{"id":"bgbl1-1989-61-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":61,"date":"1989-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_61.pdf#page=47","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen und zum Kommunikationselektroniker/zur Kommunikationselektronikerin im Bereich der Deutschen Bundespost","law_date":"1989-12-14T00:00:00Z","page":2443,"pdf_page":47,"num_pages":13,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                  2443\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen\nund zum Kommunikationselektroniker/zur Kommunikationselektronikerin\nim Bereich der Deutschen Bundespost\nVom 14. Dezember 1989\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n(BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirt-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen\nund zum Kommunikationselektroniker/zur Kommunikationselektronikerin im\nBereich der Deutschen Bundespost vom 15. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 199) wird\nwie folgt geändert:\nDem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n,, Für den Ausbildungsberuf „ Nachrichtengerätemechaniker/Nachrichtengeräte-\nmechanikerin\" kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften für Berufs-\nausbildungsverträge, die bis zum 31. Juli 1991 abgeschlossen worden sind, ver-\neinbart werden.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2444                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil l\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Sonderbeihilfe\nan anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften für Sortenumstellungen\n(Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung)\nVom 14. Dezember 1989\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5    Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen\nsowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchführung         Unterlagen und Erklärungen sind beizufügen.\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung\n(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten beihilfe-\nder Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nfähige Gesamtfläche von 800 ha steht in voller Höhe dem\nS. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern\nFreistaat Bayern zu. Überschreiten die in den Umstel-\nder Finanzen und für Wirtschaft verordnet:\nlungsplänen der Erzeugergemeinschaften vorgesehenen\nUmstellungsflächen diese Gesamtfläche, legt die Landes-\n§ 1                             stelle für jedes an den Maßnahmen zur Sortenumstellung\nAnwendungsbereich                         beteiligte Mitglied einer Erzeugergemeinschaft nach Maß-\ngabe der Größe seiner Umstellungsfläche einen entspre-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nchenden beihilfefähigen Flächenanteil fest. Von dieser\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nQuotierung sind solche Umstellungspläne nicht betroffen,\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt\ngemeinsamen Marktorganisation für Hopfen hinsichtlich        wurden; die nach Satz 2 aufzuteilende beihilfefähige\nder Gewährung einer Sonderbeihilfe an anerkannte Erzeu-      Gesamtfläche verringert sich entsprechend.\ngergemeinschaften für die Durchführung von Maßnahmen\nzur Sortenumstellung (Beihilfe).\n§ 4\n§ 2                                                   Beihilfeantrag\nBeihilfevoraussetzungen\nDer Beihilfeantrag ist in dreifacher Ausfertigung .bis\n(1) Die Beihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemein-    spätestens zum 1 . November des jeweiligen Jahres bei\nschaft (Erzeugergemeinschaft) entsprechend den Vor-          der Landesstelle schriftlich einzureichen. Dem Antrag ist\ngaben der in § 1 genannten Rechtsakte für die Beihilfe-      eine Aufstellung über die bis zur Antragstellung vollzoge-\ngewährung nach näherer Bestimmung der §§ 3, 4 und 5          nen Umstellungsmaßnahmen und die entstandenen\nauf Antrag gewährt.                                          Kosten getrennt für jedes Mitglied beizufügen.\n(2) Scheidet ein an den Maßnahmen zur Sortenumstel-\nlung beteiligtes Mitglied vor Abschluß der Maßnahmen aus                                  § 5\nder Erzeugergemeinschaft aus, erlischt sein Anspruch auf\nBeihilfegewährung\ndie Beihilfe. Bereits empfangene Beihilfebeträge sind von\nder Erzeugergemeinschaft zurückzuzahlen.                         (1) Die Landesstelle setzt den Beihilfebetrag durch\nBescheid fest. Nach Genehmigung des Programms\n§ 3                            gewährt sie der Erzeugergemeinschaft auf deren Antrag\neine Anzahlung von 50 % der Sonderbeihilfe, wenn die\nUmstellungsplan                         Erzeugergemeinschaft ihr die in den in § 1 genannten\n(1) Der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese-       Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit geleistet hat.\nhene Umstellungsplan ist von der Erzeugergemeinschaft            (2) Die Erzeugergemeinschaft teilt die Beihilfe auf die an\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle)        den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligten Mitglie-\nvorzulegen. Unbeschadet der nach den in § 1 genannten         der nach Maßgabe ihrer Umstellungsflächen auf und leitet\nRechtsakten erforderlichen Angaben sind in dem Umstel-        sie unverzüglich an diese weiter.\nlungsplan anzugeben\n(3) Die Erzeugergemeinschaft führt gegenüber der Lan-\n1. Adressen, Mitglieds- und Betriebsnummern der an den        desstelle den Nachweis über die Weiterleitung der Beihilfe\nMaßnahmen zur Sortenumstellung beteiligten Mitglie-       an ihre Mitglieder. Der Nachweis ist in Form eines Sachbe-\nder und                                                   richts und einer zahlenmäßigen Aufstellung jeweils späte-\n2. gesondert für jedes Mitglied die in den Umstellungsplan    stens zwei Monate nach Erhalt der Beihilfebeträge zu\neingebrachten Hopfenflächen nach Sorte und Größe.         erbringen.","Nr. 61     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                              2445\n§ 6                                                            § 8\nAufbewahrungspflicht                                           Muster, Vordrucke\nDie Erzeugergemeinschaft ist verpflichtet, die den            Für den nach § 3 Abs. 1 einzureichenden Umstellungs-\nUmstellungsplan, den Beihilfeantrag und die Weiterleitung    plan, den Beihilfeantrag nach § 4, den Antrag auf Gewäh-\nder Beihilfe an die Mitglieder betreffenden Unterlagen       rung einer Anzahlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie den\nsechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere         nach § 5 Abs. 3 vorgesehenen Nachweis kann das Land\nAufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften         Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit\nbestehen.                                                    Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten\nwerden, sind diese zu verwenden.\n§ 7\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n§ 9\nZum Zwecke der Überwachung haben die Erzeuger-                                    Berlin-Klausel\ngemeinschaft und jedes an den Maßnahmen zur Sorten-\numstellung beteiligte Mitglied der Landesstelle das Betre-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nten der Geschäfts- und Betriebsräume während der             tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nGeschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten; gleichfalls ist  Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\ndas Betreten und Besichtigen der landwirtschaftlich          auch im Land Berlin.\ngenutzten Flächen zu gestatten. Die Erzeugergemein-\nschaft sowie ihre Mitglieder haben auf Verlangen die in\nBetracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege                                        § 10\nund sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-                            Inkrafttreten\nkunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu\ngewähren; insbesondere sind sie verpflichtet, jederzeit        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember\nüber die bestellten Anbauflächen Auskunft zu erteilen und   1989 in Kraft. Sie tritt am 1. Juni 1990 außer Kraft, sofern\ndie zum Nachweis dazu erforderlichen Unterlagen vorzu-      nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes\nlegen.                                                      verordnet wird.\nBonn, den 14. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2446                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n..                              Vierunddreißigste Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht\nVom 15. Dezember 1989\nAuf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445,\n2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1S. 1296) geändert worden ist, wird vom\nBundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nIn der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1120), wird die Anlage wie folgt geändert:\n1. Die Position 424 erhält folgende Fassung:\n„424     Triptorelin und seine Salze                                         1. Januar 1991\"\n5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl-\nL-tryptophyl-L-seryl-L-tyrosyl-\nO-tryptophyl-L-leucyl-L-arginyl-\nL-prolylglycinamid\n2. Folgende Positionen werden angefügt:\nLfd.     Bezeichnung                                                         Ende der\nNr.                                                                          Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n589      Acemetacin und seine Salze                                          1. Januar 1995\nO-[1-(4-Chlorbenzoyl)-5-\nmethoxy-2-methyl-3-indolyl =\nacetyl]glycolsäure\n590      Buspiron und seine Salze                                            1. Januar 1995\n8-{ 4-[ 4-(2-Pyrimidinyl)-\n1-piperazinyl]butyl }-8-\nazaspi ro[ 4. 5]decan-7 ,9-dion\n591      Buzepidmetiodid                                                     1. Januar 1995\n1-(3-Carbamoyl-3,3-diphenyl =\npropyl)-1-methylperhydro=\nazepiniumiodid\n592      Cicletanin und seine Salze                                          1. Januar 1995\n(R S)-3-( 4-Chlorphenyl)-\n1 ,3-dihydro-6-methylfuro=\n[3,4-c]pyridin-7-ol\n593      Enoximon                                                            1. Januar 1995\n4-Methyl-5-[ 4-(methylthio) =\nbenzoyl]-2(3H)-imidazolon\n594      Ethylhydrogenf umarat                                              1. Januar 1995\nund seine Salze\n(E)-Butendisäuremonoethylester\n595      Flunixin und seine Salze                                            1. Januar 1995\n2-( u 1 ,o. 3 ,u.. 1 - Trifluor-2,3-\nxylidino )nicotinsäure\n- zur Anwendung bei Tieren -\n596      Flupirtin und seine Salze                                           1. Januar 1995\nEthyl[2-amino-6-(4-fluor=\nbenzylamino )-3-pyridyl =\ncarbamat]","Nr. 61   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989        2447\nLfd. Bezeichnung                                                Ende der\nNr.                                                             Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n597  Fluvoxamin und seine Salze                                 1 . Januar 1995\n(E)-5-Methoxy-4' -(trifluor-=\nmethyl)valerophenon-O-\n(2-aminoethyl)oxim\n598   Halazepam                                                 1 . Januar 1995\n7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-\ntrifluorethyl)-1 /-/-1 ,4-\nbenzodiazepin-2(3/-1)-on\n599   Hydrocortison-17-valerat                                  1. Januar 1995\n11 f), 17,21-Trihydroxy-4-pregnen-\n3,20-dion-1 7-valerat\n600  Ketanserin und seine Salze                                 1 . Januar 1995\n3-{ 2-[4-( 4-Fluorbenzoyl) =\npiperidino)ethyl }-2,4(1 H,3H)-\nchinazolindion\n601  l.evopropoxyphendibudinat                                  1. Januar 1995\n(-)-[u.-Benzyl-u-(2-dimethyl=\namino-1-methylethyl)benzyl] =\npropionat,(2,6-di-tert-butyl-\n1,5-naphthalindisulfonsäure)-Salz 2 : 1\n602  Lisinopril und seine Salze                                 1 . Januar 1995\nN-{ N? -[ (S)-1-Carboxy-3-\nphenylpropyl)-L-lysyl }-L-prolin\n603  Lotrifen                                                   1 . Januar 1995\n2-(4-Chlorphenyl)-1,2,4-\ntriazolo[5, 1-a]isochinolin\n- zur Anwendung bei Tieren -\n604  Muzolimin und seine Salze                                  1. Januar 1995\n3-Amino-1-(3,4-dichlor-u-\nmethylbenzyl)-2-pyrazolin-5-on\n605  Omeprazol und seine Salze                                  1 . Januar 1995\n5-Methoxy-2-(4-methoxy-3,5-\ndimethyl-2-pyridylmethyl =\nsulfinyl)benzimidazol\n606  Perindopril und seine Salze                                1. Januar 1995\n(2S,3aS,7aS)-1-{ (S)-2-\n[(S)-1-(Ethoxycarbonyl)=\nbutylamino]propionyl} =\noctahydro-2-indolcarbonsäure\n607  Pirbuterol und seine Salze                                 1 . Januar 1995\n<t. 6 -(tert-Butylaminomethyl)-\n3-hydroxy-2,6-pyridin =\ndimethanol\n608  Pirenoxin und seine Salze                                  1 . Januar 1995\n1-Hydroxy-5-oxo-5H-pyrido=\n[3,2-a ]phenoxazin-3-\ncarbonsäure\n609  Propentofylli n                                            1. Januar 1995\n3-Methyl-1-(5-oxohexyl)-\n7-propylxanthin\n- zur Anwendung bei Tieren -\n610  Roxatidinacetat und seine Salze                            1. Januar 1995\n[ [3-( n-Piperidino-m-tolyl =\noxy)propyl]carbamoylmethyl} =\nacetat","2448                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nLfd.     Bezeichnung                                                Ende der\nNr.                                                                 Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n611      Terconazol und seine Salze                                 1 . Januar 1995\ncis-1-{ 4-[2-(2,4-Dichlor=\nphenyl)-2-(1 H-1,2,4-triazol-\n1-ylmethyl) 1 ,3-dioxolan-\n4-ylmethoxy]phenyl }-4-\nisopropylpiperazin\n612      Terodilin und seine Salze                                  1. Januar 1995\nN-tert-Butyl-1-methyl-3,3-\ndiphenylpropylamin\n613      Tiamenidin und seine Salze                                 1 . Januar 1995\nN-(2-Chlor-4-methyl-3-\nthienyl)-2-imidazolin-2-ylamin\n614      Trimazosin und seine Salze                                 1 . Januar 1995\n2-Hydroxy-2-methylpropyl =\n[4-( 4-amino-6, 7 ,8-\ntrimethoxy-2-chinazolinyl)-\n1-piperazincarboxylat]\n615      Vidarabin-5' -dihydrogen=                                  1 . Januar 1995\nphosphat und seine Salze\n9-f~-D-Arabinofuranosyl =\nadenin-5 ·-dihydrogen =\nphosphat\n616      Zotepin und seine Salze                                    1 . Januar 1995\n2-(8-Chlordibenzo[b,f] =\nthiepin-10-yloxy)-N,N-\ndimethylethylamin\n617      Zubereitungen aus                                          1 . Januar 1995\n- Phospholipidfraktion\naus Rinderlunge,\n- 1,2-Dipalmitoyl-sn-glycero=\n(3)phosphocholin,\n- Palmitinsäure und ihren Salzen\nund\n- Glyceroltripalmitat\n618      Zubereitungen aus                                          1 . Januar 1995\nTerazosin und seinen Salzen\n[4-( 4-Amino-6, 7-dimethoxy-2-\nchinazolinyl)-1-piperazinyl]-\ntetrahydro-2-furyl-keton\nund\nMethyclothiazid und seinen Salzen\n6-Ch lor-3-chlormethyl-3, 4-\ndi hydro-2-methyl-2H-1 ,2,4-\nbenzothiadiazin- 7-sulfonamid-\n1, 1-dioxid\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 99 des Arzneimittelgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                               2449\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür Amtshandlungen des Deutschen Hydrographischen Instituts\nauf dem Gebiet der Prüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente\nVom 15. Dezember 1989\nAuf Grund                                                 1. Das Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 2 wird wie aus\nder Anlage ersichtlich gefaßt.\n- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987\n2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 541) und\n,,(3) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes\n- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiff ahrtsaufgabengesetzes         tragen die Kosten für eine Überwachungsmaßnahme\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August              nach § 16 Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezem-\n1986 (BGBI. 1 S. 1270)                                       ber 1986 (BGBI. 1 S. 2361 ), wenn ein Verstoß gegen die\nVorschriften des § 18 Abs. 2, 3 und 5, des § 19 Abs. 3,\njeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ndes§ 20 Abs. 3, der§§ 21 und 22, des§ 45 Abs. 5 Nr. 5a\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)\noder Abs. 7 oder des § 61 Abs. 1 (Radarreflektor) der\nwird vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit\nSchiffssicherheitsverordnung festgestellt wird.\"\ndem Bundesminister für Post und Telekommunikation und\ndem Bundesminister der Finanzen verordnet:\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nArtikel 1                           tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des See-\naufgabengesetzes und § 11 Abs. 2 des Binnenschiffahrts-\nDie Kostenverordnung für Amtshandlungen des\naufgabengesetzes auch im Land Berlin.\nDeutschen Hydrographischen Instituts auf dem Gebiet der\nPrüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente vom\n15. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 129), geändert durch die Ver-                             Artikel 3\nordnung vom 23. April 1987 (BGBI. 1 S. 1298), wird wie\nfolgt geändert:                                                Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","2450                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teiil 1\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 2)\nGebührenverzeichnis\n~~-r·- --                                                                                  Gebühr\n~\nGebührentatbestand\nDeutsche Mark\nPrüfung von Magnet-Regel-.,\nMagnet-Steuer- und Magnet-Reservekornpassen,\nSelbststeueranlagen, Magnet-Fernkompaßanlagen\nund Geräten zur Kursüberwachung\nBaumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses der\nKlasse 1                                                                           9 000,-\n2     Baumusterprüfung\na) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve-\nkompasses für einen Magnet-Regel- oder einen Magnet-Steuerkompaß der\nKlasse I oder II                                                                5 300,-\nb) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III                                     3 900,-\nc) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV                                      2 800,-\nd) eines Magnetkompasses für Binnenschiffe                                         2 050,-\n3     Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses der\nKlasse I ohne Kompaßstand                                                          5 300,-\n4     Baumusterprüfung einer optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder\nProjektionskompasse                                                                  750,-\n5     Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage\na) mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber                                         12 200,-\nb) ohne Kursinformationsgeber                                                      9 500,-\n6     Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage\na) mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber                                          8 750,-\nb) ohne Kursinformationsgeber                                                      5 800,-\n7     Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkom-\npaßanlagen und Kursalarmanlagen                                                      850,-\n8     Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage\n(ohne Magnetkompaß)                                                                9 550,-\n9     Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage\n(ohne Magnetkompaß)                                                                4 250,-\n10     Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-Kursinformationsgebers\n(ohne Magnetkompaß)                                                                3 600,-\n11     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 1 bis 10 genannten Anlagen und\nGeräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-\nweist, die\na) umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern                               40 V. H.\nder Grundgebühr\nb) einfach sind und eine Laborprüfung erfordern                                   20 V. H.\nder Grundgebühr\nc) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern                              10 V. H.\nder Grundgebühr\nd) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern                                   5 V. H.\nder Grundgebühr","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                    2451\nGebühr\nNr.                                  Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n12   Bestimmung der magnetischen Mindestabstände\na) eines Einzelgerätes                                                               850,-\nb) eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist             600,-\nc) eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse                             600,-\nd) eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-\nmagnetisierung erforderlich ist                                                   400,-\n13   Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder B auf\nVibrationsfestigkeit                                                                 425,-\n14   Prüfung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompasse je ange-\nfangene Stunde                                                                         90,-\n15   Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord je angefangene Stunde           90,-\n16   Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord oder\nvon Magnetkornpassen für die Binnenschiffahrt vor dem Einbau                            80,-\n17   Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen an Bord je angefangene Stunde         90,-\nRegulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkornpassen,\nKompensierung von Peilfunkanlagen an Bord\n18  Regulierung eines Kompasses auf Schiffen in Abständen von zwei Jahren, auf\nSchiffen mit einer Länge über alles\na) bis     30 m                                                                       160,-\nb) über 30 m bis      60 m                                                            210,-\nc) über 60 m bis      90 m                                                            370,-\nd) über 90 m bis 120 m                                                                470,-\ne) über 120 m bis 200 m                                                               600,-\nf) über 200 m                                                                         750,-\ng) Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompasses mit\nbesonderer Sondenfeldkompensation                                                 110,-\n19  Kompensierung einer Peilfunkanlage in Abständen von zwei Jahren auf Schiffen\na) bis 1 600 BRT/BRZ                                                                  420,-\nb) über 1 600 BRT/BRZ                                                                 580,-\nc) sind außer der Aufnahme der Funkbeschickungskurve keine weiteren Maß-\nnahmen erforderlich, so ermäßigen sich die Gebühren zu den Nm. 19a) und 19b)\nauf                                                                            75  V. H.\n20  Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit        110,-\n21  a) Regulierung eines Kompasses - bei Binnenschiffen einschließlich der Prüfung\ndes ordnungsgemäßen Einbaus - oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor\nInbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder Auf-\nnahme der Funkbeschickung                                                           95,-\nb) Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor\nInbetriebnahme zusätzlich                                                         170,-\n22  Benutzung eines Funkbeschickungssenders je angefangene halbe Stunde                     25,-\n23   Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich                                     170,-\n24  Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich\na) bei Schiffen bis    90 m Länge                                                     170,-\nb) bei Schiffen über 90 m Länge                                                       230,-\n25  Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern\n(auf besondere Anforderung)\nje angefangene Stunde                                                                  90,-",".2452                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nNr.                                                                                    Gebühr\nGebührentatbestand\nDeutsche Mark\nPrüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen,\nEcholotanlagen und Wendeanzeigern\n26  Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßan!age\na) der Klasse I und II mit Horizontanzeige                                        28 750,-\nb) der Klasse I und II ohne Horizontanzeige                                       23 300,-\n27  Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage                                              9 100,-\n28  Baumusterprüfung einer Echolotanlage                                              14 500,-\n29  Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers                                              4 150,-\n30  Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für\na) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen        und  Echolotanlagen, das eine\nPrüfung an Bord und im Labor erfordert                                          2 050,-\nb) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzeiger,\ndas\naa) eine Prüfung im Labor erfordert; mit komplizierten Funktionen                 920.,-\nbb) eine Prüfung im Labor erfordert; mit einfachen Funktionen                     750,-\ncc) keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert                                 470,-\n31  Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 26 bis 30 genannten Anlagen und\nGeräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-\nweist, die\na) eine Bordprüfung und eine Laborprüfung oder eine Straßenerprobung und eine\nLaborprüfung erfordern                                                         60 V. H.\nder Grundgebühr\nb) umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern                               40 v. H.\nder Grundgebühr\nc) einfach sind und eine Laborprüfung erfordern                                   20 V. H.\nder Grundgebühr\nd) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern                              10 V. H.\nder Grundgebühr\ne) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern                                   5 V. H.\nder Grundgebühr\n32   Prüfung einer Kreiselkompaßanlage vor Verwendung an Bord                             280,-\n33  Prüfung einer Fahrtmeßanlage vor Verwendung an Bord je angefangene Stunde              90,-\n34   Prüfung eines Wendeanzeigers vor Verwendung an Bord                                  160,-\n35  Prüfung einer Echolotanlage vor Verwendung an Bord\na) der Klasse I und III                                                              500,-\nb) der Klasse II                                                                     250,-\nPrüfung von Winkelmeßinstrumenten und Barometern\n36   Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes                                            3 150,-\n37   Baumusterprüfung eines Barometers oder Barographen                                 3 150,-\n38   Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 36 und 37 genannten Geräte, das\ngegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die\na) eine Laborprüfung erfordern                                                    40 v. H.\nder Grundgebühr\nb) keine Laborprüfung erfordern                                                   10  V. H.\nder Grundgebühr","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                      2453\nGebühr\nNr.                                  Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n39  Prüfung eines Winkelmeßgerätes vor Verwendung an Bord                                   110,-\n40   Prüfung eines Barometers oder Barographen vor Verwendung an Bord                       130,-\nPrüfung von Signalleuchten und Schallsignalanlagen\n41  Baumusterprüfung einer Positionslaterne oder einer Signalleuchte                     4 150,-\n42  Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte mit handbetätigtem Signalgeber             4 560,-\n43  Baumusterprüfung eines Tagsignal-/Suchscheinwerfers                                  4 900,-\n44  Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage ohne Pfeife mit handbetätigtem\nSignalgeber                                                                          5 800,-\n45  Baumusterprüfung einer Pfeife mit handbetätigtem Signalgeber                         4 400,-\n46  Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers                                    2 250,-\n47  Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechenden Schall-\neigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs                                      3 650,-\n48  Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs                                       1 520,-\n49  Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 41 bis 48 genannten Anlagen und\nGeräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-\nweist, die\na) eine Laborprüfung mit Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeit\nerfordern                                                                       40 V. H.\nder Grundgebühr\nb) eine Laborprüfung ohne Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeit\nerfordern                                                                       25 V. H.\nder Grundgebühr\nc) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern                                10 V. H.\nder Grundgebühr\nd) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern                                     5 V. H.\nder Grundgebühr\n50  lichttechnische Prüfung einer-Seenotsignalleuchte                                    1 550,-\n51  Prüfung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen und Manöver-\nsignalanlagen je angefangene Stunde                                                      90,-\nPrüfung von Ortungsfunkanlagen, Navigationssystemen,\ntragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren\n52  Baumusterprüfung einer Radaranlage\na) der Klasse I A und I B                                                           12 000,-\nb) der Klasse II A und II B                                                         10 500,-\nc) der Klasse III                                                                    7 800,-\nd) eines Zusatzgerätes mit elektronischer Datenverarbeitung oder vergleichbaren\nEinrichtungen\naa) mit komplizierten Funktionen                                                14 200,-\nbb) mit einfachen Funktionen                                                     7 800,-\ne) eines Zusatzgerätes ohne elektronischer Datenverarbeitung, das\naa) eine Prüfung an Bord erfordert                                               3200,-\nbb) eine umfangreiche Prüfung im Labor erfordert                                  2 500,-\ncc) eine einfache Prüfung im Labor erfordert                                      1 400,-\ndd) keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert                                   750,-","2454                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGebühr\nNr.                                 Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n53  Baumusterprüfung einer Peilfunkanlage\na) der Klasse  1                                                                     9 600,-\nb) der Klasse II                                                                     7 800,-\n54  Prüfung zur Feststellung der nautischen Eignung\na) einer Seenotfunkbake                                                              9 500,-\nb) eines tragbaren Funkgerätes für Rettungsboote und -flöße                          4 900,-\nc) eines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe                       5 350,-\n55  Baumusterprüfung einer integrierten Navigationsanlage                               21 000,-\n56  Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage                                 17 000,-\n57  Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigationsanlage\na) mit komplizierten Funktionen                                                     18 000,-\nb) mit einfachen Funktionen                                                         14 400,-\n58  Baumusterprüfung eines Radarreflektors                                               5 400,-\n59  Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes zu den in den Nummern 55 bis 57 genannten\nAnlagen mit elektronischer Datenverarbeitung oder vergleichbaren Einrichtungen\na) mit komplizierten Funktionen, die eine Prüfung an Bord erfordert                 15 000,-\nb) mit einfachen Funktionen, die eine Prüfung an Bord erfordert                      9 400,-\nc) mit komplizierten Funktionen, die nur eine Prüfung im Labor erfordert             6 400,-\nd) mit einfachen Funktionen, die nur eine Prüfung im Labor erfordert                 5 500,-\ne) mit einfachen Funktionen, die nur eine eingeschränkte Prüfung im Labor\nerfordert                                                                         2 800,-\n60  Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 52 bis 59 genannten Anlagen und\nGeräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-\nweist, die\na) eine Prüfung an Bord erfordern                                                   60 V. H.\nder Grundgebühr\nb) eine Prüfung im Labor erfordern                                                  40 V. H.\nder Grundgebühr\nc) umfangreich sind und keine Prüfung im Labor erfordern                            10 v. H.\nder Grundgebühr\nd) einfach sind und keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern                      5 V. H.\nder Grundgebühr\n61  Prüfung einer integrierten Navigationsanlage vor Verwendung an Bord                   1 350,-\n62  Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord\na) der Klasse I A oder I B                                                              500,-\nb) der Klasse I A mit automatischem Bildauswertegerät                                 1 000,-\nc) der Klasse II A oder II B                                                            300,-\nd) der Klasse 111                                                                       235,-\n63  Prüfung einer Peilfunkanlage vor Verwendung an Bord                                     235,-\n64  Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlagen durch Amateurfunkstellen               150,-\n65  Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk- und integrierten Navigationsanlagen je\nangefangene Stunde                                                                       90,-","Nr. 61   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                        2455\nNr].                                Gebührentatbestand\nGebühr\nDeutsche Mark\nSonstige Amtshandlungen\n66   Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten                                 320,-\n67   Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Anlagen und\nGeräten auf einen Dritten                                                                130,-\n68  a) Anerkennung von Betrieben                                                             310,-\nb) Verlängerung der Anerkennung                                                          135,-\nc) Abgabe von Prüfmarken je angefangene 50 Stück                                          35,-\n69  Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein\nzugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster                                  150,-\n70  a) Bauartprüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall             50 V. H.\nder Grundgebühr\nder Baumuster-\nprüfung\nb) Nachprüfung einer bauartzugelassenen Anlage                                        10 v. H.\nder Grundgebühr\nder Baumuster-\nprüfung\n71  Ausnahmegenehmigung nach § 8 Schiffssicherheitsverordnung für nautische\nAnlagen, Geräte und Instrumente, die\na) nur eine Pr·üfung der Unterlagen erfordern                                            110,-\nb) eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern                      100,- bis 1 000,-\nc) eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern                1 000,- bis 4 000,--\n72  Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen nach § 12 Schiffssicherheitsver-\nordnung, die\na) im Einzelfall oder                                                                    1110,-\nb) allgemein ausgesprochen werden                                                        270,-\n73  Durchführung von Messungen zur elektro-magnetischen Verträglichkeit je angefan-\ngene Stunde                                                                               90,-\n74  Kostenpflichtige Überwachungsmaßnahme nach § 16 oder § 19 Abs. 2 Satz 4 der\nSchiffssicherheitsverordnung je angefangene Stunde                                        90,-\nGebühren in besonderen Fällen\n75  Wird die mit der Amtshandlung betraute Person aus Gründen, die der Reeder oder\ndie Schiffsführung zu vertreten hat, zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an Bord\ngenommen oder an der Durchführung der Amtshandlung gehindert, beträgt die\nGebühr                                                                                75 V. H.\nder Grundgebühr\n76  Für die Reise- und Wartezeit vor und nach einer Prüfung an Bord, Kompensierung\nund Reguiierung\nje angefangene Stunde                                                                     80,-\nhöchstens jedoch je Tag                                                                  960,-\n77  Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember ab 12 Uhr,\nan allen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr)                         100 V. H.\nder Grundgebühr\n78  Für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des Sonnabends bis 24 Uhr des Sonntags)                  50 v. H.\nder Grundgebühr"]}