{"id":"bgbl1-1989-62-23","kind":"bgbl1","year":1989,"number":62,"date":"1989-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/62#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-62-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_62.pdf#page=89","order":23,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte","law_date":"1989-12-21T00:00:00Z","page":2549,"pdf_page":89,"num_pages":14,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                 2549\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte\nVom 21. Dezember 1989\nAuf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der                     den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfun-\nFassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1                 gen gefordert werden. Sie führt zu diesem Zweck\nS. 1218), der durch Artikel 45 Nr. 2 des Gesetzes vom                  über die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verord-\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477) geändert worden ist,               nung vorgeschriebenen praktischen Übungen,\nwird verordnet:                                                        Kurse und Seminare hinaus Unterrichtsveranstal-\ntungen, insbesondere systematische Vorlesungen,\ndurch, die die praktischen Übungen vorbereiten\nArtikel 1\noder begleiten. Bei der Ankündigung der Unter-\nDie Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der                richtsveranstaltungen macht die Hochschule kennt-\nBekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1593),                    lich, daß der Besuch dieser Unterrichtsveranstal-\ngeändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. Dezem-                  tungen das Erreichen des Ausbildungszieles för-\nber 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:                   dert. Der Unterricht im Studium soll, soweit möglich\nund zweckmäßig, nicht am einzelnen Fachgebiet,\n1. Die Verordnung erhält folgende Abkürzung:                         sondern am Lehrgegenstand ausgerichtet sein.\"\n,,ÄAppO\".                                                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                              „Bei den praktischen Übungen und Kursen ist\ndie praktische Anschauung zu gewährleisten.\na) Die Überschrift vor Absatz 1 erhält folgende\nSoweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in klei-\nFassung:\nnen Gruppen zu unterrichten.\"\n,,Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung\".\nbb) Die Sätze 3 bis 7 werden durch folgende Sätze\nb) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:                          3 bis 7 ersetzt:\n,,(1) Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissen-                    ,,Bei den praktischen Übungen in den klinisch-\nschaftlicher Grundlage und praxis- und patienten-                    praktischen Stoffgebieten steht die Unterwei-\nbezogen durchgeführt. Sie hat zum Ziel,                              sung am Patienten im Vordergrund. Es darf\n- die grundlegenden medizinischen, fächerüber-                       jeweils nur eine kleine Gruppe von Studieren-\ngreifenden und methodischen Kenntnisse,                         den gleichzeitig unmittelbar am Patienten\nunterwiesen werden, und zwar\n- die praktischen Fertigkeiten und psychischen\nFähigkeiten,                                                    - beim Unterricht in der Form der Patienten-\ndemonstration eine Gruppe von höchstens\n- die geistigen und ethischen Grundlagen der                             acht,\nMedizin\n- bei der Untersuchung eines Patienten durch\nund                                                                 Studierende eine Gruppe von höchstens\n- eine dem einzelnen und der Allgemeinheit ver-                          drei.\npflichtete ärztliche Einstellung                                Den Studierenden ist dabei ausreichend Ge-\nzu vermitteln, deren es bedarf, um in Prävention,                    legenheit zu geben, selbst am Patienten tätig\nDiagnostik, Therapie und Rehabilitation von                          zu werden, soweit dies zum Erwerb prakti-\nGesundheitsstörungen unter Berücksichtigung der                      scher Fertigkeiten und Fähigkeiten erforderlich\npsychischen und sozialen Lage des Patienten und                      ist. Bei der praktischen Unterweisung am\nder Entwicklungen in Wissenschaft, Umwelt und                        Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichts-\nGesellschaft eigenverantwortlich und selbständig                     zeit auf den Unterricht in Form der Patienten-\nhandeln zu können. Sie vermittelt die Fähigkeit zur                  demonstration und auf den Unterricht mit\nWeiterbildung und fördert die Bereitschaft zu stän-                  Patientenuntersuchung. Unzumutbare Bela-\ndiger Fortbildung und zur Zusammenarbeit mit                         stungen des Patienten durch den Unterricht\nanderen Ärzten und mit Angehörigen anderer                           sind zu vermeiden.\"\nBerufe des Gesundheitswesens.\"                             c) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:\nc) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2                  ,,(3) In den Seminaren wird der durch Vorle-\nund 3.                                                        sungen und praktische Übungen vermittelte Lehr-\nstoff vertiefend und anwendungsbezogen erörtert.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                      Sie sind darauf gerichtet, den Studierenden wich-\ntige medizinische zusammenhänge, insbesondere\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nauch die Bezüge zwischen vorklinischem und klini-\n,,(1) Die Hochschule vermittelt eine Ausbildung,            schem Lehrstoff, zu verdeutlichen. Sie umfassen\ndie den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht             die Vorstellung von Patienten. Die Zahl der jeweils\nund es dem Studierenden ermöglicht, den Wis-                  an einem Seminar teilnehmenden Studierenden\nsensstoff und die Fähigkeiten zu erwerben, die in             darf zwanzig nicht überschreiten. Eine Überschrei-","2550                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ntung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe                sechs Jahren bei dem Dritten Abschnitt der Ärzt-\ngebildet werden müßte, die weniger als zehn Stu-               lichen Prüfung\" ersetzt durch „und fünf Jahren\ndierende umfassen würde; in diesem Fall sind die               beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\".\nStudierenden, für die keine weitere Gruppe ge-\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nbildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst\ngleichmäßig zu verteilen.\"                                     aa) In Nummer 3 wird das Wort „und\" nach den\nWorten „Prüfung ist\" durch ein Komma\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält                       ersetzt.\nfolgende Fassung:\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort\n,,(4) Der Studierende weist durch Bescheinigun-                    .,und\" ersetzt.\ngen nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser\nVerordnung seine regelmäßige und erfolgreiche                 cc) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num-\nTeilnahme an den in Absatz 1 genannten prak-                         mer 5 angefügt:\ntischen Übungen, Kursen und Seminaren und den                        „5. die durchschnittliche Prüfungsleistung der\nregelmäßigen Besuch der die praktischen Übun-                            in Absatz 6 als Bezugsgruppe genannten\ngen vorbereitenden oder begleitenden Vorle-                              Prüflinge.\"\nsungen nach, soweit deren Besuch von der Hoch-\nschule in einer Studienordnung vorgeschrieben ist.\n9. In § 15 Abs. 1 Satz 6 werden die Worte „der Hoch-\nEine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen\nschulen\" gestrichen.\nÜbung oder einem Kursus nach Absatz 2 liegt vor,\nwenn der Studierende in der praktischen Übung\noder im Kursus in einer dem betreffenden Fachge-     10. § 23b Satz 5 erhält folgende Fassung:\nbiet angemessenen Weise gezeigt hat, daß er sich         „ Die Note lautet\ndie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten\n,,sehr gut\"          bei einem Zahlenwert bis 1 ,5,\nangeeignet hat und sie in der Praxis anzuwenden\nweiß. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Semi-         ,,gut\"               bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,\nnar nach Absatz 3 liegt vor, wenn der Studierende        ,,befriedigend\" bei      einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,\nim Seminar gezeigt hat, daß er den Lehrstoff in          ,,ausreichend\" bei       einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0,\nseinen zusammenhängen erfaßt hat und dies dar-           wenn die Prüfung          nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.\"\nzustellen in der Lage ist.\"\n11. § 25 erhält folgende Fassung:\n4. In § 4 Abs. 1 Satz 4 werden das Wort „Fachärzte\"\ndurch „Ärzte\" und die Worte „Röntgen- und Strahlen-                                         \"§ 25\nheilkunde\" durch „Radiologie\", ,,Radiologische Dia-                                  Inhalt der Prüfung\ngnostik\" oder „Strahlentherapie\" ersetzt.                        Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betrifft\nfolgende Stoffgebiete:\n5. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Heilhilfsberufe\"\n1.      Grundlagen der Pathologie und der Neuropatho-\ndurch „Berufe\" ersetzt.\nlogie, der Humangenetik, der Medizinischen\nMikrobiologie, der Immunologie und Immunpatho-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                         logie sowie der Geschichte der Medizin,\na) In Absatz 2 erhält Nummer 4 folgende Fassung:             II.     Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen\nUntersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle\n,,4. eine Ausbildung als Hebamme oder Entbin-\nund der Radiologie,\ndungspfleger, in der Krankenpflege, Kinder-\nkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe.\"            III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie,\nder Pathophysiologie und Pathobiochemie, der\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nKlinischen Chemie und der Biomathematik.\"\n,,(3) Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nVerordnung geleisteter Krankenpflegedienst und       12. § 28 wird wie folgt geändert:\neine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\nordnung erworbene Ausbildung im Sinne des                a) In Absatz 1 werden die Worte „IV. Ökologisches\nAbsatzes 2 Nr. 4 sind anzurechnen.\"                           Stoffgebiet und Allgemeinmedizin\" ersetzt durch\n,.IV. Allgemeinmedizin und ökologisches Stoff-\n7. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                               gebiet\".\nb) In Absatz 2 erhält Nummer 1 folgende Fassung:\n.,(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der\nvom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu                    ,. 1. Innere Medizin,\nstellen und muß bis zum 10. Januar oder bis zum                         Chirurgie,\n10. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein.\"                        Kinderheilkunde,\nFrauenheilkunde und Geburtshilfe,\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                           Pathologie,\nPharmakologie,\na) In Absatz 6 werden das Komma nach den Worten                         Mikrobiologie,\n,,dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\"                      Hygiene,\ngestrichen und die Worte „fünf Jahren bei dem                       Öffentliches Gesundheitswesen und Sozial-\nZweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und                        medizin,\".","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                2551\n13. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:          18. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsethik\"\n,,Sie dauert am ersten und dritten Tag je vierdrei-             durch das Wort „ Ethik\" ersetzt.\nviertel, am zweiten und vierten Tag je zweieinhalb\nStunden. Auf den ersten Prüfungstag entfällt das           19. Die Anlagen 1 bis 4, 10, 12, 13, 15, 16 und 20 erhalten\nStoffgebiet 1, auf den zweiten das Stoffgebiet III, auf         die in den Anlagen 1 bis 10 zu dieser Verordnung\nden dritten das Stoffgebiet II und auf den vierten das          vorgesehene Fassung.\nStoffgebiet IV.\"\n20. In Anlage 20a ist nach den Worten „tätig gewesen ist\"\nfolgender Satz einzufügen:\n14. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Ausbildung ist ganztägig/in Teilzeitbeschäftigung\na) In Satz 2 werden die Worte „fächerübergreifende              mit ... vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen\nund allgemeinmedizinische\" ersetzt durch „allge-            Arbeitszeit abgeleistet worden.**)\"\nmeinmedizinische und fächerübergreifende\".\nb) Satz 4 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung:            21. In Anlage 9 werden die Ziffern II. und IV. wie folgt\ngefaßt:\n,,2. Aspekte der Medizinischen Soziologie, insbe-\nsondere Einflüsse von Gesellschaft, Familie          „11.  Chemie für Mediziner und Biochemie\nund Beruf auf die Gesundheit, berücksichtigen                                                  80 Fragen\nund                                                    IV. Grundlagen der Medizinischen\nPsychologie und der Medizinischen\n3. sich auf Fragen zu den historischen, geistigen\nSoziologie                           60 Fragen\".\nund ethischen Grundlagen der Medizin erstrek-\nken.\"\nArtikel 2\n15. § 34 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:                  Über das Bestehen einer schriftlichen Prüfung ist erneut\nzu entscheiden, wenn der Prüfling die Prüfung nicht\n,,Die Gesamtnote lautet:                                  bestanden hat, weil er die nach § 14 Abs. 5 der Approba-\n,,sehr gut\"        bei einem Zahlenwert bis 1,5,          tionsordnung für Ärzte in der Fassung der Zweiten Verord-\n,,gut\"             bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, nung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte\nvom 24. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 312) für das Bestehen\n,,befriedigend\" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,\nder Prüfung erforderliche Zahl zutreffend beantworteter\n,,ausreichend\" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4.\"      Prüfungsfragen nicht erreicht hat und der Bescheid des\nzuständigen Landesprüfungsamtes über das Nichtbeste-\n16. § 34 a wird wie folgt geändert:                           hen dieser Prüfung am 6. Juni 1989 noch nicht bestands-\nkräftig war. Hierbei ist § 14 Abs. 5 der Approbationsord-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ganz-         nung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1458) in\ntägig\" die Worte eingefügt:                           der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden.\n„oder, bei entsprechender Verlängerung der\nGesamtdauer der Tätigkeit als Arzt im Praktikum                                 Artikel 3\nnach Absatz 1 Satz 1, in Teilzeitbeschäftigung,\n§ 1\nwobei in diesem Fall die Gesamtdauer drei Jahre\nnicht überschreiten darf.\"                               Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März\n1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen wer-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                      den, findet Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte in\n,,(3) Tätigkeiten                                  der bisher geltenden Fassung Anwendung.\n- im öffentlichen Gesundheitsdienst,\n§2\n- im Medizinischen Dienst der Krankenkassen,\n- im versorgungs-, werks- oder betriebsärztlichen        Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. August\nDienst,                                          1990 erstmals zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prü-\nfung zugelassen werden, findet Anlage 2 zur Appro-\n- in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behin-  bationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung\nderter oder\nAnwendung.\n- in einer truppenärztlichen Einrichtung\n§3\nkönnen angerechnet werden.\"\nBei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März\n1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-\n17. § 34b wird wie folgt geändert:                            fung zugelassen werden, findet Anlage 3 zur Approba-\ntionsordnung für Ärzte in der bisherigen Fassung An-\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „wird\" der Satzteil\nwendung.\n,,im Hinblick auf das in Satz 5 genannte Aus-\nbildungsziel\" eingefügt.                                                            §4\nStudierende der Medizin, die bis zum 10. März 1992\nb) In Satz 5 werden der Punkt durch ein Semikolon         erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung oder zum Ersten\nersetzt und folgende Worte angefügt:                  Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder bis zum 10. März\n,,Art und Umfang der Aufsicht sollen dem ent-         1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-\nsprechen.\"                                            fung zugelassen werden, legen die Prüfungen nach den","2552                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nbisher geltenden Vorschriften ab. § 23 b Satz 5 und § 34                                    Artikel 5\nAbs. 1 Satz 5 finden abweichend hiervon in der Fassung\ndieser Verordnung Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Wie-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nderholungsprüfungen bei Prüflingen, die die Ärztliche Vor-   tungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzte-\nprüfung oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung     ordnung auch im Land Berlin.\nbis zum 1 . Juli 1992 oder den Zweiten Abschnitt der Ärzt-\nlichen Prüfung bis zum 1. Juli 1993 nicht bestehen.\nArtikel 6\nArtikel 4                              Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3\nBuchstabenbund c und Artikel 1 Nr. 7 am 1. Januar 1990\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und        in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. März 1990 in Kraft. Artikel 1\nGesundheit kann den Wortlaut der Approbationsordnung         Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 3 Buch-\nfür Ärzte in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung gel-   stabe c tritt am 1. Oktober 1990, Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.           Doppelbuchstabe bb tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                       2553\nAnlage 1\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nPraktische Übungen, Kurse und Seminare,\nderen Besuch bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen ist\n1.  1. Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin\n1.1 Praktikum der Physik 'für Mediziner\n1 .2 Praktikum der Chemie für Mediziner\n1 .3 Praktikum der Biologie für Mediziner\n2. Praktikum der Physiologie\n3. Praktikum der Biochemie\n4. Kursus der makroskopischen Anatomie\n5. Kursus der mikroskopischen Anatomie\n6. Kursus der Medizinischen Psychologie\nmit einer Gesamtstundenzahl von mindestens           480\n7. Seminar Physiologie\n8. Seminar Biochemie\n9. Seminar Anatomie\njeweils mit klinischen Bezügen\nmit einer Gesamtstundenzahl von mindestens            96\nII.  1. Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin\n(mit Patientenvorstellung)\nmit einer Stundenzahl von mindestens              24\n2. Praktikum der Berufsfelderkundung\nmit einer Stundenzahl von mindestens              12\nIII.  Praktikum der medizinischen Terminologie\nmit einer Stundenzahl von mindestens                  12\nAnlage 2\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nPraktische Übungen und Kurse,\nderen Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt\nder Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist\n1. Kursus der Allgemeinen Pathologie\n2. Praktikum der Mikrobiologie und der Immunologie\n3. Übungen zur Biomathematik für Mediziner\n4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen in dem nichtoperativen und dem operativen Stoffgebiet\n5. Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie\n6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus\n7. Kursus der allgemeinen und systematischen Pharmakologie und Toxikologie\n8. Praktische Übungen für akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe\nmit einer Gesamtstundenzahl von mindestens                                                                 300","2554                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 3\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nPraktika und Kurse,\nderen Besuch bei der Meldung zum zweiten Abschnitt\nder Ärztlichen Prüfung nachzuweisen Ist\n1 . Kursus der Speziellen Pathologie\n2. Kursus der Speziellen Pharmakologie\n3. Praktikum oder Kursus der Allgemeinmedizin\n4. Praktikum der Inneren Medizin\n5. Praktikum der Kinderheilkunde\n6. Praktikum der Dermato-Venerologie\n7. Praktikum der Urologie\n8. Praktikum der Chirurgie\n9. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe\n10. Praktikum der Notfallmedizin\n11 . Praktikum der Orthopädie\n12. Praktikum der Augenheilkunde\n13. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde\n14. Praktikum der Neurologie\n15. Praktikum der Psychiatrie\n16. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie\n17. Kursus des Ökologischen Stoffgebietes\n(einschließlich Umwelthygiene, Krankenhaushygiene,\nInfektionsprävention, Impfwesen und Individualprophylaxe)\nmit einer Gesamtstundenzahl von mindestens                     516","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                           2555\nAnlage 4\nAnlage 4\n(zu § 2 Abs. 4)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an der praktischen Übung/ dem Kursus/ dem Seminar ....................................................................... .\nName des/der Studierenden\nGeburtsdatum                                                            Geburtsort\nhat im     D   Sommer-         D    Winterhalbjahr                         von                           1   bis\nan der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser\npraktischen Übung in der Studienordnung vorgeschriebene Vorlesung im D Sommer- D Winterhalbjahr regelmäßig\nbesucht.*)\nOrt, Datum\nSiegel\n(Unterschrift der verantwortlichen Lehrkraft/Lehrkräfte)\n*) Der letzte Halbsatz ist zu streichen, wenn eine Vorlesung im Sinne des § 2 Abs. 4 ÄAppO nicht durchgeführt worden ist","2556                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 5\nAnlage 10\n(zu § 23 Abs. 2 Satz 2)\nPrüfungsstoff für die Ärztliche Vorprüfung\n1. Physik für Mediziner und Physiologie\nGrundbegriffe des Messens und der quantitativen Beschreibung; Einheiten; Fehler beim Messen. Grundkenntnisse\nder Mechanik, Schwingungslehre, Akustik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik sowie der Physik ionisierender\nStrahlung. Grundlagen der Meß- und Regeltechnik sowie der Medizintechnik.\nPhysiologie der Zellen und Gewebe. Physiologie der Organfunktionen (Blut, Atmung, Kreislauf, Verdauung, Energie-\nund Wärmehaushalt, Nierenfunktion, Wasser- und Elektrolythaushalt, innere Sekretion, Fortpflanzung, Muskulatur,\nNervensystem, Sinnesorgane). Physiologie der Regulationen. Angewandte Physiologie einschließlich Arbeits- und\nErnährungsphysiologie. Physiologie der Leistungsfähigkeit und Leistungssteigerung. Propädeutik der Pathophysio-\nlogie. Physiologische Methoden zur Untersuchung der Organfunktionen.\n11. Chemie für Mediziner und Biochemie\nGrundkenntnisse über biochemisch wichtige Elemente und deren Verbindungen; chemische Bindungen, Thermo-\ndynamik und Kinetik chemischer Reaktionen, Redoxvorgänge; Lösungen von Elektrolyten. Struktur und Reaktionen\nfunktioneller Gruppen in organischen Molekülen.\nPhysikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels. Enzymwirkungen und -kinetik sowie Hormonwirkungen.\nEigenschaften, Funktionen und Stoffwechsel der biochemisch wichtigen Stoffe, Regelung von Stoffwechselvorgän-\ngen. Grundlagen der molekularen Genetik. Grundlagen der Immunchemie. Biochemische Aspekte der Zell- und\nOrganphysiologie, Grundlagen der Ernährungslehre. Propädeutik der Pathobiochemie.\nIII. Biologie für Mediziner und Anatomie\nAllgemeine Zytologie. Genetik. Grundlagen der Mikrobiologie. Morphologie und Physiologie der ein- und mehr-\nzelligen Organismen. Evolutionslehre. Grundzüge der Ökologie. Makroskopische und Mikroskopische Anatomie des\nBewegungsapparates, der Eingeweide, der Kreislauforgane, des zentralen und peripheren Nervensystems ein-\nschließlich der Sinnesorgane, Morphologie der Zelle. Anatomie des Immunsystems. Histologie einschließlich der\nUltrastruktur und der Grundzüge der Histochemie. Frühentwicklung des Menschen und Grundzüge der Organ-\nentwicklung. Grundlagen der topographischen Anatomie.\nIV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie\nEthologie, Psychophysiologie. Wahrnehmen, Lernen, Emotion und Motivation. Grundlagen psychologischer Metho-\ndik. Persönlichkeit, Persönlichkeitsentwicklung. Psychologische Grundlagen der Entstehung und Verarbeitung von\nKrankheit. Verbale und nonverbale Kommunikation. Grundlagen der Arzt-Patient-Beziehung.\nSoziale Schichtung. Bevölkerungsstruktur. Rollenbeziehungen und -konflikte in den verschiedenen altersspezi-\nfischen Gruppenkonstellationen.\nAnlage 6\nAnlage 12\n(zu § 26 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen für den Ersten .Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\n1. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik, der Medizinischen Mikro-\nbiologie, der Immunologie und Immunpathologie sowie der Geschichte der Medizin                      110 Fragen\nII. Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle\nund der Radiologie                                                                                   70 Fragen\nIII. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie,\nder Klinischen Chemie und der Biomathematik                                                         110 Fragen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                              2557\nAnlage 7\nAnlage 13\n{zu § 26 Abs. 2 Satz 2)\nPrüfungsstoff für den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\n1. Grundlagen der Pathologie und der Neurophatologie, der Humangenetik, der Medizinischen Mikrobiologie, der\nImmunologie und lmmunphatologie sowie der Geschichte der Medizin\nAllgemeine Ätiologie. Pathogenese und pathologisch-anatomische Grundlagen wichtiger Krankheiten sowie fein-\ngewebliche Veränderungen von Organen und Organsystemen.\nGenetischer Anteil an der Ätiologie und Pathogenese von Störungen der Organentwicklung, der Gewebebeschaffen-\nheit und des Stoffwechsels.\nGrundlagen, Anwendungsbereiche und Untersuchungsmethoden der medizinischen Bakteriologie, Virologie und\nParasitologie. Epidemiologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.\nGrundlagen der Immunologie und Immunpathologie.\nKulturelle und soziale Grundlagen in der Geschichte ärztlichen Denkens, Wissens und Handelns. Wandlungen der\nVorstellungen von Gesundheit und Krankheit. Ethische Aspekte ärztlichen Handelns.\nII. Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle und der\nRadiologie\nAnamneseerhebung und ärztliche Gesprächsführung. Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (In-\nspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung) einschließlich· einfacher Spiegelverfahren. Typische\nBefunde. Krankenbeobachtung.\nSymptomatologie akut lebensbedrohender Zustände. Lebensrettende Sofortmaßnahmen.\nGrundlagen der biologischen Strahlenwirkung und der Strahlentherapie. Diagnostische Anwendung bildgebender\nVerfahren; typische Befunde. Gesetzliche und organisatorische Grundlagen des Strahlenschutzes.\nIII. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und P.athobiochemie, der klinischen Chemie\nund der Biomathematik                                                                                          ·\nStrukturmerkmale, Pharmakodynamik (erwünschte und unerwünschte Wirkungen sowie Wechselwirkungen) und\nPharmakokinetik wichtiger Arzneistoffe. Grundlagen der Toxikologie. Methoden der Arzneimittelprüfung. Arznei-\nmittelrechtliche Vorschriften.\nPathophysiologie und Pathobiochemie der Zell- und Organfunktionen sowie der Regulationsmechanismen. Grund-\nlagen wichtiger Untersuchungsmethoden von Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen sowie Bewertung der\nBefunde.\nGrundlagen der medizinischen Biometrie. Medizinische Bibliographie.\nAnlage 8\nAnlage 15\n(zu § 29 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\n1. Nichtoperatives Stoffgebiet                                                                              190 Fragen\n11 Operatives Stoffgebiet                                                                                    190 Fragen\nIII. Nervenheilkundliches Stoffgebiet                                                                         100 Fragen\nIV. Allgemeinmedizin und Ökologisches Stoffgebiet                                                             100 Fragen","2558                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 9\nAnlage 16\n(zu § 29 Abs. 2 Satz 2)\nPrüfungsstoff für den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nGrundsätzliche Prüfungsinhalte\nÄtiologie und Pathogenese. Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie. Multimorbidität. Symptomatologie.\nEpidemiologie. Diagnose. Differentialdiagnose. Bewertung klinisch-chemischer, serologischer, mikrobiologischer,\nimmunologischer, bioptischer, bildgebender, elektromedizinischer und nuklearmedizinischer Untersuchungsbefunde.\nIndikationen. Kontraindikationen. Anwendung konservativer, operativer und physikalischer Behandlungsverfahren ein-\nschließlich Strahlenbehandlung. Spezielle therapeutische Verfahren. Therapie chronischer Schmerzen. Ärztliche Hilfe\nund Betreuung für Langzeitkranke, chronisch Kranke, unheilbar Kranke und Sterbende. Spezielle und Klinische\nPharmakologie einschließlich Langzeitbehandlung. Altersspezifische Aspekte in Diagnostik und Therapie. Grundlagen,\nMöglichkeiten und Grenzen von Naturheilverfahren und Homöopathie. Diätetik. Prognose. Prävention einschließlich\nGesundheitsberatung. Rehabilitation. Begutachtung. Sportmedizinische Aspekte. Allergologie.\n1. Nichtoperatives Stoffgebiet\nKrankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, des Herzens und der Gefäße, der Atmungsorgane, der\nVerdauungsorgane, der Drüsen mit innerer Sekretion und des Stoffwechsels, der Nieren, des Wasser- und\nMineralhaushaltes. Klinische Aspekte der Entzündungslehre, Immunologie, Klinik der Infektionskrankheiten, der\nGeschwulstkrankheiten und der Krankheiten des rheumatischen Formenkreises. Psychosomatische Krankheiten\nund funktionelle Störungen. lnternistische Aspekte der Geriatrie.\nErkennung und Behandlung akutlebensbedrohender Zustände und Reanimation. Ärztliche Versorgung bei einem\nMassenanfall von Kranken und Verletzten.\nNormale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und ihre Variationen. Pathophysiologie des Stoffwechsels\nund der Ernährung des Kindes. Physiologie und Pathologie der perinatalen Periode und des Säuglingsalters.\nErkennung und Behandlung von Organ- und Systemkrankheiten im Kindesalter einschließlich der Infektionskrank-\nheiten und Mangelkrankheiten. Unfälle und Vergiftungen. Klinische Genetik. Verhaltensstörungen bei Kindern und\nJugendlichen. Sozialpädiatrie.\nKrankheiten der Haut,· ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhäute der äußeren Körperhöhlen einschließlich der\nphysikalischen und chemischen Schädigungen dieser Strukturen. Geschlechtskrankheiten. Fertilitätsstörungen des\nMannes.\nII. Operatives Stoffgebiet\nWundheilung und Wundbehandlung. Infektionen. Asepsis; Antisepsis. Chemotherapie. Grundprinzipien der operativen\nTechnik. Pathophysiologie des operativen Eingriffs. Grundprinzipien der Vor- und Nachbehandlung. Unfallkunde;\nSchock. Topographische und funktionelle Anatomie. Mißbildungen, Krankheiten und Verletzungen von Kopf, Hals,\nThorax, Abdomen, Extremitäten, Herz, Gefäßen und des zentralen und peripheren Nervensystems. Chirurgische\nNotfälle. Ärztliche Versorgung bei einem Massenanfall von Verletzten.\nGrundlagen der Anaesthesiologie und der lntensivmedizin.\nStatik und Mechanik der Stütz- und Bewegungsorgane, ihrer angeborenen und erworbenen Formveränderungen\n(Funktionsstörungen. Krankheiten. Verletzungen und deren Folgezustände).\nFunktionsstörungen, kongenitale Mißbildungen, Krankheiten und Verletzungen von Nieren, ableitenden Harnwegen,\näußeren und inneren Genitalorganen. Urologische Notfälle.\nPhysiologie und Pathophysiologie der weiblichen Genitalorgane. Geschlechtsspezifische Entwicklung der Frau\nund ihre Störungen. Familienplanung. Schwangerschaft, Beratung und Vorsorge in der Schwangerschaft. Risiko-\nschwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch. Geburt und Risikogeburt. Geburtshilfliche Notfälle. Wochenbett-\nkomplikationen. Entzündungen und Geschwülste der weiblichen Genitalorgane. Gynäkologische Notfälle. Fertilitäts-\nstörungen.\nFunktionsstörungen, Krankheiten und Verletzungen des Auges und seiner Adnexe. Ophthalmologische Störungen\nim Zusammenhang mit anderen Krankheiten. Notfälle in der Augenheilkunde.\nFunktionsstörungen, Krankheiten und Verletzungen im Gebiet des Gesichtsschädels, der angrenzenden Schädel-\nbasis, des Ohres und des Halses. Notfälle in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Grundlagen der Phoniatrie.\nKrankheiten und Verletzungen der Zähne und ihre Auswirkungen auf den Gesamtorganismus.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                            2559\nIII. Nervenheilkundliches Stoffgebiet\nFunktionsstörungen und Krankheiten des zentralen Nervensystems, der peripheren N_erven und der Muskulatur.\nNeurologische Aspekte der Neurotraumatologie und der lntensivtherapie. Klinische Aspekte der Neuropathophysio-\nlogie. Psychopathologie. Hirnorganische, endogene, psychotische und persönlichkeitsbedingte reaktive Störungen.\nNeurosen. Süchte. Suizidalität. Sexuelle Verhaltens- und Erlebnisstörungen. Neurologische und psychiatrische\nStörungen bei anderen Krankheiten. Notfälle . Aspekte der Psychosomatik und der Geriatrie. Neurologische,\npsychiatrische und psychologische Untersuchungsmethoden und deren Aussagewert.\nSozialpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie.\nGrundlagen und Indikationen psychotherapeutischer Verfahren. Unterbringungsmaßnahmen.\nIV. Allgemeinmedizin und Ökologisches Stoffgebiet\nAufgaben und Besonderheiten der Allgemeinmedizin.\nGrundzüge der Allgemein-,. Krankenhaus-, Umwelt-, Seuchen- und Sozialhygiene . Impfwesen und Individualprophy-\nlaxe.\nOrganisation, Aufgaben und Arbeitsprinzipien des öffentlichen Gesundheitswesens; wesentliche Rechtsvorschriften.\nGrundzüge der Sozialmedizin, Epidemiologie; Sozialmedizinische Probleme der Krankheitsentstehung und -ver-\nhütung. Sozio-ökonomische Probleme der Krankheit. Grundfragen der sozialen Sicherung und der gesundheitlichen\nBetreuung der Bevölkerung.\nGrundzüge der Arbeitsmedizin. Wichtige Vorschriften über den gesundheitlichen Arbeitsschutz. Arbeitsmedizinische\nUntersuchungen zur Verhütung und Früherkennung beruflich bedingter Schäden. Analyse von Arbeitsplatz- und\nBerufsbelastung. Berufskrankheiten und das Berufskrankheiten-Verfahren. Ärztliche Aspekte der Rehabilitation\nBehinderter bei medizinischer, pädagogischer, sozialer und beruflicher Ein- und Wiedereingliederung in Gesell-\nschaft, Familie, Schule und Arbeit.\nGrundzüge der Rechtsmedizin, insbesondere wichtige Begriffe der forensischen Medizin und der medizinischen\nBegutachtungskunde. Wichtige Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung.\nSystem der gesetzlichen Krankenversicherung und Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz. im Gesund-\nheitswesen.\nWichtige Verfahren der medizinischen Statistik und Informatik.","2560                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 10\nAnlage 20\n(zu § 34 Abs. 2)\n(Ausstellende Behörde)\nZeugnis\nüber die Ärztliche Prüfung\nHerr/Frau .......................................................................................................................................................................................................................\ngeboren am ................................................................................................ in ....................................................................................................\nhat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nam .................................................................................................... in\nmit der Note ,, .................................................... \" abgelegt.\nUnter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat\ner/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote ,, ........................................................................................ \" ( .............................. )\n(Zahlenwert)\nam . ....... ...... .. .. . .. ........ ....... .... . .. ....... . . .. . ........... ... . .. bestanden. *)\nHerr/Frau .................................................................................................................................................................................................\nhat das Medizinstudium an der ................................................................................................................. abgeschlossen.**)\nSiegel                                                                  ................................................... , den ...................................... .\n(Unterschrift)\n•) Wird gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2. Artikel 2 Abs 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 19. Dezember 1983\n(BGBI. 1S. 1482) oder Artikel 2 § 7 der Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986 (BGBl. 1S. 2457)\neine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: ,,Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung am\nbestanden\"\n··) Name der Universität einsetzen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                  2561\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 22. Dezember 1989\nAuf Grund des § 4 Nr. 1 Satz 2, des § 15 Abs. 8 Nr. 3,         Mark\" und in Satz 3 der Betrag „60 Deutsche Mark\"\ndes § 18 Abs. 8 und 9 sowie des § 22 Abs. 6 Nr. 1 des             durch den Betrag „50 Deutsche Mark\" ersetzt.\nUmsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1\nS. 1953) verordnet der Bundesminister der Finanzen:           6. In § 62 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.\nArtikel 1                         7. § 63 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nDie     Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung         vom\n21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), zuletzt geändert                „ Entgelte, Teilentgelte, Bemessungsgrundlagen\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989                   nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, nach § 14\n(BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt geändert:                          Abs. 2 und 3 des Gesetzes geschuldete Steuer-\nbeträge sowie Vorsteuerbeträge sind am Schluß\njedes Voranmeldungszeitraums zusammenzurech-\n1. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 und in § 15 Abs. 1 wird jeweils\nnen.\"\nder Betrag „ 780 Deutsche Mark\" durch den Betrag\n,,810 Deutsche Mark\" ersetzt.                                 b) Absatz 3 wird gestrichen.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt\n2. § 43 wird wie folgt gefaßt:                                       geändert:\n,,§ 43                                aa) Der erste Teil des Satzes 1 wird wie folgt\nErleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern                   gefaßt:\n,,Der Unternehmer kann die Aufzeichnungs-\nDie den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurech-\npflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 3, 5 und\nnenden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vor-\n6, Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes in\nsteuerabzug ausgeschlossen, wenn sie diesen Um-\nfolgender Weise erfüllen:\".\nsätzen ausschließlich zuzurechnen sind:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vor-\nsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unter-                       ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3\nnehmers zugrunde liegen;                                           Satz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.\"\n2. Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von              d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Der Klammer-\neinem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den            hinweis am Ende des Satzes 2 wird wie folgt gefaßt:\nleistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt.           ,,(§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 3 Satz 2 des\nDas gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz          Gesetzes)\".\ndieses leistenden zuzurechnen sind, vom Vor-\nsteuerabzug ausgeschlossen sind;                          e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\n3. Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und\n8. In § 65 wird der Satz 2 und in § 67 der Satz 3 jeweils\nim Erhebungsgebiet gültigen amtlichen Wertzei-\nchen sowie Einlagen bei Kreditinstituten, wenn            wie folgt gefaßt:\ndiese Umsätze als Hilfsumsätze anzusehen sind.\"           „Die Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 des\nGesetzes bleibt unberührt.\"\n3. In § 53 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „des Umsatz-\nfreibetrages von 20 000 Deutsche Mark\" durch die                                      Artikel 2\nWorte „der Nichterhebungsgrenze von 25 000 Deut-\nsche Mark\" ersetzt.                                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatz-\nsteuergesetzes auch im Land Berlin.\n4. In § 57 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.\nArtikel 3\n5. In § 61 Abs. 2 werden in Satz 1 der Betrag „500\nDeutsche Mark\" durch den Betrag „400 Deutsche                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2562                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nHinweis\nDer Jahrgang 1989 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben\nNr. 1 bis Nr. 62 und endet mit der Seite 2564.\nAls Anlageband '\") zur Ausgabe Nr. 2 vom 20. Januar 1989 wurde ausgegeben:\nAnlage zur Dritten Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungs-\nkostenverordnung vom 9. Januar 1989\n*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen\nKostenerstattung.\nHinweis\nDer Jahrgang 1989 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben\nNr. 1 bis Nr. 44 und endet mit der Seite 1084.\nAls Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:\n- zur Ausgabe Nr. 22 vom 27. Juni 1989\nRegelung Nr. 12 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahr-\nzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei\nUnfallstößen\n- zur Ausgabe Nr. 26 vom 20. Juli 1989\nRegelung Nr. 11 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahr-\nzeuge hinsichtlich der Türschlösser und Türaufhängungen (Revision 1) und\n(Revision 1 - Ergänzung 1)\n- zur Ausgabe Nr. 33 vom 27. September 1989\nAnhänge 1 bis 3 zur Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 13 vom\n13. September 1989\n- zur Ausgabe Nr. 35 vom 20. Oktober 1989\nRegelung Nr. 1 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahr-\nzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit\nGlühlampen der Kategorie R 2 ausgerüstet sind (Revision 2 mit Berichtigung 1)\nsowie\nRegelung Nr. 2 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen,\ndie in Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht oder für\neines der beiden verwendet werden (Revision 2 mit Berichtigung 1 )\n*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen\nKostenerstattung."]}