{"id":"bgbl1-1989-61-19","kind":"bgbl1","year":1989,"number":61,"date":"1989-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-61-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_61.pdf#page=53","order":19,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Deutschen Hydrographischen Instituts auf dem Gebiet der Prüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente","law_date":"1989-12-15T00:00:00Z","page":2449,"pdf_page":53,"num_pages":12,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                               2449\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung\nfür Amtshandlungen des Deutschen Hydrographischen Instituts\nauf dem Gebiet der Prüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente\nVom 15. Dezember 1989\nAuf Grund                                                 1. Das Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 2 wird wie aus\nder Anlage ersichtlich gefaßt.\n- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987\n2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 541) und\n,,(3) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes\n- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiff ahrtsaufgabengesetzes         tragen die Kosten für eine Überwachungsmaßnahme\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August              nach § 16 Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezem-\n1986 (BGBI. 1 S. 1270)                                       ber 1986 (BGBI. 1 S. 2361 ), wenn ein Verstoß gegen die\nVorschriften des § 18 Abs. 2, 3 und 5, des § 19 Abs. 3,\njeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ndes§ 20 Abs. 3, der§§ 21 und 22, des§ 45 Abs. 5 Nr. 5a\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)\noder Abs. 7 oder des § 61 Abs. 1 (Radarreflektor) der\nwird vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit\nSchiffssicherheitsverordnung festgestellt wird.\"\ndem Bundesminister für Post und Telekommunikation und\ndem Bundesminister der Finanzen verordnet:\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nArtikel 1                           tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des See-\naufgabengesetzes und § 11 Abs. 2 des Binnenschiffahrts-\nDie Kostenverordnung für Amtshandlungen des\naufgabengesetzes auch im Land Berlin.\nDeutschen Hydrographischen Instituts auf dem Gebiet der\nPrüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente vom\n15. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 129), geändert durch die Ver-                             Artikel 3\nordnung vom 23. April 1987 (BGBI. 1 S. 1298), wird wie\nfolgt geändert:                                                Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","2450                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teiil 1\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 2)\nGebührenverzeichnis\n~~-r·- --                                                                                  Gebühr\n~\nGebührentatbestand\nDeutsche Mark\nPrüfung von Magnet-Regel-.,\nMagnet-Steuer- und Magnet-Reservekornpassen,\nSelbststeueranlagen, Magnet-Fernkompaßanlagen\nund Geräten zur Kursüberwachung\nBaumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses der\nKlasse 1                                                                           9 000,-\n2     Baumusterprüfung\na) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve-\nkompasses für einen Magnet-Regel- oder einen Magnet-Steuerkompaß der\nKlasse I oder II                                                                5 300,-\nb) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III                                     3 900,-\nc) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV                                      2 800,-\nd) eines Magnetkompasses für Binnenschiffe                                         2 050,-\n3     Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses der\nKlasse I ohne Kompaßstand                                                          5 300,-\n4     Baumusterprüfung einer optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder\nProjektionskompasse                                                                  750,-\n5     Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage\na) mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber                                         12 200,-\nb) ohne Kursinformationsgeber                                                      9 500,-\n6     Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage\na) mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber                                          8 750,-\nb) ohne Kursinformationsgeber                                                      5 800,-\n7     Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkom-\npaßanlagen und Kursalarmanlagen                                                      850,-\n8     Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage\n(ohne Magnetkompaß)                                                                9 550,-\n9     Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage\n(ohne Magnetkompaß)                                                                4 250,-\n10     Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-Kursinformationsgebers\n(ohne Magnetkompaß)                                                                3 600,-\n11     Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 1 bis 10 genannten Anlagen und\nGeräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-\nweist, die\na) umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern                               40 V. H.\nder Grundgebühr\nb) einfach sind und eine Laborprüfung erfordern                                   20 V. H.\nder Grundgebühr\nc) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern                              10 V. H.\nder Grundgebühr\nd) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern                                   5 V. H.\nder Grundgebühr","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                    2451\nGebühr\nNr.                                  Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n12   Bestimmung der magnetischen Mindestabstände\na) eines Einzelgerätes                                                               850,-\nb) eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist             600,-\nc) eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse                             600,-\nd) eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-\nmagnetisierung erforderlich ist                                                   400,-\n13   Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder B auf\nVibrationsfestigkeit                                                                 425,-\n14   Prüfung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompasse je ange-\nfangene Stunde                                                                         90,-\n15   Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord je angefangene Stunde           90,-\n16   Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord oder\nvon Magnetkornpassen für die Binnenschiffahrt vor dem Einbau                            80,-\n17   Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen an Bord je angefangene Stunde         90,-\nRegulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkornpassen,\nKompensierung von Peilfunkanlagen an Bord\n18  Regulierung eines Kompasses auf Schiffen in Abständen von zwei Jahren, auf\nSchiffen mit einer Länge über alles\na) bis     30 m                                                                       160,-\nb) über 30 m bis      60 m                                                            210,-\nc) über 60 m bis      90 m                                                            370,-\nd) über 90 m bis 120 m                                                                470,-\ne) über 120 m bis 200 m                                                               600,-\nf) über 200 m                                                                         750,-\ng) Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompasses mit\nbesonderer Sondenfeldkompensation                                                 110,-\n19  Kompensierung einer Peilfunkanlage in Abständen von zwei Jahren auf Schiffen\na) bis 1 600 BRT/BRZ                                                                  420,-\nb) über 1 600 BRT/BRZ                                                                 580,-\nc) sind außer der Aufnahme der Funkbeschickungskurve keine weiteren Maß-\nnahmen erforderlich, so ermäßigen sich die Gebühren zu den Nm. 19a) und 19b)\nauf                                                                            75  V. H.\n20  Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit        110,-\n21  a) Regulierung eines Kompasses - bei Binnenschiffen einschließlich der Prüfung\ndes ordnungsgemäßen Einbaus - oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor\nInbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder Auf-\nnahme der Funkbeschickung                                                           95,-\nb) Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor\nInbetriebnahme zusätzlich                                                         170,-\n22  Benutzung eines Funkbeschickungssenders je angefangene halbe Stunde                     25,-\n23   Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich                                     170,-\n24  Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich\na) bei Schiffen bis    90 m Länge                                                     170,-\nb) bei Schiffen über 90 m Länge                                                       230,-\n25  Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern\n(auf besondere Anforderung)\nje angefangene Stunde                                                                  90,-",".2452                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nNr.                                                                                    Gebühr\nGebührentatbestand\nDeutsche Mark\nPrüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen,\nEcholotanlagen und Wendeanzeigern\n26  Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßan!age\na) der Klasse I und II mit Horizontanzeige                                        28 750,-\nb) der Klasse I und II ohne Horizontanzeige                                       23 300,-\n27  Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage                                              9 100,-\n28  Baumusterprüfung einer Echolotanlage                                              14 500,-\n29  Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers                                              4 150,-\n30  Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für\na) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen        und  Echolotanlagen, das eine\nPrüfung an Bord und im Labor erfordert                                          2 050,-\nb) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzeiger,\ndas\naa) eine Prüfung im Labor erfordert; mit komplizierten Funktionen                 920.,-\nbb) eine Prüfung im Labor erfordert; mit einfachen Funktionen                     750,-\ncc) keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert                                 470,-\n31  Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 26 bis 30 genannten Anlagen und\nGeräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-\nweist, die\na) eine Bordprüfung und eine Laborprüfung oder eine Straßenerprobung und eine\nLaborprüfung erfordern                                                         60 V. H.\nder Grundgebühr\nb) umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern                               40 v. H.\nder Grundgebühr\nc) einfach sind und eine Laborprüfung erfordern                                   20 V. H.\nder Grundgebühr\nd) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern                              10 V. H.\nder Grundgebühr\ne) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern                                   5 V. H.\nder Grundgebühr\n32   Prüfung einer Kreiselkompaßanlage vor Verwendung an Bord                             280,-\n33  Prüfung einer Fahrtmeßanlage vor Verwendung an Bord je angefangene Stunde              90,-\n34   Prüfung eines Wendeanzeigers vor Verwendung an Bord                                  160,-\n35  Prüfung einer Echolotanlage vor Verwendung an Bord\na) der Klasse I und III                                                              500,-\nb) der Klasse II                                                                     250,-\nPrüfung von Winkelmeßinstrumenten und Barometern\n36   Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes                                            3 150,-\n37   Baumusterprüfung eines Barometers oder Barographen                                 3 150,-\n38   Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 36 und 37 genannten Geräte, das\ngegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die\na) eine Laborprüfung erfordern                                                    40 v. H.\nder Grundgebühr\nb) keine Laborprüfung erfordern                                                   10  V. H.\nder Grundgebühr","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                      2453\nGebühr\nNr.                                  Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n39  Prüfung eines Winkelmeßgerätes vor Verwendung an Bord                                   110,-\n40   Prüfung eines Barometers oder Barographen vor Verwendung an Bord                       130,-\nPrüfung von Signalleuchten und Schallsignalanlagen\n41  Baumusterprüfung einer Positionslaterne oder einer Signalleuchte                     4 150,-\n42  Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte mit handbetätigtem Signalgeber             4 560,-\n43  Baumusterprüfung eines Tagsignal-/Suchscheinwerfers                                  4 900,-\n44  Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage ohne Pfeife mit handbetätigtem\nSignalgeber                                                                          5 800,-\n45  Baumusterprüfung einer Pfeife mit handbetätigtem Signalgeber                         4 400,-\n46  Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers                                    2 250,-\n47  Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechenden Schall-\neigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs                                      3 650,-\n48  Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs                                       1 520,-\n49  Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 41 bis 48 genannten Anlagen und\nGeräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-\nweist, die\na) eine Laborprüfung mit Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeit\nerfordern                                                                       40 V. H.\nder Grundgebühr\nb) eine Laborprüfung ohne Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeit\nerfordern                                                                       25 V. H.\nder Grundgebühr\nc) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern                                10 V. H.\nder Grundgebühr\nd) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern                                     5 V. H.\nder Grundgebühr\n50  lichttechnische Prüfung einer-Seenotsignalleuchte                                    1 550,-\n51  Prüfung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen und Manöver-\nsignalanlagen je angefangene Stunde                                                      90,-\nPrüfung von Ortungsfunkanlagen, Navigationssystemen,\ntragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren\n52  Baumusterprüfung einer Radaranlage\na) der Klasse I A und I B                                                           12 000,-\nb) der Klasse II A und II B                                                         10 500,-\nc) der Klasse III                                                                    7 800,-\nd) eines Zusatzgerätes mit elektronischer Datenverarbeitung oder vergleichbaren\nEinrichtungen\naa) mit komplizierten Funktionen                                                14 200,-\nbb) mit einfachen Funktionen                                                     7 800,-\ne) eines Zusatzgerätes ohne elektronischer Datenverarbeitung, das\naa) eine Prüfung an Bord erfordert                                               3200,-\nbb) eine umfangreiche Prüfung im Labor erfordert                                  2 500,-\ncc) eine einfache Prüfung im Labor erfordert                                      1 400,-\ndd) keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert                                   750,-","2454                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGebühr\nNr.                                 Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n53  Baumusterprüfung einer Peilfunkanlage\na) der Klasse  1                                                                     9 600,-\nb) der Klasse II                                                                     7 800,-\n54  Prüfung zur Feststellung der nautischen Eignung\na) einer Seenotfunkbake                                                              9 500,-\nb) eines tragbaren Funkgerätes für Rettungsboote und -flöße                          4 900,-\nc) eines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe                       5 350,-\n55  Baumusterprüfung einer integrierten Navigationsanlage                               21 000,-\n56  Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage                                 17 000,-\n57  Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigationsanlage\na) mit komplizierten Funktionen                                                     18 000,-\nb) mit einfachen Funktionen                                                         14 400,-\n58  Baumusterprüfung eines Radarreflektors                                               5 400,-\n59  Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes zu den in den Nummern 55 bis 57 genannten\nAnlagen mit elektronischer Datenverarbeitung oder vergleichbaren Einrichtungen\na) mit komplizierten Funktionen, die eine Prüfung an Bord erfordert                 15 000,-\nb) mit einfachen Funktionen, die eine Prüfung an Bord erfordert                      9 400,-\nc) mit komplizierten Funktionen, die nur eine Prüfung im Labor erfordert             6 400,-\nd) mit einfachen Funktionen, die nur eine Prüfung im Labor erfordert                 5 500,-\ne) mit einfachen Funktionen, die nur eine eingeschränkte Prüfung im Labor\nerfordert                                                                         2 800,-\n60  Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 52 bis 59 genannten Anlagen und\nGeräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-\nweist, die\na) eine Prüfung an Bord erfordern                                                   60 V. H.\nder Grundgebühr\nb) eine Prüfung im Labor erfordern                                                  40 V. H.\nder Grundgebühr\nc) umfangreich sind und keine Prüfung im Labor erfordern                            10 v. H.\nder Grundgebühr\nd) einfach sind und keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern                      5 V. H.\nder Grundgebühr\n61  Prüfung einer integrierten Navigationsanlage vor Verwendung an Bord                   1 350,-\n62  Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord\na) der Klasse I A oder I B                                                              500,-\nb) der Klasse I A mit automatischem Bildauswertegerät                                 1 000,-\nc) der Klasse II A oder II B                                                            300,-\nd) der Klasse 111                                                                       235,-\n63  Prüfung einer Peilfunkanlage vor Verwendung an Bord                                     235,-\n64  Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlagen durch Amateurfunkstellen               150,-\n65  Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk- und integrierten Navigationsanlagen je\nangefangene Stunde                                                                       90,-","Nr. 61   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                        2455\nNr].                                Gebührentatbestand\nGebühr\nDeutsche Mark\nSonstige Amtshandlungen\n66   Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten                                 320,-\n67   Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Anlagen und\nGeräten auf einen Dritten                                                                130,-\n68  a) Anerkennung von Betrieben                                                             310,-\nb) Verlängerung der Anerkennung                                                          135,-\nc) Abgabe von Prüfmarken je angefangene 50 Stück                                          35,-\n69  Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein\nzugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster                                  150,-\n70  a) Bauartprüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall             50 V. H.\nder Grundgebühr\nder Baumuster-\nprüfung\nb) Nachprüfung einer bauartzugelassenen Anlage                                        10 v. H.\nder Grundgebühr\nder Baumuster-\nprüfung\n71  Ausnahmegenehmigung nach § 8 Schiffssicherheitsverordnung für nautische\nAnlagen, Geräte und Instrumente, die\na) nur eine Pr·üfung der Unterlagen erfordern                                            110,-\nb) eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern                      100,- bis 1 000,-\nc) eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern                1 000,- bis 4 000,--\n72  Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen nach § 12 Schiffssicherheitsver-\nordnung, die\na) im Einzelfall oder                                                                    1110,-\nb) allgemein ausgesprochen werden                                                        270,-\n73  Durchführung von Messungen zur elektro-magnetischen Verträglichkeit je angefan-\ngene Stunde                                                                               90,-\n74  Kostenpflichtige Überwachungsmaßnahme nach § 16 oder § 19 Abs. 2 Satz 4 der\nSchiffssicherheitsverordnung je angefangene Stunde                                        90,-\nGebühren in besonderen Fällen\n75  Wird die mit der Amtshandlung betraute Person aus Gründen, die der Reeder oder\ndie Schiffsführung zu vertreten hat, zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an Bord\ngenommen oder an der Durchführung der Amtshandlung gehindert, beträgt die\nGebühr                                                                                75 V. H.\nder Grundgebühr\n76  Für die Reise- und Wartezeit vor und nach einer Prüfung an Bord, Kompensierung\nund Reguiierung\nje angefangene Stunde                                                                     80,-\nhöchstens jedoch je Tag                                                                  960,-\n77  Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember ab 12 Uhr,\nan allen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr)                         100 V. H.\nder Grundgebühr\n78  Für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des Sonnabends bis 24 Uhr des Sonntags)                  50 v. H.\nder Grundgebühr","2456                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nGebühr\nNr.                                  Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n79  Für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und\nFeiertagsarbeit erhoben werden                                                                 25 V. H.\nder Grundgebühr\nDie Gebühren nach den Nummern 76 bis 79 werden als Zuschläge erhoben.\nGebührenermäßigung\n80  Werden Teilprüfungen anderer Stellen als Nachweis der Erfüllung der Zulassungs-\nanforderungen anerkannt, ermäßigen sich die Gebühren der in den Nummern 5, 6,\n9, 26 bis 29, 41 bis 48 und 50 genannten Gebührentatbestände bei der\na) Prüfung von Bauweise und Schutz                                                           um    5 v . H.\nb) Vibrationsprüfung                                                                         um 10v. H.\nc) Wärme-Kälte- und Feuchteprüfung                                                           um 15 v. H.\nd) Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeiit                                       um 15v. H.\nVerordnung\nüber die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1990\nVom 15. Dezember 1989\nAuf Grund des § 31 d Abs. 2 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65) wird nach\nAnhörung der Verbände der Binnenschiffahrt verordnet:\n§ 1\nDie Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden nach § 31 d des Binnenschiffs-\nverkehrsgesetzes beträgt für das Haushaltsjahr 19~0 0,35 vom Hundert des von\nihnen für jede Verkehrsleistung vereinnahmten Entgelts.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 44 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-\nnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1989 vom\n13. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2236) außer Kraft. Auf Beitragspflichten für\nEntgelte, die im Haushaltsjahr 1989 vereinnahmt worden sind, bleibt die nach\nSatz 2 außer Kraft getretene Verordnung anwendbar.\nBonn, den 15. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                             2457\nVerordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nnach der Schiffsbesetzungsverordnung und der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung\nVom 18. Dezember 1989\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Seemanns-        a) § 24 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-           ,,(5) Die Zulassungen nach den Absätzen 1 bis 4\nnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der            erfolgen durch den Bundesminister für Verkehr. Er\ndurch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1            kann die Zulassungen in den Fällen der Absätze 1\nS. 705) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für            und 2 auf eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in\nVerkehr und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord-            den Fällen der Absätze 3 und 4 auf das Bundesamt\nnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-              für Schiffsvermessung übertragen.\"\nrung, Landwirtschaft und Forsten und hinsichtlich Artikel 1\nNr. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für           b) In § 27 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nBildung und Wissenschaft verordnet:                                 „ Er kann die Zulassung der in Satz 1 genannten\nAbweichungen auf das Bundesamt für Schiffsver-\nArtikel 1                                  messung übertragen.\"\n1. In § 7 Abs. 7 und § 10 Abs. 4 der Schiffsbesetzungsver-\nordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1 S. 523), zuletzt                                Artikel 2\ngeändert durch die Verordnung vom 29. Mai 1989             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(BGBI. 1 S. 1010), werden jeweils die Worte „Der Bun-    tungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des Seemannsge-\ndesminister für Verkehr\" durch die Worte „Das Bundes-    setzes auch im Land Berlin.\namt für Schiffsvermessung\" ersetzt.\n2. Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11.                                   Artikel 3\nFebruar 1985 (BGBI. 1 S. 323), geändert durch die\nVerordnung vom 10. April 1986 (BGBI. 1 S. 381 ), wird      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nwie folgt geändert:                                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2458                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nnach § 25 des Gesetzes über das Postwesen\nVom 19. Dezember 1989\nAuf Grund des § 25 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Postwesen in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449) in Verbindung\nmit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet der Bundes-\nminister für Post und Telekommunikation:\n§ 1\nDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nnach § 25 des Gesetzes über das Postwesen wird auf die Oberpostdirektionen\nübertragen.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 6 des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026)\nund § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling\nBerichtigung\nder Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\nsowie der Neufassung der zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\nVom 15. Dezember 1989\nDie Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom\n5. September 1989 (BGB!. 1 S. 1600) wird wie folgt berichtigt:\nIn Artikel 1 Nr. 8.5 Buchstabe c dritter Spiegelstrich müssen im Absatz 4 Satz 4 die Worte\n,,Abweichend von Satz 2\" ersetzt werden durch „Abweichend von Satz 3\".\nDie Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. September 1989 (BGBI. l S. 1620) wird wie folgt berichtigt:\n1 . Im Anhang zu § 2 müssen in Nummer 4.2 Abs. 4 Satz 4 die Worte „Abweichend von Satz 2\"\nersetzt werden durch „Abweichend von Satz 3\".\n2. In Anlage 1 zum Anhang werden in Nummer 2.1 Abs. 1 sowie den Nummern 2.2 und 2.3 Abs. 1\njeweils am Ende der Klammerhinweis ,,(s. Tabelle)\" gestrichen.\nBonn, den 15. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nWeinmann","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                                                                        2459\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 43, ausgegeben am 21. Dezember 1989\nTag                                                                                 I n h a It                                                                              Seite\n14. 12. 89       Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Binnenschiffahrt . . . . .                                                                1026\nneu 9500-11\n14. 12. 89       Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den\nBinnenschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1035\nneu: 9500-12\n15. 12. 89       Gesetz zu der Erklärung vom 11. Dezember 1986 zu dem Übereinkommen vom 3. Dezember\n1976 zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1045\n30. 11. 89       Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1990 für\nBananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1048\n613-2-8\n9. 11. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966                                                                   1049\n13. 11. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . .                                                           1049\n13. 11 . 89      Bekanntmachung der Änderung des deutsch-luxemburgischen Verwaltungsabkommens über den\nStraßenpersonen- und -güterverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1050\n13. 11 . 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen\nWortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1052\n13. 11. 89       Bekanntmachung der deutsch-portugiesischen Vereinbarung über die Beziehungen auf dem Gebiet\ndes Films . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1053\n15. 11. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende\nEinfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1056\n20. 11. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1056\n23. 11 . 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der\nFrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1057\n24. 11 . 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-\nschicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1058\n27. 11 . 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für\nLinienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1059\n27. 11. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen\nin der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1061\n27. 11 . 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser\nBegriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1062\n28. 11 . 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-\ntion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1062\n29. 11. 89       Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen\nKomitees für Auswanderung (früher: Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische\nAuswanderung) unter Umbenennung dieser Satzung in „Satzung der Internationalen Organisation für\nWanderung\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1063\n30. 11. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-\ntainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1064\n4. 12. 89       Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-venezolanischen Abkommens zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung der Unternehmen der Luftfahrt und der Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1065\n5. 12. 89       Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommens . . . .                                                               1066\n15. 12. 89       Bekanntmachung über Gebührensätze und Tarife für das FS-Streckengebührensystem nach dem\nInternationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\"                                                                    1067\nPreis dieser Ausgabe: 8,45 DM (7.05 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,45 DM.\nIm Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.","2460                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nHerausgeber Der Bundesminister der Ju,:t1L           Verlag Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H      Druck Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn\nBundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertraqe mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Red1tsvorschr1ften sowie damit\nzusammenhanqende l:3ekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschnften\nLaufender Bezug nur Im Vcrlaqsabonnement Postansd1rift fur Abon11cments-\nt1estellungen sowie Bestellungen bereits ersct11ene11er Ausgaben\nBundesgesetzt,latt, Postf;ict1 1320, 5300 Bonn 1, Telefon (0228) 38208-0\nfolüfax (02 28) 38208-36\nBezugspreis fur Teil I und Tell II halbJat1rl1ch Je 74,75 DM. 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S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.              vom)            lnkrafttretens\n11. 12. 89        XVI. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf\nder Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz\n(Coblence)                                                                    5785       (237      19. 12. 89)              1.  1. 90\n9500-9\n15. 12. 89        Verordnung TSF Nr. 7/89 zur Änderung des Güterfernver-\nkehrstarifs                                                                   5785       (237      19. 12. 89)             20. 12. 89\n9291\n29. 11 89           Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord\nzur Anderung der Schiffahrtpolizeiverordnung über Siche-\nrungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an\nder schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im\nNord-Ostsee-Kanal                                                             5785       (237      19. 12. 89)              1.  1. 90\n9512-15"]}