{"id":"bgbl1-1989-7-9","kind":"bgbl1","year":1989,"number":7,"date":"1989-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/7#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_7.pdf#page=12","order":9,"title":"Funkentstörverordnung","law_date":"1989-02-16T00:00:00Z","page":244,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["244                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nFu nkentstörverord nung\nVom 16. Februar 1989\nAuf Grund des § 4 des Durchführungsgesetzes EG-               ten der Mitgliedstaaten über Funkentstörung bei Leuch-\nRichtlinien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBI. 1            ten mit Starter für Leuchtstofflampen an den techni-\nS. 1180) wird verordnet:                                         schen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 155 S. 27).\n§ 1                                                           §2\nZur Gewährleistung ausreichender Funkentstörung sind          Geräte und Leuchten derjenigen Arten, die in den jewei-\nanstelle der Anhänge des in der Eingangsformel angeführ-     ligen Nummern 1 der anzuwendenden Anhänge bezeich-\nten Gesetzes anzuwenden                                      net sind, dürfen, wenn sie den Anhängen nicht entspre-\n1. anstelle des Gesetzesanhanges 1                           chen, gleichwohl noch bis zum 30. Dezember 1989 in den\nVerkehr gebracht werden, sofern sie der Funkentstör-\nder in der Anlage 1 zu dieser Verordnung abgedruckte     verordnung vom 28. August 1984 (BGBI. 1 S. 1157) ent-\nAnhang der Richtlinie 87/308/EWG der Kommission          sprechen.\nvom 2. Juni 1987 zur Anpassung der Richtlinie 76/889/\nEWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschrif-                                    §3\nten der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch\nElektro-Haushaltsgeräte, handgeführte Elektrowerk-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nzeuge und ähnliche Geräte an den technischen Fort-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Durchfüh-\nschritt (ABI. EG Nr. L 155 S. 24),                       rungsgesetzes EG-Richtlinien Funkstörungen auch im\nLand Berlin.\n2. anstelle des Gesetzesanhanges 2\n§4\nder in der Anlage 2 zu dieser Verordnung abgedruckt'e\nAnhang der Richtlinie 87/310/EWG der Kommission             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nvom 3. Juni 1987 zur Anpassung der Richtlinie 76/890/     Kraft. Gleichzeitig tritt die Funkentstörverordnung vom\nEWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschrif-       28. August 1984 (BGBI. 1 S. 1157) außer Kraft.\nBonn, den 16. Februar 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz - Schi 11 in g","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989                                               245\nAnlage 1\n(zu § 1 Nr. 1)\n(Anhang zur Richtlinie 87/308/EWG der Kommission vom 2. Juni 1987,\nABI. EG Nr. L 155 S. 24)\n1.    Anwendungsbereich\n1.1 Die folgenden Bestimmungen gelten für Elektro-Haushaltsgeräte, handgeführte Elektrowerkzeuge und andere\nelektrische Geräte, die ähnliche kontinuierliche oder diskontinuierliche Funkstörungen hervorrufen, wie Büroma-\nschinen, Film- oder Diaprojektoren, elektrische Plattenspieler, Melkmaschinen, elektromedizinische Geräte mit\nmotorischem Antrieb, Halbleiter-Stellglieder, Elektrozaungeräte, Münzautomaten und automatische Spielgeräte\nusw. jedoch mit Ausnahme von Geräten mit eingebauter Batterie.\n1 .2 In den Bestimmungen sind die Störmeßverfahren und die Grenzwerte für den Frequenzbereich 0, 15 bis 300 MHz\nfestgelegt. Diese Grenzwerte müssen von mindestens 80 % der seriengefertigten Geräte mit einer Sicherheit von\n80 % eingehalten werden.\n1.3 Handgeführte Elektrowerkzeuge mit einer Nennleistung über 2 kW und Halbleiter-Stellglieder mit einem Nennstrom\nvon mehr als 16 A fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.\n1.4 Nicht selbständig verwendete Motoren fallen nicht unter die Bestimmungen des Abschnitts 3. Sie sind mit einer\nKennzeichnung zu versehen, durch die der Benutzer darauf aufmerksam gemacht wird, dafür zu sorgen, daß seine\nGeräte den Vorschriften entsprechen.\n2.    Begriffsbestimmungen\nFür die Anwendung dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen.\n2.1 Dauerstörung (kontinuierliche Störung)\nEine elektromagnetische Störung im Funkfrequenzbereich, die entweder durch Impulse, ein zufällig auftretendes\nRauschen oder durch beides verursacht wird und die länger als 200 ms andauert. Die Fortpflanzung der Funk-\nstörung kann entweder durch Ausstrahlung oder Leitung erfolgen.\n2.2 Diskontinuierliche Störung\nStörung, die keine Dauerstörung ist.\n3.    Anwendbare Vorschriften im Bereich der Funkstörungen\nDie obengenannten Geräte müssen nachstehender Norm entsprechen:\nEuropäische Norm\n(festgelegt von CENELEC, 2, rue Brederode, Boite 5, 1000 Brüssel)\nNummer                                              Titel                                        Ausgabe           Datum\nEN 55014*)       Grenzwerte und Meßverfahren für Funkstörungen von Elektro-Haus-                         1        Februar 1987\nhaltsgeräten, handgeführten Elektrowerkzeugen und ähnlichen\nElektrogeräten\n*) Die Europäische Norm EN 55014, Ausgabe 1, Februar 1987 ist identisch mit der Deutschen Norm DIN VDE 0875, Teil 1, Ausqabe 12. 88.","246                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil            1\nAnlage 2\n(zu § 1 Nr. 2)\n(Anhang zur Richtlinie 87/310/EWG der Kommission vom 3. Juni 1987,\nABI. EG Nr. L 155 S. 27)\n1.    Anwendungsbereich\nDiese Bestimmungen gelten für Leuchten mit Startern für Leuchtstofflampen.\nDie Abschnitte 2.2 ff. gelten für Leuchten, die zum Gebrauch in Wohngebieten bestimmt sind. Für nicht entstörte\nLeuchten gilt nur Abschnitt 2.1.\n2.    Allgemeine Vorschriften\n2.1 Vermerk auf den nicht entstörten Leuchten\nDer Vermerk „nicht entstörte Leuchten - Betrieb nur außerhalb von Wohngebieten\" muß auf den Leuchten\nangebracht werden.\nDieser Vermerk ist zu verwenden, bis der Ausschuß zur Anpassung an den technischen Fortschritt eine andere\nLösung gefunden hat.\nAnmerkung: Für die Bestimmung des Begriffs „außerhalb von Wohngebieten\" sind die einzelstaatlichen Verwal-\ntungen zuständig.\n2.2 Mindestwert der Einfügungsdämpfung\nDer Mindestwert der Einfügungsdämpfung muß von mindestens 80 % der seriengefertigten Leuchten mit einer\nSicherheit von 80 % eingehalten werden.\nDie Methoden zur Anwendung der Mindestwerte der Einfügungsdämpfung sind unter Abschnitt 3 angegeben.\n3.    Anwendbare Vorschriften im Bereich der Funkstörungen\nDie obengenannten Geräte müssen nachstehender Norm entsprechen:\nEuropäische Norm\n(festgelegt von CENELEC, 2, rue Brederode, Boite 5, 1000 Brüssel)\nNummer                                              Titel                                        Ausgabe           Datum\nEN 55015*)       Grenzwerte und Meßverfahren für Funkstörungen von Leucht-                               1        Februar 1987\nstofflampen und Leuchtstofflampenleuchten\n*) Die Europäische Norm EN 55015, Ausgabe 1, Februar 1987 ist identisch mit der Deutschen Norm DIN VDE 0875, Teil 2, Ausgabe 12. 88."]}