{"id":"bgbl1-1989-61-11","kind":"bgbl1","year":1989,"number":61,"date":"1989-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-61-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_61.pdf#page=2","order":11,"title":"Gesetz zur Anpassung von Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler (Eingliederungsanpassungsgesetz - EinglAnpG)","law_date":"1989-12-22T00:00:00Z","page":2398,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2398                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Anpassung von Eingliederungsleistungen\nfür Aussiedler und Übersiedler\n(Eingliederungsanpassungsgesetz - EinglAnpG)\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   hilfe, in dessen Höhe der Antragsteller im Falle des\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     Absatzes 1 zu Beginn der Maßnahme eine dieser\nLeistungen beziehen könnte, höher als die für den\nArtikel 1                                Lebensunterhalt sich errechnende Berufsausbil-\ndungsbeihilfe, wird die Berufsausbildungsbeihilfe in\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                         Höhe des Leistungssatzes des Arbeitslosengeldes,\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                      des Eingliederungsgeldes oder der Arbeitslosen-\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 35 des              hilfe gewährt.\"\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird\nwie folgt geändert:                                            2. Der Siebte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts\nerhält folgende Fassung:\n1. § 40 a wird wie folgt geändert:\n„Siebter Unterabschnitt\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-               Eingliederung der Aussiedler und Übersiedler\nfügt:\n§ 62 a\n„Außerdem stehen Zeiten einer Beschäftigung, die\n(1) Wer\n1. ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\n1. als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nGrundgesetzes im Gebiet des Deutschen Rei-\ngesetzes aus dem Gebiet des Deutschen Reiches\nches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937,\nnach dem Stande vom 31. Dezember 1937, aber\naber außerhalb des Geltungsbereiches dieses\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,\nGesetzes, oder\noder\n2. ein Vertriebener, der nach dem Bundesvertriebe-\n2. als Vertriebener, der nach dem Bundesver-\nnengesetz Rechte und Vergünstigungen in\ntriebenengesetz Rechte und Vergünstigungen in\nAnspruch nehmen kann, außerhalb des Gebie-\nAnspruch nehmen kann, aus den in § 1 Abs. 2\ntes des Deutschen Reiches nach dem Stande                Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten\nvom 31. Dezember 1937                                    Gebieten, aber außerhalb des Gebietes des Deut-\nausgeübt hat, den Zeiten einer die Beitragspflicht             schen Reiches nach dem Stande vom 31 . Dezem-\nbegründenden Beschäftigung gleich, wenn die                   ber 1937,\nBeschäftigung bei einer Ausübung im Geltungsbe-            seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nreich dieses Gesetzes die Beitragspflicht des Arbeit-      Gesetzes nimmt, hat Anspruch auf Eingliederungsgeld,\nnehmers begründet hätte.\"                                  wenn er\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           a) arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung\n,,(2) Ist der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes,         steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und\ndes Eingliederungsgeldes oder der Arbeitslosen-               Eingliederungsgeld beantragt hat,","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                             2399\nb) innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die                geld nicht um Tage, für die diese Leistung nach\nsonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf               § 62 b oder § 62 c gewährt wird,\nEingliederungsgeld erfüllt sind (Vorfrist), in den in\n2. Anpassungstag im Sinne des § 112 a ist der letzte\nNummer 1 oder 2 genannten Gebieten mindestens\nTag vor Entstehung des Anspruchs auf Eingliede-\n1 50 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden\nrungsgeld,\nhat, die bei Ausübung im Geltungsbereich dieses\nGesetzes die Beitragspflicht begründet hätte, und        3. Deutsch-Sprachlehrgänge mit ganztägigem Unter-\nricht stehen den Maßnahmen im Sinne des § 119\nc) bereit ist, an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 103\nganztägigem Unterricht teilzunehmen, der für die\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b gleich.\nzügige berufliche Eingliederung erforderlich ist.\n(7) Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht das\nFür die Vorfrist gilt § 104 Abs. 3 zweiter Halbsatz ent-\nEingliederungsgeld dem Arbeitslosengeld mit der Maß-\nsprechend.\ngabe gleich, daß die Arbeitslosenhilfe wie in einem Fall\n(2) Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungsgeld       des § 112 Abs. 7 zu bemessen ist. Anspruch auf\nbeträgt 312 Tage.                                            Arbeitslosenhilfe besteht nicht für Zeiten, in denen der\nArbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch\n(3) Das Eingliederungsgeld bemißt sich nach einem         auf Eingliederungsgeld erfüllt oder nur deshalb nicht\nArbeitsentgelt in Höhe von 70 vom Hundert der                erfüllt, weil er\nBezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialge-           1. Eingliederungsgeld nicht beantragt hat oder\nsetzbuch, die bei Entstehung des Anspruchs auf Ein-\ngliederungsgeld maßgebend ist. Es beträgt 63 vom             2. nicht bereit ist, an einem Deutsch-Sprachlehrgang\nHundert dieses um die gesetzlichen Abzüge, die bei               im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c teilzu-\nArbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten                  nehmen.\nArbeitsentgelts. Das wöchentliche Eingliederungsgeld                                   § 62 b\nerhöht sich um 30 Deutsche Mark, wenn der Arbeits-\n(1) Ist die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-\nlose\nlichen Fortbildung und Umschulung im Sinne des Vier-\n1 . verheiratet ist und von seinem Ehegatten nicht dau-      ten Unterabschnitts oder einer Maßnahme der beruf-\nernd getrennt lebt oder                                 lichen Rehabilitation im Sinne des § 59 Abs. 1 notwen-\n2. alleinstehend ist und ein Kind im Sinne des § 32          dig, damit ein Arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit\nAbs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat.        unmittelbar Bedrohter, der die Voraussetzungen des\n§ 62 a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt und innerhalb der\nDie Erhöhung nach Satz 3 entfällt, wenn                      letzten 12 Monate vor Beginn der Maßnahme Einglie-\n1 . der Arbeitslose oder die in Satz 3 Nr. 1 oder 2          derungsgeld bezogen hat, beruflich eingegliedert wird,\ngenannten Personen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit       gewährt die Bundesanstalt für die Dauer der Bildungs-\noder eine Lohnersatzleistung beziehen oder              maßnahme das Eingliederungsgeld nach § 62 a. Die\n§§ 42, 44 Abs. 4 bis 6 und§ 59 e gelten entsprechend.\n2. die in Satz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Personen\nEingliederungsgeld erhalten oder nur deshalb nicht         (2) Die durch die Teilnahme an einer Maßnahme der\nerhalten, weil sie die allein von ihrem Willen abhän-   beruflichen Fortbildung und Umschulung im Sinne des\ngigen Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 1            Vierten Unterabschnitts entstehenden Kosten werden\nSatz 1 Buchstabe a oder c nicht erfüllen.               nach Maßgabe des § 45, die durch die Teilnahme an\neiner Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im\n(4) In den ersten zwei Monaten nach der Einreise in       Sinne des § 59 Abs. 1 entstehenden Kosten werden\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes kann Eingliede-          nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 erstattet.\nrungsgeld auch beanspruchen, wer die Voraussetzun-\ngen für den Anspruch auf Eingliederungsgeld allein\n§ 62 C\ndeshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumut-\nbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren                (1) Die Bundesanstalt gewährt Personen, die\nMaßnahmen der beruflichen Bildung oder der beruf-            1. die Voraussetzungen des § 62 a erfüllen,\nlichen Rehabilitation teilzunehmen.\n2. an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägi-\n(5) Der Anspruch auf Eingliederungsgeld erlischt,             gem Unterricht teilnehmen und\nwenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen           3. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen\nAnspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb           Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen,\nnicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt\nhat.                                                         für die Dauer des Deutsch-Sprachlehrganges das Ein-\ngliederungsgeld nach§ 62 a. Die durch die Teilnahme\n(6) Auf das Eingliederungsgeld sind die Vorschriften      entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des § 45\ndieses Gesetzes, der Reichsversicherungsordnung,             erstattet. Der Deutsch-Sprachlehrgang wird längstens\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichs-           10 Monate gefördert. § 44 Abs. 4 bis 6 gilt entspre-\nknappschaftsgesetzes, des Einkommensteuergeset-              chend.\nzes und sonstiger Gesetze, die das Arbeitslosengeld\n(2) Personen, die die Voraussetzung des Absatzes 1\noder Empfänger dieser Leistung betreffen, mit folgen-\nNr. 1 nicht erfüllen, jedoch im Herkunftsland eine\nden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\nErwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im\n1. Abweichend von § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mindert          letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben und\nsich die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungs-        beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-Sprach-","2400                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende           wendigen Kosten, die durch die Durchführung der Lehr-\nErwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes          gänge und die Abgabe von Lernmitteln an die Teilneh-\naufzunehmen, und                                             mer unmittelbar entstehen.\n1. eine einmalige Überbrückungshilfe der Bundesre-              (2) Die Bundesanstalt trägt die notwendigen Fahr-\ngierung nach den Richtlinien des Bundesministers         kosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-Sprach-\ndes Innern vom 29. November 1985 (GMBI. 1986             lehrgängen unmittelbar entstehen.\nS. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinien vom\n17. Dezember 1986 (GMBI. 1987 S. 20), erhalten                                      § 62 e\nhaben, oder\nFür die Leistungen nach den§§ 62c und 62d gelten\n2. als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz         die §§ 33 und 34 entsprechend. Die Bundesanstalt\nanerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt         bestimmt durch Anordnung das Nähere über Voraus-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, oder           setzungen, Art, Umfang und Durchführung der Förde-\nrung nach den §§ 62b bis 62d.\"\n3. im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundes-\nrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufent-\n3. In § 106 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz werden nach\nhaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des\nden Worten „des nach § 125 Abs. 1 erloschenen\nSichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung\nAnspruchs\" die Worte „auf Arbeitslosengeld oder des\nnach § 22 des Ausländergesetzes vom 28. April\nnach§ 62a Abs. 5 erloschenen Anspruchs auf Einglie-\n1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert durch\nderungsgeld\" eingefügt.\nArtikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988\n(BGBI. 1 S. 2362), im Geltungsbereich dieses\nGesetzes aufgenommen worden sind (Kontingent-         4. In § 107 werden in Satz 1 die Nummern 3 und 4 und\nflüchtlinge),                                            Satz 2 gestrichen.\nerhalten für die Dauer des Deutsch-Sprachlehrganges\n5. § 112 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\ndie Leistungen nach Absatz 1. Diese Leistungen wer-\nden auch gewährt, wenn wegen der besonderen Ver-             a) Nummer 5 wird gestrichen.\nhältnisse im Herkunftsland die Voraussetzungen nach          b) In Nummer 8 wird im Klammerzusatz die Bezeich-\nSatz 1 nicht erfüllt werden konnten und die Nichtge-              nung „Satz 1\" gestrichen.\nwährung der Leistungen eine unbillige Härte darstellen\nwürde.\n6. § 134 wird wie folgt geändert:\n(3) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz\na) In Absatz 3a Nr. 1 wird der Halbsatz,,§ 107 Satz 1\n1 oder 2 erfüllen und an einem Deutsch-Sprachlehr-\nNr. 3 und 4 gilt entsprechend\" durch folgenden\ngang mit Teilzeitunterricht von mindestens zwölf Unter-\nHalbsatz ersetzt:\nrichtsstunden wöchentlich teilnehmen und eine Teilzeit-\nbeschäftigung von mindestens zwölf und höchstens                  ,,Absatz 3 b gilt entsprechend\".\nvierundzwanzig Stunden wöchentlich ausüben, erhal-           b) Nach Absatz 3a wird eingefügt:\nten die Leistungen nach Absatz 1 mit der Maßgabe,\ndaß sich für die Dauer des Deutsch-Sprachlehrgangs                  ,,(3b) Einer Beschäftigung im Sinne des Absat-\ndas Eingliederungsgeld nach der Hälfte des Arbeitsent-            zes 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen Zeiten einer\ngelts nach § 62 a Abs. 3 Satz 1 bemißt und die Förde-             Beschäftigung gleich, die\nrung für längstens 18 Monate gewährt wird.                        1. ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nGrundgesetzes im Gebiet des Deutschen Rei-\n§ 62 d\nches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937,\n(1) Die Bundesanstalt erstattet den Trägern von                     aber außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nDeutsch-Sprachlehrgängen für Aussiedler, Empfänger                     Gesetzes, oder\neiner einmaligen Überbrückungshilfe, Asylberechtigte\n2. ein Vertriebener, der nach dem Bundesvertriebe-\nund Kontingentflüchtlinge, die keinen Anspruch auf Lei-\nnengesetz Rechte und Vergünstigungen in\nstungen nach§ 62c haben und auch keine Leistungen\nAnspruch nehmen kann, außerhalb des Gebie-\nnach den Richtlinien des Bundesministers für Jugend,\ntes des Deutschen Reiches nach dem Stande\nFamilie, Frauen und Gesundheit für die Vergabe von\nvom 31 . Dezember 1937\nBeihilfen zur schulischen, beruflichen und gesellschaft-\nlichen Eingliederung junger Aussiedler, junger Zuwan-             ausgeübt hat und die bei Ausübung im Geltungsbe-\nderer aus der DDR und Berlin (Ost) sowie junger aus-              reich dieses Gesetzes die Beitragspflicht begründet\nländischer Flüchtlinge - sog. Garantiefonds - Schul-              hätte.\"\nund Berufsbildungsbereich vom 1. März 1988 (GMBI.\nS. 243) oder nach den Richtlinien des Bundesministers     7. Nach § 242 i wird eingefügt:\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit für die\n,,§ 242j\nGewährung von Zuwendungen an die Otto Benecke\nStiftung e. V., Bonn, und die Vergabe von Stipendien             (1) Die§§ 40 a, 62 a bis 62 e, 106, 107, 112 und 134\ndurch die Otto Benecke Stiftung an junge Aussiedler,         in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung sind\njunge Zuwanderer aus der DDR und Berlin (Ost) sowie          auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\njunge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und          ber 1989 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-\nDurchführung eines Hochschulstudiums - sog. Garan-            reich dieses Gesetzes genommen haben; insoweit wer-\ntiefonds - Hochschulbereich - vom 1. März 1988               den Zeiten, die nach § 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie\n(GMBI. S. 256) in Anspruch nehmen können, die not-            Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                    2401\n31. Dezember 1989 geltenden Fassung Zeiten einer           4. § 94 wird wie folgt gefaßt:\ndie Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich-                                      ,,§ 94\nstanden, nicht berücksichtigt.\nFamilienzusammenführung\n(2) Für Personen, die vor dem 1. Januar 1990 ihren\n(1) Sofern die Einreise in den oder der Aufenthalt in\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-\ndem Geltungsbereich des Gesetzes von einer Erlaub-\nzes genommen haben, sind die bis zum 31. Dezember\nnis abhängt, darf diese nicht verweigert werden, wenn\n1989 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.\"\nsie ein in § 1 Abs. 1 oder 2 genannter Vertriebener für\nseine in Absatz 2 genannten Angehörigen zum Zweck\nArtikel 2                               der Familienzusammenführung beantragt.\nÄnderung des Vorruhestandsgesetzes                        (2) Als Familienzusammenführung im Sinne des\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Vorruhestandsgesetzes vom               Absatzes 1 gilt die Zusammenführung\n13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601 ), das zuletzt durch Artikel 37     1. von Ehegatten,\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)\n2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern,\ngeändert worden ist, werden nach den Worten ,,§ 107\nNr. 2 bis 6 des Arbeitsförderungsgesetzes\" die Worte „in           3. von Eltern zu Kindern,\nder bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung\" ein-              4. von volljährigen, in Ausbildung stehenden oder von\ngefügt.                                                                hilfsbedürftigen Kindern zu den Eltern oder volljähri-\nArtikel 3                                   gen Kindern zu hilfsbedürftigen Eltern,\nÄnderung des Altersteilzeitgesetzes                  5. von Geschwistern zueinander, wenn ein Teil hilfs-\nbedürftig ist,\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altersteilzeitgesetzes (Artikel 2\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2343).,             6. von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern\ndas durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. Dezember                     oder von minderjährigen Enkelkindern zu den Groß-\n1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, werden nach                eltern, falls die Eltern nicht mehr leben oder sich der\nden Worten ,,§ 107 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 und Satz 2 des                Kinder nicht annehmen können.\nArbeitsförderungsgesetzes\" die Worte „in der bis zum                  (3) Sonstigen Angehörigen kann die Einreise in den\n31. Dezember 1989 geltenden Fassung\" eingefügt.                    oder der Aufenthalt in dem Geltungsbereich des Ge-\nsetzes gestattet werden, wenn die Versagung der\nArtikel 4                               Familienzusammenführung eine unzumutbare Härte\nbedeuten würde.\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes\n(4) Personen, die im Wege der Familienzusammen-\nDas Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der                  führung ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich\nBekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1                      des Gesetzes genommen haben, können ihrerseits ein\nS. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 38 des              Recht auf Nachzug von Familienangehörigen aus die-\nGesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird             ser Vorschrift nur dann herleiten, wenn sie selbst\nwie folgt geändert:                                                Rechte und Vergünstigungen als Vertriebene im Sinne\ndes § 1 Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen können.\"\n1. § 74 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Sowjet-                                   Artikel 5\nzonenflüchtlinge\" die Worte „in den ersten 1O Jah-\nÄnderung\nren nach Verlassen der Herkunftsgebiete\" einge-\ndes Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\nfügt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  In § 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987\n(BGBI. 1S. 506), das durch das Gesetz vom 22. Dezember\n2. § 90a wird wie folgt geändert:\n1988 (BGBI. 1 S. 2619) geändert worden ist, wird im Ab-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anspruch\" die         satz 2 Satz 1 nach dem Wort „Ehegatten\" das Komma\nWorte „auf Berufsausbildungsbeihilfe, Eingliede-      durch das Wort „oder\" ersetzt; die Worte „oder seinen\nrungsgeld oder Arbeitslosenhilfe\" eingefügt; die      Eltern\" werden gestrichen. Satz 2 wird gestrichen.\nWorte „die Beitragspflicht begründenden\" werden\ngestrichen.\nArtikel 6\nb) Nach Absatz 3 wird eingefügt:\nÄnderung des Häftlingshilfegesetzes\n,,(4) Für Personen, die vor dem 31. Dezember\n1989 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich      Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-\ndieses Gesetzes genommen haben, ist Absatz 1 in       machung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), geändert\nder bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzu-         durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988\nwenden.\"                                              (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:\n3. § 90 b Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                        1. In § 1 Abs. 5 Satz 2 werden das Wort „gesamte\"\ngestrichen, der Punkt durch ein Komma ersetzt und\n,,(4) Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhält der\nfolgender Halbsatz angefügt:\nBerechtigte in Höhe des Eingliederungsgeldes nach\n§ 62 a Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes.\"                  ,,längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989\".","2402                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. § 9a wird wie folgt geändert:                                      bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem\na) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:             Jahr der Einreise in den Geltungsbereich dieses Geset-\nzes um 6 300 Deutsche Mark.\"\n„Bei der Berechnung wird der Gewahrsam nach§ 1\nAbs. 5 Satz 2 mit längstens 10 Jahren berücksich-       2. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Zuwanderer\" durch\ntigt.\"                                                       das Wort „ Übersiedler\" ersetzt.\nDer bisherige Satz 3 wird Satz 4, in dem das\nAnfangswort „Diese\" durch das Wort „Die\" ersetzt                                        Artikel 9\nwird.\nÄnderung des Wohngeldgesetzes\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „5\" und das Komma\ndahinter gestrichen, das Semikolon durch einen             Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nPunkt und der Halbsatz hinter dem Semikolon durch       machung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421, 1661 },\nfolgenden Satz ersetzt:                                 zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom\n,,§ 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgeset-          18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-\nzes gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur der         dert:\nAnspruch auf Eingliederungshilfe für einen Gewahr-\nsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 vererblich ist und die          § 16 wird wie folgt geändert:\nAusschließungsgründe des § 2 auch für Erben gel-        a) Absatz 2 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 3 und\nten.\"                                                        4 werden Absätze 2 und 3.\n3. § 9c wird wie folgt geändert:                                 b) Der bisherige Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nIn Satz 1 werden die Worte „im Rahmen der Höchst-                 aa) In Satz 1 werden die Worte „Behinderung um\ngrenze des § 9 a Abs. 1 Satz 3\" ersetzt durch die Worte                    wenigstens 80\" durch die Worte „Behinderung von\n„im Rahmen der Höchstgrenzen des § 9 a Abs. 1 Sätze                        wenigstens 80\" ersetzt.\n3 und 4\".                                                         bb) In Satz 2 werden die Worte „der Absätze 1 bis 3\nSatz 1\" durch die Worte „des Absatzes 1 und des\n4. In § 25 a wird folgender neuer Absatz angefügt:                             Satzes 1 \" ersetzt.\n,,(2) § 1 Abs. 5, § 9 a Abs. 1 und 2 und§ 9c sind in der   c) Im bisherigen Absatz 4 werden dle Worte „nach Ab-\nbis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter-               satz 1, 2 oder 3\" durch die Worte „nach Absatz 1 oder\nhin anzuwenden, wenn der ßerechtigte spätestens an                Absatz 2\" ersetzt.\ndiesem Tage die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete\nverlassen und die Leistungen nach den §§ 9a und 9c           d) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\nvor dem 1 . Januar 1992 beantragt hat.\"                              ,, (4) Ist vor dem 1 . Januar 1990 ein Antrag auf Wohn-\ngeld gestellt worden und erfüllt ein zum Haushalt rech-\nArtikel 7                               nendes Familienmitglied die Voraussetzungen des§ 16\nAbs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÄnderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n1 1. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421, 1661 ), so ist § 16 Abs. 2\n1\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der                    in dieser Fassung weiter anzuwenden; wird nach dem\nBekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284,                   3,1. Dezember 1989, aber vor Ablauf von 4 Jahren seit\n1661 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom             Stellung des ersten Antrages auf Wohngeld dieses\n21. Februar 1989 (BGB!. 1S. 242), wird wie folgt geändert:           nicht mehr gewährt, so ist § 16 Abs. 2 bei der Bewilli-\ngung in der Folgezeit nicht mehr anzuwenden.\"\n1. § 25 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:\n„Für die Bildung von Einzeleigentum erhöht sich bei                                         Artikel 10\nAussiedlern und Übersiedlern die Einkommensgrenze\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nbis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem\nJahr der Einreise in den Geltungsbereich dieses Geset-           Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nzes um 6 300 DM.\"                                             Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),\nzuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom\n2. In§ 26 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Zuwanderer\" durch          18 . Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-\ndas Wort „Übersiedler'' ersetzt.                              dert:\nArtikel 8                           1 . § 7 e wird wie folgt geändert:\nÄnderung                                 a) In Absatz 1 werden in Satz i die Worte „nach dem\ndes Wohnungsbaugesetzes für das Saarland                                31. Dezember 1951\" durch die Worte „vor dem\n1. Januar 1993\" ersetzt und Satz 2 gestrichen.\nDas Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nsung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1985\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), zuletzt geändert                          „Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1989                             nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige seinen\n(BGBI. 1 S. 242), wird wie folgt geändert:                                   Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Januar\n1. § 14 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:\n1990 begründet und das Gebäude vor Ablauf des\n„Für die Bildung von Einzeleigentum erhöht sich bei                      zwanzigsten Kalenderjahres seit der erstmaligen\nAussiedlern und Übersiedlern die Einkommensgrenze                         Begründung hergestellt hat.\"","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                             2403\n2. § 10a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                          Artikel 11\n„Die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist nur                               Saar-Klausel\nzulässig, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz\nArtikel 7 gilt nicht im Saarland.\noder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes vor dem 1. Januar 1990 begründet hat\nund seit der erstmaligen Begründung nicht mehr als\nArtikel 12\nzwanzig Veranlagungszeiträume abgelaufen sind; sie                                Berlin-Klausel\nist letztmalig zulässig für den Veranlagungszeitraum\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\n1992.\"\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\n3. § 52 Abs. 22 wird folgender Satz angefügt:                                           Artikel 13\n,,Die Vorschriften sind letztmals bei einem Steuerpflich-                          Inkrafttreten\ntigen anzuwenden, der vor dem 1. Januar 1990 seinen\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-          Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des ersten auf die\nbereich dieses Gesetzes begründet hat.\"                   Verkündung folgenden Kalende monats in Kratt .\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städteb~u\nGerda Hasselfeldt","2404                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil  1\nGesetz\nz1Jr Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs\nVom 22 . Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1\nS. 1861 ), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1\nS. 2442), wird wie folgt geändert:\nIn Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „ 1989\" durch die\nJahreszahl „ 1991\" ersetzt.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 22 . Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember i989               2405\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes übe r den Sozialplan\n1\nim Konkurs- und Vergleichsverfahren\nVom 22. Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom\n.20 . Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), geändert durch das Gesetz vom 20. Dezem-\nber 1988 (BGBI. 1 S. 2450), wird wie folgt geändert:\nIn § 8 wird die Jahreszahl „ 1989\" durch die Jahreszah',I .,, 1991\" ersetzt\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tnitt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}