{"id":"bgbl1-1989-62-18","kind":"bgbl1","year":1989,"number":62,"date":"1989-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/62#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-62-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_62.pdf#page=42","order":18,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergmechaniker (Bergmechaniker-Ausbildungsverordnung - BergMAusbV)","law_date":"1989-12-19T00:00:00Z","page":2502,"pdf_page":42,"num_pages":19,"content":["2502                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bergmechaniker\n(Bergmechaniker-Ausbildungsverordnung - BergMAusbV) *)\nVom 19. Dezember 1989\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                      3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                      gieverwendung,\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                     5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nBildung und Wissenschaft:                                                    Unterlagen,\n6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\n§1                                         und Hilfsstoffen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                          7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nKontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,\nDer Ausbildungsberuf Bergmechaniker wird staatlich\nanerkannt.                                                                8. Warten von Betriebsmitteln,\n9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,\n§2                                    10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-\nAusbildungsdauer                                     stücken,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                         11. manuelles Spanen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                  12. maschinelles Spanen,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                    13. Trennen, Umformen,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\n14. Fügen,\ngemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                 15. Bergtechnik, Grubensicherheit und Umweltschutz,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                     16. Feststellen von Störungen, Beheben von technischen\nStörungen und deren Ursachen,\n§3                                    17. Verständigen im Grubenbetrieb, Übermitteln und Aus-\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                            werten von Daten,\nder Berufsausbildung                             18. Aufbauen von Schaltungen und Prüfen von Systemen\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                   der Steuerungstechnik,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                19. Anwenden von Betriebsmitteln im Grubenbetrieb,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\n20. Errichten, Montieren und Instandhalten von Einrich-\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\ntungen der Grubenbewetterung, Klimatisierung,\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nEnergieversorgung und Wasserhaltung,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-              21. Ausrichten und Vorrichten der Lagerstätte,\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-                22. Herrichten der Grubenbaue für die Gewinnung, Ab-\nchen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                   bauen der. Lagerstätte,\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                  23. Unterhalten und Sichern der Grubenbaue, Gebirgs-\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese                     verfestigung,\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.\n24. Fördern und Transportieren.\n§4\nAusbildungsberufsbild                                                           §5\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                                     Ausbildungsrahmenplan\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\n1. Berufsbildung,                                                     der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung ab-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   weichende sachliche und zeitliche Gliederung der\nger veröffentlicht.                                                  Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                               2503\nbetriebspraktische      Besonderheiten    die  Abweichung     5. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen\nerfordern.                                                         Bearbeitung,\n6. Fügetechniken,\n§6\n7. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\nAusbildungsplan\n8. Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Grubensicherheit,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n9. Nachrichtenübermittlung und Verständigung im Gru-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nbenbetrieb.\nAusbildungsplan zu erstellen.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n§7\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nBerichtsheft\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines                                    §9\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nAbschlußprüfung\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig         (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\ndurchzusehen.                                                Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n§8                            soweit er für die Berufsausbildung wesentlich is!,\nZwischenprüfung\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-   gesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben durch-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des        führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Kontrollieren, Warten und Anwenden von Einrichtun-\n(2) Die 'Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der          gen und Betriebsmitteln des Grubenbetriebes,\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender   2. Feststellen, Beurteilen und Beheben von Störungen an\nNummer 1 bis 4, laufender Nummer 5 Buchstabe a und                  Einrichtungen und Betriebsmitteln des Grubenbetrie-\nlaufender Nummer 11 Buchstabe a aufgeführten Fertigkei-            bes,\nten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\n3. Planen, Vorbereiten und Ausführen von Arbeiten zum\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden\nAuffahren, Ausbauen, Unterhalten und Sichern der\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nGrubenbaue.\n(3) Der Prüfling soll in höchstens vier Stunden ein Prü-\nDie Arbeitsproben sind unter Beachtung der besonderen\nfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens drei\nAnforderungen an die Arbeits- und Grubensicherheit aus-\nStunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen\ninsbesondere in Betracht:                                     zuführen.\n1. als Prüfungsstück:                                            (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nHerstellen eines Werkstückes durch manuelles und         sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nmaschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen ein-         geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes   bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\nund Kontrollieren des Arbeitsergebnisses;                den Gebieten in Betracht:\n2. als Arbeitsproben:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\na) Kontrollieren und Warten von Betriebsmitteln,              a) Arbeits- und Grubensicherheit, Umweltschutz und\nb) Kontrollieren, Warten und Anwenden von Einrich-                rationelle Energieverwendung,\ntungen der Grubensicherheit,                              b) Eigenschaften und Verwendung von Werk-, Hilfs-\nc) Prüfen und Anwenden von Einrichtungen der Nach-                und Betriebsstoffen,\nrichtenübermittlung und der Verständigung im Gru-         c) Fügetechnik,\nbenbetrieb.\nd) Bergtechnik,\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\ne) Maschinen- und Gerätetechnik,\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                  f)  Steuerungs- und Regelungstechnik,\n1. technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form-               g) Nachrichtenübermittlung, Verständigung im Gruben-\nund Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Nor-               betrieb;\nmung der Metallwerkstoffe,\n2. im Prüfungsf ach Arbeitsplanung:\n2. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-\nstoffen,                                                      a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,\nHandbücher, Montage- und Arbeitspläne, Normen,\n3. Prüftechniken bei Längen und Formen,\nb) markscheiderische Darstellungen,\n4. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,\nc) Rohrleitungs-, Schalt- und Funktionspläne,\nMassen, Kräften, Drücken, Geschwindigkeiten und\nBeschleunigungen,                                             d) Bewertung technischer Daten;","2504                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,      nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte            wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nfachliche Probleme unter Beachtung der Sicherheitsbe-      geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nstimmungen zu analysieren, zu bewerten und geeig-          mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\nnete Lösungswege darzustellen;                             Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-\nliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Ge-                 (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nschwindigkeit, Beschleunigung, Kraft, Drehmoment       fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nund Drehfrequenz,                                      fächer das doppelte Gewicht.\nb) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,                          (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nc) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,                       stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\ne) Strom, Spannung, Widerstand und Leistung,\n§10\nf) Arbeitszeit, Gedinge, Lohn und Material,\nÜbergangsregelung\ng) Schüttmengen, Förderströme und Wettermengen;\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nallgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-      schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                   teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nVerordnung.\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                                              § 11\nBerlin-Klausel\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung              120 Minuten,       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik        60 Minuten,    dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                             60 Minuten.                                  §12\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                 Diese Verordnung tritt am 1 . August 1990 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings   zum Bergmechaniker vom 30. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1733)\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-          außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                        2505\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bergmechaniker\n1. Berufliche Grundbildung\n··---- -\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                     Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                          des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind               im Ausbildungsjahr\n1       1  2     1  3  1 4\n1                  2                                                  3                                         4\n--·-\n1   Berufsbildung                        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                              dere Abschluß, Dauer und Beendigung erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation              a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes                 erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nMineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und\n-absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,             a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\n(§ 4 Nr. 3)                          b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der          während der\nBergaufsicht erläutern                                gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\ne) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene\nerläutern\n4    Arbeitssicherheit,                   a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nUmweltschutz und                        gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nrationelle Energie-                      Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nverwendung                               Merkblätter, nennen\n(§ 4 Nr. 4)\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung\nnennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brand-\nbekämpfungsgeräte bedienen","2506                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n-----\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                    2                                              3                                          4\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht\nentzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen\nStrom ausgehen, beachten\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorsd1riften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungs- und\nBeobachtungsbereich anführen\n5     Lesen, Anwenden und             a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nErstellen von technischen\nb) Grundbegriffe der Normung anwenden\nUnterlagen\n(§ 4 Nr. 5)                     c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher\nund Bedienungshinweise lesen und anwenden\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie\nOberflächenbeschaffenheit erkennen und\nzuordnen\ne} digitale und analoge Daten lesen\nf) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen\n6     Unterscheiden, Zuordnen         a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen\nund Handhaben von                  unterscheiden                                              4*)\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 4 Nr. 6)                     b) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe\nunterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen\nund nach Anweisung und Unterlagen unter Be-\nachtung der Vorschriften für gefährliche Arbeits-\nstoffe anwenden\nc} metallische Werkstücke und Halbzeuge nach\nForm, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren\nd) Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-\nsichtigung der stofflichen Zusammensetzung und\ndes Verwendungszweckes durch Wärmebehand-\nlung, insbesondere durch Weichglühen,\nAbschreckhärten und Anlassen, ändern und prüfen\n7     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-\nvon Arbeitsabläufen                naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und\nsowie Kontrollieren und            wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen\nBewerten von Arbeits-\nergebnissen                     b} Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisa-\n(§ 4 Nr. 7)                        torischer und informatorischer Notwendigkeiten             5*)\nfestlegen und sicherstellen\n') Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 30. Dezember 1989                                     2507\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind               im Ausbildungsjahr\n1          2       3  1 4\n1                    2                                             3                                          4\nc) Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen unter\nBerücksichtigung von bis zu drei Einflußgrößen\nsteuern\nd) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und\nArbeitsergebnisse festlegen\ne) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-\nzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel\nbereitstellen\nf) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-\nmaschine einrichten\ng) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und lnfor-\nmationen für den Arbeitsablauf nutzen\n8     Warten von                      a) Betriebsmittel reinigen und vor Korrosion schützen\nBetriebsmitteln\n(§ 4 Nr. 8)                     b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und               2*)\nSchmierstoffe, nach Betriebsvorschriften\nwechseln, auffüllen und entsorgen\n9     Prüfen, Anreißen                a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und\nund Kennzeichnen                    Meßschrauben unter Beachtung von syste-\n(§ 4 Nr. 9)                         matischen und zufälligen Meßfehlermöglich-\nkeiten messen\nb) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern\nmessen\nc) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach\ndem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit\nmit Rundungslehren prüfen\nd) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren              3*)\nprüfen\ne) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\nf) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an\nWerkstücken unter Berücksichtigung der Werk-\nstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbei-\ntung anreißen und körnen\ng) Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln\n10     Ausrichten und Spannen          a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe,\nvon Werkzeugen und                  der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von\nWerkstücken                         Werkstücken auswählen und befestigen\n(§ 4 Nr. 10)\nb) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,\nSpannbrücke, Spanntreppe und Dreibackenfutter,\n2*)\ninsbesondere unter Beachtung der Werkstück-\nstabilität und des Oberflächenschutzes,\nausrichten und spannen\nc) Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,\nSpannzangen und Meißelhalter ausrichten und\nspannen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln","2508                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nUd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2      3 1 4\n1                 2                                       3                                       4\n11  manuelles spanen           a) Auswählen der Werkzeuge:\n(§ 4 Nr. 11)\nWerkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren\nund der Werkstoffe auswählen\nb) Feilen:\nFlächen und Formen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen bis zur\nMaßgenauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und 40 µm\neben, winklig und parallel auf Maß feilen\nc) Sägen:\nBleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,\nNichteisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß\nmit Handbügelsäge trennen\n8\nd) Meißeln:\nWerkstücke nach Anriß spanend und zerteilend\nmeißeln\ne) Gewindeschneiden:\nmetrische Innen· und Außengewinde an Eisen-\nund Nichteisenmetallen unter Beachtung der\nKühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und\nSchneideisen herstellen\nf) Reiben:\nBohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen\nbis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer\nOberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4\nund 1O µm durch Rundreiben herstellen\n12  maschinelles Spanen       a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 4 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Ver-\nfahren, der Werkstoffe und der Schneiden-\ngeometrie auswählen\nbb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub\nund die Schnittiefe an Werkzeugmaschinen\nfür Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen mit\nHilfe von Tabellen und Diagrammen unter\nAnleitung bestimmen und einstellen\ncc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen\nherstellen\nb) Bohren, Senken, Reiben:\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-\ntoleranz von ± 0,2 mm, insbesondere unter\nBeachtung der Kühlschmierstoffe, an Bohr-        4\nmaschinen mit unterschiedlichen Werk-\nzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren\nund durch Profilsenken herstellen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                 2509\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2       3  1 4\n1                  2                                           3                                       4\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nmetallen bis zur Maßgenaigkeit IT 7 und\neiner Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen\n4 und 10 µm, insbesondere unter Beachtung\nder Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen\ndurch Rundreiben herstellen\nc) Drehen und Fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaffen-\nheit Rz zwischen 4 und 63 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit\nunterschiedlichen Drehmeißeln durch\nQuer-Plandrehen und Längs-Runddrehen\nherstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaffen-\nheit Rz zwischen 10 und 40 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit\nunterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Um-\nfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen\n13   Trennen, Umformen              a) Scherschneiden:\n(§ 4 Nr. 13)\naa) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere\nunter Berücksichtigung des Werkstoffes,\nder Blechdicke und des Kraftbedarfes,\nauswählen\nbb) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren\nnach Anriß scheren\nb) Kaltumformen:\naa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln\nund Pyramiden konstruieren\nbb) Werkstücke aus Feinblechen nach\nAbwicklungen herstellen\ncc) Bleche aus Stahl und Nichteisen-\nmetallen mit und ohne Vorrichtungen              4\nim Schraubstock durch freies Runden\nund Schwenkbiegen unter Beachtung\nder Werkstückoberfläche, der Biegeradien,\nder neutralen Faser und der Biegewinkel\nkalt umformen\ndd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des\nVerhältnisses aus Wanddicke und\nDurchmesser kalt umformen\nee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und\nSchweifen umformen","2510                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n---·-··- ~~-\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                     Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.              Ausbildungsberufsbildes                 des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1          2       3  1 4\n--\n1                           2                                         3                                     4\n14            Fügen                     a) Schraub- und Bolzenverbindungen:\n(§ 4 Nr. 14)\naa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder\nStiftschrauben mit und ohne Mutter\nund Scheibe unter Beachtung der\nOberflächenform und -beschaffenheit, der\nWerkstoffpaarung sowie der Material-\nfestigkeit verschrauben\nbb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung\nder Oberflächenbeschaffenheit der\nFügeflächen verstiften\ncc) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit\nSicherungselementen, insbesondere\nSicherungsscheiben und Zahnscheiben,\nsichern\ndd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen\nee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen\ngefügter Bauteile prüfen\nb) Löten, Schmelzschweißen:\naa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und\nLöteinrichtung herstellen                      8\nbb} Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach\nEigenschaften und Verwendungszweck\nauswählen\ncc) Bauteile aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen unter Beachtung der\nOberflächenbeschaffenheit der Werk-\nstoffe und der Eigenschaften der\nLöthilfsstoffe hartlöten\ndd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch\nSchmelzschweißen auftragen\nee) 1-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen\nff)    Kehlnähte an Blechen oder Rohren\naus Stahl mit einer Dicke zwischen\n1 und 3 mm am T-Stoß und Eckstoß\nschweißen\nc) Kleben:\nBauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit\ndem für die jeweilige Materialpaarung\ngeeigneten Klebstoff unter Beachtung\nder klebstoffspezifischen Verarbeitungs-\nbedingungen, insbesondere der Vorbereitung\nder Oberflächen, kleben\n--\n15                                      Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen die\nAusbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7\nund Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern\n11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrahmenplans\nunter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwer-          12\npunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft vermittelt werden\n-------","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 Dezember 1989                                        2511\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung            in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind                 im Ausbildungsjahr\n1          2       3  1 4\n1                    2                                              3                                          4\n1     Bergtechnik,                    a}  Bergtechnik:\nGrubensicherheit und\naa) geologische Grundbegriffe nennen und\nUmweltschutz\nden Gebirgsaufbau in seinen Grund-\n(§ 4 Nr. 15)\nzügen darlegen\nbb) das Grubengebäude beschreiben\ncc) das Aufsuchen, das Aufschließen und\nden Abbau der Lagerstätte beschreiben\ndd) Grundbegriffe des Bergvermessungs-\nwesens erläutern\nb) Fahrung im Grubenbetrieb:\naa) Möglichkeiten der Fahrung im Gruben-\nbetrieb beschreiben, Sicherheits-\nvorschritten nennen und Fahrungs-\neinrichtungen benutzen\nbb) Betriebsmittel der Fahrung, insbesondere\nderen Sicherheitseinrichtungen,\ninstand halten\nc) Arbeitsplatzgestaltung:\naa) Arbeitsschutzmaßnahmen unter-\nscheiden und anwenden\nbb) persönliche Arbeitsschutzmittel\nanwenden\ncc) den Arbeitsplatz unter Beachtung der\nArbeitssicherheit und des Arbeits-\nschutzes herrichten und sichern\nd) Brandschutz und Brandbekämpfung:\naa) Brandschutzvorschriften für den                                  8 *)\nGrubenbetrieb beachten\nbb) Brandschutz- und Brandschutzwarnein-\nrichtungen beschreiben und überwachen\ncc) Brandschutzmaßnahmen für die ver-\nschiedenen Betriebsbereiche, Betriebsmittel\nund Arbeiten durchführen\ndd) Feuerlöscheinrichtungen und -geräte\nsowie Feuerlöschmittel handhaben\nee) Verhalten bei Grubenbränden be-\nschreiben, die Handhabung des Selbst-\nretters erläutern und demonstrieren\ne) Explosionsschutz:\naa) Aufgaben, Maßnahmen und Einrichtungen\ndes Explosionsschutzes im Gruben-\nbetrieb erläutern, Vorschriften beachten\nbb) Explosionsschutzeinrichtungen einbauen und\nwarten\n•) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","2512                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung            in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind                 im Ausbildungsjahr\n1           2      3  1 4\n1                   2                                               3                                           4\nf)   Staubschutz und Staubbekämpfung:\naa) Vorschriften des Staubschutzes für den\nGrubenbetrieb erläutern, Staub-\nbekämpfungsmaßnahmen unterscheiden\nund durchführen\nbb) zur Staubbekämpfung erforderliche\nBetriebsmittel und Einrichtungen anwenden,\nmontieren, demontieren und instandhalten\ncc) persönliche Staubschutzmaßnahmen\nbegründen und Schutzmittel anwenden\ng) Lärmschutz und Lärmbekämpfung:\naa) Lärmschutzvorschriften beachten,\nMaßnahmen zur Lärmbekämpfung unter-\nscheiden und durchführen\nbb) Lärmschutzeinrichtungen montieren,\ndemontieren und instandhalten\ncc) persönliche Lärmschutzmittel begründen\nund anwenden\nh) Umweltschutz:\naa) bergbaubedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nbb) im Grubenbetrieb verwendete Gefahr-\nstoffe identifizieren, Gefahrstoffe\nentsprechend den Vorschriften\ntransportieren, lagern, anwenden und\nentsorgen\ncc) unter Tage anfallende Abfallarten\nunterscheiden und entsorgen\ni)   Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen:\naa) Verhalten bei Unfällen im Grubenbetrieb\nerläutern, Erste-Hilfe-Maßnahmen\nleisten\nbb) im Grubenbetrieb vorhandene Einrich-\ntungen zur Versorgung von Verletzten\nnennen, Einrichtungen zum Transport\nvon Verletzten handhaben\n2     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen,\nvon Arbeitsabläufen                  organisatorischen und wirtschaftlichen\nsowie Kontrollieren                  Gesichtspunkten planen, abstimmen und\nund Bewerten von                     festlegen\nArbeitsergebnissen                                                                                        3 *)\n(§ 4 Nr. 7)                     b) Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme\nerfassen und vorbeugende Maßnahmen\ntreffen\nc) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                       2513\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung            in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind                 im Ausbildungsjahr\n1           2     3   1 4\n1                    2                                             3                                            4\n3     Feststellen von                 a) technische und geologische Störungen erkennen\nStörungen, Beheben von              und melden sowie ihre Auswirkungen einschätzen\ntechnischen Störungen                                                                                    3 *)\nund deren Ursachen              b) Ursachen von technischen Störungen systema-\n(§ 4 Nr. 16)                        tisch ermitteln und Störungen beheben\n4     Verständigen im                 a) optische und akustische Signale nennen, Signal-\nGrubenbetrieb,                      einrichtungen und Verständigungsanlagen\nÜbermitteln und                     handhaben und überwachen\nAuswerten von Daten\n(§ 4 Nr. 17)                    b) Meldungen formulieren und weitergeben\n4\nc) Sicherheitskennzeichen identifizieren, Betriebs-\nbereichen und Arbeitsvorgängen zuordnen\nund anbringen\nd) Datenübertragungseinrichtungen und deren\nAufgaben beschreiben, Daten ablesen und\nauswerten\n5    Aufbauen von                    a) Pneumatik und Hydraulik:\nSchaltungen und Prüfen\naa) Schalt- und Funktionspläne pneuma-\nvon Systemen der\ntischer und hydraulischer Systeme\nSteuerungstechnik\nlesen und skizzieren\n(§ 4 Nr. 18)\nbb) Druck in pneumatischen und hydraulischen\n4\nSystemen messen und einstellen\ncc) Pneumatik- und Hydraulikschaltungen\nnach Angaben, Zeichnungsvorlagen,\nSchaltplänen und Vorschriften aufbauen,\nanschließen und prüfen\nb) Elektropneumatik und Elektrohydraulik:\naa) Schalt- und Funktionspläne von elektro-\npneumatischen und elektrohydraulischen\nSystemen lesen und skizzieren\nbb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von\nGefahren durch elektrischen Strom\nanwenden\ncc) elektrische Bauteile anhand von\nTypenschildern identifizieren, Bauteile\nmechanisch montieren und demontieren\ndd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen\nund elektrohydraulischen Systemen prüfen                         4\nc) Relais- und Mikroprozessorsteuerungen:\naa) Einsatzbereiche von Relais- und\nMikroprozessorsteuerungen nennen und\nderen Hauptbauteile identifizieren\nbb) die Wirkungsweise einer Relais- und\nMikroprozessorsteuerung an Förder-,\nTransport-, Gewinnungs- oder\nVersorguhgssystemen erläutern\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","2514                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2      3   1 4\n1                  2                                       3                                       4\ncc) programmierbare Automatisierungsmittel\nnach Anweisung auf Funktionsfähigkeit\nprüfen\ndd) elektrische Maschinen, Stelleinrichtungen,\nSchalt- und Steuerungsgeräte nach\nAnweisung anwenden\n6   Anwenden von              a) Prüfen, Inbetriebnehmen und Außerbetrieb-\nBetriebsmitteln im            nehmen von Bergwerksmaschinen:\nGrubenbetrieb\naa) Betriebsbereitschaft von Bergwerks-\n(§ 4 Nr. 19)\nmaschinen prüfen\nbb) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und\nderen Funktion sicherstellen                                6\ncc) Maschinen und Anlagen unter Beachtung der\nVorschriften in- und außerbetriebnehmen\ndd) Betriebsdaten ermitteln, mit vorgegebenen\nWerten vergleichen und Werte einstellen\nb) Instandhalten von Bergwerksmaschinen:\naa) Bergwerksmaschinen nach Inspektions-,\nWartungs- und Betriebsanleitungen\ninspizieren und warten\nbb) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen\nbeurteilen und schadhafte Teile                             6\nauswechseln\ncc) Auswirkungen von Verschleiß und anderen\nEinwirkungen auf den Betriebszustand\nfeststellen, Folgen beurteilen und\nlnstandsetzungsmaßnahmen durchführen\nc) Handhaben elektrischer Betriebsmittel und\nAnlagen:\naa) Verhalten beim Umgang mit elektrischen\nBetriebsmitteln erläutern, Gebots-, Verbots-\nund Warnschilder an elektrischen\nBetriebsmitteln beachten\nbb) Funktion von Schutz- und Überwachungs-\neinrichtungen beschreiben, Strom-,\nSpannungs-, Leistungs- und Wider-\nstandswerte ablesen und beurteilen\n8\ncc) Aufbau, Kennzeichnung und Verwendungs-\nzweck von Kabeln und Leitungen beschrei-\nben, Kabel und Leitungen handhaben\ndd) elektrische Betriebsmittel und Anlagen\nvor äußeren Einwirkungen schützen\nee) elektrische Betriebsmittel bei Gefahr\nabschalten\nff)  elektrische Betriebsmittel nach Anweisung\nmechanisch montieren und demontieren","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                  2515\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Te il des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.    Ausbildun gsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2       3   1 4\n2                                            3                                       4\nd) Montieren, Demontieren und Aufstellen von\nBergwerksmaschinen:\naa) Maschinen und Anlagen nach Montageplänen\nmontieren und demontieren\n6\nbb) Maschinen und Anlagen nach vorgegebenen\nPlänen aufstellen und anschließen\ncc) Maschinen und Anlagen veränderten\nBetriebssituationen anpassen\n7   Errichten, M ontieren und       a) Grubenbewetterung:\nInstand halt en\naa) Einrichtungen und Betriebsmittel der Gruben-\nvon Einrich tungen\nbewetterung auf Funktionsfähigkeit prüfen\nder Gruben bewetterung,\nKlimatisieru ng,                    bb) Bauwerke zur Regelung und Führung von\nEnergiever sorgung und                   Wetterströmen errichten und instandhalten\nWasserhalt ung                     cc) Sonderbewetterungsanlagen ein- und\n(§ 4 Nr. 20 )                            ausbauen sowie instandhalten\ndd) Wetterdaten von Wettertafeln und Meß-\ngeräten ablesen und bewerten\nb) Klimatisierung:\naa) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen\nbeschreiben, Betriebswerte ablesen und\nbewerten\nbb) Klimaanlagen warten\nc) Energieversorgung:\naa) Betriebsmittel zur Versorgung mit elektrischer                         8\nEnergie identifizieren und bei ihrer Anwen-\ndung sicherheitstechnische Aspekte\nbeachten\nbb) pneumatische und hydraulische Betriebs-\nmittel zur Energieversorgung und\n-umwandlung beschreiben, deren Betriebs-\ndaten bewerten und Bauteile auswechseln\ncc) Druckluft- und Hydraulikleitungen einschließ-\nlieh der Armaturen montieren, inbetrieb-\nnehmen, instandhalten und demontieren\nd) Wasserhaltung:\naa) Einrichtungen und Betriebsmittel der Wasser-\nhaltung auf Funktionsfähigkeit prüfen\nbb) Einrichtungen zum Sammeln und Klären von\nGrubenwässern herstellen und instandhalten\ncc) Betriebsmittel der Vorortwasserhaltung\nmontieren, inbetriebnehmen, instandhalten\nund demontieren\n-~------\n8   Ausrichten und Vorrichten       a) Auffahren der Grubenbaue:\nder Lagerstätte\naa) Grubenbaue der Aus- und Vorrichtung unter-\n(§ 4 Nr. 21 )\nscheiden, Vortriebsverfahren erläutern","2516                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989 Teil        1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2      3   1 4\n1                  2                                       3                                       4\nbb) markscheiderische Zeichnungen erläutern,\nMeßpunkte kontrollieren und vortragen\ncc) Grubenbaue mit Vortriebsmaschinen oder\ndurch Bohr- und Sprengarbeit vortreiben;\nBohrverfahren erläutern und Bohrarbeiten\nanhand von Leitsprengbildern ausführen\ndd) Begriffe der Sprengarbeit erläutern,                                   12\nVorschriften für das Verhalten bei der\nSprengarbeit anwenden\nee) den Arbeitsplatz im Vortriebsbereich\nsichern, Firste und Stöße beräumen,\nvorpfänden, Schutz-, Arbeits- und\nMontagebühnen errichten und anwenden\nb) Ausbauen der Grubenbaue\naa) Ausbauarten, -formen und -stoffe\nunterscheiden, Einsatzmöglichkeiten\nbeschreiben und Ausbaupläne lesen                                      8\nbb) vorläufigen Ausbau einbringen,\nStreckenausbau nach Ausbauplänen und\nmarkscheiderischen Angaben stellen\n9   Herrichten der Gruben-    a) Herrichten der Grubenbaue\nbaue für die Gewinnung,\naa) Grubenbaue für den Einbau der Betriebs-\nAbbauen der Lagerstätte\nmittel vorbereiten\n(§ 4 Nr. 22)                                                                                              4\nbb) für den Abbau der Lagerstätte erforder-\nliehe Betriebsmittel einbauen\ncc) Funktionsfähigkeit der eingebauten\nBetriebsmittel und Systeme prüfen\nb) Abbauen der Lagerstätte:\naa) Mineral oder Kohle unter Berücksich-\ntigung der Abbau- und Gewinnungsver-\nfahren lösen, laden und abfördern\nbb) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeits-\nplatzes im Gewinnungsbereich                                           8\ndurchführen\ncc) im Abbau eingesetzte Fördereinrich-\ntungen und Gewinnungsmaschinen an-\nwenden, instandhalten und veränderten\nBetriebssituationen anpassen\nc) Ausbauen des Gewinnungsbereiches:\naa) Ausbauarten unterscheiden, Ausbau\nnach Ausbauplänen einbringen und\numsetzen, Ausbauteile auswechseln                                      8\nbb) Funktionsfähigkeit des Ausbaus und\nseiner Zubehörteile beurteilen und Aus-\nbauteile auswechseln\ncc) Mängel feststellen, Folgen beur-\nteilen und lnstandsetzungsmaßnahmen\ndurchführen","Nr 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                  2517\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2       3 1 4\n1                 2                                           3                                       4\nd) Einbringen von Versatz:\naa) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue\nfür das Einbringen von Versatz vorbereiten                             4\nbb) Betriebsmittel für das Transportieren und\nEinbringen von Versatz anwenden\ncc) Versatz einbringen und kontrollieren\n10   Unterhalten und Sichern       a) Grubenbaue instandhalten und sichern\nder Grubenbaue,\nGebirgsverfestigung           b) Maßnahmen zur Ausbauverstärkung durch-\n(§ 4 Nr. 23)                      führen                                                                     10\nc) Möglichkeiten der Gebirgsverfestigung\nerklären und Maßnahmen zur Gebirgsver-\nfestigung anwenden\n11   Fördern und                   a) Anwenden von Hebezeugen\nTransportieren\naa) Aufbau und Funktion von Hebezeugen\n(§ 4 Nr. 24)\nbeschreiben und Hebezeuge anwenden\nbb) Gewicht der Lasten feststellen oder\nabschätzen, Anschlagpunkte und Wider-                        4\nlager bestimmen\ncc) Anschlag- und Lastaufnahmemittel\nauswählen und anwenden\ndd) Lasten unter Berücksichtigung der\nGefahrenschwerpunkte heben und senken\nb) Anwenden von Förder- und Transport-\nmitteln:\naa) Betriebsbereitschaft mechanischer,\npneumatischer oder hydraulischer                             2\nFörder- und Transportsysteme prüfen,\nSicherheitseinrichtungen kontrollieren\nund deren Funktion sicherstellen\nbb) Förder- und Transportmittel unter\nBeachtung der Vorschriften in- und\naußerbetriebnehmen\ncc) Förderung und Transport ausführen,\nMaterial sicher lagern und stapeln                                     6\ndd) Funktionsfähigkeit von Förder- und\nTransportmitteln beurteilen, Mängel fest-\nstellen, Folgen beurteilen und Instand-\nsetzungsmaßnahmen durchführen\nc) Ausführen von Schwerlast- und\nSondertransporten:\naa) Betriebsmittel für Schwerlast- und\nSondertransporte beschreiben, auswählen\nund anwenden                                                           4\nbb) Transportweg herrichten und sichern\ncc) Transportmittel be- und entladen,\nTransport durchführen, Transportgut\nabsetzen und sichern","2518                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen\nder Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nVom 20. Dezember 1989\nAuf Grund des § 44 Abs. 2 und 3 des Sprengstoffge-             2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17 April                 und vergleichbare Angestellte        117,00 DM,\n1986 (BGBI. 1 S. 577) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt                                                    97,00 DM.\n3. für sonstige Bedienstete\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\n(BGBI. 1 S. 821) wird verordnet:                                  Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertel-\nstunden aufzurunden.\nDaneben wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 43,00\nDM je Arbeitsstunde für die Kosten für technische\nArtikel 1\nAusstattung erhoben.\"\nDie Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundes-\nanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. De-        2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nzember 1970 (BGBI. 1S. 1748), zuletzt geändert durch die\n,,4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten.\"\nVerordnung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 1029), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 2\n1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n,,(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoff-\nArbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu          gesetzes auch im Land Berlin.\nlegen:\nArtikel 3\n1 . für Beamte des höheren Dienstes\nund vergleichbare Angestellte         141,00 DM,        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                             2519\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nVom 20. Dezember 1989\nAuf Grund des § 31 des Eichgesetzes in der Fassung             2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nder Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1                      und vergleichbare Angestellte         117,00 DM,\nS. 410) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-            3. für sonstige Bedienstete                97,00 DM.\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)\nwird verordnet:                                                   Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertel-\nstunden aufzurunden.\nDaneben wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 43,00\nDM je Arbeitsstunde für die Kosten für technische\nArtikel 1\nAusstattung erhoben.\"\nDie Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physika-\nlisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970         2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 1745), zuletzt geändert durch die Verordnung          ,,4. Besprechungen sowie Schreibarbeiten.\"\nvom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 1030), wird wie folgt geän-\ndert:\nArtikel 2\n1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\n,,(1) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem\nauch im Land Berlin.\nArbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu\nlegen:\nArtikel 3\n1. für Beamte des höheren Dienstes\nund vergleichbare Angestellte         141,00DM,         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nBonn. den 20. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2520                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAchtunddreißigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(38. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 20. Dezember 1989\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrs-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch§ 37 Abs. 2 des Gesetzes\nvom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des\nGesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der\nVerordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird nach Anhörung der zuständigen\nobersten Landesbehörden verordnet:\n§ 1\nAbweichend von § 36 Abs. 2 b Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen\nLuftreifen für Arbeitsmaschinen, Erdbewegungsfahrzeuge, Flurförderfahrzeuge, land- und\nforstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und Krafträder nicht mit Angaben versehen zu\nsein, aus denen Tragfähigkeit und Geschwindigkeitskategorie hervorgehen.\n§ 2\nAbweichend von § 54 Abs. 4 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen an\nmehrspurigen Fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nmehr als 32 km/h und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längssei-\nten keine zusätzlichen Blinkleuchten angebracht zu sein.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3\ndes Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. § 1 tritt am 31. Dezember 1992 und § 2 tritt\nam 31 . Dezember 1990 außer Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zi mme rm an n"]}