{"id":"bgbl1-1989-7-10","kind":"bgbl1","year":1989,"number":7,"date":"1989-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/7#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-7-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_7.pdf#page=15","order":10,"title":"Neufassung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen","law_date":"1989-02-19T00:00:00Z","page":247,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989                         247\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber Zuwiderhandlungen gegen das Internationale übereinkommen von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nund gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen\nVom 19. Februar 1989\nAuf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung vom 18. Oktober 1988 zur Inkraftsetzung von\nÄnderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (BGBI. 198811 S. 974) wird\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale\nÜbereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das\nProtokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der ab 1. April 1989 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Dezember 1983 (BGBI. 1\ns. 1677),\n2. den am 7. Januar 1986 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom 17. Juli 1985 (BGBI. II\nS. 868),\n3. den am 6. April 1987 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom 23. Oktober 1986\n(BGBI. 1986 II S. 942),\n4. den am 30. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 1987 (BGBI. 1\nS. 1678),\n5. den am 31. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 3 der eingangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen\nzu 1.         auf Grund des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 zu dem\nInternationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-\nzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen\n(BGBI. 1982 II S. 2),\nzu 2. und 3. auf Grund des Artikels 2 Nr. 1 und 2 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember\n1981,\nzu 4.         auf Grund des Artikels 2 Nr. 2 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember 1981\nund des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602),\nzu 5.         auf Grund des Artikels 2 Nr. 1 und 2 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember\n1981 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nSeeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987\n(BGBI. 1 S. 541 ).\nBonn, den 19. Februar 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke","248                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nund gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen\n§ 1                              1. einer Vorschrift der Anlage I Kapitel II Regel 9 Abs. 1, 5\noder 6, Regel 1O Abs. 2 oder 4, Regel 18 Abs. 6 oder\nGrundregel, Anwendungsbereich                        Regel 21 Buchstabe c oder d über das Einleiten von Öl\nDiese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwiderhand-           oder ölhaltigen Gemischen ins Meer oder über die\nlungen gegen Vorschriften des Internationalen Überein-            chemische Zusammensetzung der ins Meer eingeleite-\nkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-               ten Flüssigkeiten oder über die Verpflichtung, Ölrück-\nzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978         stände an Bord zu behalten oder in Auffanganlagen\n(BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230), zuletzt geändert durch      einzuleiten, zuwiderhandelt oder\ndie in London am 1. Dezember 1987 vom Ausschuß für             2. entgegen Anlage I Kapitel II Regel 13 Abs. 3 Satz 1\nden Schutz der Meeresumwelt der Internationalen See-              oder 2, Regel 13 D Abs. 2 Satz 1 oder 2, Regel 14\nschiffahrts-Organisation gefaßten Entschließung MEPC 29           Abs. 1, 2 erster Halbsatz oder Abs. 4 oder Regel 18\n(25) (BGBI. 1988 II S. 974); sie gilt                             Abs. 6 Ballastwasser in Öltanks oder Brennstofftanks\nbefördert oder ins Meer einleitet oder Öl in Vorpiek-\n1. für Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu\ntanks oder vor dem Kollisionsschott gelegenen Tanks\nführen, sowie für Binnenschiffe, die in einem Schiffs-\nbefördert.\nregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen\nsind,                                                        (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\n2. für Seeschiffe unter fremder Flagge sowie für Binnen-       fahrlässig als Führer eines Seeschiffs oder als zur Führung\nschiffe, die nicht in einem Schiffsregister der Bundes-    von Tagebüchern Verantwortlicher\nrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn auf ihnen      1. einer Vorschrift der Anlage I Kapitel II Regel 13 Abs. 3\noder von ihnen aus eine in den §§ 2, 3, 3a oder 3b            Satz 2, Regel 13 D Abs. 2 Satz 2, Regel 14 Abs. 2\nbezeichnete Handlung im Hoheitsgebiet der Bundes-             zweiter Halbsatz, Regel 15 Abs. 3 Buchstabe a Satz 6\nrepublik Deutschland begangen wird,                           oder Abs. 4 Satz 2 oder Regel 20 Abs. 1 bis 5 über das\nFühren oder das Aufbewahren von Öltagebüchern oder\n3. für Unterwassergeräte, schwimmendes Gerät, feste\ndie Eintragungen in das Öltagebuch zuwiderhandelt\noder schwimmende Plattformen, die in den Hoheits-\noder\ngewässern der Bundesrepublik Deutschland betrieben\nwerden, sowie für feste oder schwimmende Platt-            2. entgegen Anlage I Kapitel II Regel 21 Buchstabe b ein\nformen im Bereich des deutschen Festlandsockels, die          Buch über alle Vorgänge, bei denen Öl oder ölhaltiges\nzur Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens              Gemisch ins Meer eingeleitet wird, nicht führt.\noder Meeresuntergrundes eingesetzt sind.\n§ 3a\n§2\nZuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage II\nZuwiderhandlungen gegen Vorschriften des                 zu dem Internationalen übereinkommen von 1973 zur\nProtokolls I zu dem Internationalen Übereinkommen              Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nvon 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch Schiffe                            Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Ver-\nOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nantwortlicher\nentgegen Artikel 8 Abs. 1 des Internationalen Übereinkom-\nmens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung               a) einer Vorschrift der Anlage II Regel 5 Abs. 1 Satz 1\ndurch Schiffe in Verbindung mit Artikel I Abs. 1 oder 2 des           oder 2, Abs. 2, 3, 4, 6, 7 Satz 1 oder 2, Abs. 8, 9\nProtokolls I das Einleiten von Schadstoffen ins Meer nicht            oder 11 über das Einleiten schädlicher flüssiger\noder nicht rechtzeitig an die in den Nachrichten für                  Stoffe oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser,\nSeefahrer (Amtsblatt des Deutschen Hydrographischen                   sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche\nInstituts) bekanntgegebene zuständige Stelle meldet.                  Stoffe enthalten, ins Meer oder über die Verpflich-\ntung, Rückstände von solchen Stoffen in Auffang-\nanlagen einzuleiten, zuwiderhandelt oder\n§3\nb) einer Vorschrift der Anlage II Regel 8 Abs. 2 Buch-\nZuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage 1\nstabe a in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2,\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur\nRegel 8 Abs. 5 Buchstabe a, Abs. 6 Buchstabe a,\nVerhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nAbs. 7 Buchstabe a, Abs. 8 oder 9 über das Aus-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-             waschen oder Vorwaschen entladener Tanks oder\nlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb            über die Verpflichtung, Tankwaschwasser oder\noder für den Betrieb der in § 1 Nr. 3 genannten Geräte                Rückstände aus Sloptanks in Auffanganlagen ein-\noder Plattformen Verantwortlicher                                     zuleiten, zuwiderhandelt oder","Nr. 7 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1989                                 249\n2. als Schiffsführer oder als zur Führung von Tage-         fünfzigtausend Deutsche Mark und in den Fällen des§ 2\nbüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der Anlage II und des§ 3a Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nRegel 9 Abs. 1, 2, 3, 5 oder 6 über das Führen oder     Deutsche Mark geahndet werden.\nAufbewahren von Ladungstagebüchern oder die Ein-\ntragungen in das Ladungstagebuch zuwiderhandelt                                      § 3d\noder                                                                          Zuständigkeiten\n3. einer Vorschrift der Anlage II Regel 10 Abs. 3 Buch-        Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\nstabe c über die Meldung von Schiffsunfällen oder       Ordnungswidrigkeiten wird\nMängeln des Schiffes oder seiner Ausrüstung zuwider-\n1. für die in den§§ 2 und 3a Nr. 3 genannten Ordnungs-\nhandelt.\nwidrigkeiten auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\n§ 3b                                 und\n2. für die in den§§ 3, 3a Nr. 1 und 2 und§ 3b genannten\nZuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage V\nOrdnungswidrigkeiten auf das Deutsche Hydrographi-\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur\nsche Institut\nVerhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nübertragen.\nOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§4\neiner Vorschrift der Anlage V Regel 3 Abs. 1, Regel 4\nAbs. 1 oder Regel 5 Abs. 2 über die Beseitigung von Müll                           Berlin-Klausel\nins Meer zuwiderhandelt.                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Satz 2 des\n§ 3c                              Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen von\n1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch\nHöhe der Geldbußen                        Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Überein-\nkommen auch im Land Berlin.\nDie Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 3\nAbs. 1, des§ 3a Nr. 1 und des§ 3b mit einer Geldbuße bis\nzu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des§ 3                                    §5\nAbs. 2 und des § 3 a Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu                                (Inkrafttreten)"]}