{"id":"bgbl1-1989-62-17","kind":"bgbl1","year":1989,"number":62,"date":"1989-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/62#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-62-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_62.pdf#page=33","order":17,"title":"Tierzuchtgesetz","law_date":"1989-12-22T00:00:00Z","page":2493,"pdf_page":33,"num_pages":9,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                            2493\nTierzuchtgesetz\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieses Gesetzes sind\nErster Abschnitt\n1. Zuchttier: ein Tier,\nAllgemeine Bestimmungen\na) das in einem Zuchtbuch eingetragen ist ~eingetra-\ngenes Zuchttier),\n§ 1\nb) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch\nAnwendungsbereich und Zweck des Gesetzes                        derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind\nund das dort selbst entweder eingetragen ist oder\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schwei-\nvermerkt ist und eingetragen werden kann (reinras-\nnen, Schafen, Ziegen und Pferden.\nsiges Zuchttier) oder\n(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen             c) das in einem Zuchtregister eingetragen ist (regi-\nBereich die Erzeugung der in Absatz 1 genannten Tiere,              striertes Zuchttier);\nauch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern,\ndaß                                                           2. Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf die\n1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung       Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichti-\nder Vitalität erhalten und verbessert wird,                   gung der Wirtschaftlichkeit;\n2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähig-     3. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der\nkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,               Leistungen von Tieren einschließlich der Qualität ihrer\n3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an              Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zucht-\nsie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen         wertes;\nund                                                        4. Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen\n4. eine genetische Vielfalt erhalten wird.                       der Kreuzungszucht, bei der anhand der E. gebnisse","2494                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\neiner repräsentativen Stichprobe die Leistungen der          Spendertier, aus der dessen Blutgruppe ersichtlich ist,\nEndprodukte und ihrer Mütter festgestellt werden;            und von einem Samenschein der Besamungsstation\n5. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein           begleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigungen\nZuchtunternehmen;                                            stehen Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in tech-\nnischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen\n6. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusam-             gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und\nmenschluß von Züchtern zur Förderung der Tierzucht,          ihre Identität durch Angabe der abgebenden Besa-\nder ein Zuchtprogramm durchführt;                            mungsstation in Verbindung mit einer fortlaufenden\n7. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder vertraglicher Ver-         Nummer gesichert ist.\nbund mehrerer Betriebe, der ein Kreuzungszuchtpro-\n§ 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.\ngramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von\nZuchtlinien durchführt;                                   (3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryo-\n8. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereini-    transfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitglie-\ngung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzucht-     dern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten\nprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis     oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryo-\nihrer Abstammung und ihrer Leistungen;                 nen\n9. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorgani-    1. durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und\nsation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreu-        behandelt worden sind,\nzungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und        2. von Zuchttieren stammen und\nzum Nachweis ihrer Herkunft;\n3. gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in\n10. Zuchtbescheinigung: eine von einer anerkannten                einem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet\nZüchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die             sein.\nAbstammung und Leistung eines Zuchttieres;\n(4) Bei der Abgabe müssen\n11. Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten\nZuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Her-    1. die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheini-\nkunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht;               gung für das genetische Muttertier, aus der dessen\nBlutgruppe ersichtlich ist, und einem Eizellenschein der\n12. Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche          Embryotransfereinrichtung,\nZuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe\nvon Samen zur künstlichen Besamung gehalten wer-        2. die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheini-\nden;                                                         gungen für die genetischen Eltern, aus denen deren\nBlutgruppen ersichtlich sind, und einem Eizellenschein\n13. Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur               der Embryotransfereinrichtung\nGewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder\nbegleitet sein.\nAbgabe von Eizellen und Embryonen.\n(5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen\nbedürfen keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach\nZweiter Abschnitt                       Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4, wenn der Abnehmer auf sie\nAllgemeine Voraussetzungen                    verzichtet hat.\nfür das Anbieten und Abgeben                                                   §4\nLeistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung\n§3\n(1) Die Durchführung der Leistungsprüfungen, auch zur\nAnbieten und Abgeben                      Erhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt, wird\n(1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen       nach Maßgabe des Landesrechts, auch durch Bereitstel-\nnur                                                          lung öffentlicher Mittel, gefördert.\n1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauer-              (2) Die zuständige Behörde führt die Leistungsprüfun-\nhaft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau     gen durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit\nbeschrieben ist, daß seine Identität festgestellt werden der Durchführung der Leistungsprüfungen eine andere\nkann, und                                                Stelle, so kann dies auch ein Tierhalter sein.\n2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder              (3) Die zuständige Behörde kann bei der Feststellung\nHerkunftsbescheinigung begleitet ist.                    des Zuchtwertes auch Ergebnisse anderer Prüfungen\nzugrunde legen, sofern diese von einer anerkannten Züch-\n(2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen         tervereinigung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer\nund nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er\nanerkannten Züchtervereinigung durchgeführt werden und\n1. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,            eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergeb-\n2. von einem Zuchttier stammt,                               nisse durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt\nist.\n3. gekennzeichnet ist und\n(4) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchge-\n4 bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen, im             führten Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen\ninnergemeinschaftlichen Handel und beim Verbringen\nstehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen\nvon einem Staat außerhalb der Europäischen Gemein-\nschaften in den Geltungsbereich dieses Gesetzes von       1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\neiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das              Gemeinschaften gleich, die nach geltenden Rechtsvor-","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                   2495\nschritten der Europäischen Gemeinschaften durchge-        Verfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich\nführt werden,                                             besamt werden können.\n2. in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemein-\nschaften gleich, wenn die Ergebnisse mit mindestens\nDritter Abschnitt\ngleicher Genauigkeit ermittelt worden und vergleichbar\nsind.                                                                          Zuchtorganisationen\n§ 5                                                             § 7\nSammlung, Auswertung und                                                Anerkennung\nVeröffentlichung der Ergebnisse\n(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen\n(1) Die zuständige Behörde sammelt die Ergebnisse der      Behörde anerkannt, wenn\nLeistungsprüfungen und wertet sie zur Information und\n1. das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeu-\nBeratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtproduk-\ngung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern;\nten aus, um insbesondere durch die Verwendung hoch-\nwertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern.           2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinrei-\nchend große Zuchtpopulation vorhanden ist;\n(2) Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis\n3. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforder-\nzuständige Behörde veröffentlicht die festgestellten Zucht-\nliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtun-\nwerte der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder\ngen vorhanden sind;\nabgegeben wird; die für die Anerkennung von Zuchtunter-\nnehmen zuständige Behörde veröffentlicht die Ergebnisse        4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der perso-\nder Stichprobentests.                                              nellen, technischen und organisatorischen Vorausset-\nzungen, daß\n§ 6                                  a) die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im\nErmächtigungen                                   Bereich der für den Sitz der Zuchtorganisation\nzuständigen Behörde liegt,\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nb) die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nPferden so genau beschrieben werden, daß ihre\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des\nIdentität festgestellt werden kann,\nin § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,\nc) das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß\n1. Leistungsmerkmale          einschließlich   der   äußeren\nErscheinung,                                                       geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforder-\nlichen Aufzeichnungen gemacht werden,\n2. die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprü-\nd) bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hin-\nfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung,\nsichtlich seiner Abstammung die Anforderungen für\n3. die Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes,                  seine Eintragung erfüllt, auf Antrag in das Zucht-\nbuch eingetragen wird oder darin vermerkt wird und\n4. die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Her-\neingetragen werden kann; dabei dürfen an die in\nkunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizellen-\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten\nscheine\nTiere keine höheren Anforderungen gestellt werden\nfestzusetzen.                                                            als an Tiere, die aus dem Geltungsbereich dieses\nGesetzes stammen, und\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung                                               5. bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrund-\nlage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen\n1. vorzuschreiben, daß männliche Tiere zur Erzeugung\nTätigkeitsbereich, der die Voraussetzungen einwand-\nvon Nachkommen nur verwendet werden dürfen, wenn\nfreier züchterischer Arbeit erfüllt, ein Recht auf Mitglied-\nsie Zuchttiere sind,\nschaft oder, bei der Zucht des englischen Vollblutes\n2. zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus               und des Trabers, zumindest die Möglichkeit hat, die\nauch außerhalb einer Besamungsstation von einem               von ihm gezüchteten Pferde in das Zuchtbuch eintra-\nBeauftragten der Besamungsstation gewonnen wird,              gen oder darin vermerken und an den Leis1Ungsprüfun-\n3. weitere Leistungsmerkmale festzusetzen,                          gen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen\nzu erhalten.\n4. vorzuschreiben, daß die zuständigen Behörden über\n§ 5 hinaus weitere Ergebnisse der Leistungsprüfungen        (2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel\noder Zuchtwertfeststellungen veröffentlichen,            (Absatz 3 Nr. 3), das Zuchtprogramm (Absatz 3 Nr. 4)\n5. zu bestimmen, daß in der Pferdezucht ein bei Inkrafttre-    sowie bei einer Züchterver einigung auf den sachlichen und\nten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer   räumlicr,en Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchordnung\nZüchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere         (Absatz 3 Nr. 5), bei einem Zuchtunternehmen auf die\neines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt.            Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a).\nSoweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-      Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf\nnung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu sorgen              bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise\nhaben, daß die für das Decken der vorhandenen weib-            inhaltlich beschränkt werden. Die zuständige Behörde\nlichen Tiere erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere zur      kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die","2496                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 noch nicht in       2. das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln.\nvollem Umfang erfüllt sind.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n(3) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:              Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen,\n1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform;               soweit der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten von der Ermächtigung keinen Gebrauch\n2. den Namen und die Anschrift des für die Zuchtarbeit        macht.\nVerantwortlichen;\n3. das Zuchtziel;\nVierter Abschnitt\n4. das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang\nder Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswer-                               Besamungswesen\ntung der Leistungsprüfungen ersichtlich sind;\n5. bei einer Züchtervereinigung                                                              §9\na) Nachweise über die Rechtsgrundlage, aus der der                             Besamungsstationen\nsachliche und räumliche Tätigkeitsbereich ersicht-        (1) Wer eine Besamungsstation betreiben will, bedarf\nlich ist,                                             der Erlaubnis.\nb) die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen\nfür die Eintragung in die Abteilungen des Zucht-          (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn\nbuchs ersichtlich sind;                               1 . das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche\n6. bei einem Zuchtunternehmen                                        Personal und die hierfür erforderlichen männlichen\nZuchttiere sowie Einrichtungen und Geräte vorhanden\na) die Zuchtregisterordnung,\nsind,\nb) den Namen, die Anschrift und Angaben über den\nvorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm         2. ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fachtech-\nbeteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben         nisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung\ninnerhalb des Zuchtprogramms.                               der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen\nvertraglich an die Besamungsstation gebundenen Tier-\n(4) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der        arzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist und\nZuchtorganisation zuständige Behörde. Erstreckt sich die\nzüchterische Tätigkeit einer Zuchtorganisation auf meh-        3. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygieni-\nrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen              schen Anforderungen eingehalten werden.\nmit den zuständigen Behörden dieser Länder.\n(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf den sachlichen und\n(5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der\nräumlichen Tätigkeitsbereich (Absatz 4 Nr. 2).\nzuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach\nAbsatz 3 Nr. 1, 2 und 6 Buchstabe b unverzüglich mitzu-            (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß enthal-\nteilen.                                                        ten:\n(6) Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 3,       1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform,\n4, 5 und 6 Buchstabe a bedürfen der Zustimmung der\nzuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde    2. die Angabe des sachlichen und räumlichen Tätigkeits-\nsich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der                bereichs.\nÄnderung hierzu schriftlich äußert.\n(5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für\n(7) Die Anerkennung endet zehn Jahre, im Falle des          den Sitz der Besamungsstation zuständige Behörde.\nAbsatzes 2 Satz 3 fünf Jahre, nach Ablauf des Jahres, in        Erstreckt sich die Tätigkeit einer Besamungsstation auf\ndem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im         mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einver-\nEinzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung fest-       nehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.\ngesetzt werden.\n§ 8                                  (6) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet,\nder zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte\nErmächtigungen\nnach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 unverzüglich\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        mitzuteilen.\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des             (7) Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätig-\nin § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,               keitsbereichs (Absatz 4 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung\nder zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die\n1 . Anforderungen\nBehörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung\na) an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisatio-     der Änderung hierzu schriftlich äußert.\nnen,\n(8) Wer eine Besamungsstation betreibt,\nb) an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zucht-\nregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und        1 . darf Samen nur abgeben an\nFührung des Zuchtbuches und Zuchtregisters,                 a) Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände und\nc) an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der                 anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbe-\nEizellen und Embryonen                                          reich der Besamungsstation,\nfestzusetzen und                                                b) Besamungsst3tionen;","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                 2497\n2. darf Samen, der für Abnehmer nach Nummer 1 Buch-           linie eines Kreuzungszuchtprogramms angehören, kann\nstabe a bestimmt ist, nur ausliefern an                  an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das\na) Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen          Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier treten.\noder Besamungsbeauftragte; diese dürfen den              (3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegan-\nSamen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag        gene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete\nder Besamungsstation in Tierbeständen der Abneh-      Tiere erteilt werden.\nmer nach Nummer 1 Buchstabe a verwenden,\n(4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende\nb) Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen\nErlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen\nBestand;\ngleich, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\n3. hat auf Anforderung auch Samen aus anderen Besa-           schen Gemeinschaften nach geltenden Rechtsvorschriften\nmungsstationen abzugeben; bei der Abgabe an Abneh-        der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden.\nmer nach Nummer 1 Buchstabe a darf er keinen höhe-\nren Preis fordern, als es den Aufwendungen im Falle                                    § 11\ndes direkten Bezugs entspricht;\nAntrag auf Besamungserlaubnis\n4. hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung wäh-\nrend der Aufbewahrung und Abgabe des Samens Auf-              (1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine\nzeichnungen zu machen.                                    Besamungsstation stellen.\n(9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für das Verbringen von      (2) Dem Antrag sind beizufügen:\nSamen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses         1. die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der\nGesetzes.                                                           dessen Blutgruppe ersichtlich ist,\n(10) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben        2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung\nüber die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu                    ausgestellte Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes\nmachen.                                                             oder Fachtierarztes für Zuchthygiene und Besamung,\naus der hervorgeht, daß das Spendertier die Anforde-\n(11) Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig sein, wer\nrungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt,\nan einem Lehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg\nteilgenommen hat. Samen darf zur Besamung von Tieren          3. eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärztlichen\nim eigenen Bestand eines Tierhalters nur verwendet wer-             Instituts, wonach die Untersuchung der von dem Spen-\nden, wenn der Tierhalter oder einer seiner Betriebsange-            dertier nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnommenen\nhörigen an einem Lehrgang oder Kurzlehrgang über künst-             Proben ergeben hat, daß die dort genannten Voraus-\nliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat.                         setzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht früher\nals fünf Wochen vor der Antragstellung genommen\n(12) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des              worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung hervor-\nJahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt              gehen.\nwerden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaub-\nnis festgesetzt werden.                                           (3) Im Falle des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach\nAbsatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der\nSamengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben\n§ 10\nnach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf\nBesamungserlaubnis                        Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen\n( 1) Samen darf an einen Empfänger im Geltungsbereich      worden sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorge-\ndieses Gesetzes nur abgegeben werden, wenn für das            hen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem\nZuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungs-          das Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinärhygieni-\nerlaubnis erteilt ist.                                        schen Überwachung durch eine Besamungsstation unter-\nlegen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt\n(2) Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen        der Samengewinnung bereits eine Besamungserlaubnis\nBehörde erteilt, wenn                                         bestand.\n1 . der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch-                                         § 12\nschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt;         Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen\n2. sich an dem Spendertier keine                                  (1) Samen, der aus Ländern außerhalb der Europäi-\na) Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch       schen Gemeinschaften in den Geltungsbereich dieses\nden Samen übertragen werden kann, oder               Gesetzes verbracht worden ist, darf nur angeboten oder\nabgegeben werden, wenn die zuständige Behörde hierfür\nb) Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer sol-\neine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung kann nur\nchen Krankheit befürchten lassen, und\ndie Besamungsstation beantragen, die den Samen anbie-\n3. die von dem Spendertier entnommenen Samen- und             tet oder abgibt.\nsonstigen Proben ergeben haben, daß keine durch\nRechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c          (2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn\nDoppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krank-         1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch-\nheit vorliegt.                                                 schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt,\nIn der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung     2. das Spendertier und seine Eltern in ein Zuchtbuch oder\nnach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für             Register einer im Herkunftsgebiet amtlich anerkannten\ndas Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zucht-             Zuchtorganisation eingetragen sind,","2498                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. das Spendertier oder seine Eltern in das Zuchtbuch        2. die Anzahl der zu amtlichen Prüfungen vorgesehenen\noder Register einer im Geltungsbereich dieses Geset-         Besamungen, den hierfür maßgeblichen Zeitraum\nzes anerkannten zuständigen Zuchtorganisation einge-         sowie das räumliche Gebiet festzusetzen;\ntragen sind und\n3. Vorschriften zu erlassen über\n4. für das Spendertier das Ergebnis einer Blutgruppen-\na) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9\nbestimmung vorliegt.\nAbs. 8 Nr. 1 abgegeben werden darf, wobei auch\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-                 bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund\nmen von Absatz 2 Nr. 2 und 3 zulassen, soweit hierfür ein             einer Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertra-\nBedürfnis besteht und der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck               ges abgegeben werden darf,\nhierdurch nicht beeinträchtigt wird.                              b) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach§ 9\nAbs. 8 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, wobei auch\nbestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund\n§ 13                                     eines Vertrages und im Falle des § 9 Abs. 8 Nr. 2\nErmächtigungen                                 Buchstabe b nur von einer Besamungsstation aus-\ngeliefert werden darf, in deren Tätigkeitsbereich die\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft               Tierhaltung liegt,\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des           c) Form und Mindestinhalt der Verträge nach den\nin § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,                     Buchstaben a und b,\n1 . Vorschriften über                                             d) die Behandlung von Samen einschließlich seiner\nBeförderung,\na) die Einrichtung und den Betrieb der Besamungssta-\ntionen,                                                  e) die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und\nihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besa-\nb) Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dau-                mung nicht gekennzeichneter Tiere,\ner und Abschluß der Lehrgänge und Kurzlehrgänge\nüber künstliche Besamung                                 f) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung\nund die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9\nzu erlassen;                                                     Abs. 8 Nr. 4 und Abs. 10,\n2. zu bestimmen,                                                  g) Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen,\na) unter welchen Voraussetzungen und in welcher                  insbesondere die Kennzeichnung;\nForm Besamungsstationen sich an den Zuchtpro-\ngrammen der in ihrem Tätigkeitsbereich bestehen-     4. Prüfungsordnungen für die Lehrgänge und Kurzlehr-\nden anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen           gänge über künstliche Besamung zu erlassen.\nmüssen,\nb) welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 durchzuführen sind,\nFünfter Abschnitt\nc) aa) welche sonstigen Proben,\nbb) auf welche übertragbaren Krankheiten die Pro-                           Embryotransfer\nben und\n§ 14\ncc) nach welchen Methoden die Proben\nEmbryotransfereinrichtungen\nnach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind;\n(1) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreiben will,\n3. Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 12       bedarf der Erlaubnis.\nAbs. 2 Nr. 1 festzusetzen.\n(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung Regelungen nach                             1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche\nPersonal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen\n1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,                                   und Geräte vorhanden sind,\n2. Absatz 1 Nr. 3                                             2. ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich-\nfachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tier-\nzu treffen, soweit der Bundesminister für Ernährung, Land-        ärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen ver-\nwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen                traglich an die Embryotransfereinrichtung gebundenen\nGebrauch macht.                                                   Tierarzt gewährleistet ist und\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch         3. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygieni-\nRechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1              schen Anforderungen eingehalten werden.\nAbs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,\n(3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß den\n1. das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis         Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryo-\nzu regeln;                                               transfereinrichtung enthalten.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                             2499\n(4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für                    Sechster Abschnitt\nden Sitz der Embryotransfereinrichtung zuständige\nBehörde.                                                                   Durchführung des Gesetzes,\nAusnahmen, Bußgeldvorschriften\n(5) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist ver-\npflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sach-                                   § 16\nverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 unverzüglich                          Übertragungsbefugnis\nmitzuteilen.\nSoweit in diesem Gesetz die Landesregierungen 7um\n(6) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat·      Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, kön-\nüber Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung             nen sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf\nder Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu machen.          oberSt e Landesbehörden übertragen.\n(7) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten,\nFachagrarwirten für Besamungswesen sowie von Be-                                           § 17\nsamungsbeauftragten, die an einem Lehrgang über\nAusnahmen\nEmbryotransfer mit Erfolg teilgenommen haben, über-\ntragen werden.                                                   (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\n(8) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des         Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Ras-\nJahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt        sen, Größen oder ähnlich abgegrenzter Gruppierungen\nwerden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaub-     von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit\nnis festgesetzt werden.                                       der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beein-\nträchtigt wird.\n§ 15                                (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-\nmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach\nErmächtigungen\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zulassen\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n1 . für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrich-\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\ntungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des\nVersuche durchführen,\nin § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Vor-\nschriften zu erlassen über                                    2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in§ 1\nAbs. 2 genannten Zweck vereinbar ist;\n1. die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und\nEmbryonen angeboten, abgegeben, ausgeliefert und         3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer\nübertragen werden dürfen,                                    anerkannten Zuchtorganisation\n2. die Einrichtung und den Betrieb der Embryotransfer-            a) für die Entwicklung von Herkünften und\neinrichtungen,\nb) für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen\n3. Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer                   und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses\nund Abschluß der Lehrgänge über Embryotransfer,                 des Stichprobentests;\n4. die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und      4. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.\ndie Auswertung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 6,\n5. die Feststellung der Identität, insbesondere über die\nKennzeichnung der Spendertiere, Empfängertiere,                                      § 18\nEizellen und Embryonen.                                                       Bekanntmachung\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch            Die zuständigen Behörden machen die anerkannten\nRechtsverordnung Regelungen nach                              Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen,\ndenen eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die\n1. Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4,                                   Embryotransfereinrichtungen, denen eine Erlaubnis nach\n§ 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger bekannt.\n2. Absatz 1 Nr. 3\nzu treffen, soweit der Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen                                        § 19\nGebrauch macht.\nÜberwachung\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch            (1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unter-\nRechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1          liegen\nAbs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Prüfungsord-\nnungen für die Lehrgänge über Embryotransfer zu er-               in züchterischer Hinsicht die anerkannten Zuchtorgani-\nlassen.                                                           sationen und die mit der Durchführung der Leistungs-","2500                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nprüfungen und Zuchtwertfeststellungen beauftragten         4. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Be-\nStellen,                                                        samungsstation     oder     Embryotransfereinrichtung\nbetreibt,\n2. in züchterischer und veterinärhygienischer Hinsicht die\nBesamungsstationen und Embryotransfereinrichtun-           5. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1oder 2 oder § 10 Abs. 1\ngen.                                                            Samen abgibt oder ausliefert,\n6. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 3 Samen nicht abgibt oder\n(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechts-\neinen höheren Preis fordert, als es den Aufwendun-\nfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen\ngen im Falle des direkten Bezuges entspricht,\nBehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur\nDurchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder           7. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14\nauf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor-              Abs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht,\nderlich sind.\n8. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 1 als Besamungsbeauf-\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-             tragter tätig wird,\ntragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der   9. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet,\nAbsätze 1 und 2 unter Einhaltung der für den Betrieb\ngeltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebs-           10. entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen über-\ngrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte               trägt oder\nStallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen\nwährend der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und          11. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\ndort                                                                nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ent-\ngegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Ver-\n1 . Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen                     pflichtung zuwiderhandelt.\nsowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen\nsowie                                                        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4, 5, 8, 9 und 10 mit\n2. die Zuchtunterlagen und geschäftlichen Unterlagen           einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den\neinsehen.                                                 Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 6, 7\nund 11 mit einer Geldbuß~ bis zu fünftausend Deutsche\nDer Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden,         Mark geahndet werden.\ndie Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen\nUnterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.                (3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b\n(4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf sol-    oder Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des\nche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst           Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                                  Siebenter Abschnitt\nSchlußvorschriften\n§ 20                                                         § 21\nBußgeldvorschriften                                           Übergangsvorschriften\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-       (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von\nlässig                                                         Zuchtorganisationen gelten als Anerkennungen nach die-\nsem Gesetz.\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3\noder Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Zuchttier,         (2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum\nSamen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder             Betrieb einer Besamungsstation gelten als Erlaubnisse\nabgibt,\nnach diesem Gesetz; sie erlöschen spätestens am\n31. Dezember 1990.\n2. einer Rechtsverordnung nach\na) § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f oder     (3) Nach bisherigem Recht erteilte Besamungserlaub-\n§ 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder              nisse gelten fort. Für Samen von abgegangenen Tieren,\nder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen wurde,\nb) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch-\nkann auch dann eine Besamungserlaubnis erteilt werden,\nstabe a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buch-\nwenn Bescheinigungen vorliegen, die nach den zum Zeit-\nstabe d, e oder g oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4\npunkt der Samengewinnung geltenden Rechtsvorschriften\noder Abs. 2 Nr. 1\nerforderlich sind; § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bleibt hiervon\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-     unberührt.\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n(4) Lehrgänge für Besamungswarte nach den§§ 2 bis 4\n3. entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine     der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungs-\nÄnderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,          gesetz vom 23. August 1972 (BGBI. 1 S. 1587) gelten als","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                               2501\nLehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11        werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nSatz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der          Überleitungsgesetzes.\nVerordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz                                    § 23\ngelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach\n§ 9 Abs. 11 Satz 2 dieses Gesetzes.                                               Inkrafttreten\nVorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von\n§ 22                             Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach\nder Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am\nBerlin-Klausel\n1 . Januar 1990 in Kraft; gleichzeitig tritt das Tierzucht-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des      gesetz vom 20. April 1976 (BGBI. 1 S. 1045), geändert\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-  durch Artikel 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen       1986 (BGBI. 1 S. 265), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}