{"id":"bgbl1-1989-62-21","kind":"bgbl1","year":1989,"number":62,"date":"1989-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/62#page=81","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-62-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_62.pdf#page=81","order":21,"title":"Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug","law_date":"1989-12-21T00:00:00Z","page":2541,"pdf_page":81,"num_pages":2,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                2541\nVerordnung\nüber die Sicherheit von Spielzeug\nVom 21 . Dezember 1989\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits-     Bevollmächtigten oder, wenn weder der Hersteller noch\ngesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) wird nach        sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft\nAnhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im     niedergelassen sind, von demjenigen, der das Spielzeug\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-      erstmals in Verkehr bringt, folgende Angaben verfügbar\nordnet:                                                      gehalten werden:\n1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1\n§ 1\na) Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte des\nAnwendungsbereich                               Spielzeugs,\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von        b) Angaben über Entwurf und Herstellung des Spiel-\nSpielzeug. Spielzeug sind alle Erzeugnisse, die dazu                zeugs,\ngestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im      c) Angaben über die Mittel, durch welche die Über-\nAlter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.                einstimmung mit den europäischen harmonisierten\n(2) Die in Anhang I der Richtlinie 88/378/EWG des Rates          Normen bei der Herstellung des Spielzeugs sicher-\nvom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften              gestellt wird, und\nder Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug            d) gegebenenfalls die Baumusterprüfbescheinigung\n(ABI. EG Nr. L 187 S. 1) aufgeführten Erzeugnisse ein-              oder eine beglaubigte Abschrift davon,\nschließlich Zündplättchen gelten nicht als Spielzeug im\nSinne dieser Verordnung.                                     2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2\na) Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte,\n(3) § 30 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes bleibt unberührt.                                       b) Beschreibung\naa) der Herstellung und\n§2                                     bb) der Mittel, durch welche der Hersteller die Über-\nSicherheitsanforderungen                                 einstimmung mit dem geprüften Muster sicher-\nstellt, für das die Prüfbescheinigung erteilt ist,\nSpielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden,\nsowie\nwenn es den in Anhang II der Richtlinie 88/378/EWG\nangegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen                c) Kopien der Unterlagen, die einer zugelassenen\nauch unter Berücksichtigung der Dauer seines vorherseh-             Stelle zum Erwerb der Baumusterprüfbescheini-\nbaren und normalen Gebrauchs entspricht und bei einer               gung vorgelegt wurden und\nbestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichti-                d) die Baumusterprüfbescheinigung oder eine beglau-\ngung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit             bigte Abschrift davon.\noder Gesundheit von Benutzern oder Dritten nicht gefähr-\ndet.                                                            (3) Wenn die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht einge-\nhalten werden, kann die zuständige Behörde verlangen,\n§3                              daß bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist die\nEG-Zeichen                           Übereinstimmung des Spielzeugs mit den harmonisierten\nNormen oder den wesentlichen Sicherheitsanforderungen\n(1) Beim Inverkehrbringen muß das Spielzeug mit dem       von einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 Nr. 2 geprüft\nEG-Zeichen versehen sein, durch das der Hersteller oder      wird. Die Kosten dieser Prüfung trägt der nach Absatz 2\nsein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener       Verpflichtete. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nBevollmächtigter bestätigt, daß das Spielzeug entweder       wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß\n1. vollständig entsprechend den harmonisierten europäi-      ein Spielzeug zu Unrecht mit dem EG-Zeichen versehen\nschen Normen, deren Fundstelle der Bundesminister        ist oder ein Spielzeug bei einer bestimmungsgemäßen\nfür Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt       oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung\nbekanntgemacht hat, hergestellt ist oder                 des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder\nGesundheit von Benutzern oder Dritten gefährdet.\n2. mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine nach\n§ 6 benannte oder eine sonstige, der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 Abs. 2\n§4\nder Richtlinie 88/378/EWG mitgeteilte zugelassene\nStelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung                             EG-Kennzeichnung\ngemäß Artikel 10 dieser Richtlinie bescheinigt hat, daß\n(1) Das EG-Zeichen nach § 3 muß auf dem Spielzeug\nes den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach\noder seiner Verpackung sichtbar, leserlich und dauerhaft\n§ 2 entspricht.\nangebracht sein. In gleicher Weise müssen der Name,\n(2) Für das Spielzeug müssen vom Hersteller oder sei-     gegebenenfalls die Firma oder das Zeichen, sowie die\nnem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen        Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten","2542                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\noder des Einführers in der Gemeinschaft angebracht sein.    und nach § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes\nBei kleinem Spielzeug sowie bei Spielzeug, das aus klei-    als Prüfstellen bestimmt sind.\nnen Bauteilen besteht, können das EG-Zeichen und die\nAngaben nach Satz 2 in der gleichen Weise auf einem\nEtikett oder einem Begleitzettel angebracht werden. In\n§7\ndiesem Fall muß der Verbraucher darauf hingewiesen                           Ordnungswidrigkeiten\nwerden, daß die entsprechenden Angaben aufbewahrt\nwerden sollten.                                               Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des\nGerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 dürfen abgekürzt     fahrlässig\nwerden, wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1\nder Einführer aus der Abkürzung gut erkennbar ist.\neine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\n(3) Zeichen oder Aufschriften, die mit dem EG-Zeichen         Weise anbringt oder\nverwechselt werden können, dürfen nicht angebracht          2. entgegen § 5 Spielzeug ohne die vorgeschriebenen\nwerden. Das EG-Zeichen soll in Form des in der Anlage           Gefahrenhinweise oder Gebrauchsvorschriften in den\nabgebildeten Zeichens verwendet werden.                         Verkehr bringt.\n§ 5                                                          §8\nGebrauchshinweise und Gebrauchsvorschriften                                  Übergangsfrist\nIm Anhang IV der Richtlinie 88/378/EWG aufgeführtes          Auf Spielzeug, das vor dem 1. Januar 1990 hergestellt\nSpielzeug dart nur in den Verkehr gebracht werden, wenn     worden ist, ist § 4 erst ab dem 1. Januar 1991 anzu-\nes mit den dort angegebenen Gefahrenhinweisen und           wenden.\nGebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen ist.\n§9\nBerlin-Klausel\n§6\nZugelassene Stellen                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Geräte-\nIm Geltungsbereich dieser Verordnung werden die          sicherheitsgesetzes auch im Land Berlin.\nzugelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz\nzuständigen obersten Landesbehörden benannt und im                                     § 10\nBundesarbeitsblatt bekanntgegebenen. Die Benennung                                 Inkrafttreten\nkann erfolgen, wenn die Stellen mindestens die Anforde-\nrungen des Anhangs III der Richtlinie 88/378/EWG erfüllen      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nWolfgang Vogt\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 3)"]}