{"id":"bgbl1-1989-61-14","kind":"bgbl1","year":1989,"number":61,"date":"1989-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-61-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_61.pdf#page=25","order":14,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1990 (Haushaltsgesetz 1990)","law_date":"1989-12-22T00:00:00Z","page":2421,"pdf_page":25,"num_pages":15,"content":["Nr. 61   Tag der Ausgabe: Bonn, den .29. De.zember 1989                              2421\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 1'990\n{Haushaltsgesetz 1990)\nVom .22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen•       2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei\nTitel 423 02 veranschlagten Ausgaben,\n§ 1                            3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\nund 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-          443 und 453 veranschlagten Ausgaben,\nhaltsplan für das Haushaltsjahr 1990 wird in Einnahme und\nAusgabe auf 300 135 000 000 Deutsche Mark festgestellt.     4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und\n425, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub\nentstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 ver-\n§2\nanschlagten Ausgaben\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,        (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben\nzur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1990         bei Titeln der Gruppen 422 und 4.25 gegenseitig deckungs-\nKredite bis zur Höhe von 26 942 000 000 Deutsche Mark\nfähig.\naufzunehmen.\n(3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die           hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1990 fällig wer-   gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen\ndenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-       bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der Finan-\nrungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Mehrein-   zen.\nnahmen bei Titel 121 04 im Kapitel 60 02 sind zur Tilgung\n(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-\nfälliger Schulden zu verwenden und vermindern die\nErmächtigung nach Satz 1 .                                  nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließ-\nlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt.\n1. Titel 427 01\nab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit-\nermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis             aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behin-\nzur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten              derter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,\nBetrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kre-         2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01\ndite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus-           aus Schadensersatzleistungen Dritter,\nhaltsjahres anzurechnen.\n3. Titel 511 01 und 518 01\n(4) Auf die Kreditermächtigung sind anzurechnen                aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,\nbei Diskontpapieren der Nettobetrag,                         aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie aus\nder privaten Inanspruchnahme elektronischer Fach-\n2. bei Bundesschatzanweisungen der Verkaufserlös.\ninformationszentren,\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt       4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)\nzum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der\naus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-\nMarktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages\nmeldeanlagen,\nder umlaufenden Bundesanleihen und Bundesobligatio-\nnen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils            5. Titel 514 O1 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel\nletzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über         14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)\nden Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland               aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als s,ie\nergibt                                                            zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der\n§ 3                                  Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere\nBedarfsträger,\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nKassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in        6. Titel 517 01\n§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-          aus Erstattungen Dritter.\nermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\n(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf\nGrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\nGrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-\naufgenommen sind.                                            nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) zur Verstärkung\n§ 4                              der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet         (6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-\nwerden (einseitige Deckungsfähigkeit):                       nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im\n1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei     Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\nTitel 422 02 veranschlagten Ausgaben,                   unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im","2422                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGeltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, soweit        nung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines\nGegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundes-       nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung\ndienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizen-        außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-\nzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzverein-      rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschafts-\nbarung maßgebend.                                             plan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständi-\ngen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan-\n(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwil-\nzen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor\nligung des Bundesministers der Finanzen die Deckungs-\nder Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-\nfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519,\nausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,\n527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die\nwenn die Zuwendungen den Betrag von 1 000 000 Deut-\nMittel nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzel-\nsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.\ntitels nicht mehr als 20 vom Hundert beträgt und die\nMaßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit            (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-\neine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann der         tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\nBundesminister der Finanzen in besonders begründeten         werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftig-\nAusnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln         ten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des\nder Gruppen 514 und 517 sowie des Titeis 522 01 im           Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertrag-\nKapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des            lichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits-\nAnsatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-          bedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer\nhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt         des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt\nwerden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann         bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamt-\nder Bundesminister der Finanzen zulassen, daß Mehraus-       ausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus\ngaben bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparun-      öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Bundesminister\ngen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54           der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Aus-\ndesselben Einzelplans gedeckt werden.                        nahmen zulassen.\n(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-         des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen\ndesminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der      Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-\nAusgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559 der\ngaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsicht-\nKapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im\nlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Ver-\nKapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später\ngütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die\neingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er-         Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-\nscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-      sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der\ngaben.\nBundesminister der Finanzen kann Abweichungen in den\n(9) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der    Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.\nGruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungser-         Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förde-\nmächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert gesperrt.       rung der Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die\nDie Inanspruchnahme der gesperrten Verpflichtungs-           Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V.\nermächtigungen bedarf der Einwilligung des Haushalts-        (DLR) in Köln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe\nausschusses des Deutschen Bundestages.                       GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kern-\n(10) Der Beginn von Hochbaumaßnahmen des Bundes           forschung Berlin GmbH (HMI).\nfür Verwaltungszwecke und der institutionell geförderten\nZuwendungsempfänger bedarf der Einwilligung des Bun-                                       § 7\ndesministers der Finanzen. In den Beginn von Hochbau-\nmaßnahmen bis zu insgesamt mindestens einem Viertel             Der Bund kann den Ländern auf Grund von Ver-\ndes gesamten Neubauvolumens darf nicht eingewilligt          waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Arti-\nwerden. Das Nähere regelt der Bundesminister der Finan-      kels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der\nzen.                                                         dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten\nMittel gewähren.\n§ 5\n§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist                                 §8\nin folgender Fassung anzuwenden:                                (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist\n„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht        stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.\nanzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\ntragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der\nAusgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-\nAusgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht\nstellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes\nabgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter\nbedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen\nPersonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel\nBetrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet\nabzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge nach § 2 des\noder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\"\nBerlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n§ 6                             machung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2415), das\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für         1989 (BGBI. 1 S. 2408) geändert worden ist, sind stets\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsord-        beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.","Nr. 61     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                             2423\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,         (2) Der Höchstbetrag der Gewähr1eistungen nach\nsolange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder         Absatz 1 Nr. 1 wird auf 165 000 000 000 Deutsche Mark,\ndurch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der        der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1\nHaushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der           Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 15 000 000 000 Deutsche Mark\nHaushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen            festgesetzt.\nsind.\n§ 10\n§ 9                                Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nMarktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nErnährungsgebiet bis zur Höhe von 6 000 000 000 Deut-\n.zu übernehmen\nsche Mark zu übernehmen.\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-\nfuhren zugunsten von Ausf ührern und zugunsten\nvon Kreditgebern für Kredite an ausländische                                      § 11\nSchuldner. Die Gewährleistungen werden nach             Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-\nRichtlinien übernommen, die der Bundesminister für   schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-           zur Höhe von 38 500 000 000 Deutsche Mark zu über-\nminister der Finanzen, dem Bundesminister für wirt-  nehmen\nschaftliche Zusammenarbeit und dem Bundes-\nminister des Auswärtigen festlegt,                     1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-              nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-\nführung ein besonderes staatliches Interesse der           liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen\nBundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten              besteht;\nvon Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für\nKredite an ausländische Schuldner,                     2. zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des Waren-\nverkehrs mit Berlin nach Richtlinien, die der Bundes-\nc) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a                 minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-\noder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.          desminister der Finanzen und den sonst beteiligten\nDabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich          Fachministern festlegt;\nermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-      3. zur Förderung des Verkehrswesens;\nher ungedeckte Forderungen übernommen werden,          4. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung\nwenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen                 von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-\nnicht durchgeführt werden können;                          gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung\nnicht möglich ist;\n.2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies\nder Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben           5. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere\ndient oder im besonderen staatlichen Interesse der             des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nBundesrepublik Deutschland liegt,                              baues,\nb) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a                 b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei               wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-\nkönnen die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä-              menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,\nßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan-          c) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\ntien oder sonstige Gewährleistungen für b~sher                 gen durch kinderreiche Familien und Schwerbehin-\nungedeckte Forderungen übernommen werden,                      derte;\nwenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen\n6. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-\nnicht durchgeführt werden können;\nund Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuld-\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-               verschreibungen erwachsen - § 3 des Gesetzes über\nrungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-             die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank vom\nschen der Bundesrepublik Deuts'chland und dem Land,            11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1421 );\nin dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung        7. für Maßnahmen gemäß§ 5 des Landwirtschaftsgeset-\nüber die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder,           zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nsolange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung       nummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndes betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein            das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember\nausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet           1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist;\nerscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richt-\nlinien übernommen, die der Bundesminister für Wirt-        8. zur Förderung der Fischwirtschaft;\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der          9. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-\nFinanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche               ter deutscher Auslandsvermögen;\nZusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-\n10. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der\nwärtigen festlegt;\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-\n4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre-             händigung von Schuldverschreibungen nach § 252\ndite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi-           Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der cassung\nschen Gemeinschaft.                                            der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1","2424                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nS. 1909), das zuletzt durch § 28 des Haushaltsgeset-      Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1989 angerech-\nzes 1989 vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2246)         net, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden\ngeändert worden ist;                                      kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist\nund für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt\n11. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-\nhat.\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten\nergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom-              (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\ngesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-        leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\ngenen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch           Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\neine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden         daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und\nwird;                                                     Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur\n12. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und     anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-            der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für\nminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im       Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\nZusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisie-\n(3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 12 der Bund ohne\nrungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem          Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\nRentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April           für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\n1970 (BGBI. 1 S. 413), geändert durch Artikel 2 des\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\nGesetzes vom 4. Juni 1985 (BGB!. 1 S. 910), auf-         anzurechnen.\nnimmt;\n(4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12 können\n13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\ndes deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-\nschen Steinkohlenbergbaugebiete;                         schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen\nVorschriften verwendet werden.\n14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche\nAuslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-\nner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder                                    § 15\nvermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die\nvon der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen           Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung\n(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem         der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internatio-\nInformationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für    nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank),\nihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des      der Afrikanischen, Asiatischen, Interamerikanischen und\nAufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und         Karibischen Entwicklungsbank, des Gemeinsamen Fonds\nAusfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-      für Rohstoffe und der Multilateralen Investitions-Garantie-\npflichtungen gegenüber Behörden und Personen des         Agentur, die Beteiligung an der Auffüllung der Mittel der\nAufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie-     Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), des Inter-\nben oder nach den örtlichen Umständen unvermeid-         nationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung\nbar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt:  (IFAD) sowie seines Sonderprogramms für Subsahara-\nAfrika und des Sonderfonds der Afrikanischen, Asiati-\n15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren            schen, Interamerikanischen und Karibischen Entwick-\nBedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.             lungsbank sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen\nFonds für Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen\n§ 12                             Schuldscheinen zu erbringen.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\nZusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik                                         § 16\nDeutschland an der Europäischen Investitionsbank, der\nInternationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung              Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit\n(Weltbank), der Afrikanischen, Asiatischen, Interamerika-      Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nnischen und Karibischen Entwicklungsbank, dem Wieder-          Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund\neingliederungsfonds des Europarates, dem Gemeinsamen           beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des\nFonds für Rohstoffe sowie an der Multilateralen Investi-       § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Lei-\ntions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in der Form von        stung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungs-\nabrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder Garantien bis        betrages zu verpflichten.\nzur Höhe von 35 000 000 000 Deutsche Mark zu über-\nnehmen.                                                                                     § 17\n§ 13                                 (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nGewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können auch in        mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu           schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen\ndem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt      zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares,\namtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag an-      auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis\nzurechnen.                                                     besteht.\n§ 14                                 (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet\nihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen\n( 1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 12 werden jeweils   und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu\ndie Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden              Stellung nehmen.","Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                              2425\n(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen       Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent\nund Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit irri  der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI)\nGesamthaushalt einzusparen.                                  ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der       (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19       Soldaten und Angestellte.\nund 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe         (7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1\nA 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\" oder          bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem nächsten Haus-\n,,künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu berück-       haltsplan zu entscheiden.\nsichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg-\nfallend\" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder                                  § 19\nden Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe\". Satz 1 gilt\n(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach §       72 a\nentsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-\ndes Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge             be-\ngrenzen für den Anteil der Planstellen für Beförderungs-\nurlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an       eine\nämter.\nLeerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als     aus-\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      gebracht.\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\n(2) Absatz 1 giit entsprechend bei Beurlaubungen nach\nschen Bundestages die Stellenpläne zu ändern, soweit\n§ 48 b des Deutschen Richtergesetzes und § 28 a des\ndies auf Grund gesetzlicher Vorschriften notwendig ist.\nSoldatengesetzes.\n§ 18                                                        § 20\n( 1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter-     Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten\nesse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-       Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfas-\nbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen     sungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der\noder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgeben-\neiner Fraktion des Deutschen Bundestages unter Wegfall       den obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle\nder Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und           der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters\nbesteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des      ausbringen.\nBeamten neu zu besetzen, so kann der Bundesminister                                      § 21\nder Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle der bis-\nAbweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\nherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Das\nordnung können\ngleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt\nund der Ständigen Vertretung sowie bei sonstigen juristi-    1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für\nschen Personen des öffentlichen Rechts.                          Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der\nBundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-         sind,\ndienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen          2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach§ 8 Abs. 2\nBundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede          der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November\nzweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden           1978 (BGBI. 1 S. 1763), die zuletzt durch Artikel 9 des\nBeamten in Anspruch zu nehmen ist.                               Gesetzas vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363)\ngeändert worden ist, zur Ableistung der Probezeit\n(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im               außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet\nDienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-         sind,\nstaatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und\nvon der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben\ndie auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann\nfür die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.\nder Bundesminister der Finanzen für die Zeit bis zum\nWegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn\nein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen                                     § 22\nPlanstellen neu zu besetzen. Das gl_eiche gilt, wenn Ersatz     Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der\nfür Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der        Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,\nDienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten Ein-      Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen\nrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig verwen-    sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04, 23 02 und\ndet werden sollen oder die durch Teilnahme an zwischen-      60 06 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwen-\nstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger als      den. Der Bundesminister der Finanzen kann Änderungen\nein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben ver-   der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellun-\nhindert sind.                                                gen von Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung. wenn ein      der Europäischen Gemeinschaften erforderlich werden,\nBeamter nach§ 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder§ 89 a Abs. 2 Nr. 2      vornehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß\ndes Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird.        des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unter-\nrichten.\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\n§ 23\nein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des\nBundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde             Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-\nzur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer      fristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung","2426                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\neiner ordnungsgemäßen          Kassenwirtschaft zinslose     Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des\nBetriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 2 000 000 000        Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 24) gegenüber dem\nDeutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald      Bund zusteht.\nund soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben\n(2) Die Vermögensgegenstände, die der Bundesminister\nübersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im\nfür Post und Telekommunikation zur Erfüllung seiner politi-\nnächsten Monat des lauf enden Haushaltsjahres nicht zur\nschen und hoheitlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des\nDeckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch\nPostverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGB!. 1\nzum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des\nS. 1026) aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost\nArbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\nübernimmt, werden ohne Wertausgleich übertragen.\nS. 582), das zuletzt durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist,         (3) Soweit Dienststellen des Bundesministers für Post\nfindet insoweit keine Anwendung. Der Ermächtigungs-          und Telekommunikation erst nach dem 31. Dezember\nrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.          1989 eingerichtet werden, tragen die Unternehmen der\nDeutschen Bundespost die bis zur Einrichtung entstehen-\n§ 24                              den Personalausgaben und sächlichen Verwaltungsaus-\ngaben weiter.\nDas nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                                 § 27\nmer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember           § 2 Abs. 5, die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3\n1988 (BGBI. 1 S. 2270) geändert worden ist, und nach         sowie die§§ 7 bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung\nArtikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom                des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\n28. Februar 1972 (BGBI. 1S. 201 ), das zuletzt durch Artikel weiter.\n3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537)\n§ 28\ngeändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens\ngebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für             Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird\nsonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des            ermächtigt, bis zum Inkrafttreten des 32. Gesetzes zur\nBundesministers für Verkehr zu verwenden.                    Änderung des Lastenausgleichsgesetzes für den Aus-\ngleichsfonds im Haushaltsjahr 1990 Kassenverstärkungs-\n§ 25                              kredite als Buchkredite bis zur Höhe von 100 000 000\nDeutsche Mark aufzunehmen. Die Ermächtigung nach\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nSatz 1 gilt bis zum Tage der Verkündung des Haushalts-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985\ngesetzes des Bundes für das folgende Haushaltsjahr\n(BGBI. 1 S. 1284), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-\nweiter.\nzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408) geändert\nworden ist, findet keine Anwendung.                                                       § 29\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n§ 26\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n( 1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im\nHaushaltsjahr 1990 fälligen Zinsen für die Ausgleichsfor-                                 § 30\nderung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund\ndes § 10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum             Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2427\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1\n1990 )\nTeil 1: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nT~il III: Kreditfinanzierungsplan\n') Bei den Ansätzen fur 1989 1st der Nachtragshaushalt 1989 berücksichtigt.","2428                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesamtplan                                                    Einnahmen                                                  Teil 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und\nsteuerähnliche\nEpl.                                                 Bezeichnung                                                                       Abgaben\n1990\n1000 DM\n3\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................... .\n02     Deutscher Bundestag ..................................................... .\n03     Bundesrat .............................................................. .\n04     Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ........................................ .\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . ................................................ .\n06     Bundesminister des Innern ................................................. .\n07     Bundesminister der Justiz ..................................................                                             .\n08     Bundesminister der Finanzen ...............................................                                              .\n09     Bundesminister für Wirtschaft ...............................................                                            .\n10     Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................                                        .            5 900\n11     Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ...................................                                          .\n12     Bundesminister für Verkehr .................................................                                             .\n13     Bundesminister für Post und Telekommunikation ................................                                           .\n14     Bundesminister der Verteidigung ............................................                                             .\n15     Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ....................... .\n16     Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... .\n19     Bundesverfassungsgericht ................................................. .\n20     Bundesrechnungshof ..................................................... .\n23     Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .............................. .\n25     Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ...................... .\n27     Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ................................. .\n30     Bundesminister für Forschung und Technologie ................................. .\n31     Bundesministerfür Bildung und Wissenschaft .................................. .\n32     Bundesschuld ........................................................... .\n33     Versorgung ............................................................. .\n35     Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ... .\n36     Zivile Verteidigung ....................................................... .\n60     Allgemeine Finanzverwaltung ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •\n1\n248 342 000\nSumme Haushalt 1990?) .................................................. .                                                   248 347 900\nSumme Haushalt 1989 .................................................... .                                                   242 203 400\ngegenüber 1989 - mehr (+)/weniger(-) -            ......................................                                   +    6 144 500\n1\n) Zu Spalte 3: darin Steuereinnahmen in Höhe von 247,4 Mrd. DM.\n2\n) Zu Spalten 4 und 5 Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 26 942 Millionen DM) = 24 845 Millionen DM.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                    2429\nTeil 1: Haushaltsübersicht                        Einnahmen                                 Gesamtplan\nVerwaltungs-         Übrige                  Summe Einnahmen           gegenüber 1989\neinnahmen         Einnahmen                                               mehr(+)\n1990              1990               1990               1989         weniger H         Epl.\n1000 DM           1000 DM            1000 DM            1000 DM          1000 DM\n4                 5                  6                  7                8            9\n121                -                 121                101    +          20     01\n2 921                  1             2 922              2 911    +          11     02\n25                -                  25                 16    +           9     03\n2 243                -               2 243              2 135    +         108     04\n95 359             4 000             99 359             53 195    +      46 164     05\n25  990            13 921             39 911             29 442    +      10 469     06\n276  060               200           276 260            262 016     +      14 244     07\n732  086          201 905            933 991            876 576     +      57 415     08\n106 226           234 294            340 520            415 917     -      75 397     09\n43 818          213 342            263 060            269 673     -       6 613     10\n8 723          451 794            460 517            436 205     +      24 312     11\n1 129 222           114 538          1 243 760          1005090       +    238 670      12\n6 073 352                 -          6 073 352          5 489 053     +    584 299      13\n625 185           203 414            828 599            715 256     +    113 343      14\n60 818            39 292            100 110              83 669    +      16 441     15\n263 514              2 624           266 138               4 118    +    262 020      16\n504                -                 504                474    +          30     19\n19             1 320              1 339                667    +         672     20\n99 828         1 063 954          1 163 782          1 348 616     -    184 834      23\n37 432         1 057 880          1 095 312          1 187 020     -      91 708     25\n1 560                -               1 560              1 553    +           7     27\n55 587            18 001             73 588              74 143    -         555     30\n5 045          349 120            354 165            337 883     +      16 282     31\n1 600 005       27 253 700         28 853 705          29 470 703     -    616 998      32\n1 580           82 420             84 000              85 000    -       1 000     33\n50 988           158 900            209 888            199 630     +      10 258     35\n6 842             9 505             16 347             18 112    -       1 765     36\n7 506 634         1 501 288       257 349 922         248 944 826     + 8 405 096       60\n18 811 687       32 975 413        300 135 000         291 314 000     + 8 821 000\n15 138 293       33 972 307\n+ 3 673 394       -     996 894","2430                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesamtplan                                       Ausgaben                            Teil 1: Haushaltsübersicht\nPersonal-        Sächliche    Militärische       Schulden-\nausgaben        Verwaltungs-  Beschaffungen        Dienst\nausgaben     Anlagen usw.\nEpl.                Bezeichnung\n1990             1990          1990              1990\n1000 DM          1000 DM       1000 DM           1000 DM\n1                       2                           3                4              5                6\n01   Bundespräsident\nund Bundespräsidialamt ..........\n'                    11 134             6 971             -               -\n02   Deutscher Bundestag .............              373 080          147 279              -               -\n03   Bundesrat ........... ...........               10 930             5 497             -               -\n04   Bundeskanzler\nund Bundeskanzleramt ............              102 062          442 959              -               -\n05   Auswärtiges Amt .................              884 982          198 605              -               -\n06   Bundesminister des Innern .........          1 693 850          619 000              -               -\n07   Bundesminister der Justiz ..........           320 796          114 094              -               -\n08   Bundesminister der Finanzen .......          2 221 697          496 502              -               -\n09   Bundesminister für Wirtschaft .......          395 799          199 925              -               -\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .........           299 582          111 241              -               -\n11   Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung     ••••••••• • •• 1 ••      139 450           69 787              -               -\n12   Bundesminister für Verkehr .........         1 397 701        1 707 928              -               -\n13   Bundesminister für Post\nund Telekommunikation ...........               72 805           80 378              -               -\n14   Bundesminister der Verteidigung ....       23 755 559         5 699 232   21957311                   -\n15   Bundesminister für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit .....         1 358 380          196 453              -               -\n16   Bundesminister für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .......           128 908          210 098              -               -\n19   Bundesvertassungsgericht .........              13 315             2 349             -               -\n20   Bundesrechnungshof .............                45 959             5 590             -               -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit .................                45 038           18 027              -               -\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ..........               82 716           78 499              -               -\n27   Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen ....................                41 248           14 832              -               -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie .................               70 772           31 892              -               -\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft    ••••••••••••••     ••       30 396           22 454              -               -\n32   Bundesschuld ...................                15 059          552 601              -      33 306 720\n33   Versorgung .....................            8 352 557                 -              -               -\n35   Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt ausländischer\nStreitkräfte ......................            690 542          521 480              -               -\n36   Zivile Verteidigung ................           141 799          243 451              -               -\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .......            172 500          272 280              -               -\nSumme Haushalt 1990 ...........            42 868 616       12 070 304    21 957 311        33 306 720\nSumme Haushalt 1989 ............           41 558 566       11 689 163    21 859 395        32 355 809\ngegenüber 1989\n- mehr (+)/weniger(-) - ...........       + 1310050          + 381 141       + 97 916        + 950 911","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                     2431\nTeil 1: Haushaltsübersicht                                   Ausgaben                               Gesamtplan\nZuweisungen             Ausgaben             Besondere                    Summe Ausgaben\nund Zuschüsse                 für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)      Investitionen          ausgaben                                     gegenüber 1989\nmehr(+)     Epl.\n1990                   1990                 1990            1990            1989         weniger(-)\n1000 DM                1000 DM              1000 DM         1000 DM         1000 DM         1000 DM\n·-·\n7                      8                    9               10              11             12         13\n---\n2 080                   6 156                  --          26 341          26 926   -         585  01\n96 248                 59 606                   --        676 213         616 387    +     59 826   02\n389                     707                  -           17 523          14 783   +       2 740  03\n41 076                    9 531                  -         595 628         560 397    +     35 231   04\n1 675 197                251 160                    -       3 009 944       2918367      +     91 577   05\n2 272 840                441 c'.43                  -       5 026 933       4 738 638    +    288 295   06\n20 809                 30 154                    -         485 853         466 732    +     19 121   07\n689 630                383 523                    ---     3 791 352       3 817 542    -     26 190   08\n4 680 591              1 439 862                    -       6 716 177       7 536 470    -    820 293   09\n8 127 950              1 027 208                 1 588      9 567 539       9 466 552    +    100 987   10\n69 328 839                  98 999                    -      69 637 075     67 618 562     +2018513       11\n9 453 648            12 758 717                     -      25 317 994     24 941 108     +    376 886   12\n25 343                129 095                    -         307 621           21 209   +    286 412   13\n2 095 336                324 827              400 000      54 232 265     53 284 821     +    947 444   14\n20 813 435                 143 157                    -      22 511 425     21119393       + 1 392 032    15\n75 288                553 063                    -         967 357         541 468    +    425 889   16\n-                      962                  -           16 626          15 539   +       1 087  19\n11                  4 333                   -           55 893          59 309   -       3 416  20\n1 387 910              5 793 926                    -       7 245 801       7 109 146    +    136 655   23\n3 164 135              3 031 370                    -       6 356 720       6 329 639    +     27 081   25\n1 391 476                124 160                    -       1 571 716       1 195 760    +    375 956   27\n5 558 980              2 371 100        -     201 558       7 831 186       7 645 405    +    185 781   30\n1 711 989              2 377 577                    -       4 142 416       3 782 760    +    359 656   31\n1 208 225              2 650 505                    -      37 733 110     37 568 425     +    164 685   32\n2 049 037                       -                   -      10 401 594     10 188 310     +    213 284   33\n234 881                417 550                    --      1 864 453       1 819 746    +     44 707   35\n108 521                447 159                    -         940 930         869 402    +     71 528   36\n16 334 275               2 648 260        -     340 000      19 087 315     17 041 204     + 2 046 111    60\n152 548 139             37 523 910         -     140 000     300 135 000    291 314 000     + 8 821 000\n148 267 839             37 455 189         - 1 871 961\n+ 4 280 300          \"i      68 721        + 1 731    961","2432                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-          Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermäch-                                                               Für\nEpl.              Bezeichnung                     tigung                                                             künftige\n1991          1992        1993      Folgejahre     Haushalts-\n1990\njahre\n1000 DM     1000 DM        1000 DM    1000 DM       1000 DM        1000 DM\n3            4             5           6            7              8\n01    Bundespräsidialamt                                950         950\n02    Deutscher Bundestag ...... .                  12 583        8 540         4 043\n03    Bundesrat ................ .                      100         100\n04    Bundeskanzleramt ......... .                256 100      256 000            100\n05    Auswärtiges Amt ........... .               319 612      160 784         80 022       8 488       10 318         60 000\n06    Bundesminister des Innern          .. .     517 335      222 246       114 745       54 474         1 800       124 070\n07    Bundesminister der Justiz .... .              43 482        1 658           238          24                      41 562\n08    Bundesminister der Finanzen ..              223 465      168 805        26 660                                   28 000\n09    Bundesminister für Wirtschaft ..          8 843 553   1 416 591      1 166 804     722 965       261 693      5 275 500\n10    Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ...            1 252 993      504 967       291 926     211 300       244 800\n11    Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung ......... .               564 165     449 215        105 250        9 700\n12    Bundesminister für Verkehr ... .          4 080 440   2 483 185      1 119 355     404 900        73 000\n13    Bundesminister für Post\nund Telekommunikation                         57 700      50 280          6 400       1 020\n14    Bundesminister\nder Verteidigung . . . . . . . . . . . . 14 513 451   5 279 136      3 473 919  2 765 941     2 994 455\n15    Bundesminister für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit              336 595      156 075       101 450       58 520       17 950          2 600\n16    Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit ....... .             593 830     243 350        182 950       99 330       25 200         43 000\n19    Bundesverfassungsgericht ... .                    175         175\n20    Bundesrechnungshof ....... .\n23    Bundesminister für wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit . . . . . . . .      6 067 454     490 280        399 650     255 300        96 050      4 826 17 4\n25    Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen\nund Städtebau ............. .             3 105 520      878 985       832 305     471 875       922 355\n27    Bundesminister für inner-\ndeutsche Beziehungen ..... .                262 310      147 660         48 950      35 600            100       30 000\n30    Bundesminister für Forschung\nund Technologie ........... .             3 960 264   1 196 51 9     1 17 4 660    978 215       503 770        107 100\n31    Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft .......... .               633 360      325 701       197 756     103 251          6 652\n32    Bundesschuld ............. .\n35    Verteidigungslasten im Zusam-\nmenhang mit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte .... .             34000       24500           8300        1 200\n36    Zivile Verteidigung ......... .             467 809     240 4 71       133 391       67 746       20 201           6 000\n60    Allgemeine Finanzverwaltung ..              886 000       70 000         46 000      45 000      315 000        410 000\nSumme ...................                47 033 246 14 776 173       9 514 874   6 294 849     5 493 344 10 954 006","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                               2433\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1990             Betrag für 1989\n- 1000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.     Ausgaben .................................... .                300 135 000                291 314 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,\nZuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung\neines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.     Einnahmen ................................... .                272 293 000                262 685 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehrein-\nnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Einnahmen aus Rück-\nlagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und\nMünzeinnahmen)\n3.     Finanzierungssaldo ............................ .             -27 842 000                -28 629 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.     Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\n4.1    Einnahmen ................................... .                 (97 008 500)               (86 313 000)\n4.1 .1 aus Krediten vom Kreditmarkt ..................... .             97 008 500                 86 313 000\n4.1 .2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 124 04 ........ .\n4.2    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ........ .          (69 987 000)               (58 404 000)\n4.2.1  durch Kredite vom Kreditmarkt ..................... .            69 987 000                 58 404 000\n4.2.2  durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ...... .\n4.3    Ausgäben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge\nSaldo ........................................ .              - 27 021 500               -27 909 000\n5.     Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ...                 79 500                     80 000\n6.     Marktpflege .................................. .\n7.     Nettoneuverschuldung insgesamt ................ .             -26 942 000                -27 829 000\n8.     Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ..... .\n9.     Rücklagenbewegung\n9.1    Entnahmen aus Rücklagen\n9.2    Zuführungen an Rücklagen\n10.    Münzeinnahmen                                                     -900 000                   - 800 000\n11.    Finanzierungssaldo ............................ .             -27 842 000                -26 629 000","2434                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1990            Betrag für 1989\n- 1000 DM -\n1.       Einnahmen\n1. 1     aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1. 1. 1  langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       67 008 500                76 313 000\n1. i . 2 kürzerfristig       .................................. .                                      30 000 000                10 000 000\n1 .2     aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ..........\n-------------------\nSumme 1 ..................................... .                                               97 008 500                86 313 000\n2.       Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1      Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als\n4 Jahren ....................................... .                                           (56 940 000)              (51 832 000)\n2.101    Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-\nrung ......................................... .\n2.102    Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet\nvorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-\nsungen) ........................................ .                                             7 700 000                 8 800 000\n2. 103   Bundesschatzbriefe .............................. .                                            9 264 000                 4 040 000\n2. 104   Schuldbuchkredite .............................. .\n2.105    Schuldscheindarlehen ........................... .                                            19 919 000                21 570 000\n2.106    Bundesschatzanweisungen ....................... .                                              2 148 000                 1064000\n2. 107   Bundesobligationen ...............................                                            17 800 000                16 250 000\n2.108    Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz .................................. .                                                   12 000                    12 000\n2.109    Ablösungsschuld .................................\n2.110    Altsparerentschädigung .......................... .\n2.111    Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-\nmen) ........................................ .\n2.112    Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-\nbonds-Entschädigungsgesetz) .................... .\n2.113    Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus\nAnschlußgebieten .................................\n2.114    Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen\nzur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ..........                                            97 000                    96 000","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                              2435\nBetrag für 1990             Betrag für 1989\n- 1000 DM -\n2.2   Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu\n4 Jahren. . . . . . . . . . . .     . ....................... .                      (13 047 000)                (6 572 000)\n2.201 Bundesschatzanweisungen ....................... .                                      2 457 000                  2 192 000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................ .                                    3 450 000                  1 105 000\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................. .                                    5 500 000                    960 000\n2.204 Schuldscheindarlehen ........................... .                                     1640000                    2 315 000\n2.3   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .\n-----------\nSumme 2 ..................................... .                                       69 987 000                 58 404 000\n3.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ...                                      79 500                     80 000\n-----------\n4.    Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ......... .                                    70 066 500                 58 484 000\n5.    Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....\n-------------------\n6.    Zusammen ................................... .                                        70 066 500                 58 484 000\nSaldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-\nanschlagte Nettoneuverschuldung) ................. .                                  26 942 000                 27 829 000\n-------------------\nEinnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -\neinschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds\n(im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .\nAusgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-\nschaften - einschließlich ERP-Sondervermögen und\nLA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... ."]}