{"id":"bgbl1-1989-62-11","kind":"bgbl1","year":1989,"number":62,"date":"1989-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/62#page=101","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-62-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_62.pdf#page=101","order":11,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1989-12-22T00:00:00Z","page":2561,"pdf_page":101,"num_pages":1,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                  2561\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 22. Dezember 1989\nAuf Grund des § 4 Nr. 1 Satz 2, des § 15 Abs. 8 Nr. 3,         Mark\" und in Satz 3 der Betrag „60 Deutsche Mark\"\ndes § 18 Abs. 8 und 9 sowie des § 22 Abs. 6 Nr. 1 des             durch den Betrag „50 Deutsche Mark\" ersetzt.\nUmsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1\nS. 1953) verordnet der Bundesminister der Finanzen:           6. In § 62 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.\nArtikel 1                         7. § 63 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nDie     Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung         vom\n21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), zuletzt geändert                „ Entgelte, Teilentgelte, Bemessungsgrundlagen\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989                   nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, nach § 14\n(BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt geändert:                          Abs. 2 und 3 des Gesetzes geschuldete Steuer-\nbeträge sowie Vorsteuerbeträge sind am Schluß\njedes Voranmeldungszeitraums zusammenzurech-\n1. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 und in § 15 Abs. 1 wird jeweils\nnen.\"\nder Betrag „ 780 Deutsche Mark\" durch den Betrag\n,,810 Deutsche Mark\" ersetzt.                                 b) Absatz 3 wird gestrichen.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt\n2. § 43 wird wie folgt gefaßt:                                       geändert:\n,,§ 43                                aa) Der erste Teil des Satzes 1 wird wie folgt\nErleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern                   gefaßt:\n,,Der Unternehmer kann die Aufzeichnungs-\nDie den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurech-\npflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 3, 5 und\nnenden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vor-\n6, Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes in\nsteuerabzug ausgeschlossen, wenn sie diesen Um-\nfolgender Weise erfüllen:\".\nsätzen ausschließlich zuzurechnen sind:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vor-\nsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unter-                       ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3\nnehmers zugrunde liegen;                                           Satz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.\"\n2. Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von              d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Der Klammer-\neinem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den            hinweis am Ende des Satzes 2 wird wie folgt gefaßt:\nleistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt.           ,,(§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 3 Satz 2 des\nDas gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz          Gesetzes)\".\ndieses leistenden zuzurechnen sind, vom Vor-\nsteuerabzug ausgeschlossen sind;                          e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\n3. Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und\n8. In § 65 wird der Satz 2 und in § 67 der Satz 3 jeweils\nim Erhebungsgebiet gültigen amtlichen Wertzei-\nchen sowie Einlagen bei Kreditinstituten, wenn            wie folgt gefaßt:\ndiese Umsätze als Hilfsumsätze anzusehen sind.\"           „Die Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 des\nGesetzes bleibt unberührt.\"\n3. In § 53 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „des Umsatz-\nfreibetrages von 20 000 Deutsche Mark\" durch die                                      Artikel 2\nWorte „der Nichterhebungsgrenze von 25 000 Deut-\nsche Mark\" ersetzt.                                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatz-\nsteuergesetzes auch im Land Berlin.\n4. In § 57 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.\nArtikel 3\n5. In § 61 Abs. 2 werden in Satz 1 der Betrag „500\nDeutsche Mark\" durch den Betrag „400 Deutsche                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}