{"id":"bgbl1-1989-62-16","kind":"bgbl1","year":1989,"number":62,"date":"1989-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/62#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-62-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_62.pdf#page=26","order":16,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"1989-12-22T00:00:00Z","page":2486,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["2486                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Abs. 1 und 4, § Sa Abs. 1, § Sb Abs. 1 und § Sc\"\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 ersetzt.\nArtikel 1                          3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Gesetzes                             ,,(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend im\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                        Sinne dieses Gesetzes, soweit es als Anbieter oder\nNachfrager einer bestimmten Art von Waren oder\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der              gewerblichen Leistungen\nFassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980\n(BGBI. 1 S. 1761 ), zuletzt geändert durch§ 25 des Geset-        1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen\nzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294), wird wie folgt             Wettbewerb ausgesetzt ist oder\ngeändert:                                                        2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern über-\nragende Marktstellung hat; hierbei sind insbeson-\n1. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:                          dere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein\n,,§ 5c                                 Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärk-\nten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen,\n§ 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die den\nrechtliche oder tatsächliche Schranken für den\ngemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemein-\nMarktzutritt anderer Unternehmen, die Fähigkeit,\nsame Beschaffung gewerblicher Leistungen zum\nsein Angebot oder seine Nachfrage auf andere\nGegenstand haben, ohne einen Bezugszwang für die\nWaren oder gewerbliche Leistungen umzustellen,\nbeteiligten Unternehmen zu begründen, wenn\nsowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf\ndadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesent-\nandere Unternehmen auszuweichen, zu berück-\nlich beeinträchtigt wird und der Vertrag oder Beschluß\ndazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mitt-           sichtigen.\"\nlerer Unternehmen zu verbessern.\"\n4. § 23 wird wie folgt geändert:\n2. In § 12 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 2, 3, 5 Abs. 1       a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nund 4, § 5a Abs. 1 und§ 5b Abs. 1\" durch,,§§ 2, 3, 5              gefaßt:","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                2487\n„Der Zusammenschluß von Unternehmen ist dem              i) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nBundeskartellamt unverzüglich anzuzeigen, wenn\n„Ist ein beteiligtes Unternehmen ein im Sinne des\ndie beteiligten Unternehmen insgesamt im letzten\nAbsatzes 1 Satz 2 verbundenes Unternehmen, so\nvor dem Zusammenschluß endenden Geschäfts-\nsind die in Satz 2 Nr. 1 und 2 geforderten Angaben\njahr Umsatzerlöse von mindestens 500 Millionen\nauch über die so verbundenen Unternehmen und\nDeutscher Mark hatten. Ist ein beteiligtes Unter-\ndie in Satz 2 Nr. 3 geforderten Angaben über jedes\nnehmen ein abhängiges oder herrschendes Unter-\nam Zusammenschluß beteiligte Unternehmen und\nnehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes\ndie mit ihm so verbundenen Unternehmen insge-\noder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18                samt zu machen sowie die Konzernbeziehungen,\ndes Aktiengesetzes, so sind für die Berechnung               Abhängigkeits-       und     Beteiligungsverhältnisse\nder Umsatzerlöse sowie von Marktanteilen die so              zwischen den verbundenen Unternehmen mitzu-\nverbundenen Unternehmen als einheitliches Unter-\nteilen.\"\nnehmen anzusehen; wirken mehrere Unternehmen\naufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger         5. § 24 a wird wie folgt geändert:\nWeise derart zusammen, daß sie gemeinsam\neinen beherrschenden Einfluß auf ein beteiligtes          a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 Nr. 3 der Punkt\nUnternehmen ausüben können, so gilt jedes von                durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teil-\nihnen als herrschendes Unternehmen.\"                          satz angefügt:\n„dies gilt nicht für Zusammenschlüsse nach § .23\nb) In Absatz 1 Satz 8 werden nach dem Wort „Markt-               Abs. 2 Nr. 6.\"\nanteile\" das Komma und die Worte „der Beschäf-\ntigtenzahl\" gestrichen.                                  b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 23\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2\" durch ,,§ 23 Abs. 1 Satz 1\"\nc) Absatz 1 Satz 9 wird wie folgt gefaßt:                        ersetzt.\n,,Satz 8 gilt entsprechend für den Erwerb von Antei-\nlen, soweit dabei weniger als 25 vom Hundert der       6. Nach § 24b wird folgender§ 24c eingefügt:\nAnteile beim Veräußerer verbleiben und der                                           ,,§ 24c\nZusammenschluß nicht die Voraussetzungen des\n(1) Für die Begutachtung der Entwicklung der\nAbsatzes 2 Nr. 2 Satz 3, Nr. 5 oder Nr. 6 erfüllt.\"\nUnternehmenskonzentration dürfen der Monopol-\nd) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstaben a und b werden               kommission vom Statistischen Bundesamt und den\njeweils die Worte „des stimmberechtigten Kapitals\"        statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen\ndurch die Worte „des Kapitals oder der Stimm-             geführten Wirtschaftsstatistiken (Statistik im produzie-\nrechte\" ersetzt.                                           renden Gewerbe, Handwerksstatistik, Außenhandels-\nstatistik, Steuerstatistik, Verkehrsstatistik, Statistik im\ne) In Absatz 2 Nr. 2 wird der Satz 5 gestrichen.             Handel und Gastgewerbe und Pressestatistik) zusam-\nmengefaßte Einzelangaben über die vom Hundert-An-\nf)  In Absatz 2 wird nach der Nummer 5 folgende              teile der drei, sechs und zehn größten Unternehmen\nNummer 6 eingefügt:                                      oder Betriebe des jeweiligen Wirtschaftsbereichs\n„6. Jede Verbindung von Unternehmen der in               a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduk-\nNummer 2, 4 oder 5 genannten Art, bei der ein           tion,\ngeringerer als der in Nummer 2 Satz 1 Buch-\nstabe a genannte Anteil erworben, eine              b) am Umsatz,\nRechtsstellung nach Nummer 2 Satz 4 nicht           c) an der Zahl der tätigen Personen,\nverschafft, der Umfang der Personengleichheit\nd) an den Lohn- und Gehaltsummen,\nnach Nummer 4 nicht erreicht und ein beherr-\nschender Einfluß im Sinne der Nummer 5 nicht        e) an den Investitionen,\nermöglicht wird, sofern durch die Verbindung        f) an der Wertschöpfung,\nein oder mehrere Unternehmen unmittelbar\noder mittelbar einen wettbewerblich erheb-          g) an der Zahl der Betriebe,\nlichen Einfluß auf ein anderes Unternehmen          h) an der Größe der Auflagen und am objektbezoge-\nausüben können.\"                                        nen Umsatz von Zeitungen und Zeitschriften nach\nArten\ng) Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nübermittelt werden. Die statistischen Ämter der Län-\n„3. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen       der stellen die hierfür erforderlichen Einzelangaben\nfür ihre Berechnung oder Schätzung, wenn            dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung.\ndiese im Geltungsbereich dieses Gesetzes\noder in einem wesentlichen Teil desselben für          (2) Personen, die zusammengefaßte Einzelanga-\ndie beteiligten Unternehmen zusammen min-           ben nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Über-\ndestens 20 vom Hundert erreichen, und die           mittlung zur Geheimhaltung besonders zu verpflich-\nUmsatzerlöse; an Stelle der Umsatzerlöse sind       ten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffent-\nbei Kreditinstituten und Bausparkassen die          lichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2,\nBilanzsumme, bei Versicherungsunternehmen           3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März\ndie Prämieneinnahmen anzugeben.\"                    1974 (BGBI. 1 S. 469, 547-Artikel 42), das durch§ 1\nNr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1\nh) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 wird die Verweisung              S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend. Per-\n,,(Absatz 2 Nr. 2)\" gestrichen.                           sonen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden","2488                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nsind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des             c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nStrafgesetzbuches über die Verletzung von Privatge-\n,,(5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen\nheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5; §§ 204, 205) und des\nnach allgemeiner Erfahrung der Anschein, daß ein\nDienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1) den für den\nUnternehmen seine Marktmacht im Sinne des\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.\nAbsatzes 4 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem\n(3) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen                   Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und\nnur für die Zwecke verwendet werden, für die sie                   solche anspruchsbegründenden Umstände aus\nübermittelt wurden. Sie sind zu löschen, sobald der in             seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Auf-\nAbsatz 1 genannte Zweck erfüllt ist.                               klärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem\n(4) Bei der Monopolkommission muß durch organi-                 Verband nach § 35 Abs. 3 nicht möglich, dem in\nsatorische und technische Maßnahmen sichergestellt                 Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht\nsein, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst              möglich und zumutbar ist.\"\nbesonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach\nAbs. 2 Satz 1 Empfänger von zusammengefaßten                9. In § 37 a wird Absatz 3 gestrichen.\nEinzelangaben sind.\n10. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16\nAbs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen.               a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nDie Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre auf-                  „2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die\nzubewahren.                                                               Unwirksamkeit eines Vertrages oder Beschlus-\n(6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken                    ses hinwegsetzt, den die Kartellbehörde nach\nnach Absatz 1 sind die befragten Unternehmen                              § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3 Nr. 3 auch in Verbin-\nschriftlich zu unterrichten, daß die zusammengefaßten                     dung mit § 102 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3, § 17\nEinzelangaben nach Absatz 1 der Monopolkommis-                            Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 3,\nsion übermittelt werden dürfen.\"                                          § 102a Abs. 2, § 103 Abs. 6 Nr. 3, § 103a\nAbs. 3 oder § 104 Abs. 2 Nr. 3 durch unan-\n7. In§ 25 Abs. 3 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 2\"                    fechtbar gewordene Verfügung für unwirksam\ndurch ,,§ 99 Abs. 1\" ersetzt.                                             erklärt hat,\".\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n8. § 26 wird wie folgt geändert:\n„4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfechtbar\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                        gewordenen Verfügung nach Absatz 3, § 12\n,,(2) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereini-                      Abs. 3 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 102\ngungen von Unternehmen im Sinne der §§ 2 bis 8,                       Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18,\n99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2, § 100 Abs. 1                      22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 2, § 27, § 37a auch\nund 7, §§ 102 bis 103 und Unternehmen, die                            in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2,\nPreise nach den §§ 16, 100 Abs. 3 oder § 103                          § 38a Abs. 3 oder 6, § 102a Abs. 2, § 103\nAbs. 1 Nr. 3 binden, dürfen ein anderes Unterneh-                     Abs. 6 Nr. 1 oder § 104 Abs. 2 Nr. 1 zuwider-\nmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen                      handelt, soweit sie ausdrücklich auf diese Buß-\nUnternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder                       geldvorschrift verweist,\".\nunmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder          c) In Nummer 7 wird die Verweisung ,,§§ 2, 3, 5a\ngegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sach-                 Abs. 1 und 3 oder§ 5b Abs. 2\" durch,,§§ 2, 3, 5a\nlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittel-           Abs. 1 und 3, § 5b Abs. 2 oder § 102 Abs. 1\"\nbar unterschiedlich behandeln. Satz 1 gilt auch für            ersetzt.\nUnternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nd) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unter-\nnehmen als Anbieter oder Nachfrager einer                       „9. einem anderen wirtschaftlichen Nachteil\nbestimmten Art von Waren oder gewerblichen Lei-                       zufügt, weil dieser ein Einschreiten der Kartell-\nstungen in der Weise abhängig sind, daß ausrei-                       behörde beantragt oder angeregt oder von den\nchende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere                        ihm nach § 13 zustehenden Rechten Ge-\nUnternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Es                          brauch gemacht hat,\".\nwird vermutet, daß ein Anbieter einer bestimmten\nArt von Waren oder gewerblichen Leistungen von         11 . § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\neinem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 2\na) In Nummer 1 werden nach den Anführungen\nist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu\n,,§ 46\" jeweils die Worte „auch in Verbindung mit\nden verkehrsüblichen Preisnachlässen oder son-\n§ 47 Abs. 2 Satz 1 und 2,\" eingefügt.\nstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere\nVergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nach-            b) In Nummer 2 wird die Verweisung,,§ 23 Abs. 1 bis\nfragern nicht gewährt werden.\"                                  5\" durch ,,§ 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, Abs. 3\nbis 5\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und          12. Nach § 46 wird folgender § 47 eingefügt:\nmittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht\ndürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen,                                            ,,§ 47\nsolche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar                (1) Die in den Artikeln 88 und 89 des Vertrages zur\nunbillig zu behindern.\"                                     Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","Nr. 62 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                               2489\nsowie in Verordnungen nach Artikel 87 dieses Vertra-    18. § 80 wird wie folgt geändert:\nges, auch in Verbindung mit anderen Ermächtigungs-          a) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\ngrundlagen dieses Vertrages, den Behörden der Mit-\ngliedstaaten übertragenen Aufgaben nimmt das Bun-              ,, 1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 1 - auch in Ver-\ndeskartellamt wahr.                                                  bindung mit § 103 Abs. 3 und § 103 a Abs. 1\nSatz 3-, § 24a Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3,\n(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Bundes-                § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs. 1\nkartellamt die Befugnisse, die ihm bei der Anwendung                 sowie § 102 a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit\ndieses Gesetzes zustehen. Es kann insbesondere                       Satz 1 ;\".\nverbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und abge-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Nummer 3 wie folgt\nstimmte Verhaltensweisen sowie die verbotene Aus-\ngefaßt:\nnutzung einer beherrschenden Stellung untersagen;\nferner kann es die erforderlichen Ermittlungen durch-          „3. Anzeigen nach § 23, es sei denn, es liegt ein\nführen, auch wenn es an Verfahren der Kommission                     Fall von § 24 Abs. 8 vor oder der Zusam-\nder Europäischen Gemeinschaften mitwirkt. Es gelten                  menschluß ist nach § 24a angemeldet wor-\nauch die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.                     den;\".\nGebühren zur Deckung der Verwaltungskosten wer-                Die bisherige Nummer 3 in Absatz 2 wird Num-\nden nicht erhoben.\"                                            mer 4.\nc) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:\n13. In § 56 Nr. 3 wird die Verweisung ,,§ 102 Abs. 4 oder\n5\" durch ,,§ 102 Abs. 2 oder 3\" ersetzt.                       ,,Auf die Gebühr für die Untersagung eines Zusam-\nmenschlusses nach § 24 Abs. 2 Satz 1 sind die\n14. § 58 wird wie folgt geändert:                                  Gebühren für die Anmeldung des Vorhabens eines\nZusammenschlusses nach § 24a Abs. 1 und für\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                             die Anzeige des Zusammenschlusses nach § 23\n„2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde              Abs. 1 anzurechnen.\"\nnach§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5a Abs. 3, § 5b\nd) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 oder § 102 Abs. 1 enthalten.\"\n„Die Gebührensätze dürfen jedoch vorbehaltlich\nb) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,§ 102 Abs. 4              des Absatzes 3 a nicht übersteigen\noder 5\" durch ,,§ 102 Abs. 2 oder 3\" ersetzt.                1. 100 000 DM in den Fällen der §§ 23, 24 und\n24a;\n15. In § 63 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 102 Abs. 4\n2. 50 000 DM in den Fällen der§§ 4, 5 Abs. 2 und\noder 5\" durch ,,§ 102 Abs. 2 oder 3\" ersetzt.\n3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8, 22 Abs. 5 und§ 102\nAbs. 1 - auch in Verbindung mit Abs. 3 -;\n16. Dem § 70 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4\nangefügt:                                                         3. 30 000 DM in den Fällen der§§ 2 und 3;\n4. 15 000 DM in den Fällen der §§ 5 a und 5 b;\n,,Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen,\n5. 10 000 DM in den Fällen des § 6 Abs. 1, § 17\nsoweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbe-\nAbs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28 Abs. 3, § 38\nsondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs-\nAbs. 3, § 38a Abs. 3 und 6, § 102 Abs. 2 -\noder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht\nauch in Verbindung mit Abs. 3 .,..., § 102a\ngewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen\nAbs. 2, § 103 Abs. 6, § 103a Abs. 3 und§ 104\nauch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für\nsolche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsver-                Abs. 2;\nhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung              6. 5 000 DM in den Fällen des § 5 Abs. 1, § 27\nauch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.\"                 Abs. 1 , §§ 37 a, 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 2,\n§ 102 a Abs. 1 Satz 3, § 103 Abs. 3 und § 103 a\n17. Dem § 71 Abs. 2 werden folgende Sätze 4 bis 6                        Abs. 1 Satz 3;\nangefügt:                                                         7. 2 500 DM in den Fällen des§ 38 Abs. 2 Nr. 2\n„Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von                      und 3;\nTatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung                 8. 2 000 DM in den Fällen des § 17 Abs. 1, soweit\naus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung                      es sich in entsprechender Anwendung dieser\nvon Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheim-                   Vorschrift um Preisempfehlungen handelt;\nnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der\nOffenlegung Betroffenen durch Beschluß anordnen,                  9. 1 000 DM in den Fällen des § 5 Abs. 4, § 91\nsoweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen                   Abs. 1;\noder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten                 10. 500 DM in den Fällen des § 99 Abs. 1 Nr. 2;\nder Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwä-\n11. 35 DM für die Erteilung beglaubigter Abschrif-\ngung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung\nten (Absatz 2 Nr. 4);\nder Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das\nInteresse des Betroffenen an der Geheimhaltung                 12. a) in den Fällen des § 6 Abs. 4, §§ 11 und 27\nüberwiegt. Der Beschluß ist zu begründen. In dem                         Abs. 3 den Betrag für die Erteilung der\nVerfahren nach Satz 4 muß sich der Betroffene nicht                      Erlaubnis oder die Anordnung der Auf-\ndurch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.\"                              nahme (Nr. 2 und 6),","2490                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) in den Fällen der §§ 12. 102 Abs. 4 und               Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unter-\n§ 104 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2            nehmen, wenn und soweit sie Beförderungslei-\nbis 6), 15 000 DM für Verfügungen in bezug           stungen über die Grenzen des Gebiets hinaus zum\nauf Verträge oder Beschlüsse der in § 5c             Gegenstand haben, in dem der Vertrag zur Grün-\nbezeichneten Art und 500 DM für Verfügun-            dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ngen in bezug auf Verträge oder Beschlüsse            Anwendung findet;\nder in § 100 Abs. 1 und 7 bezeichneten Art,\n2. Verträge von Unternehmen sowie Beschlüsse und\nc) in den Fällen der §§ 14, 105 zwei vom                 Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unter-\nHundert des Wertes der Sicherheit,                   nehmen, die sich mit der Beförderung von Per-\nd) im Falle des§ 31 Abs. 3 den Betrag für die            sonen befassen, wenn und soweit sie der aus\nEntscheidung nach § 28 Abs. 3 (Nr. 5),               öffentlichen Verkehrsinteressen erforderlichen Ein-\nrichtung und befriedigenden Bedienung, Erweite-\ne) in den Fällen des § 56 ein Fünftel der                rung oder Änderung von Verkehrsverbindungen im\nGebühr in der Hauptsache.\"                           Sinne des § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungs-\ne) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:              gesetzes dienen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksam-\nkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbe-\n,,(3a) Bis zum 31. Dezember 1991 betragen die in\nhörde, die diese Anmeldung an die Kartellbehörde\nAbsatz 3 Satz 2 genannten Gebührensätze drei\nweiterleitet; Verfügungen nach diesem Gesetz, die\nViertel der dort in Deutscher Mark angegebenen\nsolche Verträge, Beschlüsse oder Empfehlungen\nBeträge.\"\nbetreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständi-\nf) Absatz 7 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                           gen Genehmigungsbehörde;\n„3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3, wer         3. Verträge von Eisenbahnunternehmen unterein-\nangezeigt hat,\".                                         ander oder mit anderen Verkehrsunternehmen, die\ng) Absatz 7 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                           dazu dienen, Entgelte oder Bedingungen aufeinan-\nder abzustimmen, wenn und soweit sie staatlich\n„4. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4, wer\nfestgesetzt oder genehmigt werden, sowie ent-\ndie Herstellung der Abschriften veranlaßt hat;\".\nsprechende Beschlüsse und Empfehlungen von\nDie bisherige Nummer 4 in Absatz 7 wird Num-                   Vereinigungen dieser Unternehmen.\nmer 5.\n(2) § 38 Abs. 1 Nr. 11 findet keine Anwendung auf\nPreisempfehlungen von Vereinigungen von\n19 § 81 wird wie folgt gefaßt:\n1. Spediteuren für die Versendung von Gütern im\n,,§ 81\nSpediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1               Kraftwagen;\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n2. Unternehmen, die den Güterumschlag, die Güter-\n1. die nach § 44 zuständige Behörde, soweit es sich               beförderung und die Güterlagerung und die damit\num Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 38 und 39                  verbundenen Nebenleistungen in den deutschen\nhandelt,                                                       Flug-, See- und Binnenhäfen sowie die Vermittlung\n2. das Bundeskartellamt, soweit es sich dabei um                   dieser Leistungen, die Vermittlung der Befrachtung\nVerfahren nach § 47 handelt.\"                                  und die Abfertigung von See- und Binnenschiffen\neinschließlich der Schlepperhilfe zum Gegenstand\n20. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 1 bis               haben.\n5b, 7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 1 a bis 4, §§ 100, 102, 102a       Diese Preisempfehlungen sind nur zulässig, wenn sie\nund 103\" durch ,,§§ 1 bis 5c, 7, 8, 29, 99 Abs. 1 Nr. 2,\na) von der Vereinigung, die sie ausgesprochen hat,\n§§ 100, 102, 102 a und 103\" ersetzt.\nbei der Kartellbehörde unter Beifügung der Stel-\nlungnahmen der von der Wettbewerbsbeschrän-\n21. Nach § 96 wird folgender § 97 eingefügt:                           kung betroffenen Wirtschaftskreise angemeldet\n,,§ 97                                 worden sind und\nFür bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus          b) gegenüber den Empfehlungsempfängern aus-\nden Artikeln 85 oder 86 des Vertrages zur Gründung                 drücklich als unverbindlich bezeichnet sind und zu\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben,                  ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesell-\ngelten die §§ 87 bis 90 und 92 bis 96 Abs. 1 entspre-              schaftlicher oder sonstiger Druck angewendet\nchend; hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits                  wird.\"\nganz oder teilweise von der Anwendbarkeit des Arti-\nkels 85 oder des Artikels 86 des Vertrages ab, so gilt     23. § 102 wird wie folgt gefaßt:\n§ 96 Abs. 2 entsprechend.\"\n,,§ 102\n22 § 99 wird wie folgt gefaßt:                                       (1) Die§§ 1, 15 und 38 Abs. 1 Nr. 11 gelten nicht für\nVerträge und Empfehlungen von Kreditinstituten oder\n,,§ 99                             Versicherungsunternehmen sowie für Beschlüsse und\n(1) Die §§ 1 und 38 Abs. 1 Nr. 11 finden keine              Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unterneh-\nAnwendung auf                                                  men, wenn sie\n1. Verträge von Luftfahrtunternehmen und Unterneh-             1. im Zusammenhang mit Tatbeständen stehen, die\nmen der Binnenschiffahrt sowie Beschlüsse und                  auf Grund eines Gesetzes der Genehmigung oder","Nr. 62 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                               2491\nÜberwachung durch das Bundesaufsichtsamt für             Inkrafttreten der Absätze 1 bis 5 für unwirksam oder\ndas Kreditwesen, durch das Bundesaufsichtsamt            unzulässig zu erklären, wenn sie den Voraussetzun-\nfür das Versicherungswesen oder durch die Ver-           gen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht entsprechen.\nsicherungsaufsichtsbehörden der Länder unter-            Absatz 5 findet Anwendung.\"\nliegen, und\n2. geeignet und erforderlich sind, die Leistungsfähig-    24. § 103 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nkeit der beteiligten Unternehmen in technischer,          a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nbetriebswirtschaftlicher oder organisatorischer\nBeziehung insbesondere durch zwischenbetrieb-                 „2. ein Versorgungsunternehmen ungünstigere\nliche Zusammenarbeit oder durch Vereinheitli-                      Preise oder Geschäftsbedingungen fordert als\nchung von Vertragsbedingungen zu heben oder zu                     gleichartige Versorgungsunternehmen, es sei\nerhalten und dadurch die Befriedigung des Bedarfs                  denn, das Versorgungsunternehmen weist\nzu verbessern; der zu erwartende Erfolg muß in                     nach, daß der Unterschied auf abweichenden\neinem angemessenen Verhältnis zu der damit ver-                    Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar\nbundenen Wettbewerbsbeschränkung stehen.                           sind; Nummer 1 bleibt unberührt, oder\".\nVerträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in Satz 1           b) In Nummer 4 wird der letzte Satz aufgehoben.\nbezeichneten Art sind bei der Kartellbehörde anzu-\nmelden, die eine Ausfertigung der Anmeldung an die        25. § 103 a wird wie folgt geändert:\nzuständige Aufsichtsbehörde weiterleitet. Bei der             a) In Absatz 1 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:\nAnmeldung ist zu begründen, daß die Voraussetzun-\ngen des Satzes 1 vorliegen. Verträge, Beschlüsse und               ,,Eine Vereinbarung der in § 103 Abs. 1 Nr.\nEmpfehlungen der in Satz 1 bezeichneten Art werden                 bezeichneten Art über die Versorgung mit Elektrizi-\nnur wirksam oder sind nur zulässig, wenn die Kartell-             tät oder Gas ist insoweit unwirksam, als sie einen\nbehörde                                                            Beteiligten verpflichtet, nach Ende der Laufzeit\neines Vertrages der in § 103 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-\n- innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang               neten Art hinsichtlich des Gebiets, auf das sich\nder Anmeldung nicht widerspricht oder                         dieser Vertrag bezog, eine unmittelbare öffentliche\n- vor Ablauf dieser Frist demjenigen, der die Anmel-                Versorgung zu unterlassen oder für den Fall, daß\ndung bewirkt hat, schriftlich mitteilt, daß sie nicht         ein Dritter die unmittelbare Versorgung übernimmt,\nwidersprechen wird.                                           diesen weder unmittelbar noch mittelbar zu be-\nliefern.\"\nInnerhalb der Frist nach Satz 4 soll die Kartellbehörde\nden von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen                   Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nWirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme              b) In Absatz 4 wird der Satz 3 wie folgt gefaßt:\ngeben.\n„Wenn ein Vertrag der in § 103 Abs. 1 Nr. 2\n(2) § 15 findet auf Verträge, die einen Einzelfall             bezeichneten Art gemäß Satz 1 oder 2 endet,\nbetreffen, keine Anwendung; die §§ 1 und 15 finden                findet Absatz 1 Satz 2 Anwendung.\"\nauf die für den Einzelfall vereinbarte gemeinsame\nÜbernahme von Einzelrisiken im Mit- und Rückver-                  Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. In Satz 4 wird die\nsicherungsgeschäft sowie im Konsortialgeschäft der                Verweisung „Absatz 1 Satz 2\" durch „Absatz 1\nKreditinstitute keine Anwendung. Auf derartige Ver-               Satz 3\" ersetzt.\nträge finden Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und § 12 entspre-\nchende Anwendung.                                         26. § 104 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die in § 1         a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 2\"\nAbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genann-                  durch ,,§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2\"\nten Unternehmen.                                                   ersetzt.\n(4) Für die in Absatz 1 genannten Fälle gelten die         b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n§§ 9, 10, 12, 13, 14 und 38 Abs. 3 entsprechend. Bei               „In den Fällen des § 99 Abs. 2 liegt ein Mißbrauch\nder Bekanntmachung nach § 10 hat die Kartellbe-                    insbesondere vor, wenn die Empfehlung zum Aus-\nhörde schutzwürdige Belange Dritter zu berücksichti-               schluß wesentlichen Wettbewerbs auf dem betref-\ngen; sie kann aus diesem Grunde und in Fällen offen-               fenden Markt führt;§ 38a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3\nsichtlich geringfügiger Beschränkung des Wettbe-                   gilt entsprechend.\"\nwerbs von der Bekanntmachung absehen.\n(5) Die Kartellbehörde erläßt Verfügungen nach den     27. § 105 wird wie folgt gefaßt:\nAbsätzen 1, 2 und 4 im Benehmen mit der zuständi-              „In den Fällen des § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und der\ngen Aufsichtsbehörde. Gibt die Aufsichtsbehörde in             §§ 100, 102, 102 a und 103 finden die §§ 13, 14 und\nAusübung ihrer gesetzlichen Befugnisse eine förm-              34 entsprechende Anwendung.\"\nliche Erklärung ab, so sind die damit verbundenen\nFestlegungen einer wettbewerblichen Überprüfung\nArtikel 2\nentzogen.\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung des Rechts\n(6) Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen, die\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nvor Inkrafttreten der Absätze 1 bis 5 wirksam gewor-\nden sind, bleiben auch danach wirksam. Die Kartellbe-        Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen\nhörde hat sie binnen einer Frist von drei Jahren nach      Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBI. 1","2492                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nS. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des                               Artikel 4\nGesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026), wird wie folgt\nBerlin-Klausel\ngeändert:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nIn § 11 Nr. 1 werden das letzte Komma und die Worte\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n„sowie bei Leistungen, auf deren Preise § 99 Abs. 1 oder 2\nNr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nAnwendung findet\" gestrichen.\nArtikel 5\nArtikel 3\nInkrafttreten\nNeufassung des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleich-\nzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung der Verordnung\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut      Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der        schaft vom 17. August 1967 (BGBI. 1 S. 911 ), geändert\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung     durch Artikel 287 Nr. 41 des Gesetzes vom 2. März 1974\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                        (BGBI. 1 S. 469), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}