{"id":"bgbl1-1989-8-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":8,"date":"1989-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1989-02-21T00:00:00Z","page":261,"pdf_page":1,"num_pages":64,"content":["261\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                           Z 5702 A\n1989                   Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1989                                             Nr. 8\nTag                                                1n halt                                            Seite\n21. 2. 89 Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes ......................................... .             261\n2032-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 21. Februar 1989\nAuf Grund des Artikels 10 § 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-\nanpassungsgesetzes 1988 vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363) wird\nnachstehend der Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der seit\n1. Januar 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. Die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553,\n1666),\n2. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2542),\n3. die mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 § 1 und Artikel 2\nNr. 1, 2, 4 und 5 sowie den mit Wirkung vom 1. September 1986 in Kraft\ngetretenen Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. August 1987 (BGBI. 1S. 2062),\n4. den mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\nvom 14. November 1988 (BGBI. 1 S. 2113),\n5. die mit Wirkung vom 1. März 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 § 1 und Artikel 2\n§ 1 Nr. 3, 4 Buchstaben a bis c, f und Nr. 5 sowie den am 1. Januar 1989\nin Kraft getretenen Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstaben d\nund e des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 21. Februar 1989\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zi m me rm an n","262                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil        1\nBundesbesoldungsgesetz\nInhaltsverzeichnis\n§§\n1. Abschnitt:      Allgemeine Vorschriften                              1 bis 17 a\n2. Abschnitt:      Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für\nProfessoren an Hochschulen                          18 bis 38\n1. Unterabschnitt:\nAllgemeine Grundsätze                            18 bis 19a\n2. Unterabschnitt:\nVorschriften für Beamte und Soldaten             20 bis 31\n3. Unterabschnitt:\nVorschriften für Professoren, Hochschuldozen-\nten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künst-     32 bis 36\nlerische Assistenten und Wissenschaftliche\nAssistenten\n4. Unterabschnitt:\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte       37 und 38\n3. Abschnitt:      Ortszuschlag                                        39 bis 41\n4. Abschnitt:      Zulagen, Vergütungen                                42 bis 51\n5. Abschnitt:      Auslandsdienstbezüge                                52 bis 58 a\n6. Abschnitt:      Anwärterbezüge                                      59 bis 66\n7. Abschnitt:      Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame\nLeistungen und jährliches Urlaubsgeld               67 bis 68a\n8. Abschnitt:      Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für\nSoldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-\ngrenzschutz                                         69 und 70\n9. Abschnitt:      Übergangs- und Schlußvorschriften                   71 bis 82\n1. Abschnitt                              2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-\nschulen,\nAllgemeine Vorschriften\n3. Ortszuschlag,\n§ 1                                 4. Zulagen,\nGeltungsbereich                            5. Vergütungen,\n(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der                    6. Auslandsdienstbezüge.\n1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der                      (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige\nGemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonsti-           Bezüge:\ngen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-\n1. Anwärterbezüge,\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nRechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die           2. jährliche Sonderzuwendungen,\nBeamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet wer-           3. vermögenswirksame Leistungen,\nden,\n4. jährliches Urlaubsgeld.\n2. Ricilter des Bundes und der Länder; ausgenommen\nsind die ehrenamtlichen Richter,                              (4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif-\nten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.\nbundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.\n(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:\n(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen\n1. Grundgehalt,                                                 Religionsgesellschaften und ihre Verbände.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                263\n§2                             Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent-\nRegelung durch Gesetz                      schädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweili-\ngen Ruhestandes gezahlt.\n(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten\nwird durch Gesetz geregelt.                                      (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\nBeamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwen-\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die     dung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\ndem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die       (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder\nihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen,      öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die\nsind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsver-       Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem\nträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.              Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht\ngleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen\n(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm\noder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-\ngesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil-\nrechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder\nweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirk-\nöffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von\nsamen Leistungen.\nBeiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt\nist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,\n§3                             trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister oder\ndie von ihm bestimmte Stelle.\nAnspruch auf Besoldung\n(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch          (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten\nauf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an          die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der\n~em ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr            Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhe-\nUbertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten     stand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst\nDienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines     bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhält-\nAmtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner         nis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des\nErnennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat           Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.\nrückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht\nder Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfü-                                      §5\ngung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung\nnach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 ein-                Besoldung bei mehreren Hauptämtern\ngestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die           Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung\nder Einweisungsverfügung entspricht.                          der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-\ndete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt\n(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst-\nmit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetz-\nzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent-\nlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienst-\nsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag\nbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die\nnach Ableistung des Grundwehrdienstes.\nDienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt\n(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des       gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nTages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem\nDienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts\n§6\nanderes bestimmt ist.\nBesoldung für teilzeltbeschäftigte Beamte\n(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen                              und Richter\nvollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge\ngezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit          Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist.                       § 72 a Abs. 1 Nr. 1, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder§ 89 a Abs. 2\nNr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem\n(5) Die Dienstbezüge nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6      Landesrecht ermäßigt worden ist, erhält im gleichen Ver-\nwerden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Bezüge        hältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt auch für einen\nwerden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts ande-       Richter, dessen Dienst nach§ 48 a Abs. 1 Nr. 1 des Deut-\nres bestimmt ist.                                             schen Richtergesetzes oder entsprechendem Landesrecht\nermäßigt worden ist.\n(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt,\nso besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.                                                 §7\nKaufkraftausgleich\n§4                                 Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen\nWeitergewährung der Besoldung bei Versetzung in               Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er\nden einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von               über die Bezüge in der Währung dieses Gebietes ver-\nWahlbeamten auf Zeit                       fügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der\nfremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark\n(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte          durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus-\nBeamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem     gleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister\nihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitge-     des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der\nteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die  Finanzen geregelt.","264                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§8                                                           § 11\nKürzung der Besoldung bei Gewährung                           Abtretung von Bezügen, Verpfändung,\neiner Versorgung durch eine zwischenstaatliche                   Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\noder überstaatliche Einrichtung\n(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-\n(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der         desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf\nVerwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatli-      Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-\nchen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung,        dung unterliegen.\nwerden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt\n2, 14 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder          (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienst-\nüberstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben        herr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur\njedoch mindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbe-        in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend\nzüge. Erhält er als lnvaliditätspension die Höchstversor-     machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Rich-\ngung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder          ter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen\nüberstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um       vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.\nsechzig vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die\nvon der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\ntung gewährte Versorgung nicht übersteigen.\n§ 12\n(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nDienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der                          Rückforderung von Bezügen\nBeamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes            (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine\nbei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-        gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der\nrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Ent-       Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der\nschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Ent-          Besoldungsordnungen mit rückwirkende„ Kraft schlechter\nsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus          gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstat-\ndem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli-        ten.\nchen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe-\ngehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\n(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-       gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen\ngehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stel-     Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig-\nlenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grund-          ten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes\ngehalt für Professoren an Hochschulen.                        bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen\nGrundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so\noffensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen\n§9                               müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgrün-\nden mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der\nVerlust der Besoldung\nvon ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen\nbei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst\nwerden.\nBleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi-\ngung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit\n§ 13\ndes Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem\nFernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust                    Wahrung des Besitzstandes\nder Bezüge ist festzustellen.\n(1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem\nEndgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernommen oder\nversetzt wird, weil seine Körperschaft oder Behörde ganz\n§9a\noder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer ande-\nAnrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung              ren Körperschaft oder Behörde verschmolzen oder in eine\nandere Körperschaft oder Behörde eingegliedert wird\nHaben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf\n(§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26\nBesoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende\nverpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen\nlandesrechtliche Vorschriften), erhält eine ruhegehalt-\nDienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein-\nfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unter-\nkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der\nschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt\nBeamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet.\nund Ortszuschlag des Beamten und dem jeweiligen\nIn den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund\nGrundgehalt und Ortszuschlag, die ihm in seinem bisheri-\neines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-\ngen Amt zugestanden hätten, gewährt; Änderungen der\nschriften des Disziplinarrechts.\nbesoldungsmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes\nbleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei\n§ 10                              Beamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit\ngewährt. Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines\nAnrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung\nBeamten zu einer Besoldungsgruppe nach der Schüler-\nErhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so     zahl einer Schule und erfüllt der Beamte wegen zurückge-\nwerden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen    hender Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuord-\nWertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besol-          nung seines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3\ndung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.         sinngemäß; Absatz 3 bleibt unberührt.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                              265\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur       3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im\nVermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein ande-           Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.\nres Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird, weil     Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über-\na) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder       tragen.\nVerwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche\n§ 16\nAnforderungen festgesetzt sind und\nAmt, Dienstgrad\nb) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beamte-\nten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonde-        Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt\nren gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,   verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Solda-\nohne daß er dies zu vertreten hat.                       ten gleich.\n(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem                                  § 17\nAmt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und verrin-                       Aufwandsentschädigungen\ngert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so erhält er\neine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des               Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,\nUnterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Grund-       wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen ent-\ngehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem bisheri-       stehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder\ngen Amt zuletzt zustand. Der Geamtbetrag von Grundge-        Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haus-\nhalt und Ausgleichszulage darf das Endgrundgehalt seines     haltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.\njeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies gilt nicht beim\nAufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe. Steigt ein\n§ 17a\nBeamter, dem eine Amtszulage oder ruhegehaltfähige\nStellenzulage zusteht, in die nächsthöhere Laufbahn auf,                           Zahlungsweise\nwird die Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2\nFür die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3\ngewährt. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn\nund von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der\ndie Verringerung des Grundgehalts auf einer Disziplinar-\nEmpfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein\nmaßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren\nKonto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die\nberuht.\nÜberweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Soldaten   Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des\nund wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beam-         Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-,\nten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und       Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Emp-\nsein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt,      fänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zuge-\nnach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen            standen werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung\nwar.                                                         oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht\nzugemutet werden kann.\n(5) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören\naußer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzulagen\nsowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für\nProfessoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige Stel-                             2. Abschnitt\nlenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf\ndie Ausgleichszulage angerechnet.                                 Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt\nfür Professoren an Hochschulen\n§ 14                                                  1. Unterabschnitt\nAnpassung der Besoldung                                       Allgemeine Grundsätze\nDie Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der\nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse                                § 18\nund unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben              Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung\nverbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel-\nmäßig angepaßt.                                                  Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind\nnach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge-\n§ 15                              recht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind\nnach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein-\nDienstlicher Wohnsitz\nsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup-\n(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist    pen zuzuordnen.\nder Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle                                    § 19\nihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein\nStandort.                                                         Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen           (1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda-\nWohnsitz anweisen:                                            ten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm\nverliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol-\n1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des   dungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besol-\nBeamten, Richters oder Soldaten ist,                      dungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge-\n2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit         halt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungs-\nZustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,           verfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper-","266                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nschatten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts              Absatzes 1 Satz 1 die Grundvergütung aus einer niedrige-\nin den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsord-                 ren Vergütungsgruppe zugestanden hat.\nnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der ober-\n(3) Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten entspre-\nsten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem\nfür das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Ist dem                  chend beim Übertritt von Kirchenbeamten, Geistlichen\noder hauptberuflichen Angestellten öffentlich-rechtlicher\nBeamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so\nbestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der                      Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände sowie von\nBesoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundge-                    Angestellten, denen außerhalb des öffentlichen Dienstes\nhalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besol-                auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine\ndungsgruppe R 1 ; soweit die Einstellung in einem anderen              Vergütung entsprechend den besoldungsrechtlichen Vor-\nals dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grund-              schriften oder arbeitsvertraglichen Regelungen für den\ngehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.                       öffentlichen Dienst gezahlt worden ist.\n(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet                  (4) Von der Anwendung des Absatzes 1 kann im Einzel-\noder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer                   fall abgesehen werden\nBesoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von                      1. bei Beamten an Hochschulen oder wissenschaftlichen\nAmtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer-                       Einrichtungen, die vor der Übernahme in das Beamten-\ntungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstel-                       verhältnis nach Abschluß eines Hochschulstudiums\nlen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines                        eine wissenschaftliche Tätigkeit im Ausland als Stipen-\nGemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer                            diaten oder Mitarbeiter bei einer wissenschaftlichen\nSchule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein                  Einrichtung ausgeübt haben,\nkeinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.\n2. bei Beamten auf Zeit an Hochschulen oder wissen-\nschaftlichen Einrichtungen sowie bei technischen Mit-\ngliedern des Deutschen Patentamtes, wenn es zur\n§ 19 a *)                                   Gewinnung geeigneter Bewerber dringend erforderlich\nAbweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen                              ist.\n(1) Beamte, Richter und Soldaten, für die nach dem                  Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Ein-\n31 . Dezember 1983 Anspruch auf Dienstbezüge aus                        vernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen\neinem der nachstehend genannten Eingangsämter ent-                      Minister.\nsteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 16 und 19), erhalten                          (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n1 . bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11                    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\noder einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund-                  men, daß die Anwendung des Absatzes 1 für Laufbahnen\ngehalt für die Dauer von vier Jahren nach Entstehung               mit erheblichem Bewerbermangel ganz oder teilweise aus-\ndes Anspruchs die Grundgehaltssätze der jeweils                    gesetzt wird.\nnächstniedrigeren Besoldungsgruppe,\n2. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 für\ndie Dauer von vier Jahren nach Entstehung des                                           2. Unterabschnitt\nAnspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von 90 vom                               Vorschriften für Beamte und Soldaten\nHundert der Grundgehälter der Besoldungsgruppe R 1,\n3. bei dem Amt der Besoldungsgruppe C 1 für die Dauer                                                § 20\nvon vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs                                    Besoldungsordnungen A und B\nGrundgehaltssätze in Höhe von 90 vom Hundert der\nGrundgehälter der Besoldungsgruppe C 1.                               (1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besol-\nSatz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten, denen               dungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen\noder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21\nbis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbezüge aus\neinem nicht in Satz 1 genannten Amt oder aus einem vor                  und 22 bleiben unberührt.\ndem 1. Januar 1984 übertragenen Amt nach Satz 1 zuge-\n(2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende\nstanden oder wegen einer Beurlaubung oder einer Mit-\nGehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste\ngliedschaft in einem Parlament nicht zugestanden haben.\nGehälter - sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der\nDie Zeit, in der abweichende Grundgehaltssätze nach\nBesoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.\nSatz 1 in einem anderen Amt oder bei einem anderen\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nDienstherrn zugestanden haben, ist anzurechnen.\n~rdnung mit Zustimmung des Bundesrates f unktionen den\n(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für Beamte, Rich-             Amtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.\nter und Soldaten, die bis zur Entstehung des Anspruchs\nauf Dienstbezüge in einem vor dem 1. Januar 1984                           (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur\nbegründeten hauptberuflichen Angestelltenverhältnis im                  aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-\nöffentlichen Dienst(§ 29 Abs. 1) gestanden haben. Absatz                drücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den\n1 Satz 3 gilt entsprechend für die Anrechnung von Zeiten                Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem\nin einem hauptberuflichen Angestelltenverhältnis im öffent-             Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterschei-\nlichen Dienst, in denen nach einer Regelung im Sinne des                den. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im Aufbau\nder Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungsordnun-\n*) Gemäß Artikel 10 § 4 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesbesoldungs- und    gen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV\n-versorgungsanpassungsgesetzes 1988 vom 20. Dezember 1988           gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungsordnun-\n(BGBI. 1 S. 2363) tritt§ 19a mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer\nKraft.                                                              gen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                             267\n§ 21                                                               § 23\nHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit                                   Eingangsämter für Beamte\nder Gemeinden, Samtgemeinden,\nVerbandsgemeinden, Ämter und Kreise                     (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besol-\ndungsgruppen zuzuweisen:\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-    1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungs-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die                   gruppe A 2 oder A 3,\nZuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten\n2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besoldungs-\nauf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-\ngruppe A 5,\nmeinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen\nder Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchst-           3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-\ngrenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-               dungsgruppe A 9,\ndere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu        4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs-\nbestimmen.                                                          gruppe A 13.\n(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch      die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor-\nRechtsverordnung                                            dert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die\n1 . die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den      Befähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der\nBesoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und       Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen. *)\nB der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der\nBundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei        *) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\nkönnen bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften        18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen\ntechnischen Dienstes anzuwenden; im übrigen ist die Geltung aus-\neiner Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgrup-          gesetzt.\npen für ein Amt vorgesehen werden,\n§ 24\n2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufstei-\ngen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des                               Eingangsamt\nBesoldungsdienstalters abweichend von § 27 Abs. 1                 für Beamte in besonderen Laufbahnen\nund § 28 Abs. 2 zu regeln.                                  (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann         1 . die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni-\nauf den zuständigen Minister übertragen werden.                     schen oder technischen Verwaltungsdienst besonders\ngestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Able-\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch             gung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist\nRechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbe-              und\namten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und           2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei\nanderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter               sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des\nBerücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Ver-            Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe\ngleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der betei-           als nach § 23 erfordern,\nligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besol- ·   kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden,\ndungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen. Die            in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung\nErmächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf         als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kenn-\nden zuständigen Minister übertragen werden.                  zeichnen.\n(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen\nDienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1\n§ 22                             Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe\nVorstandsmitglieder                      zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht\nöffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter          sind.\nkommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe                                                § 25\nBeförderungsämter\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter                Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich\nder hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtli-    nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn\ncher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versor-         sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungs-\ngungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) den Besol-           gruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen\ndungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B            wesentlich abheben.\nzuzuordnen.                                                                                      § 26\n(2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Ämter                   Obergrenzen für Beförderungsämter\nder hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht-           (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach\nlicher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanzsumme            Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-\nder Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der\ngrenzen nicht überschreiten:\nKundenwertpapiere nach einem bestimmten Stichtag.\nGrundlage für die Einstufung der Werkleiter ist bei Versor-    im mittleren Dienst\ngungsbetrieben die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrie-            in der Besoldungsgruppe A 7                                40v. H.,\nben die Zahl der beförderten Personen in einem bestimm-            in der Besoldungsgruppe A 8                                30v. H.,\nten Wirtschaftsjahr.                                               in der Besoldungsgruppe A 9                                  Sv. H.,","268                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nim gehobenen Dienst                                         Funktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Körper-\nin der Besoldungsgruppe A 11                  30v. H.,   schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nin der Besoldungsgruppe A 12                  12v.H.,    1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 2 andere\nin der Besoldungsgruppe A 13                    4v. H.,       Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, Samtge-\nmeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dürfen\nim höheren Dienst\nhöhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn sie\nin den Besoldungsgruppen A 15, A 16                           weniger als 100 000 Einwohner haben,\nund B 2 nach Einzelbewertung\nzusammen                                      40v. H.,   2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4\nin den Besoldungsgruppen A 16 und B 2                         Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes festge-\nzusammen                                      10v. H.         setzten Obergrenzen Vorschriften über die höchstzu-\nlässigen Ämter sowie über die Zahl und das Verhältnis\nDie Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl             der Beförderungsämter zueinander zu erlassen,\naller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen\n3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundesre-\nLaufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl\ngierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche be-\nder Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16\nsonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben.\nund B 2.\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann\n(2) Absatz 1 gilt nicht                                  auf den zuständigen Minister übertragen werden.\n1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die\nHauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, das             (6) Auf erste Beförderungsämter der Besoldungsgrup-\nDirektorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen    pen A 6, A 1Ound A 14 dürfen nach Maßgabe sachgerech-\nBundesbank,                                            ter Bewertung höchstens fünfundsechzig vom Hundert der\n2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent-    Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in den\nlichen Schulen und Hochschulen,                        Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des m:ttleren Dienstes,\nden Besoldungsgruppen A 9 und A 10 des gehobenen\n3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschu-      Dienstes sowie den Besoldungsgruppen A 13 und A 14\nlen,                                                   des höheren Dienstes entfallen. Zugrunde zu legen ist\n4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1       jeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach Anwen-\ndas Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe         dung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsverord-\nzugewiesen worden ist.                                 nungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie der Fußnote 9\nzur Besoldungsgruppe A 15 für das Eingangsamt und das\n(3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten und   erste Beförderungsamt verbleibt. Für die in Absatz 2 Nr. 1\nentsprechenden Einrichtungen des Bundes und der Län-        genannten Bereiche beträgt die Obergrenze für erste\nder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bundes-        Beförderungsämter nach Satz 1 achtzig vom Hundert, für\nbank können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschrit-      die durch Satz 1 und 2 nicht unmittelbar erfaßten Fälle des\nten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen        Absatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche des Absatzes 2 Nr. 3\nverbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt auch  und des Absatzes 3 fünfundsechzig vom Hundert der\nbei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten            Gesamtzahl der Planstellen, die in diesen Bereichen für\nRechnungsprüfungsämtern.                                    das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt verblei-\nben. In den Bereichen des Absatzes 3 kann die Ober-\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-   grenze für erste Beförderungsämter überschritten werden,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachge-       soweit dies zur sachgerechten Bewertung erforderlich ist.\nrechten Bewertung der Funktionen\n1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1\ndas Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe\n§ 27\nzugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen,\nBemessung des Grundgehaltes\n2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen\nals nach Absatz 1 zuzulassen,                              (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-\n3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren-         nungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstalters-\nzen nach Absatz 1 Funktionen in folgenden Fällen        stufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren bis\nunberücksichtigt bleiben:                               zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen\nin den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich\na) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober-\nnach dem Besoldungsdienstalter.\ngrenzen zugelassen sind,\nb) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern          (2) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-\nzugeordnet sind,                                    dungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten\n4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemein-         schriftlich mitzuteilen.\nden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht\ndes Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten        (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstalters-\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den     stufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vorläufig des\nStadtstaaten bei der Anwendung der Obergrenzen          Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur\nnach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben können.          Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhält-\nnis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Solda-\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch       ten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt\nRechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der            der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                  269\n§ 28                                   Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung national-\nsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentli-\nBesoldungsdienstalter im Regelfall\nchen Dienstes ohne förmliches Wiedergutmachungs-\n(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des              verfahren anzurechnen sind.\nMonats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwan-          Derselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vorschriften\nzigste Lebensjahr vollendet hat.                               unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 abgesetzt werden.\n(2) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem\n(4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungsdienst-\nan er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-\nalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 hinauszu-\nzwanzigste Lebensjahr überschritten, so wird der Beginn\nschieben ist, wird auf volle Monate abgerundet.\nseines Besoldungsdienstalters um die Hälfte der Zeit hin-\nausgeschoben, um die er älter ist.\n(5) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem\n(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des       an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-\nBesoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben         zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so erhält er\nist, werden abgesetzt, soweit § 30 nichts anderes             das Anfangsgehalt seiner Besoldungsgruppe.\nbestimmt,\n(6) Hat die tatsächliche Studiendauer die vorgeschrie-\n1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres            bene Mindestzeit überschritten, so kann das Studium nach\nverbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen           Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 auch insoweit berücksichtigt werden,\nSchulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fach-           als es die vorgeschriebene Mindeststudienzeit um nicht\nschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbe-      mehr als zwei Jahre überschreitet. Hat der Beamte oder\nreitungsdienst, übliche Prüfungszeit); wird die allge-    Soldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstu-\nmeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbil-      dienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann\ndung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich;     die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt\n2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres           werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prü-\nverbrachte Mindestzeit einer praktischen hauptberufli-    fungszeit nicht überschritten ist.\nchen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamten-\noder Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist;                   (7) Bei anderen als Laufbahnbewerbern werden von\ndem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besol-\n3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres lie-          dungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist,\ngende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst   Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 abgesetzt, wenn\neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsge-     und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind.\nbiet;                                                     Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei\n4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres ver-          einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche\nbrachte Zeiten                                            für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn minde-\nstens vorgeschrieben werden müssen.\na) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft,\neines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begrün-\ndung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden\n§ 29\nBeschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufsmä-\nßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, eines                        Öffentlich-rechtliche Dienstherren\ndem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehen-\n(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des § 28\nden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die Länder,\nTätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom\ndie Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körper-\nWehr- oder Zivildienst befreit,\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nb) einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach      mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\n§ 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des      schaften und ihrer Verbände.\nHäftlingshilfegesetzes berechtigten Personen,\n(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nc) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten berufs-        Dienstherrn steht gleich\nmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdientes, soweit\ner die Zeit der gesetzlichen Reichsarbeits- und       1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\nWehrdienstpflicht umfaßt,                                   Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\nd) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat oder               lichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem\nSoldat auf Zeit oder im Polizeivollzugsdienst, soweit       31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren,\nder Dienst die Zeit des auf Grund der Wehrpflicht zu\nleistenden Wehrdienstes umfaßt und die Wehr-          2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die\npflicht dadurch als erfüllt gilt,                           gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\nlichen Dienstherrn im Herkunftsland.\ne) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer Krankheit\noder Verwundung als Folge eines Dienstes, einer           (3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nKriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines   Dienstherrn können, wenn sie für die Einstellung ursäch-\nGewahrsams im Sinne der Buchstaben a bis d            lich oder mitbestimmend waren, folgende Tätigkeiten\ndurchgeführt wurde und während der der Kranke         gleichgestellt werden:\noder Verwundete arbeitsunfähig war;\n1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im Dienst\n5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung                 einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\nnationalsozialistischen Unrechts oder nach dem                  tung,","270                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\n2. im Dienst der Fraktionen und Abgeordneten des Bun-           4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-\ndestages, der Landtage oder im Dienst kommunaler               hältnis, das durch Entlassung auf Antrag des\nVertretungskörperschaften,                                     Bediensteten beendet worden ist, wenn ihm zur Zeit\nder Antragstellung ein Verfahren mit der Folge des\n3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder                  Verlustes der Rechte aus dem Dienstverhältnis oder\nihren Landesverbänden,                                         der Entfernung aus dem Dienst drohte,\n4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-        5. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Probe\nschaften und ihren Verbänden,                                   oder auf Widerruf, wenn der Beamte im Hinblick auf ein\nDienstvergehen entlassen worden ist, auch wenn er\n5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrs- oder              seine Entlassung selbst beantragt hatte, um den dro-\nFernmeldeunternehmen, die ganz oder teilweise von              henden Widerruf seines Beamtenverhältnisses oder\nder Bundes-(Reichs-)post oder von der Bundes-                   die Entlassung durch den Dienstherrn zu vermeiden,\n(Reichs-)bahn übernommen worden sind, sowie im\nnichtöffentlichen Eisenbahndienst,                          6. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhält-\nnis, das aus einem vom Bediensteten zu vertretenden\n6. im nichtöffentlichen in- und ausländischen Schul- und            Grunde mit sofortiger Wirkung gekündigt worden ist.\nHochschu !dienst,\nDie oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den\n7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von inländi-    Vorschriften des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 zulassen.\nschen wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen,\nan denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Bei-\nträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise                                            § 31\nwesentlich beteiligt ist; das gleiche gilt, wenn die Tätig-\nkeit in einem Dienstverhältnis zu Angehörigen des                 Besoldungsdienstalter in besonderen Fällen\nöffentlichen Dienstes, die Forschungsaufgaben wahr-            (1) Wird ein Beamter oder Soldat, der auf seinen Antrag\nnehmen, oder zu wissenschaftlichen Angestellten bei         aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden war, um im\nden genannten Forschungseinrichtungen ausgeübt              dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit auszuüben,\nund aus Mitteln der öffentlichen Hand vergütet worden       wieder eingestellt, so gilt auch die zwischen dem Aus-\nist,                                                        scheiden und der Wiedereinstellung liegende Zeit als\nDienstzeit im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, wenn die\n8. im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren der in         oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\nAbsatz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsver-         das dienstliche Interesse vor dem Ausscheiden schriftlich\ntrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder            anerkannt hat.\nKoordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher\nAufgaben geschaffen worden sind.\n(2) Wird ein Beamter oder Soldat ohne Dienstbezüge\nDie Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die      beurlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die\nvon ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem für das        Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies gilt\nBesoldungsrecht zuständigen Minister oder der von ihm           nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nbestimmten Stelle. Für die Beamten der Gemeinden,               bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs\nGemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht eines           schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interes-\nLandes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und             sen oder öffentlichen Belangen dient, oder wenn Erzie-\nStiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet die oberste      hungsurlaub gewährt wurde. In den Fällen des Satzes 1 ist\nAufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besol-         das Besoldungsdienstalter, wenn dies für den Beamten\ndungsrecht zuständigen Minister; die Entscheidungsbe-           oder Soldaten günstiger ist, so festzusetzen, als wäre er\nfugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen wer-          nach Beendigung des Urlaubs neu eingestellt worden.\nden.\n(3) Hat ein Beamter oder Soldat den Anspruch auf\n§ 30                              Besoldung dadurch verloren, daß er dem Dienst schuldhaft\nferngeblieben ist, so wird sein Besoldungsdienstalter um\nNicht zu berücksichtigende Dienstzeiten                die Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben.\nBei Anwendung des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3\nwerden nicht berücksichtigt                                        (4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2 und 3\ngenannten Zeiten gilt § 28 Abs. 4 entsprechend.\n1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhege-\nhaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,\n2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffentlichen                            3. Unterabschnitt\nMitteln gewährt worden ist, es sei denn, daß die Abfin-\ndung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer                      Vorschriften für Professoren,\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung                 Hochschuldozenten, Oberassistenten,\ngewährt worden ist,                                               Oberingenieure, Künstlerische Assistenten\nund Wissenschaftliche Assistenten\n3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-\nhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des\n§ 32\nBundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch\nDisziplinarurteil beendet worden ist,                                              (weggefallen)","~~r. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                271\n§ 33\n§ 36\nBundesbesoldungsordnung C\nBemessung des Grundgehaltes,\nDie Ämter der Professoren an Hochschulen, Hochschul-                       Besoldungsdienstalter\ndozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künstleri-\nFür die Bemessung des Grundgehaltes und das Besol-\nschen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten\nund ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol-        dungsdienstalter gelten die §§ 27 bis 31.\ndungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die Grundgehalts-\nsätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausge-\nwiesen.\n4. Unterabschnitt\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte\n§ 34\nZuschüsse zum Grundgehalt                                                § 37\nProfessoren an Hochschulen können nach Maßgabe der                        Besoldungsordnungen R\nVorbemerkungen Nummern 1, 2 und 2a zur Bundesbesol-            (1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-\ndungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt erhalten.         nahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses\nbei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und\nihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs-\nordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze\n§ 35                           der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewie-\nObergrenzen                        sen.\n(2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt\n(1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaftli-\nchen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in       werden:\nAbsatz 3, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den      1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri-\nBesoldungsgruppen C 3 und C 4, an den künstlerisch-             schen Obersten Landesgericht einschließlich des Prä-\nwissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen            sidenten und seines ständigen Vertreters,\nHochschulen auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszu-       2. die Ämter der badischen Amtsnotare.\nbringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der\nPlanstellen für Professoren                                Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol-\ndungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsord-:\nin der Besoldungsgruppe C 4                    56,25 v. H. nung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla-\nge IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wis-\nsenschaftlichen Hochschulen in den Besoldungsgruppen\nC 3 und C 4 nicht überschreiten. Bei den künstlerisch-                                  § 38\nwissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen\nHochschulen darf die Zahl der Planstellen                                Bemessung des Grundgehaltes\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-\nin den Besoldungsgruppen C 3 und C 4              80v. H.\nnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu-\nfen bemessen. Der in der Lebensalterstufe ausgewiesene\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren nicht über-\nGrundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in\nschreiten. Bei der Anwendung der Obergrenzen bleiben\ndem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.\ndie Planstellen für Professoren an der Hochschule für\nVerwaltungswissenschaften Speyer außer Betracht.\n(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung\ndes fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für\n(2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschu-    die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter\nlen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den        zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre\nBesoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem        vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Voll-\nLand und beim Bund darf die Zahl der Planstellen für        endung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem\nProfessoren an Fachhochschulen                              bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt\nhat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter-\nin der Besoldungsgruppe C 3                       50v. H.   brechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fach-     anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem\nhochschulen nicht überschreiten.                            an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genann-\nten Art ununterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiederein-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche     stellung eines Versorgungsempfängers wird der für das\nHochschulen mit Fachhochschulstudiengängen entspre-         frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung\nchend. Planstellen für Studiengänge, in denen Aufgaben      um die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.\nder wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhoch-\nschulen miteinander verbunden werden, dürfen bis zu            (3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste\neinem Anteil von 60 v. H. entsprechend Absatz 1, im übri-   Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das\ngen entsprechend Absatz 2 ausgebracht werden.               Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange. bis","272                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nsie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vor-           liehen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Auf-\ngesehene Lebensalter vollendet haben.                               nahme einer anderen Person oder mehrerer anderer\nPersonen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Orts-\n(4) § 27 Abs. 3 und § 31 gelten entsprechend.\nzuschlag der Stufe 2, eine entsprechende Leistung\noder einen Anwärterverheiratetenzuschlag, wird der\nUnterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe\n2 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßge-\n3. Abschnitt                                benden Ortszuschlages nach der Zahl der Berechtigten\nOrtszuschlag                                 anteilig gewährt.\n(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die\n§ 39                              Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kinder-\nGrundlage des Ortszuschlages                     geld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder\nohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskin-\n(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt.        dergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich\nSeine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die          nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.\nBesoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten\nzugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverhält-        (4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen\nnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht.          Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht\noder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes-\n(2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund dienstli-    kindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich\ncher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft wohnen          zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag\nund denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen würde,          zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berück-\nerhalten einen ermäßigten Ortszuschlag nach Anlage V.           sichtungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entspre-\nSteht ihnen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldge-             chend.\nsetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des\n§ 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so             (5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder\nerhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen         Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestell-\nder Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder            ter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer\nentspricht. § 40 Abs. 6 gilt entsprechend.                      Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen\nGrundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm eben-\n§ 40                              falls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden\nStufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von\nStufen des Ortszuschlages                      mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwi-\n(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiede-       schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der\nnen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Rich-           höchsten Tarifklasse zu, so erhält der Beamte, Richter\nter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig         oder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1\nerklärt ist.                                                    und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages\nzur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte\n(2) Zur Stufe 2 gehören                                      Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Unter-\n1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,                   schiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegat-\nten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grund-\n2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,                     sätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit\n3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und                 jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit\nBeamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben         beschäftigt sind.\noder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum        (6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten\nUnterhalt verpflichtet sind,                               einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder\n4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere         auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach\nPerson nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf-        beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-\ngenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie        lohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag\ngesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus   nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird\nberuflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe      der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen\nbedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver-  den Stufen des Ortszuschlags dem Beamten, Richter oder\npflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den     Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld\nUnterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfü-       nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder\ngung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des        ohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskindergeldge-\ngewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen             setzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag\nTeils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unter-        nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der\nschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2       Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des\nübersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein       öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Lei-\nKind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat       stung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind\nes auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat,         entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für\nohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm          die Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes maßge-\naufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach          benden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den\ndieser Vorschrift oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buch-        Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der\nstabe b Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffent-      Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbe-\nlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent-    schäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                   273\nsorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberech-              (3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der\ntigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen       Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt\nArbeitszeit beschäftigt sind.                                  werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vor-\nübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Her-\n(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6    beiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse\nist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,         liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergeb-\neiner Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten          nisses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände_      Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter\nvon solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-     gewährt. Daneben wird eine Stellenzulage für diese\nrechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden,      andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages\nsofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtun-     gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des\ngen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Kranken-           Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im\nhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzun-         Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-\ngen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst         gen Minister.\nsteht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen\noder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund          (4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhege-\noder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder       haltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.\neiner der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von            (5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen\nBeiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt      oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt\nist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen\nim Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den        nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.\nöffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifver-\nträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in\nBesoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzu-\nschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare                                            § 43\nRegelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in               Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten\nSatz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch                           in der Hochschulleitung                 ·\nZahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer\nWeise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vorausset-          Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nzungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungsrecht        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nzuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle.         Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und\nSoldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf-\ngaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen\nwahrnehmen:\n§ 41\n1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule\nÄnderung des Ortszuschlages                          regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von\n(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von         Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Vertre-\ndemselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der                  ter,\nneuen Besoldungsgruppe.                                       2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän-\n(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom               dige Vertreter,\nErsten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung     3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,\nmaßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für     4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,\nden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an\nkeinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten        5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,\nentsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen         6. Leiter von Fachbereichen.\noder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stu-\nfen des Ortszuschlages.                                       Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage\nein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Sol-\ndaten mit abgegolten ist.\n4. Abschnitt                                                         § 44\nZulagen, Vergütungen                                  Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n§ 42\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nAmtszulagen und Stellenzulagen                     bedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundesbe-\namte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Rich-\n(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszula-\nter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem\ngen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen\nHauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbil-\n75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem\ndung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten,\nDie Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die\nRichters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der\nWahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung\nnächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen,\nberücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht\nsoweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nüberschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätig-\n(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt-     keit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit\nfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.           abgegolten.","274                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-   eingestuften Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-           Zulage aus dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhege-\nchend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der    haltfähigen Dienstbezügen.\nLänder zu regeln.\n§ 47\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellenzu-                 Zulagen für besondere Erschwernisse\nlage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln. Die\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nLänder können von dieser Ermächtigung Gebrauch\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung\nmachen, sofern die Bundesregierung keine Regelung\nvon Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung\nnach Absatz 2 getroffen hat.\ndes Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge\nnicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszula-\n§ 45                            gen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht-\nZulage für Beamte in der Ständigen Vertretung           ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit\nder Bundesrepublik Deutschland                  der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer\nbei der Deutschen Demokratischen Republik             Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abge-\ngolten ist.\n(1) Die Beamten in der Ständigen Vertretung der Bun-\ndesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokrati-\nschen Republik erhalten neben den Dienstbezügen nach                                     § 48\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 eine nichtruhegehaltfähige Zulage,     Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme\nwenn sie ihren Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen         an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften\nVertretung haben.                                                              und ihrer Ausschüsse\n(2) Die Zulage wird nach der Aufstellung in Anlage VII       (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nStufe 1 und 2 gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach der       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-\nBesoldungsgruppe des Beamten.                                rung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundesbeam-\ntengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nund entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für\n§ 46                            Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch\nZulage für die Wahrnehmung                    Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur\neines höherwertigen Amtes                    für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen\nnach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist.\n(1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes-         Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsäch-\nrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit       lich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusam-\nzeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die  menfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.\nDauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höher-\nwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen             (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nder besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beför-     Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für\nderung erreichen kann.                                       Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weni-\n(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages     ger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten\nzwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner         Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen,\nBesoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Orts-           zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regelmä-\nzuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der das höher-        ßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften\nwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine dem      oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen\nBeamten nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den             Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den\nBundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stel-           Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht\nlenzulage anzurechnen.                                       neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein\nallgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand\n(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst-   wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die\nbezügen, wenn                                                Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen wer-\n1 .. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt wor-   den kann. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverord-\nden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand  nung kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-\nein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei        den.\nBeendigung der zulageberechtigenden Verwendung\ninne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder                               § 49\n2 der Beamte während der zulageberechtigenden Ver-               Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst\nwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nversetzt worden oder verstorben ist und die Zulage\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-\nmindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von\nrung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im\nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,\nVollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für\ndie er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung\ndie Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten\noder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in\nGebühren oder Beträge.\nden Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.\nliegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach             (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel-\nSatz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher            nen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                             275\nfestgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe-                                            § 51\ngehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden,\nAndere Zulagen und Vergütungen\ninwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des\nBeamten mit abgegolten ist.                                            Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen\nund Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch               bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben-\nRechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie-             tätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.\nhern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung\neines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächti-\ngung kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-                                         5. Abschnitt\nden.\nAuslandsdienstbezüge\n§ 50\n§ 52\nLehrvergütung für Professoren\nAuslandsdienstbezüge\nSoweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen\nder Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Pro-              (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem\nfessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines           Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die ihnen\nAmtes überschreitet, wird dem Professor für die weitere            bei einer Verwendung im Inland zustehen; beim Ortszu-\nLehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehr-           schlag sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die Aus-\nverpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden                landskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen und Vergütun-\ndurch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung             gen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen\nund Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung bedarf              besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung im\ndes Einvernehmens des Bundesministers des Innern und                Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben folgende Aus-\nder Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrverpflich-             landsdienstbezüge:\ntung ist nach Wochenstunden bezogen auf die einzelnen              1. Auslandszuschlag,\nUnterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach dem                2. Auslandskinderzuschlag,\nUmfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrvergütung\nwird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.                     3. Mietzuschuß.\n(2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person\ndas Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der\n§ 50 a*)                              für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die\nVergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten                 Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-\ndungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol-\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch            dungsgruppe und der entsprechende Ortszuschlag wer-\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-               den auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.\nster der Verteidigung die Gewährung einer Vergütung für\nSoldaten in Einheiten oder Teileinheiten zu regeln, in                (3)  Beamte,    die  wegen    ihrer Tätigkeit  im  Grenzverkehr\ndenen im Jahresdurchschnitt mehr als 56 Stunden                    ihren   dienstlichen   Wohnsitz    in einem  ausländischen     Ort in\nwöchentlich Dienst geleistet wird. Die Vergütung richtet           Grenznähe      haben,     erhalten   zusätzlich  zu  ihren  Inlands-\nsich nach Anlage IX; sie kann frühestens nach Ablauf von           dienstbezügen      als  Auslandsdienstbezüge        zehn  vom   Hun-\nsechs Monaten seit dem Dienstantritt gewährt werden. Die           dert  des  Auslandszuschlages         der Stufe 1  und  den  Mietzu-\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-            .._schuß.   Satz  1 gilt für Beamte    an  bayerischen   Forstämtern\ndesrates.                                                          in  Österreich    entsprechend.\n§ 53\n*) Nach Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 1989                       Zahlung der Auslandsdienstbezüge\n(BGBI. 1 S. 240) erhält § 50a ab 1. Juni 1989 folgende Fas-\nsung:                                                                Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-\n,,§ 50 a                             schen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem\nVergütung für Soldaten                       Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor\nmit besonderer zeitlicher Belastung                der Abreise aus diesem Ort gezahlt; § 58 Abs. 1 bleibt\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch          unberührt. Bei Versetzungen im Ausland werden sie bis\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister          zum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort nach den\nder Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen die         für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen\nGewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen         gezahlt. Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt\naus der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die                 Satz 1 entsprechend.\na) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden                                                            § 54\nb) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden                                                  Kaufkraftausgleich\nzusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine\n(1) § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich\nFreistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die Bemes-\nsungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom        vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem\nDienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer   Bundesminister der Finanzen und dem Auswärtigen Amt\nwöchentlichen Rahmendienstzeit. Die Rechtsverordnung             geregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich werden sechzig\nbedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Vergütung       vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 zugrunde\nwird frühestens für Dienste nach Ablauf von 6 Monaten seit       gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Beim Miet-\ndem Dienstantritt gewährt.\"                                      zuschuß wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.","276                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden      ges zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderheiten des\nder Berechnung von Kaufkraftzuschlägen zugrunde               Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland folgen-\ngelegt:                                                       den besonderen materiellen und immateriellen Belastun-\ngen in der Lebensführung zu berücksichtigen. Die Rechts-\n1 . bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen\nverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.\nA 1 bis A 4 siebzig vom Hundert und\n2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen             (6) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-\nA 5 bis A 8 fünfundsechzig vom Hundert.                  len oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung\nsetzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-\nIst der Kaufkraftzuschlag geringer als derjenige, den der     desminister des Innern und dem Bundesminister der\nBeamte oder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungs-       Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten\ngruppe erhalten würde, wird der höhere Betrag gewährt.        Zuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche Mark monatlich\nfest.\n§ 55                                                            § 56\nAuslandszuschlag                                           Auslandskinderzuschlag\n( 1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen         (1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, die\nin den Anlagen VI a bis e gewährt. Seine Höhe richtet sich     nach § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bei\nnach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4, der Besol-       dem Beamten, Richter oder Soldaten zu berücksichtigen\ndungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und            wären und die sich nicht nur vorübergehend\nnach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden\nStufe.                                                         1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten, Rich-\nter oder Soldaten maßgebenden Stufe des Auslands-\n(2) Nach der Anlage VI a erhalten den Auslandszu-              zuschlages (Anlage VI f),\nschlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit\n2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt\nihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemein-\neines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum\nsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es\nErreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder\nbei dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen\nDienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent-          war, nach Anlage VI f\nlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-     gewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet ent-\nbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Diensther-     sprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2 wird ein\nren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag          Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.\nnach Tabelle VI a und der andere nach Tabelle VI c; den\nAuslandszuschlag nach Tabelle VI a erhält der Ehegatte,           (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nder Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4         wird abweichend von§ 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldge-\nAbs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.                            setzes auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit zwi-\nschen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit sich\n(3) Nach der Anlage VI b erhalten den Auslandszu-          der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die\nschlag                                                         Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Solda-\nten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr.\n1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer\ndienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi-       (3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des\nschen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,       Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-\n~ gen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt,\n2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste\nLebensjahr vollendet haben,                              in  dem   die  Anspruchsvoraussetzungen    wegfallen;  § 53\nbleibt unberührt.\n3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung\nam ausländischen Dienstort einer anderen Person                                        § 57\nnicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt                                  Mietzuschuß\ngewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-\npflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-        (1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für\nlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,                     den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht-\nzehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Ortszu-\n4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-\nschlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und· Stellenzulagen mit\nnem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen\nAusnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Miet-\nDienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen\nzuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages.\nwieder aufgegeben haben.\nBeträgt die Mieteigenbelastung\n(4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslandszu- 1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen\nschlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei              A 1 bis A 8 mehr als einundzwanzig vom Hundert\ndienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemein-\nschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemein- 2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen\nschaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag nach der              A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als fünfund-\nAnlage VI d, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen              zwanzig vom Hundert\ngegeben ist, nach der Anlage VI e gewährt.                     der Bezüge nach Satz 1, so wird auf den Mehrbetrag ein\nMietsonderzuschlag in Höhe von siebzig vom Hundert\n(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ngewährt.\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister des Auswärtigen und dem Bundesminister der           (2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol-\nFinanzen die Dienstorte den Stufen des Auslandszuschla- dat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Auslands-","Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                               277\nkinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder                           6. Abschnitt\neine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Inter-\nessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß in sinngemäßer                           Anwärterbe~üge\nAnwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der\nMiete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf                                    § 59\nden als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt.                            Anwärterbezüge\nDer Zuschuß beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des\nanerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des          (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwär-\nMietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer        ter) erhalten Anwärterbezüge.\nMiete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare\n(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-\nObjekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unbe-\nrücksichtigt.                                                grundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die\nAnwärtersonderzuschläge. Daneben werden die jährliche\n(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem        Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen\nEhegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame         und das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Ver-\nWohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus-          gütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetz-\nlandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits-      lich besonders bestimmt ist.\nentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1\noder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berech-        (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland\nnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind          erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands-\ndie Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt        dienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind\nbeider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß          der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-\nwird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem       schlag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu\nzur Hälfte gewährt.                                          legen.\n(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten          (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von\nkeinen Mietzuschuß.                                          ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer-\nden.§ 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge\nnach Absatz 2 verbleiben.\n§ 58\nAuslandsdienstbezüge während eines Heimaturlaubs                (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-\ndienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung\n(1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich            der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen ab-\nanschließenden Inlandsaufenthaltes aus in ihrer Person       hängig gemacht werden.\nliegenden Gründen erhalten Beamte, Richter oder Solda-\nten den Auslandszuschlag und den Auslandskinderzu-                                        § 60\nschlag einheitlich nach Stufe 4 der Anlage VI a bis c und f.\nStand dem Beamten, Richter oder Soldaten an seinem                                 Anwärterbezüge\nAuslandsdienstort der Auslandszuschlag nach einer nied-                nach Ablegung der Laufbahnprüfung\nrigeren Stufe als der Stufe 4 zu, so wird der Auslandszu-       Endet das Beamtenverhältnis eiries Anwärters kraft\nschlag weiterhin nach der niedrigeren Stufe gezahlt. Miet-   Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung\nzuschuß wird nicht gewährt. Ein Kaufkraftausgleich wird      mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der\nnicht vorgenommen. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unbe-     Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit\nrührt. Die nachgewiesenen, am Auslandsdienstort weiter-      nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden\nlaufenden notwendigen Aufwendungen für die Wohnung           Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt\nund das Hauspersonal werden gesondert erstattet.             ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätig-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte, Richter      keit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29\noder Soldaten sich unter Beibehaltung ihres dienstlichen     Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden\nWohnsitzes im Ausland aus in ihrer Person liegenden          die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn dieses\nGründen länger als zwei Kalendermonate mit ihrer Familie     Anspruchs belassen.\nim Inland aufhalten. Die sich danach ergebenden Dienst-\nbezüge stehen vom Ersten des dritten Kalendermonats an\n§ 61\nzu. Ist die Familie des Beamten, Richters oder Soldaten\nam Auslandsdienstort geblieben, so erhält er Dienst-                             Anwärtergrundbetrag\nbezüge wie ein in das Inland abgeordneter Beamter,\nDer Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An-\nRichter oder Soldat.\nlage VIII.\n§ 58 a\n§ 62\nAuslandsdienstbezüge bei Abordnungen\nAnwärterverheiratetenzuschlag\n(1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeit-\nraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Aus-           (1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An-\nland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 58     lage VIII erhalten\nund § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend.                          1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter,\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen        2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für\nmit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister in          nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum\nbesonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.               Unterhalt verpflichtet sind,","278                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. andere Anwärter,                                                auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch\na) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-               Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zusätz-\ngesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3         licher Vorbereitungsdienst gefordert wird.\noder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen                (2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der\nwürde,                                                     Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen\nb) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur        abhängig gemacht werden.\nvorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren,\n(3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit\nweil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind\ndem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirate-\noder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe\ntenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten\nbedürfen. § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre-\nDienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht über-\nchend.\nsteigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluß\n(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1         des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf\nNr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen              Probe übertragen werden soll.\ndes Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes\nKind, für das ihm Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-                                        § 64\ngesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder                    Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter\n§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen\nAnwärterverheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch                Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\ninsgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1.                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nGewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsan-\n(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder      wärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorge-\nals Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder\nsehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-\nals Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der Hälfte\nstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-\nder regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder\nricht hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-\neiner ihm gleichstehenden Tätigkeit (§ 40 Abs. 7) steht, in\nvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag\neinem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht\nund dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangsge-\nund eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärterbe-\nhalt (Grundgehalt der ersten Dienstalterstufe und Ortszu-\nzüge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem\nschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehramts-\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrechtli-\nanwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungs-\nchen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsberech-\ndienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen\ntigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheiratetenzu-\nwerden soll.\nschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der\n1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen                                             § 65\nMonat keine Bezüge erhält,                                                  Anrechnung anderer Einkünfte\n2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der                    (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit\nReichsversicherungsordnung erhält,                          innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentä-\n3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält.            tigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das\nEntgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des\ndiese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der\nmindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrund-\nMaßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters\ngehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn\nder frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes\ngewährt.\ntritt.\n(4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vorn Ersten             (2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch\ndes Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung                auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorge-\nmaßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für          schriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes,\nden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an                  so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet,\nkeinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten             soweit die Summe von Entgelt und Anwärterbezügen die\nentsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1              Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag übersteigt, die\nverminderten Anwärterverheiratetenzuschlages.                      einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangs-\namt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienst-\naltersstufe zusteht.\n§ 63\n(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche\nAnwärtersonderzusch läge                        Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt§ 5 entsprechend.\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                                               § 66\nrates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu\nKürzung der Anwärterbezüge\nregeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich nur\nvorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen, in                  (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\ndenen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vorge-            bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf\nschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufsaus-              dreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem\nbildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder Tätig-         Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten\nkeit oder sonstige besondere Einstellungsvoraussetzun-             Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter\ngen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge können               die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                               279\noder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu           uniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß\nvertretenden Grunde verzögert.                               erneut gewährt werden.\n(2) Von der Kürzung ist abzusehen                            (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche\n1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge       Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine\ngenehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der        Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im\nPrüfung,                                                Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-\ngungsgesetz, wenn diese günstiger sind.\n2. in besonderen Härtefällen.\n(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-\n(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein   tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-\nsonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die      kunft unentgeltlich bereitgestellt.\nKürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.           (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den\nAbsätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidi-\ngung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nInnern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt\n7. Abschnitt                         werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an\nJährliche Sonderzuwendung,                     eine vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Klei-\nderkasse geleistet werden.\nvermögenswirksame Leistungen\nund jährliches Urlaubsgeld\n§ 70\n§ 67                                    Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nfür Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nJährliche Sonderzuwendung\n(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine Son-     Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die\nderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher             Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höhe-\nRegelung.\nren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die\nAusrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz-\n§ 68\nund Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitge-\nVermögenswirksame Leistungen                   stellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren\nPolizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz wird für die\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö-\nvon ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger\ngenswirksame Leistungen nach besonderer bundes-\ngesetzlicher Regelung.                                      Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung\neine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für\nVerwaltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie\n§ 68 a                          zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden kön-\nJährliches Urlaubsgeld                    nen, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und\n3 sollen an eine vom Bundesminister des Innern\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein          bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.\nUrlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-\nlung.                                                           (2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,\nmit Ausnahme der Beamten des Grenzschutzeinzeldien-\nstes, wird unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung\n8. Abschnitt                         gewährt.\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft                 (3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz,\nfür Soldaten und Polizeivollzugsbeamte                die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschafts-\nim Bundesgrenzschutz                       unterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich\nbereitgestellt.\n§ 69\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft                                   9. Abschnitt\nfür Soldaten\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n(1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-\ndung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon wer-\nden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernen-                                § 71\nnung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die                Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nAusrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und                  und Zuständigkeitsregelungen\nArbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt.\n(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem\nDiesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende\nDienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und       Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustim-\nmung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts\nfür deren besondere Abnutzung eine Entschädigung\nanderes bestimmt ist.\ngewährt. Berufsunteroffziere und Unteroffiziere auf Zeit mit\neiner Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch         (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf\nmindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf     den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundesmi-\nAntrag einen Zuschuß für die Beschaffung der Ausgeh-         nister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts anderes","280                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nbestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staats-   der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die\nanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, erläßt     Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte\nsie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit        vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis aus-\ndem Bundesminister der Justiz oder dem Bundesminister         scheidet und er dies zu vertreten hat.\nder Verteidigung.\n(3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbe-                                  § 76\nhörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können,           Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit\nsind auch die Landesregierungen befugt, diese Übertra-\ngung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.                          (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der\n§ 72                              Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungsprä-\nBerücksichtigung amtloser Zeiten beim               mien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unteroffi-\nBesoldungsdienstalter für Personen nach dem G 131             ziere und der Mannschaften zu regeln. Der Anspruch auf\neine Weiterverpflichtungsprämie kann vom Zeitpunkt der\nDie §§ 42 und 43 des Bundesbesoldungsgesetzes in der       Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden. Die\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung       Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet sich nach\ngelten mit der Maßgabe weiter, daß bei den Verweisungen      der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes Jahr der Ver-\nauf Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes an die         pflichtung darf· höchstens ein Betrag von 1 500 Deutsche\nStelle des § 6 der § 28 und an die Stelle des § 7 der § 29   Mark gewährt werden. Der Anspruch auf die Weiterver-\ntritt.                                                        pflichtungsprämie entsteht mit der Festsetzung der Dienst-\nzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Monaten.\n§ 73\nEin Kaufkraftaus_gleich nach § 7 wird nicht gewährt. Die\nSondervorschrift für das Besoldungsdienstalter           Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-\nfür Soldaten und Polizeivollzugsbeamte              desrates.\nim Bundesgrenzschutz\n(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,\nFür Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-         wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den\ngrenzschutz, die zwischen dem 31. Dezember 1923 und          Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach\ndem 1. Juli 1937 geboren sind und bis zum 31. Dezember       § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des\n1975 eingestellt werden, wird das Besoldungsdienstalter      Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienst-\nauf den Ersten des Monats festgesetzt, in dem sie das        unfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt\neinundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.                 hat. Hat der Soldat bereits eine Dienstzeit geleistet, die bei\nentsprechender Verpflichtung einen Anspruch auf eine\nWeiterverpflichtungsprämie begründet hätte, so ist ihm der\n§ 74                              Betrag zu belassen, der ihm bei einer solchen Verpflich-\n(weggefallen)                         tung als Prämie gezahlt worden wäre.\n(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein\nVerfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung\n§ 75\ndes Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1\nÜbergangszahlung                          aufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis\nzum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen.\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-              (4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt\ntes die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte          werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum\ndes einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im       31. Dezember 1991 abgegeben worden ist.\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29\nAbs. 1) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von minde-\nstens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das                                        § 77\nBeamtenverhältnis übernommen worden sind und deren                       Übergangsregelung für Stufenlehrer\nNettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeitneh-\nmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangszahlung              (1) Bis zum 31. Dezember 1983 werden Lehrämter mit\ndarf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in      stufenbezogenem Schwerpunkt wie folgt eingestuft:\ndenen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem                                                          Besoldungs-\nArbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen                                                          gruppe\nwerden in der Rechtsverordnung festgelegt.                                                                der Bundes-\nbesoldungs-\n(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn-                                                     ordnung A\nfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als\nLehrer mit der Befähigung für ein Lehr-\ndie Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis\namt der Primarstufe oder der Sekun-\ngewährt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche\ndarstufe I                                        A 12\nMark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 10 Deutsche\nMark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird      Lehrer mit der Befähigung für ein Lehr-\nbestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermit-     amt der Sonderpädagogik bei einer\nteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und           dieser Befähigung entsprechenden\nBesoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei        Verwendung                                       A 13","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                              281\n(2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von\nBesoldungs-\ngruppe      Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin\nder Bundes-    auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und\nbesoldungs-    Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrekto-\nordnung A     ren und Zweiten Konrektoren von Realschulen maßgeben-\nden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die Grund-\nStudienrat mit der Befähigung für ein                       sätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die\nLehramt der Sekundarstufe II bei einer                       höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungsgruppe\ndieser Befähigung entsprechenden                             unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer gro-\nVerwendung                                       A 13        ßen Schule liegen.\nmit Stellenzulage     (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein\nnach Nummer 27     Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage 1\nAbs. 1 Buch-    festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszu-\nstabe d der Vor-  sätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1\nbemerkungen      und 2 genannten Schulformen.\nzu den Bundes-\nbesoldungs-\n§ 80\nordnungen\nA und B.                 Besondere Regelungen für Lehrer\nin Berlin, Bremen und Hamburg\n(2) Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der\nSekundarstufe I erhalten bei Verwendung an Realschulen,         (1) Regelungen der Bremischen Besoldungsordnung A,\nan Gymnasien oder an Zweigen dieser beiden Schulfor-        die die Einreihung des Amtes „Lehrer\" nach Besoldungs-\nmen eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des   gruppe A 12 a betreffen, und Regelungen der Hamburgi-\njeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der        schen Besoldungsordnung A, die die Einreihung der Stu-\nBesoldungsgruppe A 13. Das gleiche gilt bei einer dem      dienräte an Volks- und Realschulen nach Besoldungs-\nSatz 1 entsprechenden Verwendung an schulformunab-         gruppe A 13 betreffen, bleiben einschließlich der jeweili-\nhängigen Gesamtschulen oder an schulformunabhängi-         gen Fußnoten und in den Vorbemerkungen enthaltenen\ngen Orientierungsstufen.                                   Zulagenregelungen unverändert in der.am 1. August 1973\nvorhandenen Fassung weiterbestehen. Wird für diesen\n§ 78                            Personenkreis auf Grund des § 78 eine Landesregelung\nZulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen          getroffen, darf die Zulage unter Hinzurechnung des Grund-\ngehaltes den Betrag, der nach den allgemein für Lehrer\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch          geltenden Vorschriften dieses GesP.tzes zulässig wäre,\nRechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätig-   nicht überschreiten. Satz 1 gilt für Lehrer im Vorberei-\nkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufga-   tungsdienst entsprechend.\nben durch eine der folgenden ständigen Funktionen her-\n(2) Bis zum 31. Dezember 1983 dürfen landesgesetzlich\naushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:\nin Bremen und Hamburg Lehrer mit der Befähigung für ein\n1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit    Lehramt der Primarstufe oder der Sekundarstufe I höch-\nes sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder   stens in die Besoldungsgruppe A 13 und Lehrer mit der\nniedriger handelt,                                     Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe II höch-\n2. Leitung eines Schülerheimes,                            stens in die Besoldungsgruppe A 13 mit ruhegehaltfähiger\nStellenzulage gemäß Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der\n3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver-\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A\nsuchen oder neuen Schulformen,\nund B, in Berlin, Bremen und Hamburg Lehrer mit der\n4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort-     Befähigung für ein Lehramt der Sonderpädagogik höch-\nbildung,                                               stens in die Besoldungsgruppe A 13 mit ruhegehaltfähiger\n5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,                      Stellenzulage gemäß Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A\n6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach-         und B eingestuft werden.\ngeschädigte bei Gesundheitsämtern,\n§ 81\n7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken.\nReichsgebiet\nEine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die\nWahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon               Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\ndurch die Einstufung berücksichtigt ist.                    Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt\n§ 79                             in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\nEinstufung besonderer Lehrämter\n§ 82\n(1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer                              Berlin-Klausel\nGrundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer\nHauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrek-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ntoren und zweiten Konrektoren dieser Schulen durch Lan-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\ndesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren, Real-     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren maß-       werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ngebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.               Überleitungsgesetzes.","282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nAnlage 1\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen\n1. Allgemeine Vorbemerkungen                      Fernmeldetechnisches Zentralamt\nForschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und\n1. Amtsbezeichnungen                                       Geophysik\nInstitut für Angewandte Geodäsie\n(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung         Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera\nsoweit möglich in der weiblichen Form.                     und Impfstoffe\n(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt       Physikalisch-Technische Bundesanstalt\ngedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich-         Umweltbundesamt.\nnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze,          Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen\ndie                                                         mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen\n1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,        im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz\nbestimmt.\n2. auf die Laufbahn,\n(2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-\n3. auf die Fachrichtung                                     tung einem „Direktor und Professor\" in den Besoldungs-\nhinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun-       gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen\ngen „Rat\", ,,Oberrat\", ,,Direktor\" und „leitender Direktor\" Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-\ndürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2       licher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer\nverliehen werden.                                           der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage\nnach Anlage IX.\n(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts-\nbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der\nBundesminister des Innern.                                  3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern\n(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A        Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-\nfür Ämter des mittleren und gehobenen Polizeivollzugs-      zeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet\ndienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Voll-     werden können, nicht abschließend.\nzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten\nim Bundesgrenzschutz und beim Deutschen Bundestag.\nDiese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugs-                               II. Zu I agen\ndienstes mit dem Zusatz „im Bundesgrenzschutz\" oder\n,,beim Deutschen Bundestag\".                               4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder\nim Außen- und Geländedienst\n2. ,,Direktor und Professor\"\nin den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3                 (1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer\noder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet\n(1) Die Ämter „Direktor und Professor\" in den Besol-    werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzu-\ndungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte          lage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der\nverliehen werden, denen in wissenschaftlichen For-           Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird nicht\nschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrich-     neben einer Stellenzulage nach der Nummer 9 oder 23\ntungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsberei-      Abs. 2 gewährt.\nchen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufga-\nben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes       (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\nmit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen           Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit\nsind:                                                       dem Bundesminister des Innern.\nBiologische Bundesanstalt für Land- und\n5. Zulage für Soldaten in technischer Verwendung\nForstwirtschaft\nin Strahlflugzeugverbänden und -schulen\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung\nBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe              ( 1) Mannschaften und Unteroffiziere in technischer\nBundesanstalt für Materialprüfung                           Verwendung in Strahlflugzeugverbänden und -schulen\nBundesanstalt für Straßenwesen                              erhalten\nBundesbahn-Zentralämter Minden und München\na) als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge,\nBundesgesundheitsamt\nBundesinstitut für chemisch-technische                      b) als Wartungs- und Instandsetzungs-Fachpersonal für\nUntersuchungen                                                   Strahlflugzeuge\nBundesinstitut für Sportwissenschaft                        eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nBundeskriminalamt\nDeutscher Wetterdienst                                         (2) Die Stellenzulage wird Soldaten gewährt, die beson-\nDeutsches Hydrographisches Institut                         derer Beanspruchung unterliegen und die nach der Ausbil-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                              283\ndungs- und Tätigkeitsbeschreibung im Sinne von Absatz 1           (4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen\nals erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen         Dienstbezügen, wenn\nverwendet werden.\na) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in einer\nTätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-\nlage nach Nummer 6 a gewährt.                                   b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit\ninfolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienst-\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der          unfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit                 Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung\ndem Bundesminister des Innern.                                      beendet worden ist.\n(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nnach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\n6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes\nPersonal                                                    (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,\nsoweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister\n(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5          der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nbis A 16 erhalten                                               ster des Innern.\na) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen\nvon ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-\n6 a. Zulage für Beamte und Soldaten\noder Schulflugzeugen oder als Kampfbeobachter mit\nals Nachprüfer von Luftfahrtgerät\nder Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetrie-\nbenen Kampf- oder Schulflugzeugen,                          Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach\nAnlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und\nb) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen\nals Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die\nvon sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen\nZulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis\nLuftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,\ndie Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.\nc) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehö-\nrige                                                     7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten\neine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend           Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des\nverwendet werden.                                                  Bundes\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-\n(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Been-     sten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deut-\ndigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe          schen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des\nA 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat     Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach\noder Beamte                                                    Anlage IX.\na) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-\nverwendet worden ist oder\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben\nb) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall         Auslandsdienstbezügen gewährt.\nim Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die-\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn\nser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung\nsie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine\nerlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1\nStellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung\nausschließen.\nin der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX\nDer Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen-        festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten wer-\nzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres   den.\nfliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des      (4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwen-\nVerpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei             dung bei obersten Behörden eines Landes, das für die\nJahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf            Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung\n50v. H.                                                        nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach\ndem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.\n(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine\nStellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine\nweitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine         8. Zulage für Beamte und Soldaten\ngeringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so            bei Sicherheitsdiensten\nerhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den          (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den\nUnterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2.        Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen-\nNach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stel-         det werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach\nlenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt,       Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-\nsoweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo-        setzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-\ngen und auch nicht während der weiteren Verwendung             dienst leisten.\ndurch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren\nStellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abge-          (2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-\ngolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach       dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für\nAbsatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde        Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas-\ngelegt.                                                        sungsschutz der Länder.","284                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem       dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand\nDienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen        für Verzehr mit abgegolten.\nErschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.\n11. Zulage für Beamte\n(4) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nbei öffentlich-rechtlichen Sparkassen\nnach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der Vorbemerkun-\ngen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder nach Num-              (1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhal-\nmer 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord-         ten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage nach\nnung R nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.              Anlage IX.\n(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei\n8 a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten           öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbundenen\nin der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-           Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehr-\nund Elektronische Aufklärung                          arbeit mit abgegolten.\n(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,\nwenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-        12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten\nund Elektronische Aufklärung verwendet werden und des-             und Psychiatrischen Krankenanstalten\nhalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklä-           Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei\nrung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die     Justizvollzugsanstalten sowie in geschlossenen Abteilun-\nZulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch      gen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließ-\nBeamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.        lich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besse-\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst     rung dienen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nallgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-           Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen\ngen mit abgegolten.                                          Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der Stellenzulage\n13. Zulage für Beamte als Mitglieder von\nnach Nummer 8 gewährt. Die Stellenzulage wird neben                Verfassungsgerichtshöfen\neiner Stellenzulage nach Nummer 6 und 7 nur gewährt,\nsoweit sie diese übersteigt.                                    Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mitglie-\nder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen)\nder Länder sind, eine Zulage erhalten.§ 42 Abs. 1 Satz 2\n9. Zulage für Beamte und Soldaten\nist nicht anzuwenden.\nmit vollzugspolizeilichen Aufgaben\n(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschut-      13 a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-\nzes und der Länder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeam-              lichen Behörden oder Dienststellen mit einge-\nten, die Beamten des Fahndungsdienstes der Deutschen                 gliederter oder angegliederter landwirtschaft-\nBundesbahn und des Zollfahndungsdienstes, die Beamten                licher Schule\nder Zollkommissariate, Grenzzollämter, Grenzkontrollstel-\nlen und Grenzabfertigungsstellen der Hauptzollämter der         Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nZollverwaltung sowie Soldaten der Feldjägertruppe der        nung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe\nBundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bun-          A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde\ndesbesoldungsordnung A zustehen, erhalten eine Stellen-      oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach\nzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den         Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle\ngleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die       eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist.\nVorbereitungsdienst leisten.                                 Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die\nWahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Stellenzulagen     die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht\nnach der Nummer 7 oder 8 gewährt.                           neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage\ngewährt.\n(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten\ndes jeweiligen Dienstes, inbesondere der mit dem Posten-\nIII. Einstufung von Ämtern\nund Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene\nAufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.\n14. Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saarland\n10. Zulage für Beamte der Feuerwehr                              Die Ämter der Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saar-\nland dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe eingestuft\n(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein-          werden, in die nach der Rechtsverordnung der Bundes-\nsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhalten eine         regierung nach § 21 Landräte (Oberkreisdirektoren) als\nStellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter      kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die nach der Einwohner-\nden gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im          zahl des Kreises vergleichbar sind, höchstens eingestuft\nBeamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst      werden dürfen.\nleisten.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-    15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder\nlage nach Nummer 7 gewährt.                                        Fachhochschulabschluß\n(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten        Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup-\ndes Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit      pen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                         285\nrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf           Sommersemester vollimmatrikulierten Studenten; bei im\nGrund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in       Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Pla-\nden Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen            nung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden.\nFachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-\nschluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal                               Leiter einer Hoch-\nmit vergleichbaren Aufgaben.                                                             schule oder haupt-   Weitere haupt-\nberufliches    berufliche Mitglieder\nAn Hochschulen\nvorsitzendes             eines\nmit einer Meßzahl\nMitglied des    Leitungsgremiums\nvon\nLeitungsgremiums    einer Hochschule\n16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in                                           einer Hochschule        in BesGr\nanderen Ländern ohne Mittelinstanz                                                       in BesGr\nDie Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-\nbis   1 000         B3                 A15\nten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind\n1 001    bis   2 000         B4                 A16\nlandesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung\n2 001    bis   4 000         B5                  B2\nauf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die\n4 001    bis   6 000         B6                  B3\nin den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-\n6 001    bis  10 000         B7                  B4\nsenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirks-\nvon mehr      als  10 000         B8                  B5\nebene einzustufen.\nFür die Hochschule für Verwaltungswissenschaften\n17. Leiter von Gesamtschulen                                 Speyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000. Die Kanzler von\nHochschulen dürfen höchstens wie die weiteren hauptbe-\nDie Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes-      ruflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hoch-\nrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf           schule eingestuft werden. Die Leiter der Personal- und\nGrund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in       Wirtschaftsverwaltung von medizinischen Einrichtungen\nden Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen            im Hochschulbereich mit mindestens 3 000 hauptberuflich\nLeiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer           Beschäftigten dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe\nGesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000           B 3 eingestuft werden, wenn sie gleichzeitig zum Beauf-\nSchülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16         tragten für den Haushalt bestellt sind und die Geschäfts-\neingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen          führung der medizinischen Einrichtungen wahrnehmen;\nFunktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach        die Einstufung muß um mindestens eine Besoldungs-\nMaßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Ver-         gruppe unter der des Kanzlers der Hochschule liegen.\ngleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesol-\ndungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entspre-\nchenden Aufgaben einzustufen.                                   (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder\nhauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer\nHochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein\n18. Lehrämter an Sonderschulen                               höheres Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlages und\nder Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbe-\nDie Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen-       merkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen\nden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe          haben, kann eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter-\nsachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit       schiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhegehaltfähig\nden Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord-         ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes, des\nnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.                  Ortszuschlages oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses\ndient.\n19. Gruppenleiter und Prüfer\nbeim Deutschen Patentamt                               21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden\nund Leiter von allgemeinbildenden oder\nGruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in\nder Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach Anlage              beruflichen Schulen\nIX. Für bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der übrigen         Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden\nPrüfer beim Deutschen Patentamt können Planstellen der       mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten\nBesoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.                   Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Poli-\nzeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein-\nbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol-\n20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der                dungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft\nLeitungsgremien von Hochschulen                        werden.\n(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und\ndie hauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von      22. Prüfungsgebietsleiter\nHochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewer-                von Landesrechnungshöfen\ntung höchstens in die aus der nachstehenden Übersicht für\ndie jeweilige Meßzahl sich ergebende Besoldungsgruppe            Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech-\neingestuft werden. Meßzahl ist die Gesamtzahl der für die    nungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung\nHochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjah-      auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die\nres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausge-      in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beam-\nwiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete        ten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der\nzuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen     Landesbesoldungsordnung auszubringen.","286                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nIV. S o n s t i g e St e 11 e n z u I a g e n         A 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwen-\ndung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung\nvon Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen\n23. Technische Dienste\nDatenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine\n(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren           Stellenzulage nach Anlage IX.\nEingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zuge-                (2) Die Stellenzulage ist mit dem in Anlage IX angegebe-\nordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen\nnen Betrag ruhegehaltfähig.\ndes Baudienstes,\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-\ndes Eichdienstes,                                                lage nach der Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der\ndes Feuerwehrdienstes,                                           Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.\ndes Fischereidienstes,\n25. Rechtspfleger\nder Gewerbeaufsicht,\n(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-\ndes Kartographendienstes,                                        dungsgruppen A 9 bis A 13 bei Gerichten oder Staatsan-\ndes Landesplanungsdienstes,                                      waltschaften mit der Befähigung zur Wahrnehmung von\nRechtspflegeraufgaben in Laufbahnen, deren Eingangs-\ndes landwirtschaftlichen Dienstes,\namt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet ist, erhalten\nder Lokomotivführer,                                             eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX;\ndes Maschinendienstes,                                           Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2 des Bun-\ndesbesoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 1O\ndes nautischen Dienstes,                                         zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamte erhal-\ndes Schleusen- und Stromdienstes,                                ten die Stellenzulage unbeschadet des höheren Eingangs-\namtes.\ndes Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes,\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-\nder Werkführer\nlage nach der Nummer 7 oder 24 gewährt.\nund in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen\nden Zusatz „Technischer\" haben, eine ruhegehaltfähige            26. Beamte der Steuerverwaltung\nStellenzulage nach Anlage IX.                                           und der Zollverwaltung\n(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren\n(1) Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwal-\nEingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 1O zuge-\ntung erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach\nordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-\nAnlage IX\nzulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvorausset-\nzung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder               im mittleren Dienst,\neiner Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie          im gehobenen Dienst in den Besoldungsgruppen A 9 bis\ndie Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner,           A 13.\ndaß während des Besuches der Fachhochschule oder der\nIngenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die              (2) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen\nDienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung\nZulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen\nerhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im\nDienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen\ntechnischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des              Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung\ngehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprü-            eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX,\nfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule             die neben der Zulage nach Absatz 1 gewährt wird. Satz 1\ngilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die\nangestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für\nüberwiegend im Außendienst tätig sind.\ndas nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschluß-\nprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule              (3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht neben\nvorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien-             einer Stellenzulage nach der Nummer 7, 23 oder 24\nstes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie-          gewährt. Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird nicht neberi\nbene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt              einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.\nworden waren und die nach der Entlassung aus dem\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu\nKriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieur-\nAbsatz 2 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt,\nschule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbescha-\nder Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit\ndet von Satz 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige Stel-\ndem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der\nlenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für\nzuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.\nBesoldungsrecht zuständigen Minister.\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nzulage nach Nummer 6 a, 7 bis 10 oder der bei der                 27. Sonstige Dienste\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.\nJedoch ist die Stellenzulage mit dem in Anlage IX ange-              (1) Eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX\ngebenen Betrag ruhegehaltfähig.                                   erhalten\na) Beamte des einfachen Dienstes,\n24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst                     b) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren\n(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes                Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 zugeordnet\nund Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe               ist,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                             287\nc) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungs-         29. Soldaten\ngruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen, deren Eingangs-\nNummer 27 gilt entsprechend für Berufssoldaten und\namt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet ist;\nBeamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2 des          Soldaten auf Zeit mit folgenden Maßgaben:\nBundesbesoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe           a) Absatz 1 Buchstabe a gilt für Soldaten der Besoldungs-\nA 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte            gruppen A 1 bis A 4.\nBeamte erhalten die Stellenzulage unbeschadet des\nhöheren Eingangsamtes,                                  b) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Unteroffiziere in den\nBesoldungsgruppen A 5 bis A 10.\nd) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-\nlich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studien-    c) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Offiziere in den Besol-\nräte und Militärpfarrer in der Besoldungsgruppe A 13.       dungsgruppen A 9 bis A 13.\nDie Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbefähi-\ngung für Realschulen und die Studienräte an Volks- und      30. Flugsicherungslotsen\nRealschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gelten\nnicht als Studienräte im Sinne dieser Vorschrift.             (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-\ndungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besol-\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-    dungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst\nzulage nach der Nummer 23 bis 26 oder 30 gewährt.           eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\n28. Polizeivollzugsbeamte\nzulage nach den Nummern 6 bis 10 oder der bei der\n(1) Nummer 27 gilt entsprechend für Polizeivollzugs-     Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.\nbeamte des Bundesgrenzschutzes, beim Deutschen Bun-         Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in Anlage IX ange-\ndestag und in den Ländern mit folgenden Maßgaben:           gebenen Betrag ruhegehaltfähig; dies gilt nicht, wenn ein\nAnspruch auf eine ruhegehaltfähige Zulage nach Nummer\na) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Polizeivollzugsbeamte in\nBesoldungsgruppen des mittleren Dienstes.               6 besteht.\nb) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Polizeivollzugsbeamte in\nBesoldungsgruppen des gehobenen Dienstes.                                  V. Vergütungen\nc) Absatz 1 Buchstabe d gilt für Polizeivollzugsbeamte in   31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche\nder Besoldungsgruppe A 13.                                    und künstlerische Mitarbeiter\n(2) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c und d gilt entspre-        Für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitar-\nchend für die Beamten des gehobenen und des höheren         beiter an einer Hochschule gilt Nummer 4 der Vorbemer-\nkriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes bis zur Besoldungs-  kungen zu der Bundesbesoldungsordnung C entspre-\ngruppe A 13.                                                chend.","288                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBundesbesoldungsordnung A\nBesoldungsgruppe A 1                                                         Besoldungsgruppe A 5\n1\nGrenadier, Flieger, Matrose                             )                           Assistent\n3     5\nB e t r i e b s a s s is t e n t         )     )\n1) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts-                                                         3   5\ndienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen      Erste r H a u pt w a c ht m e iste r                     )   )\nfestgesetzt hat.\nFeuerwehrmann\nH a u pt w a rt      3\n)\n5\n)\nBesoldungsgruppe A 2                                 Justizvollstreckungsassistent\n1     2                                                        Krankenpfleger\nAufseher               )     )\nKrankenschwester\nOberamtsgehilfe\n1\nKriminaloberwachtmeister                         )\nOberbetriebsgehilfe\n1    2\nKriminalwachtmeister               )     )\nSc h a ff n er ) )       1    2\n1                                               0 b e r amt sme ist e r              4\n)\n5\n)\nWachtmeister                          )\n5\nOberbetriebsmeister                                  )\nGefreiter                                                                           Obertriebwagenführer 3 ) 5 )\nPolizeioberwachtmeister 1 )\n1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n1 2\n2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.              Polizeiwachtmeister             ) )\nWerkführer\nUnteroffizier\nBesoldungsgruppe A 3\nMaat\nH au p t am t s g e h i I f e             1\n)\n4\n)\nFahnenjunker\nH a u p t b et r i e b s g e h i I f e                4\n)\nSeekadett\n0 b e rau f s e h e r 2 ) 4 )\n0 b e r s c h a ff n e r ) )          2 4\n1) Während der Ausbildung.\n0 b e rw ac ht m e ist e r                  2\n)\n3\n)\n4\n)\n2) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4.\n2\n3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nWart         )\n4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs-\ndienst der Gerichte eingesetzt ist.\nObergefreiter                                                                       5) Für Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen oder andere Funktionen mit besonde-\nrer Verantwortung können bis zu 1Ovom Hundert der Stellen des einfachen Dienstes\n1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst       mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Neben der Amtszulage\nder Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach         steht eine Amtszulage nach den Fußnoten 3 und 4 nicht zu.\nAnlage IX.\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.\n4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die\nLaufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlos-\nsene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei                           Besoldungsgruppe A 6\nöffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.\nJustizvollstreckungssekretär\n1\nKriminalhauptwachtmeister )\nLokomotivführer 1 )\nBesoldungsgruppe A 4\nOberfeuerwehrmann\nAmts m e i s t e r 1)                                                                Polizeihauptwachtmeister                      1\n)\nBetriebsmeister                                                                      Sekretär 2 )\nH a u p t a u f s e h e r 2)                                                         Stationspfleger\nH a u p t s c h a ff n e r )            2\nStationsschwester\nH a u p t w a c h t m e is t e r                2\n)\nWerkmeister )               2\n2\n0 b e rw a rt           )\nTriebwagenführer                 2\n)\nStabsunteroffizier\nObermaat\nHauptgefreiter\n1) Als Eingangsamt.\n1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs-     2) Als Eingangsamt für Laufbahnen, in denen die Meisterprüfung oder die Abschluß-\ndienst der Gerichte eingesetzt ist.                                                 prüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, wenn der Beamte die\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                              Prüfung bestanden hat.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                                           289\nBesoldungsgruppe A 7                           Oberstabsfeldwebel 2) 3 ) 5)\nAbteilungspfleger                                                         Oberstabsbootsmann 2) 3) 5)\nAbteilungsschwester                                                       Leutnant\nBrandmeister                                                              Leutnant zur See\nJustizvollstreckungsobersekretär                                          1) Im Bundesbereich.\nKriminalmeister 1 )                                                       2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nOberlokomotivführer                                                       3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach\nMaßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der\nObersekretär                                                                   Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n4)   Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können\nOberwerkmeister                                                                nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer\nPolizeimeister                                                                 Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\n5) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Ober-\nstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 25 v. H. der in den Besol-\nFeldwebel 2 )                                                                  dungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.\nBootsmann )       2\nFähnrich                                                                                                                             1\nBesoldungsgruppe A 1O ) *)\nFähnrich zur See\nOberfeldwebel 2 ) 3 )                                                   Konsulatssekretär Erster Klasse\nOberbootsmann 2 ) 3 )                                                   Kriminaloberkommissar\nOberinspektor\n1) Auch als Eingangsamt.\nPolizeioberkommissar\n2)  Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.\n3)  Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nSeekapitän 2)\nOberleutnant\nBesoldungsgruppe A 8\nOberleutnant zur See\nGerichtsvollzieher 1)\nHauptlokomotivführer                                                      1)    Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der\nAbschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung\nHauptsekretär                                                                   einen Fachhochschulabschluß nachweist.\n2) Im Bundesbereich.\nHauptwerkmeister\n*) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\nKriminalobermeister                                                             18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen\nDienstes anzuwenden; im übrigen ist die Geltung ausgesetzt.\nOberbrandmeister\nOberpfleger\nOberschwester                                                                                       Besoldungsgruppe A 11\nPolizeiobermeister                                                        Amtmann\nKanzler 2)\nHauptfeldwebel 2 ) 3 )\nKriminalhauptkommissar 1 )\nHauptbootsmann ?) 1)\nPolizeihauptkommissar 1 )\nOberfähnrich 2 )\nSeeoberkapitän 3 )\nOberfähnrich zur See ?)\nFachlehrer\n1J    Als Eingangsamt\nmit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul-\n?)    Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX\nErhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim\nFehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert\nBesoldungsgruppe A 9                                    wird - 4 )\nA m t s i n s p e kt o r 4)                                               Hauptmann 1 )\nB et r i e b s i n s p e kt o r           4\n)                             Kapitänleutnant            1\n)\nHauptbrandmeister 4)\n1)    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\nInspektor                                                                 2)    Im Auswärtigen Dienst.\nKapitän 1)                                                                3) Im Bundesbereich.\n4)    Als Eingangsamt.\nKonsulatssekretär\nKriminalhauptmeister )                  4\nBesoldungsgruppe A 12\nKriminalkommissar\nObergerichtsvollzieher 4 )                                                Amtsanwalt 1 )\nOberin 4 )                                                                Amtsrat\n3 4\nPflegevorsteher 4 )                                                       Kanzler Erster Klasse ) )\nPolizeihauptmeister 4 )                                                   Kriminalhauptkommissar 2)\nPolizeikommissar                                                          Polizeihauptkommissar 2)\nRechnungsrat\nStabsfeldwebel            2\n)\n5\n)                                             - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof\n2\nStabsbootsmann                  )\n5\n)\nSeehauptkapitän                3 5\n) )","290                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nFachlehrer                                                                            Konrektor\nmit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul-                                 - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-\nausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim                                      schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule\nFehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert                                      mit mehr als 360 Schülern -\nwird - 6 )                                                                              als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-\nKonrektor                                                                                      schule\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-                                        mit Realschul- oder Aufbauzug\nschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule                                            oder\nmit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)                                                  mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-\nLehrer                                                                                            stufe mit mehr als 180 Schülern - 7 )\n- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder                                   Lehrer\n0\nGrund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - )                                       mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei\n- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander-                                        Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt-\nweitig eingereiht - 1 )                                                                 und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer\n10\nzweiter Konrektor                                                                             dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - )\neiner Grundschule, Hauptschule oder Grund- und                                          mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-\nHauptschule mit mehr als 540 Schülern - )                          7\nstens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn\nsich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Real-\nHauptmann ) )     2  9\nschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung ent-\nKapitänleutnant         2\n)\n9\n)                                                               sprechenden Verwendung - 0 ) 10)\nRealschullehrer\n1) Als Eingangsamt.\n- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen\n2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.\n3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\nbei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwen-\n4) Im Auswärtigen Dienst.                                                                     dung - 10 )\n5) Im Bundesbereich.                                                                  Rektor\n6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach                - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nAbschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätig-\nkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besol-\nHauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1 )\ndungsgruppe A 11 verbracht haben.                                                  Studienrat\n7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                                                                         9\nim höheren Dienst des Bundes - )\nB) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim\nVerbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechti-              mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\ngenden Verwendung gewährt.                                                                  oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen\n9) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.\nBefähigung entsprechenden Verwendung -\nMajor\nKorvettenkapitän\nBesoldungsgruppe A 13\nStabsapotheker\nAkademischer Rat                                                                      Stabsarzt\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter                           Stabsveterinär\nan einer Hochschule -\nArzt )   1\n1)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\n2)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\nErster Kriminalhauptkommissar\n3)    Im Auswärtigen Dienst.\nErster Polizeihauptkommissar                                                           4)   Im Bundesbereich.\nKanzler Erster Klasse 2) 3 )                                                           5)   Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\n6)    Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher\nKonservator                                                                                 eine Amtszulage nach Anlage IX.\nKonsul                                                                                 7)   Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nKustos                                                                                 B)   Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.\n9)    Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.\nLandesanwalt )        1\n10)   Als Eingangsamt.\nLegationsrat\nOberamtsanwalt\nOberamtsrat                                                                                                      Besoldungsgruppe A 14\nOberrechnungsrat\n- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -                                     Akademischer Oberrat\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter\nPfarrer 1 )\nan einer Hochschule -\nRat                                                                                   Arzt 1)\nSeehauptkapitän ) )         2 4\nChefarzt 2)\n5   6   10             Konsul Erster Klasse\nFachschuloberlehrer - im Bundesdienst -                          )   )    )\nLandesanwalt 1)\nHauptlehrer\nLegationsrat Erster Klasse )                3\nals Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder\nGrund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180                             Oberarzt )       4\nSchülern -                                                                    Oberkonservator","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                                     291\nOberkustos                                                  Oberstabsarzt\nOberrat                                                     Oberstabsveterinär\nPfarrer 1)\n1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\nFachschuldirektor                                           2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.\n- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgän-      3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die\nAmtsbezeichnung „Botschafter\" oder „Gesandter\".\ngen, die zu einem Abschluß führen, der dem der\n4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\nRealschule entspricht - 5 )\n5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nFachschuloberlehrer                                         6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\n- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach-    7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-\nschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit         unterricht als einer.\nB) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.\nberuflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteil-\nnehmern - 6 ) 7)\nKonrektor\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-\ndigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit                                Besoldungsgruppe A 15\nmehr als 180 bis zu 360 Schülern -\nAkademischer Direktor\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-     - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter\ndigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit            an einer Hochschule -\nmehr als 360 Schülern - 5 )\nBotschaftsrat 1)\nOberstudienrat\nBundesbankdirektor 2)\n- im höheren Dienst des Bundes - )     8\nChefarzt 3 )\n- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\noder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen    Dekan 4 )\nBefähigung entsprechenden Verwendung -                  Direktor\nRealschulkonrektor                                           Generalkonsul )         5\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-       Hauptkonservator\nschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -           Hauptkustos\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-       Museumsdirektor und Professor\nschule mit mehr als 360 Schülern - 5 )                  Oberarzt 6)\nRealschulrektor                                              Oberlandesanwalt 4 )\n- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -               Vortragender Legationsrat\n- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\nlern - 5)                                               Direktor einer Fachschule\nRegierungsschulrat                                              - als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf               lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-\nBezirksebene -                                                 mern - 7 ) 0 )\n- im Schulaufsichtsdienst -\nRealschulrektor\nRektor\n- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -\n- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\nHauptschule mit mehr als 360 Schülern -                 Regierungsschuldirektor\n- einer Hauptschule                                          - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des\nmit Realschul- oder Aufbauzug                              Bundes -\noder                                                   - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\nmit einer schulformunabhängigen Orientierungs-             Bezirksebene -\nstufe mit mehr als 180 Schülern -\n- einer selbständigen schulformunabhängigen                Rektor\n- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-\nOrientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -\ntierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -\n- einer selbständigen schulformunabhängigen\nOrientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360          Schulamtsdirektor\nSchülern - 5)                                             - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -\nSchulrat                                                     Studiendirektor\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5)             - als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter\nZweiter Konrektor                                                  oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi-\n- einer selbständigen schulformunabhängigen                     narschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher\nOrientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -               Aufgaben - 9 )\nZweiter Realschulkonrektor                                     - als der ständige Vertreter des Leiters\n- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360\nOberstleutnant ) 4                                                  Schülern, )      8\nFregattenkapitän 4 )                                                einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-\nOberstabsapotheker                                                  lern, ) )\n7 0","292                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\neines Gymnasiums im Aufbau mit                                                    Direktor des Geheimen Staatsarchivs          der   Stiftung\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-                                   Preußischer Kulturbesitz\ngangsstufe fehlt, 1 )                                                        Direktor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stif-\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen                                     tung Preußischer Kulturbesitz\nJahrgangsstufen fehlen, 7 )                                                  Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-                               der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\ngangsstufen fehlen, 7 )\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,                                         Direktor einer Erprobungsstelle 6 )\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360                                 Finanzpräsident\n7\nSchülern,                                                                           - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - )\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als                                   Generalkonsul )    0\n360 Schülern, 7 )                                                                Gesandter 9)\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,                                     Landeskonservator\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymna-                                leitender Akademischer Direktor\nsiums oder eines Oberstufengymnasiums mit minde-                                    - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter\nstens zwei Schultypen - 7 )                                                            an einer Hochschule - ) 10\n- als Leiter\nleitender Direktor\neiner beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 0 )\nMinisterialrat\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360\n1 0\n- bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Hauptver-\nSchülern, ) )\nwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei der\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7 )                                            Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-\n7\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360                                        land bei der Deutschen Demokratischen Republik - )\nSchülern, 1 )                                                                        - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 7 )                                       Stadtstaaten) - 11 )\n- im höheren Dienst des Bundes                                                       Museumsdirektor und Professor\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-                                Oberlandesanwalt 5 )\nschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360                                Oberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nUnterrichtsteilnehmern, 1 ) 0 )                                                  Senatsrat\nals Leiter einer Zivildienstschule,                                                  - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-\nzur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9 )                                        hörde - 11 )\n10\nVortragender Legationsrat Erster Klasse )  1\nOberstleutnant ) )       6\nKanzler einer Universität der Bundeswehr\nFregattenkapitän 6 ) 10 )\nleitender Regierungsschuldirektor\nOberfeldapotheker\n- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des\nFlottillenapotheker                                                                           Bundes -\nOberfeldarzt\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\nFlottillenarzt                                                                                 Bezirksebene -\nOberfeldveterinär\nleitender Schulamtsdirektor\n1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die         - als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene,\nAmtsbezeichnung „Botschafter\" oder „Gesandter\".                                           dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbe-\n2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.\namte unterstellt sind -\n3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.\n4)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.                                             - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem\n5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.                                      ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Ge-\n6)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.                                                samtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen\n7)  Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nobliegt -\n8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitun-\nterricht als einer.\nOberstudiendirektor\n9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der\nStudienräte.                                                                           - als Leiter\n10)  Auf herausgehobenen Dienstposten.                                                         einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-\nlern, 12)\nBesoldungsgruppe A 16                                                eines Gymnasiums im Aufbau mit\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-\nAbteilungsdirektor                                                                                gangsstufe fehlt,\nAbteilungspräsident                                                                               mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen\nBotschafter 1 )                                                                                   Jahrgangsstufen fehlen,\nBotschaftsrat Erster Klasse                                                                       mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-\nBundesbankdirektor 2)                                                                             gangsstufen fehlen,\nChefarzt 3)                                                                                    eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als\nDekan 4 ) 5 )                                                                                  360 Schülern,","Nr. 8    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                                        293\neines zwe1zug1g voll ausgebauten Oberstufengym-        Flottenarzt        7\n)\nnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-       Oberstveterinär            7\n)\ndestens zwei Schultypen -\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.\nim höheren Dienst des Bundes                             2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.\nals Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht   3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.\nmit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12 )           4) Im Bundesbereich.\n5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\nOberst  7\n)                                                   6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\n7)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\n7\nKapitän zur See      )\nB) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\n9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.\nOberstapotheker 7 )\n10)  Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.\n7\nFlottenapotheker       )                                    11 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\n12 ) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-\nOberstarzt  1\n)                                                  unterricht als einer.","294                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil             1\nBundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 1                        leitender Regierungsdirektor 2 ) 3 )\nDirektor und Professor                                             - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbe-\nhörde -\nMinisterialrat 2 ) 4 )\nBesoldungsgruppe B 2                           - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nAbteilungsdirektor, Abteilungspräsident                                Stadtstaaten) -\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung         Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 5 )\nbei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes          Senatsrat 2 ) 6 )\noder eines Landes,                                        - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-\nbei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,            hörde -\nwenn deren Leiter mindestens in Besoldungs-            Vizepräsident 1 )\ngruppe B 5 eingestuft ist -                                   als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\nals Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei               Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer\neiner Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des               Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -\nFinanzpräsidenten ist -\n1)  Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe\nbeim Bundesinstitut für Berufsbildung                        eingestuften Amt zugeordnet ist.\nals der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs-     2)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nleiters und Leiter einer Abteilung,                   3)  In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende\nRegierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung,        der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren ausge-\nbrachten Planstellen nicht überschreiten.\nsoweit nicht in eine Hauptabteilung eingegliedert -   4)  In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der\nDirektor bei der Deutschen Bibliothek                              Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und\nB 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors -             Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht über-\nDirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für                schreiten.\nArbeit                                                      5)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.\n6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besoldungs-\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-          gruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen\nlung -                                                       60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3\nund für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nDirektor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi-\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen\nscher Kulturbesitz                                              B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und           Planstellen nicht überschreiten.\nLeiter einer Abteilung -                                  7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                     Professor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied           Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nBesoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-                                          Besoldungsgruppe B 3\nschaffung                                                    Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-           für Angestellte\nlung -                                                       - als Leiter einer besonders großen und besonders\nDirektor beim Marinearsenal                                            bedeutenden Abteilung -\n- als Leiter eines Arsenalbetriebes -                        Botschafter 1 )\nDirektor der Bundesausführungsbehörde für Unfall-              Bundesbankdirektor 2)\nversicherung                                                 Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-\nDirektor der Grenzschutzdirektion                                 waltung\nDirektor der Materialprüfstelle der Bundeswehr                    - als Leiter einer Lehrgruppe -\nDirektor und Professor                                         Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nals Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-           wein\nrichtung - 1)                                                - als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein -\nbei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung           - als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopol-\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich               verwaltung für Branntwein -\nals Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs,        Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\neines Instituts sowie einer großen oder bedeuten-         - als der Stellvertreter des Kurators -\nden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen          Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt\noder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Lei-          - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Grup-              der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\npenleiter unmittelbar unterstellt ist -                       Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -","Nr. 8 ~. Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                  295\nDirektor beim/bei der ... i)                                 Direktor und Professor des Bundesinstituts für che-\n- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzube-     misch-technische Untersuchungen\nwertenden, besonders großen und besonders bedeu-      Direktor und Professor des Deutschen Historischen\ntenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde,            Instituts in Paris\nwenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8    Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts\neingestuft ist -\nin Florenz\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-              Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nschaffung                                                    - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\n- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der        führung der Landesversicherungsanstalt Braun-\nBundeswehr -                                                schweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bre-\nDirektor beim Bundesinstitut für Berufsbildung                     men, Saarland, Schwaben, Unterfranken -\n- als Leiter einer Hauptabteilung -                       Finanzpräsident )   7\nDirektor beim Bundesnachrichtendienst )    4\n- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -\nDirektor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation        Generalkonsul 8 )\nDirektor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-         Gesandter 9 )\nklärung\nleitender Ministerialrat )  13\nDirektor der Zentralstelle für den Werkstättendienst der        - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nDeutschen Bundesbahn                                            Stadtstaaten)\nDirektor des Bildungszentrums der Bundesfinanzver-                    als Leiter einer Abteilung, 20 )\nwaltung in Sigmaringen                                             als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\nDirektor des Bundesamtes für den Zivildienst                          auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, )   20\nDirektor des Bundesamtes für die Anerkennung aus-                     als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,\nländischer Flüchtlinge                                             soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenlei-\nDirektor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche                 ter vorhanden ist - 20 )\nund internationale Studien                                leitender Regierungsdirektor 10) 11 )\n- als Geschäftsführender Direktor -                         - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbe-\nDirektor des Deutschen Instituts für medizinische Doku-            hörde -\nmentation und Information                                leitender Senatsrat 16)\nDirektor des Instituts für Angewandte Geodäsie                 - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nDirektor des Luftfahrt-Bundesamtes                                    als Leiter einer Abteilung, )\n20\nDirektor einer Erprobungsstelle ) 5\nals Leiter einer Unterabteilung, )\n20\nDirektor im Bundesgrenzschutz                                         als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,\n- im Bundesministerium des Innern - 21 )                           soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 20 )\n- als der ständige Vertreter des Kommandeurs eines        Ministerialrat\nGrenzschutzkommandos -                                    - bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Haupt-\n- als Kommandeur der Grenzschutzschule -                        verwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei\nder Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\nDirektor und Professor                                             Deutschland bei der Deutschen Demokratischen\n- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-             Republik - 7 ) 12)\nrichtung - 6 )\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\n- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung             Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich            gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter\nals Leiter einer großen Abteilung, eines großen           unterstellt - 10) 13)\nFachbereichs oder eines großen Instituts -          Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes\nDirektor und Professor bei der Physikalisch-T echni-         Präsident einer Oberpostdirektion )   14\nschen Bundesanstalt                                                                                              15\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion )\n- als Leiter der Abteilung Sicherstellung und Endlage-\nrung radioaktiver Abfälle -                            Präsident eines Landesversorgungsamtes\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Gewäs-                als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten -\nserkunde\nRegierungsvizepräsident\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-            - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe\nbau                                                              B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -\nDirektor und Professor der Bundesforschungsanstalt\nSenatsrat 10) 16)\nfür Landeskunde und Raumordnung\n- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-\nDirektor und Professor der Forschungsanstalt der                   hörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3\nBundeswehr für Wasserschall und Geophysik                        oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -\nDirektor und Professor der Wehrwissenschaftlichen            Vizepräsident 17 )\nDienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz                   - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke-            Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters\nrungsforschung                                                   einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -\n- als Geschäftsführender Direktor -                       Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7 ) 18 )","296                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nOberst 7) 19 )                                                                              Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz\nKapitän zur See 7 ) 19 )                                                                      - als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -\nOberstapotheker ) )          7 19                                                           Direktor einer Erprobungsstelle 1)\nFlottenapotheker 7 ) 19 )                                                                  Direktor und Professor des Deutschen Historischen\nInstituts in Rom\nOberstarzt 1 ) 19 )\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nFlottenarzt ) )    1 19\nBeschaffung\nOberstveterinär ) )       1 19\nErster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.\n- als Leiter des Forschungsbereichs und als der stän-\n2)  Soweit nicht in den Besoldungsgsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.                         dige Vertreter des Präsidenten -\n3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder          Erster Direktor beim Bundeskriminalamt\nsonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber\nbeim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung\n- als Leiter der beiden Hauptabteilungen -\n,,Direktor\" zu führen.                                                               Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor\" zu führen.                  als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\n5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.\nführung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Ham-\n6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften\nAmt zugeordnet ist.                                                                        burg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rhein-\n7) Soweit nicht in der Besoldungsruppe A 16.                                                   land-Pfalz, Schleswig-Holstein -\n8)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.                               leitender Direktor des Marinearsenals\n9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.\nleitender Ministerialrat\n10)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.\n11 )  In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende\nbei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nRegierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.                Stadtstaaten)\nder Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren aus-\ngebrachten Planstellen nicht überschreiten.                                                   als Leiter einer Abteilung, 2 )\n1 2)  Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerial-          als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\nräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nauf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten\n13 )  In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der\nBesoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und\nunter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften\nB 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der                  Beamten, )  3\nBesoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht\nüberschreiten.                                                                                als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\n14)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.                                          gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein\n15)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5.                                               Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhan-\n16)   a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besol-              den ist - 3 )\ndungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3\nzusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besol-       leitender Senatsrat\ndungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht über-               in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nschreiten.\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgrup-              als Leiter einer Abteilung, 2)\npen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte\nausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nals Leiter einer Unterabteilung unter einem in\n17)   Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle                Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3 )\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und             als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nProfessor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen\nEinrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.                                       gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein\n18)   Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für                    Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 3 )\ndiese Ämter ausgebrachten Planstellen.\nPräsident der Bundesbaudirektion\n19)   a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausge-\nbrachten Planstellen,                                                            Präsident des Bundesarchivs\nb) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese\nDienstgrade ausgebrachten Planstellen.\nPräsident des Bundessortenamtes\n20)   Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe      Präsident des Bundessprachenamtes\neingestuften Amt zugeordnet ist.\nPräsident des Kraftfahrt-Bundesamtes\n21)   Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für\nleitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenz-       Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost\nschutz ausgebrachten Planstellen.\nPräsident einer Universität der Bundeswehr\nPräsident eines Landesversorgungsamtes\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nals 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten -\nBesoldungsgruppe B 4\nPräsident und Professor der Bundesforschungsanstalt\nDirektor bei der Bundeszentrale für politische Bildung                                        für Viruskrankheiten der Tiere\n- als Mitglied des Direktoriums -                                                     Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                                              Regierungsvizepräsident\nals stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                                   - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in                                         B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -\nBesoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -\nSenatsdirektor\nDirektor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz                                             in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\n- als der leitende Beamte -                                                                 behörde\nDirektor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und                                               als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem\nDatenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn                                                     in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines\nDirektor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft                                                  Amtes unmittelbar unterstellt ist, )\n3\n- als Geschäftsführender Direktor -                                                            als Leiter eines bedeutenden Amtes - )    3","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                                                297\nVizepräsident )      4\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-\nals der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in                             wesen\nBesoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer                               Präsident und Professor des Deutschen Hydrographi-\nDienststelle oder sonstigen Einrichtung                                          schen Instituts\nSenatsdirektor\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nin Bremen bei einer obersten Landesbehörde\n2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe\neingestuften Amt zugeordnet ist.                                                            als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung\n3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften\nAmt zugeordnet ist.\nin Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\n4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle          behörde\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und           als Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar\nProfessor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen\nEinrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.                                     unterstellten Amtes - 3 )\nSenatsdirigent\nBesoldungsgruppe B 5                                               in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\n3\nals Leiter einer Abteilung - )\nBundesbankdirektor )           1\nDirektor bei der Bundesknappschaft                                                   1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                             2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.\nder Geschäftsführung -                                                        3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften\nAmt zugeordnet ist.\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                                        4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.\nals stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                           5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in                              6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\nBesoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -                                         7) Der am 1. Mai 1979 im Amt befindliche Präsident erhält für seine Person das\nGrundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.\nDirektor beim Bundesverfassungsgericht\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nBeschaffung 2)\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-                                                   Besoldungsgruppe B 6\nführung der Landesversicherungsanstalt Baden, Han-\nBotschafter )     1\nnover, Hessen, Württemberg -\nBundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nGeneraldirektor der Deutschen Bibliothek\nBundesbankdirektor 2)\nGeneraldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung\nPreußischer Kulturbesitz                                                          Bundesbeauftragter für den Zivildienst\nGeneraldirektor und Professor der Staatlichen Museen                                 Bundesdisziplinaranwalt\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                             Bundeswehrdisziplinaranwalt\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder                                     Direktor beim Bundesrechnungshof\n3\nMinisterialdirigent                                                                  Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst )\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                                   Erster Direktor der Bundesknappschaft\nStadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3 )                                   - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\nOberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für                                     führung -\nArbeit                                                                            Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nPräsident der Akademie für Führungskräfte der Deut-                                     - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\nschen Bundespost                                                                        führung der Landesversicherungsanstalt Rheinpro-\nPräsident der Akademie für zivile Verteidigung                                            vinz, Westfalen\nPräsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und                                 Generalkonsul 4)\nWehrtechnik                                                                       Gesandter )     5\nPräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Auf-                                 Kommandeur im Bundesgrenzschutz\ngaben                                                                                - als Kommandeur eines Grenzschutzkommandos\nPräsident der Fachhochschule des Bundes für öffent-                                 Militärgeneraldekan\nliche Verwaltung )        7\nMilitärgeneralvikar\nPräsident des Amtes für Wehrgeophysik                                               Ministerialdirigent\nPräsident des Bundesbahn-Sozialamtes                                                       bei einer obersten Bundesbehörde\nPräsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech-                                          als Leiter einer Abteilung,6)\nnischen Verwaltungsbeamten                                                                   als Leiter einer Unterabteilung, )            7\nPräsident einer Bundesbahndirektion 4 )                                                        als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nPräsident einer Oberpostdirektion 5)                                                           gruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit\n7\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 6 )                                           kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - )\nPräsident eines Landesversorgungsamtes                                                     beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzler-\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr                                       amt\nals 500 000 Versorgungsberechtigten -                                                    als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-                                     bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn\n7\nschutz und Unfallforschung                                                                   als Leiter eines Fachbereichs - )","298                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil                     1\nbei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik                                9)    Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zuge-\nordnet ist.\nDeutschland bei der Deutschen Demokratischen                                  10)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.\nRepublik\n1 1)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.\nals der ständige Vertreter des Leiters -                                   1 2)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.\nbei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                                 13)    (weggefallen)\n14)    Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Stelleninhaber erhält\nStadtstaaten)\neine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-                                   der Besoldungsgruppe B 6 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8.\nlung, 8 )\nals Leiter einer Hauptabteilung - 9 )\nPräsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nPräsident der Bundesanstalt für Flugsicherung                                                                    Besoldungsgruppe B 7\nPräsident der Bundesdruckerei\nDirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nPräsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein\nstellte\nPräsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen                                       - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nBundesbahn                                                                                   der Geschäftsführung -\nPräsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst-                                    Inspekteur des Bundesgrenzschutzes\nwirtschaft\nMinisterialdirigent\nPräsident des Bundesamtes für Finanzen                                                          bei einer obersten Bundesbehörde\nPräsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft                                               als der ständige Vertreter des Leiters der Personal-\nPräsident des Bundesamtes für Zivilschutz                                                          abteilung im Bundesministerium der Verteidigung -\nPräsident des Bundesverwaltungsamtes                                                            bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nPräsident des Deutschen Wetterdienstes                                                          Stadtstaaten)\nPräsident des Posttechnischen Zentralamtes                                                         als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-\nPräsident einer Bundesbahndirektion 10 )                                                           lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter\nPräsident einer Oberpostdirektion 11 )                                                             unterstellt, )  1\nals Leiter einer Hauptabteilung - )              1\nPräsident eines Landesarbeitsamtes 12 )\nOberfinanzpräsident\nPräsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt\nfür Land- und Forstwirtschaft                                                      Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung\nPräsident und Professor des Deutschen Archäologi-                                     Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen\nschen Instituts                                                                          Bundesbahn\nSenatsdirektor                                                                        Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-\nin Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-                                      wesen\nbehörde                                                                        Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-\nals Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter                                  rungswesen\nunmittelbar unterstellten Amtes - 9 )                                       Präsident des Bundesausgleichsamtes\nSenatsdirigent                                                                        Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung\n- in Berlin bei einer obersten· Landesbehörde                                           - als Generalsekretär -\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9 )                                Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes\nVizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-                                        Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes\nschutz 14 )                                                                        Präsident einer Bundesbahndirektion )                   2\nVizepräsident des Bundeskriminalamtes                                                 Präsident einer Oberpostdirektion 3 )\nVizepräsident des Bundesnachrichtendienstes 14 )                                      Präsident einer Wehrbereichsverwaltung\nVizepräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deut-                                    Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes\nsche Bundesbahn                                                                    Präsident eines Landesarbeitsamtes 4 )\nBrigadegeneral                                                                        Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geo-\nFlottillenadmiral                                                                          wissenschaften und Rohstoffe\nGeneralapotheker                                                                      Präsident und Professor· der Bundesanstalt für Material-\nprüfung\nGeneralarzt\nRegierungspräsident\nAdmiralarzt\nSenatsdirektor\n1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.\nin Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\n2)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.                           behörde\n3)  Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor\" zu führen.             als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter\n4)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.                                        unmittelbar unterstellten Amtes - 1)\n5)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\n6)\nSenatsdirigent\nSoweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe\nB 9 zugeordnet ist.                                                                    - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\n7)  Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3                 als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1 )\nzugeordnet ist.\n8)  Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe    Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nB 7.                                                                                   Beschaffung","Nr. 8       Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                                             299\nGeneralmajor                                                                       Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-\nKonteradmiral                                                                         schaffung\nGeneralstabsarzt                                                                   Präsident des Bundeskriminalamtes\nAdmiralstabsarzt                                                                   Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5)\nPräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche\n1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zuge-    Bundesbahn\nordnet ist.\n2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.                                 Vizepräsident des Bundesrechnungshofes\n3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.\n4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.                                       Generalleutnant\nVizeadmiral\nGeneraloberstabsarzt\nBesoldungsgruppe B 8                                      Ad miraloberstabsarzt\nOberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6,\nPräsident der Bundesschuldenverwaltung                                            2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6,\nPräsident der Bundesversicherungsanstalt für Ange-                                3) (weggefallen)\nstellte                                                                        4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe\nB 6 zugeordnet ist.\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-                         5) Der am 1. Januar 1979 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine Stellenzulage\nführung -                                                                      in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungs-\ngruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.\nPräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\n- als Kurator -\nBesoldungsgruppe B 10\nPräsident des Bundeskartellamtes\nPräsident des Bundesversicherungsamtes                                            Direktor beim Deutschen Bundestag\nPräsident des Deutschen Patentamtes                                               Direktor des Bundesrates\nPräsident des Statistischen Bundesamtes                                           Ministerialdirektor\n- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informa-\nPräsident des Umweltbundesamtes\ntionsamtes der Bundesregierung -\nPräsident und Professor der Physikalisch-Technischen\n- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -\nBundesanstalt\nPräsident der Bundesanstalt für Arbeit 1)\nPräsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes\nRegierungspräsident                                                               General 2 )\n- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio-                          Admiral 2 )\nnen Einwohnern -\nVizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit                                        1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX,\nBesoldungsgruppe B 11\nBesoldungsgruppe B 9\nErster Präsident der Deutschen Bundesbahn\nBotschafter )     1\n- als Vorsitzer des Vorstandes -\nBundesbankdirektor 2 )                                                            Präsident der Deutschen Bundesbahn\nMinisterialdirektor                                                                  - als Mitglied des Vorstandes -\n- bei einer obersten Bundesbehörde und bei der Haupt-                          Präsident des Bundesrechnungshofes\nverwaltung der Deutschen Bundesbahn\nStaatssekretär )      1\nals Leiter einer Abteilung - 4 )\nPräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz 5 )                               1) Im Bundesbereich.","300                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil  1\nAnlage II\nBundesbesoldungsordnung C\nVorbemerkungen\n1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder              2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen\nBleibeverhandlungen (Monatsbeträge)                         (Monatsbeträge)\n( 1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können fol-        (1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können\ngende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt          unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbe-\nbis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem           sondere\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem\nGrundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten:                 a) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich\naußerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen,\n1.     bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs-         oder\ngruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als\nProfessor hinter den Einkünften aus der bisherigen      b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der\nhauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden,           Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nabgewendet werden soll,\n1 a. bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe\nC 4, wenn die Bezüge aus der bisherigen hauptberuf-     Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unter-\nlichen Tätigkeit bei einem von der öffentlichen Hand    schiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-\ninstitutionell geförderten Zuwendungsempfänger auf      gruppen B 7 und B 1O erhalten (Sonderzuschüsse). Die\nder Grundlage der Besoldungsgruppe C 4 gewährt          Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag für ruhe-\nwurden,                                                gehaltfähig erklärt werden. Sonderzuschüsse können\nunter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim\n2.     bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufun-\nAufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-\ngen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4,\nbetrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als\n3.     bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer       ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch\nzweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-   befristet gewährt werden.\ndungsgruppe C 4 geführt haben,\n(2) Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonderzu-\n4.     bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer       schüsse erhalten (Sonderzuschußplanstellen), darf in\nAbwanderung in den Bereich außerhalb der Hoch-         einem Land und beim Bund zwanzig vom Hundert der\nschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt     Gesamtzahl der ausgebrachten Planstellen für Professo-\nhaben.                                                 ren der Besoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der\nGesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag nicht\nZuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der Vorausset-       übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl der\nzung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den           Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag der Hälfte des\nDienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grund-        Unterschiedes zwischen den Grundgehältern der Besol-\ngehalts gemindert werden.                                     dungsgruppen B 7 und B 1O ergibt. Bei der Anwendung\nder Sätze 1 und 2 bleiben die Sonderzuschußplanstellen\nfür Professoren an der Hochschule für Verwaltungswis-\n(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungs-    senschaften Speyer außer Betracht.\ngruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die\nzur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der               (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\nBesoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den         für das Hochschulwesen zuständige Minister im Einver-\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der             nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen\nBesoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol-            Minister.\ndungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufun-\ngen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weiteren       2 a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibe-\nBleibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unterschieds-               verhandlungen\nbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgrup-\npen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als zweite oder          Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer\nweitere Berufung gilt die Berufung in ein anderes Amt der      zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-\nBesoldungsgruppe C 4 an derselben Hochschule oder              dungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der\neine weitere Berufung an eine andere Hochschule im             Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach\nGeltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf von drei Jah-       den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages nicht\nren seit Gewährung eines Zuschusses. Die Sätze 1 und 2         übersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach dem\ngelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 a entspre-    Berufungsangebot erhöhen sollen. Satz 1 gilt für andere\nchend.                                                         Bleibeverhandlungen entsprechend.","Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                              301\n3. Zulage für Professoren, Hochschuldozenten,              die Gewährung einer Vergütung für Professoren, Hoch-\nOberassistenten, Oberingenieure, Künstlerische         schuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure zur\nAssistenten und Wissenschaftliche Assistenten          Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch\nbei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-     die Prüfungstätigkeit bei Hochschulprüfungen entstehen.\nhöfen des Bundes                                       Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der\nPrüfungstätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Bela-\n(1) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,\nstungen festzulegen.\nOberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-\nschaftliche Assistenten erhalten, wenn sie bei obersten       (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein\nBundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deutschen          Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Den\nBundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes      Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotionsprüfun-\nverwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.       gen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleichgestellt\nwerden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Ausgestal-\n(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei      tung Abschlußprüfungen entsprechen.\nobersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der\nDeutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen          (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ndes Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Rich-      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-\nter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage   chend Absatz 1 die Vergütung auch für de~ Bereich der\nnach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt      Länder zu regeln.\nmaßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der\nin Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei         (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nobersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bun-       Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Vergütung\ndes getroffenen Regelung.                                   für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten\nund Oberingenieure für die Mitwirkung an Hochschulprü-\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- fungen nach Absatz 2 jeweils für den Bereich ihres Landes\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben             zu regeln. Die Landesregierungen können von dieser\nAuslandsdienstbezügen gewährt.                              Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundesregie-\nrung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat.\n(4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren,\nHochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,           (5) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 bis 4 keine\nKünstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assi-      Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für Profes-\nstenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwen-      soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberin-\ndet werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2     genieure, die an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt lan-\nund 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten    desrechtlicher Regelung vorbehalten.\nentsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundert-\nsatz darf nicht überschritten werden.\n5. Dienstbezüge für Professoren als Richter\n(5) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,\nProfessoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt\nOberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-\neines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 aus-\nschaftliche Assistenten erhalten während der Verwendung\nüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die\nbei obersten Behörden eines Landes, das für die Professo-\nDienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht-\nren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-\nruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.\nnieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche\nAssistenten bei seinen obersten Behörden eine Regelung\nnach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach 6. Zulage für Professoren als Mitglieder\ndem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.             von Verfassungsgerichtshöfen\nDie Länder können bestimmen, daß Professoren, die\n4. Prüfungsvergütung für Professoren,\nMitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nHochschuldozenten, Oberassistenten\nhöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\nund Oberingenieure\nSatz 2 ist nicht anzuwenden.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Hoch-\nschulen, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staat-\n7. Amtsbezeichnungen\nlich anerkannten Hochschule erhalten haben und deren\nPersonal im Dienst des Bundes steht, durch Rechtsverord-       Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,       weiblichen Form.","302                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil                      1\nBesoldungsgruppe C 1                                            4)  Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht wederUniversi-\ntät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\nKünstlerischer Assistent 1 )                                                             5)  Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.\n6)  Nur an einer Universität oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule, die\nWissenschaftlicher Assistent                1\n)\nnach Landesrecht einer Universität gleichgestellt ist.\n1)  Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d zu den Bundesbesoldungsordnun-\ngen A und B gilt entsprechend.\nBesoldungsgruppe C 3\nBesoldungsgruppe C 2                                            Professor 1 )\nHochschuldozent )           1                                                                an einer Fachhochschule -\nan einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch-\nOberassistent 1 )\nschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen\nOberingenieur                                                                                tätig -\nProfessor )     2\nProfessor an einer Kunsthochschule 2 )\nan einer Fachhochschule -                                                            Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2 ) 3 )\nan einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch-                                 Universitätsprofessor 2 ) 4 )\nschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen\ntätig -\n1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2.\nProfessor an einer Kunsthochschule 3 )                                                   2)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 oder C 4.\nProfessor an einer wissenschaftlichen Hochschule 3 )                                     3)  Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi-\ntät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\nan einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -                               4)   Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule\nan einer Pädagogischen Hochschule -                                                      das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.\nsoweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen\nAufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der\nFachhochschulen miteinander verbunden werden - )                              4\nBesoldungsgruppe C 4\nUniversitätsprofessor 3 )                                                                Professor an einer Kunsthochschule                        1\n)\n5\nan einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule - )                                                                                                         1 2\nProfessor an einer wissenschaftlichen Hochschule                            )  )\nsoweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen\nAufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der                                  Universitätsprofessor              1 3\n) )\n6\nFachhochschulen miteinander verbunden werden - )\n1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.\n1)  Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik  2)  Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi-\ntätig.\ntät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\n2)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3.\n3)   Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule\n3)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3 oder C 4.                                      das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.","Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                                       303\nAnlage III\nBundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen                                                  Besoldungsgruppe R 1\nRichter am        Amtsgericht\n1. Amtsbezeichnungen\nRichter am        Arbeitsgericht\nWeibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts-       Richter am        Bundesdisziplinargericht\nbezeichnungen in der weiblichen Form.                        Richter am        Landgericht\nRichter am       Sozialgericht\n2. Zulage für Richter und Staatsanwälte                      Richter am       Verwaltungsgericht\nbei obersten Gerichtshöfen des Bundes\nDirektor des Amtsgerichts 1 )\nsowie bei obersten Behörden\nDirektor des Arbeitsgerichts 1 )\n(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei      Direktor des Sozialgerichts 1 )\nobersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten Bundes-\nbehörden oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bun-        Staatsanwalt        2\n)\ndesbahn verwendet werden, eine Stellenzulage nach An-\nlage IX.                                                    1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach\nAnlage IX.\n2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 5\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-    Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt\neiner Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben                Staatsanwaltschaft mit 5 und 6 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für\nAuslandsdienstbezügen gewährt.                                 einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 7 und\nmehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter\nausgebracht werden.\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und\nStaatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden                                   Besoldungsgruppe R 2\nverwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2\nund die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-     Richter am Amtsgericht\nchend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf        - als weiterer aufsichtführender Richter - 1 )\nnicht überschritten werden.                                    - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2 )\nRichter am Arbeitsgericht\n(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der          - als weiterer aufsichtführender Richter - 1)\nVerwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für         - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2 )\ndie Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Be-\nRichter am Bundespatentgericht\nhörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die\nStellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses         Richter am Finanzgericht\nLandes bestimmten Höhe.                                      Richter am Landessozialgericht\nRichter am Oberlandesgericht (Kammergericht)\nRichter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-\n3. Zulage für Richter als Mitglieder von                       hof)\nVerfassungsgerichtshöfen                                 Richter am Sozialgericht\n(1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die           - als weiterer aufsichtführender Richter - 1)\n2\nMitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-       - als der ständige Vertreter eines Direktors - )\nhöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1    Vorsitzender        Richter    am    Bundesdisziplinargericht\nSatz 2 ist nicht anzuwenden.                                 Vorsitzender        Richter    am    Landgericht\nVorsitzender        Richter    am    Truppendienstgericht\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalse-\nkretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.             Vorsitzender        Richter    am    Verwaltungsgericht\nDirektor des Amtsgerichts 3)\nDirektor des Arbeitsgerichts 3 )\n4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige     Direktor des Sozialgerichts 3)\nGerichtsbarkeit in Baden-Württemberg\nVizepräsident           des  Amtsgerichts 4)\nIn Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht\nund am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige        Vizepräsident          des  Arbeitsgerichts 4 )\nGerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach    Vizepräsident          des   Bundesdisziplinargerichts              5\n)\nAnlage IX.                                                  Vizepräsident          des  Landgerichts 5 )","304                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil                    1\n2\nVizepräsident des Sozialgerichts )                   4\nVizepräsident des Verwaltungsgerichts                           )\nVizepräsident des Truppendienstgerichts                          1\n')\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nVizepräsident des Verwaltungsgerichts i,)                                                leitender Oberstaatsanwalt\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\nOberstaatsanwalt\nals Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei                                    gericht - 4 )\neinem Landgericht - 6 )                                                                  als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei\neinem Oberlandesgericht (Kammergericht) -\nals Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft\nbei einem Landgericht - 1 )\n1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-\nals Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem                                 len der Gerichte, über_ die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nOberlandesgericht (Kammergericht) -                                              2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richter-\nplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident\nals Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8)                                               die Dienstaufsicht führt.\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Amts-                               3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine\nAmtszulage nach Anlage IX.\nanwaltschaft - 9 )\n4)  Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.\nleitender Oberstaatsanwalt\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-                                                         Besoldungsgruppe R 4\ngericht - 10 )\nPräsident       des    Amtsgerichts 1)\n1) An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richterplanstellen                                                         2\nund auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter   Präsident       des    Arbeitsgerichts )\nje eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.                                                            1\nPräsident       des    Landgerichts )\n2) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen.\n2\n3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 11\nPräsident       des    Sozialgerichts )\nund mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                                                  1\nPräsident       des    Verwaltungsgerichts                )\n4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4;\nerhält 2.n einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach    Vizepräsident des Bundespatentgerichts\nAnlage IX.\n3\n5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder    Vizepräsident des Landessozialgerichts )\nR 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                 Vizepräsident des Oberlandesgerichts\n6) Auf je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaats-\nanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter\n(Kammergerichts) 3 )\neines leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine            Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts\nAmtszulage nach Anlage IX.\n(Verwaltungsgerichtshofs) 3 )\n7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach\nAnlage IX.\nleitender Oberstaatsanwalt\n8) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit\n26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX.                     als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\n9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.                                                 gericht - 4 )\n10)  Mit bis zu 1O Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-\nlen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nBesoldungsgruppe R 3                                          2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-\nstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nVorsitzender Richter am Bundespatentgericht                                             3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.\n4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei\nVorsitzender Richter am Finanzgericht                                                      dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung „Generalstaatsanwalt\".\nVorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht\nVorsitzender Richter am Landessozialgericht                                                                        Besoldungsgruppe R 5\nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht\nPräsident        des    Amtsgerichts 1 )\n(Kammergericht)\nPräsident        des    Finanzgerichts 2)\nVorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht\n(Verwaltungsgerichtshof)                                                             Präsident        des    Landesarbeitsgerichts 2)\nPräsident        des    Landessozialgerichts 2 )\nPräsident        des   Amtsgerichts 1 )                                                 Präsident        des    Landgerichts )        1\nPräsident        des   Arbeitsgerichts 1 )                                              Präsident        des    Oberlandesgerichts 2 )\nPräsident        des   Bundesdisziplinargerichts                                        Präsident        des    Oberverwaltungsgerichts                 2\n)\nPräsident        des   Landgerichts 1 )                                                 Präsident        des    Verwaltungsgerichts 1 )\nPräsident        des   Sozialgerichts 1 )\nGeneralstaatsanwalt\nPräsident        des   Truppendienstgerichts\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-\nPräsident        des   Verwaltungsgerichts )            1\nlandesgericht - 3 )\nVizepräsident des Amtsgerichts )                   2\n1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-\nVizepräsident des Finanzgerichts 3 )                                                       stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\n2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.\nVizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3 )\n3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.\nVizepräsident des Landessozialgerichts 3 )\nVizepräsident des Landgerichts 2 )\nBesoldungsgruppe R 6\nVizepräsident des Oberlandesgerichts 3 )\nVizepräsident des Oberverwaltungsgerichts                                                Richter am Bundesarbeitsgericht\n(Verwaltungsgerichtshofs) 3 )                                                         Richter am Bundesfinanzhof","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                                           305\nRichter am Bundesgerichtshof                                                        Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nRichter am Bundessozialgericht                                                      Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht\nRichter am Bundesverwaltungsgericht                                                 Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht\nPräsident des Amtsgerichts 1 )                                                      Präsident des Bundespatentgerichts\nPräsident des Finanzgerichts 2 )                                                    Präsident des Landessozialgerichts 1 )\n1\nPräsident des Landesarbeitsgerichts )                  2\nPräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)                         )\nPräsident des Landessozialgerichts 3 )                                              Präsident des Oberverwaltungsgerichts\nPräsident des Landgerichts )              1                                            (Verwaltungsgerichtshofs) 1)\nPräsident des Oberlandesgerichts 3 )\nVizepräsident       des   Bundesarbeitsgerichts 2 )\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts                                               Vizepräsident       des   Bundesfinanzhofs )        2\n(Verwaltungsgerichtshofs) 3 )                                                                                                           2\nVizepräsident       des   Bundesgerichtshofs )\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof                                                 Vizepräsident       des   Buridessozialgerichts 2)\nGeneralstaatsanwalt                                                                 Vizepräsident       des   Bundesverwaltungsgerichts                2\n)\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlan-\ndesgericht (Kammergericht) - 4 )                                                1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-\nplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\n2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.                                          Besoldungsgruppe R 9\n3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.\n4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.                        Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nBesoldungsgruppe R 7\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof                                                                       Besoldungsgruppe R 10\n- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -                              Präsident      des  Bundesarbeitsgerichts\nPräsident      des  Bundesfinanzhofs\nBesoldungsgruppe R 8                                        Präsident      des  Bundesgerichtshofs\nVorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht                                        Präsident      des  Bundessozialgerichts\nVorsitzender Richter am Bundesfinanzhof                                             Präsident      des  Bundesverwaltungsgerichts","306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage IV\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\n1. Bundesbesoldungsordnung A\nOrtszu-\nBPsol-\nsdll,HJ                                                                         Dienstaltersstufe\ndUfl\\JS-  T<1rif-\n9rnppP    kl,!SS('\n1         '2           ]              4            5        6              7\nA 1                 1 124,49  1 161,67     1 198,85       1 236,03    1 273,21  1 310,39       1347,57\nA 2                 1191,10   1 228,28     1 265,46       1 302,64    1 339,82  1 377,00       1 414,18\nA 3                 1 276,01  1 315,29     1 354,57       1 393,85    1 433, 13 1 472,41       1 511,69\nA 4                 1 324,30  1 369,75     1 415,20       1 460,65    1 506, 10 1 551,55       1 597,00\nII\nA 5                 1 370,78  1 422,60     1 474,42       1 526,24    1 578,06  1 629,88       1 681,70\nA 6                1 451,45   1 505, 17    1 558,89       1 612,61    1 666,33  1 720,05       1 773,77\nA 7                1 568,34   1 622,06     1 675,78       1 729,50    1 783,22  1 836,94       1 890,66\nA 8                1 642,41   1 708,63     1 774,85       1 841,07    1 907,29  1 974, 10     2 043,64\nA 9                1 835,09  1 903,41      1 974,60       2 046,36    2  119,44 2 199,08      2  278,72\nAlO                2 009,44  2 108,39      2 207,34       2 306,29    2  405,24 2 504,19       2 603,14\nIC\nA 11               2 341,18  2 442,56      2 543,94       2 645,32    2  746,70 2 848,08       2 949,46\nA 12               2 549,95  2 670,83      2 791,71       2 912,59    3  033,47 3 154,35       3 275,23\nA   13             2 888,98  3  019,51     3 150,04       3 280,57    3  411,10 3 541,63       3 672,16\nA  14              2 973,77  3  143,02    3  312,27      3  481,52    3  650,77 3 820,02       3 989,27\nlb\nA  15              3 353,04  3  539,11    3  725,18       3 911,25    4  097,32 4 283,39       4 469,46\nA  16              3 726,63  3  941,84    4  157,05      4  372,26    4  587,47 4 802,68       5 017,89\nAnlage IV\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\n1. Bundesbesoldungsordnung A\nBesol-   Ortszu-\nschlag                                                                           Dienstaltersstufe\ndungs-\ngruppe    Tarif-\nklasse\n1         2            3              4            5        6              7\nA     1            1 143,63  1 181,44     1 219,25        1 257,06    1 294,87  1 332,68       1 370,49\nA     2            1 211,37  1 249, 18    1 286,99        1 324,80    1 362,61  1 400,42       1 438,23\nA    3             1 297,78  1 337,72     1 377,66       1 417,60     1 457,54  1 497,48       1 537,42\nA    4             1 346,84  1 393,06     1 439,28       1 485,50     1 531,72  1 577,94       1 624,16\nII\nA    5             1 394, 10 1 446,80     1 499,50       1 552,20     1 604,90  1 657,60       1 710,30\nA    6             1476,16   1 530,79     1 585,42       1 640,05     1 694,68  1 749,31       1 803,94\nA    7             1 595,06  1 649,69     1 704,32       1 758,95     1 813,58  1 868,21       1 922,84\nA    8             1 670,38  1 737,72     1 805,06       1 872,40     1 939,74  2 007,68      2 078,40\nA 9                1 866,34  1 935,82     2 008,22       2 081, 19    2  155,51 2 236,50      2  317,49\nA 10                2 043,63  2 144,26     2 244,89       2 345,52     2  446,15 2 546,78      2  647,41\nIC\nA 11                2 381,03  2 484, 13    2 587,23       2 690,33     2  793,43 2 896,53      2  999,63\nA 12                2 593,37  2 716,30     2 839,23       2 962, 16    3  085,09 3 208,02      3  330,95\nA   13              2 938,21  3 070,95     3  203,69      3  336,43    3  469,17 3 601,91      3  734,65\nA   14              3 024,42  3 196,54     3  368,66      3  540,78    3  712,90 3 885,02      4  057,14\nIb\nA   15              3 410,09  3 599,32     3  788,55      3  977,78    4  167,01 4 356,24      4  545,47\nA   16              3 790,11  4 008,97     4  227,83      4  446,69    4  665,55 4 884,41      5  103,27","Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                           307\nGültig vom 1. Januar 1989\nbis 31. Dezember 1989\n8         'l         10           11           12           13           14             15\n1 384,75  1 421,93\n1 451,36  1 488,54   1 525,72\n1 550,97  1 590,25   1 629,53\n1 642,45  1 687,90   1 733,35\n1 733,52  1 785,34   1 837,16\n1 827,49  1 881,21   1 934,93     1 989,95\n1 944,38  1 999,93   2 056,33     2 112,73     2 171,23     2 233,86\n2 113,18  2 186,31   2 263,51     2 340,71     2417,91      2 495,11\n2 358,36  2 438,00   2 517,64     2 597,28     2 676,92     2 756,56\n2 702,09  2 801,04   2 899,99     2 998,94     3 097,89     3 196,84\n3 050,84  3 152,22  3 253,60      3 354,98     3 456,36     3 557,74     3 659,12\n3 396, 11 3 516,99  3 637,87      3 758,75     3 879,63     4 000,51     4 121,39\n3 802,69  3 933,22  4  063,75     4 194,28     4 324,81     4 455,34     4 585,87\n4 158,52  4 327,77  4  497,02     4 666,27     4 835,52     5 004,77     5 174,02\n4 655,53  4 841,60  5  027,67     5 213,74     5 399,81     5 585,88     5 771,95       5 958,02\n5 233,10  5 448,31  5  G63,52     5 878,73     6 093,94     6 309, 15    6 524,36       6 739,57\nGültig ab 1. Januar 1990\n8         9          10           11           12           13           14             15\n1 408,30  1 446, 11\n1 476,04  1 513,85   1 551,66\n1 577,36  1617,30    1 657,24\n1 670,38  1 716,60   1 762,82\n1 763,00  1 815,70   1 868,40\n1 858,57  1 913,20   1 967,83     2 023,78\n1 977,47  2 033,96   2 091,31     2 148,66     2 208,15     2 271,84\n2 149, 12 2 223,49   2 302,00     2 380,51     2 459,02     2 537,53\n2 398,48  2 479,47   2 560,46     2  641,45    2 722,44     2 803,43\n2 748,04  2 848,67   2 949,30     3  049,93    3 150,56     3 251,19\n3 102,73  3 205,83   3 308,93     3  412,03    3515,13      3 618,23     3 721,33\n3 453,88  3 576,81   3 699,74     3  822,67    3 945,60     4 068,53     4 191,46\n3 867,39  4 000, 13  4 132,87     4  265,61    4 398,35     4 531,09     4 663,83\n4 229,26  4 401,38   4 573,50     4  745,62    4 917,74     5 089,86     5 261,98\n4 734,70  4 923,93   5 113, 16    5  302,39    5 491,62     5 680,85     5 870,08        6 059,31\n5 322, 13 5 540,99   5 759,85     5  978,71    6 197,57     6 416,43     6 635,29        6 854, 15","308                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n( ~iiltiq vorn 1. .Jc1nuar 1989\nbis 31. Dezember 1989\n2. Bundesbesoldungsordnung ß\n(Monatsbetrüqe in DM)\nResoldun~Js-      ( )rlszuschlt1g\ngruppe           'fdrifklc1sse\nB   1                               5 958,02\nlb\nB 2                                 7 066,27\nB 3                                 7 392,93\nB 4                                 7 884,30\nB 5                                 8 448,05\nB 6                                 8 980,43\nB 7                  Id             9 498,26\nB 8                               10 038,03\nB 9                               10 708,22\nB 10                              12 789,34\nB 11                              13 963,03\nAnlage IV\n3. Bundesbesoldungsordnung C                                                                        Grundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nOrtszu-\nBesol-\nschlag\ndungs-\nTarif-\ngruppe\nklasse\nDienstaltersstufe\n1              2           3              4             5          6             7\n1             1              1            1           1           1\nC 1                    2 888,98        3 019,51    3 150,04       3 280,57     3 411,10    3 541,63     3 672,16\nC2         lb          2 897,08        3 105,08    3 313,08       3 521,08     3 729,08    3 937,08     4 145,08\nC3                     3 274, 10       3 509,60    3 745,10       3 980,60     4 216, 10   4 451,60     4 687,10\nC4         Ia          4 240,26        4 476,99    4 713,72       4 950,45     5 187,18    5 423,91     5 660,64\nAnlage IV\n3. Bundesbesoldungsordnung C                                                                        Grundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nOrtszu-\nBesol-\nschlcHJ\ncJungs-\nTaril-\ngruppe\nklasse\nDienstaltersstufe\n1              2           3              4             5          6            7\n1              1              1           1            1           1\nC 1                   2 938,21         3 070,95    3 203,69       3 336,43     3 469,17    3 601,91    3 734,65\nC2         Ib          2 946,42        3 157,95    3 369,48       3 581,01     3 792,54    4 004,07    4 215,60\nC3                    3 329,81         3 569,31    3 808,81       4 048,31     4 287,81    4 527,31    4 766,81\nC4         Ia         4312,41          4 553, 16   4 793,91       5 034,66     5 275,41    5 516,16     5 756,91","Nr. 8    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                        309\nCüllig ab 1. Januar 1990\n2. Bundesbesoldungsordnung B\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-   Ortszuschlag\ngruppe       Tarifklass{~\nB 1                             6 059,31\nIb\nB 2                             7 186,40\nB   3                          7 518,61\nB   4                          8 018,34\nB   5                          8 591,67\nB   6                          9 133,10\nB   7           Ia             9 659,74\nB   8                         10 208,68\nB   9                         10 890,26\nB 10                          13006,76\nB 11                          14 200,41\nGültig vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989\n8             9                10           11            12           13          14            15\n1               1               1                         1            1            1\n3 802,69     3 933,22          4 063,75      4 194,28     4 324,81     4 455,34     4 585,87\n4 353,08     4 561,08          4 769,08      4 977,08     5 185,08     5 393,08     5 601,08      5 809,08\n4 922,60     5 158, 10         5 393,60      5 629,10     5 864,60     6 100,10     6 335,60      6 571,10\n5 897,37     6 134, 10         6 370,83      6 607,56     6 844,29     7 081,02     7317,75       7 554,48\nGültig ab 1. Januar 1990\n8              9               10            11           12         . 13           14            15\n1               1               1           1             1            1            1\n3 867,39     4 000, 13         4 132,87      4 265,61     4 398,35     4 531,09     4 663,83\n4 427,13     4 638,66          4 850, 19     5 061,72     5 273,25     5 484,78     5 696,31      5 907,84\n5 006,31     5 245,81          5 485,31      5 724,81     5 964,31     6 203,81     6 443,31      6 682,81\n5 997,66     6 238,41          6 479, 16     6719,91      6 960,66     7 201,41     7 442,16      7 682,91","310                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil   1\nAnlage IV                                                                           Gültig vom 1. Januar 1989\nbis 31. Dezember 1989\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nStufe\nOrtszu-\nBesol-                1       2         3        4        5         6        7     8         9       10\nschlag         1         1         1       1         1        1      1        1         1\ndungs-\nTarif-\ngruppe                                                    Lebensalter\nklasse\n:H      33         35       37       39        41       43    45        47       49\n1        1          1       1         1        1      1        1         1\nR 1             3743,10 4008,94 4274,78 4540,62 4806,46 5072,30 5338,14 5603,98 5869,82 6135,66\nIb\nR 2             4379,40 4645,24 4911,08 5176,92 5442,76 5708,60 5974,44 6240,28 6506,12 6771,96\nR   3                      7 392,93\nR   4                      7 884,30\nR   5                      8 448,05\nR   6                      8 980,43\nIa\nR   7                      9 498,26\nR   8                    10  038,03\nR   9                    10  708,22\nR  10                    13  382,62\nAnlage IV                                                                             Gültig ab 1. Januar 1990\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nStufe\nOrtszu-\nBesol-               1       2          3       4        5          6        7     8         9       10\ndungs-\nschlag         1         1          1       1         1       1       1        1         1\nTarif-\ngruppe                                                    Lebensalter\nklasse\n31      33         35       37       39        41       43    45        47       49\n1         1          1       1         1       1       1        1         1\nR 1              3806,82 4077,17 4347,52 4617,87 4888,22 5158,57 5428,92 5699,27 5969,62 6239,97\nIb\nR 2              4453,94 4724,29 4994,64 5264,99 5535,34 5805,69 6076,04 6346,39 6616,74 6887,09\nR   3                     7  518,61\nR   4                     8  018,34\nR   5                     8  591,67\nR   6                     9  133,10\nIa\nR   7                     9  659,74\nR   8                   10   208,68\nR   9                   10   890,26\nR  10                   13   610,13","Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                         311\nGültig vom 1. Januar 1989                                                                                Anlage V\nbis 31. Dezember 1989\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nTarifklasse           Zu der Tarifklasse gehörende                                                Stufe 3\nStufe 1        Stufe 2           1 Kind\nBesoldungsgruppen\nB 3 bis B 11\nIa           C4                                               910,87        1 056,17         1180,50\nR 3 bis R 10\nB 1 und B 2\nA 13 bis A 16\nlb                                                            768,39          913,69         1 038,02\nC 1 bis C 3\nR 1 und R 2\nIC           A 9 bis A 12                                     682,89          828,19           952,52\nII            A 1 bis A 8                                      643,30          781,66           905,99\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um\n124,33 DM.\nIn Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende\nKind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 30 DM und in\nBesoldungsgruppe A 5 um je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer\nniedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nOrtszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 546,31 DM\nTarifklasse II 514,64 DM\nGültig ab 1. Januar 1990                                                                                 Anlage V\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nZu der Tarifklasse gehörende                                                Stufe 3\nTarifklasse                                                        Stufe 1        Stufe 2\nBesoldungsgruppen                                                       1 Kind\nB 3 bis B 11\nIa           C4                                               926,36         1 074,14         1 200,58\nR 3 bis R 10\nB  1 und B 2\nA  13 bis A 16                                                                   1 055,67\nlb                                                            781,45           929,23\nC 1 bis C 3\nR  1 und R 2\nI  C         A 9 bis A 12                                      694,49          842,27           968,71\nII           A 1 bis A 8                                       654,23          794,95           921,39\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um\n126,44 DM.\nIn Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende\nKind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 30 DM und in\nBesoldungsgruppe A 5 um je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer\nniedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nOrtszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 555,59 DM\nTarifklasse II 523,38 DM","312                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nAnlage VI a                                                                                             Gültig vom 1. Januar 1989\nbis 31. Dezember 1989\nAuslandszuschlag(§ 55 Abs. 2)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1        2        3        4       5       6        7        8       9      10       11  1   12\n1        1       1        1       1         1       1       1       1        1\nA   1 bis A 4 ...              985    1183     1 381    1 579   1 777   1975      2 173   2 371   2 569   2 767    2 965   3 163\nA 5 und A 6 ..               1124     1 334    1 544    1 754    1964   2 174     2 384   2 594   2 804   3 014    3 224   3 434\nA 7 und A 8 ..               1 265    1 495    1 725    1 955   2185    2 415     2 645   2 875   3105    3 335    3 565   3 795\nA 9      •   •II• 0 • 0 0 •  1 487    1 734    1 981    2 228   2 475   2 722     2 969   3 216   3 463   3 710    3 957   4 204\nAlO      ......... 1 683 1 939 2 195 2 451 2 707 2 963 3 219 3 475 3 731 3 987                                     4 243   4 499\nA 11 .........               1 845    2 115    2 385    2 655   2 925   3 195     3 465   3 735   4 005   4 275    4 545   4 815\nA 12     1   ••••••••       2 053     2 339    2 625    2 911   3 197   3 483     3 769   4 055   4 341   4 627    4 913   5199\nA 13     .........          2 257     2 555    2 853   3 151    3 449   3 747     4 045   4 343   4 641   4 939    5 237   5 535\nA 14 .........              2 465     2 773    3 081   3 389    3 697   4 005     4 313   4 621   4 929   5 237    5 545   5 853\nA 15     ......... 2 754 3 088 3 422 3 756 4 090 4 424 4 758 5 092 5 426 5 760 6 094 6 428\nA 16 bis B 2 ...            2 941     3 295    3 649   4 003    4 357   4 711     5 065   5 419   5 773   6 127    6 481   6 835\nB 3 und B 4 ..              2 952     3 327    3 702   4 077    4 452   4 827     5 202   5 577   5 952   6 327    6 702   7 077\nB 5 bis B 7 ...             3 273     3 687    4 101   4 515    4 929   5 343     5 757   6 171   6 585   6 999    7 413   7 827\nB 8 und höher               3 542     4 014    4 486   4 958    5 430   5 902     6 374   6 846   7 318   7 790    8 262   8 734\nAnlage VI a                                                                                              Gültig ab 1. Januar 1990\nAuslandszuschlag(§ 55 Abs. 2)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1        2        3        4       5       6         7        8  1   9   1   10   1   11  1   12\n1        1        1        1       1        1        1\nA 1 bis A 4 ...             1 002    1 203    1 404    1 605    1 806   2 007    2 208    2 409   2 610   2 811    3 012   3 213\nA 5 und A 6 ..              1143      1 357   1 571    1 785    1 999   2 213    2 427    2 641   2 855   3 069    3 283   3 497\nA 7 und A 8 ..              1 284     1 517   1 750    1 983    2 216   2 449    2 682    2 915   3 148   3 381    3 614   3 847\nA 9    •   1  •••••••       1 509    1 760    2 011    2 262    2 513   2 764    3 015    3 266   3 517   3 768    4 019   4 270\nA 10 .........              1 708    1 968    2 228    2 488    2 748   3 008    3 268    3 528   3 788   4 048    4 308   4 568\nA 11 .........              1 872    2 146    2 420    2 694    2 968   3 242    3 516    3 790   4 064   4 338    4 612   4 886\nA 12   .........            2 083    2 373    2 663    2 953    3 243   3 533    3 823    4 113   4 403   4 693    4 983   5 273\nA 13 .........              2 290    2 592    2 894    3 196    3 498   3 800    4 102    4 404   4 706   5 008    5 310   5 612\nA 14   ......... 2 501 2 813 3 125 3 437 3 749 4 061 4 373 4 685 4 997 5 309 5 621 5 933\nA 15   .........            2 794    3 133    3 472    3 811    4 150   4 489    4 828    5 167   5 506   5 845    6184    6 523\nA 16 bis B 2 ...            2 981    3 340    3 699    4 058    4 417   4 776    5 135    5 494   5 853   6 212    6 571   6 930\nB 3 und B 4 ..              2 990    3 370    3 750    4· 130   4 510   4 890    5 270    5 650   6 030   6 410    6 790   7 170\nB 5 bis B 7 ...             3 315    3 734    4 153    4 572    4 991   5 410    5 829    6 248   6 667   7 086    7 505   7 924\nB 8 und höher               3 584    4 062    4 540    5 018    5 496   5 974    6 452    6 930   7 408   7 886    8 364   8 842","Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                         313\nGültig vom 1. Januar 1989                                                                                         Anlage VI b\nbis 31. Dezember 1989\nAuslandszuschlag(§ 55 Abs. 3)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\nl       2        3        4        5        6        7        8        9       10       11       12\n1        1        1        1        1        1        1        1       1        1        1\nA   1 bis A 4 ...     837   1 005    1 173    1 341    1 509    1 677    1 845    2 013    2 181   2 349    2 517    2 685\nA 5 und A 6 ..        955   1 134    1 313    1 492    1 671    1 850    2 029    2 208    2 387   2 566    2 745    2 924\nA 7 und A 8 ..      1 075   1 271    1 467    1 663    1 859    2 055    2 251    2 447    2 643   2 839    3 035    3 231\nA 9 .........       1 264   1 474    1 684    1 894    2104     2 314    2 524    2 734    2 944   3 154    3 364    3 574\nA 10   .........    1 431   1 649    1 867    2 085    2 303    2 521    2 739    2 957    3 175   3 393    3 611    3 829\nA 11   ......... 1 568 1 798 2 028 2 258 2 488 2 718 2 948 3 178 3 408 3 638 3 868                                   4 098\nA 12   .........    1 745   1 988    2 231    2 474    2 717    2 960    3 203    3 446    3 689   3 932    4 175    4 418\nA 13 .........     1 918    2 171    2 424    2 677    2 930    3 183    3 436    3 689    3 942   4 195    4 448    4 701\nA 14   .........   2 095    2 357    2 619    2 881    3 143    3 405    3 667    3 929    4 191   4 453    4 715    4 977\nA 15 .........     2 341    2 625    2 909    3 193    3 477    3 761    4 045    4 329    4 613   4 897    5 181    5 465\nA 16 bis B 2 ...   2 500    2 801    3 102    3 403    3 704    4 005    4 306    4 607    4 908   5 209    5 510    5 811\nB 3 und B 4 ..     2 509    2 828    3 147   3 466     3 785    4 104    4 423    4 742    5 061   5 380    5 699    6 018\nB 5 bis B 7 ...    2 782    3 134    3 486    3 838    4 190    4 542    4 894    5 246    5 598   5 950    6 302    6 654\nB 8 und höher      3 011    3 412    3 813   4 214    4 615     5 016    5 417    5 818    6 219   6 620    7 021    7 422\nGültig ab 1. Januar 1990                                                                                          Anlage VI b\nAuslandszuschlag(§ 55 Abs. 3)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1       2        3        4        5        6        7        8        9       10        11       12\n1        1        1        1        1        1        1        1       1        1         1\nA   1 bis A 4 ...     852    1 023   1194     1 365     1536     1 707    1 878   2 049    2 220   2 391    2 562     2 733\nA 5 und A 6 ..        972    1154     1 336   1 518     1 700    1882    2 064    2 246    2 428   2 610    2 792     2 974\nA 7 und A 8 ..      1 091    1 289    1 487    1 685    1 883    2 081   2 279     2 477   2 675   2 873    3 071     3 269\nA 9    .........    1 283    1 496    1 709   1922     2 135     2 348   2 561     2 774   2 987   3 200    3 413     3 626\nA10    .........    1 452    1 673    1 894   2115     2 336     2 557    2 778    2 999   3 220   3 441     3 662    3 883\nA 11   .........    1 591    1 824   2 057    2 290    2 523     2 756    2 989   3 222    3 455   3 688    3 921     4 154\nA 12   .........    1 771    2 017   2 263    2 509     2 755    3 001    3 247    3 493   3 739   3 985    4 231     4 477\nA 13   .........    1 947    2 204   2 461    2 718    2 975     3 232    3 489   3 746    4 003   4 260    4 517     4 774\nA 14   .........    2 126    2 391   2 656    2 921     3 186    3 451    3 716    3 981   4 246   4 511    4 776     5 041\nA 15 .........      2 375    2 663   2 951    3 239    3 527     3 815    4 103    4 391   4 679   4 967     5 255    5 543\nA 16 bis B 2 ...    2 534    2 839   3 144    3 449     3 754    4 059    4 364    4 669   4 974    5 279    5 584    5 889\nB 3 und B 4 ..      2 542    2 865   3 188    3 511    3 834     4 157    4 480    4 803   5 126   5 449     5 772    6 095\nB 5 bis B 7 ...     2 818   3 174    3 530    3 886    4 242     4 598    4 954    5 310 5 666      6 022    6 378    6 734\nB 8 und höher       3 046   3 452    3 858    4 264    4 670     5 076    5 482    5 888   6 294   6 700    7 106     7 512","314                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage VI c                                                                                 Gültig vom 1. Januar 1989\nbis 31. Dezember 1989\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1\n1    2\n1    :1  1    4  1    5   1    6   l    7  l    8  1    9  1   10   1   11  1   12\nA   1 bis A 4 ...   690     829      968    1107    1 246    1 385    1 524   1 663   1 802   1 941    2 080   2 219\nA 5 und A 6 ..      787     934    1 081    1 228   1 375    1 522    1 669   1 816   1 963   2 110    2 257   2 404\nA 7 und A 8 ..      886   1 047    1 208    1 369   1 530    1 691    1 852   2 013   2 174   2 335    2 496   2 657\nA 9 .........     1 041   1 214    1 387    1 560   1 733    1 906    2 079   2 252   2 425   2 598    2 771   2 944\nAlO .........     1 178   1 357    1 536    1 715   1 894    2 073    2 252   2 431   2 610   2 789    2 968   3 147\nA 11 .........    1 292   1 481    1 670    1 859   2 048    2 237    2 426   2 615   2 804   2 993    3 182   3 371\nA 12 .........    1 437   1 637    1 837    2 037   2 237    2 437    2 637   2 837   3 037   3 237    3 437   3 637\nA 13 .........    1 580   1 789    1 998    2 207   2 416    2 625    2 834   3 043   3 252   3 461    3 670   3 879\nA 14 .........    1 726   1 942    2 158    2 374   2 590    2 806    3 022   3 238   3 454   3 670    3 886   4 102\nA 15   .........  1 928   2 162    2 396    2 630   2 864    3 098    3 332   3 566   3 800   4 034    4 268   4 502\nA 16 bis B 2 ...  2 059   2 307    2 555    2 803   3 051    3 299    3 547   3 795   4 043   4 291    4 539   4 787\nB 3 und B 4    .. 2 066   2 329    2 592    2 855   3 118    3 381    3 644   3 907   4 170   4 433    4 696   4 959\nB 5 bis B 7 ...   2 291   2 581    2 871    3 161   3 451    3 741    4 031   4 321   4 611   4 901    5 191   5 481\nB 8 und höher     2 479   2 809    3 139    3 469   3 799    4 129    4 459   4 789   5119    5 449    5 779   6109\nAnlage VI c                                                                                  Gültig ab 1. Januar 1990\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1  1   2\n1    3\n1    4\n1   5   l    6    l   7   1   8\n1   9   1   10  1    11  1   12\nA   1 bis A 4 ...   701     842      983    1124    1265     1 406    1 547   1 688   1 829   1 970    2 111   2 252\nA 5 und A 6 ..      800     950    1100     1 250   1 400    1 550    1 700   1 850   2 000   2 150    2 300   2 450\nA 7 und A 8 ..      899   1 062    1 225    1 388   1551     1 714    1877    2 040   2 203   2 366    2 529   2 692\nA 9    .........  1 056   1 232    1 408    1 584   1 760    1 936    2 112   2 288   2 464   2 640    2 816   2 992\nA10    .........  1196    1 378    1 560    1 742   1924     2106     2 288   2 470   2 652   2 834    3 016   3 198\nAll    .........  1 310   1 502    1 694    1 886   2 078    2 270    2 462   2 654   2 846   3 038    3 230   3 422\nA 12   .........  1 458   1 661    1 864    2 067   2 270    2 473    2 676   2 879   3 082   3 285    3 488   3 691\nA 13   .........  1 603   1 814    2 025    2 236   2447     2 658    2 869   3 080   3 29t   3 502    3 713   3 924\nA 14   .........  1 751   1969     2187     2 405   2 623    2 841    3 059   3 277   3 495   3 713    3 931   4 149\nA 15   .........  1 956   2 193    2 430    2 667   2 904    3 141    3 378   3 615   3 852   4 089    4 326   4 563\nA 16 bis B 2 ...  2 087   2 338    2 589    2 840   3 091    3 342    3 593   3 844   4 095   4 346    4 597   4 848\nB 3 und B 4 ..    2 093   2 359    2 625    2 891   3 157    3 423    3 689   3 955   4 221   4 487    4 753   5 019\nB 5 bis B 7 ...   2 321   2 614    2 907    3 200   3 493    3 786    4 079   4 372   4 665   4 958    5 251   5 544\nB 8 und höher     2 509   2 844    3 179    3 514   3 849    4 184    4 519   4 854   5189    5 524    5 859   6 194","Nr. 8      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                          315\nGültig vom 1. Januar 1989                                                                                               Anlage VI d\nbis 31. Dezember 1989\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -\n(Monatsbeträqe in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1         2         3          4        5        6         7        8        9       10       11       12\n1         1        1          1        1         1       1        1        1        1        1\nA   1 bis A 4 ..      483        580      677        774      871      968     1 065    1162     1 259    1 356    1 453    1 550\nA 5 und A 6 .        551         654      757        860      963    1 066     1169     1 272    1 375    1 478    1 581   1 684\nA 7 und A 8 .        620        733       846        959    1 072    1185      1 298    1 411    1 524    1 637   1 750    1 863\nA 9 ........         729        850       971     1 092     1 213    1 334     1455     1 576    1 697    1 818    1 939   2 060\nA10    ........      825        950     1 075    1 200      1 325    1 450     1 575    1 700    1 825    1 950   2 075    2 200\nAll    ........      904      1 036     1168     1 300      1432     1 564     1 696   1 828     1 960   2 092    2 224    2 356\nA 12   ........    1 006      1 146     1 286    1 426      1566     1 706     1846     1 986   2 126    2 266    2 406    2 546\nA 13   ........    1106       1 252     1 398    1 544      1 690    1 836     1982    2 128    2 274    2 420    2 566    2 712\nA 14   ........    1 208      1 359     1510     1 661      1 812    1 963     2 114   2 265    2 416    2 567    2 718    2 869\nA 15   ........    1 350      1 514     1 678    1 842      2 006    2 170     2 334   2 498    2 662    2 826    2 990    3 154\nA 16 bis B 2 ..    1 441      1 615     1 789    1963       2137     2 311     2 485   2 659    2 833    3 007    3 181    3 355\nB 3 und B 4 .      1 446      1 630     1 814    1 998      2 182    2 366     2 550   2 734    2 918    3102     3 286    3 470\nB 5 bis B 7 ..     1 604      1 807     2 010    2 213      2 416    2 619     2 822   3 025    3 228    3 431    3 634    3 837\nB 8 und höher      1 735      1 966     2 197    2 428      2 659    2 890     3 121   3 352    3 583    3 814    4 045    4 276\nGültig ab 1. Januar 1990                                                                                                Anlage VI d\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1         2         3          4        5        6         7        8        9        10       11       12\n1         1        1          1        1         1        1        1        1        1        1\nA    1 bis A 4 ..     491        590       689       788       887      986     1 085   1184     1 283    1 382    1 481    1580\nA 5 und A 6 .         560        665       770       875       980    1 085     1190    1 295    1 400    1505     1610     1 715\nA 7 und A 8 .         629        743       857       971     1 085    1199      1 313   1 427    1 541    1655     1 769    1 883\nA 9     ........      739        862       985    1108       1 231    1 354     1477    1 600    1 723    1846     1 969    2 092\nAlO     ........      837        964    1 091     1 218     1 345     1472      1 599   1 726    1853     1980     2107     2 234\nA 11    ........      917     1 051     1185      1 319      1 453    1 587     1 721   1 855    1 989    2 123    2 257    2 391\nA 12    ••••• 1 ••  1 021     1 163     1305      1 447      1589     1 731     1 873   2 015    2 157    2 299    2 441    2 583\nA 13    ........   1122       1 270     1 418     1 566     1 714     1 862     2 010   2 158    2 306    2 454    2 602    2 750\nA 14    ........   1 226      1 379     1 532     1 685     1 838     1 991     2 144   2 297    2 450    2 603    2 756    2 909\nA 15    ........    1 369     1 535     1 701     1 867     2 033     2 199     2 365   2 531    2 697    2 863    3 029    3 195\nA 16 bis B 2 ..    1 461      1 637     1 813     1 989     2 165     2 341     2 517   2 693    2 869    3 045    3 221    3 397\nB 3 und B 4 .      1 465      1 651     1 837    2 023      2 209    2 395      2 581   2 767    2 953    3 139    3 325    3 511\nB 5 bis B 7 ..     1 625      1 830     2 035    2 240      2 445    2 650      2 855   3 060    3 265    3 470    3 675    3 880\nB 8 und höher      1 756      1 991     2 226    2 461      2 696    2 931     3 166    3 401    3 636    3 871    4 106    4 341","316                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nAnlage VI e                                                                                         Gültig vom 1. Januar 1989\nbis 31. Dezember 1989\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     1    '/.  1     3   1     4  1    5  1    6   1    7\n1    8  1    9   1   10  1   11\n1   12\nA 1 bis A 4 ..      587         705        823       941   1 059   1177     1 295   1 413   1 531    1 649   1 767    1 885\nA 5 und A 6 .       669         794        919     1 044   1169    1 294    1 419   1 544   1 669    1 794   1 919    2 044\nA 7 und A 8 .       753         890      1 027     1164    1 301   1 438    1 575   1 712   1 849    1 986   2 123    2 260\nA 9 ........        885       1 032     1 179      1 326   1 473   1 620    1 767   1 914   2 061    2 208   2 355    2 502\nA10 ........      1 001       1 153     1 305     1 457    1 609   1 761    1 913   2 065   2 217    2 369   2 521    2 673\nA 11   •• t •••••  1 098       1 259     1 420     1 581    1 742   1 903    2 064   2 225   2 386    2 547   2 708    2 869\nA 12   ........    1 221       1 391     1 561     1 731    1 901   2 071    2 241   2 411   2 581    2 751   2 921    3 091\nA13    ........    1 343       1 521     1 699     1 877    2 055   2 233    2 411   2 589   2 767    2 945   3 123    3 301\nA 14   ........    1 467       1 651     1 835     2 019    2 203   2 387    2 571   2 755   2 939    3 123   3 307    3 491\nA 15   ........    1 639       1 838     2 037     2 236    2 435   2 634    2 833   3 032   3 231    3 430   3 629    3 828\nA 16 bis B 2 ..    1 750       1 961     2 172     2 383    2 594   2 805    3 016   3 227   3 438    3 649   3 860    4 071\nB 3 und B 4 .      1 756       1 980     2 204     2 428    2 652   2 876    3100    3 324   3 548    3 772   3 996    4 220\nB 5 bis B 7 ..     1 947       2 194     2 441     2 688    2 935   3 182    3 429   3 676   3 923    4 170   4 417    4 664\nB 8 und höher      2 107       2 388     2 669     2 950    3 231   3 512    3 793   4 074   4 355    4 636   4 917    5 198\nAnlage VI e                                                                                          Gültig ab 1. Januar 1990\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpfl~gung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     1    2    1     3    1    4   1    5  1    6   1   7\n1    8\n1    9\n1    10  1   11   1   12\nA   1 bis A 4 ..     596         716       836        956   1 076   1196     1 316   1 436   1556     1 676   1 796    1 916\nA 5 und A 6 .        680         808       936     1 064    1192    1 320    1448    1 576   1 704    1 832   1 960    2 088\nA 7 und A 8 .        764         903     1 042     1 181    1 320   1459     1 598   1 737   1 876    2 015   2 154    2 293\nA 9    ........      898       1 048     1198      1 348    1 498   1648     1 798   1 948   2 098    2 248   2 398    2 548\nA 10   ........    1 017       1172      1 327     1 482    1 637   1 792    1 947   2 102   2 257    2 412   2 567    2 722\nA 11   ........    1 114       1 277     1 440     1 603    1 766   1 929    2 092   2 255   2 418    2 581   2 744    2 907\nA 12   •••••  1 •• 1 239       1 412     1 585     1 758    1 931   2104     2 277   2 450   2 623    2 796   2 969    3 142\nA 13   ........    1 363       1 542     1 721     1 900    2 079   2 258    2 437   2 616   2 795    2 974   3 153    3 332\nA 14   ........    1 488       1 673     1 858     2 043    2 228   2 413    2 598   2 783   2 968    3 153   3 338    3 523\nA 15   ........    1 663       1 864    2 065      2 266    2 467   2 668    2 869   3 070   3 271    3 472   3 673    3 874\nA 16 bis B 2 ..    1 774       1 987    2 200      2 413    2 626   2 839    3 052   3 265   3 478    3 691   3 904    4 117\nB 3 und B 4 .      1 779      2 005     2 231      2 457    2 683   2 909    3 135   3 361   3 587    3 813   4 039    4 265\nB 5 bis B 7 ..     1 973      2 222     2 471      2 720    2 969   3 218    3 467   3 716   3 965    4 214   4 46'3   4 712\nB 8 und höher      2 133       2 418    2 703      2 988    3 273   3 558    3 843   4 128   4 413    4 698   4 983    5 268","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                317\nGültig vom 1. Januar 1989                                                                               Anlage VI f\nbis 31. Dezember 1989\nAuslandskinderzuschlag(§ 56)\n(Monatsbeträge in DM je Kind)\nnach § 56 Abs. 1 Nr. 1\nnach§ 56\nStufe des Auslandszuschlages                       Abs. 1 Nr. 2\nBesoldungsgruppe\nl 1\n2  1\n3\n1\n4   1  5   1  6  1  7  1  8   1  9  1  10 1  11 1  12\nA 1 bis A 16\n185    212     239     266    293    320   347   374    401   428   455   482     185\nB 1 bis B 11\nDieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bun-\ndeskindergeldgesetz zustehen würde.\nGültig ab 1. Januar 1990                                                                                Anlage VI f\nAuslandskinderzuschlag (§ 56)\n(Monatsbeträge in DM je Kind)\nnach § 56 Abs. 1 Nr. 1\nnach§ 56\nStufe des Auslandszuschlages                       Abs. 1 Nr. 2\nBesoldungsgruppe\n1  1   2  1   3   1   4   1  5   1  6  1  7  1  8   1  9     10 1  11 1 12\n1\nA 1 bis A 16\n187    214     241     268    295    322   349   376    403   430   457   484    187\nB 1 bis B 11\nDieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bun-\ndeskindergeldgesetz zustehen würde.","318                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage VII                    Gültig vom 1. Januar 1989     Anlage VII                      Gültig ab 1. Januar 1990\nbis 31. Dezember 1989\nZulage für die Beamten in der Ständigen                     Zulage für die Beamten in der Ständigen\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland                   Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nbei der Deutschen Demokratischen Republik                   bei der Deutschen Demokratischen Republik\n(Monatsbeträge in DM)                                        (Monatsbeträge in DM)\nStufo 1                                                     Stufe 1\n(verheiratete                                               (verheiratete\nlkdmle mit                                                  Beamte mit\nStufe 2                                                      Stufe 2\ngc!meinsarnem                                               gemeinsamem\nBesold ungswuppe                            (sonstige        Besoldungsgruppe                            (sonstige\nWohnsitz im                                                 Wohnsitz im\nBeamte)                                                      Beamte)\nJ\\mtsberPich der                                            Amtsbereich der\nStcindigen                                                 Ständigen\nVertretunq)                                                Vertretung)\nA 1 bis A 4                  1 258             1 111        A 1 bis A 4                 1 279               1129\nA 5 und A 6                  1 408             1 209        A 5 und A 6                 1 433               1 230\nA 7 und A 8                  1 570             1 360        A 7 und A 8                 1 593               1380\nA 9                          1 798             1 516        A 9                         1 825               1 539\nA10                          1 993             1 679        AlO                         2 023               1 704\nA 11                         2 161             1 801        All                         2 193               1 827\nA 12                         2 379             1 957        A 12                        2 413               1985\nA13                          2 584            2 130         A13                         2 621               2 161\nA 14                         2 785             2 308        A 14                        2 825               2 341\nA 15                         3 090            2  531        A 15                        3 135               2 568\nA 16                         3 293             2 649         A 16                       3 338               2 685\nB3                           3 338            2  649        B3                          3 381              2  685\nB6                           3 687             2 824        B6                          3 734               2 860\nB 9 und höher                4 033            2  999        B 9 und höher               4 082              3  035\nZur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit       Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit\nihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im              ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im\nAmtsbereich der Ständigen Vertretung haben oder             Amtsbereich der Ständigen Vertretung haben oder\nderen Ehegatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45           deren Ehegatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45\noder entsprechenden für Arbeitnehmer geltenden Re-          oder entsprechenden für Arbeitnehmer geltenden Re-\ngelungen hat.                                               gelungen hat.\nDie Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche        Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche\nMark, für das dem Beamten Kindergeld nach dem               Mark, für das dem Beamten Kindergeld nach dem\nBundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berück-            Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berück-\nsichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldge-         sichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskindergeldge-\nsetzes zustehen würde und das sich nicht nur vorüber-       setzes zustehen würde und das sich nicht nur vorüber-\ngehend im Haushalt des Beamten aufhält. Der Erhö-           gehend im Haushalt des Beamten aufhält. Der Erhö-\nhungsbetrag wird für jedes Kind nur einmal gezahlt.         hungsbetrag wird für jedes Kind nur einmal gezahlt.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                                                    319\nGültig vom 1. Januar 1989                                                                                                                                        Anlage VIII\nbis 31. Dezember 1989\nAnwärtergrundbetrag\nAnwärterverheiratetenzuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nFür Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:\nGrundbetrag            Verheiratetenzuschlag\nEingangsamt, in das der Anwärter\nnach Abschluß des Vorbereitungsdienstes                                                                    vor Voll-        nach Voll-\nunmittelbar eintritt                                                                        endung des       endung des   nach§ 62        nach§ 62\n26. Lebens-      26. Lebens-    Abs. 1          Abs. 2\njahres           jahres\nA 1 bis A 4      •   •   •'   'f   O   O   o   O'   o   o'   •   o   O   o   O   O   O   O   O  O O   f   1   1       911            1 025        292             97\nA 5 bis A 8 ............................                                                                            1 091            1 245        337             97\nA 9 bis A 11 ................ ' ...........                                                                         1172             1 347        389             97\nA 12 ....................................                                                                           1 382            1 569        412             97\nA 13 ....................................                                                                           1 430            1 625        426             97\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\nordnungen A und B)\noder R 1 ................................                                                                           1 479            1 684       440              97\nGültig ab 1. Januar 1990                                                                                                                                         Anlage VIII\nAnwärtergrundbetrag\nAnwärterverheiratetenzuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nFür Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:\nGrundbetrag             Verheiratetenzuschlag\nEingangsamt, in das der Anwärter\nvor Voll-        nach Voll-\nnach Abschluß des Vorbereitungsdienstes\nendung des      endung des    nach§ 62        nach§ 62\nunmittelbar eintritt\n26. Lebens-      26. Lebens-    Abs. 1          Abs. 2\njahres           jahres\nA 1 bis A 4 ................. ' ..........                                                                            926            1 042        297              99\nA 5 bis A 8 ............................                                                                            1110             1 266        343              99\nA 9 bis A 11    O   O   O O  O  O O   O   O   O O  O   O o  o   I   o   o   o   o   O   1   1   II   O   O   f      1192             1 370        396              99\nA 12 ....................................                                                                           1405             1 596        419              99\nA 13 ....................................                                                                           1 454            1 653        433              99\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\nordnungen A und B)\noder R 1    ••••••••••••••••••••••••                                                1   •••••••                     1 504            1 713        447              99","320                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil                     1\nAnlage IX                                                                                                                            Gültig vom 1. Januar 1989\nbis 31. Dezember 1989\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -\nDem Grunde nach geregelt in                           Betrag in Deutscher Mark,           Dem Grunde nach geregelt in                      Betrag in Deutscher Mark,\nVomhundert, Bruchteil                                                                Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                                                      für Anwärter der Laufbahngruppe\ndes mittleren Dienstes                                            80,00\n§ 44                                                  bis zu           150,00\ndes gehobenen Dienstes                                          105,00\n§ 48 Abs. 2                                           bis zu           100,00\ndes höheren Dienstes                                            130,00\n§ 50 a *)                                                              100,00 *)\n§ 78                                                  bis zu          150,00              Nummer 9\nDie Zulage beträgt nach\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                                           einer Dienstzeit\nVorbemerkungen                                                                                 von einem Jahr                                                    60,00\nvon zwei Jahren                                                 120,00\nNummer 2 Abs. 2                                                       250,00\nNummer 4                                                                 50,00            Nummer 10 Abs. 1\nDie Zulage beträgt nach\nNummer 5 Abs. 1 Buchstabe a                           bis zu             80,00              einer Dienstzeit\nBuchstabe b               bis zu             50,00                 von einem Jahr                                                    60,00\nNummer 6 Abs. 1 Buchstabe a                                           450,00                   von zwei Jahren                                                 120,00\nBuchstabe b                               360,00                                                                ½2 des Grundgehalts\nNummer 11\nBuchstabe c                               288,00                                                                und des\nNummer 6 a                                                            120,00                                                                Ortszuschlags**)\nNummer 7                                                                                  Nummer 12                                                               90,00\nDie Zulage beträgt für die                          12,5 v. H. des                      Nummer 13 a                                       bis zu              150,00\nBeamten und Soldaten der                            Endgrundgehalts\nBesoldungsgruppen                                   oder, bei festen                    Nummer 19 Satz 1                                                      292,08\nGehältern, des                      Nummer 23\nGrundgehalts der\nAbsatz 1                                                              87,00\nBesoldungsgruppe **)\nAbsatz 2                                                            145,00\nA 1 bis A 5                                      A5\nnach Absatz 3 Satz 2\nA 6 bis A 9                                     A9\nruhegehaltfähig bei Be_amten\nA 10 bis A 13                                    A 13\ndes mittleren Dienstes                                             20,00\nA 14, A 15, B 1                                  A 15\ndes gehobenen Dienstes                                             45,00\nA 16, B 2 bis B 4                               B3\nB 5 bis B 7                                     B 6                                 Nummer 24\nB 8 bis B 10                                    B9                                     Absatz 1\nB11                                             B11                                      Die Zulage beträgt\nfür Beamte\nNummer 8 Abs. 1\ndes mittleren Dienstes/\nDie Zulage beträgt für die Beamten                                                          für Unteroffiziere                                                 87,00\nder Besoldungsgruppen                                                                        des gehobenen Dienstes/\nA 1 bis A 5                                                     200,00                   für Offiziere bis zur Besoldungs-\nA 6 bis A 9                                                     275,00                   gruppe A 12                                                      145,00\nA 10 bis A 13                                                   350,00                 nach Absatz 2\nA 14 und höher                                                  425,00                 ruhegehaltfähig bei Beamten\ndes mittleren Dienstes/\nfür Anwärter der Laufbahngruppe                                                                                                                                 67,00\nbei Unteroffizieren\ndes mittleren Dienstes                                          150,00\ndes gehobenen Dienstes/\ndes gehobenen Dienstes                                          200,00                   für Offiziere bis zur\ndes höheren Dienstes                                            250,00                   Besoldungsgruppe A 12                                            100,00\nNummer 8 a                                                                                Nummer 25 Abs. 1                                                       100,00\nDie Zulage beträgt für die Beamten\nund Soldaten der Besoldungsgruppen                                                     Nummer 26\nA 1 bis A 5                                                     110,00                 Absatz 1\nA 6 bis A 9                                                     150,00                 Die Zulage beträgt für Beamte\ndes mittleren Dienstes                                             67,00\nA 10 bis A 13                                                   185,00\ndes gehobenen Dienstes                                            100,00\nA 14 und höher                                                  220,00\n*) Entfällt nach Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 s. 24 0) mit **) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltstrukturgesetzes vom 18. Dezember\nAblauf des 31. Mai 1989.                                                                  1975 (BGBI. 1 S. 3091).","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                                        321\nDem Grunde nach geregelt in           Betrag in Deutscher Mark,   Dem Grunde nach geregelt in                      Betrag in Deutscher Mark,\nVomhundert, Bruchteil                                                        Vomhundert, Bruchteil\nAbsatz 2                                                        Nummer 5\nDie Zulage beträgt für Beamte                                     wenn ein Amt ausgeübt wird\ndes mittleren Dienstes                               20,00     der Besoldungsgruppe R 1                                           402,00\ndes gehobenen Dienstes                               45,00     der Besoldungsgruppe R 2                                           450,00\nNummer 27 Abs. 1 Buchstabe a                              67,00    Besoldungsgruppe                                 Fußnote\nBuchstabe b                           67,00   C2                                                1                  204,04\nBuchstabe c                         100,00\nBuchstabe d                         100,00    Bundesbesoldungsordnung R\nNummer 30                                               145,00     Vorbemerkungen\nnach Absatz 2 Satz 2 erster                                     Nummer 2\nHalbsatz ruhegehaltfähig                                45,00     Die Zulage beträgt                              12,5 v. H. des\nEndgrundgehalts\nBesoldungsgruppen                     Fußnote                                                                       oder, bei festen\nA2                                    1                   42,24                                                     Gehältern, des\n2                   34,67                                                     Grundgehalts\nA3                                    1, 2                42,24                                                     der Besoldungs-\ngruppe*)\nA4                                    1, 2                42,24\na) bei Verwendung bei\nAS                                    3,4                 42,24\nobersten Gerichtshöfen des\n5                 114,60\nBundes für die Richter\nA7                                    2                   80,00          und Staatsanwälte\n3                   52,42          der Besoldungsgruppe(n)\nAB                                    2                   67,57          R1                                         R1\n3                   80,00\nR 2 bis R 4                                R3\nA9                                    2                   80,00\nR6\nR 5 bis R 7\n3,4               314,45\nR 8 bis R 10                               R9\nA12                                   7,8               182,61\nA13                                   6                 146,05       b) bei Verwendung bei\n7                 219,08           obersten Bundesbehörden, der\nHauptverwaltung der\nA14                                   5                 219,08\nDeutschen Bundesbahn\nA15                                   7                 219,08           oder bei obersten\n810                                   1, 2              506,29           Gerichtshöfen des Bundes,\nwenn ihnen kein Richter-\nBundesbesoldungsordnung C                                                amt übertragen ist, für die\nRichter und Staatsanwälte\nVorbemerkungen                                                           der Besoldungsgruppe(n)\nNummer 3                                                                 R1                                        A15\nDie Zulage beträgt                  12,5 V. H. des                     R 2 bis R 4                                83\nEndgrundgehalts                    R 5 bis R 7                                86\noder, bei festen                   R 8 bis R 10                              89\nGehältern, des\nGrundgehalts                Nummer 4                                                               75,00\nder Besoldungs-              Bes o I dun g sg ru p pen                        Fußnote\ngruppe*)                    R1                                                1, 2               242,23\nfür Beamte der Besoldungs-                                      R2                                               3bis8, 10           242,23\ngruppe C 1                          A13                         R3                                               3                   242,23\nfür Beamte der Besoldungs-                                      R8                                                2                   484,39\ngruppe C 2                          A15\nfür Beamte der Besoldungs-                                    •) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltstrukturgesetzes vom 18. Dezember\ngruppen C 3 und C 4                 83                           1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).","322                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil                   1\nAnlage IX                                                                                                                                Gültig ab 1. Januar 1990\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -\nDem Grunde nach geregelt in                           Betrag in Deutscher Mark,           Dem Grunde nach geregelt in                       Betrag in Deutscher Mark,\nVomhundert, Bruchteil                                                                 Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                                                      für Anwärter der Laufbahngruppe\ndes mittleren Dienstes                                            80,00\n§ 44                                                  bis zu          150,00\ndes gehobenen Dienstes                                           105,00\n§ 48 Abs. 2                                           bis zu          100,00\ndes höheren Dienstes                                             130,00\n§ 50 a *)                                                             100,00 *)\n§ 78                                                   bis zu          150,00              Nummer 9\nDie Zulage beträgt nach\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                                           einer Dienstzeit\nVorbemerkungen                                                                                von einem Jahr                                                     60,00\nvon zwei Jahren                                                   120,00\nNummer 2 Abs. 2                                                       250,00\nNummer 4                                                                 50,00            Nummer 10 Abs. 1\nDie Zulage beträgt nach\nNummer 5 Abs. 1 Buchstabe a                           bis zu            80,00               einer Dienstzeit\nBuchstabe b               bis zu            50,00                                                                                    60,00\nvon einem Jahr\nNummer 6 Abs. 1 Buchstabe a                                           450,00                  von zwei Jahren                                                   120,00\nBuchstabe b                               360,00\nNummer 11                                        ½2 des Grundgehalts\nBuchstabe c                               288,00                                                               und des\nNummer 6 a                                                            120,00                                                               Ortszuschlags**)\nNummer 7                                                                                  Nummer 12                                                              90,00\nDie Zulage beträgt für die                          12,5 v. H. des                      Nummer 13 a                                      bis zu               150,00\nBeamten und Soldaten der                            Endgrundgehalts\nBesoldungsgruppen                                   oder, bei festen                    Nummer 19 Satz 1                                                     297,05\nGehältern, des                      Nummer 23\nGrundgehalts der\nAbsatz 1                                                             87,00\nBesoldungsgruppe **)\nAbsatz 2                                                            145,00\nA   1 bis A 5                                   A5\nnach Absatz 3 Satz 2\nA    6 bis A 9                                   A  9\nruhegehaltfähig bei Beamten\nA   10 bis A 13                                 A  13\ndes mittleren Dienstes                                             20,00\nA    14, A 15, B 1                               A  15\ndes gehobenen Dienstes                                             45,00\nA   16, B 2 bis B 4                             B  3\nB   5 bis B 7                                   B  6                                Nummer 24\nB 8 bis B 10                                    B9                                    Absatz 1\nB11                                             B11                                     Die Zulage beträgt\nfür Beamte\nNummer 8 Abs. 1\ndes mittleren Dienstes/\nDie Zulage beträgt für die Beamten                                                         für Unteroffiziere                                                 87,00\nder Besoldungsgruppen\ndes gehobenen Dienstes/\nA 1 bis A 5                                                     200,00                  für Offiziere bis zur Besoldungs-\nA 6 bis A 9                                                     275,00                  gruppe A 12                                                       145,00\nA 10 bis A 13                                                   350,00                nach Absatz 2\nA 14 und höher                                                  425,00                ruhegehaltfähig bei Beamten\ndes mittleren Dienstes/\nfür Anwärter der Laufbahngruppe\nbei Unteroffizieren                                                67,00\ndes mittleren Dienstes                                          150,00\ndes gehobenen Dienstes/\ndes gehobenen Dienstes                                          200,00                  für Offiziere bis zur\ndes höheren Dienstes                                            250,00                  Besoldungsgruppe A 12                                             100,00\nNummer 8 a                                                                               Nummer 25 Abs. 1                                                       100,00\nDie Zulage beträgt für die Beamten\nNummer 26\nund Soldaten der Besoldungsgruppen\nAbsatz 1\nA 1 bis A 5                                                     110,00\nDie Zulage beträgt für Beamte\nA 6 bis A 9                                                     150,00\ndes mittleren Dienstes                                             67,00\nA 10 bis A 13                                                   185,00\ndes gehobenen Dienstes                                            100,00\nA 14 und höher                                                  220,00\n\"\") Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltstrukturgesetzes vom 18. Dezember\n') Entfällt nach Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1989 (BGB!. 1 S. 240) mit     1975 (BGBI. 1 S. 3091)\nAblauf des 31. Mai 1989.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1989                                                        323\nDem Grunde nach geregelt in           Betrag in Deutscher Mark,   Dem Grunde nach geregelt in                       Betrag in Deutscher Mark,\nVomhundert, Bruchteil                                                         Vomhundert, Bruchteil\nAbsatz 2                                                       Nummer 5\nDie Zulage beträgt für Beamte                                     wenn ein Amt ausgeübt wird\ndes mittleren Dienstes                               20,00      der Besoldungsgruppe R 1                                          402,00\ndes gehobenen Dienstes                               45,00      der Besoldungsgruppe R 2                                          450,00\nNummer 27 Abs. 1 Buchstabe a                              67,00    Besoldungsgruppe                                 Fußnote\nBuchstabe b                          67,00   C2                                                1                   204,04\nBuchstabe c                        100,00\nBuchstabe d                        100,00    Bundesbesoldungsordnung R\nNummer 30                                               145,00     Vorbemerkungen\nnach Absatz 2 Satz 2 erster                                    Nummer 2\nHalbsatz ruhegehaltfähig                              45,00      Die Zulage beträgt                              12,5 v. H. des\nEndgrundgehalts\nBesoldungsgruppen                     Fußnote\noder, bei festen\nA2                                    1                  42,96                                                      Gehältern, des\n2                  34,67                                                      Grundgehalts\nA3                                    1, 2               42,96                                                     der Besoldungs-\nA4                                    1, 2               42,96                                                      gruppe*)\nA5                                    3,4                42,96      a) bei Verwendung bei\n5                 116,55           obersten Gerichtshöfen des\nA7                                                                       Bundes für die Richter\n2                  80,00\nund Staatsanwälte\n3                  53,32\nder Besoldungsgruppe(n)\nAB                                    2                  68,72\nR1                                         R1\n3                  80,00\nA9                                                                       R 2 bis R 4                                R3\n2                  80,00\n3,4               319,80           R 5 bis R 7                                R6\nA 12                                  7,8               185,72           R 8 bis R 10                               R9\nA13                                   6                 148,54      b) bei Verwendung bei\n7                 222,81           obersten Bundesbehörden, der\nA14                                   5                 222,81           Hauptverwaltung der\nA15                                                                      Deutschen Bundesbahn\n7                  222,81\noder bei obersten\nB 10                                  1, 2              514,90           Gerichtshöfen des Bundes,\nwenn ihnen kein Richter-\nBundesbesoldungsordnung C                                                amt übertragen ist, für die\nRichter und Staatsanwälte\nVorbemerkungen                                                           der Besoldungsgruppe(n)\nNummer 3                                                                 R1                                        A 15\nDie Zulage beträgt                  12,5 v. H. des                     R 2 bis R 4                                B3\nEndgrundgehalts                    R 5 bis R 7                                86\noder, bei festen                                                              B9\nR 8 bis R 10\nGehältern, des\nGrundgehalts                Nummer 4                                                               75,00\nder Besoldungs-              Besoldungsgruppen                                Fußnote\ngruppe*)\nR1                                                1, 2                246,35\nfür Beamte der Besoldungs-\nR2                                                3 bis 8, 10         246,35\ngruppe C 1                          A13\nR3                                               3                    246,35\nfür Beamte der Besoldungs-\nRB                                                2                   492,63\ngruppe C 2                          A15\nfür Beamte der Besoldungs-                                    *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltstrukturgesetzes vom 18. Dezember\ngruppen C 3 und C 4                 B3                           1975 (BGB!. 1 S. 3091).","324                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nHerausgehcr· Der B1mdesmirw;tor der Jw-,tt/          Vrnlaq: Bunde1;anzeiger Verlags-\nges.m.b.H. -· Druck: Bundesdrnckerc1 ZweIgtmtr1eb Bonn.\nBundesgesel7blatt Teii I enthalt Gesetm, Verordnun9en und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher 8edeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthiilt\na) völkerrechtliche Vereinbarung<:n und Vorträcie mit der DDR und die zu ihrer\nlnkraftset1ung oder Durcl1se\\?ung erlassenen Hecf1tsvorschriften sowie damit\nzusammenhän9encle 8ükanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verla(Jsi!bonnement Postilnschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschiemmer Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,80 DM (9,40 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten). bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 11 ,60 DM\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. , Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbetragt 7%.                                                                                     Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 456. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Januar 1989,\nist im Bundesanzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1989 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1989 kann zum Preis von 5,30 DM\n(4,30 DM + 1,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}