{"id":"bgbl1-1989-61-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":61,"date":"1989-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_61.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren","law_date":"1989-12-22T00:00:00Z","page":2405,"pdf_page":9,"num_pages":37,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember i989               2405\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes übe r den Sozialplan\n1\nim Konkurs- und Vergleichsverfahren\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom\n.20 . Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), geändert durch das Gesetz vom 20. Dezem-\nber 1988 (BGBI. 1 S. 2450), wird wie folgt geändert:\nIn § 8 wird die Jahreszahl „ 1989\" durch die Jahreszah',I .,, 1991\" ersetzt\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tnitt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2406                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nGesetz\nzur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften\n(Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             (3) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1\n§ 1                           S. 1068), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt\nÄnderung                             geändert:\ndes Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften\nzur Beschäftigungsförderung,                   a) Nach Artikel 1 § 1- wird eingefügt:\ndes Arbeitsförderungsgesetzes,                                                ,,§ 1 a\ndes Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes                                     Anzeige der Überlassung\nund des Schwerbehindertengesetzes\n(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weni-\n(1) Das Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur         ger als 20 Beschäftigten, der zur Vermeidung von\nBeschäftigungsförderung vom 26. April 1985 (BGBI. 1               Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber\nS. 710) wird wie folgt geändert:                                  desselben Wirtschaftszweigs im selben oder im unmit-\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ 1. Januar 1990\"            telbar angrenzenden Handwerkskammerbezirk einen\ndurch die Angabe 11 31. Dezember 1995\" ersetzt.                   Arbeitnehmer bis zur Dauer von drei Monaten überläßt,\nwenn er die Überlassung vorher schriftlich dem für\n(2) Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969               seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des            angezeigt hat.\nGesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2398), wird\n(2) In der Anzeige sind anzugeben\nwie folgt geändert:\n1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung,\na) In § 40a Abs. 1 a werden die Jahreszahl „ 1992\" durch\nTag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,\ndie Jahreszahl „ 1995\" und die Jahreszahl „ 1993\"\ndurch die Jahreszahl 1996\" sowie in§ 40b die Jahres-\nII\n2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätig-\nzahl „ 1992\" durch die Jahreszahl „ 1995\" ersetzt. In             keit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,\n§ 44 Abs. 2 b Satz 1 , § 97 Abs. 3 Satz 1 sowie den           3. Beginn und Dauer der Überlassung,\n§§ 119 a und 155 a wird jeweils die Jahreszahl „ 1989\"        4. Firma und Anschrift des Entleihers.\"\ndurch die Jahreszahl 1995\" ersetzt. In § 44 Abs. 2b\nII\nSatz 4, § 97 Abs. 3 Satz 2, § 105c Abs. 1 Satz 3 und       b) In Artikel 1 § 12 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 317 a\n§ 242 e wird jeweils die Jahreszahl „ 1990\" durch die         der Reichsversicherungsordnung\" durch die Verwei-\nJahreszahl 1996\" ersetzt.\nII\nsung ,,§ 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nb § 63 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                         c) Artikel 1 § 16 wird wie folgt geändert:\n11(4) Bis zum 31. Dezember 1995 wird Kurzarbeiter-          aa) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer\ngeld auch an Arbeitnehmer gewährt, die zur Vermei-                 2 a eingefügt:\ndung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne                  „2 a. eine Anzeige nach § 1 a nicht richtig, nicht\ndes§ 17 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer                       vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\".\nbetriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusam-\nbb) In Absatz 2 werden vor der Zahl „3\" die Zahl „2 a\"\nmengefaßt sind, wenn der Arbeitsausfall auf einer\nund ein Komma eingefügt.\nschwerwiegenden strukturellen Verschlechterung der\nLage des Wirtschaftszweiges beruht und der hiervon         d) Artikel 6 § 3 a wird wie folgt geändert:\nbetroffene Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhält-             aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnisse aufweist; die Voraussetzungen des Absatzes 1\nSatz 1 und des Absatzes 3 brauchen nicht vorzuliegen.                ,,(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 werden\nDer Betrieb soll den in der betrieblichen Einheit (Satz 1          Artikel 1 § 1 a, Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 2 a und in\nerster Halbsatz) zusammengefaßten Arbeitnehmern                    Artikel 1 § 16 Abs. 2 die Zahl „2a\" und das nachfol-\neine berufliche Qualifizierung ermöglichen.\"                       gende Komma gestrichen sowie in Artikel 1 § 1\nAbs. 2, in Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 und in Artikel 1\nc) § 67 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                          § 16 Abs. 1 Nr. 9 jeweils das Wort „sechs\" durch\n113• in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezem-             das Wort „drei\" ersetzt.\"\nber 1995 in den Fällen des § 63 Abs. 4 bis auf          bb) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „ 1990\" durch die\nvierundzwanzig Monate verlängert wird.\"                      Jahreszahl „ 1996\" ersetzt.\nd) Dem § 105c wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(4) In§ 8 und§ 10 Abs. 2 des Schwerbehindertengeset-\n,,(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,     zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August\nwenn dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters          1986 (BGBI. 1 S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 44\naus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine          des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)\nähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt     geändert worden ist, wird die Jahreszahl „ 1989\" jeweils\nist.\"                                                      durch die Jahreszahl „ 1995\" ersetzt.","Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                2407\n(5) In Artikel 2 § 7 Abs. 3 Satz 3 des Arbeiterrentenver-     Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundes-                zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumut-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffent-        baren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13        Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbei-\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)              tragszeiten sein müssen, verlängert sich auch um\ngeändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl „ 1990\"\ndurch die Jahreszahl „ 1996\" ersetzt.                             1 . Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 ,\n(6) In Artikel 2 § 7 a Abs. 4 Satz 3 des Angestelltenver-     2. Ersatzzeiten,\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge-\nsoweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind.\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlich-\nVom 1. Januar 1996 an werden Arbeitslosigkeitszeiten\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des\nnach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)\nvor dem 1 . Januar 1996 begonnen hat und der Versicherte\ngeändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl „ 1990\"\nvor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat.\"\ndurch die Jahreszahl „ 1996\" ersetzt.\n(7) In Artikel 2 § 4 Abs. 6 Satz 3 des Knappschafts-\nrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im                                             §2\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-                               Berlin-Klausel\nkel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nS ..2261) geändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\n,, 1990\" durch die Jahreszahl „ 1996\" ersetzt.                    verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n(8) In Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom            werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) wird§ 237 wie folgt           Überleitungsgesetzes.\ngefaßt:\n,,§ 237                                                           §3\nAltersrente wegen Arbeitslosigkeit                                         Inkrafttreten\nAnspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nauch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von       Kraft. § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c tritt am 1 . Januar 1990\n52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2408                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus\nund zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990\n(Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            4. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermitt-\nlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtli-\nArtikel 1                             chen Jahresbilanz auszuüben.\"\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),\nzuletzt geändert durch Artikel 1O des Gesetzes vom                   aa) Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398), wird wie folgt geän-                „Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß\ndert:                                                                    des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum\nAnlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört\n1. In § 3 Nr. 62 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestri-                haben, kann der Steuerpflichtige in den folgen-\nchen.\nden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann\nansetzen, wenn er höher ist als der letzte\n2. In § 3 b Abs. 3 wird der erste Satzteil wie folgt gefaßt:\nBilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die\n„Wenn die Nachtarbeit vor O Uhr aufgenommen                      Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder\nwird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2                      der nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle\nfolgendes:\".                                                        tretende Wert, vermindert um die Absetzun-\ngen für Abnutzung nach § 7, angesetzt wer-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                         den.\"\na) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird der Betrag „50                 bb) In Nummer 2 Satz 3 werden nach dem Wort\nDeutsche Mark\" durch den Betrag „ 75 Deutsche                   „Herstellungskosten\" die Worte „oder der\nMark\" ersetzt.                                                  nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle tre-\ntende Wert\" eingefügt.\nb) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:\ncc) Nummer 2 a wird wie folgt geändert:\n,,(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in\nSanierungsgebieten und städtebaulichen Entwick-                 aaa)   In Satz 1 werden die Worte ,,, diese\nlungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten                           Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge\ndie §§ 11 a und 11 b entsprechend.\"                                    auch für den Wertansatz in der handels-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                 2409\nrechtlichen    Jahresbilanz  unterstellt     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwird\" gestrichen.\naa) In Satz 2 wird das Wort „zwei\" durch das Wort\nbbb)     In Satz 2 wird das Wort „Durchschnitts-                 „vier\" und die Worte „Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2\nwert·· durch das Wort „Bilanzsansatz\"                   bis 4\" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 2 Nr.\nersetzt.                                               2 bis 5\" ersetzt.\nccc)    Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-            bb) In Satz 3 wird das Wort „zwei\" durch das Wort\nfügt:                                                   ,,vier\", das Wort „vier\" durch das Wort „sechs\"\nund das Wort „zweiten\" durch das Wort „vier-\n,,Auf einen im Bilanzansatz berücksich-\nten\" ersetzt; die Worte „und Schiffen\" werden\ntigten Bewertungsabschlag nach § 51\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe m ist Satz 2                    gestrichen.\ndieser Vorschrift entsprechend anzu-              cc) In Satz 5 wird das Wort „zweiten\" durch das\nwenden.\"                                               Wort „vierten\" und das Wort „vierten\" durch\ndas Wort „sechsten\" ersetzt; die Worte „oder\ndd) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:\nSchiffen\" werden gestrichen.\n„ Werden      Gebäude, soweit sie zu einem\ndd) Satz 6 wird aufgehoben.\nBetriebsvermögen gehören und nicht Wohn-\nzwecken dienen, und der in angemessenem               c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nUmfang dazugehörende Grund und Boden\n,,(6) Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezo-\nentnommen und im Anschluß daran vom Steu-\ngen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnut-\nerpflichtigen in den folgenden zehn Jahren\nzung oder Substanzverringerung oder in den Fäl-\nunter den Voraussetzungen des § 7 k Abs. 2\nlen des § 6 Abs. 2 im Wirtschaftsjahr des Abzugs\nNr. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 3 vermietet, so kann\nder verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaf-\ndie Entnahme bis zum 31. Dezember 1992 mit\nfungs- oder Herstellungskosten. In den Fällen des\ndem Buchwert angesetzt werden.\"\n§ 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um den\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten maßge-\nbend.\"\n6. § 6 b wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete\naa) In Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt              Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne\ngefaßt:                                                   daß ein entsprechender Betrag nach Absatz 3\n,,bei Veräußerung von Grund und Boden,                   abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschafts-\nGebäuden, Aufwuchs auf oder Anlagen im                    jahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes\nGrund und Boden kann ein Betrag bis zur                   volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestan-\nvollen Höhe des bei der Veräußerung entstan-              den hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten Rück-\ndenen Gewinns abgezogen werden; letzteres                 lagenbetrags zu erhöhen.\"\ngilt auch bei der Veräußerung von Anteilen an         e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nKapitalgesellschaften durch Unternehmensbe-\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „fünf\" durch das\nteiligungsgesellschaften im Sinne des Satzes\nWort „drei\" ersetzt.\n2 Nr. 5.\"\nbb) In Satz 2 werden nach den Worten „Herstel-\nbb) Am Ende von Satz 2 Nr. 4 wird der Punkt\nlungskosten von\" die Worte „Anteilen an Kapi-\ndurch ein Komma ersetzt sowie das Wort\ntalgesellschaften oder\" eingefügt.\n,,oder\" und folgende Nummer 5 angefügt:\n„5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine  7. Dem § 7 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft\nangeschafft hat, die nach dem Gesetz           ,,Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaf-\nüber      Unternehmensbeteiligungsgesell-      fungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts\nschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1        nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr\nS. 2488) anerkannt ist, soweit der Gewinn      der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungs-\nbei der Veräußerung von Anteilen an Kapi-      zeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten\ntalgesellschaften entstanden ist. Der          Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den\nWiderruf der Anerkennung und der Ver-          geminderten Anschaffungs- oder Herstellungsko-\nzicht auf die Anerkennung haben Wirkung        sten.\"\nfür die Vergangenheit, wenn nicht Aktien\nder       Unternehmensbeteiligungsgesell-   8. Dem § 7 b wird folgender Absatz 8 angefügt:\nschaft öffentlich angeboten worden sind.          ,,(8) Führt eine nach § 7 c begünstigte Baumaß-\nBescheide über die Anerkennung, die            nahme dazu, daß das bisher begünstigte Objekt kein\nRücknahme oder den Widerruf der Aner-          Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigen-\nkennung und über die Feststellung, ob          tumswohnung mehr ist, kann der Steuerpflichtige die\nAktien der Unternehmensbeteiligungsge-         erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei\nsellschaft öffentlich angeboten worden         Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den rest-\nsind, sind Grundlagenbescheide im Sinne        lichen Begünstigungszeitraum unter Einbeziehung der\nder Abgabenordnung.\"                           Herstellungskosten für die Baumaßnahme nach § 7 c","2410                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil   1\nin Anspruch nehmen, soweit er diese Herstellungs-              bis zu 1 O vom Hundert der Herstellungskosten für\nkosten nicht in die Bemessu11gsgrundlage nach § 7 c            Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen\neinbezogen hat.\"                                               im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs im Jahr der\nHerstellung und in den folgenden 9 Jahren absetzen.\n9. Nach § 7 b wird folgender § 7 c eingefügt:                     Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstel-\nlungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung,\n,,§ 7c                             Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung\nErhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen                    eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das\nan Gebäuden                             wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder\nzur Schaffung neuer Mietwohnungen                    städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und\nzu deren Durchführung sich der Eigentümer neben\n(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die              bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber\ndurch Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland herge-                der Gemeinde verpflichtet hat. Der Steuerpflichtige\nstellt worden sind, können abweichend von§ 7 Abs. 4            kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des\nund 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden         Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden 9\n4 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 vom Hundert             Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch neh-\nder Bemessungsgrundlage vorgenommen werden.                    men, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2\nentfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen\n(2) Begünstigt sind Wohnungen,\nAbschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder\n1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989              eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt wor-\ngestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht        den sind. Die erhöhten Absetzungen können nur in\nerforderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem        Anspruch genommen werden, soweit die Herstel-\nZeitpunkt begonnen worden ist,                             lungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse\n2. die vor dem 1 . Januar 1993 fertiggestellt worden           aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln\nsind und                                                   nicht gedeckt sind. Nach Ablauf des Begünstigungs-\nzeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder\n3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten\nAnschaffungskosten des Gebäudes o,der dem an\nunmittelbar oder mittelbar gewährt werden.\nderen Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die wei-\n(3) Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen,              teren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für\ndie dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme                das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach erge-\nentstanden sind, höchstens jedoch 60 000 Deutsche              benden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-\nMark je Wohnung. Sind durch die Baumaßnahmen                   den Hundertsatz zu bemessen.\nGebäudeteile hergestellt worden, die selbständige                 (2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-\nunbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Her-          zungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine\nstellungskosten, für die keine Absetzungen nach\nBescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde\nAbsatz 1 vorgenommen werden,§ 7 Abs. 4; § 7b Abs.\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 für das\n8 bleibt unberührt.\nGebäude und die Maßnahmen nachweist. Sind ihm\n(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in                 Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-\nAnspruch genommen werden, wenn die Wohnung                     rungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini-\nvom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des             gung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm\nBegünstigungszeitraums          fremden   Wohnzwecken         solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheini-\ndient.                                                        gung gewährt, so ist diese entsprechend zu· ändern.\n(5) Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein             (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die\nRestwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten            selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,\ndes Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden               sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigen-\nWert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für             tum stehende Räume entsprechend anzuwenden.\nAbnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude\nnach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem                                         § 7i\nfür das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu                             Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen\nbemessen. Satz 1 ist auf Gebäudeteile, die selbstän-\ndige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf                   (1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das\nEigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.\"                   nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften\nein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abwei-\nchend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom\n10. Nach § 7 g werden die folgenden §§ 7 h bis 7 k einge-\nHundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen,\nfügt:\ndie nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes\n,,§ 7h                              als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung\nerforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den\nErhöhte Absetzungen\nfolgenden 9 Jahren absetzen. Eine sinnvolle Nutzung\nbei Gebäuden in Sanierungsgebieten\nist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise\nund städtebaulichen Entwicklungsbereichen\ngenutzt wird, daß die Erhaltung der schützenswerten\n(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude in                Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet\neinem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder              ist. Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steu-             nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften\nerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils           ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entspre-","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                              2411\nchend anzuwenden. Bei einem im Inland belegenen                     gatorischen Vertrags bis zum Ende des Jahres\nGebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht                 der Fertigstellung angeschafft worden sind,\ndie Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber\n2. die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden\nTeil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die\nsind,\nnach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als\nEinheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die        3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten\nerhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten                  unmittelbar oder mittelbar gewährt werden,\nfür Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und                4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und\nUmfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren                 in den folgenden 9 Jahren (Verwendungszeitraum)\nErscheinungsbildes       der     Gebäudegruppe    oder           dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken\nGesamtanlage erforderlich sind. Der Steuerpflichtige             dienen und\nkann die erhöhten Absetzungen im Jahr des\nAbschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden            5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Ver-\n9 Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch                 wendungszeitraums, in dem er die Wohnungen\nvermietet hat, durch eine Bescheinigung nach-\nnehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze\n1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksa-          weist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3\nvorliegen.\nmen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags\noder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt             (3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von\nworden sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstim-             der nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes\nmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durch-         zuständigen Stelle, im Saarland von der durch die\ngeführt worden sein. Die erhöhten Absetzungen kön-          Landesregierung bestimmten Stelle (zuständige\nnen nur in Anspruch genommen werden, soweit die             Stelle), nach Ablauf des jeweiligen Jahres des Begün-\nHerstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch           stigungszeitraums für Wohnungen zu erteilen,\nZuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.\n1.  a) die der Steuerpflichtige nur an Personen ver-\n§ 7 h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.\nmietet hat, für die\n(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-                 aa) eine Bescheinigung über die Wohnberech-\nzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine                         tigung nach § 5 des Wohnungsbindungsge-\nBescheinigung der nach Landesrecht zuständigen                            setzes, im Saarland eine Mieteranerken-\noder von der Landesregierung bestimmten Stelle die                        nung, daß die Voraussetzungen des § 14\nVoraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude                            des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-\noder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Auf-                    land erfüllt sind, ausgestellt worden ist,\nwendungen nachweist. Hat eine der für Denkmal-                            oder\nschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden\nbb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist,\nihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung\ndaß sie die Voraussetzungen des § 88 a\nauch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche\nZuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung                              Abs. 1 Buchstabe b des Zweiten Woh-\ngewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.                             nungsbaugesetzes, im Saarland des§ 51 b\nAbs. 1 Buchstabe b des Wohnungsbauge-\n(3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.                           setzes für das Saarland, erfüllen,\n§ 7k                                       und wenn die Größe der Wohnung die in dieser\nBescheinigung angegebene Größe nicht über-\nErhöhte Absetzungen für Wohnungen                           steigt, oder\nmit Sozialbindung\nb) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im\n(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 kön-                    Sinne des Buchstabens a gefunden hat und für\nnen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der                      die ihm die zuständige Stelle nicht innerhalb\nFertigstellung und in den folgenden 4 Jahren jeweils                 von 6 Wochen nach seiner Anforderung einen\nbis zu 10 vom Hundert und in den folgenden 5 Jahren                  solchen Mieter nachgewiesen hat,\njeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten             und\noder Anschaffungskosten abclesistzt werden. Im Fall\n2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten wor-\nder Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der\nden ist. Die Landesregierungen werden ermäch-\nHersteller für die veräußerte Wo~mung weder Abset-\ntigt, die Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 vorgenommen\nnach§ 72 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nnoch erhöhte Absetzungen oder Sonderabsct1reibun-\nzes, im Saarland unter Berücksichtigung der\ngen in Anspruch genommen hat. Nach Ablauf dieser\nBesonderheiten des Wohnungsbaugesetzes für\n10 Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur\ndas Saarland durch Rechtsverordnung festzuset-\nvollen Absetzung jährlich 3 1/3 vom Hundert des Rest-\nzen. In der Rechtsverordnung ist eine Erhöhung\nwerts abzuziehen;§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nder Mieten in Anlehnung an die Erhöhung der\n(2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,                     Mieten im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnungsbau zuzulassen. § 4 des Gesetzes zur Rege-\n1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar\nlung der Miethöhe bleibt unberührt.\"\n1989 gestellt worden ist und die vom Steuer-\npflichtigen hergestellt worden sind oder\n11. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28.\nFebruar 1989 auf Grund eines nach diesem            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nZeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obli-           aa) Nummer 6 Satz 2 wird gestrichen.","2412                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nbb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                          eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unent-\n,, 7. Absetzungen für Abnutzung und für Sub-          geltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.\nstanzverringerung und erhöhte Absetzun-            (2) Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand,\ngen. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen      der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu\nder Anschaffung oder Herstellung von            den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört,\nWirtschaftsgütern entsprechend anzu-            im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und\nwenden.\"                                        in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis. zu\nb) In Absatz 5 wird nach dem Zitat ,,§ 4 Abs. 5 Nr. 8\"           10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn\ndas Zitat „und Ba\" eingefügt.                                die Voraussetzungen des § 11 a Abs. 1 in Verbindung\nmit § 7 h Abs. 2 oder des § 11 b Sätze 1 oder 2 in\nVerbindung mit § 7 i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorlie-\n12 § 10 wird wie folgt geändert:\ngen. Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                         Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen\n„ 1 . Unterhaltsleistungen an den geschiedenen               Wohnzwecken mitzt und diese Aufwendungen nicht\noder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt            nach§ 10e Abs. 6 abgezogen hat. Soweit der Steuer-\neinkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn             pflichtige das Gebäude während des Verteilungszeit-\nder Geber dies mit Zustimmung des Empfän-              raums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht\ngers beantragt, bis zu 27 000 Deutsche Mark            berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr\nim Kalenderjahr. Der Antrag kann jeweils nur           des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder-\nfür ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurück-        ausgaben abzuziehen. Absatz 1 Satz 4 ist entspre-\ngenommen werden. Die Zustimmung ist mit                chend anzuwenden.\nAusnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilpro-              (3) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2\nzeßordnung als erteilt geltenden bis auf Wider-        kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in\nruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des           Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraus-\nKalenderjahrs, für das die Zustimmung erst-            setzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die\nmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanz-          Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insge-\namt zu erklären. Die Sätze 1 bis 4 gelten für          samt zwei Gebäuden abziehen. Gebäuden im Sinne\nFälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der           der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, fQr die\nEhe entsprechend;\".                                    Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbin-\nb) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa              dung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder Buch-\nwerden die Worte „oder einer Ersatzkasse\" gestri-             stabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der\nchen.                                                         Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987\n(BGBI. 1 S. 657) in Anspruch genommen worden sind.\nc) In Absatz 4 Satz 3 wird der Klammerzusatz ,,(§ 3\nAbs. 5 Wohnungsbau-Prärniengesetz)\" durch den                   (4) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines\nKlammerzusatz ,,(§ 3 Abs. 2 Wohnungsbau-Prä-                 Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwen-\nmiengesetz)\" ersetzt.                                        den, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem\nsolchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. Erwirbt\n13. In § 10 e Abs. 1 wird nach Satz 4 folgender Satz                 ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits\neingefügt:                                                       Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezo-\ngen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu,\n,,§ 6b Abs. 6 gilt sinngemäß.\"                                   kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnah-\nmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugs-\n14. Nach§ 10e wird folgender§ 10f eingefügt:                         beträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch\nnehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfal-\n,,§ 1 Of\nlen. § 1Oe Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist\nSteuerbegünstigung für zu eigenen                  sinngemäß anzuwenden.\nWohnzwecken genutzte Baudenkmale\nund Gebäude in Sanierungsgebieten                        (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die\nund städtebaulichen Entwicklungsbereichen                  selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und\nauf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwen-\n(1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an                 den.\"\neinem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des\nAbschlusses der Baumaßnahme und in den neun\n15. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a und 11 b einge-\nfolgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hun-\nfügt:\ndert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraus-\nsetzungen des § 7 h oder des § 7 i vorliegen. Dies gilt                                   ,,§ 11 a\nnur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalen-\nSonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Auf-\nbei Gebäuden in Sanierungsgebieten\nwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach\nund städtebaulichen Entwicklungsbereichen\n§ 1Oe einbezogen hat. Für Zeiträume, für die der\nSteuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwen-                    (1) Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus\ndungen nach § 7 h oder § 7 i abgezogen hat, kann er              Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht\nfür diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach                  gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im\nSatz 1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eigenen               Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im\nWohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu                  Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festge-","Nr. 61   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                2413\noder städtebaulichen Ent-  17. § 22 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nwicklungsbereich auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig vertei-     ,,a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grundgesetz-\nlen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch                 licher Verpflichtung nach den Abgeordnetenge-\nZuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-                 setzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse\nrungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für                zu Krankenversicherungsbeiträgen § 3 Nr. 62, \".\nMaßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funk-\ntionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im\nSinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner            18. In § 25 Abs. 1 werden die Worte „den §§ 46 Jnd 46 a\"\ngeschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen       durch ,,§ 46\" ersetzt.\nBedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren\nDurchführung sich der Eigentümer neben be-             19. § 32b wird wie folgt geändert:\nstimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber\nder Gemeinde verpflichtet hat.                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-\nraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte                   aaa)    In Buchstabe a werden nach dem Wort\nTeil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-                              „ Überbrückungsgeld\" ein Komma und\nrung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten                                 das Wort „Eingliederungsgeld\" einge-\nabzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem                         fügt.\nBetriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein                            bbb)    In Buchstabe g werden das Wort „oder\"\nBetriebsvermögen eingebracht oder wenn ein                                    durch ein Komma ersetzt und folgender\nGebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen                                    Buchstabe h angefügt:\noder wenn ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftser-\nzielung genutzt wird.                                                         „h) Verdienstausfallentschädigung\nnach dem Unterhaltssicherungsge-\n(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-                                  setz oder\".\nsonen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsauf-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeit-\nraum zu verteilen.                                                    „2. ausländische Einkünfte, die nach einem\nAbkommen zur Vermeidung der Doppel-\n(4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-                         besteuerung steuerfrei sind, oder Ein-\nden.                                                                       künfte, die nach einem sonstigen zwi-\n§ 11 b                                            schenstaatlichen Übereinkommen unter\ndem Vorbehalt der Einbeziehung bei der\nSonderbehandlung von Erhaltungsaufwand                               Berechnung der Einkommensteuer steu-\nbei Baudenkmalen                                         erfrei sind,\".\nDer Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus           b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nöffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsauf-\n,,2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die dort bezeich-\nwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder\nneten Einkünfte, ausgenommen die darin ent-\nGebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtli-\nhaltenen außerordentlichen Einkünfte.\"\nchen Vorsct1riften ein Baudenkmal ist, auf 2 bis 5\nJahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun-\ngen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäu-       20. § 33 b Abs. 6 wird wie folgt geändert:\ndes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner\na) In Satz 2 wird das Wort „Behinderten\" durch das\nsinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen\nWort „Pflegebedürftigen\" ersetzt.\nin Abstimmung mit der in § 7 i Abs. 2 bezeichneten\nStelle vorgenommen worden sind. Durch Zuschüsse            b) In Satz 3 wird das Wort „Behinderter\" durch das\naus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungs-             Wort „Pflegebedürftiger\" ersetzt.\naufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder\nGebäudeteil, das für sich allein nicht die Vorausset-\n21. Am Ende des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e wird der\nzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-\nGebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den\njeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit      stabe f angefügt:\ngeschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf 2 bis 5       ,,f) wenn die Einnahmen bei der Veranlagung nicht\nJahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun-               erfaßt werden.\"\ngen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schüt-\nzenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäu-\n22. § 37 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die\nMaßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2             „Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den\nbezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.§ 7h           Veranlagungszeitraum folgenden fünfzehnten Kalen-\nAbs. 3 und § 7 i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11 a     dermonats die Vorauszahlungen an die Einkommen-\nAbs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.\"                steuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeit-\nraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum\nverlängert sich auf einundzwanzig Monate, wenn die\n16. In § 12 Nr. 3 werden die Worte „mit Ausnahme der           Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erst-\nZinsen auf Steuerforderungen nach den §§ 233 a, 234        maligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte vor-\nund 237 der Abgabenordnung\" gestrichen.                    aussichtlich überwiegen werden.\"","2414                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\n23. Dem § 40 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:                                   Sonderabschreibungen auch für nach\n„Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem                                    dem 31 . Dezember 1989 und vor dem 1.\nPauschsteuersatz von 15 vom Hundert für Sachbe-                                   Januar 1991 angeschaffte oder herge-\nzüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten                                stellte Wirtschaftsgüter sowie für vor\nBeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung                                  dem 1. Januar 1991 geleistete Anzah-\nund Arbeitsstätte und für Zuschüsse zu den Aufwen-                                lungen auf Anschaffungskosten und\ndungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen                                     entstandene Teilherstellungskosten in\nWohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese                                   Anspruch genommen werden.\"\nBezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeit-                       bbb) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.\nnehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 als Wer-                           ccc)   Im letzten Satz wird die Jahreszahl\nbungskosten geltend machen könnte, wenn die                                       ,, 1990\" durch die Jahreszahl „ 1991\"\nBezüge nicht pauschal besteuert würden. Die nach\nersetzt.\nSatz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Wer-                   cc) Nach Buchstabe r Satz 1 wird folgender Satz\nbungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des                             eingefügt:\n§ 40 a Abs. 1 bis 4 außer Ansatz.\"                                         „In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und\ncc ist Voraussetzung, daß der Erhaltungsauf-\n24. § 40 b wird wie folgt geändert:                                            wand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist.\"\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                 dd) Am Ende des Buchstabens y Satz 1 wird der\n,,(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversiche-                    Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgen-\nrung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber                           der Halbsatz angefügt:\ndie Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von                         „Voraussetzung ist, daß die Maßnahmen vor\n15 vom Hundert der Beiträge erheben, wenn meh-                        dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden\nrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallver-                       sind.\"\nsicherungsvertrag versichert sind und der Teil-\nb) Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a wird aufgehoben.\nbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten\nBeiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeit-\nnehmer ergibt, 120 Deutsche Mark im Kalenderjahr        27. § 52 wird wie folgt geändert:\nnicht übersteigt.\"                                           a) Nach Absatz 2 c wird folgender neuer Absatz 2 d\neingefügt:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n,,(2d) § 3 Nr. 62 ist erstmals für den Veranlagungs-\nc) Dem neuen Absatz 4 werden in Satz 2 nach den\nzeitraum 1989 anzuwenden.\"\nWorten „im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\" die\nWorte „und des Absatzes 3\" angefügt.                        b) Die bisherigen Absätze 2 d und 2 e werden Absätze\n2e und 2f.\n25. In § 41 Abs. 1 wird Satz 6 wie folgt gefaßt:                     c) In Absatz 5 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 5 Nr. 2, 5 und\n„ Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in                  Sa\" durch das Zitat,,§ 4 Abs. 5 Nr. 1, 2, 5 und Ba\"\nanderen Fällen als in denen des Satzes 5 der                        ersetzt.\nAnspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufein-             d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5 a und\nander folgende Arbeitstage im wesentlichen weggefal-                5 b eingefügt:\nlen, so ist dies jeweils durch Eintragung des Groß-\n,,(5a) § 4 Abs. 8 ist erstmals auf Erhaltungsauf-\nbuchstabens U zu vermerken.\"\nwand anzuwenden, der nach dem 31. Dezember\n1989 entstanden ist.\n26. § 51 wird wie folgt geändert:\n(Sb) § 5 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für das\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem\naa) Am Ende des Buchstabens b wird das Semi-                   31. Dezember 1989 endet.\"\nkolon durch einen Punkt ersetzt und folgender\ne) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nSatz angefügt:\n,,(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals\n,,Die Bildung der Rücklage setzt nicht voraus,          für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach\ndaß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein           dem 31. Dezember 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4\nentsprechender Passivposten ausgewiesen                  Satz 4 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-\nwird;\".                                                  wenden, das nach dem 31 . Dezember 1988 endet.\nbb) Buchstabe n wird wie folgt geändert:                       § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1987 in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27.\naaa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze\neingefügt:                                       Februar 1987 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr\nanzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.\"\n„ Die Sonderabschreibungen können\nf) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\nbereits für Anzahlungen auf Anschaf-\nfungskosten und für T eilherstellungsko-          ,,§ 6 b Abs. 3 Satz 6 des Einkommensteuergeset-\nsten zugelassen werden. Hat der Steu-            zes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung\nerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die          vom 27. Februar 1987 ist letztmals für das Wirt-\nWirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer         schaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar\nHerstellung begonnen, so können die               1990 endet.\"","Nr. 61     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                2415\ng) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 12 a und                    schatten und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich\n12 b eingefügt:                                                 überwiegend auf die Durchführung von Milchquali-\n,,(12a) § 7b Abs. 8 und die§§ 7c und 7k sind                 täts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tier-\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1989                      besamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätig-\nanzuwenden.                                                     keiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitglie-\ndern bei der Berechnung der 10-Vomhundertgrenze\n(12b) Die§§ 7h und 7i sind erstmals auf Maß-               außer Ansatz;\".\nnahmen anzuwenden, die nach dem 31 Dezember\n1991 abgeschlossen worden sind. Soweit Anschaf-       2. In § 50 Abs. 1 Nr. 3 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 6\"\nfungskosten begünstigt werden, sind die Vorschrif-        durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5\" ersetzt.\nten auch auf Maßnahmen anzuwenden, die vor\ndem 1. Januar 1992 abgesd1lossen worden sind.\"        3. Dem § 54 wird folgender Absatz 12 angefügt:\nh) Nach Absatz 14 werden folgende neue Absätze                    ,,(12) § 50 Abs. 1 Nr. 3 ist erstmals auf Kapitalerträge\n14a und i 4 b eingefügt:                                  anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.\n,,(14a) § 10f Abs. 1 ist erstmals auf Baumaßnah-       Auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988\nmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                 und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 50\n1991 abgeschlossen worden sind. Soweit Anschaf-           Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 2 Nr. 11 des\nfungskosten begünstigt werden, ist § 10f Abs. 1           Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. l\nauch auf Baumaßnahmen anzuwenden, die vor                 S. 1093) anzuwenden.\"\ndem 1 Januar 1992 abgeschlossen worden sind.\n(14b) Die §§ 11 a und 11 b sind erstmals auf\nErhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem                                         Artikel 3\n31 . Dezember 1989 entstanden ist.\"                               Änderung des Gewerbesteuergesetzes\ni)    Der bisherige Absatz 14 a wird Absatz 14 c.\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nk) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:              machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt geän-\n„Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil des               dert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 18. Dezember\nBetriebsvermögens, das nach den jeweiligen            1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:\nlandesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,\nsind die Sätze 2 bis 8 auch über das in den Sätzen    1. In § 3 Nr. 8 werden die Worte „wenn sie die für eine\n2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus anzuwen-               Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen\nden.\"                                                     Voraussetzungen erfüllen\" durch die Worte „soweit sie\nvon der Körperschaftsteuer befreit sind\" ersetzt.\n1)    Nach Absatz 21 wird folgender neuer Absatz 21 a\neingefügt:                                            2. In§ 9 Nr. 6 wird das Zitat,,§ 43.Abs. 1 Nr. 6\" durch das\n,,(21 a) § 22 Nr. 4 Buchstabe a ist erstmals für den     Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5\" ersetzt.\nVeranlagungszeitraum 1987 anzuwenden.\"\n3. In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 3 Nr. 5, 6,\nm) Der bisherige Absatz 21 a wird Absatz 21 b.                  9, 15 und 17\" durch die Worte ,,§ 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15 und\nn) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:                  17\" ersetzt.\n,,§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f ist auch für Veran-\n4. Am Ende von § 12 Abs. 4 Nr. 1 werden das Semikolon\nlagungszeiträume vor 1990 anzuwenden.\"\ndurch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze ange-\nfügt:\nArtikel 2                              ,,Bei Luftverkehrsunternehmen, deren Flugbetriebslei-\nstung überwiegend nicht im Inland erbracht wird, sind\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                      die überwiegend nicht im Inland eingesetzten Luftfahr-\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                     zeuge den ausländischen und den inländischen\nBekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),                 Betriebsstätten anteilig zuzurechnen. Für die Zurech-\nzuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom                   nung sind die Zerlegungsvorschriften (§§ 28 bis 34)\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-            sinngemäß anzuwenden;\".\ndert:\n5. § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ni. § 5 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt geändert:                         a) In Satz 1 wird das Wort „laufenden\" gestrichen.\na) In Satz 1 werden die Worte „ wenn sich ihr                     b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\nGeschäftsbetrieb beschränkt\" durch die Worte\n,,soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt\"                   ,,Die Anpassung kann bis zum Ende des fünfzehn-\nersetzt.                                                          ten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalen-\ndermonats vorgenommen werden; bei einer nach-\nb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze                        träglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der\nersetzt:                                                          Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach\n„Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die                Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu\nEinnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1                     entrichten. Das Finanzamt kann bis zum Ende des\nnicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der                fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden\ngesamten Einnahmen übersteigen. Bei Genossen-                     Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-","2416                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nVorauszahlungen den einheitlichen Steuermeßbe-         2. In § 14b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\ntrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben          eingefügt:\nwird.\"\n„Satz 1 gilt entsprechend für Anschaffungskosten, die\nauf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, soweit\n6. In§ 31 Abs. 3 werden die Worte „des§ 3 Nr. 5, 6, 8 und            diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obli-\n15\" durch die Worte „des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15        gatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehen-\nund 17\" ersetzt.                                               den Rechtsakts durchgeführt worden sind.\"\n7. § 36 wird wie folgt geändert:                                 3. Nach§ 14b werden folgende§§ 14c und 14d einge-\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:          fügt:\n,,(4a) § 9 Nr. 6 ist erstmals auf Kapitalerträge\n,,§ 14c\nanzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.                  Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen\nAuf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember                                   , an Gebäuden\n1988 und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist                    zur Schaffung neuer Mietwohnungen\n§ 9 Nr. 6 in der Fassung des Artikels 3 Nr. 3 des\nSteuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988                    Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7 c\n(BGBI. 1 S. 1093) anzuwenden.\"                             des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzu-\nwenden, daß\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:\n1. § 7 c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes\n,,(6 a) § 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 und 3 gilt erstmals         nicht anzuwenden ist,\nfür den Erhebungszeitraum 1986.\"\n2. die Bemessungsgrundlage höchstens 75 000 Deut-\nsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflich-\nArtikel 4                                  tige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden\n2 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 33½ vom\nÄnderung des Berlinförderungsgesetzes                           Hundert der Bemessungsgrundlage vornehmen\nDas Berlinförderungsgesetz 1987 in der Fassung der                    kann,\nBekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1                       3. bei Wohnungen, die im steuerbegünstigten oder frei\nS. 2415), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes                 finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind,\nvom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt                  abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrund-\ngeändert:                                                                lage höchstens 100 000 Deutsche Mark je Woh-\nnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der\n1. § 14 a wird wie folgt geändert:                                       Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Abset-\nzungen bis zur Höhe von insgesamt 100 vom Hun-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndert vornehmen kann; § 14 a Abs. 4 Satz 3 gilt\n„ Die erhöhten Absetzungen bemessen sich nach                    entsprechend.\nden Herstellungskosten für die ausgebauten oder\nDie erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch\nneu hergestellten Gebäudeteile oder nach den\ngenommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt\nAnschaffungskosten, die auf diese Gebäudeteile\nder Fertigstellung bis zum Ende des vierten auf das\nentfallen, soweit die Ausbauten oder Erweiterungen\nJahr der Fertigstellung folgenden Jahres fremden\nnach dem rechtswirksamen Abschluß eines obliga-\nWohnzwecken dient. Satz 1 gilt nicht für Wohnungen,\ntorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichgestell-\ndie durch den Umbau bisher gewerblich oder landwirt-\nten Rechtsakts durchgeführt worden sind.\"\nschaftlich genutzter Räume geschaffen worden sind.\nb) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-\nden Satz ersetzt:\n„Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3 gelten                                     § 14d\nentsprechend.\"                                                         Erhöhte Absetzungen für Wohnungen\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                                    mit Sozialbindung\n,,(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absät-              (1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist\nzen 1 bis 5 können bereits für Teilherstellungsko-          § 7 k des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe\nsten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten             anzuwenden, daß der Steuerpflichtige abweichend von\nin Anspruch genommen werden. In den Fällen der              § 14a\nAbsätze 1 und 2 ist § 7 a Abs. 2 des Einkommen-\n1. Absetzungen im Jahr der Fertigstellung und dem\nsteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß\ndarauffolgenden Jahr jeweils bis zu 20 vom Hun-\ndie Summe der erhöhten Absetzungen 14 vom Hun-\ndert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren\ndert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insge-\njeweils bis zu 5,5 vom Hundert der Herstellungsko-\nsamt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder\nsten oder der Anschaffungskosten vornehmen\nAnzahlungen nicht übersteigen darf.\"\nkann; § 14a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entspre-\nd) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:                                  chend,\n,,(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf Eigentumswoh-         2. bei Wohnungen, die im frei finanzierten Wohnungs-\nnungen, die mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaf-              bau errichtet worden sind, abweichend von Nummer\nfung oder Herstellung fremden Wohnzwecken die-                   1 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4\nnen, entsprechend anzuwenden.\"                                  Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                   2417\nvom Hundert der Herstellungskosten oder der              d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:\nAnschaffungskosten vornehmen kann; von dem\n,,(6a) § 14a Abs. 6 sowie die§§ 14c, 14d und 15a\nJahr an, in dem die Absetzungen nicht mehr vorge-\nsind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989\nnommen werden können, spätestens vom fünften\nanzuwenden.\"\nauf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an,\nsind die Absetzungen für Abnutzung nach dem              e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:\nRestwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommen-                 ,,(9 a) § 17 Abs. 3 ist, soweit die Finanzierung von\nsteuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnut-            Anschaffungskosten begünstigt wird, auch anzu-\nzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemes-                  wenden, wenn die Darlehen vor dem 1. Januar 1990\nsen.                                                          gewährt worden sind.\"\n(2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 können\nabweichend von§ 7k Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteu-\nArtikel 5\nergesetzes auch dann vorgenommen werden, wenn für\ndie Wohnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs .                 Änderung des Bewertungsgesetzes\n1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt wer-\nDas Bewertungsgesetz vom 30. Mai 1985 (BGBI.\nden .\nS . 845), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vorn\n(3) Die Absetzungen können bereits für Teilherstel-   1.2. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435), wird wie folgt geändert:\nlungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungsko-\nsten in Anspruch genommen werden. In den Fällen des      1 . Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nAbsatzes 1 Nr. 1 ist§ 7 a Abs. 2 des Einkommensteuer-\n,,Bei der Ermittlung des Vermögens sind Wirtschafts-\ngesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die\ngüter des Vorratsvermögens, die nach § 6 Abs. 1 Nr..\nSumme der erhöhten Absetzungen 20 vom Hundert der\n2 a des Einkommensteuergesetzes bewertet worden\nbis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufge-\nsind, mit den Werten anzusetzen, die sich nach den\nwendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen\nGrundsätzen über die steuerliche Gewinnermittlung er-\nnicht übersteigen darf.\"\ngeben.\"\n4. In§ 15a werden die Worte,,§§ 14, 14a, 14b oder 15\"       2. § 103 a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Worte,,§§ 14, 14a bis 14d oder 15\" ersetzt.         ,,Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwen-\ndung anläßlich eines Dienstjubiläums sind nur abzugs-\nfähig, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre\n5. § 17 wird wie folgt geändert:\nbestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines\na) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2              Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraus-\neingefügt:                                                setzt und die Zusage schriftlich erteilt ist; § 52 Abs. 6\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Darlehen zur          Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist entspre-\nFinanzierung von Anschaffungkosten verwendet             chend anzuwenden.\"\nwerden, die auf Maßnahmen im Sinne des Satzes 1\nNr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a entfallen, soweit diese  3. § 109 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nnach dem rechtswirksamen Abschluß eines obliga-             ,,(4) Kapitalforderungen, der für Zölle und Steuern\ntorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehen-        angesetzte Aufwand (§ 9.8a Satz 2), der Geschäfts-\nden Rechtsakts durchgeführt worden sind.\"                 oder Firmenwert, Rückstellungen für Preisnachlässe,\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Ersterwerber\"           für Wechselhaftung und für Jubiläumszuwendungen\ndurch das Wort „Erwerber\" ersetzt.                        sowie Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes\nbewertet worden sind, sind mit den Werten anzusetzen,\n6. § 31 wird wie folgt geändert:                                die sich nach den Grundsätzen über die steuerliche\na) In Absatz 5 a werden die Worte „erstmals auf              Gewinnermittlung ergeben.\"\nGebäude\" durch die Worte „ vorbehaltlich der\nAbsätze 5 b und 6 a erstmals_ auf Gebäude, Eigen-    4. § 124 wird wie folgt gefaßt:\ntumswohnungen\" und das Wort „Dachgeschoßaus-\n,,§ 124\nbauten\" durch das Wort „Eigentumswohnungen\"\nersetzt.                                                                    Anwendung des Gesetzes\nb) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-                 Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-\nfügt:                                                    mals zum 1. Januar 1990 anzuwenden. § 97 Abs. 1 Nr.\n5 Buchstabe b und § 11 0 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 sind auch\n,,(Sb)§ 14a Abs. 2 und 5 und§ 14b sind, soweit\nfür Feststellungszeitpunkte vor dem 1 . Januar 1986\nAnschaffungskosten begünstigt werden, auch anzu-\nanzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch\nwenden, wenn die ausgebauten oder neu herge-\nnicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der\nstellten Gebäudeteile vor dem 1. Januar 1990 fertig-\nNachprüfung stehen. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3\ngestellt oder die Modernisierungsmaßnahmen vor\nund § 103 a in der Fassung des Artikels 10 Nr. 3 des\ndiesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind.\"\nSteuerreformgesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S.\nc) In Absatz 6 werden die Worte „Herstellungskosten\"          1093) sind erstmals zum 1. Januar 1989 anzuwenden.\njeweils durch die Worte „Anschaffungs- oder Her-         § 11 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für die Bewertung von\nstellungskosten\" ersetzt.                                Anteilen an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezem-","241 81\nBundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nber 1990 anzuwenden. § 104 Abs. 12 und § 109 Abs. 4,       3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsoweit dieser die Bewertung von Wirtschaftsgütern des         a) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1\" durch das\nVorratsvermögens regelt, sind erstmals zum 1. Januar             Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3\" ersetzt.\n1991 anzuwenden. § 103a Satz 2 und§ 109 Abs. 4,\nsoweit dieser die Bewertung von Rückstellungen für            b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:\nJubiläumszuwendungen regelt, sind erstmals zum                     „In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und des § 10\n1. Januar 1994 anzuwenden.\"                                       Abs. 5 sind die Nummern 5 und 6 mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß die Bemessungsgrundlage für die\nLeistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende\nArtikel 6                                 Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes                          § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in\ndiesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des\nDas Vermögensteuergesetz in der Fassung der                        darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.\"\nBekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),\nzuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-\ndert:                                                              a) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.\nb} Absatz 8 wird Absatz 5; in dessen Nummer 3 wird\n1. § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\nder Klammerhinweis ,,(Absätze 4 und 5)\" durch den\n,, 7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie              Klammerhinweis ,,(Absatz 4)\" ersetzt.\nVereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des\nKörperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine\n5. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nBefreiung von der Körperschaftsteuer erforderli-\nchen Voraussetzungen erfüllen;\".                        a} In Satz 4 wird der Klammerhinweis ,,(§§ 15 und\n15 a)\" durch den Klammerhinweis ,,(§ 15)\" ersetzt.\n2 § 24 wird wie folgt gefaßt:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n,,§ 24                               ,,§ 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die für den\nNeufassung                               Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den              einem Wirtschaftsgut ändern, das von dem Unter-\nWortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-            nehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig\nsung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in              verwendet worden ist, in dem die Steuer nach Satz\nneuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei                  1 nicht erhoben wird.\"\noffenbare Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten im\nWortlaut zu beseitigen.\"                                    6. § 22 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nArtikel 7                                ,,Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des§ 14 Abs.\n3 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. Ist\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes\nein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24\nDas Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979                        Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behan-\n(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 6 des               deln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflich-\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird'               ten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen.\"\nwie folgt geändert:                                                b} Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c wird wie folgt                aa) Nummer 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze\ngefaßt:                                                                 ersetzt:\n,,c) im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen                        ,,Dies gilt entsprechend für die Bemessungs-\ntätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5                grundlagen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2, wenn\nSatz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder§ 12 Nr. 1 des                Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne\nEinkommensteuergesetzes fallen. Das gilt nicht für               des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und\nGeldgeschenke und für Bewirtungsaufwendungen,                    Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt werden.\nsoweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteu-                Aus den Aufzeichnungen muß außerdem her-\nergesetzes den Abzug von 20 vom Hundert der                      vorgehen, welche Umsätze der Unternehmer\nangemessenen und nachgewiesenen Aufwendun-                       nach § 9 als steuerpflichtig behandelt.\"\ngen ausschließt;\".                                          bb) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n2 § 10 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 ,,Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;\".\nin den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des              cc) Nummer 3 wird aufgehoben.\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a sowie bei               dd) Nummer 4 wird Nummer 3.\nLieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2\nee) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Num-\nBuchstabe b und Nr. 3 nach dem Einkaufspreis\nzuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand                     mer 4 eingefügt:\noder für einen gleichartigen Gegenstand oder man-                ,,4. die wegen unberechtigten Steuerauswei-\ngels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten,                     ses nach § 14 Abs. 2 und 3 geschuldeten\njeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;\".                                 Steuerbeträge;\".","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                            2419\nff)  Am Ende der Nummer 5 werden das Semikolon        „und Artikel 9 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom\ndurch einen Punkt ersetzt und folgender Satz     22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408)\".\nangefügt:\n„Sind steuerpflichtige Lieferungen und sonstige\nLeistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2                           Artikel 11\nBuchstabe b und Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5          Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nausgeführt worden, so sind die Bemessungs-\ngrundlagen nach § 1O Abs. 4 Nr. 1 und 2 und         In § 10 Abs. 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in\ndie darauf entfallenden Steuerbeträge aufzu-    der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988\nzeichnen;\".                                      (BGBI. 1 S. 2098) werden die Worte „Abs. 1\" gestrichen.\nc) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben..\n7. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                                    Artikel 12\n,,(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1            Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes\nbezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so              Nach § 114 des Zweitan Wohnungsbaugesetzes in der\nist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in   Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBL 1\nder Gliederung des Unternehmens gesondert geführter        S. 1284, 1661 ), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nBetrieb zu behandeln.\"                                     vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398) geändert wor-\nden ist, wird folgender § 115 eingefügt:\n8. Dem § 27 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n,,(9) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch auf Rechnungen                               ,,§ 115\nfür Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1990                            Überleitungsvorschriften\nausgeführt werden, soweit beim leistenden Unterneh-              für § 23 Abs. 2 des GrunderweFbsteuergesetzes\nmer die Steuerfestsetzungen für die betreffenden\nBesteuerungszeiträume nicht bestandskräftig sind.\"            Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist\n(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach\ndem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-\nnungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden\nArtikel 8\nkönnen, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer\nÄnderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes               zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den\nbis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die\nAm Ende des§ 22 Nr. 6 des Kapitalverkehrsteuergeset-\nsachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuer-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Novem-\nbegünstigte Wohnung vorliegen.\"\nber 1972 (BGBI. 1 S. 2129), das zuletzt durch Artikel 2\nNr. 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1\nS. 2191) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein\nArtikel 13\nKomma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt\nÄnderung\n„7. Anschaffungsgeschäfte über Wertpapiere, die mit der               des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\nVereinbarung übereignet werden, Wertpapiere glei-\ncher Art und Güte nach Ablauf einer vereinbarten Frist       Nach§ 53d des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\nzurückzuübereignen.\"                                      in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September\n1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), das zuletzt\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989\n(BGBI. 1 S. 2398) geändert worden ist, wird folgender\nArtikel 9                          § 53 e eingefügt:\nÄnderung der Abgabenordnung\n,,§ 53e\nIn § 233 a Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung vorn                                Überleitungsvorschriften\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt            für § 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989\nSoweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist\n(BGBI. 1 S. 2212) geändert worden ist, wird das Wort „Ein-\n(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach\nkommensteuer\" durch die Worte „ Einkommen- und Kör-\ndem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-\nperschaftsteuer\" ersetzt.\nnungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden\nkönnen, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer\nzuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den\nArtikel 10                          bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die\nÄnderung des Einführungsgesetzes                 sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuer-\nzur Abgabenordnung                        begünstigte Wohnung vorliegen.\"\nIn Artikel 97 § 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur\nAbgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1                                            Artikel 14\nS. 3341; 1977 1 S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des\nÄnderung des Gesetzes über das Kreditwesen\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212)\ngeändert worden ist, werden nach dem Klammerzusatz                 In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der\n,,(BGBI. 1 S. 1093)\" folgende Worte eingefügt:                  Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1","2420                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nS. 1472), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom                                  Artikel 16\n25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist, wer-                             Berlin-Klausel\nden die Worte „Absatz 1 gilt nicht für von der Körper-\nschaftsteuer befreite, eingetragene Genossenschaften im           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nSinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1O Satz 1 des Körperschaftsteuer-      des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\ngesetzes, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige           Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses\nWohnungsunternehmen anerkannt waren,\" durch die                Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nWorte „Absatz 1 gilt nicht für eingetragene Genossen-          § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nschaften, die am 31 . Dezember 1989 als gemeinnützige\nWohnungsunternehmen anerkannt waren und deren\nGeschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermietung von                                    Artikel 17\nWohnungen an ihre Mitglieder gerichtet ist,\" ersetzt.\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nTage nach der Verkundung in Kraft.\nArtikel 15                              (2) Die Artikel 7 und 8 treten vorbehaltlich des Satzes 2\nSaar-Klausel                           am 1. Januar 1990 in Kraft. Artikel 7 Nr. 1 tritt mit Wirkung\nvom 1. Januar 1989 in Kraft, soweit darin Bewirtungsauf-\nArtike, 12 gilt nicht im Saarland.                           wendungen vom Eigenverbrauch ausgenommen werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","Nr. 61   Tag der Ausgabe: Bonn, den .29. De.zember 1989                              2421\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 1'990\n{Haushaltsgesetz 1990)\nVom .22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen•       2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei\nTitel 423 02 veranschlagten Ausgaben,\n§ 1                            3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\nund 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-          443 und 453 veranschlagten Ausgaben,\nhaltsplan für das Haushaltsjahr 1990 wird in Einnahme und\nAusgabe auf 300 135 000 000 Deutsche Mark festgestellt.     4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und\n425, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub\nentstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 ver-\n§2\nanschlagten Ausgaben\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,        (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben\nzur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1990         bei Titeln der Gruppen 422 und 4.25 gegenseitig deckungs-\nKredite bis zur Höhe von 26 942 000 000 Deutsche Mark\nfähig.\naufzunehmen.\n(3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die           hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1990 fällig wer-   gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen\ndenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-       bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der Finan-\nrungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Mehrein-   zen.\nnahmen bei Titel 121 04 im Kapitel 60 02 sind zur Tilgung\n(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-\nfälliger Schulden zu verwenden und vermindern die\nErmächtigung nach Satz 1 .                                  nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließ-\nlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt.\n1. Titel 427 01\nab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit-\nermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis             aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behin-\nzur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten              derter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,\nBetrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kre-         2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01\ndite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus-           aus Schadensersatzleistungen Dritter,\nhaltsjahres anzurechnen.\n3. Titel 511 01 und 518 01\n(4) Auf die Kreditermächtigung sind anzurechnen                aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,\nbei Diskontpapieren der Nettobetrag,                         aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie aus\nder privaten Inanspruchnahme elektronischer Fach-\n2. bei Bundesschatzanweisungen der Verkaufserlös.\ninformationszentren,\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt       4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)\nzum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der\naus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-\nMarktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages\nmeldeanlagen,\nder umlaufenden Bundesanleihen und Bundesobligatio-\nnen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils            5. Titel 514 O1 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel\nletzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über         14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)\nden Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland               aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als s,ie\nergibt                                                            zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der\n§ 3                                  Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere\nBedarfsträger,\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nKassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in        6. Titel 517 01\n§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-          aus Erstattungen Dritter.\nermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\n(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf\nGrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\nGrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-\naufgenommen sind.                                            nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) zur Verstärkung\n§ 4                              der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet         (6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-\nwerden (einseitige Deckungsfähigkeit):                       nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im\n1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei     Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\nTitel 422 02 veranschlagten Ausgaben,                   unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im","2422                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGeltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, soweit        nung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines\nGegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundes-       nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung\ndienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizen-        außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-\nzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzverein-      rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschafts-\nbarung maßgebend.                                             plan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständi-\ngen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan-\n(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwil-\nzen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor\nligung des Bundesministers der Finanzen die Deckungs-\nder Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-\nfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519,\nausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,\n527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die\nwenn die Zuwendungen den Betrag von 1 000 000 Deut-\nMittel nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzel-\nsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.\ntitels nicht mehr als 20 vom Hundert beträgt und die\nMaßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit            (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-\neine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann der         tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\nBundesminister der Finanzen in besonders begründeten         werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftig-\nAusnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln         ten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des\nder Gruppen 514 und 517 sowie des Titeis 522 01 im           Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertrag-\nKapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des            lichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits-\nAnsatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-          bedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer\nhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt         des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt\nwerden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann         bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamt-\nder Bundesminister der Finanzen zulassen, daß Mehraus-       ausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus\ngaben bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparun-      öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Bundesminister\ngen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54           der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Aus-\ndesselben Einzelplans gedeckt werden.                        nahmen zulassen.\n(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-         des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen\ndesminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der      Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-\nAusgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559 der\ngaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsicht-\nKapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im\nlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Ver-\nKapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später\ngütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die\neingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er-         Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-\nscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-      sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der\ngaben.\nBundesminister der Finanzen kann Abweichungen in den\n(9) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der    Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.\nGruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungser-         Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förde-\nmächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert gesperrt.       rung der Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die\nDie Inanspruchnahme der gesperrten Verpflichtungs-           Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V.\nermächtigungen bedarf der Einwilligung des Haushalts-        (DLR) in Köln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe\nausschusses des Deutschen Bundestages.                       GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kern-\n(10) Der Beginn von Hochbaumaßnahmen des Bundes           forschung Berlin GmbH (HMI).\nfür Verwaltungszwecke und der institutionell geförderten\nZuwendungsempfänger bedarf der Einwilligung des Bun-                                       § 7\ndesministers der Finanzen. In den Beginn von Hochbau-\nmaßnahmen bis zu insgesamt mindestens einem Viertel             Der Bund kann den Ländern auf Grund von Ver-\ndes gesamten Neubauvolumens darf nicht eingewilligt          waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Arti-\nwerden. Das Nähere regelt der Bundesminister der Finan-      kels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der\nzen.                                                         dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten\nMittel gewähren.\n§ 5\n§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist                                 §8\nin folgender Fassung anzuwenden:                                (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist\n„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht        stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.\nanzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\ntragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der\nAusgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-\nAusgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht\nstellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes\nabgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter\nbedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen\nPersonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel\nBetrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet\nabzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge nach § 2 des\noder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\"\nBerlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n§ 6                             machung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2415), das\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für         1989 (BGBI. 1 S. 2408) geändert worden ist, sind stets\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsord-        beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.","Nr. 61     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                             2423\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,         (2) Der Höchstbetrag der Gewähr1eistungen nach\nsolange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder         Absatz 1 Nr. 1 wird auf 165 000 000 000 Deutsche Mark,\ndurch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der        der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1\nHaushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der           Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 15 000 000 000 Deutsche Mark\nHaushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen            festgesetzt.\nsind.\n§ 10\n§ 9                                Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nMarktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nErnährungsgebiet bis zur Höhe von 6 000 000 000 Deut-\n.zu übernehmen\nsche Mark zu übernehmen.\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-\nfuhren zugunsten von Ausf ührern und zugunsten\nvon Kreditgebern für Kredite an ausländische                                      § 11\nSchuldner. Die Gewährleistungen werden nach             Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-\nRichtlinien übernommen, die der Bundesminister für   schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-           zur Höhe von 38 500 000 000 Deutsche Mark zu über-\nminister der Finanzen, dem Bundesminister für wirt-  nehmen\nschaftliche Zusammenarbeit und dem Bundes-\nminister des Auswärtigen festlegt,                     1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-              nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-\nführung ein besonderes staatliches Interesse der           liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen\nBundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten              besteht;\nvon Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für\nKredite an ausländische Schuldner,                     2. zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des Waren-\nverkehrs mit Berlin nach Richtlinien, die der Bundes-\nc) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a                 minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-\noder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.          desminister der Finanzen und den sonst beteiligten\nDabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich          Fachministern festlegt;\nermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-      3. zur Förderung des Verkehrswesens;\nher ungedeckte Forderungen übernommen werden,          4. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung\nwenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen                 von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-\nnicht durchgeführt werden können;                          gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung\nnicht möglich ist;\n.2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies\nder Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben           5. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere\ndient oder im besonderen staatlichen Interesse der             des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nBundesrepublik Deutschland liegt,                              baues,\nb) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a                 b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei               wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-\nkönnen die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä-              menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,\nßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan-          c) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\ntien oder sonstige Gewährleistungen für b~sher                 gen durch kinderreiche Familien und Schwerbehin-\nungedeckte Forderungen übernommen werden,                      derte;\nwenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen\n6. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-\nnicht durchgeführt werden können;\nund Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuld-\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-               verschreibungen erwachsen - § 3 des Gesetzes über\nrungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-             die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank vom\nschen der Bundesrepublik Deuts'chland und dem Land,            11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1421 );\nin dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung        7. für Maßnahmen gemäß§ 5 des Landwirtschaftsgeset-\nüber die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder,           zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nsolange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung       nummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndes betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein            das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember\nausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet           1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist;\nerscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richt-\nlinien übernommen, die der Bundesminister für Wirt-        8. zur Förderung der Fischwirtschaft;\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der          9. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-\nFinanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche               ter deutscher Auslandsvermögen;\nZusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-\n10. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der\nwärtigen festlegt;\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-\n4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre-             händigung von Schuldverschreibungen nach § 252\ndite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi-           Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der cassung\nschen Gemeinschaft.                                            der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1","2424                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nS. 1909), das zuletzt durch § 28 des Haushaltsgeset-      Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1989 angerech-\nzes 1989 vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2246)         net, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden\ngeändert worden ist;                                      kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist\nund für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt\n11. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-\nhat.\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten\nergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom-              (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\ngesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-        leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\ngenen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch           Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\neine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden         daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und\nwird;                                                     Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur\n12. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und     anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-            der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für\nminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im       Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\nZusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisie-\n(3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 12 der Bund ohne\nrungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem          Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\nRentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April           für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\n1970 (BGBI. 1 S. 413), geändert durch Artikel 2 des\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\nGesetzes vom 4. Juni 1985 (BGB!. 1 S. 910), auf-         anzurechnen.\nnimmt;\n(4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12 können\n13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\ndes deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-\nschen Steinkohlenbergbaugebiete;                         schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen\nVorschriften verwendet werden.\n14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche\nAuslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-\nner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder                                    § 15\nvermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die\nvon der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen           Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung\n(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem         der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internatio-\nInformationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für    nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank),\nihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des      der Afrikanischen, Asiatischen, Interamerikanischen und\nAufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und         Karibischen Entwicklungsbank, des Gemeinsamen Fonds\nAusfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-      für Rohstoffe und der Multilateralen Investitions-Garantie-\npflichtungen gegenüber Behörden und Personen des         Agentur, die Beteiligung an der Auffüllung der Mittel der\nAufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie-     Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), des Inter-\nben oder nach den örtlichen Umständen unvermeid-         nationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung\nbar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt:  (IFAD) sowie seines Sonderprogramms für Subsahara-\nAfrika und des Sonderfonds der Afrikanischen, Asiati-\n15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren            schen, Interamerikanischen und Karibischen Entwick-\nBedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.             lungsbank sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen\nFonds für Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen\n§ 12                             Schuldscheinen zu erbringen.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\nZusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik                                         § 16\nDeutschland an der Europäischen Investitionsbank, der\nInternationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung              Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit\n(Weltbank), der Afrikanischen, Asiatischen, Interamerika-      Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nnischen und Karibischen Entwicklungsbank, dem Wieder-          Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund\neingliederungsfonds des Europarates, dem Gemeinsamen           beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des\nFonds für Rohstoffe sowie an der Multilateralen Investi-       § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Lei-\ntions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in der Form von        stung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungs-\nabrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder Garantien bis        betrages zu verpflichten.\nzur Höhe von 35 000 000 000 Deutsche Mark zu über-\nnehmen.                                                                                     § 17\n§ 13                                 (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nGewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können auch in        mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu           schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen\ndem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt      zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares,\namtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag an-      auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis\nzurechnen.                                                     besteht.\n§ 14                                 (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet\nihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen\n( 1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 12 werden jeweils   und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu\ndie Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden              Stellung nehmen.","Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                              2425\n(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen       Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent\nund Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit irri  der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI)\nGesamthaushalt einzusparen.                                  ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der       (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19       Soldaten und Angestellte.\nund 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe         (7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1\nA 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\" oder          bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem nächsten Haus-\n,,künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu berück-       haltsplan zu entscheiden.\nsichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg-\nfallend\" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder                                  § 19\nden Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe\". Satz 1 gilt\n(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach §       72 a\nentsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-\ndes Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge             be-\ngrenzen für den Anteil der Planstellen für Beförderungs-\nurlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an       eine\nämter.\nLeerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als     aus-\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      gebracht.\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\n(2) Absatz 1 giit entsprechend bei Beurlaubungen nach\nschen Bundestages die Stellenpläne zu ändern, soweit\n§ 48 b des Deutschen Richtergesetzes und § 28 a des\ndies auf Grund gesetzlicher Vorschriften notwendig ist.\nSoldatengesetzes.\n§ 18                                                        § 20\n( 1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter-     Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten\nesse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-       Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfas-\nbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen     sungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der\noder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgeben-\neiner Fraktion des Deutschen Bundestages unter Wegfall       den obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle\nder Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und           der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters\nbesteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des      ausbringen.\nBeamten neu zu besetzen, so kann der Bundesminister                                      § 21\nder Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle der bis-\nAbweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\nherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Das\nordnung können\ngleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt\nund der Ständigen Vertretung sowie bei sonstigen juristi-    1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für\nschen Personen des öffentlichen Rechts.                          Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der\nBundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-         sind,\ndienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen          2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach§ 8 Abs. 2\nBundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede          der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November\nzweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden           1978 (BGBI. 1 S. 1763), die zuletzt durch Artikel 9 des\nBeamten in Anspruch zu nehmen ist.                               Gesetzas vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363)\ngeändert worden ist, zur Ableistung der Probezeit\n(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im               außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet\nDienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-         sind,\nstaatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und\nvon der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben\ndie auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann\nfür die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.\nder Bundesminister der Finanzen für die Zeit bis zum\nWegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn\nein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen                                     § 22\nPlanstellen neu zu besetzen. Das gl_eiche gilt, wenn Ersatz     Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der\nfür Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der        Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,\nDienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten Ein-      Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen\nrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig verwen-    sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04, 23 02 und\ndet werden sollen oder die durch Teilnahme an zwischen-      60 06 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwen-\nstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger als      den. Der Bundesminister der Finanzen kann Änderungen\nein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben ver-   der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellun-\nhindert sind.                                                gen von Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung. wenn ein      der Europäischen Gemeinschaften erforderlich werden,\nBeamter nach§ 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder§ 89 a Abs. 2 Nr. 2      vornehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß\ndes Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird.        des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unter-\nrichten.\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\n§ 23\nein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des\nBundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde             Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-\nzur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer      fristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung","2426                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\neiner ordnungsgemäßen          Kassenwirtschaft zinslose     Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des\nBetriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 2 000 000 000        Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 24) gegenüber dem\nDeutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald      Bund zusteht.\nund soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben\n(2) Die Vermögensgegenstände, die der Bundesminister\nübersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im\nfür Post und Telekommunikation zur Erfüllung seiner politi-\nnächsten Monat des lauf enden Haushaltsjahres nicht zur\nschen und hoheitlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des\nDeckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch\nPostverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGB!. 1\nzum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des\nS. 1026) aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost\nArbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\nübernimmt, werden ohne Wertausgleich übertragen.\nS. 582), das zuletzt durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist,         (3) Soweit Dienststellen des Bundesministers für Post\nfindet insoweit keine Anwendung. Der Ermächtigungs-          und Telekommunikation erst nach dem 31. Dezember\nrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.          1989 eingerichtet werden, tragen die Unternehmen der\nDeutschen Bundespost die bis zur Einrichtung entstehen-\n§ 24                              den Personalausgaben und sächlichen Verwaltungsaus-\ngaben weiter.\nDas nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                                 § 27\nmer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember           § 2 Abs. 5, die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3\n1988 (BGBI. 1 S. 2270) geändert worden ist, und nach         sowie die§§ 7 bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung\nArtikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom                des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\n28. Februar 1972 (BGBI. 1S. 201 ), das zuletzt durch Artikel weiter.\n3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537)\n§ 28\ngeändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens\ngebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für             Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird\nsonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des            ermächtigt, bis zum Inkrafttreten des 32. Gesetzes zur\nBundesministers für Verkehr zu verwenden.                    Änderung des Lastenausgleichsgesetzes für den Aus-\ngleichsfonds im Haushaltsjahr 1990 Kassenverstärkungs-\n§ 25                              kredite als Buchkredite bis zur Höhe von 100 000 000\nDeutsche Mark aufzunehmen. Die Ermächtigung nach\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nSatz 1 gilt bis zum Tage der Verkündung des Haushalts-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985\ngesetzes des Bundes für das folgende Haushaltsjahr\n(BGBI. 1 S. 1284), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-\nweiter.\nzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408) geändert\nworden ist, findet keine Anwendung.                                                       § 29\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n§ 26\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n( 1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im\nHaushaltsjahr 1990 fälligen Zinsen für die Ausgleichsfor-                                 § 30\nderung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund\ndes § 10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum             Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2427\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1\n1990 )\nTeil 1: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nT~il III: Kreditfinanzierungsplan\n') Bei den Ansätzen fur 1989 1st der Nachtragshaushalt 1989 berücksichtigt.","2428                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesamtplan                                                    Einnahmen                                                  Teil 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und\nsteuerähnliche\nEpl.                                                 Bezeichnung                                                                       Abgaben\n1990\n1000 DM\n3\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................... .\n02     Deutscher Bundestag ..................................................... .\n03     Bundesrat .............................................................. .\n04     Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ........................................ .\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . ................................................ .\n06     Bundesminister des Innern ................................................. .\n07     Bundesminister der Justiz ..................................................                                             .\n08     Bundesminister der Finanzen ...............................................                                              .\n09     Bundesminister für Wirtschaft ...............................................                                            .\n10     Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................                                        .            5 900\n11     Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ...................................                                          .\n12     Bundesminister für Verkehr .................................................                                             .\n13     Bundesminister für Post und Telekommunikation ................................                                           .\n14     Bundesminister der Verteidigung ............................................                                             .\n15     Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ....................... .\n16     Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... .\n19     Bundesverfassungsgericht ................................................. .\n20     Bundesrechnungshof ..................................................... .\n23     Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .............................. .\n25     Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ...................... .\n27     Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ................................. .\n30     Bundesminister für Forschung und Technologie ................................. .\n31     Bundesministerfür Bildung und Wissenschaft .................................. .\n32     Bundesschuld ........................................................... .\n33     Versorgung ............................................................. .\n35     Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ... .\n36     Zivile Verteidigung ....................................................... .\n60     Allgemeine Finanzverwaltung ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •\n1\n248 342 000\nSumme Haushalt 1990?) .................................................. .                                                   248 347 900\nSumme Haushalt 1989 .................................................... .                                                   242 203 400\ngegenüber 1989 - mehr (+)/weniger(-) -            ......................................                                   +    6 144 500\n1\n) Zu Spalte 3: darin Steuereinnahmen in Höhe von 247,4 Mrd. DM.\n2\n) Zu Spalten 4 und 5 Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 26 942 Millionen DM) = 24 845 Millionen DM.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                    2429\nTeil 1: Haushaltsübersicht                        Einnahmen                                 Gesamtplan\nVerwaltungs-         Übrige                  Summe Einnahmen           gegenüber 1989\neinnahmen         Einnahmen                                               mehr(+)\n1990              1990               1990               1989         weniger H         Epl.\n1000 DM           1000 DM            1000 DM            1000 DM          1000 DM\n4                 5                  6                  7                8            9\n121                -                 121                101    +          20     01\n2 921                  1             2 922              2 911    +          11     02\n25                -                  25                 16    +           9     03\n2 243                -               2 243              2 135    +         108     04\n95 359             4 000             99 359             53 195    +      46 164     05\n25  990            13 921             39 911             29 442    +      10 469     06\n276  060               200           276 260            262 016     +      14 244     07\n732  086          201 905            933 991            876 576     +      57 415     08\n106 226           234 294            340 520            415 917     -      75 397     09\n43 818          213 342            263 060            269 673     -       6 613     10\n8 723          451 794            460 517            436 205     +      24 312     11\n1 129 222           114 538          1 243 760          1005090       +    238 670      12\n6 073 352                 -          6 073 352          5 489 053     +    584 299      13\n625 185           203 414            828 599            715 256     +    113 343      14\n60 818            39 292            100 110              83 669    +      16 441     15\n263 514              2 624           266 138               4 118    +    262 020      16\n504                -                 504                474    +          30     19\n19             1 320              1 339                667    +         672     20\n99 828         1 063 954          1 163 782          1 348 616     -    184 834      23\n37 432         1 057 880          1 095 312          1 187 020     -      91 708     25\n1 560                -               1 560              1 553    +           7     27\n55 587            18 001             73 588              74 143    -         555     30\n5 045          349 120            354 165            337 883     +      16 282     31\n1 600 005       27 253 700         28 853 705          29 470 703     -    616 998      32\n1 580           82 420             84 000              85 000    -       1 000     33\n50 988           158 900            209 888            199 630     +      10 258     35\n6 842             9 505             16 347             18 112    -       1 765     36\n7 506 634         1 501 288       257 349 922         248 944 826     + 8 405 096       60\n18 811 687       32 975 413        300 135 000         291 314 000     + 8 821 000\n15 138 293       33 972 307\n+ 3 673 394       -     996 894","2430                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesamtplan                                       Ausgaben                            Teil 1: Haushaltsübersicht\nPersonal-        Sächliche    Militärische       Schulden-\nausgaben        Verwaltungs-  Beschaffungen        Dienst\nausgaben     Anlagen usw.\nEpl.                Bezeichnung\n1990             1990          1990              1990\n1000 DM          1000 DM       1000 DM           1000 DM\n1                       2                           3                4              5                6\n01   Bundespräsident\nund Bundespräsidialamt ..........\n'                    11 134             6 971             -               -\n02   Deutscher Bundestag .............              373 080          147 279              -               -\n03   Bundesrat ........... ...........               10 930             5 497             -               -\n04   Bundeskanzler\nund Bundeskanzleramt ............              102 062          442 959              -               -\n05   Auswärtiges Amt .................              884 982          198 605              -               -\n06   Bundesminister des Innern .........          1 693 850          619 000              -               -\n07   Bundesminister der Justiz ..........           320 796          114 094              -               -\n08   Bundesminister der Finanzen .......          2 221 697          496 502              -               -\n09   Bundesminister für Wirtschaft .......          395 799          199 925              -               -\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .........           299 582          111 241              -               -\n11   Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung     ••••••••• • •• 1 ••      139 450           69 787              -               -\n12   Bundesminister für Verkehr .........         1 397 701        1 707 928              -               -\n13   Bundesminister für Post\nund Telekommunikation ...........               72 805           80 378              -               -\n14   Bundesminister der Verteidigung ....       23 755 559         5 699 232   21957311                   -\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit .....         1 358 380          196 453              -               -\n16   Bundesminister für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .......           128 908          210 098              -               -\n19   Bundesvertassungsgericht .........              13 315             2 349             -               -\n20   Bundesrechnungshof .............                45 959             5 590             -               -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit .................                45 038           18 027              -               -\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ..........               82 716           78 499              -               -\n27   Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen ....................                41 248           14 832              -               -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie .................               70 772           31 892              -               -\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft    ••••••••••••••     ••       30 396           22 454              -               -\n32   Bundesschuld ...................                15 059          552 601              -      33 306 720\n33   Versorgung .....................            8 352 557                 -              -               -\n35   Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt ausländischer\nStreitkräfte ......................            690 542          521 480              -               -\n36   Zivile Verteidigung ................           141 799          243 451              -               -\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .......            172 500          272 280              -               -\nSumme Haushalt 1990 ...........            42 868 616       12 070 304    21 957 311        33 306 720\nSumme Haushalt 1989 ............           41 558 566       11 689 163    21 859 395        32 355 809\ngegenüber 1989\n- mehr (+)/weniger(-) - ...........       + 1310050          + 381 141       + 97 916        + 950 911","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                     2431\nTeil 1: Haushaltsübersicht                                   Ausgaben                               Gesamtplan\nZuweisungen             Ausgaben             Besondere                    Summe Ausgaben\nund Zuschüsse                 für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)      Investitionen          ausgaben                                     gegenüber 1989\nmehr(+)     Epl.\n1990                   1990                 1990            1990            1989         weniger(-)\n1000 DM                1000 DM              1000 DM         1000 DM         1000 DM         1000 DM\n·-·\n7                      8                    9               10              11             12         13\n---\n2 080                   6 156                  --          26 341          26 926   -         585  01\n96 248                 59 606                   --        676 213         616 387    +     59 826   02\n389                     707                  -           17 523          14 783   +       2 740  03\n41 076                    9 531                  -         595 628         560 397    +     35 231   04\n1 675 197                251 160                    -       3 009 944       2918367      +     91 577   05\n2 272 840                441 c'.43                  -       5 026 933       4 738 638    +    288 295   06\n20 809                 30 154                    -         485 853         466 732    +     19 121   07\n689 630                383 523                    ---     3 791 352       3 817 542    -     26 190   08\n4 680 591              1 439 862                    -       6 716 177       7 536 470    -    820 293   09\n8 127 950              1 027 208                 1 588      9 567 539       9 466 552    +    100 987   10\n69 328 839                  98 999                    -      69 637 075     67 618 562     +2018513       11\n9 453 648            12 758 717                     -      25 317 994     24 941 108     +    376 886   12\n25 343                129 095                    -         307 621           21 209   +    286 412   13\n2 095 336                324 827              400 000      54 232 265     53 284 821     +    947 444   14\n20 813 435                 143 157                    -      22 511 425     21119393       + 1 392 032    15\n75 288                553 063                    -         967 357         541 468    +    425 889   16\n-                      962                  -           16 626          15 539   +       1 087  19\n11                  4 333                   -           55 893          59 309   -       3 416  20\n1 387 910              5 793 926                    -       7 245 801       7 109 146    +    136 655   23\n3 164 135              3 031 370                    -       6 356 720       6 329 639    +     27 081   25\n1 391 476                124 160                    -       1 571 716       1 195 760    +    375 956   27\n5 558 980              2 371 100        -     201 558       7 831 186       7 645 405    +    185 781   30\n1 711 989              2 377 577                    -       4 142 416       3 782 760    +    359 656   31\n1 208 225              2 650 505                    -      37 733 110     37 568 425     +    164 685   32\n2 049 037                       -                   -      10 401 594     10 188 310     +    213 284   33\n234 881                417 550                    --      1 864 453       1 819 746    +     44 707   35\n108 521                447 159                    -         940 930         869 402    +     71 528   36\n16 334 275               2 648 260        -     340 000      19 087 315     17 041 204     + 2 046 111    60\n152 548 139             37 523 910         -     140 000     300 135 000    291 314 000     + 8 821 000\n148 267 839             37 455 189         - 1 871 961\n+ 4 280 300          \"i      68 721        + 1 731    961","2432                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-          Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermäch-                                                               Für\nEpl.              Bezeichnung                     tigung                                                             künftige\n1991          1992        1993      Folgejahre     Haushalts-\n1990\njahre\n1000 DM     1000 DM        1000 DM    1000 DM       1000 DM        1000 DM\n3            4             5           6            7              8\n01    Bundespräsidialamt                                950         950\n02    Deutscher Bundestag ...... .                  12 583        8 540         4 043\n03    Bundesrat ................ .                      100         100\n04    Bundeskanzleramt ......... .                256 100      256 000            100\n05    Auswärtiges Amt ........... .               319 612      160 784         80 022       8 488       10 318         60 000\n06    Bundesminister des Innern          .. .     517 335      222 246       114 745       54 474         1 800       124 070\n07    Bundesminister der Justiz .... .              43 482        1 658           238          24                      41 562\n08    Bundesminister der Finanzen ..              223 465      168 805        26 660                                   28 000\n09    Bundesminister für Wirtschaft ..          8 843 553   1 416 591      1 166 804     722 965       261 693      5 275 500\n10    Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ...            1 252 993      504 967       291 926     211 300       244 800\n11    Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung ......... .               564 165     449 215        105 250        9 700\n12    Bundesminister für Verkehr ... .          4 080 440   2 483 185      1 119 355     404 900        73 000\n13    Bundesminister für Post\nund Telekommunikation                         57 700      50 280          6 400       1 020\n14    Bundesminister\nder Verteidigung . . . . . . . . . . . . 14 513 451   5 279 136      3 473 919  2 765 941     2 994 455\n15    Bundesminister für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit              336 595      156 075       101 450       58 520       17 950          2 600\n16    Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit ....... .             593 830     243 350        182 950       99 330       25 200         43 000\n19    Bundesverfassungsgericht ... .                    175         175\n20    Bundesrechnungshof ....... .\n23    Bundesminister für wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit . . . . . . . .      6 067 454     490 280        399 650     255 300        96 050      4 826 17 4\n25    Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen\nund Städtebau ............. .             3 105 520      878 985       832 305     471 875       922 355\n27    Bundesminister für inner-\ndeutsche Beziehungen ..... .                262 310      147 660         48 950      35 600            100       30 000\n30    Bundesminister für Forschung\nund Technologie ........... .             3 960 264   1 196 51 9     1 17 4 660    978 215       503 770        107 100\n31    Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft .......... .               633 360      325 701       197 756     103 251          6 652\n32    Bundesschuld ............. .\n35    Verteidigungslasten im Zusam-\nmenhang mit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte .... .             34000       24500           8300        1 200\n36    Zivile Verteidigung ......... .             467 809     240 4 71       133 391       67 746       20 201           6 000\n60    Allgemeine Finanzverwaltung ..              886 000       70 000         46 000      45 000      315 000        410 000\nSumme ...................                47 033 246 14 776 173       9 514 874   6 294 849     5 493 344 10 954 006","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                               2433\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1990             Betrag für 1989\n- 1000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.     Ausgaben .................................... .                300 135 000                291 314 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,\nZuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung\neines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.     Einnahmen ................................... .                272 293 000                262 685 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehrein-\nnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Einnahmen aus Rück-\nlagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und\nMünzeinnahmen)\n3.     Finanzierungssaldo ............................ .             -27 842 000                -28 629 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.     Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\n4.1    Einnahmen ................................... .                 (97 008 500)               (86 313 000)\n4.1 .1 aus Krediten vom Kreditmarkt ..................... .             97 008 500                 86 313 000\n4.1 .2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 124 04 ........ .\n4.2    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ........ .          (69 987 000)               (58 404 000)\n4.2.1  durch Kredite vom Kreditmarkt ..................... .            69 987 000                 58 404 000\n4.2.2  durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ...... .\n4.3    Ausgäben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge\nSaldo ........................................ .              - 27 021 500               -27 909 000\n5.     Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ...                 79 500                     80 000\n6.     Marktpflege .................................. .\n7.     Nettoneuverschuldung insgesamt ................ .             -26 942 000                -27 829 000\n8.     Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ..... .\n9.     Rücklagenbewegung\n9.1    Entnahmen aus Rücklagen\n9.2    Zuführungen an Rücklagen\n10.    Münzeinnahmen                                                     -900 000                   - 800 000\n11.    Finanzierungssaldo ............................ .             -27 842 000                -26 629 000","2434                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1990            Betrag für 1989\n- 1000 DM -\n1.       Einnahmen\n1. 1     aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1. 1. 1  langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       67 008 500                76 313 000\n1. i . 2 kürzerfristig       .................................. .                                      30 000 000                10 000 000\n1 .2     aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ..........\n-------------------\nSumme 1 ..................................... .                                               97 008 500                86 313 000\n2.       Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1      Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als\n4 Jahren ....................................... .                                           (56 940 000)              (51 832 000)\n2.101    Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-\nrung ......................................... .\n2.102    Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet\nvorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-\nsungen) ........................................ .                                             7 700 000                 8 800 000\n2. 103   Bundesschatzbriefe .............................. .                                            9 264 000                 4 040 000\n2. 104   Schuldbuchkredite .............................. .\n2.105    Schuldscheindarlehen ........................... .                                            19 919 000                21 570 000\n2.106    Bundesschatzanweisungen ....................... .                                              2 148 000                 1064000\n2. 107   Bundesobligationen ...............................                                            17 800 000                16 250 000\n2.108    Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz .................................. .                                                   12 000                    12 000\n2.109    Ablösungsschuld .................................\n2.110    Altsparerentschädigung .......................... .\n2.111    Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-\nmen) ........................................ .\n2.112    Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-\nbonds-Entschädigungsgesetz) .................... .\n2.113    Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus\nAnschlußgebieten .................................\n2.114    Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen\nzur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ..........                                            97 000                    96 000","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                              2435\nBetrag für 1990             Betrag für 1989\n- 1000 DM -\n2.2   Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu\n4 Jahren. . . . . . . . . . . .     . ....................... .                      (13 047 000)                (6 572 000)\n2.201 Bundesschatzanweisungen ....................... .                                      2 457 000                  2 192 000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................ .                                    3 450 000                  1 105 000\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................. .                                    5 500 000                    960 000\n2.204 Schuldscheindarlehen ........................... .                                     1640000                    2 315 000\n2.3   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .\n-----------\nSumme 2 ..................................... .                                       69 987 000                 58 404 000\n3.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ...                                      79 500                     80 000\n-----------\n4.    Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ......... .                                    70 066 500                 58 484 000\n5.    Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....\n-------------------\n6.    Zusammen ................................... .                                        70 066 500                 58 484 000\nSaldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-\nanschlagte Nettoneuverschuldung) ................. .                                  26 942 000                 27 829 000\n-------------------\nEinnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -\neinschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds\n(im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .\nAusgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-\nschaften - einschließlich ERP-Sondervermögen und\nLA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... .","2436                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Verbesserung der steuerlichen Förderung\nschadstoffarmer Personenkraftwagen\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      halt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelan-\ndas fo'lgende Gesetz beschlossen:                                        gen, für die Dauer bis zu einem Jahr.\"\nArtikel 1                         3. § 3 b wird aufgehoben.\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\n4. § 3 c wird aufgehoben.\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1 . Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom              5. In § 3 d werden die Bezeichnung ,,§ 3 b\" durch die\n20 . Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), wird wie folgt              Bezeichnung ,,§ 3 f\" und die Zahl „ 1 500\" durch die Zahl\ngeändert:                                                          ,, 1 000\" ersetzt. In Satz 2 werden die Worte ,, , frühe-\nstens ab 1. Juli 1985\" gestrichen.\n1. § .2 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                  6. § 3 e wird wie folgt gefaßt:\n,.Begriffsbestimmungen,                                              ,,§ 3e\nMitwirkung der Verkehrsbehörden\".                     Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor\nb) ln Absatz 2 wird Satz 2 neu gefaßt und die folgen-             Soweit Personenkraftwagen mit Selbstzündungs-\nden Sätze werden angefügt:                               motor die in § 3 f genannten Voraussetzungen erfüllen,\ngilt diese Vorschrift nur, wenn die Fahrzeuge vor dem\n„Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung\n1 . Januar 1989 erstmalig zum Verkehr zugelassen wor-\nals schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm oder\nden sind und nach Feststellung der Zulassungs-\nfür die Beurteilung anderer Besteuerungsgrund-\nbehörde vor diesem Zeitpunkt den Vorschriften der\nlagen technischer Art die Feststellungen der Zulas-\nAnlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nsungsbehörden verbindlich, soweit dieses Gesetz\nnung entsprochen haben. § 3 g ist für Personenkraft-\nnichts anderes bestimmt. Die Zulassungsbehörden\nwagen mit Selbstzündungsmotor nicht anzuwenden.\"\nentscheiden auch darüber, ob die technischen Vor-\naussetzungen für einen Förderungsbetrag nach\n7. Nach § 3 e werden die folgenden §§ 3 f, 3 g und 3 h\n§ 3 g Abs. 1 oder 2 erfüllt sind. Die beim Kraftfahrt-\nBundesamt gespeicherten Daten über Fahrzeuge,             eingefügt:\ndie die Voraussetzungen des § 3f Abs. 3 erfüllen,                                      ,,§ 3 f\nund über deren Fahrzeughalter dürfen an die                                       Steuerbefreiung\nzuständige Finanzbehörde übermittelt und von ihr                     für schadstoffarme Personenkraftwagen\nverwendet werden, soweit dies für die rückwirkende\n(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit einem\nGewährung der Steuerbefreiung erforderlich ist.\"\nHubraum bis zu 2000 Kubikzentimetern oder mit Dreh-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    kolbenmotoren, die in der Zeit vom 1 . Januar 1990 bis\nzum 31. Juli 1991 erstmals zum Verkehr zugelassen\na) In Nummer 7 wird der erste Halbsatz wie folgt\nwerden, ist für eine begrenzte Zeit von der Steuer\ngefaßt:\nbefreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbe-\n,, 7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugma-              hörden ab dem Tag der erstmaligen Zulassung schad-\nschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeug-          stoffarm sind, weil sie den Vorschriften der Anlage XXIII\nanhängern hinter Zugmaschinen oder Sonder-          zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder des\nfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeug-           Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG (ABI. EG\nanhängern (ausgenommen Sattelanhänger.,             Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie\naber einschließlich der zweiachsigen Anhänger       89/491 /EWG (ABI. EG Nr. L 238 S. 43), entsprechen.\nmit einem Achsabstand von weniger als einem\nMeter),\".                                               (2) Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Tag der\nersten Zulassung. Sie endet unabhängig von einer\nb) In Nummer 12 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                   vorübergehenden Stillegung\n„Dies gilt nicht, sofern ein Ausfuhrkennzeichen für        1. für Personenkraftwagen, die durch Hubkolbenmoto-\nmehr als drei Monate gültig ist oder ein über diesen            ren angetrieben werden,\nZeitraum hinaus gültiges weiteres Ausfuhrkennzei-\nchen erteilt wird.\"                                             mit Hubraum\nbis zu 1 000 ccm nach fünf Jahren und einem\nc) In Nummer 13 wird der erste Satz wie folgt gefaßt:                Monat,\n„gebietsfremden Personenkraftfahrzeugen und                     über 1 000 bis zu 1 100 ccm nach vier Jahren und\nihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufent-                acht Monaten,","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                2437\nüber 1 100 bis zu 1 200 ccm nach vier Jahren und       eines Personenkraftwagens vom Finanzamt, wenn fol-\ndrei Monaten,                                          gende Voraussetzungen erfüllt sind:\nüber 1 200 bis zu 1 300 ccm nach drei Jahren und elf   1 . Der Personenkraftwagen muß bei einem Hubraum\nMonaten,                                                    bis zu 2000 Kubikzentimetern vor dem 1. Januar\nüber 1 300 bis zu 1 400 ccm nach drei Jahren und            1990 oder bei einem Hubraum von mehr als 2000\nacht Monaten,                                               Kubikzentimetern vor dem 1. Oktober 1988 erst-\nüber 1 400 bis zu 1 500 ccrn nach drei Jahren und           mals zugelassen worden sein;\nfünf Monaten,                                         2. der Personenkraftwagen muß in der Zeit vom\nüber 1 500 bis zu 1 600 ccm nach drei Jahren und            1. Januar 1990 bis zum 31. Juli 1991 nachträglich\nzwei Monaten,                                               durch Einbau eines Katalysators, der\nüber 1 600 bis zu 1 700 ccm nach drei Jahren,               a) mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile\nüber 1 700 bis zu 1 800 ccm nach zwei Jahren und                nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nzehn Monaten,                                                    nung oder\nüber 1 800 bis zu 1 900 ccm nach zwei Jahren und             b) im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahr-\nacht Monaten,                                                    zeug nach § 20 oder§ 21 der Straßenverkehrs-\nüber 1 900 bis zu 2 000 ccm nach zwei Jahren und                 Zulassungs-Ordnung\nsieben Monaten;                                             genehmigt ist, technisch so verbessert worden sein,\n2. für Personenkraftwagen, die durch Drehkolben-                daß nach Feststellung der Zulassungsbehörde die\nmotoren angetrieben werden, nach zwei Jahren und            Vorschriften der Anlage XXV zu § 47 der Straßen-\nsieben Monaten.                                             verkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Ausnahme des\nAbschnittes 4.1.4 erfüllt sind. Für Fahrzeuge mit\n(3) Für einen Personenkraftwagen mit weniger als             weniger als 1 400 Kubikzentimetern Hubraum gelten\n1400 Kubikzentimetern Hubraum, der vor dem                      die Werte der Hubraumklasse zwischen 1 400 und\n1. Januar 1990 erstmalig zugelassen worden ist, gilt die        2 000 Kubikzentimetern; und\nin Absatz 2 genannte Dauer der Steuerbefreiung rück-\n3. der Personenkraftwagen muß am 1. Januar 1990\nwirkend vom Tag der Anerkennung als bedingt schad-\noder zu dem späteren Zeitpunkt der Feststellung\nstoffarm Stufe C, wenn das Fahrzeug\nder technischen Verbesserung durch die Zulas~\n1. nach Feststellung der Zulassungsbehörde bereits              sungsbehörde für den vorgenannten Halter zuge-\nvor dem 1 . Januar 1990 den Vorschriften der An-            lassen sein oder nach vorübergehender Stillegung\nlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-              für ihn wieder zugelassen werden.\nnung entsprochen hat und                                   (2) Der Förderungsbetrag beträgt 1100 DM, wenn\n2. am 1 . Januar 1990 noch zum Verkehr zugelassen          die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 ge-\nist oder danach wieder zugelassen wird..               geben sind und der Personenkraftwagen in der Zeit\nvom 1. Januar 1990 bis zum 31. Juli 1991 nachträglich\nFür Personenkraftwagen, die durch Selbstzündungs-\ndurch Einbau eines Katalysators - einschließlich einer\nmotoren angetrieben werden und den Vorschriften der\nlambda-geregelten Gemischaufbereitung -, der\nAnlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung entsprechen, endet die Steuerbefreiung nach der       1. mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach\nHälfte der Zeit, die sich nach Absatz 2 Satz 2 ergibt;          § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nangefangene Monate werden auf volle Monate auf-                 oder\ngerundet.\n2. im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahr-\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist die Steuer für          zeug nach § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-\ndenjenigen Halter von Amts wegen neu festzusetzen,              Zulassungs-Ordnung\nfür den das Fahrzeug am 1. Januar 1990 zugelassen ist      genehmigt ist, technisch so verbessert worden ist, daß\noder, sofern das Fahrzeug am 1. Januar 1990 still-         nach der Feststellung der Zulassungsbehörde\ngelegt war, für den das Fahrzeug danach als ersten\n3. für Personenkraftwagen mit einem Hubraum von\nwieder zugelassen wird. Eine Neufestsetzung für frü-\nmehr als 2000 Kubikzentimetern die Vorschriften\nhere Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch\ndann, wenn ein früherer Halter für das Halten des               a) der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulas-\nFahrzeugs Steuern entrichtet hat.                                   sungs-Ordnung, ausgenommen die Abschnitte\n1.7.2, 1.7.3 und 1.8.2,\n(5) Soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 oder aus\nb) des Anhangs I Abschnitt 8.3, ausgenommen\n§ 3g Abs. 5 nichts anderes ergibt, bleibt die Dauer\nAbschnitt 8.3.1.2, in Verbindung mit den Vor-\neiner vor dem 1. Januar 1990 entstandenen Steuer-\nschriften des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/\nbefreiung auf Grund des § 3 b oder § 3 c in der bis zum\nEWG (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), in der Fassung der\n31. Dezember 1989 geltenden Fassung unberührt.\nRichtlinie 89/491/EWG (ABI. EG Nr. L 238 S. 43)\nSoweit diese Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel\noder\nnoch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter\ngewährt.                                                        c) der Anlage XXV zur Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung, ausgenommen Abschnitt 4.1.4,\n§ 3g\n4. für Personenkraftwagen mit einem Hubraum bis\nFörderungsbetrag\nzu 2000 Kubikzentimetern die in Nummer 3 Buch-\n(1) Einen Förderungsbetrag von 550 DM an Stelle               stabe a oder Buchstabe b genannten Vorschriften\neiner befristeten Steuerbefreiung erhält der Halter             oder","2438                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil       1\ndie für Fahrzeuge mit einem Hubraum von 1400 bis      8. In § 9 Abs. 1 werden in der Nummer 2 Buchstabe a\n2000 Kubikzentimetern geltenden Vorschriften der          nach dem Buchstaben „C\" die folgenden Worte ein-\nRichtlinie 89/458/EWG (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in         gefügt:\nVerbindung mit der Richtlinie 70/220/EWG (ABI.\n,,oder nach § 3 f oder § 3 g begünstigt\".\nEG Nr. L 76 S. 1), in der Fassung der Richtlinie\n89/491/EWG (ABI. EG Nr. L 238 S. 43),\n9. An § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nerfüllt sind.\n,,(3) Sofern in den Fällen des § 3 Nr. 12 Steuerpflicht\n(3) Der Förderungsbetrag erhöht sich auf 1200 DM,          besteht, darf die Zulassungsbehörde den Fahrzeug-\nwenn, über die in Absatz 2 genannten Voraussetzun-            schein erst aushändigen, wenn die Entrichtung der\ngen hinausgehend, die Fahrzeuge mit einem Verdun-             Steuer nachgewiesen wird.\"\nstungsfilter zur Verminderung von Kohlenwasserstoff-\nemissionen entsprechend Abschnitt 1.7 .3 der An-\nlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nArtikel 2\nausgerüstet werden.\nÄnderung der Kraftfahrzeugsteuer-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nDurchführungsverordnung\nPersonenkraftwagen mit einem Hubraum von weniger\nals 1400 Kubikzentimetern, die in der Zeit vom 27. April     Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom\n1989 bis zum 31. Dezember 1989, und für vor dem           3. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 901 ), geändert durch die Verord-\n1. Oktober 1988 erstmalig zugelassene Personenkraft-      nung vom 10. Dezember 1985 (BGB!. 1 S. 2185), wird wie\nwagen mit einem Hubraum von mehr als 2000 Kubik-          folgt geändert:\nzentimetern, die in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis\nzum 31. Dezember 1989 nachträglich technisch so ver-      1. In § 3 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt\nbessert worden sind, daß dadurch die Voraussetzun-            und folgende Nummer 3 angefügt:\ngen für einen Förderungsbetrag erfüllt werden.\n(5) Der Förderungsbetrag wird nur für zugelassene          „3. bei Fahrzeugen, deren Halten nach§ 3 Nr . 12 des\nFahrzeuge gewährt, die nicht nach § 3 von der Steuer                 Gesetzes von der Steuer befreit ist.\"\nbefreit sind. Der Förderungsbetrag wird für jedes Fahr-\nzeug nur einmal gewährt. Bei Halterwechsel wird der       2. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 wird nach dem Buchstaben h der\nFörderungsbetrag an denjenigen Halter gezahlt, der bei        Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-\nder Zulassungsbehörde die Feststellung der techni-            stabe i angefügt:\nschen Verbesserung beantragt hat.                               ,,i) bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abgas-\n(6) Sind die Voraussetzungen für einen Förderungs-                reinigungsanlage oder bei deren Änderung oder\nbetrag erfüllt, ist das Fahrzeug als schadstoffarm zu                Ausbau,\nbehandeln. Mit dem Förderungsbetrag wird eine befri-\ndie Art der Anlage, die Änderung oder den Ausbau,\nstete Steuerbefreiung jedoch abgegolten, soweit sie                  die dadurch erreichte Stufe der Schadstoffminde-\nauf derselben technischen Verbesserung beruht. Hat\nrung und die Stufe des Förderungsbetrags im Falle\ndie technische Verbesserung bereits zu einer befriste-\nder Nachrüstung sowie den Tag der nach dem\nten Steuerbefreiung auf Grund des § 3 b oder § 3 c in\nGesetz maßgeblichen Feststellung durch die\nder bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung\nZulassungsbehörde.\"\noder auf Grund des§ 3f geführt, ist die Steuerbefreiung\nbei Festsetzung des Förderungsbetrags aufzuheben,\nsoweit sie dessen Empfänger oder spätere Halter des       3. An § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nFahrzeugs betrifft. Die Steuerbefreiung für frühere Hal-       „Dies gilt für die Berücksichtigung der nach § 3 g des\nter bleibt bestehen.                                          Gesetzes entstandenen Förderungsbeträge entspre-\n(7) Für den Förderungsbetrag gelten die Vorschriften       chend.\"\nüber die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Vorschriften\nder Abgabenordnung für Steuervergütungen entspre-                                      Artikel 3\nchend. Die Vorschriften des Siebenten Teils der Ab-                Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften\ngabenordnung, des Achten Teils, Dritter und Vierter\nAbschnitt, sowie des § 369 Abs. 1 Nr. 4, § 369 Abs. 2,       In Abschnitt 1.1 der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-\n§§ 370, 371, 375 bis 379, 383 und 384 der Abgaben-         Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-\nordnung gelten entsprechend. In öffentlich-rechtlichen     machung vom 28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793),\nStreitigkeiten über Verwaltungsakte der Finanzbehör-       zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nden ist der Finanzrechtsweg gegeben. Der Förderungs-       24. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1510), werden die Worte „höch-\n3\nbetrag ist aus dem Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer        stens 2500 kg,\" und „und einen Hubraum ab 1400 cm \"\nzu zahlen.                                                 gestrichen.\n§ 3h\nArtikel 4\nMaßgebende Fassung\nverkehrsrechtlicher Bestimmungen                    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nFür die Anwendung der§§ 3f und 3g sind die Stra-           Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Richtlinien        geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nder EWG in der am 1. Januar 1990 geltenden Fassung         jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-\nmaßgebend.\"                                               ordnung wieder geändert werden.","Nr. 61   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                            2.439\nArtikel 5                                                   Artikel 6\nBerlin-Klausel                                               Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am\ndes§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im   1 . Januar 1990 in Kraft.\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach          (2) Artik€! 2 Nr. 1 und 2 tritt am Tage nach der Ver-\n§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.                    kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn. den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im u t K oh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nFür den Bundesminister für Verkehr\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","2440                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\n,,(3 a) Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe\nArtikel 1                                wird für die Kalenderjahre 1990 bis 1993 wie folgt\nDas Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der                festgesetzt:\nBekanntmachung vom 17. November 1980 (BGBI. 1                      für 1990 8,25 vom Hundert, für 1991 8,00 vom\nS. 2137), geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1987              Hundert,\n(BGBI. 1 S. 1671 ), wird wie folgt geändert:                       für 1992 7,75 vom Hundert, für 1993 7,50 vom\nHundert.\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:\nDer Prozentsatz der Ausgleichsabgabe für die aus\na) Im Absatz 1 wird das Wort „gewerbliche\" gestri-             Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den\nchen.                                                       einzelnen Ländern erzielten Erlöse wird für das\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Kalenderjahr 1990 wie folgt festgelegt:\nfür Baden-Württemberg              7,4 vom Hundert,\naa) In Satz 1 wird die Nummer 5 gestrichen; die\nNummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und              für Bayern                         8,0 vom Hundert,\n6.                                                    für Berlin                         6,5 vom Hundert,\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zwecke\" die             für Bremen                         8,2 vom Hundert,\nWorte „sowie für die Tilgung und Verzinsung           für Hamburg                        9,2 vom Hundert,\nvon Krediten\" eingefügt.                              für Hessen                         7 ,9 vom Hundert,\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                             für Niedersachsen                  8,6 vom Hundert,\n,,(6) Das Bundesamt wird als Verwalter des Son-          für Nordrhein-Westfalen            8,9 vom Hundert,\ndervermögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bun-          für Rheinland-Pfalz                8,4 vom Hundert,\ndesministers der Finanzen Kredite zur Aufrechter-           für das Saarland                   8,6 vom Hundert,\nhaltung der Zahlungsfähigkeit des Sondervermö-\nfür Schleswig-Holstein             7,4 vom Hundert.\ngens bis zur Gesamthöhe von 2 Milliarden Deutsche\nMark aufzunehmen. Bis zu dieser Höhe kann die               Der Bundesminister für Wirtschaft hat durch Rechts-\nErmächtigung wiederholt in Anspruch genommen                verordnung jeweils für die Kalenderjahre 1991 ,\nwerden. Die Kredite werden aus Mitteln des Sonder-          1992 und 1993 bei Elektrizitätsversorgungsunter-\nvermögens verzinst und getilgt. Die Kredite müssen          nehmen den in Satz 1 für das betreffende Kalender-\nbis spätestens zum 31 . Dezember 1995 aus Mitteln           jahr genannten Prozentsatz für die aus der Liefe-\ndes Sondervermögens getilgt sein. Für die Verwal-           rung von Elektrizität an Endverbraucher in dem\ntung des Sondervermögens gelten die Vorschriften            jeweiligen Land erzielten Erlöse nach Maßgabe des\nüber die Verwaltung der Bundesschuld entspre-               Absatzes 5 abzuwandeln.\"\nchend.\"                                                  c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Komma die\nWorte „für die Jahre 1994 und 1995\" eingefügt.\n2. § 6 wird aufgehoben.\nd) In Absatz 6 Nr. 2 werden nach dem Wort „Verfah-\nren\" die Worte „und die Bemessungsgrundlagen\"\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) Im Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nfügt:\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\n„Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auch\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ninsoweit Abgabeschu:dner, als sie bezogenen und\nnicht bereits mit der Ausgleichsabgabe belasteten              ,,(2) Die sich aus der Ausgleichsabgabe erge-\noder eigenerzeugten Strom selbst verbrauchen .              bende Belastung des Endverbrauchers gilt bis zur","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                             2441\nHöhe des nach § 8 Abs. 3 a Satz 2 oder 3 und              Höhe des Preises der Ruhrkohle AG frei Kraftwerk\nAbs. 5 maßgebenden Prozentsatzes nicht als                zugrunde gelegt. Dies gih auch in den Fälle:-: des § 3\nBestandteil der Preise im Sinne der Bundestariford-       Abs. 1 Satz 1. Eine Preisanpassung für niederflüchtige\nnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1          Kohle zum Ausgleich der Einsatznachteile dieser Kohle\nS. 2255).\"                                                einschließlich eines Aufschlages in Höhe von 20 vom\nHundert nach § 6 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten\nb) In Absatz 3 wird die Anführung ,,§ 8 Abs. 5\" ersetzt\ndurch ,,§ 8 Abs. 3 a Satz 2 oder 3 und Abs. 5\".           dieses Gesetzes geltenden Fassung im Kraftwerk gilt\nnicht als Bestandteil des Preises im Sinne von Satz 2.\"\n5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Nummer 2 wird die Anführung ,,§§ 4 bis 7\"                                 Artikel 2\nersetzt durch ,,§§ 4, 5 und 7 sowie nach § 6 in der\nNeufassung des Dritten Verstromungsgesetzes\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nFassung\".                                               Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\nb) In der Nummer 4 werden nach der Zahl 8 die Worte       des Dritten Verstromungsgesetzes in der vom 1. Januar\n,,Abs. 3 a Satz 3 oder\" eingefügt.                    1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\n6. § 16 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                                         Artikel 3\nb) Absatz 4 wird Absatz 3.                                                       Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n7. § 17 wird wie folgt geändert:                             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\n„Ist der Preis der eingesetzten Gemeinschaftskohle frei                             Art-ikel 4\nKraftwerk höher als der Preis für entsprechende Kraft-                           Inkrafttreten\nwerkskohle der Ruhrkohle AG frei Kraftwerk, so wird er\nzur Ermittlung der Wärmepreisdifferenz nur bis zur          Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}