{"id":"bgbl1-1989-61-17","kind":"bgbl1","year":1989,"number":61,"date":"1989-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-61-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_61.pdf#page=48","order":17,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Sonderbeihilfe an anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften für Sortenumstellungen (Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung)","law_date":"1989-12-14T00:00:00Z","page":2444,"pdf_page":48,"num_pages":2,"content":["2444                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil l\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Sonderbeihilfe\nan anerkannte Hopfenerzeugergemeinschaften für Sortenumstellungen\n(Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung)\nVom 14. Dezember 1989\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5    Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen\nsowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchführung         Unterlagen und Erklärungen sind beizufügen.\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung\n(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten beihilfe-\nder Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nfähige Gesamtfläche von 800 ha steht in voller Höhe dem\nS. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern\nFreistaat Bayern zu. Überschreiten die in den Umstel-\nder Finanzen und für Wirtschaft verordnet:\nlungsplänen der Erzeugergemeinschaften vorgesehenen\nUmstellungsflächen diese Gesamtfläche, legt die Landes-\n§ 1                             stelle für jedes an den Maßnahmen zur Sortenumstellung\nAnwendungsbereich                         beteiligte Mitglied einer Erzeugergemeinschaft nach Maß-\ngabe der Größe seiner Umstellungsfläche einen entspre-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nchenden beihilfefähigen Flächenanteil fest. Von dieser\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nQuotierung sind solche Umstellungspläne nicht betroffen,\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt\ngemeinsamen Marktorganisation für Hopfen hinsichtlich        wurden; die nach Satz 2 aufzuteilende beihilfefähige\nder Gewährung einer Sonderbeihilfe an anerkannte Erzeu-      Gesamtfläche verringert sich entsprechend.\ngergemeinschaften für die Durchführung von Maßnahmen\nzur Sortenumstellung (Beihilfe).\n§ 4\n§ 2                                                   Beihilfeantrag\nBeihilfevoraussetzungen\nDer Beihilfeantrag ist in dreifacher Ausfertigung .bis\n(1) Die Beihilfe wird einer anerkannten Erzeugergemein-    spätestens zum 1 . November des jeweiligen Jahres bei\nschaft (Erzeugergemeinschaft) entsprechend den Vor-          der Landesstelle schriftlich einzureichen. Dem Antrag ist\ngaben der in § 1 genannten Rechtsakte für die Beihilfe-      eine Aufstellung über die bis zur Antragstellung vollzoge-\ngewährung nach näherer Bestimmung der §§ 3, 4 und 5          nen Umstellungsmaßnahmen und die entstandenen\nauf Antrag gewährt.                                          Kosten getrennt für jedes Mitglied beizufügen.\n(2) Scheidet ein an den Maßnahmen zur Sortenumstel-\nlung beteiligtes Mitglied vor Abschluß der Maßnahmen aus                                  § 5\nder Erzeugergemeinschaft aus, erlischt sein Anspruch auf\nBeihilfegewährung\ndie Beihilfe. Bereits empfangene Beihilfebeträge sind von\nder Erzeugergemeinschaft zurückzuzahlen.                         (1) Die Landesstelle setzt den Beihilfebetrag durch\nBescheid fest. Nach Genehmigung des Programms\n§ 3                            gewährt sie der Erzeugergemeinschaft auf deren Antrag\neine Anzahlung von 50 % der Sonderbeihilfe, wenn die\nUmstellungsplan                         Erzeugergemeinschaft ihr die in den in § 1 genannten\n(1) Der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese-       Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit geleistet hat.\nhene Umstellungsplan ist von der Erzeugergemeinschaft            (2) Die Erzeugergemeinschaft teilt die Beihilfe auf die an\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle)        den Maßnahmen zur Sortenumstellung beteiligten Mitglie-\nvorzulegen. Unbeschadet der nach den in § 1 genannten         der nach Maßgabe ihrer Umstellungsflächen auf und leitet\nRechtsakten erforderlichen Angaben sind in dem Umstel-        sie unverzüglich an diese weiter.\nlungsplan anzugeben\n(3) Die Erzeugergemeinschaft führt gegenüber der Lan-\n1. Adressen, Mitglieds- und Betriebsnummern der an den        desstelle den Nachweis über die Weiterleitung der Beihilfe\nMaßnahmen zur Sortenumstellung beteiligten Mitglie-       an ihre Mitglieder. Der Nachweis ist in Form eines Sachbe-\nder und                                                   richts und einer zahlenmäßigen Aufstellung jeweils späte-\n2. gesondert für jedes Mitglied die in den Umstellungsplan    stens zwei Monate nach Erhalt der Beihilfebeträge zu\neingebrachten Hopfenflächen nach Sorte und Größe.         erbringen.","Nr. 61     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                              2445\n§ 6                                                            § 8\nAufbewahrungspflicht                                           Muster, Vordrucke\nDie Erzeugergemeinschaft ist verpflichtet, die den            Für den nach § 3 Abs. 1 einzureichenden Umstellungs-\nUmstellungsplan, den Beihilfeantrag und die Weiterleitung    plan, den Beihilfeantrag nach § 4, den Antrag auf Gewäh-\nder Beihilfe an die Mitglieder betreffenden Unterlagen       rung einer Anzahlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie den\nsechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere         nach § 5 Abs. 3 vorgesehenen Nachweis kann das Land\nAufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften         Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit\nbestehen.                                                    Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten\nwerden, sind diese zu verwenden.\n§ 7\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n§ 9\nZum Zwecke der Überwachung haben die Erzeuger-                                    Berlin-Klausel\ngemeinschaft und jedes an den Maßnahmen zur Sorten-\numstellung beteiligte Mitglied der Landesstelle das Betre-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nten der Geschäfts- und Betriebsräume während der             tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nGeschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten; gleichfalls ist  Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\ndas Betreten und Besichtigen der landwirtschaftlich          auch im Land Berlin.\ngenutzten Flächen zu gestatten. Die Erzeugergemein-\nschaft sowie ihre Mitglieder haben auf Verlangen die in\nBetracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege                                        § 10\nund sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-                            Inkrafttreten\nkunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu\ngewähren; insbesondere sind sie verpflichtet, jederzeit        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember\nüber die bestellten Anbauflächen Auskunft zu erteilen und   1989 in Kraft. Sie tritt am 1. Juni 1990 außer Kraft, sofern\ndie zum Nachweis dazu erforderlichen Unterlagen vorzu-      nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes\nlegen.                                                      verordnet wird.\nBonn, den 14. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}