{"id":"bgbl1-1989-7-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":7,"date":"1989-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/7#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_7.pdf#page=8","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften","law_date":"1989-02-21T00:00:00Z","page":240,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["240                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\n§ 23                                 (2) Die §§ 13 und 16 sowie im Zusammenhang hiermit\nInkrafttreten                          auch die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts\nsowie § 21 treten mit Wirkung vom 13. August 1988 in\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit   Kraft. Zahlungen sind jedoch erst vom 1. Januar 1989 an\nWirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.                          fällig.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Februar 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nGesetz\nzur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften\nVom 21. Februar 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 ster der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesol-\ndungsordnung A zu regeln, die\nArtikel 1                                a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                        b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                    zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553,               keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.\n1666), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes           Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die\nvom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt            Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienst-\ngeändert:                                                          zeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienst-\nzeit. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-\n1. § 50 a wird wie folgt gefaßt:                                   mung des Bundesrates. Die Vergütung wird frühestens\n,,§ 50a                               für Dienste nach Ablauf von 6 Monaten seit dem\nVergütung, für Soldaten                         Dienstantritt gewährt.\"\nmit besonderer zeitlicher Belastung\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,          2. In der Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zu-\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem                 lagen, Vergütungen) wird unter „Bundesbesoldungs-\nBundesminister der Verteidigung und dem Bundesmini-            gesetz\" die Zeile ,,§ 50a      100,00\" gestrichen.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989                                241\nArtikel 2                                                     Artikel 3\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes                                            Berlin-Klausel\n(1) Der der Anlage des Wehrsoldgesetzes in der Fas-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nsung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nS. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. De-\nzember 1986 (BGBI. 1 S. 2550), angefügte Satz wird wie\nfolgt gefaßt:\n„Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch                                  Artikel 4\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                                 Inkrafttreten,\nster der Verteidigung und dem Bundesminister der Finan-                      Aufhebung einer Verordnung\nzen für jede Dienstleistung, für die nach § 50a des Bun-\ndesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die         Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die\nGewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln. Die          Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-       zeitig tritt die Verordnung über die Vergütung für Soldaten\ndesrates.\"                                                  mit Spitzendienstzeiten vom 28. August 1980 (BGBI. 1\nS. 1645), geändert durch die Verordnung vom 25. Juli\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                  1986 (BGBI. 1 S. 1180), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Februar 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Verteidigung\nR. Scholz"]}