{"id":"bgbl1-1989-7-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":7,"date":"1989-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/7#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_7.pdf#page=10","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland (Wohnungsbauänderungsgesetz 1988 - WoBauÄndG 1988)","law_date":"1989-02-21T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["242                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nGesetz\nzur Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes\nund des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\n(Wohnungsbauänderungsgesetz 1988 - WoBauÄndG 1988)\nVom 21. Februar 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              Vereinbarung können insbesondere Bestimmungen\nüber Höhe und Einsatzart der Mittel, die Zweckbestim-\nmung, Besetzungsrechte, die Beachtung von Einkom-\nArtikel 1                              mensgrenzen, die Höhe des Mietzinses und etwaige\nÄnderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes                      Änderungen während der Dauer der Zweckbestim-\nmung sowie die Folgen von Vertragsverletzungen\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der                 getroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, daß der\nBekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284,                Mieter sich gegenüber dem Bauherrn oder gegenüber\n1661 ), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom        einem anderen Verfügungsberechtigten auf die Einhal-\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), wird wie folgt               tung der mit dem Darlehens- oder Zuschußgeber\ngeändert:\nvereinbarten Mietzinsregelung berufen kann.\n(2) Die Mittel nach Absatz 1 gelten nicht als öffent-\n1. In § 87 a Abs. 1 wird in Satz 3 der Punkt durch ein\nliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die geförderten\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nWohnungen sind kein preisgebundener Wohnraum.\"\n„dies gilt nicht im Falle einer Vereinbarung, daß höhere\nGrundstücks- und Baukosten als in der Wirtschaftlich-\nkeitsberechnung, die der Darlehens- oder Zuschuß-                                     Artikel 2\ngewährung zugrunde liegt, veranschlagt worden sind,                                  Änderung\nin spätere Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht ein-            des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\ngesetzt werden dürfen.\"\nDas Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-\n2. Folgender § 87 b wird angefügt:                             sung der Bekanntmachung vom 10. September 1985\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), zuletzt geändert\n,,§ 87b                          durch Artikel 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1988\nVereinbarte Förderung                    (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:\nmit Wohnungsfürsorgemitteln\nWohnungsfürsorgemittel können auch in entspre-           1. Die Überschrift zu Teil V Vierter Titel erhält folgende\nchender Anwendung des§ 88 d vergeben werden. Die               Fassung:\nRegelung des § 87 a findet hierauf keine Anwendung.\"                       „Förderung des Wohnungsbaues\ndurch vertragliche Vereinbarung und Förderung\n3. Die Überschrift zu Teil V Erster Abschnitt erhält fol-                des steuerbegünstigten Wohnungsbaues\ngende Fassung:                                                               durch Aufwendungszuschüsse\nund Aufwendungsdarlehen\"\n„Förderung des Wohnungsbaues durch\nvertragliche Vereinbarung und Förderung\n2. Folgender § 51 e wird eingefügt:\ndes steuerbegünstigten Wohnungsbaues\ndurch Aufwendungszuschüsse                                                ,,§ 51 e\nund Aufwendungsdarlehen\"                                          Vereinbarte Förderung\n(1) Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungs-\n4. Folgender § 88 d wird eingefügt:                               baues können auch abweichend von den §§ 51 a bis\n,,§ 88d                             51 d vergeben werden. In der zwischen Darlehens-\noder Zuschußgeber und dem Bauherrn abzuschließen-\nVereinbarte Förderung\nden Vereinbarung können insbesondere Bestimmun-\n(1) Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungs-             gen über Höhe und Einsatzart der Mittel, die Zweckbe-\nbaues können auch abweichend von den§§ 88 bis 88c              stimmung, Besetzungsrechte, die Beachtung von Ein-\nvergeben werden. In der zwischen Darlehens- oder               kommensgrenzen, die Höhe des Mietzinses und\nZuschußgeber und dem Bauherrn abzuschließenden                 etwaige Änderungen während der Dauer der Zweckbe-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989                           243\nstimmung sowie die Folgen von Vertragsverletzungen                                   Artikel 3\ngetroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, daß der                              Saar-Klausel\nMieter sich gegenüber dem Bauherrn oder gegenüber\neinem anderen Verfügungsberechtigten auf die Einhal-        Artikel 1 gilt nicht im Saarland.\ntung der mit dem Darlehens- oder Zuschußgeber ver-\neinbarten Mietzinsregelung berufen kann.\nArtikel 4\n(2) Die Mittel nach Absatz 1 gelten nicht als öffent-                          Berlin-Klausel\nliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die geförderten\nWohnungen sind kein preisgebundener Wohnraum.\"              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n3. Folgender § 51 f wird angefügt:\n,,§ 51 f                                                    Artikel 5\nFörderung mit Wohnungsfürsorgemitteln                                      Inkrafttreten\nWohnungsfürsorgemittel können auch in entspre-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nchender Anwendung des § 51 e vergeben werden.\"            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Februar 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}