{"id":"bgbl1-1989-61-13","kind":"bgbl1","year":1989,"number":61,"date":"1989-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-61-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_61.pdf#page=12","order":13,"title":"Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)","law_date":"1989-12-22T00:00:00Z","page":2408,"pdf_page":12,"num_pages":13,"content":["2408                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus\nund zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990\n(Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            4. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermitt-\nlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtli-\nArtikel 1                             chen Jahresbilanz auszuüben.\"\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),\nzuletzt geändert durch Artikel 1O des Gesetzes vom                   aa) Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398), wird wie folgt geän-                „Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß\ndert:                                                                    des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum\nAnlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört\n1. In § 3 Nr. 62 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestri-                haben, kann der Steuerpflichtige in den folgen-\nchen.\nden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann\nansetzen, wenn er höher ist als der letzte\n2. In § 3 b Abs. 3 wird der erste Satzteil wie folgt gefaßt:\nBilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die\n„Wenn die Nachtarbeit vor O Uhr aufgenommen                      Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder\nwird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2                      der nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle\nfolgendes:\".                                                        tretende Wert, vermindert um die Absetzun-\ngen für Abnutzung nach § 7, angesetzt wer-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                         den.\"\na) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird der Betrag „50                 bb) In Nummer 2 Satz 3 werden nach dem Wort\nDeutsche Mark\" durch den Betrag „ 75 Deutsche                   „Herstellungskosten\" die Worte „oder der\nMark\" ersetzt.                                                  nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle tre-\ntende Wert\" eingefügt.\nb) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:\ncc) Nummer 2 a wird wie folgt geändert:\n,,(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in\nSanierungsgebieten und städtebaulichen Entwick-                 aaa)   In Satz 1 werden die Worte ,,, diese\nlungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten                           Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge\ndie §§ 11 a und 11 b entsprechend.\"                                    auch für den Wertansatz in der handels-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                 2409\nrechtlichen    Jahresbilanz  unterstellt     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwird\" gestrichen.\naa) In Satz 2 wird das Wort „zwei\" durch das Wort\nbbb)     In Satz 2 wird das Wort „Durchschnitts-                 „vier\" und die Worte „Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2\nwert·· durch das Wort „Bilanzsansatz\"                   bis 4\" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 2 Nr.\nersetzt.                                               2 bis 5\" ersetzt.\nccc)    Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-            bb) In Satz 3 wird das Wort „zwei\" durch das Wort\nfügt:                                                   ,,vier\", das Wort „vier\" durch das Wort „sechs\"\nund das Wort „zweiten\" durch das Wort „vier-\n,,Auf einen im Bilanzansatz berücksich-\nten\" ersetzt; die Worte „und Schiffen\" werden\ntigten Bewertungsabschlag nach § 51\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe m ist Satz 2                    gestrichen.\ndieser Vorschrift entsprechend anzu-              cc) In Satz 5 wird das Wort „zweiten\" durch das\nwenden.\"                                               Wort „vierten\" und das Wort „vierten\" durch\ndas Wort „sechsten\" ersetzt; die Worte „oder\ndd) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:\nSchiffen\" werden gestrichen.\n„ Werden      Gebäude, soweit sie zu einem\ndd) Satz 6 wird aufgehoben.\nBetriebsvermögen gehören und nicht Wohn-\nzwecken dienen, und der in angemessenem               c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nUmfang dazugehörende Grund und Boden\n,,(6) Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezo-\nentnommen und im Anschluß daran vom Steu-\ngen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnut-\nerpflichtigen in den folgenden zehn Jahren\nzung oder Substanzverringerung oder in den Fäl-\nunter den Voraussetzungen des § 7 k Abs. 2\nlen des § 6 Abs. 2 im Wirtschaftsjahr des Abzugs\nNr. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 3 vermietet, so kann\nder verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaf-\ndie Entnahme bis zum 31. Dezember 1992 mit\nfungs- oder Herstellungskosten. In den Fällen des\ndem Buchwert angesetzt werden.\"\n§ 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um den\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten maßge-\nbend.\"\n6. § 6 b wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete\naa) In Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt              Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne\ngefaßt:                                                   daß ein entsprechender Betrag nach Absatz 3\n,,bei Veräußerung von Grund und Boden,                   abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschafts-\nGebäuden, Aufwuchs auf oder Anlagen im                    jahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes\nGrund und Boden kann ein Betrag bis zur                   volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestan-\nvollen Höhe des bei der Veräußerung entstan-              den hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten Rück-\ndenen Gewinns abgezogen werden; letzteres                 lagenbetrags zu erhöhen.\"\ngilt auch bei der Veräußerung von Anteilen an         e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nKapitalgesellschaften durch Unternehmensbe-\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „fünf\" durch das\nteiligungsgesellschaften im Sinne des Satzes\nWort „drei\" ersetzt.\n2 Nr. 5.\"\nbb) In Satz 2 werden nach den Worten „Herstel-\nbb) Am Ende von Satz 2 Nr. 4 wird der Punkt\nlungskosten von\" die Worte „Anteilen an Kapi-\ndurch ein Komma ersetzt sowie das Wort\ntalgesellschaften oder\" eingefügt.\n,,oder\" und folgende Nummer 5 angefügt:\n„5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine  7. Dem § 7 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft\nangeschafft hat, die nach dem Gesetz           ,,Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaf-\nüber      Unternehmensbeteiligungsgesell-      fungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts\nschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1        nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr\nS. 2488) anerkannt ist, soweit der Gewinn      der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungs-\nbei der Veräußerung von Anteilen an Kapi-      zeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten\ntalgesellschaften entstanden ist. Der          Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den\nWiderruf der Anerkennung und der Ver-          geminderten Anschaffungs- oder Herstellungsko-\nzicht auf die Anerkennung haben Wirkung        sten.\"\nfür die Vergangenheit, wenn nicht Aktien\nder       Unternehmensbeteiligungsgesell-   8. Dem § 7 b wird folgender Absatz 8 angefügt:\nschaft öffentlich angeboten worden sind.          ,,(8) Führt eine nach § 7 c begünstigte Baumaß-\nBescheide über die Anerkennung, die            nahme dazu, daß das bisher begünstigte Objekt kein\nRücknahme oder den Widerruf der Aner-          Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigen-\nkennung und über die Feststellung, ob          tumswohnung mehr ist, kann der Steuerpflichtige die\nAktien der Unternehmensbeteiligungsge-         erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei\nsellschaft öffentlich angeboten worden         Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den rest-\nsind, sind Grundlagenbescheide im Sinne        lichen Begünstigungszeitraum unter Einbeziehung der\nder Abgabenordnung.\"                           Herstellungskosten für die Baumaßnahme nach § 7 c","2410                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil   1\nin Anspruch nehmen, soweit er diese Herstellungs-              bis zu 1 O vom Hundert der Herstellungskosten für\nkosten nicht in die Bemessu11gsgrundlage nach § 7 c            Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen\neinbezogen hat.\"                                               im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs im Jahr der\nHerstellung und in den folgenden 9 Jahren absetzen.\n9. Nach § 7 b wird folgender § 7 c eingefügt:                     Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstel-\nlungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung,\n,,§ 7c                             Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung\nErhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen                    eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das\nan Gebäuden                             wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder\nzur Schaffung neuer Mietwohnungen                    städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und\nzu deren Durchführung sich der Eigentümer neben\n(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die              bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber\ndurch Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland herge-                der Gemeinde verpflichtet hat. Der Steuerpflichtige\nstellt worden sind, können abweichend von§ 7 Abs. 4            kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des\nund 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden         Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden 9\n4 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 vom Hundert             Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch neh-\nder Bemessungsgrundlage vorgenommen werden.                    men, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2\nentfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen\n(2) Begünstigt sind Wohnungen,\nAbschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder\n1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989              eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt wor-\ngestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht        den sind. Die erhöhten Absetzungen können nur in\nerforderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem        Anspruch genommen werden, soweit die Herstel-\nZeitpunkt begonnen worden ist,                             lungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse\n2. die vor dem 1 . Januar 1993 fertiggestellt worden           aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln\nsind und                                                   nicht gedeckt sind. Nach Ablauf des Begünstigungs-\nzeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder\n3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten\nAnschaffungskosten des Gebäudes o,der dem an\nunmittelbar oder mittelbar gewährt werden.\nderen Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die wei-\n(3) Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen,              teren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für\ndie dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme                das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach erge-\nentstanden sind, höchstens jedoch 60 000 Deutsche              benden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-\nMark je Wohnung. Sind durch die Baumaßnahmen                   den Hundertsatz zu bemessen.\nGebäudeteile hergestellt worden, die selbständige                 (2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-\nunbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Her-          zungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine\nstellungskosten, für die keine Absetzungen nach\nBescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde\nAbsatz 1 vorgenommen werden,§ 7 Abs. 4; § 7b Abs.\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 für das\n8 bleibt unberührt.\nGebäude und die Maßnahmen nachweist. Sind ihm\n(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in                 Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-\nAnspruch genommen werden, wenn die Wohnung                     rungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini-\nvom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des             gung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm\nBegünstigungszeitraums          fremden   Wohnzwecken         solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheini-\ndient.                                                        gung gewährt, so ist diese entsprechend zu· ändern.\n(5) Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein             (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die\nRestwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten            selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,\ndes Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden               sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigen-\nWert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für             tum stehende Räume entsprechend anzuwenden.\nAbnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude\nnach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem                                         § 7i\nfür das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu                             Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen\nbemessen. Satz 1 ist auf Gebäudeteile, die selbstän-\ndige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf                   (1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das\nEigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.\"                   nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften\nein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abwei-\nchend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom\n10. Nach § 7 g werden die folgenden §§ 7 h bis 7 k einge-\nHundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen,\nfügt:\ndie nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes\n,,§ 7h                              als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung\nerforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den\nErhöhte Absetzungen\nfolgenden 9 Jahren absetzen. Eine sinnvolle Nutzung\nbei Gebäuden in Sanierungsgebieten\nist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise\nund städtebaulichen Entwicklungsbereichen\ngenutzt wird, daß die Erhaltung der schützenswerten\n(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude in                Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet\neinem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder              ist. Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steu-             nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften\nerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils           ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entspre-","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                              2411\nchend anzuwenden. Bei einem im Inland belegenen                     gatorischen Vertrags bis zum Ende des Jahres\nGebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht                 der Fertigstellung angeschafft worden sind,\ndie Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber\n2. die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden\nTeil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die\nsind,\nnach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als\nEinheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die        3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten\nerhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten                  unmittelbar oder mittelbar gewährt werden,\nfür Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und                4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und\nUmfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren                 in den folgenden 9 Jahren (Verwendungszeitraum)\nErscheinungsbildes       der     Gebäudegruppe    oder           dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken\nGesamtanlage erforderlich sind. Der Steuerpflichtige             dienen und\nkann die erhöhten Absetzungen im Jahr des\nAbschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden            5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Ver-\n9 Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch                 wendungszeitraums, in dem er die Wohnungen\nvermietet hat, durch eine Bescheinigung nach-\nnehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze\n1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksa-          weist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3\nvorliegen.\nmen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags\noder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt             (3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von\nworden sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstim-             der nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes\nmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durch-         zuständigen Stelle, im Saarland von der durch die\ngeführt worden sein. Die erhöhten Absetzungen kön-          Landesregierung bestimmten Stelle (zuständige\nnen nur in Anspruch genommen werden, soweit die             Stelle), nach Ablauf des jeweiligen Jahres des Begün-\nHerstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch           stigungszeitraums für Wohnungen zu erteilen,\nZuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.\n1.  a) die der Steuerpflichtige nur an Personen ver-\n§ 7 h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.\nmietet hat, für die\n(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-                 aa) eine Bescheinigung über die Wohnberech-\nzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine                         tigung nach § 5 des Wohnungsbindungsge-\nBescheinigung der nach Landesrecht zuständigen                            setzes, im Saarland eine Mieteranerken-\noder von der Landesregierung bestimmten Stelle die                        nung, daß die Voraussetzungen des § 14\nVoraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude                            des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-\noder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Auf-                    land erfüllt sind, ausgestellt worden ist,\nwendungen nachweist. Hat eine der für Denkmal-                            oder\nschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden\nbb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist,\nihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung\ndaß sie die Voraussetzungen des § 88 a\nauch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche\nZuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung                              Abs. 1 Buchstabe b des Zweiten Woh-\ngewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.                             nungsbaugesetzes, im Saarland des§ 51 b\nAbs. 1 Buchstabe b des Wohnungsbauge-\n(3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.                           setzes für das Saarland, erfüllen,\n§ 7k                                       und wenn die Größe der Wohnung die in dieser\nBescheinigung angegebene Größe nicht über-\nErhöhte Absetzungen für Wohnungen                           steigt, oder\nmit Sozialbindung\nb) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im\n(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 kön-                    Sinne des Buchstabens a gefunden hat und für\nnen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der                      die ihm die zuständige Stelle nicht innerhalb\nFertigstellung und in den folgenden 4 Jahren jeweils                 von 6 Wochen nach seiner Anforderung einen\nbis zu 10 vom Hundert und in den folgenden 5 Jahren                  solchen Mieter nachgewiesen hat,\njeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten             und\noder Anschaffungskosten abclesistzt werden. Im Fall\n2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten wor-\nder Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der\nden ist. Die Landesregierungen werden ermäch-\nHersteller für die veräußerte Wo~mung weder Abset-\ntigt, die Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 vorgenommen\nnach§ 72 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nnoch erhöhte Absetzungen oder Sonderabsct1reibun-\nzes, im Saarland unter Berücksichtigung der\ngen in Anspruch genommen hat. Nach Ablauf dieser\nBesonderheiten des Wohnungsbaugesetzes für\n10 Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur\ndas Saarland durch Rechtsverordnung festzuset-\nvollen Absetzung jährlich 3 1/3 vom Hundert des Rest-\nzen. In der Rechtsverordnung ist eine Erhöhung\nwerts abzuziehen;§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nder Mieten in Anlehnung an die Erhöhung der\n(2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,                     Mieten im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nnungsbau zuzulassen. § 4 des Gesetzes zur Rege-\n1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar\nlung der Miethöhe bleibt unberührt.\"\n1989 gestellt worden ist und die vom Steuer-\npflichtigen hergestellt worden sind oder\n11. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28.\nFebruar 1989 auf Grund eines nach diesem            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nZeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obli-           aa) Nummer 6 Satz 2 wird gestrichen.","2412                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nbb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                          eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unent-\n,, 7. Absetzungen für Abnutzung und für Sub-          geltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.\nstanzverringerung und erhöhte Absetzun-            (2) Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand,\ngen. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen      der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu\nder Anschaffung oder Herstellung von            den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört,\nWirtschaftsgütern entsprechend anzu-            im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und\nwenden.\"                                        in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis. zu\nb) In Absatz 5 wird nach dem Zitat ,,§ 4 Abs. 5 Nr. 8\"           10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn\ndas Zitat „und Ba\" eingefügt.                                die Voraussetzungen des § 11 a Abs. 1 in Verbindung\nmit § 7 h Abs. 2 oder des § 11 b Sätze 1 oder 2 in\nVerbindung mit § 7 i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorlie-\n12 § 10 wird wie folgt geändert:\ngen. Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                         Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen\n„ 1 . Unterhaltsleistungen an den geschiedenen               Wohnzwecken mitzt und diese Aufwendungen nicht\noder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt            nach§ 10e Abs. 6 abgezogen hat. Soweit der Steuer-\neinkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn             pflichtige das Gebäude während des Verteilungszeit-\nder Geber dies mit Zustimmung des Empfän-              raums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht\ngers beantragt, bis zu 27 000 Deutsche Mark            berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr\nim Kalenderjahr. Der Antrag kann jeweils nur           des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder-\nfür ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurück-        ausgaben abzuziehen. Absatz 1 Satz 4 ist entspre-\ngenommen werden. Die Zustimmung ist mit                chend anzuwenden.\nAusnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilpro-              (3) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2\nzeßordnung als erteilt geltenden bis auf Wider-        kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in\nruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des           Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraus-\nKalenderjahrs, für das die Zustimmung erst-            setzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die\nmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanz-          Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insge-\namt zu erklären. Die Sätze 1 bis 4 gelten für          samt zwei Gebäuden abziehen. Gebäuden im Sinne\nFälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der           der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, fQr die\nEhe entsprechend;\".                                    Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbin-\nb) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa              dung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder Buch-\nwerden die Worte „oder einer Ersatzkasse\" gestri-             stabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der\nchen.                                                         Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987\n(BGBI. 1 S. 657) in Anspruch genommen worden sind.\nc) In Absatz 4 Satz 3 wird der Klammerzusatz ,,(§ 3\nAbs. 5 Wohnungsbau-Prärniengesetz)\" durch den                   (4) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines\nKlammerzusatz ,,(§ 3 Abs. 2 Wohnungsbau-Prä-                 Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwen-\nmiengesetz)\" ersetzt.                                        den, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem\nsolchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. Erwirbt\n13. In § 10 e Abs. 1 wird nach Satz 4 folgender Satz                 ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits\neingefügt:                                                       Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezo-\ngen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu,\n,,§ 6b Abs. 6 gilt sinngemäß.\"                                   kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnah-\nmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugs-\n14. Nach§ 10e wird folgender§ 10f eingefügt:                         beträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch\nnehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfal-\n,,§ 1 Of\nlen. § 1Oe Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist\nSteuerbegünstigung für zu eigenen                  sinngemäß anzuwenden.\nWohnzwecken genutzte Baudenkmale\nund Gebäude in Sanierungsgebieten                        (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die\nund städtebaulichen Entwicklungsbereichen                  selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und\nauf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwen-\n(1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an                 den.\"\neinem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des\nAbschlusses der Baumaßnahme und in den neun\n15. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a und 11 b einge-\nfolgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hun-\nfügt:\ndert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraus-\nsetzungen des § 7 h oder des § 7 i vorliegen. Dies gilt                                   ,,§ 11 a\nnur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalen-\nSonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Auf-\nbei Gebäuden in Sanierungsgebieten\nwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach\nund städtebaulichen Entwicklungsbereichen\n§ 1Oe einbezogen hat. Für Zeiträume, für die der\nSteuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwen-                    (1) Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus\ndungen nach § 7 h oder § 7 i abgezogen hat, kann er              Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht\nfür diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach                  gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im\nSatz 1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eigenen               Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im\nWohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu                  Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festge-","Nr. 61   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                2413\noder städtebaulichen Ent-  17. § 22 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nwicklungsbereich auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig vertei-     ,,a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grundgesetz-\nlen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch                 licher Verpflichtung nach den Abgeordnetenge-\nZuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-                 setzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse\nrungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für                zu Krankenversicherungsbeiträgen § 3 Nr. 62, \".\nMaßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funk-\ntionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im\nSinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner            18. In § 25 Abs. 1 werden die Worte „den §§ 46 Jnd 46 a\"\ngeschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen       durch ,,§ 46\" ersetzt.\nBedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren\nDurchführung sich der Eigentümer neben be-             19. § 32b wird wie folgt geändert:\nstimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber\nder Gemeinde verpflichtet hat.                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-\nraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte                   aaa)    In Buchstabe a werden nach dem Wort\nTeil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-                              „ Überbrückungsgeld\" ein Komma und\nrung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten                                 das Wort „Eingliederungsgeld\" einge-\nabzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem                         fügt.\nBetriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein                            bbb)    In Buchstabe g werden das Wort „oder\"\nBetriebsvermögen eingebracht oder wenn ein                                    durch ein Komma ersetzt und folgender\nGebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen                                    Buchstabe h angefügt:\noder wenn ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftser-\nzielung genutzt wird.                                                         „h) Verdienstausfallentschädigung\nnach dem Unterhaltssicherungsge-\n(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-                                  setz oder\".\nsonen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsauf-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeit-\nraum zu verteilen.                                                    „2. ausländische Einkünfte, die nach einem\nAbkommen zur Vermeidung der Doppel-\n(4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-                         besteuerung steuerfrei sind, oder Ein-\nden.                                                                       künfte, die nach einem sonstigen zwi-\n§ 11 b                                            schenstaatlichen Übereinkommen unter\ndem Vorbehalt der Einbeziehung bei der\nSonderbehandlung von Erhaltungsaufwand                               Berechnung der Einkommensteuer steu-\nbei Baudenkmalen                                         erfrei sind,\".\nDer Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus           b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nöffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsauf-\n,,2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die dort bezeich-\nwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder\nneten Einkünfte, ausgenommen die darin ent-\nGebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtli-\nhaltenen außerordentlichen Einkünfte.\"\nchen Vorsct1riften ein Baudenkmal ist, auf 2 bis 5\nJahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun-\ngen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäu-       20. § 33 b Abs. 6 wird wie folgt geändert:\ndes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner\na) In Satz 2 wird das Wort „Behinderten\" durch das\nsinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen\nWort „Pflegebedürftigen\" ersetzt.\nin Abstimmung mit der in § 7 i Abs. 2 bezeichneten\nStelle vorgenommen worden sind. Durch Zuschüsse            b) In Satz 3 wird das Wort „Behinderter\" durch das\naus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungs-             Wort „Pflegebedürftiger\" ersetzt.\naufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder\nGebäudeteil, das für sich allein nicht die Vorausset-\n21. Am Ende des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e wird der\nzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-\nGebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den\njeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit      stabe f angefügt:\ngeschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf 2 bis 5       ,,f) wenn die Einnahmen bei der Veranlagung nicht\nJahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun-               erfaßt werden.\"\ngen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schüt-\nzenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäu-\n22. § 37 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die\nMaßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2             „Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den\nbezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.§ 7h           Veranlagungszeitraum folgenden fünfzehnten Kalen-\nAbs. 3 und § 7 i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11 a     dermonats die Vorauszahlungen an die Einkommen-\nAbs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.\"                steuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeit-\nraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum\nverlängert sich auf einundzwanzig Monate, wenn die\n16. In § 12 Nr. 3 werden die Worte „mit Ausnahme der           Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erst-\nZinsen auf Steuerforderungen nach den §§ 233 a, 234        maligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte vor-\nund 237 der Abgabenordnung\" gestrichen.                    aussichtlich überwiegen werden.\"","2414                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\n23. Dem § 40 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:                                   Sonderabschreibungen auch für nach\n„Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem                                    dem 31 . Dezember 1989 und vor dem 1.\nPauschsteuersatz von 15 vom Hundert für Sachbe-                                   Januar 1991 angeschaffte oder herge-\nzüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten                                stellte Wirtschaftsgüter sowie für vor\nBeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung                                  dem 1. Januar 1991 geleistete Anzah-\nund Arbeitsstätte und für Zuschüsse zu den Aufwen-                                lungen auf Anschaffungskosten und\ndungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen                                     entstandene Teilherstellungskosten in\nWohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese                                   Anspruch genommen werden.\"\nBezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeit-                       bbb) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.\nnehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 als Wer-                           ccc)   Im letzten Satz wird die Jahreszahl\nbungskosten geltend machen könnte, wenn die                                       ,, 1990\" durch die Jahreszahl „ 1991\"\nBezüge nicht pauschal besteuert würden. Die nach\nersetzt.\nSatz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Wer-                   cc) Nach Buchstabe r Satz 1 wird folgender Satz\nbungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des                             eingefügt:\n§ 40 a Abs. 1 bis 4 außer Ansatz.\"                                         „In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und\ncc ist Voraussetzung, daß der Erhaltungsauf-\n24. § 40 b wird wie folgt geändert:                                            wand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist.\"\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                 dd) Am Ende des Buchstabens y Satz 1 wird der\n,,(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversiche-                    Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgen-\nrung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber                           der Halbsatz angefügt:\ndie Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von                         „Voraussetzung ist, daß die Maßnahmen vor\n15 vom Hundert der Beiträge erheben, wenn meh-                        dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden\nrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallver-                       sind.\"\nsicherungsvertrag versichert sind und der Teil-\nb) Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a wird aufgehoben.\nbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten\nBeiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeit-\nnehmer ergibt, 120 Deutsche Mark im Kalenderjahr        27. § 52 wird wie folgt geändert:\nnicht übersteigt.\"                                           a) Nach Absatz 2 c wird folgender neuer Absatz 2 d\neingefügt:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n,,(2d) § 3 Nr. 62 ist erstmals für den Veranlagungs-\nc) Dem neuen Absatz 4 werden in Satz 2 nach den\nzeitraum 1989 anzuwenden.\"\nWorten „im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\" die\nWorte „und des Absatzes 3\" angefügt.                        b) Die bisherigen Absätze 2 d und 2 e werden Absätze\n2e und 2f.\n25. In § 41 Abs. 1 wird Satz 6 wie folgt gefaßt:                     c) In Absatz 5 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 5 Nr. 2, 5 und\n„ Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in                  Sa\" durch das Zitat,,§ 4 Abs. 5 Nr. 1, 2, 5 und Ba\"\nanderen Fällen als in denen des Satzes 5 der                        ersetzt.\nAnspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufein-             d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5 a und\nander folgende Arbeitstage im wesentlichen weggefal-                5 b eingefügt:\nlen, so ist dies jeweils durch Eintragung des Groß-\n,,(5a) § 4 Abs. 8 ist erstmals auf Erhaltungsauf-\nbuchstabens U zu vermerken.\"\nwand anzuwenden, der nach dem 31. Dezember\n1989 entstanden ist.\n26. § 51 wird wie folgt geändert:\n(Sb) § 5 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für das\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem\naa) Am Ende des Buchstabens b wird das Semi-                   31. Dezember 1989 endet.\"\nkolon durch einen Punkt ersetzt und folgender\ne) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nSatz angefügt:\n,,(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals\n,,Die Bildung der Rücklage setzt nicht voraus,          für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach\ndaß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein           dem 31. Dezember 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4\nentsprechender Passivposten ausgewiesen                  Satz 4 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-\nwird;\".                                                  wenden, das nach dem 31 . Dezember 1988 endet.\nbb) Buchstabe n wird wie folgt geändert:                       § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1987 in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27.\naaa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze\neingefügt:                                       Februar 1987 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr\nanzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.\"\n„ Die Sonderabschreibungen können\nf) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\nbereits für Anzahlungen auf Anschaf-\nfungskosten und für T eilherstellungsko-          ,,§ 6 b Abs. 3 Satz 6 des Einkommensteuergeset-\nsten zugelassen werden. Hat der Steu-            zes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung\nerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die          vom 27. Februar 1987 ist letztmals für das Wirt-\nWirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer         schaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar\nHerstellung begonnen, so können die               1990 endet.\"","Nr. 61     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                2415\ng) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 12 a und                    schatten und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich\n12 b eingefügt:                                                 überwiegend auf die Durchführung von Milchquali-\n,,(12a) § 7b Abs. 8 und die§§ 7c und 7k sind                 täts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tier-\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1989                      besamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätig-\nanzuwenden.                                                     keiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitglie-\ndern bei der Berechnung der 10-Vomhundertgrenze\n(12b) Die§§ 7h und 7i sind erstmals auf Maß-               außer Ansatz;\".\nnahmen anzuwenden, die nach dem 31 Dezember\n1991 abgeschlossen worden sind. Soweit Anschaf-       2. In § 50 Abs. 1 Nr. 3 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 6\"\nfungskosten begünstigt werden, sind die Vorschrif-        durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5\" ersetzt.\nten auch auf Maßnahmen anzuwenden, die vor\ndem 1. Januar 1992 abgesd1lossen worden sind.\"        3. Dem § 54 wird folgender Absatz 12 angefügt:\nh) Nach Absatz 14 werden folgende neue Absätze                    ,,(12) § 50 Abs. 1 Nr. 3 ist erstmals auf Kapitalerträge\n14a und i 4 b eingefügt:                                  anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.\n,,(14a) § 10f Abs. 1 ist erstmals auf Baumaßnah-       Auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988\nmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                 und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 50\n1991 abgeschlossen worden sind. Soweit Anschaf-           Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 2 Nr. 11 des\nfungskosten begünstigt werden, ist § 10f Abs. 1           Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. l\nauch auf Baumaßnahmen anzuwenden, die vor                 S. 1093) anzuwenden.\"\ndem 1 Januar 1992 abgeschlossen worden sind.\n(14b) Die §§ 11 a und 11 b sind erstmals auf\nErhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem                                         Artikel 3\n31 . Dezember 1989 entstanden ist.\"                               Änderung des Gewerbesteuergesetzes\ni)    Der bisherige Absatz 14 a wird Absatz 14 c.\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nk) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:              machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt geän-\n„Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil des               dert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 18. Dezember\nBetriebsvermögens, das nach den jeweiligen            1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:\nlandesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,\nsind die Sätze 2 bis 8 auch über das in den Sätzen    1. In § 3 Nr. 8 werden die Worte „wenn sie die für eine\n2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus anzuwen-               Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen\nden.\"                                                     Voraussetzungen erfüllen\" durch die Worte „soweit sie\nvon der Körperschaftsteuer befreit sind\" ersetzt.\n1)    Nach Absatz 21 wird folgender neuer Absatz 21 a\neingefügt:                                            2. In§ 9 Nr. 6 wird das Zitat,,§ 43.Abs. 1 Nr. 6\" durch das\n,,(21 a) § 22 Nr. 4 Buchstabe a ist erstmals für den     Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5\" ersetzt.\nVeranlagungszeitraum 1987 anzuwenden.\"\n3. In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 3 Nr. 5, 6,\nm) Der bisherige Absatz 21 a wird Absatz 21 b.                  9, 15 und 17\" durch die Worte ,,§ 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15 und\nn) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:                  17\" ersetzt.\n,,§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f ist auch für Veran-\n4. Am Ende von § 12 Abs. 4 Nr. 1 werden das Semikolon\nlagungszeiträume vor 1990 anzuwenden.\"\ndurch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze ange-\nfügt:\nArtikel 2                              ,,Bei Luftverkehrsunternehmen, deren Flugbetriebslei-\nstung überwiegend nicht im Inland erbracht wird, sind\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                      die überwiegend nicht im Inland eingesetzten Luftfahr-\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                     zeuge den ausländischen und den inländischen\nBekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),                 Betriebsstätten anteilig zuzurechnen. Für die Zurech-\nzuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom                   nung sind die Zerlegungsvorschriften (§§ 28 bis 34)\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-            sinngemäß anzuwenden;\".\ndert:\n5. § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ni. § 5 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt geändert:                         a) In Satz 1 wird das Wort „laufenden\" gestrichen.\na) In Satz 1 werden die Worte „ wenn sich ihr                     b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\nGeschäftsbetrieb beschränkt\" durch die Worte\n,,soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt\"                   ,,Die Anpassung kann bis zum Ende des fünfzehn-\nersetzt.                                                          ten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalen-\ndermonats vorgenommen werden; bei einer nach-\nb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze                        träglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der\nersetzt:                                                          Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach\n„Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die                Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu\nEinnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1                     entrichten. Das Finanzamt kann bis zum Ende des\nnicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der                fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden\ngesamten Einnahmen übersteigen. Bei Genossen-                     Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-","2416                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nVorauszahlungen den einheitlichen Steuermeßbe-         2. In § 14b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\ntrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben          eingefügt:\nwird.\"\n„Satz 1 gilt entsprechend für Anschaffungskosten, die\nauf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, soweit\n6. In§ 31 Abs. 3 werden die Worte „des§ 3 Nr. 5, 6, 8 und            diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obli-\n15\" durch die Worte „des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15        gatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehen-\nund 17\" ersetzt.                                               den Rechtsakts durchgeführt worden sind.\"\n7. § 36 wird wie folgt geändert:                                 3. Nach§ 14b werden folgende§§ 14c und 14d einge-\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:          fügt:\n,,(4a) § 9 Nr. 6 ist erstmals auf Kapitalerträge\n,,§ 14c\nanzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.                  Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen\nAuf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember                                   , an Gebäuden\n1988 und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist                    zur Schaffung neuer Mietwohnungen\n§ 9 Nr. 6 in der Fassung des Artikels 3 Nr. 3 des\nSteuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988                    Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7 c\n(BGBI. 1 S. 1093) anzuwenden.\"                             des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzu-\nwenden, daß\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:\n1. § 7 c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes\n,,(6 a) § 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 und 3 gilt erstmals         nicht anzuwenden ist,\nfür den Erhebungszeitraum 1986.\"\n2. die Bemessungsgrundlage höchstens 75 000 Deut-\nsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflich-\nArtikel 4                                  tige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden\n2 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 33½ vom\nÄnderung des Berlinförderungsgesetzes                           Hundert der Bemessungsgrundlage vornehmen\nDas Berlinförderungsgesetz 1987 in der Fassung der                    kann,\nBekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1                       3. bei Wohnungen, die im steuerbegünstigten oder frei\nS. 2415), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes                 finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind,\nvom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt                  abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrund-\ngeändert:                                                                lage höchstens 100 000 Deutsche Mark je Woh-\nnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der\n1. § 14 a wird wie folgt geändert:                                       Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Abset-\nzungen bis zur Höhe von insgesamt 100 vom Hun-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndert vornehmen kann; § 14 a Abs. 4 Satz 3 gilt\n„ Die erhöhten Absetzungen bemessen sich nach                    entsprechend.\nden Herstellungskosten für die ausgebauten oder\nDie erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch\nneu hergestellten Gebäudeteile oder nach den\ngenommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt\nAnschaffungskosten, die auf diese Gebäudeteile\nder Fertigstellung bis zum Ende des vierten auf das\nentfallen, soweit die Ausbauten oder Erweiterungen\nJahr der Fertigstellung folgenden Jahres fremden\nnach dem rechtswirksamen Abschluß eines obliga-\nWohnzwecken dient. Satz 1 gilt nicht für Wohnungen,\ntorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichgestell-\ndie durch den Umbau bisher gewerblich oder landwirt-\nten Rechtsakts durchgeführt worden sind.\"\nschaftlich genutzter Räume geschaffen worden sind.\nb) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-\nden Satz ersetzt:\n„Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3 gelten                                     § 14d\nentsprechend.\"                                                         Erhöhte Absetzungen für Wohnungen\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                                    mit Sozialbindung\n,,(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absät-              (1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist\nzen 1 bis 5 können bereits für Teilherstellungsko-          § 7 k des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe\nsten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten             anzuwenden, daß der Steuerpflichtige abweichend von\nin Anspruch genommen werden. In den Fällen der              § 14a\nAbsätze 1 und 2 ist § 7 a Abs. 2 des Einkommen-\n1. Absetzungen im Jahr der Fertigstellung und dem\nsteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß\ndarauffolgenden Jahr jeweils bis zu 20 vom Hun-\ndie Summe der erhöhten Absetzungen 14 vom Hun-\ndert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren\ndert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insge-\njeweils bis zu 5,5 vom Hundert der Herstellungsko-\nsamt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder\nsten oder der Anschaffungskosten vornehmen\nAnzahlungen nicht übersteigen darf.\"\nkann; § 14a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entspre-\nd) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:                                  chend,\n,,(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf Eigentumswoh-         2. bei Wohnungen, die im frei finanzierten Wohnungs-\nnungen, die mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaf-              bau errichtet worden sind, abweichend von Nummer\nfung oder Herstellung fremden Wohnzwecken die-                   1 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4\nnen, entsprechend anzuwenden.\"                                  Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                   2417\nvom Hundert der Herstellungskosten oder der              d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:\nAnschaffungskosten vornehmen kann; von dem\n,,(6a) § 14a Abs. 6 sowie die§§ 14c, 14d und 15a\nJahr an, in dem die Absetzungen nicht mehr vorge-\nsind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989\nnommen werden können, spätestens vom fünften\nanzuwenden.\"\nauf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an,\nsind die Absetzungen für Abnutzung nach dem              e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:\nRestwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommen-                 ,,(9 a) § 17 Abs. 3 ist, soweit die Finanzierung von\nsteuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnut-            Anschaffungskosten begünstigt wird, auch anzu-\nzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemes-                  wenden, wenn die Darlehen vor dem 1. Januar 1990\nsen.                                                          gewährt worden sind.\"\n(2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 können\nabweichend von§ 7k Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteu-\nArtikel 5\nergesetzes auch dann vorgenommen werden, wenn für\ndie Wohnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs .                 Änderung des Bewertungsgesetzes\n1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt wer-\nDas Bewertungsgesetz vom 30. Mai 1985 (BGBI.\nden .\nS . 845), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vorn\n(3) Die Absetzungen können bereits für Teilherstel-   1.2. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435), wird wie folgt geändert:\nlungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungsko-\nsten in Anspruch genommen werden. In den Fällen des      1 . Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nAbsatzes 1 Nr. 1 ist§ 7 a Abs. 2 des Einkommensteuer-\n,,Bei der Ermittlung des Vermögens sind Wirtschafts-\ngesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die\ngüter des Vorratsvermögens, die nach § 6 Abs. 1 Nr..\nSumme der erhöhten Absetzungen 20 vom Hundert der\n2 a des Einkommensteuergesetzes bewertet worden\nbis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufge-\nsind, mit den Werten anzusetzen, die sich nach den\nwendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen\nGrundsätzen über die steuerliche Gewinnermittlung er-\nnicht übersteigen darf.\"\ngeben.\"\n4. In§ 15a werden die Worte,,§§ 14, 14a, 14b oder 15\"       2. § 103 a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Worte,,§§ 14, 14a bis 14d oder 15\" ersetzt.         ,,Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwen-\ndung anläßlich eines Dienstjubiläums sind nur abzugs-\nfähig, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre\n5. § 17 wird wie folgt geändert:\nbestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines\na) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2              Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraus-\neingefügt:                                                setzt und die Zusage schriftlich erteilt ist; § 52 Abs. 6\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Darlehen zur          Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist entspre-\nFinanzierung von Anschaffungkosten verwendet             chend anzuwenden.\"\nwerden, die auf Maßnahmen im Sinne des Satzes 1\nNr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a entfallen, soweit diese  3. § 109 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nnach dem rechtswirksamen Abschluß eines obliga-             ,,(4) Kapitalforderungen, der für Zölle und Steuern\ntorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehen-        angesetzte Aufwand (§ 9.8a Satz 2), der Geschäfts-\nden Rechtsakts durchgeführt worden sind.\"                 oder Firmenwert, Rückstellungen für Preisnachlässe,\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Ersterwerber\"           für Wechselhaftung und für Jubiläumszuwendungen\ndurch das Wort „Erwerber\" ersetzt.                        sowie Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes\nbewertet worden sind, sind mit den Werten anzusetzen,\n6. § 31 wird wie folgt geändert:                                die sich nach den Grundsätzen über die steuerliche\na) In Absatz 5 a werden die Worte „erstmals auf              Gewinnermittlung ergeben.\"\nGebäude\" durch die Worte „ vorbehaltlich der\nAbsätze 5 b und 6 a erstmals_ auf Gebäude, Eigen-    4. § 124 wird wie folgt gefaßt:\ntumswohnungen\" und das Wort „Dachgeschoßaus-\n,,§ 124\nbauten\" durch das Wort „Eigentumswohnungen\"\nersetzt.                                                                    Anwendung des Gesetzes\nb) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-                 Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-\nfügt:                                                    mals zum 1. Januar 1990 anzuwenden. § 97 Abs. 1 Nr.\n5 Buchstabe b und § 11 0 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 sind auch\n,,(Sb)§ 14a Abs. 2 und 5 und§ 14b sind, soweit\nfür Feststellungszeitpunkte vor dem 1 . Januar 1986\nAnschaffungskosten begünstigt werden, auch anzu-\nanzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch\nwenden, wenn die ausgebauten oder neu herge-\nnicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der\nstellten Gebäudeteile vor dem 1. Januar 1990 fertig-\nNachprüfung stehen. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3\ngestellt oder die Modernisierungsmaßnahmen vor\nund § 103 a in der Fassung des Artikels 10 Nr. 3 des\ndiesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind.\"\nSteuerreformgesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S.\nc) In Absatz 6 werden die Worte „Herstellungskosten\"          1093) sind erstmals zum 1. Januar 1989 anzuwenden.\njeweils durch die Worte „Anschaffungs- oder Her-         § 11 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für die Bewertung von\nstellungskosten\" ersetzt.                                Anteilen an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezem-","241 81\nBundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nber 1990 anzuwenden. § 104 Abs. 12 und § 109 Abs. 4,       3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsoweit dieser die Bewertung von Wirtschaftsgütern des         a) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1\" durch das\nVorratsvermögens regelt, sind erstmals zum 1. Januar             Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3\" ersetzt.\n1991 anzuwenden. § 103a Satz 2 und§ 109 Abs. 4,\nsoweit dieser die Bewertung von Rückstellungen für            b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:\nJubiläumszuwendungen regelt, sind erstmals zum                     „In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und des § 10\n1. Januar 1994 anzuwenden.\"                                       Abs. 5 sind die Nummern 5 und 6 mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß die Bemessungsgrundlage für die\nLeistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende\nArtikel 6                                 Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes                          § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in\ndiesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des\nDas Vermögensteuergesetz in der Fassung der                        darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.\"\nBekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),\nzuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-\ndert:                                                              a) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.\nb} Absatz 8 wird Absatz 5; in dessen Nummer 3 wird\n1. § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\nder Klammerhinweis ,,(Absätze 4 und 5)\" durch den\n,, 7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie              Klammerhinweis ,,(Absatz 4)\" ersetzt.\nVereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des\nKörperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine\n5. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nBefreiung von der Körperschaftsteuer erforderli-\nchen Voraussetzungen erfüllen;\".                        a} In Satz 4 wird der Klammerhinweis ,,(§§ 15 und\n15 a)\" durch den Klammerhinweis ,,(§ 15)\" ersetzt.\n2 § 24 wird wie folgt gefaßt:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n,,§ 24                               ,,§ 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die für den\nNeufassung                               Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den              einem Wirtschaftsgut ändern, das von dem Unter-\nWortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-            nehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig\nsung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in              verwendet worden ist, in dem die Steuer nach Satz\nneuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei                  1 nicht erhoben wird.\"\noffenbare Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten im\nWortlaut zu beseitigen.\"                                    6. § 22 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nArtikel 7                                ,,Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des§ 14 Abs.\n3 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. Ist\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes\nein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24\nDas Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979                        Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behan-\n(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 6 des               deln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflich-\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird'               ten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen.\"\nwie folgt geändert:                                                b} Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c wird wie folgt                aa) Nummer 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze\ngefaßt:                                                                 ersetzt:\n,,c) im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen                        ,,Dies gilt entsprechend für die Bemessungs-\ntätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5                grundlagen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2, wenn\nSatz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder§ 12 Nr. 1 des                Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne\nEinkommensteuergesetzes fallen. Das gilt nicht für               des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und\nGeldgeschenke und für Bewirtungsaufwendungen,                    Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt werden.\nsoweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteu-                Aus den Aufzeichnungen muß außerdem her-\nergesetzes den Abzug von 20 vom Hundert der                      vorgehen, welche Umsätze der Unternehmer\nangemessenen und nachgewiesenen Aufwendun-                       nach § 9 als steuerpflichtig behandelt.\"\ngen ausschließt;\".                                          bb) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n2 § 10 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 ,,Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;\".\nin den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des              cc) Nummer 3 wird aufgehoben.\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a sowie bei               dd) Nummer 4 wird Nummer 3.\nLieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2\nee) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Num-\nBuchstabe b und Nr. 3 nach dem Einkaufspreis\nzuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand                     mer 4 eingefügt:\noder für einen gleichartigen Gegenstand oder man-                ,,4. die wegen unberechtigten Steuerauswei-\ngels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten,                     ses nach § 14 Abs. 2 und 3 geschuldeten\njeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;\".                                 Steuerbeträge;\".","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                            2419\nff)  Am Ende der Nummer 5 werden das Semikolon        „und Artikel 9 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom\ndurch einen Punkt ersetzt und folgender Satz     22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408)\".\nangefügt:\n„Sind steuerpflichtige Lieferungen und sonstige\nLeistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2                           Artikel 11\nBuchstabe b und Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5          Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nausgeführt worden, so sind die Bemessungs-\ngrundlagen nach § 1O Abs. 4 Nr. 1 und 2 und         In § 10 Abs. 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in\ndie darauf entfallenden Steuerbeträge aufzu-    der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988\nzeichnen;\".                                      (BGBI. 1 S. 2098) werden die Worte „Abs. 1\" gestrichen.\nc) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben..\n7. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                                    Artikel 12\n,,(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1            Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes\nbezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so              Nach § 114 des Zweitan Wohnungsbaugesetzes in der\nist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in   Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBL 1\nder Gliederung des Unternehmens gesondert geführter        S. 1284, 1661 ), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nBetrieb zu behandeln.\"                                     vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398) geändert wor-\nden ist, wird folgender § 115 eingefügt:\n8. Dem § 27 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n,,(9) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch auf Rechnungen                               ,,§ 115\nfür Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1990                            Überleitungsvorschriften\nausgeführt werden, soweit beim leistenden Unterneh-              für § 23 Abs. 2 des GrunderweFbsteuergesetzes\nmer die Steuerfestsetzungen für die betreffenden\nBesteuerungszeiträume nicht bestandskräftig sind.\"            Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist\n(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach\ndem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-\nnungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden\nArtikel 8\nkönnen, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer\nÄnderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes               zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den\nbis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die\nAm Ende des§ 22 Nr. 6 des Kapitalverkehrsteuergeset-\nsachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuer-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Novem-\nbegünstigte Wohnung vorliegen.\"\nber 1972 (BGBI. 1 S. 2129), das zuletzt durch Artikel 2\nNr. 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1\nS. 2191) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein\nArtikel 13\nKomma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt\nÄnderung\n„7. Anschaffungsgeschäfte über Wertpapiere, die mit der               des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\nVereinbarung übereignet werden, Wertpapiere glei-\ncher Art und Güte nach Ablauf einer vereinbarten Frist       Nach§ 53d des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\nzurückzuübereignen.\"                                      in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September\n1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), das zuletzt\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989\n(BGBI. 1 S. 2398) geändert worden ist, wird folgender\nArtikel 9                          § 53 e eingefügt:\nÄnderung der Abgabenordnung\n,,§ 53e\nIn § 233 a Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung vorn                                Überleitungsvorschriften\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt            für § 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989\nSoweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist\n(BGBI. 1 S. 2212) geändert worden ist, wird das Wort „Ein-\n(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach\nkommensteuer\" durch die Worte „ Einkommen- und Kör-\ndem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-\nperschaftsteuer\" ersetzt.\nnungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden\nkönnen, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer\nzuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den\nArtikel 10                          bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die\nÄnderung des Einführungsgesetzes                 sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuer-\nzur Abgabenordnung                        begünstigte Wohnung vorliegen.\"\nIn Artikel 97 § 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur\nAbgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1                                            Artikel 14\nS. 3341; 1977 1 S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des\nÄnderung des Gesetzes über das Kreditwesen\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212)\ngeändert worden ist, werden nach dem Klammerzusatz                 In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der\n,,(BGBI. 1 S. 1093)\" folgende Worte eingefügt:                  Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1","2420                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nS. 1472), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom                                  Artikel 16\n25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist, wer-                             Berlin-Klausel\nden die Worte „Absatz 1 gilt nicht für von der Körper-\nschaftsteuer befreite, eingetragene Genossenschaften im           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nSinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1O Satz 1 des Körperschaftsteuer-      des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\ngesetzes, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige           Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses\nWohnungsunternehmen anerkannt waren,\" durch die                Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\nWorte „Absatz 1 gilt nicht für eingetragene Genossen-          § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nschaften, die am 31 . Dezember 1989 als gemeinnützige\nWohnungsunternehmen anerkannt waren und deren\nGeschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermietung von                                    Artikel 17\nWohnungen an ihre Mitglieder gerichtet ist,\" ersetzt.\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nTage nach der Verkundung in Kraft.\nArtikel 15                              (2) Die Artikel 7 und 8 treten vorbehaltlich des Satzes 2\nSaar-Klausel                           am 1. Januar 1990 in Kraft. Artikel 7 Nr. 1 tritt mit Wirkung\nvom 1. Januar 1989 in Kraft, soweit darin Bewirtungsauf-\nArtike, 12 gilt nicht im Saarland.                           wendungen vom Eigenverbrauch ausgenommen werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel"]}