{"id":"bgbl1-1989-62-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":62,"date":"1989-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts","law_date":"1989-12-22T00:00:00Z","page":2462,"pdf_page":2,"num_pages":56,"content":["2462                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Neuordnung des Arzneimittelrechts\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli\n1988 (BGBI. 1 S. 1050), wird wie folgt geändert:\nIn Artikel 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zwölf Jahre nach dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes·' ersetzt durch die Worte „am 30. April 1990\".\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Ges·undheit\nUrsula Lehr","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                            2463\nGesetz\nüber die Feststellung des Wirtschaftsplans\ndes ERP-Sondervermögens für das Jahr 1990\n(ER P-Wi rtschaftsplangesetz 1990)\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                    §3\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Kas-\n§ 1                            senverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom\nDer diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes      Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.\nüber die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver-                                §4\nöffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das\nGesetz vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), aufgestellte        Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines\nWirtschaftsplan - Teil I des Gesamtplans des ERP-Sonder-    unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses\nvermögens für das Jahr 1990 - wird in Einnahme und          eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-\nAusgabe auf                                                 gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,\nwenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von\n5 37 4 000 000 Deutsche Mark\n5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn\nfestgestellt.                                               Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\n§ 2                                                        § 5\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\n( 1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nzur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1990 Kredite in\nmit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen Bürg-\nHöhe von\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur\n1 377 000 000 Deutsche Mark                  Förderung der Wirtschaft einschließlich der freien Berufe\naufzunehmen.                                                bis zum Gesamtbetrag von 700 000 000 Deutsche Mark\nzu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nBeträge zur Tilgung von im Jahr 1990 fällig werdenden          (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf\nGrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-\nKrediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsüber-\nsicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.                     gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,\nsoweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch\n(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1988 und      genommen werden kann oder in Anspruch genommen\n1989 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld-     worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz\nmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam.               erlangt hat.","2464                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-         gungsverträgen darf ein fester Veräußerungspreis ver-\nleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-            einbart werden.\nrechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in\nAnspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten                                            §8\nsind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,                 Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können\nsoweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-             unter Einschaltung der Hauptleihinstitute\nbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-\ngelegt wird.                                                   Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,\nund Deutsche Ausgleichsbank, Bonn,\n(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-          sowie in Berlin durch die Berliner Industriebank AG, Berlin,\nnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für\nvergeben werden.\nerbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene\nGewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-                                        § 9\nrechnen.\nDie§§ 2 bis 8 gelten bis zum Tage der Verkündung des\n§ 6                              ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1991 weiter.\nAuf die in Kapitel 1 Titel 681 01 veranschlagte Dankes-\nspende findet § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des                                     § 10\nERP-Sondervermögens keine Anwendung.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 7\nDie Vorschriften des § 65 Abs. 7 der Bundeshaushalts-                                   § 11\nordnung finden im Jahr 1990 auf das Eigenkapitalfinanzie-\nrungsprogramm in Berlin keine Anwendung. In Beteili-              Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                   2465\nGesamtplan\ndes ERP-Sondervermögens 1990\nTeil 1:         Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens\nvom 31 . August 1953\nmit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II:        Finanzierungsübersicht\nTeil III:       Kreditfinanzierungsplan\nAnlage:         Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31 Dezember 1988\nTeil 1\nWirtschaftsplan\nnach § 7 des Gesetzes\nüber die Verwaltung des ERP-Sondervermögens\nvom 31 . August 1953\nKapitel 1 (Ausgaben):            Bundesgebiet (ohne Berlin)\nKapitel 2 (Ausgaben):            Berlin\nKapitel 3 (Ausgaben):            Exportfinanzierung\nKapitel 4 (Ausgaben):            Sonstige Ausgaben\nKapitel 5 (Einnahmen):           Einnahmen","2466                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nKap. 1\nBetrag     Betrag\nTitel                                                                                                         Ist-Ergebnis\nfür        für\nund                                     Zweckbestimmung                                                           1988\n1990       1989\nFunktion\n1000 DM    1000 DM     1000 DM\n1                                                2                                       3          4            5\nAusgaben\nDie im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter\nEinschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-\ngabe von Einzelrichtlinien vergeben.\n862 o~-691             Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und\nmittlerer Unternehmen .................................. .               2 600 000  2 577 000   2 511 429 \")\nMehrausgaben für Darlehen für Vorhaben in regionalen Förder-\ngebieten dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Kap. 3 Titel\n866 01 geleistet werden.\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 683 000 000 DM\nfällig im Jahr 1991\n862 03-731             Investitionen von Seehafenbetrieben                                          56 000     51 000      36 364\nVerpflichtungsermächtigung ...... .                     15 000 000 DM\ndavon fällig:\nJahr 1991 bis zu            ....................... .     5 000 000 DM\nJahr 1992 bis ZU . . . . . . . .                        110 000 000 DM\n853 02-692             Investitionen von Gemeinden .............................. .                 35 000     80 000      67 442\nEinsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Titel\n862 13.\n·) Aufteilung nach Funktionszif1ern am Schluß von Teil 1","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                         2467\nBundesgebiet {ohne Berlin)\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 862 01                                                                        Zu e)\nDie ERP-Darlehensprogramme für kleine und mittlere Unternehmen                        Die Darlehen sollen der Erhaltung der Vielfalt der Träger der Mei-\nsollen der Leistungssteigerung dienen und hierdurch dazu beitra-                      nungsbildung dienen; sie können zur Finanzierung technischer\ngen, daß sie insbesondere auch die erforderlichen Umweltschutz-                       Einrichtungen der Herstellung und des Vertriebs von Zeitungen und\ninvestitionen zügig durchführen können.                                               Zeitschriften sowie der hierfür erforderlichen Baumaßnahmen\ngewährt werden.\nKooperationsvorhaben sollen bevorzugt berücksichtigt werden,\nwenn sie eine Verbesserung der Leistungskraft der Kooperations-\npartner bei Wahrung ihrer Selbständigkeit erwarten lassen.\nZu f)\nIm einzelnen sind Darlehen vorgesehen für\nDer Betrag steht Partikulieren und Kleinreedern für den Bau und\na) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . 1 400 000 000 DM\nUmbau von Binnenschiffen zur Verfügung.\nb) Existenzgründungen und standortbedingte\nInvestitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 125 000 000 DM\nc) betriebliche Ausbildungsstätten . . . . . . . . .                  5 000 000 DM\nZug)\nd) die Refinanzierung privater Kapitalbeteili-\ngungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . .          43 000 000 DM    Mit diesen Darlehen werden den Kreditgarantiegemeinschaften der\nmittelständischen gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe\ne) die Förderung kleiner und mittlerer Presse-                                        sowie den Beteiligungsgarantiegemeinschaften Haftungsfonds in\nunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       9 000 000 DM    Höhe von 3 % ihrer Bürgschafts-/Garantieverpflichtungen zur Ver-\nf) die Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1O 000 000 DM    fügung gestellt.\ng) Kredit- und Beteiligungsgarantiegemein-\nschaften (Haftungsfondsdarlehen)                                  8 000 000 DM\nVerpflichtungsermächtigung:\n2 600 000 000 DM\nZur besseren Kreditversorgung der kleinen und mittleren Unterneh-\nZu a)                                                                                 men, insbesondere im Regional-, Existenzgründungs- und Stand-\nortprogramm, ist eine Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von\nKleine und mittlere gewerbliche Unternehmen in den Gebieten der                       683 000 000 DM auf das Aufkommen des Jahres 1991 erforderlich.\nGemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-\nstruktur\" können Darlehen für Investitionen erhalten, wenn sie für\ndie im Bundeshaushaltsplan (Kap. 09 02 Tit. 882 82) veranschlag-\nten Mittel nicht antragsberechtigt sind.\n182 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-                          Zu Tit. 862 03\nermächtigung zugesagt.                                                                Die Mittel sollen dazu beitragen, die Wettbewerbslage der deut-\nschen Seehäfen zu verbessern.\nZu b)\n15 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-\nGefördert werden                                                                      ermächtigung zugesagt.\n- Existenzgründungen von Nachwuchskräften und\n- standortbedingte Investitionen\nVerpflichtungsermächtigung:\nvon Unternehmen des Handels, Handwerks, Gaststätten- und\nBeherbergungsgewerbes, des produzierenden Gewerbes und des                            Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-\nKleingewerbes. Außerdem werden Investitionen zur Minderung von                        tungsermächtigung bis zur Höhe von 15 000 000 DM auf das\nLärm, Geruch und Erschütterungen gefördert.                                           Aufkommen der Jahre 1991 und 1992 erforderlich.\n530 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-\nermächtigung zugesagt.\nZu c)                                                                                 Zu Tlt. 853 02\nDie Darlehen sind zur Errichtung oder Erweiterung betrieblicher                       Die Mittel sind vorgesehen für Vorhaben in Schwerpunktorten der\nAusbildungsplätze (Lehrwerkstätten) bestimmt.                                         Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-\nstruktur\"; die Vorhaben müssen der Verbesserung der Standort-\nZu d)                                                                                 qualität dieser Orte dienen. Gefördert werden Investitionen zur\nSteigerung des Wohn- und Freizeitwertes.\nDurch Refinanzierungsdarlehen an private Kapitalbeteiligungs-\ngesellschaften soll kleinen und mittleren Unternehmen die Be-                         35 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungser-\nschaffung von haftendem Kapital erleichtert werden.                                   mächtigung zugesagt.","2468                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nKap. 1\nBetrag      Betrag\nTitel                                                                                                           Ist-Ergebnis\nfür         für\nund                       Zweckbestimmung                                                                           1988\n1990        1989\nFunktion\n1000 DM     1000 DM     1000 DM\n1                                            2                                              3           4            5\n681 01-029  Dankesspende . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................... .                10 000      10 000          10 000\nTitelgruppe\nTitelgr. 01 Umweltschutz und Energieeinsparung ................ .                             (1 100 000) ( 950 000)    (1 040 929)\nDie Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.\n862 11-330  Luftreinhaltung ................................... .                                430 000     300 000       240 237\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 260 000 000 DM\ndavon fällig:\nJahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 000 000 DM\nJahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 000 000 DM\n862 12-330  Abfallwirtschaft .................................. .                                240 000     270 000       338 727\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 260 000 000 DM\ndavon fällig:\nJahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 000 000 DM\nJahr 1992 bis zu ......................... 130 000 000 DM\n862 13-330  Abwasserreinigung ............................... .                                  280 000     380 000       461 965\nMehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei\nTitel 853 02 geleistet werden.\nVerpflichtungsermächtigung .............. 250 000 000 DM\ndavon fällig:\nJahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 000 000 DM\nJahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 000 000 DM\n862 14-629  Rationelle Energieverwendung                                                         150 000\nVerpflichtungsermächtigung                                          50 000 000 DM\nfällig Im Jahr 1991\nGesamtausgaben      3 801 000   3 668 000\nAbschluß\nZuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke ...... .                                10 000      10 000\nAusgaben für Investitionen ......................... .                             3 791 000   3 658 000\nGesamtausgaben      3 801 000   3 668 000","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                 2469\nBundesgebiet {ohne Berlin)\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 681 01                                                       Zu Tit. 862 12\nDie Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German      Die Mittel können für die Errichtung und Einrichtung von Anlagen\nMarshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall      zur Abfallwirtschaft und Abfallverwertung zur Verfügung gestent\nPlan\" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich     werden.\n10 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-\n200 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-\nren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und\nermächtigung zugesagt\nOrganisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschungs- und\nStudienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-\nter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie-      Verpflichtungsermächtigung:\ngesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag-    Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-\nten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen-     tungsermächtigung bis zur Höhe von 260 000 000 DM auf das\narbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch-      Aufkommen der Jahre 1991 und 1992 erforderlich.\ngeführt werden.\nDie Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund\neiner Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt.         Zu Tit. 862 13\nDie Mittel sind für den Bau von Abwasserreinigungsanlagen\nbestimmt. Aus dem Ansatz dürfen auch Regenüberlaufbecken und\nZu Titelgruppe 01                                                    Hauptsammler finanziert werden. 200 000 000 DM sind auf Grund\neiner früheren Verpflichtungsermächtigung zugesagt\nDie Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch\nfür umweltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden .\nVerpflichtungsermächtigung:\nZur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-\ntungsermächtigung bis zur Höhe von 250 000 000 DM auf das\nZu Tit. 862 11                                                       Aufkommen der Jahre 1991 und 1992 erforderlich.\nDie Mittel sollen der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur\nLuftreinhaltung sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und\nErschütterungen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen      zu  Tit. e,s2 14\nder gewerblichen Wirtschaft, dienen.\nDie Mittel sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen\n270 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-         Energieverwendung bzw. .zum Einsatz regenerativer Energien\nermächtigung zugesagt.                                               bestimmt\nVerpflichtungsermächtigung:                                          Verpflichtungsermächtigung .:\nZur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-   Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahme ist eine Verpflich-\ntungsermächtigung bis zur Höhe von 260 000 000 DM auf das            tungsermächtigung bis zur Höhe von 50 000 000 DM für 1991\nAufkommen der Jahre 1991 und 1992 erforderlich.                      erforderlich.","2470                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nKap.2\nBetrag     Betrag\nTitel                                                                                             Ist-Ergebnis\nfür        für\nund                        Zweckbestimmung                                    1990       1989\n1988\nFunktion\n1000 DM    1000 DM      1000 DM\n1                                   2                                         3          4            5\nAusgaben\nIn Anbetracht der besonderen politischen Lage Berlins\nkönnen im Rahmen der veranschlagten Mittel Finanzierungs-\nhilfen gewährt oder Beteiligungen übernommen werden, bei\ndenen die üblichen bankmäßigen und betriebswirtschaft-\nlichen Voraussetzungen nicht oder nicht in vollem Umfang\nvorliegen, die jedoch im Hinblick auf die politische Ziel-\nsetzung der Berlinhilfe gerechtfertigt erscheinen; Entspre-\nchendes gilt für die Übernahme von Gewährleistungen.\nDie im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter\nEinschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-\ngabe von Einzelrichtlinien vergeben.\nTitelgruppen\nfitelgr. 01 Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Investitions-\nund sonstigen Krediten ................................ .              (739 700)  (719 700)      (731 509)\n862 11-691  Investitionsdarlehen an Unternehmen ................. .                 720 000    680 000        725 008\nAus dem Ansatz dürfen bis zur Höhe von 20 000 000 DM Betriebs-\nmittelkredite geleistet werden.\nMehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei\nTit. 862 14 und Tit. 831 21 geleistet werden.\nEinsparungen bis zur Höhe von 20 000 000 DM dienen zur\nDeckung von Mehrausgaben bei Titel 862 14.\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 250 000 000 DM\ndavon fällig:\nJahr 1991 bis zu ...... .                              170 000 000 DM\nJahr 1992 bis zu ..... .                                80 000 000 DM\n862 13--691 Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen\nAusgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5\nTit. 133 02 geleistet werden.\n862 14-692  Förderung des Absatzes Berliner Erz.eugnisse .                           19 700     39 700          6 501\nEinsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei\nTitel 862 11 .\nMehrausgaben dürfen bis zur Höhe von 20 000 000 DM durch\nEinsparungen bei Titel 862 11 geleistet werden.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989             2471\nBerlin\n. ------------------  ---------------------------------------\nErläuterungen\n--------- ----------------------------------------\n6\n--- -------------------------------------------------\nZu Tit. 862 11\nZur Durchführung von Investitionen der Berliner Wirtschaft sind\nFinanzierungshilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen erforder-\nlich. Die veranschlagten Mittel sollen für\na) die Errichtung neuer Betriebe,\nb) die Erweiterung, Rationalisierung und Umstellung von Betrieben\nverwendet werden. Hierdurch soll zugleich dazu beigetragen wer-\nden, daß die Unternehmen insbesondere auch die erforderlichen\nUmweltschutzinvestitionen zügig durchführen können.\n240 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-\nermächtigung zugesagt.\nVerpflichtungsermächtigung:\nZur kontinuierlichen Förderung der Berliner Wirtschaft ist eine Ver-\npflichtungsermächtigung auf das Aufkommen der Jahre 1991 und\n1992 bis zur Höhe von 250 000 000 DM erforderlich.\nZu Tit. 862 13\nBeteiligungen an Berliner Unternehmen können bei Fälligkeit\n(Ablauf der vereinbarten Laufzeit gemäß Beteiligungsvertrag) in\nERP-Darlehen umgewandelt werden.\n(Vgl. Einnahmen bei Kap. 5 Tit. 133 02)\nZu Tit. 862 14\nDie Mittel sind für die anteilige Finanzierung von Aufträgen von\nAuftraggebern außerhalb des Landes Berlin an gewerbliche Unter-\nnehmen im Land Berlin vorgesehen.","2472                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nKap. 2\nBetrag      Betrag\nTitel                                                                                                             Ist-Ergebnis\nfür         für\nund                         Zweckbestimmung                                                                           1988\n1990        1989\nFunktion\n1000 DM     1000 DM       1000 DM\n2                                              3          4             5\nT1telgr. 02   Eigenkapitalfinanzierungsprogramm                                                   (20 000)    (20 000)          ( 691)\n831 21-69   i Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen\nRechten ....................................... .                                    20 000      20 000              691\nEinsparungen    dienen      zur     Deckung           von      Mehrausgaben   bei\nTit. 862 11.\n831 22-69 l   Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen\nRechten durch Umwandlung bereits gewährter Darlehen ...\nAusgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5\nTit. 182 02 geleistet werden.\nTitelgr. 03   Wirtschaftsnahe Forschung und andere Fördermaßnahmen                                  (5 300)     (5 300)         (4 888)\n685 31-171    Wirtschaftsnahe Forschung                                                               2 800      2 800           2 388\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . .               2 800 000 DM\ndavon fällig:\nJahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 800 000 DM\nJahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 000 000 DM\n685 32-643    Ausstellungen, Messen und sonstige wirtschaftliche Förder-\nmaßnahmen .................................... .                                       2 500       2 500           2 500\nGesamtausgaben      765 000     745 000\nAbschluß\nZuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke                                           5 300      5 300\nAusgaben für Investitionen ................ .                                      759 700      739 700\nGesamtausgaben      765 000      745 000","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                     2473\nBerlin\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 831 21                                                          -prüfung und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Berlin. Die\nAbwicklung des Programms obliegt dem Senator für Wirtschaft und\nDas ERP-Sondervermögen kann Beteiligungen an Berliner Unter-            Arbeit, Berlin, der insoweit als Treuhänder für das ERP-Sonder-\nnehmen vorübergehend erwerben, um deren Eigenkapital zu ver-            vermögen handelt.\nstärken.\nVerpflichtungsermächtigung:\nZu Tit. 831 22                                                          Die Förderung der wirtschaftsnahen Forschung in Berlin soll auch In\nForderungen aus ERP-Darlehen an Berliner Unternehmen können             den kommenden Jahren kontinuierlich fortgeführt werden. Damit\nin Beteiligungen umgewandelt werden, um das Kapital dieser Unter-       bereits 1990 Vorhaben begonnen werden können, für die erst in den\nnehmen dem ausgeweiteten Geschäftsumfang anzupassen (vgl.               Jahren 1991 und 1992 Mittel zur Verfügung zu stehen brauchen,\nEinnahme Kap. 5 Tit. 182 02)                                            sind Verpflichtungsermächtigungen bis zur Höhe von insgesamt\n2 800 000 DM erforderlich.\nZu Tit. 685 31\nDie Mittel (Zuschüsse und Zuweisungen) sind für die Förderung von\nZu Tit. 685 32\nForschungsvorhaben bestimmt, deren Ergebnisse erwarten lassen,\ndaß sie als Ausgangspunkt für die technische und wirtschaftliche        Die veranschlagten Zuschußmittel sind für Ausstellungen und\nEntwicklung verwendet werden können. Die geförderten For-               Messen vorgesehen, insbesondere für\nschungsvorhaben liegen insbesondere auf den Gebieten der Mate-          - die Übersee-Import-Messe „Partner des Fortschritts\",\nrialprüfung, des Meßwesens, der Elektronik, Umwelttechnik, Kom-\n- die Internationale Tourismus-Börse.\nmunikationstechnik und der Schiffbautechnik. Die Mittel werdeh\nWissenschaftlern, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Berlin        Darüber hinaus dürfen aus dem Titel in beschränktem Umfang\nhaben und in der Regel Angehörige einer wissenschaftlichen Insti-       sonstige wirtschaftliche Fördermaßnahmen finanziert werden, die\ntution in Berlin sind, über diese Institution zur Verfügung gestellt;   sowohl den Interessen Berlins als auch denen der Vereinigten\nhierzu gehören auch die Bundesanstalt für Materialforschung und         Staaten von Amerika dienen.","2474                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nKap. 3\n---~----\nBetrag    Betrag\nTitel                                                                                          Ist-Ergebnis\nfür       für\nund                         Zweckbestimmung                                                        1988\n1990      1989\nFunktion\n1000 DM   1000 DM    1000 DM\n1                                     2                                      3         4           5\nAusgaben\n866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in\nEntwicklungsländer (Exportfonds II) ................... .             120 000   155 000          1 026\nEinsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Kap. 1\nTit. 862 01 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und\nmittlerer Unternehmen für Darlehen für Vorhaben in regionalen\nFördergebieten.\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . 120 000 000 DM\ndavon fällig:\nJahr 1991 bis zu ..                                   30 000 000 DM\nJahr 1992 bis zu ..                                   90 000 000 DM\nGesamtausgaben       120 000   155 000\nAbschluß\nAusgaben für Investitionen ................... .                      120 000   155 000","Nr. 62     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                   2475\nExportfinanzierung\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 866 01                                                      durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu einem Gesamt-\nvolumen von 2 000 000 000 DM verstärkt werden (Exportfonds 1)\nDie Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-\nEinzelheiten vgl. dazu ERP-Wirtschaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1\nermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-    S. 745 - (Erläuterungen zu Kap. 3 Tit. 866 01 ).\nrungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von\nInvestitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für\nWiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 :3 mit      Verpf Iichtungsermächtigung:\nMitteln, die sie auf dem Geld· und Kapitalmarkt beschafft.\nMit der Verpflichtungsermächtigung von 120 000 000 DM (davon\nFür denselben Verwendungszweck stehen auf Grund früher              30 000 000 DM für 1991 und 90 000 000 DM für 19·92) soll eine\ngewährter Darlehen weitere ERP-Mittel in Höhe von ursprünglich      kontinuierliche Förderung der langfristigen Exportgeschäfte mit den\n500 000 000 DM zur Verfügung, die revolvierend eingesetzt und       Entwicklungsländern sichergestellt werden.","2476                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nKap. 4\nBetrag      Betrag\nTitel                                                                                          Ist-Ergebnis\nfür         für\nund                    Zweckbestimmung                                   1990        1989\n1988\nFunktion\n1000 DM     1000 DM       1000 DM\n1                                2                                       3           4             5\nAusgaben\n531 01-013  Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-\nsuchungen ..................................... .                       300         300            102\n671 01-680  Bearbeitungsgebühren ............................ .                   1 100       1100             737\n575 01-928  Verzinsung der Kredite ............................ .             681 600     600 600         429 916\n870 01-680  Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ............. .                  5 000       5 000          1 468\nGesamtausgaben           688 000     607 000\nAbschluß\nSächliche Ausgaben .............................. .                   1 400       1 400\nZinskosten ..................................... .                681 600     600 600\nAusgaben für Investitionen ......................... .                5 000       5 000\nGesamtausgaben           688 000     607 000","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                  2477\nSonstige Ausgaben\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 531 01                                                          Berliner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz können\nauch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt werden.\nMit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich-\nkeitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-\nZu Tit. 575 01\nSondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die\njährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des        Der Betrag ist für die Verzinsung der aufgenommenen Kredite\nERP-Sondervermögens berichtet wird. Darüber hinaus können für           vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagiokosten\ndie zweckmäßige und wirksame Verwendung der ERP-Mittel Unter-           gezahlt werden.\nsuchungen und sonstige Erhebungen vorgenommen werden.\nZu Tit. 870 01\nDer Betrag ist für mögliche lnanspruchnahmen aus übernommenen\nZu Tit. 671 01                                                          Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorge-\nsehen.\nVeranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht\naus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die         Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt\n· Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen            sich aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.\nund sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen\nVon dem Gewährleistungsrahmen in Höhe von 700 Mio DM sind\naus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-\n500 Mio DM für Rückbürgschaften des Bürgschaftsprogramms der\ninstituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen\nDeutschen Ausgleichsbank für freie Berufe vorgesehen. Der Rest-\nübergegangenen Ford~rungen übertragen worden ist) sowie die\nbetrag steht für verschiedene Bürgschaften und sonstige Gewähr-\nGebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von Beteiligun-\nleistungen, insbesondere in Berlin, zur Verfügung.\ngen im Rahmen des Eigenkapitalfinanzierungsprogramms Berlin\n(vgl. Kap. 2 Tit. 831 21 und 22) und für die Bearbeitung von Krediten   Oie Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. 12. 1988\nzu erleichterten Bedingungen (vgl. Kap. 2 Tit. 862 13) an die           232,6 Mio DM.","2478                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nKap. 5\nBetrag       Betrag\nTitel                                                                                                        Ist-Ergebnis\nfür          für\nund                         Zweckbestimmung                                                                      1988\n1990         1989\nFunktion\n1000 DM      1000 DM        1000 DM\n1                                          2                                          3            4             5\nEinnahmen\n119 01-680  Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen                                         30           30              46\n119 02-680  Stundungs-, Verzugszinsen u. a..................... .                                100          100              95\n119 99-680  Vermischte Einnahmen ........................... .                                   200          100          1 020\n121 01-853  Erträge aus Beteiligungen ......................... .                              3 520        3 721          2 652\n121 02-691  Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-\nfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... .        2 000        2 300          1 996\n133 01-691  Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen im Rahmen\nder Eigenkapitalfinanzierung ....................... .                                                         2 000\n(ohne Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen)\n133 02-691  Einnahmen aus der Umwandlung von Beteiligungen in\nDarlehen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... .\nDie Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2\nTit. 862 13.\n133 03-691  Rückflüsse aus der Konsolidierung bei Beteiligungen ..... .                                                   44 842\n133 04-872  Erlös aus der Veräußerung von Forderungen ........... .                                       53 246          53 000\n141 01-680  Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen .. .                               50           50              65\n141 02-680  Rückflüsse aus         der      Inanspruchnahme               aus  Gewähr-\nleistungen .....                                                                                                 328\n162 01-691  Zinsen aus Darlehen ............................. .                          1 042 940    1 010 240          945 797\n162 03-872  Sonstige Zinsen ................................. .                              12 000       12 000          10 158\n182 01-691  Tilgung von Darlehen ............................. .                         2 936 160    2 923 213        3 641 792\n(ohne Umwandlung von Darlehen in Beteiligungen)\n182 02-691  Einnahmen aus der Umwandlung von Darlehen in Betei-\nligungen . . . . . .    . .............................. .\nEinnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2\nTit. 831 22.\n325 02-928  Einnahmen aus Krediten                                                       1 377 000    1 170 000          257 000\nGesamteinnahmen     5 374 000    5 175 000\nAbschluß\nVerwaltungseinnahmen ........................... .                                    50           50\nÜbrige Einnahmen          .............................. .                   5 373 950    5 174 950\nGesamteinnahmen     5 374 000    5 175 000","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                                     2479\nEinnahmen\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 119 01                                                     Zu Tit. 141 01\nDie Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus     Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine\ndem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte,        Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen.\nAusstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus\nder Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren           Zu Tit. 162 01\nusw.) teilweise an das ERP-Sondervermögen abzuführen.\nVeranschlagt sind Zinsen:\na) Kreditanstalt für Wiederaufbau ......... .                       530 900 000 DM\ndavon: Exportfinanzierung ....... .                             (59 300 000 DM)\nZu Tit. 119 02                                                                 von Gemeinden ......... .                               (24 300 000 DM)\nDer Betrag ist geschätzt.                                          b) Berliner Industriebank AG ........ .                             104 040 000 DM\nc) Deutsche Ausgleichsbank ....... .                                404 000 000 DM\nd) Sonstige ...................... .                                  4 000 000 DM\nZu Tit. 119 99                                                                                                                       1 042 940 000 DM\nDer Betrag ist geschätzt.\nZu Tit. 162 03\nVeranschlagt sind Zinsen aus Guthaben und Sammelkonten\nZu Tit. 121 01\nZu Tit. 182 01\nVeranschlagt ist die Zahlung einer Dividende aus der Beteiligung\n(44,2 Mio DM) und aus Genußrechten (40 Mio DM) an der Berliner     Veranschlagt sind Tilgungen:\nIndustriebank AG.                                                  a) Kreditanstalt für Wiederaufbau .......... 1 489 000 000                      DM\ndavon: Exportfinanzierung ............. (121 100 000                        DM)\nvon Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . ( 100 300 000            DM)\nb) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 547 160 000            DM\nZu Tit. 121 02\nc) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . 882 000 000              DM\nVeranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des     d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    18 000 000 DM\nEigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.\n2 936 160 000 DM\nZu Tit. 325 02\nZu Tit. 133 04\nGemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 1990 können Geld-\nDie vierte und letzte Rate in Höhe von 53,246 Mio DM für           mittel im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung\ndie Übertragung einer Forderung gegen das Land Berlin an den       der Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des§ 15 Abs. 1\nBundeshaushalt wurde 1989 fällig.                                  Satz 2 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr 4)","2480                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAbschluß\n~~\n--·-··-·                     -----~------\ndavon entfallen auf\nZuweisungen\nsächliche         Zins-               und               In-\nKap.          Bezeichnung             Einnahmen       Ausgaben\nAusgaben         kosten        Zuschüsse für       vestitionen\nlfd. Zwecke\n1000 DM        1 000 DM        1 000 DM        1000 DM            1000 DM          1 000 DM\nBundesgebiet\n(ohne Berlin) ........                          3 801 000                                            10 000        3 791 000\n2     Berlin ..............                              765 000                                             5 300           759 700\n3     Exportfinanzierung ...                             120 000                                                             120 000\n4     Sonstige Ausgaben ...                             688 000          1 400         681 600                                  5 000\n5     Einnahmen . . . . . . . . .      5 374 000\n5 374 000      5 374 000          1 400         681 600             15 300        4 675 700\nZu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -\nIst-Ergebnis 1988 in 1 000 DM\nFunktion\n634                 Verarbeitende Industrie ......................................... .                             211 543\n635                 Handwerk und Kleingewerbe ..................................... .                               772 521\n641                 Handel ...................................................... .                                 473 139\n65C                 Fremdenverkehr ............................................... .                                 102 432\n670                 Sonstige Dienstleistungen ....................................... .                              136 519\n680                 Sonstige Bereiche                                                                                115 765\nZonenrandgebiet\n691                 Betrieb! iche Investitionen                                                                     699 510\nSumme                  2511 429","Nr. n2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                     2481\nAnlage\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nKapitel                                                                         a) aus                       Jahr\nTitel                Zweckbestimmung                                              Vorjahren    1990    1991        1992 1993 ff.\nb) neu\nin Mio DM\nKap. 1\na      712,0\n862 01    Kleine und mittlere Unternehmen . ,,                   ,,  ,,   ,, ..\nb              683,0\na       15,0    10,0\n862 03    Seehafenbetriebe . . . . . . . . ....               '\"    ,,    . ,, ,,\nb                5,0        10,0\na       35,0    15,0\n853 02    Investitionen von Gemeinden ...........\nb\na      270,0   145,0\n862 11    Luftreinhaltung ........                . . ,, ,,  ,, ,,  .. ..\nb              130,0       130,0\na      200,0    80,0        50,0\n862 12    Abfallwirtschaft ..........               ....        \",,      ,,  ..\nb              130,0       130,0\n86213     Abwasserreinigung .....................\na      200,0   100,0        45,0\nb              130,0       120,0\n862 14    Rationelle Energieverwendung .........\na\nb               50,0\n681 01    Dankesspende .....................\na       10,0    10,0        10,0   40,0\nb\nKap. 2\na      240,0    80,0\n862 11    1nvestitionskred ite . . . . ,,  ' ,, ....     \"   .  \"   .   ,,   . .          b              170,0        80,0\na        2,8     1,0\n685 31    Wirtschaftsnahe Forschung             . . .. .. ...       \"\nb                1,8         1,0\n~\nKap. 3\n866 01    Finanzierungshilfe für Lieferungen in                                           a      120,0   150,0       180,0\nEntwicklungsländer ... ,,        \"\"   . . . ...\"               \"   \".           b               30,0        90,0\na    1 804,8   591,0       285,0   40,0\nSumme\nb            1 329,8       561,0","2482                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nTeil II\nFinanzierungsübersicht\nTeil 1\nERP-Sondervermögen\nBetrag für\n1990                   1989\n1000 DM\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1 . Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . ................................... .            5 374 000              5 175 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen\nan Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen\nFehlbetrages)\n2'. Einnahmen .............................................. .                            3 997 000              4 005 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus\nkassenmäßigen Überschüssen)\n3   Finanzierungssaldo ....................................... .                          1 377 000              1 170 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt\n4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ................... .                      2 577 000              2 370 000\n4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .. .                                  1200000                1 200 000\nSaldo .................................................. .                            1377000                1 170 000\n5 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................... .\n6   Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . ............................ .                 1377000                1 170 000","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                        2483\nTeil III\nKreditfinanzierungsplan\nTeil 1\nERP-Sondervermögen\nBetrag für\n1990                   1989\n1000 DM\n1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\n1. 1 langfristig ............................................ .             1 810 000              1 650 000\n1 .2 kurzfristig ............................................ .               767 000                720 000\nSumme 1.          2 577 000              2 370 000\n2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt\n(einschl. Umschuldung)\n2. 1 Tilgung langfristiger Schulden ............................ .             855 000                800 000\n2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ .              345 000                400 000\nSumme 2.          1200000                1200000\n3. Saldo aus 1. und 2.\nim ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte\nNetto-Neuverschuldung am Kreditmarkt                                         1 377 000              1 170 000","2484                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgar;tg 1989, Teil 1\nAnlage\nNachweisung des ERP-Sondervermögens\n1.. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen\nAktiva:\nStand              Stand\nam 31. 12. 1988      am 31. 12. 1987\nDM                 DM\nA. Bankguthaben (Einlagen bei der Deutschen Bundesbank) ...... .                  122. 365 628,98      23 861 156, 17\nB. Darlehensforderungen ................................. .                   20 971 153 194,12    20 232 004 445,82\nC. Sonstige Forderungen\n1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ........... .              295 532 204,51      298 998 773,21\n2. Tilgungsforderungen ................................. .                    658 659 493, 90     826 851 554,01\n3. Forderungen aus dem Verkauf von Forderungen ............ .                   53 245 837, 11    106 245 837,11\n4. Regreßforderungen .................................. .                        6 684 683,41       6 684 683,41\n5. Andere Forderungen                                                              635 822,83         608 252,47\nD. Beteiligungen\n1. Kreditanstalt für Wiederaufbau .......................... .                  90 000 000,-       90 000 000,-\n2. Deutsche Ausgleichsbank                                                      28 000 000,-       28 000 000,-\n3. Berliner Industriebank AG\na) Grundkapital                                                              44 200 000,-       44 200 000,-\nb) Genußkapital                                                              40 000 000,-       40 000 000,-\n4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-\nkapitalfinanzierungsprogramms ......................... .                  211 680 000,-       215 488 900,-\n22 522 156 864,86    21 912 943 602,20\n2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1988\nDarlehen\n- Bundesgebiet (ohne Berlin) ............................................ .                            5 160 245,66 DM\n- Berlin ............................................................. .                                 899 679,50 DM\nZinsen\n- Bundesgebiet (ohne Berlin) ............................................ .\n- Berlin ............................................................. .                                  28107,69 DM\nBeteiligungen\n- EKF-Beteiligungen Berlin .............................................. .                            2 500 000,- DM\n- Dividenden aus EKF-Beteiligungen ...................................... .                              105 209,80 DM\n8 693 242,65 DM","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                   2485\nnach dem Stand vom 31 . Dezember 1988\nPassiva:\nStand             Stand\nam 31 . 12. 1988  am 31. 12. 1987\nDM                 DM\nA. Vermögensbestand ........................................... .              16 552 156 864,86 15 999 943 602,20\nB.. Verbindlichkeiten\n1. längerfristige Kredite ........................................ .        5 970 000 000,-   5 713 000 000,-\n2. kurzfristige Kreditre ........................................... .                          200 000 000,-\n22 522 156 864,86 21 912 943 602,20\nVerpflichtungen aus Gewährleistungen ........................... .            232 594 353,94    27 4 073 965,40","2486                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Abs. 1 und 4, § Sa Abs. 1, § Sb Abs. 1 und § Sc\"\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 ersetzt.\nArtikel 1                          3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Gesetzes                             ,,(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend im\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                        Sinne dieses Gesetzes, soweit es als Anbieter oder\nNachfrager einer bestimmten Art von Waren oder\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der              gewerblichen Leistungen\nFassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980\n(BGBI. 1 S. 1761 ), zuletzt geändert durch§ 25 des Geset-        1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen\nzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294), wird wie folgt             Wettbewerb ausgesetzt ist oder\ngeändert:                                                        2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern über-\nragende Marktstellung hat; hierbei sind insbeson-\n1. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:                          dere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein\n,,§ 5c                                 Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärk-\nten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen,\n§ 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die den\nrechtliche oder tatsächliche Schranken für den\ngemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemein-\nMarktzutritt anderer Unternehmen, die Fähigkeit,\nsame Beschaffung gewerblicher Leistungen zum\nsein Angebot oder seine Nachfrage auf andere\nGegenstand haben, ohne einen Bezugszwang für die\nWaren oder gewerbliche Leistungen umzustellen,\nbeteiligten Unternehmen zu begründen, wenn\nsowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf\ndadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesent-\nandere Unternehmen auszuweichen, zu berück-\nlich beeinträchtigt wird und der Vertrag oder Beschluß\ndazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mitt-           sichtigen.\"\nlerer Unternehmen zu verbessern.\"\n4. § 23 wird wie folgt geändert:\n2. In § 12 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 2, 3, 5 Abs. 1       a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nund 4, § 5a Abs. 1 und§ 5b Abs. 1\" durch,,§§ 2, 3, 5              gefaßt:","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                2487\n„Der Zusammenschluß von Unternehmen ist dem              i) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nBundeskartellamt unverzüglich anzuzeigen, wenn\n„Ist ein beteiligtes Unternehmen ein im Sinne des\ndie beteiligten Unternehmen insgesamt im letzten\nAbsatzes 1 Satz 2 verbundenes Unternehmen, so\nvor dem Zusammenschluß endenden Geschäfts-\nsind die in Satz 2 Nr. 1 und 2 geforderten Angaben\njahr Umsatzerlöse von mindestens 500 Millionen\nauch über die so verbundenen Unternehmen und\nDeutscher Mark hatten. Ist ein beteiligtes Unter-\ndie in Satz 2 Nr. 3 geforderten Angaben über jedes\nnehmen ein abhängiges oder herrschendes Unter-\nam Zusammenschluß beteiligte Unternehmen und\nnehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes\ndie mit ihm so verbundenen Unternehmen insge-\noder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18                samt zu machen sowie die Konzernbeziehungen,\ndes Aktiengesetzes, so sind für die Berechnung               Abhängigkeits-       und     Beteiligungsverhältnisse\nder Umsatzerlöse sowie von Marktanteilen die so              zwischen den verbundenen Unternehmen mitzu-\nverbundenen Unternehmen als einheitliches Unter-\nteilen.\"\nnehmen anzusehen; wirken mehrere Unternehmen\naufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger         5. § 24 a wird wie folgt geändert:\nWeise derart zusammen, daß sie gemeinsam\neinen beherrschenden Einfluß auf ein beteiligtes          a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 Nr. 3 der Punkt\nUnternehmen ausüben können, so gilt jedes von                durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teil-\nihnen als herrschendes Unternehmen.\"                          satz angefügt:\n„dies gilt nicht für Zusammenschlüsse nach § .23\nb) In Absatz 1 Satz 8 werden nach dem Wort „Markt-               Abs. 2 Nr. 6.\"\nanteile\" das Komma und die Worte „der Beschäf-\ntigtenzahl\" gestrichen.                                  b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 23\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2\" durch ,,§ 23 Abs. 1 Satz 1\"\nc) Absatz 1 Satz 9 wird wie folgt gefaßt:                        ersetzt.\n,,Satz 8 gilt entsprechend für den Erwerb von Antei-\nlen, soweit dabei weniger als 25 vom Hundert der       6. Nach § 24b wird folgender§ 24c eingefügt:\nAnteile beim Veräußerer verbleiben und der                                           ,,§ 24c\nZusammenschluß nicht die Voraussetzungen des\n(1) Für die Begutachtung der Entwicklung der\nAbsatzes 2 Nr. 2 Satz 3, Nr. 5 oder Nr. 6 erfüllt.\"\nUnternehmenskonzentration dürfen der Monopol-\nd) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstaben a und b werden               kommission vom Statistischen Bundesamt und den\njeweils die Worte „des stimmberechtigten Kapitals\"        statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen\ndurch die Worte „des Kapitals oder der Stimm-             geführten Wirtschaftsstatistiken (Statistik im produzie-\nrechte\" ersetzt.                                           renden Gewerbe, Handwerksstatistik, Außenhandels-\nstatistik, Steuerstatistik, Verkehrsstatistik, Statistik im\ne) In Absatz 2 Nr. 2 wird der Satz 5 gestrichen.             Handel und Gastgewerbe und Pressestatistik) zusam-\nmengefaßte Einzelangaben über die vom Hundert-An-\nf)  In Absatz 2 wird nach der Nummer 5 folgende              teile der drei, sechs und zehn größten Unternehmen\nNummer 6 eingefügt:                                      oder Betriebe des jeweiligen Wirtschaftsbereichs\n„6. Jede Verbindung von Unternehmen der in               a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduk-\nNummer 2, 4 oder 5 genannten Art, bei der ein           tion,\ngeringerer als der in Nummer 2 Satz 1 Buch-\nstabe a genannte Anteil erworben, eine              b) am Umsatz,\nRechtsstellung nach Nummer 2 Satz 4 nicht           c) an der Zahl der tätigen Personen,\nverschafft, der Umfang der Personengleichheit\nd) an den Lohn- und Gehaltsummen,\nnach Nummer 4 nicht erreicht und ein beherr-\nschender Einfluß im Sinne der Nummer 5 nicht        e) an den Investitionen,\nermöglicht wird, sofern durch die Verbindung        f) an der Wertschöpfung,\nein oder mehrere Unternehmen unmittelbar\noder mittelbar einen wettbewerblich erheb-          g) an der Zahl der Betriebe,\nlichen Einfluß auf ein anderes Unternehmen          h) an der Größe der Auflagen und am objektbezoge-\nausüben können.\"                                        nen Umsatz von Zeitungen und Zeitschriften nach\nArten\ng) Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nübermittelt werden. Die statistischen Ämter der Län-\n„3. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen       der stellen die hierfür erforderlichen Einzelangaben\nfür ihre Berechnung oder Schätzung, wenn            dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung.\ndiese im Geltungsbereich dieses Gesetzes\noder in einem wesentlichen Teil desselben für          (2) Personen, die zusammengefaßte Einzelanga-\ndie beteiligten Unternehmen zusammen min-           ben nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Über-\ndestens 20 vom Hundert erreichen, und die           mittlung zur Geheimhaltung besonders zu verpflich-\nUmsatzerlöse; an Stelle der Umsatzerlöse sind       ten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffent-\nbei Kreditinstituten und Bausparkassen die          lichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2,\nBilanzsumme, bei Versicherungsunternehmen           3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März\ndie Prämieneinnahmen anzugeben.\"                    1974 (BGBI. 1 S. 469, 547-Artikel 42), das durch§ 1\nNr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1\nh) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 wird die Verweisung              S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend. Per-\n,,(Absatz 2 Nr. 2)\" gestrichen.                           sonen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden","2488                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nsind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des             c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nStrafgesetzbuches über die Verletzung von Privatge-\n,,(5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen\nheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5; §§ 204, 205) und des\nnach allgemeiner Erfahrung der Anschein, daß ein\nDienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1) den für den\nUnternehmen seine Marktmacht im Sinne des\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.\nAbsatzes 4 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem\n(3) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen                   Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und\nnur für die Zwecke verwendet werden, für die sie                   solche anspruchsbegründenden Umstände aus\nübermittelt wurden. Sie sind zu löschen, sobald der in             seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Auf-\nAbsatz 1 genannte Zweck erfüllt ist.                               klärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem\n(4) Bei der Monopolkommission muß durch organi-                 Verband nach § 35 Abs. 3 nicht möglich, dem in\nsatorische und technische Maßnahmen sichergestellt                 Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht\nsein, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst              möglich und zumutbar ist.\"\nbesonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach\nAbs. 2 Satz 1 Empfänger von zusammengefaßten                9. In § 37 a wird Absatz 3 gestrichen.\nEinzelangaben sind.\n10. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16\nAbs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen.               a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nDie Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre auf-                  „2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die\nzubewahren.                                                               Unwirksamkeit eines Vertrages oder Beschlus-\n(6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken                    ses hinwegsetzt, den die Kartellbehörde nach\nnach Absatz 1 sind die befragten Unternehmen                              § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3 Nr. 3 auch in Verbin-\nschriftlich zu unterrichten, daß die zusammengefaßten                     dung mit § 102 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3, § 17\nEinzelangaben nach Absatz 1 der Monopolkommis-                            Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 3,\nsion übermittelt werden dürfen.\"                                          § 102a Abs. 2, § 103 Abs. 6 Nr. 3, § 103a\nAbs. 3 oder § 104 Abs. 2 Nr. 3 durch unan-\n7. In§ 25 Abs. 3 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 2\"                    fechtbar gewordene Verfügung für unwirksam\ndurch ,,§ 99 Abs. 1\" ersetzt.                                             erklärt hat,\".\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n8. § 26 wird wie folgt geändert:\n„4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfechtbar\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                        gewordenen Verfügung nach Absatz 3, § 12\n,,(2) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereini-                      Abs. 3 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 102\ngungen von Unternehmen im Sinne der §§ 2 bis 8,                       Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18,\n99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2, § 100 Abs. 1                      22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 2, § 27, § 37a auch\nund 7, §§ 102 bis 103 und Unternehmen, die                            in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2,\nPreise nach den §§ 16, 100 Abs. 3 oder § 103                          § 38a Abs. 3 oder 6, § 102a Abs. 2, § 103\nAbs. 1 Nr. 3 binden, dürfen ein anderes Unterneh-                     Abs. 6 Nr. 1 oder § 104 Abs. 2 Nr. 1 zuwider-\nmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen                      handelt, soweit sie ausdrücklich auf diese Buß-\nUnternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder                       geldvorschrift verweist,\".\nunmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder          c) In Nummer 7 wird die Verweisung ,,§§ 2, 3, 5a\ngegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sach-                 Abs. 1 und 3 oder§ 5b Abs. 2\" durch,,§§ 2, 3, 5a\nlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittel-           Abs. 1 und 3, § 5b Abs. 2 oder § 102 Abs. 1\"\nbar unterschiedlich behandeln. Satz 1 gilt auch für            ersetzt.\nUnternehmen und Vereinigungen von Unterneh-\nd) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unter-\nnehmen als Anbieter oder Nachfrager einer                       „9. einem anderen wirtschaftlichen Nachteil\nbestimmten Art von Waren oder gewerblichen Lei-                       zufügt, weil dieser ein Einschreiten der Kartell-\nstungen in der Weise abhängig sind, daß ausrei-                       behörde beantragt oder angeregt oder von den\nchende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere                        ihm nach § 13 zustehenden Rechten Ge-\nUnternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Es                          brauch gemacht hat,\".\nwird vermutet, daß ein Anbieter einer bestimmten\nArt von Waren oder gewerblichen Leistungen von         11 . § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\neinem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 2\na) In Nummer 1 werden nach den Anführungen\nist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu\n,,§ 46\" jeweils die Worte „auch in Verbindung mit\nden verkehrsüblichen Preisnachlässen oder son-\n§ 47 Abs. 2 Satz 1 und 2,\" eingefügt.\nstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere\nVergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nach-            b) In Nummer 2 wird die Verweisung,,§ 23 Abs. 1 bis\nfragern nicht gewährt werden.\"                                  5\" durch ,,§ 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, Abs. 3\nbis 5\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und          12. Nach § 46 wird folgender § 47 eingefügt:\nmittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht\ndürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen,                                            ,,§ 47\nsolche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar                (1) Die in den Artikeln 88 und 89 des Vertrages zur\nunbillig zu behindern.\"                                     Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","Nr. 62 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                               2489\nsowie in Verordnungen nach Artikel 87 dieses Vertra-    18. § 80 wird wie folgt geändert:\nges, auch in Verbindung mit anderen Ermächtigungs-          a) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\ngrundlagen dieses Vertrages, den Behörden der Mit-\ngliedstaaten übertragenen Aufgaben nimmt das Bun-              ,, 1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 1 - auch in Ver-\ndeskartellamt wahr.                                                  bindung mit § 103 Abs. 3 und § 103 a Abs. 1\nSatz 3-, § 24a Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3,\n(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Bundes-                § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs. 1\nkartellamt die Befugnisse, die ihm bei der Anwendung                 sowie § 102 a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit\ndieses Gesetzes zustehen. Es kann insbesondere                       Satz 1 ;\".\nverbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und abge-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Nummer 3 wie folgt\nstimmte Verhaltensweisen sowie die verbotene Aus-\ngefaßt:\nnutzung einer beherrschenden Stellung untersagen;\nferner kann es die erforderlichen Ermittlungen durch-          „3. Anzeigen nach § 23, es sei denn, es liegt ein\nführen, auch wenn es an Verfahren der Kommission                     Fall von § 24 Abs. 8 vor oder der Zusam-\nder Europäischen Gemeinschaften mitwirkt. Es gelten                  menschluß ist nach § 24a angemeldet wor-\nauch die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.                     den;\".\nGebühren zur Deckung der Verwaltungskosten wer-                Die bisherige Nummer 3 in Absatz 2 wird Num-\nden nicht erhoben.\"                                            mer 4.\nc) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefaßt:\n13. In § 56 Nr. 3 wird die Verweisung ,,§ 102 Abs. 4 oder\n5\" durch ,,§ 102 Abs. 2 oder 3\" ersetzt.                       ,,Auf die Gebühr für die Untersagung eines Zusam-\nmenschlusses nach § 24 Abs. 2 Satz 1 sind die\n14. § 58 wird wie folgt geändert:                                  Gebühren für die Anmeldung des Vorhabens eines\nZusammenschlusses nach § 24a Abs. 1 und für\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                             die Anzeige des Zusammenschlusses nach § 23\n„2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde              Abs. 1 anzurechnen.\"\nnach§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5a Abs. 3, § 5b\nd) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 oder § 102 Abs. 1 enthalten.\"\n„Die Gebührensätze dürfen jedoch vorbehaltlich\nb) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,§ 102 Abs. 4              des Absatzes 3 a nicht übersteigen\noder 5\" durch ,,§ 102 Abs. 2 oder 3\" ersetzt.                1. 100 000 DM in den Fällen der §§ 23, 24 und\n24a;\n15. In § 63 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 102 Abs. 4\n2. 50 000 DM in den Fällen der§§ 4, 5 Abs. 2 und\noder 5\" durch ,,§ 102 Abs. 2 oder 3\" ersetzt.\n3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8, 22 Abs. 5 und§ 102\nAbs. 1 - auch in Verbindung mit Abs. 3 -;\n16. Dem § 70 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4\nangefügt:                                                         3. 30 000 DM in den Fällen der§§ 2 und 3;\n4. 15 000 DM in den Fällen der §§ 5 a und 5 b;\n,,Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen,\n5. 10 000 DM in den Fällen des § 6 Abs. 1, § 17\nsoweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbe-\nAbs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28 Abs. 3, § 38\nsondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs-\nAbs. 3, § 38a Abs. 3 und 6, § 102 Abs. 2 -\noder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht\nauch in Verbindung mit Abs. 3 .,..., § 102a\ngewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen\nAbs. 2, § 103 Abs. 6, § 103a Abs. 3 und§ 104\nauch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für\nsolche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsver-                Abs. 2;\nhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung              6. 5 000 DM in den Fällen des § 5 Abs. 1, § 27\nauch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.\"                 Abs. 1 , §§ 37 a, 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 2,\n§ 102 a Abs. 1 Satz 3, § 103 Abs. 3 und § 103 a\n17. Dem § 71 Abs. 2 werden folgende Sätze 4 bis 6                        Abs. 1 Satz 3;\nangefügt:                                                         7. 2 500 DM in den Fällen des§ 38 Abs. 2 Nr. 2\n„Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von                      und 3;\nTatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung                 8. 2 000 DM in den Fällen des § 17 Abs. 1, soweit\naus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung                      es sich in entsprechender Anwendung dieser\nvon Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheim-                   Vorschrift um Preisempfehlungen handelt;\nnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der\nOffenlegung Betroffenen durch Beschluß anordnen,                  9. 1 000 DM in den Fällen des § 5 Abs. 4, § 91\nsoweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen                   Abs. 1;\noder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten                 10. 500 DM in den Fällen des § 99 Abs. 1 Nr. 2;\nder Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwä-\n11. 35 DM für die Erteilung beglaubigter Abschrif-\ngung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung\nten (Absatz 2 Nr. 4);\nder Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das\nInteresse des Betroffenen an der Geheimhaltung                 12. a) in den Fällen des § 6 Abs. 4, §§ 11 und 27\nüberwiegt. Der Beschluß ist zu begründen. In dem                         Abs. 3 den Betrag für die Erteilung der\nVerfahren nach Satz 4 muß sich der Betroffene nicht                      Erlaubnis oder die Anordnung der Auf-\ndurch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.\"                              nahme (Nr. 2 und 6),","2490                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) in den Fällen der §§ 12. 102 Abs. 4 und               Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unter-\n§ 104 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2            nehmen, wenn und soweit sie Beförderungslei-\nbis 6), 15 000 DM für Verfügungen in bezug           stungen über die Grenzen des Gebiets hinaus zum\nauf Verträge oder Beschlüsse der in § 5c             Gegenstand haben, in dem der Vertrag zur Grün-\nbezeichneten Art und 500 DM für Verfügun-            dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ngen in bezug auf Verträge oder Beschlüsse            Anwendung findet;\nder in § 100 Abs. 1 und 7 bezeichneten Art,\n2. Verträge von Unternehmen sowie Beschlüsse und\nc) in den Fällen der §§ 14, 105 zwei vom                 Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unter-\nHundert des Wertes der Sicherheit,                   nehmen, die sich mit der Beförderung von Per-\nd) im Falle des§ 31 Abs. 3 den Betrag für die            sonen befassen, wenn und soweit sie der aus\nEntscheidung nach § 28 Abs. 3 (Nr. 5),               öffentlichen Verkehrsinteressen erforderlichen Ein-\nrichtung und befriedigenden Bedienung, Erweite-\ne) in den Fällen des § 56 ein Fünftel der                rung oder Änderung von Verkehrsverbindungen im\nGebühr in der Hauptsache.\"                           Sinne des § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungs-\ne) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:              gesetzes dienen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksam-\nkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbe-\n,,(3a) Bis zum 31. Dezember 1991 betragen die in\nhörde, die diese Anmeldung an die Kartellbehörde\nAbsatz 3 Satz 2 genannten Gebührensätze drei\nweiterleitet; Verfügungen nach diesem Gesetz, die\nViertel der dort in Deutscher Mark angegebenen\nsolche Verträge, Beschlüsse oder Empfehlungen\nBeträge.\"\nbetreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständi-\nf) Absatz 7 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                           gen Genehmigungsbehörde;\n„3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3, wer         3. Verträge von Eisenbahnunternehmen unterein-\nangezeigt hat,\".                                         ander oder mit anderen Verkehrsunternehmen, die\ng) Absatz 7 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                           dazu dienen, Entgelte oder Bedingungen aufeinan-\nder abzustimmen, wenn und soweit sie staatlich\n„4. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4, wer\nfestgesetzt oder genehmigt werden, sowie ent-\ndie Herstellung der Abschriften veranlaßt hat;\".\nsprechende Beschlüsse und Empfehlungen von\nDie bisherige Nummer 4 in Absatz 7 wird Num-                   Vereinigungen dieser Unternehmen.\nmer 5.\n(2) § 38 Abs. 1 Nr. 11 findet keine Anwendung auf\nPreisempfehlungen von Vereinigungen von\n19 § 81 wird wie folgt gefaßt:\n1. Spediteuren für die Versendung von Gütern im\n,,§ 81\nSpediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1               Kraftwagen;\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n2. Unternehmen, die den Güterumschlag, die Güter-\n1. die nach § 44 zuständige Behörde, soweit es sich               beförderung und die Güterlagerung und die damit\num Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 38 und 39                  verbundenen Nebenleistungen in den deutschen\nhandelt,                                                       Flug-, See- und Binnenhäfen sowie die Vermittlung\n2. das Bundeskartellamt, soweit es sich dabei um                   dieser Leistungen, die Vermittlung der Befrachtung\nVerfahren nach § 47 handelt.\"                                  und die Abfertigung von See- und Binnenschiffen\neinschließlich der Schlepperhilfe zum Gegenstand\n20. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 1 bis               haben.\n5b, 7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 1 a bis 4, §§ 100, 102, 102a       Diese Preisempfehlungen sind nur zulässig, wenn sie\nund 103\" durch ,,§§ 1 bis 5c, 7, 8, 29, 99 Abs. 1 Nr. 2,\na) von der Vereinigung, die sie ausgesprochen hat,\n§§ 100, 102, 102 a und 103\" ersetzt.\nbei der Kartellbehörde unter Beifügung der Stel-\nlungnahmen der von der Wettbewerbsbeschrän-\n21. Nach § 96 wird folgender § 97 eingefügt:                           kung betroffenen Wirtschaftskreise angemeldet\n,,§ 97                                 worden sind und\nFür bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus          b) gegenüber den Empfehlungsempfängern aus-\nden Artikeln 85 oder 86 des Vertrages zur Gründung                 drücklich als unverbindlich bezeichnet sind und zu\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben,                  ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesell-\ngelten die §§ 87 bis 90 und 92 bis 96 Abs. 1 entspre-              schaftlicher oder sonstiger Druck angewendet\nchend; hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits                  wird.\"\nganz oder teilweise von der Anwendbarkeit des Arti-\nkels 85 oder des Artikels 86 des Vertrages ab, so gilt     23. § 102 wird wie folgt gefaßt:\n§ 96 Abs. 2 entsprechend.\"\n,,§ 102\n22 § 99 wird wie folgt gefaßt:                                       (1) Die§§ 1, 15 und 38 Abs. 1 Nr. 11 gelten nicht für\nVerträge und Empfehlungen von Kreditinstituten oder\n,,§ 99                             Versicherungsunternehmen sowie für Beschlüsse und\n(1) Die §§ 1 und 38 Abs. 1 Nr. 11 finden keine              Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unterneh-\nAnwendung auf                                                  men, wenn sie\n1. Verträge von Luftfahrtunternehmen und Unterneh-             1. im Zusammenhang mit Tatbeständen stehen, die\nmen der Binnenschiffahrt sowie Beschlüsse und                  auf Grund eines Gesetzes der Genehmigung oder","Nr. 62 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                               2491\nÜberwachung durch das Bundesaufsichtsamt für             Inkrafttreten der Absätze 1 bis 5 für unwirksam oder\ndas Kreditwesen, durch das Bundesaufsichtsamt            unzulässig zu erklären, wenn sie den Voraussetzun-\nfür das Versicherungswesen oder durch die Ver-           gen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht entsprechen.\nsicherungsaufsichtsbehörden der Länder unter-            Absatz 5 findet Anwendung.\"\nliegen, und\n2. geeignet und erforderlich sind, die Leistungsfähig-    24. § 103 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nkeit der beteiligten Unternehmen in technischer,          a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nbetriebswirtschaftlicher oder organisatorischer\nBeziehung insbesondere durch zwischenbetrieb-                 „2. ein Versorgungsunternehmen ungünstigere\nliche Zusammenarbeit oder durch Vereinheitli-                      Preise oder Geschäftsbedingungen fordert als\nchung von Vertragsbedingungen zu heben oder zu                     gleichartige Versorgungsunternehmen, es sei\nerhalten und dadurch die Befriedigung des Bedarfs                  denn, das Versorgungsunternehmen weist\nzu verbessern; der zu erwartende Erfolg muß in                     nach, daß der Unterschied auf abweichenden\neinem angemessenen Verhältnis zu der damit ver-                    Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar\nbundenen Wettbewerbsbeschränkung stehen.                           sind; Nummer 1 bleibt unberührt, oder\".\nVerträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in Satz 1           b) In Nummer 4 wird der letzte Satz aufgehoben.\nbezeichneten Art sind bei der Kartellbehörde anzu-\nmelden, die eine Ausfertigung der Anmeldung an die        25. § 103 a wird wie folgt geändert:\nzuständige Aufsichtsbehörde weiterleitet. Bei der             a) In Absatz 1 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:\nAnmeldung ist zu begründen, daß die Voraussetzun-\ngen des Satzes 1 vorliegen. Verträge, Beschlüsse und               ,,Eine Vereinbarung der in § 103 Abs. 1 Nr.\nEmpfehlungen der in Satz 1 bezeichneten Art werden                 bezeichneten Art über die Versorgung mit Elektrizi-\nnur wirksam oder sind nur zulässig, wenn die Kartell-             tät oder Gas ist insoweit unwirksam, als sie einen\nbehörde                                                            Beteiligten verpflichtet, nach Ende der Laufzeit\neines Vertrages der in § 103 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-\n- innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang               neten Art hinsichtlich des Gebiets, auf das sich\nder Anmeldung nicht widerspricht oder                         dieser Vertrag bezog, eine unmittelbare öffentliche\n- vor Ablauf dieser Frist demjenigen, der die Anmel-                Versorgung zu unterlassen oder für den Fall, daß\ndung bewirkt hat, schriftlich mitteilt, daß sie nicht         ein Dritter die unmittelbare Versorgung übernimmt,\nwidersprechen wird.                                           diesen weder unmittelbar noch mittelbar zu be-\nliefern.\"\nInnerhalb der Frist nach Satz 4 soll die Kartellbehörde\nden von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen                   Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nWirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme              b) In Absatz 4 wird der Satz 3 wie folgt gefaßt:\ngeben.\n„Wenn ein Vertrag der in § 103 Abs. 1 Nr. 2\n(2) § 15 findet auf Verträge, die einen Einzelfall             bezeichneten Art gemäß Satz 1 oder 2 endet,\nbetreffen, keine Anwendung; die §§ 1 und 15 finden                findet Absatz 1 Satz 2 Anwendung.\"\nauf die für den Einzelfall vereinbarte gemeinsame\nÜbernahme von Einzelrisiken im Mit- und Rückver-                  Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. In Satz 4 wird die\nsicherungsgeschäft sowie im Konsortialgeschäft der                Verweisung „Absatz 1 Satz 2\" durch „Absatz 1\nKreditinstitute keine Anwendung. Auf derartige Ver-               Satz 3\" ersetzt.\nträge finden Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und § 12 entspre-\nchende Anwendung.                                         26. § 104 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die in § 1         a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 2\"\nAbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genann-                  durch ,,§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2\"\nten Unternehmen.                                                   ersetzt.\n(4) Für die in Absatz 1 genannten Fälle gelten die         b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n§§ 9, 10, 12, 13, 14 und 38 Abs. 3 entsprechend. Bei               „In den Fällen des § 99 Abs. 2 liegt ein Mißbrauch\nder Bekanntmachung nach § 10 hat die Kartellbe-                    insbesondere vor, wenn die Empfehlung zum Aus-\nhörde schutzwürdige Belange Dritter zu berücksichti-               schluß wesentlichen Wettbewerbs auf dem betref-\ngen; sie kann aus diesem Grunde und in Fällen offen-               fenden Markt führt;§ 38a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3\nsichtlich geringfügiger Beschränkung des Wettbe-                   gilt entsprechend.\"\nwerbs von der Bekanntmachung absehen.\n(5) Die Kartellbehörde erläßt Verfügungen nach den     27. § 105 wird wie folgt gefaßt:\nAbsätzen 1, 2 und 4 im Benehmen mit der zuständi-              „In den Fällen des § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und der\ngen Aufsichtsbehörde. Gibt die Aufsichtsbehörde in             §§ 100, 102, 102 a und 103 finden die §§ 13, 14 und\nAusübung ihrer gesetzlichen Befugnisse eine förm-              34 entsprechende Anwendung.\"\nliche Erklärung ab, so sind die damit verbundenen\nFestlegungen einer wettbewerblichen Überprüfung\nArtikel 2\nentzogen.\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung des Rechts\n(6) Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen, die\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nvor Inkrafttreten der Absätze 1 bis 5 wirksam gewor-\nden sind, bleiben auch danach wirksam. Die Kartellbe-        Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen\nhörde hat sie binnen einer Frist von drei Jahren nach      Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBI. 1","2492                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nS. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des                               Artikel 4\nGesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026), wird wie folgt\nBerlin-Klausel\ngeändert:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nIn § 11 Nr. 1 werden das letzte Komma und die Worte\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n„sowie bei Leistungen, auf deren Preise § 99 Abs. 1 oder 2\nNr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nAnwendung findet\" gestrichen.\nArtikel 5\nArtikel 3\nInkrafttreten\nNeufassung des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleich-\nzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung der Verordnung\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut      Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der        schaft vom 17. August 1967 (BGBI. 1 S. 911 ), geändert\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung     durch Artikel 287 Nr. 41 des Gesetzes vom 2. März 1974\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                        (BGBI. 1 S. 469), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                            2493\nTierzuchtgesetz\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieses Gesetzes sind\nErster Abschnitt\n1. Zuchttier: ein Tier,\nAllgemeine Bestimmungen\na) das in einem Zuchtbuch eingetragen ist ~eingetra-\ngenes Zuchttier),\n§ 1\nb) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch\nAnwendungsbereich und Zweck des Gesetzes                        derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind\nund das dort selbst entweder eingetragen ist oder\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schwei-\nvermerkt ist und eingetragen werden kann (reinras-\nnen, Schafen, Ziegen und Pferden.\nsiges Zuchttier) oder\n(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen             c) das in einem Zuchtregister eingetragen ist (regi-\nBereich die Erzeugung der in Absatz 1 genannten Tiere,              striertes Zuchttier);\nauch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern,\ndaß                                                           2. Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf die\n1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung       Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichti-\nder Vitalität erhalten und verbessert wird,                   gung der Wirtschaftlichkeit;\n2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähig-     3. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der\nkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,               Leistungen von Tieren einschließlich der Qualität ihrer\n3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an              Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zucht-\nsie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen         wertes;\nund                                                        4. Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen\n4. eine genetische Vielfalt erhalten wird.                       der Kreuzungszucht, bei der anhand der E. gebnisse","2494                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\neiner repräsentativen Stichprobe die Leistungen der          Spendertier, aus der dessen Blutgruppe ersichtlich ist,\nEndprodukte und ihrer Mütter festgestellt werden;            und von einem Samenschein der Besamungsstation\n5. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein           begleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigungen\nZuchtunternehmen;                                            stehen Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in tech-\nnischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen\n6. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusam-             gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und\nmenschluß von Züchtern zur Förderung der Tierzucht,          ihre Identität durch Angabe der abgebenden Besa-\nder ein Zuchtprogramm durchführt;                            mungsstation in Verbindung mit einer fortlaufenden\n7. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder vertraglicher Ver-         Nummer gesichert ist.\nbund mehrerer Betriebe, der ein Kreuzungszuchtpro-\n§ 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.\ngramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von\nZuchtlinien durchführt;                                   (3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryo-\n8. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereini-    transfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitglie-\ngung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzucht-     dern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten\nprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis     oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryo-\nihrer Abstammung und ihrer Leistungen;                 nen\n9. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorgani-    1. durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und\nsation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreu-        behandelt worden sind,\nzungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und        2. von Zuchttieren stammen und\nzum Nachweis ihrer Herkunft;\n3. gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in\n10. Zuchtbescheinigung: eine von einer anerkannten                einem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet\nZüchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die             sein.\nAbstammung und Leistung eines Zuchttieres;\n(4) Bei der Abgabe müssen\n11. Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten\nZuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Her-    1. die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheini-\nkunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht;               gung für das genetische Muttertier, aus der dessen\nBlutgruppe ersichtlich ist, und einem Eizellenschein der\n12. Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche          Embryotransfereinrichtung,\nZuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe\nvon Samen zur künstlichen Besamung gehalten wer-        2. die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheini-\nden;                                                         gungen für die genetischen Eltern, aus denen deren\nBlutgruppen ersichtlich sind, und einem Eizellenschein\n13. Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur               der Embryotransfereinrichtung\nGewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder\nbegleitet sein.\nAbgabe von Eizellen und Embryonen.\n(5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen\nbedürfen keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach\nZweiter Abschnitt                       Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4, wenn der Abnehmer auf sie\nAllgemeine Voraussetzungen                    verzichtet hat.\nfür das Anbieten und Abgeben                                                   §4\nLeistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung\n§3\n(1) Die Durchführung der Leistungsprüfungen, auch zur\nAnbieten und Abgeben                      Erhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt, wird\n(1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen       nach Maßgabe des Landesrechts, auch durch Bereitstel-\nnur                                                          lung öffentlicher Mittel, gefördert.\n1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauer-              (2) Die zuständige Behörde führt die Leistungsprüfun-\nhaft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau     gen durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit\nbeschrieben ist, daß seine Identität festgestellt werden der Durchführung der Leistungsprüfungen eine andere\nkann, und                                                Stelle, so kann dies auch ein Tierhalter sein.\n2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder              (3) Die zuständige Behörde kann bei der Feststellung\nHerkunftsbescheinigung begleitet ist.                    des Zuchtwertes auch Ergebnisse anderer Prüfungen\nzugrunde legen, sofern diese von einer anerkannten Züch-\n(2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen         tervereinigung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer\nund nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er\nanerkannten Züchtervereinigung durchgeführt werden und\n1. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,            eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergeb-\n2. von einem Zuchttier stammt,                               nisse durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt\nist.\n3. gekennzeichnet ist und\n(4) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchge-\n4 bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen, im             führten Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen\ninnergemeinschaftlichen Handel und beim Verbringen\nstehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen\nvon einem Staat außerhalb der Europäischen Gemein-\nschaften in den Geltungsbereich dieses Gesetzes von       1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\neiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das              Gemeinschaften gleich, die nach geltenden Rechtsvor-","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                   2495\nschritten der Europäischen Gemeinschaften durchge-        Verfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich\nführt werden,                                             besamt werden können.\n2. in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemein-\nschaften gleich, wenn die Ergebnisse mit mindestens\nDritter Abschnitt\ngleicher Genauigkeit ermittelt worden und vergleichbar\nsind.                                                                          Zuchtorganisationen\n§ 5                                                             § 7\nSammlung, Auswertung und                                                Anerkennung\nVeröffentlichung der Ergebnisse\n(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen\n(1) Die zuständige Behörde sammelt die Ergebnisse der      Behörde anerkannt, wenn\nLeistungsprüfungen und wertet sie zur Information und\n1. das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeu-\nBeratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtproduk-\ngung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern;\nten aus, um insbesondere durch die Verwendung hoch-\nwertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern.           2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinrei-\nchend große Zuchtpopulation vorhanden ist;\n(2) Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis\n3. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforder-\nzuständige Behörde veröffentlicht die festgestellten Zucht-\nliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtun-\nwerte der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder\ngen vorhanden sind;\nabgegeben wird; die für die Anerkennung von Zuchtunter-\nnehmen zuständige Behörde veröffentlicht die Ergebnisse        4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der perso-\nder Stichprobentests.                                              nellen, technischen und organisatorischen Vorausset-\nzungen, daß\n§ 6                                  a) die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im\nErmächtigungen                                   Bereich der für den Sitz der Zuchtorganisation\nzuständigen Behörde liegt,\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nb) die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nPferden so genau beschrieben werden, daß ihre\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des\nIdentität festgestellt werden kann,\nin § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,\nc) das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß\n1. Leistungsmerkmale          einschließlich   der   äußeren\nErscheinung,                                                       geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforder-\nlichen Aufzeichnungen gemacht werden,\n2. die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprü-\nd) bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hin-\nfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung,\nsichtlich seiner Abstammung die Anforderungen für\n3. die Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes,                  seine Eintragung erfüllt, auf Antrag in das Zucht-\nbuch eingetragen wird oder darin vermerkt wird und\n4. die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Her-\neingetragen werden kann; dabei dürfen an die in\nkunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizellen-\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten\nscheine\nTiere keine höheren Anforderungen gestellt werden\nfestzusetzen.                                                            als an Tiere, die aus dem Geltungsbereich dieses\nGesetzes stammen, und\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung                                               5. bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrund-\nlage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen\n1. vorzuschreiben, daß männliche Tiere zur Erzeugung\nTätigkeitsbereich, der die Voraussetzungen einwand-\nvon Nachkommen nur verwendet werden dürfen, wenn\nfreier züchterischer Arbeit erfüllt, ein Recht auf Mitglied-\nsie Zuchttiere sind,\nschaft oder, bei der Zucht des englischen Vollblutes\n2. zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus               und des Trabers, zumindest die Möglichkeit hat, die\nauch außerhalb einer Besamungsstation von einem               von ihm gezüchteten Pferde in das Zuchtbuch eintra-\nBeauftragten der Besamungsstation gewonnen wird,              gen oder darin vermerken und an den Leis1Ungsprüfun-\n3. weitere Leistungsmerkmale festzusetzen,                          gen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen\nzu erhalten.\n4. vorzuschreiben, daß die zuständigen Behörden über\n§ 5 hinaus weitere Ergebnisse der Leistungsprüfungen        (2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel\noder Zuchtwertfeststellungen veröffentlichen,            (Absatz 3 Nr. 3), das Zuchtprogramm (Absatz 3 Nr. 4)\n5. zu bestimmen, daß in der Pferdezucht ein bei Inkrafttre-    sowie bei einer Züchterver einigung auf den sachlichen und\nten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer   räumlicr,en Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchordnung\nZüchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere         (Absatz 3 Nr. 5), bei einem Zuchtunternehmen auf die\neines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt.            Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a).\nSoweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-      Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf\nnung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu sorgen              bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise\nhaben, daß die für das Decken der vorhandenen weib-            inhaltlich beschränkt werden. Die zuständige Behörde\nlichen Tiere erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere zur      kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die","2496                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 noch nicht in       2. das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln.\nvollem Umfang erfüllt sind.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n(3) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:              Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen,\n1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform;               soweit der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten von der Ermächtigung keinen Gebrauch\n2. den Namen und die Anschrift des für die Zuchtarbeit        macht.\nVerantwortlichen;\n3. das Zuchtziel;\nVierter Abschnitt\n4. das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang\nder Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswer-                               Besamungswesen\ntung der Leistungsprüfungen ersichtlich sind;\n5. bei einer Züchtervereinigung                                                              §9\na) Nachweise über die Rechtsgrundlage, aus der der                             Besamungsstationen\nsachliche und räumliche Tätigkeitsbereich ersicht-        (1) Wer eine Besamungsstation betreiben will, bedarf\nlich ist,                                             der Erlaubnis.\nb) die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen\nfür die Eintragung in die Abteilungen des Zucht-          (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn\nbuchs ersichtlich sind;                               1 . das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche\n6. bei einem Zuchtunternehmen                                        Personal und die hierfür erforderlichen männlichen\nZuchttiere sowie Einrichtungen und Geräte vorhanden\na) die Zuchtregisterordnung,\nsind,\nb) den Namen, die Anschrift und Angaben über den\nvorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm         2. ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fachtech-\nbeteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben         nisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung\ninnerhalb des Zuchtprogramms.                               der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen\nvertraglich an die Besamungsstation gebundenen Tier-\n(4) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der        arzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist und\nZuchtorganisation zuständige Behörde. Erstreckt sich die\nzüchterische Tätigkeit einer Zuchtorganisation auf meh-        3. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygieni-\nrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen              schen Anforderungen eingehalten werden.\nmit den zuständigen Behörden dieser Länder.\n(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf den sachlichen und\n(5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der\nräumlichen Tätigkeitsbereich (Absatz 4 Nr. 2).\nzuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach\nAbsatz 3 Nr. 1, 2 und 6 Buchstabe b unverzüglich mitzu-            (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß enthal-\nteilen.                                                        ten:\n(6) Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 3,       1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform,\n4, 5 und 6 Buchstabe a bedürfen der Zustimmung der\nzuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde    2. die Angabe des sachlichen und räumlichen Tätigkeits-\nsich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der                bereichs.\nÄnderung hierzu schriftlich äußert.\n(5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für\n(7) Die Anerkennung endet zehn Jahre, im Falle des          den Sitz der Besamungsstation zuständige Behörde.\nAbsatzes 2 Satz 3 fünf Jahre, nach Ablauf des Jahres, in        Erstreckt sich die Tätigkeit einer Besamungsstation auf\ndem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im         mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einver-\nEinzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung fest-       nehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.\ngesetzt werden.\n§ 8                                  (6) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet,\nder zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte\nErmächtigungen\nnach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 unverzüglich\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        mitzuteilen.\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des             (7) Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätig-\nin § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,               keitsbereichs (Absatz 4 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung\nder zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die\n1 . Anforderungen\nBehörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung\na) an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisatio-     der Änderung hierzu schriftlich äußert.\nnen,\n(8) Wer eine Besamungsstation betreibt,\nb) an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zucht-\nregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und        1 . darf Samen nur abgeben an\nFührung des Zuchtbuches und Zuchtregisters,                 a) Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände und\nc) an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der                 anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbe-\nEizellen und Embryonen                                          reich der Besamungsstation,\nfestzusetzen und                                                b) Besamungsst3tionen;","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                 2497\n2. darf Samen, der für Abnehmer nach Nummer 1 Buch-           linie eines Kreuzungszuchtprogramms angehören, kann\nstabe a bestimmt ist, nur ausliefern an                  an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das\na) Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen          Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier treten.\noder Besamungsbeauftragte; diese dürfen den              (3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegan-\nSamen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag        gene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete\nder Besamungsstation in Tierbeständen der Abneh-      Tiere erteilt werden.\nmer nach Nummer 1 Buchstabe a verwenden,\n(4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende\nb) Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen\nErlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen\nBestand;\ngleich, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\n3. hat auf Anforderung auch Samen aus anderen Besa-           schen Gemeinschaften nach geltenden Rechtsvorschriften\nmungsstationen abzugeben; bei der Abgabe an Abneh-        der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden.\nmer nach Nummer 1 Buchstabe a darf er keinen höhe-\nren Preis fordern, als es den Aufwendungen im Falle                                    § 11\ndes direkten Bezugs entspricht;\nAntrag auf Besamungserlaubnis\n4. hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung wäh-\nrend der Aufbewahrung und Abgabe des Samens Auf-              (1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine\nzeichnungen zu machen.                                    Besamungsstation stellen.\n(9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für das Verbringen von      (2) Dem Antrag sind beizufügen:\nSamen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses         1. die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der\nGesetzes.                                                           dessen Blutgruppe ersichtlich ist,\n(10) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben        2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung\nüber die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu                    ausgestellte Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes\nmachen.                                                             oder Fachtierarztes für Zuchthygiene und Besamung,\naus der hervorgeht, daß das Spendertier die Anforde-\n(11) Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig sein, wer\nrungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt,\nan einem Lehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg\nteilgenommen hat. Samen darf zur Besamung von Tieren          3. eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärztlichen\nim eigenen Bestand eines Tierhalters nur verwendet wer-             Instituts, wonach die Untersuchung der von dem Spen-\nden, wenn der Tierhalter oder einer seiner Betriebsange-            dertier nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnommenen\nhörigen an einem Lehrgang oder Kurzlehrgang über künst-             Proben ergeben hat, daß die dort genannten Voraus-\nliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat.                         setzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht früher\nals fünf Wochen vor der Antragstellung genommen\n(12) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des              worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung hervor-\nJahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt              gehen.\nwerden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaub-\nnis festgesetzt werden.                                           (3) Im Falle des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach\nAbsatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der\nSamengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben\n§ 10\nnach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf\nBesamungserlaubnis                        Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen\n( 1) Samen darf an einen Empfänger im Geltungsbereich      worden sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorge-\ndieses Gesetzes nur abgegeben werden, wenn für das            hen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem\nZuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungs-          das Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinärhygieni-\nerlaubnis erteilt ist.                                        schen Überwachung durch eine Besamungsstation unter-\nlegen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt\n(2) Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen        der Samengewinnung bereits eine Besamungserlaubnis\nBehörde erteilt, wenn                                         bestand.\n1 . der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch-                                         § 12\nschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt;         Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen\n2. sich an dem Spendertier keine                                  (1) Samen, der aus Ländern außerhalb der Europäi-\na) Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch       schen Gemeinschaften in den Geltungsbereich dieses\nden Samen übertragen werden kann, oder               Gesetzes verbracht worden ist, darf nur angeboten oder\nabgegeben werden, wenn die zuständige Behörde hierfür\nb) Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer sol-\neine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung kann nur\nchen Krankheit befürchten lassen, und\ndie Besamungsstation beantragen, die den Samen anbie-\n3. die von dem Spendertier entnommenen Samen- und             tet oder abgibt.\nsonstigen Proben ergeben haben, daß keine durch\nRechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c          (2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn\nDoppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krank-         1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch-\nheit vorliegt.                                                 schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt,\nIn der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung     2. das Spendertier und seine Eltern in ein Zuchtbuch oder\nnach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für             Register einer im Herkunftsgebiet amtlich anerkannten\ndas Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zucht-             Zuchtorganisation eingetragen sind,","2498                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. das Spendertier oder seine Eltern in das Zuchtbuch        2. die Anzahl der zu amtlichen Prüfungen vorgesehenen\noder Register einer im Geltungsbereich dieses Geset-         Besamungen, den hierfür maßgeblichen Zeitraum\nzes anerkannten zuständigen Zuchtorganisation einge-         sowie das räumliche Gebiet festzusetzen;\ntragen sind und\n3. Vorschriften zu erlassen über\n4. für das Spendertier das Ergebnis einer Blutgruppen-\na) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9\nbestimmung vorliegt.\nAbs. 8 Nr. 1 abgegeben werden darf, wobei auch\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-                 bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund\nmen von Absatz 2 Nr. 2 und 3 zulassen, soweit hierfür ein             einer Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertra-\nBedürfnis besteht und der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck               ges abgegeben werden darf,\nhierdurch nicht beeinträchtigt wird.                              b) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach§ 9\nAbs. 8 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, wobei auch\nbestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund\n§ 13                                     eines Vertrages und im Falle des § 9 Abs. 8 Nr. 2\nErmächtigungen                                 Buchstabe b nur von einer Besamungsstation aus-\ngeliefert werden darf, in deren Tätigkeitsbereich die\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft               Tierhaltung liegt,\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des           c) Form und Mindestinhalt der Verträge nach den\nin § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,                     Buchstaben a und b,\n1 . Vorschriften über                                             d) die Behandlung von Samen einschließlich seiner\nBeförderung,\na) die Einrichtung und den Betrieb der Besamungssta-\ntionen,                                                  e) die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und\nihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besa-\nb) Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dau-                mung nicht gekennzeichneter Tiere,\ner und Abschluß der Lehrgänge und Kurzlehrgänge\nüber künstliche Besamung                                 f) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung\nund die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9\nzu erlassen;                                                     Abs. 8 Nr. 4 und Abs. 10,\n2. zu bestimmen,                                                  g) Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen,\na) unter welchen Voraussetzungen und in welcher                  insbesondere die Kennzeichnung;\nForm Besamungsstationen sich an den Zuchtpro-\ngrammen der in ihrem Tätigkeitsbereich bestehen-     4. Prüfungsordnungen für die Lehrgänge und Kurzlehr-\nden anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen           gänge über künstliche Besamung zu erlassen.\nmüssen,\nb) welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 durchzuführen sind,\nFünfter Abschnitt\nc) aa) welche sonstigen Proben,\nbb) auf welche übertragbaren Krankheiten die Pro-                           Embryotransfer\nben und\n§ 14\ncc) nach welchen Methoden die Proben\nEmbryotransfereinrichtungen\nnach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind;\n(1) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreiben will,\n3. Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 12       bedarf der Erlaubnis.\nAbs. 2 Nr. 1 festzusetzen.\n(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung Regelungen nach                             1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche\nPersonal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen\n1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,                                   und Geräte vorhanden sind,\n2. Absatz 1 Nr. 3                                             2. ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich-\nfachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tier-\nzu treffen, soweit der Bundesminister für Ernährung, Land-        ärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen ver-\nwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen                traglich an die Embryotransfereinrichtung gebundenen\nGebrauch macht.                                                   Tierarzt gewährleistet ist und\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch         3. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygieni-\nRechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1              schen Anforderungen eingehalten werden.\nAbs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,\n(3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß den\n1. das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis         Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryo-\nzu regeln;                                               transfereinrichtung enthalten.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                             2499\n(4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für                    Sechster Abschnitt\nden Sitz der Embryotransfereinrichtung zuständige\nBehörde.                                                                   Durchführung des Gesetzes,\nAusnahmen, Bußgeldvorschriften\n(5) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist ver-\npflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sach-                                   § 16\nverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 unverzüglich                          Übertragungsbefugnis\nmitzuteilen.\nSoweit in diesem Gesetz die Landesregierungen 7um\n(6) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat·      Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, kön-\nüber Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung             nen sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf\nder Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu machen.          oberSt e Landesbehörden übertragen.\n(7) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten,\nFachagrarwirten für Besamungswesen sowie von Be-                                           § 17\nsamungsbeauftragten, die an einem Lehrgang über\nAusnahmen\nEmbryotransfer mit Erfolg teilgenommen haben, über-\ntragen werden.                                                   (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\n(8) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des         Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Ras-\nJahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt        sen, Größen oder ähnlich abgegrenzter Gruppierungen\nwerden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaub-     von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit\nnis festgesetzt werden.                                       der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beein-\nträchtigt wird.\n§ 15                                (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-\nmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach\nErmächtigungen\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zulassen\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n1 . für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrich-\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\ntungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des\nVersuche durchführen,\nin § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Vor-\nschriften zu erlassen über                                    2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in§ 1\nAbs. 2 genannten Zweck vereinbar ist;\n1. die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und\nEmbryonen angeboten, abgegeben, ausgeliefert und         3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer\nübertragen werden dürfen,                                    anerkannten Zuchtorganisation\n2. die Einrichtung und den Betrieb der Embryotransfer-            a) für die Entwicklung von Herkünften und\neinrichtungen,\nb) für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen\n3. Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer                   und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses\nund Abschluß der Lehrgänge über Embryotransfer,                 des Stichprobentests;\n4. die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und      4. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.\ndie Auswertung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 6,\n5. die Feststellung der Identität, insbesondere über die\nKennzeichnung der Spendertiere, Empfängertiere,                                      § 18\nEizellen und Embryonen.                                                       Bekanntmachung\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch            Die zuständigen Behörden machen die anerkannten\nRechtsverordnung Regelungen nach                              Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen,\ndenen eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die\n1. Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4,                                   Embryotransfereinrichtungen, denen eine Erlaubnis nach\n§ 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger bekannt.\n2. Absatz 1 Nr. 3\nzu treffen, soweit der Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen                                        § 19\nGebrauch macht.\nÜberwachung\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch            (1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unter-\nRechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1          liegen\nAbs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Prüfungsord-\nnungen für die Lehrgänge über Embryotransfer zu er-               in züchterischer Hinsicht die anerkannten Zuchtorgani-\nlassen.                                                           sationen und die mit der Durchführung der Leistungs-","2500                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nprüfungen und Zuchtwertfeststellungen beauftragten         4. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Be-\nStellen,                                                        samungsstation     oder     Embryotransfereinrichtung\nbetreibt,\n2. in züchterischer und veterinärhygienischer Hinsicht die\nBesamungsstationen und Embryotransfereinrichtun-           5. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1oder 2 oder § 10 Abs. 1\ngen.                                                            Samen abgibt oder ausliefert,\n6. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 3 Samen nicht abgibt oder\n(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechts-\neinen höheren Preis fordert, als es den Aufwendun-\nfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen\ngen im Falle des direkten Bezuges entspricht,\nBehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur\nDurchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder           7. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14\nauf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor-              Abs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht,\nderlich sind.\n8. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 1 als Besamungsbeauf-\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-             tragter tätig wird,\ntragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der   9. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet,\nAbsätze 1 und 2 unter Einhaltung der für den Betrieb\ngeltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebs-           10. entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen über-\ngrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte               trägt oder\nStallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen\nwährend der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und          11. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\ndort                                                                nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ent-\ngegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Ver-\n1 . Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen                     pflichtung zuwiderhandelt.\nsowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen\nsowie                                                        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4, 5, 8, 9 und 10 mit\n2. die Zuchtunterlagen und geschäftlichen Unterlagen           einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den\neinsehen.                                                 Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 6, 7\nund 11 mit einer Geldbuß~ bis zu fünftausend Deutsche\nDer Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden,         Mark geahndet werden.\ndie Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen\nUnterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.                (3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b\n(4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf sol-    oder Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des\nche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst           Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                                  Siebenter Abschnitt\nSchlußvorschriften\n§ 20                                                         § 21\nBußgeldvorschriften                                           Übergangsvorschriften\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-       (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von\nlässig                                                         Zuchtorganisationen gelten als Anerkennungen nach die-\nsem Gesetz.\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3\noder Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Zuchttier,         (2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum\nSamen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder             Betrieb einer Besamungsstation gelten als Erlaubnisse\nabgibt,\nnach diesem Gesetz; sie erlöschen spätestens am\n31. Dezember 1990.\n2. einer Rechtsverordnung nach\na) § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f oder     (3) Nach bisherigem Recht erteilte Besamungserlaub-\n§ 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder              nisse gelten fort. Für Samen von abgegangenen Tieren,\nder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen wurde,\nb) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch-\nkann auch dann eine Besamungserlaubnis erteilt werden,\nstabe a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buch-\nwenn Bescheinigungen vorliegen, die nach den zum Zeit-\nstabe d, e oder g oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4\npunkt der Samengewinnung geltenden Rechtsvorschriften\noder Abs. 2 Nr. 1\nerforderlich sind; § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bleibt hiervon\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-     unberührt.\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n(4) Lehrgänge für Besamungswarte nach den§§ 2 bis 4\n3. entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine     der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungs-\nÄnderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,          gesetz vom 23. August 1972 (BGBI. 1 S. 1587) gelten als","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                               2501\nLehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11        werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nSatz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der          Überleitungsgesetzes.\nVerordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz                                    § 23\ngelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach\n§ 9 Abs. 11 Satz 2 dieses Gesetzes.                                               Inkrafttreten\nVorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von\n§ 22                             Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach\nder Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am\nBerlin-Klausel\n1 . Januar 1990 in Kraft; gleichzeitig tritt das Tierzucht-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des      gesetz vom 20. April 1976 (BGBI. 1 S. 1045), geändert\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-  durch Artikel 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen       1986 (BGBI. 1 S. 265), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2502                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bergmechaniker\n(Bergmechaniker-Ausbildungsverordnung - BergMAusbV) *)\nVom 19. Dezember 1989\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                      3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                      gieverwendung,\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                     5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nBildung und Wissenschaft:                                                    Unterlagen,\n6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-\n§1                                         und Hilfsstoffen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                          7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nKontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,\nDer Ausbildungsberuf Bergmechaniker wird staatlich\nanerkannt.                                                                8. Warten von Betriebsmitteln,\n9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,\n§2                                    10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-\nAusbildungsdauer                                     stücken,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                         11. manuelles Spanen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                  12. maschinelles Spanen,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                    13. Trennen, Umformen,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung\n14. Fügen,\ngemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                 15. Bergtechnik, Grubensicherheit und Umweltschutz,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                     16. Feststellen von Störungen, Beheben von technischen\nStörungen und deren Ursachen,\n§3                                    17. Verständigen im Grubenbetrieb, Übermitteln und Aus-\nBerufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung                            werten von Daten,\nder Berufsausbildung                             18. Aufbauen von Schaltungen und Prüfen von Systemen\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                   der Steuerungstechnik,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                19. Anwenden von Betriebsmitteln im Grubenbetrieb,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\n20. Errichten, Montieren und Instandhalten von Einrich-\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\ntungen der Grubenbewetterung, Klimatisierung,\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nEnergieversorgung und Wasserhaltung,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-              21. Ausrichten und Vorrichten der Lagerstätte,\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-                22. Herrichten der Grubenbaue für die Gewinnung, Ab-\nchen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                   bauen der. Lagerstätte,\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                  23. Unterhalten und Sichern der Grubenbaue, Gebirgs-\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese                     verfestigung,\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.\n24. Fördern und Transportieren.\n§4\nAusbildungsberufsbild                                                           §5\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                                     Ausbildungsrahmenplan\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\n1. Berufsbildung,                                                     der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung ab-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   weichende sachliche und zeitliche Gliederung der\nger veröffentlicht.                                                  Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                               2503\nbetriebspraktische      Besonderheiten    die  Abweichung     5. Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen\nerfordern.                                                         Bearbeitung,\n6. Fügetechniken,\n§6\n7. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\nAusbildungsplan\n8. Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Grubensicherheit,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n9. Nachrichtenübermittlung und Verständigung im Gru-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nbenbetrieb.\nAusbildungsplan zu erstellen.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n§7\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nBerichtsheft\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines                                    §9\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nAbschlußprüfung\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig         (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\ndurchzusehen.                                                Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n§8                            soweit er für die Berufsausbildung wesentlich is!,\nZwischenprüfung\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-   gesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben durch-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des        führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Kontrollieren, Warten und Anwenden von Einrichtun-\n(2) Die 'Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der          gen und Betriebsmitteln des Grubenbetriebes,\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender   2. Feststellen, Beurteilen und Beheben von Störungen an\nNummer 1 bis 4, laufender Nummer 5 Buchstabe a und                  Einrichtungen und Betriebsmitteln des Grubenbetrie-\nlaufender Nummer 11 Buchstabe a aufgeführten Fertigkei-            bes,\nten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\n3. Planen, Vorbereiten und Ausführen von Arbeiten zum\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden\nAuffahren, Ausbauen, Unterhalten und Sichern der\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nGrubenbaue.\n(3) Der Prüfling soll in höchstens vier Stunden ein Prü-\nDie Arbeitsproben sind unter Beachtung der besonderen\nfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens drei\nAnforderungen an die Arbeits- und Grubensicherheit aus-\nStunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen\ninsbesondere in Betracht:                                     zuführen.\n1. als Prüfungsstück:                                            (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nHerstellen eines Werkstückes durch manuelles und         sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nmaschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen ein-         geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes   bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-\nund Kontrollieren des Arbeitsergebnisses;                den Gebieten in Betracht:\n2. als Arbeitsproben:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\na) Kontrollieren und Warten von Betriebsmitteln,              a) Arbeits- und Grubensicherheit, Umweltschutz und\nb) Kontrollieren, Warten und Anwenden von Einrich-                rationelle Energieverwendung,\ntungen der Grubensicherheit,                              b) Eigenschaften und Verwendung von Werk-, Hilfs-\nc) Prüfen und Anwenden von Einrichtungen der Nach-                und Betriebsstoffen,\nrichtenübermittlung und der Verständigung im Gru-         c) Fügetechnik,\nbenbetrieb.\nd) Bergtechnik,\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\ne) Maschinen- und Gerätetechnik,\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                  f)  Steuerungs- und Regelungstechnik,\n1. technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form-               g) Nachrichtenübermittlung, Verständigung im Gruben-\nund Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Nor-               betrieb;\nmung der Metallwerkstoffe,\n2. im Prüfungsf ach Arbeitsplanung:\n2. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-\nstoffen,                                                      a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,\nHandbücher, Montage- und Arbeitspläne, Normen,\n3. Prüftechniken bei Längen und Formen,\nb) markscheiderische Darstellungen,\n4. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,\nc) Rohrleitungs-, Schalt- und Funktionspläne,\nMassen, Kräften, Drücken, Geschwindigkeiten und\nBeschleunigungen,                                             d) Bewertung technischer Daten;","2504                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,      nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte            wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nfachliche Probleme unter Beachtung der Sicherheitsbe-      geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nstimmungen zu analysieren, zu bewerten und geeig-          mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im\nnete Lösungswege darzustellen;                             Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-\nliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Ge-                 (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nschwindigkeit, Beschleunigung, Kraft, Drehmoment       fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nund Drehfrequenz,                                      fächer das doppelte Gewicht.\nb) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,                          (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nc) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,                       stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\ne) Strom, Spannung, Widerstand und Leistung,\n§10\nf) Arbeitszeit, Gedinge, Lohn und Material,\nÜbergangsregelung\ng) Schüttmengen, Förderströme und Wettermengen;\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nallgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-      schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                   teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nVerordnung.\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                                              § 11\nBerlin-Klausel\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung              120 Minuten,       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik        60 Minuten,    dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                             60 Minuten.                                  §12\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                 Diese Verordnung tritt am 1 . August 1990 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings   zum Bergmechaniker vom 30. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1733)\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-          außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                        2505\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bergmechaniker\n1. Berufliche Grundbildung\n··---- -\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                     Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                          des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind               im Ausbildungsjahr\n1       1  2     1  3  1 4\n1                  2                                                  3                                         4\n--·-\n1   Berufsbildung                        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                              dere Abschluß, Dauer und Beendigung erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation              a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes                 erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nMineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und\n-absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,             a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\n(§ 4 Nr. 3)                          b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der          während der\nBergaufsicht erläutern                                gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\ne) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene\nerläutern\n4    Arbeitssicherheit,                   a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nUmweltschutz und                        gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nrationelle Energie-                      Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nverwendung                               Merkblätter, nennen\n(§ 4 Nr. 4)\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei\nden Arbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-\nbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten\nHilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung\nnennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brand-\nbekämpfungsgeräte bedienen","2506                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n-----\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind\n1          2       3  1 4\n1                    2                                              3                                          4\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht\nentzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen\nStrom ausgehen, beachten\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-\nliehe Vorsd1riften über den Immissions- und\nGewässerschutz sowie über die Reinhaltung der\nLuft nennen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungs- und\nBeobachtungsbereich anführen\n5     Lesen, Anwenden und             a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nErstellen von technischen\nb) Grundbegriffe der Normung anwenden\nUnterlagen\n(§ 4 Nr. 5)                     c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher\nund Bedienungshinweise lesen und anwenden\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie\nOberflächenbeschaffenheit erkennen und\nzuordnen\ne} digitale und analoge Daten lesen\nf) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen\n6     Unterscheiden, Zuordnen         a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen\nund Handhaben von                  unterscheiden                                              4*)\nWerk- und Hilfsstoffen\n(§ 4 Nr. 6)                     b) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe\nunterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen\nund nach Anweisung und Unterlagen unter Be-\nachtung der Vorschriften für gefährliche Arbeits-\nstoffe anwenden\nc} metallische Werkstücke und Halbzeuge nach\nForm, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren\nd) Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-\nsichtigung der stofflichen Zusammensetzung und\ndes Verwendungszweckes durch Wärmebehand-\nlung, insbesondere durch Weichglühen,\nAbschreckhärten und Anlassen, ändern und prüfen\n7     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-\nvon Arbeitsabläufen                naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und\nsowie Kontrollieren und            wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen\nBewerten von Arbeits-\nergebnissen                     b} Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisa-\n(§ 4 Nr. 7)                        torischer und informatorischer Notwendigkeiten             5*)\nfestlegen und sicherstellen\n') Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 30. Dezember 1989                                     2507\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind               im Ausbildungsjahr\n1          2       3  1 4\n1                    2                                             3                                          4\nc) Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen unter\nBerücksichtigung von bis zu drei Einflußgrößen\nsteuern\nd) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und\nArbeitsergebnisse festlegen\ne) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-\nzeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel\nbereitstellen\nf) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-\nmaschine einrichten\ng) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und lnfor-\nmationen für den Arbeitsablauf nutzen\n8     Warten von                      a) Betriebsmittel reinigen und vor Korrosion schützen\nBetriebsmitteln\n(§ 4 Nr. 8)                     b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und               2*)\nSchmierstoffe, nach Betriebsvorschriften\nwechseln, auffüllen und entsorgen\n9     Prüfen, Anreißen                a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und\nund Kennzeichnen                    Meßschrauben unter Beachtung von syste-\n(§ 4 Nr. 9)                         matischen und zufälligen Meßfehlermöglich-\nkeiten messen\nb) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern\nmessen\nc) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach\ndem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit\nmit Rundungslehren prüfen\nd) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren              3*)\nprüfen\ne) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\nf) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an\nWerkstücken unter Berücksichtigung der Werk-\nstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbei-\ntung anreißen und körnen\ng) Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln\n10     Ausrichten und Spannen          a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der Größe,\nvon Werkzeugen und                  der Form, des Werkstoffs und der Bearbeitung von\nWerkstücken                         Werkstücken auswählen und befestigen\n(§ 4 Nr. 10)\nb) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,\nSpannbrücke, Spanntreppe und Dreibackenfutter,\n2*)\ninsbesondere unter Beachtung der Werkstück-\nstabilität und des Oberflächenschutzes,\nausrichten und spannen\nc) Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,\nSpannzangen und Meißelhalter ausrichten und\nspannen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln","2508                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nUd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2      3 1 4\n1                 2                                       3                                       4\n11  manuelles spanen           a) Auswählen der Werkzeuge:\n(§ 4 Nr. 11)\nWerkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren\nund der Werkstoffe auswählen\nb) Feilen:\nFlächen und Formen an Werkstücken aus\nEisen- und Nichteisenmetallen bis zur\nMaßgenauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und 40 µm\neben, winklig und parallel auf Maß feilen\nc) Sägen:\nBleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,\nNichteisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß\nmit Handbügelsäge trennen\n8\nd) Meißeln:\nWerkstücke nach Anriß spanend und zerteilend\nmeißeln\ne) Gewindeschneiden:\nmetrische Innen· und Außengewinde an Eisen-\nund Nichteisenmetallen unter Beachtung der\nKühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und\nSchneideisen herstellen\nf) Reiben:\nBohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen\nbis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer\nOberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4\nund 1O µm durch Rundreiben herstellen\n12  maschinelles Spanen       a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:\n(§ 4 Nr. 12)\naa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Ver-\nfahren, der Werkstoffe und der Schneiden-\ngeometrie auswählen\nbb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub\nund die Schnittiefe an Werkzeugmaschinen\nfür Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen mit\nHilfe von Tabellen und Diagrammen unter\nAnleitung bestimmen und einstellen\ncc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen\nherstellen\nb) Bohren, Senken, Reiben:\naa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nund Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-\ntoleranz von ± 0,2 mm, insbesondere unter\nBeachtung der Kühlschmierstoffe, an Bohr-        4\nmaschinen mit unterschiedlichen Werk-\nzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren\nund durch Profilsenken herstellen","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                 2509\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2       3  1 4\n1                  2                                           3                                       4\nbb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-\nmetallen bis zur Maßgenaigkeit IT 7 und\neiner Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen\n4 und 10 µm, insbesondere unter Beachtung\nder Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen\ndurch Rundreiben herstellen\nc) Drehen und Fräsen:\naa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaffen-\nheit Rz zwischen 4 und 63 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit\nunterschiedlichen Drehmeißeln durch\nQuer-Plandrehen und Längs-Runddrehen\nherstellen\nbb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit von\n± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaffen-\nheit Rz zwischen 10 und 40 µm, insbesondere\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit\nunterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Um-\nfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen\n13   Trennen, Umformen              a) Scherschneiden:\n(§ 4 Nr. 13)\naa) Hand- und Handhebelscheren, insbesondere\nunter Berücksichtigung des Werkstoffes,\nder Blechdicke und des Kraftbedarfes,\nauswählen\nbb) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren\nnach Anriß scheren\nb) Kaltumformen:\naa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern, Kegeln\nund Pyramiden konstruieren\nbb) Werkstücke aus Feinblechen nach\nAbwicklungen herstellen\ncc) Bleche aus Stahl und Nichteisen-\nmetallen mit und ohne Vorrichtungen              4\nim Schraubstock durch freies Runden\nund Schwenkbiegen unter Beachtung\nder Werkstückoberfläche, der Biegeradien,\nder neutralen Faser und der Biegewinkel\nkalt umformen\ndd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des\nVerhältnisses aus Wanddicke und\nDurchmesser kalt umformen\nee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und\nSchweifen umformen","2510                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n---·-··- ~~-\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                     Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.              Ausbildungsberufsbildes                 des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1          2       3  1 4\n--\n1                           2                                         3                                     4\n14            Fügen                     a) Schraub- und Bolzenverbindungen:\n(§ 4 Nr. 14)\naa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder\nStiftschrauben mit und ohne Mutter\nund Scheibe unter Beachtung der\nOberflächenform und -beschaffenheit, der\nWerkstoffpaarung sowie der Material-\nfestigkeit verschrauben\nbb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung\nder Oberflächenbeschaffenheit der\nFügeflächen verstiften\ncc) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit\nSicherungselementen, insbesondere\nSicherungsscheiben und Zahnscheiben,\nsichern\ndd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen\nee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen\ngefügter Bauteile prüfen\nb) Löten, Schmelzschweißen:\naa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und\nLöteinrichtung herstellen                      8\nbb} Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach\nEigenschaften und Verwendungszweck\nauswählen\ncc) Bauteile aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen unter Beachtung der\nOberflächenbeschaffenheit der Werk-\nstoffe und der Eigenschaften der\nLöthilfsstoffe hartlöten\ndd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch\nSchmelzschweißen auftragen\nee) 1-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen\nff)    Kehlnähte an Blechen oder Rohren\naus Stahl mit einer Dicke zwischen\n1 und 3 mm am T-Stoß und Eckstoß\nschweißen\nc) Kleben:\nBauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit\ndem für die jeweilige Materialpaarung\ngeeigneten Klebstoff unter Beachtung\nder klebstoffspezifischen Verarbeitungs-\nbedingungen, insbesondere der Vorbereitung\nder Oberflächen, kleben\n--\n15                                      Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen die\nAusbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7\nund Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern\n11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrahmenplans\nunter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwer-          12\npunkte sowie des individuellen Lernfortschritts\nvertieft vermittelt werden\n-------","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 Dezember 1989                                        2511\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung            in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind                 im Ausbildungsjahr\n1          2       3  1 4\n1                    2                                              3                                          4\n1     Bergtechnik,                    a}  Bergtechnik:\nGrubensicherheit und\naa) geologische Grundbegriffe nennen und\nUmweltschutz\nden Gebirgsaufbau in seinen Grund-\n(§ 4 Nr. 15)\nzügen darlegen\nbb) das Grubengebäude beschreiben\ncc) das Aufsuchen, das Aufschließen und\nden Abbau der Lagerstätte beschreiben\ndd) Grundbegriffe des Bergvermessungs-\nwesens erläutern\nb) Fahrung im Grubenbetrieb:\naa) Möglichkeiten der Fahrung im Gruben-\nbetrieb beschreiben, Sicherheits-\nvorschritten nennen und Fahrungs-\neinrichtungen benutzen\nbb) Betriebsmittel der Fahrung, insbesondere\nderen Sicherheitseinrichtungen,\ninstand halten\nc) Arbeitsplatzgestaltung:\naa) Arbeitsschutzmaßnahmen unter-\nscheiden und anwenden\nbb) persönliche Arbeitsschutzmittel\nanwenden\ncc) den Arbeitsplatz unter Beachtung der\nArbeitssicherheit und des Arbeits-\nschutzes herrichten und sichern\nd) Brandschutz und Brandbekämpfung:\naa) Brandschutzvorschriften für den                                  8 *)\nGrubenbetrieb beachten\nbb) Brandschutz- und Brandschutzwarnein-\nrichtungen beschreiben und überwachen\ncc) Brandschutzmaßnahmen für die ver-\nschiedenen Betriebsbereiche, Betriebsmittel\nund Arbeiten durchführen\ndd) Feuerlöscheinrichtungen und -geräte\nsowie Feuerlöschmittel handhaben\nee) Verhalten bei Grubenbränden be-\nschreiben, die Handhabung des Selbst-\nretters erläutern und demonstrieren\ne) Explosionsschutz:\naa) Aufgaben, Maßnahmen und Einrichtungen\ndes Explosionsschutzes im Gruben-\nbetrieb erläutern, Vorschriften beachten\nbb) Explosionsschutzeinrichtungen einbauen und\nwarten\n•) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","2512                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung            in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                      des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind                 im Ausbildungsjahr\n1           2      3  1 4\n1                   2                                               3                                           4\nf)   Staubschutz und Staubbekämpfung:\naa) Vorschriften des Staubschutzes für den\nGrubenbetrieb erläutern, Staub-\nbekämpfungsmaßnahmen unterscheiden\nund durchführen\nbb) zur Staubbekämpfung erforderliche\nBetriebsmittel und Einrichtungen anwenden,\nmontieren, demontieren und instandhalten\ncc) persönliche Staubschutzmaßnahmen\nbegründen und Schutzmittel anwenden\ng) Lärmschutz und Lärmbekämpfung:\naa) Lärmschutzvorschriften beachten,\nMaßnahmen zur Lärmbekämpfung unter-\nscheiden und durchführen\nbb) Lärmschutzeinrichtungen montieren,\ndemontieren und instandhalten\ncc) persönliche Lärmschutzmittel begründen\nund anwenden\nh) Umweltschutz:\naa) bergbaubedingte Umweltbelastungen nennen\nund zu ihrer Verringerung beitragen\nbb) im Grubenbetrieb verwendete Gefahr-\nstoffe identifizieren, Gefahrstoffe\nentsprechend den Vorschriften\ntransportieren, lagern, anwenden und\nentsorgen\ncc) unter Tage anfallende Abfallarten\nunterscheiden und entsorgen\ni)   Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen:\naa) Verhalten bei Unfällen im Grubenbetrieb\nerläutern, Erste-Hilfe-Maßnahmen\nleisten\nbb) im Grubenbetrieb vorhandene Einrich-\ntungen zur Versorgung von Verletzten\nnennen, Einrichtungen zum Transport\nvon Verletzten handhaben\n2     Planen und Vorbereiten          a) Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen,\nvon Arbeitsabläufen                  organisatorischen und wirtschaftlichen\nsowie Kontrollieren                  Gesichtspunkten planen, abstimmen und\nund Bewerten von                     festlegen\nArbeitsergebnissen                                                                                        3 *)\n(§ 4 Nr. 7)                     b) Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme\nerfassen und vorbeugende Maßnahmen\ntreffen\nc) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                       2513\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung            in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                     des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind                 im Ausbildungsjahr\n1           2     3   1 4\n1                    2                                             3                                            4\n3     Feststellen von                 a) technische und geologische Störungen erkennen\nStörungen, Beheben von              und melden sowie ihre Auswirkungen einschätzen\ntechnischen Störungen                                                                                    3 *)\nund deren Ursachen              b) Ursachen von technischen Störungen systema-\n(§ 4 Nr. 16)                        tisch ermitteln und Störungen beheben\n4     Verständigen im                 a) optische und akustische Signale nennen, Signal-\nGrubenbetrieb,                      einrichtungen und Verständigungsanlagen\nÜbermitteln und                     handhaben und überwachen\nAuswerten von Daten\n(§ 4 Nr. 17)                    b) Meldungen formulieren und weitergeben\n4\nc) Sicherheitskennzeichen identifizieren, Betriebs-\nbereichen und Arbeitsvorgängen zuordnen\nund anbringen\nd) Datenübertragungseinrichtungen und deren\nAufgaben beschreiben, Daten ablesen und\nauswerten\n5    Aufbauen von                    a) Pneumatik und Hydraulik:\nSchaltungen und Prüfen\naa) Schalt- und Funktionspläne pneuma-\nvon Systemen der\ntischer und hydraulischer Systeme\nSteuerungstechnik\nlesen und skizzieren\n(§ 4 Nr. 18)\nbb) Druck in pneumatischen und hydraulischen\n4\nSystemen messen und einstellen\ncc) Pneumatik- und Hydraulikschaltungen\nnach Angaben, Zeichnungsvorlagen,\nSchaltplänen und Vorschriften aufbauen,\nanschließen und prüfen\nb) Elektropneumatik und Elektrohydraulik:\naa) Schalt- und Funktionspläne von elektro-\npneumatischen und elektrohydraulischen\nSystemen lesen und skizzieren\nbb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von\nGefahren durch elektrischen Strom\nanwenden\ncc) elektrische Bauteile anhand von\nTypenschildern identifizieren, Bauteile\nmechanisch montieren und demontieren\ndd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen\nund elektrohydraulischen Systemen prüfen                         4\nc) Relais- und Mikroprozessorsteuerungen:\naa) Einsatzbereiche von Relais- und\nMikroprozessorsteuerungen nennen und\nderen Hauptbauteile identifizieren\nbb) die Wirkungsweise einer Relais- und\nMikroprozessorsteuerung an Förder-,\nTransport-, Gewinnungs- oder\nVersorguhgssystemen erläutern\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","2514                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2      3   1 4\n1                  2                                       3                                       4\ncc) programmierbare Automatisierungsmittel\nnach Anweisung auf Funktionsfähigkeit\nprüfen\ndd) elektrische Maschinen, Stelleinrichtungen,\nSchalt- und Steuerungsgeräte nach\nAnweisung anwenden\n6   Anwenden von              a) Prüfen, Inbetriebnehmen und Außerbetrieb-\nBetriebsmitteln im            nehmen von Bergwerksmaschinen:\nGrubenbetrieb\naa) Betriebsbereitschaft von Bergwerks-\n(§ 4 Nr. 19)\nmaschinen prüfen\nbb) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und\nderen Funktion sicherstellen                                6\ncc) Maschinen und Anlagen unter Beachtung der\nVorschriften in- und außerbetriebnehmen\ndd) Betriebsdaten ermitteln, mit vorgegebenen\nWerten vergleichen und Werte einstellen\nb) Instandhalten von Bergwerksmaschinen:\naa) Bergwerksmaschinen nach Inspektions-,\nWartungs- und Betriebsanleitungen\ninspizieren und warten\nbb) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen\nbeurteilen und schadhafte Teile                             6\nauswechseln\ncc) Auswirkungen von Verschleiß und anderen\nEinwirkungen auf den Betriebszustand\nfeststellen, Folgen beurteilen und\nlnstandsetzungsmaßnahmen durchführen\nc) Handhaben elektrischer Betriebsmittel und\nAnlagen:\naa) Verhalten beim Umgang mit elektrischen\nBetriebsmitteln erläutern, Gebots-, Verbots-\nund Warnschilder an elektrischen\nBetriebsmitteln beachten\nbb) Funktion von Schutz- und Überwachungs-\neinrichtungen beschreiben, Strom-,\nSpannungs-, Leistungs- und Wider-\nstandswerte ablesen und beurteilen\n8\ncc) Aufbau, Kennzeichnung und Verwendungs-\nzweck von Kabeln und Leitungen beschrei-\nben, Kabel und Leitungen handhaben\ndd) elektrische Betriebsmittel und Anlagen\nvor äußeren Einwirkungen schützen\nee) elektrische Betriebsmittel bei Gefahr\nabschalten\nff)  elektrische Betriebsmittel nach Anweisung\nmechanisch montieren und demontieren","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                  2515\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Te il des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.    Ausbildun gsberufsbildes                    des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2       3   1 4\n2                                            3                                       4\nd) Montieren, Demontieren und Aufstellen von\nBergwerksmaschinen:\naa) Maschinen und Anlagen nach Montageplänen\nmontieren und demontieren\n6\nbb) Maschinen und Anlagen nach vorgegebenen\nPlänen aufstellen und anschließen\ncc) Maschinen und Anlagen veränderten\nBetriebssituationen anpassen\n7   Errichten, M ontieren und       a) Grubenbewetterung:\nInstand halt en\naa) Einrichtungen und Betriebsmittel der Gruben-\nvon Einrich tungen\nbewetterung auf Funktionsfähigkeit prüfen\nder Gruben bewetterung,\nKlimatisieru ng,                    bb) Bauwerke zur Regelung und Führung von\nEnergiever sorgung und                   Wetterströmen errichten und instandhalten\nWasserhalt ung                     cc) Sonderbewetterungsanlagen ein- und\n(§ 4 Nr. 20 )                            ausbauen sowie instandhalten\ndd) Wetterdaten von Wettertafeln und Meß-\ngeräten ablesen und bewerten\nb) Klimatisierung:\naa) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen\nbeschreiben, Betriebswerte ablesen und\nbewerten\nbb) Klimaanlagen warten\nc) Energieversorgung:\naa) Betriebsmittel zur Versorgung mit elektrischer                         8\nEnergie identifizieren und bei ihrer Anwen-\ndung sicherheitstechnische Aspekte\nbeachten\nbb) pneumatische und hydraulische Betriebs-\nmittel zur Energieversorgung und\n-umwandlung beschreiben, deren Betriebs-\ndaten bewerten und Bauteile auswechseln\ncc) Druckluft- und Hydraulikleitungen einschließ-\nlieh der Armaturen montieren, inbetrieb-\nnehmen, instandhalten und demontieren\nd) Wasserhaltung:\naa) Einrichtungen und Betriebsmittel der Wasser-\nhaltung auf Funktionsfähigkeit prüfen\nbb) Einrichtungen zum Sammeln und Klären von\nGrubenwässern herstellen und instandhalten\ncc) Betriebsmittel der Vorortwasserhaltung\nmontieren, inbetriebnehmen, instandhalten\nund demontieren\n-~------\n8   Ausrichten und Vorrichten       a) Auffahren der Grubenbaue:\nder Lagerstätte\naa) Grubenbaue der Aus- und Vorrichtung unter-\n(§ 4 Nr. 21 )\nscheiden, Vortriebsverfahren erläutern","2516                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989 Teil        1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr     Ausbildungsberufsbildes               des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2      3   1 4\n1                  2                                       3                                       4\nbb) markscheiderische Zeichnungen erläutern,\nMeßpunkte kontrollieren und vortragen\ncc) Grubenbaue mit Vortriebsmaschinen oder\ndurch Bohr- und Sprengarbeit vortreiben;\nBohrverfahren erläutern und Bohrarbeiten\nanhand von Leitsprengbildern ausführen\ndd) Begriffe der Sprengarbeit erläutern,                                   12\nVorschriften für das Verhalten bei der\nSprengarbeit anwenden\nee) den Arbeitsplatz im Vortriebsbereich\nsichern, Firste und Stöße beräumen,\nvorpfänden, Schutz-, Arbeits- und\nMontagebühnen errichten und anwenden\nb) Ausbauen der Grubenbaue\naa) Ausbauarten, -formen und -stoffe\nunterscheiden, Einsatzmöglichkeiten\nbeschreiben und Ausbaupläne lesen                                      8\nbb) vorläufigen Ausbau einbringen,\nStreckenausbau nach Ausbauplänen und\nmarkscheiderischen Angaben stellen\n9   Herrichten der Gruben-    a) Herrichten der Grubenbaue\nbaue für die Gewinnung,\naa) Grubenbaue für den Einbau der Betriebs-\nAbbauen der Lagerstätte\nmittel vorbereiten\n(§ 4 Nr. 22)                                                                                              4\nbb) für den Abbau der Lagerstätte erforder-\nliehe Betriebsmittel einbauen\ncc) Funktionsfähigkeit der eingebauten\nBetriebsmittel und Systeme prüfen\nb) Abbauen der Lagerstätte:\naa) Mineral oder Kohle unter Berücksich-\ntigung der Abbau- und Gewinnungsver-\nfahren lösen, laden und abfördern\nbb) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeits-\nplatzes im Gewinnungsbereich                                           8\ndurchführen\ncc) im Abbau eingesetzte Fördereinrich-\ntungen und Gewinnungsmaschinen an-\nwenden, instandhalten und veränderten\nBetriebssituationen anpassen\nc) Ausbauen des Gewinnungsbereiches:\naa) Ausbauarten unterscheiden, Ausbau\nnach Ausbauplänen einbringen und\numsetzen, Ausbauteile auswechseln                                      8\nbb) Funktionsfähigkeit des Ausbaus und\nseiner Zubehörteile beurteilen und Aus-\nbauteile auswechseln\ncc) Mängel feststellen, Folgen beur-\nteilen und lnstandsetzungsmaßnahmen\ndurchführen","Nr 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1989                                  2517\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1          2       3 1 4\n1                 2                                           3                                       4\nd) Einbringen von Versatz:\naa) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue\nfür das Einbringen von Versatz vorbereiten                             4\nbb) Betriebsmittel für das Transportieren und\nEinbringen von Versatz anwenden\ncc) Versatz einbringen und kontrollieren\n10   Unterhalten und Sichern       a) Grubenbaue instandhalten und sichern\nder Grubenbaue,\nGebirgsverfestigung           b) Maßnahmen zur Ausbauverstärkung durch-\n(§ 4 Nr. 23)                      führen                                                                     10\nc) Möglichkeiten der Gebirgsverfestigung\nerklären und Maßnahmen zur Gebirgsver-\nfestigung anwenden\n11   Fördern und                   a) Anwenden von Hebezeugen\nTransportieren\naa) Aufbau und Funktion von Hebezeugen\n(§ 4 Nr. 24)\nbeschreiben und Hebezeuge anwenden\nbb) Gewicht der Lasten feststellen oder\nabschätzen, Anschlagpunkte und Wider-                        4\nlager bestimmen\ncc) Anschlag- und Lastaufnahmemittel\nauswählen und anwenden\ndd) Lasten unter Berücksichtigung der\nGefahrenschwerpunkte heben und senken\nb) Anwenden von Förder- und Transport-\nmitteln:\naa) Betriebsbereitschaft mechanischer,\npneumatischer oder hydraulischer                             2\nFörder- und Transportsysteme prüfen,\nSicherheitseinrichtungen kontrollieren\nund deren Funktion sicherstellen\nbb) Förder- und Transportmittel unter\nBeachtung der Vorschriften in- und\naußerbetriebnehmen\ncc) Förderung und Transport ausführen,\nMaterial sicher lagern und stapeln                                     6\ndd) Funktionsfähigkeit von Förder- und\nTransportmitteln beurteilen, Mängel fest-\nstellen, Folgen beurteilen und Instand-\nsetzungsmaßnahmen durchführen\nc) Ausführen von Schwerlast- und\nSondertransporten:\naa) Betriebsmittel für Schwerlast- und\nSondertransporte beschreiben, auswählen\nund anwenden                                                           4\nbb) Transportweg herrichten und sichern\ncc) Transportmittel be- und entladen,\nTransport durchführen, Transportgut\nabsetzen und sichern"]}