{"id":"bgbl1-1989-61-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":61,"date":"1989-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_61.pdf#page=60","order":5,"title":"Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1990","law_date":"1989-12-15T00:00:00Z","page":2456,"pdf_page":60,"num_pages":1,"content":["2456                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nGebühr\nNr.                                  Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n79  Für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und\nFeiertagsarbeit erhoben werden                                                                 25 V. H.\nder Grundgebühr\nDie Gebühren nach den Nummern 76 bis 79 werden als Zuschläge erhoben.\nGebührenermäßigung\n80  Werden Teilprüfungen anderer Stellen als Nachweis der Erfüllung der Zulassungs-\nanforderungen anerkannt, ermäßigen sich die Gebühren der in den Nummern 5, 6,\n9, 26 bis 29, 41 bis 48 und 50 genannten Gebührentatbestände bei der\na) Prüfung von Bauweise und Schutz                                                           um    5 v . H.\nb) Vibrationsprüfung                                                                         um 10v. H.\nc) Wärme-Kälte- und Feuchteprüfung                                                           um 15 v. H.\nd) Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeiit                                       um 15v. H.\nVerordnung\nüber die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1990\nVom 15. Dezember 1989\nAuf Grund des § 31 d Abs. 2 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65) wird nach\nAnhörung der Verbände der Binnenschiffahrt verordnet:\n§ 1\nDie Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden nach § 31 d des Binnenschiffs-\nverkehrsgesetzes beträgt für das Haushaltsjahr 19~0 0,35 vom Hundert des von\nihnen für jede Verkehrsleistung vereinnahmten Entgelts.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 44 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-\nnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1989 vom\n13. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2236) außer Kraft. Auf Beitragspflichten für\nEntgelte, die im Haushaltsjahr 1989 vereinnahmt worden sind, bleibt die nach\nSatz 2 außer Kraft getretene Verordnung anwendbar.\nBonn, den 15. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}