{"id":"bgbl1-1989-60-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":60,"date":"1989-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992)","law_date":"1989-12-18T00:00:00Z","page":2261,"pdf_page":1,"num_pages":136,"content":["2261\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                 Z 5702 A\n1989                         Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1989                                                                                   Nr. 60\nTag                                                                    Inhalt                                                                     Seite\n18. 12. 89     Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 -\nARG 1992) ...................................................................... .                                                     2261\nneu: 860-6; neu 860-6-1; 860-1, 860-4-1, 860-5, 860-10-1/2, 860-10-3, 820-1, 821-1, 821-2, 822-1, 822-8, 822-13, 8231-16, 8232-4,\n8232-11, 824-2, 824-3, 8251-1, 8252-3, 8253-1, 826-2-25, 826-9, 826-18, 8232-34-2, 826-19, 1;126-26, 827-6, 827-8, 827-12, 827-13,\n800-1, 800-2, 800-18, 800-22, 801-7, 810-1, 810-1-18, 810-34, 810-35. 830-2, 830-2-13, 830-2-3, 830-7-5, 870-1, 871-1, 1101-8,\n2031-3. 204-1, 210-4-2, 211-6, 2160-1. 2170-1, 2212-2-10, 2330-4, 2330-5, 310-4, 312-9-1, 315-1, 400-2, 402-27, 404-18-1.\n404-19-2, 404-19-3, 53-2, 53-2-3, 53-4, 53-5, 55-2-3, 603-4-1, 611-1, 611-4-4, 611-5, 611-6-3-2, 621-1, 653-1, 702-3, 7111-1,\n8252-4, 9028-1, 821-1, 821-2, 822-1, 822-1-1, 822-1-2, 822-8, 8232-4, 8232-4-1, 8232-5, 8232~9, 8232-19-1, 8232-26-1. 8232-26-2.\n8232-26-3. 8232 38-2, 8232-39, 8232-39-2, 8232-45, 8232-47, 8250-1, 826-1, 826-13, 826-16. 826-28\nGesetz\nzur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung\n(Rentenreformgesetz 1992 - ARG 1992)\nVom 18. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\nErster Teil\nErgänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs\nArtikel 1\nSozialgesetzbuch (SGB)\nSechstes Buch (VI)\nGesetzliche Rentenversicherung\nInhaltsübersicht\nErstes Kapitel                                                                           Dritter Abschnitt\nVersicherter Personenkreis                                                                    Nachversicherung und\nVersorgungsausgleich\nErster Abschnitt                                           §     8 Nachversicherung und Versorgungsausgleich\nVersicherung kraft Gesetzes\n§      Beschäftigte\nzweites Kapitel\n§    2 Selbständig Tätige\nLeistungen\n§    3 Sonstige Versicherte\n§    4 Versicherungspflicht auf Antrag                                                                               Erster Abschnitt\n§    5 Versicherungsfreiheit                                                                                           Rehabilitation\n§    6 Befreiung von der Versicherungspflicht\nErster Unterabschnitt\nzweiter Abschnitt                                                      Voraussetzungen für die Leistungen\nfreiwillige Versicherung                                         §     9 Aufgabe der Rehabilitation\n§    7 Freiwillige Versicherung                                                      §    10 Persönliche Voraussetzungen","2262                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§  11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen                                  Zweiter Unterabschnitt\n§  12 Ausschluß von Leistungen                                               Anspruchsvoraussetzungen\nfür einzelne Renten\nZweiter Unterabschnitt\nErster Titel\nUmfang und Ort der Leistungen                                           Renten wegen Alters\nErster Titel                        § 35 Regelaltersrente\n§  36 Altersrente für langjährig Versicherte\nAllgemeines\n§ 37 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder\n§ 13 Leistungsumfang                                                Erwerbsunfähige\ns 14 Ort der Leistungen                                       § 38 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit\n§  39 Altersrente für Frauen\nZweiter Titel                        §  40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-\nMedizinische und berufsfördernde                  leute\nLeistungen zur Rehabilitation             § 41 Stufenweise Anhebung und Flexibilisierung der Alters-\ngrenzen von 60 und 63 Jahren\n§ 15 Medizinische Leistungen zur Rehabilitation\n§ 42 Vollrente und Teilrente\n§ 16 Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation\n§ 17 Leistungen an Arbeitgeber\nZweiter Titel\n§ 18 Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte\nRenten wegen verminderter\n§ 19 Dauer berufsfördernder Leistungen                                                 Erwerbsfähigkeit\n§ 43 Rente wegen Berufsunfähigkeit\nDritter Titel\n§ 44 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\nÜbergangsgeld\n§ 45 Rente für Bergleute\n§ 20 Anspruch\n§ 21 Berechnungsgrundlage bei medizinischen Leistungen                                   Dritter Titel\n§ 22 Berechnungsgrundlage bei berufsfördernden Leistungen                          Renten wegen Todes\n§ 23 Weitergeltung der Berechnungsgrundlage                   § 46 Witwenrente und Witwerrente\n§ 24 Höhe                                                     §  47 Erziehungsrente\n§ 25 Dauer                                                    §  48 Waisenrente\n§ 26 Anpassung                                                § 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit\n§ 27 Anrechnung von Einkommen\nVierter Titel\nWartezeiterfüllung\nVierter Titel\n§ 50 Wartezeiten\nErgänzende Leistungen\n§  51 Anrechenbare Zeiten\n§ 28 Art der Leistungen\n§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich\n§ 29 Haushaltshilfe\n§  53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung\n§ 30 Reisekosten\nFünfter Titel\nFünfter Titel\nRentenrechtliche Zeiten\nSonstige Leistungen\n§  54 Begriffsbestimmungen\n§ 31 Sonstige Leistungen                                      §  55 Beitragszeiten\n§  56 Kindererziehungszeiten\nSechster Titel\n§ 57 Berücksichtigungszeiten\nZuzahlung bei medizinischen und bei\n§  58 Anrechnungszeiten\nsonstigen Leistungen\n§  59 2' 1Jrechnungszeit\n§ 32 Zuzahlung bei medizinischen und bei sonstigen Leistungen\n§ 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen\nRentenversicherung\n§ 61 Ständige Arbeiten unter Tage\nzweiter Abschnitt\n§  62 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten\nRenten\nErster Unterabschnitt                                          Dritter Unterabschnitt\nRentenarten und Voraussetzungen                                  Rentenhöhe und Rentenanpassung\nfür einen Rentenanspruch\n§ 33 Rentenarten                                                                          Erster Titel\nGrundsätze\n§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzu-\nverdienstgrenze                                         § 63 Grundsätze","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                  2263\nZweiter Titel                                           Fünfter Unterabschnitt\nBerechnung und Anpassung der Renten                        Beginn, Änderung und Ende von Renten\n§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente                    §  99 Beginn\n§ 65 Anpassung der Renten                                       § 100 Änderung und Ende\n§ 66 Persönliche Entgeltpunkte                                  § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen\n§ 67 Rentenartfaktor                                            § 102 Befristung und Tod\n§ 68 Aktueller Rentenwert\n§ 69 Verordnungsermächtigung                                                    Sechster Unterabschnitt\nAusschluß und Minderung von Renten\nDritter Titel\n§ 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit\nErmittlung der persönlichen Entgeltpunkte\n§ 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat\n§ 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten                           § 105 Tötung eines Angehörigen\n§ 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte\nZeiten (Gesamtleistungsbewertung)\n§ 72 Grundbewertung                                                                    Dritter Abschnitt\n§ 73 Vergleichsbewertung                                                               Zusatzleistungen\n§ 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung                         § 106 Zuschuß zur Krankenversicherung\n§ 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn                 § 107 Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern\n§ 76 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich          § 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen\n§ 77 Zugangsfaktor\n§ 78 Zuschlag bei Waisenrenten\nVierter Abschnitt\nVierter Titel                                                  Rentenauskunft\nKnappschaftliche Besonderheiten                   § 109 Rentenauskunft\n§ 79 Grundsatz\n§ 80 Monatsbetrag der Rente\nFünfter Abschnitt\n§ 81 Persönliche Entgeltpunkte\nLeistungen an Berechtigte außerhalb\n§ 82 Rentenartfaktor                                                    des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\n§ 83 Entgeltpunkte für Beitragszeiten                           § 110 Grundsatz\n§ 84 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte     § 111 Rehabilitationsleistungen   und    Krankenversicherungs-\nZeiten (Gesamtleistungsbewertung)                                zuschuß\n§ 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungs- § 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit\nzuschlag)\n§ 113 Höhe der Rente\n§ 86 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich\n§ 114 Besonderheiten für berechtigte Deutsche\n§ 87 Zuschlag bei Waisenrenten\nFünfter Titel                                                Sechster Abschnitt\nErmittlung des Monatsbetrags                                             Durchführung\nder Rente in Sonderfällen\nErster Unter a·b schnitt\n§ 88 Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen\nBeginn und Abschluß des Verfahrens\nVierter Unterabschnitt                          § 115 Beginn\nzusammentreffen von Renten                           § 116 Besonderheiten bei Rehabilitation\nund von Einkommen\n§ 117 Abschluß\n§ 89 Mehrere Rentenansprüche\n§ 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehe-                       zweiter Unterabschnitt\ngatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe                   Auszahlung und Anpassung\n§ 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf meh-      § 118 Auszahlung im voraus\nrere Berechtigte\n§ 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Bundes-\n§ 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen                      post\n§ 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung            § 120 Verordnungsermächtigung\n§ 94 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeits-\nentgelt oder Vorruhestandsgeld\nDritter Unterabschnitt\n§ 95 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeits-\nBerechnungsgrundsätze\nlosengeld\n§ 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze\n§ 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher\n§ 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes                § 122 Berechnung von Zeiten\n§ 123 Berechnung von Geldbeträgen\n§ 98 Reihenfolge    bei  der Anwendung      von  Berechnungs-\nvorschriften                                               § 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen","2264                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDrittes Kapitel                                                 Viertes Kapitel\nOrganisation und Datenschutz                                               Finanzierung\nErster Abschnitt                                                 Erster Abschnitt\nOrganisation                                              Finanzierungsgrundsatz\nund Rentenversicherungsbericht\nErster Unterabschnitt\nErster Unterabschnitt\nAllgemeine Zuständigkeitsaufteilung\nUmlageverfahren\n§ 125 Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger\n§ 153 Umlageverfahren\n§ 126 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene\nzweiter Unterabschnitt                                          zweiter Unterabschnitt\nRentenversicherung der Arbeiter                        Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat\n§ 127 Versicherungsträger                                      § 154 Rentenversicherungsbericht\n§ 128 Beschäftigte                                             § 155 Aufgabe des Sozialbeirats\n§ 129 Selbständig Tätige                                       § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats\n§ 130 örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten\n§ 131 Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen                                  zweiter Abschnitt\nBeiträge und Verfahren\nDritter Unterabschnitt\nRentenversicherung der Angestellten                                        Erster Unterabschnitt\n§ 132 Versicherungsträger                                                                   Beiträge\n§ 133 Beschäftigte                                                                          Erster Titel\n§ 134 Selbständig Tätige                                                                   Allgemeines\n§ 135 Sonderzuständigkeit der Seekasse\n§ 157 Grundsatz\n§ 158 Beitragssätze\nVierter Unterabschnitt\n§ 159 Beitragsbemessungsgrenzen\nKnappschaftliche Rentenversicherung\n§ 160 Verordnungsermächtigung\n§ 136 Versicherungsträger\n§ 137 Beschäftigte                                                                         Zweiter Titel\n§ 138 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten                                    Beitragsbemessungsgrundlagen\n§ 139 Nachversicherung\n§ 161 Grundsatz\n§ 140 Sonderzuständigkeit für Leistungen\n§ 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter\n§ 141 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und\n§ 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäf-\nbei den Leistungen\ntigter\n§ 164 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige\nFünfter Unterabschnitt\nEinnahmen\nZuständigkeit für Mehrfachversicherte\n§ 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger\n§ 142 Zuständigkeit für Mehrfachversicherte\n§ 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter\n§ 167 Freiwillig Versicherte\nsechster Unterabschnitt\nBeschäftigte der Versicherungsträger\nDritter Titel\n§ 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger                                       Verteilung der Beitragslast\n§ 144 Bundesbahn-Versicherungsanstalt und Seekasse\n§ 168 Beitragstragung bei Beschäftigten\n§ 145 Landesunmittelbare Versicherungsträger\n§ 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen\n§ 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten\nSiebter Unterabschnitt\n§ 171 Freiwillig Versicherte\nVerband Deutscher Rentenversicherungsträger\n§ 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit\n§ 146 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger\nVierter Titel\nzweiter Abschnitt                                               Zahlung der Beiträge\nDatenschutz\n§ 173 Grundsatz\n§ 147 Versicherungsnummer                                      § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt\n§ 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger         § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten\n§ 149 Versicherungskonto                                       § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozial-\n§ 150 Dateien bei der Datenstelle                                    leistungen\n§ 151 Auskünfte der Deutschen Bundespost                       § 177 Beitragszahlung von Pflegepersonen\n§ 152 Verordnungsermächtigung                                  § 178 Verordnungsermächtigung","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                   2265\nFünfter Titel                           § 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute\nErstattungen                             § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten\n§ 179 Erstattung von Aufwendungen                                   § 208 Nachzahlung für landwirtschaftliche Unternehmer und mit-\n§ 180 Verordnungsermächtigung\narbeitende Familienangehörige\n§ 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung\nSechster Titel\nNachversicherung                                                       Fünfter Titel\n§ 181 Berechnung und Tragung der Beiträge                                    Beitragserstattung und Beitragsüberwachung\n§ 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen                     § 210 Beitragserstattung\n§ 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Versorgungs-          § 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht ge-\nausgleich                                                            zahlter Beiträge\n§ 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub                          § 212 Beitragsüberwachung\n§ 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung\n§ 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung\nDritter Abschnitt\nBeteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen\nSiebter Titel\nund Erstattungen\nVersorgungsausgleich\n§ 187 Zahlung von Beiträgen                                                           Erster Unterabschnitt\n§ 188 Verordnungsermächtigung                                                        Beteiligung des Bundes\n§ 213 Bundeszuschuß\nAchter Titel                            § 214 Liquiditätssicherung\nBerechnungsgrundsätze                          § 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Renten-\n§ 189 Berechnungsgrundsätze                                                versicherung\nZweiter Unterabschnitt                                              Zweiter Unterabschnitt\nVerfahren                                     Schwankungsreserve und Finanzausgleich\n§ 216 Schwankungsreserve\nErster Titel\n§ 217 Anlage der Schwankungsreserve\nMeldungen\n§ 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der\n§ 190 Meldepflichten    bei   Beschäftigten   und  Hausgewerbe-           Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten\ntreibenden\n§ 219 Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter\n§ 191 Meldepflichten    bei   sonstigen   versicherungspflichtigen\nPersonen                                                     § 220 Aufwendungen für Rehabilitation, Verwaltung und Ver-\nfahren\n§ 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivil-\ndienst                                                       § 221 Ausgaben für Bauvorhaben\n§ 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten               § 222 Ermächtigung\n§ 194 Vorausbescheinigung über Arbeitsentgelt\nDritter Unterabschnitt\n§ 195 Verordnungsermächtigung\nErstattungen\nZweiter Titel                            § 223 Wanderversicherungsausgleich\nAuskunfts- und Mitteilungspflichten                 § 224 Erstattungen durch Arbeitgeber\n§ 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten                          § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast\n§ 226 Verordnungsermächtigung\nDritter Titel\nWirksamkeit der Beitragszahlung                                      Vierter Unterabschnitt\n§ 197 Wirksamkeit von Beiträgen                                                Abrechnung der Aufwendungen\n§ 198 Unterbrechung von Fristen\n§ 227 Abrechnung der Aufwendungen\n§ 199 Vermutung der Beitragszahlung\n§ 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen\n§ 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenver-\nsicherung\nFünftes Kapitel\n§ 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung\nSonderregelungen\n§ 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung\nErster Abschnitt\nVierter Titel\nErgänzungen für Sonderfälle\nNachzahlung\n§ 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer                            Erste r U n t e r ab s c h n i t t\ninternationalen Organisation                                                            G r u n d s atz\n§ 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen                    § 228 Grundsatz","2266                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nZweiter Unterabschnitt                                       Sechster Unterabschnitt\nVersicherter Personenkreis                                         Rente und Leistungen\naus der Unfallversicherung\n§ 229 Versicherungspflicht\n§ 266 Erhöhung des Grenzbetrags\n§ 230 Versicherungsfreiheit\n§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung\n§ 231 Befreiung von der Versicherungspflicht\n§ 232 Freiwillige Versicherung\n§ 233 Nachversicherung                                                          Siebter Unterabschnitt\n§ 234 Höherversicherung                                           Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten\nan vor dem 1. Juli 1977\ngeschiedene Ehegatten\nDritter Unterabschnitt                       § 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1.\nRehabilitation                                Juli 1977 geschiedene Ehegatten\n§ 235 Rehabilitation\nAchter Unterabschnitt\nZusatzleistungen\nVierter Unterabschnitt\n§ 269 Steigerungsbeträge\nAnspruchsvoraussetzungen\nfür einzelne Renten                         § 270 Kinderzuschuß\n§ 236 Hinzuverdienstgrenze\n§ 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit                                       Neunter Unterabschnitt\n§ 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-               Leistungen an Berechtigte\nleute                                                              außerhalb des Geltungsbereichs\n§ 239 Knappschaftsausgleichsleistung                                              dieses Gesetzbuchs\n§ 240 Rente wegen Berufsunfähigkeit                            § 271 Höhe der Rente\n§ 241 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit                           § 272 Besonderheiten für berechtigte Deutsche\n§ 242 Rente für Bergleute\n§ 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1 . Juli 1977\nZehnter Unterabschnitt\ngeschiedene Ehegatten\nOrganisation\n§ 244 Anrechenbare Zeiten\n§ 273 Zuständigkeit der Bundesknappschaft\n§ 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung\n§ 274 Besonderheiten bei der Durchführung der Versicherung\n§ 246 Beitragsgeminderte Zeiten\nund bei den Leistungen\n§ 247 Beitragszeiten\n§ 248 Berliner und saarländische Beitragszeiten\n§ 249 Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen                            Elfter Unterabschnitt\nKindererziehung                                                                  Finanzierung\n§ 250 Ersatzzeiten                                                                        Erster Titel\n§ 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern\nSozialbeirat\n§ 252 Anrechnungszeiten\n§ 275 Sozialbeirat\n§ 253 Pauschale Anrechnungszeit\n§ 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen\nzweiter Titel\nRentenversicherung\nBeiträge\n§ 276 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter\nFünfter Unterabschnitt                        § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung\nRentenhöhe                             § 278 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachver-\n§ 255 Rentenartfaktor für Witwenrenten und Witwerrenten an vor       sicherung\ndem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten                   § 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Hand-\n§ 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten                               werkern\n§ 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten                § 280 Beiträge zur Höherversicherung\n§ 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten           § 281 Nachversicherung\n§ 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug\nDritter Titel\n§ 260 Beitragsbemessungsgrenzen\nVerfahren\n§ 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte\n§ 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt         § 282 Nachzahlung bei Heiratserstattung\n§ 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitrags- § 283 Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen\ngeminderte Zeiten                                        § 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte\n§ 264 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich        § 285 Nachzahlung bei Nachversicherung\n§ 265 Knappschaftliche Besonderheiten                          § 286 Versicherungskarten","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                    2267\nVierter Titel                       § 308 Umstellungsrenten\nBerechnungsgrundlagen                     § 309 Aktueller Rentenwert für 1992\n§ 287 Berechnungsgrundlagen für Beitragssatz,       Beitrags- § 31 0 Verordnungsermächtigung\nbemessungsgrenze und Bundeszuschuß\n§ 288 Verordnungsermächtigung                                                   Fünfter Unterabschnitt\nzusammentreffen von Renten\nFünfter Titel                                            und von Einkommen\nErstattungen                         § 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung\n§ 289 Wanderversicherungsausgleich                            § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem\n§ 290 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast\n1 . Januar 1979\n§ 291 Erstattung für Kinderzuschüsse\n§ 313 Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Bergleute und\nArbeitslosengeld\n§ 292 Verordnungsermächtigung\n§ 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes\nSechster Titel\nsechster Unterabschnitt\nVermögensanlagen der Bundesknappschaft\nZusatzleistungen\n§ 293 Vermögensanlagen der Bundesknappschaft\n§ 315 Zuschuß zur Krankenversicherung\nZwölfter Unterabschnitt                       § 316 Unterbringung von Rentenberechtigten\nLeistungen für Kindererziehung an Mütter\nSiebter Unterabschnitt\nder Geburtsjahrgänge vor 1921\nLeistungen an Berechtigte außerhalb\n§ 294 Anspruchsvoraussetzungen\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\n§ 295 Höhe der Leistung\n§ 317 Grundsatz\n§ 296 Beginn und Ende\n§ 318 Ermessensleistungen an besondere Personengruppen\n§ 297 Zuständigkeit\n§ 319 Zusatzleistungen\n§ 298 Durchführung\n§ 299 Anrechnungsfreiheit                                                            Sechstes Kapitel\nBußgeldvorschriften\nzweiter Abschnitt\nAusnahmen                            § 320 Bußgeldvorschriften\nvon der Anwendung neuen Rechts\nErster Unterabschnitt\nGrundsatz\n§ 300 Grundsatz\nZweiter Unterabschnitt                        Anlagen\nLeistungen zur Rehabilitation                     Anlage 1 Durchschnittsentgelt in DM/RM\n§ 301 Leistungen zur Rehabilitation                           Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in DM/RM\nAnlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder\nDritter Unterabschnitt                                  Gehaltsklassen\nAnspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten\nAnlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen\n§ 302 Anspruch auf Regelaltersrente in Sonderfällen\nAnlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge\n§ 303 Witwerrente\nAnlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungs-\n§ 304 Waisenrente                                                        grundlagen von Franken in Deutsche Mark\n§ 305 Wartezeit\nAnlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge\nVierter Unterabschnitt                        Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbe-\nmessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten,\nRentenhöhe                                        in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling\n§ 306 Grundsatz                                                          war\n§ 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte                  Anlage 9 Hauerarbeiten","2268                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\nErstes Kapitel                           7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung\nihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne\nVersicherter Personenkreis\nFahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier\nversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,\nErster Abschnitt\n8. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen\nVersicherung kraft Gesetzes                        sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines\nHandwerksbetriebs nach den §§ 2 bis 4 der Hand-\n§ 1                                 werksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Perso-\nnengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt\nBeschäftigte                             als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Per-\nVersicherungspflichtig sind                                     son die Voraussetzungen für die Eintragung in die\nHandwerksrolle erfüllt.\n1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer\nBerufsausbildung beschäftigt sind,\n§3\n2. Behinderte, die\nSonstige Versicherte\na) in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkann-\nten Werkstätten für Behinderte oder in nach dem           Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,\nBlindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blinden-       1. für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind\nwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimar-        (§ 56),\nbeit tätig sind,\n2. in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei\nb) in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtun-        Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten,\ngen in gewisser Regelmäßigkeit· eine Leistung\nerbringen, die einem fünftel der Leistung eines voll   3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld,\nerwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger              Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangs-\nBeschäftigung entspricht; hierzu zählen auch               geld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslo-\nDienstleistungen für den Träger der Einrichtung,           senhilfe beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn\nder Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren,\n3. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in\nBerufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen          4. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie\nfür Behinderte für eine Erwerbstätigkeit befähigt wer-         unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungs-\nden sollen,                                                    pflichtig waren.\n4. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen        Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die\nund Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während            Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Lei-\nihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der        stungen für Selbständige nach § 13 a des Unterhaltssiche-\nZeit ihrer außerschulischen Ausbildung.                    rungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2\nversicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbstän-\nDie Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeits-      dige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.\nentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,       Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt\nerstreckt sich auch auf Deutsche, die im Ausland bei einer    sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\namtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei      außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\nderen Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten         haben.\nbeschäftigt sind. Mitglieder des Vorstandes einer Aktien-\ngesellschaft sind nicht versicherungspflichtig. Die in Satz 1                               §4\nNr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im\nVersicherungspflicht auf Antrag\nSinne des Rechts der Rentenversicherung.\n(1) Auf Antrag versicberungspflichtig sind\n§2                              1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-\nGesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungs-\nSelbständig Tätige\ndienst leisten,\nVersicherungspflichtig sind selbständig tätige             2. Deutsche, die für eine begrenzte Zeit außerhalb des\n1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer             Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigt\nselbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichti-         sind,\ngen Arbeitnehmer beschäftigen,\nwenn die Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt\n2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säug-        wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetz-\nlings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammen-      buchs hat. Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder\nhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versiche-   der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaf-\nrungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,               ten gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachver-\n3. Hebammen und Entbindungspfleger,                           sicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.\n4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das          (2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die\nSeelotswesen,                                             nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie\ndie Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach\n5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung           der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende\ndes Künstlersozialversicherungsgesetzes,\neiner Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit bean-\n6. Hausgewerbetreibende,                                      tragen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2A. DPZPmber 1989                                  2269\n(3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die      Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen,\n1. eine der in§ 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen        der zuständige Bundesminister, im übrigen die oberste\nbeziehen und nicht nach dieser Vorschrift versiehe•         Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber,\nrungspflichtig sind,                                        Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben.\n2. nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben,               (2) Versicherungsfrei sind Personen, die\nweil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung      1. eine geringfügige Beschäftigung oder\nversichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversi•\ncherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert             2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit\nsind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilita•  (§ 8 Viertes Buch) ausüben, in dieser Beschäftigung. oder\ntion, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsun-     selbständigen Tätigkeit. Dies gilt nicht für Personen, die im\nfähigkeit oder Rehabilitation zuletzt versicherungs-         Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur\npflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate.             Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach § 1\nDies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Auf•          Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit\nenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz•            einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfü·\nbuchs haben.                                                     gigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen.\n(4) Die Versicherungspflicht beginnt                             (3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der\nDauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer\n1. in den Fällen des Absatzes 1 und 2 mit dem Tag, der          Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt\ndem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit        beschäftigt oder selbständig tätig sind.\ndem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten\nsind,                                                          (4) Versicherungsfrei sind Personen, die\n2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn          1. eine Vollrente wegen Alters beziehen,\nder Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1        2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsät-\nNr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilita-         zen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelun-\ntion, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten                 gen oder nach den Regelungen einer berufsständi-\ndanach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem           schen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach\nEingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem            Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der\nEnde der Versicherungspflicht aufgrund einer voraus•            Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Ab-\ngehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder             satz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder\nTätigkeit.\n3. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versi-\nSie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzun•              chert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjah-\ngen weggefallen sind.                                                 res eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung\nerhalten haben.\n§5\nVersicherungsfreiheit                                                    §6\n(1) Versicherungsfrei sind                                              Befreiung von der Versicherungspflicht\n1 . Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf            (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit\nProbe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie           1. Angestellte und selbständig Tätige, die aufgrund einer\nBeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,                      durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhen-\n2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten                den Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen\noder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbän•           Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrich-\nden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer                tung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versor-\nArbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamten-                  gungseinrichtung) sind, wenn für sie nach näherer\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder ent-              Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge\nsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwart-                unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungs-\nschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähig•             grenze zu entrichten sind und aufgrund dieser Beiträge\nkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung            Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit\ngewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung               und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und\ngesichert ist,                                                   angepaßt werden, wobei auch die finanzielle Lage der\nberufsständischen Versorgungseinrichtung zu berück-\n3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaf•\nsichtigen ist,\nten, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemein-\nschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemein-            2. Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen\nschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übli•            oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach\nehe Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und            beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechen-\nim Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährlei-         den kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf\nstung gesichert ist,                                             Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im\nAlter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährlei-\nin dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen,\nstet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,\nauf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft\nerstreckt wird. Über das Vorliegen der Voraussetzungen           3. nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher See-\nnach Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Erstreckung der Gewähr-               schiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für                  halt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\nBeschäftigte beim Bund und bei Dienstherrn oder anderen               haben,","2270                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n4. selbständig tätige Handwerker, wenn für sie minde-            Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versi-\nstens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden          cherungspflichtig sind.\nsind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister.\n(2) Nachversichert werden Personen, die als\n(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in    1 . Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des                  Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie\nArbeitgebers.\nBeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,\n· (3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Ren-        2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten\ntenversicherung, nachdem in den Fällen                                oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbän-\n1. des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische                  den einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer\nVersorgungseinrichtung zuständige oberste Verwal-                Arbeitsgemeinschaften,\ntungsbehörde,                                              3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaf-\n2. des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde                 ten, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemein-\ndes Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,              schaften oder\ndas Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.                 4. Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder\nAnstalten\n(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvor-\nversicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht\naussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten\nbefreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwart-\nbeantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.\nschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschie-\n(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder   den sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren\nselbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den     haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszah-\nFällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere           lung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversiche-\nversicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer      rung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versiche-\nEigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist        rungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungs-\nund der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den         pflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei\nErwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaf-               einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversiche-\nten gewährleistet.                                               rung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente\ngeltend gemacht werden kann.\nZweiter Abschnitt\nzweites Kapitel\nFreiwillige Versicherung\nLeistungen\n§7\nErster Abschnitt\nfreiwillige Versicherung\nRehabilitation\n(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, kön-\nnen sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjah-\nres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die                    Erster Unterabschnitt\nihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbe-                Voraussetzungen für die Leistungen\nreichs dieses Gesetzbuchs haben.\n(2) Personen, die versicherungsfrei oder von der Versi-                                     §9\ncherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versi-                       Aufgabe der Rehabilitation\nchern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.\nDies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit              (1) Die Rentenversicherung erbringt medizinische,\neiner Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder            berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabili-\nwährend der Dauer ihres Studiums versicherungsfrei sind.         tation, um\n1 . den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperli-\n(3) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen               chen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die\nAlters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist\nErwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken\neine freiwillige Versicherung nicht zulässig.\noder sie zu überwinden und\n2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der\nDritter Abschnitt                               Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem\nErwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauer-\nNachversicherung und Versorgungsausgleich                        haft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.\nDie Leistungen zur Rehabilitation haben Vorrang vor Ren-\n§8                                tenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht\nNachversicherung und Versorgungsausgleich                 oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu\nerbringen sind.\n(1) Versichert sind auch Personen,\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht wer-\n1. die nachversichert sind oder\nden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen\n2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs Renten-          Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Versicherten sind\nanwartschaften übertragen oder begründet sind.             verpflichtet, an der Rehabilitation aktiv mitzuwirken.","Nr . 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                   2271\n§ 10                              4. als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer\nPersönliche Voraussetzungen                          Altersgrenze versicherungsfrei sind oder\n5. sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Frei-\nFür Leistungen zur Rehabilitation haben Versicherte die\nheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der\npersönlichen Voraussetzungen erfüllt,\nBesserung und Sicherung befinden oder einstweilig\n1 . deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körper-              nach § 126 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung unterge-\nlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich         bracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichter-\ngefährdet oder gemindert ist und                                ten Strafvollzug bei berufsfördernden Leistungen.\n2. bei denen voraussichtlich durch die Leistungen                  (2) Medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden\na) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit        nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung sol-\neine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet        cher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht,\nwerden kann,                                          deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften\ngetragen oder bezuschußt worden sind. Dies gilt nicht,\nb) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich\nwenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen\ngebessert oder wiederhergestellt werden kann oder\ndringend erforderlich sind.\nder Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähig-\nkeit oder im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit\nabgewendet werden kann.\nzweiter Unterabschnitt\n§ 11                                       Umfang und Ort der Leistungen\nVersicherungsrechtliche Voraussetzungen\nErster Titel\n(1) Für Leistungen zur Rehabilitation haben Versicherte\ndie versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die                               Allgemeines\nbei Antragstellung\n§ 13\n1 . die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder\nLeistungsumfang\n2. eine Rente         wegen   verminderter    Erwerbsfähigkeit\nbeziehen.                                                     (1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im\nEinzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaft-\n(2) Für die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation     lichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und\nhaben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraus-          Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitations-\nsetzungen auch erfüllt, die                                     einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.\n1. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs\n(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht\nKalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten haben,\n1. medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der\n2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Aus-\nPhase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krank-\nbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstän-\nheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt\ndige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag aus-\ngeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung               während der medizinischen Leistungen zur Rehabilita-\ntion ein,\noder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder\narbeitslos gewesen sind oder                              2. medizinische Leistungen zur Rehabilitation anstelle\neiner sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,\n3. vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in\nabsehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allge-      3. medizinische Leistungen zur Rehabilitation, die dem\nmeine Wartezeit erfüllt haben.                                  allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkennt-\nnisse nicht entsprechen.\n(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen\nhaben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch             (3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach\nauf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen             Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Kranken-\nverminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die        versicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistun-\nVorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.                gen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der\nRentenversicherung kann von dem Träger der Kranken-\n§ 12\nversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwen-\nAusschluß von Leistungen                     dungen verlangen.\n(1) Leistungen zur Rehabilitation werden nicht für Versi-       (4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit\ncherte erbracht, die                                           den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam.\n1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder      und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesminister für\neiner Schädigung im Sinne des sozialen Entschädi-         Arbeit und Sozialordnung Näheres zur Durchführung von\ngungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen         Absatz 2 Nr. 1 und 2.\nRehabilitationsträgers erhalten können,\n§ 14\n2. eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln\nder Vollrente beziehen oder beantragt haben,                                    Ort der Leistungen\n3. eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach                  Leistungen zur Rehabilitation werden im Geltungsbe-\nbeamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften       reich dieses Gesetzbuchs erbracht. Die Träger der Ren-\nAnwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,            tenversicherung können nach gutachterlicher Äußerung","2272                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndes Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für       4. Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren\nbestimmte Erkrank11ngen mit Genehmigung der Aufsichts-            und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten\nbehörde Ausnahmen hiervon zulassen, wenn Leistungen               Werkstatt für Behinderte.\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs auf-\ngrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse für diese          (2) Bei Auswahl der berufsfördernden Leistungen sind\nErkrankungen einen besseren Rehabilitationserfolg erwar-    Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu\nten lassen. Im Rahmen der Vorbereitung einer gutachterli-   berücksichtigen. Das Verfahren zur Auswahl der Leistun-\nchen Äußerung können Leistungen außerhalb des Gel-          gen schließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder\ntungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden, wenn      Arbeitserprobung ein. Dabei gelten Absatz 3 sowie § 28\ndies erforderlich ist, um diese Äußerung zu ermöglichen.    Nr. 1 , 2 und 4 entsprechend. Leistungen können auch zum\nberuflichen Aufstieg erbracht werden.\n(3) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation\nwerden stationär in Einrichtungen der beruflichen Rehabili-\nZweiter Titel                        tation erbracht, wenn dies wegen Art oder Schwere der\nMedizinische und berufsfördernde                     Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabili-\nLeistungen zur Rehabilitation                     tation erforderlich ist und mit der Einrichtung ein Vertrag\nüber die Ausführung der Leistungen besteht. Sie umfassen\n§ 15                            die erforderliche Unterkunft und Verpflegung, wenn die\nInanspruchnahme der Leistung eine Unterbringung außer-\nMedizinische Leistungen zur Rehabilitation            halb des eigenen oder elterlichen Haushalts erfordert.\n(1) Die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation\numfassen insbesondere                                                                     § 17\n1. Behandlung durch Ärzte und Angehörige anderer Heil-                        Leistungen an Arbeitgeber\nberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Auf-\nsicht oder auf ärztliche Anordnung durchgeführt wer-         Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach § 16\nAbs. 1 Nr. 1 können auch Zuschüsse an Arbeitgeber\nden, einschließlich der Anleitung der Versicherten,\neigene Abwehr- und Heilungskräfte zu entwickeln,         umfassen, insbesondere für\n2. Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel einschließlich\n1. eine dauerhafte berufliche Eingliederung,\nKrankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachthera-        2. eine befristete Probebeschäftigung,\npie und Beschäftigungstherapie,\n3. eine Ausbildung oder Umschulung im Betrieb.\n3. Belastungserprobung und Arbeitstherapie,\nDie Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen\n4. Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfs-       abhängig gemacht werden.\nmittel einschließlich der notwendigen Änderung,\nInstandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Aus-\nbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.                                                  § 18\nLeistungen in einer Werkstatt für Behinderte\n(2) Die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation wer-\nden vor allem stationär einschließlich der erforderlichen       Berufsfördernde Leistungen in einer anerkannten\nUnterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die    Werkstatt für Behinderte werden erbracht, wenn sie erfor-\nunter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwir-   derlich sind\nkung von besonders geschultem Personal entweder von          1. im Eingangsverfahren, um die Eignung der Versicher-\ndem Träger der Rentenversicherung selbst betrieben wer-           ten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen,\nden oder mit denen ein Vertrag besteht. Die Einrichtung\nbraucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu    2. im Arbeitstrainingsbereich, um die Versicherten zu\nstehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert.         befähigen, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhöhen oder wie-\nDie Leistungen der Einrichtungen der medizinischen                derzugewinnen, und erwartet werden kann, daß sie\nRehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkran-           danach wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich ver-\nkung erforderlich sein.                                           wertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 Abs. 3 des\nSchwerbehindertengesetzes erbringen.\n§ 16\n§ 19\nBerufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation\nDauer berufsfördernder Leistungen\n(1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation\numfassen insbesondere                                           (1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation\nwerden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder\n1. Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines             allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu\nArbeitsplatzes, einschließlich der Leistungen zur För-   erreichen. Leistungen für die berufliche Umschulung und\nderung der Arbeitsaufnahme,                              Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn\n2. Berufsvorbereitung, einschließlich der wegen einer        die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger als\nBehinderung erforderlichen Grundausbildung,              zwei Jahre dauert, es sei denn, daß die Versicherten nur\ndurch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden\n3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und\nkönnen.\nUmschulung, einschließlich eines zur Inanspruch-\nnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen          (2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden\nAbschlusses,                                            insgesamt bis zu zwei Jahren erbracht.","Nr. 60    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                 2273\nDritter Titel                         die Arbeitsentgelt erzielt oder Mutterschaftsgeld bezogen\nÜbergangsgeld                           haben, wie das Krankengeld für Arbeitnehmer ermittelt\n(§ 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch); hierbei gilt die Beitrags-\nbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Dabei wird\n§ 20\nfür Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Berg-\nAnspruch                            mannsprämie bezogen haben, die Berechnungsgrundlage\num einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie\n(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die\nerhöht. Für Versicherte, die Kurzarbeitergeld oder\n1 . von einem Träger der Rentenversicherung berufsför-        Schlechtwettergeld bezogen haben, wird das regelmäßige\ndernde Leistungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder      Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem\nstationär medizinische oder stationär sonstige Leistun-  Arbeitsausfall erzielt wurde.\ngen zur Rehabilitation erhalten,\n(2) Für Versicherte, die im Geltungsbereich dieses\n2. arbeitsunfähig sind oder wegen dieser Leistungen eine     Gesetzbuchs nicht einkommensteuerpflichtig sind, werden\nganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und     für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts\n3. bei stationären medizinischen oder bei stationären son-   die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im\nstigen Leistungen zur Rehabilitation unmittelbar vor     Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs durch Abzug vorn\nBeginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht       Arbeitsentgelt erhoben würden.\narbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistun-\n(3) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld\ngen                                                      wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben,\na) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und      und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt\nim Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversi-      haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt,\ncherung gezahlt haben oder                           das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalender-\nb) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskranken-      jahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde\ngeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeiter-   liegt.\ngeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeits-                             § 22\nlosenhilfe oder Mutterschaftsgeld bezogen haben                        Berechnungsgrundlage\nund für die von dem der Sozialleistung zugrundelie-               bei berufsfördernden Leistungen\ngenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Bei-\nträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.       (1) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld\nAnspruch auf Übergangsgeld wie bei berufsfördernden          bei berufsfördernden Leistungen wird wie bei medizini-\nLeistungen haben auch Versicherte für die Zeit, in der sie   schen Leistungen ermittelt, wenn das Ende des Bemes-\nwegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitser-       sungszeitraums bei Beginn der Leistungen nicht länger als\nprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielen.    drei Jahre zurückliegt.\n(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld\n(2) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die\nwird aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen\nVersicherte einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.\ntariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung\n(3) Versicherte, die aus Anlaß von medizinischen Lei-     fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den\nstungen zur Rehabilitation einen Anspruch auf Übergangs-     Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Versicher-\ngeld nicht haben, aber die Voraussetzungen für einen         ten gilt, wenn\nAnspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,      1. die Berechnung wie bei medizinischen Leistungen zu\nauf große Witwenrente oder auf große Witwerrente wegen            einem geringeren Betrag führt oder\nMinderung der Erwerbsfähigkeit erfüllen, erhalten für die\nDauer, für die sonst Übergangsgeld zu zahlen wäre, ein       2. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn\nErsatz-Übergangsgeld. Auf diese Leistung finden die Vor-          der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.\nschriften Anwendung, die für das Übergangsgeld gelten        Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalender-\noder sich auf dieses beziehen.                               monat vor dem Beginn der Leistungen (Bemessungszeit-\n(4) Versicherte, die die Voraussetzungen für einen        raum) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der\nAnspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,      Rentenversicherung für diejenige Beschäftigung, für die\nauf große Witwenrente oder auf große Witwerrente wegen       Versicherte ohne die Behinderung nach ihren beruflichen\nMinderung der Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch die versiche-   Fähigkeiten und nach ihrem Lebensalter in Betracht\nrungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 für        kämen.\nberufsfördernde Leistungen erfüllen, durch die voraus-                                   § 23\nsichtlich die Zahlung einer Rente abgewendet werden                  Weitergeltung der Berechnungsgrundlage\nkann, erhalten, wenn medizinische Leistungen nicht\nerbracht werden, bis zum Beginn berufsfördernder Lei-            Haben Versicherte unmittelbar vor dem Bezug von Ver-\nstungen durch einen anderen Leistungsträger statt der        letztengeld, Versorgungskrankengeld, Über-gangsgeld\nRente ein Ersatz-Übergangsgeld. Absatz 3 Satz 2 ist anzu-    oder Krankengeld Pflichtbeiträge gezahlt und im Anschluß\nwenden.                                                      an diese Leistungen Anspruch aufÜbergangsgeld nach\n§ 21                              § 20, sind für die Berechnung des Übergangsgeldes bei\nVersicherungspflichtigen, die Arbeitsentgelt erzielt haben,\nBerechnungsgrundlage\ndie Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum\nbei medizinischen Leistungen\nfür die bisher bezogene Sozialleistung bis zur Beitragsbe-\n(1) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld        messungsgrenze der Rentenversicherung weiterhin maß-\nbei medizinischen Leistungen wird für Pflichtversicherte,    gebend.","2274                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 24                                  (2) Ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nHöhe                                beantragt, wird das Übergangsgeld von dem Zeitpunkt an\nerbracht, von dem an die Rente zu zahlen wäre.\n( 1) Das Übergangsgeld beträgt\n(3) Das Übergangsgeld wird für den Zeitraum weiter\n1. für Versicherte,                                              erbracht, in dem Versicherte\na) die ein Kind (§ 46 Abs. 2) haben,                        1. berufsfördernde Leistungen allein aus gesundheitli-\nb) die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte, mit dem          chen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder\nsie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und          in Anspruch nehmen können, bis zum Ende dieser\ndeswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt, oder             Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen,\nc) deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemein-       2. im Anschluß an medizinische Leistungen während\nschaft leben, pflegebedürftig ist,                            einer ärztlich verordneten Schonungszeit arbeitsfähig\nsind, bis zu drei Tagen, in begründeten Fällen bis zu\nbei medizinischen Leistungen 90 vom Hundert, bei\nsieben Tagen,\nberufsfördernden Leistungen 80 vom Hundert, bei\nArbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördernde Lei-        3. im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde\nstungen 68 vom Hundert,                                          Leistung arbeitslos sind, bis zu sechs Wochen, wenn\nsie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben\n2. für die übrigen Versicherten\nund zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung ste-\nbei medizinischen Leistungen 75 vom Hundert, bei                 hen, oder\nberufsfördernden Leistungen 70 vom Hundert, bei\n4. nach Abschluß von medizinischen oder berufsfördern-\nArbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördernde Lei-\nden Leistungen\nstungen 63 vom Hundert\na) arbeitsunfähig sind und einen Anspruch auf Kran-\nder maßgebenden Berechnungsgrundlage.\nkengeld nicht mehr haben oder\n(2) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeits-           b) in eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt\nunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmit-              werden können,\ntelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Unter-\nhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezo-              wenn berufsfördernde Leistungen erforderlich sind, die\ndem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld\ngen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten\nbewirken, und aus Gründen, die die Versicherten nicht\nÜbergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des\nzu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend\nbei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 158\nArbeitsförderungsgesetz).                                             erbracht werden können.\n(4) Wird Übergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 4 länger als\n(3) Versicherte in einer Einrichtung der medizinisch-\nvier Monate nach Abschluß der medizinischen Leistungen\nberuflichen Rehabilitation, in der gleichzeitig medizinische\nerbracht und ist für die berufsfördernden Leistungen ein\nund berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation\nanderer Träger der Rehabilitation zuständig, erstattet die-\nerbracht werden, erhalten Übergangsgeld in Höhe des\nser dem Träger der Rentenversicherung den auf den Zeit-\nBetrages, der sich bei Anwendung des für medizinische\nraum vom Beginn des fünften Monats an entfallenden\nLeistungen geltenden Vomhundertsatzes ergibt.\nBetrag.\n(4) Versicherte, die wegen der Bewilligung von Leistun-                                    § 26\ngen zur Rehabilitation einen Anspruch auf Rente wegen\nAnpassung\nverminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente\noder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfä-               ( 1) Das Übergangsgeld wird jeweils nach Ablauf eines\nhigkeit nicht haben (§ 116), erhalten Übergangsgeld min-         Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den\ndestens in Höhe der Rente einschließlich der Zusatzlei-          Vomhundertsatz erhöht, um den die Renten zuletzt vor\nstungen, die sich nach Anwendung der Regelungen über             dem Anpassungszeitpunkt ohne Berücksichtigung der\ndas Zusammentreffen von Renten und von Einkommen                 Veränderung der Belastung bei Renten anzupassen gewe-\nergibt.                                                          sen wären. Für Versicherte, die Ersatz-Übergangsgeld\nerhalten, gilt als Ende des Bemessungszeitraums der Tag\n(5) Das Ersatz-Übergangsgeld wird in Höhe der nach\nvor dem Beginn der Leistung.\nAbsatz 4 berechneten Rente gezahlt.\n(2) Das Übergangsgeld wird für Versicherte, die vor\n(6) Versicherte, deren Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2         einer medizinischen Leistung Unterhaltsgeld, Arbeitslo-\nberechnet wird und die Rente wegen verminderter                  sengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, in der glei-\nErwerbsfähigkeit beziehen, erhalten Übergangsgeld in            chen Weise wie das bei Krankheit zu erbringende Kran-\nHöhe des Betrages, der sich bei Anwendung des für                kengeld angepaßt (§ 158 Arbeitsförderungsgesetz).\nberufsfördernde Leistungen geltenden Vomhundertsatzes\nauf den Betrag ergibt, um den das Übergangsgeld die                 (3) Das Übergangsgefd darf nach der Anpassung\nRente übersteigt.                                               80 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungs-\ngrenze der Rentenversicherung nicht übersteigen.\n§ 25                                                          , § 27\nDauer                                               Anrechnung von Einkommen\n(1) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der medizini-           ( 1) Auf das Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig\nschen oder der berufsfördernden Leistungen erbracht.             erzielten Einkommen angerechnet:","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2275\n1. Erwerbseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die                Haushalts untergebracht sind und ihnen deshalb die\ngesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes                Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,\nArbeitsentgelt und bei sonstigen Versicherten um\n2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt\n20 vom Hundert vermindert ist,\nnicht weiterführen kann und\n2. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld,\n3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus-\nsoweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor\nhaltshilfe\nder Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn der Leistung\nerzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte             a) das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder\nArbeitsentgelt übersteigen,                                  b) das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.\n3. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Ver-       § 38 Abs. 4 des Fünften Buches ist sinngemäß anzuwen-\nletztenrente in Höhe des sich aus § 18 a Abs. 3 Satz 1   den.\nNr. 4 des Vierten Buches ergebenden Betrags, wenn\nsich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe        (2) Anstelle der Haushaltshilfe können im besonders\nder Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld           begründeten Einzelfall die Kosten für die Mitnahme oder\nnicht ausgewirkt hat,                                    anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe des\nAufwandes für die sonst zu erbringende Haushaltshilfe\n4. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus\nübernommen werden, wenn sich die Mitnahme des Kindes\ndemselben Anlaß wie die Leistungen zur Rehabilitation\nauf den Rehabilitationserfolg voraussichtlich nicht nachtei-\nerbracht wird, wenn die Anrechnung eine unbillige Dop-\nlig auswirkt und die Unterbringung und Betreuung des\npelleistung vermeidet,\nKindes sichergestellt ist.\n5. Rente wegen Alters, die bei der Berechnung des Über-\ngangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berück-                               § 30\nsichtigt wurde,\nReisekosten\n6. sonstige Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche\nStelle im Zusammenhang mit medizinischen oder               (1) Zu den Reisekosten gehören\nmit berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation       1. Fahrkosten und Transportkosten,\nerbringt.\n2. Verpflegungskosten und Übernachtungskosten,\nSatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 werden auf das nach§ 24 Abs. 4\nberechnete Übergangsgeld und das Ersatz-Übergangs-           3. Kosten des Gepäcktransports,\ngeld nicht angewendet.                                       4. Wegestreckenentschädigung und Mitnahmeentschädi-\ngung\n(2) Soweit der Anspruch der Versicherten auf eine Lei-\nstung, die nach Absatz 1 Nr. 6 auf das Übergangsgeld         für die Versicherten und für eine wegen der Behinderung\nanzurechnen ist, nicht erfüllt wird, geht er mit Zahlung des erforderliche Begleitperson.\nÜbergangsgeldes auf den Träger der Rentenversicherung\n(2) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familien-\nüber. §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unbe-\nheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahr-\nrührt.\nten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort\nder Versicherten übernommen. Im Zusammenhang mit\nVierter Titel                          medizinischen Leistungen werden Reisekosten übernom-\nmen, wenn den Versicherten die Leistungen länger als\nErgänzende Leistungen\nacht Wochen erbracht werden.\n§ 28\nFünfter Titel\nArt der Leistungen\nSonstige Leistungen\nAls ergänzende Leistungen zur Rehabilitation können\naußer dem Übergangsgeld\n§ 31\n1 . Haushaltshilfe,\nSonstige Leistungen\n2. Reisekosten,\n(1) Als sonstige Leistungen zur Rehabilitation können\n3. ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen      erbracht werden\nunter ärztlicher Betreuung und\n1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das\n4. Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördernden            Erwerbsleben, insbesondere nachgehende Leistungen\nLeistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen,             zur Sicherung des Rehabilitationserfolges,\ninsbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebüh-\nren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte,      2. stationäre medizinische Leistungen zur Sicherung der\nErwerbsfähigkeit für Versicherte, die eine besonders\nerbracht werden.                                                 gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit ungün-\nstig beeinflussende Beschäftigung ausüben,\n§ 29\n3. Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkran-\nHaushaltshilfe\nkungen für Versicherte, Bezieher einer Rente sowie\n(1) Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn                 ihre Angehörigen,\n1. Versicherte wegen der medizinischen, berufsfördern-       4. stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten,\nden oder sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen          Beziehern einer Rente wegen Alters, wegen verminder-","2276                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nter ErVllerbsfähigkeit oder für Bezieher einer Waisen-     Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten\nrente, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche      würde.\nGefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beein-\n(5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Über-\nträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wie-\nnahme der Rehabilitationsaufwendungen im Sinne arbeits-\nderhergestellt werden kann,\nrechtlicher Vorschriften nicht entgegen.\n5. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet\nder Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation för-\ndern.                                                                           Zweiter Abschnitt\nFür Kinderheilbehandlungen findet § 12 Abs. 2 Anwen-                                      Renten\ndung.\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 setzen\nErster Unterabschnitt\nvoraus, daß die persönlichen und versicherungsrecht-                  Rentenarten und Voraussetzungen\nlichen Voraussetzungen, die Leistungen nach Absatz 1                       für einen Rentenanspruch\nSatz 1 Nr. 2 und die Leistungen für Versicherte nach\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 3, daß die versicherungsrechtlichen                                     § 33\nVoraussetzungen erfüllt sind, die Leistungen nach Absatz\nRentenarten\n1 Satz 1 Nr. 4, daß der Versicherte die versicherungsrecht-\nlichen Voraussetzungen für medizinische Leistungen                                             '\n(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen ver-\nerfüllt. Sie werden nur aufgrund gemeinsamer Richtlinien       minderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.\nder Träger der Rentenversicherung erbracht, die im\nBenehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-            (2) Rente wegen Alters wird geleistet als ·.\nordnung erlassen werden.                                       1. Regelaltersrente,\n(3) Die Aufwendungen für nichtstationäre Leistungen         2. Altersrente für langjährig Versicherte,\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für sonstige Leistungen       3. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 dürfen im Bereich der          Erwerbsunfähige,\nTräger der Rentenversicherung der Arbeiter sowie im\nBereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte         4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit,\nund der Bundesknappschaft im Kalenderjahr 7 ,5 vom Hun-        5. Altersrente für Frauen,\ndert der Haushaltsansätze für die medizinischen, berufs-\n6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-\nfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilita-\nleute.\ntion nicht übersteigen.\n(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird\ngeleistet als\nSechster Titel                           1 . Rente wegen Berufsunfähigkeit,\nZuzahlung bei medizinischen                        2. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,\nund bei sonstigen Leistungen                        3. Rente für Bergleute.\n(4) Rente wegen Todes wird geleistet als\n§ 32\n1 . Witwenrente oder Witwerrente,\nZuzahlung bei medizinischen\nund bei sonstigen Leistungen                     2. Erziehungsrente,\n3. Waisenrente.\n(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben\nund medizinische Leistungen in Anspruch nehmen, zahlen            (5)  Nach den Vorschriften des Fünften Kapitels werden\nfür jeden Kalendertag dieser Leistungen zehn Deutsche          auch    die Knappschaftsausgleichsleistung und Witwen-\nMark zu. Die Zuzahlung beträgt fünf Deutsche Mark für          rente   und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschie-\njeden Kalendertag und ist für längstens 14 Tage zu erbrin-     dene    Ehegatten geleistet.\ngen, wenn die stationäre Heilbehandlung der Kranken-\nhausbehandlung vergleichbar ist oder sich an diese ergän-                                   § 34\nzend anschließt. Hierbei ist eine innerhalb eines Kalender-\njahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversiche-              Voraussetzungen für einen Rentenanspruch\nrung geleistete Zuzahlung anzurechnen.\nund Hinzuverdienstgrenze\n(2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer     (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben\nAnspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente\nRente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich\noder ihre Ehegatten sonstige stationäre Leistungen in          erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt\nAnspruch nehmen.                                               ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrecht-\nlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.\n(3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach\n(2) Eine Rente wegen Alters wird vor Vollendung des\n§ 24 Abs. 1 begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von\n65. Lebensjahres nur geleistet, wenn die Hinzuverdienst-\nÜbergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.\ngrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschrit-\n(4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter       ten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus\nwelchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach                 einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat\nAbsatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den            die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei","Nr. 60  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                        2277\nein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis         arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene\nzur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im                Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,\nlaufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn außer              3. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht\nBetracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäfti-\nJahre Pflichtbeitragszeiten haben, wobei sich der Zeit-\ngung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Meh-           raum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und\nrere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten wer-\nZeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter\nden zusammengerechnet.\nErwerbsfähigkeit, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten\n(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt                          sind, verlängert, und\n1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel     4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.\nder monatlichen Bezugsgröße,\n2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von                                               § 39\na) einem Drittel der Vollrente das 70fache,                                    Altersrente für Frauen\nb) der Hälfte der Vollrente das 52,Sfache,                  Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente,\nc) zwei Dritteln der Vollrente das 35fache               wenn sie\ndes aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den 1 . das 60. Lebensjahr vollendet,\nEntgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten     2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn\nKalenderjahres vor Beginn der ersten Rente wegen             Jahre Pflichtbeitragszeiten und\nAlters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.\n3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt\nzweiter Unterabschnitt                         haben.\nAnspruchsvoraussetzungen\n§ 40\nfür einzelne Renten\nAltersrente für langjährig unter Tage\nErster Titel                                                beschäftigte Bergleute\nRenten wegen Alters                            langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte haben\nAnspruch auf Altersrente, wenn sie\n§ 35                             1 . das 60. Lebensjahr vollendet und\nRegelaltersrente                        2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt\nVersicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie       haben.\n1 . das 65. Lebensjahr vollendet und\n§ 41\n2. die allgemeine Wartezeit erfüllt\nStufenweise Anhebung und Flexibilisierung\nhaben.                                                                der Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren\n§ 36\n(1) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten\nAltersrente für langjährig Versicherte             wegen Arbeitslosigkeit und für Frauen für Versicherte, die\nVersicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie       nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind, wie folgt\nangehoben:\n1 . das 63. Lebensjahr vollendet und\n2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt                                                                             vorzeitige Inan-\nVersicherte       Anhebung      auf Alter    spruchnahme\nhaben.                                                                 Geburtsjahr          um                     möglich ab Alter\n§ 37                                      Geburtsmonat        . Monate\nJahr l  Monat  Jahr   I Monat\nAltersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige\noder Erwerbsunfähige                        1941\nJanuar-April ........          1       60         1   60         0\nVersicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie        Mai-August .........           2       60         2   60         0\n1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,                         September-\nDezember ..........            3       60         3   60         0\n2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte\n(§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfä-\n1942\nhig oder erwerbsunfähig sind und\nJanuar-April ........          4       60         4   60         0\n3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.                  Mai-August .........           5      60          5   60         0\nSeptember-\n§ 38\nDezember .. ' .......          6       60         6   60         0\nAltersrente wegen Arbeitslosigkeit\nVersicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie        1943\nJanuar-April ........          7       60         7   60         0\n1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,                         Mai-August .........           8      60          8  60          0\n2. arbeitslos sind und innerhalb der letzten eineinhalb        September-\nJahre vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen            Dezember ..........            9       60         9   60         0","2278                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nvorzeitige Inan•                                                   vorzeitige Inan·\nVersicherte                Anhebung             auf Alter    spruchnahme              Versicherte     Anhebung     auf Alter    spruchnahme\nGeburtsjahr                     um                          möglich ab Alter          Geburtsjahr         um                   möglich ab Alter\nGeburtsmonat                ... Monate                                                Geburtsmonat     ... Monate\n--1-· · - - - · - - · -\nJahr\n--\n1 Monat  Jahr   I Monat                                      Jahr  I Monat  Jahr   j Monat\n1944                                                                                 September-\nJanuar-April . . . . . . .              10             60       10    60         0   Oktober ............         47     63        11   60         11\nMai-August .........                    11             60       11    60         0   November-\nSeptember-                                                                           Dezember ..........          48     64          0  61          0\nDezember ........ '.                    12            61          0   60         0\n1951\n1945                                                                                 Januar-Februar ......        49     64          1  61          1\nJanuar-Februar ......                   13            61          1  60          0   März-April ..........        50     64          2  61          2\nMärz-April ..........                   14            61          2  60          0   Mai-Juni ...........         51     64          3  61          3\nMai-Juni . . . . . . . . . . .          15            61          3  60          0   Juli-August .........        52     64          4  61          4\nJuli-August .........                   16            61          4  60          0   September-\nSeptember-                                                                           Oktober ............         53     64          5  61          5\nOktober ...........                     17            61          5   60         0   November-\nNovember-                                                                            Dezember ..........          54     64          6  61          6\nDezember ....... . .                    18            61          6   60         0\n1952\n1946                                                                                 Januar-Februar ......        55     64          7  61          7\nJanuar-Februar ... ..                   19            61          7   60         0   März-April ..........        56     64          8  61          8\nMärz-April .........                    20            61          8   60         0   Mai-Juni ...........         57     64          9  61          9\nMai-Juni . . . . . . . . . . .          21            61          9   60         0   Juli-August .........        58     64        10   61         10\nJuli-August .... . . . . .              22            61        10   60          0   September-\nSeptember-                                                                           Oktober ............         59     64        11   61        11\nOktober .. . . . . . . . . . .          23            61        11    60         0   November-\nNovember-                                                                            Dezember ..........          60     65          0  62          0\nDezember . . . . . . . . . .            24            62          0   60         0\n1953\n1947                                                                                 und später ..........        60     65          0  62          0\nJanuar-Februar . . . . . .              25            62          1   60         0\nMärz-April ..........                   26            62          2   60         0\nMai-Juni ...........                    27            62          3   60         0\n(2) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte,\nJuli-August .........                   28            62          4   60         0\ndie nach dem 31. Dezember 1937 geboren sind, wie folgt\nSeptember-\nangehoben:\nOktober ............                    29            62          5   60         0\nNovember-\nvorzeitige Inan•\nDezember . ' .... . . . .               30            62          6   60         0            Versicherte     Anhebung     auf Alter    spruchnahme\nGeburtsjahr          um                  möglich ab Alter\n1948                                                                                         Geburtsmonat     ... Monate\nJahr l  Monat  Jahr   I Monat\nJanuar-Februar .... ..                  31            62          7   60         0\nMärz-April ..........                   32            62          8   60         0    1938\nMai-Juni . . . . . . . . . . .          33            62          9   60         0    Januar-April . .......        1     63         1   63         0\nJuli-August ..... ....                  34            62        10    60          0   Mai-August .........          2     63         2   63         0\nSeptember-                                                                            September-\nOktober ...... .... \".                  35            62        11    60         0    Dezember . .........          3     63         3   63         0\nNovember-\nDezember . . . .......                  36            63          0   60          0   1939\nJanuar-April ........         4     63         4   63         0\n1949                                                                                  Mai-August .........          5     63         5   63         0\nJanuar-Februar ......                   37            63          1   60          1   September-\nMärz-April ..........                   38            63          2   60          2   Dezember ..........           6     63         6   63         0\nMai-Juni ...........                    39            63          3   60          3\nJuli-August . . . . . ....              40            63          4   60          4   1940\nSeptember-                                                                           Januar-April ........          7     63         7   63         0\nOktober ............                    41            63          5   60          5   Mai-August .........          8     63         8   63         0\nNovember-                                                                             September-\nDezember ..........                     42             63         6   60          6   Dezember ..........           9     63         9   63         0\n1950                                                                                  1941\nJanuar-Februar ......                   43            63          7   60          7  Januar-April ........        10      63       10   63          0\nMärz-April ..... .. . .                 44             63         8   60          8   Mai-August .........        11      63       11   63          0\nMai-Juni . . . . . . . . . .            45            63          9   60          9  September-\nJuli-August ... . . . . .               46             63       10    60        10   Dezember ..........          12     64          0  63          0","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                           2279\nvorzeitige Inan-\nzweiter Titel\nVersicherte                 Anhebung             auf Alter    spruchnahme\nGeburtsjahr                      um                          möglich ab Alter                             Renten\nGeburtsmonat                    Monate                                                wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\n-----     -          --- ~·-- - - . - ----\n,__ Jahr  I Monat  Jahr __ ~~\n1942                                                                                                                § 43\nJanuar-Februar ..                        13             64         1   63         0                   Rente wegen Berufsunfähigkeit\nMärz-April . . . . . . . ...             14             64         2   63         0\nMai-Juni ..              . ..            15             64         3   63         0       ( 1) Versicherte haben bis zur Vollendung des\nJuli-August                              16             64         4   63         0   65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsun-\nSeptember-                                                                            fähigkeit, wenn sie\nOktober ...                              17            64          5   63         0   1. berufsunfähig sind,\nNovember-\n2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig-\nDezember                                 18            64          6   63         0\nkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und\n1943                                                                                  3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Warte-\nJanuar-Februar .                         19            64          7  63          0         zeit erfüllt haben.\nMärz-April .                            20             64          8  63          0      (2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähig-\nMai-Juni ...                            21             64          9  63          0   keit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die\nJuli-August                             22             64        10   63          0   Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch\nSeptember--\ngesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und\nOktober ......                          23             64        11   63          0   gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.\nNovember-\nDer Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähig-\nDezember . . . . .                      24             65          0  63          0   keit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätig-\nkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und\n1944\nihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs\nund später ..           ...             24             65          0  62          0   ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der\nbesonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätig-\nkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine\n(3) Versicherte können vom 1 . Januar 2013 an die                                   Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur\nAltersrente bis zu drei Jahren vor der nach Absatz 1 und 2                             beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder\nerhöhten Altersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen. Die                                umgeschult worden sind.\nMöglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bis zum\n31. Dezember 2012 bestimmt sich nach den Absätzen 1                                       (3) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minde-\nund 2.                                                                                 rung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich um\n1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente\n(4) Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit,\nwegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die\nKündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitge-                               2. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten\nber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann.                                          eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist,\nBei einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfor-                                     die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichti-\ndernissen darf bei der sozialen Auswahl der Anspruch                                        gung des Gesamteinkommens geringfügig war, und\neines Arbeitnehmers auf eine Rente wegen Alters vor                                    3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind,\nVollendung des 65. Lebensjahres nicht berücksichtigt wer-                                   weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder\nden. Eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitsverhältnis zu                                     selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in\neinem Zeitpunkt enden soll, in dem der Arbeitnehmer                                         den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser\nAnspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ist nur wirk-                                     Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit nach\nsam, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei                                       Nummer 1 oder 2 liegt,\nJahre vor diesem Zeitpunkt geschlossen oder von dem\nArbeitnehmer bestätigt worden ist.                                                     die nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind.\n(4) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist nicht\nerforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf-\n§ 42\ngrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die\nVollrente und Teilrente                                           allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.\n(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller                                                           § 44\nHöhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen.\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit\n(2) Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei\n(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des\nDrittel der erreichten Vollrente.                                                      65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbs-\n(3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inan-                                  unfähigkeit, wenn sie\nspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung ein-                                  1. erwerbsunfähig sind,\nschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlan-\n2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-\ngen, daß er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen\nunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und\nEinschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für\nseinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu                               3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine War-\ndiesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.                                                      tezeit erfüllt haben.","2280                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\n(2) Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krank-        Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente,\nheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer-           wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit\nstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmä-         erfüllt hat.\nßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-\n(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet\nmen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugs-\nhaben, haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten,\ngröße übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selb-\n-der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf\nständige Tätigkeit ausübt.\ngroße Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie\n(3) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen\n1 . ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehe-\nWartezeit erwerbsunfähig waren und seitdem ununter-                 gatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\nbrochen erwerbsunfähig sind, haben Anspruch auf Rente               hat, erziehen,\nwegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die Wartezeit von\n20 Jahren erfüllt haben.                                        2. das 45. Lebensjahr vollendet haben oder\n3. berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind.\n(4) § 43 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.\nAls Kinder werden auch berücksichtigt\n§ 45                               1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2\nRente für Bergleute                            Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des\nWitwers aufgenommen sind,\n(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des\n65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn         2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe\nsie                                                                 oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen\nüberwiegend unterhalten werden.\n1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,\nDer Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft aus-\n2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau       geübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des\nverminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaft-        versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger\nliche Pflichtbeitragszeiten haben und                       oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich\n3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähig-        selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem\nkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen      18. Lebensjahr gleich.\nRentenversicherung erfüllt haben.\n(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet\n(2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte,      haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der\ndie wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande             Absätze 1 und 2 Anspruch auf kleine oder große Witwen-\nsind,                                                           rente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst\noder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente\n1 . die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche\nnach dem vorletzten Ehegatten).\nBeschäftigung und\n2. eine andere wirtschaftlich im wesentlichen gleichwer-                                     § 47\ntige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen\nmit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kennt-                              Erziehungsrente\nnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,                          (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des\nauszuüben. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind         65. Lebensjahres Anspruch auf Erziehungsrente, wenn\nVersicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirt-         1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr\nschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung               geschiedener Ehegatte gestorben ist,\naußerhalb des Bergbaus ausüben.\n2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen\n(3) Versicherte haben bis zur Vollendung des                     Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),\n65. Lebensjahres auch Anspruch auf Rente für Bergleute,\n3. sie nicht wieder geheiratet haben und\nwenn sie\n4. sie bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die\n1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,\naligemeine Wartezeit erfüllt haben.\n2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten\nknappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich            (2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich,\ngleichwertige Beschäftigung nicht mehr ausüben und          deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.\n3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.\n§ 48\n(4) § 43 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.\nWaisenrente\n(1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils\nDritter Titel                           Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn\nRenten wegen Todes                             1 . sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der\nwirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und\n§ 46\n2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit\nWitwenrente und Witwerrente                          erfüllt hat.\n(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet             (2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils\nhaben, haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten           Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2281\n1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet   Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch\nder wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig    auf\nwar, und                                                 1. Regela!tersrente, wenn der Versicherte bis zur Voll-\n2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit            endung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen ver-\nerfüllt hat.                                                  minderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente\nbezogen hat,\n(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt\n2. Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Ver-\n1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2\nsicherte bis zum Tode eine Rente bezogen hat.\nErstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen\naufgenommen waren,                                          (2) Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraus-\n2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Ver-       setzung für einen Anspruch auf\nstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwie-        1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und\ngend unterhalten wurden.\n2. Altersrente für Frauen.\n(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente              (3) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraus-\nbesteht längstens\nsetzung für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs-\n1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder              unfähigkeit an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit\n2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die         vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt haben.\nWaise                                                       (4) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraus-\na) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung         setzung für einen Anspruch auf\nbefindet oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne 1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-\ndes Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen             leute und\nsozialen Jahres leistet oder\n2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.\nb) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-\nderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.      (5) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraus-\nsetzung für einen Anspruch auf\n(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a\nerhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßge-      1. Altersrente für langjährig Versicherte und\nbende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzö-         2. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder\ngerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch            Erwerbsunfähige.\nden gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen\ngleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung,                               § 51\nhöchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grund-\nAnrechenbare Zeiten\nwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum.\n(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten\n(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch,\ndaß die Waise als Kind angenommen wird.                      von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Bei-\ntragszeiten angerechnet.\n§ 49                               (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalender-\nRenten wegen Todes bei Verschollenheit               monate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung\nmit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet.\nSind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile\nverschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände       (3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalen-\nihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr          dermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet, mit\nNachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der       Berücksichtigungszeiten jedoch nur, soweit während die-\nTräger der Rentenversicherung kann von den Berechtig-        ser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden\nten die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen     ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichti-\nweitere als die angezeigten Nachrichten über den Ver-        gung des Gesamteinkommens geringfügig war.\nschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenver-\nsicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach       (4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate\nden Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen.           mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet.\nVierter Titel                                                     § 52\nWartezeiterfüllung                             Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich\nIst zugunsten von Versicherten ein Versorgungsaus-\n§ 50                            gleich durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl\nWartezeiten                         an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgelt-\npunkte für übertragene oder begründete Rentenanwart-\n(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf      schaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nJahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf              Angestellten durch die Zahl 0,0625 und in der knapp-\n1. Regelaltersrente,                                        schaftlichen Rentenversicherung durch die Zahl 0,0468\ngeteilt werden. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die\n2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und             in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf\n3. Rente wegen Todes.                                       die Wartezeit anzurechnen sind.","2282                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 53                                                           § 56\nVorzeitige Wartezeiterfüllung                                     Kindererziehungszeiten\n(1) Die allgemeine Wartezeit' ist vorzeitig erfüllt, wenn     (1) Für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen\nVersicherte                                                    ersten drei Lebensjahren gelten Pflichtbeiträge als gezahlt.\n1. wegen eines Arbeitsunfalls,                                 Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3\nNr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit\n2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Sol-            angerechnet, wenn\ndatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder\nSoldaten auf Zeit,                                        1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,\n3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivil-         2. die Erziehung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\ndienstgesetz als Zivildienstleistende oder                     erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und\n4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)           3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlos-\nsen ist.\nvermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.\nSatz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die im         (2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen,\nZeitpunkt des Arbeitsunfalls versicherungspflichtig waren     der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das\noder in den letzten zwei Jahren vor dem Arbeitsunfall          Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem\nmindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen haben. Die            Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemein-\nSätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur An-      sam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende\nwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau      Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen\nverminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaft-      ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit\nlichen Rentenversicherung versichert war.                      beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der\n(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt,   Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzu-\ngeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei\nwenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Been-\nKalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei\ndigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder\ndenn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser\ngestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher\nmindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen haben.               Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechts-\nkräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich\ndurchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des\nFünfter Titel                           Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend.\nRentenrechtliche Zeiten                        Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht\nabgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen.\nHaben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erzie-\n§ 54\nhungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwie-\nBegriffsbestimmungen                       gend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas\nanderes ergibt.\n( 1) Rentenrechtliche Zeiten sind\n1!. Beitragszeiten,                                              (3) Eine Erziehung ist im Geltungsbereich dieses\na) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,                Gesetzbuchs erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich\nmit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erzie-\nb) als beitragsgeminderte Zeiten,                        hung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs steht gleich,\n2. beitragsfreie Zeiten und                                    wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs gewöhn-\n3. Berücksichtigungszeiten.\nlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder\n(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalender-       unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort\nmonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitrags-           ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit\ngeminderte Zeiten sind.                                        Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen\nAufenthalt von Ehegatten außerhalb des Geltungsbereichs\n(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die     dieses Gesetzbuchs auch, wenn der Ehegatte des erzie-\nsowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten,          henden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder\neiner Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel)      nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4\nbelegt sind.                                                   genannten Personen gehörte oder von der Versicherungs-\n(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit      pflicht befreit war.\nAnrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit\nErsatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge        (4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlos-\ngezahlt worden sind.                                           sen, wenn sie\n1 . während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der\n§ 55                                  Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbstän-\nBeitragszeiten                              dige Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\nausgeübt haben, die aufgrund\nBeitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht\nPflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Bei-       a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses\nträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch              Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder\nZeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschrif-          b) einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen\nten als gezahlt gelten.                                                 Rechts oder einer für Bedienstete internationaler","Nr. 60   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2283\nOrganisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes      4. nach dem vollendeten 16. Lebensjahr\nBuch)\na) eine Schule besucht,\nden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht\nb) eine Fachschule oder Hochschule besucht und\nunterliegt,\nabgeschlossen\n2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und 4\nhaben, insgesamt jedoch höchstens bis zu sieben Jah-\ngenannten Personen gehören, eine Teilrente wegen\nren, oder\nAlters beziehen oder von der Versicherungspflicht\nbefreit waren und nach dieser Zeit nicht nachversichert  5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch\nworden sind oder                                              als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren,\nund die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurech-\n3. während der Erziehungszeit Abgeordnete, Minister\nnungszeit.\noder Parlamentarische Staatssekretäre waren und\nnicht ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden         Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an einer\nsind.                                                    berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§§ 40, 40 b\nArbeitsförderungsgesetz) gleichgestellt. Zeiten, in denen\n(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des       Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen ver-\nMonats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten.          sicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten.\nWird während dieses Zeitraums vom erziehenden Eltern-\nteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kinder-           (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3\nerziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererzie-          liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäfti-\nhungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl      gung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter\nan Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlän-        Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Eine selb-\ngert.                                                          ständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie\nohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt\nwerden kann.\n§ 57                                (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder\nBerücksichtigungszeiten                    Rehabilitation liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst\n(1) Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen       nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungs-\nvollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil        pflicht vor.\neine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen\nfür die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in             (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeits-\ndieser Zeit vorliegen.                                         losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Über-\ngangsgeld nicht vor, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für\n(2) Die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines          sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Ver-\nPflegebedürftigen ist auf Antrag bei der Pflegeperson eine     sorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen\nBerücksichtigungszeit, solange diese                           oder an sie selbst gezahlt hat.\n1. wegen der Pflege berechtigt ist, Beiträge zu zahlen\n(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Lei-\noder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in\nstung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.\nPflichtbeiträge zu beantragen (§ 177), und\n2. nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört,\ndie von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit                                     § 59\nausgeschlossen sind.\nZurechnungszeit\nWird die Anrechnung einer Berücksichtigungszeit wegen\nPflege nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Auf-             (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente\nnahme der Pflegetätigkeit beantragt, beginnt die Anrech-      wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder\nnung erst vom Antragsmonat an.                                einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der\nVersicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n(2) Die Zurechnungszeit beginnt\n§ 58                             1. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-\nAnrechnungszeiten                             unfähigkeit mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden\nMinderung der Erwerbsfähigkeit,\n(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte\n2. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst\n1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder                 nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein\nLeistungen zur Rehabilitation erhalten haben,\nAnspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,\n2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während            3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente\nder Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine\nmit dem Tode des Versicherten und\nversicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit\nnicht ausgeübt haben,                                    4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.\n3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt          (3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt, der\nals Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffent-       sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebens-\nlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des      jahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis\nzu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens          zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel dem nach\nnicht bezogen haben,                                     Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt hinzugerechnet wirct","2284                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 60                                             Dritter Unterabschnitt\nZuordnung beitragsfreier Zeiten                         Rentenhöhe und Rentenanpassung\nzur knappschaftlichen Rentenversicherung\n(1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit wer-                                 Erster Titel\nden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeord-                                  Grundsätze\nnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur\nknappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.                                    § 63\n(2)   Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer                                      Grundsätze\nSchule, Fachschule oder Hochschule werden der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet,             (1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der\nwenn während oder nach dieser Zeit die Versicherung            Höhe der während des Versicherungslebens durch Bei-\nbeginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen     träge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.\nRentenversicherung gezahlt worden ist.\n(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge\nversicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in\nEntgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines\n§ 61                             Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des\nStändige Arbeiten unter Tage                   Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1)\nergibt einen vollen Entgeltpunkt.\n(1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten\nnach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur aus-             (3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte ange-\nschließlich unter Tage ausgeübt werden.                       rechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit\nversicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen\n(2) Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleich-\nabhängiQ ist.\ngestellt:\n1. Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich der Ver-              (4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Ver-\nsicherten sowohl unter Tage als auch über Tage aus-       hältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor\ngeübt werden, wenn sie während eines Kalender-            bestimmt.\nmonats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter           (5) Bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente\nTage ausgeübt worden sind; Schichten, die in einem        oder bei Verzicht auf eine Altersrente nach dem\nKalendermonat wegen eines auf einen Arbeitstag fal-       65. Lebensjahr werden Vorteile oder Nachteile einer unter-\nlenden Feiertags ausfallen, gelten als überwiegend        schiedlichen Rentenbezugsdauer durch einen Zugangs-\nunter Tage verfahrene Schichten,                          faktor vermieden.\n2. Arbeiten als Mitglieder der für den Einsatz unter Tage\nbestimmten Grubenwehr, mit Ausnahme als Geräte-               (6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die\nwarte, für die Dauer der Zugehörigkeit,                   unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten\npersönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und\n3. Arbeiten als Mitglieder des Betriebsrats, wenn die Ver-    dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.\nsicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder\nnach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbeiten aus-           (7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Ent-\ngeübt haben und im Anschluß daran wegen der Be-           wicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksich-\ntriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt wor- tigung der Belastungsveränderung bei Arbeitsentgelten\nden sind.                                                 und Renten durch Steuern und Beiträge zur Sozialver-\nsicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit jährlich ange-\n(3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch\nSchichten, die in einem Kalendermonat wegen                   paßt.\n1 . krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,\n2. bezahlten Urlaubs oder\n3. Inanspruchnahme einer Leistung zur Rehabilitation\noder einer Vorsorgekur                                                           zweiter Titel\nausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von\nBerechnung und Anpassung der Renten\nständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbei-\nten Beiträge gezahlt worden sind und die Versicherten in\nden drei voraufgegangenen Kalendermonaten mindestens                                        § 64\neinen Kalendermonat ständige Arbeiten unter Tage oder                  Rentenformel für Monatsbetrag der Rente\ngleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben.\nDer Monatsbetrag der. Rente ergibt sich, wenn\n1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermit-\n§ 62                                  telten persönlichen Entgeltpunkte,\nSchadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten             2. der Rentenartfaktor und\n3. der aktuelle Rentenwert\nDurch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten\nwird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminder-         mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt\nter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.     werden.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                 2285\n§ 65                                                          § 68\nAnpassung der Renten                                             Aktueller Rentenwert\nZum 1 . Juli eines jeden Jahres werden die Renten              (1) Der aktuelle Rentenwert ist bis zum 30. Juni 1992 der\nangepaßt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch       Betrag, der einer Rente wegen Alters der Rentenversiche-\nden neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.                  rung der Arbeiter und der Angestellten für den Monat\nDezember 1991 entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Bei-\nträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden\n§ 66                             sind. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres,\nPersönliche Entgeltpunkte                     indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren\nfür die Veränderung\n(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des\nMonatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe          1. der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich\naller Entgeltpunkte für                                             beschäftigten Arbeitnehmer und\n1. Beitragszeiten,                                             2. der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten\n2. beitragsfreie Zeiten,                                       vervielfältigt wird.\n3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten und                     (2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und\n-gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-\n4. Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten           nehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergan-\nVersorgungsausgleich                                     gene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene\nmit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Waisenrenten      Kalenderjahr geteilt wird.\num einen Zuschlag erhöht wird.\n(3) Der Faktor für die Veränderung der Belastung wird\n(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Ent-     ermittelt, indem die Verhältniswerte\ngeltpunkte sind die Entgeltpunkte                              1 . aus der Nettoquote für das Arbeitsentgelt des vergan-\n1. des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen             genen Kalenderjahres zur Nettoquote für das Arbeits-\nverminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erzie-             entgelt des vorvergangenen Kalenderjahres und\nhungsrente,\n2. aus der Rentennettoquote des vorvergangenen Kalen-\n2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente,             derjahres zur Rentennettoquote des vergangenen\nWitwerrente und Halbwaisenrente,                               Kalenderjahres\n3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten        miteinander vervielfältigt werden. Die Nettoquote für das\nRenten bei einer Vollwaisenrente.                        Arbeitsentgelt ist der Verhältniswert aus dem Nettoentgelt\nund dem Bruttoentgelt als Durchschnittswert aus der\n(3) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Ent-     Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Die Rentennetto-\ngeltpunkte einer Teilrente ist die Summe aller Entgelt-       quote ist der Verhältniswert aus einer verfügbaren Stan-\npunkte, die der ersten Rente wegen Alters zugrunde liegt.     dardrente und der ihr zugrundeliegenden Bruttostandard-\nDer Monatsbetrag einer Teilrente wird aus dem Teil der        rente (Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der\nSumme aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der       Arbeiter und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten). Die\nTeilrente an der Vollrente entspricht.                        verfügbare Standardrente ergibt sich, indem die Brutto-\nstandardrente um den Beitragsanteil zur Krankenversiche-\nrung der Rentner und die ohne Berücksichtigung weiterer\n§ 67                             Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern\nRentenartfaktor                         gemindert wird.\nDer Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt-           (4) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Renten-\npunkte bei                                                    werts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Stati-\nstischen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vor-\n1 . Renten wegen Alters                                1,0    liegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr\n2. Renten wegen Berufsunfähigkeit                      0,6667 die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Renten-\nwerts verwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen Ge-\n3. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit                     1,0\nsamtrechnung zugrunde zu legen.\n4. Erziehungsrenten                                    1,0\n§ 69\n5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwer-\nrenten bis zum Ende des dritten Kalender-                                 Verordnungsermächtigung\nmonats nach Ablauf des Monats, in dem der\n(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung\nEhegatte verstorben ist,                          1,0\nmit Zustimmung des Bundesrates den zum 1 . Juli eines\nanschließend                                      0,25\nJahres maßgebenden aktuellen Rentenwert zu bestim-\n6. großen Witwenrenten und großen Witwer-                     men. Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweiligen\nrenten bis zum Ende des dritten Kalender-                Jahres erfolgen.\nmonats nach Ablauf des Monats, in dem der\n(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung\nEhegatte verstorben ist,                          1,0\nmit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden\nanschließend                                      0,6\nJahres\n7. Halbwaisenrenten                                    0,1    1. für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Deut-\n8. Vollwaisenrenten                                    0,2.         sche Mark gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1","2286                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nentsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und          erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der\n-gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-    Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichs-\nnehmer,                                                    bewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.\n2. für das folgende Kalenderjahr das auf volle Deutsche            (2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der\nMark gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das        Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, daß\nsich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das ver-   mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als\ngangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhun-            beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten.\ndertsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsent-        Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermo-\ngelt des vergangenen Kalenderjahres höher ist als das      naten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen\nDurchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalender-         zugeordnet.\njahres,\n(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem\nzu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezem-           Kalendermonat an Berücksichtigungszeit 0,0625 Entgelt-\nber des jeweiligen Jahres erfolgen.                            punkte zugeordnet, es sei denn, daß er als Beitragszeit\nbereits einen höheren Wert hat. Berücksichtigungszeiten,\nin denen eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist,\nDritter Titel                          die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung\nErmittlung der persönlichen Entgeltpunkte                     des Gesamteinkommens geringfügig war, werden Entgelt-\npunkte nur zugeordnet, soweit für diese Zeiten Pflichtbei-\nträge gezahlt sind.\n§ 70\nEntgeltpunkte für Beitragszeiten                     (4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammen-\ntreffen, die bei einer Versorgung aus einem\n(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt,\n1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder\nindem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das\nDurchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr      2. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach\ngeteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und            beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\nfür das davorliegende Kalenderjahr wird als Durchschnitts-          oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen\nentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalender-    ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls\njahre vorläufig bestimmt ist.                                  als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der\n(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalender-     Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.\nmonat 0,0625, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermit-\ntelten Entgeltpunkte.                                                                       § 72\n(3) Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung erhal-                        Grundbewertung\nten für jeden Kalendermonat 0,075, mindestens jedoch die          (1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalender-\nnach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte. Als Pflichtbei-       monat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich\ntragszeiten für eine Berufsausbildung gelten stets die         ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitrags-\nersten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten       zeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der\neiner versicherten Beschäftigung oder selbständigen            belegungsfähigen Monate geteilt wird.\nTätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf die\nersten 48 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel            (2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfaßt die\ngeregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre ange-           Zeit vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum\nrechnet.                                                       1 . Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente\n(4) Ist für eine Rente wegen Alters ein Arbeitsentgelt im        bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen\nvoraus bescheinigt worden (§ 194), sind für diese Rente             Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer\nEntgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungs-                Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei\ngrundlage zu ermitteln. Weicht das tatsächlich erzielte             einer Erziehungsrente,\nArbeitsentgelt von dem vorausbescheinigten ab, bleibt es      2. Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähig-\nfür diese Rente außer Betracht.                                     keit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-\nkeit,\n(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften\ndes Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden      3. Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.\nsind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitrags-      Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um\nbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt             Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollen-\ndes Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden   dung des 16. Lebensjahres.\nsind.\n(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit\n§ 71                              1. beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksich-\nEntgeltpunkte für beitragsfreie und                     tigungszeiten sind, und\nbeitragsgeminderte Zeiten                   2. Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung\n(Gesamtleistungsbewertung)                          bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder\nBerücksichtigungszeiten sind.\n(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert\nan Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an             (4) Bei Renten mit Zurechnungszeit wird die Anzahl der\nBeiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei          im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Monate zusätzlich","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                2287\num einen Lückenausgleich in vollen Monaten gemindert,         Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für eine Rente\nbei Renten wegen Todes jedoch nur, wenn die Versicher-        wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung\nten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der           einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht.\nZurechnungszeit eine rentenrechtliche Zeit haben. Der\nLückenausgleich ergibt sich, wenn die Anzahl an Kalen-           (3) Für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit werden\ndermonaten des Gesamtzeitraums um die Anzahl an               auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und\nKalendermonaten mit Beitragszeiten, Berücksichtigungs-        Anrechnungszeiten nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit\nzeiten und nicht belegungsfähigen Zeiten gemindert            ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.\n(Lücke) und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem\ndie Anzahl an Kalendermonaten für eine beitragsfreie                                      § 76\nZurechnungszeit zur Anzahl an Kalendermonaten aus Bei-\ntragszeiten, Berücksichtigungszeiten und nicht belegungs-                   Zuschläge oder Abschläge bei\nfähigen Zeiten im Gesamtzeitraum einschließlich der bei-                        Versorgungsausgleich\ntragsfreien Zurechnungszeit steht.                               ( 1) Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten\ndurchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen\nZuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.\n§ 73\n(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenan-\nVergleichsbewertung\nwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem\nBei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalen-        Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Renten-\nderrnonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die      anwartschaften stehen gleich\nsich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der         1. die Wiederauffüllung geminderter           Rentenanwart-\nGrundbewertung ohne Entgeltpunkte für                             schaften (§ 187 Abs. 1 Nr.1 ),\n1. beitragsgeminderte Zeiten,                                2. die Abwendung einer Kürzung der Versorgungs-\n2. Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten         bezüge, wenn später eine Nachversicherung durch-\nsind, und                                                     geführt worden ist (§ 183 Abs. 1).\n3. Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen     Der Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in\neine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden       der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten den Wert\nist,                                                     nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn die Anzahl der\nKalendermonate der Ehezeit durch sechs geteilt wird; eine\ndurch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt\nÜbertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften\nwird. Dabei sind von den belegungsfähigen.Monaten aus\nist nur bis zu dem entsprechenden Höchstbetrag wirksam.\nder Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung\naußer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgelt-          (3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu\npunkten abzusetzen.                                          Lasten von Versicherten führt- zu einem Abschlag an Ent-\ngeltpunkten.\n§ 74\n(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, daß\nBegrenzte Gesamtleistungsbewertung\nder Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den\nDer sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende       aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehe-\nWert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten      zeit geteilt wird.\nwegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert,\n(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der\nwegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hoch-\nZahlung von Beiträgen zur Begründung einer Renten-\nschule auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamt-\nanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten\nleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbe-\nRentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Bei-\nwertung für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer\nträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu\nSchule, Fachschule oder Hochschule darf für einen Kalen-\ndem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermit-\ndermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen.\nteln sind.\n(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen\n§ 75                           Teilen auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate,\nEntgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn           der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit\nliegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und bei-\n(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente      tragsfreien Zeiten.\nwerden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit ermit-\ntelt.                                                           (7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus\neinem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verän-\n(2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit        dern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrundelie-\nwerden für\ngenden Entgeltpunkte auszugehen.\n1 . Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Ein-\ntritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbs-                                § 77\nfähigkeit liegen,\nZugangsfaktor\n2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maß-\ngebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht in       (1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der\neinem Verfahren, das nach § 198 zur Fristunterbre-      Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem\nchung führt, gezahlt worden sind,                       Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monats-","2288                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nbetrags der Rente zu berücksichtigen sind. Entgeltpunkte                           Vierter Titel\nwerden\nKnappschaftliche Besonderheiten\n1 . bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,\n2. bei den Renten wegen Todes,                                                           § 79\n3. bei den Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalen-                             Grundsatz\ndermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder\nFür die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knapp-\neines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren\nRentenalters beginnen,                                  schaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden\nVorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpas-\nin vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0), es      sung anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas ande-\nsei denn, sie waren bereits Grundlage von persönlichen       res bestimmt ist.\nEntgeltpunkten einer vorzeitig in Anspruch genommenen\n§ 80\nRente wegen Alters oder nach Vollendung des 65. Le-\nbensjahres noch nicht Grundlage von persönlichen Ent-                           Monatsbetrag der Rente\ngeltpunkten.\nliegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl der\nknappschaftlichen Rentenversicherung als auch der Ren-\n(2) Der Zugangsfaktor ist bei Entgeltpunkten, die noch\ntenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nnicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer\nzugrunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten der\nRente wegen Alters waren, für jeden Kalendermonat, für\nknappschaftlichen Rentenversicherung und denen der\nden Versicherte\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\n1 . eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen,     Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den\num 0,003 niedriger,                                      Monatsbetrag der Rente ergibt.\n2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente\nwegen Alters trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch                              § 81\nnehmen, um 0,005 höher\nPersönliche Entgeltpunkte\nals 1,0.\n(1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaft-\n(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage   lichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte\nvon persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente          aus dem Leistungszuschlag.\nwegen Alters waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor\n(2) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags\nmaßgebend. Er wird jedoch für Entgeltpunkte, für die Ver-\neiner Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Ent-\nsicherte eine Rente\ngeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversiche-\n1 . nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um       rung entfallen.\n0,003,\n§ 82\n2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in\nAnspruch genommen haben, um 0,005                                              Rentenartfaktor\nje Kalendermonat erhöht.                                         Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt-\npunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei\n1. Renten wegen Alters                            1 ,3333\n§ 78\n2. Renten wegen Berufsunfähigkeit\nZuschlag bei Waisenrenten\na) solange eine in der knappschaftlichen\n(1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei                Rentenversicherung versicherte\nWaisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalender-                 Beschäftigung ausgeübt wird              0,8\nmonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangs-              b) in den übrigen Fällen                      1,2\nfaktor des verstorbenen Versicherten. Dabei wird der\n3. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit                 1,3333\nZuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in\nvollem Umfang berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat         4. Renten für Bergleute                            0,5333\nmit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag\n5. Erziehungsrenten                                1,3333\nin dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der\nKalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksich-             6. kleinen Witwenrenten und kleinen\ntigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung bele-          Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten\ngungsfähigen Monate steht.                                         Kalendermonats nach Ablauf des Monats,\nin dem der Ehegatte verstorben ist,           1,3333\n(2) Bei einer Halbwaisenrente sind der Ermittlung des          anschließend                                  0,3333\nZuschlags für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte\nzugrunde zu legen.                                             7. großen Witwenrenten und großen\nWitwerrenten bis zum Ablauf des dritten\n(3) Bei einer Vollwaisenrente sind der Ermittlung des          Kalendermonats nach Ablauf des Monats,\nZuschlags für jeden Kalendermonat des verstorbenen Ver-            in dem der Ehegatte verstorben ist,           1,3333\nsicherten mit der höchsten Rente 0,075 Entgeltpunkte               anschließend                                  0,8\nzugrunde zu legen. Auf den Zuschlag werden die persön-\n8. Halbwaisenrenten                               0,1333\nlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit\nder zweithöchsten Rente angerechnet.                           9. Vollwaisenrenten                               0,2667.","Nr. 60   Tag der Ausgabe. Bonn, den 28. Dezember 1989                               2289\nDer Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für          vom elften bis zum zwanzigsten Jahr                  0,25\npersönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunk-\nfür jedes weitere Jahr                               0,375\nten für ständige Arbeiten unter Tage bei\nzusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in\n1. Renten wegen Berufsunfähigkeit                   1 ,3333\ndenen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen\n2. Renten für Bergleute                             1,3333     Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.\n3. kleinen Witwenrenten und kleinen                              (2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalen-\nWitwerrenten bis zum Ablauf des dritten                  dermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen\nKalendermonats nach Ablauf des Monats,                   Teilen zugeordnet.\nin dem der Ehegatte verstorben ist,            1,3333                                § 86\nanschließend                                   0,8.\nZuschläge oder Abschläge\nbei Versorgungsausgleich\n§ 83\nEntgeltpunkte für Beitragszeiten                    (1) Bei der Umrechnung von Rentenanwartschaften in\nEntgeltpunkte wird der Monatsbetrag der Anwartschaften\n( 1) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalender-   für den geschiedenen Ehegatten, für den die knappschaft-\nmonat 0,0468, mindestens jedoch die ermittelten Entgelt-      liche Rentenversicherung die Versicherung durchführt,\npunkte für Beitragszeiten der knappschaftlichen Renten-       durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.\nversicherung.                                                    (2) Entfallen auf die Ehezeit von Versicherten, zu deren\n(2) Für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971, in denen        Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist,\nVersicherte eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird          Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenver-\ndie Beitragsbernessungsgrundlage, aus der die Entgelt-        sicherung als auch der Rentenversicherung der Arbeiter\npunkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungs-          und der Angestellten, werden übertragene Rentenanwart-\ngrenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten Berg-            schaften vor der Umrechnung in Entgeltpunkte in Teil-\nmannsprämie erhöht. Dies gilt nicht für die Berechnung        beträge der knappschaftiichen Rentenversicherung sowie\neiner Rente für Bergleute.                                    der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nentsprechend dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallen-\nden jeweiligen Entgeltpunkte aufgeteilt. Vor Bildung des\n§ 84\nVerhältnisses werden die Entgeltpunkte der knappschaft-\nEntgeltpunkte für beitragsfreie                 lichen Rentenversicherung mit 1 ,3333 vervielfältigt.\nund beitragsgeminderte Zeiten\n(Gesamtleistungsbewertung)                                                 § 87\n(1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem                          Zuschlag bei Waisenrenten\nKalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen\nRentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungszeit        (1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten\nist, 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, daß er     mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversiche-\nals Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.              rung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des\nverstorbenen Versicherten\n(2) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Renten-\n1 . bei einer Halbwaisenrente         0,0625 Entgeltpunkte,\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die bei-\ntragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrech-        2. bei einer Vollwaisenrente           0,0563 Entgeltpunkte\nnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die       zugrunde zu legen.\nder knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet\nsind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsge-       (2) Sind persönliche Entgeltpunkte der Rentenversiche-\nminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten    rung der Arbeiter und der Angestellten auf den Zuschlag\nzuvor mit 0, 75 vervielfältigt.                               für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie\n(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knapp-      zuvor mit 0, 75 zu vervielfältigen.\nschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte\n(3) Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaft-\nZeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder\nlichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Voll-\neiner Zurechnungszeit belegt sind, die der Rentenver-\nwaisenrente mit Entgeltpunkten der Rentenversicherung\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet\nder Arbeiter und der Angestellten anzurechnen, sind sie\nsind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitrags-\ngeminderte Zeiten die ohne Anwendung des Absatzes 1           zuvor mit 1,3333 zu vervieffältigen.\nermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor\nmit 1 ,3333 vervielfältigt.                                                          Fünfter Titel\nErmittlung des Monatsbetrags der Rente\n§ 85                                                  in Sonderfällen\nEntgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage\n(Leistungszuschlag)                                                   § 88\n(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger               Ermittlung des Monatsbetrags der Rente\nArbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Ar-                             in Sonderfällen\nbeiten\n(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezo-\nvom sechsten bis zum zehnten Jahr                      0, 125 gen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die","2290                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nbisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.       bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente,\nHat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter           auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten\nErwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und      nach dem letzten Ehegatten angerechnet; dabei werden\nbeginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten          die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf\nnach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente,         Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.\nwerden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen\npersönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei      (2) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung\nRenten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für          geleistet und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklä-\nBergleute vorausgegangen ist.                                rung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder\nWitwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden\n(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus       Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder\neigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens          Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des\ninnerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des               24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wieder-\nBezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden        heirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der\nihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte     Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbe-\ndes verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben         halten. Wird die Rente nach Ablauf des dritten Kalender-\neine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebe-    monats nach Ablauf des Monats be,antragt, in dem die\nnenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von        Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; mindert sich die\n24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente         einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der\nerneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bis-     dem Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an\nherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.          Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehe-\ngatten zugestanden hätte.\nVierter Unterabschnitt                                                    § 91\nzusammentreffen von Renten\nund von Einkommen                               Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten\nauf mehrere Berechtigte\n§ 89                                Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwart-\nMehrere Rentenansprüche                    schaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente\noder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder\n(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf meh-      Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente,\nrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höch-     der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Ver-\nste Rente geleist~t. Bei gleich hohen Reaj_en ist folgende   sicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit\nRangfolge maßgebend:                                         allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen\n1. Regelaltersrente,                                       oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente\noder Witwerrente mindestens 1 ,0 beträgt. Ergibt sich aus\n2. Altersrente für langjährig Versicherte,                 der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, daß\n3. Altersrente für Schwerbehinderte,       Berufsunfähige  mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung\noder Erwerbsunfähige,                                  nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.\n4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit,\n5. Altersrente für Frauen,                                                              § 92\n6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte           Waisenrente und andere Leistungen an Waisen\nBergleute,\nBesteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisen-\n7. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,                         rente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen\nElternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein\n8. Erziehungsrente,\nanderer verstorbener Elternteil oder bei einer Vollwaisen-\n9. Rente wegen Berufsunfähigkeit,                          rente der Elternteil mit der zweithöchsten Rente zu den in\n10. Rente für Bergleute.                                     § 5 Abs. 1 oder§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen\ngehörte, wird der Zuschlag zur Waisenrente nur insoweit\n(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Wit-     gezahlt, als er diese Leistung übersteigt. Änderungen der\nwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine    Höhe der anrechenbaren Leistung an Waisen aufgrund\nWitwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet.    einer regelmäßigen Anpassung sind erst zum Zeitpunkt\nt3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf meh-      der Anpassung der Waisenrente zu berücksichtigen.\nrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente\ngeleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die\nzuerst beantragte Rente geleistet.                                                        § 93\nRente und Leistungen\naus der Unfallversicherung\n§ 90\nWitwenrente und Witwerrente                      (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch\nnach dem vorletzten Ehegatten                  1 . auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine\nund Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe                 Verletztenrente aus der Unfallversicherung Od!3r\n( 1) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem       2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende\nvorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum                Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2291\nwird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der     1. für einen Arbeitsunfall geleistet wird, der sich nach\nzusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommens-                   Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maß-\nanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.                  gebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet\nhat, oder\n(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffen-\nden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt                    2. auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder sei-\nnes Ehegatten beruht.\n1. bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persön-\nlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Renten-                                  § 94\nversicherung beruht,                                             Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\na) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten           und Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld\nunter Tage entfallende Anteil und                       (1) Auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\nb) 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,             Erwerbsunfähigkeit wird das für denselben Zeitraum\nerzielte Arbeitsentgelt angerechnet, wenn die Beschäf-\n2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung\ntigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie\na) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung       danach nicht ausgeübt worden ist. Das Arbeitsentgelt ist\nder Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bun-    um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetz-\ndesversorgungsgesetz geleistet würde, bei einer      lichen Abzüge zu mindern.\nMinderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hun-\ndert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer       (2) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nMinderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hun-      wird das für denselben Zeitraum geleistete, um die gesetz-\ndert ein Drittel der Mindestgrundrente, und          lichen Abzüge verminderte Vorruhestandsgeld, das auf-\ngrund einer vor Rentenbeginn begonnenen und danach\nb) je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für    nicht ausgeübten Beschäftigung geleistet wird, ange-\njeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbs-\nrechnet.\nfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert\nbeträgt und die Rente aufgrund einer entschädi-                                  § 95\ngungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose           Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\ngeleistet wird.                                                         und Arbeitslosengeld\n(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines              Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nZwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berech-        wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosen-\nnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt,      geld angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn\nvervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für per-     das Arbeitslosengeld\nsönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbei-\n1. nur vorläufig bis zur Feststellung der verminderten\nter und der Angestellten; bei einer Rente für Bergleute\nErwerbsfähigkeit oder\nbeträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monats-\nbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.         2. aufgrund einer Anwartschaftszeit, die insgesamt nach\ndem Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\n(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,                  der Rente für Bergleute erfüllt worden ist,\n1. soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversiche-      geleistet wird.\nrung eine Abfindung oder die Aufnahme in ein Alters-                                 § 96\noder Pflegeheim getreten ist,\nNachversicherte Versorgungsbezieher\n2. soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die\nDauer einer Anstaltspflege gekürzt worden ist,               Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung\nganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder\n3. wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Geset-        die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den\nzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus     Versorgungsbezüge zu leisten sind.\nder Unfallversicherung vergleichbar ist,\n4. wenn von einem Träger mit Sitz außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzbuchs eine Rente wegen                                    § 97\neines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gelei-\nEinkommensanrechnung auf Renten wegen Todes\nstet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung\nnach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.                     (1) Einkommen (§§ 18 a bis 18 e Viertes Buch) von\nBerechtigten, das mit einer\nDie Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt\nist, an die Stelle der Rente. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4     1. Witwenrente oder Witwerrente,\nwird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag      2. Erziehungsrente oder\nder Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit\n3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind\nzugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der\nErwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert gelei-       zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht\nstet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für       bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Ren-\neine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hun-          tenartfaktor mindestens 1 ,0 beträgt.\ndert ergeben würde.\n(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich\n(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn      1 . bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungs-\ndie Rente aus der Unfallversicherung                                renten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts,","2292                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. bei Waisenrenten das 17 ,6fache des aktuellen Renten-                      Fünfter Unterabschnnitt\nwerts\nBeginn, Änderung und Ende von Renten\nübersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht\nsich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes                                    § 99\nKind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat\noder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des                                    Beginn\nVerstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anre-              (1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem\nchenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert ange-                Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die\nrechnet.                                                       Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind,\n(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf       wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats\nmehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:                   nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die\nAnspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer\n1. Waisenrente,\nAntragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung\n2. Witwenrente oder Witwerrente,                               von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente\n3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten            beantragt wird.\nEhegatten.                                                    (2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalender-\nDie Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenen-             monat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvor-\nrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Ein-      aussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits\nkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente                 vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine\nwegen Todes. Da_s auf eine Hinterbliebenenrente anzu-           Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterblie-\nrechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der            benenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate\nbereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorran-         vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.\ngige Hinterblieberienrente geführt hat.\n(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenen-                              § 100\nrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die\nÄnderung und Ende\nHinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen,\ndas sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung               (1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün-\nauf die Erziehungsrente ergibt.                                den die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach\nihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem\n§ 98                              Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Ände-\nrung wirksam ist.\nReihenfolge bei der Anwendung von\nBerechnungsvorschriften                        (2) Eine höhere Rente als eine bisher bezogene Teil-\nrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen\nFür die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich\nBeginn die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind,\naufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Aufenthalts\nwenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach\nvon Berechtigten außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nAblauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchs-\nGesetzbuchs oder aufgrund eines Zusammentreffens mit\nvoraussetzungen erfüllt sind, bei späterer Antragstellung\nRenten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert\nvon dem Kalendermonat an, in dem sie beantragt wird.\noder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die\nentsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge              (3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen\nanzuwenden:                                                    die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet\nVersorgungsausgleich,                                      die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats,\nzu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein\n2. Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbe-         Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der\nreichs dieses Gesetzbuchs,                                 Berechtigten nach einer Leistung zur Rehabilitation gebes-\n3. Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf           sert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des\nmehrere Berechtigte,                                       vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbs-\nfähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit\n4. Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,\nBeginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden\n5. Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,            Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder\n6. Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten             selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als gering-\nEhegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten      fügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkom-\nEhe,                                                       mens geringfügig ist.\n7. Renten aus eigener Versicherung und sonstiges Ein-\n§ 101\nkommen,\nBeginn und Änderung in Sonderfällen\n8. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,\n9. mehrere Rentenansprüche.                                       (1 ) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-\nkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats\nEinkommen, das bei der Berechnung einer Rente auf-              nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit\ngrund einer Regelung über das zusammentreffen von              geleistet.\nRenten und von Einkommen bereits berücksichtigt wurde,\nwird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer               (2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große\nweiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.       Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wer-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                             2293\nden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach       Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die\ndem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.  Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträch-\ntigung absichtlich herbeigeführt haben.\n(3) Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung des\nFamiliengerichts über den Versorgungsausgleich zu\nLasten des Versicherten wirksam, wird die Rente oder eine                              § 104\nunmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere          Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat\nRente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert,\nzu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Aus-           (1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters-\ngleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird. Bei   renten für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Er-\neiner unmittelbar anschließenden höheren Rente wird der     werbsunfähige oder große Witwenrenten oder große Wit-\nAbschlag schon vor diesem Zeitpunkt vorgenommen,            werrenten können ganz oder teilweise versagt werden,\nsoweit dies nicht zu einer Unterschreitung der voran-       wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung\ngegangenen Rente führt. Entsprechendes gilt, wenn sich      erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer\naufgrund einer Abänderung der Entscheidung über den         Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem\nVersorgungsausgleich der Zuschlag des Ausgleichs-           Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.\nberechtigten mindert.                                       Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berech-\ntigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht\nergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen\n§ 102                           oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Verge-\nBefristung und Tod                      hen im Sinne des Satzes 1.\n(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der      (2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unter-\nFrist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende  haltsberechtigte Ehegatten und Kinder geleistet werden.\nder Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen      Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über\nnur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.     die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend\nangewendet.\n(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wer-\nden auf Zeit geleistet, wenn                                                           § 105\n1. begründete Aussicht besteht, daß die Minderung der                      Tötung eines Angehörigen\nErwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein\nAnspruch auf Rente wegen Todes besteht nicht für die\nkann, oder\nPersonen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.\n2. der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage\nabhängig ist,\nes sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei\nDritter Abschnitt\nJahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Dies gilt\nentsprechend für große Witwenrenten oder große Witwer-                           Zusatzleistungen\nrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Befri-\nstung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn.\n§ 106\nSie kann wiederholt werden, darf jedoch bei sich anschlie-\nßenden Befristungen nach Satz 1 Nr. 1 die Gesamtdauer                   Zuschuß zur Krankenversicherung\nvon sechs Jahren nicht übersteigen.\n(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen\n(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten           Krankenversicherung oder bei einem Krankenversiche-\nwegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf       rungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt,\ndas Ende des Kalendermonats befristet, in dem die           versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu\nKindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung       den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt\nkann wiederholt werden.                                     nicht, wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Kranken-\nversicherung pflichtversichert sind.\n(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalender-\nmonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf       (2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Beitrags\ndie Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt    geleistet, den der Träger der Rentenversicherung als\nwerden.                                                     Krankenversicherungsbeitrag für Rentenbezieher zu tra-\ngen hat, die in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats       pflichtversichert sind. Er wird auf die Hälfte der tatsäch-\ngeleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.         lichen Aufwendungen für die Krankenversicherung\nbegrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein\nbegrenzter Zuschuß von den Rentenversicherungsträgern\nSechster Unterabschnitt                      anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten gelei-\nstet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten\nAusschluß und Minderung von Renten\ngeleistet werden.\n§ 103                                                      § 107\nAbsichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit                       Rentenabfindung bei Wiederheirat\nvon Witwen und Witwern\nAnspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-\nkeit, Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige         (1) Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der\noder Erwerbsunfähige oder große Witwenrente oder große     ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen\n2","2294                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nMonatsbetrag abgefunden. Für die Ermittlung anderer Wit-                           Fünfter Abschnitt\nwenrenten oder Witwerrenten aus derselben Rentenan-\nLeistungen an Berechtigte außerhalb\nwartschaft wird bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\nnach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unter-\nstellt, daß ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente\nbesteht.                                                                                   § 110\nGrundsatz\n(2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten\n(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend außerhalb\nzwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Wit-\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs aufhalten,\nwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalender-\nerhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die\nmonats nach dem Tode des Versicherten ist Monatsbetrag\nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nder Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwer-\nGesetzbuchs haben.\nrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat\nfolgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wiederhei-          (2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht\nrat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der     im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben, erhalten\nBetrag der Witwenrente oder Witwerrente, der für den          diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften\nvierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu         über Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungs-\nleisten wäre.                                                 bereichs dieses Gesetzbuchs etwas anderes bestimmen.\nSie erhalten die Leistungen nicht, wenn sie ihren gewöhnli-\nchen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Repu-\n§ 108                            blik oder in Berlin (Ost) haben; auf Antrag kann ihnen eine\nBeginn, Änderung und Ende                      Rentenauskunft erteilt werden.\nvon Zusatzleistungen\n(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzu-\nFür laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften        wenden, soweit nicht nach über- und zwischenstaatlichem\nüber Beginn, Änderung und Ende von Renten entspre-             Recht etwas anderes bestimmt ist.\nchend anzuwenden.\n§ 111\nRehabilitationsleistungen\nund Krankenversicherungszuschuß\nVierter Abschnitt\n(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Rehabilita-\nRentenauskunft                         tion nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der\nAntrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb\n§ 109                            nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluß an eine\nversicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit\nRentenauskunft\narbeitsunfähig waren.\n(1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,\n(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuß zu den Aufwen-\nerhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der\ndungen für die Krankenversicherung.\nAnwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zei-\nten als Regelaltersrente zustehen würde. Diese Auskunft\nkann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren\n§ 112\nVersicherten erteilt werden.\nRenten bei verminderter Erwerbsfähigkeit\n(2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebens-      Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähig-\njahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der          keit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von\nAnwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter             der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine wegen\nErwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familien-     Berufsunfähigkeit zu leistende Rente und eine Rente für\nangehörigen zustehen würde. Diese Auskunft kann auf            Bergleute ist zusätzlich erforderlich, daß die Berechtigten\nAntrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn         auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren\nsie daran ein berechtigtes Interesse haben.                    gewöhnlichen Aufenthalt noch im Geltungsbereich dieses\nGesetzbuchs gehabt haben, einen Anspruch hatten.\n(3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die\nHöhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwart-\nschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte                                  § 113\noder der geschiedene Ehegatte eines Versicherten, wenn                                Höhe der Rente\nder Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach\n§ 74 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf,          (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten\nweil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem      werden ermittelt aus\nEhegatten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach   1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,\nSatz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mit-\ngeteilt.                                                       2. dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitrags-\nzeiten,\n(4) Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. Sie sind 3. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführ-\nnicht rechtsverbindlich.                                           ten Versorgungsausgleich und","Nr. 60  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2295\n4. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführ-      diese bis zu ihrem Tode eine Rente ohne diese Wertbe-\nten Versorgungsausgleich, soweit sie auf Bundesge-      grenzungen bezogen haben.\nbiets-Beitragszeiten entfallen.\n(3) Die Wertbegrenzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nBundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die   und 2 gelten nicht, wenn die berechtigten Deutschen auf\nBeiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt      die Rente noch für die Zeit ihres mindestens drei Jahre\nworden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichge-    dauernden gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich\nstellten Beitragszeiten.                                    dieses Gesetzbuchs Anspruch hatten. Dies gilt für die\ndeutschen Hinterbliebenen von Versicherten auch, wenn\n(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei\ndiese bis zu ihrem Tode eine Rente ohne diese Wertbe-\nWaisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesge-\ngrenzungen bezogen haben.\nbiets-Beitragszeiten ermittelt.\n(3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die                      Sechster Abschnitt\nnicht Deutsche sind, werden zu 70 vom Hundert berück-\nsichtigt.                                                                           Durchführung\n§ 114                                            Erster Unterabschnitt\nBesonderheiten für berechtigte Deutsche                  Beginn und Abschluß des Verfahrens\n(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten                                   § 115\nDeutschen werden zusätzlich ermittelt aus\nBeginn\n1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdren-\ntengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für     (1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht\nBundesgebiets-Beitragszeiten,                           etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht,\nwenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen\n2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem\noder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisheri-\nFremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des Lei-\ngen Höhe zu leisten ist.\nstungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,\n3. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und                 (2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines\nVorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat\n4. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgemin-        an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten\nderte Zeiten.                                           als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwer-\nDie Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der          rente.\nZuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten\n(3) Haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.\nwerden dabei nur in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem\nLebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfä-\ndie Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und\nhigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschlie-\ndie nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen\nßend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht\nEntgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäfti-\netwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis\ngungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.\nzur Vollendung des 45. Lebensjahres eine kleine Witwen-\nAbschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten\nVersorgungsausgleich, die auf Beitragszeiten nach dem       rente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend\nFremdrentengesetz entfallen, sind in dem Verhältnis zu      eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.\nberücksichtigen, in dem die nach Satz 1 Nr. 1 begrenzten       (4) Leistungen zur Rehabilitation können auch von Amts\nEntgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrenten-      wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustim-\ngesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen.     men. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur\nAbschläge, die auf beitragsfreie Zeiten entfallen, sind in  Rehabilitation.\ndem nach Satz 2 ermittelten Verhältnis zu berücksichtigen.\n(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen\n(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei      erteilt.\nWaisenrenten von berechtigten Deutschen wird zusätzlich        (6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die\naus                                                         Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß\n1. Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem         sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantra-\nsich nach Absatz 1 Satz 3 ergebenden Verhältnis,        gen. In gemeinsamen Richtlinien der Träger der Renten-\nversicherung kann bestimmt werden, unter welchen Vor-\n2. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2\naussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.\nergebenden Verhältnis und\n3. Berücksichtigungszeiten im Geltungsbereich dieses                                     § 116\nGesetzbuchs\nBesonderheiten bei Rehabilitation\nermittelt.\n(1) Ist ein Antrag auf Rente wegen verminderter\n(3) Die Wertbegrenzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1      Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große\nund 2 gelten nicht, wenn die berechtigten Deutschen auf     Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit\ndie Rente noch für die Zeit ihres mindestens drei Jahre     gestellt worden, wird vor Entscheidung über den Renten-\ndauernden gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich       antrag geprüft, ob Leistungen zur Rehabilitation voraus-\ndieses Gesetzbuchs Anspruch hatten. Dies gilt für die       sichtlich erfolgreich sind. Werden Leistungen zur Rehabili-\ndeutschen Hinterbliebenen von Versicherten auch, wenn       tation bewilligt, besteht während dieser Leistungen neben","2296                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\neinem Anspruch auf Übergangsgeld, Verletztengeld oder           tenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Bun-\nVersorgungskrankengeld kein Anspruch auf Rente wegen            despost auszahlen lassen.\nverminderter Erwerbsfähigkeit, auf große Witwenrente\noddr große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfä-                (2) Soweit die Deutsche Bundespost laufende Geldlei-\nhigkeit, es sei denn, daß die Rente bereits vor Beginn der     stungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt,\nLeistungen bewilligt war. Satz 2 wird auch angewendet,         führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen\nwenn Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungs-            durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen\nkrankengeld für einen sonstigen Zeitraum zu zahlen ist.         des Trägers der Rentenversicherung.\n(2) Der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation gilt als      (3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpas-\nAntrag auf Rente, wenn Versicherte erwerbsunfähig,              sung von Geldleistungen durch die Deutsche Bundespost\nberufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufsfähig            umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusam-\nsind und                                                        menhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenver-\nsicherung, insbesondere die Erstellung statistischen Mate-\n1 . eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist     rials und dessen Übermittlung an den Bundesminister für\noder                                                     Arbeit und Sozialordnung und an den Verband Deutscher\n2. Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen      Rentenversicherungsträger.\nsind, weil sie die Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit\n(4) Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer\noder im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit nicht ver-\nVerantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten\nhindert haben.\nnicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch\n§ 117                            Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-\nnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der\nAbschluß                           Anpassung der von der Deutschen Bundespost gezahlten\nDie Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung         Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen\nbedarf der Schriftform.                                        Bundespost mitteilen.\n(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deut-\nzweiter Unterabschnitt                        sche Bundespost von den Trägern der Rentenversiche-\nAuszahlung und Anpassung                          rung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Das\nBundesversicherungsamt setzt für die Träger der Renten-\nversicherung der Arbeiter die Vorschüsse fest, wobei die\n§ 118\nZahlungen aus dem Finanzausgleich zu berücksichtigen\nAuszahlung im voraus                      sind.\n(1) laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Über-             (6) Die Deutsche Bundespost erhält für ihre Tätigkeit\ngangsgeldes werden monatlich im voraus ausgezahlt.             von den Trägern der Rentenversicherung eine angemes-\nsene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzei-\n(2) laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen\ntig angemessene Vorschüsse. Das Bundesversicherungs-\n1 . im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs den aktuellen        amt setzt für die Träger der Rentenversicherung der Arbei-\nRentenwert,                                              ter die Vorschüsse fest.\n2. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs               (7) Für die von der Deutschen Bundespost wahrzuneh-\ndas Dreifache des aktuellen Rentenwerts                  menden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung ist\nnicht übersteigen, können für bis zu zwölf Monate im           das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST\nvoraus ausgezahlt werden.                                      zuständig.\n(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des\nBerechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder                                      § 120\neinem anderen Geldinstitut im Geltungsbereich dieses\nVerordnungsermächtigung\nGesetzbuchs überwiesen wurden, gelten als unter Vorbe-\nhalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden          Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird\nStelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück-          ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht           Post und Telekommunikation und dem Bundesminister der\nzurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung          Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nbesteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei       Bundesrates\nEingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt\nwurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem          1. den Inhalt der von der Deutschen Bundespost wahrzu-\nGuthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den über-              nehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversiche-\nwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderun-             rung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und\ngen verwenden.                                                      die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,\n§ 119                             2. die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deut-\nWahrnehmung von Aufgaben                             sche Bundespost von den Trägern der Rentenversiche-\ndurch die Deutsche Bundespost                          rung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,\n(1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und     3. die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vor-\nder Angestellten zahlen die laufenden Geldleistungen mit             schüsse, die die Deutsche Bundespost von den Trä-\nAusnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche                      gern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält,\nBundespost aus. Im übrigen können die Träger der Ren-                näher zu bestimmen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2297\nDritter Unterabschnitt                           (2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen\nBerech n u ngsg ru ndsätze                     Zeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung\nder Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die\nRente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten\n§ 121                           berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.\nAllgemeine Berechnungsgrundsätze\n(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durch-\ngeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.                                   Drittes Kapitel\n(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden                   Organisation und Datenschutz\nBerechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht,\nwenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen                             Erster Abschnitt\n5 bis 9 ergeben würde.\nOrganisation\n(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzuneh-\nmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1\nerhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine\nErster Unterabschnitt\nder Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.                                  Allgemeine Zu ständig keitsauftei I u ng\n(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division\nzunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.                                             § 125\nZuständigkeit der\n§ 122                                          Rentenversicherungsträger\nBerechnung von Zeiten                         Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung\nsind\n(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrecht-\nlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.             1. in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesver-\nsicherungsanstalten, die Bundesbahn-Versicherungs-\n(2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfaßt für      anstalt und die Seekasse,\njedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den\n2. in der Rentenversicherung der Angestellten die Bun-\nBeginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes\ndesversicherungsanstalt für Angestellte und\nEreignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den\ndas Ereignis fällt, berücksichtigt.                           3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bun-\ndesknappschaft\n(3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichti-\ngen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalender-        zuständig.\nmonate zunächst berücksichtigt.                                                            § 126\nZuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene\n§ 123                              (1) Für Personen, die aufgrund einer Beschäftigung oder\nBerechnung von Geldbeträgen                    selbständigen Tätigkeit versichert sind, ist der Träger der\nRentenversicherung zuständig, der jeweils für die Versi-\n(1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei        cherung dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätig-\nDezimalstellen durchgeführt.                                 keit zuständig ist. Die Zuständigkeit eines Trägers bleibt\nerhalten, solange nicht ein anderer Träger aufgrund einer\n(2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die aus-\nBeschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ausschließlich\ndrücklich ein voller Betrag in Deutsche Mark vorgegeben      zuständig wird. Ist ein Träger zu Beginn eines Leistungs-\noder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht,\nverfahrens zuständig, bleibt seine Zuständigkeit für dieses\nwenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis\nVerfahren auch erhalten, wenn ein anderer Träger aus-\n9 ergeben würde.\nschließlich zuständig wird.\n(3) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt    (2) Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstor-\nsich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum ver:\nbenen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversiche-\nvielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird.       rung geltend machen, ist der Träger der Rentenversiche-\nDabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalen-      rung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbe-\ndermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer           nen Versicherten gezahlt worden sind. Der so zuständige\nMonatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit\nTräger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tode eines\nsieben Tagen gerechnet.                                      weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre.\nBei gleichzeitigem Tode mehrerer Versicherter ist der Trä-\n§ 124                           ger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte\nBerechnung von Durchschnittswerten                 Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an mehrere Träger\nund Rententeilen                       der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ist die\nReihenfolge bei Mehrfachversicherten (§ 142) maßge-\n(1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Ein-     bend.\nzelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde gelegten\nSumme der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht      (3) Für alle übrigen Personen ist die Bundesversiche-\neine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich             rungsanstalt für Angestellte oder auf Antrag der Träger der\nbestimmt ist.                                                Rentenversicherung der Arbeiter zuständig.\n3","2298                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit in     banden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein über-\ndiesem Kapitel oder in den Vorschriften über die Kontofüh-      lebender Ehegatte nicht vorhanden ist, die für die jüngste\nrung etwas anderes bestimmt ist.                                Waise bestimmte Landesversicherungsanstalt zuständig.\nWären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen\nmehrere Landesversicherungsanstalten zuständig, ist die\nzweiter Unterabschnitt                         Landesversicherungsanstalt zuständig, bei der zuerst ein\nAntrag gestellt worden ist.\nRentenversicherung der Arbeiter\n(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im\n§ 127                              Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs, ist die Landesversi-\ncherungsanstalt zuständig, die zuletzt nach Absatz 1\nVersicherungsträger\nzuständig war.\nTräger der Rentenversicherung der Arbeiter sind\n(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit\n1. die Landesversicherungsanstalten,                           eines Versicherungsträgers nicht gegeben, ist die Landes-\n2. die Bundesbahn-Versicherungsanstalt und                      versicherungsanstalt Rheinprovinz zuständig.\n3. die Seekasse.\n§ 131\n§ 128\nSonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen\nBeschäftigte\nDie Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn die\nFür Beschäftigte sind                                        Versicherten fünf Jahre Beitragszeiten bei diesem Versi-\n1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versi-            cherungsträger haben und nicht die Bundesbahn-Versi-\ncherten als Arbeiter beschäftigt sind und nicht die Bun-   cherungsanstalt oder die Bundesknappschaft zuständig\ndesbahn-Versicherungsanstalt, Seekasse oder Bun-           ist.\ndesknappschaft zuständig ist,\n2. die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, wenn die Versi-                         Dritter Unterabschnitt\ncherten als Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn\nRentenversicherung der Angestellten\noder einer anderen Stelle beschäftigt sind, die in § 3 der\nSatzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt aufge-\nführt ist, oder                                                                        § 132\n3. die Seekasse, wenn die Versicherten als Arbeiter in der                          Versicherungsträger\nSeefahrt (Seeschiffahrt und Seefischerei) beschäftigt         Träger der Rentenversicherung der Angestellten ist die\nsind,                                                      Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Sitz in Ber-\nzuständig. Dies gilt auch, wenn die Versicherten zur Aus-       lin.\nbildung für den Beruf eines Arbeiters beschäftigt werden.                                   § 133\nBeschäftigte\n§ 129\n(1) Für Beschäftigte ist die Bundesversicherungsanstalt\nSelbständig Tätige\nfür Angestellte zuständig, wenn die Versicherten als Ange-\n(1) Für selbständig Tätige, die als Hausgewerbetrei-         stellte oder zur Ausbildung für den Beruf eines Angestell-\nbende oder Handwerker versicherungspflichtig sind, sind         ten beschäftigt werden und nicht die Bundesknappschaft\ndie Landesversicherungsanstalten zuständig.                     zuständig ist.\n(2) Für selbständig Tätige, die als Küstenschiffer oder         (2) Angestellte sind insbesondere\nKüstenfischer versicherungspflichtig sind, ist die Seekasse     1 . Angestellte in leitender Stellung,\nzuständig.\n2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwal-\n§ 130                                   tung, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähn-\nlich gehobenen oder höheren Stellung,\nÖrtliche Zuständigkeit\nder Landesversicherungsanstalten                   3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit\nBotengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen\n( 1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungs-          Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstatt-\nanstalten richtet sich, soweit nicht nach über- und zwi-\nschreibern,\nschenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach\nfolgender Reihenfolge:                                          4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kauf-\nmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des\n1. Wohnsitz,\nUnternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und\n2. gewöhnlicher Aufenthalt,                                          Praktikanten in Apotheken,\n3. Beschäftigungsort,                                           5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den\n4. Tätigkeitsort                                                     künstlerischen Wert ihrer Leistungen,\nder Versicherten oder der Hinterbliebenen im Geltungsbe-        6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts,\nder Fürsorge, der Krankenpflege und Wohlfahrtspflege,\nreich dieses Gesetzbuchs. Bei Leistungsansprüchen ist für\ndie örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung     7. Schiffsführer, Offiziere des Decksdienstes und Maschi-\nmaßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist die für den überle-              nendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister,","Nr. 60   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2299\nVerwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in                                    § 138\neiner ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befind-             Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten\nlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnenschif-\nfen oder deutschen Seeschiffen,                             (1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen\nMineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen\n8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.\nwerden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden\njedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch\nbetrieben werden.\n§ 134\n(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchs-\nSelbständig Tätige\ngruben des Bergbaus.\nFür selbständig Tätige, die als\n(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstal-\n1 . Lehrer oder Erzieher,                                    ten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines\n2. Pflegepersonen,                                            knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und\nbetrieblich zusammenhängen.\n3. Hebammen oder Entbindungspfleger,\n4. Seelotsen,                                                    (4) Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich und\nbetrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhän-\n5. Künstler oder Publizisten                                 genden, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführ-\nversicherungspflichtig sind, ist die Bundesversicherungs-    ten Arbeiten. Art und Umfang dieser Arbeiten bestimmt der\nanstalt für Angestellte zuständig.                           Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.\n§ 135\n§ 139\nSonderzuständigkeit der Seekasse\nNachversicherung\n(1) Für in der Seefahrt beschäftigte Angestellte und für\nFür die Nachversicherung ist die Bundesknappschaft\nSeelotsen führt die Seekasse die Versicherung für die\nnur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäfti-\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.\ngung bei der Bundesknappschaft durchgeführt wird. Sie ist\n(2) Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn ein   auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäfti-\nBeitrag aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten            gung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer berg-\nBeschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt wor-      männischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäf-\nden ist und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.       tigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Ren-\ntenversicherung gezahlt worden sind.\n§ 140\nVierter Unterabschnitt\nSonderzuständigkeit für Leistungen\nKn appschaftl I ehe Rentenverslc heru n g\nDie Bundesknappschaft ist für Leistungen zuständig,\n§ 136                           wenn die Versicherten die allgemeine Wartezeit in der\nknappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.\nVersicherungsträger\nTräger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist                                   § 141\ndie Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum.\nBesonderheit bei der Durchführung\nder Versicherung und bei den Leistungen\n§ 137                              (1) Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für\nBeschäftigte                        Personen, die wegen\n1. einer selbständigen Tätigkeit,\nFür Beschäftigte ist die Bundesknappschaft zuständig,\nwenn die Versicherten                                        2. einer Kindererziehung,\n1. in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei der Bun-      3. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,\ndesknappschaft beschäftigt sind,                         4. eines Bezugs von Sozialleistungen oder von Vorruhe-\n2. ausschließlich oder überwiegend         knappschaftliche       standsgeld,\nArbeiten verrichten oder                                 5. einer Versicherungspflicht auf Antrag,\n3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorga-      6. einer freiwilligen Versicherung oder\nnisationen, die berufsständische Interessen des Berg-\nbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Ober-          7. einer Übertragung von Rentenanwartschaften aufgrund\nbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, For-              eines Versorgungsausgleichs\nschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind     bei ihr versichert sind, so durch, als ob sie insoweit in der\nund für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf   Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ver-\nJahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversiche-     sichert wären. Dies gilt auch für Leistungen aufgrund die-\nrung gezahlt worden sind.                                ser Versicherung.","2300                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Absatz 1 ist für Personen nicht anzuwenden, die im        (2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten\nletzten Jahr vor Beginn der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4   der Seekasse richten sich nach den für die Beschäftigten\ngenannten Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der    der See-Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschrif-\nknappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.       ten.\n§ 145\nLandesunmittelbare Versicherungsträger\nFünfter Unterabschnitt\nZuständigkeit für Mehrfachversicherte                          (1) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenversiche-\nrung besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrn-\nfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmen-\n§ 142\ngesetzes.\nZuständigkeit für Mehrfachversicherte\n(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Träger der\nBestimmt sich die Zuständigkeit eines Trägers der Ren-     Rentenversicherung sind Beamte des Landes, soweit\ntenversicherung danach, an welchen Versicherungsträger        nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes\nder letzte Beitrag gezahlt worden ist, und sind zuletzt       bestimmt.\nBeiträge an mehrere Versicherungsträger gezahlt worden,\n(3) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenversiche-\nergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:\nrung tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinter-\n1. Bundesknappschaft,                                         bliebenen.\n2. Bundesbahn-Versicherungsanstalt,\n3. Seekasse,\nSiebter Unterabschnitt\n4. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,\nVerband Deutscher\n5. Landesversicherungsanstalt.                                            Rentenvers i eh eru n g sträge r\n§ 146\nSechster Unterabschnitt                               Verband Deutscher Rentenversicherungsträger\nBeschäftigte der Versicherungsträger                          (1) Die Träger der Rentenversicherung können Aufga-\nben, die sie aufgrund eines Gesetzes gegenüber dem\n§ 143                            einzelnen Versicherten zu erfüllen haben, gemeinsam\ndem von ihnen gebildeten Verband Deutscher Rentenver-\nBundesunmittelbare Versicherungsträger\nsicherungsträger nur dann übertragen, wenn diese Aufga-\n(1) Die bundesunmittelbaren Landesversicherungsan-        ben von den einzelnen Trägern nur mit unverhältnismäßig\nstalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte      großem Aufwand selbst erfüllt werden können. Die zustän-\nund die Bundesknappschaft besitzen Dienstherrnfähigkeit      digen Aufsichtsbehörden sind vor einer Übertragung nach\nim Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.          Satz 1 frühzeitig zu unterrichten.\n(2) Die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mit-     (2) Die von den Trägern der Rentenversicherung unter-\nglieder der Geschäftsführungen werden auf Vorschlag der      haltene Datenstelle wird vom Verband Deutscher Renten-\nBundesregierung durch den Bundespräsidenten zu Beam-         versicherungsträger verwaltet. Die Träger der Rentenver-\nten ernannt. Die übrigen Beamten ernennt auf Vorschlag       sicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle\ndes Vorstandes der Bundesminister für Arbeit und Sozial-     einschalten. Sie können durch die Datenstelle auch die\nordnung. Dieser kann seine Befugnisse auf den Vorstand       Ausstellung von Versicherungsnachweisheften und\nübertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vor-       Sozialversicherungsausweisen veranlassen.\nstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen\n(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger\ndie Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.\ndarf eine Datei mit personenbezogenen Daten, die einer\n(3) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschäftsführer,    Versicherungsnummer zugeordnet sind, nur bei der\nihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführun-  Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung\ngen der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für     dieser Datei gesetzlich bestimmt ist.\ndie übrigen Beamten der Vorstand. Dieser kann seine\n(4) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger\nBefugnisse auf den Geschäftsführer oder auf die\nund die Datenstelle unterstehen der Aufsicht des Bundes-\nGeschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundes-\nbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinar-      ministers für Arbeit und Sozialordnung, soweit ihnen durch\nordnung bleiben unberührt.                                   Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben zugewie-\nsen oder dem Verband Deutscher Rentenversicherungs-\nträger von den Trägern der Rentenversicherung Aufgaben\n§ 144                            gemeinsam übertragen worden sind. Für die Aufsicht gel-\nBundesbahn-Versicherungsanstalt und Seekasse              ten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. Der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die\n(1) Die Beschäftigten der Bundesbahn-Versicherungs-       Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesversicherungs-\nanstalt mit Ausnahme der Beschäftigten in Rehabilitations-\namt übertragen.\neinrichtungen sind Beschäftigte der Deutschen Bundes-\nbahn. Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt trägt die Ver-         (5) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger\nwaltungskosten. Das Nähere bestimmt die Satzung der          und die Datenstelle gelten als öffentliche Stellen des Bun-\nBundesbahn-Versicherungsanstalt.                             des im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                2301\nzweiter Abschnitt                         (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,\ndas die Übermittlung personenbezogener Daten aus\nDatenschutz                         Dateien der Träger der Rentenversicherung durch Abruf\nermöglicht, ist nur zwischen den Trägem der Rentenversi-\n§ 147                           cherung sowie mit der gesetzlichen Krankenversicherung,\nVersicherungsnummer                      der Bundesanstalt für Arbeit und der Deutschen Bundes-\npost, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von\n(1) Der Träger der Rentenversicherung kann für Perso-    Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch\nnen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur        Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit Lei-\npersonenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfül-        stungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nlung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch      Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststel-\nerforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines     lung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem\nGesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versi-     Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme\ncherten Personen hat er eine Versicherungsnummer zu         besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange der davon\nvergeben.                                                   betroffenen Personen beeinträchtigt werden.\n(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich         (4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der\nzusammen aus                                                Datenstelle oder dem Verband Deutscher Rentenversiche-\n1. der Bereichsnummer des die Versicherungsnummer           rungsträger personenbezogene Daten nur zur Verfügung\nvergebenden Trägers der Rentenversicherung,            stellen, soweit dies zur Führung einer Datei bei der Daten-\nstelle oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorge-\n2. dem Geburtsdatum,                                        schriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist.\n3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,                 Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die\npersonenbezogenen Daten in einer anonymisierten Form\n4. der Seriennummer, die auch eine Aussage über das\nzur Verfügung gestellt werden.\nGeschlecht einer Person enthalten darf, und\n5. der Prüfziffer.\nWeitere personenbezogene Merkmale darf die Versiche-                                   § 149\nrungsnummer nicht enthalten.\nVersicherungskonto\n(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer\nvergeben wird, ist unverzüglich über ihre Versicherungs-       (1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden\nnummer zu unterrichten.                                     Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versi-\ncherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungs-\nkonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versi-\ncherung sowie die Feststellung und Erbringung von Lei-\n§ 148                           stungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich\nDatenverarbeitung                      sind, zu speichern.\nbeim Rentenversicherungsträger                   (2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzu-\n(1) Der Träger der Rentenversicherung darf personen-     wirken, daß die im Versicherungskonto gespeicherten\nbezogene Daten in Dateien nur verarbeiten oder aus          Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so\nDateien nur nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner        gespeichert werden, daß sie jederzeit abgerufen und auf\ngesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufga-        maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Daten-\nben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind       übertragung übermittelt werden können.\n1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses ein-      (3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die\nschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versiche- Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungs-\nrungsbefreiung,                                        konto gespeicherten personenbezogenen Daten, die für\ndie Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft\n2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,\nerheblich sind (Versicherungsverlauf).\n3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur\nRehabilitation,                                           (4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des\nVersicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Ver-\n4. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung,        sicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu\nEinstellung oder Abrechnung von Renten und anderen     überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsa-\nGeldleistungen,                                        chen anzugeben und die notwendigen Urkunden und son-\n5. die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und       stigen Beweismittel beizubringen.\nKlärung der Versicherungskonten,                          (5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungs-\n6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.         konto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs\nKalendermonaten nach Versendung des Versicherungs-\n(2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus    verlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Ver-\ndenen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen      sicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen\nmit anderen Daten in einer gemeinsamen Datei nur spei-      und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs\nchern, wenn durch technische und organisatorische Maß-      Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Über die\nnahmen sichergestellt ist, daß die Daten über eine Erkran-  Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf\nkung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfül-   enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung\nlung ihrer Aufgaben benötigen.                              entschieden.","2302                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 150                                                           § 151\nDateien bei der Datenstelle                              Auskünfte der Deutschen Bundespost\n(1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt        (1) Die Deutsche Bundespost darf den für Sozialleistun-\nwerden, soweit dies erforderlich ist, um                        gen zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleich-\n1. sicherzustellen, daß eine Person nur eine Versiche-         gestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes\nrungsnummer erhält und eine vergebene Versiche-            Buch) von den personenbezogenen Daten, di~. ihr im\nrungsnummer nicht noch einmal für eine andere Per-         Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Uberwa-\nson verwendet wird,                                        chung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder\nanderen Geldleistungen nach diesem Buche bekanntge-\n2. für eine Person die vergebene Versicherungsnummer            worden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten\nfestzustellen,                                             Kapitels des Zehnten Buches offenbaren darf, nur fol-\n3. zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung           gende Daten mitteilen:\nfür die Führung eines Versicherungskontos zuständig          1. Familienname und         Vornamen   einschließlich  des\nist oder war,\nGeburtsnamens,\n4. Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über-            2. Geburtsdatum,\nund zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen\nsind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,     3. Versicherungsnummer,\n5. zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversiche-          4. Daten über den Familienstand,\nrung oder welchen Leistungsträgern außerhalb des             5. Daten über den Tod,\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs weitere Daten\n6. Daten über das Versicherungsverhältnis,\nzu einer Person gespeichert sind,\n7. Daten über die Art und Höhe der Geldleistung ein-\n6. Mütter über die Versicherungspflicht während der Kin-\nschließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmen-\ndererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmel-\nden Daten,\ndungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht\neindeutig zugeordnet werden kann.                            8. Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldlei-\nstung einschließlich der diese unmittelbar bestimmen-\nWeitere personenbezogene Daten dürfen in der Stamm-\nden Daten,\nsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit\ndies zur Erfüllung einer dem Verband Deutscher Renten-           9. Daten über die Zahlung einer Geldleistung,\nversicherungsträger zugewiesenen oder übertragenen             10. Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vor-\nAufgabe erforderlich und dafür die Verwendung personen-              übergehend Bevollmächtigte sowie über weitere For-\nbezogener Daten in einer anonymisierten Form nicht aus-              derungsberechtigte.\nreichend ist.\n(2) Die Deutsche Bundespost darf dem Träger der Ren-\n(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezo-         tenversicherung von den personenbezogenen Daten, die\ngenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Renten-       ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Über-\nversicherung nur folgende Daten enthalten:                    wachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistun-\n1. Versicherungsnummer,                                       gen anderer Sozialleistungsträger sowie von anderen\nGeldleistungen der den Sozialleistungsträgern Gleichge-\n2. Familienname und         Vornamen     einschließlich  des  stellten bekanntgeworden sind, nur die Daten des Absat-\nGeburtsnamens,                                            zes 1 offenbaren.\n3. Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,                   (3) Der Träger der Rentenversicherung darf der Deut-\n4. Staatsangehörigkeit,                                       schen Bundespost die für die Anpassung von Renten oder\n5. Tod,                                                       anderen Geldleistungen erforderlichen personenbezoge-\nnen Daten auch dann zur Verfügung stellen, wenn diese\n6. Anschrift, jedoch nur in verschlüsselter Form, so daß      die Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen\ndiese nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden     der Rentenversicherung nicht selbst durchführt, diese\nkann.                                                      Daten aber für Auskünfte nach Absatz 1 oder 2 von\nanderen Sozialleistungsträgern oder diesen Gleichgestell-\n(3) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimm-    ten benötigt werden.\nten Dateien jeweils eine weitere Datei geführt werden,\nsoweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Daten-                                  § 152\nschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der                         Verordnungsermächtigung\nDateien, zu gewährleisten.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird\n(4) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-     ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nrens für eine Datei der Datenstelle ist nur gegenüber den in   Bundesrates\n§ 148 Abs. 3 genannten Stellen zulässig. Die dort enthalte-   1. Personen, an die eine Versicherungsnummer zu verge-\nnen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Bun-               ben ist,\ndespost und für Leistungsträger außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzbuchs müssen auch bei Satz 1            2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungs-\nerfüllt sein. Von der Einrichtung eines Abrufverfahrens ist         nummer,\nder Bundesbeauftragte für den Datenschutz zu unter-           3. das Nähere über die Zusammensetzung der Versiche-\nrichten.                                                            rungsnummer sowie über ihre Änderung,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2303\n4. die für die Vergabe einer Versicherungsnummer              auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfri-\nzuständigen Versicherungsträger,                         stigen Wirtschaftsentwicklung. Die Entwicklung in der Ren-\ntenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und in\n5. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt\nsowie Verfahren der Versendung von Versicherungs-        der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt\ndarzustellen.\nverläufen,\n6. die Art und den Umfang des Datenaustausches zwi-             (2) Vom Jahre 1997 an stellt der Bericht auch dar, wie\nschen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit       sich die im Jahre 2001 beginnende Anhebung der Alters-\nder Deutschen Bundespost sowie die Führung des           grenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die\nVersicherungskontos und die Art der Daten, die darin     Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffent-\ngespeichert werden dürfen,                               liche Haushalte auswirkt.\n7. Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten             (3) Der Rentenversicherungsbericht ist erstmals im\nspätestens zu löschen sind,                             Jahre 1997, danach einmal in jeder Wahlperiode des\nDeutschen Bundestages, um einen Bericht zu ergänzen,\n8. die Behandlung von Versicherungsunterlagen ein-\nder insbesondere\nschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie ver-\nnichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und     1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffent-\nden Zeitpunkt ihrer Vernichtung                               lich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren\nFinanzierung,\nzu bestimmen.\n2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der\nAlterssicherungssysteme und\nViertes Kapitel\n3. das zusammentreffen von Leistungen der Alterssiche-\nFinanzierung                                 rungssysteme\ndarstellt.\nErster Abschnitt\n(4) Der Rentenversicherungsbericht ist bis zum 31. Juli\nFinanzierungsgrundsatz                     eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften\nund Rentenversicherungsbericht                  zuzuleiten.\nErster Unterabschnitt                                                      § 155\nUmlageverfahren                                              Aufgabe des Sozialbeirats\n(1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in\n§ 153                            einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der\nUmlageverfahren                        Bundesregierung Stellung zu nehmen.\n(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben            (2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit\neines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen       dem Rentenversicherungsbericht bis zum 31. Juli eines\nKalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen    jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzu-\naus der Schwankungsreserve gedeckt.                         leiten.\n(2) Einnahmen der Rentenversicherung der Arbeiter und                                  § 156\nder Angestellten sind insbesondere die Beiträge und der\nZusammensetzung des Sozialbeirats\nBundeszuschuß, Einnahmen der knappschaftlichen Ren-\ntenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die          (1) Der Sozialbeirat besteht aus\nMittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und\n1. vier Vertretern der Versicherten,\nAusgaben.\n2. vier Vertretern der Arbeitgeber,\nzweiter Unterabschnitt                        3. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und\nRentenversicherungs berlcht                       4. drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissen-\nund Sozialbeirat                              schaften.\nSeine Geschäfte führt der Bundesminister für Arbeit und\n§ 154                            Sozialordnung.\nRentenversicherungsbericht                       (2) r>ie Bundesregierung beruft die Mitglieder des\n(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Renten-  Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden\nversicherungsbericht. Der Bericht enthält auf der Grund-    1. vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenver-\nlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten          sicherungsträger für den Verband Deutscher Renten-\nund Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der            versicherungsträger je ein Vertreter,\nSchwankungsreserve insbesondere Modellrechnungen\nzur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der             2. vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenver-\nSchwankungsreserve sowie des jeweils erforderlichen              sicherungsträger für die Rentenversicherung der Arbei-\nBeitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren. Dane-         ter je ein Vertreter,\nben enthält der Rentenversicherungsbericht eine Über-       3. vom Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für\nsicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der      Angestellte für die Rentenversicherung der Angestell-\nRentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren          ten je ein Vertreter und","2304                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n4. vom Vorstand der Bundesknappschaft für die knapp-          Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die\nschaftliche Rentenversicherung je ein Vertreter           Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich\nder Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen.           beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur entspre-\nchenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergange-\n(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraus-        nen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden\nsetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der           nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungs-\nSelbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der        grenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von\nBerufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissen-     1 200 aufgerundet.\nschaften ist die Westdeutsche Rektorenkonferenz anzu-                                    § 160\nhören.\nVerordnungsermächtigung\nDie Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit\nZweiter Abschnitt\nZustimmung des Bundesrates für die Zeit vom 1. Januar\nBeiträge und Verfahren                      des folgenden Jahres an\n1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung,\nErster Unterabschnitt                         2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungs-\nBeiträge                                  grenzen\nfestzusetzen. Die Festsetzung soll bis zum 30. September\nErster Titel                           erfolgen.\nAllgemeines\nzweiter Titel\n§ 157\nGrundsatz                                      Beitrags be mess u ng sg rund lagen\nDie Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Bei-                                   § 161\ntragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage er-                                     Grundsatz\nhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungs-\ngrenze berücksichtigt wird.                                      (1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungs-\npflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.\n§ 158                                 (2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Ver-\nBeitragssätze                          sicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitrags-\nbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemes-\n(1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der        sungsgrenze.\nArbeiter und der Angestellten ist so festzusetzen, daß die                               § 162\nvoraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksich-\ntigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn-             Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter\nund -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten              Beitragspflichtige Einnahmen sind\nArbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zu-\nsammen mit dem Bundeszuschuß und den sonstigen Ein-          1 . bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wer-\nnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der               den, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflich-\nSchwankungsreserve ausreichen, um die voraussicht-                tigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer\nlichen Ausgaben des auf die Festsetzung folgenden                 Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins\nKalenderjahres zu decken und sicherzustellen, daß die             vom Hundert der Bezugsgröße,\nliquiden Mittel der Schwankungsreserve am Ende dieses        2. bei Behinderten das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom\nKalenderjahres dem Betrag der durchschnittlichen Aus-             Hundert der Bezugsgröße,\ngaben für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten der\n3 bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt\nTräger der Rentenversicherung der Arbeiter und der An-         ·\nwerden sollen, der festgesetzte Wert für freie Kost und\ngestellten entsprechen; der Beitragssatz ist auf eine Dezi-\nWohnung,\nmalstelle aufzurunden. Ausgaben zu eigenen Lasten sind\nalle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses, der          4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diako-\nErstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.             nissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die\nGeld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten,\n(2) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Renten-          jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer\nversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in         Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemein-\ndem er sich in der Rentenversicherung der Arbeiter und            schaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für\nder Angestellten ändert; der Beitragssatz ist nur für das         die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1\njeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.        Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugs-\ngröße.\n§ 159                                                          § 163\nBeitragsbemessungsgrenzen                                 Sonderregelung für beitragspflichtige\nEinnahmen Beschäftigter\nDie Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversi-\ncherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der           (1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige\nknappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1.      Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                  2305\ndas innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsent-        gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Be-\ngelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungs-          schäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuord-\ngrenze zugrunde zu legen. Unständig ist die Beschäf-           nen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4\ntigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der       nichts Abweichendes bestimmen.\nNatur der Sache befristet zu sein pflegt oder im voraus\ndurch den Arbeitsvertrag befristet ist. Bestanden innerhalb      (2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendi-\neines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigun-          gung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses\ngen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die            gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum\nmonatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der             des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn\nBerechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte         dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.\nanteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamt-           (3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Fest-\nbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht          stellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für\nübersteigt. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies bean-    Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher\ntragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge    gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Bei-\nnach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus           tragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Bei-\nunständigen Beschäftigungen.                                  tragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemes-\n(2) Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige sungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhält-\nnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalender-\nEinnahmen das amtlich festgesetzte monatliche Durch-\nschnittsentgelt (§ 842 Reichsversicherungsordnung) der        jahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums ent-\nspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen\neinzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgat-\nist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus\ntungen . Die beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen sich\nlaufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt\nfür Seeleute, die auf Seeschiffen beköstigt werden, um\nden amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Bekösti-      belegt sind.\ngung. Ist für Seeleute ein monatliches Durchschnittsent-         (4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig\ngelt amtlich nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der      gezahltes Arbeitsentgelt lst dem letzten Entgeltabrech-\nSee-Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle die bei-        nungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzu-\ntragspflichtigen Einnahmen. Die Regelung für einmalig         ordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrech-\ngezahltes Arbeitsentgelt findet keine Anwendung.              nungszeitraums gezahlt wird und zusammen mit dem son-\nstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten bei-\n(3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und\ntragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbe-\nderen Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit\nmessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1\ngemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tat-\ngilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes\nsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt,\nArbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom\ndas ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre,\n1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrech-\nhöchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeits-\nnungszeitraum zuzuordnen ist.\nentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies\nbeim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur für ehrenamt-         (5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenver-\nliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stif-     sicherung pflichtversichert, ist bei der Anwendung des\ntungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände ein-            Absatzes 4 die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetz-\nschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemein-      lichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes\nschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaf-          Buch) maßgebend.\nten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die\nwegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes\nfür gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von                                   § 165\nder Körperschaftsteuer befreit sind. Der Antrag kann nur\nBeitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger\nfür laufende und künftige lohn- und Gehaltsabrechnungs-\nzeiträume gestellt werden.                                        (1) Beitragspflichtige Einnahmen sind\n(4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige     1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe\nehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das vergan-              der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder\ngene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt         höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitsein-\njeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Bei-              kommen,\ntragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschieds-        2. bei Seelotsen das amtlich festgesetzte Durchschnitts-\nbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber               entgelt und der Durchschnittssatz für Beköstigung für\nbeantragen. Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige            einen Kapitän auf großer Fahrt,\nehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffent-\nlichen Rechts. Der Antrag kann nur für laufende und            3. bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jah-\nkünftige lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt            resarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversiche-\nwerden.                                                            rungsgesetz), mindestens jedoch ein Siebtel der\nBezugsgröße, wobei Arbeitseinkommen auch die Ver-\n§ 164                                  gütung für die Verwertung und Nutzung urheberrecht-\nEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt als                   lich geschützter Werke oder Leistungen sind,\nbeitragspflichtige Einnahmen                    4. bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,\n(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendun-       5. bei Küstenschiffern und Küstenfischern das Durch-\ngen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für         schnittseinkommen, das für diese Personen in der\ndie Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum           Unfallversicherung amtlich festgesetzt ist,","2306                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n6. bei Bezirksschornsteinfegermeistern ein Arbeitsein-                               Dritter Titel\nkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines\nVerteilung der Beitragslast\nhöheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitsein-\nkommen.                                                                             § 168\nBeitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen                 Beitragstragung bei Beschäftigten\nabweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei\nKalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selb-             (1) Die Beiträge werden getragen\nständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von         1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer\n50 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die Versicherten            Berufsausbildung beschäftigt werden, von den Ver-\ndies beim Träger der Rentenversicherung beantragen.              sicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch\n(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig          von den Arbeitgebern, wenn die Versicherten ein\nsind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehren-         freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur\namtlich tätig sind, entsprechend.                                Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten\noder wenn das monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel\nder monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange\nein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag\n§ 166                                von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser\nBeitragspflichtige Einnahmen                      Betrag maßgebend,\nsonstiger Versicherter\n2. bei Behinderten von den Trägern der Einrichtung, wenn\nBeitragspflichtige Einnahmen sind                             ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monat-\nliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen\n1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende\nBezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag\nversichert sind, 80 vom Hundert der Bezugsgröße,\nzwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom\njedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallentschä-\nHundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das\ndigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten,\nmonatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monat-\ndas Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von\nlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im übrigen von\nSteuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt,\nden Versicherten und den Trägern der Einrichtung je\n2. bei Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,        zur Hälfte,\nUnterhaltsgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletz-     3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt\ntengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen,                werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,\n80 vom Hundert des der Leistung zugrundeliegenden\nArbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei            4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diako-\n80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts       nissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften\naus einem Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind,          von den Genossenschaften oder Gemeinschaften,\nund bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben           wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert\neiner anderen Leistung das dem Krankengeld zugrun-           der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im übri-\ndeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,           gen von den Mitgliedern und den Genossenschaften\noder Gemeinschaften je zur Hälfte,\n3. bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhe-\nstandsgeld,                                              5. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den\nUnterschiedsbetrag von ihnen selbst.\n4. bei Entwicklungshelfern oder bei außerhalb des Gel-          (2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in\ntungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigten Deut-    Absatz 1 Nr. 1 genannte Grenze oder die in Absatz 1 Nr. 2\nschen das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen\nder Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemes-    Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und\nsungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in  die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenzen üb~r-\ndem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitsein-      steigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; 1m\nkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4    übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.\nAbs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder\nTätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalender-      (3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenver-\nmonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemes-         sicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe_d~s\nsungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhält-    Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in\nniswert beträgt mindestens 0,6667,                       der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten\nversichert wären; im übrigen tragen die Arbeitgeber die\n5. bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder\nBeiträge. Für die knappschaftliche Rentenversicherung ist\nRehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld ver-\nan Stelle des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrages von\nsichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen\n61 0 Deutsche Mark ein Betrag von 750 Deutsche Mark\nvollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts\nmaßgebend.\noder Arbeitseinkommens.\n§ 169\nBeitragstragung bei selbständig Tätigen\n§ 167                              Die Beiträge werden getragen\nfreiwillig Versicherte                    1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,\nMindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwilltg Ver-    2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozial-\nsicherte ist ein Siebtel der Bezugsgröße.                        kasse,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2307\n3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und                                    § 172\nden Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeit-          Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit\ngebern, wenn das monatliche Arbeitseinkommen ein\nSiebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt;        Für Beschäftigte, die\nsolange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den       1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,\nBetrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist die-\nser Betrag maßgebend,                                    2. als Versorgungsbezieher,\n3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder\n4. bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig\nsind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.       4. wegen einer Beitragserstattung\nversicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte\ndes Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten\n§ 170                            versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen\nRentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der\nBeitragstragung bei sonstigen Versicherten             auf Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Für\n(1) Die Beiträge werden getragen                           den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten\nAbschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1\n1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden vom Bund,             Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend.\n2. bei Personen, die\na) Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den\nBeziehern der Leistung und den Leistungsträgern je                          Vierter Titel\nzur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und\nZahlung der Beiträge\ndiese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der\nBundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, im übrigen                               § 173\nvom Leistungsträger; die Beiträge werden auch\ndann von den Leistungsträgern getragen, wenn das                               Grundsatz\nder Leistung zugrundeliegende monatliche Arbeits-        Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt\nentgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße       ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitrags-\nnicht übersteigt; solange ein Siebtel der monat-      schuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversiche-\nlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche        rung zu zahlen.\nMark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend,\n§ 174\nb) Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unter-\nhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe             Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt\nbeziehen, von den Leistungsträgern,                      (1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungs-\npflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetrei-\n3. bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern\nbenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialver-\nund den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Ver-\nsicherungsbeitrag (§§ 28 d bis 28 n und 28 r Viertes Buch).\npflichteten je zur Hälfte,\n(2) Für die Beitragszahlung\n4. bei Entwicklungshelfern oder bei außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigten Deut-      1. aus dem Durchschnittsentgelt von Seelotsen,\nschen von den antragstellenden Stellen,                   2. aus Vorruhestandsgeld,\n5. bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation      3. aus dem für Entwicklungshelfer und für außerhalb des\nohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten             Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigte\nselbst.                                                        Deutsche maßgebenden Betrag\ngilt Absatz 1 entsprechend.\n(2) Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die\nin der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert           (3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als\nsind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes,       Arbeitgeber\nden sie zu tragen hätten, wenn sie in der Rentenversiche-     1. die Lotsenbrüderschaften,\nrung der Arbeiter oder der Angestellten versichert wären;\n2. die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflich-\nim übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Für die\nteten,\nknappschaftliche Rentenversicherung ist an Stelle des in\nAbsatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Betrages von             3. die antragstellenden Stellen.\n61 O Deutsche Mark ein Betrag von 750 Deutsche Mark\nmaßgebend. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von\n§ 175\nVorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Renten-\nversici1erung versichert sind.                                     Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten\n(1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene\nAnrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine\n§ 171\nBeiträge.\nfreiwillig Versicherte\n(2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitra-\nFreiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.       ges für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet,","2308                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nals diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung         träger wegen der in Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Pflegebe-\nnach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die             dürftigkeit Leistungen zu erbringen, kann auch dieser\nKünstlersozialkasse gezahlt haben.                            Sozialleistungsträger die nach Satz 2 erforderlichen\nBescheinigungen ausstellen.\n§ 176\n§ 178\nBeitragszahlung und Abrechnung bei Bezug\nvon Sozialleistungen                                      Verordnungsermächtigung\n(1) Soweit Personen, die Krankengeld oder Verletzten-          (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ngeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung         wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nbeteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an    minister der Verteidigung, dem Bundesminister für\ndie Träger der Rentenversicherung. Für den Beitragsab-        Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und dem Bun-\nzug gilt § 28 g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.        desminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates\n(2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Bei-\nträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Lei-        1. eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehr-\nstungsträger und die Träger der Rentenversicherung                 dienstleistende und Zivildienstleistende,\ndurch Vereinbarung regeln.                                    2. die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der\n(3) Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der            Rentenversicherung und\nRehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt.               3. die Zahlungsweise sowie das Verfahren\nzu bestimmen.\n§ 177\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBeitragszahlung von Pflegepersonen                 wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n(1) Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten     des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie\nder nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege im Geltungs-       das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der\nbereich dieses Gesetzbuchs gelten auf Antrag als Pflicht-     Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversiche-\nbeiträge, wenn                                                rungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbei-\nträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt außer-\n1. der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos    halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zu be-\nist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wieder-\nstimmen.\nkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen\nLebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd                               Fünfter Titel\nbedarf, und\nErstattungen\n2. für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens zehn\nStunden aufgewendet werden.                                                          § 179\n(2) Versicherte, die wegen der Pflege eine in ihrem                       Erstattung von Aufwendungen\nzeitlichen Umfang eingeschränkte Beschäftigung aus-\n(1) Für Behinderte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nüben, können auf Antrag für jeden Betrag zwischen dem\nerstattet der Bund den Trägern der Einrichtung die Bei-\ntatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Doppelten\nträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erziel-\ndieses Arbeitsentgelts, höchstens bis zur Beitragsbemes-\nten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der\nsungsgrenze, Pflichtbeiträge zahlen, wenn im übrigen die\nmonatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich\nVoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Versicherte,         erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der\ndie nachweisen, daß sie ohne ihre Pflegetätigkeit ein         monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Im übrigen\nArbeitsentgelt erzielt hätten, das das Doppelte des tat-      erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung die\nsächlich erzielten Arbeitsentgelts übersteigt, können auf     von diesen getragenen Beiträge für Behinderte.\nAntrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungs-\ngrenze Pflichtbeiträge bis zu diesem Betrag zahlen. Die           (2) Bei Entwicklungshelfern und bei außerhalb des Gel-\nSätze 1 und 2 gelten auch, wenn bei Bezug von Sozial-         tungsbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigten Deut-\nleistungen Beiträge gezahlt werden.                           schen sind unbeschadet der Regelung über die Beitrags-\ntragung Vereinbarungen zulässig, wonach Versicherte den\n(3) Eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen eines     antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise\nErholungsurlaubs, wegen einer Krankheit oder wegen            zu erstatten haben. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung\neiner anderweitigen Verhinderung von längstens einem          nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine\nKalendermonat im Kalenderjahr steht der Anwendung der         Vereinbarung zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von\nAbsätze 1 oder 2 nicht entgegen.                              einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshel-\n(4) Wird der Antrag nach Ablauf von drei Kalender-        fer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung\nmonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt, sind     von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenver-\ndie Absätze 1 und 2 nur für Zeiten der Pflegetätigkeit vom    sicherung abgesichert werden.\nAntragsmonat an anzuwenden. Die Versicherten haben\nden Umfang der Pflegebedürftigkeit durch eine Beschei-                                   § 180\nnigung des Medizinischen Dienstes (§ 275 Fünftes Buch)                         Verordnungsermächtigung\nund den Umfang der Pflegetätigkeit durch die Beschei-\nnigung einer von den Landesregierungen zu bestimmen-             Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird\nden Stelle jährlich nachzuweisen. Hat ein Sozialleistungs-   ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                2309\nFinanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des          Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das\nBundesrates das Nähere über die Erstattung von Bei-         vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in\nträgen für Behinderte und die Zahlung von Vorschüssen zu     dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt wer-\nregeln.                                                     den, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das\ndie freiwilligen Beiträge gezahlt wurden, übersteigt.\nSechster Titel\n§ 183\nNachversicherung                                    Erhöhung und Minderung der Beiträge\nbei Versorgungsausgleich\n§ 181\nBerechnung und Tragung der Beiträge                    (1) Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde,\nzu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt\n(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vor-     worden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungs-\nschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für     bezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den\nversicherungspflichtige Beschäftigte gelten.                 Arbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder\nteilweise abgewendet haben. Erhöhungsbetrag ist der\n(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitrags-\nBetrag, der im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für die\npflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachver-\nNachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaf-\nsicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemes-\nten in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Minde-\nsungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungs-\nrung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde.\nanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt\nworden, werden für diesen Zeitraum auch die beitrags-           (2) Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde,\npflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei    zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt\nEntwicklungshelfern oder bei außerhalb des Geltungsbe-       worden ist, wenn der Träger der Versorgungslast\nreichs dieses Gesetzbuchs beschäftigten Deutschen der        1. bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenver-\nsich aus § 166 Nr. 4 ergebende Betrag bis zur jeweiligen         sicherung aus der Versicherung des ausgleichsberech-\nBeitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.                        tigten Ehegatten erstattet hat (§ 225 Abs. 1),\n(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag     2. zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung\nin Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße,           von Rentenanwartschaften zugunsten des ausgleichs-\nfür Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für         berechtigten Ehegatten Beiträge gezahlt hat (§ 225\nZeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Be-           Abs. 2).\ntrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßi-     Minderungsbetrag ist\ngen Arbeitszeit entspricht.\n1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei\n(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindest-          Dritteln der erstatteten Aufwendungen,\nbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berech-\n2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahl-\nnung der Beiträge um den Vomhundertsatz erhöht, um den\nten Beiträge, erhöht um den Vomhundertsatz, um den\ndas vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr,\ndas vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalender-\nin dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsent-\njahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung\ngelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt\ngezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das\nwerden, übersteigt.\nKalenderjahr, in dem die Beiträge zur Ablösung der\n(5) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genos-          Erstattungspflicht gezahlt wurden, übersteigt.\nsenschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die\nGewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine                                      § 184\nweitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Bei-\nträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genos-                 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub\nsenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die              (1) Die Beiträge werden gezahlt, wenn die Voraus-\nGewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinba-         setzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, ins-\nrungen sind zulässig.                                        besondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszah-\nlung nicht gegeben sind.\n§ 182\n(2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn\nzusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen\n1. die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die\n(1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits            infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich\nPflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber,           begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen\nGenossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge für            wird,\ndie Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch\n2. eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich\ndie jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschrit-\ninnerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden oder\nten wird.\ninnerhalb eines Jahres nach dem Wegfall von Über-\n(2) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits frei-      gangsgebührnissen aufgenommen wird, in der wegen\nwillige Beiträge gezahlt worden, werden sie erstattet. Frei-     Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Ver-\nwillige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossen-            sicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der\nschaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten             Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversiche-\nals bereits gezahlte Beiträge für die Nachversicherung und       rungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus\nwerden von dem Gesamtbetrag der Beiträge abgesetzt; ihr          der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird,","2310                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus     2. innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der\neiner Nachversicherung erwachsenden Rentenanwart-                versicherungsfreien Beschäftigung aufgrund einer\nschaft mindestens gleichwertig ist.                              durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhen-\nden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.\nDer Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den\nFällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der\n(2) Nach dem Tode von Nachzuversichernden steht das\nwiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und\nAntragsrecht nacheinander zu\nendet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraus-\nsetzungen für diese Beschäftigungen.                           1. überlebenden Ehegatten,\n(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden       2. den Waisen gemeinsam,\ndie Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeins~haften.         3. früheren Ehegatten.\n(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die\nArbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den              (3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach\nausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Ren-          dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäf-\ntigung gestellt werden.\ntenversicherung eine Bescheinigung über den Nachver-\nsicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub\nder Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die ausge-\nschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenver-\nsicherung können verlangen, daß sich die Aufschubbe-                                   Siebter Titel\nscheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen                          Versorgung sau sg I eich\nerstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen\nKalenderjahren zugrunde zu legen wären.                                                    § 187\nZahlung von Beiträgen\n§ 185\n(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Bei-\nZahlung der Beiträge                       träge gezahlt werden, um\nund Wirkung der Beitragszahlung\n1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Ent-\n(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemein-               geltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teil-\nschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der           weise wieder aufzufüllen,\nRentenversicherung. Sie haben dem Träger der Renten-\n2. aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts oder\nversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und\naufgrund einer vom Familiengericht genehmigten Ver-\nin welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der\neinbarung Rentenanwartschaften zu begründen,\nNachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Ver-\nsorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags         3. die Erstattungspflicht für die Begründung von· Renten-\nabgewendet wurde.                                                    anwartschaften zugunsten des ausgleichsberechtigten\nEhegatten abzulösen (§ 225 Abs. 2).\n(2) Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte\nPflichtbeiträge. Rentenanwartschaften, die das Familien-\n(2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Renten-\ngericht im Versorgungsausgleich vor der Durchführung der\nanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Ent-\nNachversicherung zu Lasten von Nachversicherten\ngeltpunkte werden in der Weise ermittelt, daß der Monats-\nbegründet hat, gelten mit der Zahlung der Beiträge als\nbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen\nübertragen.\nRentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt\n(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemein-          wird.\nschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinter-\nbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine                (3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen,\nBescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und            der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung\ndie der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren        geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der\nzugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nach-          Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsent-\nversicherungsbescheinigung).                                    gelt angewendet wird.\n(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nach-          (4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen\nversicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem        Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder\nVersicherungskonto gespeicherten Daten mit.                    Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr zu-\nlässig.\n§ 186\nZahlung an eine berufsständlache                      (5) Die Beiträge gelten als im Zeitpunkt des Endes der\nVersorgungseinrichtung                       Ehezeit gezahlt, wenn sie von Personen, die ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt\n(1) Nachzuversichernde können beantragen, daß die\nArbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die          1. im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben, bis\nBeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrich-                zum Ende des dritten Kalendermonats,\ntung zahlen, wenn sie                                          2. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\n1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versiche-                   haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats\nrungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung      nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Ent-\nnach § 6 Abs. 1 Nr 1 erfüllt hätten oder                  scheidung des Familiengerichts gezahlt werden.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                              2311\n§ 188                                                        § 192\nVerordnungsermächtigung                                    Meldepflichten bei Einberufung\nzum Wehrdienst oder Zivildienst\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt in\nder Rechtsverordnung über die Bestimmung des Durch-            (1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als\nschnittsentgelts zusätzlich Faktoren für die Umrechnung     drei Tagen hat der Bundesminister der Verteidigung oder\nvon                                                         die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehr-\n1 . Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt,               dienstes zu melden.\n2. Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren            (2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst von länger als\nDeckungsrücklagen in Entgeltpunkte                    drei Tagen hat das Bundesamt für den Zivildienst Beginn\nund Ende des Zivildienstes zu melden.\nbekannt. Dabei kann er von den Rundungsvorschriften der\nBerechnungsgrundsätze abweichen, um genauere Ergeb-            (3) § 28 a Abs. 5 und § 28 c des Vierten Buches gelten\nnisse zu erzielen.                                         entsprechend.\n§ 193\nMeldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten\nAchter Titel                            Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerken-\nnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind\nBerec h n u ngsg ru ndsätze                   für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse oder\ndurch die Bundesanstalt für Arbeit zu melden.\n§ 189\nBerechnungsgrundsätze                                                  § 194\nDie Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels                   Vorausbescheinigung über Arbeitsentgelt\n(§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas\nanderes bestimmt ist.                                          (1) Arbeitgeber haben auf Verlangen von Versicherten\ndas voraussichtliche Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum\nEnde der Beschäftigung bis zu drei Monaten im voraus zu\nbescheinigen, wenn von den Versicherten für die Zeit\ndanach eine Rente wegen Alters beantragt wird. Bei der\nzweiter Unterabschnitt                        Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitsentgelts sind vor-\nVerfahren                           aussehbare beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berück-\nsichtigen. Das vorauszubescheinigende Arbeitsentgelt ist\nnach dem in den letzten sechs Monaten erzielten Arbeits-\nErster Titel\nentgelt zu berechnen, wenn für den vorauszubescheini-\nMeldungen                           genden Zeitraum die Höhe des Arbeitsentgelts nicht vor-\nhersehbar ist. Die Meldepflicht nach § 28 a des Vierten\n§ 190                           Buches bleibt unberührt.\nMeldepflichten bei Beschäftigten und                 (2) Die Beitragsberechnung erfolgt unbeschadet des\nHausgewerbetreibenden                     Absatzes 1 nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt.\nVersicherungspflichtig Beschäftigte und Hausge-\nwerbetreibende sind nach den Vorschriften über die                                       § 195\nMeldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt                   Verordnungsermächtigung\ndes Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird\nbestimmt ist.\nermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen\n§ 191                           1 . die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu mel-\nMeldepflichten bei sonstigen                      denden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrech-\nversicherungspflichtigen Personen                    nungszeiten erheblich sein können,\nEine Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten       2. die Voraussetzungen und die Art und Weise der Mel-\nBuches haben zu erstatten                                        dungen sowie\n1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,                  3. das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Wei-\nterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.\n2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu\nzahlen sind, die Leistungsträger,\nzweiter Titel\n3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur\nZahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,               Auskunfts- und Mitteilungspflichten\n4. für Entwicklungshelfer oder außerhalb des Geltungs-\n§ 196\nbereichs dieses Gesetzbuchs beschäftigte Deutsche\ndie antragstellenden Stellen.                                       Auskunfts- und Mitteilungspflichten\n§ 28 a Abs. 5 sowie die §§ 28 b und 28 c des Vierten           (1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung\nBuches gelten entsprechend.                                 durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits","2312                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nnach § 28 o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind,       2. ein Verfahren über einen Rentenanspruch\ndem Träger der Rentenversicherung\nunterbrochen. Diese Tatsachen unterbrechen auch die\n1. über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ver-     Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen\nsicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchfüh-     (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstat-\nrung der den Trägern der Rentenversicherung übertra-      tung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2\ngenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen           Viertes Buch).\nunverzüglich Auskunft zu erteilen,\n2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststel-                                   § 199\nlung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich                  Vermutung der Beitragszahlung\nsind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüg-\nlich mitzuteilen.                                            Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Renten-\nversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird\nSie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen\nvermutet, daß während dieser Zeiten ein versicherungs-\nVerlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus\npflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten\ndenen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhält-\nnissen hervorgehen.                                           Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirk-\nsam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den\n(2) Die zuständigen Meldebehörden haben zur Durch-         Trägern der Rentenversicherung die Feststellung ver-\nführung der Versicherung wegen Kindererziehung der            langen, daß während einer ordnungsgemäß gemeldeten\nDatenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat           Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis\nund das Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger      bestanden hat.\nund früherer Name mit Namensbestandteilen), den Vor-\nnamen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte                                    § 200\nAnschrift der Mutter mitzuteilen.\nÄnderung der Beitragsberechnungsgrundlagen\n(3) Die Handwerkskammern haben den Landesver-\nBei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen\nsicherungsanstalten Anmeldungen, Änderungen und\nzurückliegenden Zeitraum sind\nLöschungen in der Handwerksrolle mitzuteilen. Der Bun-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,     1 . die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der\ndurch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung              Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten,\ndes Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der                 und\nHandwerkskammern zu bestimmen.\n2. die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die\nBeiträge gezahlt werden,\nDritter Titel                       maßgebend.\nWirksamkeit der Beitragszahlung\n§ 201\n§ 197                                       Beiträge an nicht zuständige Träger\nWirksamkeit von Beiträgen                                      der Rentenversicherung\n(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt wer-       (1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der\nden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht         Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an\nverjährt ist.                                                 den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt.\nEine Überweisung an den zuständigen Träger der Renten-\n(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum\nversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.\n31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten\nsollen, gezahlt werden.                                          (2) Sind Beiträge an die Bundesknappschaft als nicht\nzuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind\n(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei dro-\nsie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu\nhendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf\nüberweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger\nAntrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch\nder Rentenversicherung an die Bundesknappschaft zu\nnach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten\nüberweisen, soweit sie für die Durchführung der Versiche-\nFristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der recht-\nrung zuständig ist.\nzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert\nwaren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten             (3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur\nnach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die        knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen\nBeitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Renten-        zur Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten\nversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu             sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.\nerfolgen.\n(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach\n§ 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.                                                 § 202\nIrrtümliche Pflichtbeitragszahlung\n§ 198\nBeiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versiche-\nUnterbrechung von Fristen                    rungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden\nsind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als frei-\nDie Frist des § 197 Abs. 2 wird durch\nwillige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dür-\n1. ein Beitragsverfahren oder                                 fen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nach-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2313\ndem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwil-                                    § 205\nlige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur,\nNachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen\nwenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der\nZeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für     (1) Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung\ndie Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber        für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem\ndie von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die      Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaß-\nVersicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstat-     nahmen rechtskräftig festgestellt ist, können auf Antrag\ntenden Betrag zu zahlen.                                       freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachzahlen. Wird für\nZeiten der Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit Bei-\nträgen belegt sind, eine Nachzahlung von freiwilligen\n§ 203                             Beiträgen beantragt, sind die bereits gezahlten Beiträge\nGlaubhaftmachung der Beitragszahlung                  denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben. Wurde\ndurch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaß-\n(1) Machen Versicherte glaubhaft, daß sie eine versiche-   nahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder\nrungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aus-        Tätigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge\ngeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende          als Pflichtbeiträge. Die Erfüllung der Voraussetzungen für\nBeiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit       den Bezug einer Rente steht der Nachzahlung nicht ent-\nals Beitragszeit anzuerkennen.                                 gegen.\n(2) Machen Versicherte glaubhaft, daß der auf sie ent-        (2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach\nfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen wor-      Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft\nden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.                      der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellen-\nden Entscheidung gestellt werden. Die Beiträge sind inner-\nhalb einer von dem Träger der Rentenversicherung zu\nbestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.\nVierter Titel\nNachzahlung                                                         § 206\nNachzahlung für Geistliche und Ordensleute\n§ 204                                (1) Geistliche, Mitglieder geistlicher Genossenschaften,\nNachzahlung                          Diakonissen,      Angehörige vergleichbarer karitativer\nvon Beiträgen bei Ausscheiden                   Gemeinschaften und sonstige Bedienstete der als öffent-\naus einer internationalen Organisation               lich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religions-\ngesellschaften, die eine Beschäftigung oder Tätigkeit im\n(1) Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaat-\nSinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3\nlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden,\nkönnen auf Antrag für Zeiten dieses Dienstes freiwillige       1 . im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik\nBeiträge nachzahlen, wenn                                           oder in Berlin (Ost) aufgegeben haben oder\n1. der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der           2. vor ihrer Vertreibung ausgeübt haben und als Vertrie-\nBundesrepublik Deutschland geleistet wurde und                 bene anerkannt sind\n2. ihnen für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung          und eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit im Gel-\noder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für     tungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht wieder aufgenom-\nden Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung     men haben, können auf Antrag für die Zeiten der Versiche-\ndurch die Organisation oder eine andere öffentlich-       rungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1924\nrechtliche juristische Person nicht gewährleistet ist.    zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zei-\nten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.\nWird die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten\nbeantragt, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind,    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der\nsind die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten.              Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem\n1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder\n(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten\nnach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation             2. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach\ngestellt werden. Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist         beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\nausgeschlossen, weil eine lebenslange Versorgung oder               oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen\nAnwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall      ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls\ndes Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine        als ruhegehaltfähig anerkannt werden.\nandere öffentlich-rechtliche juristische Person gewähr-\nleistet ist, kann der Antrag im Falle einer Nachversicherung      (3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die allge-\nwegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien               meine Wartezeit erfüllt ist oder wenn nach Wohnsitznahme\nBeschäftigung innerhalb von sechs Monaten nach Durch-          im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs für mindestens\nführung der Nachversicherung gestellt werden; diese            24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sind.\nAntragsfrist läuft frühestens am 31 . Dezember 1992 ab.\nDie Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer                                       § 207\nRente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung                    Nachzahlung für Ausbildungszeiten\nnicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs\nMonate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzah-             (1) Für Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschul-\nlungsbescheides nachzuzahlen.                                  besuchs nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht","2314                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nals Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können             (3) Versicherte, die seit mindestens 24 Kalender-\nVersicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen,      monaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder\nsofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. selbständige Tätigkeit ausgeübt haben und zur Zeit der·\nAntragstellung versicherungspflichtig sind, können auf\n(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des            Antrag für Zeiten nach dem 31. Dezember 1955, in denen\n45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember       sie mitarbeitende Familienangehörige im Sinne des § 1\n2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des                Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für\n45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer    Landwirte waren, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern\nBeschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei      diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.\nwaren und für die sie nachversichert werden, sowie Per-         (4) Der Nachweis zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 ist\nsonen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, io der sie\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen landwirtschaft-\nvon der Versicherungspflicht befreit waren, können den\nlichen Alterskasse zu führen.\nAntrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durch-\nführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Be-\nfreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können                                § 209\nTeilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren                   Berechtigung und Beitragsberechnung\nzulassen.                                                                         zur Nachzahlung\n(3) Sind die Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hoch-      (1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die\nschulbesuchs, für die Beiträge nachgezahlt worden sind,      1 . versicherungspflichtig oder\ndoch als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, sind\ndiese Beiträge zu erstatten.                                 2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt\nsind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die\nNachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen\n§ 208                            sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebens-\njahres an zulässig.\nNachzahlung\nfür landwirtschaftliche Unternehmer                  (2) Für die Berechnung der Beiträge sind\nund mitarbeitende Familienangehörige               1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,\n(1) Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne    2. die Beitragsbemessungsgrenze und\ndes § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für\n3. der Beitragssatz\nLandwirte, die\nmaßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.\n1 . ihre landwirtschaftlichen Unternehmen nach § 2 Abs. 3,\n4, 6 und 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nLandwirte abgegeben haben, wobei in § 2 Abs. 3 des\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte die                               fünfter Titel\nAbgabe an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt,                           Beitrag se rsta ttu n g\n2. seit der Abgabe ihrer landwirtschaftlichen Unter-                      und Beitragsüberwachung\nnehmen mindestens 24 Kalendermonate eine versiche-\nrungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätig-                               § 210\nkeit ausgeübt haben,                                                         Beitragserstattung\n3. nicht die Berechtigung zur Weiterentrichtung von Bei-        (1} Beiträge werden auf Antrag erstattet\nträgen nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nLandwirte erlangt haben und                              1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und\nnicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,\n4. zur Zeit der Antragstellung versicherungspflichtig sind,\n2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die\nkönnen auf Antrag für Zeiten nach dem 30. September              allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,\n1957, in denen sie das 16. Lebensjahr vollendet hatten\nund nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte      3 - Witwen, Witwern oder Waisen, wenn ein Anspruch auf\nbeitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer waren,        Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber\nfreiwillige Beiträge nachzahlen, soweit diese Zeiten nicht       nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden\nbereits mit Beiträgen belegt sind. Für Zeiten nach dem           ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu\n31. Dezember 1955 bis zum 30. September 1957 können              gleichen Teilen zu.\nunter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur ehemalige,           (2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Aus-\nnach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte bei-     scheiden aus der Versicherungspflicht sechs Kalender-\ntragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne     monate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungs-\ndes § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für        pflicht eingetreten ist. Die Verjährungsfrist des § 45 des\nLandwirte für Zeiten, in denen sie das 16. Lebensjahr       Ersten Buches gilt nicht.\nvollendet hatten und landwirtschaftliche Unternehmer\nwaren, freiwillige Beiträge nachzahlen.                         (3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die\nVersicherten sie getragen haben. War mit den Versicher-\n(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1 auch    ten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den\nfür landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 14 Abs. 2    Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer\nBuchstabe a oder b des Gesetzes über eine Altershilfe für   erstattet. Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit\nLandwirte befreit worden sind.                              oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Bei-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2315\nträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstat- , (2) Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der\ntet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für   Rentenversicherung der Arbeiter (Bundeszuschuß) und\nZeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten , der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der Rentenver-\nnach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach        sicherung der Angestellten (Bundeszuschuß) ändern sich\ndem 19. November 1947 gezahlt worden sind.                    im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in\ndem die Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich\n(4) Ist zugunsten oder zu Lasten der Versicherten ein\nbeschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr\nVersorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstat-\nzur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltsumme im vor-\ntende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder\nvergangenen Kalenderjahr steht. Bei Veränderungen des\ngemindert, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entschei-\nBeitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuß zusätzlich\ndung des Familiengerichts als Beitrag für den Zuschlag\nin dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für\noder den im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch beste-\ndas er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres\nhenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre.\nsteht.\n(5) Versicherten, die eine Sach- oder Geldleistung aus                               § 214\nder Versicherung in Anspruch genommen haben, werden\nnur die später gezahlten Beiträge erstattet.                                     Liquiditätssicherung\n(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne        (1) Reichen in der Rentenversicherung der Arbeiter und\nBeitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden.    der Angestellten die liquiden Mittel der Schwankungs-\nMit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsver-       reserve nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen,\nhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung       leistet der Bund den Trägern der Rentenversicherung der\nzurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht       Arbeiter und der Angestellten eine Liquiditätshilfe in Höhe\nmehr.                                                        der fehlenden Mittel (Bundesgarantie).\n§ 211                                (2) Die vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung\nSonderregelung bei der Zuständigkeit              gestellten Mittel sind zurückzuzahlen, sobald und soweit\nzu Unrecht gezahlter Beiträge                 sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung der Zahlungs-\nverpflichtungen nicht mehr benötigt werden, spätestens\nDie Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26        bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden\nAbs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den        Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.\nRegelungen des Dritten Kapitels durch\n1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungs-                                   § 215\nanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom\nBeteiligung des Bundes in der\nTräger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet\nknappschaftlichen Rentenversicherung\nworden sind,\n2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf             In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der\nVersicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozial-     Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen\nleistung beruht,                                        und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit\nzugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.\nwenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den\nEinzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart\nhaben. Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbe-\ntrages ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte\nZweiter Unterabschnitt\nBeitragsbemessungsgrundlage. Der zuständige Träger\nder Rentenversicherung ist über die Erstattung zu benach-                    Schwan ku ngsreserve\nrichtigen.                                                                   und Finanzausgleich\n§ 212\n§ 216\nBeitragsüberwachung\nSchwankungsreserve\nDie Träger der Rentenversicherung überwachen die\nDie Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nrechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge,\nAngestellten halten eine Schwankungsreserve (Betriebs-\nsoweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind.\nmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen\nüber die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite\nDritter Abschnitt                      zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht\nzur Schwankungsreserve.\nBeteiligung des Bundes,\nFinanzbeziehungen und Erstattungen\n§ 217\nErster Unterabschnitt                                     Anlage der Schwankungsreserve\nBeteiligung des Bundes                            Die Schwankungsreserve ist liquide anzulegen. Als\nliquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit,\n§ 213                            Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten,\nBundeszuschuß                          Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur\ndann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein\n(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der Rentenver-       Rückfluß mindestens in Höhe des angelegten Betrages\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten Zuschüsse.       gewährleistet ist. Soweit ein Rückfluß mindestens in Höhe","2316                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndes angelegten Betrages nicht gewährleistet ist, gelten        desversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundes-\nVermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist bis zu zwölf       knappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenver-\nMonaten auch dann als liquide, wenn der Unterschiedsbe-        sicherung für Leistungen zur Rehabilitation sollen sich\ntrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung minde-          nicht stärker als die voraussichtliche Bruttolohn- und\nstens ausgeglichen wird.                                       -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-\nnehmer im Verhältnis zur entsprechenden Bruttolohn- und\n§ 218                             -gehaltsumme im Vorjahr verändern. Veränderungen der\nZahl der Versicherten und strukturelle Veränderungen sind\nFinanzausgleich                         zu berücksichtigen.\nzwischen der Rentenversicherung\nder Arbeiter und der Rentenversicherung                   (2) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\nder Angestellten                         stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamt-\nbetrag für Leistungen zur Rehabilitation im Verband Deut-\n(1) Unterschreitet die Schwankungsreserve der Träger\nscher Rentenversicherungsträger ab. Dabei ist darauf hin-\nder Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt am Ende         zuwirken, daß die Leistungen zur Rehabilitation dem\neines Jahres die durchschnittlichen Aufwendungen für\nUmfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden.\neinen halben Kalendermonat zu eigenen Lasten, zahlt die\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte den fehlenden          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungs- und\nBetrag, soweit ihre Schwankungsreserve eine entspre-          Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, daß\nchend berechnete halbe Monatsausgabe übersteigt               auch die Veränderungen der Zahl der Rentner und der\n(Finanzausgleich). Auf den Finanzausgleich werden              Rentenzugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu\nmonatlich Vorschüsse gezahlt.                                 berücksichtigen sind.\n(2) Absatz 1 gilt für die Träger der Rentenversicherung                                 § 221\nder Arbeiter entsprechend, wenn die Schwankungsreserve                        Ausgaben für Bauvorhaben\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den in\nAbsatz 1 genannten Grenzwert unterschreitet.                      Für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von\nGebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenver-\n(3) Reichen die liquiden Mittel der Schwankungsreserve     sicherung dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn\nder Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten     dies unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Trä-\nnicht aus, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen,        ger zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Erfüllung\nstellen die Rentenversicherung der Arbeiter oder der          der Aufgaben erforderlich ist. Die Träger stellen gemein-\nAngestellten sich die erforderlichen liquiden Mittel gegen-   sam im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger\nseitig zur Verfügung. Eine Ausgleichsverpflichtung besteht    sicher, daß die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach\nnicht, soweit durch den Ausgleich die Erfüllung der eige-     einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.\nnen Zahlungsverpflichtungen des ausgleichspflichtigen\nTrägers der Rentenversicherung gefährdet würde.\n§ 222\n(4) Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversiche-                             Ermächtigung\nrungsamt entsprechend § 227 Abs. 1 durch.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird\n§ 219                            ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit\nZustimmung des Bundesrates den Umfang des Verwal-\nFinanzverbund In der Rentenversicherung\ntungsvermögens abzugrenzen.\nder Arbeiter\n(1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die\nvon der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur                          Dritter Unterabschnitt\nKrankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen,                               Erstattungen\ndie nicht Leistungen zur Rehabilitation sind, werden von\nden Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter nach                                       § 223\ndem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein\nWanderversicherungsausgleich\nKalenderjahr gemeinsam getragen.\n(1) Soweit im Leistungsverfahren die Bundesknapp-\n(2) Der Bundeszuschuß an die Träger der Rentenver-\nschaft zuständig ist, erstattet ihr der Träger der Rentenver-\nsicherung der Arbeiter wird nach dem Verhältnis ihrer\nsicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der zuletzt\nBeitragseinnahmen verteilt.\neinen Beitrag erhalten hat, den von ihm zu tragenden\n(3) Innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter wird     Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der Leistun-\nein Finanzausgleich so durchgeführt, daß die Schwan-          gen, der auf Zeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter\nkungsreserve jedes Trägers der Rentenversicherung der         und der Angestellten entfällt.\nArbeiter am Jahresende im Verhältnis zu den Aufwen-\n(2) Soweit im Leistungsfall ein Träger der Rentenver-\ndungen zu eigenen Lasten gleich ist.\nsicherung der Arbeiter oder der Angestellten zuständig ist,\nerstattet ihm die Bundesknappschaft den von ihr zu tra-\n§ 220                             genden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der\nAufwendungen für Rehabilitation, Verwaltung              Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Ren-\nund Verfahren                          tenversicherung entfällt.\n(1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich der Rentenver-          (3) Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation werden\nsicherung der Arbeiter, sowie in den Bereichen der Bun-       im gleichen Verhältnis wie Rentenleistungen erstattet.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                  2317\nDabei werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf            das letzte Kalenderjahr vor Beginn des Rentenbezugs\ndes Kalenderjahres vor der Antragstellung berücksichtigt.          maßgebend ist, oder\n3. einer der in § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 9 in Verbin-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den von         dung mit § 128 Abs. 1 Satz 3 oder in § 128 Abs. 1\nder Rentenversicherung zu tragenden Beitrag zur gesetz-            Satz 4 des Arbeitsförderungsgesetzes genannten Tat-\nlichen Krankenversicherung und den Zuschuß zur Kran-               bestände vorliegt, die den Nichteintritt der Erstattungs-\nkenversicherung.                                                   pflicht begründen.\n(5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften           Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, auf Verlangen\nbestimmt sich der auf den jeweiligen Träger der Renten-        des zuständigen Trägers der Rentenversicherung eine\nversicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrages          gutachtliche Stellungnahme darüber abzugeben, ob die\nnach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile.          Arbeitgeber die Voraussetzungen für den Nichteintritt der\nErstattungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen haben;\n§ 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Das Nähere\nzur Durchführung des Satzes 2 wird durch Verwaltungs-\n§ 224\nvereinbarung zwischen den Trägern der Rentenversiche-\nErstattungen durch Arbeitgeber                   rung und der Bundesanstalt für Arbeit geregelt.\n(1) Die Arbeitgeber, deren Verpflichtung zur Erstattung       (3) Weisen die Arbeitgeber nach, daß sie\nvon Leistungen nach § 128 oder nach § 134 Abs. 4 Satz 4\n1. nicht mehr als 20 Arbeitnehmer,\nin Verbindung mit § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes\ndurch Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit festgestellt       2. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder\nworden ist, erstatten den Trägern der Rentenversicherung       3. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer\nmindestens jährlich die Aufwendungen für eine Altersrente\nwegen Arbeitslosigkeit längstens für die Dauer von            im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 beschäftigt haben,\n48 Kalendermonaten, es sei denn, die Versicherten erfül-       so mindert sich die Erstattungsforderung im Falle der\nlen auch die Voraussetzungen für eine andere Rente oder       Nummer 1 um drei Viertel, im Falle der Nummer 2 um die\neine Knappschaftsausgleichsleistung. Erstattungspflichtig      Hälfte und im Falle der Nummer 3 um ein Viertel.\nsind auch die Arbeitgeber, deren Verpflichtung zur Erstat-\ntung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit deshalb nicht        (4) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt,\ndurch Bescheid festgestellt ist, weil die Versicherten für die wenn die Arbeitgeber nachweisen, daß die Vorausset-\nZeit der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 59. Lebens-     zungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder des§ 128 Abs. 1\njahres weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch               Satz 2 Nr. 3 bis 6 in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Satz 3\nAnspruch auf Arbeitslosenhilfe hatten, wenn die Versicher-    oder des § 128 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsförderungsge-\nten innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beginn der       setzes im Zeitpunkt des Beginns der Erstattungspflicht vor-\nArbeitslosigkeit mindestens 720 Tage bei diesen Arbeit-       liegen oder danach eintreten, wobei im Falle des Ab-\ngebern versicherungspflichtig beschäftigt waren. Der          satzes 2 Satz 1 Nr. 2 das Kalenderjahr maßgebend ist, das\nAnspruch auf Erstattung nach dieser Vorschrift geht den       dem Kalenderjahr vorausgeht, für das der Wegfall der\nAnsprüchen auf Erstattung nach anderen Vorschriften vor.      Erstattungspflicht geltend gemacht wird; Absatz 2 Satz 2\nDer Erstattungszeitraum mindert sich um die Zeiträume         und 3 gilt. Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 mindert\neiner Erstattung nach § 128 oder nach § 134 Abs. 4 Satz 4     sich nachträglich auf die in Absatz 3 genannten Anteile,\nin Verbindung mit § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes,        wenn die Arbeitgeber nachweisen, daß in dem Kalender-\nwobei die Erstattung für je 26 Tage eines Leistungsbezugs     jahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das die Minde-\nbei der Bundesanstalt für Arbeit als ein Erstattungsmonat     rung der Erstattungspflicht geltend gemacht wird, die Zahl\nund ein angefangener Erstattungsmonat als voll erstattet      der Arbeitnehmer die in Absatz 3 genannten Grenzen nicht\ngelten.                                                       überstiegen hat.\n(2) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht\n(5) Soweit eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu\nein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des\nerstatten ist, schließt dies den von der Rentenversicherung\n56. Lebensjahres der Versicherten beendet worden ist\nzu tragenden Beitrag zur gesetzlichen Krankenversiche-\noder die Arbeitgeber nachweisen, daß\nrung oder den Zuschuß zur Krankenversicherung ein.\n1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis vor Vollen-\ndung des 57. Lebensjahres beendet worden ist, die        (6) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-\nVersicherten innerhalb der letzten 18 Jahre vor       gesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Der Erstattungsan-\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt         spruch ·richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei dem die\nweniger als 15 Jahre,                                 Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden\nb) bei den übrigen Versicherten die Versicherten inner-   haben.\nhalb der letzten zwölf Jahre vor Beendigung des\nArbeitsverhältnisses insgesamt weniger als zehn          (7) Die Versicherten sind auf Verlangen des Trägers _der\nJahre                                                 Rentenversicherung verpflichtet, Auskünfte zu erteilen\noder sich einer ärztlichen oder psychologischen Unter-\nzu ihnen in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,      suchung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der\n2. sie in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsaus-    Wegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwi~_kung\nbildung Beschäftigten nicht mehr als fünf Arbeitnehmer    abhängt. Voraussetzung für das Verlangen des Tragers\nbeschäftigen; § 1o Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzah-   der Rentenversicherung ist, daß die Arbeitgeber Um-\nlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß      stände in der Person des Versicherten darlegen, die für","2318                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nden Erstattungsanspruch von Bedeutung sind. Die §§ 65                         Fünftes Kapitel\nund 65 a des Ersten Buches gelten entsprechend.\nSonderregelungen\n(8) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein Erstattungs-\nanspruch nach dieser Vorschrift geltend gemacht worden                          Erster Abschnitt\nist, nach § 44 des Zehnten Buches zurückzunehmen, so\nhat dies mit Wirkung für die Vergangenheit zu geschehen.                  Ergänzungen für Sonderfälle\nErster Unterabschnitt\n§ 225\nGrundsatz\nErstattung\ndurch den Träger der Versorgungslast                                        § 228\n(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversiche-                             Grundsatz\nrung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Ent-\nDie Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vor-\nscheidung des Familiengerichts begründet worden sind,\nwerden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast        schriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die\nerstattet. Ist der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versor-    von dem Zeitpunkt des lnkrafttretens der Vorschriften der\ngungsausgleich durchgeführt wurde, später nachver-           vorangehenden Kapitel an nicht mehr eintreten können.\nsichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten,\ndie bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das\nzweiter Unterabschnitt\nder Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung voraus-\nging.                                                                  Versicherter Personenkreis\n(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine                              § 229\nRentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag eins                          Versicherungspflicht\nvom Hundert der bei Ende der Ehezeit geltenden monat-\nlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der        (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als\nVersorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht       1. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,\nanzuwenden.\n2. selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegeper-\nsonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen\n§ 226                               Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen\nVerordnungsermächtigung                       Arbeiter beschäftigt haben und\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-   versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere           versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag von\nüber die Berechnung und Durchführung der Erstattung von     der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom\nAufwendungen durch den Träger der Versorgungslast zu        1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992\nbestimmen.                                                  beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist\nauf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.\n(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht ver-\nsicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht\nVierter Unterabschnitt                     versicherungspflichtig.\nAbrechnung der Aufwendungen                          (3) Für Personen, die am 31. Dezember 1991 nicht nur\nvorübergehend selbständig tätig und in dieser Tätigkeit bis\n§ 227\ndahin nicht berechtigt waren, die Versicherungspflicht zu\n, Abrechnung der Aufwendungen                 beantragen, beginnt die Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 am\n1. Januar 1992.\n(1) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge\nnach den §§ 219 und 223 auf die Träger der Rentenver-                                  § 230\nsicherung der Arbeiter und führt die Abrechnung zwischen\nden Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der                        Versicherungsfreiheit\nAngestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversiche-       (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als\nrung untereinander und mit der Deutschen Bundespost\nsowie dem Bund durch.                                        1. Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,\n2. Handwerker oder\n(2) Die Deutsche Bundespost teilt dem Bundesversiche-    3. Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen\nrungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge             und Straßenbahnen\nmit, die auf Anweisung der Träger der Rentenversicherung\nversicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung\nder Arbeiter und der Angestellten für das abgelaufene\noder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Handwer-\nKalenderjahr gezahlt worden sind.\nker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines Lebens-\nversicherungsvertrags versicherungsfrei waren, und\n(3) Die Träger der Rentenversicherung zahlen die zu      Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbe-\nerstattenden Beträge innerhalb von zwei Wochen nach         zieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäf-\ndem Empfang der Zahlungsaufforderung.                       tigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                              2319\n(2) Personen, die am 31. Dezember 1991 als versiche-      2. von dem Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch\nrungspflichtige                                                   gemacht haben, nur dann, wenn sie dieses Recht nicht\n1. Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stif-          bereits vor dem 1. Januar 1992 nach den jeweils gel-\ntungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände           tenden, dem § 7 Abs. 2 sinngemäß entsprechenden\noder                                                         Vorschriften verloren haben.\n2. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaf-          (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen\nten, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemein-       Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist\nschaften,                                                eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.\nnicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungs-\nP!licht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung ver-                              § 233\nsicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag unter                            Nachversicherung\nden Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der\nVersicherungspflicht befreit. Über die Befreiung entschei-       (1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer\ndet der Träger der Rentenversicherung, nachdem für           Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem\nBeschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der         jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 230\nAufsicht des Bundes unterstehen, der zuständige Bundes-       Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder§ 231 Satz 1 sinngemäß entspre-\nminister, im übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des       chenden Recht nicht versicherungspflichtig, versiche-\nLandes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder         rungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren,\nGemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Vor-       werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nach-\naussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt vom           versichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf\n1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992            Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind.\nbeantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist     Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung\nauf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.                   vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend.\n(3) Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäf-          (2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus\ntigte oder selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und     einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach\nnicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in   § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder\ndieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht       § 231 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versiche-\nnach§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. Sie werden      rungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar\njedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die   1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher\nBefreiung wirkt vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum       nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden,\n31. März 1992 beantragt wird, sonst vom Eingang des          diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht\nAntrags an. Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder      nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von\nselbständige Tätigkeit.                                      der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Perso-\nnen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. De-\n§ 231                           zember 1991 verloren haben, entsprechend.\nBefreiung von der Versicherungspflicht                (3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeit-\nräume, in denen die nachzuversichernden Personen man-\nPersonen, die am 31. Dezember 1991 von der Versiche-\ngels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vor-\nrungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäf-\nschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Über-\ntigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versiche-\nschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze\nrungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991\nnicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.\nals\n1. Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder\ndem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,                                       § 234\n2. Handwerker oder                                                                 Höherversicherung\n3. Empfänger von Versorgungsbezügen                              Personen, die vor dem 1. Januar 1992 von dem Recht\nvon der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder der Höherversicherung Gebrauch gemacht haben, können\nBeschäftigung oder Tätigkeit von der Versicherungspflicht    weiterhin neben Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Bei-\nbefreit.                                                     trägen Beiträge zur Höherversicherung zahlen. Dies gilt für\nVersicherte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,\n§ 232                           auch ohne eine solche Vorversicherung.\nfreiwillige Versicherung\n(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und                   Dritter Unterabschnitt\nvor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversiche-                               Rehabilitation\nrung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Ver-\nsicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiter-\n§ 235\nhin freiwillig versichern. Dies gilt für Personen, die\nRehabilitation\n1. von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterver-\nsicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn           Auf das Übergangsgeld wird der zu einer Rente gelei-\nsie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufent-  stete Kinderzuschuß angerechnet. Bei der Anrechnung\nhalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-     des Kinderzuschusses und bei der Anrechnung von Ver-\nbuchs haben,                                           letztenrenten mit Kinderzulage bleibt ein Betrag in Höhe","2320                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndes Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz                                           § 238\naußer Ansatz.                                                                    Altersrente für langjährig\nunter Tage beschäftigte Bergleute\nVierter Unterabschnitt\n(1) Auf die Wartezeit für eine Rente für langjährig unter\nAnspruchsvoraussetzungen                          Tage beschäftigte Bergleute werden auch Anrechnungs-\nfür einzelne Renten                         zeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld nach Vollen-\ndung des 50. Lebensjahres angerechnet, wenn zuletzt vor\n§ 236                            Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage\nausgeübt worden ist.\nHinzuverdienstgrenze\n(2) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter\n(1) Für Versicherte, für die am 31. Dezember 1991\nTage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die\nAnspruch auf eine Altersrente vor Vollendung des\nVersicherten\n65. Lebensjahres bestand und die\n1. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäfti-\n1. vor dem 2. Dezember 1928 geboren sind oder\ngung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen mit\n2. vor dem 2. Dezember 1929 geboren sind und als                   der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordne-\nSchwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz)               ten Ersatzzeiten haben oder\nanerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind,\n2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein\nbeträgt die Hinzuverdienstgrenze statt eines Siebtels der          oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenver-\nmonatlichen Bezugsgröße 1 000 Deutsche Mark, wenn die              sicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und\nWartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.\na) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt\n(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine                waren oder\nAltersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wird die          b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf-\nHinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn eine                   grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten\nBeschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird,              unter Tage allein oder zusammen mit der knapp-\ndie innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens            schaftlichen Rentenversicherung zugeordneten\nzwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart                   Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf\nbegrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt\naa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauer-\nist.\narbeiten je drei Kalendermonate und\n(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine                bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen die\nAltersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-                   Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter\nleute, tritt an die Stelle der Hinzuverdienstgrenze die Vor-               Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt\naussetzung, daß eine Beschäftigung in einem knapp-                         waren, je zwei Kalendermonate oder\nschaftlichen Betrieb nicht ausgeübt wird.\ncc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbei-\nten unter Tage bei Versicherten, die vor dem\n(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\n1 . Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit, die spätestens am\nund diese wegen im Bergbau verminderter\n1 . Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle des Sieb-\nBerufsfähigkeit aufgeben mußten,\ntels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag\nvon 625 Deutsche Mark monatlich.                                      angerechnet werden.\n§ 239\nKnappschaftsausgleichsleistung\n§ 237\n(1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsaus-\nAltersrente wegen Arbeitslosigkeit\ngleichsleistung, wenn sie\n( 1) Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit       1. nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem\nbesteht auch für Versicherte, die während der Arbeitslosig-        knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem\nkeit von 52 Wochen in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996           31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter\nnur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung             Tage infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit\nstanden, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare               wechseln mußten und die Wartezeit von 25 Jahren mit\nBeschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruf-                 Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit stän-\nlichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen.\ndigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben,\n(2) Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre        2. aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach\nPflichtbeitragszeiten sein müssen, verlängert sich auch um         Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollen-\ndung des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur Vollen-\n1 . Arbeitslosigkeitszeiten nach Absatz 1, wenn die\ndung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für ent-\nArbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1990 begonnen hat\nlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,\nund die Versicherten vor diesem Tage das 58. Lebens-\naus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und\njahr vollendet haben,\ndie Wartezeit von 25 Jahren\n2. Ersatzzeiten,\na) mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung\nsoweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind.            unter Tage erfüllt haben oder","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                  2321\nb) mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung    Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn\nunter Tage ausgeübt haben und diese Beschäfti-         jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalen-\ngung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger      dermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit\noder seelischer Behinderung aufgeben mußten,\n1. Beitragszeiten,\noder\n2. beitragsfreien Zeiten,\n3. nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem\nknappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Warte-       3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind,\nzeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitrags-              weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder\nzeiten erfüllt haben und                                        selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in\nden letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser\na) vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten\nZeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie\n(Anlage 9) beschäftigt waren, wobei der knapp-\nZeit oder eine Zeit nach Nummer 4 oder 5 liegt,\nschaftlichen    Rentenversicherung        zugeordnete\nErsatzzeiten infolge einer Einschränkung oder Ent-     4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten\nziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungsmaß-           eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist,\nnahmen angerechnet werden oder                              die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichti-\ngung des Gesamteinkommens geringfügig war, oder\nb) vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im\nBergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben          5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter\nmußten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter            Erwerbsfähigkeit\nTage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem              (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die\n1. Januar 1968 beschäftigt waren oder                  Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist.\nc) mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäf-        Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch\ntigt waren und insgesamt 25 Jahre mit ständigen        zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhal-\nArbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten             tungszeiten nicht erforderlich.\nbeschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je\nzwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je                                      § 241\ndrei Kalendermonate angerechnet werden.\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit\n(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet\n(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerb-\n1. Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968         sunfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf\nunter Tage beschäftigt waren,                              Rente wegen Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbei-\n2. Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungs-               tragszeiten haben müssen, verlängert sich auch um\ngeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die      Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschafts-\nWartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die Wartezeit     ausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992.\nnach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn               (2) Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsunfähig-\nzuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt wor-        keit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1.\nden ist,                                                   Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn\n3. Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenver-           jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalen-\nsicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit nach          dermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwart-\nAbsatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a.          schaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerb-\nsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für\n(3) Für die Feststellung und Zahlung der Knappschafts-       Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zuläs-\nausgleichsleistung werden die Vorschriften für die Rente        sig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszei-\nwegen Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme von §§ 59 und             ten nicht erforderlich.\n85 angewendet. Grundlage für die Ermittlung des Monats-\nbetrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die            (3) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete\npersönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche        Rente, die nach dem bis zum 31. Dezember 1956 gelten-\nRentenversicherung entfallen. An die Stelle des Zeitpunkts      den Recht festgestellt und aufgrund des Arbeiterrentenver-\nvon§ 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der         sicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Angestelltenver-\ndem Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäfti-         sicherungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberechnung\ngung endete. Neben der Knappschaftsausgleichsleistung           nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Umstellungsrente),\nwird eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet.       gilt bis zum vollendeten 65. Lebensjahr als Rente wegen\nErwerbsunfähigkeit.\n§ 242\n§ 240\nRente für Bergleute\nRente wegen Berufsunfähigkeit\n(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im\n( 1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Berufs-   Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, in dem Versicherte\nunfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf          für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau vermin-\nRente wegen Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitrags-       derter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten\nzeiten haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzei-         haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und\nten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichs-         Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung\nleistung vor dem 1 . Januar 1992.                               vor dem 1. Januar 1992.\n(2) Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit    (2) Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der im Bergbau ver-\nsind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1.         minderten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht erfor-","2322                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Warte-           wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen\nzeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1.                 Anspruch hierauf hatten und\nJanuar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im\nBergbau verminderten Berufsfähigkeit mit Anwartschafts-        4. die entweder\nerhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Bergbau                a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten\nverminderte Berufsfähigkeit vor dem 1 . Januar 1984 einge-              erziehen (§ 46 Abs. 2),\ntreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszah-           b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder\nlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwart-\nschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.                         c) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind,\nwenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat\n(3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen\nVollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die      und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.\nVersicherten                                                       (3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwer-\n1 . 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäfti-       rente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3\ngung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen mit        genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene\nder knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordne-        Ehegatten, die\nten Ersatzzeiten haben oder                               1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen\n2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein            eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus\noder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenver-            eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit\nsicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und                 oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des\nGesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und\na) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt\nwaren oder                                            2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder\nb) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf-        a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten\ngrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten               erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder\nunter Tage allein oder zusammen mit der knapp-             b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und\nschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten\nErsatzzeiten erfüllen, wenn darauf                    3. entweder\naa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerar-          a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten\nbeiten je drei Kalendermonate und                          erziehen (§ 46 Abs. 2),\nbb) für je drei volle Kalendermonate, in denen Ver-        b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder\nsicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit         c) das 60. Lebensjahr vollendet haben,\nanderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren,\nwenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Ein-\nje zwei Kalendermonate oder\nkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein\ncc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbei-    Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder\nten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1.   einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwart-\nJanuar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben        schaften nicht besteht.\nund diese wegen im Bergbau verminderter\nBerufsfähigkeit aufgeben mußten,                      (4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder\nWitwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter\nangerechnet werden.                                   den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch\nfür geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben,\n§ 243                            wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.\nWitwenrente und Witwerrente                         (5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich,\nan vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten             deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.\n(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwer-\nrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,                                               § 244\n1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,                                   Anrechenbare Zeiten\n2. die nicht wieder geheiratet haben und                           Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale\n3. die im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen           Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kin-\nEhegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten   dererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der\nhaben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand      Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrech-\nvor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten,            nungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen\nZeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pau-\nwenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat      schalen Anrechnungszeit überschreiten.\nund nach dem 30. April 1942 gestorben ist.\n(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwer-                                  § 245\nrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,\nVorzeitige Wartezeiterfüllung\n1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,\n(1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung\n2. die nicht wieder geheiratet haben und\nfindet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31.\n3. die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten           Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder\nUnterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten      gestorben sind.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2323\n(2) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert     für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31 . Dezem-\nerwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine      ber 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom\nWartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie                    1. Oktober 1974 bis zum 31 . Dezember 1983 wegen des\n1. nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls,        Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.\n2. nach dem 31. Dezember 1956 wegen einer Wehr-                  (3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den\ndienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungs-          Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbei-\ngesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf       tragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.\nZeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach        Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitrags-\ndem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender,          zeiten, wenn\n3. während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder      1. in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November\nWehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten             1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt\nmilitärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3      worden ist,\nBundesversorgungsgesetz),                                 2. nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei\n4. nach dem 31 . Dezember 1956 wegen eines Dienstes                Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein\nnach Nummer 3 oder während oder wegen einer                   Beitrag gezahlt worden ist oder\nanschließenden Kriegsgefangenschaft,                     3. mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.\n5. wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 Bundesver-\nsorgungsgesetz),                                                                       § 248\n6. nach dem 29. Januar 1933 wegen Verfolgungsmaß-                      Berliner und saarländische Beitragszeiten\nnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus (§§ 1\nund 2 Bundesentschädigungsgesetz),                           (1) Zeiten, für die Beiträge zur\n7. nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen              1. einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsan-\neines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz),                  stalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31.\nJanuar 1949,\n8. nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen\nInternierung oder Verschleppung(§ 1 Abs. 3 Heimkeh-      2. einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Ver-\nrergesetz) oder                                               sicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1.\nFebruar 1949 bis zum 31. März 1952 oder\n9. nach dem 30. Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht\nals Vertriebener (§§ 1 bis 5 Bundesvertriebenenge-       3. Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt\nsetz),                                                        Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952\nvermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.         gezahlt worden sind (Berliner Beitragszeiten), stehen Bei-\ntragszeiten nach Bundesrecht gleich.\n(3) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 und nach\ndem 31. Dezember 1972 erwerbsunfähig geworden oder                (2) Berliner Beitragszeiten werden der Rentenversiche-\ngestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig        rung der Arbeiter zugeordnet, wenn für die versicherte\nerfüllt, wenn sie                                             Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wäre sie im\nBundesgebiet ausgeübt worden, Beiträge zur Rentenversi-\n1. wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren        cherung der Arbeiter zu zahlen gewesen wären. Dies gilt\nnach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig          entsprechend, wenn die Beschäftigung oder selbständige\ngeworden oder gestorben sind und                         Tätigkeit nach den im Bundesgebiet geltenden Vorschrif-\n2. in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit     ten nicht zu versichern gewesen wäre. Im übrigen werden\noder des Todes mindestens sechs Kalendermonate mit       Berliner Beitragszeiten der Rentenversicherung der Ange-\nPflichtbeitragszeiten haben.                             stellten zugeordnet. Soweit bisher anders verfahren wor-\nden ist, verbleibt es dabei.\n§ 246                                (3) Zeiten, für die Beiträge nach den im Saarland gelten-\nBeitragsgeminderte Zeiten                   den Vorschriften für die Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31.\nDezember 1956 gezahlt worden sind, stehen Beitragszei-\nZeiten, für die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober    ten nach Bundesrecht gleich. Die davor liegenden Zeiten\n1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis   stehen den Beitragszeiten nach den Reichsversicherungs-\nzum 31. Dezember 1923 Beiträge gezahlt worden sind,           gesetzen gleich.\nsind beitragsgeminderte Zeiten.                                                             § 249\nBeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten\n§ 247\nwegen Kindererziehung\nBeitragszeiten\n(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar\n(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit   1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach\nvom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für              Ablauf des Monats der Geburt.\nAnrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der\nVersicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten         (2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht\nsind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die      der Erziehung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs die\nBeiträge mitgetragen hat.                                     Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversi-\ncherungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar 1949\n(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten      gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während des-\nBeschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesanstalt     selben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastrege-","2324                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nlung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungs-         sehe wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder\nlast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.                in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereig-\nnissen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-\n(3) Der Ausschluß eines versicherungsfreien oder von           buchs interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet\nder Versicherungspflicht befreiten Elternteils von der            verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen\nAnrechnung einer Kindererziehungszeit gilt nicht, wenn er         wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der\nstatt einer Nachversicherung eine Abfindung erhalten oder         Entlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\nauf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet         ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die\nhat.                                                              Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten\n(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kinderer-      Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,\nziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1, Januar\n1921 geboren ist.                                             3. während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne\nKriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen\n(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die            bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten\nAnrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1.                  außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichs-\nJanuar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft         versicherungsgesetze oder danach aus Gebieten\ngemacht sind.                                                     außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze,\nsoweit es sich nicht um das Gebiet der Deutschen\n(6) Haben die Eltern vor dem 1 . Januar 1986 ihr Kind in\nDemokratischen Republik oder Berlin (Ost) handelt,\ndessen erstem Lebensjahr gemeinsam erzogen, können\nverhindert gewesen oder dort festgehalten worden\nsie bis zum 31. Dezember 1993 übereinstimmend erklä-\nsind,\nren, daß der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die\nKindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater            4. in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die\nzugeordnet. Die Erklärung ist nicht zulässig, wenn für die        Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesent-\nMutter unter Berücksichtigung dieser Zeit eine Leistung           schädigungsgesetz) oder im Anschluß an solche Zeiten\nbindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung        wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet\nüber einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.          arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaß-\nFür die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches          nahmen\nüber die Antragstellung entsprechend. Die Erklärung kann\na) arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeits-\nnicht widerrufen werden. Die Wiedereinsetzung in den\nvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben,\nvorigen Stand ist ausgeschlossen. Ist die Mutter vor dem\nlängstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946,\n1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit\ninsgesamt dem Vater zugeordnet. Ist ein Elternteil in der             oder\nZeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1993                 b) bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten\ngestorben, kann der überlebende Elternteil die Erklärung              außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der\nbis zum 31. März 1994 allein abgeben.                                 Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebie-\nten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsver-\n(7) Haben die Eltern vor dem 1. Januar 1992 ihr Kind für           sicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni\neinen Zeitraum, für den eine Kindererziehungszeit nicht                1945 genommen oder einen solchen beibehalten\nanzurechnen ist, gemeinsam erzogen, können sie bis zum                haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezem-\n31. Dezember 1993 durch übereinstimmende Erklärung\nber 1949,\nbestimmen, daß die Berücksichtigungszeit wegen Kinde-\nrerziehung dem Vater zuzuordnen ist; die Zuordnung kann           wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesent-\nauf einen Teil der Berücksichtigungszeit beschränkt wer-          schädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),\nden. Absatz 6 Satz 2 bis 5 ist anzuwenden. Ist ein Elternteil\n5. in Gewahrsam genommen worden sind oder im\nvor dem 1. Januar 1994 gestorben, kann der überlebende\nElternteil die Erklärung bis zum 31. März 1994 allein             Anschluß daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder\nabgeben.                                                          unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum\nPersonenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes\n§ 250                               gehören, oder\nErsatzzeiten                        6. vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder\n(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in        auf der Flucht oder im Anschluß an solche Zeiten\ndenen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versi-         wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet\ncherte nach vollendetem 14. Lebensjahr                            arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom\n1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie\n1. militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der        zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebe-\n§§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund             nengesetzes gehören.\ngesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder wäh-\nrend eines Krieges geleistet haben oder aufgrund die-        (2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,\nses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deut-\nschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 gelei-         1. für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur\nstet haben oder im Anschluß an solche Zeiten wegen            wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt wor-\nKrankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos        den ist,\ngewesen sind,                                             2. in denen von der Vollendung des 65. Lebensjahres an\n2. interniert oder verschleppt oder im Anschluß an solche         außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\nZeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unver-             eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen\nschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deut-          eine andere Leistung bezogen worden ist.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                              2325\n§ 251                           1. nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-\nErsatzzeiten bei Handwerkern                      chert waren oder\n2. in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne An-\n(1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen\nspruch auf Krankengeld versichert waren,\nHandwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle\neingetragen waren, berücksichtigt, wenn für diese Zeiten    nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18\nBeiträge nicht gezahlt worden sind.                         Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hun-\ndert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert\n(2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene  des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten\nversicherungspflichtige Handwerker im Anschluß an eine      Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden\nErsatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur      sind.\ndann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Aus-\nnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines              (4) Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in denen Versi-\nVerwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1. Mai 1985    cherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr vor dem 1.\nmit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines      Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule\nVerwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt       oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben,\nhaben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungs-       jedoch die Zeit des Schulbesuchs oder Fachschulbesuchs\npflichtig waren.                                            höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschul-\nbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren, soweit die Höchst-\n(3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unver-\ndauer für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer\nschuldeten Arbeitslosigkeit ist bei Handwerkern nur dann\nSchule, Fachschule oder Hochschule von sieben Jahren\neine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerks-\nüberschritten ist. Die nach Satz 1 ermittelte Zeit wird bei\nrolle gelöscht waren.\nBeginn der Rente\nim Jahre\n1992                    voll,\n§ 252\n1993                    zu elf Zwölfteln,\nAnrechnungszeiten                             1994                    zu zehn Zwölfteln,\n1995                    zu neun Zwölfteln,\n(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versi-\n1996                    zu acht Zwölfteln,\ncherte\n1997                    zu sieben Zwölfteln,\n1. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des                  1998                    zu sechs Zwölfteln,\nBergbaus bezogen haben,                                       1999                    zu fünf Zwölftein,\n2. nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsaus-                2000                    zu vier Zwölfteln,\ngleichsleistung bezogen haben,                                2001                    zu drei Zwölftein,\n2002                    zu zwei Zwölfteln,\n3. nach dem vollendeten 16. Lebensjahr als Lehrling nicht          2003                    zu einem Zwölftel\nversicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren\nund die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis    in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten\nzum 28. Februar 1957,                                  zurückliegenden Kalendermonate vorrangig berücksichtigt\nwerden.\n4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen\nBerufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine       (5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1992\nErziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurech-     sind nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange eine\nnungszeit nicht enthalten war,                         selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, bei\n5. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invaliden-       Handwerkern außerdem nur, wenn und solange sie in der\nrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente    Handwerksrolle gelöscht waren.\nbezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1.\nJanuar 1957 weggefallen ist,                              (6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versiche-\nrungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor\n6. Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch           dem 1. Januar 1992, in denen sie\neine versicherte Beschäftigung oder selbständige\nTätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum   1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder\n31. Dezember 1978.                                          Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,\n2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während\n(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die\nder Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine\n1. die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar        versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt\n1983,                                                       haben,\n2. ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar    nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb\n1984                                                   mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines\nbis zum 31 . Dezember 1997 wegen des Bezugs von             Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt\nSozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrech-  haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungs-\nnungszeiten gezahlt hat.                                    pflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April\n1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Aus-\n(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder      nahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines\nLeistungen zur Rehabilitation liegen in der Zeit vom 1.     Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt\nJanuar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten,     haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungs-\ndie                                                         pflichtig waren.","2326                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(7) Zeiten, in denen Versicherte                             cherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knapp-\n1. vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind           schaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.\noder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,               (3) Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpas-\n2. vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen            sungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung sind\nhaben,                                                     Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.\n3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt             (4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knapp-\nals Arbeitsuchende gemeldet waren und                      schaftlichen Rentenversicherung in dem Verhältnis zuge-\na) vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Lei-      ordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und\nstung bezogen haben oder                               die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordne-\nten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem\nb) vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche         1 . Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatz-\nLeistung nur wegen des zu berücksichtigenden Ein-      zeiten stehen.\nkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,\nwerden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen\nKalendermonat andauern. Folgen mehrere Zeiten unmit-                             fünfter Unterabschnitt\ntelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.\nRentenhöhe\n§ 253                                                        § 255\nPauschale Anrechnungszeit                                 Rentenartfaktor für Witwenrenten und\n(1) Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1957                 Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977\nist mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich                                geschiedene Ehegatten\nergibt, wenn                                                         Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwart-\n1 . der Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste           schaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten\nPflichtbeitrag gezahlt ist, spätestens vom Kalendermo-     werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt,\nnat der Vollendung des 16. Lebensjahres des Versi-          der für Witwenrenten und Witwerrenten maßgebend ist,\ncherten, bis zum Kalendermonat, für den der letzte          die vom Beginn des vierten Kalendermonats nach Ablauf\nPflichtbeitrag vor dem 1. Januar 1957 gezahlt worden        des Sterbemonats an geleistet werden.\nist, ermittelt wird (Gesamtzeit),\n2. die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Beiträ-                                    § 256\ngen und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur                          Entgeltpunkte für Beitragszeiten\nErmittlung der verbleibenden Zeit gemindert wird\n(Gesamtlücke) und                                               (1) Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung\nvor dem 1. Januar 1992, die über die ersten 48 Kalender-\n3. die Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten              monate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten\ngerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit entfal-    Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder über die\nlenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit dem Ver-        Vollendung des 25. Lebensjahres hinausgehen, werden\nhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der auf die   auf Antrag für jeden Kalendermonat 0,075 Entgeltpunkte,\nGesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und Ersatz-      mindestens jedoch die nach § 70 Abs. 1 ermittelten Ent-\nzeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamtzeit            geltpunkte, zugrunde gelegt.\nsteht.\n(2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für\nDabei werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur\nAnrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Ver-\nwegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden\nsicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitrags-\nist, wie Beitragszeiten berücksichtigt.\nbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn\n(2) Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf       das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die\neinen Zeitabschnitt entfällt, ist die volle Anzahl an Mona-      jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.\nten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit\n(3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezem-\nmit der für ihre Ermittlung maßgebenden verbleibenden\nber 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für\nZeit in diesem Zeitabschnitt (Teillücke) vervielfältigt und\nPersonen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei\ndurch die Gesamtlücke geteilt wird.\nTage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden\nfür jedes volle Kalenderjahr 0, 75 Entgeltpunkte, für die Zeit\n§ 254                             vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 19811,0 Entgelt-\nZuordnung beitragsfreier Zeiten                   punkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil\nzur knappschaftlichen Rentenversicherung                zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990\nbis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die\n(1 ) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Renten-       Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung\nversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte         aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten\nPflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung          vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß auf\ngezahlt worden ist.                                              Antrag 0, 75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.\n(2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer               (4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbei-\nLehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung            träge für Behinderte in geschützten Einrichtungen gezahlt\nauch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versi-           worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalender-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                              2327\njahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum     der Verordnung über die Uberleitung der Sozialversiche-\nder entsprechende Anteil zugrunde gelegt.                      rung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten\n(5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags-      Fassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte\noder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die           der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehalts-\nEntgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die          klasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für die für Zeiten vor\nBeiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht         dem 1. März 1935 zur knappschaftlichen Pensionsversi-\ngezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der        cherung gezahlten Einheitsbeiträge werden die aufgrund\nZeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976                des § 26 der Verordnung über die Überleitung der Sozial-\ngeltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalen-       versicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtli-\ndermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen        chen Bestimmungen angewendet und Entgeltpunkte der\nBeitragsbemessungsgrundlage ermittelt.                        danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehalts-\n(6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge    klasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für Zeiten, für die\naufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels      Beiträge vom 20. November 1947 bis zum 31. August\nnachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt,       1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 1.\nindem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das                Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversi-\nDurchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5 043        cherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder\nDeutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die eine Nach-    Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. Januar 1954 bis\nzahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen, für         zum 31 . März 1963 zur saarländischen Altersversorgung\nVertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte oder bei Nachver-     der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen\nsicherung erfolgt ist (§§ 283 bis 285), werden Entgelt-       gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage\npunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage       7 zugrunde gelegt.\ndurch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in       (3) Wird nachgewiesen, daß das Arbeitsentgelt in Fran-\ndem die Beiträge gezahlt worden sind.                         ken in der Zeit vom 20. November 1947 bis zum 31.\n(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1.      August 1957 höher war als der Betrag, nach dem Beiträge\nOktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August    gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrund-\n1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind,           lage das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.\nwerden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte              (4) Wird glaubhaft gemacht, daß das Arbeitsentgelt in\nzugrunde gelegt.                                              Franken in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August\n1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in\nder Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957 in\n§ 257                            der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der\nEntgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten             Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als\nBeitragsbemessungsgrundlage das um zehn vom Hundert\n(1) Für Berliner Beitragszeiten werden Entgeltpunkte       erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.\nermittelt, indem als Beitragsbemessungsgrundlage\n1. für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das\nFünffache der gezahlten Beiträge,                                                    § 259\n2. für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember            Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug\n1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens\njedoch 7 200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein           Wird glaubhaft gemacht, daß Versicherte vor dem 1 .\nKalenderjahr                                              Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die\nPflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung\ndurch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr      in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-\ngeteilt wird.                                                 ten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentli-\n(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge chem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für\nnach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die          jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgelt-\nEntgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt.                   punkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder\nder Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8\nzugrunde gelegt. Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung\n§ 258                            als Lehrling oder Anlernling. Als Mittel der Glaubhaftma-\nchung können auch Versicherungen an Eides Statt zuge-\nEntgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten           lassen werden.\n(1) Für Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli\n1959, für die Beiträge in Franken gezahlt worden sind,\nwerden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Werten                                 § 260\nder Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemes-                 Beitragsbemessungsgrenzen\nsungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für das-\nFür Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäfti-\nselbe Kalenderjahr geteilt wird.\ngung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen\n(2) Für die für Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum 3.     Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, wer-\nMärz 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und für          den mindestens die im übrigen Deutschen Reich gelten-\nZeiten vom 1. Januar 1924 bis zum 28. Februar 1935 zur         den Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für saar-\nRentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Bei-           ländische Beitragszeiten werden die im Bundesgebiet gel-\ntrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach       tenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet.","2328                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 261                                  2001                      9 vom Hundert,\nBeitragszeiten ohne Entgeltpunkte                      2002                      6 vom Hundert und\n2003                      3 vom Hundert\nEntgeltpunkte werden nicht ermittelt für\nder Beitragszeiten beträgt, höchstens jedoch um die\n1. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für    Anzahl an Monaten, die im Gesamtzeitraum vor dem 1.\nZeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit für dieselbe Zeit  Januar 1992 nicht mit rentenrechtlichen Zeiten und Zeiten\nund Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur Rentenver-    belegt ist, in denen nach vollendetem 55. Lebensjahr eine\nsicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen     Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist.\nRentenversicherung gezahlt worden sind,\n(3) Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung tre-\n2. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter        ten an die Stelle\noder zur Rentenversicherung der Angestellten· für Zei-\nten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit\nund Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knapp-                                          der Werte\nschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder      bei Beginn          80 vom         75 vom        0,0625\nder Angestellten gezahlt worden sind.                    der Rente           Hundert        Hundert    Entgeltpunkte\nim Jahre\ndie Werte\n§ 262\nMindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt           1992                 100              99        0,0825\n1993                 100              97        0,0808\n(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zei-    1994                 100              95        0,0792\nten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten         1995                   95             93        0,0775\nmit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von   1996                   90             91        0,0758\nweniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der         1997                   85             89        0,0742\nEntgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen     1998                                  87        0,0725\nEntgeltpunkte sind so zu bemessen, daß sich für die           1999                                  85        0,0708\nKalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem      2000                                  83        0,0692\n1 . Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des             2001                                  81        0,0675\n1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höch-         2002                                  79        0,0658\nstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.          2003                                  77        0,0642\n(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalen-\ndermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1.         (4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszei-\nJanuar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet.                    ten, die vor dem 1 . Januar 1957 liegen, muß mindestens\nden Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrech-\n(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflicht-      nungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Entgeltpunkte\nbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener          entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewerten-\nVersicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige        den Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.\nPflichtbeiträge.\n§ 264\n§ 263\nZuschläge oder Abschläge\nGesamtleistungsbewertung                                      bei Versorgungsausgleich\nfür beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten\nSind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt\n(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie    worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt.\nund beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungs-      Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung\nzeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für     sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der\ndie Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen,        knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991\nhöchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die      zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungs-\nzusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler            grundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nAnrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke        Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.\nergibt.\n(2) Die Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor                                   § 265\ndem 1. Januar 1992 wird um eine Pauschalzeit in vollen                    Knappschaftliche Besonderheiten\nMonaten erhöht, die bei Beginn der Rente\n(1} Für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversiche-\nim Jahre\nrung, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und\n1992                     36  vom Hundert,\nfür Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31.\n1993                    33  vom Hundert,\nDezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden\n1994                    30  vom Hundert,\nKalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.\n1995                    27  vom Hundert,\n1996                    24  vom Hundert,                 (2) Für Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmanns-\n1997                    21  vom Hundert,              prämie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die\n1998                    18  vom Hundert,              der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legende\n1999                    15  vom Hundert,              Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalender-\n2000                     12  vom Hundert,              jahr des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                2329\nder Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um                           Achter Unterabschnitt\nein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht.                                       Zusatzleistungen\n(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die bei-                                 § 269\ntragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten                      Steigerungsbeträge\nbelegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung\nzugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für       (1) Für Beiträge der Höherversicherung werden zusätz-\nbeitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Bei-   lich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge\ntragszeiten zuvor mit 0, 75 vervielfältigt.                  geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener\nVersicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter\n(4) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte      bis zu 30 Jahren                        1,6667 vom Hundert,\nZeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die von 31 bis 35 Jahren                    1,5    vom Hundert,\nder Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nzugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für    von 36 bis 40 Jahren                    1,3333 vom Hundert,\nbeitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des § 84\nvon 41 bis 45 Jahren                    1,1667 vom Hundert,\nAbs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten\nzuvor mit 1,3333 vervielfältigt.                             von 46 bis 50 Jahren                    1,0    vom Hundert,\n(5) Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte     von 51 bis 55 Jahren                    0,9167 vom Hundert,\ndes Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage\nwerden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte      von 56 und mehr Jahren                 0,8333 vom Hundert\nvor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren,         des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenen-\nwobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als       rente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden\nHauerarbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet wer-        Rentenartfaktor der Rentenversicherung der Arbeiter und\nden.                                                         der Angestellten. Das Alter des Versicherten bestimmt sich\nnach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der\nBeitragszahlung, bei Beiträgen für Zeiten vor dem 1.\nSechster Unterabschnitt                         Januar 1957 dem Kalenderjahr der Entwertung der Bei-\ntragsmarke, und dem Geburtsjahr des Versicherten. Für\nRente und Leistungen aus der\nBeiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921\nUnfallversicherung\nund für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum\n31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steige-\n§ 266                             rungsbeträge nicht geleistet.\nErhöhung des Grenzbetrags                        (2) Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach\nBestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine            dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung\nRente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist     der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu\nGrenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschlie-    einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten\nßende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und          Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen\n312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1         der Höherversicherung angerechnet. Werden zu einer Wit-\nBuchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag.         wenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegat-\nten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-\n§ 267                             rung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auf-\nlösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht\nRente und Leistungen aus der Unfallversicherung            auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten\nBei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden       Ehegatten angerechnet worden sind.\nRentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversiche-      (3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf meh-\nrung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.                 rere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis\nauch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen\nder Höherversicherung aufgeteilt.\n(4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wie-\nSiebter Unterabschnitt\nderheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die\nBeginn von Witwenrenten                          hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der\nund Witwerrenten                           Höherversicherung abgefunden.\nan vor dem 1. Juli 1977\ngeschiedene Ehegatten                                                       § 270\nKinderzuschuß\n§ 268\n(1) Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1992 für ein Kind\nBeginn von Witwenrenten und Witwerrenten an              Anspruch auf einen Kinderzuschuß hatten, wird zu einer\nvor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten              Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuß für\ndieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet. Dies\nWitwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwart-\nschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten     gilt nicht, solange dem über 18 Jahre alten Kind\nwerden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in        1. eine Ausbildungsvergütung von wenigstens 750 Deut-\ndem die Rente beantragt wird.                                    sche Mark monatlich zusteht oder","2330                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder        1 . Beiträge für eine Beschäftigung oder selbständige\nÜbergangsgeld von wenigstens 610 Deutsche Mark                Tätigkeit oder die Erziehung eines Kindes im jeweiligen\nmonatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht,            Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze\nweil es über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt.            außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\nAußer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge                oder\nund einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame             2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Auf-\nLeistungen, die dem Auszubildenden über die geschuldete            enthalts im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsver-\nAusbildungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie den               sicherungsgesetze außerhalb des Geltungsbereichs\nnach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz                 dieses Gesetzbuchs\nbegünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.                  gezahlt worden sind (Reichsgebiets-Beitragszeiten). Bei\n(2) Der Kinderzuschuß fällt weg, wenn                     der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszu-\nschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten\n1 . das Kind in se;ner Person die Anspruchsvoraussetzun-      Versorgungsausgleich und für den Zuschlag bei einer Wai-\ngen für eine Waisenrente nicht mehr erfüllt,             senrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitrags-\n2. für das Kind eine Kinderzulage aus der Unfallversiche-     zeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.\nrung geleistet wird,\n3. für das Kind Anspruch auf Waisenrente entsteht,\n4. Berechtigte wegen der Gewährleistung einer Versor-\ngungsanwartschaft versicherungsfrei werden und ihr\nZehnter Unterabschnitt\nArbeitsentgelt Beträge mit Rücksicht auf das Kind ent-\nhält oder sie eine Versorgung mit entsprechenden                                Organisation\nBeträgen erhalten oder\n5. Berechtigte Mitglied einer berufsständischen Versor-                                    § 273\ngungseinrichtung werden und Leistungen hieraus                      Zuständigkeit der Bundesknappschaft\nerhalten, in denen Beträge mit Rücksicht auf das Kind\nenthalten sind.                                              (1) Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch\nzuständig, wenn die Versicherten\n(3) Bei mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuß\n1. aufgrund der Beschäftigung in einem nichtknappschaft-\nfür ein Kind nur dem geleistet, der das Kind überwiegend\nlichen Betrieb bereits vor dem 1 . Januar 1992 bei der\nunterhält.\nBundesknappschaft versichert waren,\n2. in einem nichtknappschaftlichen Betrieb beschäftigt\nNeunter Unterabschnitt                              sind, der am 31. Dezember 1991 knappschaftlich versi-\nLeistungen an Berechtigte                             chert war.\naußerhalb des Geltungsbereichs                        Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für\ndieses Gesetzbuchs                          dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor\ndem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer Ver-\n§ 271                             schmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maß-\nnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser\nHöhe der Rente\nMaßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des\nBundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die     Unternehmens tätig, bleibt die Bundesknappschaft für die\nnach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversiche-        Dauer dieser Beschäftigung zuständig.\nrungsgesetzen oder dem in Berlin geltenden Recht\n(2) Für Versicherte, die\n1 . Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstän-     1. bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbst-\ndige Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\nversicherung oder\noder vor dem 1. Juli 1945 in Berlin oder\n2. bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiter-\n2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Auf-\nversicherung\nenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs oder\naußerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichs-    in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch\nversicherungsgesetze oder vor dem 1. Juli 1945 in        gemacht haben, ist die Bundesknappschaft für die freiwil-\nBerlin                                                   lige Versicherung zuständig.\ngezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bun-\ndesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kin-                                     § 274\ndes im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs oder vor dem\n1 . Februar 1949 in Berlin erfolgt ist.\nBesonderheiten bei der Durchführung\nder Versicherung und bei den Leistungen\n§ 272                                 Die Bundesknappschaft führt die freiwillige Versiche-\nBesonderheiten für berechtigte Deutsche               rung für Personen, die bis zum 31. Dezember 1967 vom\nRecht der Selbstversicherung oder der Weiterversiche-\nZu den Entgeltpunkten von berechtigten Deutschen, die      rung in der knappschaftlichen Rentenversicherung\nauf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Bei-         Gebrauch gemacht haben, nach den besonderen Vor-\ntragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören         schriften der knappschaftlichen Rentenversicherung\nauch solche für Beitragszeiten, für die                       durch.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                 2331\nElfter Unterabschnitt                                dert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.\nFinanzierung\n(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbil-\nErster Titel                           dungszeiten ist\nSozialbeirat                             1 . bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeits-\nentgelt von 150 Deutsche Mark,\n§ 275                              2. vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein\nSozlalbelrat                                monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von zehn vom Hun-\ndert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der\nDie Mitgliedschaft der Vertreter der gesetzlichen Unfall-        Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.\nversicherung im Sozialbeirat endet mit Ablauf des 31.\nDezember 1991 .                                                   (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten\neiner Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz\n1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßig-\nten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.\nzweiter Titel\nBeiträge\n§ 279\n§ 276                                              Beitragspfllchtlge Einnahmen\nbei Hebammen und Handwerkern\nBeltragspfllchtige Einnahmen\nsonstiger Versicherter                          (1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen\nHebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens\n(1) Bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer        40 vom Hundert der Bezugsgröße.\nSozialleistung sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum\n31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen die                 (2) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen\ngezahlten Sozialleistungen.                                    Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme\nvon Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten\n(2) Bei Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeitsunfä-   ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung versi-\nhigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Kranken-         cherungspflichtigen Personen beschäftigen (Alleinhand-\ngeld sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31 .          werker) und die im Jahre 1991 von der Möglichkeit\nDezember 1994 70 vom Hundert des zuletzt für einen             Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als\nvollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder         zwölf Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununter-\nArbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahmen             brochen anschließen, mindestens 50 vom Hundert der\nzugrunde zu legen.                                             Bezugsgröße. Für Alleinhandwerker, die im Jahre 1991 für\njeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitsein-\n§ 277                              kommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind\nBeitragsrecht bei Nachversicherung                  beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununter-\nbrochen anschließen und in denen die im letzten Einkom-\nDie Durchführung der Nachversicherung von Personen,         mensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus\ndie vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungs-        Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Frei-\npflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren        beträge weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße\nAnspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31.         betragen, mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße.\nDezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet        Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen\nsich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschrif-      für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von\nten, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses           Satz 1 erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugs-\nBuches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nach-      größe. Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 sind nur\nversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der          anzuwenden, wenn dies bis zum 30. Juni 1992 beantragt\nNachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschub-       wird.\nbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, daß nach den\nvom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für                                     § 280\neinen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben\nsind. Die Beiträge für die Nachversicherung sind in den                      Beiträge zur Höherversicherung\nFällen des Satzes 1 nicht nach§ 181 Abs. 4 zu erhöhen,             (1) Für die Beiträge zur Höherversicherung gelten die\nwenn die Zahlung bis zum 31. März 1992 erfolgt.                Regelungen für freiwillige Beiträge entsprechend.\n(2) Beiträge sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn\n§ 278                             sie als solche bezeichnet sind.\nMlndestbeltragsbemessungsgrundlage\nfür die Nachversicherung\n§ 281\n(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten                             Nachversicherung\n1 . bis zum 31 . Dezember 1956 ein monatliches Arbeits-\nSind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwil-\nentgelt von 150 Deutsche Mark,\nlige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden,\n2. vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976 ein           werden diese Beiträge nicht erstattet. Sie gelten als Bei-\nmonatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hun-       träge zur Höherversicherung.","2332                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nD r it t e r T it e 1                                                  § 285\nVer f a h r e n                                      Nachzahlung bei Nachversicherung\nPersonen, die nachversichert worden sind und die auf-\n§ 282                                grund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor\nNachzahlung bei Heiratserstattung                       dem 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem\n31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nach-\n(1) Frauen, denen anläßlich der Eheschließung Beiträge           zahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen\nerstattet worden sind, können auf Antrag für Zeiten, für die        belegt sind. Der Antrag kann nur innerhalb von sechs\nBeiträge erstattet worden sind, bis zum 1. Januar 1924              Monaten nach Durchführung der Nachversicherung\nzurück freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern die Zeiten           gestellt werden. Die Antragsfrist läuft frühestens am 31.\nnicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nach bindender             Dezember 1992 ab. Die Erfüllung der Voraussetzungen für\nBewilligung einer Vollrente wegen Alters, nach Vollendung           den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der\ndes 65. Lebensjahres oder bei Bezug einer Versorgung                Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens\nnach Erreichen einer Altersgrenze, die zur Versicherungs-           sechs Monate nach Eintritt der Btndungswtrkung des\nfreiheit führt, ist eine Nachzahlung nicht zulässig.                Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.\n(2) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1995\ngestellt werden. Für die Berechnung der Beiträge gilt die\n§ 286\nBeitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Bei-\nträge gezahlt werden, für Zeiten vor dem 1. Januar 1957                                 Versicherungskarten\njedoch die Beitragsbemessungsgrenze dieses Jahres.                      (1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versiche-\nrungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der\n§ 283                                Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Ren-\nNachzahlung bei Heiratsabfindung                        tenversicherung entsprechend den Regelungen über die\nfrüherer Beamtinnen                            Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.\n(1) Frauen, die aus einem Dienstverhältnis mit Anwart-               (2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992_ rechtzeitig\nschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschrif-            umgetauschten Versicherungskarte\nten oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtli-            1. Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor\nchen Regelungen unter Gewährung einer Abfindung aus-                     dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß\ngeschieden sind und nicht erneut ein solches Dienstver-\nbescheinigt oder\nhältnis begründet haben, können auf Antrag für die vor\ndem Ausscheiden liegende Zeit, für die sie an Stelle der            2. Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig\nAbfindung nachzuversichern gewesen wären, längstens                      Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,\njedoch bis zum 1 . Januar 1924 zurück, freiwillige Beiträge         so wird vermutet, daß während der in Nummer 1 genann-\nnachzahlen, sofern die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen           ten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes\nbelegt sind. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente             Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeits-\nwegen Alters, nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder             entgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge\nbei Bezug einer Versorgung nach Erreichen einer Alters-             rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Bei-\ngrenze, die zur Versicherungsfreiheit führt, ist eine Nach-         tragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungs-\nzahlung nicht zulässig.                                             verhältnis vorgelegen hat.\n(2) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1995                    (3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der\ngestellt werden.                                                    Versicherungskarte können von den Trägern der Renten-\nversicherung\n§ 284\n1 . die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszei-\nNachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge                         ten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und\nund Evakuierte\n2. die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Auf-\nPersonen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebe-                 rechnung der Versicherungskarte bescheinigten Bei-\nnengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengeset-                      tragsmarken\nzes, die                                                            nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn\n1. vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung            Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie\nselbständig tätig waren und                                     Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung\noder die Verwendung der Marken in betrügerischer\n2. binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht\nAbsicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für\noder der Evakuierung oder nach Beendigung einer\ndie knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.\nErsatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussied-\nlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,                (4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versiche-\nkönnen auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Vollen-        rungskarten werden durch die Träger der Rentenversiche-\ndung des 65. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16.                 rung vorbehaltlich der Regelungen in der Versicherungs-\nLebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar 1924                  unterlagen-Verordnung ersetzt. Nachgewiesene Beiträge\nzurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit            und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen. Das\nBeiträgen belegt sind. Nach bindender Bewilligung einer              Nähere über das Verfahren regelt der Bundesminister für\nVollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zuläs-             Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nsig.                                                                 tes durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                 2333\n(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar        Zeiten der Kindererziehung und aus der Erbringung von\n1973 glaubhaft, daß sie eine versicherungspflichtige           Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahr-\nBeschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die         gänge vor 1921 im Jahre 1991 entstehen, bleiben die bis\nvor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder       zum 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften maßge-\nnicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäfti-  bend.\ngung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die\nBeschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.                                           § 288\nVerordnungsermächtigung\n(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973\nmit der Maßgabe, daß es einer Eintragung in die Versiche-          Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird\nrungskarte nicht bedarf.                                      ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates bis zum 31. Dezember 1991 die Anlage 2 um\n(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den\ndie gemäß § 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\nNachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der\nund § 130 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes\nSeeleute.\nbestimmten Beitragsbemessungsgrenzen für die Kalen-\nderjahre 1990, 1991 und 1992 zu ergänzen.\nVierter Titel\nBerechnungsgrundlagen\n§ 287                                                     Fünfter Titel\nBerechnungsgrundlagen für Beitragssatz,                                        Erstattungen\nBeitragsbemessungsgrenze und Bundeszuschuß\n§ 289\n(1) Der am 31. Dezember 1991 geltende Beitragssatz\ngilt abweichend von der Regelung über die Festsetzung                        Wanderversicherungsausgleich\nder Beitragssätze nach dem Vierten Kapitel so lange, bis\n(1) Hat der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\nerstmals ein höherer Beitragssatz erforderlich ist.\noder der Rentenversicherung der Angestellten eine\n(2) Bei der erstmaligen Festsetzung des Beitragssatzes      Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsan-\nzur knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem Vier-        teil festgestellt, so erstattet die knappschaftliche Renten-\nten Kapitel ist von dem zuletzt geltenden Beitragssatz         versicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil\nauszugehen.                                                    ohne Kinderzuschuß an den feststellenden Träger der\nRentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten.\n(3) Bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgren-\nzen für das Jahr 1992 ist von den nicht gerundeten Beträ-         (2) Hat die Bundesknappschaft eine Gesamtleistung mit\ngen in Deutscher Mark auszugehen, aus denen die Bei-           einem Leistungsanteil der Rentenversicherung der Arbei-\ntragsbemessungsgrenzen für das Jahr 1991 errechnet             ter oder der Rentenversicherung der Angestellten festge-\nwurden.                                                        stellt, erstattet ihr der Träger der Rentenversicherung der\nArbeiter oder der Angestellten, der zuletzt einen Beitrag\n(4) Bei der Berechnung des Bundeszuschusses zur             erhalten hat, den von ihm zu tragenden Leistungsanteil\nRentenversicherung der Arbeiter und des Bundeszuschus-         und den Kinderzuschuß.\nses zur Rentenversicherung der Angestellten für das Jahr\n1992 ist von den im Haushaltsplan des Bundes für 1991             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den von\nfestgesetzten Bundeszuschüssen zur Rentenversicherung          der Rentenversicherung zu tragenden Beitrag zur gesetzli-\nder Arbeiter und zur Rentenversicherung der Angestellten       chen Krankenversicherung und den Zuschuß zur Kranken-\nauszugehen. Diese Beträge sind um die Aufwendungen zu          versicherung.\nerhöhen, die den Trägern der Rentenversicherung der\n(4) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften gilt\nArbeiter und der Angestellten im Jahre 1991 aus der\n§ 223 Abs. 5 entsprechend.\nAnrechnung von Zeiten der Kindererziehung und aus der\nErbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der\nGeburtsjahrgänge vor 1921 entstehen. Weichen die tat-                                        § 290\nsächlichen Aufwendungen der Träger der Rentenversiche-            Erstattung durch den Träger der Versorgungslast\nrung der Arbeiter und der Angestellten im Jahre 1991 von\nden für die Berechnung des Bundeszuschusses für das                Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversiche-\nJahr 1992 zugrunde gelegten Beträgen ab, erfolgt die           rung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Ent-\nFestsetzung des Bundeszuschusses für das Jahr 1993 so,         scheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992\nals wenn die tatsächlichen Aufwendungen im Jahre 1991          begründet worden sind, werden von dem zuständigen\nfür die Festsetzung des Bundeszuschusses für das Jahr          Träger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte,\n1992 bereits richtig zugrunde gelegt worden wären. Ein         zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt\nUnterschiedsbetrag für das Jahr 1992 wird im Jahre 1993        worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde.\nausgeglichen. Alle Beträge sind in dem Verhältnis auf die      Dies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast\nBundeszuschüsse zur Rentenversicherung der Arbeiter            1. Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt\nund zur Rentenversicherung der Angestellten zu verteilen,           hat,\nin dem die jeweiligen Zuschüsse ohne die jeweiligen\nBeträge zueinander stehen.                                     2. ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt\nhat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften\n(5) Für die Abrechnung der Aufwendungen, die den                 durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften\nTrägern der Rentenversicherung aus der Anrechnung von               ersetzt worden ist.","2334                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 291                           1. in diesen Gebieten hatte oder\nErstattung für Kinderzuschüsse                  2. zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber im Zeitpunkt\nder Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entwe-\nDer Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung         der sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich\ndie Aufwendungen, die von ihnen für Kinderzuschüsse zu           zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort aus-\nRenten zu tragen sind, in Höhe des Kindergeldes nach             geübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitrags-\n§ 1 0 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes.                       zeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst\noder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versi-\n§ 292                               cherung befreit war.\nVerordnungsermächtigung                         (3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird      Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastre-\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der       gelung mit einem anderen Staat nicht in die Versiche-\nFinanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des           rungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.\nBundesrates das Nähere über die Erstattung von Kinder-\n(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten\nzuschüssen zu bestimmen; dabei kann auch eine pau-           steht bei einer Mutter, die\nschale Erstattung vorgesehen werden. Die Abrechnung\nmit den Trägern der Rentenversicherung erfolgt durch das     1 . zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten\nBundesversicherungsamt; für die Träger der Rentenversi-          Personen gehört,\ncherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend.         2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus einem der von § 17\nAbs. 1 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes\nerfaßten Gebiete vor dem 1 . September 1939 in eines\nSechster Titel                             der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat oder\nVermögensanlagen                            3. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demo-\nder Bundesknappschaft                              kratischen Republik oder in Berlin (Ost) hatte,\ndie Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.\n§ 293\n(5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nVermögensanlagen der Bundesknappschaft                 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs hat,\nDas am 1 . Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen        erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu\nist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen.      den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der\nRückflüsse aus Vermögensanlagen sind Einnahmen der           Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in\nknappschaftlichen Rentenversicherung.                        der Sozialversicherung genannten Personen gehört.\n§ 295\nZwölfter Unterabschnitt                                              Höhe der Leistung\nLeistungen für Kindererziehung                          Die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung\nan Mütter der Geburtsjahrgänge                       beträgt 75 vom Hundert des jeweils für die Berechnung\nvor 1921                            von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts. Die Lei-\nstung wird auf zehn Deutsche Pfennig nach oben gerun-\n§ 294                            det.\nAnspruchsvoraussetzungen\n§ 296\n(1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist,\nBeginn und Ende\nerhält für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich dieses\nGesetzbuchs lebend geboren hat, eine Leistung für               (1) Eine Leistung für Kindererziehung wird von dem\nKindererziehung. Der Geburt im Geltungsbereich dieses        Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die\nGesetzbuchs steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbe-       Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.\nreich der Reichsversicherungsgesetze oder in Berlin vor\ndem 1. Februar 1949 gleich. Satz 1 und 2 gilt für               (2) Die Leistung wird monatlich im voraus gezahlt.\n1 . Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907                        (3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen\nvom 1 . Oktober 1987 an,                                 die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung weg,\nendet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der\n2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911\nWegfall wirksam ist.\nvom 1 . Oktober 1988 an,\n3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916                    (4) Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats\nvom 1. Oktober 1989 an und                               gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.\n4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920\nvom 1. Oktober 1990 an.                                                              § 297\nZuständigkeit\n(2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten\nsteht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die      (1) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung ist der\nMutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnli-    Versicherungsträger, der der Mutter eine Versicherten-\nchen Aufenthalt                                              rente zahlt. Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenenrente,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2335\nist der Versicherungsträger zuständig, der die Hinterblie-   ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt\nbenenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen     werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen\nVersicherten zahlt. In den übrigen Fällen ist die Bundes-    wird.\nversicherungsanstalt für Angestellte zuständig. Wird für\nDezember1991 eine Leistung für Kindererziehung gezahlt,\nbleibt der zahlende Versicherungsträger zuständig.\n(2) Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag                         Zweiter Abschnitt\nzur Rente gezahlt, wenn die Mutter eine Rente bezieht, es                             Ausnahmen\nsei denn, daß die Rente in vollem Umfang übertragen,                    von der Anwendung neuen Rechts\nverpfändet oder gepfändet ist. Bezieht die Mutter mehrere\nRenten, wird die Leistung für Kindererziehung als\nZuschlag zu der Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit                     Erster Unterabschnitt\nnach Absatz 1 maßgebend ist.                                                         Grundsatz\n(3) In den Fällen des§ 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten\nBuches ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, die Lei-                                  § 300\nstung für Kindererziehung an die Mutter weiterzuleiten.                                Grundsatz\n(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeit-\n§ 298                            punkt ihres lnkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder\nDurchführung                          Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor die-\nsem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden\n(1) Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien- hat.\nnamen Oetziger und früherer Name mit Namensbestand-\nteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das                  (2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und\nGeburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nachzu-          durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch\nweisen. Für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsa-          nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis\nchen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht werden.            dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der\nAnspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach\n(2) Den Nachweis über den Vornamen, das Geburtsda-        der Aufhebung geltend gemacht wird.\ntum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter durch\nVorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonsti-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nach dem\ngen öffentlichen Urkunde zu führen. Eine Glaubhaftma-         maßgebenden Zeitpunkt eine bereits vorher geleistete\nchung dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter                Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen\nEntgeltpunkte neu zu ermitteln sind. § 88 über die weitere\n1. erklärt, daß sie eine solche Urkunde nicht hat und auch    Leistung der Rente aus den bisherigen persönlichen Ent-\nin der Familie nicht beschaffen kann,                    geltpunkten ist entsprechend anzuwenden.\n2. glaubhaft macht, daß die Anforderung einer Geburtsur-\n(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezem-\nkunde bei der für die Führung des Geburtseintrags\nber 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die\nzuständigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist,\nVorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften die-\nwobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen\nses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die\nist, wenn die zuständige Stelle mitteilt, daß für die\nersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt\nErteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag\noder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vor-\nerneuert werden müßte, und\nschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der\n3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standes-        aufgehobenen Begriffe.\nbeamten auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus\nder sich ergibt, daß er ein die Geburt ihres Kindes         (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den\nausweisendes Familienbuch nicht führt und nach sei-      folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.\nner Kenntnis bei dem Standesbeamten des Standes-\namts I in Berlin (West) ein urkundlicher Nachweis über\ndie Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber                  Zweiter Unterabschnitt\nnicht vorliegt.\nLeistungen zur Rehabllltation\nAls Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versiche-\nrungen an Eides Statt zugelassen werden.\n§ 301\nLeistungen zur Rehabilitation\n§ 299\n(1) Für Leistungen zur Rehabilitation sind bis zum Ende\nAnrechnungsfreiheit                      der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im\nZeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen\nDie Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen\nein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.\nunberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von\nRechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen             (2) Die Träger der Rentenversicherung können die am\noder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist.           31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur\nBei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 15 b    Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die\ndes Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. Auf            nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose die-\nRechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die      nen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.","2336                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDritter Unterabschnitt                           bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas\nanderes bestimmt ist.\nAnspruchsvoraussetzungen\nfür einzelne Renten                               (2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist,\nwenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate\n§ 302                              angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese\nRente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unter-\nAnspruch auf Regelaltersrente                    brechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln\nin Sonderfällen                         sind.\nBestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine                 (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf eine        Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer\nErziehungsrente und ist der Versicherte vor dem                Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente\n2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar        gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der\n1992 an als Regelaltersrente geleistet. Bestand am            Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.\n31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Regelaltersrente\nund ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 gebo-\nren, kann diese Rente weiterhin nur in voller Höhe in                                     § 307\nAnspruch genommen werden.\nUmwertung in persönliche Entgeltpunkte\n§ 303                                 (1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente,\nWltwerrente                           werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwer-\ntung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpas-\nIst eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben      sungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags\noder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988            in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert\neine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des        und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden\nbis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenen-          Rentenartfaktor geteilt wird. Beruht der Monatsbetrag der\nrentenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Wit-        Rente sowohl auf Zeiten der Rentenversicherung der\nwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des gel-         Arbeiter und der Angestellten als auch der knappschaft-\ntenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt         lichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung für die\nihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor    jeweiligen Rententeile getrennt. Über die Umwertung ist\ndem Tode überwiegend bestritten hat. Satz 1 findet auch       spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung\nauf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwen-         zum 1. Juli 1992 zu informieren. Ein besonderer Bescheid\ndung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschie-         ist nicht erforderlich.\ndenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzu-\nstand vor dem Tode überwiegend bestritten hat.                   (2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde\nzu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses\nGesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente\n§ 304\nergibt.\nWaisenrente\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von\nBestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisen-          persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1 . Januar\nrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus,       1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.\nweil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen\naußerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der         (4) Abweichend von Absatz 1 sind die Erziehungsren-\nAnspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.             ten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand,\nfür die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.\nDabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte\n§ 305                              zugrunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des\nWartezeit                            bisherigen Rentenbetrags ergeben würden.\nWar die Wartezeit für eine Rente erfüllt und bestand          (5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die\nAnspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an        vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet\ngeänderte Vorschriften über die Wartezeit in Kraft sind, gilt werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach\ndie Wartezeit auch dann als erfüllt, wenn dies nach der       Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten\nRechtsänderung nicht mehr der Fall ist.                       zurückgelegt sind.\n§ 308\nVierter Unterabschnitt\nUmstellungsrenten\nRentenhöhe\n(1) Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten,\ndie als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667.\n§ 306\n(2) Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbsun-\nGrundsatz\nfähigkeit werden auf Antrag nach den vom 1. Januar 1992\n(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem       an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn für Ver-\nZeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften,       sicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres für zwölf\nwerden aus Anlaß der Rechtsänderung die einer Rente            Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind und sie\nzugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu         erwerbsunfähig sind. Diese neu berechneten Renten wer-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                             2337\nden nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel höher sind     c) der auf den Erhöhungsbetrag in Waisenrenten ent-\nals die Umstellungsrenten.                                          fallende Anteil,\n(3) Entgeltpunkte für am 1 . Januar 1992 laufende        2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung je\nUmstellungsrenten werden zu gleichen Teilen lückenlos           16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für\nauf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des              jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähig-\n15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollen-          keit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt\ndung des 55. Lebensjahres der Versicherten verteilt.            und die Rente aufgrund einer entschädigungspflich-\ntigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird.\n§ 309                             (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nAktueller Rentenwert für 1992               Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die\nfür die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war,\nBei der Bestimmung des vom 1. Juli 1992 an geltenden     verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.\naktuellen Rentenwerts sind als Daten des vorvergangenen\nKalenderjahres                                                 (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nRente mit Zeiten sowohl der Rentenversicherung der\n1. für die Ermittlung des Faktors der Veränderung der\nArbeiter oder der Angestellten als auch der knappschaft-\nBruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich\nlichen Rentenversicherung und ruhte wegen einer Rente\nbeschäftigten Arbeitnehmer das bei der Bestimmung\naus der Unfallversicherung die Rente mit den Zeiten der\nder allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr\nknappschaftlichen Rentenversicherung vorrangig, ver-\n1991 verwendete durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt\nbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.\nfür das Jahr 1990 und\n2. die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jah-          (5) Der Grenzbetrag beträgt\nres 1992 vorliegenden Daten über die Nettoquote für     1. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der\nArbeitsentgelt und die Rentennettoquote für das Jahr       knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist,\n1990\na) bei Renten aus eigener\nzugrunde zu legen.                                                  Versicherung                       80 vom Hundert,\nb) bei Witwenrenten oder\n§ 310                                   Witwerrenten                       48 vom Hundert,\nVerordnungsermächtigung                    2. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird         knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist,\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des           a) bei Renten aus eigener\nBundesrates bis zum 31. Dezember 1991                                Versicherung                      95 vom Hundert,\n1. die Anlage 1 um die gemäß § 1255 Abs. 1 der Reichs-          b) bei Witwenrenten oder\nversicherungsordnung bestimmten durchschnittlichen              Witwerrenten                      57 vom Hundert\nBruttoarbeitsentgelte für die Kalenderjahre 1988 und\neines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der\n1989 zu ergänzen,\nBerechnung der Rente aus der Unfallversicherung\n2. das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1991    zugrunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich\nzu bestimmen, indem das Durchschnittsentgelt für das   ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende\nJahr 1990 um den Vomhundertsatz erhöht wird, um        persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuel-\nden das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1990 höher   len Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag).\nist als das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1989.    Beruht die Rente ausschließlich auf Zeiten der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung, ist der persönliche Vom-\nhundertsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen. Beruht sie auch\nfünfter Unterabschnitt                      auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder der\nZusammentreffen von Renten                       Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher Vom-\nund von Einkommen                          hundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz nach\nSatz 2 und der persönliche Vomhundertsatz der Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit der\n§ 311\nihrer Ermittlung zugrundeliegenden jeweiligen Anzahl an\nRente und Leistungen aus der Unfallversicherung           Monaten vervielfältigt und die Summe beider Ergebnisse\ndurch die Summe aller Monate geteilt wird. liegt der Rente\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nein persönlicher Vomhundertsatz nicht zugrunde, ist Min-\nRente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die\ndestgrenzbetrag das 50fache des aktuellen Rentenwerts.\nfür die Leistung der Rente zu berücksichtigen war, wird die\nFür die ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente\nRente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Ren-\noder Witwerrente wird der Grenzbetrag mit dem für eine\nten den Grenzbetrag übersteigt.\nRente aus eigener Versicherung geltenden Vomhundert-\n(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffen-    satz ermittelt.\nden Renten bleiben unberücksichtigt\n(6) Der Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten das\n1. bei der Rente                                            13,33fache, bei Vollwaisenrenten das 20fache des aktuel-\na) der Betrag, der den Grenzbetrag übersteigt,         len Rentenwerts.\nb) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten    (7) Für die von einem Träger mit Sitz außerhalb des\nunter Tage entfallende Anteil,                     Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs geleistete Rente","2338                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nwegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist    Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehe-\nein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei einer an gatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung\neine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um   auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Besteht für\nzwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente.                   denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Wit-\nwe.rrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallver-\nsicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berück-\n§ 312                            sichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über\ndie Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes\nMindestgrenzbetrag                       ergibt.\nbei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979\n(3) Ist der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine         zum 31. Dezember 1995 gestorben und wurde die Ehe vor\nRente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar      dem 1. Januar 1986 geschlossen, werden auf eine Wit-\n1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der        wenrente bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach\nUnfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag            dem Tode des Versicherten die Vorschriften über die\n1. bei einer Rente aus eigener                                Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht\nVersicherung                            85 vom Hundert,   angewendet. Anschließend werden sie mit der Maßgabe\nangewendet, daß für jeweils zwölf Kalendermonate das\n2. bei einer Witwenrente oder                                 nach Abzug der Minderungsbeträge verbleibende Einkom-\nWitwerrente                             51 vom Hundert    men zunächst in Höhe von zehn vom Hundert, dann in\ndes Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991      Höhe von 20 vom Hundert, dann in Höhe von 30 vom\nzugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei          Hundert und erst nach Ablauf des 48. auf den Sterbemonat\nDritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.       folgenden Kalendermonats in Höhe von 40 vom Hundert\nangerechnet wird.\n(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nRente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaft-      (4) Auf Antrag gilt Absatz 3 entsprechend bei Witwerren-\nlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem       ten, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie\nVersicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und          oder, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden\nruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallver-         worden ist, den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes\nsicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Ja-        im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode\nnuar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag              überwiegend bestritten hat.\n1. bei einer Rente aus eigener                                   (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Wai-\nVersicherung                          100 vom Hundert,    senrente für Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits vollen-\n2. bei einer Witwenrente oder                                 det haben, findet eine Einkommensanrechnung nur dann\nWitwerrente                             60 vom Hundert    statt, wenn den Waisen aus dem Ausbildungsverhältnis\nBruttobezüge in Höhe von wenigstens 1 000 Deutsche\ndes Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991      Mark zustehen; Ehegatten- und Kinderzuschläge und ein-\nzugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei          malige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistun-\nDritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.       gen, die den Waisen über die geschuldete Ausbildungs-\n(3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.      vergütung hinaus zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit\nsie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs-\ngesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn den Waisen mit Rücksicht\n§ 313\nauf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld\nRente wegen Berufsunfähigkeit oder für               von wenigstens 800 Deutsche Mark monatlich zusteht\nBergleute und Arbeitslosengeld                  oder nur deswegen nicht zusteht, weil sie über anrech-\nnungsfähiges Einkommen verfügen.\nBestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Rente\nwegen Berufsunfähigkeit oder auf Rente für Bergleute und\nauf Arbeitslosengeld, das nicht zu berücksichtigen war,\nverbleibt es für die Leistung de.r Rente dabei.\nsechster Unterabschnitt\nZusatzleistungen\n§ 314\nEinkommensanrechnung auf Renten wegen Todes                                              § 315\n(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben               Zuschuß zur Krankenversicherung\noder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen\neine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des\nZuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversiche-\nbis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenen-\nrung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt\nrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente\nnicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei\noder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommens-\neinem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenver-\nanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.\nsicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuß in\n(2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben   der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittel-\nund ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers           bar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten\naufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine    weitergeleistet.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2339\n(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen              Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen\nZuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversiche-              nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhält-\nrung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines         nisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen,\nRentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher als             oder aus den gleichen Gründen in diese Gebiete nicht\nder Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenver-            zurückkehren konnten,\nsicherung als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtver-\n2. Vertriebene (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebenen-\nsicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuß\ngesetz) aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das\nzu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschlie-\nDeutsche Reich eingegliederten Gebieten sind und als\nßenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der\nsolche im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs aner-\nbisherigen Höhe, höchstens in Höhe der Hälfte der\nkannt sind oder\ntatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung,\nweitergeleistet.                                             3. früher deutsche Staatsangehörige waren und als Ange-\nhörige deutscher geistlicher Genossenschaften oder\n(3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Ren-\nähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiösen\ntenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auffüllbetrag,\noder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege,\nder als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenver-\nUnterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen\nsicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe weiterge-\nTätigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nleistet. Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Renten-\nGesetzbuchs beschäftigt waren und bis zum 31. De-\nanpassungen nach dem 31. Dezember 1991 ergeben,\nzember 1984 Anspruch auf eine Rente entstanden ist.\nwerden hierauf angerechnet.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistung von\nRenten an Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Ver-\n§ 316                            sicherten, die selbst weder Deutsche sind noch zu den\nBerechtigten nach Absatz 1 gehören. Sie erhalten 70 vom\nUnterbringung von Rentenberechtigten\nHundert der Rente an Hinterbliebene.\nSind zur Unterbringung eines Rentenberechtigten in\neinem Altersheim, einem Kinderheim oder einer ähnlichen         (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nEinrichtung vor dem 1. Januar 1992 Mittel aufgewendet        Rente als Ermessensleistung und könnte diese Leistung\nworden, können für ihn in dieser Höhe weiterhin Mittel       nach Absatz 1 oder 2 nicht mehr erbracht werden, gelten\naufgewendet werden.                                          Versicherte und ihre Hinterbliebenen insoweit als Berech-\ntigte.\n(4) Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt in der\nDeutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost)\nkönnen zur Rente eines dortigen Trägers der Sozialver-\nSiebter Unterabschnitt                        sicherung eine Zusatzrente aus\nLeistungen an Berechtigte                        1. Pflichtbeiträgen aufgrund einer Beschäftigung oder\naußerhalb des Geltungsbereichs                           selbständigen Tätigkeit,\ndieses Gesetzbuchs\n2. freiwilligen Beiträgen, die sie während einer Beschäfti-\ngung oder selbständigen Tätigkeit im Land Berlin\n§ 317\ngezahlt haben, in der sie nur wegen Überschreitens der\nGrundsatz                               Jahresarbeitsverdienstgrenze entweder versicherungs-\nfrei waren oder der Versicherungspflicht nicht unter-\n( 1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem\nlagen, und\nZeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über Lei-\nstungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs        3. hierzu gezahlten Höherversicherungsbeiträgen\ndieses Gesetzbuchs gelten, wird die Rente allein aus         erhalten, wenn diese Beiträge in der Zeit vom 1. April 1949\nAnlaß der Rechtsänderung nicht neu berechnet.                bis zum 31. Dezember 1961 für mindestens zwölf Kalen-\n(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine        dermonate, in denen die Versicherten ihren gewöhnlichen\nRente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minde-     Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik\nrung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hier-      oder in Berlin (Ost) hatten, an die Versicherungsanstalt\nbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder\nsie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.  die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlt\nworden sind und, soweit sie nach Entgelten berechnet\nworden sind, hierauf die Vorschriften über den Lohnaus-\ngleich nach der Dritten Verordnung zur Neuordnung des\n§ 318                            Geldwesens (Währungsergänzungsverordnung) vom\nErmessensleistungen an besondere                  20. März 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil 1\nPersonengruppen                         S. 86) in Verbindung mit den dazu ergangenen Durchfüh-\nrungsbestimmungen Anwendung gefunden haben. Den\n(1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und sich         Hinterbliebenen der in Satz 1 genannten Versicherten\ngewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs dieses             kann eine entsprechende Zusatzrente gezahlt werden. Der\nGesetzbuchs aufhalten, können die Rente wie Deutsche         Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im\nbei einem entsprechenden Aufenthalt erhalten, wenn sie       Benehmen mit dem Senator für Gesundheit und Soziales\n1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945          in Berlin Richtlinien für die Zahlung der Zusatzrenten und\ndas Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien        das dabei zu beachtende Verfahren erlassen.","2340                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift gelten nicht als                    Sechtes Kapitel\nLeistungen der sozialen Sicherheit.\nB u ß g e I d vors c h ri fte n\n§ 319\nZusatzleistungen                                                       § 320\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem                              Bußgeldvorschriften\nAufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nGesetzbuchs Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwen-         fertig\ndungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuß\nin der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmit-     1. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine\ntelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtig-            Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nten weitergeleistet.                                              nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder\n2. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unter-\n(2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzu-\nlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\nschuß zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem\nlegt.\nAufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzbuchs hierauf am 31. Dezember 1991 einen                   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nAnspruch hatten.                                              zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                      2341\nAnlage 1\nDurchschnittsentgelt in DM/AM\nJahr  Durchschnittsentgelt                  Jahr           Durchschnittsentgelt\n1891            700                         1940                   2156\n92           700                            41                  2 297\n93           709                            42                  2 310\n94           714                            43                  2 324\n95           714                            44                  2 292\n96           728                            45                  1 778\n97           741                            46                  1 778\n98           755                            47                  1 833\n99           773                            48                  2 219\n49                 2 838\n1900            796\n01           814                         1950                  3 161\n02           841                            51                 3 579\n03           855                            52                 3 852\n04           887                            53                 4 061\n05           910                            54                 4 234\n06           946                            55                 4 548\n07           987                            56                 4 844\n08         1 019                            57                 5 043\n09         1 046                            58                 5330\n59                 5 602\n1910          1 078\n11         1 119                         1960                  6 101\n12         1 164                            61                 6 723\n13         1 182                            62                 7 328\n14         1 219                            63                 7 775\n15         1 178                            64                 8467\n16         1 233                            65                 9 229\n17         1 446                            66                 9 893\n18         1 706                            67                10 219\n19         2 010                            68                10 842\n69                11 839\n1920          3 729\n21         9 974                         1970                 13 343\n24         1 233                            71                14 931\n25         1 469                            72                16 335\n26         1 642                            73                18 295\n27         1 742                            74                20 381\n28         1 983                            75                21 808\n29         2 110                            76                23 335\n77                24 945\n1930          2 074                            78                26 242\n31         1 924                            79                27 685\n32         1 651\n33         1 583                         1980                 29 485\n34         1 605                            81                30 900\n35         1 692                            82                32198\n36         1 783                            83                33 293\n37         1 856                            84                34 292\n38         1 947                            85                35 286\n39         2 092                            86                36 627\n87                37 726","2342                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 2\nJährliche Beitragsbemessungsgrenzen in DM/RM\nRentenversicherung der     Knappschaftliche\nZeitraum                                                                Renten-\nArbeiter        Angestellten  versicherung\n1. 1. 1924-31. 12. 1924                             1 056             4 080\n1. 1. 1925-30. 4. 1925                              1 380             4 080\n1.5. 1925-31. 12. 1925                              1 380             6 000\n1. 1. 1926-31. 12. 1926                             1 908             6 000\n1. 1. 1927-31. 12. 1927                             2 016             6 000\n1. 1. 1928-31. 8. 1928                              2 748             6 000\n1.9. 1928-31. 12. 1928                              2 748             8 400\n1 . 1 . 1929-31 . 12. 1929                          2 928             8 400\n1 . 1 . 1930-31 . 12. 1930                          2 880             8 400\n1 . 1 . 1931-31 . 12. 1931                          2 676             8 400\n1. 1. 1932-31. 12. 1932                             2292              8400\n1. 1. 1933-31. 12. 1933                             2196              8 400\n1 . 1 . 1 934-31 . 12. 1934                         2 004             7 200\n1 . 1 . 1935-31 . 12. 1935                          2 112             7 200\n1. 1. 1936-31. 12. 1936                             2 220             7 200\n1. 1. 1937-31. 12. 1937                             2 316             7 200\n1 . 1 . 1 938-31 . 1 2. 1 938                       2 700             7 200\n1. 1. 1939-31. 12. 1939                             3 000             7 200\n1. 1. 1940-31. 12. 1940                             3 096             7 200\n1 . 1 . 1 941-31 . 1 2. 1 941                       3 300             7 200\n1. 1. 1942-30. 6. 1942                              3 312             7 200\n1. 7. 1942-31. 12. 1942                             3 600             7 200\n1. 1. 1943-28. 2. 1947                              3 600             7 200          4800\n1.3. 1947-31. 5. 1949                               3 600             7 200          7 200\n1.6. 1949-31. 8. 1952                                        7 200                   8 400\n1.9. 1952-31. 12. 1958                                       9 000                  12 000\n1. 1. 1959-31. 12. 1959                                      9 600                  12 000\n1. 1. 1960-31. 12. 1960                                     10 200                  12 000\n1. 1. 1961-31. 12. 1961                                     10 800                  13 200\n1. 1. 1962-31. 12. 1962                                     11 400                  13 200\n1. 1. 1963-31. 12. 1963                                     12 000                  14 400\n1. 1. 1964-31. 12. 1964                                     13 200                  16 800\n1. 1. 1965-31. 12. 1965                                     14 400                  18 000\n1. 1. 1966-31. 12. 1966                                     15 600                  19 200\n1. 1. 1967-31. 12. 1967                                     16 800                  20400\n1. 1. 1968-31. 12. 1968                                     19 200                  22 800\n1. 1. 1969-31. 12. 1969                                     20400                   24 000\n1. 1. 1970-31. 12. 1970                                     21 600                  25 200\n1. 1. 1971-31.12. 1971                                      22800                   27 600\n1. 1. 1972-31. 12. 1972                                     25 200                  30000\n1. 1. 1973-31. 12. 1973                                     27 600                  33 600\n1. 1. 1974-31. 12. 1974                                     30 000                  37 200\n1. 1. 1975-31. 12. 1975                                     33 600                  40 800\n1 . 1 . 1976-31 . 12. 1976                                  37 200                  45 600\n1. 1. 1977-31. 12. 1977                                     40 800                  50 400\n1 . 1 . 1978-31 . 12. 1978                                  44 400                  55 200\n1. 1. 1979-31. 12. 1979                                     48 000                  57 600\n1 . 1 . 1980-31 . 12. 1980                                  50 400                  61 200\n1 . 1 . 1981-31 . 12. 1981                                  52 800                  64 800\n1. 1. 1982-31. 12. 1982                                     56400                   69 600\n1. 1. 1983-31. 12. 1983                                     60 000                  73 200\n1 . 1 . 1984-31 . 12. 1 984                                 62 400                  76 800\n1. 1. 1985-31. 12. 1985                                     64 800                  80 400\n1 . 1 . 1986-31 . 12. 1986                                  67 200                  82 800\n1. 1. 1987-31. 12. 1987                                     68 400                  85 200\n1 . 1 . 1988-31 . 12. 1988                                  72 000                  87 600\n1. 1. 1989-31. 12. 1989                                     73 200                  90 000","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                  2343\nAnlage 3\nEntgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen\n1. Rentenversicherung der Arbeiter\nLohn- oder Beitragsklassen (Wochenbeiträge)\nZeitraum               1        II        III     IV       V      VI       VII   VIII      IX    X      XI     XII\n(1)      (2)       (3)     (4)      (5)     (6)\n1. 1. 1891-31. 12. 1899     0,0071   0,0118 0,0178 0,0305\n1. 1. 1900-31. 12. 1906     0,0061   0,0099 0,0152 0,0220 0,0306\n1. 1. 1907-30.     9. 1921  0,0044 0,0070 0,0108 0,0155 0,0263\n1. 1. 1924-31 . 12. 1933    0,0029 0,0055 0,0089 0,0122 0,0164 0,0223 0,0267\n1. 1. 1934-27.     6. 1942  0,0026 0,0045 0,0076 0,0108 0,0138 0,0169 0,0200 0,0240 0,0276 0,0292\n28. 6. 1942-29.      5. 1949  0,0024 0,0043 0,0071       0,0100 0,0128 0,0157 0,0185 0,0214 0,0244 0,0271\n30. 5. 1949-31. 12. 1954      0,0014 0,0024 0,0041       0,0057 0,0082 0,0114 0,0163 0,0228 0,0294 0,0359 0,0424 0,0534\n1. 1. 1955-31. 12. 1955      0,0011 0,0020 0,0033 0,0046 0,0066 0,0092 0,0132 0,0185 0,0237 0,0290 0,0343\n1 . 1 . 1956-31 . 12. 1956   0,0010 0,0019 0,0031 0,0043 0,0062 0,0087 0,0124 0,0173 0,0223 0,0273 0,0322\n1. 1 . 1957-28.    2. 1957   0,0010 0,0018 0,0030 0,0042 0,0059 0,0083 0,0119 0,0167 0,0214 0,0262 0,0309\n2. Rentenversicherung der Angestellten\nGehalts- oder Beitragsklassen (Monatsbeiträge)\nZeitraum                1       II        III     IV       V       VI      VII    VIII     IX     X      XI     XII\n(A)      (8)       (C)     (D)      (E)     (F)      (G)    (H)      (J)   (K)\n1. 1. 1913-31.     7. 1921    0,0254 0,0443 0,0632 0,0824 0,1085 0,1400 0,1714 0,2159 0,2824\n1.1. 1924-31. 12.1933         0,0151   0,0421    0,0835 0,1380 0,1975 0,2441       0,2996 0,3575 0,3982 0,4513\n1. 1. 1934-30.     6. 1942    0,0136 0,0389 0,0761       0,1265 0,1776 0,2291      0,2816 0,3332 0,3844 0,4357\n1. 7. 1942-31.     5. 1949    0,0119 0,0360 0,0716 0, 1188 0,1663 0,2143 0,2617 0,3087 0,3562 0,4037\n1. 6. 1949-31. 12. 1954       0,0034 0,0102 0,0170 0,0238 0,0340 0,0476 0,0679 0,0951 0,1223 0,1509 0,1809 0,2223\n1. 1 . 1955-31 . 12. 1955     0,0027 0,0082 0,0137 0,0192 0,0275 0,0385 0,0550 0,0770 0,0989 0,1237 0, 1512\n1. 1 . 1956-31 . 12. 1956     0,0026 0,0077 0,0129 0,0181         0,0258 0,0361    0,0516 0,0723 0,0929 0, 1161 0, 1419\n1. 1 . 1957-28.    2. 1957    0,0025 0,0074 0,0124 0,0174 0,0248 0,0347 0,0496 0,0694 0,0892 0, 1115 0,1363","2344                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nnoch Anlage 3\n3. Knappschaftliche Rentenversicherung\nArbeiter\nBeitragsklasse\nZeitraum\n1       II          III       IV            V        VI          VII        VIII        IX          X\nbis 30.   9. 1921        0,0446   0,0595     0,0743     0,0892       0,1040    0, 1189     0,1338\n1. 1. 1924-30.    6. 1926        0,0446   0,0595     0,0743     0,0892       0,1040    0, 1189     0,1338\n1. 7. 1926-31. 12. 1938          0,0405   0,0541     0,0676     0,0811       0,0946    0, 1081     0, 1216     0,1387      0,1533    0,1705\n1. 1. 1939-31. 12. 1942          0,0279   0,0391     0,0503     0,0615       0,0726    0,0838      0,0950      0, 1062     0,1173\nAngestellte\nGehaltsklasse\nZeitraum\nA       B           C          D            E         F          G            H          J          K\nbis 31.  7.  1921        0,0223   0,0446     0,0892     0,1486       0,2081    0,2378      0,2378      0,2378\n1. 1. 1924-30.   6.  1926        0,0223   0,0446     0,0892     0,1486       0,2081    0,2378      0,2378      0,2378\n1. 7. 1926-31. 12.   1938        0,0203   0,0405     0,0811     0, 1351      0, 1892   0,2162      0,2162      0,2175      0,2173     0,2173\n1. 1. 1939-31. 12.   1942        0,0168   0,0335     0,0671     0, 1118      0,1565    0,1788      0,1788\nDoppelversicherung *)\n1. 1. 1924-30.   6. 1926         0,0297   0,0595     0, 1189    0,1982      0,2774     0,3171      0,3171      0,3171\n*) Diese Werte sind nur anzusetzen, wenn neben Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten Beiträge zur Rentenversiche-\nrung der Angestellten gezahlt sind.","Nr. 60     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989               2345\nAnlage 4\nBeitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen\nBeitrags-\nBezeichnung der Beitragsklasse               bemessungsgrundlage\nDM\n1                                              12,50\nII                                              50\nIII        A             100                    100\nIV                                               150\nV          B             200                    200\nVI                                               250\nVII          C             300                    300\nVIII                                               350\nIX          D             400                    400\nX                                               450\nXI          E             500                    500\nXII                                               550\nXIII          F             600                    600\nXIV                                                650\nXV           G              700                    700\nXVI          H                                     750\nXVII           J             800                    800\nXVIII           K                                    850\nXIX           L             900                    900\nXX           M                                     950\nXXI           N           1 000                  1 000\nXXII          0                                   1 050\nXXIII           p           1100                   1100\nXXIV           Q                                   1 150\nXXV           R            1 200                  1 200\nXXVI            s                                  1 250\nXXVII            T           1 300                  1 300\nXXVIII           u                                  1 350\nXXIX            V           1 400                  1 400\n1 500                  1 500\n1 600                  1 600\n1 700                  1 700\n1 800                  1 800\n1 900                  1 900\n2000                   2000\n2100                   2100\n2 200                  2 200\n2 300                  2300\n2400                   2400\n2500                   2 500\n2600                   2600\n2 800                  2800\n3100                   3100","2346                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 5\nEntgeltpunkte für Berliner Beiträge\n1.Freiwillige Beiträge zur Versicherungsanstalt Berlin\nBeitragswert zur Rentenversicherung\n(Gesamtbeitragswert zur Kranken- und Rentenversicherung)\nZeitraum\n6 (12) RM/DM                         12 (20) RM/DM\n1. 7. 1945-31 . 5. 1949                                0,0360                                0, 1188\n1. 6. 1949-31. 12. 1950                                0,0170                                0,0340\n2. Beiträge nach Beitragsklassen\nZeitraum               1/11      III        IV      V        VI       VII      VIII      IX       X        XI     XII\nMonatsbeiträge\n1. 6. 1949-31. 12. 1954      0,0102   0,0170     0,0238  0,0340    0,0476   0,0679   0,0951   0,1223   0,1509    0,1809 0,2223\nWochenbeiträge\n0,0024   0,0041     0,0057  0,0082    0,0114   0,0163   0,0228   0,0294   0,0359    0,0424 0,0534\nAnlage 6\nWerte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen\nvon Franken in Deutsche Mark\nJahr                                                      Umrechnungswert\n1947                                                           0,0143\n1948                                                           0,0143\n1949                                                           0,0147\n1950                                                           0,0148\n1951                                                           0,0127\n1952                                                           0,0113\n1953                                                           0,0112\n1954                                                           0,0113\n1955                                                           0,0113\n1956                                                           0,0108\n1957                                                           0,0103\n1958                                                           0,0093\n1959                                                           0,0091","Nr. 60    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                    2347\nAnlage 7\nEntgeltpunkte für saarländische Beiträge\n1. Rentenversicherung der Arbeiter\nBeitragsklassen/Beitragswert in Franken\n(Wochenbeiträge)\nLohn- oder Beitragsklassen\nZeitraum\n1           II           III          IV          V           VI          VII         VIII\n20. 11. 1947-30. 4.  1948     0,0027      0,0054       0,0080       0,0107      0,0134      0,0161       0,0188      0,0215\n1. 5. 1948-31. 12. 1950     0,0021      0,0041       0,0062       0,0082      0,0103      0,0123       0,0144      0,0164\n1. 1. 1951-31. 8.  1951     0,0014      0,0028       0,0042       0,0056      0,0070      0,0083       0,0097      0,0111\n1. 9. 1951-31. 12. 1951     0,0015      0,0030       0,0045       0,0067      0,0097      0,0126       0,0156      0,0186\nLohn- oder Beitragsklassen\nIX         X        XI         XII       XIII       XIV        XV        XVI       XVII        XVIII      XIX       XX\n0,0241     0,0268\n0,0185     0,0205    0,0226     0,0247    0,0267     0,0288     0,0308\n0,0125     0,0139    0,0153     0,0167    0,0181     0,0195     0,0208    0,0223     0,0236      0,0250    0,0355    0,0436\n0,0215     0,0245    0,0275     0,0304    0,0371     0,0436     0,0516\n(Monatsbeiträge)\nLohn- oder Beitragsklassen\nZeitraum\n1        2        3      4       5         6      7       8         9      10       11      12\n1. 1. 1952-31. 12. 1955    0,0098 0,0197 0,0394 0,0591 0,0788 0,0984 0, 1181 0,1575 0,1969 0,2363\n1. 1. 1956-31. 12. 1956    0,0078 0,0155 0,0310 0,0465 0,0620 0,0776 0,0931 0,1008 0,1241 0, 1551 0, 1861 0,2482\n1. 1. 1957-31. 8. 1957     0,0071 0,0142 0,0284 0,0426 0,0568 0,0710 0,0852 0,0924 0,1137 0, 1421 0,1705 0,2273","2348                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nnoch Anlage 7\n2. Rentenversicherung der Angestellten\nBeitragsklassen/Beitragswert in Franken\n(Monatsbeiträge)\nGehalts- oder Beitragsklassen\nZeitraum                    A              B              C           D              E             F                G            H\n(1)            (2)            (3)         (4)            (5)           (6)              (7)          (8)\n1. 12. 1947-30.      4. 1948       0,0112          0,0224         0,0336      0,0449         0,0561       0,0673           0,0785        0,0897\n1.   5. 1948-31. 12. 1950          0,0088          0,0176         0,0264      0,0352         0,0440       0,0528           0,0617        0,0705\n1.    1. 1951-31.    8. 1951       0,0060          0,0119         0,0179      0,0238         0,0298       0,0358           0,0417        0,0477\n1.   9. 1951-31. 12. 1951          0,0064          0,0128         0,0193      0,0289         0,0418       0,0547           0,0676        0,0805\n1.   1. 1952-31. 12. 1955          0,0098          0,0197         0,0394      0,0591         0,0788       0,0984           0, 1181       0,1575\n1.   1. 1956-31. 12. 1956          0,0078          0,0155         0,0310      0,0465         0,0620       0,0776           0,0931        0,1008\n1.   1. 1957-31.     8. 1957       0,0071          0,0142         0,0284      0,0426         0,0568       0,0710           0,0852        0,0924\nGehalts- oder Beitragsklassen\nJ            K           L            M            N           0         p            Q           R            s             T          u\n(9)         (10)        (11)          (12)\n0,1009       0, 1122     0,1335       0,1669       0,2003\n0,0793       0,0881      0,0969       0,1057       0, 1145      0,1233    0,1321      0,1573      0,1835       0,2097\n0,0537       0,0596      0,0656       0,0715       0,0775       0,0835    0,0894      0,0954      0, 1013      0, 1129        0,1290     0,1452\n0,0934       0,1063      0, 1193      0,1322       0,1613       0,1936    0,2258\n0,1969       0,2363\n0, 1241      0, 1551     0, 1861      0,2482\n0, 1137      0, 1421     0,1705       0,2273\n3. Landwirteversorgung\nLohn- oder Beitragsklassen\nZeitraum\n2           3          4          5       6          7         8          9          10         11        12\n1. 1. 1954-31. 12. 1955          0,0197      0,0394     0,0591    0,0788   0,0984    0, 1181    0,1575    0,1969      0,2363\n1. 1. 1956-31. 12. 1956          0,0155      0,0310     0,0465    0,0620   0,0776    0,0931     0,1008    0,1241      0, 1551     0,1861   0,2482\n1. 1. 1957-31. 8. 1957           0,0142      0,0284     0,0426    0,0568   0,0710    0,0852     0,0924    0, 1137     0, 1421     0,1705   0,2273\n1. 9. 1957-31. 12. 1957          0,0142      0,0284     0,0426    0,0568   0,0710    0,0852     0,0924    0, 1137     0, 1421     0,1705   0,2273\n1. 1. 1958-31. 12. 1958          0,0121      0,0243     0,0364    0,0486   0,0607    0,0728     0,0789   0,0971       0, 1214     0,1457   0,1942\n1. 1. 1959-31. 12. 1959          0,0113      0,0226     0,0339    0,0452   0,0565    0,0678     0,0735   0,0904       0, 1130     0,1356   0,1808\n1. 1. 1960-31. 12. 1960          0,0097      0,0194     0,0291    0,0388   0,0485    0,0582     0,0630   0,0776       0,0970      0,1164   0,1552\n1. 1. 1961-31. 12. 1961          0,0088      0,0176     0,0264    0,0352   0,0440    0,0528     0,0572   0,0704       0,0880      0,1056   0,1408\n1. 1. 1962-31. 12. 1962          0,0081      0,0162     0,0242    0,0323   0,0404    0,0485     0,0525   0,0646       0,0808      0,0969   0,1292\n1. 1. 1963-31 . 3. 1963          0,0076      0,0152     0,0228    0,0304   0,0381    0,0457     0,0495   0,0609       0,0761      0,0913   0, 1218","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                               2349\nAnlage 8\nLohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten,in\ndenen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war\nRentenversicherung\nRentenversicherung der Arbeiter\nder Angestellten\nZeitraum                           Arbeiter*)       Arbeiterinnen **)\nAngestellte\nin der Gruppe\n1             2               3              1                2       männlich      weiblich\n1. 1. 1891-31. 12. 1899              IV             III              III           III               II          D              B\n1. 1. 1900-31 . 12. 1906             IV             IV              III            III              III          D              C\n1. 1 . 1907-31. 7. 1921               V              V              IV             III              III          E              C\n1. 8. 1921-30.    9. 1921             V              V              IV             III              III          -              -\n1. 1. 1924-31. 12. 1925               V              V              IV            IV                III          C              B\n1. 1. 1926-31. 12. 1927             VI               V               V            IV               IV            C              C\n1. 1. 1928-31. 12. 1933             VII            VI                V            IV               IV            C              C\n1. 1. 1934-31. 12. 1938             VI               V               V            IV               IV            C              C\n1. 1. 1939-28./30. 6. 1942          VII            VI                V             V               IV            D              C\n1942                       2 124          1 824           1 500         1 428             1 176       2 604           1 776\n1943                       2160           1 860           1 536         1 440             1 188       2 628           1 788\n1944,                      2 160          1 860           1 548         1 452             1 200       2 604           1 764\n1945                       1 872          1 608           1 368         1 272             1 068       2 028           1 368\n1946                       1 992          1 716          1 452          1 308            1 116       2 016            1 332\n1947                       2 088          1 788          1 536          1 344             1 152       2 088           1 380\n1948                       2 424          2 076          1 776          1 584            1 344        2 544           1 668\n1949                       2 916          2 508          2124           1 896            1 620        3 264           2136\n1950                       2 976          2 556          2124           1 992            1 668       3 612            2 604\n1951                       3 396          2 916          2 412          2 280             1 908      4 092            2 940\n1952                       3 672          3156           2 592          2 460            2 052       4380             3156\n1953                       3 828          3 300          2 688          2 568            2100        4 584            3 324\n1954                       3 972          3 420          2772           2 664            2148        4 740            3 456\n1955                       4 308          3 708          2 976          2 844            2 328       4848             3 528\n1956                       4 596          3 948          3144           3 048            2 484        5124            3 744\nAngestellte\nZeitraum                    männlich           weiblich\n1. 1. 1891-31. 12. 1899                      IV                II\n1. 1. 1900-31 . 12. 1906                     IV               III\n1. 1. 1907-31. 12. 1912                      IV               III","2350                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nnoch Anlage 8\n*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter           **) Arbeiterinnen    in der Rentenversicherung der\nArbeiter\nGruppe 1\nGruppe 1\nArbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten\nunter eigener Verantwortung selbständig ausführen.           Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre\nHierzu gehören u. a.:                                        oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallen-\nden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten,\nLandwirtschaftsmeister                                    die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedie-\nMelkermeister und Alleinmelker                            nen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und\nArbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.\nMeister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifa-\nches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe           Hierzu gehören u. a.:\nHandwerksmeister                                             Gehilfin\nHaumeister                                                   Wirtschafterin\nVorarbeiterin\nSpezialarbeiterin\nGruppe 2                                                         Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als\nsechsjähriger Berufserfahrung\nArbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder          Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit\nmehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden          mehr als sechsjähriger Berufserfahrung\nArbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die\nmotorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen,          angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger\npflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbei-        Berufserfahrung\nter, die mit Sozialarbeiten beschäftigt werden.\nHierzu gehören u. a.:\nlandwirtschaftlicher Gehilfe                              Gruppe 2\nGehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brenne-\nArbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu\nrei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und\nWeinbauberufe                                              bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonsti-\ngen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1\nVorarbeiter einschließlich \"Baumeister\"                    einzustufen sind.\nTreckerfahrer (früher Gespannführer)                       Hierzu gehören u. a.:\nKraftfahrer                                                  Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufser-\nLandarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechs-      fahrung\njähriger Berufserfahrung                                      Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit\nWaldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Wal-       weniger als sechsjähriger Berufserfahrung\ndarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung          Hilfsarbeiterin\nangelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger\nBerufserfahrung\nGruppe 3                                                        ungelernte Waldarbeiterin\nArbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewerten-\nden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbei-\nter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustu-\nfen sind.\nHierzu gehören u. a.:\nLandarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfah-\nrung\nHilfsarbeiter\nangelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger\nBerufserfahrung\nungelernter Waldarbeiter","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                            2351\nAnlage 9\nfolgende Arbeiten vor dem 1. Januar 1969 sind\n1. Hauerarbeiten:\n1. Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Beschäftigungsmerkmale\nÜbliche Bezeichnung:                             Erforderliche Merkmale der Beschäftigung\nAbdämmer                                         Bohr- und Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau Saar\nAbteilungssteiger                                Nummer 8\nAnlernhauer\nAnschläger unter Tage                            Auffahren beladener Förderwagen ohne mechanische Hilfe in\nknappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden\nund Nummer 1\nAufsichtshauer                                   Nummern 1, 3 und 4\nAusbildungshauer                                 überwiegender Einsatz unter Tage\nAusbildungssteiger                               überwiegende Beschäftigung unter Tage in der Berufsausbildung\nBandmeister                                      im Streb- oder Streckenvortrieb\nBandverleger                                     Nummern 1 und 3\nBediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs-     Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3\noder Lademaschinen\nBerauber                                         im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4\nBetriebsführer unter Tage                        Nummer 8\nBlaser                                           Nummern 1 und 3\nBlindschachtreparaturhauer                       ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und\nNummern 2 und 4\nBohrer                                           Nummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3\nBohrmeister                                      Nummer 5 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7\nDrittelführer                                    Nummern 1, 3 und 4\nElektrohauer                                     Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb\nElektrosteiger                                   Nummer 8\nFahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs-       Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3\noder Lademaschinen\nFahrhauer                                        Nummern 1, 3 und 4; 8\nFahrsteiger                                      Nummer 8\nFirstankernagler                                 im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau\nFirstankerrauber                                 im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau\nGedingeschlepper                                 Nummern 1 und 3\nGrubensteiger                                    Nummer 8\nHauer                                            Nummern 1, 3 und 4\nKastler                                          Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden\nabzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindschächten und\nNummer 2\nKnappe                                           Nummern 1 und 3\nKohlenstoßtränker                                Nummern 1, 3 und 4\nLehrhauer                                        Nummern 1 und 3\nMaschinenhauer                                   Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb\nMaschinensteiger                                 Nummer 8\nMaurer                                           in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und\nErden und Nummer 1","2352                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nnoch Anlage 9\nMeister im Elektro- oder Maschinenbetrieb           im Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6 oder beim Strek-\nkenvortrieb\nMeisterhauer                                        überwiegender Einsatz unter Tage\nNeubergmann                                         Nummern 1 und 3\nOberhauer\nObersteiger unter Tage                              Nummer 8\nPartiemann\nPfeilerrücker                                      Nummern 1 und 3\nRauber                                             Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten\nin unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in\nAbbauen oder Blindschächten\nReviersteiger                                      Nummer 8\nRohrleger                                          Nummern 1 und 3\nRutschenverleger                                   Nummern 1 und 3\nRotlochmaurer                                      im Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der Industrie\nder Steine und Erden und Nummer 1\nRutschenmeister\nSehachthauer                                       ständige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4\nSehachtsteiger                                     Nummer 8\nSchießmeister\nSchießsteiger                                      überwiegende Beaufsichtigung der durchzuführenden Schießar-\nbeiten\nSchrapperfahrer                                    im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1\nStapelreparaturhauer                               ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und\nNummern 2 und 4                                       ·\nStempelwart\nStückenschießer                                    im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4\nUmsetzer                                           Nummern 1 und 3\nVermessungs-                                       überwiegend unter Tage\nsteiger\nVersetzer                                          Nummern 1 und 3\nWettermann                                         im Pech- oder Steinkohlenbergbau\nWettersteiger                                      im Pech- oder Steinkohlenbergbau\nohne Bezeichnung:                                  ständige Reparaturarbeiten im Schacht;\nständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und\nNummer 2;\nZimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im\nAbbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung\nund Nummer 2;\nAufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten und Nummer 2;\nErweitern von Strecken und Nummer 2;\nNachreißarbeiten und Nummer 2\nEs ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern\nseine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.\n2. Beschreibung der in Nummern bezeichneten Beschäftigungsmerkmale\n1. Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter\nVerhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedingever-\ndienstes lag),\n2. Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                            2353\n3. Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel oder\nbeim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen Berge-\nmühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,\n4. Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines\nHauerscheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen\nmit der Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,\n5. Beschäftigung im Abbau,\n6. Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,\n7. Beschäftigung bei der Entgasung,\n8. tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen\nausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.\nII. Gleichgestellte Arbeiten:\nHauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter\n1. vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine der\nunter 1. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,\n2. der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Gerätewart - angehörte,\n3. Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter 1. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und\nwegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,\n4. bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen aus\neiner unter 1. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.","2354                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 2                                      setzes sind,\" durch die Worte „deutschen Seeleu-\nten\" ersetzt.\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\n(860-1)                              2. In § 18 werden die Worte „durchschnittliche Arbeits-\nentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der\nArbeiter und der Angestellten ohne Auszubildende\"\nDas Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11.\ndurch die Worte „Durchschnittsentgelt der gesetzli-\nDezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zutetzt geändert durch\nchen Rentenversicherung\" ersetzt.\nArtikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S.\n1294), wird wie folgt geändert:                                  3. In der Überschrift des Vierten Titels des Ersten\nAbschnitts wird das Wort „Hinterbliebenenrenten\"\n1. Artikel 1 § 23 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „Renten wegen Todes\" ersetzt.\na) In Buchstabe b werden die Worte \"Berufsunfähig-\nkeit, Erwerbsunfähigkeit und Alters sowie Berg-         4. § 18 a wird wie folgt geändert:\nmannsrente\" durch die Worte \"Alters, Renten                a) In Absatz 1 werden die Worte „einer Witwenrente\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit\" ersetzt.                   oder Witwerrente oder einer Hinterbliebenenrente\nb) In Buchstabe c werden die Worte \"an Hinterblie-                   an frühere Ehegatten\" durch die Worte „Renten\nbene\" durch die Worte \"wegen Todes\" ersetzt.                    wegen Todes\" ersetzt.\nc) Buchstabe f wird gestrichen und der bisherige Buch-          b) In Absatz 3 Satz 1 Nr:2 werden die Worte „Berufs-\nstabe g wird Buchstabe f.                                       unfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Alters, die\nBergmannsrente\" durch die Worte „Alters oder\n2. In Artikel 1 § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die                 verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungs-\nWorte \"Berufsfindung, Arbeitserprobung und\" gestri-                  rente\" ersetzt.\nchen.\n5. In § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte\n3. In Artikel 1 § 34 Abs. 2 werden die Worte \"verwitweter           „Vorschriften der knappschaftlichen\" durch die Worte\nEhegatten auf Hinterbliebenenrente\" durch die Worte             ,,besonderen Vorschriften für die knappschaftliche\"\n\"Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente\" ersetzt.           ersetzt.\n4. In Artikel 1 § 35 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt:\n6. § 18 e Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt auch\n,,(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe\ndie Verpflichtung, die technischen und organisatori-\ndes zu berücksichtigenden Einkommens nach einer\nschen Maßnahmen einschließlich Dienstanweisungen\nRentenanpassung weiterhin in vollem Umfang nicht\nzu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß\ngezahlt, ist der Erlaß eines erneuten Verwaltungsak-\ndem Sozialgeheimnis unterliegende personenbezo-\ntes nicht erforderlich.\"\ngene Daten nur Befugten zugänglich sind. Personen-\nbezogene Daten der Beschäftigten und deren Angehö-           7. § 19 wird wie folgt gefaßt:\nrigen sollen, wenn diese Daten Leistungs- und Versi-                                        ,,§ 19\ncherungsdaten sind, solchen Personen, die Personal-\nLeistungen auf Antrag oder von Amts wegen\nentscheidungen treffen oder daran mitwirken können,\nnicht zugänglich sein oder diesen Personen von                      Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Ren-\nZugriffsberechtigten offenbart werden.\"                         tenversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit\nsich aus den Vorschriften für die einzelnen Versiche-\n5. In Artikel II § 1 werden die Worte                               rungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen\n,,5. das Angestelltenversicherungsgesetz,                       in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von\n6. das Reichsknappschaftsgesetz,                                Amts wegen erbracht.\"\n7. das Handwerkerversicherungsgesetz,\"\nund die Worte „ 10. das Selbstverwaltungsgesetz,\"            8. Nach § 24 Abs. 1 wird eingefügt:\ngestrichen.                                                       ,,(1 a) Für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung,\ndie der Versicherte, der seine Pflichtbeiträge selbst zu\nzahlen hat, nach Fälligkeit zahlt, hat der Träger der\nArtikel 3                                Rentenversicherung Säumniszuschläge zu erheben.\nIn Fällen besonderer Härte kann auf die Erhebung von\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                        Säumniszuschlägen verzichtet werden.\"\n(860-4-1)\n9. § 28 f Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-           a) Nach Satz 2 wird eingefügt:\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt                     „Arbeitgeber, die keine Betriebskrankenkasse\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober                     errichtet, jedoch den Gesamtsozialversicherungs-\n1989 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie folgt geändert:                         beitrag für die bei einer Betriebskrankenkasse frei-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                        willig versicherten Beschäftigten an mehrere\nBetriebskrankenkassen zu zahlen haben, können\na) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\nmit dem Bundesverband der Betriebskrankenkas-\n,,(1 a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über               sen vereinbaren, daß für diese Beschäftigten der\ndie Sozialversicherung sind Deutsche im Sinne                  Beitragsnachweis dem Verband eingereicht wird.\"\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes.\"                      b) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 4 bis 7;\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Seeleuten, die                    in Satz 5 werden die Worte \"und 2\" durch die\nDeutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundge-                Worte \"bis 3\" ersetzt.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                2355\n10. Dem § 28 i Abs. 1 wird angefügt:                                                   Artikel 4\n„Die Betriebskrankenkasse des Arbeitgebers ist          Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nabweichend von Satz 1 Einzugsstelle für den Gesamt-                                (860-5)\nsozialversicherungsbeitrag seiner Beschäftigten, die\nbei einer anderen Betriebskrankenkasse freiwillig ver-\nsichert sind.\"                                            Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober\n11. In § 280 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,(§ 28a         1989 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 und 3 und § 28c Nr. 3)\" gestrichen.\n1. In § 5 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Rehabilita-\ntion\" die Worte „sowie an Berufsfindung oder Arbeits-\n12. Dem § 36 wird angefügt:\nerprobung\" eingefügt.\n,,(5) Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter\nund die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die       2. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „nach § 1385\ndienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversiche-           Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\" durch die\nrungsgesetze und die hiernach anzuwendenden                   Worte „in der Rentenversicherung der Arbeiter und\nanderen dienstrechtlichen Vorschriften. Die in ihnen         Angestellten\" ersetzt.\nvorgeschriebenen Voraussetzungen dienstrechtlicher\n3. In § 40 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 1305 Abs. 1 der\nArt müssen bei der Wahl erfüllt sein.\nReichsversicherungsordnung, des § 84 Abs. 1 des\n(6) Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige        Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 97\nAnstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung         Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\" durch die\nvon Personen zulässig ist, die einen bestimmten Aus-         Worte ,,§ 31 des Sechsten Buches\" ersetzt.\nbildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder\nbestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht        4. In § 47 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „nach dem\nfür Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder         jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt wor-\neines Mitglieds der Geschäftsführung, die die erfor-         den sind\" durch die Worte „ohne Berücksichtigung der\nderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfah-           Veränderung der Belastung bei Renten anzupassen\nrung erworben haben. Die Feststellung, ob ein Bewer-         gewesen wären\" ersetzt.\nber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und\n5. § 49 wird wie folgt geändert:\nBerufserfahrung erworben hat, trifft die für die Sozial-\nversicherung zuständige oberste Verwaltungsbe-               a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nhörde. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Vor-          b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nlage der erforderlichen Unterlagen über die Befähi-\ngung des Bewerbers zu entscheiden. Die Sätze 2 und               ,,3. soweit und solange Versicherte Mutterschafts-\n3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung die Anstel-                    geld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,\nlung eines Bewerbers für das Amt eines Stellvertreters                Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslo-\ndes Geschäftsführers zuläßt, der die Befähigung hier-                 senhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder\nfür durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.\"                  Schlechtwettergeld     beziehen     oder    der\nAnspruch wegen einer Sperrzeit nach dem\nArbeitsförderungsgesetz ruht,\".\n13. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bei-\nc) In Absatz 1 Nr. 4 werden dem Text die Worte\nträge\" ein Komma eingefügt und die Worte ,,§ 1385\n,,soweit und\" vorangestellt.\nAbs. 4 Buchstabe f der Reichsversicherungsordnung,\n§ 112 Abs. 4 Buchstabe g des Angestelltenversiche-           d) Nach Absatz 1 wird angefügt:\nrungsgesetzes und § 130 Abs. 6 Buchstabe d des                     ,,(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen\nReichsknappschaftsgesetzes\" durch die Worte „die                 Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen\nsie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer nach der                Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht\nVorschrift des Sechsten Buches über die Beitragstra-             wird und über den noch keine nicht mehr anfecht-\ngung selbst zu tragen haben,\" ersetzt.                           bare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem\n23. Februar 1989 ergangene Verwaltungsakte\n14. Dem § 71 Abs. 2 wird angefügt:                                   über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind\nnicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches\n,,Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Kran-                zurückzunehmen.\"\nkenversicherung der Rentner werden nicht erstattet.\"\n6. § 50 wird wie folgt geändert:\n15. § 96 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                    a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Altersruhegeld\"\ndurch die Worte „Vollrente wegen Alters\" ersetzt.\n„Geringfügig Beschäftigte erhalten in entsprechender\nAnwendung des Rentenversicherungsrechts eine Ver-            b) In Absatz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt\nsicherungsnummer.\"                                               gefaßt:\n„2. der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der\nTeilrente wegen Alters aus der gesetzlichen\n16. In § 111 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „auch in\nRentenversicherung,\nVerbindung mit § 1427 Abs. 2 der Reichsversiche-\nrungsordnung oder § 149 Abs. 2 des Angestelltenver-                3. der Knappschaftsausgleichsleistung oder der\nsicherungsgesetzes\" gestrichen.                                       Rente für Bergleute oder\".","2356                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n7. § 51 wird wie folgt geändert:                                16. § 235 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztli-            aa) In Satz 1 werden die Worte „das Regelentgelt\"\nchem Gutachten erheblich gefährdet oder gemin-                      durch die Worte „80 vom Hundert des Regel-\ndert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn                 entgelts\" ersetzt.\nWochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf              bb) In Satz 4 werden die Worte „der Betrag\" durch\nMaßnahmen zur Rehabilitation zu stellen haben.\"                     die Worte „80 vom Hundert des Betrages\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte „des Altersruhegel-                      ersetzt.\ndes oder des Altersgeldes und haben sie das fün-           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „dem Regel-\nfundsechzigste Lebensjahr vollendet\" durch die                 entgelt\" durch die Worte „80 vom Hundert des\nWorte „der Regelaltersrente oder des Altersgeldes              Regelentgelts\" ersetzt.\nbei Vollendung des 65. Lebensjahres\" ersetzt.\n8. In § 165 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1375 der\nReichsversicherungsordnung\" durch die Worte                 17. Nach § 249 wird eingefügt:\n,,Sechstes Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                                                ,,§ 249a\nTragung der Beiträge\n9. § 167 wird wie folgt gefaßt:                                                    bei Versicherungspflichtigen\n,,§ 167                                                   mit Rentenbezug\nBundesknappschaft                              Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der\nDie knappschaftliche Krankenversicherung wird von           gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die\nder Bundesknappschaft durchgeführt. Es gelten die                Träger der Rentenversicherung tragen die nach der\nVorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.\"              Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.\"\n10. § 177 wird wie folgt gefaßt:\n18. § 250 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 177\nZuständigkeit der Bundesknappschaft                                             ,,§ 250\nTragung der Beiträge durch das Mitglied\nVersicherungspflichtige Mitglieder der Bundes-\nknappschaft sind die in den §§ 137 und 273 des                      (1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge\nSechsten Buches genannten Personen.\"                             allein\n1. aus den Versorgungsbezügen,\n11. In § 201 Abs. 4 Nr. 4 wird das Wort „Ruhen\" durch die\nWorte „sonstige Nichtleistung\" ersetzt.                          2. aus dem Arbeitseinkommen,\n3. aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236\n12. In § 209 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte ,,§ 36 Abs. 1\"               Abs. 1.\ndurch die Worte ,,§ 36 Abs. 1, 5 und 6\" ersetzt und die\nWorte „sowie § 15 Abs. 6 und 7 des Selbstverwal-                    (2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Renten-\ntungsgesetzes\" gestrichen.                                       antragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft\nnach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag\n13. § 224 wird wie folgt geändert:                                   allein.\"\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Nach Absatz 1 wird angefügt:                              19. § 251 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein A~spruch       a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rehabilita-\nauf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder                   tion\" die Worte „sowie an Berufsfindung oder\ngemindert.\"                                                    Arbeitserprobung\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „niedri-\n14. In § 228 Abs. 1 werden die Worte „ohne die darin\nger als der nach § 235 Abs. 3 maßgebliche Min-\nenthaltenen Kinderzuschüsse\" durch die Worte „ein-\ndestbeitrag ist\" durch die Worte „den nach § 235\nschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der\nAbs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht über-\nHöherversicherung\" ersetzt.\nsteigt\" ersetzt.\n15. § 231 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mit-      20. § 255 wird wie folgt geändert:\nglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 nach den Worten\nan den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen\n„einzubehalten und\" die Worte „zusammen mit\nRentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen,\nden von den Trägern der Rentenversicherung zu\num die die Rente zusammen mit den übrigen der\ntragenden Beiträgen\" eingefügt und Satz 2 gestri-\nBeitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen\nchen.\ndes Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze über-\nschritten hat. Die Satzung der Krankenkasse kann                 b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Zuschuß zu\"\nNäheres über die Durchführung der Erstattung                         durch die Worte „von ihm zu tragenden Anteil an\"\nbestimmen.\"                                                         ersetzt.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                 2357\nArtikel 5                        2. Artikel 1 § 119 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Zehnten Buches                                                      ,,§ 119\nSozialgesetzbuch                                          Übergang von Beitragsansprüchen\n(860-10-1 /2, 860-10-3)                            (1) Soweit der Schadensersatzanspruch eines\nSozialversicherten, der der Versicherungspflicht unter-\n(1) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des             liegt, den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur\nGesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469, 2218),              Sozialversicherung umfaßt, geht dieser auf den Versi-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6.               cherungsträger über; dies gilt nicht, wenn und soweit\nOktober 1989 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie folgt geändert:           der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder son-\nstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen\n1. § 23 wird wie folgt geändert:                                   erbringt. Der Übergang des Anspruchs auf Ersatz von\nBeiträgen nach § 116 geht dem Übergang nach dieser\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nVorschrift vor.\n,, Glaubhaftmachung,\n(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des\nVersicherung an Eides Statt\".\nAnspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversi-\nb) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:                          cherung nach § 116 übergeht, hat den von ihm festge-\n,,(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, daß für die       stellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversiche-\nFeststellung der erheblichen Tatsachen deren               rung auf einem einheitlichen Meldevordruck zu über-\nGlaubhaftmachung genügt, kann auch die Versiche-           mitteln. Das Nähere über den Inhalt des Meldevor-\nrung an Eides Statt zugelassen werden.\"                    drucks und das Mitteilungsverfahren haben die Spit-\nzenverbände der Sozialversicherungsträger zu bestim-\nc) Die bisherigen Absätze 1 bis 5 werden Absätze 2             men.\nbis 6.\n(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile\n2. § 74 wird wie folgt geändert:                                  gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge,\nwenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadenser-\na) Der Nummer 1 Buchstabe b wird angefügt:                    eignisses pflichtversichert war. Durch den Übergang\n„nach§ 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von            des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der\nHärten im Versorgungsausgleich oder\".                     Sozialversicherte nicht schlechter gestellt werden, als\ner ohne den Schadensersatzanspruch gestanden\nb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort\nhätte.\"\n„Gesetzbuchs\" die Worte „oder nach§ 3 a Abs. 8\noder § 10 a Abs. 11 des Gesetzes zur Regelung von      3. Artikel II § 22 wird wie folgt geändert:\nHärten im Versorgungsausgleich\" eingefügt.                a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Nach Absatz 1 wird angefügt:\n(2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 4. Novem-                     ,,(2) Für Versicherte, die vor dem 1. Juli 1983 einen\nber 1982 (BGBI. 1S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 4             Schadensersatzanspruch wegen Minderung der\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),                   Erwerbsfähigkeit hatten und nach dem Schadenser-\nwird wie folgt geändert:                                                eignis Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet\nhaben, gelten diese Beiträge in entsprechender\nAnwendung von Artikel 1 § 119 auf Antrag als\n1. Dem Artikel 1 § 116 Abs. 1 wird angefügt:\nPflichtbeiträge, wenn der Versicherte im Zeitpunkt\n,,Dazu gehören auch die Beiträge, die von Soziallei-                des Schadensereignisses in der Rentenversiche-\nstungen zu zahlen sind.\"                                            rung pflichtversichert war.\"","2358                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nZweiter Teil\nÄnderung anderer Vorschriften\nArtikel 6                           8. In § 582 werden die Worte „den Rentenversicherun-\ngen der Arbeiter oder der Angestellten oder der\nReichsversicherungsordnung                           knappschaftlichen Rentenversicherung\" durch die\n(820-1)                               Worte „der gesetzlichen Rentenversicherung\" ersetzt.\n9. § 583 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-       a) In Satz 1 werden hinter das Wort „körperlicher\" ein\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4            Komma eingefügt und die Worte „oder geistiger\ndes Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1822), wird              Gebrechen\" durch die Worte „geistiger oder seeli-\nwie folgt geändert:                                                  scher Behinderung\" ersetzt.\n1. In § 556 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein              b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nSemikolon ersetzt und angefügt:                                 „Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der\n,,das Verfahren zur Auswahl der Leistungen schließt,            Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der\nsoweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitser-         gesetzlichen Wehrdienst-, Zivildienst- oder einer\nprobung ein.\"                                                   gleichgestellten Dienstpflicht des Kindes wird die\nKinderzulage auch für einen der Zeit dieses Dien-\n2. In § 558 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „das jewei-\nstes entsprechenden Zeitraum über das 25.\nlige Rentenanpassungsgesetz\" durch die Worte „die\nLebensjahr hinaus gewährt, höchstens aber für\njeweilige Rentenanpassungsverordnung\" ersetzt.\neinen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdien-\n3. In § 562 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte                   stes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum.\"\n,,§ 1247 Abs. 2\" jeweils durch die Worte „Sechsten\nc) In Satz 3 werden die Worte „Ehegatten- und Kin-\nBuches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nderzuschläge sowie einmalige Zuwendungen blei-\n4. § 567 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           ben außer Ansatz\" durch die Worte „außer Ansatz\na) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Berufsfindung              bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge und ein-\nund Arbeitserprobung,\" gestrichen.                          malige Zuwendungen sowie vermögenswirksame\nLeistungen, die dem Auszubildenden über die\nb) In Satz 2 w;rd der Punkt durch ein Semikolon                 geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zuste-\nersetzt und angefügt:                                       hen, soweit sie den nach dem jeweils geltenden\n„dies gilt auch bei einer Berufsfindung oder                Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchst-\nArbeitserprobung.\"                                          betrag nicht übersteigen\" ersetzt.\n5. Dem § 568 Abs. 1 wird angefügt:                              d) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Satz 1 gilt auch für die Zeit, in der der Verletzte            „Satz 3 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit\nwegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder                     Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder\nArbeitserprobung kein oder ein geringeres Arbeitsent-           Übergangsgeld von wenigstens 61 O Deutsche\ngelt erzielt.\"                                                  Mark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht\nzusteht, weil es über anrechnungsfähiges Einkom-\n6. Nach § 569 b wird eingefügt:\nmen verfügt.\"\n,,§ 569 C\n10. § 590 wird wie folgt geändert:\nDie §§ 569 a und 569 b gelten auch bei einer\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nBerufsfindung oder Arbeitserprobung.\"\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n7. § 579 wird wie folgt geändert:\n„2. solange der Berechtigte berufsunfähig\na) In Absatz 1 werden die Worte „nach Abzug des\noder erwerbsunfähig im Sinne des Sech-\nKrankenversicherungsbeitrags der Rentner\" durch\nsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder\".\ndie Worte „ohne Berücksichtigung der Verände-\nrung der Belastung bei Renten\" ersetzt.                     bb) Nummer 3 zweiter Teilsatz wird wie folgt\ngefaßt:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,das wegen körperlicher, geistiger oder seeli-\n„Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des\nscher Behinderung Waisenrente erhält oder\nBundesrates in der Rechtsverordnung über die\nnur deswegen nicht erhält, weil es das 27.\nBestimmung des für die Rentenanpassung in der\n, Lebensjahr vollendet hat.\"\ngesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden\naktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor ent-          b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nsprechend dem Vomhundertsatz nach Absatz 1                    ,,(3) Einkommen (§§ 18 a bis 18 e Viertes Buch\nsowie die Mindest- und Höchstbeträge nach§ 558              Sozialgesetzbuch) des Berechtigten, das mit einer\nAbs. 3 zu bestimmen.\"                                       Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft,\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                    wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Ein-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                2359\nkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuel-                 wenn die Waise sich in Schulausbildung oder\nlen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversiche-                Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges\nrung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkom-                 soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förde-\nmen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen                   rung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet oder\nRentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte                   wegen körperlicher, geistiger oder seelischer\nKind des Berechtigten. Von dem danach ver-                       Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-\nbleibenden anrechenbaren Einkommen werden                        halten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzöge-\n40 vom Hundert angerechnet.\"                                    rung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-\nc) Nach Absatz 3 wird eingefügt:                                     lung der gesetzlichen Wehrdienst-, Zivildienst-\noder einer gleichgestellten Dienstpflicht des Kindes\n,,(4) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente               wird die Waisenrente auch für einen der Zeit dieses\nbesteht für die Zeit nach Stellung eines Antrags                Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27.\nauch für den überlebenden Ehegatten, der wieder                 Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens aber für\ngeheiratet hat, wenn die erneute Ehe aufgelöst                   einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdien-\noder für nichtig erklärt ist und er im Zeitpunkt der             stes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum.\nWiederheirat Anspruch auf eine solche Rente                      Einkommen (§§ 18 a bis 18 e Viertes Buch Sozial-\nhatte. Auf eine solche Witwenrente oder Witwer-                  gesetzbuch) einer über 18 Jahre alten Waise, das\nrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für                   mit der Waisenrente zusammentrifft, wird hierauf\ndenselben Zeitraum bestehenpe Ansprüche auf                      angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen,\nWitwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung,                    das das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts in\nauf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem                   der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt.\nletzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß                  Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich\ndie Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei                 um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für\nwerden die Vorschriften über die Einkommensan-                  jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtig-\nrechnung auf Renten wegen Todes nicht berück-                    ten. Von dem danach verbleibenden anrechenba-\nsichtigt.                                                        ren Einkommen werden 40 vom Hundert ange-\n(5) Für die Einkommensanrechnung ist bei                     rechnet. § 314 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozial-\nAnspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge                  gesetzbuch gilt entsprechend.\"\nmaßgebend:                                                  c) Nach Absatz 4 wird angefügt: *)\n1. Waisenrente,                                                    ,,(5) Bis zum 31. Dezember 1991 gilt ergänzend\n2. Witwenrente oder Witwerrente,                                 folgende Regelung:\n3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vor-                    § 583 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Ein\nletzten Ehegatten.                                        Anspruch auf Waisenrente besteht nicht, wenn das\nKind sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem\nDas auf eine Rente anrechenbare Einkommen\nAusbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von\nmindert sich um den Betrag, der bereits zu einer\nwenigstens 1 000 Deutsche Mark monatlich zuste-\nEinkommensanrechnung auf eine vorrangige\nhen; außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinder-\nRente geführt hat.\"\nzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie ver-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.                             mögenswirksame Leistungen, die dem Auszubil-\n11. In § 591 Satz 1 werden die Worte „Für die ersten drei                denden über die geschuldete Ausbildungsver-\nMonate nach dem Tode\" durch die Worte „Bis zum                       gütung hinaus zustehen, soweit sie den nach\nAblauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des                    dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz\nMonats, in dem der Ehegatte verstorben ist,\" ersetzt.                begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.\nSatz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit\n12. § 592 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                     Übergangsgeld von wenigstens 800 Deutsche\nMark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht\n„Einer früheren Ehefrau des durch Arbeitsunfall\nzusteht, weil das Kind über anrechnungsfähiges\nVerstorbenen, deren Ehe mit ihm geschieden, für\nEinkommen verfügt.\"\nnichtig erklärt oder aufgehoben ist, wird nach sei-\nnem Tode auf Antrag Rente entsprechend § 590            14. § 598 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngewährt, wenn er ihr während des letzten Jahres             „Bei Anwendung des Satzes 1 ist von der nach§ 590\nvor seinem Tode Unterhalt geleistet hat oder ihr im         Abs. 2 oder § 595 Abs. 1 berechneten Rente auszuge-\nletzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem           hen; anschließend ist§ 590 Abs. 3 oder§ 595 Abs. 2\nTode ein Anspruch hierauf zustand.\"                         anzuwenden.\"\nb) Satz 4 wird gestrichen.                                  15. § 615 wird wie folgt gefaßt:\n13. § 595 wird wie folgt geändert:                                                                ,,§ 615\na) Absatz 2 wird gestrichen. *)                                     (1) Eine Witwenrente oder Witwerrente wird bei der\nb) Nach Absatz 1 wird eingefügt: **)                            ersten Wiederheirat des Berechtigten mit dem\n24fachen Monatsbetrag abgefunden. Für die Ermitt-\n,,(2) Der Anspruch auf Waisenrente besteht läng-\nlung anderer Witwenrenten und Witwerrenten, die auf\nstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,\ndemselben Arbeitsunfall beruhen, wird bis zum Ablauf\n*) Gilt vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991.\n**) Gilt ab 1. Januar 1992.                                  *) Gilt vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991.","2360                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndes 24. Kalendermonats nach Ablauf des Kalender-                  angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich\nmonats der Wiederheirat unterstellt, daß ein Anspruch             dieses Gesetzes erzogen und sich mit ihm dort\nauf Witwenrente oder Witwerrente besteht. Monatsbe-               gewöhnlich aufgehalten haben.\"\ntrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf          b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\nKalendermonate geleisteten Witwenrente oder Wit-\nwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalen-                ,,(1 a) Der Erziehung und dem gewöhnlichen Auf-\ndermonats nach dem Tode des Versicherten ist                      enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht\nMonatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwen-                  die Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im\nrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten               jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-\nauf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu                   rungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar\nleisten war. Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalen-            1949 gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten\ndermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwen-                 während desselben Zeitraumes auf Grund einer\nrente oder Witwerrente, der für den vierten auf den               Versicherungslastregelung mit einem anderen\nSterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten                    Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesre-\nwäre.                                                             publik Deutschland fallen würden.\"\n(2) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfin-         c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndung geleistet und besteht nach Auflösung oder Nich-              „Ist ein Elternteil nach· dem 31. Dezember 1985\ntigerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwen-                gestorben, kann die Erklärung vom überlebenden\nrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegat-                Elternteil allein abgegeben werden.\"\nten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit\nnach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten        19. Dem § 1255 Abs. 6 wird angefügt:\nEhe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach                 Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Perso-\nAblauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von die-        ~en, die nach dem 31. Dezember 1989 eine Ver-\nser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfin-            dienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssi-\ndung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. Bei           cherungsgesetz erhalten, das der Beitragsbemessung\nverspäteter Antragstellung mindert sich die einzube-\nzugrundeliegende Arbeitsentgelt maßgebend.\"\nhaltende Rentenabfindung um den Betrag, der dem\nBerechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an      20. Dem § 1255 a Abs. 4 wird angefügt:\nWitwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten\n„Satz 2 ist für Zeiten der Wehrübung, denen ein\nEhegatten zugestanden hätte.\nArbeitsentgelt nach § 1255 Abs. 6 Satz 5 zugrunde\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die      liegt, nicht anzuwenden.\"\nBezieher einer Rente nach § 592 Abs. 1, 2 und 4.\"\n21. In § 1262 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt\n16. Dem § 620 wird angefügt:                                     gefaßt:\n,,(4) Rentenleistungen, die für die Zeit nach dem          „Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich in\nTode des Berechtigten zu Unrecht auf ein Konto bei           Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbildungs-\neinem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut            verhältnis Bruttobezüge in Höhe von 750 Deutsche\nim Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs überwiesen             Mark monatlich zustehen; außer Ansatz bleiben Ehe-\nwurden, sind auf Anforderung der überweisenden               gatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwen-\nStelle oder des Trägers der Unfallversicherung von           dungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die\ndem Geldinstitut zurückzuüberweisen, soweit über             dem Auszubildenden über die geschuldete Ausbil-\nden entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforde-           dungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie den nach\nrung nicht bereits anderweitig verfügt wurde. Die über-      dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz\nweisende Stelle und der Träger der Unfallversiche-           begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 4\nrung gelten insoweit als berechtigt, über das Konto zu       gilt entsprechend, wenn dem Kind mit„ Rücksicht auf\nverfügen. Das Geldinstitut darf den überwiesenen             die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Ubergangsgeld\nBetrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen            von wenigstens 61 O Deutsche Mark monatlich zusteht\nverwenden.\"                                                  oder nur deswegen nicht zusteht, weil es über anrech-\n17. In § 1227 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:               nungsfähiges Einkommen verfügt.\"\n„Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für  22. § 1267 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndie Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten\n,,(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn das Kind\noder Leistungen für Selbständige nach § 13a des\nsich in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbil-\nUnterhaltssicherungsgesetzes erhalten,. sind nicht\ndungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenig-\nnach Satz 1 Nr. 6 oder 7 versicherungspflichtig; die\nstens 1 000 Deutsche Mark monatlich zustehen; Ehe-\nBeschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in die-\ngatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwen-\nsen Fällen als nicht unterbrochen.\"\ndungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die\n18. § 1251 a wird wie folgt geändert:                            dem Kind über die geschuldete Ausbildungsvergütung\nhinaus zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsge-\n„Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern         setz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.\nund Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920              Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit ~ück-\ngeboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem        sicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Uber-\n1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermona-        gangsgeld von wenigstens 800 Deutsche Mark\nten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes        monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                             2361\nweil das Kind über anrechnungsfähiges Einkommen           c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nverfügt.\"                                                      „Ist ein Elternteil nach dem 31. Dezember 1985\n23. Dem § 1385 Abs. 3 Buchstabe d wird angefügt:                    gestorben, kann die Erklärung vom überlebenden\n,,jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallent-           Elternteil allein abgegeben werden.\"\nschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz         3. Dem § 32 Abs. 6 wird angefügt:\nerhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor      ,,Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Personen,\nAbzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde           die nach dem 31. Dezember 1989 eine Verdienstaus-\nliegt,\".\nfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsge-\n24. Die Vorschriften des 4. Buches werden gestrichen.           setz erhalten, das der Beitragsbemessung zugrundelie-\n25. In der Überschrift des III. Kapitels des Ersten             gende Arbeitsentgelt maßgebend.\"\nAbschnitts des Fünften Buches wird das Wort „Invali-   4. Dem § 32 a Abs. 4 wird angefügt:\ndenversicherung\" durch die Worte „gesetzliche Ren-        „Satz 2 ist für Zeiten der Wehrübung, denen ein\ntenversicherung\" ersetzt.\nArbeitsentgelt nach § 32 Abs. 6 Satz 5 zugrunde liegt,\n26. In § 1522 Satz 1 wird das Wort „Invalidenversiche-          nicht anzuwenden.\"\nrung\" durch die Worte „gesetzliche Rentenversiche-     5. In § 39 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt\nrung\" ersetzt und die Worte „oder Heilanstaltspflege\ngefaßt:\n(Anstaltspflege)\" gestrichen.\n„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich in\n27. Die§§ 1545, 1551, 1630, 1631 und 1633 werden\nAusbildung befindet und ihm aus dem Ausbildungsver-\ngestrichen.\nhältnis Bruttobezüge in Höhe von 750 Deutsche Mark\nmonatlich zustehen; außer Ansatz bleiben Ehegatten-\nund Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen\nsowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Aus-\nArtikel 7                           zubildenden über die geschuldete Ausbildungsver-\nAngestelltenversicherungsgesetz                    gütung hinaus zustehen, soweit sie den nach dem\njeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begün-\n(821-1)\nstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 4 gilt ent-\nsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die Aus-\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-        bildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenig-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-       stens 610 Deutsche Mark monatlich zusteht oder nur\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel     deswegen nicht zusteht, weil es über anrechnungs-\n5 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1822),           fähiges Einkommen verfügt.\"\nwird wie folgt geändert:\n6. § 44 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1 . In § 2 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n,,(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn das Kind\n„Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für     sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbil-\ndie Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten       dungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens\noder Leistungen für Selbständige nach § 13 a des            1 000 Deutsche Mark monatlich zustehen; Ehegatten-\nUnterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht           und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen\nnach Absatz 1 Nr. 8 oder 9 versicherungspflichtig; die      sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Kind\nBeschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen    über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus\nFällen als nicht unterbrochen.\"                             zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den nach\n2. § 28 a wird wie folgt geändert:                              dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz\nbegünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 1\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngilt entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die\n„Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern und    Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von\nVätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren         wenigstens 800 Deutsche Mark monatlich zusteht oder\nsind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1 . Januar    nur deswegen nicht zusteht, weil das Kind über anrech-\n1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach          nungsfähiges Einkommen verfügt.\"\nAblauf des Monats der Geburt des Kindes ange-\n7. Dem § 112 Abs. 3 Buchstabe d wird angefügt:\nrechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes erzogen und sich mit ihm dort             ,,jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfall-\ngewöhnlich aufgehalten haben.\"                         entschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz\nerhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor\nb) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\nAbzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde\n,,(1 a) Der Erziehung und dem gewöhnlichen Auf-      liegt,\".\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht\ndie Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im\njeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-\nArtikel 8\nrungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar                    Angestelltenversicherungs-\n1949 gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten                      Neuregelungsgesetz\nwährend desselben Zeitraumes auf Grund einer                                    (821-2)\nVersicherungslastregelung mit einem anderen Staat\nnicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik     § 61 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-\nDeutschland fallen würden.\"                         gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-","2362                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,                c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom\n„Ist ein Elternteil nach dem 31. Dezember 1985\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-\ngestorben, kann die Erklärung vom überlebenden\nändert:\nElternteil allein abgegeben werden.\"\n1 . Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. Dem § 54 Abs. 9 wird angefügt:\n,,Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,              ,,Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist bei Personen,\nerhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich\ndie nach dem 31. Dezember 1989 eine Verdienstaus-\ndieses Gesetzes lebend geboren haben, eine Leistung            fallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungs-\nfür Kindererziehung. Der Geburt im Geltungsbereich\ngesetz erhalten, das der Beitragsbemessung zu-\ndieses Gesetzes steht die Geburt im jeweiligen Gel-\ngrundeliegende Arbeitsentgelt maßgebend.\"\ntungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder in\nBerlin vor dem 1 . Februar 1949 gleich.\"                    4. Dem § 54 a Abs. 4 wird angefügt:\n2. Nach Absatz 3 wird eingefügt:                                    „Satz 2 ist für Zeiten der Wehrübung, denen ein\nArbeitsentgelt nach § 54 Abs. 9 Satz 4 zugrunde liegt,\n,,(3 a) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten\nnicht anzuwenden.\"\nzum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versiche-\nrungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die      5. In § 60 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt\nVersicherungslast der Bundesrepublik Deutschland               gefaßt:\nfallen würden.\"                                                 „Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich in\nAusbildung befindet und ihm aus dem Ausbildungsver-\nhältnis Bruttobezüge in Höhe von 750 Deutsche Mark\nmonatlich zustehen; außer Ansatz bleiben Ehegatten-\nund Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen\nsowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Aus-\nzubildenden über die geschuldete Ausbildungsver-\nArtikel 9\ngütung hinaus zustehen, soweit sie den nach dem\nReichsknappschaftsgesetz                         jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begün-\n(822-1)                              stigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 4 gilt ent-\nsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die Aus-\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-                bildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von wenig-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich-        stens 610 Deutsche Mark monatlich zusteht oder nur\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6          deswegen nicht zusteht, weil es über anrechnungs-\ndes Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1822), wird            fähiges Einkommen verfügt.\"\nwie folgt geändert:\n6. § 67 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn das Kind\n„Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für        sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbil-\ndie Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten          dungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens\noder Leistungen für Selbständige nach § 13 a des               1 000 Deutsche Mark monatlich zustehen; Ehegatten-\nUnterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht              und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen\nnach Satz 1 Nr. 2 oder 3 versicherungspflichtig; die           sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Kind\nBeschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen       über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus\nFällen als nicht unterbrochen.\"                                zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den nach\n2. § 51 a wird wie folgt geändert:                                 dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz\nbegünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 1\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngilt entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die\n„Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern und       Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld von\nVätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren            wenigstens 800 Deutsche Mark monatlich zusteht oder\nsind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar        nur deswegen nicht zusteht, weil das Kind über anrech-\n1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach            nungsfähiges Einkommen verfügt.\"\nAblauf des Monats der Geburt des Kindes ange-          7. Dem § 130 Abs. 5 Buchstabe b wird angefügt:\nrechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes erzogen und sich mit ihm dort             ,,jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallent-\ngewöhnlich aufgehalten haben.\"                            schädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz\nerhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor\nb) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\nAbzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde\n,,(1 a) Der Erziehung und dem gewöhnlichen   Auf-       liegt,\".\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht\ndie Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im\njeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-\nArtikel 10\nrungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar                    Knappschaftsrentenversicherungs-\n1949 gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten                          Neuregelungsgesetz\nwährend desselben Zeitraumes auf Grund einer                                        (822-8)\nVersicherungslastregelung mit einem anderen Staat\nnicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik        § 35 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-\nDeutschland fallen würden.\"                            lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                              2363\nrungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fas-            3. §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt:\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom                                       ,,§ 3\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                (1) Die Leistungen aus der Hüttenknappschaftlichen\nZusatzversicherung sind\n1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. Zusatzrenten wegen Alters,\n,,Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,\nerhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich              2. Zusatzrenten wegen Berufsunfähigkeit und wegen\ndieses Gesetzes lebend geboren haben, eine Leistung                   Erwerbsunfähigkeit,\nfür Kindererziehung. Der Geburt im Geltungsbereich               3. Zusatzrenten an Hinterbliebene,\ndieses Gesetzes steht die Geburt im jeweiligen Gel-\ntungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder in              4. Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatzrenten\nBerlin vor dem 1. Februar 1949 gleich.\"                               bei Wiederheirat,\n2. Nach Absatz 3 wird eingefügt:                                    5. Beitragserstattung.\n,,(3 a) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten          (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden\nzum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versiche-                nur gezahlt, wenn Anspruch auf vergleichbare Lei-\nrungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die           stungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nVersicherungslast der Bundesrepublik Deutschland                 besteht. Zu einer Teilrente aus der gesetzlichen Ren-\nfallen würden.\"                                                  tenversicherung wird auch nur der entsprechende Teil\nder Zusatzrente gezahlt.\n(3) Zusatzrenten werden nur gezahlt, wenn außer-\ndem eine besondere Wartezeit von fünf Jahren in der\nArtikel 11                              Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt\nist. Auf die besondere Wartezeit werden Beitrags-\nÄnderung des Hüttenknappschaftlichen                         zeiten, die in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-\nZusatzversicherungs-Gesetzes                        sicherung zurückgelegt sind, und Ersatzzeiten, die\n(822-13)                              unmittelbar an solche Beitragszeiten anschließen,\nunter denselben Voraussetzungen wie in der gesetz-\nDas        Hüttenknappschaftliche      Zusatzversicherungs-\nlichen Rentenversicherung angerechnet. Die beson-\nGesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2104), zuletzt\ndere Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf\ngeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt geändert:                    1. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zur\nVollendung des 65. Lebensjahres eine Zusatzrente\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsun-\na) Absatz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:                fähigkeit bezogen hat,\n„dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die nicht zugleich    2. Zusatzrente an Hinterbliebene, wenn der verstor-\nbei einem Träger der Rentenversicherung der Ar-               bene Versicherte bis zum Tode eine Zusatzrente\nbeiter oder der Angestellten versicherungspflichtig           bezogen hat.\nbeschäftigt sind.\"                                       Die besondere Wartezeit ist unter denselben Voraus-\nb) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:         setzungen wie in der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung vorzeitig erfüllt, wenn\n„ Wechseln die in den Absätzen 1 und 2 genannten\nUnternehmen oder einzelne Betriebe oder                   1. Versicherte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in der\nBetriebsteile den Inhaber oder ändert sich die                Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ver-\nRechtsform oder der Gegenstand der Unterneh-                  sichert waren,\nmen, bleiben die darin beschäftigten Arbeitneh-          2. in den übrigen Fällen unmittelbar vor Eintritt des\nmergruppen in der Hüttenknappschaftlichen                     jeweiligen Ereignisses nach diesem Gesetz ver-\nZusatzversicherung versicherungspflichtig. Auf                sichert waren oder\nAntrag des Arbeitgebers und nach Anhörung des\nBetriebsrates kann der Bundesminister für Arbeit         3. die für die vorzeitige Wartezeiterfüllung erforder-\nund Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit                  liche Pflichtbeitragszahlung auch an die Hütten-\nZustimmung des Bundesrates bestimmen, daß                     knappschaftliche Zusatzversicherung erfolgt ist.\nzum Zeitpunkt des Wechsels die Versicherungs-\npflicht endet.\"                                                                      §4\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                               (1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich,\nwenn\n,,(5) Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversiche-\nrung ist eine Versicherung im Sinne der §§ 14 a,         1 . die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors\n14 b des Arbeitsplatzschutzgesetzes.\"                         ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüt-\ntenknappschaftlichen Zusatzversicherung,\nd) Absatz 6 wird gestrichen.\n2. der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor\n2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund\n„Nach bindender Bewilligung einer Vollzusatzrente\n3. der aktuelle Rentenwert\nwegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer sol-\nchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht            mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander verviel-\nzulässig.\"                                                    fältigt werden.","2364                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der       liehen Rentenversicherung gestellt wird. Im übrigen\nHüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ver-              finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-\nsicherten Arbeitsentgelte zugrunde zu legen.                  gesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von\n(3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Ent-       Renten, über Ausschluß und Minderung der Renten-\ngeltpunkte bei                                                leistungen, über Leistungen an Berechtigte außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs sowie\n1. Zusatzrenten wegen Alters                      0,3        über Berechnungsgrundsätze Anwendung.\n2. Zusatzrenten wegen Berufsunfähigkeit                           (2) Für die Beitragserstattung finden die für die\nund wegen Erwerbsunfähigkeit                  0,3        Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\n3. Witwen- und Witwerzusatzrenten                            maßgebenden Vorschriften des Sechsten Buches\nbis zum Ende des dritten Kalendermonats                  Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung. Bei-\nnach Ablauf des Monats, in dem der                       träge, die für die Zeit vor dem 20. November 1947\nEhegatte verstorben ist,                      0,3        gezahlt worden sind, werden nicht erstattet.\"\nanschließend                                  0, 18   8. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n4. Halbwaisenzusatzrenten                          0,03          ,,(3) Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung\n5. Vollwaisenzusatzrenten                          0,06.      halt eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel und\nRücklagen), der die Überschüsse der Einnahmen\nBei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem\nüber die Ausgaben zugeführt werden und aus der\n1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten beträgt der Ren-\nDefizite zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen\ntenartfaktor immer 0, 18.\ngehört nicht zur Schwankungsreserve. Die für die\n(4) Im übrigen bestimmen sich die für die Rentenbe-        Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten\nrechnung maßgebenden Faktoren nach den Vorschrif-             maßgebende Vorschrift über die Liquiditätssicherung\nten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.                     gilt entsprechend.\"\n(5) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht      9. § 12 wird wie folgt geändert:\ngezahlt.\na) In Absatz 1 werden die Worte „Bruttoarbeitsent-\n§ 5                                     gelts (§ 160 der Reichsversicherungsordnung)\"\ndurch die Worte „Arbeitsentgelts\" ersetzt und fol-\nDie Zusatzrente wird neben einer entsprechenden                  gender Satz angefügt:\nRente aus der Unfallversicherung ungekürzt gezahlt.\nIm übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten                      „Als Arbeitsentgelt sind die Einnahmen zugrunde\nBuches Sozialgesetzbuch über das zusammentreffen                     zu legen, die auch der Beitragszahlung zur ge-\nvon Renten und von Einkommen entsprechend mit                       setzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt\nder Maßgabe, daß die Einkommensanrechnung auf                       werden.\"\nRenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung               b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nVorrang hat vor der Einkommensanrechnung auf eine\n,,(2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahres-\nentsprechende Zusatzrente. Das auf eine Zusatzrente\nbezüge die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze,\nanrechenbare Einkommen mindert sich um den\ndie in der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nBetrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung                   Angestellten gilt.\"\nauf eine vorrangige Rente geführt hat.\"\nc) Absatz 2 a wird gestrichen.\n4. Die §§ 6 und 7 werden gestrichen.\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Unterschreitet die Schwankungsreserve\na) In Absatz 1 werden die Worte „die allgemeine\njeweils am Ende von mindestens vier aufeinander-\nBemessungsgrundlage für die Zusatzrenten (§ 4)\"\nfolgenden Kalenderjahren die Aufwendungen für\ndurch die Worte „der aktuelle Rentenwert der\nvier Kalenderjahre zu Lasten der Hüttenknapp-\ngesetzlichen Rentenversicherung\" ersetzt.\nschaftlichen Zusatzversicherung, jeweils berech-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „jeweils zum Ende                  net aus den entsprechenden Aufwendungen im\neines jeden zweiten Kalenderjahres\" gestrichen.                voraufgegangenen Kalenderjahr, kann die Bun-\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                        desregierung den Beitragssatz durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 .                              festsetzen, daß die Schwankungsreserve vom\nb) Dem Absatz 1 wird angefügt:                                     Kalenderjahr der Unterschreitung an den entspre-\nchenden Aufwendungen für vier Kalenderjahre\n,,(2) Bei Wiederheirat von Witwen und Witwern\ngleichkommt.\"\nfindet die Regelung des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch über Zahlung einer Rentenabfindung            e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nAnwendung.\"                                                      ,,(4) Die Pflichtbeiträge werden von den Ver-\n7. § 10 wird wie folgt gefaßt:                                         sicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getra-\ngen, jedoch von den Arbeitgebern, wenn das\n,,§ 10\nmonatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel der monat-\n(1) Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der                lichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches\ngesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag                    Sozialgesetzbuch, mindestens jedoch 610 Deut-\nauf Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem                 sche Mark, nicht übersteigt. Für die Verteilung der\nMonat nach Feststellung der Rente aus der gesetz-                   Beitragslast bei Versicherten, die ehrenamtlich","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                2365\ntätig sind, finden die Vorschriften des Sechsten                               Artikel 13\nBuches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwen-\ndung.\"\nArbeiterrentenversicherungs-\nNeuregelungsgesetz\n10. § 13 wird wie folgt geändert:                                                          (8232-4)\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 62 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-\n,,(1) Für die Zahlung der Beiträge durch die       gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nArbeitgeber finden die für die Rentenversicherung     nummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nder Arbeiter und der Angestellten maßgebenden         zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\nVorschriften entsprechend Anwendung.\"                20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                        ändert:\n,,(6) Im übrigen finden die Vorschriften des Sech-  1 . Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nsten Buches Sozialgesetzbuch über Meldungen,               ,,Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,\nüber Wirksamkeit der Beitragszahlung und über             erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich\nErstattungen durch Arbeitgeber entsprechend              dieses Gesetzes lebend geboren haben, eine Leistung\nAnwendung.\"                                               für Kindererziehung. Der Geburt im Geltungsbereich\n11 . § 16 wird wie folgt gefaßt:                                   dieses Gesetzes steht die Geburt im jeweiligen Gel-\ntungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder in\n,,§ 16\nBerlin vor dem 1. Februar 1949 gleich.\"\nSoweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,\n2. Nach Absatz 3 wird eingefügt:\nfinden die Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehn-\nten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwen-                  ,,(3a) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten\ndung.\"                                                        zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versiche-\nrungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die\n12. § 18 wird wie folgt geändert:\nVersicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fal-\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 10 Abs. 4\" durch          len würden.\"\ndie Worte ,,§ 10 Abs. 2\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte,,§ 4 Abs. 3\"\ndurch die Worte „Absatz 5\" ersetzt.\nc) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt:\n,,(5) Zeiten bis zum 31. Dezember 1951, für die\nArtikel 14\nBeiträge entrichtet sind, und Ersatzzeiten erhalten\nfür jeden Kalendermonat 0,0562 Entgeltpunkte, bei               Versicherungsunterlagen-Verordnung\nhalben Beiträgen 0,0281 Entgeltpunkte.                                          (8232-11)\n(6) Zeiten vom 1. Januar 1952 bis zum 31. De-        Die       Versicherungsunterlagen-Verordnung      in   der\nzember 1970 erhalten für jeden Kalendermonat         Fassung der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nden Wert an Entgeltpunkten, der sich ergibt, wenn    nummer 8232-11, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nder Betrag des Entgelts, soweit er der Beitrags-     geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1965\nbemessung zugrunde lag, mit dem Wert                 (BGBI. 1 S. 2139), wird wie folgt geändert:\n0,0001949 vervielfältigt wird. Entgelte in französi-\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nschen Franken sind im Verhältnis 100 : 1 in Deut-\nsche Mark umzurechnen.\"                                      ,,(3) Die Vorschrift des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch über die Glaubhaftmachung der Beitrags-\n13. In § 19 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.\nzahlung findet in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine\nAnwendung.\"\n2. In § 2 werden jeweils nach den Worten „Anlagen 2 und\n3\" und nach den Worten „der Anlage 1\" die Worte\n,,zum Fremdrentengesetz\" eingefügt.\nArtikel 12\n3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nUnfallversicherungs-Neuregelungsgesetz\n,,(1) Für das einzelne Kalenderjahr nicht nachgewie-\n(8231-16)\nsener Beitragszeiten findet bis zum 31. Dezember 1991\nArtikel 3 § 5 Satz 1 des Unfallversicherungs-Neurege-            § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes Anwendung.\"\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-   4. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nrungsnummer 8231-16, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, das zuletzt durch Artikel 22 Nr. 7 des Gesetzes vom                                     ,,§ 4\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geändert worden ist,                Ist das Entgelt oder die Höhe der aufgrund einer\nwird wie folgt gefaßt:                                             versicherungspflichtigen Beschäftigung entrichteten\n„Bei der Regelung nach §§ 3 und 4 bleibt für jedes Mitglied        Beiträge nicht nachgewiesen, sind zur Ermittlung der\neine Jahreslohnsumme außer Betracht, die dem                       zu berechnenden Rente die Vorschriften des Fremd-\n4000fachen des in der gesetzlichen Rentenversicherung              rentenrechts über glaubhaft gemachte Beitragszeiten\nmaßgebenden aktuellen Rentenwerts des Kalenderjahres               entsprechend anzuwenden.\"\nentspricht, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht.\"               5. § 5 wird gestrichen.","2366                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n6. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                                           Abschnitt A\n,,§ 6                          1. § 15 wird wie folgt geändert:\n(1) Ist die Höhe der Beiträge nicht nachgewiesen,           a) Dem Absatz 1 wird angefügt:\nwerden für Zeiten einer freiwilligen Versicherung ange-\n„Für Personen, die zum Personenkreis des § 1\nrechnet\nBuchstabe b gehören, werden rentenrechtliche\na) in der Rentenversicherung der Arbeiter fünf Sech-              Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.\"\nstel des Wertes für Beiträge nach der Beitrags-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nklasse II,\n,,(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer\nb) in der Rentenversicherung der Angestellten fünf\nZurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden\nSechstel des Wertes für Beiträge nach der Beitrags-\nRecht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1\nklasse B (II),\nanrechnungsfähig waren und für die an einen Trä-\nc) in der knappschaftlichen Rentenversicherung                    ger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge\naa) bei weiterhin im Bergbau beschäftigten Ange-             nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bun-\nstellten fünf Sechstel des Wertes der Beiträge          desrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich,\noder Entgelte nach der Leistungsgruppe 1 ent-           soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen\nweder für technische Angestellte oder für kauf-         gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zei-\nmännische Angestellte, je nachdem, welche               ten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai\nTätigkeit verrichtet wurde,                             1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grund-\nwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten\nbb) bei nicht mehr im Bergbau beschäftigten Arbei-           nicht Zeiten,\ntern und Angestellten für Arbeiter fünf Sechstel\ndes Wertes der Beiträge nach der Beitrags-              a) die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein\nklasse I oder nach einem Entgelt von 75 Mark,                System der gesetzlichen Rentenversicherung\nfür Angestellte fünf Sechstel des Wertes der                 einbezogen worden sind,\nBeiträge nach der Beitragsklasse B oder nach            b) die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Bei-\neinem Entgelt von 100 Mark.                                  tragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet\n(2) Ist die Höhe der Beiträge nicht, wohl aber die                  oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3\nHöhe des eigenen Einkommens nachgewiesen, so                           zurückgelegt worden sind,\nwerden für Zeiten einer freiwilligen Versicherung, für            c) für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden oder\ndie die Entrichtung von Beiträgen in der dem jeweiligen                Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbil-\nEinkommen entsprechenden Beitragsklasse vorge-                         dung,\nschrieben war, fünf Sechstel des Wertes der Beiträge\nd) die von Zeit- oder Berufssoldaten oder ver-\nnach der dem Einkommen entsprechenden Beitrags-\ngleichbaren Personen zurückgelegt worden\nklasse angerechnet. Bei freiwillig Versicherten der\nsind.\"\nfrüheren Reichsbahnversicherungsanstalt, die die frei-\nwillige Versicherung vor dem 1. Januar 1938 aufge-\nnommen und über den 31 . Dezember 1937 hinaus               2. § 16 wird wie folgt geändert:\nfreiwillige Beiträge entrichtet haben, werden die nach\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ndem 31. Dezember 1937 entrichteten Beiträge mit fünf\nSechsteln des Wertes der um zwei Stufen niedrigeren            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nals der dem Einkommen entsprechenden Beitrags-\nklasse angerechnet.\"                                              aa) In Satz 1 wird das Wort „soweit\" durch das\nWort „wenn\" ersetzt.\n7. § 7 Abs. 2 wird gestrichen.                                        bb) Folgender neuer Satz wird angefügt:\n„Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für\n8. Die §§ 12 bis 20 werden gestrichen.                                       die Beiträge erstattet worden sind.\"\n9. Die Anlagen zur Versicherungsunterlagen-Verordnung              c) Nach Absatz 1 wird angefügt:\nwerden gestrichen.                                                  ,,(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäfti-\ngung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleich-\nbaren Personen.\"\n3. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 15                                aa) Die Worte ,,§ 15 findet\" werden durch die\nFremdrentengesetz                                      Worte ,,§ 15 und § 16 Abs. 2 finden\" ersetzt.\n(824-2)                                  bb) In Buchstabe b wird der Punkt durch ein Semi-\nkolon ersetzt und angefügt:\nDas Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten berei-                   ,,dies gilt auch für Beiträge von Personen,\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des                         deren Ansprüche nach der Verordnung vom\nGesetzes vom 12. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1585), wird wie                       22. Dezember 1941 (RGBI. 1 S. 777) ausge-\nfolgt geändert:                                                              schlossen waren.\"","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                             2367\ncc) Dem Absatz wird angefügt:                          6. § 20 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 Buchstabe a sowie § 28b finden             a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende des\nAnwendung auf Personen im Sinne von § 1                Satzes durch ein Komma ersetzt und folgender\nBuchstabe a sowie auf Deutsche im Sinne des            Halbsatz angefügt:\nArtikels 116 des Grundgesetzes, die                     „ wenn die ihnen zugrundeliegende Beschäftigung\n1. wenigstens 15 Jahre ihren Wohnsitz im               im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Versiche-\nGebiet der Deutschen Demokratischen                rungspflicht in der knappschaftlichen Rentenver-\nRepublik oder Berlin (Ost) hatten,                 sicherung geführt hätte.\"\n2. aus dem Gebiet der Deutschen Demokrati-         b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nschen Republik oder Berlin (Ost) in den            aa) In Satz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 1 und 2\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zurück-                 des Reichsknappschaftsgesetzes\" durch die\nkehren oder                                             Worte ,,§ 138 des Sechsten Buches Sozialge-\n3. ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses                 setzbuch\" ersetzt.\nGesetzes hatten und deren Beschäfti-               bb) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 16 Satz 2\"\ngungsort im Land Berlin oder im Gebiet der               durch die Worte ,,§ 16 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\nDeutschen Demokratischen Republik oder\nin Berlin (Ost) gelegen hat.                 7. § 21 wird wie folgt gefaßt:\n§ 16 Abs. 2 und § 28 b finden auch Anwen-                                    ,,§ 21\ndung, wenn Beiträge an einen der in Satz 1             Vom 1. Januar 1992 an sind Anrechnungszeiten\ngenannten Träger der gesetzlichen Renten-           auch Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht\nversicherung nicht entrichtet sind.\"                bestanden hat und Versicherte nach dem vollendeten\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowjetischen         14. Lebensjahr in Gewahrsam genommen worden\nBesatzungszone oder im sowjetischen Sektor von            sind oder im Anschluß daran wegen Krankheit arbeits-\nBerlin\" durch die Worte „Deutschen Demokrati-             unfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,\nschen Republik oder Berlin (Ost)\" ersetzt.                wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlings-\nc) Nach Absatz 2 wird angefügt:                              hilfegesetzes gehören.\"\n,,(3) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b letzter Halbsatz   8. § 22 wird wie folgt gefaßt:\ngilt ab 1. Januar 1959. Die Verjährungsvorschriften                                 ,,§ 22\nnach dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten\nBuches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.\"                  ( 1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art\nwerden Entgeltpunkte nach Anlage 17, jedoch\n4. Nach § 17 wird eingefügt:                                    begrenzt auf die jeweiligen Beitragsbemessungs-\n,,§ 17a                            grenzen der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nAngestellten in dem einzelnen Jahr, ermittelt. Hierzu\nDie für die gesetzliche Rentenversicherung maßge-\nwerden die Versicherten entsprechend der ausgeüb-\nbenden Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwen-\nten Beschäftigung einer Leistungsgruppe nach An-\ndung auch auf\nlage 1 Buchstabe A für Arbeiter oder Anlage 1 Buch-\na) Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der            stabe B für Angestellte sowie einem Wirtschaftsbe-\nnationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr        reich zugeordnet. Die Bestimmung des maßgeblichen\njeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,                    Wirtschaftsbereichs richtet sich danach, welchem\n1. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ange-            Wirtschaftsbereich der Betrieb, in dem der Versicherte\nhört haben,                                          seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre,\nwenn der Betrieb im Geltungsbereich dieses Geset-\n2. das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und        zes gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren\n3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum            Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des\nnicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten          Wirtschaftsbereichs diese maßgeblich. Kommen nach\ndem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Wirtschafts-\nund die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2\nbereiche in Betracht, ist von ihnen der Wirtschafts-\nNr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen\nbereich mit den niedrigsten Entgeltpunkten maßgeb-\nhaben,\nlich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von\nb) Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Per-          mehreren Wirtschaftsbereichen nicht möglich, so\nsonen bezüglich der Gewährung von Leistungen              erfolgt die Zuordnung zu dem Wirtschaftsbereich mit\nan Hinterbliebene.\"                                       den niedrigsten Entgeltpunkten. Die Sätze 5 und 6\n5. § 19 wird wie folgt geändert:                                gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Lei-\nstungsgruppe.\na) Absatz 2 wird gestrichen.\n(2) Ergibt eine Überprüfung der Entgeltpunkte der\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                           Anlage 17, daß sie unter Zugrundelegung der aktu-\n,,(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs            ellen Einkommensverhältnisse ganz oder teilweise um\neiner Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zur       mehr als fünf vom Hundert höher oder niedriger fest-\nVollendung des 65. Lebensjahres angerechnet;              zusetzen wären, sind sie neu zu bestimmen. Die\ndies gilt auch für Beitragszeiten, die während des        Überprüfung hat alle fünf Jahre, erstmals 1995, zu\nBezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die              erfolgen. Eine Neufestsetzung wirkt nur für Zeiten von\nanstelle einer Altersrente erbracht wird.\"                der Neufestsetzung an.","2368                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Entgelt-      15. § 28 a wird wie folgt gefaßt:\npunkte aus einem in Deutscher Mark gezahlten Ent-\n,,§ 28a\ngelt ermittelt werden können. Zeiten der Ausbildung\nals Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalen-             Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System\ndermonat 0,075 Entgeltpunkte. Zeiten eines gesetz-              der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminder-\nlichen Wehrdienstes erhalten Entgeltpunkte in der-              ter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder anstelle\nselben Höhe wie Zeiten eines Wehrdienstes aufgrund               einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen\ngesetzlicher Pflicht im Geltungsbereich dieses Geset-            hat, stehen Rentenbezugszeiten nach dem Sechsten\nzes; Zeiten vor dem 1. Mai 1961 erhalten 0,0625                  Buch Sozialgesetzbuch gleich, wenn der Rente Zeiten\nEntgeltpunkte für jeden Kalendermonat.                           zugrunde liegen, die nach diesem Gesetz anrechen-\nbar sind.\"\n(4) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die\nnicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Ent-\n16. § 28 b wird wie folgt gefaßt:\ngeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.\n,,§ 28b\n(5) Die Neubestimmung der Entgeltpunkte nach\nAbsatz 2 erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundes-                (1) Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten\nministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustim-               und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung\nmung des Bundesrates.\"                                           nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die\nErziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erzie-\n9. § 23 wird wie folgt gefaßt:                                     hung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs\ngleich. Die Erklärungen nach den §§ 56 und 249 des\n,,§ 23\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb\n(1) Bei pflichtversicherten Selbständigen ist für die       eines Jahres nach Zuzug in den Geltungsbereich die-\nZuordnung der Werte für die Ermittlung der Entgelt-             ses Gesetzes abzugeben. Die Zuordnung nach § 56\npunkte § 22 unter Berücksichtigung der Beitragslei-             des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für\nstung entsprechend anzuwenden. Ist die Höhe der                 Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind,\nBeitragsleistung nicht nachgewiesen, sind anstelle der          rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate\nBeitragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkom-            erfolgen.\nmensverhältnisse zu berücksichtigen.\n(2) Trifft eine Zeit nach Absatz 1 mit einer anderen\n(2) Bei freiwillig Versicherten werden Entgeltpunkte        anzurechnenden Zeit zusammen, erhält diese Zeit für\nnur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemes-              jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte.\"\nsungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten\nzur Versicherungspflicht geführt hätte. Für Zeiten bis     17. § 29 wird wie folgt gefaßt:\nzum 28. Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Bei-\n,,§ 29\ntragsklasse im Bundesgebiet zugrunde zu legen und\nfür Zeiten ab 1. März 1957 von einem Bruttoarbeits-                Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen eine\nentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der             in den §§ 15 und 16 genannte Beschäftigung oder\nMindestbeitragsbemessungsgrundlage            entspricht.       Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit,\n§ 22 Abs. 4 ist anzuwenden.\"                                    Leistungen zur Rehabilitation, Schwangerschaft oder\nMutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen\n10. § 24 wird gestrichen.                                            sowie eine nach dem 30. September 1927 liegende\nArbeitslosigkeit unterbrochen worden ist. Die §§ 101\n11. § 25 wird gestrichen.\nund 103 des Arbeitsförderungsgesetzes sind entspre-\n12. § 26 wird wie folgt gefaßt:                                      chend anzuwenden.\"\n,,§ 26                         18. § 30 wird wie folgt gefaßt:\nWerden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für\n,,§ 30\neinen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden\nbei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur                Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des\nanteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermo-            Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,\nnate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58             daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an\nAbs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch              geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu\nbelegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für         beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.\"\nZeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines\nKalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig          19. Die Anlagen zum Gesetz werden wie folgt geändert:\nbeschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf              a) In der Anlage 1 werden im Abschnitt A die Über-\nden Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt.                schrift „ 1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forst-\nDabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer               winschaft\", die Unterabschnitte „2. Arbeiter in der\nregelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stun-                 Landwirtschaft\" und „3. Arbeiter in der Forstwirt-\nden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die                 schaft\" und der Abschnitt „C. Knappschaftliche\nSätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle                  Rentenversicherung\" sowie in den Abschnitten A\neiner Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus-                und B in den Definitionen der Leistungsgruppen mit\ngeübt worden ist.\"                                                  Ausnahme der Leistungsgruppe 1 Rentenversiche-\nrung der Angestellten der jeweils letzte Satz und\n13. § 27 wird gestrichen.\ndie Berufsaufzählung gestrichen.\n14. § 28 wird gestrichen.                                            b) Nach Anlage 16 wird Anlage 17 angefügt.","Anlage 17\nEntgeltpunkte für jedes volle Kalenderjahr unterteilt nach Wirtschaftsbereichen und Leistungsgruppen\nA. Arbeiter\nMänner               Frauen\nWirtschaftsbereich\nLeistungsgruppe   1      2     3       1      2       3\n1. Land- und Forstwirtschaft (einschließlich gewerbliche Gärtnerei; Fischerei)                                   0,900  0,850 0,740   0,710 0,690    0.650\n2. Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung                                                         1,175  1,040 0,925   0,945 0,855    0,810\n3. Bergbau                                                                                                       1,105  0,945 0,790   0,960 0,820    0,685\n4. Chemische Industrie einschließlich Herstellung von Kunststoff- und Gummiwaren                                 1,145  1,025 0,880   0,865 0,790    0,720\n~\n0)\n0\n5. Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden, Feinkeramik, Glasindustrie                                  1,065 0,980  0,885   0,795 0,725    0,680       1\n6. Metallerzeugung und -bearbeitung einschließlich Herstellung von                                                                                            -i\n0)\nEisen-, Blech-, Metallwaren                                                                                   1,075 0,980  0,900   0,850 0,750    0,770   CO\n0..\n7. Herstellung von Kraftfahrzeugen und Motoren                                                                   1,210  1,120 1,035   1,020 1,015    0.955    ~\n)>\n8. Stahl-, Maschinen- und Fahrzeugbau ohne Herstellung von Kraftfahrzeugen und                                                                                C\ncn\nMotoren                                                                                                       1,110 0.985  0,915   0,885 0,815    0,700   CO\n0)\nO\"\n9. Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik, Herstellung von Büromaschinen und                                                                                     ~\nDatenverarbeitungsgeräten (ohne Herstellung von Eisen-, Blech-, Metallwaren)                                  1,040 0,900  0,860   0,865 0,745    0,735    CD\n0\n:::::,\n10. Holz-, Papier- und Druckindustrie                                                                             1,100 0,960  0,875   0,915 0,725    0,685   _:::::,\n11  Leder-, Textil- und Bekleidungsindustrie                                                                      0,950 0,865  0,775   0,710 0,670    0,620    a.\nCl>\n:::::,\n12. Ernährungsindustrie, Tabakverarbeitung                                                                        1,085 0,980  0,870   0,790 0,740    0,640    1\\)\n~\n13. Baugewerbe (einschließlich Handwerk)                                                                          1,035 0,950  0,850   0,840 0,770    0,690    0\nCl>\n14. Großhandel einschließlich Handelsvermittlung                                                                  0,885 0,800  0,715   0,740 0,685    0,650    N\nCl>\n15. Einzelhandel                                                                                                  0,805 0,725  0,645\n3\n0,655 0,605    0,580    O\"\n~\n16. Verkehr                                                                                                       0,820 0,740  0,660   0,800 0,740    0,705\nCO\n17. Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe                                                                      0,895 0,805  0,720                           CO\n0,860 0,795    0,755    CO\n18. Hotel- und Gaststättengewerbe                                                                                 0,805 0,725  0,645   0,655 0,605    0,580\n19. Gesundheits- und Veterinärwesen, Heime\n20. Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur, Sport, Unterhaltung;                         0,950 0,840  0,810   0,950 0,840    0,810\nVerlagsgewerbe\n21. Dienstleistungen, soweit nicht unter 18. bis 20. erfaßt                                                       0,805 0,725  0,645   0,655 0,605    0,580\n22. Organisationen ohne Erwerbszweck\n0,950  0,840 0,810   0,950 0,840    0,810\n23. Gebietskörperschaften und Sozialversicherung                                                                                                               1\\,)\nw\n24. Handwerk, außer Bauhandwerk                                                                                   0,970  0,875 0,780   0,790 0,710    0,635    c:n\n(0","8. Angestellte                                                                 1\\)\nc..,\n....,\nMänner                         Frauen              0\nWirtschaftsbereich\nLeistungsgruppe   1     2      3     4     5     1     2      3     4     5\n1. Land- und Forstwirtschaft (einschließlich gewerbliche Gärtnerei; Fischerei)                       1,836 1,505  1,130 0,870 0,705 1,836 1,325 0,990  0,750 0.615\n2. Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung                                             1,836 1,820  1,355 0,990 0,850 1,836 1.575  1,135 0,910 0,780\n3. Bergbau                                                                                           1,836 1,836  1.485 1,275 1,095 1,836 1,370  1,105 0,890 0,830\n4. Chemische Industrie einschließlich Herstellung von Kunststoff- und Gummiwaren                     1,836 1,836  1.415 1,115 0,925 1,836 1.645  1,205 0,895 0,735\n5. Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden, Feinkeramik, Glasindustrie                      1,836 1,710  1,295 1,015 0,820 1,836 1,380  1.060 0,825 0.685\n6. Metallerzeugung und -bearbeitung einschließlich Herstellung von\nEisen-, Blech-, Metallwaren                                                                       1.836 1,680  1,325 1,025 0,860 1,836 1,390  1,055 0.825 0,695\n7. Herstellung von Kraftfahrzeugen und Motoren                                                       1.836 1,836  1,520 1,155 0,830 1,836 1,765  1.250 0,975 0,780\nOJ\n8. Stahl-, Maschinen- und Fahrzeugbau ohne Herstellung von Kraftfahrzeugen und                                                                                      C\n:::,\nMotoren                                                                                           1,836 1,785  1,365 1,040 0,800 1,836 1,485  1.110 0,855 0,700  Q.\n<D\n(J)\n(Q\n9. Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik, Herstellung von Büromaschinen und                                                                                           <D\nDatenverarbeitungsgeräten (ohne Herstellung von Eisen-, Blech-, Metallwaren)                      1,836 1,830  1,350 1,030 0,820 1,836 1,545  1,135 0,870 0,705  (/)\n<D\nN\n10. Holz-, Papier- und Druckindustrie                                                                 1,836 1,755  1,365 1,050 0,805 1,836 1,395  1,050 0,815 0,680  O\"\n11. Leder-, Textil- und Bekleidungsindustrie                                                          1,836 1,635 1,240  1,010 0,785 1,836 1,370 1,015  0,790 0,695\n_g\nc.,_\nPJ\n12. Ernährungsindustrie, Tabakverarbeitung                                                            1,836 1,750 1,290  1,045 0,875 1,836 1,455  1,060 0,835 0,720  :J\"\n1,405                                0,765\naPJ\n13. Baugewerbe (einschließlich Handwerk)                                                              1,836 1,795        0,985 0,750 1,836 1,340  1,055       0,545   :::,\n(Q\n14. Großhandel einschließlich Handelsvermittlung                                                      1,836 1,640 1,225  0,885 0,710 1,836 1,330 0,995  0,740 0,625   ~\n<O\n1,836 1,415  1,060 0,805 0,635 1,836 1,205 0,840  0,655 0,555   CO\n15. Einzelhandel                                                                                                                                                      CD\n16. Verkehr                                                                                           1,836 1,535  1,130 0,820 0,680 1,836 1,510  1,125 0,820 0,700   -l\n~\n17. Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe                                                          1,836 1,635  1,135 0,895 0,900 1,836 1,430  1,050 0,860 0,795\n18. Hotel- und Gaststättengewerbe                                                                     1,836 1,415  1,060 0,805 0,635 1,836 1,205 0,840  0,655 0,555\n19. Gesundheits- und Veterinärwesen, Heime\n20. Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur, Sport, Unterhaltung;             1,836 1,510  1,100 0,945 0,840 1,836 1,510  1,100 0,945 0,840\nVerlagsgewerbe\n21. Dienstleistungen, soweit nicht unter 18. bis 20. erfaßt                                           1,836 1,415  1,060 0,805 0,635 1,836 1,205  0,840 0,655 0,555\n22. Organisationen ohne Erwerbszweck\n1,836 1,510  1,100 0,945 0,840 1,836 1,510  1,100 0,945 0,840\n23. Gebietskörperschaften und Sozialversicherung\n24. Handwerk, außer Bauhandwerk                                                                       1,836 1,415  1,060 0,805 0,635 1,836 1,205  0,840 0,655 0,555","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2371\nAbschnitt B                                 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Wertein-\nheiten aus einem in Deutsche Mark gezahlten Entgelt\nFassung von Vorschriften des Fremdrentengesetzes\nermittelt werden können. Für Zeiten der Ausbildung als\nin der Zeit vom 1 . Juli 1990 bis 31 . Dezember 1991\nLehrling oder Anlernling werden weder Beitragsklassen\n1. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                            noch Bruttojahresarbeitsentgelte zugeordnet. Das gilt\nfür die knappschaftliche Rentenversicherung nur, wenn\n,,(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurück-\nder Versicherte vor Vollendung des 55. Lebensjahres\nlegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als\nberufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden ist. Zei-\nBeitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungs-\nten eines gesetzlichen Wehrdienstes erhalten Wertein-\nfähig waren und für die an einen Träger eines Systems\nheiten in derselben Höhe wie Zeiten eines Wehrdien-\nder sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden\nstes aufgrund gesetzlicher Pflicht im Geltungsbereich\nsind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten\ndieses Gesetzes; Zeiten vor dem 1. Mai 1961 erhalten\nBeitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht\n6,25 Werteinheiten für jeden Kalendermonat.\"\nBeiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten\ngelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem\n4. § 23 wird wie folgt gefaßt:\n8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen\nGrundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gel-                                    ,,§ 23\nten nicht Zeiten,                                                (1) Bei pflichtversicherten Selbständigen ist für die\na) die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System        Zuordnung der Werte für die Ermittlung der Wertein-\nder gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen          heiten § 22 unter Berücksichtigung der Beitragsleistung\nworden sind,                                            entsprechend anzuwenden. Ist die Höhe der Beitrags-\nleistung nicht nachgewiesen, sind anstelle der Bei-\nb) die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitrags-\ntragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkommens-\nleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in\nverhältnisse zu berücksichtigen.\neinem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt\nworden sind,                                               (2) Bei freiwillig Versicherten werden Werteinheiten\nnur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemes-\nc) für die Werteinheiten nicht ermittelt werden oder\nsungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten\nZeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung\nzur Versicherungspflicht geführt hätte. Für Zeiten bis\noder\nzum 28. Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Bei-\nd) die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleich-          tragsklasse im Bundesgebiet zugrunde zu legen und\nbaren Personen zurückgelegt worden sind.\"               für Zeiten ab 1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsent-\n2. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird das Semikolon durch einen          gelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der\nPunkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz „die Zeit        Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht. § 22\neines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses            ist nicht anzuwenden.\"\nvon mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben\n5. § 26 wird wie folgt gefaßt:\nArbeitgeber wird in vollem Umfang angerechnet.\"\ngestrichen.                                                                               ,,§ 26\n3. § 22 wird wie folgt gefaßt:                                      Werden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur für\n,,§ 22                             einen Teil des Kalenderjahres angerechnet, werden bei\nAnwendung des § 22 Abs. 1 die Werte nur anteilmäßig\n(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art         berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum\nwerden Werteinheiten nach Maßgabe der Anlage 17               Teil mit Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 der\ndurch Vervielfältigung der dort genannten Werte mit           Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\ndem Faktor Hundert, jedoch begrenzt auf die jeweiligen        Angestelltenversicherungsgesetzes, § 57 Satz 1 Nr. 1\nBeitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung             des Reichsknappschaftsgesetzes belegt sind, als Zei-\nder Arbeiter und der Angestellten in dem einzelnen            ten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der\nJahr, ermittelt. Hierzu werden die Versicherten entspre-      Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbe-\nchend der ausgeübten Beschäftigung einer Leistungs-           schäftigt oder unständig beschäftigt war, werden die\ngruppe nach Anlage 1 Buchstabe A für Arbeiter oder            Werte für jeden Teilzeitraum entsprechend berück-\nAnlage 1 Buchstabe B für Angestellte sowie einem             sichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung\nWirtschaftsbereich zugeordnet. Die Bestimmung des             mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als\nmaßgeblichen Wirtschaftsbereichs richtet sich danach,         10 Stunden in der Woche Werteinheiten nicht er-\nwelchem Wirtschaftsbereich der Betrieb, in dem der\nmittelt.\"\nVersicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzu-\nordnen wäre, wenn der Betrieb im Geltungsbereich          6. § 28 a wird wie folgt gefaßt:\ndieses Gesetzes gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil\n,,§ 28a\neiner größeren Unternehmenseinheit, ist für die Be-\nstimmung des Wirtschaftsbereichs diese maßgeblich.              Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System\nKommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere            der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter\nWirtschaftsbereiche in Betracht, ist von ihnen der Wirt-       Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters bezogen hat, ste-\nschaftsbereich mit den niedrigsten Werten maßgeblich.          hen Rentenbezugszeiten nach § 1246 Abs. 2 a Satz 2\nIst eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehre-          Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 23 Abs. 2a\nren Wirtschaftsbereichen nicht möglich, so erfolgt die        Satz 2 Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nZuordnung zu dem Wirtschaftsbereich mit den niedrig-          und§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Reichsknappschafts-\nsten Werten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für        gesetzes gleich, wenn der Rente Zeiten zugrunde lie-\ndie Zuordnung zu einer Leistungsgruppe.                       gen, die nach diesem Gesetz anrechenbar sind.\"","2372                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n7. In § 28 b wird nach Absatz 2 angefügt:                          sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für\n,,(3) Trifft eine Zeit nach Absatz 1 mit einer anderen       Zeiten bis zum 31 . Dezember 1995 ergibt, begrenzt\nanzurechnenden Zeit zusammen, erhält diese minde-              wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer\nstens für jeden Kalendermonat 6,25 Werteinheiten.\"             Berechnung der Rente nach§ 5 ergeben würde. Der so\nermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines wei-\n8. § 30 wird wie folgt gefaßt:                                     teren Rentenbezugs aufgrund einer neuen Rentenfest-\n,,§ 30                             stellung zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugs-\nzeiten ununterbrochen aneinander anschließen.\"\nFür den Beginn einer Rente gelten § 1290 der\nReichsversicherungsordnung, § 67 des Angestellten-         2. § 5 erhält folgende Fassung:\nversicherungsgesetzes und § 82 des Reichsknapp-\nschaftsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Rente frühe-                                      ,,§ 5\nstens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die                  (1) Werden Zeiten der in§§ 15 und 16 des Fremdren-\nDreimonatsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem          tengesetzes genannten Art angerechnet, so sind zur\nTage des Zuzugs.\"                                              Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden\nRentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der An-\nlage 1 des Fremdrentengesetzes\nArtikel 16                             a) für Zeiten bis zum 28. Juni 1942 für jede Woche die\nFremdrenten- und Auslandsrenten-                             Lohn- und Beitragsklassen der Tabellen der Anlage\nNeuregelungsgesetz                                4 oder 6 des Fremdrentengesetzes und für Zeiten\n(824-3)                                   vom 29. Juni 1942 an die Bruttojahresarbeitsent-\ngelte der Tabellen der Anlage 5 oder 7 des\nArtikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-                   Fremdrentengesetzes, wenn die Zeiten der Renten-\nregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,                versicherung der Arbeiter zuzuordnen sind,\nGliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten             b) für Zeiten bis zum 30. Juni 1942 für jeden Monat die\nFassung, das zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom\nGehalts- oder Beitragsklassen der Tabellen der\n25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645) geändert worden ist, wird\nAnlage 8 oder 1 0 des Fremdrentengesetzes und für\nwie folgt geändert:\nZeiten vom 1. Juli 1942 an die Bruttojahresarbeits-\n1. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                          entgelte der Tabellen der Anlage 9 oder 11 des\nFremdrentengesetzes, wenn die Zeiten der Renten-\n,,§ 4\nversicherung der Angestellten zuzuordnen sind,\n(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist\nc) für Zeiten bis zum 31. Dezember 1942 für jeden\nnicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere\nHärte vermieden wird.                                               Monat die Beitrags- oder Gehaltsklassen der Ta-\nbellen der Anlage 12 oder 14 des Fremdrentenge-\n(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf               setzes und für Zeiten vom 1. Januar 1943 an die\nZahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in                   Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der An-\nseiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter               lage 13 oder 15 · des Fremdrentengesetzes, wenn\nanzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs                  die Zeiten der knappschaftlichen Rentenversiche-\naufgrund einer neuen Rentenfeststellung gilt Absatz 3               rung zuzuordnen sind,\nSatz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugs-\nzeiten unmittelbar aneinander anschließen.                     zugrunde zu legen. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1913,\ndie der Rentenversicherung der Angestellten zuzu-\n(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen        ordnen sind, wird die Zahl der Beitrags- und Beschäf-\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses              tigungsmonate mit den Werten vervielfältigt, die für die\nGesetzes genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet                 einzelnen Klassen und die einzelnen Zeiträume in der\nzurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf            Tabelle der Anlage 16 des Fremdrentengesetzes ange-\nZahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem                 geben sind.\n1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an,\n(2) Bei Seeleuten sind die für die verschiedenen\nist das Fremdrentengesetz in seiner vom 1. Juli 1990\nDienststellungen jeweils amtlich festgesetzten Bei-\nan geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,\ndaß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentenge-            tragsklassen und Durchschnittsheuern zugrunde zu\nlegen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben\nsetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren\nRentenbezugs aufgrund neuer Rentenfeststellungen,              der Seefischerei für Zeiten nach dem 31. Dezember\nwenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen                1939.\naneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf                  (3) Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungs-\nZahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach           fall eintritt, und für das voraufgegangene Kalenderjahr\ndem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz               sind die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der\nuneingeschränkt in seiner vom 1. Juli 1990 an gelten-          Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 des Fremdrentenge-\nden Fassung anzuwenden.                                        setzes und den Rechtsverordnungen der Bundesregie-\nrung nach§ 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes fest-\n(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990\ngesetzten Werte zugrunde zu legen.\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes genommen und besteht ein Anspruch                 (4) Werden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur\nauf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem             für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, wer-\n1. Januar 1996, ist das Fremdrentengesetz in seiner            den bei Anwendung der Tabellen der Anlagen 5, 7, 9,\nvom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung mit der Maß-             11 , 13 und 15 des Fremdrentengesetzes die Brutto-\ngabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der             jahresarbeitsentgelte nur anteilmäßig berücksichtigt.\"","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2373\n3. § 6 erhält folgende Fassung:                                       Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder\nÜbergangsgeld von wenigstens 800 Deutsche\n,,§ 6\nMark monatlich zusteht oder nur deswegen nicht\nPersonen, die am 1. Juli 1990 eine Rente aus der               zusteht, weil das Kind über anrechnungsfähiges\ndeutschen Rentenversicherung beziehen, haben                      Einkommen verfügt.\"\nAnspruch auf Neufeststellung der Rente unter Berück-\nsichtigung des § 17 a des Fremdrentengesetzes für         4. § 3 b Abs. 1 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:\nBezugszeiten nach dem 30. Juni 1990. Die Neufeststel-         „e) das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen\nlung erfolgt nur auf Antrag; im Einzelfall kann sie auch           der Witwe oder des Witwers durchschnittlich im\nvon Amts wegen erfolgen. Ergibt die Neufeststellung                Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge gelten-\neinen niedrigeren Zahlbetrag, ist als Rente mindestens             den Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-\nder bisherige Zahlbetrag zu leisten.\"                              versicherung der Arbeiter und Angestellten nicht\n4. §§ 7 bis 17 sowie § 24 werden gestrichen.                           überschreitet und\".\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 17\n,,Zum 1. Juli eines jeden folgenden Jahres verän-\nGesetz über eine Altershilfe für Landwirte                       dert sich die Höhe der laufenden Geldleistungen\n(8251-1)                                  um den Vomhundertsatz, um den die Renten aus\nder gesetzlichen Rentenversicherung jeweils ver-\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der              ändert werden.\"\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965\n(BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch § 13 des Geset-        b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzes vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435), wird wie folgt              „Trifft ein vorzeitiges Altersgeld nach§ 2 Abs. 2 mit\ngeändert:                                                            einer Rente an Witwen oder Witwer aus der\ngesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetz-\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:\nlichen Unfallversicherung oder einer Erziehungs-\na) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte,.§ 1247             rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung\" durch die             zusammen, geht dessen Anrechnung auf die\nWorte „sechsten Buches Sozialgesetzbuch\"                     Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung\nersetzt.                                                     oder die Rente der gesetzlichen Rentenversiche-\nb) In Absatz 2a Buchstabe a werden die Worte                    rung der Kürzung nach Satz 1 vor.\"\n,,§ 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\"          c) Nach Absatz 10 wird angefügt:\ndurch die Worte „Sechsten Buches Sozialgesetz-\n,,(11) Die Bundesregierung hat durch Rechtsver-\nbuch\" ersetzt.\nordnung •mit Zustimmung des Bundesrates zur\n2. In § 3 Abs. 2 Buchstabe b werden die Worte ,,§ 1247              Anpassung der laufenden Geldleistungen die in\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung\" durch die                Absatz 1 Satz 1 bestimmten Beträge entsprechend\nWorte „Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.               Absatz 1 Satz 3 zum 1 . Juli eines jeden Jahres zu\n3. § 3 a wird wie folgt geändert:                                   ändern.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     6. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der allge-\naa) In Satz 1 werden die Worte ,.§ 1267 Abs. 1 a         meinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der\nder Reichsversicherungsordnung\" durch die          Reichsversicherungsordnung)\" durch die Worte „des\nWorte ,, § 48 Abs. 3 des Sechsten Buches           aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenver-\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.                         sicherung\" ersetzt.\nbb) In Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1247          7. § 7 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung\"             „Im übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten\ndurch die Worte „Sechsten Buches Sozial-           Buches Sozialgesetzbuch über die medizinischen Lei-\ngesetzbuch\" ersetzt.                               stungen zur Rehabilitation, die Reisekosten, die son-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          stigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\nsowie über die Zuzahlung bei medizinischen Leistun-\n,,(2) § 48 Abs. 4 bis 6 des Sechsten Buches\ngen entsprechend;\".\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Waisen-\ngeld wird über das 18. Lebensjahr hinaus nicht        8. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 1243 der\ngezahlt, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet       Reichsversicherungsordnung\" durch die Worte „Die\nund ihm aus dem Ausbildungsverhältnis Brutto-            Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nbezüge in Höhe von wenigstens 1 000 Deutsche             über die Zuzahlung bei medizinischen Leistungen\"\nMark monatlich zustehen; Ehegatten- und Kinder-          ersetzt.\nzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie ver-\nmögenswirksame Leistungen, die dem Kind über          9. In § 9 a Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 werden die\ndie geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus              Worte „den in § 1265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsver-\nzustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie den           sicherungsordnung genannten Betrag\" jeweils· durch\nnach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs-            die Worte „drei Zehntel der für Monatsbezüge gelten-\ngesetz begünstigten Höchstbetrag nicht überstei-         den Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenver-\ngen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit         sicherung der Arbeiter und Angestellten\" ersetzt.","2374                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                                      sich ergibt, wenn die Nachzahlung in der Höhe\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                 eines Beitrages vorgenommen worden wäre, der\nfür das durch zwölf geteilte Durchschnittsentgelt\n,,(3) Die Vorschriften des Sechsten Buches                   der gesetzlichen Rentenversicherung gilt.\"\nSozialgesetzbuch über Renten wegen Todes bei\nVerschollenheit, Ausschluß und Minderung von                c) In Absatz 4 werden die Worte „nach Artikel 2 § 52 a\nRenten, Ende der Renten bei Tod sowie über                     Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nLeistungen an Berechtigte außerhalb des Gel-                   lungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 50 b Abs. 2\ntungsbereichs dieses Gesetzbuchs finden entspre-               des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge-\nchende Anwendung.\"                                             setzes\" durch die Worte „für die Nachzahlung der\nBeiträge\" ersetzt.\nb) In Absatz 6 a werden die Worte „den in§ 1265a\nAbs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung          18. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngenannten Betrag\" durch die Worte „drei Zehntel             a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nder für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes-\nsungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbei-               „Bezieht der Empfänger eines Altersgeldes oder\nter und Angestellten\" ersetzt.                                 eines vorzeitigen Altersgeldes, der einen Zuschuß\nnach§ 47 in Anspruch genommen hat, gleichzeitig\n11. § 12 wird wie folgt geändert:                                      eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung, so wird das Altersgeld oder das vorzeitige\na) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „die in der\nAltersgeld um den Teil der Rente aus der gesetz-\nRentenversicherung der Arbeiter maßgebende all-\nlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Ver-\ngemeine Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2\nhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für\nder Reichsversicherungsordnung) des Vorjahres\nBeitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur\ngegenüber der\" durch die Worte „in der gesetz-\nSumme aller Entgeltpunkte steht.\"\nlichen Rentenversicherung der aktuelle Renten-\nwert des Vorjahres gegenüber dem\" ersetzt.                  b) Nach Satz 1 wird eingefügt:\nb) Absatz 5 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:                    „Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, so\nbemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der\n,,Die Vorschrift des Sechsten Buches Sozialge-\nWerteinheiten für Beitragszeiten, auf die der\nsetzbuch über die Wirksamkeit von Beiträgen gilt\nZuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten,\nentsprechend.\"\ndie der Ermittlung der für den Versicherten maßge-\n12. § 14 Abs. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:                     benden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde\ngelegt worden ist.\"\n„c) eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 1, § 6\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 230 Abs. 1 Nr. 1 des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten\nVoraussetzungen erfüllen.\"\nArtikel 18\n13. In § 33 Abs. 5 werden die Worte „in § 1251 der             Zweites Gesetz über die Krankenversicherung\nReichsversicherungsordnung\" durch die Worte „im\nder Landwirte\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n(8252-3)\n14. § 39 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\n,,Die Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetz-        Landwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember\nbuch über die Wirksamkeit von Beiträgen gilt nicht.\"      1988, BGBI. 1 S. 2477), geändert durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI I S. 1822), wird wie\n15. In § 40 Abs. 1 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1247\nfolgt geändert:\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung\" durch die\nWorte „Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.         1. In § 29 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „Ruhen\" durch die\nWorte „sonstige Nichtleistung\" ersetzt.\n16. In § 41 Abs. 1 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1246\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung\" durch die          2. Dem § 42 Abs. 5 wird angefügt:\nWorte „Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n,,Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Scha-\n17. § 47 wird wie folgt geändert:                                 densersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.\"\na) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 2 § 52a des      3. § 48 wird wie folgt geändert:\nArbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgeset-            a) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\nzes und Artikel 2 § 50 b des Angestelltenversiche-\nrungs-Neuregelungsgesetzes        nachentrichteten\"            ,,(3) Versicherungspflichtige, die eine Rente aus\ndurch die Worte „der Vorschrift des Sechsten                  der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,\nBuches Sozialgesetzbuch über die Nachzahlung                 und die Träger der Rentenversicherung tragen die\nfür landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbei-             nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils\ntende Familienangehörige nachgezahlten\" ersetzt.              zur Hälfte.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt getaßt:                            b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n,,(3) Der Zuschuß beträgt 70 vom Hundert der in      4. In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 255 Abs. 1\nAbsatz 1 bezeichneten nachzuzahlenden Beiträge.            Satz 2 und Abs. 2\" durch die Verweisung ,,§ 255\nEr darf jedoch nicht höher sein als ein Zuschuß, der      Abs. 2\" ersetzt.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                      2375\nArtikel 19                            1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1 a eingefügt:\nKünstlersozialversicherungsgesetz                                                   „Artikel 1 a\n(8253-1)                                     Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Arti-\nkels 1 Nr. 2 des Abkommens hat im Geltungsbereich\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\ndes Gesetzes nur, wer sich dort unbefristet rechtmäßig\n1981 (BGBI. 1 S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\naufhält.\"\nGesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2606), wird\nwie folgt geändert:\n2. Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Ren-\na) Nummer 1 letzter Teilsatz wird wie folgt gefaßt:            tenversicherung zu berücksichtigen sind, sind bei der\n,,die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfü-     Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetz-\ngigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selb-         lichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremd-\nständigen Tätigkeit (§ 8 Viertes Buch Sozialgesetz-        rentengesetzes und des Fremdrenten~ und Auslands-\nbuch),\".                                                   renten-Neuregelungsgesetzes zu berücksichtigen,\nsolange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses\nb) In Nummer 2 werden die Worte „Angestellten(§ 112            Gesetzes wohnt.\"\nAbs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes)\"\ndurch die Worte „Arbeiter und Angestellten\" ersetzt.    3. Ist bei der Feststellung einer Rente, die vor dem 1 . Juii\nc) Nummer 3 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:             1990 begonnen hat, das Gesetz zu dem Abkommen\nvom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik\n,,die Eintragung beruht auf der Führung eines Hand-         Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten-\nwerksbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerks-\nund Unfallversicherung vom 12. März 1976 in der bis\nordnung,\".\nzum 30. Juni 1990 geltenden Fassung angewendet\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                              worden, hat es dabei sein Bewenden.\n,,5. eine Vollrente wegen Alters aus der gesetz-\nlichen Rentenversicherung bezieht,\".\n2. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                                  Artikel 21\n,,Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künst-          Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\nlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das                      nationalsozialistischen Unrechts\nvoraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der                             in der Sozialversicherung\nTätigkeit als selbständige Künstler und Publ.izisten                                        (826-9)\nerzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze\nin der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell-          Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio-\nten für das folgende Kalenderjahr zu melden.\"                nalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom\n22. Dezember 1970 (BGB!. 1 S. 1846), zuletzt geändert\n3. § 15 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                            (BGBI. 1 S. 2586), wird wie folgt geändert:\n„Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als     1 . § 1 wird wie folgt geändert:\nBeitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung\na) Er erhält folgende Überschrift:\nfür den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den\n§§ 157 bis 161, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 175                                 ,,Begriffsbestimmungen\".\nAbs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nergebenden Beitrages zu zahlen.\"\n,,(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind\nb) Satz 2 wird gestrichen.\n1 . Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 250\n4. § 22 wird gestrichen.                                                     Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nbuch,\n2. Verfolgungsgründe diejenigen des § 1 des Bun-\nArtikel 20                                         desentschädigungsgesetzes,\nGesetz vom 12. März 1976                                3. pflichtversicherte Verfolgte diejenigen Versicher-\nzu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975                                    ten,      deren        rentenversicherungspflichtige\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland                                   Beschäftigung oder Tätigkeit aus Verfolgungs-\nund der Volksrepublik Polen                                  gründen unterbrochen oder beendet worden ist\nüber Renten- und Unfallversicherung                                  oder für die bis zum Beginn der Verfolgung\nnebst der Vereinbarung hierzu                                  a) eine Anrechnungszeit wegen Krankheit,\nvom 9. Oktober 1975                                          Schwangerschaft oder Mutterschutz oder\n(826-2-25)                                             wegen Arbeitslosigkeit,\nDas Gesetz vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom                          b) eine Ersatzzeit(§ 250 Sechstes Buch Sozial-\n9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                             gesetzbuch), die eine rentenversicherungs-\nland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfall-                        pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unter-\nversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Okto-                          brochen oder beendet hat,\nber 1975 (BGBI. 1976 II S. 393) wird wie folgt geändert:                vorliegt.\"","2376                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. Teil III, 1. und 2. Abschnitt wird wie folgt gefaßt:                b) für Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der sich an\neinen als Verfolgungszeit anerkannten Aus-\n„III. Gesetzliche Rentenversicherung\nlandsaufenthalt anschließt,\n§ 7\nnachgezahlt sind.\nGrundsatz\nDie Vorschriften dieses Teils ergänzen zugunsten                                          § 12\nvon Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vor-                      Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung\nschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.                           oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten\nAls Pflichtbeitragszeiten gelten Zeiten, in denen\n1. Freiwillige Beitragszahlung                    ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige\n§ 8                                Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die\naus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt\nFreiwillige Versicherung\nsind.\nbei Beitragserstattung wegen Heirat\n§ 13\nSind einer Verfolgten oder der Ehefrau eines Verfolg-\nten, den sie vor dem 9. Mai 1945 geheiratet hat, in der                   Berücksichtigung von Anrechnungszeiten\nZeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Beiträge                 (1) Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgründen\nwegen Heirat erstattet worden, kann sie sich freiwillig            seine Lehrzeit, Fachschulausbildung oder Hoch-\nversichern.                                                        schulausbildung nicht abschließen können, gilt die\n§ 9                                Lehrzeit oder Ausbildung für die Anerkennung die-\nser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.\nBeitragsnachzahlung\nbei Beitragserstattung wegen Heirat                        (2) Ist aus Verfolgungsgründen eine Schulaus-\nbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulaus-\nWer zur freiwilligen Versicherung bei Beitragserstat-           bildung unterbrochen, jedoch später wieder aufge-\ntung wegen Heirat berechtigt ist, kann auf Antrag Bei-\nnommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbil-\nträge für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres               dung begonnen und abgeschlossen worden, sind\nund nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum                   die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis\n1. Januar 1924 zurück nachzahlen, soweit diese Zeiten              zum doppelten der allgemein geltenden Höchst-\nnicht Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten sind.\ndauer anzuerkennen.\n§ 10\n§ 14\nFreiwillige Versicherung                              Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte\nfür pflichtversicherte Verfolgte                                       für Beitragszeiten\nPflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig ver-           (1) Entgeltpunkte für Zeiten, in denen ein Ver-\nsichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt                 folgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäf-\nhaben.                                                             tigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus\n2. Leistungsrecht                          Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind,\nwerden aus der Beitragsbemessungsgrundlage er-\n§ 11\nmittelt, nach der Beiträge aufgrund des erzielten Ar-\nGleichstellung nachgezahlter Beiträge                    beitsentgelts oder Einkommens zu zahlen gewesen\nmit Pflichtbeiträgen                         wären.\nFolgende nachgezahlte Beiträge stehen Pflichtbei-\n(2) Für Pflichtbeitragszeiten eines Verfolgten, die\nträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder\naus Verfolgungsgründen eine niedrigere Beitrags-\nselbständigen Tätigkeit gleich:\nbemessungsgrundlage aufweisen als bei einem\n1. Beiträge von verfolgten Versicherten, die dazu                  nichtverfolgten Versicherten mit gleichartiger\ninfolge Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt             Beschäftigung oder Tätigkeit, werden Entgeltpunkte\nsind, soweit sie                                               mindestens aus der Beitragsbemessungsgrundlage\na) für die Zeit vom 1 . Januar 1933 bis zum                    ermittelt, die sich bei entsprechender Anwendung\ndes§ 22 des Fremdrentengesetzes ergibt. Dabei ist\n31. Dezember 1946,\ndie tatsächlich während der Verfolgung ausgeübte\nb) für Pflichtbeitragszeiten vor der Beitragserstat-           rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder\ntung,                                                      Tätigkeit zugrunde zu legen, mindestens jedoch die\nc) aufgrund des Artikels X des Zweiten Gesetzes                vorher ausgeübte, von Verfolgungsmaßnahmen\nzur Änderung des Bundesentschädigungsge-                   nicht beeinträchtigte Beschäftigung oder Tätigkeit;\nsetzes vom 14. September 1965 (BGBL 1                      § 15 Satz 3 Nr. 2 und § 15 Satz 4 finden Anwen-\nS.1315)                                                    dung. Sätze 1 und 2 gelten nicht für nachgezahlte\nBeiträge, die Pflichtbeiträgen gleichstehen.\nnachgezahlt sind;\n2. Beiträge von Versicherten, die dazu als pflichtver-                                       § 15\nsicherte Verfolgte aufgrund eines bis zum 31. De-                        Bewertung von Verfolgungszeiten\nzember 1975 gestellten Antrages berechtigt waren,                          für pflichtversicherte Verfolgte\nsoweit sie\nVerfolgungszeiten werden bei der Ermittlung der\na) für Zeiten vor dem 1. Januar 1947,                          Entgeltpunkte für einen pflichtversicherten Ver-","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                2377\nfolgten wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen      c) Es wird angefügt:\nberücksichtigt, wenn dies günstiger ist. Dabei wird             ,,(2) Es wird vermutet, daß die Zugehörigkeit zum\nder Verfolgungszeit die Beitragsbemessungsgrund-              deutschen Sprach- und Kulturkreis eine wesentliche\nlage zugrunde gelegt, die sich bei entsprechender\nUrsache für das Verlassen des Vertreibungsgebie-\nAnwendung des § 22 des Fremdrentengesetzes                    tes ist. Dies gilt nicht, wenn das Vertreibungsgebiet\nergibt. Für die Zuordnung der Tabellenwerte ist               nachweislich im wesentlichen aus anderen Gründen\n1. bei Arbeitnehmern die zuletzt vor der Verfol-              verlassen worden ist, weil der Zugehörigkeit zum\ngungszeit ausgeübte rentenversicherungspflich-            deutschen Sprach- und Kulturkreis im Verhältnis zu\ntige Beschäftigung maßgebend,                             anderen Gründen nicht annähernd das gleiche\nGewicht zukommt.             Eine verfolgungsbedingte\n2. bei Selbständigen der Durchschnittswert aus                 Abwendung vom deutschen Sprach- und Kulturkreis\nden Pflichtbeiträgen für die letzten sechs Kalen-          oder eine Wohnsitznahme in einem nichtdeutsch-\ndermonate der selbständigen Tätigkeit vor                  sprachigen Land widerlegt allein die Vermutung\nBeginn der Verfolgungszeit.                               nach Satz 1 nicht.\nHätte der Verfolgte ohne die Verfolgung eine                      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten ab 1. Februar\nBeschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die in eine            1971. Die Verjährungsvorschriften nach dem\nhöhere Leistungsgruppe als nach Satz 3 einzu-                 Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches\nordnen wäre, ist die höhere Leistungsgruppe                   Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Sofern in der\nzugrunde zu legen.                                             Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember\n1989 ein Antrag gestellt worden ist, der unter Be-\n§ 16                                 rücksichtigung des Absatzes 2 zu einem Anspruch\nGleichstellung von Verfolgungszeiten                 auf rückwirkend zu erbringende Leistungen führt, ist\nfür den Leistungszuschlag                      für die Berechnung der Verjährungsfrist und der\nFrist des§ 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialge-\nFür Verfolgungszeiten, die der knappschaftlichen\nsetzbuch der Zeitpunkt dieses Antrags maßgebend,\nRentenversicherung zugeordnet sind, werden\nwenn dies bis zum 31 . Dezember 1990 beantragt\nzusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten\nwird.\"\nunter Tage ermittelt, wenn der Verfolgte zuletzt eine\nBeschäftigung oder Tätigkeit mit den dafür üblichen   5. Nach § 20 wird eingefügt:\nBeschäftigungsmerkmalen ausgeübt hat.\n,,§ 21\n§ 17                               (1) Verfolgte, für die erstmals nach§ 20 Abs. 2 in der\nEntgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge          vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitrags-\nfür Zeiten vor Rentenbeginn                zeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdren-\ntengesetz zu berücksichtigen sind, können auf Antrag\nFür eine Rente werden Entgeltpunkte für nachge-\ndie Nachentrichtung des§ 10 in der am 31. Dezember\nzahlte Beitragszeiten bei Beitragserstattung wegen\n1989 geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 2\nHeirat auch dann ermittelt, wenn die Rente vor dem\nbis 5 ausüben, wenn sie vor dem 1. Januar 1976 einen\n1. Januar 1967 begonnen hat oder die Minderung\nder Erwerbsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt einge-        Antrag nach § 10 gestellt haben oder in der Zeit vom\ntreten ist.\"                                            1 . Dezember 1979 bis 1 . Dezember 1980 berechtigt\nwaren, einen solchen Antrag zu stellen. Verfolgte im\n3. § 18 wird wie folgt geändert:                               Sinne des Satzes 1 , die eine Nachentrichtung in einer\nWeise genutzt haben, die sich durch das erstmalige\na) Er erhält folgende Überschrift:                          Berücksichtigen von Beitragszeiten oder Beschäfti-\n,,Zahlungen an Verfolgte\".                gungszeiten nach dem Fremdrentengesetz als ungün-\nstig erweist, können auf Antrag die Nachentrichtung\nb) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 neu ausüben; ein\ngefaßt:\nbei einer früheren Nachentrichtung zuviel gezahlter\n„Entgeltpunkte für nach dem Fremdrentengesetz            Betrag ist ohne Anrechnung bisher gewährter Leistun-\ngleichgestellte Beitragszeiten werden dabei nur für      gen zurückzuzahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\nsolche Beiträge ermittelt, die an einen nichtdeut-       chend für Verfolgte, für die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe\nschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung         b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in der vom\ngezahlt sind, wenn sie ein deutscher Träger der          1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten\ngesetzlichen Rentenversicherung wie nach den             nach dem Fremdrentengesetz erstmals zu berücksich-\nVorschriften       der   Reichsversicherungsgesetze      tigen sind, wobei es auch ausreicht, wenn sie vor dem\ngezahlte Beiträge zu behandeln hatte; dies gilt auch     1. Januar 1976 berechtigt waren, einen Antrag nach\nfür Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach          § 10 zu stellen.\nder Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBI. 1\n(2) Der Beitragsberechnung sind bei Anwendung des\nS. 777) ausgeschlossen waren. § 114 Abs. 1 Satz 2\nAbsatzes 1 Satz 1\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-\nsprechend.\"                                              a) in den Fällen, in denen über einen Nachentrich-\ntungsantrag bereits eine nicht mehr anfechtbare\n4. § 20 wird wie folgt geändert:                                    Entscheidung getroffen wurde, die Beitragsklassen\nund Beitragsberechnungsgrundlagen zugrunde zu\na) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 .\nlegen, die im Zeitpunkt der Antragstellung maßge-\nb) Satz 3 wird gestrichen.                                       bend waren; § 1419 Abs. 3 der Reichsversiche-","2378                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nrungsordnung und § 141 Abs. 3 des Angestellten-            treibungsgebiete vor dem 1 . Januar 1990 verlassen\nversicherungsgesetzes jeweils in der am 31. De-            haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten\nzember 1989 geltenden Fassung gelten mit der               nachentrichten, für die sie durch die Berücksichtigung\nMaßgabe, daß bei der Ermittlung des Beitrags-              der Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nach dem\nsatzes eine Unterbrechung des Nachentrichtungs-            Fremdrentengesetz die Berechtigung zur freiwilligen\nverfahrens in der Zeit zwischen der Entscheidung           Versicherung erstmalig erlangen. Satz 1 gilt entspre-\nund dem Antrag nach Absatz 4 nicht eingetreten ist;        chend für Personen, für die nach § 17 Abs. 1 Buch-\nb) in allen anderen Fällen die Beitragsklassen und             stabe b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in\nBeitragsberechnungsgrundlagen         zugrunde    zu       der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Bei-\nlegen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist       tragszeiten nach dem Fremdrentengesetz erstmals zu\nfür die Nachentrichtung maßgebend waren. Die Bei-          berücksichtigen sind; § 1 Abs. 1 findet keine An-\nträge sind unter Berücksichtigung des Beitrags-            wendung.\nsatzes im Zeitpunkt der Antragstellung (Absatz 4) zu\nberechnen. § 1419 Abs. 3 der Reichsversicherungs-             (2) Die Nachentrichtung kann für die Zeiten vom\nordnung und § 141 Abs. 3 des Angestelltenver-              1. Februar 1971, frühestens vom Zeitpunkt des Verlas-\nsicherungsgesetzes jeweils in der am 31. Dezember         sens der Vertreibungsgebiete, bis zum 31. Dezember\n1989 geltenden Fassung gelten.                             1989 erfolgen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit\nBeiträgen belegt sind. Für Berechtigte nach Absatz 1\n(3) Bei Anwendung von Absatz 1 Satz 2 sind der              Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend vom 1. Januar 1959 an.\nBeitragsberechnung die Beitragsklassen und Beitrags-\nberechnungsgrundlagen          und    der   Beitragssatz          (3) Für die Entrichtung der Beiträge und ihre Bewer-\nzugrunde zu legen, die der Rentenversicherungsträger          tung im Leistungsfall sind die Vorschriften des Jahres\nin dem für die Nachentrichtung erlassenen Bescheid            anzuwenden, in dem sie entrichtet werden.\nfestgestellt hat. Satz 1 gilt auch, wenn zu einer bereits\ndurchgeführten Nachentrichtung eine Nachentrichtung               (4) Nachentrichtungsanträge nach Absatz 1 können\nnach Absatz 1 Satz 1 hinzutritt.                              nur bis zum 31. Dezember 1990 gestellt werden. Die\n(4) Der Nachentrichtungsantrag nach Absatz 1 kann           Rentenversicherungsträger können auf Antrag Teilzah-\nnur bis zum 31. Dezember 1990 gestellt werden. Die             lungen bis zu einem Zeitraum von einem Jahr nach der\nRentenversicherungsträger können auf Antrag Teilzah-           Zustellung des Nachentrichtungsbescheides zulassen.\nlungen bis zu einem Zeitraum von einem Jahr nach der           Der Eintritt des Versicherungsfalles vom Beginn des\nZustellung des Nachentrichtungsbescheides zulassen.            Nachentrichtungszeitraumes bis zum 31. Dezember\nDer Eintritt des Versicherungsfalles vom Beginn des            1990 steht der Nachentrichtung nicht entgegen.\nNachentrichtungszeitraumes bis zum 31. Dezember\n1990 steht der Nachentrichtung nicht entgegen. In den              (5) Sind Berechtigte nach Absatz 1 vor dem Ende der\nFällen des Absatzes 1 Satz 1, in denen über einen              Antragsfrist nach Absatz 4 Satz 1 verstorben, können\nNachentrichtungsantrag bereits eine nicht mehr                 der überlebende Ehegatte und die waisenrentenbe-\nanfechtbare Entscheidung getroffen wurde, und in den           rechtigten Kinder Beiträge nach Maßgabe der Absätze\nFällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Beiträge für           1 bis 4 nachzahlen. Satz 1 gilt entsprechend für Ren-\nden Rentenbeginn als in dem Zeitpunkt entrichtet, der          tenberechtigte nach §§ 1265 und 1291 Abs. 2 der\nfür die Bestimmung des Beitragssatzes nach Absatz 2            Reichsversicherungsordnung, §§ 42 und 68 Abs. 2 des\nBuchstabe a oder Absatz 3 Satz 1 maßgebend ist; § 20           Angestelltenversic_herungsgesetzes sowie §§ 65 und\nAbs. 3 Satz 2 und 3 gilt.                                     83 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes.\"\n(5) Soweit in den Absätzen 1 bis 4 nichts Abweichen-\ndes bestimmt ist, finden die jeweiligen Regelungen          6. Folgende Überschriften werden eingefügt:\nüber die Nachentrichtung, die für den Berechtigten\nmaßgebend waren, Anwendung.                                      a) In § 2:\n(6) Sind Verfolgte vor dem Ende der Antragsfrist                                          ,,Amtshilfe\",\nnach Absatz 4 Satz 1 verstorben, können der über-                b) in§ 3:\nlebende Ehegatte und die waisenrentenberechtigten\n,,Glaubhaftmachung\",\nKinder Beiträge nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4\nnachzahlen. Satz 1 gilt entsprechend für Rentenbe-              c) in § 4:\nrechtigte nach §§ 1265 und 1291 Abs. 2 der Reichsver-                                „Jahresarbeitsverdienst\nsicherungsordnung, §§ 42 und 68 Abs. 2 des Angestell-                 bei verfolgungsbedingtem Wechsel der Tätigkeit\",\ntenversicherungsgesetzes sowie §§ 65 und 83 Abs. 3\ndes Reichsknappschaftsgesetzes.                                 d) in § 5:\n(7) Anträge auf Nachentr;chtung nach § 10, über die                       ,,Zahlungen ins Ausland an Ausländer\",\nnoch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen                 e) in § 6:\nwurde, bleiben von dieser Regelung unberührt.\n,,Zahlungen ins Ausland an Deutsche\",\nf)   in § 19:\n§ 22\n,,Zahlungen an vertriebene Verfolgte\",\n(1) Verfolgte, für die erstmals nach§ 20 Abs. 2 in der\nvom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitrags-               g) in § 20:\nzeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremd-                               „Gleichstellung vertriebener Verfolgter\nrentengesetz zu berücksichtigen sind und die die Ver-                                     mit Vertriebenen\",","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                              2379\nh) in§21:                                                                          Artikel 25\n„Wiedereröffnung eines außerordentlichen                        Rentenreformgesetz\nNachentrichtungsrechts\",                                       (826-26)\ni)     in § 22:\nArtikel 6 § 5 des Rentenreformgesetzes vom 16. Okto-\n„Nachentrichtung für Zeiten der freiwilligen ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965), das zuletzt durch Artikel 2 des\nVersicherung\".                 Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1040) geändert\nworden ist, wird gestrichen.\nArtikel 22\nArtikel 26\nFremdrenten-Nachversicherungs-Verordnung\nSelbstverwaltungsgesetz\n(826-18)\n(827-6)\nIn § 1 Nr. 1 Buchstabe b der Fremdrenten-Nach-\n§ 15 Abs. 6 und 7 des Selbstverwaltungsgesetzes in der\nversicherungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt\nFassung der Bekanntmachung vom 23. August 1967\nTeil III, Gliederungsnummer 826-18, veröffentlichten berei-\n(BGBI. 1 S. 917), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes\nnigten Fassung werden die Worte ,,(§ 23 Abs. 2, § 24\nvom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477) geändert wor-\nAbs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes)\" durch die\nden ist, wird gestrichen.\nWorte ,,(Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.\nArtikel 27\nArtikel 23\nBundesversicherungsamtsgesetz\nVerordnung über die Höhe der Vergütung für                                             (827-8)\ndas Einziehen der Beiträge zu den gesetzlichen\nRentenversicherungen                         § 2 Abs. 3 des Bundesversicherungsamtsgesetzes in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n(8232-34-2)\n827-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\n§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Höhe der Vergütung      durch Artikel II § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976\nfür das Einziehen der Beiträge zu den gesetzlichen Ren-       (BGBI. 1 S. 3845) geändert worden ist, wird gestrichen.\ntenversicherungen vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1497),\ngeändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1987\n(BGBI. 1 S. 2813), wird wie folgt geändert:                                            Artikel 28\n1 . In Nummer 1 werden die Worte „sowie für die Zeit vom                 Achtes Gesetz zur Änderung des\n1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990\" ge-                           Selbstverwaltungsgesetzes\nstrichen.                                                                          (827-12)\n2. In Nummer 2 wird die Zahl „ 1989\" durch die Zahl              In Artikel 4 § 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des\n,, 1993\" ersetzt.                                        Selbstverwaltungsgesetzes vom 7. August 1973 (BGBI. 1\nS. 957) werden die Worte ,,(§ 1344 der Reichsversiche-\nrungsordnung)\" gestrichen.\nArtikel 24\nSozialversicherungs-Angleichungsgesetz-Saar\n(826-19)                                                  Artikel 29\nGesetz über die Errichtung einer\nDas Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz-Saar in\nZusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nin der Land- und Forstwirtschaft\n826-19, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\ngeändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezem-\n(827-13)\nber 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:             Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-\ngungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirt-\n1. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nschaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt geän-\n,,(3) Die Aufwendungen der Bundesknappschaft für      dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985\ndie in Absatz 1 genannten Leistungen werden im Rah-       (BGBI. 1 S. 2475), wird wie folgt geändert:\nmen der Bundesbeteiligung in der knappschaftlichen\n1. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Altersruhegeldern\" durch\nRentenversicherung (Sechstes Buch Sozialgesetz-\ndas Wort „Altersrenten\" und das Wort „Hinterbliebe\nbuch) verrechnet.\"\nnenrenten\" durch die Worte „Renten wegen Todes\"\n2. In§ 30a Abs. 2 werden die Worte,,§§ 180 und 1304e              ersetzt.\nder Reichsversicherungsordnung, des§ 83e des Ange-       2. § 12 wird wie folgt geändert:\nstelltenversicherungsgesetzes und des § 96c des\nReichsknappschaftsgesetzes\" durch die Worte ,,§ 228          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Vor-                 aa) In Buchstabe a werden die Worte „ein Alters-\nschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über                   ruhegeld\" durch die Worte „eine Altersrente,\nden Zuschuß zur Krankenversicherung\" ersetzt.                         eine Erziehungsrente\" ersetzt.","2380                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nbb) In Buchstabe b werden die Worte „des Alters-                                   Artikel 32\nruhegeldes\" durch die Worte „der Altersrente,\nder Erziehungsrente\" ersetzt.                                    · Arbeitssicherstellungsgesetz\n(800-18)\nb) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n(1) Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968\n„a) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne       (BGBI. 1 S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 36 des\nder gesetzlichen Rentenversicherung sowie        Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird\nZeiten, für die wegen des Bezugs von Soziallei-   wie folgt geändert:\nstungen Pflichtbeiträge\n1. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\naa) von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt\nwerden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis      ,,§ 1 Abs. 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 Satz 1,\nzum 31. Dezember 1982 gezahlt wurden,            Abs. 2 bis 4, die§§ 6, 12 Abs. 1, §§ 13, 14a Abs. 3, 5\nund 6 und § 14 b Abs. 1 und 5 des Arbeitsplatzschutz-\nbb) von einem Träger der Rehabilitation               gesetzes gelten entsprechend; § 14a Abs. 3, 5 und 6\ngezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Ok-       und § 14 b Abs. 1 und 5 gelten jedoch mit der Maßgabe,\ntober 1974 bis zum 31. Dezember 1983             daß der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist.\"\ngezahlt wurden,\n2. In § 16 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1, die\nwenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als        §§ 6, 12 und 13\" durch die Worte „die §§ 6, 12, 13 und\nlandwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen        14a Abs. 1\" ersetzt.\nworden ist,\".\n3. § 21 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,b) die Witwe oder der Witwer eine große Witwen-                 ,,(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung sind\noder Witwerrente erhält und\".                              während der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis\nd) In Absatz 5 werden die Worte „eines Altersruhe-                  auch versicherungsfrei\ngeldes\" durch die Worte „einer Altersrente\" ersetzt.             1. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung\nunselbständig beschäftigt und nach § 5 Abs. 1\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ver-\nsicherungsfrei oder auf Antrag von der Versiche-\nArtikel 30\nrungspflicht in der Rentenversicherung nach § 6\nGesetz über die Fristen für die                                 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit\nKündigung von Angestellten                                    sind,\n(800-1)                                    2. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung\nals selbständig Tätige aufgrund einer durch\n§ 1 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von\nGesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhen-\nAngestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-recht-\nrungsnummer 800-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nlichen Versicherungseinrichtung oder Versor-\nsung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ngungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind,\n26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710) geändert worden ist, wird\nwie folgt gefaßt:                                                       3. Personen, die vor der Verpflichtung nur beitrags-\npflichtig nach dem Gesetz über eine Altershilfe\n,,§ 1\nfür Landwirte waren und dies weiterhin sind.\"\nDie Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf\nb) Absatz 2 letzter Teilsatz wird wie folgt gefaßt:\nAngestellte. Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind\nArbeitnehmer, die eine Beschäftigung ausüben, die für                   ,,die anders als bisher in der knappschaftlichen Ren-\ndie Zuständigkeitsaufteilung unter den Rentenver-                       tenversicherung zu versichern ist.\"\nsicherungsträgern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-         4. § 22 wird wie folgt geändert:\nbuch als Angestelltentätigkeit bezeichnet wird.\"\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „in § 130\nAbs. 6 Buchstabe a des Reichsknappschaftsge-\nsetzes\" durch die Worte „im Sechsten Buch Sozial-\nArtikel 31                                    gesetzbuch hierfür\" ersetzt.\nb) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\nKündigungsschutzgesetz\n(800-2)                                (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nIn § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969\n(BGBI. 1 S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nArtikel 33\nvom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1037) geändert worden ist,                        Gesetz zur Verbesserung der\nwerden die Worte ,,§ 1248 Abs. 5 der Reichsversiche-                           betrieblichen Altersversorgung\nrungsordnung, § 25 Abs. 5 des Angestelltenversicherungs-                                      (800-22)\ngesetzes oder § 48 Abs. 5 des Reichsknappschaftsge-\nsetzes\" durch die Worte „der Vorschrift des Sechsten               Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-\nBuches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente\"              versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3610),\nersetzt.                                                        das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                2381\n1986 (BGBI. 1 S. 2317) geändert worden ist, wird wie folgt    Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie\ngeändert:                                                     folgt geändert:\n1 . In § 2 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „die Anzahl der       1. In § 56 Abs. 1 wird nach Satz 2 eingefügt:\nanrechnungsfähigen Versicherungsjahre und die per-\n,,Das Verfahren zur Auswahl der Leistungen schließt,\nsönliche Rentenbemessungsgrundlage, die sich bei\nsoweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitser-\neiner Berechnung im Zeitpunkt des Ausscheidens\nprobung ein; dabei gelten Absatz 3 Nr. 3 bis 5 sowie\nergeben hätten,\" durch die Worte „die Anzahl der im\nAbsatz 3 a entsprechend.\"\nZeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte\"\nersetzt.                                                   2. § 59 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                      a) In Nummer 1 werden die Worte „Berufsfindung und\nArbeitserprobung oder der\" gestrichen.\n,,§ 6\nEinern Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der            b) Es wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und\ngesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des                  angefügt:\n65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt,                  „sowie für· die Zeit, in der der Behinderte wegen\nsind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit               Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeits-\nund sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen                   erprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt\nder betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Fällt               erzielt.\"\ndie Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag         3. § 59 b zweiter Teilsatz wird wie folgt gefaßt:\nbeschränkt, so können auch die Leistungen der                  ,,um den die Renten der gesetzlichen Rentenversiche-\nbetrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der         rung ohne Berücksichtigung der Veränderung der\nausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Auf-         Belastung bei Renten zuletzt vor diesem Zeitpunkt\nnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder                   anzupassen gewesen wären\".\nErwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer\nBeschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen          4. In   § 42 Abs. 3 Satz 1, § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 112\nRentenversicherung führt, dem Arbeitgeber oder son-           Abs. 5 Nr. 10, § 133 Abs. 4, § 170 Abs. 3 und § 171\nstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.\"             Abs. 3 werden die Worte ,,§ 168 Abs. 3a\" durch die\n3. § 18 wird wie folgt geändert:                                   Worte ,,§ 168 Abs. 3\" ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:           5. In den §§ 70 und 87 werden die Worte ,,§ 118 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 4\" durch die Worte,,§ 118 Abs. 1 Nr. 4\" und\n,,4. in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-\nder Punkt durch ein Komma ersetzt sowie folgender\nsicherungsfrei sind, weil ihnen nach beamten-\nHalbsatz angefügt:\nrechtlichen Grundsätzen Anwartschaft auf Ver-\nsorgung zusteht, oder\".                              ,,§ 118 Abs. 1 Nr. 4 jedoch nur für eine Zeit, für die\neine Vollrente zuerkannt ist.\"\nb) In Absatz 6 Satz 4 werden die Worte „Versiche-\nrungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufs-       6. In § 103 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort\ngruppe im Sinne des § 7 Abs. 2 des Angestellten-           „Vermittlungsaussichten\" die Worte „oder an einer\nversicherungsgesetzes\" durch die Worte „berufs-            Berufsfindung oder Arbeitserprobung\" eingefügt.\nständischen Versorgungseinrichtung\" ersetzt.\n7. In § 105c Abs. 2 wird das Wort „Altersruhegeld\" durch\nc) Absatz 8 wird gestrichen und der bisherige Absatz 9        das Wort „Altersrente\" ersetzt.\nwird Absatz 8.\n8. § 112 wird wie folgt geändert:\nArtikel 34                               a) In Absatz 5 Nr. 6 werden die Worte,,§ 175 Abs. 1\nNr. 2a\" durch die Worte,,§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\"\nBetriebsverfassungsgesetz                               ersetzt.\n(801-7)\nb) Dem Absatz 11 wird angefügt:\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in\n,,Für die Zeit, für die dem Arbeitslosen eine Teil-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember\nrente wegen Alters aus der gesetzlichen Renten-\n1988 (BGBI. 1 1989 S. 1, 902) wird wie folgt gefaßt:\nversicherung oder eine ähnliche Leistung öffent-\n,,Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer,               lich-rechtlicher Art zuerkannt ist, bemißt sich das\ndie eine durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch als                    Arbeitslosengeld höchstens nach einem Arbeits-\nAngestelltentätigkeit bezeichnete Beschäftigung ausüben,                entgelt in Höhe der Hinzuverdienstgrenze.\"\nauch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind.\"\n9. § 112 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maß-\ngebende Arbeitsentgelt erhöht sich jeweils nach\nArtikel 35                                Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungs-\nArbeitsförderungsgesetz                           zeitraumes (Anpassungstag) nach Maßgabe der Ver-\n(810-1)                                 änderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durch-\nschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, die der Fest-\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                    stellung des aktuellen Rentenwerts 1.._,~h dem Sech-\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 7 des              sten Buch Sozialgesetzbuch zugrunde liegt.\"","2382                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n10. § 115 wird wie folgt geändert:                                                     Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die\nHöhe des Arbeitsentgelts gewährt wird.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eine\nBeschäftigung aus\" durch die Worte „eine kurz-             12. In§ 132 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte,,§ 118 Abs. 1\nzeitige Beschäftigung aus\" ersetzt.                            Satz 1 Nr. 2\" durch die Worte ,,§ 118 Abs. 1 Nr. 2\"\nersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\n13. § 134 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Hat der Arbeitslose während des Bemes-\nsungszeitraumes nach § 112 Abs. 2 Satz 1 und 2                 ,,§ 118 Abs. 2 gilt nicht.\"\neine kurzzeitige Beschäftigung ständig ausgeübt,            14. § 157 wird wie folgt geändert:\nso bleiben abweichend von Absatz 1 Arbeitsent-\ngelte außer Betracht, soweit sie auf Arbeitszeiten              a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nentfallen, die                                                        ,,(3) Als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223\n1. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit                  Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) gilt 80 vom Hun-\nder kurzzeitigen Beschäftigung im Bemes-                      dert des durch sieben geteilten wöchentlichen\nsungszeitraum und                                             Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Arbeits-\nlosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unter-\n2. zusammen mit der durchschnittlichen wöchent-                     haltsgeldes zugrunde liegt, soweit es ein Dreihun-\nlichen      Arbeitszeit    der beitragspflichtigen            dertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der\nBeschäftigungsverhältnisse im Bemessungs-                     gesetzlichen Krankenversicherung nicht über-\nzeitraum die für diese Beschäftigungsverhält-                 steigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen\nnisse nach § 112 Abs. 3 und 4 Nr. 1 oder 2                    Arbeitsentgelts aus einem Beschäftigungsverhält-\nmaßgebende tarifliche regelmäßige wöchent-                    nis sind abzuziehen.\"\nliche Arbeitszeit\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nnicht übersteigen. Ist bei der Bemessung des\nArbeitslosengeldes ein Arbeitsentgelt im Sinne des                  aa) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 112 Abs. 7 oder eine Arbeitszeit nach § 112                             ,, 1 . vom Rentenversicherungsträger die Bei-\nAbs. 8 zugrunde gelegt worden, tritt an die Stelle                               tragsteile des versicherten Rentners und\nder in Satz 1 Nr. 2 genannten tariflichen regelmäßi-                             des Trägers der Rentenversicherung, die\ngen wöchentlichen Arbeitszeit die Arbeitszeit, die                               diese ohne die Regelung dieses Absatzes\nder Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde                                    für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrich-\nliegt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; dabei ist                              ten gehabt hätten,\".\nfür das Arbeitslosengeld die tarifliche regelmäßige\nbb) In Satz 3 werden die Worte „einen Zuschuß zu\nwöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 2 oder\nleisten oder\" gestrichen.\nSatz 2 zugrunde zu legen.\"\ncc) In Satz 4 werden die Worte „Satz 2 Nr. 1 a\"\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt\ndurch die Worte „Satz 2 Nr. 1\" ersetzt.\ngefaßt:\n,,(3) Für selbständige Tätigkeiten gelten die             15. § 163 wird wie folgt geändert:\nAbsätze 1 und 2 entsprechend.\"                                  a) In Absatz 1 werden die Worte „Arbeitsentgelt im\nSinne der gesetzlichen Krankenversicherung das\n11 . § 118 wird wie folgt geändert:                                         Arbeitsentgelt\" durch die Worte „beitragspflichtige\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   Einnahmen (§ 223 Fünftes Buch Sozialgesetz-\nbuch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts\" ersetzt.\naa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,4. Altersrente aus der gesetzlichen Renten-\nversicherung      oder     Knappschaftsaus-              ,,(2) Den Beitrag nach Absatz 1 trägt der Arbeit-\ngleichsleistung oder ähnliche Leistungen               geber.\"\nöffentlich-rechtlicher Art.\"\n16. § 166 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\na) In Absatz 2 werden die Worte „als Bruttoarbeits-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                     entgelt im Sinne der gesetzlichen Rentenversiche-\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch                   rung das Arbeitsentgelt\" durch die Worte „als bei-\ntragspflichtige Einnahmen (Sechstes Buch Sozial-\n1. im Falle der Nummer 3 vom Beginn der laufen-                     gesetzbuch) 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts\"\nden Zahlung der Rente an und                                  ersetzt, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt\n2. im Falle der Nummer 4                                            und der zweite Halbsatz gestrichen.\na) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach             b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nErfüllung der Voraussetzungen für den An-                ,,Die Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-\nspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem Ar-                gesetzbuch über die Beitragsbemessungsgrenze\nbeitslosen für die letzten sechs Monate einer            und die Beitragstragung gelten entsprechend.\"\ndie Beitragspflicht begründenden Beschäfti-\ngung eine Teilrente oder eine ähnliche Lei-      17. § 166 b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nstung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,      a) Die Worte „nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenver-\nb) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung,                 sicherungsgesetzes\" werden durch die Worte „als\nwenn die Leistung auch während einer                     Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versiehe-","Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2383\nrungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung                        Leistungsträger tragen sie auch allein, soweit\nihrer Berufsgruppe\" ersetzt.                                        sie folgende Leistungen zahlen:\nb) Nach dem Wort „Angestelltenversicherungs-Neu-                       1. Versorgungskrankengeld oder Übergangs-\nregelungsgesetzes\" werden jeweils die Worte „in                         geld,\nder am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung\"\neingefügt.                                                          2. Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe\nder Lohnersatzleistungen nach diesem\n18. § 168 Abs. 3 a wird Absatz 3; er wird wie folgt ge-                       Gesetz oder\nändert:                                                                3. eine Leistung, die nach einem monatlichen\na) In Satz 1 werden die Worte .,(§ 163a Satz 1 der                         Arbeitsentgelt bemessen wird, das ein\nReichsversicherungsordnung)\" gestrichen.                                Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht\nübersteigt; solange ein Siebtel der monat-\nb) Nach Satz 2 wird angefügt:                                              lichen Bezugsgröße den Betrag von\n,,Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Per-                         61 0 Deutsche Mark nicht übersteigt, ist die-\nsonen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Frei-                     ser Betrag maßgebend.\nheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln\nFür die Berechnung der Beiträge sind 80 vom\nder Besserung und Sicherung oder einstweilig\nHundert des der Leistung zugrundeliegenden\nnach § 126 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung unter-\nArbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens und\ngebracht sind.\"\ndie Summe der für Arbeitnehmer und Arbeit-\ngeber jeweils geltenden Beitragssätze maß-\n19. § 171 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\ngebend.\"\n„2. wenn der Arbeitnehmer als Behinderter in\neiner nach dem Schwerbehindertengesetz an-            b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nerkannten Werkstätte für Behinderte oder in               „ 1. der Bezieher dieser Leistung unmittelbar vor\neiner nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz                     deren Beginn in einer die Beitragspflicht nach\nanerkannten Blindenwerkstätte beschäftigt                      diesem Gesetz begründenden Beschäftigung\nist und das monatliche Bruttoarbeitsentgelt                    gestanden hat und\".\n20 vom Hundert der monatlichen Bezugs-\ngröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialge-     22. Folgender § 242 k wird eingefügt:\nsetzbuch nicht übersteigt oder\".                                               ,,§ 242k\n§ 186 Abs. 1 Satz 3 ist in der Zeit vom 1. Januar\n20. § 175 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  1992 bis 31 . Dezember 1994 in der bis zum\na) Nummer 2 a wird Nummer 3; die Worte „des durch-            31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzu-\nschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicher-       wenden.\"\nten der Rentenversicherung der Arbeiter und\nAngestellten ohne Auszubildende im vorvergan-\ngenen Kalenderjahr\" werden durch die Worte „der                                  Artikel 36\nBezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.\nArbeitslosenhilfe-Verordnung\n(810-1-18)\nb) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:\nIn § 11 Nr. 5 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom\n„4. für den beitragspflichtigen Gefangenen ein\n7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1929), die zuletzt durch die\nArbeitsentgelt in Höhe von 90 vom Hundert\nVerordnung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2598)\nder Bezugsgröße nach § 18 des Vierten\ngeändert worden ist, wird das Wort „Bergmannsrente\"\nBuches Sozialgesetzbuch;\".\ndurch die Worte „Rente für Bergleute\" ersetzt.\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.\n21. § 186 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 37\naa) Satz 1 letzter Teilsatz wird wie folgt gefaßt:                        Vorruhestandsgesetz\n,, wenn der Bezieher dieser Leistung unmittel-\n(810-34)\nbar vor deren Beginn in einer die Beitrags-          § 4 Satz 1 des Vorruhestandsgesetzes vom 13. April\npflicht nach diesem Gesetz begründenden          1984 (BGBI. 1 S. 601 ), das zuletzt durch Artikel 35 des\nBeschäftigung gestanden oder eine laufende       Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477)\nLohnersatzleistung nach diesem Gesetz be-        geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nzogen hat\".\n„Der Zuschuß zu den Aufwendungen des Arbeitgebers\nbb) Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:           erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit Beginn\n,,Die Beiträge für Zeiten des Bezugs von Kran-  der Zahlung des Vorruhestandsgeldes nach Maßgabe der\nkengeld oder Verletztengeld tragen die Bezie-   Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durch-\nher dieser Leistungen und die Leistungsträger   schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, die der Feststel-\nje zur Hälfte, soweit sie auf die Leistungen    lung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch\nentfallen, im übrigen die Leistungsträger; die  Sozialgesetzbuch zugrunde liegt.\"","2384                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nArtikel 38                               b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach\n§ 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,\nAlterstei lzeitgesetz                             § 112 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsge-\n(810-35)                                   setzes oder § 130 b Abs. 1 des Reichsknapp-\nschaftsgesetzes\" durch die Worte „zur gesetz-\nDas Altersteilzeitgesetz (Artikel 2 des Gesetzes vom\nlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezugs\n20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2343) wird wie folgt geän-\nvon Versorgungskrankengeld\" ersetzt.\ndert:\n7. In§ 25a Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte,,§ 1247 Abs. 2\n1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten\nder Reichsversicherungsordnung\" durch die Worte\n,,des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-\n,,Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\ngesetzes\" jeweils die Worte „jeweils in der am 31. De-\nzember 1991 geltenden Fassung\" eingefügt.                 8. § 26 wird wie folgt geändert:\n2. In§ 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Altersruhegeld\" durch        a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 eingefügt:\ndas Wort „Altersrente\" ersetzt.                                  ,,Das Verfahren zur Auswahl der Hilfen schließt,\nsoweit erforderlich, eine Berufsfindung oder\nArtikel 39                                  Arbeitserprobung ein; dabei gelten Absatz 2 Satz 4\nund 5 sowie Absatz 3 Nr. 3, 4 und 6 entsprechend.\"\nBundesversorgungsgesetz\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Berufsfindung\n(830-2)\nund Arbeitserprobung,\" gestrichen.\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                  c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „nach den\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),                 §§ 1385 und 1385 b Abs. 1 der Reichsversiche-\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni           rungsordnung, den §§ 112 und 112 b Abs. 1 des\n1989 (BGBI. 1 S. 1294), wird wie folgt geändert:                     Angestelltenversicherungsgesetzes         und      den\n§§ 130 und 130 b Abs. 1 des Reichsknappschafts-\n1. In § 16 a Abs. 3 letzter Satz werden nach dem Wort\ngesetzes\" durch die Worte „für Zeiten des Bezugs\n,,Arbeiter\" die Worte „und Angestellten\" eingefügt.\nvon Übergangsgeld\" und die Worte „nach§ 1385b\n2. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach dem                Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, des\njeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt wor-                 § 112 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsge-\nden sind\" durch die Worte „ohne Berücksichtigung der            setzes oder § 130 Abs. 1 des Reichsknappschafts-\nVeränderung der Belastung bei Renten anzupassen                 gesetzes\" durch die Worte „zur gesetzlichen Ren-\ngewesen wären\" ersetzt.                                         tenversicherung für Zeiten des Bezugs von Über-\n3. § 18a Abs. 7 wird wie folgt geändert:                            gangsgeld\" ersetzt.\na) In Satz 1 und 4 werden die Worte „eines Alters-       9. § 26a wird wie folgt geändert:\nruhegelds\" jeweils durch die Worte „einer Alters-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „kann\" die\nrente\" ersetzt.\nWorte „oder wegen Teilnahme an einer Berufsfin-\nb) In Satz 4 wird das Wort „Altersruhegeldbewilli-              dung oder Arbeitserprobung kein oder ein gerin-\ngung\" durch das Wort „Altersrentenbewilligung\"              geres Arbeitsentgelt erzielt\" eingefügt.\nersetzt.\nb) In Absatz 6 werden die Worte „nach dem jewei-\nc) In Satz 6 werden die Worte „des Altersruhegelds\"             ligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden\ndurch die Worte „der Altersrente\" ersetzt.                  sind\" durch die Worte „ohne Berücksichtigung der\n4. In § 18c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „für Ausfall-            Veränderung der Belastung bei Renten anzu-\nzeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung\" durch               passen gewesen wären\" ersetzt.\ndie Worte „zur gesetzlichen Rentenversicherung für      10. § 30 wird wie folgt geändert:\nZeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld\"\nersetzt.                                                     a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n5. In § 19 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „für Ausfall-             aa) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Hinterbliebe-\nzeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nach                       nenrente\" durch die Worte „Rente wegen\n§ 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,                       Todes\" ersetzt.\n§ 112 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset-              bb) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „ein für\nzes und § 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeset-                   den Beschädigten maßgebender Vomhundert-\nzes\" durch die Worte „zur gesetzlichen Rentenver-                     satz der allgemeinen Bemessungsgrundlage\nsicherung für Zeiten des Bezugs von Versorgungs-                      zugrunde gelegt wird, der\" durch die Worte\nkrankengeld\" ersetzt.                                                 „für   den     Beschädigten       Entgeltpunkte\n6. § 22 wird wie folgt geändert:                                          zugrunde gelegt werden, die\" und das Wort\n,,ergäbe\" durch das Wort „ergäben\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Worte „für Ausfallzeiten zur\ngesetzlichen Rentenversicherung nach § 1385 b            b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Worte „durchschnitt-\nAbs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112 b               liche Bruttoarbeitsentgelt aller in der Arbeiter- und\nAbs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes                Angestelltenversicherung Versicherten\" durch die\nund § 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-                 Worte „Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Ren-\nsetzes\" durch die Worte „zur gesetzlichen Renten-            tenversicherung\" ersetzt.\nversicherung für Zeiten des Bezugs von Versor-      11 . In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „erhöht um\ngungskrankengeld\" ersetzt.                               den Vomhundertsatz, um den die Leistung angepaßt","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                                  2385\nworden ist\" durch die Worte „vom Zeitpunkt einer        derzeitiges Bruttoeinkommen im Sinne des Absatzes 1\nAnpassung der Leistung an erhöht um den Vomhun-         das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Lei-\ndertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt           stungen zugrunde liegt, gegebenenfalls vom Zeitpunkt\ngemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 angepaßt worden ist\"           einer Anpassung der Leistung an erhöht um den Vomhun-\nersetzt.                                                dertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß\n12. In§ 50 werden die Worte,,§ 1247 Abs. 2 RVO\" durch        § 56 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes\ndie Worte „Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\"            erhöht worden ist.\"\nersetzt.\n13. § 56 wird wie folgt gefaßt:                                                       Artikel 41\n,,§ 56\nVerordnung zur Durchführung des § 33\n(1) Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pausch-              des Bundesversorgungsgesetzes\nbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß                               (830-2-3)\n(§ 15), das Pflegegeld(§ 26c Abs. 6), die Grundrenten\nund die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 1           In § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung zur Durchführung\nund 5, §§ 40 und 46), die Pauschbeträge für schwer-    des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung\nbehinderte Hausfrauen (§ 30 Abs. 7), die Ausgleichs-   der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769),\nund Elternrenten(§§ 32, 41, 47 und 51), der Ehegat-    die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 1988\ntenzuschlag (§ 33a), die Pflegezulage(§ 35) und das    (BGBI. 1 S. 2451) geändert worden ist, werden die Worte\nBestattungsgeld (§§ 36, 53) werden jährlich zum        ,,§ 1304e der Reichsversicherungsordnung sowie § 83e\n1. Juli entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt,      des Angestelltenversicherungsgesetzes\" durch die Worte\num den sich die Renten der gesetzlichen Rentenver-     „den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nsicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung        über den Zuschuß zur Krankenversicherung\" ersetzt.\nder Belastung bei Renten verändern würden. Gleich-\nzeitig wird der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1) ent-\nsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den                                    Artikel 42\nsich die Bruttolohn- und -gehaltsumme je durch-\nfünftes Anpassungsgesetz-KOV\nschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Kalender-\n(830-7-5)\njahr vor der Anpassung gegenüber dem Vorjahr ver-\nändert hat; dabei sind die für die Bestimmung des          Artikel 2 des Fünften Anpassungsgesetzes-KOV vom\naktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenver-    18. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1909), das zuletzt durch\nsicherung maßgebenden Daten zugrunde zu legen.          Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1\n(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-      S. 3031) geändert worden ist, wird gestrichen.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die in §§ 14,\n15, 26c Abs. 6, 30 Abs. 7, 31 Abs. 1 und 5, 32, 33\nAbs.1, 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53                                     Artikel 43\nbestimmten Beträge entsprechend Absatz 1 zum              Gesetz über die Angleichung der Leistungen\n1. Juli eines jeden Jahres zu ändern. Dabei sind in                         zur Rehabilitation\n§ 15 die dort genannten Pauschbeträge durch Multipli-\n(870-1)\nkation der niedrigsten und der höchsten Bewertungs-\nzahl mit dem Multiplikator zu ermitteln. Die sich erge-    Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur\nbenden Beträge sind bis auf 0,49 Deutsche Mark nach     Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),\nunten, ab 0,50 Deutsche Mark nach oben auf volle        zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom\nDeutsche Mark zu runden. Abweichend hiervon ist der     20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-\nMultiplikator in § 15 auf 3 Dezimalstellen nach dem     ändert:\nKomma zu runden.\"\n1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n14. In § 90 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Führt ein\n,,Die §§ 1O Abs. 7 und 65 Abs. 3 des Bundesversor-\nGesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ändert,\"\ngungsgesetzes bleiben unberührt.\"\ndurch die Worte „Führen ein Gesetz oder eine Verord-\nnung, die das Bundesversorgungsgesetz ändern,\"          2. § 11 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                    a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 eingefügt:\nArtikel 40                                  „Das Verfahren zur Auswahl der Leistungen\nschließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung\nBerufsschadensausgleichsverordnung                           oder Arbeitserprobung ein; dabei gelten Absatz 2\n(830-2-13)                                  Satz 2, Absätze 2 a und 2 b sowie § 12 Nr. 3, 4 und 6\nentsprechend.\"\n§ 9 Abs. 4 zweiter Halbsatz der Berufsschadensaus-\ngleichsverordnung in der Fassung vom 29. Juni 1984               b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Berufs-\n(BGBI. 1 S. 861 ), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes             findung und Arbeitserprobung,\" gestrichen.\nvom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt gefaßt:    3. Dem § 13 Abs. 1 wird angefügt:\n.,bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletz-           „Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Zeit, in der der Behinderte\ntengeld gilt, sofern diese Leistungen nicht nach einem           wegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeits-\nzuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld             erprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz bemessen sind, als              erzielt.\"","2386                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\n4. In§ 15 Abs. 1 werden die Worte „nach dem jeweiligen      der Reichsversicherungsordnung, § 104 des Angestellten-\nRentenanpassungsgesetz angepaßt worden sind\"           versicherungsgesetzes, § 108 h des Reichsknappschafts-\ndurch die Worte „ohne Berücksichtigung der Verände-    gesetzes\" durch die Worte ,,§§ 109, 147 und 149 des\nrung der Belastung bei Renten anzupassen gewesen       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt\nwären\" ersetzt.\n5. § 38 wird gestrichen.\nArtikel 48\nZweite Meldedaten-Übermittlungsverordnung\nArtikel 44                                                   des Bundes\nSchwerbehindertengesetz                                                (210-4-2)\n(871-1)                               In § 4 Abs. 2 der Zweiten Meldedaten-Übermittlungsver-\nDas Schwerbehindertengesetz in der Fassung der           ordnung des Bundes vom 26. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 810),\nBekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421,        die durch die Verordnung vom 20. Dezember 1985\n1550), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom        (BGBI. 1 S. 2510) geändert worden ist, werden die Worte\n8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) geändert worden ist, wird    ,, § 1227 a der Reichsversicherungsordnung, § 2 a des\nwie folgt geändert:                                         Angestelltenversicherungsgesetzes und § 29 a des\nReichsknappschaftsgesetzes\" durch die Worte „den Vor-\n1. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte       schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\n,,§ 98a des Reichsknappschaftsgesetzes\" durch die\nWorte „nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\"\nersetzt.                                                                          Artikel 49\n2. In § 45 Abs. 2 werden nach dem Wort „Leistung\" die\nTranssexuellengesetz\nWorte „eine Anrechnung oder\" eingefügt.\n(211-6)\nIn § 12 Abs. 1 Satz 2 des Transsexuellengesetzes vom\nArtikel 45                          10. September 1980 (BGBI. 1 S. 1654) werden die Worte\nAbgeordnetengesetz                       „der Umwandlung solcher Leistungen wegen eines neuen\n(1101-8)                           Versicherungsfalles oder geänderter Verhältnisse\" durch\ndie Worte „einer sich unmittelbar anschließenden Leistung\n§ 23 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar     aus demselben Rechtsverhältnis\" ersetzt.\n1977 (BGBI. 1 S. 297), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2210)                                      Artikel 50\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nGesetz zur Förderung\n1. In Satz 1 werden die Worte ,,§§ 9, 124 und 125 des\neines freiwilligen sozialen Jahres\nAngestelltenversicherungsgesetzes\" durch die Worte\n„Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                                 (2160-1)\nüber die Nachversicherung\" ersetzt.                         § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung eines\n2. Satz 2 wird gestrichen.                                  freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1\nS. 640), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3155) geändert worden ist,\nArtikel 46                          wird wie folgt geändert:\nGesetz zur Neuordnung                      1. In Satz 1 werden die Worte „sowie Aufwendungen für\ndes Bundesdisziplinarrechts                         Beiträge zum Zwecke der Höherversicherung in der\ngesetzlichen Rentenversicherung ersetzt\" gestrichen.\n(2031-3)\n2.. In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeiter\" die Worte\nIn Artikel III § 7 des Gesetzes zur Neuordnung des            „und Angestellten\" eingefügt und die Worte ,,(§ 1385\nBundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1               Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung)\" durch die\nS. 725), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom            Worte ,,(§ 159 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)\"\n31. Januar 1974 (BGBI. 1 S. 131) geändert worden ist,            ersetzt.\nwerden die Worte „der Rentenversicherungsgesetze in\nden gesetzlichen Rentenversicherungen\" durch die Worte                                Artikel 51\n,,des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetz-\nlichen Rentenversicherung\" ersetzt.                                          Bundessozialhilfegesetz\n(2170-1)\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der\nArtikel 47                          Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401,\nBundesdatenschutzgesetz                       494), geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom\n(204-1)                           20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-\nändert:\nIn § 45 Nr. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes vom\n1. § 67 Abs. 6 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n27. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 201), das zuletzt durch Artikel\n10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1                   ,,Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich jeweils,\nS. 2218) geändert worden ist, werden die Worte ,,§ 1325          erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an, um den","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                               2387\nVomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert      knappschaftsgesetzes\" durch die Worte „verminderter\nin der gesetzlichen Rentenversicherung verändert;\".      Erwerbsfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozial-\n2. § 69 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:                        gesetzbuch\" ersetzt.\n,,(6) Für die Veränderung des Pflegegeldes gilt § 67\nArtikel 55\nAbs. 6 entsprechend.\"\n3. § 82 wird wie folgt gefaßt:\nZivilprozeßordnung\n(310-4)\n,,§ 82\nÄnderung der Grundbeträge                    In § 78 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozeßordnung in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, ver-\nDie Grundbeträge nach den§§ 79 und 81 Abs. 1 und     öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\n2 verändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom\nkel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\n1 . Juli 1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich\nS. 2330) geändert worden ist, werden die Worte „die in § 6\nder aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenver-\nAbs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-\nsicherung verändert; ein nicht auf volle Deutsche Mark\ngesetzes genannten Körperschaften und Verbände\" durch\nerrechneter Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzu-   die Worte „sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stif-\nrunden und von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden.\"       tungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände ein-\nschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemein-\nschaften\" ersetzt.\nArtikel 52\nVerordnung zur Bezeichnung der als\nArtikel 56\nEinkommen geltenden sonstigen Einnahmen\nnach§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des                                        Strafvollzugsgesetz\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                                            (312-9-1)\n(2212-2-14)\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung der als   S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch Arti-\nEinkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21           kel 51 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nAbs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes         S. 2477), wird wie folgt geändert:\nvom 5. April 1988 (BGBI. 1 S. 505) wird wie folgt geändert:  1. § 43 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. Der Text vor Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:               „Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200\n,,dem Fünften und Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,            bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vier-\nder Reichsversicherungsordnung, den Gesetzen über           ten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eck-\ndie Krankenversicherung der Landwirte und dem Mut-           vergütung).\"\nterschutzgesetz\".                                       2. § 199 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen.\n2. Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:                        3. In § 200 Abs. 1 werden die Worte „des durchschnitt-\n,,e) Übergangsgeld     (Sechstes    Buch  Sozialgesetz-      lichen Arbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenver-\nbuch)\".                                                sicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubil-\ndende des vorvergangenen Kalenderjahres\" durch die\nWorte „der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches\nArtikel 53\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.\nGesetz zur Förderung des\nBergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\n(2330-4)                                                    Artikel 57\nIn § 4 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Förderung              Gesetz über die Angelegenheiten der\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der                       freiwilligen Gerichtsbarkeit\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-4,                                 (315-1)\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n§ 53e des Gesetzes über die Angelegenheiten der\n§ 23 des Gesetzes vom 23. August 1976 (BGBI. 1S. 2429)\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt\ngeändert worden ist, werden die Worte „Invalidität, Berufs-\nTeil 111, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-\nunfähigkeit im Sinne des Reichsknappschaftsgesetzes\"\nnigten Fassung, das zuletzt durch § 16 Abs. 1 des Geset-\ndurch die Worte „verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne\nzes vom 14. April 1988 (BGBI. 1 S. 514) geändert worden\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 wird das Wort „Rentenversicherungen\"\nArtikel 54                              durch das Wort „Rentenversicherung\" ersetzt.\nGesetz über Bergmannssiedlungen                   2. In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Worte ,,(§ 1304 b\n(2330-5)                               Abs. 1 Satz 1 , 2 in Verbindung mit der Bekanntma-\nchung auf Grund des § 1304c Abs. 3 der Reichsver-\nIn § 3 Abs. 3 des Gesetzes über Bergmannssiedlungen            sicherungsordnung oder § 83 b Abs. 1 Satz 1 , 2 in\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer           Verbindung mit der Bekanntmachung auf Grund des\n2330-5, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die           § 83c Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes)\"\nWorte „Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinne des Reichs-       gestrichen.","2388                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgana 1989, Teil 1\nArtikel 58                                                  Artikel 60\nBürgerliches Gesetzbuch                                    Regelunterhalt-Verordnung\n(400-2)                                                   (404-18-1)\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-          § 2 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten   (BGBI. 1 S. 1010), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des   nung vom 21 . Juli 1988 (BGBL I S. 1082) geändert worden\nGesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2317), wird       ist, wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\n1. Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 616 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„4. der Kinderzuschuß zu einer Rente wegen Alters in\na) In Satz 1 werden die Worte,,(§§ 2 und 3 des Ange-              der gesetzlichen Rentenversicherung und nach\nstelltenversicherungsgesetzes)\" gestrichen.                    bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die\nb) Nach Satz 5 wird angefügt:                                     diese Vorschriften für anwendbar erklären;\".\n,,Angestellte im Sinne dieses Absatzes sind Arbeit-  2. Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nnehmer, die eine Beschäftigung ausüben, die für die\n,,solange die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vor-\nZuständigkeitsaufteilung unter den Rentenversiche-\nzeitig geleistet wird (Sechstes Buch Sozialgesetz-\nrungsträgern nach dem Sechsten Buch Sozialge-\nbuch).\"\nsetzbuch als Angestelltentätigkeit bezeichnet wird.\"\n2. § 1587 a wird wie folgt geändert:\nArtikel 61\na) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nBarwert-Verordnung\n„2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der\n(404-19-2)\ngesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag\nzugrunde zu legen, der sich am Ende der            In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Barwert-Verordnung vom\nEhezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden   24. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1014), die durch die Verordnung\nEntgeltpunkten ohne Berücksichtigung des       vom 22. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 692) geändert worden ist,\nZugangsfaktors als Vollrente wegen Alters       werden die Worte „das Altersruhegeld zugrunde zu legen,\nergäbe.\"                                        das\" durch die Worte „die Regelaltersrente zugrunde zu\nb) In Absatz 3 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils    legen, die\" ersetzt.\ndie Worte „das Altersruhegeld zugrunde zu legen,\ndas sich ergäbe,\" durch die Worte „die Regelalters-\nrente zugrunde zu legen, die sich ergäbe,\" ersetzt.                           Artikel 62\nc) In Absatz 7 werden die Worte „die Anrechnung                    Gesetz zur Regelung von Härten\nbeitragsloser Zeiten oder\" gestrichen.                              im Versorgungsausgleich\n(404-19-3)\n3. § 1587 b wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungs-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einer der in\nausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1S. 105), geändert\n§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 des Angestelltenver-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986\nsicherungsgesetzes genannten Körperschaften\n(BGBI. 1 S. 2317), wird wie folgt geändert:\noder Verbände\" durch die Worte „einer Körper-\nschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen\n1. In § 3 b Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „ein Altersruhe-\nRechts, einem ihrer Verbände einschließlich der\ngeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung\"\nSpitzenverbände oder einer ihrer Arbeitsgemein-\ndurch die Worte „eine Vollrente wegen Alters aus der\nschaften\" ersetzt.\ngesetzlichen Rentenversicherung\" ersetzt.\nb) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 1304a Abs. 1\nSatz 4, 5 der Reichsversicherungsordnung, § 83 a    2. § 4 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 4, 5 des Angestelltenversicherungsge-       a) In Absatz 2 werden die Worte „berechneten Rente\nsetzes\" durch die Worte ,,§ 76 Abs. 2 Satz 3 des            (§ 1254 Abs. 1 Halbsatz 1 der Reichsversicherungs-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                  ordnung, § 31 Abs. 1 Halbsatz 1 des Angestellten-\nversicherungsgesetzes)\" durch die Worte „ohne\nBerücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten\nVollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung\nArtikel 59\nder Arbeiter und der Angestellten\" ersetzt.\nWohngeldgesetz\n(402-27)                              b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Versorgungs-\nausgleichs\" die Worte „vor dem 1. Januar 1992\"\nIn § 14 Abs. 1 Nr. 26 des Wohngeldgesetzes in der                 eingefügt, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGB!. 1               und folgender Halbsatz angefügt:,,§ 290 Satz 2 des\nS. 1421, 1661 ), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom               Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-\n13. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2148) geändert worden ist,             chend.\"\nwerden die Worte „der Arbeiter und Angestellten, aus der\nKnappschaftsversicherung\" gestrichen.                        3. Die §§ 1Ob und 1Oc werden gestrichen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                              2389\nArtikel 63                                     des Angestelltenversicherungsgesetzes oder\n§ 1 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\"\nArbeitsplatzsch utzgesetz                                durch die Worte „nach dem Sechsten Buch\n(53-2)                                       Sozialgesetzbuch\" ersetzt und nach dem Wort\n„Bund\" die Worte ,,,vorbehaltlich der Regelung\n(1) § 16 a Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1                    in Absatz 5,\" eingefügt.\nS. 425), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                bb) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n15. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2205) geändert worden ist,                   „die während der Eignungsübung vermindert\nwird wie folgt gefaßt:\nerwerbsfähig werden oder sterben.\"\n,,(3) Bei Arbeitnehmern, die zu Beginn der in Absatz 1         b) In Absatz 2 werden die Worte,,(§ 1385 Abs. 1 und 2\nNr. 1 und 2 genannten Dienstzeiten als Mitglied einer                der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 1 und\nöffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Ver-            2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 130\nsorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe von der Versiche-             Abs. 1 und 3 des Reichsknappschaftsgesetzes)\"\nrungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung                  durch die Worte ,,(Sechstes Buch Sozialgesetz-\nbefreit sind, unterbleibt die Nachversicherung nach dem              buch)\" ersetzt.\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch.\"\nc) In Absatz 5 werden die Worte „Handwerkerver-\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                          sicherungsgesetz\" durch die Worte „Sechsten Buch\nSozialgesetzbuch\" ersetzt.\nArtikel 64                        2. In § 9 a Abs. 1 werden die Worte „nach § 7 Abs. 2 des\nAngestelltenversicherungsgesetzes\" durch das Wort\nVerordnung zum Dritten Abschnitt                       ,,deswegen\" ersetzt und nach dem Wort „Versiche-\ndes Arbeitsplatzschutzgesetzes                       rungspflicht\" die Worte „in der gesetzlichen Rentenver-\n(53-2-3)                              sicherung\" eingefügt.\n(1) In § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zum Dritten              (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nAbschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20. Okto-\nber 1980 (BGBI. 1 S. 2006) werden die Worte „nach § 7\nAbs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz\" durch die Worte                                Artikel 67\n„in der gesetzlichen Rentenversicherung als Mitglied einer\nöffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Ver-                  Gesetz zur Neuordnung des\nsorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe\" ersetzt.                              Wehrdisziplinarrechts\n(55-2-3)\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n(1) In Artikel VIII § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes\nzur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. Au-\nArtikel 65                        gust 1972 (BGBI. 1 S. 1481) werden die Worte „der Ren-\nSoldatenversorgungsgesetz                    tenversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenver-\n(53-4)                         sicherungen\" durch die Worte „des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversiche-\n(1) In § 86a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des        rung\" ersetzt.\nSoldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der                  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nBekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), werden jeweils die                                 Artikel 68\nWorte „Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichs-\nknappschaftsgesetzes\" durch die Worte „Sechsten                    Verordnung zur Durchführung des § 10\nBuches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                                      des zweiten Überleitungsgesetzes\n(603-4-1)\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nIn § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 10\ndes zweiten Überleitungsgesetzes in der im Bundesge-\nArtikel 66                        setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4-1, veröffent-\nEignungsübungsgesetz                        lichten bereinigten Fassung werden die Worte ,,§ 1242a\nder Reichsversicherungsordnung, § 18 des Angestellten-\n(53-5)\nversicherungsgesetzes, § 29 des Reichsknappschafts-\n(1) Das Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetz-    gesetzes\" durch die Worte „dem sechsten Buch Sozial-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten    gesetzbuch\" ersetzt.\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3110), wird\nwie folgt geändert:                                                                     Artikel 69\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                            Einkommensteuergesetz 1987\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                 (611-1)\naa) In Satz 1 werden die Worte „nach § 1227 Abs. 1     Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nder Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs. 1     Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1S. 657),","2390                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom                                        Artikel 72\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird wie folgt\nVermögensteuergesetz\ngeändert:\n(611-6-3-2)\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nDas Vermögensteuergesetz in der Fassung der\na) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte „Geld-\nBekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),\nleistungen nach § 1240 der Reichsversicherungs-\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nordnung, § 17 des Angestelltenversicherungsge-\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt ge-\nsetzes, § 39 des Reichsknappschaftsgesetzes und\"\nändert:\ndurch die Worte „Übergangsgeld nach dem Sech-\nsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen         1. In § 3 Abs. 1 Nr. 11 werden die Worte „nach den\nnach\" ersetzt.                                            §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung\nhöchstens entrichtet werden können\" jeweils durch die\nb) In Nummer 3 werden die Worte „der Arbeiter und\nWorte „sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in\nder Angestellten, aus der Knappschaftsversiche-\nHöhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungs-\nrung\" gestrichen.\ngrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und\nc) In Nummer 62 Buchstabe b werden die Worte „Wei-              Angestellten ergeben würden\" ersetzt.\nterversicherung in einer\" durch die Worte „Ver-\n2. Dem § 25 wird angefügt:\nsicherung in der\" ersetzt.\n,,(4) § 3 Abs. 1 Nr. 11 ist in der vorstehenden Fassung\n2. In § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird das Wort\nerstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres\n,,Angestellten\" durch die Worte „Arbeiter und Ange-\n1992 anzuwenden.\"\nstellten\" ersetzt.\n3. In § 10c Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „Altersruhegeld\"\ndurch das Wort „Altersrente\" ersetzt.                                                  Artikel 73\nLastenausgleichsgesetz\nArtikel 70                                                       (621-1)\nKörperschaftsteuergesetz 1984\n§ 277 a Abs. 1 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichs-\n(611-4-4)                           gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der              tober 1969 (BGBI. 1 S. 1909), das zuletzt durch § 28 des\nBekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),          Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2246)\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom              geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt ge-        „um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung\nändert:                                                        ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei\n1. In § 5 Abs. 1 Nr. 8 werden die Worte „nach den §§ 1387      Renten jeweils anzupassen gewesen wären.\"\nund 1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens\nentrichtet werden können\" jeweils durch die Worte\n„sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe                                   Artikel 74\nder doppelten monatlichen Beitragsbemessungs-                           Allgemeines Kriegsfolgengesetz\ngrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und                                       (653-1)\nAngestellten ergeben würden\" ersetzt.\n2. In § 54 wird nach Absatz 2 eingefügt:                          In § 99 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Kriegsfolgenge-\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n,,(2 a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist erstmals für den Veran-     nummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nlagungszeitraum 1992 anzuwenden.\"                          zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), werden die Worte\nArtikel 71                           „vor dem 8. Mai 1945\" durch die Worte „vor dem 9. Mai\nGewerbesteuergesetz                         1945\" ersetzt.\n(611-5)\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 75\nmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt                            Entwicklungshelfer-Gesetz\ngeändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezem-                                      (702-3)\nber 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt geändert:\nDas Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969\n1. In § 3 Nr. 11 werden die Worte „nach den §§ 1387 und\n(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\n1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens ent-\nGesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1542), wird wie\nrichtet werden können\" jeweils durch die Worte „sich\nfolgt geändert:\nbei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der\ndoppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in          1 . § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nder Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten           a) In Buchstabe a wird das Wort „Altersruhegeld\"\nergeben würden\" ersetzt.                                           durch das Wort „Altersrente\" ersetzt.\n2. In § 36 wird nach Absatz 2 eingefügt:                           b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Angestell-\n,,(2 a) § 3 Nr. 11 ist erstmals für den Erhebungszeit-           tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\" die Worte\nraum 1992 anzuwenden.\"                                             „in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                              2391\n1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1259)\"                 die Minderung der Witwenrente wegen der Einkom-\neingefügt.                                                    mensanrechnung auf Renten wegen Todes sowie\nc) In Buchstabe c werden die Worte „des § 7 Abs. 2                die Erhöhung der Witwenrente bis zum Ende des\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes\" durch die              dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in\nWorte „der Vorschrift über die Versicherungsbe-               dem der Ehegatte verstorben ist, bleiben unberück-\nfreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung\"               sichtigt.\"\nersetzt.                                                  b) Der letzte Satz wird wie folgt gefaßt:\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                      ,,Wird die Witwenrente aus den sozialen Rentenver-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,(§ 1246                  sicherungen wegen der Erfüllung oder des Wegfalls\nAbs. 2 RVO, § 23 Abs. 2 AVG)\" gestrichen und die              der Voraussetzungen für eine große Witwenrente\nWorte ,,(§ 1247 Abs. 2 RVO, § 24 Abs. 2 AVG)\"                 oder der Aufteilung der Witwenrente auf mehrere\ndurch die Worte ,,(Sechstes Buch Sozialgesetz-                Berechtigte neu berechnet, so hat die Versorgungs-\nbuch)\" ersetzt.                                               anstalt das Witwengeld neu festzustellen.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                         3. § 32 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Trifft eine Leistung nach Absatz 1 mit einer      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nLeistung nach Absatz 2 zusammen, so finden die\nVorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-                aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gesetz-\nbuch über das zusammentreffen von Rente und                        buchs\" die Worte „sowie Minderungen der Wai-\nLeistungen aus der Unfallversicherung entspre-                     senrente wegen der Einkommensanrechnung\nchende Anwendung.\"                                                 auf Renten wegen Todes\" eingefügt.\n3. In § 11 Satz 1 werden die Worte „ Versicherung nach                bb) Der letzte Satz wird gestrichen.\n§ 1227 Abs. 1 Nr. 8 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10 AVG\" durch         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „Versicherungspflicht in der gesetzlichen\naa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nRentenversicherung\" ersetzt.\n,,§ 25 Abs. 1 und 2 und § 61 Abs. 2 des\n4. Nach § 23 b wird eingefügt:\nBeamtenversorgungsgesetzes finden entspre-\n,,§ 23c                                    chende Anwendung.\"\nÜbergangsvorschrift zu § 1O                      bb) Im letzten Satz werden die Worte „aus den in\nBestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Lei-                      § 1267 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\nstungen nach§ 1O Abs. 1 und 2, ist§ 312 des Sechsten                   genannten Gründen\" durch die Worte „wegen\nBuches Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend                         der Einkommensanrechnung auf Renten\nanzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der                       wegen Todes\" ersetzt.\nTod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.\"\n4. § 56 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 4 letzter Teilsatz nach dem Semikolon wer-\nArtikel 76                                den nach dem Wort „Gesetzbuchs\" die Worte\nSchornsteinfegergesetz.                            ,,sowie die Einkommensanrechnung auf Erzie-\n(7111-1)                                 hungsrenten nach dem Sechsten Buch Sozial-\ngesetzbuch\" eingefügt.\nDas Schornsteinfegergesetz vom 15 . September 1969             b) Der letzte Satz letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 13\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218),                 „daß die Einkommensanrechnung auf Renten\nwird wie folgt geändert:                                              wegen Todes nach dem Sechsten Buch Sozial-\ngesetzbuch unberücksichtigt bleibt.\"\n1 . § 29 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 letzter Teilsatz werden nach dem Wort\n,,Gesetzbuches\" die Worte „sowie die Ein-\nkommensanrechnung auf Erziehungsrenten nach                                    Artikel 77\ndem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\" eingefügt.\nGesetz zur Förderung der Einstellung\nb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\n,,Wird die Rente aus den sozialen Rentenversiche-                               (8252-4)\nrungen neu berechnet, so hat die Versorgungs-\nanstalt das Ruhegeld neu festzustellen, es sei denn,     Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-\ndie Neuberechnung beruht auf den Vorschriften des      schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21 . Februar 1989\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch über das              (BGBI. 1 S. 233) wird wie folgt geändert:\nZusammentreffen von Renten und von Einkom-\n1. § 10 wird wie folgt geändert:\nmen.\"\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „nach § 1385\n2. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\" durch die\na) In Satz 4 wird der letzte Teilsatz nach dem Semiko-            Worte „in der Rentenversicherung der Arbeiter und\nlon wie folgt gefaßt:                                         Angestellten\" ersetzt.\n,,Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf-             b) In Absatz 3 werden die Worte „nach dem jeweiligen\ngrund des § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,              Rentenanpassungsgesetz\" gestrichen.","2392                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. § 15 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                  den die Worte „Altersruhegeld oder einer Rente wegen\nBerufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit\" durch die Worte „Rente\n,, § 70 Abs. 4 und § 194 des Sechsten Buches Sozial-\nwegen Alters oder verminderter Erwerbsfähiakeit oder\ngesetzbuch qelten entsprechend.\"\nErziehungsrente\" ersetzt.\nArtikel 78                                                     Artikel 79\nTelekommunikationsordnung                         Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n(9028-1)\nDie auf den Artikeln 14, 22, 36, 41, 48, 52, 60, 61, 64, 68\nIn§ 191 Abs. 2 Nr. 2 der Telekommunikationsordnung in       und 78 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnun-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987              gen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermäch-\n(BGBI. 1 S. 1761 ), die zuletzt durch die Verordnung vom      tigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsver-\n26. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist, wer-     ordnung geändert oder aufgehoben werden.\nDritter Teil\nSchlußvorschriften\nArtikel 80                               (2) Abweichend von § 1385 Abs. 1 der Reichsversiche-\nrungsordnung, § 112 Abs. 1 des Angestelltenversiche-\nVersicherungskonto und Auskunftserteilung                  rungsgesetzes und § 130 Abs. 1 des Reichsknappschafts-\n(1) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzu-   gesetzes beträgt der Beitragssatz in den Jahren 1990 und\nwirken, daß alle Daten, die für die Erbringung von Leistun-  1991 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der\ngen nach den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes     Angestellten 18,7 vom Hundert und in der knappschaft-\nerheblich sein werden, im Versicherungskonto des Ver-        lichen Rentenversicherung 24,45 vom Hundert.\nsicherten so gespeichert werden, daß sie jederzeit abge-\nrufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder\ndurch Datenübertragung übermittelt werden können (Klä-                                 Artikel 82\nrung des Versicherungskontos).                                            Rente nach Mindesteinkommen\n(2) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des                 für Versicherungsfälle vor 1992\nVersicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Ver-\nsicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu         (1) Versichertenrenten, die\nüberprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tat-      1 . nach den vor dem 1 . Januar 1992 maßgebenden Vor-\nsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und                 schriften berechnet worden sind,\n9eweise beizubringen.\n2. Pflichtbeiträge nach dem 31. Dezember 1972 ent-\n(3) In dem Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. De-         halten, deren Wert im Monatsdurchschnitt unter 6,25\nzember 1991 werden Rentenauskünfte nur auf Antrag                 liegt, und\nerteilt. Bei einem voraussichtlichen Rentenbeginn vor dem\n3. mindestens 35 Jahre umfassen,\n1. Januar 1992 sind den Antragstellern Rentenauskünfte\nunter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden\nVorschriften zu erteilen. Bei einem voraussichtlichen Ren-   sind für Rentenbezugszeiten nach dem 31. Dezember\ntenbeginn nach dem 31. Dezember 1991 sind den Antrag-        1991 um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten\nstellern vom 1. Juli 1991 an Rentenauskünfte unter           zu erhöhen. Bei den Pflichtbeiträgen nach Satz 1 Nr. 2 sind\nAnwendung der Vorschriften des Artikels 1 dieses Ge-         die mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate der\nsetzes zu erteilen.                                          ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versiche-\nrung und die Zeiten der Kindererziehung nicht zu berück-\nsichtigen. Bei den 35 Jahren nach Satz 1 Nr. 3 sind die\nArtikel 81                           anrechnungsfähigen Versicherungsjahre einschließlich\neiner Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die\nBundeszuschuß und Beitragssatz                    Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehh\nin den Jahren 1990 und 1991                     Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre, bei mehr als zwei\nKindern 20 Jahre, wenn für diese Kinder bei der Versicher-\n(1) Der Bundeszuschuß zu den Ausgaben der Renten-\ntenrente Kindererziehungszeiten angerechnet worden sind\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten nach\noder die Bezieherin der Versichertenrente eine Leistung\n§ 1389 der Reichsversicherungsordnung und § 116 des\nfür Kindererziehung erhalten hat. Sind Kindererziehungs-\nAngestelltenversicherungsgesetzes wird im Jahre 1990\nzeiten noch nicht angerechnet worden, wird die Kinderer-\num 300 000 000 Deutsche Mark und im Jahre 1991 um\nziehungspauschale bei Nachweis auf Antrag berücksich-\n2 300 000 000 Deutsche Mark erhöht. Diese Erhöhungs-\nbeträge werden auf die Rentenversicherung der Arbeiter       tigt.\nund der Angestellten in dem Verhältnis verteilt, in dem die      (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt\njeweiligen Zuschüsse ohne Erhöhungsbeträge zueinander        sich, wenn die Summe der Werteinheiten für Kalender-\nstehen.                                                       monate, die mit Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989                             2393\n1972 belegt sind, auf das 1 ,5fache, höchstens aber auf           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-5,\nden Wert erhöht wird, der sich aus der Vervielfältigung der       veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nAnzahl solcher Kalendermonate mit dem Wert 6,25 ergibt,           durch die Verordnung vom 18. Dezember 1970\nund das so ermittelte Ergebnis um die Summe der Wert-             (BGBI. 1 S. 1737),\neinheiten aus diesen Pflichtbeiträgen gemindert und durch\n10. die Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts\n100 geteilt wird. Bei der Ermittlung des Zuschlags werden\nbei Abfindungen nach § 1295 der Reichsversiche-\nKalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den ersten fünf\nrungsordnung und nach § 72 des Angestelltenversi-\nKalenderjahren seit Eintritt in die Versicherung und mit\ncherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nZeiten der Kindererziehung nicht berücksichtigt.\nGliederungsnummer 8232-9, veröffentlichten berei-\n(3) Ist aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der        nigten Fassung,\nAngestellten und der knappschaftlichen Rentenversiche-\nrung eine Gesamtleistung festzustellen, ist Absatz 2 auf      11. das     Rentenversicherungs-Änderungsgesetz       vom\nden Leistungsanteil aus der Rentenversicherung der                9. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 476),\nArbeiter und der Angestellten und auf den Leistungsanteil     12. die Anordnung über die Zuständigkeit von Entschei-\naus der knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils              dungen über den Aufschub der Nachentrichtung von\ngesondert anzuwenden.                                             Beiträgen· gemäß § 125 Abs. 1 AVG/§ 1403 Abs. 1\n(4) Für Witwenrenten und Witwerrenten sind die                 RVO vom 8. September 1970 (BAnz. Nr. 172 vom\nAbsätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn die                 17. September 1970),\nihnen zugrundeliegende Versichertenrente die Vorausset-       13. die Anordnung über die Zuständigkeit von Entschei-\nzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.                  dungen über den Aufschub der Nachentrichtung von\nBeiträgen gemäß § 125 Abs. 1 A VG/§ 1403 Abs. 1\nRVO vom 25. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 419),\nArtikel 83                        14. die Anordnung über die Zuständigkeit von Entschei-\nAufhebung von Vorschriften                          dungen über den Aufschub der Nachentrichtung von\nBeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer             gemäß § 1403 Abs. 1 RVO/§ 125 Abs. 1 A VG vom\nKraft:                                                            30. März 1984 (BAnz. S. 3445),\n1. das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-       15. die Zweite Verordnung über die Dringlichkeit von Aus-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1,            gaben für Bauvorhaben in der Rentenversicherung\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert       der Arbeiter vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1717),\ndurch Artikel 7 dieses Gesetzes,                             zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. De-\n2. das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz              zember 1985 (BGBI. 1 S. 2558),\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-       16. die Verordnung über die Erteilung von Rentenaus-\nnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,          künften an Versicherte der gesetzlichen Rentenver-\nzuletzt geändert durch Artikel 8 dieses Gesetzes,            sicherungen vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1\n3. das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-              S. 3184),\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1 , veröffent- 17. die Zweite Verordnung über die Erteilung von Renten-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch          auskünften an Versicherte der gesetzlichen Renten-\nArtikel 9 dieses Gesetzes,                                   versicherung vom 5. August 1977 (BGBI. 1 S. 1486),\n4. die Hauerarbeiten-Verordnung in der im Bundes-\n18. die     Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1-1, ver-\nvom 2. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 31 ),\nöffentlichten bereinigten Fassung,\n5. die Gleichstellungs-Verordnung vom 24. Mai 1968          19. die Kindererziehungsleistungs-Erstattungsverordnung\n(BGBI. 1 S. 557),                                            vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2814),\n6. das Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz         20. das Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bun-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-           desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8250-1,\nnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,          veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nzuletzt geändert durch Artikel 10 dieses Gesetzes,           durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1988 (BGBI. 1 S. 2477),\n7. das        Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-\ngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-     21. das Gesetz über den Ablauf der durch Kriegsvorschrif-\nrungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten             ten gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeits-\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 dieses            losenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGesetzes,                                                    Gliederungsnummer 826-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung,\n8. die Rentenversicherungs-Ruhensvorschriften-Verord-\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-  22. das Auswirkungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nnummer 8232-4-1, veröffentlichten bereinigten Fas-           Teil 111, Gliederungsnummer 826-13, veröffentlichten\nsung, geändert durch die Verordnung vom 29. Juli             bereinigten Fassung,\n1981 (BGBI. 1 S. 740),                                   23. die Verordnung über die Zahlung von Renten in das\n9. die Verordnung über das Verfahren bei Anwendung               Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\ndes § 1255 der Reichsversicherungsordnung und des            rungsnummer 826-16, veröffentlichten bereinigten\n§ 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im         Fassung,","2394                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n24. das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter              (3) Mit Wirkung vom 17. Juli 1987 treten in Kraft:\nin geschützten Einrichtungen vom 7. Mai 1975               Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 13.\n(BGBI. 1 S. 1061 ), zuletzt geändert durch Artikel 10\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1                   (4) Mit Wirkung vom 17. November 1987 tritt in Kraft:\nS. 2477),\nArtikel 74.\n25. das Gesetz Nr. 590 zur Einführung des Angestellten-\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland                (5) Am 1. Januar 1990 treten in Kraft:\nvom 13. Juli 1957 (Amtsblatt de~ Saarlandes S. 789),       Artikel 4 Nr. 5, Artikel 5 Abs. 2 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 9\n26. das Gesetz Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterren-          Buchstaben c und d, Nr. 13 Buchstaben a und c, Nr. 17,\ntenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland          19, 20, 21, 22 und 23, Artikel 7 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 7,\nvom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779),       Artikel 9 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 7, Artikel 15 Abschnitt A Nr. 3\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c,\n27. das Gesetz Nr. 635 zur Einführung des Reichsknapp-\nArtikel 21 Nr. 4 und 5, Artikel 35 Nr. 10, Artikel 80, 81, 82\nschaftsgesetzes und des Knappschaftsversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni              und 84.\n1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099).                      (6) Am 1. Juli 1990 treten in Kraft:\nArtikel 14 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 9, Artikel 15 Abschnitt A Nr. 1\nArtikel 84                             Buchstabe a, Nr. 2, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,\nDoppelbuchstabe cc und Buchstabe b, Nr. 4 und 6 Buch-\nBerlin-Klausel                            staben a und b Doppelbuchstabe bb, Nr. 10 und 11,\nAbschnitt 8, Artikel 16 und 20.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im           (7) Am 1. Januar 1991 treten in Kraft:\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach            Artikel 1 § 69 Abs. 2, §§ 120, 152, 160, 178, 180, 188, 195,\n§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.                          196 Abs. 3, §§ 222, 226, 275, 287 Abs. 3 und 4, §§ 288,\n292 und 310.\nArtikel 85                                 (8) Am 1. Juli 1992 treten in Kraft:\nArtikel 35 Nr. 9 und Artikel 37.\nInkrafttreten\n(9) Am 1 . Januar 1995 treten in Kraft:\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit\nin den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt          Artikel 4 Nr. 16 und Artikel 35 Nr. 14 Buchstabe a, Nr. 15\nist.                                                            und Nr. 16 Buchstabe a.\n(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 treten in Kraft:              (1 0) Am 1. Januar 1996 tritt in Kraft:\nArtikel 6 Nr. 18, Artikel 7 Nr. 2 und Artikel 9 Nr. 2.          Artikel 15 Abschnitt A Nr. 13.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                   Der Bundesminister des Innern\nHans-Dietrich Genscher                                                       Schäuble\nDer Bundesminister der Justiz                                  Der Bundesminister der Finanzen\nEngelhard                                                       Theo Waigel","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1989               2395\nDer Bundesminister für Wirtschaft                            Der Bundesminister\nH. Haussmann                         für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister der Verteidigung                            Der Bundesminister\nStoltenberg                        für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister                                   Der Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation                         für Bildung und Wissenschaft\nChristian Schwarz-Schilling                             Jürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister                                   Der Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau                  für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nGerda Hasselfeldt                                      Jürgen Warnke","2396                                                         'Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesm1rnster der Justiz           Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges. m.b. H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben·\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich Je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 23,05 DM (21, 15 DM zuzüglich 1 ,90 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 24,05 DM                                             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz                      Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\ne~\n~0.s ~\n~~~~°                        Fundstellennachweis A\n·,~       Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1989 -             Format DIN A4 -\nDie Neuauflage 1989 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen·,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1989 -             Format DIN A4 -\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern\nveröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst nocr\npraktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz"]}