{"id":"bgbl1-1989-61-16","kind":"bgbl1","year":1989,"number":61,"date":"1989-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-61-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_61.pdf#page=44","order":16,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes","law_date":"1989-12-22T00:00:00Z","page":2440,"pdf_page":44,"num_pages":4,"content":["2440                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\n,,(3 a) Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe\nArtikel 1                                wird für die Kalenderjahre 1990 bis 1993 wie folgt\nDas Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der                festgesetzt:\nBekanntmachung vom 17. November 1980 (BGBI. 1                      für 1990 8,25 vom Hundert, für 1991 8,00 vom\nS. 2137), geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1987              Hundert,\n(BGBI. 1 S. 1671 ), wird wie folgt geändert:                       für 1992 7,75 vom Hundert, für 1993 7,50 vom\nHundert.\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:\nDer Prozentsatz der Ausgleichsabgabe für die aus\na) Im Absatz 1 wird das Wort „gewerbliche\" gestri-             Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den\nchen.                                                       einzelnen Ländern erzielten Erlöse wird für das\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Kalenderjahr 1990 wie folgt festgelegt:\nfür Baden-Württemberg              7,4 vom Hundert,\naa) In Satz 1 wird die Nummer 5 gestrichen; die\nNummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und              für Bayern                         8,0 vom Hundert,\n6.                                                    für Berlin                         6,5 vom Hundert,\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zwecke\" die             für Bremen                         8,2 vom Hundert,\nWorte „sowie für die Tilgung und Verzinsung           für Hamburg                        9,2 vom Hundert,\nvon Krediten\" eingefügt.                              für Hessen                         7 ,9 vom Hundert,\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                             für Niedersachsen                  8,6 vom Hundert,\n,,(6) Das Bundesamt wird als Verwalter des Son-          für Nordrhein-Westfalen            8,9 vom Hundert,\ndervermögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bun-          für Rheinland-Pfalz                8,4 vom Hundert,\ndesministers der Finanzen Kredite zur Aufrechter-           für das Saarland                   8,6 vom Hundert,\nhaltung der Zahlungsfähigkeit des Sondervermö-\nfür Schleswig-Holstein             7,4 vom Hundert.\ngens bis zur Gesamthöhe von 2 Milliarden Deutsche\nMark aufzunehmen. Bis zu dieser Höhe kann die               Der Bundesminister für Wirtschaft hat durch Rechts-\nErmächtigung wiederholt in Anspruch genommen                verordnung jeweils für die Kalenderjahre 1991 ,\nwerden. Die Kredite werden aus Mitteln des Sonder-          1992 und 1993 bei Elektrizitätsversorgungsunter-\nvermögens verzinst und getilgt. Die Kredite müssen          nehmen den in Satz 1 für das betreffende Kalender-\nbis spätestens zum 31 . Dezember 1995 aus Mitteln           jahr genannten Prozentsatz für die aus der Liefe-\ndes Sondervermögens getilgt sein. Für die Verwal-           rung von Elektrizität an Endverbraucher in dem\ntung des Sondervermögens gelten die Vorschriften            jeweiligen Land erzielten Erlöse nach Maßgabe des\nüber die Verwaltung der Bundesschuld entspre-               Absatzes 5 abzuwandeln.\"\nchend.\"                                                  c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Komma die\nWorte „für die Jahre 1994 und 1995\" eingefügt.\n2. § 6 wird aufgehoben.\nd) In Absatz 6 Nr. 2 werden nach dem Wort „Verfah-\nren\" die Worte „und die Bemessungsgrundlagen\"\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) Im Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nfügt:\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\n„Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auch\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ninsoweit Abgabeschu:dner, als sie bezogenen und\nnicht bereits mit der Ausgleichsabgabe belasteten              ,,(2) Die sich aus der Ausgleichsabgabe erge-\noder eigenerzeugten Strom selbst verbrauchen .              bende Belastung des Endverbrauchers gilt bis zur","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                             2441\nHöhe des nach § 8 Abs. 3 a Satz 2 oder 3 und              Höhe des Preises der Ruhrkohle AG frei Kraftwerk\nAbs. 5 maßgebenden Prozentsatzes nicht als                zugrunde gelegt. Dies gih auch in den Fälle:-: des § 3\nBestandteil der Preise im Sinne der Bundestariford-       Abs. 1 Satz 1. Eine Preisanpassung für niederflüchtige\nnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1          Kohle zum Ausgleich der Einsatznachteile dieser Kohle\nS. 2255).\"                                                einschließlich eines Aufschlages in Höhe von 20 vom\nHundert nach § 6 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten\nb) In Absatz 3 wird die Anführung ,,§ 8 Abs. 5\" ersetzt\ndurch ,,§ 8 Abs. 3 a Satz 2 oder 3 und Abs. 5\".           dieses Gesetzes geltenden Fassung im Kraftwerk gilt\nnicht als Bestandteil des Preises im Sinne von Satz 2.\"\n5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Nummer 2 wird die Anführung ,,§§ 4 bis 7\"                                 Artikel 2\nersetzt durch ,,§§ 4, 5 und 7 sowie nach § 6 in der\nNeufassung des Dritten Verstromungsgesetzes\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nFassung\".                                               Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\nb) In der Nummer 4 werden nach der Zahl 8 die Worte       des Dritten Verstromungsgesetzes in der vom 1. Januar\n,,Abs. 3 a Satz 3 oder\" eingefügt.                    1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\n6. § 16 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                                         Artikel 3\nb) Absatz 4 wird Absatz 3.                                                       Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n7. § 17 wird wie folgt geändert:                             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\n„Ist der Preis der eingesetzten Gemeinschaftskohle frei                             Art-ikel 4\nKraftwerk höher als der Preis für entsprechende Kraft-                           Inkrafttreten\nwerkskohle der Ruhrkohle AG frei Kraftwerk, so wird er\nzur Ermittlung der Wärmepreisdifferenz nur bis zur          Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","2442                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 18. Dezember 1989\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40               eine Aussprache darüber im Bundestag stattfinden\nAbs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord-               kann.\"\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\n1980 (BGB!. 1 S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-\nmachung vom 28. Juni 1988 (BGB!. 1 S. 1009), durch            6. § 57 wird wie folgt geändert:\nBeschluß vom 13. Dezember 1989 wie folgt geändert:                a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich\n1. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:                  einem Ausschuß angehören.\"\n„Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muß ihn           b) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\neinberufen, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert\nder Mitglieder des Bundestages es verlangen.\"                     „Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des\nBundestages als beratende Ausschußmitglieder.\"\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                                  c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                ,,(4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die\nTeilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Frak-\n,,(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei\ntion zu den Ausschußsitzungen zugelassen wer-\nReden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen\nden.\"\nseiner Überzeugung und seinem Gewissen.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n7. § 61 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflich-\ntet, an den Arbeiten des Bundestages teilzuneh-            a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nmen. An jedem Sitzungstag wird eine Anwesen-                  „Die Tagesordnung soll den Ausschußmitgliedern in\nheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des          der Regel drei Tage vor der Sitzung zugeleitet wer-\nBundestages einzutragen haben. Die Folgen der                 den.\"\nNichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nnamentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem\nGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder               ,,(2) Der Ausschuß kann die Tagesordnung mit\ndes Deutschen Bundestages (Abgeordr.etenge-                   Mehrheit ändern, erweitern kann er sie nur, wenn\nsetz).\"                                                       nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschuß-\nmitglieder widerspricht.\"\n3. In § 31 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\nangefügt:                                                  8. § 69 wird wie folgt geändert:\n„Der Präsident erteilt das Wort zu einer Erklärung in der      a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nRegel vor der Abstimmung.\"\n„In besonderen Fällen soll der Ausschuß auch\nandere Mitglieder des Bundestages zu seinen Ver-\n4. § 32 wird wie folgt geändert:\nhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                    oder zulassen.\"\n,,Der Anlaß ist ihm bei der Wortmeldung mitzutei-          b) In Absatz 6 wird das Wort „ausschließlich\" ge-\nlen.\"                                                         strichen.\nb) Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:\n„Die Erklärung darf nicht länger als fünf Minuten      9. In Anlage 4 Ziffer II Nr. 9 werden die Worte „kann\ndauern.\"                                                   ausnahmsweise\" durch das Wort „soll\" ersetzt.\n5. § 56 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Die Enquete-Kommission hat ihren Bericht so recht-          Die Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen\nzeitig vorzulegen, daß bis zum Ende der Wahlperiode        Bundestages treten am 1 . Januar 1990 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1989\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Bundestages\nRita Süssmuth","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                  2443\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen\nund zum Kommunikationselektroniker/zur Kommunikationselektronikerin\nim Bereich der Deutschen Bundespost\nVom 14. Dezember 1989\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n(BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirt-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen\nund zum Kommunikationselektroniker/zur Kommunikationselektronikerin im\nBereich der Deutschen Bundespost vom 15. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 199) wird\nwie folgt geändert:\nDem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n,, Für den Ausbildungsberuf „ Nachrichtengerätemechaniker/Nachrichtengeräte-\nmechanikerin\" kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften für Berufs-\nausbildungsverträge, die bis zum 31. Juli 1991 abgeschlossen worden sind, ver-\neinbart werden.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}