{"id":"bgbl1-1989-61-15","kind":"bgbl1","year":1989,"number":61,"date":"1989-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-61-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_61.pdf#page=40","order":15,"title":"Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung schadstoffarmer Personenkraftwagen","law_date":"1989-12-22T00:00:00Z","page":2436,"pdf_page":40,"num_pages":4,"content":["2436                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Verbesserung der steuerlichen Förderung\nschadstoffarmer Personenkraftwagen\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      halt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelan-\ndas fo'lgende Gesetz beschlossen:                                        gen, für die Dauer bis zu einem Jahr.\"\nArtikel 1                         3. § 3 b wird aufgehoben.\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\n4. § 3 c wird aufgehoben.\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1 . Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom              5. In § 3 d werden die Bezeichnung ,,§ 3 b\" durch die\n20 . Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), wird wie folgt              Bezeichnung ,,§ 3 f\" und die Zahl „ 1 500\" durch die Zahl\ngeändert:                                                          ,, 1 000\" ersetzt. In Satz 2 werden die Worte ,, , frühe-\nstens ab 1. Juli 1985\" gestrichen.\n1. § .2 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                  6. § 3 e wird wie folgt gefaßt:\n,.Begriffsbestimmungen,                                              ,,§ 3e\nMitwirkung der Verkehrsbehörden\".                     Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor\nb) ln Absatz 2 wird Satz 2 neu gefaßt und die folgen-             Soweit Personenkraftwagen mit Selbstzündungs-\nden Sätze werden angefügt:                               motor die in § 3 f genannten Voraussetzungen erfüllen,\ngilt diese Vorschrift nur, wenn die Fahrzeuge vor dem\n„Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung\n1 . Januar 1989 erstmalig zum Verkehr zugelassen wor-\nals schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm oder\nden sind und nach Feststellung der Zulassungs-\nfür die Beurteilung anderer Besteuerungsgrund-\nbehörde vor diesem Zeitpunkt den Vorschriften der\nlagen technischer Art die Feststellungen der Zulas-\nAnlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nsungsbehörden verbindlich, soweit dieses Gesetz\nnung entsprochen haben. § 3 g ist für Personenkraft-\nnichts anderes bestimmt. Die Zulassungsbehörden\nwagen mit Selbstzündungsmotor nicht anzuwenden.\"\nentscheiden auch darüber, ob die technischen Vor-\naussetzungen für einen Förderungsbetrag nach\n7. Nach § 3 e werden die folgenden §§ 3 f, 3 g und 3 h\n§ 3 g Abs. 1 oder 2 erfüllt sind. Die beim Kraftfahrt-\nBundesamt gespeicherten Daten über Fahrzeuge,             eingefügt:\ndie die Voraussetzungen des § 3f Abs. 3 erfüllen,                                      ,,§ 3 f\nund über deren Fahrzeughalter dürfen an die                                       Steuerbefreiung\nzuständige Finanzbehörde übermittelt und von ihr                     für schadstoffarme Personenkraftwagen\nverwendet werden, soweit dies für die rückwirkende\n(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit einem\nGewährung der Steuerbefreiung erforderlich ist.\"\nHubraum bis zu 2000 Kubikzentimetern oder mit Dreh-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    kolbenmotoren, die in der Zeit vom 1 . Januar 1990 bis\nzum 31. Juli 1991 erstmals zum Verkehr zugelassen\na) In Nummer 7 wird der erste Halbsatz wie folgt\nwerden, ist für eine begrenzte Zeit von der Steuer\ngefaßt:\nbefreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbe-\n,, 7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugma-              hörden ab dem Tag der erstmaligen Zulassung schad-\nschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeug-          stoffarm sind, weil sie den Vorschriften der Anlage XXIII\nanhängern hinter Zugmaschinen oder Sonder-          zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder des\nfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeug-           Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG (ABI. EG\nanhängern (ausgenommen Sattelanhänger.,             Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie\naber einschließlich der zweiachsigen Anhänger       89/491 /EWG (ABI. EG Nr. L 238 S. 43), entsprechen.\nmit einem Achsabstand von weniger als einem\nMeter),\".                                               (2) Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Tag der\nersten Zulassung. Sie endet unabhängig von einer\nb) In Nummer 12 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                   vorübergehenden Stillegung\n„Dies gilt nicht, sofern ein Ausfuhrkennzeichen für        1. für Personenkraftwagen, die durch Hubkolbenmoto-\nmehr als drei Monate gültig ist oder ein über diesen            ren angetrieben werden,\nZeitraum hinaus gültiges weiteres Ausfuhrkennzei-\nchen erteilt wird.\"                                             mit Hubraum\nbis zu 1 000 ccm nach fünf Jahren und einem\nc) In Nummer 13 wird der erste Satz wie folgt gefaßt:                Monat,\n„gebietsfremden Personenkraftfahrzeugen und                     über 1 000 bis zu 1 100 ccm nach vier Jahren und\nihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufent-                acht Monaten,","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                2437\nüber 1 100 bis zu 1 200 ccm nach vier Jahren und       eines Personenkraftwagens vom Finanzamt, wenn fol-\ndrei Monaten,                                          gende Voraussetzungen erfüllt sind:\nüber 1 200 bis zu 1 300 ccm nach drei Jahren und elf   1 . Der Personenkraftwagen muß bei einem Hubraum\nMonaten,                                                    bis zu 2000 Kubikzentimetern vor dem 1. Januar\nüber 1 300 bis zu 1 400 ccm nach drei Jahren und            1990 oder bei einem Hubraum von mehr als 2000\nacht Monaten,                                               Kubikzentimetern vor dem 1. Oktober 1988 erst-\nüber 1 400 bis zu 1 500 ccrn nach drei Jahren und           mals zugelassen worden sein;\nfünf Monaten,                                         2. der Personenkraftwagen muß in der Zeit vom\nüber 1 500 bis zu 1 600 ccm nach drei Jahren und            1. Januar 1990 bis zum 31. Juli 1991 nachträglich\nzwei Monaten,                                               durch Einbau eines Katalysators, der\nüber 1 600 bis zu 1 700 ccm nach drei Jahren,               a) mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile\nüber 1 700 bis zu 1 800 ccm nach zwei Jahren und                nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nzehn Monaten,                                                    nung oder\nüber 1 800 bis zu 1 900 ccm nach zwei Jahren und             b) im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahr-\nacht Monaten,                                                    zeug nach § 20 oder§ 21 der Straßenverkehrs-\nüber 1 900 bis zu 2 000 ccm nach zwei Jahren und                 Zulassungs-Ordnung\nsieben Monaten;                                             genehmigt ist, technisch so verbessert worden sein,\n2. für Personenkraftwagen, die durch Drehkolben-                daß nach Feststellung der Zulassungsbehörde die\nmotoren angetrieben werden, nach zwei Jahren und            Vorschriften der Anlage XXV zu § 47 der Straßen-\nsieben Monaten.                                             verkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Ausnahme des\nAbschnittes 4.1.4 erfüllt sind. Für Fahrzeuge mit\n(3) Für einen Personenkraftwagen mit weniger als             weniger als 1 400 Kubikzentimetern Hubraum gelten\n1400 Kubikzentimetern Hubraum, der vor dem                      die Werte der Hubraumklasse zwischen 1 400 und\n1. Januar 1990 erstmalig zugelassen worden ist, gilt die        2 000 Kubikzentimetern; und\nin Absatz 2 genannte Dauer der Steuerbefreiung rück-\n3. der Personenkraftwagen muß am 1. Januar 1990\nwirkend vom Tag der Anerkennung als bedingt schad-\noder zu dem späteren Zeitpunkt der Feststellung\nstoffarm Stufe C, wenn das Fahrzeug\nder technischen Verbesserung durch die Zulas~\n1. nach Feststellung der Zulassungsbehörde bereits              sungsbehörde für den vorgenannten Halter zuge-\nvor dem 1 . Januar 1990 den Vorschriften der An-            lassen sein oder nach vorübergehender Stillegung\nlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-              für ihn wieder zugelassen werden.\nnung entsprochen hat und                                   (2) Der Förderungsbetrag beträgt 1100 DM, wenn\n2. am 1 . Januar 1990 noch zum Verkehr zugelassen          die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 ge-\nist oder danach wieder zugelassen wird..               geben sind und der Personenkraftwagen in der Zeit\nvom 1. Januar 1990 bis zum 31. Juli 1991 nachträglich\nFür Personenkraftwagen, die durch Selbstzündungs-\ndurch Einbau eines Katalysators - einschließlich einer\nmotoren angetrieben werden und den Vorschriften der\nlambda-geregelten Gemischaufbereitung -, der\nAnlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung entsprechen, endet die Steuerbefreiung nach der       1. mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach\nHälfte der Zeit, die sich nach Absatz 2 Satz 2 ergibt;          § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nangefangene Monate werden auf volle Monate auf-                 oder\ngerundet.\n2. im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahr-\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist die Steuer für          zeug nach § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-\ndenjenigen Halter von Amts wegen neu festzusetzen,              Zulassungs-Ordnung\nfür den das Fahrzeug am 1. Januar 1990 zugelassen ist      genehmigt ist, technisch so verbessert worden ist, daß\noder, sofern das Fahrzeug am 1. Januar 1990 still-         nach der Feststellung der Zulassungsbehörde\ngelegt war, für den das Fahrzeug danach als ersten\n3. für Personenkraftwagen mit einem Hubraum von\nwieder zugelassen wird. Eine Neufestsetzung für frü-\nmehr als 2000 Kubikzentimetern die Vorschriften\nhere Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch\ndann, wenn ein früherer Halter für das Halten des               a) der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulas-\nFahrzeugs Steuern entrichtet hat.                                   sungs-Ordnung, ausgenommen die Abschnitte\n1.7.2, 1.7.3 und 1.8.2,\n(5) Soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 oder aus\nb) des Anhangs I Abschnitt 8.3, ausgenommen\n§ 3g Abs. 5 nichts anderes ergibt, bleibt die Dauer\nAbschnitt 8.3.1.2, in Verbindung mit den Vor-\neiner vor dem 1. Januar 1990 entstandenen Steuer-\nschriften des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/\nbefreiung auf Grund des § 3 b oder § 3 c in der bis zum\nEWG (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), in der Fassung der\n31. Dezember 1989 geltenden Fassung unberührt.\nRichtlinie 89/491/EWG (ABI. EG Nr. L 238 S. 43)\nSoweit diese Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel\noder\nnoch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter\ngewährt.                                                        c) der Anlage XXV zur Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung, ausgenommen Abschnitt 4.1.4,\n§ 3g\n4. für Personenkraftwagen mit einem Hubraum bis\nFörderungsbetrag\nzu 2000 Kubikzentimetern die in Nummer 3 Buch-\n(1) Einen Förderungsbetrag von 550 DM an Stelle               stabe a oder Buchstabe b genannten Vorschriften\neiner befristeten Steuerbefreiung erhält der Halter             oder","2438                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil       1\ndie für Fahrzeuge mit einem Hubraum von 1400 bis      8. In § 9 Abs. 1 werden in der Nummer 2 Buchstabe a\n2000 Kubikzentimetern geltenden Vorschriften der          nach dem Buchstaben „C\" die folgenden Worte ein-\nRichtlinie 89/458/EWG (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in         gefügt:\nVerbindung mit der Richtlinie 70/220/EWG (ABI.\n,,oder nach § 3 f oder § 3 g begünstigt\".\nEG Nr. L 76 S. 1), in der Fassung der Richtlinie\n89/491/EWG (ABI. EG Nr. L 238 S. 43),\n9. An § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nerfüllt sind.\n,,(3) Sofern in den Fällen des § 3 Nr. 12 Steuerpflicht\n(3) Der Förderungsbetrag erhöht sich auf 1200 DM,          besteht, darf die Zulassungsbehörde den Fahrzeug-\nwenn, über die in Absatz 2 genannten Voraussetzun-            schein erst aushändigen, wenn die Entrichtung der\ngen hinausgehend, die Fahrzeuge mit einem Verdun-             Steuer nachgewiesen wird.\"\nstungsfilter zur Verminderung von Kohlenwasserstoff-\nemissionen entsprechend Abschnitt 1.7 .3 der An-\nlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nArtikel 2\nausgerüstet werden.\nÄnderung der Kraftfahrzeugsteuer-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nDurchführungsverordnung\nPersonenkraftwagen mit einem Hubraum von weniger\nals 1400 Kubikzentimetern, die in der Zeit vom 27. April     Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom\n1989 bis zum 31. Dezember 1989, und für vor dem           3. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 901 ), geändert durch die Verord-\n1. Oktober 1988 erstmalig zugelassene Personenkraft-      nung vom 10. Dezember 1985 (BGB!. 1 S. 2185), wird wie\nwagen mit einem Hubraum von mehr als 2000 Kubik-          folgt geändert:\nzentimetern, die in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis\nzum 31. Dezember 1989 nachträglich technisch so ver-      1. In § 3 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt\nbessert worden sind, daß dadurch die Voraussetzun-            und folgende Nummer 3 angefügt:\ngen für einen Förderungsbetrag erfüllt werden.\n(5) Der Förderungsbetrag wird nur für zugelassene          „3. bei Fahrzeugen, deren Halten nach§ 3 Nr . 12 des\nFahrzeuge gewährt, die nicht nach § 3 von der Steuer                 Gesetzes von der Steuer befreit ist.\"\nbefreit sind. Der Förderungsbetrag wird für jedes Fahr-\nzeug nur einmal gewährt. Bei Halterwechsel wird der       2. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 wird nach dem Buchstaben h der\nFörderungsbetrag an denjenigen Halter gezahlt, der bei        Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-\nder Zulassungsbehörde die Feststellung der techni-            stabe i angefügt:\nschen Verbesserung beantragt hat.                               ,,i) bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abgas-\n(6) Sind die Voraussetzungen für einen Förderungs-                reinigungsanlage oder bei deren Änderung oder\nbetrag erfüllt, ist das Fahrzeug als schadstoffarm zu                Ausbau,\nbehandeln. Mit dem Förderungsbetrag wird eine befri-\ndie Art der Anlage, die Änderung oder den Ausbau,\nstete Steuerbefreiung jedoch abgegolten, soweit sie                  die dadurch erreichte Stufe der Schadstoffminde-\nauf derselben technischen Verbesserung beruht. Hat\nrung und die Stufe des Förderungsbetrags im Falle\ndie technische Verbesserung bereits zu einer befriste-\nder Nachrüstung sowie den Tag der nach dem\nten Steuerbefreiung auf Grund des § 3 b oder § 3 c in\nGesetz maßgeblichen Feststellung durch die\nder bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung\nZulassungsbehörde.\"\noder auf Grund des§ 3f geführt, ist die Steuerbefreiung\nbei Festsetzung des Förderungsbetrags aufzuheben,\nsoweit sie dessen Empfänger oder spätere Halter des       3. An § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nFahrzeugs betrifft. Die Steuerbefreiung für frühere Hal-       „Dies gilt für die Berücksichtigung der nach § 3 g des\nter bleibt bestehen.                                          Gesetzes entstandenen Förderungsbeträge entspre-\n(7) Für den Förderungsbetrag gelten die Vorschriften       chend.\"\nüber die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Vorschriften\nder Abgabenordnung für Steuervergütungen entspre-                                      Artikel 3\nchend. Die Vorschriften des Siebenten Teils der Ab-                Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften\ngabenordnung, des Achten Teils, Dritter und Vierter\nAbschnitt, sowie des § 369 Abs. 1 Nr. 4, § 369 Abs. 2,       In Abschnitt 1.1 der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-\n§§ 370, 371, 375 bis 379, 383 und 384 der Abgaben-         Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-\nordnung gelten entsprechend. In öffentlich-rechtlichen     machung vom 28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793),\nStreitigkeiten über Verwaltungsakte der Finanzbehör-       zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nden ist der Finanzrechtsweg gegeben. Der Förderungs-       24. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1510), werden die Worte „höch-\n3\nbetrag ist aus dem Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer        stens 2500 kg,\" und „und einen Hubraum ab 1400 cm \"\nzu zahlen.                                                 gestrichen.\n§ 3h\nArtikel 4\nMaßgebende Fassung\nverkehrsrechtlicher Bestimmungen                    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nFür die Anwendung der§§ 3f und 3g sind die Stra-           Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Richtlinien        geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nder EWG in der am 1. Januar 1990 geltenden Fassung         jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-\nmaßgebend.\"                                               ordnung wieder geändert werden.","Nr. 61   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                            2.439\nArtikel 5                                                   Artikel 6\nBerlin-Klausel                                               Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am\ndes§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im   1 . Januar 1990 in Kraft.\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach          (2) Artik€! 2 Nr. 1 und 2 tritt am Tage nach der Ver-\n§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.                    kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn. den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im u t K oh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nFür den Bundesminister für Verkehr\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling"]}