{"id":"bgbl1-1989-61-12","kind":"bgbl1","year":1989,"number":61,"date":"1989-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-61-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_61.pdf#page=10","order":12,"title":"Gesetz zur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften (Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)","law_date":"1989-12-22T00:00:00Z","page":2406,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2406                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nGesetz\nzur Verlängerung beschäftigungsfördernder Vorschriften\n(Beschäftigungsförderungsgesetz 1990 - BeschFG 1990)\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             (3) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1\n§ 1                           S. 1068), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt\nÄnderung                             geändert:\ndes Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften\nzur Beschäftigungsförderung,                   a) Nach Artikel 1 § 1- wird eingefügt:\ndes Arbeitsförderungsgesetzes,                                                ,,§ 1 a\ndes Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes                                     Anzeige der Überlassung\nund des Schwerbehindertengesetzes\n(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weni-\n(1) Das Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur         ger als 20 Beschäftigten, der zur Vermeidung von\nBeschäftigungsförderung vom 26. April 1985 (BGBI. 1               Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber\nS. 710) wird wie folgt geändert:                                  desselben Wirtschaftszweigs im selben oder im unmit-\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ 1. Januar 1990\"            telbar angrenzenden Handwerkskammerbezirk einen\ndurch die Angabe 11 31. Dezember 1995\" ersetzt.                   Arbeitnehmer bis zur Dauer von drei Monaten überläßt,\nwenn er die Überlassung vorher schriftlich dem für\n(2) Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969               seinen Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des            angezeigt hat.\nGesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2398), wird\n(2) In der Anzeige sind anzugeben\nwie folgt geändert:\n1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung,\na) In § 40a Abs. 1 a werden die Jahreszahl „ 1992\" durch\nTag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,\ndie Jahreszahl „ 1995\" und die Jahreszahl „ 1993\"\ndurch die Jahreszahl 1996\" sowie in§ 40b die Jahres-\nII\n2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätig-\nzahl „ 1992\" durch die Jahreszahl „ 1995\" ersetzt. In             keit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,\n§ 44 Abs. 2 b Satz 1 , § 97 Abs. 3 Satz 1 sowie den           3. Beginn und Dauer der Überlassung,\n§§ 119 a und 155 a wird jeweils die Jahreszahl „ 1989\"        4. Firma und Anschrift des Entleihers.\"\ndurch die Jahreszahl 1995\" ersetzt. In § 44 Abs. 2b\nII\nSatz 4, § 97 Abs. 3 Satz 2, § 105c Abs. 1 Satz 3 und       b) In Artikel 1 § 12 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 317 a\n§ 242 e wird jeweils die Jahreszahl „ 1990\" durch die         der Reichsversicherungsordnung\" durch die Verwei-\nJahreszahl 1996\" ersetzt.\nII\nsung ,,§ 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nb § 63 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                         c) Artikel 1 § 16 wird wie folgt geändert:\n11(4) Bis zum 31. Dezember 1995 wird Kurzarbeiter-          aa) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer\ngeld auch an Arbeitnehmer gewährt, die zur Vermei-                 2 a eingefügt:\ndung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne                  „2 a. eine Anzeige nach § 1 a nicht richtig, nicht\ndes§ 17 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer                       vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\".\nbetriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusam-\nbb) In Absatz 2 werden vor der Zahl „3\" die Zahl „2 a\"\nmengefaßt sind, wenn der Arbeitsausfall auf einer\nund ein Komma eingefügt.\nschwerwiegenden strukturellen Verschlechterung der\nLage des Wirtschaftszweiges beruht und der hiervon         d) Artikel 6 § 3 a wird wie folgt geändert:\nbetroffene Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhält-             aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnisse aufweist; die Voraussetzungen des Absatzes 1\nSatz 1 und des Absatzes 3 brauchen nicht vorzuliegen.                ,,(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 werden\nDer Betrieb soll den in der betrieblichen Einheit (Satz 1          Artikel 1 § 1 a, Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nr. 2 a und in\nerster Halbsatz) zusammengefaßten Arbeitnehmern                    Artikel 1 § 16 Abs. 2 die Zahl „2a\" und das nachfol-\neine berufliche Qualifizierung ermöglichen.\"                       gende Komma gestrichen sowie in Artikel 1 § 1\nAbs. 2, in Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 und in Artikel 1\nc) § 67 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                          § 16 Abs. 1 Nr. 9 jeweils das Wort „sechs\" durch\n113• in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezem-             das Wort „drei\" ersetzt.\"\nber 1995 in den Fällen des § 63 Abs. 4 bis auf          bb) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „ 1990\" durch die\nvierundzwanzig Monate verlängert wird.\"                      Jahreszahl „ 1996\" ersetzt.\nd) Dem § 105c wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(4) In§ 8 und§ 10 Abs. 2 des Schwerbehindertengeset-\n,,(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,     zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August\nwenn dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters          1986 (BGBI. 1 S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 44\naus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine          des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)\nähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt     geändert worden ist, wird die Jahreszahl „ 1989\" jeweils\nist.\"                                                      durch die Jahreszahl „ 1995\" ersetzt.","Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                2407\n(5) In Artikel 2 § 7 Abs. 3 Satz 3 des Arbeiterrentenver-     Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundes-                zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumut-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffent-        baren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13        Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbei-\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)              tragszeiten sein müssen, verlängert sich auch um\ngeändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl „ 1990\"\ndurch die Jahreszahl „ 1996\" ersetzt.                             1 . Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 ,\n(6) In Artikel 2 § 7 a Abs. 4 Satz 3 des Angestelltenver-     2. Ersatzzeiten,\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge-\nsoweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind.\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlich-\nVom 1. Januar 1996 an werden Arbeitslosigkeitszeiten\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des\nnach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)\nvor dem 1 . Januar 1996 begonnen hat und der Versicherte\ngeändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl „ 1990\"\nvor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat.\"\ndurch die Jahreszahl „ 1996\" ersetzt.\n(7) In Artikel 2 § 4 Abs. 6 Satz 3 des Knappschafts-\nrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im                                             §2\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-                               Berlin-Klausel\nkel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nS ..2261) geändert worden ist, wird jeweils die Jahreszahl        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\n,, 1990\" durch die Jahreszahl „ 1996\" ersetzt.                    verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n(8) In Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom            werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) wird§ 237 wie folgt           Überleitungsgesetzes.\ngefaßt:\n,,§ 237                                                           §3\nAltersrente wegen Arbeitslosigkeit                                         Inkrafttreten\nAnspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nauch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von       Kraft. § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c tritt am 1 . Januar 1990\n52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}