{"id":"bgbl1-1989-9-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":9,"date":"1989-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Schaffung eines Vorrechts für Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl (EGKS-UmVG)","law_date":"1989-03-01T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["326                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Schaffung eines Vorrechts für Umlagen\nauf die Erzeugung von Kohle und Stahl\n{EGKS-UmVG)\nVom 1. März 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk das Konkurs-\ngericht seinen Sitz hat. Ein Vorverfahren findet nicht statt.\n§ 1\nIm Konkursverfahren werden Konkursforderungen                                             §3\nwegen der Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und                 (1) In Konkurs- und Vergleichsverfahren, die bei Inkraft-\nStahl nach Artikel 49 Abs. 1 des Vertrages über die            treten dieses Gesetzes anhängig sind, ist§ 1 nach Maß-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und           gabe der folgenden Absätze anzuwenden.\nStahl vom 18. April 1951 (BGBI. 1952 II S. 445) mit dem\nRang des § 61 Abs. 1 Nr. 2 der Konkursordnung berichtigt.         (2) Das Vorrecht nach § 1 kann im Konkursverfahren\nDas gleiche gilt für Konkursforderungen wegen der              auch dann nachträglich angemeldet und festgestellt wer-\nSäumniszuschläge nach Artikel 50 § 3 des Vertrages in          den, wenn die Forderung ohne das Vorrecht festgestellt\nVerbindung mit Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3/52 der         worden ist.\nHohen Behörde vom 23. Dezember 1952 (ABI. EGKS Nr. 1\nS. 4).\n(3) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind\nausgeschlossen. Ein angenommener Vergleich oder\n§2                                Zwangsvergleich bleibt unberührt.\n(1) Macht die Kommission der Europäischen Gemein-\n§4\nschaften im Konkursverfahren eine der in § 1 bezeichneten\nForderungen geltend, so kann sie im Streitfall Forderung          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nund Vorrecht durch schriftliche Entscheidung feststellen.      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Für Streitigkeiten über die in § 1 bezeichneten Forde-\nrungen und deren Vorrecht ist unbeschadet der Zuständig-                                   §5\nkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nder Verwaltungsrechtsweg gegeben. Örtlich zuständig ist        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 1. März 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989                 327\nBekanntmachung\nder Neufassung des Parteiengesetzes\nVom 3. März 1989\nAuf Grund des Artikels 6 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Parteien-\ngesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2615)\nwird nachstehend der Wortlaut des Parteiengesetzes in der seit 1. Januar 1989\ngeltenden Fassung bek~nntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Parteiengesetzes vom\n15. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 242),\n2. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 3. März 1989\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","328                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nGesetz\nüber die politischen Parteien\n{Parteiengesetz)\nErster Abschnitt                            (2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als\nPartei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundes-\nAllgemeine Bestimmungen                        tagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahl-\nvorschlägen teilgenommen hat.\n§ 1                                  (3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn\nVerfassungsrechtliche Stellung                   1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in\nund Aufgaben der Parteien                          der Mehrheit Ausländer sind oder\n(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendi-    2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des\nger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grund-           Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.\nordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mit-\nwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine                                   §3\nihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm\nverbürgte öffentliche Aufgabe.                                                Aktiv- und Passivlegitimation\nDie Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt\n(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen\nwerden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der\nWillens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen\njeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei\nLebens mit, indem sie insbesondere\nnichts anderes bestimmt.\nauf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß\nnehmen,                                                                                     §4\ndie politische Bildung anregen und vertiefen,                                             Name\ndie aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben              (1) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen\nfördern,                                                       einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden;\ndas gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwer-\nzur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bür-        bung und im Wahlverfahren darf nur der sa1zungsmäßige\nger heranbilden,                                               Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden;\nZusatzbezeichnungen können weggelassen werden.\nsich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in\nBund, Ländern und Gemeinden beteiligen,                           (2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter\nZusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für\nauf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung\nGebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig.\nEinfluß nehmen,\nIn der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann\ndie von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß     der Zusatz weggelassen werden.\nder staatlichen Willensbildung einführen und\n(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden,\nfür eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem            verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen.\nVolk und den Staatsorganen sorgen.                             Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz\nzu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt\n(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Program-   für Kurzbezeichnungen.\nmen nieder.\n§5\n§2\nGleichbehandlung\nBegriff der Partei\n(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien\n(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dau-       Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche\nernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder     Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt\neines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß         werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der\nnehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen           Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung\nBundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie        ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft wer-\nnach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, ins-       den. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbeson-\nbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,       dere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wah-\nnach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten     len zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundes-\nin der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die         tag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der\nErnsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer    Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere\nPartei können nur natürliche Personen sein.                   Partei sein.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989                                  329\n(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in         mitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis\nZusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der       zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzu-\nDauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvor-        zeigen. Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von\nschläge eingereicht haben.                                  jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unter-\nlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.\n(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an\nbestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Vor-     (4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet\naussetzungen gebunden werden.                               eines Landes beschränkt (Landesparteien), gelten die in\n(4) Die §§ 18 bis 22 bleiben unberührt.                  diesem Gesetz für die Partei getroffenen Regelungen für\nden Landesverband.\n§7\nZweiter Abschnitt                                               Gliederung\nInnere Ordnung                          (1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände.\nGröße und Umfang der Gebietsverbände werden durch\n§6                             die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß so\nSatzung und Programm                     weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine\nangemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei\n(1) Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein     möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei\nschriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände           auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine\nregeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen,         Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses\nsoweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsver-    Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer\nbandes hierüber keine Vorschriften enthält.                 Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der\n(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten          Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind\nüber                                                        zulässig.\n1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche           (2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht be-\nverwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei,  stehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände\n2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder,                  getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden\nnächstniedrigen Gebietsverbände.\n3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,\n4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder                                         §8\nund ihren Ausschluß (§ 10 Abs. 3 bis 5),\nOrgane\n5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsver-\nbände,                                                   (1) Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwen-\n6. allgemeine Gliederung der Partei,                      dige Organe der Partei und der Gebietsverbände. Durch\ndie Satzung kann bestimmt werden, daß in den überört-\n7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes          lichen Verbänden an die Stelle der Mitgliederversammlung\nund der übrigen Organe,                               eine Vertreterversammlung tritt, deren Mitglieder für höch-\n8. der Beschlußfassung durch die Miglieder- und Vertre-   stens zwei Jahre durch Mitglieder- oder Vertreterver-\nterversammlungen nach § 9 vorbehaltene Angelegen-     sammlungen der nachgeordneten Verbände gewählt wer-\nheiten,                                               den. Landesparteien ohne Gebietsverbände (§ 7 Abs. 1\nSatz 4) können die Mitgliederversammlung durch eine\n9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der\nVertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr als\nMitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Be-\nurkundung der Beschlüsse,                             250 Mitglieder haben. Vertreterversammlungen können\nauch für Ortsverbände von mehr als 250 Mitgliedern\n10. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung         oder mit großer räumlicher Ausdehnung gebildet werden.\n(Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu\nVolksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine     (2) Die Satzung kann weitere der Willensbildung des\ngesetzlichen Vorschriften bestehen,                   jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen\n(Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrücklich\n11. eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren,\nwenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des  als solche zu bezeichnen.\nGebietsverbandes oder die Verschmelzung mit ande-\nren Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der                                   §9\nBeschluß gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung                Mitglieder- und Vertreterversammlung\nals bestätigt, geändert oder aufgehoben,                            (Parteitag, Hauptversammlung)\n12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vor-\n(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Partei-\nschriften des Sechsten Abschnittes dieses Gesetzes\ntag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweili-\ngenügt.\ngen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden\n(3) Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter                höherer Stufen die Bezeichnung „Parteitag\", bei Gebiets-\n1. Satzung und Programm der Partei,                         verbänden der untersten Stufe die Bezeichnung „Haupt-\nversammlung\"; die nachfolgenden Bestimmungen über\n2. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der         den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die\nLandesverbände mit Angabe ihrer Funktionen,            Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalender-\n3. Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes          jahr einmal zusammen.","330                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des     die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der\nGebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2          Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von\ngenannten Personenkreises können einer Vertreterver-          der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des\nsammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem       Schiedsgerichts ausschließen.\nFall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen\nGesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht\n§ 11\nausgestattet sein.\nVorstand\n(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständig-\n(1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten\nkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die\nKalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mitglie-\nParteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die\ndern bestehen.\nSchiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Ver-\nschmelzung mit anderen Parteien.                                 (2) Dem Vorstand können Abgeordnete und andere\nPersönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehören,\n(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebiets-\nwenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten\nverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder\nhaben. Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 gewählten\ndes Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe\nMitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstands-\nund die Vertreter in den Organen höherer Gebietsver-\nmitglieder nicht übersteigen. Vorsitzender und Schatz-\nbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelas-\nmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahe-\nsen ist.\nstehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen\nausüben.\n(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre\neinen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt         (3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt\nüber ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor  dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den\nder Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem      Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt\nParteitag gewählt werden, zu überprüfen.                      den Gebietsverband gemäß § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende\nRegelung trifft.\n§ 10\nRechte der Mitglieder                          (4) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes\nsowie zur Erledigung der laufenden und der besonders\n(1) Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach     dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des\nnäherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme         Vorstandes ein geschäftsführender Vorstand (Präsidium)\nvon Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages         gebildet werden. Seine Mitglieder können auch vom Vor-\nbraucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch           stand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.\nbefristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen,\ndie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahl-\nrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei                                § 12\nsein.                                                                       Allgemeine Parteiausschüsse\n(2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den         (1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschüssen\nParteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Die Ausübung         und ähnlichen Einrichtungen, die nach der Satzung umfas-\ndes Stimmrechts kann nach näherer Bestimmung der Sat-         sende Zuständigkeiten für die Beratung oder Entschei-\nzung davon abhängig gemacht werden, daß das Mitglied          dung politischer und organisatorischer Fragen der Partei\nseine Beitragspflicht erfüllt hat. Das Mitglied ist jederzeit besitzen, können auch von nachgeordneten Gebietsver-\nzum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.            bänden gewählt werden.\n(3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über          (2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2\ngenannten Personenkreises können einem solchen Organ\n1. die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,         kraft Satzung angehören. Der Anteil der nicht gewählten\n2. die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen,          Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des\nOrgans nicht übersteigen; er kann um weitere Mitglieder\n3. die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen\nmit nur beratender Stimme erhöht werden, muß jedoch\nkönnen.\nauch dann noch unter der Hälfte der Gesamtmitgliederzahl\nIm Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der              des Organs liegen.\nAberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der\nBeschluß zu begründen.                                          (3) Das Amt der gewählten Mitglieder der in Absatz 1\ngenannten Organe dauert höchstens zwei Jahre.\n(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausge-\nschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung\noder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei                                   § 13\nverstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.                   Zusammensetzung der Vertreterversammlungen\n(5) Über den Ausschluß entscheidet das nach der                Die Zusammensetzung einer Vertreterversammlung\nSchiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die         oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum Teil aus\nBerufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu           Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der Sat-\ngewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu         zung festzulegen. Die Zahl der Vertreter des Gebietsver-\nbegründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen,          bandes ist in erster Linie nach der Zahl der vertretenen","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989                                331\nMitglieder zu bemessen. Die Satzung kann bestimmen,          stöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei\ndaß die restliche Zahl der Vertreter, höchstens die Hälfte   zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen,\nder Gesamtzahl, nach dem Verhältnis der im Bereich des\n1. aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,\nGebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen zu\nVolksvertretungen erzielten Wählerstimmen auf die            2. welcher übergeordnete Gebietsverband und welches\nGebietsverbände aufgeschlüsselt wird. Die Ausübung des           Organ dieses Verbandes sie treffen können.\nStimmrechts kann von der Erfüllung der Beitragspflicht des\n(2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten\nGebietsverbandes abhängig gemacht werden.\nGebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Ab-\nsatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maß-\n§ 14                             nahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf\nParteischiedsgerichte                      dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.\n(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten       (3) _Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung\nder Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen          eines Schiedsgerichts zuzulassen.\nMitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwen-\ndung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den\nGebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsge-                              Dritter Abschnitt\nrichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der Kreis-                   Aufstellung von Wahlbewerbern\nstufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet\nwerden.\n§ 17\n(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höch-                 Aufstellung von Wahlbewerbern\nstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines\nVorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein,         Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volks-\nin einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem            vertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die\nGebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Ein-         Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der\nkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen         Parteien.\nnicht gebunden.\n(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte                          Vierter Abschnitt\nallgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden,\nErstattung von Wahlkampfkosten\ndie von den Streitteilen paritätisch benannt werden.\n(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine                                      § 18\nSchiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten\nGrundsätze und Umfang der Erstattung\nrechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ableh-\nnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befan-           (1) Die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahl-\ngenheit gewährleistet.                                        kampfes sind Parteien, die sich an der Bundestagswahl\nmit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt haben, zu erstatten.\n§ 15                              Die Wahlkampfkosten umfassen einen Pauschalbetrag\nWillensbildung in den Organen                    von 5,00 Deutsche Mark je Wahlberechtigten dieser\nBundestagswahl (Wahlkampfkostenpauschale) und die\n(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher        Sockelbeträge nach Absatz 6.\nStimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Sat-\nzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.                (2) Die Wahlkampfkostenpauschale wird auf Parteien\nverteilt, die nach dem endgültigen Wahlergebnis minde-\n(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertre-     stens\nter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer\n1. 0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gülti-\nGebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen\ngen Zweitstimmen oder\nkann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen\nkein Widerspruch erhebt.                                      2. 1O vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen\ngültigen Erststimmen, wenn in diesem Land eine Lan-\n(3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demo-       desliste dieser Partei nicht zugelassen war,\nkratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbeson-\ndere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur        erreicht haben.\nErörterung bringen können. In den Versammlungen höhe-           (3) Der Anteil an der Wahlkampfkostenpauschale\nrer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der         bemißt sich\nGebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein\nAntragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmun-           1. bei Parteien nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis\ngen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzu-           der im Wahlgebiet erreichten Zweitstimmen,\nlässig.                                                     - 2. bei einer Partei nach Absatz 2 Nr. 2 mit einem Betrag\nvon 5,00 Deutsche Mark für jede Erststimme in Wahl-\n§ 16                                  kreisen, in denen die Mindeststimmenzahl von 10 vom\nMaßnahmen gegen Gebietsverbände                        Hundert erreicht worden ist.\n(1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter           (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Bewer-\nGebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer                ber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 des Bundes-\nOrgane derselben sind nur wegen schwerwiegender Ver-          wahlgesetzes von Wahlberechtigten eingereichten Wahl-","332                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nvorschlages, sofern sie mindestens 1O vom Hundert der           (3) Endet die Wahlperiode des Deutschen Bundestages\nin einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen           vorzeitig, kann der Präsident des Deutschen Bundestages\nerreicht haben.                                               vor der Bundestagswahl Abschlagszahlungen abweichend\nvon Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe gewähren, daß sie\n(5) Vor der Festsetzung der Anteile an der Wahlkampf-      60 vom Hundert der Erstattungsbeträge nicht übersteigen\nkostenpauschale für Parteien nach Absatz 3 Nr. 1 sind        dürfen.\nzunächst die auf die Parteien nach Absatz 3 Nr. 2 sowie\ndie auf Bewerber nach Absatz 4 entfallenden Anteile an           (4) Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurück-\nder Wahlkampfkostenpauschale von der Wahlkampfko-              zuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen\nstenpauschale abzuziehen.                                     oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.\n(6) Parteien, die mindestens 2 vom Hundert der im\nWahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht                                     § 21\nhaben, erhalten für die Bundestagswahl zusätzlich zu der                   Bereitstellung von Bundesmitteln\nPauschale nach Absatz 1 einen Sockelbetrag in Höhe von\n6 vom Hundert des in Absatz 1 festgelegten Betrages. Der         (1) Die nach den §§ 18 und 20 erforderlichen Mittel sind\nSockelbetrag darf bei einer Partei 80 vom Hundert ihres       im Bundeshaushaltsplan auszubringen.\nAnteils an der Wahlkampfkostenpauschale (Absatz 3)\n(2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsident des\nnicht übersteigen.\nDeutschen Bundestages als mittelverwaltende Stelle die\n(7) Die Summe der Erstattungen der Kosten angemes-         Wahlkampfkosten entsprechend den Vorschriften dieses\nsener Wahlkämpfe aus öffentlichen Mitteln darf gegenüber      Abschnitts erstattet hat.\nden Gesamteinnahmen einer Partei nach § 24 Abs. 2 Nr. 1\nbis 5 und 8 im zweiten Kalenderjahr nach der Erstattung\n§ 22\nder Kosten des Bundestagswahlkampfes und in den die-\nsem Jahr vorangegangenen drei Kalenderjahren nicht                         Erstattung von Wahlkampfkosten\nüberwiegen. Über diese Grenze hinausgehende Erstat-                                 in den Ländern\ntungsbeträge sind von der nächstfälligen Erstattungs-\nDie Länder werden ermächtigt, durch Gesetz Vorschrif-\nzahlung in Abzug zu bringen.\nten über die Erstattung von Wahlkampfkosten für Land-\n(8) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe der Wahl-      tagswahlen zu erlassen. Diese müssen sich im Rahmen\nkampfkostenerstattung legt eine Kommission unabhängi-         des § 18 Abs. 1 , 6 und 7 und der §§ 19 und 20 halten. Bei\nger Sachverständiger, die vom Bundespräsidenten be-           Parteien nationaler Minderheiten darf die Erstattung nicht\nrufen wird, dem Deutschen Bundestag Empfehlungen vor.         von einem Mindeststimmenanteil abhängig gemacht\nwerden.\n§ 19\nErstattungsverfahren                                            Fünfter Abschnitt\n(1) Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstat-                              Chancenausgleich\ntungsbetrages (Anteil an der Wahlkampfkostenpauschale\nund Sockelbetrag) ist innerhalb von zwei Monaten nach\n§ 22a\ndem Zusammentritt des Bundestages bei dem Präsiden-\nten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen.        Errechnung und Zahlung des Chancenausgleiches\nDer Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden.\n(1) Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis\n(2) Der Erstattungsbetrag wird von dem Präsidenten         der letzten vor dem 31. Dezember (Stichtag) liegenden\ndes Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt.         Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert der im\nAbschlagszahlungen nach § 20 sind anzurechnen. § 23a          Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht\nbleibt unberührt.                                             haben, erhalten jährlich einen Betrag als Chancenaus-\ngleich.\n§ 20\n(2) Der Chancenausgleich wird wie folgt errechnet:\nAbschlagszahlungen\nFür jede Partei, die bei der letzten vor dem Stichtag\n(1) Den Parteien, die bei der jeweils vorausgegangenen     liegenden Bundestagswahl mindestens 5 vom Hundert\nBundestagswahl Wahlergebnisse erreicht hatten, die die        der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen\nVoraussetzungen für eine Erstattung erfüllt hätten, sind auf  erreicht hat, werden Ausgangsbeträge in Höhe von 40 vom\nAntrag Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag zu        Hundert des Gesamtbetrages der in dem Rechenschafts-\ngewähren. Abschlagszahlungen können im zweiten und            bericht (§ 24) des vorausgegangenen Kalenderjahres\ndritten Jahr der Wahlperiode des Deutschen Bundestages        angegebenen Mitgliedsbeiträge, geteilt durch die Zahl der\nsowie im Wahljahr gezahlt werden; sie dürfen jeweils          im selben Rechenschaftsbericht angegebenen Mitglieder,\n20 vom Hundert der Gesamtsumme des nach dem Ergeb-            sowie der Spenden, geteilt durch die Zahl der auf die\nnis der vorausgegangenen Wahl zu erstattenden Betrages        Partei entfallenen gültigen Zweitstimmen, festgestellt. Der\nnicht überschreiten.                                          jeweils höchste der Ausgangsbeträge wird mit der Zahl der\nMitglieder beziehungsweise der erreichten gültigen Zweit-\n(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei  stimmen jeder Partei im Sinne des Absatzes 1 vervielfacht.\ndem Präsidenten des Deutschen Bundestages einzu-              Die sich nach beiden Berechnungen ergebenden Differen-\nreichen.                                                      zen zwischen den Ergebnissen nach Satz 2 und 40 vom","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989                                    333\nHundert des Gesamtbetrages der einer Partei zugeflosse-                                  § 23a\nnen Mitgliedsbeiträge beziehungsweise Spenden im Sinne                     Rechtswidrig erlangte Spenden\ndes Satzes 1 werden addiert und durch zwei geteilt und\nergeben den an die jeweilige Partei als Chancenaus-             (1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder\ngleich zu zahlenden Betrag. Dieser Betrag darf               Mittel nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspre-\n10 vom Hundert der Gesamtsumme der nach dem Ergeb-           chend verwendet oder nicht im Rechenschaftsbericht ver-\nnis der vorausgegangenen Wahl der anspruchsberechtig-        öffentlicht (§ 25 Abs. 2), so verliert sie den Anspruch auf\nten Partei zu erstattenden Wahlkampfkosten nicht über-       Erstattung der Wahlkampfkosten in Höhe des zweifachen\ndes rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften\nsteigen.\ndieses Gesetzes entsprechend verwendeten oder ver-\n(3) Die Chancenausgleichsbeträge werden vom Präsi-        öffentlichten Betrages. Die rechtswidrig erlangten Spen-\ndium des Deutschen Bundestages festgesetzt und jeweils       den sind an das Präsidium des Deutschen Bundestages\nbis zum 60. Kalendertag des auf den Stichtag folgenden       abzuführen.\nKalenderjahres ausgezahlt.\n(2) Als rechtswidrig erlangt gelten Spenden im Sinne\n(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages erteilt       des § 25 Abs. 1 Satz 2, soweit sie entgegen der Vorschrift\nden Parteien einen schriftlichen Bescheid über die Höhe      des § 25 Abs. 3 nicht unverzüglich an das Präsidium des\nder Beträge.                                                 Deutschen Bundestages weitergeleitet werden.\n(5) Chancenausgleichsbeträge werden erstmals für das         (3) Das Präsidium des Deutschen Bundestages leitet die\nRechnungsjahr 1984 ausgezahlt.                               innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Mittel zu\nBeginn des nächsten Kalenderjahres an Einrichtungen\n(6) Vor Änderungen in der Struktur und Höhe des           weiter, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissen-\nChancenausgleichs gilt § 18 Abs. 8 entsprechend.             schaftlichen Zwecken dienen.\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Länder\ndurch Gesetz entsprechende Regelungen für die Landes-\nSechster Abschnitt                       verbände der Parteien sowie für die diesen nachgeordne-\nten Gebietsverbände getroffen haben. Die Parteien sollen\nRechenschaftslegung\nin die Satzungen Regelungen für den Fall aufnehmen,\ndaß Maßnahmen nach Absatz 1 durch Landesverbände\n§ 23                             oder diesen nachgeordnete Gebietsve~bände verursacht\nPflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung           werden.\n§ 24\n(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die\nVerwendung der Mittel, die seiner Partei innerhalb eines                        Rechenschaftsbericht\nKalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie          (1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ein-\nüber das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjah-       nahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögens-\nres in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechen-         rechnung. In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei\nschaft zu geben. Im Rechenschaftsbericht ist auch die        sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bun-\nZahl der beitragspflichtigen Mitglieder zum Ende des         desverband und Landesverband sowie die Rechen-\nKalenderjahres zu verzeichnen.                               schaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände\nje Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände\n(2) Der Rechenschaftsbericht muß vor einem Wirt-\nhaben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebiets-\nschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\nverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen\nnach den Vorschriften der§§ 29 bis 31 geprüft werden. Er\naufzubewahren.\nist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgen-\nden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundes-               (2) Einnahmen sind:\ntages einzureichen und von diesem als Bundestagsdruck-\n1. Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,\nsache zu verteilen. Der Präsident des Deutschen Bundes-\ntages kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei      2. Einnahmen aus Vermögen,\nMonaten verlängern. Der Rechenschaftsbericht der Partei      3. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druck-\nist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bun-        schriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Ein-\ndesparteitag zur Erörterung vorzulegen.                          nahmen verbundener Tätigkeit der Partei,\n(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft, ob     4. Einnahmen aus Spenden,\nder Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Sechsten       5. Einnahmen aus dem Chancenausgleich,\nAbschnittes entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in den\nBericht nach Absatz 5 aufzunehmen.                           6. Einnahmen aus der Wahlkampfkostenerstattung,\n7. Zuschüsse von Gliederungen,\n(4) Zahlungen nach den§§ 18 bis 20 sowie§ 22a dürfen\nnicht geleistet werden, solange ein den Vorschriften des     8. sonstige Einnahmen.\nSechsten Abschnittes entsprechender Rechenschafts-\nbericht nicht eingereicht worden ist.\n(3) Ausgaben sind:\n(5) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet      1. Personalausgaben,\ndem Deutschen Bundestag jährlich über die Entwicklung\n2. Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,\nder Parteienfinanzen sowie über die Rechenschafts-\nberichte der Parteien Bericht. Der Bericht wird als Bundes-   3. Ausgaben für innerparteiliche Gremienarbeit und Infor-\ntagsdrucksache verteilt.                                         mation,","334                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\n4. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlen,                      mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deut-\nschen im Sinne des Grundgesetzes befinden,\n5. Zuschüsse an Gliederungen,\nunmittelbar einer Partei zufließen,\n6. Zinsen,\nb)   es sich um Spenden handelt\n7. sonstige Ausgaben.                                                  einer ausländischen Partei, die im Europäischen\nParlament vertreten ist,\n(4) Die Vermögensrechnung umfaßt:\nderen Fraktion im Europäischen Parlament\n1 . Besitzposten                                                       oder\n1.   Anlagevermögen                                              eines ausländischen Mitgliedes des Europäischen\nParlaments oder\n1. Haus- und Grundvermögen\nc)   es sich um eine Spende eines Ausländers von\n2. Geschäftsstellenausstattung                               nicht mehr als 1 000 Deutsche Mark handelt,\n3. Finanzanlagen                                    4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der\nII. Umlaufvermögen                                          Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische\nPartei weiterzuleiten,\n1. Beitragsforderungen\n5. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 1 000\n2. Forderungen auf Erstattung von Wahlkampf-            Deutsche Mark betragen und deren Spender nicht\nkosten                                              feststellbar sind oder erkennbar nur die Spende nicht\n3. Forderungen auf Chancenausgleich                     genannter Dritter weiterleiten,\n4. Geldbestände                                     6. Spenden, die erkennbar in Erwartung eines bestimm-\nten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt\n5. sonstige Vermögensgegenstände                        werden.\n2. Schuldposten\n(2) Spenden an eine Partei oder einen oder mehrere\n1.   Rückstellungen                                      ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalen-\nII.  Verbindlichkeiten                                   derjahr (Rechnungsjahr) 40 000 Deutsche Mark über-\nsteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift\n1. Beitragsverbindlichkeiten                        des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im\n2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten     Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.\n3. sonstige Verbindlichkeiten                          (3) Nach Absatz 1 Satz 2 unzulässige Spenden sind von\nIII. Reinvermögen (positiv oder negativ).                der Partei unverzüglich an das Präsidium des Deutschen\nBundestages weiterzuleiten.\n(5) Die wahlkampfbezogenen Kosten einer jeden Wahl\nsind nach Absatz 3 gegliedert und unabhängig von den                                        § 26\nRechnungsjahren insgesamt gesondert auszuweisen und\nBegriff der Einnahme\nden nach Absatz 2 gegliederten wahlkampfkostenbezoge-\nnen Einnahmen gegenüberzustellen.                                 (1) Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten\n(§ 24 Abs. 2) nichts besonderes gilt, jede der Partei von\n(6) Die Anzahl der beitragspflichtigen Mitglieder zum      außen zufließende Geld- oder geldwerte Leistung. Als\nJahresende ist zu verzeichnen.                                 Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise\n(7) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht, insbe-       entstehenden Verbindlichkeiten sowie die Übernahme von\nsondere einzelnen seiner Positionen, kurzgefaßte Erläute-      Veranstaltungen und Maßnahmen, mit denen ausdrücklich\nrungen beifügen.                                               für eine Partei geworben wird, durch andere.\n§ 25\n(2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der\nfür sie vorgesehenen Stelle einzusetzen.§ 27 Abs. 2 bleibt\nSpenden                            unberührt.\n(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen.             (3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit\nAusgenommen hiervon sind:                                      den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder\n1. Spenden von politischen Stiftungen,                         vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden\nPreisen anzusetzen.\n2. Spenden von Körperschaften, Personenvereinigungen\nund Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem              (4) Durchlaufende Gelder und Leistungen sowie Mit-\nStiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und      gliedsbeiträge und sonstige Einnahmen, die von vornher-\nnach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ-      ein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere\nlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder    Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle\nkirchlichen Zwecken dienen(§§ 51 bis 68 der Abgaben-     ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.\nordnung),\n§ 27\n3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses\nGese~es, es sei denn, daß                                                  Einzelne Einnahmearten\na)   diese Spenden aus dem Vermögen eines Deut-             (1) Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge\nschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines         im Sinne des§ 24 Abs. 2 Nr. 1 sind nur solche Geldleistun-\nWirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu     gen, die ein Mitglied auf Grund satzungsrechlicher Vor-","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1989                                  335\nschritten entrichtet. Darüber hinausgehende Zahlungen,        (2) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prü-\ninsbesondere auch Aufnahmegebühren, Sonderumlagen          fung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer\nund Sammlungen, sind als Spenden zu verzeichnen.           durch einen Vermerk zu bestätigen,\n(2) Bei den in § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten            daß nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher\nEinnahmequellen ist der Reinertrag einzusetzen. Die Aus-       und Schriften der Partei sowie der von den Vorständen\nerteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechen-\nweisungspflicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.\nschaftsbericht in dem geprüften Umfang (§ 29 Abs.1)\nSonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 8 sind aufzuglie-\nden Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.\ndern und zu erläutern, soweit sie bei einer der in § 24\nAbs. 1 aufgeführten Gliederungen mehr als 5 vom Hundert     Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in\nder Summe der Einnahmen aus den Nummern 1 bis 6             seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen\nausmachen.                                                  oder einzuschränken. Die geprüften Gebietsverbände sind\nim Prüfungsvermerk namhaft zu machen.\n(3) Bei der Einnahmerechnung können Sach-, Werk-\nund Dienstleistungen, die die Mitglieder der Partei außer-     (3) Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden\nhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich   Rechenschaftsbericht anzubringen und in vollem Wortlaut\nzur Verfügung stellen oder die einen Wert von 1 000         nach § 23 Abs. 2 Satz 2 mit zu veröffentlichen.\nDeutsche Mark im Einzelfall nicht übersteigen, unberück-\nsichtigt bleiben. Für die Übernahme von Veranstaltungen                                  § 31\nund Maßnahmen der Parteiwerbung gilt Satz 1 entspre-                                    Prüfer\nchend.\n(1) Als Prüfer darf nicht bestellt werden, wer Vorstands-\n§ 28                            mitglied, Mitglied eines allgemeinen Parteiausschusses,\nRevisionsbeauftragter oder Angestellter der zu prüfenden\nPflicht zur Buchführung                    Partei oder eines ihrer Gebietsverbände ist oder in den\nDie Parteien haben Bücher über ihre rechenschafts-       letzten drei Jahren vor der Bestellung war.\npflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Ver-         (2) Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung\nmögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen ord-        mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesell-\nnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des         schaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahr-\nGesetzeszweckes zu verfahren. Die Rechnungsunterla-         nehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit ver-\ngen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungs-       pflichtet. § 168 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.\nfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.\n§ 29                                                Siebenter Abschnitt\nPrüfung des Rechenschaftsberichts                                    Vollzug des Verbots\nverfassungswidriger Parteien\n(1) Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3\nerstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Landesverbände\nsowie nach Wahl des Prüfers auf mindestens vier nachge-                                  § 32\nordnete Gebietsverbände.                                                            Vollstreckung\n(2) Der Prüfer kann von den Vorständen und den von          (1) Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer\nihnen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und      Partei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für ver-\nNachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung sei-  fassungswidrig erklärt, so treffen die von den Landesregie-\nner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu  rungen bestimmten Behörden im Rahmen der Gesetze\ngestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des      alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung des Urteils und\nRechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke         etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsregelungen des Bun-\nsowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.          desverfassungsgerichts erforderlich sind. Die obersten\nLandesbehörden haben zu diesem Zweck unbeschränktes\n(3) Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes       Weisungsrecht gegenüber den Behörden und Dienst-\nhat dem Prüfer schriftlich zu versichern, daß in dem        stellen des Landes, die für die Wahrung der öffentlichen\nRechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen Ein-     Sicherheit oder Ordnung zuständig sind.\nnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte erfaßt sind. Auf\n(2) Erstreckt sich die Organisation oder die Tätigkeit der\ndie Versicherung der Vorstände nachgeordneter Gebiets-\nPartei oder des für verfassungswidrig erklärten Teils der\nverbände kann Bezug genommen werden. Es genügt die\nPartei über das Gebiet eines Landes hinaus, so trifft der\nVersicherung des für die Finanzangelegenheiten zuständi-\nBundesminister des Innern die für eine einheitliche Voll-\ngen Vorstandsmitgliedes.\nstreckung erforderlichen Anordnungen.\n(3) Das Bundesverfassungsgericht kann die Voll-\n§ 30\nstreckung nach § 35 des Gesetzes über das Bundes-\nPrüfungsbericht und Prüfungsvermerk               verfassungsgericht abweichend von den Vorschriften der\nAbsätze 1 und 2 regeln.\n(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen\nPrüfungsbericht niederzulegen, der dem Vorstand der Par-       (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Vollstrek-\ntei und dem Vorstand des geprüften Gebietsverbandes zu      kungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.\nübergeben ist.                                              Betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eine Frage,","336                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndie für die Vollstreckung des Urteils von grundsätzlicher                                 § 37\nBedeutung ist, so ist das Verfahren auszusetzen und die                 Nichtanwendbarkeit von Vorschriften\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuho-                         des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nlen. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auch über\nEinwendungen gegen die Art und Weise der Durchführung            § 54 Satz 2 sowie die §§ 61 bis 63 des Bürgerlichen\nder von ihm angeordneten besonderen Vollstreckungs-           Gesetzbuchs werden bei Parteien nicht angewandt.\nmaßnahmen.\n§ 38\n(5) Im Falle der Vermögenseinziehung werden die§§ 10\nbis 13 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBI. 1                  Zwangsmittel des Bundeswahlleiters\nS. 593) entsprechend angewendet. Verbotsbehörde ist              Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur\ndie oberste Landesbehörde, im Fall des Absatzes 2 der         Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein\nBundesminister des Innern.                                    Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften des Verwaltungs-\nVollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Bundes-\n§ 33                              wahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Voll-\nzugsbehörde. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt minde-\nVerbot von Ersatzorganisationen                  stem, 500 Deutsche Mark und höchstens 3 000 Deutsche\n(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfas-  Mark.\nsungswidrige Bestrebungen einer nach Artikel 21 Abs. 2\n§ 39\ndes Grundgesetzes in Verbindung mit§ 46 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei an                          Übergangsvorschriften\nderen Stelle weiter verfolgen (Ersatzorganisation) oder          (1) Für die Rechnungsjahre 1987 und 1988 findet § 22a\nbestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fort-      Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden\nzuführen.                                                     Fassung mit der Maßgabe, daß die Chancenausgleichsbe-\n(2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits vor träge 1O vom Hundert der Gesamtsumme der nach dem\ndem Verbot der ursprünglichen Partei bestanden hat oder       Ergebnis der vorausgegangenen Wahl der anspruchsbe-\nim Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist, so stellt   rechtigten Partei zu erstattenden Wahlkampfkosten nicht\ndas Bundesverfassungsgericht fest, daß es sich um eine        übersteigen dürfen, Anwendung bei Parteien, für die die\nverbotene Ersatzorganisation handelt; die §§ 38, 41, 43,      geänderten Bestimmungen zu geringeren Auszahlungsbe-\n44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfas-          trägen führen würden. Im übrigen findet § 22a Abs. 2 in der\nsungsgericht und § 32 dieses Gesetzes gelten entspre-         ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung ab dem Rechnungs-\njahr 1987 Anwendung. Parteien, die Anspruch auf Chan-\nchend.\ncenausgleichszahlungen haben (§ 22a Abs. 1), teilen dem\n(3) Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des       Präsidenten des Deutschen Bundestages die Zahl ihrer\n§ 2 des Vereinsgesetzes, die Ersatzorganisationen einer       beitragspflichtigen Mitglieder zum Ende des Jahres 1987\nverbotenen Partei sind, wird§ 8 Abs. 2 des Vereinsgeset-      bis zum 31. März 1989 mit. Die Angaben müssen von\nzes entsprechend angewandt.                                   einem Wirtschaftsprüfer entsprechend den Vorschriften\ndes § 23 Abs. 2 Satz 1 geprüft sein.\n(2) Für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag beträgt\nAchter Abschnitt                         der Sockelbetrag nach § 18 Abs. 6 3 vom Hundert.\nSchlußbestimmungen                                                      § 40\nBerlin-Klausel\n§ 34\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(Änderung des Einkommensteuergesetzes)               Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSolange der Anwendung des Artikels 21 Abs. 2 Satz 2 des\n§ 35                              Grundgesetzes im Land Berlin Hindernisse entgegen-\nstehen, werden der Siebente Abschnitt und § 38 dieses\n(Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)             Gesetzes im Land Berlin nicht angewandt.\n§ 36                                                          § 41\n(Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften)                                  (Inkrafttreten)"]}