{"id":"bgbl1-1989-62-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":62,"date":"1989-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/62#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-62-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_62.pdf#page=76","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung","law_date":"1989-12-21T00:00:00Z","page":2536,"pdf_page":76,"num_pages":9,"content":["2536                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung\nVom 21. Dezember 1989\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des          6.   § 8 wird wie folgt geändert:\n§ 15 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)                        ,,(1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der                           Prämie nach § 1 Nr. 2 stellt, hat ein Bestandsver-\nFinanzen und für Wirtschaft verordnet:                                     zeichnis über die Tiere, für die Prämien beantragt\nworden sind, zu führen und Verringerungen im\nArtikel 1                                     Bestand der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis\nDie Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung                    der Bestandsverringerung schriftlich anzuzeigen.\"\nvom 7. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2266), geändert durch die\nb) In Absatz 3 werden die Worte „oder nach § 4\nVerordnung vom 10. April 1989 (BGBI. 1 S. 778), wird wie\nAbs. 1\" gestrichen.\nfolgt geänd8rt:\n1.   § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                      7.   § 9 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. nach § 1 Nr. 1 im Januar 1990 und danach jeweils                                       ,,§ 9\nim achten auf den letzten Antragszeitraum folgen-                            Ordnungswidrigkeiten\nden Monat,\".                                                    Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\n2.   § 4 Abs. 2 wird gestrichen.                                       organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-\ntig entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Tiere nicht, nicht in der\n3.   § 5 wird wie folgt geändert:                                      vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-\nzeichnet.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Tiere, für die ein Antrag nach § 1 Nr. 1\ngestellt wird, sind im Januar 1990 am rechten Ohr                                 Artikel 2\nund danach mit jedem Antragszeitraum abwech-               Der Bundesminister kann den Wortlaut der Rind-\nselnd entweder am linken oder am rechten Ohr zu         und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung in der vom\nkennzeichnen.\"                                          Tage des lnkrafttretens an geltenden Fassung im Bundes-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                 gesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Paragra-\nphen und ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufen-\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.\nden Ordnungszeichen versehen.\n4.   § 6 wird aufgehoben.\nArtikel 3\n5.   § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n,,(1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm verblei-        tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nbenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das              Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nBestandsverzeichnis (§ 8) sowie alle im Zusammen-            auch im Land Berlin.\nhang mit der Prämiengewährung stehenden Belege\naufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist dauert bis\nzum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr\nArtikel 4\nder Gewährung folgt. Andere Vorschriften, nach\ndenen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbleiben unberührt.\"                                          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                2537\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 21. Dezember 1989\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5,            die sich aus Satz 1 ergebende Menge die Abgaben\ndes § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie der §§ 15, 16 und 31                im Wege des Verfahrens nach§ 8g erstattet, wenn\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchfüh-              und soweit dies nicht zu einer Überschreitung der\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-                   für diese Erstattung nach den in § 1 genannten\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1                   Rechtsakten festgesetzten Höchstmenge führt.\"\nS. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern\nder Finanzen und für Wirtschaft verordnet:                      4. § Be wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Erzeuger\" durch\nArtikel 1                                 das Wort „Kleinerzeuger\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „Kleiner-\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in\nzeuger\" das Wort ,,(Kleinerzeugerbescheinigung)\"\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1989\neingefügt.\n(BGBI. 1 S. 1934), geändert durch die Verordnung vom\n7. November 1989 (BGBI. 1 S. 1955), wird wie folgt ge-             c) Die Absätze 2 bis 3a erhalten folgende Fassung:\nändert:                                                                  ,,(2) Soweit ein Kleinerzeuger für das Kalenderjahr,\nin dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die\n1. § 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                          Beihilfe gewährt werden soll, einen Antrag auf Ein-\n„Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigungen                 kommensausgleich nach dem Gesetz zur Förde-\nnach§ Be Abs. 2 und 3, § Sh Abs. 3 oder§ 12b Abs. 7                rung der bäuerlichen Landwirtschaft (Einkommens-\nsind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Lan-                ausgleich) gestellt hat, wird die Kleinerzeuger-\ndesstellen).\"                                                      bescheinigung durch die Landesstellen im Rahmen\nder Prüfung des Antrages auf Einkommensaus-\ngleich von Amts wegen bis zum 31. Mai dieses\n2. § Be erhält folgende Fassung:\nWirtschaftsjahres ausgestellt. Dies setzt voraus,\n,,§ Be                                 daß der Kleinerzeuger in seinem Antrag auf Ein-\nBegriffsbestimmung                             kommensausgleich angegeben hat, daß er in dem\nWirtschaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt werden\nKleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1                  soll, Getreideerzeuger ist.\ngenannten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, des-\nsen Betrieb am ersten Tag des Wirtschaftsjahres, für                  (3) Soweit die Kleinerzeugerbescheinigung nicht\ndas die Beihilfe gewährt werden soll, eine landwirt-              nach Absatz 2 ausgestellt werden kann, wird sie auf\nschaftlich genutzte Fläche von höchstens 33 Hektar                besonderen Antrag durch die Landesstellen bis zum\naufweist.\"                                                        31. Mai des Wirtschaftsjahres, für das die Beihilfe\ngewährt werden soll, ausgestellt. Der Antrag ist bis\nzum 31. März dieses Wirtschaftsjahres schriftlich\n3. § 8 d wird wie folgt geändert:\nbei den Landesstellen einzureichen; später ein-\na) In Absatz 1 werden die Worte „getragenen Basisab-              gehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Die\ngabe und endgültig festgesetzten Zusatzabgabe\"                Landesregierungen können durch Rechtsverord-\ndurch die Worte „endgültig getragenen Basisab-                nung einen früheren Endtermin für die Antragstel-\ngabe und Zusatzabgabe\" ersetzt.                               lung bestimmen. Der Antrag muß enthalten\nb) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 werden die Worte „vorbe-              1. Name und Anschrift des Antragstellers,\nhaltlich des Satzes 4\" gestrichen.\n2. die Angabe der am ersten Tag des Wirtschafts-\nc) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:                                 jahres, für das die Beihilfe gewährt werden soll,\n,,(2a) Ein Getreideerzeuger, der sowohl einen                      landwirtschaftlich genutzten Fläche,\nAntrag auf Gewährung der Behilfe nach Absatz 2                3. die Erklärung, daß der Antragsteller Getreide-\nals auch einen Antrag auf Erstattung der Abgaben                    erzeuger ist.\nnach§ 8g stellen will, hat diese Anträge gleichzeitig          Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe\nbei dem zuständigen Hauptzollamt einzureichen.\"                nach Satz 3 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich\nd) Folgender Absatz 3 a wird eingefügt:                            dabei der Versicherung an Eides Statt bedienen.\n,,(3 a) Wird der einzelne Beihilfebetrag nach Absatz 3          (3 a) Die Landesstellen können zur Prüfung der\ngekürzt, ist diese Kürzung in eine mengenbezo-                 Voraussetzungen für die Ausstellung der Klein-\ngene Kürzung umzurechnen. Ein Kleinerzeuger, der               erzeugerbescheinigung verlangen, daß ein Erzeu-\neinen Antrag auf Erstattung der Abgaben nach § 8 g             ger die besonderen Aufzeichnungen oder die Karte\ngestellt hat, erhält ohne einen weiteren Antrag für            nach § 9 f Abs. 1 vorlegt.\"","2538                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nd) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                          b) im Fall des § 4 Name und Anschrift des zah-\n,,Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirt-                        lungspflichtigen Marktbeteiligten einschließlich\nschaftsjahr unter Berücksichtigung der geographi-                    des Datums der Rechnung oder Gutschrift,\nschen Verteilung der Flächen durch Stichproben, ob                   oder\ndie Voraussetzungen für die Ausstellung der Klein-              c) im Fall des§ 6 oder des§ 6a Datum und Kenn-\nerzeugerbescheinigung vorgelegen haben.\"                             Nummern der Abgabeanmeldungen,\n4. die Erklärung, daß der Antragsteller für die bean-\n5. Nach § Be wird folgender § 8f eingefügt:\ntragten Mengen mit den Abgaben belastet worden\n,,§ 8f                                    ist,\nErmächtigungen der Landesregierungen                  5. die Angabe, für welchen Zeitraum die Flächenstil-\nlegungsbescheinigung gültig ist,\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung bestimmen, daß eine Glaubhaftmachung der für               6. die Erklärung, ob eine für die Dauer der Stillegung\ndie Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung nach                  ausgestellte Flächenstillegungsbescheinigung be-\n§ 8 e Abs. 3 erforderlichen Angaben über die Flächen-                reits bei einem früheren Antrag vorgelegen hat.\ngröße nicht erforderlich ist, wenn der Antragsteller sich\n(4) Das Hauptzollamt setzt den Erstattungsbetrag\nin seinem Antrag auf Ausstellung der Kleinerzeuger-\ndurch Bescheid fest. Der Erstattungsbetrag wird auf\nbescheinigung damit einverstanden erklärt, daß die\ndas vom Antragsteller angegebene Konto überwie-\nAngabe der Flächengröße auch anhand von Verwal-\nsen.\ntungsunterlagen über einen Antrag auf Gewährung von\nanderen für die Landwirtschaft bestimmten Fördermaß-                                        § 8h\nnahmen überprüft werden kann, bei denen wenigstens                Vom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise\neine Bewilligungsvoraussetzung an die Größe der land-\nwirtschaftlich genutzten Fläche des Antragstellers                  (1) Dem Erstattungsantrag sind folgende Unterla-\ngebunden ist. Eine Überprüfung des Antrags auf Aus-             gen beizufügen:\nstellung der Kleinerzeugerbescheinigung muß anhand               1 . geeignete Belege für den Nachweis der Belastung\nder bezeichneten Verwaltungsunterlagen möglich sein.                 mit der Basisabgabe und der Zusatzabgabe und\nDie Fördermaßnahmen sind in der Rechtsverordnung\nzu bezeichnen.\"\n2. eine Bescheinigung über das Erfüllen der nach den\nin § 1 genannten Rechtsakten für eine Erstattung\nder Abgaben wegen Flächenstillegung eingegan-\n6. Nach dem neuen § 8 f wird folgender Abschnitt einge-\ngenen Verpflichtungen (Flächenstillegungsbe-\nfügt:\nstheinigung).\n„IVb. Abgabenerstattung bei Flächenstillegung\n(2) Für die Belege nach Absatz 1 Nr. 1 gilt § Be\n§ 8g                                 Abs. 1 a entsprechend. Hat eine für die Dauer der Still-\nGewährung der Erstattung                      legung ausgestellte Flächenstillegungsbescheinigung\nbei einem früheren Antrag nach § 8 g Abs. 2 bereits\n(1) Erfüllt ein Abgabenschuldner die nach den in § 1        vorgelegen, ist die erneute Vorlage der Bescheinigung\ngenannten Rechtsakten vorgesehenen Voraussetzun-                nicht erforderlich, soweit sie noch gültig ist.\ngen für eine Erstattung der Abgaben wegen seiner\nTeilnahme an Maßnahmen zur Flächenstillegung, wird                  (3) Die Flächenstillegungsbescheinigungen sind\ndie Erstattung auf Antrag in Höhe der von dem Abga-             den Erzeugern, die die für eine Erstattung der Abga-\nbenschuldner endgültig getragenen Basisabgabe und               ben wegen ihrer Teilnahme an gemeinschaftsrecht-\nZusatzabgabe des Wirtschaftsjahres, für das die                 lichen Maßnahmen zur Flächenstillegung geforderten\nErstattung erfolgen kann, für eine Getreidemenge von            Verpflichtungen eingegangen sind, bis zum 31. Mai\nmindestens einer Tonne bis zu der nach den in § 1               des Wirtschaftsjahres, für das die Erstattung erfolgen\ngenannten Rechtsakten zulässigen Höchstmenge                    kann, von Amts wegen durch die Landesstellen aus-\ngewährt.                                                        zustellen. Auf das Verwaltungsverfahren der Landes-\nstellen finden die Vorschriften des Verwaltungsverfah-\n(2) Der Erstattungsantrag ist bis zum 31. Juli für das      rensgesetzes Anwendung, soweit in dieser Verord-\nabgelaufene Wirtschaftsjahr, für das die Erstattung             nung nicht etwas anderes bestimmt ist.\ngewährt werden soll, bei dem für den Wohnsitz des\nAbgabenschuldners zuständigen Hauptzollamt schrift-                 (4) Außer im Fall der Stillegung in der Form der\nlich einzureichen; später eingehende Anträge werden             Rotationsbranche können die Landesstellen die Flä-\nnicht berücksichtigt.                                           chenstillegungsbescheinigung für die Dauer der jewei-\nligen Stillegung ausstellen. In der Flächenstillegungs-\n(3) Der Antrag muß enthalten\nbescheinigung sind anzugeben              ·\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-            1 . Name und Anschrift des Erzeugers,\nstellers,\n2. die Form der Stillegung sowie den Umfang der\n2. die Getreidemengen, für die die Erstattung bean-                stillgelegten Flächen in Teilen vom Hundert,\ntragt wird,\n3. die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung,\n3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Ge-\nschäftsvorgänge, aus der für jeden Vorgang er-           4. die ausstellende Stelle.\nsichtlich sind                                               (5) Ist eine Flächenstillegungsbescheinigung für die\na) die abgabenpflichtigen Mengen sowie                   Dauer der Stillegung ausgestellt, ist die ausstellende","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                              2539\nLandesstelle verpflichtet, die Flächenstillegungsbe-               2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeich-\nscheinigung, auch nachdem sie unanfechtbar gewor-                      nungen über die Größe, Ort und Lage der von\nden ist, zu widerrufen, wenn sich auf Grund von                        ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen nach\nMeldungen des Erzeugers oder von behördlichen                         Gemarkung, Flur und Flurstück zu machen und\nÜberprüfungen ergibt, daß die Voraussetzung für die                   dabei Flächen, die im Sinne der in § 1 genann-\nErteilung der Flächenstillegungsbescheinigung nicht                   ten Rechtsakte stillgelegt sind, unter Angabe\noder nicht mehr erfüllt wird. Wird die Voraussetzung                   der Art der Stillegung besonders zu kennzeich-\nfür die Erteilung der Flächenstillegungsbescheinigung                  nen.\"\nin einem späteren Wirtschaftsjahr wieder erfüllt, ist\neine neue Flächenstillegungsbescheinigung entspre-        8. § 9g wird wie folgt geändert:\nchend Absatz 3 auszustellen; Absatz 4 Satz 1 ist nicht\nanzuwenden.                                                   a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Worte\n„einen Antrag auf Erstattung der Zusatzabgabe\n(6) Für die Rücknahme oder den Widerruf (Aufhe-                nach § 8 a oder auf einen Antrag auf Gewährung\nbung) einer Flächenstillegungsbescheinigung gilt § 10              der Beihilfe nach § 8 c\" durch die Worte „einen\nAbs. 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der                     Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 d oder\nGemeinsamen Marktorganisationen.                                   einen Antrag auf Erstattung der Abgaben nach\n§ 8g\" ersetzt.\n(7) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirt-\nschaftsjahr unter Berücksichtigung der geographi-             b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\nschen Verteilung der Flächen und der Betriebe der\nErzeuger durch Stichproben, ob die Voraussetzungen        9. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nfür die Erteilung der Flächenstillegungsbescheinigung           ,,(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Ausstellung\nerfüllt sind. Dabei sind auch Kontrollen in den Betrie-       der Kleinerzeugerbescheinigung oder der Flächenstil-\nben der Antragsteller durchzuführen. Zur Durchfüh-            legungsbescheinigung hat der Abgabenschuldner den\nrung der Kontrollen sind insbesondere die bei den             Beauftragten der zuständigen Landesstellen das\nAntragstellern        vorhandenen     betrieblichen  und      Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume\ngeschäftlichen Unterlagen heranzuziehen. Über die            sowie das Betreten und Besichtigen der von ihm land-\nDurchführung und das Ergebnis der einzelnen Kon-             wirtschaftlich genutzten Flächen während der\ntrollen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.          Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten; im übri-\n(8) Im Fall der Aufhebung einer Flächenstillegungs-       gen gilt Absatz 1 entsprechend.\"\nbescheinigung ist die aufhebende Landesstelle ver-\npflichtet, dem nach § 8g Abs. 2 Satz 1 zuständigen       10. § 11 wird wie folgt geändert:\nHauptzollamt unverzüglich nach Erlaß des Aufhe-              a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nbungsbescheides eine Mitteilung darüber zu übersen-\nden, in der Namen und Anschrift des betroffenen                    „3. die Anträge nach§ 8a Abs. 2, § 8d Abs. 2 und\nAbgabenschuldners anzugeben sind. In der Mitteilung                § 8g Abs. 2\".\nsind ferner anzugeben, der Grund für die Aufhebung            b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 8d Abs. 2\" durch\nund ob die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbe-                 die Angabe ,,§ 8e Abs. 3 oder § 12b Abs. 7\" er-\nscheides angeordnet ist. Darüber hinaus ist die Lan-               setzt.\ndesstelle verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüglich\nmitzuteilen                                              11. Dem § 12 b wird folgender Absatz angefügt:\n1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des\n,,(7) Abweichend von§ 8e Abs. 2 und 3 wird für das\nAufhebungsbescheides,\nWirtschaftsjahr 1989/90 die Kleinerzeugerbescheini-\n2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen             gung vorbehaltlich des Satzes 6 nur auf besonderen\nAbschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit der        Antrag durch die Landesstellen ausgestellt. Der\nAufhebungsbescheid außergerichtlich oder ge-             Antrag ist bis zum 31. März dieses Wirtschaftsjahres\nrichtlich angefochten worden ist.                        bei den Landesstellen schriftlich einzureichen; später\neingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Der\nSatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Fall eines Verfah-         Antrag muß enthalten\nrens, das auf den einstweiligen Rechtsschutz gerich-\ntet ist.\"                                                     1. Name und Anschrift des Antragstellers,\n2. die Angabe der Größe der am ersten Tag des\n7. § 9f wird wie folgt geändert:                                      Wirtschaftsjahres 1989/90 landwirtschaftlich ge-\nnutzten Fläche,\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n3. die Erklärung, daß der Antragsteller Getreide-\n„Aufzeichnungspflichten                       erzeuger ist.\nfür die Kleinerzeugerbescheinigung\nund die Flächenstillegungsbescheinigung\".           Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach\nSatz 3 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei\nb) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                  der Versicherung an Eides Statt bedienen. Die Glaub-\nhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn der Antrag-\n,,Ein Getreideerzeuger, der eine Kleinerzeugerbe-\nsteller sich in seinem Antrag damit einverstanden\nscheinigung oder eine Flächenstillegungsbeschei-\nerklärt, daß die Angabe nach Satz 3 Nr. 2 anhand der\nnigung beantragt oder erhält, ist verpflichtet,\nVerwaltungsunterlagen über seinen Antrag auf Ein-\n1. ordnungsmäßige Bücher zu führen,                     kommensausgleich für das Kalenderjahr 1989 nach","2540                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndem Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirt-                                Artikel 3\nschaft oder der Verwaltungsunterlagen über einen\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nAntrag auf Verbilligung nach dem Landwirtschafts-\nForsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-\nGasölverbilligungsgesetz überprüft werden kann; eine\ntungsabgabenverordnung in der vom 31. Dezember 1989\nÜberprüfung muß anhand dieser Verwaltungsunterla-\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\ngen möglich sein. Die Landesregierungen können\nchen. Er kann dabei die Abschnitte, Paragraphen und\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, daß bereits für\nAbsätze neu durchnumerieren.\ndas Wirtschaftsjahr 1989/90 die Kleinerzeugerbe-\nscheinigung nach den in § 8 e Abs. 2 Satz 1 oder § 8 e\nAbs. 3 und§ 8f genannten Verfahren auszustellen ist;                              Artikel 4\ndabei sind für die Kleinerzeugerbescheinigung Form-\nvorschriften festzulegen, um zu gewährleisten, daß         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nder Empfänger der Bescheinigung Getreideerzeuger         tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nist.\"                                                    Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin .\nArtikel 2\nArtikel 5\nArtikel 3 Abs. 2 der Dreizehnten Verordnung zur Ände-\nrung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nvom 2. August 1989 (BGBL I S. 1570) wird aufgehoben.         Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                2541\nVerordnung\nüber die Sicherheit von Spielzeug\nVom 21 . Dezember 1989\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits-     Bevollmächtigten oder, wenn weder der Hersteller noch\ngesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) wird nach        sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft\nAnhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im     niedergelassen sind, von demjenigen, der das Spielzeug\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-      erstmals in Verkehr bringt, folgende Angaben verfügbar\nordnet:                                                      gehalten werden:\n1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1\n§ 1\na) Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte des\nAnwendungsbereich                               Spielzeugs,\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von        b) Angaben über Entwurf und Herstellung des Spiel-\nSpielzeug. Spielzeug sind alle Erzeugnisse, die dazu                zeugs,\ngestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im      c) Angaben über die Mittel, durch welche die Über-\nAlter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.                einstimmung mit den europäischen harmonisierten\n(2) Die in Anhang I der Richtlinie 88/378/EWG des Rates          Normen bei der Herstellung des Spielzeugs sicher-\nvom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften              gestellt wird, und\nder Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug            d) gegebenenfalls die Baumusterprüfbescheinigung\n(ABI. EG Nr. L 187 S. 1) aufgeführten Erzeugnisse ein-              oder eine beglaubigte Abschrift davon,\nschließlich Zündplättchen gelten nicht als Spielzeug im\nSinne dieser Verordnung.                                     2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2\na) Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte,\n(3) § 30 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes bleibt unberührt.                                       b) Beschreibung\naa) der Herstellung und\n§2                                     bb) der Mittel, durch welche der Hersteller die Über-\nSicherheitsanforderungen                                 einstimmung mit dem geprüften Muster sicher-\nstellt, für das die Prüfbescheinigung erteilt ist,\nSpielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden,\nsowie\nwenn es den in Anhang II der Richtlinie 88/378/EWG\nangegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen                c) Kopien der Unterlagen, die einer zugelassenen\nauch unter Berücksichtigung der Dauer seines vorherseh-             Stelle zum Erwerb der Baumusterprüfbescheini-\nbaren und normalen Gebrauchs entspricht und bei einer               gung vorgelegt wurden und\nbestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichti-                d) die Baumusterprüfbescheinigung oder eine beglau-\ngung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit             bigte Abschrift davon.\noder Gesundheit von Benutzern oder Dritten nicht gefähr-\ndet.                                                            (3) Wenn die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht einge-\nhalten werden, kann die zuständige Behörde verlangen,\n§3                              daß bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist die\nEG-Zeichen                           Übereinstimmung des Spielzeugs mit den harmonisierten\nNormen oder den wesentlichen Sicherheitsanforderungen\n(1) Beim Inverkehrbringen muß das Spielzeug mit dem       von einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 Nr. 2 geprüft\nEG-Zeichen versehen sein, durch das der Hersteller oder      wird. Die Kosten dieser Prüfung trägt der nach Absatz 2\nsein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener       Verpflichtete. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nBevollmächtigter bestätigt, daß das Spielzeug entweder       wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß\n1. vollständig entsprechend den harmonisierten europäi-      ein Spielzeug zu Unrecht mit dem EG-Zeichen versehen\nschen Normen, deren Fundstelle der Bundesminister        ist oder ein Spielzeug bei einer bestimmungsgemäßen\nfür Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt       oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung\nbekanntgemacht hat, hergestellt ist oder                 des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder\nGesundheit von Benutzern oder Dritten gefährdet.\n2. mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine nach\n§ 6 benannte oder eine sonstige, der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 Abs. 2\n§4\nder Richtlinie 88/378/EWG mitgeteilte zugelassene\nStelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung                             EG-Kennzeichnung\ngemäß Artikel 10 dieser Richtlinie bescheinigt hat, daß\n(1) Das EG-Zeichen nach § 3 muß auf dem Spielzeug\nes den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach\noder seiner Verpackung sichtbar, leserlich und dauerhaft\n§ 2 entspricht.\nangebracht sein. In gleicher Weise müssen der Name,\n(2) Für das Spielzeug müssen vom Hersteller oder sei-     gegebenenfalls die Firma oder das Zeichen, sowie die\nnem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen        Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten","2542                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\noder des Einführers in der Gemeinschaft angebracht sein.    und nach § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes\nBei kleinem Spielzeug sowie bei Spielzeug, das aus klei-    als Prüfstellen bestimmt sind.\nnen Bauteilen besteht, können das EG-Zeichen und die\nAngaben nach Satz 2 in der gleichen Weise auf einem\nEtikett oder einem Begleitzettel angebracht werden. In\n§7\ndiesem Fall muß der Verbraucher darauf hingewiesen                           Ordnungswidrigkeiten\nwerden, daß die entsprechenden Angaben aufbewahrt\nwerden sollten.                                               Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des\nGerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 dürfen abgekürzt     fahrlässig\nwerden, wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1\nder Einführer aus der Abkürzung gut erkennbar ist.\neine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\n(3) Zeichen oder Aufschriften, die mit dem EG-Zeichen         Weise anbringt oder\nverwechselt werden können, dürfen nicht angebracht          2. entgegen § 5 Spielzeug ohne die vorgeschriebenen\nwerden. Das EG-Zeichen soll in Form des in der Anlage           Gefahrenhinweise oder Gebrauchsvorschriften in den\nabgebildeten Zeichens verwendet werden.                         Verkehr bringt.\n§ 5                                                          §8\nGebrauchshinweise und Gebrauchsvorschriften                                  Übergangsfrist\nIm Anhang IV der Richtlinie 88/378/EWG aufgeführtes          Auf Spielzeug, das vor dem 1. Januar 1990 hergestellt\nSpielzeug dart nur in den Verkehr gebracht werden, wenn     worden ist, ist § 4 erst ab dem 1. Januar 1991 anzu-\nes mit den dort angegebenen Gefahrenhinweisen und           wenden.\nGebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen ist.\n§9\nBerlin-Klausel\n§6\nZugelassene Stellen                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Geräte-\nIm Geltungsbereich dieser Verordnung werden die          sicherheitsgesetzes auch im Land Berlin.\nzugelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz\nzuständigen obersten Landesbehörden benannt und im                                     § 10\nBundesarbeitsblatt bekanntgegebenen. Die Benennung                                 Inkrafttreten\nkann erfolgen, wenn die Stellen mindestens die Anforde-\nrungen des Anhangs III der Richtlinie 88/378/EWG erfüllen      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nWolfgang Vogt\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 3)","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                               2543\nVerordnung\nzur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz\n(FRG-Entgeltverordnung)\nVom 21. Dezember 1989\nAuf Grund des§ 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2,\nveröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamts:\n§ 1\nBruttoarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz\nFür 1988 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 zum\nFremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:\nAnlage 5\nDurchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten\nder Rentenversicherung der Arbeiter\nin DM\nArbeiter außerhalb der                          Arbeiter                        Arbeiter\nLand· und Forstwirtschaft                 in der Landwirtschaft           in der Forstwirtschaft\nJahr                       der Leistungsgruppe                      der Leistungsgruppe             der Leistungsgruppe\n1                2             3                 1               2               1                2\n1988               40 284          36 516         32 640           34 188           20 580          32 472           28 824\nAnlage 7\nDurchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentge!te der weiblichen Versicherten\nder Rentenversicherung der Arbeiter\nin DM\nArbeiterinnen außerhalb der                           Arbeiterinnen\nin der Landwirtschaft            Arbeiterinnen\nLand- und Forstwirtschaft\nJahr                                                                                                          in der Forst-\nder Leistungsgruppe                             der Leistungsgruppe\nwirtschaft\n1                  2                3                   1                 2\n1988                30 096              27 396           26 268             23 532             17 916             20 400\nAnlage 9\nDurchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten\nder Rentenversicherung der Angestellten\nin DM\nAngestellte der Leistungsgruppe\nJahr\n1                         2                    3                         4                       5\n1988              72 000                    65 052               47 508                    34 236                  28 308\nAnlage 11\nDurchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten\nder Rentenversicherung der Angestellten\nin DM\nAngestellte der Leistungsgruppe\nJahr\n1                         2                    3                         4                       5\n1988              72 000                    52 188               38 376                    28 044                  24 120","2544                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil           1\nAnlage 13\nDurchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung\nin DM\n- Arbeiter -\nBergarbeiter in der Leistungsgruppe\nJahr                                     unter Tage                                                 über Tage\n1                       2                         3                     1                     2\n1988                40 944                  35 376                    29 796               34 176                 29 364\nAnlage 15\nDurchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung\nin DM\n- Angestellte -\nTechnische Angestellte der Leistungsgruppe                               Kaufmännische Angestellte\nJahr                                                                                            der Leistungsgruppe\nunter Tage                            über Tage\n1 U. 2      3          4         1           2          3           4       1         2         3        4          5\n1988     87 600    72 504    63 012     87 600      83 640     63 900     55 644   87 600    79 068    64 284   49 872     35 844\n§2\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des Fremdrenten-\nund Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}