{"id":"bgbl1-1989-7-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":7,"date":"1989-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_7.pdf#page=1","order":6,"title":"Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)","law_date":"1989-02-21T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["233\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1989                          Ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1989                                                                                       Nr. 7\nTag                                                          1n halt                                                                                 Seite\n21. 2. 89    Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) ..... .                                              233\nneu: 8252-4; 611-1\n21. 2. 89   Gesetz zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften .................. .                                                    240\n2032-1, 53-1, 2032-1-20\n21. 2. 89   Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für\ndas Saarland (Wohnungsbauänderungsgesetz 1988 - WoBauÄndG 1988) .................. .                                                         242\nneu: 2330-25; 2330-2\n16. 2. 89    Funkentstörverordnung ............................................................. .                                                       244\nneu: 9022-8-2; 9022-8-1\n19. 2. 89   Neufassung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale übereinkommen von\n1973 zu~ Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu\ndiesem Ubereinkommen ............................................................ .                                                          247\n2129-12-1\n21. 2. 89   Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für\nSchiffsvermessung ................................................................ .                                                         250\n9517-6\n15. 2. 89   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1593 und 1598 in Verbindung mit § 1596\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ................................................. .                                                     253\n1104-5, 400-2\n15. 2. 89   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel III Satz 2 des Achten Gesetzes zur Änderung\ndes nordrhein-westfälischen Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen\nVorbereitungsdienst) ............................................................... .                                                       253\n1104-5\n9. 2. 89   Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangs-\nabgabenbefreiungen ............................................................... .                                                         253\n612-16\n15. 2. 89   Berichtigung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1988 .............. .                                                  254\n2032-1, 2032-12-15\n17.2.89     Berichtigung der Neufassung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arznei-\nmittel ........................................................................... .                                                         254\n2121-51-24-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 und Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  255\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               257\nGesetz\nzur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\n(FELEG)\nVom 21. Februar 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          1. das 58. Lebensjahr vollendet haben,\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n2. für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge als land-\nwirtschaftlicher Unternehmer an die landwirtschaftliche\nErster Abschnitt\nAlterskasse gezahlt haben, davon ununterbrochen für\nlandwirtschaftliche Unternehmer                                       mindestens 60 Kalendermonate unmittelbar vor der\nAntragstellung,\n§ 1                                        3. die Flächen stillgelegt oder abgegeben haben, die von\nBerechtigter Personenkreis                                         ihnen unmittelbar vor der Antragstellung genutzt wor-\nden sind, und\n(1) Eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftli-\nchen Erwerbstätigkeit (Produktionsaufgaberente) erhalten                    4. den Wirtschaftswert im Sinne des Gesetzes über eine\nlandwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3                           Altershilfe für Landwirte der von ihnen vor der Antrag-\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, die                             stellung bewirtschafteten Unternehmen durch Verrin-","234                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ngerung der Flächen in den letzten fünf Jahren, frühe-      rung, Landwirtschaft und Forsten Näheres über die Vor-\nstens vom 1. Januar 1986 an, um nicht mehr als             aussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt,\n10 vom Hundert vermindert haben, es sei denn die           insbesondere auch über zulässige Pflegemaßnahmen\nVerminderung erfolgte auf Grund einer Maßnahme, die        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndie Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 erfüllt.               rates bestimmen. Dabei sind die Belange des Umwelt- und\nNaturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumord-\n(2) Für Witwen und Witwer landwirtschaftlicher Unter-        nung zu beachten.\nnehmer steht die Beitragszahlung des Verstorbenen zur\nlandwirtschaftlichen Alterskasse und dessen Tätigkeit als\nlandwirtschaftlicher Unternehmer der eigenen Beitrags-                                        §3\nzahlung und Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4                            Abgabe von Flächen\ngleich, wenn der überlebende Ehegatte in diesen Zeiten\nnicht selbst beitragspflichtiger Unternehmer war, aber             (1) Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt § 2 Abs. 3\nhauptberuflich im Betrieb des Verstorbenen mitgearbeitet        bis 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\nhat.                                                            entsprechend mit der Maßgabe, daß die Fläche bis zu dem\nZeitpunkt, von dem an Altersgeld nach dem Gesetz über\n(3) Leistungsberechtigt ist nicht, wer Leistungen nach       eine Altershilfe für Landwirte beansprucht werden kann,\nMaßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates              mindestens aber für neun Jahre abgegeben werden muß.\nvom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen                Eine Abgabe im Sinne von Satz 1 liegt aber nur dann vor,\n(EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Still-        wenn\nlegung von Ackerflächen und der Extensivierung und\nUmstellung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106 S. 28)              1. die Nutzung an eine Person übergeht, die durch eine\nerhält.                                                             entsprechende Berufsbildung nachweist, daß sie befä-\nhigt ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsge-\n§2                                    mäß zu bewirtschaften und das Unternehmen des\nÜbernehmenden seit mindestens fünf Jahren als land-\nFlächenstillegung                             wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3\n(1) Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn                       des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\ngeführt worden ist; ist der Übernehmer vor dem\n1. die landwirtschaftliche Nutzung ruht und eine Abgabe             1. Januar 1954 geboren, gilt der Nachweis der Befähi-\nim Sinne des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine                  gung als erbracht, wenn er seit mindestens fünf Jahren\nAltershilfe für Landwirte nicht vorliegt; Maßnahmen zur         ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des§ 1\numweltgerechten Pflege der stillgelegten Fläche sind            Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\nzulässig,                                                       geführt hat,\n2. sie erstmals unter den Voraussetzungen des § 2 a\n2. die Nutzung zu Bedingungen, die nicht um mehr als\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für            20 vom Hundert günstiger sind, als sie bei einer\nLandwirte aufgeforstet wird.                                    Abgabe zu landwirtschaftlicher Nutzung ortsüblich sind,\n(2) Eine Stillegung liegt nicht vor, wenn nach der               übergeht\nErstaufforstung der Wirtschaftswert, der Flächenwert oder           a) auf Erwerber, die die Flächen der landwirtschaftli-\nder Arbeitsbedarf des Unternehmens im Sinne des Geset-                  chen Nutzung dauernd entziehen, sofern der Nut-\nzes über eine Altershilfe für Landwirte einschließlich der              zungsübergang Zwecken des Umwelt- und Natur-\nnach § 2 Abs. 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für                  schutzes sowie der Landschaftspflege oder der Ver-\nLandwirte zulässigerweise zurückbehaltenen Fläche das                   besserung der Infra- oder Wirtschaftsstruktur dient,\nEinfache der Mindesthöhe (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über                  oder\neine Altershilfe für Landwirte) erreicht.                           b) auf eine juristische Person des privaten oder\n(3) Die Fläche muß bis zu dem Zeitpunkt, von dem an                  öffentlichen Rechts, die sich satzungsgemäß mit\nAufgaben der Strukturverbesserung befaßt, eine\nAltersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land-\nTeilnehmergemeinschaft oder einen Verband der\nwirte beansprucht werden kann, mindestens aber für fünf\nTeilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereini-\nJahre, stillgelegt werden. Die Zeit einer Stillegung von\ngungsgesetz, eine Gebietskörperschaft, einen\nFlächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem\nGemeindeverband oder einen kommunalen Zweck-\nVerfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt war,\nverband, sofern die aufgenommenen Flächen für\noder die Zeit einer Stillegung nach Maßgabe der Verord-\nZwecke der Erholung und Volksgesundheit oder zu\nnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur\nanderen öffentlichen Zwecken verwendet werden,\nÄnderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr.\nund sie dadurch dauernd der landwirtschaftlichen\n1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und\nNutzung entzogen werden, oder sofern die Nutzung\nder Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABI.                   der aufgenommenen Flächen an eine Person über-\nEG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen ohne Wechselwirt-                 geht, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt,\nschaft oder durch Erstaufforstung steht hinsichtlich der                oder\nMindeststillegungsfrist der Stillegung nach diesem Gesetz\ngleich.                                                        3. bei einer anderweitigen Flächenveräußerung der Ver-\näußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung              den Betrag nicht mehr als geringfügig überschreitet,\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-             der zur Tilgung von Schulden, die zu dem landwirt-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989                                  235\nschaftlichen Unternehmen gehören und vor der Antrag-    richtet hat, berechnet. Bei Leistungen an Hinterbliebene\nstellung bestanden haben, erforderlich ist.             nach § 5 wird der Grundbetrag unter Berücksichtigung der\nbis zum Tode des Unternehmers gezahlten Beiträge neu\n(2) Eine Abgabe liegt nicht vor, wenn\nfestgestellt.\n1. der übernehmende oder sein Ehegatte mit dem Abge-\nbenden oder seinem Ehegatten in gerader Linie ver-         (3) Der Flächenzuschlag beträgt jährlich 150 Deutsche\nwandt ist oder der Übernehmende die übernommene         Mark je Hektar bis zu einer durchschnittlichen Ertragsmeß-\nFläche an einen in gerader Linie mit dem Abgebenden     zahl der jeweiligen Parzelle von 25, für jede zusätzliche\noder seinem Ehegatten Verwandten weitergibt,            durchschnittliche Ertragsmeßzahl 10 Deutsche Mark,\nhöchstens jedoch 600 Deutsche Mark je Hektar stillgelegte\n2. ein Landpachtvertrag nach § 4 des Landpachtverkehrs-\nFläche. Ist die Ertragsmeßzahl der Flurstücke nicht im\ngesetzes unanfechtbar beanstandet worden ist oder\nLiegenschaftskataster eingetragen oder werden die\n3. das Unternehmen oder Teile davon an einen oder            gesamten Flächen des Betriebes stillgelegt, kann der\nmehrere Mitunternehmer abgegeben wird.                  Flächenzuschlag auf der Grundlage der im Einheitswert-\nbescheid ausgewiesenen Ertragsmeßzahlen des Betrie-\n(3) Die Rückgabe von Flächen, die auf Grund eines\nPacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bewirtschaf-     bes berechnet werden. Bei Wein- und Gartenbau beträgt\ntet werden, an den Eigentümer gilt nur dann als Abgabe,     der Flächenzuschlag jährlich 600 Deutsche Mark je Hek-\nwenn der Eigentümer einer Stillegung oder Abgabe im         tar. Bei einer Aufforstung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird ein\nSinne dieses Gesetzes an andere landwirtschaftliche         doppelter Flächenzuschlag, jedoch jährlich höchstens 600\nUnternehmer schriftlich widerspricht.                       Deutsche Mark je Hektar gewährt. Es wird ein halber\nFlächenzuschlag gewährt, wenn die dem Leistungsbe-\nrechtigten nach den Vorschriften der Verordnung (EWG)\n§4                              Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L\n148 S. 13) und der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nRückbehalt\nvom 25. Mai 1984 (BGBI. 1S. 720) zugewiesene Referenz-\nAuf der nach § 2 Abs. 7 des Gesetzes über eine Alters-   menge gemäß Artikel 7 Abs. 1 erster Unterabsatz der\nhilfe für Landwirte zulässigerweise zurückbehaltenen Flä-   Verordnung (EWG) Nr. 1096/88 vom 25. April 1988 (ABI.\nche dürfen land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse für    EG Nr. L 11 0 S. 1) ausgesetzt wird. Der Flächenzuschlag\nden Markt nicht produziert werden. Eine Produktion gilt     wird nicht für Flächen gewährt,\ninsbesondere als für den Markt erfolgt, wenn der Wert der\n1. die nicht mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung\nfür den Eigenverbrauch erzeugten land- und forstwirt-\nununterbrochen vom Leistungsberechtigten als land-\nschaftlichen Produkte ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18\nwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) übersteigt.\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bewirt-\nschaftet worden sind; Zeiten der Bewirtschaftung von\n§5                                   Flächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem\nVerfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt\nLeistungen an Hinterbliebene                      war oder deren Nutzung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nWitwen und Witwer landwirtschaftlicher Unternehmer            Buchstabe b an eine Person übergeht, die die Voraus-\nerhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn                      setzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt, werden\neinschließlich des Zeitraums, für den auf Grund der\n1. sie nicht landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne\nVorschriften des Flurbereinigungsgesetzes eine Nut-\ndes § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\nzung nicht möglich war, auf die Mindestbewirtschaf-\nwirte sind,\ntungszeit angerechnet,\n2. sie hauptberuflich im Betrieb des Verstorbenen mitge-\n2. für die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG)\narbeitet haben und\nNr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die\n3. der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes               Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von\nAnspruch auf die Leistung hatte und sie beantragt hat.      Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis\n1995/96 (ABI. EG Nr. L 132 S. 3) eine jährliche Prämie\nfür die endgültige Aufgabe von Rebflächen gezahlt\n§6                                   wird.\nHöhe der Leistung\n§7\n(1) Als Produktionsaufgaberente wird ein Grundbetrag\nund bei Stillegung von Flächen ein Zuschlag (Flächen-                      Beginn und Ende der Leistung,\nzuschlag) gezahlt.                                                                    Verfahren\n(2) Der Grundbetrag wird entsprechend § 4 Abs. 1 und 3      (1) Die Leistung wird auf Antrag bewilligt. § 10 Abs. 1 bis\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte berech-    6, § 29 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 30, 31 und 46 Abs. 3 des\nnet; er wird zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend    Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gelten ent-\nder Veränderung des Altersgeldes angepaßt. Im Todesfall     sprechend; § 10 Abs. 6 gilt auch in den Fällen entspre-\nwerden an Witwen und Witwer nach § 1 Abs. 2 die Leistun-    chend, in denen ein Leistungsberechtigter bei teilweiser\ngen unter Berücksichtigung der Beiträge des landwirt-       Abgabe auf der zulässigerweise zurückbehaltenen Fläche\nschaftlichen Unternehmers und der Beiträge, die die Witwe   landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produziert.\n1\noder der Witwer nach dem Tode des Unternehmers ent-         Auch der Flächenzuschlag wird monatlich gezahlt; § 29","236                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAbs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gilt    weit vom Beginn des Monats an, in dem der Freibetrag\ninsoweit nicht. Die Leistung ruht ferner mit Ablauf des         überschritten wird. Eine laufende Geldleistung nach dem\nKalendermonats, in dem                                          Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte wird ohne\nFreibetrag angerechnet.\n1. a) landwirtschaftliche Erzeugnisse unabhängig von\neiner Bodenbewirtschaftung oder\nb) land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse auf einer\nanderen als der nach § 2 Abs. 7 des Gesetzes über                             zweiter Abschnitt\neine Altershilfe für Landwirte zulässigerweise zu-\nlandwirtschaftliche Arbeitnehmer\nrückbehaltenen Fläche für den Leistungsempfänger\nund mitarbeitende Familienangehörige\nfür den Markt produziert werden,\n2. die Beitragspflicht als mitarbeitender Familienangehöri-                                   §9\nger in der Altershilfe für Landwirte beginnt oder fortbe-\nsteht oder                                                                    Berechtigter Personenk.reis\n3. eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als            Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversiche-\nArbeitnehmer in einem Unternehmen, das land- oder           rung versichert sind, und nach dem Gesetz über eine\nforstwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produ-       Altershilfe für Landwirte beitragspflichtige mitarbeitende\nziert, aufgenommen wird oder fortbesteht.                   Familienangehörige erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn\nDer Anspruch fällt weg, wenn diese Beschäftigung oder           1. ihre Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unter-\nselbständige Tätigkeit länger als drei Jahre dauert.                 nehmen auf Grund dessen Stillegung (§ 2) oder\nAbgabe (§ 3) endet und\n(2) Der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente wird         2. sie in den letzten 120 Kalendermonaten vor der Antrag-\nlängstens bis zum Ablauf des Kalendermonats vor dem                  stellung mindestens 90 Kalendermonate in landwirt-\nMonat gezahlt, von dem an der Leistungsempfänger                     schaftlichen Unternehmen, davon in den letzten\nAltersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land-           48 Kalendermonaten vor der Stillegung oder Abgabe\nwirte beanspruchen kann. Bei Prüfung der Voraussetzun-               des landwirtschaftlichen Unternehmens mindestens\ngen für eine laufende Geldleistung nach dem Gesetz über              24 Kalendermonate in diesem Unternehmen hauptbe-\neine Altershilfe für Landwirte gelten stillgelegte Flächen als       ruflich tätig gewesen sind.\nabgegeben im Sinne des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über             Leistungen werden frühestens ab Vollendung des\neine Altershilfe für Landwirte. Der Leistungsempfänger ist      58. Lebensjahres gewährt; das 58. Lebensjahr muß vor\nverpflichtet, den entsprechenden Leistungsantrag recht-         dem 1. Januar 1992 vollendet sein. Witwen und Witwer\nzeitig zu stellen und die notwendigen Maßnahmen zu              der in Satz 1 genannten Berechtigten erhalten unter den\nergreifen, um das landwirtschaftliche Unternehmen unver-        Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 und 3 ein Ausgleichsgeld.\nzüglich nach § 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nLandwirte abzugeben. Vollendet der Leistungsempfänger\ndas 65. Lebensjahr oder die Witwe das 60. Lebensjahr und                                     § 10\nsind die Voraussetzungen für ein Altersgeld erfüllt, stellt\nHöhe der Leistung\ndie landwirtschaftliche Alterskasse das Altersgeld von\nAmts wegen fest.                                                   (1) Das Ausgleichsgeld beträgt 65 vom Hundert des\nBruttoarbeitsentgelts. Witwen oder Witwer der Leistungs-\n(3) Der Flächenzuschlag wird längstens bis zum Ende          berechtigten erhalten 60 vom Hundert des in Satz 1\nder Stillegung durch den Leistungsempfänger gezahlt.            genannten Betrages.\n(4) Der Nachweis der Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1              (2) Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist\nNr. 2 und des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und           1. bei Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt, das der ausge-\nNr. 3 wird durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht            schiedene Arbeitnehmer vor Beendigung der Beschäf-\nzuständigen Stelle, der Nachweis der Voraussetzungen                 tigung im landwirtschaftlichen Unternehmen zuletzt\ndes § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird durch eine             durchschnittlich im · Monat erzielt hat, soweit es die\nBescheinigung der übernehmenden Stelle geführt.                     Beitragsbemessungsgrenze nach § 1385 Abs. 2 der\nReichsversicherungsordnung nicht überschreitet,\n2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht ren-\n§8                                    tenversicherungspflichtig beschäftigt sind, der Brutto-\nzusammentreffen mit Einkommen                           wert der Sachbezüge zuzüglich der Barleistungen vor\nder Stillegung oder Abgabe des Betriebes; der Brutto-\nTrifft eine Produktionsaufgaberente mit Einkommen des             wert der vom früheren Unternehmer weitergewährten\nLeistungsempfängers und seines nicht dauernd von ihm                 Sachbezüge oder Barleistungen ist von diesem Brutto-\ngetrennt lebenden Ehegatten im Sinne des § 3 c Abs. 2                arbeitsentgelt abzuziehen.\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte zusam-\nmen, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente              (3) Das Ausgleichsgeld erhöht sich jeweils zum 1. Juli\nin Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das             eines jeden Jahres um den Vomhundertsatz, um den die\ndurchschnittliche monatliche Einkommen ein Sechstel der         Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem\nmonatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches                Zeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenanpassungsgesetz\nSozialgesetzbuch) überschreitet. Der Anspruch ruht inso-        angepaßt werden.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989                                  237\n§ 11                              1. der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom\n25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG)\nBeginn und Ende der Leistung, Verfahren\nNr. 797 /85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung\n(1) Die Leistung wird auf Antrag bewilligt. § 1O Abs. 1 bis     von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstel-\n5, § 29 Abs. 2 und 3 sowie § 30 des Gesetzes über eine             lung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106 S. 28) durch\nAltershilfe für Landwirte gelten entsprechend.                     Stillegung von Ackerflächen oder Extensivierung der\nErzeugung,\n(2) Der Anspruch auf das Ausgleichsgeld endet ferner\n2. der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom\n1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von\n24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur\ndem an der Leistungsempfänger ein Altersruhegeld ab\nendgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Wein-\nVollendung des 65. Lebensjahres oder dessen Hinter-\nwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABI. EG Nr.\nbliebener eine Witwen- oder Witwerrente aus der\nL 132 S. 3)\ngesetzlichen Rentenversicherung des verstorbenen\nLeistungsempfängers oder ein Altersgeld nach dem           endet. Leistungen werden frühestens ab Vollendung des\nGesetz über eine Altershilfe für Landwirte beanspru-       58. Lebensjahres gewährt; das 58. Lebensjahr muß vor\nchen kann; der Leistungsempfänger ist verpflichtet, den    dem 1. Januar 1992 vollendet sein.\nentsprechenden Leistungsantrag zu stellen,\n(2) Die Berechtigung eines Arbeitnehmers zur Inan-\n2. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Leistungs-        spruchnahme von Ausgleichsgeld gilt nicht als eine die\nempfänger als landwirtschaftlicher Unternehmer im          Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitge-\nSinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für       ber begründende Tatsache im Sinne des§ 1 Abs. 2 Satz 1\nLandwirte oder als mitarbeitender Familienangehöriger      des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch nicht bei\nin der Altershilfe für Landwirte beitragspflichtig wird.   der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des\nKündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitneh-\nmers berücksichtigt werden.\n§ 12\nzusammentreffen mit Einkommen\nDer Anspruch auf ein Ausgleichsgeld ruht während der                               Dritter Abschnitt\nZeit, in der der Leistungsberechtigte\nErgänzende Sicherung der Bezieher von\n1. eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt,          Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld\ndie die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch überschreitet,\n2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangs-                                          § 14\ngeld oder Verletztengeld von einem Sozialleistungs-                         Altershilfe für Landwirte,\nträger oder eine Lohnersatzleistung nach dem Arbeits-                landwirtschaftliche Unfallversicherung,\nförderungsgesetz erhält.                                               Krankenversicherung der Landwirte\nDer Anspruch fällt weg, wenn die Beschäftigung oder               (1) Hat der leistungsberechtigte landwirtschaftliche\nselbständige Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 länger als drei       Unternehmer die Flächen nach § 2 stillgelegt, gilt er in der\nJahre dauert. Ohne Freibetrag werden angerechnet               Altershilfe für Landwirte weiterhin als landwirtschaftlicher\nUnternehmer, solange er das 65. Lebensjahr noch nicht\n1. eine Leistung nach den Grundsätzen für die Förderung\nvollendet hat und eine Produktionsaufgaberente bean-\ndurch eine Anpassungshilfe nach dem Rahmenplan\nspruchen kann. Über die Vollendung des 65. Lebensjahres\nder Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar-\nhinaus gilt er als landwirtschaftlicher Unternehmer,\nstruktur und des Küstenschutzes\",\nsolange er noch nicht 180 Kalendermonate ununterbro-\n2. eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit             chen Beiträge entrichtet hat. Die Vorschriften des Sozial-\noder ein Altersruhegeld vor Vollendung des                 versicherungs-Beitragsentlastungsgesetzes und § 3 c des\n65. Lebensjahres aus der gesetzlichen Rentenversi-         Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte finden inso-\ncherung,                                                   weit keine Anwendung. In der landwirtschaftlichen Unfall-\nversicherung gilt Satz 1 nur hinsichtlich der stillgelegten\n3. ein vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld\nFlächen, die von dem Leistungsempfänger gepflegt wer-\nnach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte.       den; dies gilt für die Dauer des Bezuges eines Flächenzu-\n§ 117 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend.         schlags auch über die Vollendung des 65. Lebensjahres\nhinaus. Die Beiträge in der landwirtschaftlichen Unfallver-\nsicherung werden wie vor der Antragstellung berechnet,\n§ 13                              soweit die Flächen nach der Stillegung gepflegt werden.\nDer Bund trägt die Beiträge zur Altershilfe für Landwirte\nBeschäftigte bei Teilflächenstillegung,              und zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Sie wer-\nExtensivierung und Aufgabe von Rebflächen                den vom Bund an den Gesamtverband der landwirtschaftli-\nchen Alterskassen gezahlt.\n(1) Die §§ 9 bis 12 gelten entsprechend für Arbeit-\nnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, deren                (2) Hat der leistungsberechtigte landwirtschaftliche\nBeschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen        Unternehmer die Flächen ohne Stillegung abgegeben, gilt\nauf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe                          er in der Altershilfe für Landwirte als Empfänger eines","238                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nvorzeitigen Altersgeldes. Hat der Leistungsberechtigte die    Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Ren-\nErklärung zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27       tenversicherung ist das der Berechnung des Ausgleichs-\ndes Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte abgege-       geldes zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt. Die Bei-\nben, hat er die Beiträge zur Hälfte zu tragen, im übrigen     tragsbemessungsgrundlage erhöht sich zum 1. Juli eines\ngelten die Beiträge als entrichtet. Soweit Beiträge zur        jeden Jahres entsprechend der Anpassung der Aus-\nlandwirtschaftlichen Alterskasse bis zur Vollendung des       gleichsgelder. Der Bund trägt die Beiträge und führt sie an\n60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit      den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen\nnicht gezahlt werden, gelten die Beiträge nur für die Erfül-   ab. Der Verband oder die landwirtschaftlichen Alterskas-\nlung der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Buchstabe b und          sen leiten die Beiträge unverzüglich an die Träger der\n§ 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für       gesetzlichen Rentenversicherung weiter. Das Nähere über\nLandwirte als entrichtet.                                      Zahlung und Abrechnung können die landwirtschaftlichen\nAlterskassen und die Träger der gesetzlichen Rentenversi-\n(3) Hat der leistungsberechtigte landwirtschaftliche        cherung durch Vereinbarung regeln.\nUnternehmer Flächen nach § 2 stillgelegt und nach § 3\nabgegeben, ist er in der Altershilfe für Landwirte wie ein        (2) Soweit die Vorschriften der gesetzlichen, Rentenver-\nEmpfänger vorzeitigen Altersgeldes zur Weiterentrichtung       sicherung Pflichten für Arbeitgeber vorsehen, gelten diese\nvon Beiträgen berechtigt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt           für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten\nentsprechend mit der Maßgabe, daß bei Weiterentrichtung        entsprechend. § 1401 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-\nvon Beiträgen der Bund die gezahlten Beiträge im Verhält-      nung gilt entsprechend.\nnis der Größe der stillgelegten Flächen zur Größe der             (3) Während des Bezuges von Ausgleichsgeld sind\ninsgesamt abgegebenen und stillgelegten Flächen im Zeit-       Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung\npunkt des Leistungsbeginns trägt und der übrige Beitrags-      nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nanteil zur Hälfte als entrichtet gilt.                         buch versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungs-\nbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert\n(4) Solange ein rentenversicherungspflichtiges Beschäf-     waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind\ntigungsverhältnis nicht besteht, gilt bei mitarbeitenden       noch Krankengeld beziehen. Der Bezug des Ausgleichs-\nFamilienangehörigen die Zeit des Bezuges von Aus-              geldes gilt als Bezug von Arbeitsentgelt. Der Bund trägt die\ngleichsgeld als Beitragszeit in der Altershilfe für Landwirte. Arbeitgeberanteile an den Krankenversicherungsbeiträgen\nAbsatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.                       und führt sie an den Gesamtverband der landwirtschaft-\nlichen Alterskassen ab. Der Verband oder die landwirt-\n(5) landwirtschaftliche Unternehmer, die eine Produk-\nschaftlichen Alterskassen leiten die Arbeitgeberanteile\ntionsaufgaberente erhalten sowie mitarbeitende Familien-\nzusammen mit den Arbeitnehmeranteilen an die Träger\nangehörige, die Ausgleichsgeld erhalten, sind während\nder gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Soweit das\ndes Bezuges dieser Leistungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des\nFünfte Buch Sozialgesetzbuch Pflichten für Arbeitgeber\nzweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der\nvorsieht, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichs-\nLandwirte versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Lei-\ngeldes Verpflichteten entsprechend.\nstungsbezug in der landwirtschaftlichen Krankenversiche-\nrung versichert waren und weder versicherungspflichtig            (4) Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld für land-\nbeschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. Der Bezug          wirtschaftliche Arbeitnehmer steht der Zeit einer Beschäfti-\ndes Grundbetrages der Produktionsaufgaberente sowie            gung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach § 12\ndes Ausgleichsgeldes gilt als Bezug eines vorzeitigen          Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzver-\nAltersgeldes nach dem Gesetz über eine Altershilfe für         sorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-\nLandwirte. § 29 Abs. 4 und die§§ 30 und 31 des Zweiten         wirtschaft gleich.\nGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte\ngelten entsprechend.\n(6) Die Gewährung einer Produktionsaufgaberente                                         § 16\nschließt den Anspruch des landwirtschaftlichen Unterneh-                 Beschäftigte bei Teilflächenstillegung,\nmers und seines Ehegatten auf Zuschuß zur Nachentrich-               Extensivierung und Aufgabe von Rebflächen\ntung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung\nnach§ 47 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte         § 14 Abs. 4 und 5 sowie § 15 gelten entsprechend für\naus.                                                           mitarbeitende Familienangehörige und Arbeitnehmer,\nderen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unter-\n(7) Für landwirtschaftliche Unternehmer gilt § 1 Abs. 3     nehmen auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe\nentsprechend.\n1. der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom\n25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG)\nNr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung\n§ 15\nvon Ackerflächen und der Extensivierung und Umstel-\nGesetzliche Rentenversicherung                        lung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106 S. 28) durch\nund Krankenversicherung, Zusatzversorgung                    S~illegung von Ackerflächen oder Extensivierung der\nfür landwirtschaftliche Arbeitnehmer                     Erzeugung,\n(1) Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld für land-       2. der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom\nwirtschaftliche Arbeitnehmer gilt in der gesetzlichen              24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur\nRentenversicherung als rentenversicherungspflichtige               endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Wein-\nBeschäftigung; die Zuständigkeit des bisherigen Trägers            wirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995 /96 (ABI. EG Nr.\nder gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unberührt.              L 132 S.3)","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989                                     239\nendet. Leistungen werden frühestens ab Vollendung des          werden bei landesunmittelbaren Körperschaften von den\n58. Lebensjahres gewährt; das 58. Lebensjahr muß vor           Ländern und bei bundesunmittelbaren Körperschaften\ndem 1. Januar 1992 vollendet sein.                             vom Bund getragen.\nVierter Abschnitt\nFünfter Abschnitt\nDurchführung, Anwendung sonstiger\nSchlußvorschriften\nVorschriften, Kostentragung\n§ 17\n§ 20\nDurchführende Stellen\nBefristung der Regelung\nDieses Gesetz wird von den landwirtschaftlichen Alters-\nkassen (§ 16 des Gesetzes über eine Altershilfe für              Vom 1 . Januar 1992 an ist dieses Gesetz nur noch\nLandwirte) durchgeführt. Bundesunmittelbare Körper-           anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den An-\nschaften unterliegen bei der Ausführung des Gesetzes den      spruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.\nWeisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-\nnung, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten erteilt werden.                                          § 21\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n§ 18\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nAnwendung sonstiger Vorschriften                  Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),\n(1) Soweit dieses Gesetz nicht Abweichendes bestimmt,     zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ngelten die für die Altershilfe für Landwirte maßgebenden      22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2615), wird wie folgt\nVorschriften des Ersten, Vierten und Zehnten Buches           geändert:\nSozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen werden          1. Nach § 3 Nr. 26 wird folgende neue Nummer 27\nunter dem Vorbehalt der Rücknahme des Verwaltungsak-              eingefügt:\ntes mit Wirkung für die Vergangenheit für den Fall bewilligt,\ndaß auf Grund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten            „27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente\noder seiner mangelnden Mitwirkung das Recht unrichtig                     und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur\nangewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen                          Förderung der Einstellung der landwirtschaftli-\nworden ist, der sich als unrichtig erweist, oder daß die                  chen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von\nzulässige Einkommensgrenze überschritten ist.                             36 000 Deutsche Mark;\".\n(2) Die von der durchführenden Stelle mit der Prüfung     2. In § 13 Abs. 2 wird nach der Nummer 2 der Punkt durch\nund der Überwachung beauftragten Personen dürfen im               ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 ange-\nRahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen Grund-               fügt:\nstücke des Leistungsberechtigten im Sinne des Ersten              „3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur\nAbschnittes betreten und dort Prüfungs- und Überwa-                    Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen\nchungsmaßnahmen durchführen, soweit dies zur Überprü-                  Erwerbstätigkeit.\"\nfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maß-\nnahme nach § 2 notwendig ist.                                 3. § 52 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 a wird folgender neuer Absatz 2 b\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\neingefügt:\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung                 ,,(2 b) § 3 Nr. 27 ist erstmals für den Veranlagungs-\nmit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die                      zeitraum 1989 anzuwenden.\"\nZusammenarbeit der durchführenden Stellen mit den                 b) Die bisherigen Absätze 2b bis 2d werden neue\nzuständigen Behörden der Länder zur Sicherstellung der               Absätze 2c bis 2e.\nDurchführung dieses Gesetzes, insbesondere bei der\nÜberprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter             c) Nach Absatz 15 wird folgender neuer Absatz 15 a\ndenen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder           eingefügt:\nabgegeben gilt, bestimmen. Dabei kann die Überprüfung                   ,,(15a) § 13 Abs. 2 Nr. 3 ist erstmals für den\ndes Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine                 Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden.\"\nlandwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben\ngilt, unmittelbar den zuständigen Behörden der Länder\nübertragen werden.                                                                             § 22\n§ 19                                                        Berlin-Klausel\nKostentragung                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\n(1) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund.\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\n(2) Die bei der Durchführung dieses Gesetzes entste-       Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nhenden Verwaltungskosten der durchführenden Stellen           § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes."]}