{"id":"bgbl1-1989-6-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":6,"date":"1989-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/6#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_6.pdf#page=11","order":4,"title":"Neufassung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung","law_date":"1989-02-08T00:00:00Z","page":203,"pdf_page":11,"num_pages":25,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989        203\nBekanntmachung\nder Neufassung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung\nVom 8. Februar 1989\nAuf Grund des Artikels 2 der Siebenten Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\nverkehrs vom 8. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 194) wird\nnachstehend der Wortlaut der Außenhandelsstatistik-\nDurchführungsverordnung in der ab 1. März 1989 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1977\n(BGBI. 1 S. 1281),\n2. den am 21 . März 1980 in Kraft getretenen Artikel 24\ndes Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294),\n3. den am 31. Dezember 1986 in Kraft getretenen Arti-\nkel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1\ns. 2555),\n4. den am 1. März 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der\neingangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des\n§ 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3,\n§ 7 Abs. 4 und § 8 des Gesetzes über die Statistik des\ngrenzüberschreitenden Warenverkehrs vom 1. Mai 1957\n(BGBI. 1 S. 413).\nBonn, den 8. Februar 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","204                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\n(Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung - AHStatDV)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                Zweiter Abschnitt\nBegriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren                        Anmeldepfllchtlger, Ausstellungspfllchtlger,\nErgänzungspfllchtlger\n§    Verkehrsarten\n§ 22    Anmeldepflichtiger\n§ 2  Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des freien\nVerkehrs                                                § 23    Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger\n§ 3  Lager                                                                              Dritter Abschnitt\n§ 4  Aktive und passive Veredelung, wirtschaftliche Lohn-                                Anmeldestellen\nveredelung                                              § 24    Anmeldestellen\n§ 5  Seeumschlag, Luftumschlag\nVierter Abschnitt\n§ 6  Benennung der Ware\nZeitpunkt der Anmeldung\n§  7 Menge der Ware\n§ 25    Zeitpunkt der Anmeldung\n§ 8  Wert der Ware\nFünfter Abschnitt\n§ 9  Wertstellung\nSicherung der Anmeldung\n§ 10 Herstellungsland,   Verbrauchsland,    Herstellungsort,\nZielort                                                 § 26    Sicherung im Zollverkehr\n§ 27    Sicherung im Freihafenverkehr\n§ 11 Versendungsland\n§ 28    Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen\n§ 12 Einkaufsland, Käuferland\n§ 13 Anlaß der Warenbewegung                                                          Sechster Abschnitt\nErleichterungen und Befreiungen\n§ 14 Einführer, Ausführer\nvon der Anmeldung\n§ 15 Anmeldepapiere, Teilsendungen\n§ 29    Andere Papiere als Anmeldescheine\n§ 16 Allgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunfts-      § 30    Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen\npflichtigen\n§ 31    Befreiungen von der Anmeldung\n§ 17 Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen, Vorprüfung\nvon Anmeldescheinen für die Ausfuhr                                              Siebenter Abschnitt\n§ 18 Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen                                   Übergangs- und Schlußvorschrlften\n§ 19 Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bestim-  § 32    Übergangsvorschriften\nmung der gelieferten Waren für deutsche oder fremde     § 33    Berlin-Klausel\nFahrzeuge\n§ 34    Inkrafttreten\n§ 20 Ausländische Streitkräfte\nAnlage  Befreiungsliste\n§ 21 Offshore-Lieferungen                                    (zu§31)","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989                                205\nErster Abschnitt                            b) Seeumschlag (§ 5 Abs. 1),\nBegriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren                    c) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2).\n(3) Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich weiter in\n§ 1                            Verfahren gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2793/86 der\nVerkehrsarten                        Kommission vom 22. Juli 1986 über die bei Verwendung\nder in den Verordnungen (EWG) Nr. 678/85, (EWG)\n(1) Verkehrsarten sind                                    Nr. 1900/85 und (EWG) Nr. 222/77 des Rates vorgese-\nhenen Vordrucke zu gebrauchenden Code (ABI. EG 1986\n1. das Verbringen von Waren aus dem Gebiet außerhalb\nNr. L 263 S. 74) in der jeweils gültigen Fassung auf. Anzu-\ndes Erhebungsgebietes und außerhalb des Währungs-\nmelden ist der nach dieser Verordnung zu bildende Ver-\ngebietes der Mark der Deutschen Demokratischen\nfahrenscode. Dem vierstelligen Gemeinschaftscode ist\nRepublik (Ausland) in das Erhebungsgebiet mit\neine nationale Unterteilung anzufügen. Die Waren sind\nAusnahme der Durchfuhr und des Zwischenauslands-\ndabei, soweit die §§ 19, 20 und 21 nichts anderes be-\nverkehrs (Einfuhr); bei der Einfuhr handelt es sich um\nstimmen, jeweils mit den für die statistische Behandlung\nden Eingang und die Einfuhr im Sinne des hier\nmaßgebenden Merkmalen und Umständen anzumelden.\neinschlägigen EG-Rechts;\nBei der Einfuhr sind die Waren sowohl beim Verbringen\n2. das Verbringen von Waren aus dem Erhebungsgebiet         aus dem Ausland zu einer Einfuhrart, einem Verfahren, als\nin das Ausland mit Ausnahme der Durchfuhr und des       auch beim Übergang aus einer Einfuhrart, einem Verfah-\nZwischenauslandsverkehrs (Ausfuhr); bei der Ausfuhr     ren, in eine andere Einfuhrart, ein anderes Verfahren\nhandelt es sich um die Versendung und die Ausfuhr im    anzumelden. Soweit die Art der Zollbehandlung maßge-\nSinne des hier einschlägigen EG-Rechts;                 bend ist, steht der Zollabfertigung die Zollbehandlung ohne\n3. die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch          Abfertigung nach § 40a des Zollgesetzes in der jeweils\ndas Erhebungsgebiet unmittelbar in das Ausland          gültigen Fassung gleich.\n- ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - (Durchfuhr);        (4) Unter dem Merkmal Anmeldung sind Angaben zum\n4. die Beförderung von Waren aus dem Erhebungsgebiet        Verfahren zu verstehen. Die Anmeldung hierzu erfolgt mit\ndurch das Ausland - unmittelbar oder nach vorüberge-    den Kurzbezeichnungen und Codes gemäß Verordnung\nhender Lagerung im Ausland - in das Erhebungsgebiet     (EWG) Nr. 2793/86 der Kommission vom 22. Juli 1986\n(Zwischenauslandsverkehr).                              über die bei Verwendung der in den Verordnungen (EWG)\nNr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85 und (EWG) Nr. 222/77 des\n(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach                 Rates vorgesehenen Vordrucke zu gebrauchenden Code\n1. Einfuhrarten:                                            (ABI. EG 1986 Nr. L 263 S. 74) in der jeweils gültigen\nFassung.\na) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 Abs. 2 und 3),\nb) Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3),                                               §2\nc) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2 bis 4)               Freier Verkehr, ausländische Waren,\nWaren des freien Verkehrs\naa) zur Eigenveredelung,\n(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Erhebungs-\nbb) zur Lohnveredelung,\ngebiet, ausgenommen mit solchen Waren, die aus dem\nd) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 9),        Ausland in das Erhebungsgebiet verbracht und nicht als\ne) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung           Einfuhr in den freien Verkehr angemeldet worden sind\n(§ 4 Abs. 11),                                       (ausländische Waren). Waren, die sich im freien Verkehr\nbefinden (Waren des freien Verkehrs), werden auslän-\nf) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung          dische Waren, wenn sie im Rahmen einer aktiven Ver-\n(§ 4 Abs. 14);                                       edelung Ersatzwaren - auch bei . vorzeitiger Ausfuhr -\n2. Ausfuhrarten:                                             werden oder wenn sie im Rahmen einer Freihafen-Verede-\nlung durch ausländische Waren ersetzt werden; dabei\na) Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2 Abs. 4),\nwerden die ausländischen Waren ohne besondere An-\nb) Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 5),                      meldung Waren des freien Verkehrs.\nc) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 5)            (2) Einfuhr in den freien Verkehr ist\naa) nach Eigenveredelung,                            1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zum\nbb) nach Lohnveredelung,                                 freien Verkehr, ausgenommen die Einfuhr\nd) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 8),            a) nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 9),\ne) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung             b) zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11 ),\n(§ 4 Abs. 12),                                           c) nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 14);\nf) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung          2. das Verbringen oder die Entnahme von ausländischen\n(§ 4 Abs. 13);                                           Waren zum Gebrauch oder Verbrauch sowie zum\n3. Durchfuhrarten:                                               Schiffbau in den Zollfreigebieten;\na) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und Luft-         3. das Verbringen oder die Entnahme von abgabenfreien\numschlag,                                                oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegenden aus-","206                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\n1ändischen Waren zur Bearbeitung oder Verarbeitung        bleibt es dem Verfügungsberechtigten überlassen, die ent-\nfür Rechnung eines im Erhebungsgebiet ansässigen          nommene Teilmenge als Ware des freien Verkehrs oder\nEigentümers in den Zollfreigebieten.                      als ausländische Ware zu behandeln, soweit im Zeitpunkt\nder Entnahme eine entsprechende Menge in dem\n(3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt                 Gemisch oder Gemenge enthalten ist. Die Sätze 1 und 2\n1 . die Zollabfertigung von ausländischen Waren zur           sind entsprechend anzuwenden bei Gemischen oder\nFreigutverwendung oder zur Umwandlung;                    Gemengen ausländischer Waren aus verschiedenen Ein-\nfuhrarten.\n2. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu einer\nbleibenden Zollgutverwendung;                                                           §4\n3. die Zollabfertigung von ausländischen Umschließun-                        Aktive und passive Veredelung,\ngen zur vorübergehenden Verwendung;                                      wirtschaftliche Lohnveredelung\n4. die Verwendung von ausländischen Umschließungen                (1) Aktive Veredelung ist\nund Verpackungsmitteln in den Zollfreigebieten zum\n1 . die zollamtlich bewilligte Veredelung von auslän-\nVerpacken von zur Ausfuhr bestimmten Waren;\ndischen Waren im Zollgebiet;\n5. die Lieferung von ausländischen Waren als Schiffs-\n2. die besonders zugelassene, über die übliche Lager-\nund Luftfahrzeugbedarf (§ 19)\nbehandlung hinausgehende Bearbeitung oder Ver-\na) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,                     arbeitung von ausländischen Waren in den Zollfrei-\nb) auf deutsche Seeschiffe oder deutsche Luftfahr-             gebieten - ausgenommen im Schiffbau -, soweit die\nzeuge, soweit die Waren noch nicht zu einer Ein-           Waren einem Zoll, einer Abschöpfung oder einer ande-\nfuhrart angemeldet worden sind;                            ren Verbrauchsteuer als der Einfuhrumsatzsteuer\nunterliegen.\n6. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6 des\nAbschöpfungserhebungsgesetzes in der jeweils gelten-          (2) Bei der aktiven Veredelung wird unterschieden\nden Fassung).                         -                   zwischen der Eigenveredelung und Lohnveredelung.\nEigenveredelung ist die Veredelung von ausländischen\n(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Ausfuhr von     Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung eines im Erhe-\nWaren des freien Verkehrs, ausgenommen die Ausfuhr            bungsgebiet ansässigen Eigentümers. Eigenveredelung\nvon Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr(§ 4 Abs. 5), die      ist jedoch auch die Veredelung von ausländischen Waren\nAusfuhr von Waren zur passiven Veredelung(§ 4 Abs. 8),        für Rechnung einer anderen in den Europäischen Gemein-\ndie Ausfuhr von Waren nach wirtschaftlicher Lohnverede-       schaften ansässigen Person, sofern für den Auftraggeber\nlung (§ 4 Abs. 12) sowie die Ausfuhr von Waren zur            eine Eigenveredelung vorliegt. Lohnveredelung ist die Ver-\nwirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13).                edelung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet für\nRechnung einer außerhalb der Mitgliedstaaten der Euro-\n§ 3                              päischen Gemeinschaften ansässigen Person. Lohnver-\nedelung ist jedoch auch die Veredelung von ausländischen\nLager                              Waren für Rechnung einer anderen in den Europäischen\n(1) Lager sind Zollager und Freihafenlager. Freihafen-     Gemeinschaften ansässigen Person, sofern für den Auf-\nlager sind Einrichtungen jeglicher Art in Freihäfen, die zur  traggeber eine Lohnveredelung vorliegt.\nLagerung von ausländischen Waren dienen, soweit die               (3) Bei der aktiven Veredelung wird ferner unterschieden\nWaren in der Lagerbuchführung nachgewiesen und auf            zwischen dem Nichterhebungsverfahren und dem Ver-\neigene oder fremde Rechnung zu Lagerbedingungen ein-          fahren der Zollrückvergütung gemäß Verordnung (EWG)\ngelagert werden.                                              Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven\n(2) Einfuhr auf Lager ist                                  Veredelungsverkehr (ABI. EG 1985 Nr. L 188 S. 1) in der\njeweils gültigen Fassung.\n1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu einem\nZollager;                                                     (4) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist\n2. das Verbringen von ausländischen Waren auf ein             1 . die Zollabfertigung von ausländischen Waren zur ak-\nFreihafenlager.                                                tiven Veredelung, Zollgutveredelung oder Freigut-\nveredelung;\n(3) Als Einfuhr auf Lager gilt die Zollabfertigung von\nausländischen Waren zu einer vorübergehenden Verwen-          2. das Verbringen von ausländischen Waren, die einem\ndung, ausgenommen Umschließungen.                                  Zoll, einer Abschöpfung oder einer anderen Verbrauch-\nsteuer als der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, zur\n(4) Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten auch, wenn               aktiven Veredelung in ein Zollfreigebiet.\ngleichzeitig eine Abfertigung zum steuerrechtlichen freien\nVerkehr erfolgt.                                              Werden wegen des Zolles, der Abschöpfung, der Einfuhr-\numsatzsteuer oder einer sonstigen Verbrauchsteuer ver-\n(5) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren, die als   schiedenartige Anträge gestellt, so ist für die statistische\nEinfuhr auf Lager angemeldet worden sind und - ohne in        Anmeldung nur der Antrag auf Abfertigung zur aktiven\neine andere Einfuhrart übergegangen zu sein - ausgehen.       Veredelung maßgebend.\n(6) Werden in einem Lager Waren des freien Verkehrs            (5) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Ausfuhr von\nund ausländische Waren miteinander vermischt oder             Waren, die als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet\nvermengt, so ist das Gemisch oder Gemenge bei der             oder die im Erhebungsgebiet ganz oder zum Teil aus\nEntnahme so zu behandeln, als ob die Waren getrennt ge-       solchen Waren hergestellt worden sind und - ohne in den\nhalten worden wären. Bei der Entnahme in Teilmengen           freien Verkehr übergegangen zu sein - ausgehen. Die","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989                                207\nAusfuhr einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus                                          §5\nEigenveredelung und aus Lohnveredelung verwendet                            Seeumschlag, Luftumschlag\nworden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung anzu-\nmelden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Ausfuhr von        (1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die von\nErsatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr.                          See aus dem Ausland in einen Seehafen des Erhebungs-\ngebietes eingehen, dort umgeladen werden und, ohne daß\n(6) Beistellungen bei der Einfuhr zur aktiven Veredelung   sie zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, von dort\nund bei der Ausfuhr nach aktiver Veredelung sind als          nach See in das Ausland ausgehen.\nsolche zu kennzeichnen.\n(2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren, die aus\n(7) Passive Veredelung ist die zollamtlich bewilligte Ver- dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflugplatz des\nedelung von Waren des freien Verkehrs im Ausland.             Erhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden\n(8) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Ausfuhr von    und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet worden\nWaren des freien Verkehrs im Rahmen einer passiven            sind, von dort im Luftverkehr in das Ausland ausgehen.\nVeredelung.\n(9) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Zollabferti-                                §6\ngung von Waren zum freien Verkehr im Rahmen einer                                Benennung der Ware\npassiven Veredelung, wenn die Waren als Ausfuhr zur\npassiven Veredelung angemeldet oder im Ausland ganz              (1) Unter Benennung der Ware sind die Warenbezeich-\noder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind.      nungen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die\nEinfuhr nach passiver Veredelung ist jedoch auch die          Außenhandelsstatistik, im Warenverkehr mit Drittlands-\nZollabfertigung von Waren zum freien Verkehr im Rahmen        waren und bei Waren, für die ein Zusatzcode anzugeben\neiner passiven Veredelung, die aus einem anderen Mit-         ist, die Warenbezeichnung und die Codenummer des\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zur passiven       Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs zu verstehen.\nVeredelung ausgeführt wurden.                                    (2) Die Ware ist so genau zu bezeichnen, daß sich\n(10) Wirtschaftliche Lohnveredelung ist                    1. bei der Einfuhr\n1. die zollamtlich nicht bewilligte Veredelung von auslän-         a) die Codenummer und der Zoll- oder Abschöpfungs-\ndischen Waren im Zollgebiet,                                      satz,\n2. die über die übliche Lagerbehandlung hinausgehende              b) jedoch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr\nBearbeitung oder Verarbeitung von abgabenfreien oder              mit Gemeinschaftswaren, soweit es sich nicht um\nnur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegenden auslän-                Waren handelt, für die außer der Einfuhrumsatz-\ndischen Waren in den Zollfreigebieten,                            steuer weitere Abgaben zu erheben sind oder für\n3. die zollamtlich nicht bewilligte Veredelung von Waren              die ein Zusatzcode anzugeben ist, die Waren-\ndes freien Verkehrs im Ausland                                    nummer,\nim Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer           2. bei der Ausfuhr die Warennummer, zu der die Ware\naußerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person.                 gehört (Warenart)\neindeutig ergibt. Im allgemeinen ist die handelsübliche\n(11) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist\noder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu verwenden.\n1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zum            Soweit sie die Art und Beschaffenheit der Ware nicht\nfreien Verkehr, die im Zollgebiet bearbeitet oder verar-  erkennen läßt, ist die Bezeichnung durch Angaben über\nbeitet werden sollen,                                     die Art des Materials, die Art der Bearbeitung, den Verwen-\ndungszweck oder andere die Warenart kennzeichnende\n2. das Verbringen von zur Wiederausfuhr bestimmten\nMerkmale zu ergänzen.\nabgabenfreien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unter-\nliegenden ausländischen Waren zur Bearbeitung oder           (3) Bei Umwandlung einer ausländischen Ware unter\nVerarbeitung in die Zollfreigebiete                       zollamtlicher Überwachung sowie bei Änderung der\nim Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer           Beschaffenheit während einer Lagerung sind die Benen-\naußerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person.            nungen vor und· nach der Umwandlung oder Änderung\nanzugeben.\n(12) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist\ndie Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr zur wirtschaftlichen                                 §7\nLohnveredelung angemeldet oder im Erhebungsgebiet                                   Menge der Ware\nganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden\nsind.                                                             (1) Unter Menge der Ware sind die Rohmasse (Roh-\ngewicht), das Reingewicht oder die Eigenmasse (Eigen-\n(13) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist die   gewicht) und die Angabe nach einer besonderen Maßein-\nAusfuhr von Waren des freien Verkehrs, die im Rahmen          heit zu verstehen.\neines Lohnveredelungsgeschäftes im Ausland bearbeitet\noder verarbeitet werden sollen.                                   (2) Rohmasse (Rohgewicht) ist die Masse der Ware mit\nsämtlichen Umschließungen. Reingewicht ist das Gewicht\n(14) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist die  der Ware mit jenen Umschließungen, die beim Klein-\nZollabfertigung von Waren zum freien Verkehr, die als         verkauf oder Einzelverkauf üblicherweise in die Hand des\nAusfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung angemeldet        Käufers übergehen. Eigenmasse (Eigengewicht) ist die\noder im Ausland ganz oder zum Teil aus solchen Waren          Masse der Ware ohne alle Umschließungen. Als Umschlie-\nhergestellt worden sind.                                      ßungen gelten alle äußeren und inneren Behältnisse, Auf-","208                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nmachungen, Umhüllungen und Unterlagen, ausgenom-              stehen und wer sie trägt; gemeinsame Kosten sind auf die\nmen Beförderungsmittel - insbesondere Behälter im Sinne       einzelnen Warenpositionen aufzuteilen.\ndes Artikels 1 Buchstabe b des Zollabkommens über\nBehälter vom 18. Mai 1956 (BGBI. 1961 II S. 837, 985) -          (3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der Bildung\nsowie Planen, Lademittel und das bei der Beförderung          des Statistischen Wertes die zollrechtlichen Vorschriften\nverwendete Zubehör.                                           über den Zollwert und seine Feststellung entsprechend\nanzuwenden.\n(3) Die Rohmasse kann - soweit diese Angabe in dem\nAnmeldeschein vorgesehen ist - für alle in einer Anmel-          (4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im innerge-\ndung aufgeführten Waren in einer Summe angegeben              meinschaftlichen Warenverkehr gelten die Bestimmungen\nwerden. Bei Versand im gemeinschaftlichen Versandver-         gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2954/85 des\nfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates         Rates vom 22. Oktober 1985 mit Maßnahmen zur Verein-\nvom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche              heitlichung und Vereinfachung der Statistik des Handels\nVersandverfahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1) oder im         zwischen den Mitgliedstaaten (ABI. EG 1985 Nr. L 285\ngemeinsamen Versandverfahren nach dem Beschluß                S. 1) in der jeweils gültigen Fassung.\n87/415 EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG                  (5) Als Statistischer Wert gilt\nNr. L 226 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung ist jedoch\ndie Rohmasse für jede Warenposition anzugeben. Die            1 . bei der Einfuhr von Waren im Mittelwert- oder Schätz-\nEigenmasse ist für jede Warenposition anzugeben. Die              wertverfahren der für die Berechnung der Einfuhrum-\nMenge nach einer besonderen Maßeinheit ist für jede               satzsteuer maßgebende Mittelwert oder Schätzwert;\nWarenposition nur dann anzugeben, wenn diese im               2. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung und nach wirt-\nWarenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei der            schaftlicher Lohnveredelung der bei der Einfuhr ange-\nbetreffenden Warennummer vermerkt ist. Kann die Menge             meldete Statistische Wert der unveredelten Waren\nim Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau festgestellt wer-          zuzüglich aller im Erhebungsgebiet für die Veredelung\nden, so ist sie zu schätzen und als geschätzt zu kennzeich-       und für die Beförderung der Waren entstandenen\nnen.                                                              Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des\n§8                                  auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwen-\ndeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten\nWert der Ware                             des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn\n(1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rechnung               diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt\ngestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der Statistische           werden;\nWert (Grenzübergangswert) zu verstehen.                       3. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung und nach\nwirtschaftlicher Lohnveredelung der bei der Ausfuhr\n(2) Statistischer Wert ist der Rechnungspreis für den          angemeldete Statistische Wert der unveredelten\nKauf der Ware im Einfuhrgeschäft oder für den Verkauf der         Waren zuzüglich aller im Ausland für die Veredelung\nWare im Ausfuhrgeschäft, sofern dieser einerseits alle            und für die Beförderung der Waren entstandenen\nVertriebskosten für die Waren                                     Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des\n1 . im Landverkehr (auch bei Beförderung in Rohrleitun-           auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwen-\ngen), Luftverkehr und Binnenschiffsverkehr                    deter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten\nfrei Grenze des Erhebungsgebietes,                            des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn\ndiese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt\n2 im Seeverkehr\nwerden;\nbei der Einfuhr cif Entladehafen des Erhebungsgebietes,   4. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im Zu-\nbei der Ausfuhr fob Einladehafen des Erhebungsgebietes,       sammenhang mit der vorausgegangenen Ausfuhr oder\n3. im Postverkehr                                                 Einfuhr zurückgesandt werden (zurückgesandte\nbei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt,                  Waren), der beim vorangegangenen Grenzübergang\nangemeldete Statistische Wert;\nbei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt,\n5. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die ohne\n4. bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)       Entgelt oder im Rahmen eines Mietgeschäftes geliefert\nfrei an Bord des Fahrzeugs                                    werden, der Preis der Waren, der zwischen nicht ver-\numfaßt, andererseits aber keine darüber hinausgehenden            bundenen Vertragspartnern in einem gleichen oder\nVertriebskosten enthält und auf den Ausstellungspflichti-         gleichartigen Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft, dem ein\ngen (§ 23) bezogen ist. Bei der Einfuhr gehören zum               Kauf oder Verkauf zugrunde liegt, auf der Basis der\nStatistischen Wert auch die Kosten, die für die Lagerung          Absätze 2 und 4 erzielt würde; entsprechendes gilt für\nund für die Erhaltung der Waren außerhalb des Erhe-               ein Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft zwischen verbunde-\nbungsgebietes entstanden sind, und zwar auch dann,                nen Vertragspartnern, wenn die Verbundenheit zu\nwenn der Einführer diese Kosten zu tragen hat. In den             einem Rechnungspreis geführt hat, der in einem Ein-\nStatistischen Wert dürfen die im Erhebungsgebiet oder in          fuhr- oder Ausfuhrgeschäft zwischen nicht verbunde-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-              nen Vertragspartnern nicht erzielt würde.\nschaften entrichteten Zölle oder Abschöpfungen und die           (6) Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage für\nWährungsausgleichsbeträge im Agrarhandel der Europäi-\ndie Bildung des Statistischen Wertes, so ist er unter\nschen Gemeinschaften sowie Erstattungen oder Ausfuhr-         Beachtung der Absätze 2, 4 und 5 zu schätzen und als\nabgaben nicht einbezogen werden. Bei anders gestellten\ngeschätzt zu kennzeichnen.\nRechnungspreisen ist der Statistische Wert der auf der\nBasis von Satz 1 umgerechnete Rechnungspreis, ohne               (7) Der Rechnungspreis ist - soweit nach dem Anmelde-\nRücksicht darauf, ob die Vertriebskosten tatsächlich ent-     schein nichts anderes vorgesehen ist - für alle mit einem","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989                                  209\n/Anmeldeschein angemeldeten Warenpositionen in einer               - mit Ausnahme von Neubauten - das Land, dessen\nSumme und stets in der geschuldeten Währung anzuge-               Flagge das Schiff vor dem Erwerb zuletzt geführt hat;\nben. Der Statistische Wert ist für jede Warenposition in\n3. bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort in den freien\nDeutscher Mark anzugeben.\nVerkehr getreten und anschließend so verwendet wor-\nden sind, daß sie der Wirtschaft dieses Landes zuzu-\n§9                                   rechnen sind, dieses Land;\nWertstellung                          4. bei Waren, deren Ursprungsland nicht bekannt ist, das\nVersendungsland (§ 11 ).\nUnter Wertstellung sind die Lieferbedingungen (An-\ngabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsver-               (5) Unter Verbrauchsland ist das Bestimmungsland zu\ntrags ersichtlich werden) gemäß der Verordnung (EWG)           verstehen.\nNr. 2793/86 der Kommission vom 22. Juli 1986 über die\n(6) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Waren\nbei Verwendung der in den Verordnungen (EWG) Nr. 678/85,\ngebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet\n(EWG) Nr. 1900/85 und (EWG) Nr. 222/77 des Rates\nwerden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als\nvorgesehenen Vordrucke zu gebrauchenden Code (ABI.\nBestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die\nEG 1986 Nr. L 263 S. 74) in der jeweils gültigen Fassung\nWaren verbracht werden sollen.\nsowie der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zu ver-\nstehen.                                                          (7) Als Bestimmungsland gilt bei der Veräußerung von\nSeeschiffen das Land, in dessen Schiffsregister das Schiff\n§ 10                             eingetragen werden soll, sonst das Land, dessen Flagge\nHerstellungsland, Verbrauchsland,                  das Schiff nach seiner Ablieferung führen soll.\nHerstellungsort, Zielort\n(8) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüs-\n(1) Unter Herstellungsland ist das Ursprungsland zu        selnummern des Länderverzeichnisses für die Außen-\nverstehen.                                                    handelsstatistik zu benennen.\n(2) Ursprungsland ist das Land, in dem die Waren              (9) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der Ort, an\nvollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Ar-        dem die Ware hergestellt worden ist; anzugeben sind für\ntikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates      jede Warenposition jedoch nur die Bezeichnung und die\nvom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestim-         Schlüsselnummer des letzten bekannten Landes der\nmung für den Warenursprung (ABI. EG 1968 Nr. L 148            Bundesrepublik Deutschland, in dem dieser Ort liegt.\nS. 1) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung mit\n(10) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestimmungsort,\nder Maßgabe, daß er auch für die von der Verordnung\nin dem die Sendung nach Kenntnis im Zeitpunkt der\nnicht erfaßten Waren gilt. Sind an der Herstellung einer\nAnmeldung verbleiben soll; anzugeben sind jedoch nur die\nWare zwei oder mehr Länder beteiligt, so ist Ursprungs-\nBezeichnung und die Schlüsselnummer des Landes der\nland das Land, in dem die letzte wesentliche oder wirt-\nBundesrepublik Deutschland, in dem dieser Ort liegt.\nschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefun-\nden hat, sofern diese in einem dazu eingerichteten Unter-\nnehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung                                         § 11\neines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeu-\nVersendungsland\ntende Herstellungsstufe darstellt. Bei Präferenzwaren, für\ndie ein Präferenznachweis vorgelegt wird, ist als                (1) Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren\nUrsprungsland das Land oder Gebiet anzugeben, in dem          in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne daß\ndie Waren aufgrund einer Präferenzregelung die Eigen-         sie in Durchfuhrländern anderen als den mit der Beförde-\nschaft von Ursprungswaren erworben haben.                     rung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsge-\nschäften unterworfen wurden. Ist dieses Land nicht\n(3) Bei Gemischen oder Gemengen von Waren aus\nbekannt, so gilt als Versendungsland das Ursprungsland.\nverschiedenen Ursprungsländern, die im Ausland herge-\nstellt wurden, sind - wenn das Ursprungsland nicht nach          (2) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhebungsgebiet\nAbsatz 2 festgestellt werden kann - die Waren entspre-        in ein oder mehrere Länder verbracht worden und haben\nchend dem Vermischungs- oder Vermengungsverhältnis            dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende\nauf die einzelnen Ursprungsländer aufzuteilen. Ist der        Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt\nAnteil der einzelnen Ursprungsländer an dem Gemisch           als Versendungsland das letzte Land, in dem solche Auf-\noder Gemenge nicht feststellbar, so ist an Stelle der         enthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben. In\nUrsprungsländer das Land anzugeben, in dem das                allen anderen Fällen stimmt das Versendungsland mit dem\nGemisch oder Gemenge hergestellt worden ist. Für Gemi-        Ursprungsland überein.\nsche oder Gemenge von Waren aus verschiedenen\nUrsprungsländern, die im Erhebungsgebiet in einem Lager          (3) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüs-\nhergestellt worden sind, findet § 3 Abs. 6 entsprechend       selnummern des Länderverzeichnisses für die Außen-\nAnwendung.                                                    handelsstatistik zu benennen.\n(4) An Stelle des Ursprungslandes ist anzugeben\n§ 12\n1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Brief-\nmarken für Sammlerzwecke und Antiquitäten das Ver-                          Einkaufsland, Käuferland\nsendungsland (§ 11 );\n(1) Einkaufsland ist das Land, in dem die außerhalb des\n2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in dessen          Erhebungsgebietes ansässige Person, von welcher die im\nSchiffsregister das Schiff zuletzt eingetragen war, sonst Erhebungsgebiet ansässige Person die eingeführten","210                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nWaren erworben hat, ihren Sitz oder ihren gewöhnlichen                                    § 14\nAufenthalt hat. Liegt der Einfuhr kein Rechtsgeschäft über                       Einführer, Ausführer\nden Erwerb der Waren zwischen einer im Erhebungs-\ngebiet ansässigen Person und einer außerhalb des Er-             (1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in das\nhebungsgebietes ansässigen Person zugrunde, so ist            Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Als Ein-\nEinkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte       führer gilt auch der Empfänger im Sinne des hier\nPerson, die die Waren in das Erhebungsgebiet verbringt        gebräuchlichen EG-Rechts. Liegt der Einfuhr ein Vertrag\noder verbringen läßt, ansässig ist; ist die verfügungsbe-     mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen\nrechtigte Person, die die Waren in das Erhebungsgebiet        Person über den Erwerb von Waren zum Zwecke der\nverbringt oder verbringen läßt, im Erhebungsgebiet an-         Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhe-\nsässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland. Bei    bungsgebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer\nWaren, die im Zusammenhang mit einer vorausgegange-            lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer\nnen Ausfuhr in das Erhebungsgebiet zurückgesandt wer-        ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig\nden oder bei denen das Einkaufsland nicht bekannt ist, gilt   wird, ist nicht Einführer.\nals Einkaufsland das Versendungsland. Sind im Ausland\n(2) Ausführer ist, wer Waren nach dem Ausland ver-\nerworbene Waren vor ihrer Einfuhr auf Rechnung des\nbringt oder verbringen läßt. Als Ausführer gilt auch der\nEinführers bearbeitet oder verarbeitet worden, so ist als\nVersender im Sinne des hier gebräuchlichen EG-Rechts.\nEinkaufsland das in der Einfuhrerklärung oder Einfuhrge-\nLiegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag nach§ 9 Abs. 1 des\nnehmigung aufgeführte Einkaufsland der unbearbeiteten\nAußenwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fas-\nWaren anzugeben. Außerdem ist in Klammern das Land\nsung mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässi-\nanzugeben, in dem der außerhalb des Erhebungsgebietes\ngen Person zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet\nansässige Bearbeiter oder Verarbeiter seinen Sitz oder\nansässige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich als\ngewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Einkaufsland ist nur\nSpediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stel-\nbeim Verbringen von Drittlandswaren aus einem Mitglied-\nlung bei dem Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht\nstaat der Europäischen Gemeinschaften und beim Ver-\nAusführer.\nbringen von Waren aus einem Drittland in das Erhebungs-\ngebiet anzumelden.                                                                        § 15\n(2) Für Gemische oder Gemenge von ausländischen                        Anmeldepapiere, Teilsendungen\nWaren aus verschiedenen Einkaufsländern, die im Er-\n(1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verordnung\nhebungsgebiet in einem Lager hergestellt worden sind,\nnichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine nach amt-\nfindet § 3 Abs. 6 entsprechend Anwendung.\nlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in deutscher\n(3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb des     Sprache - nicht in roter Schrift - auszufüllen. Soweit es in\nErhebungsgebietes ansässige Person, die von der im            den Anmeldescheinen bei den erfragten Tatbeständen\nErhebungsgebiet ansässigen Person die zur Ausfuhr             vorgesehen ist, sind auch die amtlichen Schlüssel-\nbestimmten Waren erwirbt, ansässig ist. In den übrigen        nummern anzugeben.\nFällen gilt als Käuferland das Bestimmungsland. Das\n(2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf - soweit nach\nKäuferland ist nur beim Verbringen von Drittlandswaren\ndem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist - nur\naus dem Erhebungsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat\nWaren für einen Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1\nder Europäischen Gemeinschaften und beim Verbringen\nNr. 1 aus einem Versendungsland und - soweit die\nvon Waren aus dem Erhebungsgebiet in ein Drittland\nAngabe erforderlich ist - aus einem Einkaufsland umfas-\nanzumelden.\nsen, die gleichzeitig bei einer Anmeldestelle anzumelden,\n(4) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüs-      über eine Anmeldestelle in das Erhebungsgebiet einge-\nselnummern des Länderverzeichnisses für die Außen-            gangen und für ein Zielland bestimmt sind; bei der Einfuhr\nhandelsstatistik zu benennen.                                 von See, ausgenommen bei Sammelanmeldungen, außer-\ndem nur Waren, die mit einem Schiff eingegangen sind.\nDarüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur Waren umfas-\n§ 13                              sen, die auf eine Einfuhrgenehmigung oder auf eine Ein-\nAnlaß der Warenbewegung                       fuhrlizenz eingeführt werden, soweit nach dem Anmelde-\nschein nichts anderes zugelassen ist. Waren, für die eine\n(1) Unter Anlaß der Warenbewegung ist die Art des          Einfuhrkontrollmeldung erforderlich ist, dürfen nicht\nGeschäfts (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des              zusammen mit anderen Waren in einem Anmeldeschein\nGeschäftsvertrages ersichtlich werden) zu verstehen. Es        angemeldet werden. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die\nist anzugeben, ob es sich um Kauf, Verkauf, Kommission,\nFälle des § 25 Abs. 1 Nr. 1 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,\nKonsignation, aktive oder passive Veredelung oder um           3 und 7.\neine andere Art des Geschäfts handelt und ob die Waren\ngegen Entgelt oder ohne Entgelt geliefert werden. Bei              (3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf nur Waren\nunentgeltlichen Lieferungen ist der Grund der Unentgelt-       umfassen, die von einem Ausstellungspflichtigen nach\nlichkeit anzugeben.                                            § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Bestimmungsland und -\nsoweit die Angabe erforderlich ist - für ein Käuferland\n(2) Anzugeben ist die Schlüsselnummer gemäß der            gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über eine\nVerordnung (EWG) Nr. 2793/86 der Kommission vom                Anmeldestelle ausgehen.\n22. Juli 1986 über die bei Verwendung der in den Verord-\nnungen (EWG) Nr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85 und                     (4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer zerlegten\n(EWG) Nr. 222/77 des Rates vorgesehenen Vordrucks zu           Ware in Teilsendungen ist jede einzelne Sendung im\ngebrauchenden Code (ABI. EG 1986 Nr. L 263 S. 74) in           Anmeldeschein als Teilsendung zu kennzeichnen und fort-\nder jeweils gültigen Fassung.                                  laufend zu numerieren; die letzte Teilsendung ist als sol-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989                               211\nehe zu bezeichnen. Der Bezeichnung der jeweils in einer            ausgestellten Anmeldeschein noch nicht vorlegen\nTeilsendung eingeführten oder ausgeführten Ware ist die            kann.\nBenennung der zusammengesetzten Ware hinzuzufügen,\nbei der ersten Teilsendung auch der voraussichtliche              (3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2 Nr. 2\nGesamtrechnungspreis und - soweit bekannt - das vor-           entbindet die hierzu verpflichteten Personen nicht von der\naussichtliche Gesamtgewicht.                                   Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Ausstellung eines\nAnmeldescheines und zu seiner Übergabe. Der Anmelde-\n(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Eingang von      schein ist unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach\nSee in den Häfen der Städte Bremen, Bremerhaven oder          Abgabe der Erklärung nachzureichen, soweit nicht nach\nHamburg zum Versandverfahren nach den Artikeln 29 bis         § 17 Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.\n61 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission\nvom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung                                       § 17\ndes gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABI. EG 1987\nNr. L 107 S. 10) oder nach Anlage II Artikel 29 bis 61 des            Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen,\ndurch den Beschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni            Vorprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr\n1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkom-            (1) Die Versand-Ausfuhrerklärung oder ein entsprechen-\nmens über ein gemeinsames Versandverfahren in der             des Papier gelten als Erklärung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2,\njeweils gültigen Fassung abgefertigt werden, ist Anmelde-     wenn aus ihr der Name und die Anschrift des Ausführers,\nschein für die Durchfuhr eine zusätzliche Ausfertigung        die Ausfuhrart, die Art und die Menge der Waren sowie\noder eine Ablichtung des Beförderungspapiers (Fracht-         deren Ursprungsland ersichtlich sind.\nbrief, Expreßgutschein, IG-Übergabeschein TR). Dies gilt\nauch, wenn solche Waren im Schienenverkehr mit deut-             (2) Bei der Ausfuhr von Waren mit Versand-Ausfuhr-\nschem Beförderungspapier im Versandverfahren befördert        erklärung ist der Anmeldeschein vom Ausführer der zu-\nwerden. In diesem Mehrstück müssen in dem Feld für die        ständigen Versandzollstelle innerhalb von zehn Tagen\nAbsenderangabe das Versendungsland und in dem Feld            nach Aufgabe der Waren zum Versand zu übergeben, bei\nfür den Leitungs-/Beförderungsweg das Bestimmungsland         Waren, die in Teilsendungen auf mehrere Versand-Aus-\nangegeben werden.                                             fuhrerklärungen zum Verladeort angeliefert, jedoch in\neiner Sendung ausgeführt werden, innerhalb von zehn\n(6) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf nur         Tagen nach Aufgabe der letzten Teilsendung zum Ver-\nWaren umfassen, die mit einem Schiff über eine Anmelde-       sand. Der Ausführer hat auf Anfordern der Versandzoll-\nstelle ausgehen.                                              stelle die Ausfuhr der Waren mit Angabe des Datums und\n(7) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von Schiffs- und   des Grenzausgangsortes zu bestätigen, falls die Versand-\nLuftfahrzeugbedarf darf nur Waren umfassen, die von           Ausfuhrerklärung nicht innerhalb eines Monats nach Aus-\neinem Lieferer entweder an Bord deutscher Fahrzeuge           fuhr der Waren an die Versandzollstelle gelangt ist.\noder an Bord fremder Fahrzeuge geliefert werden; im              (3) Wenn nach den Vorschriften des Außenwirtschafts-\nübrigen gilt § 30 Abs. 1 Nr. 17.                              rechts für mehrere Sendungen mit Versand-Ausfuhrerklä-\nrungen eine Ausfuhrerklärung vorgelegt werden kann, so\ndarf ein Anmeldeschein nur Waren umfassen, die für den-\n§ 16                             selben Ausführer nach einem Bestimmungsland und\nAllgemeine Pflichten und Vertretung               - soweit die Angabe erforderlich ist, für ein Käuferland -\nder Auskunftspflichtigen                   mit gleichartigen Beförderungsmitteln über dieselbe Aus-\ngangszollstelle ausgegangen sind. Im Anmeldeschein sind\n(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüllten        alle Waren aufzuführen, für welche die Versand-Ausfuhr-\nAnmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unverzüglich             erklärungen im laufe eines Monats bei der Versandzoll-\nzuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach § 6 des           stelle eingegangen sind und solche, für welche die Ver-\nGesetzes bewirken kann. Für den Ergänzungspflichtigen         sand-Ausfuhrerklärungen nicht in dem auf die Ausfuhr der\ngilt dies sinngemäß. Läßt sich der Ausstellungspflichtige     Waren folgenden Monat an die Versandzollstelle gelangt\nbei der Ausstellung des Anmeldescheines vertreten, so hat     sind; das Fehlen von Versand-Ausfuhrerklärungen ist im\ner seinem Vertreter die für die Ausstellung erforderlichen    Anmeldeschein unter Angabe ihrer Nummern zu vermer-\nAngaben oder Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten.               ken. Der Anmeldeschein ist vom Ausführer der Versand-\nzollstelle spätestens bis zum 3. Werktag des folgenden\n(2) Der Anmeldepflichtige hat,                             Monats zu übergeben. In dem Anmeldeschein ist der\n1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus              Monat anzugeben, auf den er sich bezieht; außerdem ist\nanderen Gründen zu erwarten ist, daß der Anmelde-        er als „Sammelanmeldung nach AHStatDV\" zu kenn-\nschein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der Anmeldung         zeichnen.\nzugeleitet werden wird oder wenn ihm zum Zeitpunkt\n(4) Bei der Ausfuhr von Waren ist der Anmeldeschein\nder Anmeldung der Anmeldeschein noch nicht zuge-\noder die Versand-Ausfuhrerklärung der Versandzollstelle\ngangen ist, einen vom Ausstellungspflichtigen ausge-\nvorzulegen, wenn nach den Vorschriften des Außenwirt-\nfüllten Anmeldeschein anzufordern;\nschaftsrechts eine Gestellung oder Anmeldung der Ware\n2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht im Besitz         bei der Versandzollstelle vorgesehen ist.\neines ordnungsmäßig ausgestellten Anmeldescheines\nist, der Anmeldestelle eine schriftliche Erklärung abzu-                              § 18\ngeben über die Anschrift des Ausstellungspflichtigen\nErwerb und Veräußerung von Seeschiffen\n- ist diese nicht bekannt, die des inländischen Auftrag-\ngebers -, die ihm bekannten Angaben über die Sen-           (1) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige Per-\ndung und den Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig       sonen von im Ausland ansässigen Personen erwerben,","212                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nhat der Erwerber mit einem Anmeldeschein für die Einfuhr          (3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch oder\nanzumelden, und zwar                                            Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich\ndes deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und\n1. Schiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen sind, bei\nGewinnung von Bodenschätzen errichtet sind, gelten die\nder für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht)\nAbsätze 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 7 und § 30\nzuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt\nAbs. 1 Nr. 17 sinngemäß.\nHamburg-St. Annen, in Bremen beim Hauptzollamt\nBremen-Ost unverzüglich nach der Eintragung im\nSchiffsregister;                                                                         § 20\nAusländische Streitkräfte\n2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister einzutragen\nsind, bei der abfertigenden Zollstelle gleichzeitig mit der    (1) Ausländische Waren, die durch eine im Erhebungs-\nZollanmeldung.                                              gebiet ansässige Person an eine in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierte ausländische Truppe oder ein\n(2) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige Per-        ziviles Gefolge (ausländische Streitkräfte) zu ihrer aus-\nsonen an im Ausland ansässige Personen veräußern, hat          schließlichen Verwendung geliefert werden, sind bei der\nder Veräußerer mit einem Anmeldeschein für die Ausfuhr          Abfertigung zur bleibenden Zollgutverwendung als Einfuhr\nanzumelden, und zwar                                           in den freien Verkehr mit dem Zusatz „ausländische Streit-\n1. Schiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen sind, bei    kräfte\" anzumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraft-\nder für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht)           fahrzeuge, die an Mitglieder einer Truppe oder eines zivi-\nzuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt        len Gefolges oder an die Angehörigen dieser Personen\nHamburg-St. Annen, in Bremen beim Hauptzollamt              (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) zu ihrer aus-\nBremen-Ost unverzüglich nach Löschung im Schiffs-           schließlichen Verwendung aus Zollagern oder aus der\nregister;                                                   aktiven Veredelung geliefert werden.\n2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister eingetragen            (2) Werden ausländische Waren, die von den ausländi-\nsind,                                                       schen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern selbst einge-\nführt oder von ihnen als Zollgut im Erhebungsgebiet erwor-\na) bei der Ausgangszollstelle im Zeitpunkt der Ausfuhr,\nben worden sind, an andere Personen veräußert und\nb) wenn sie sich bereits im Ausland befinden, bei der       durch diese ausgeführt, so sind sie als Ausfuhr aus dem\nfür den Veräußerer zuständigen Zollstelle unverzüg-      freien Verkehr mit dem Zusatz „ausländische Streitkräfte\"\nlich nach der Veräußerung.                               anzumelden.\n§ 21\n§ 19                                                   Offshore-Lieferungen\nLieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,                 Für den Warenverkehr nach dem Offshore-Abkommen\nBestimmung der gelieferten Waren für deutsche oder              gilt § 20 sinngemäß.\nfremde Fahrzeuge\n(1) Die Lieferung von Waren an Bord .eines im Erhe-\nbungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Gründen                                      Zweiter Abschnitt\nunmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden zur Schiffahrt\nin das Ausland bestimmten Fahrzeuges oder an Bord                      Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,\ndeutscher Lotsendampfer oder Feuerschiffe außerhalb                                Ergänzungspflichtiger\ndes Erhebungsgebietes sowie an Bord eines im Erhe-\nbungsgebiet liegenden im internationalen Flugverkehr ein-                                    § 22\ngesetzten Luftfahrzeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum                             Anmeldepflichtiger\nBetrieb, zur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des\nFahrzeuges, zur Behandlung der Ladung oder zum                     (1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fällen\nGebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum              verpflichtet\nVerkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs- und Luftfahr-\nzeugbedarf), ist- ausgenommen bei Lieferungen nach§ 2            1. bei der Einfuhr von Waren, die in einem Zollfreigebiet\nAbs. 3 Nr. 5 - nicht zu bestimmten Verkehrsarten, sondern            ohne Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart einge-\nals „Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf\" anzumelden. Dabei              hen, der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 ;\nist anzugeben, ob Waren des freien Verkehrs oder auslän-\ndische Waren geliefert werden, bei ausländischen Waren          2. bei der Ausfuhr\naußerdem, ob diese vorher zu einer Einfuhrart angemeldet             a) von Waren, die im gemeinschaftlichen/gemeinsa-\nworden sind; die zuletzt angemeldete Einfuhrart ist anzu-               men Versandverfahren oder ohne Vorlage des\ngeben. Waren, die im Schiffbau zur Ausrüstung und Aus-                  Beförderungspapiers bei der Abgangszollstelle im\nbesserung von Schiffen verwendet werden, gelten nicht                   vereinfachten      gemeinschaftlichen/gemeinsamen\nals Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf.                                    Versandverfahren ausgeführt werden, der Haupt-\nverpflichtete für das Versandverfahren;\n(2) Als deutsche Fahrzeuge gelten Fahrzeuge, die von\nim Erhebungsgebiet oder im Währungsgebiet der Mark der              b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach See\nDeutschen Demokratischen Republik ansässigen Perso-                     ausgeführt werden, ausgenommen die Ausfuhr\nnen bewirtschaftet werden; alle übrigen Fahrzeuge gelten                nach Buchstabe a, der Ausstellungspflichtige nach\nals fremde Fahrzeuge.                                                   § 23 Abs. 1 Nr. 2;","Nr. 6 -- Tag der Aus~abe: Bonn, den 15. Februar 1989                                213\nc) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im                             Dritter Abschnitt\nAusland verblieben sind, der Ausstellungspflichtige\nnach § 23 Abs. 1 Nr. 3;\nAnmeldestellen\nd) von Waren, die bei der Post zur Beförderung nach                                  § 24\ndem Ausland eingeliefert werden, der Absender;\nAnmeldestellen\n3. beim Seeumschlag von Waren der mit der Verschiffung\n(1) Anmeldestelle ist\nBeauftragte; sind ihm die Angaben über den Eingang\nder Waren und das Versendungsland nicht bekannt, so\n1. bei der Einfuhr\nhat er bei der Anmeldung an Stelle dieser Angaben die\nAnschrift desjenigen anzugeben, von dem er die Waren        a) von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig in eine\nim Erhebungsgebiet erhalten hat.                               Einfuhrart eingehen oder aus einer Einfuhrart in\neine andere übergehen, die abfertigende Zollstelle\n(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben unberührt.         oder Grenzkontrollstelle,\nbei Waren, für welche ein Sammelzollverfahren\nzugelassen wurde, die Abrechnungszollstelle;\n§ 23                               b) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne Zollbe-\nAusstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger                handlung erstmalig in eine Einfuhrart eingehen,\n(1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in den              aa) die Zollstelle des Zollfreigebietes,\nnachstehenden Fällen verpflichtet                                  bb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt,\n1. bei der Einfuhr, wenn ihr                                       cc) in den Freihäfen Bremen und Bremerhaven,\na) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, der Einführer;                soweit die Waren nicht gleichzeitig. einfuhr-\nrechtlich abgefertigt werden, das Statistische\nb) ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im Erhe-                 Landesamt Bremen;\nbungsgebiet ansässige Vertragspartner;\nc) von Waren, die vom Bundesminister der Verteidi-\nc) kein Vertrag zugrunde liegt, derjenige, für den die         gung oder von einer ihm nachgeordneten Stelle\nWaren bestimmt sind; wenn dieser nicht bekannt ist,        eingeführt werden, der Bundesminister für Wirt-\nder Besitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmel-             schaft;\ndung;\n2. bei der Ausfuhr\n2. bei der Ausfuhr, wenn ihr\na) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr nach den\na) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt, der Ausführer;           Buchstaben t:, bis g, die Ausgangszollstelle; Aus-\nb) ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im Erhe-            gangszollstelle ist auch die Grenzkontrollstelle,\nbungsgebiet ansässige Vertragspartner;                     beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach See,\nc) kein Vertrag zugrunde liegt, der Absender der               aa) die Zollstelle des Zollfreigebietes,\nWaren, wenn ein Absender nicht vorhanden ist, der\nbb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\nBesitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmeldung;\nb) von Waren, die im gemeinschaftlichen/gemein-\n3. bei Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im Aus-\nsamen Versandverfahren ausgeführt werden, aus-\nland verblieben sind, für die Anmeldung zur Ausfuhr\ngenommen die Ausfuhr nach Buchstabe c, die\nderjenige, der den Verbleib im Ausland veranlaßt hat.\nAbgangszollstelle;\n(2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflichtet, wenn     c) von Waren, die im vereinfachten gemeinschatt~\nZollpapiere an die Stelle von Anmeldescheinen treten               liehen/gemeinsamen Versandverfahren ausgeführt\n(§ 29), der Zollbeteiligte; dieser hat das Zollpapier um die       oder bis zu einem deutschen Bahnhof in einem\nstatistischen Angaben zu ergänzen; ist ihm das Einkaufs-           Drittland befördert werden sollen,\nland nicht bekannt, so hat er unter Einkaufsland „unbe-            aa) wenn das Beförderungspapier der Abgangszoll-\nkannt\" einzutragen.                                                     stelle vorzulegen ist, die Abgangszollstelle,\nbb) wenn das Beförderungspapier der Abgangszoll-\n(3) Zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist in den nach-\nstelle nicht vorzulegen ist, die für den Versand-\nstehenden Fällen verpflichtet\nbahnhof zuständige Zollstelle,\n1. bei der Ausfuhr von Waren nach See oder rheinab-\njedoch bei Ausfuhrsendungen, die mit einem deut-\nwärts, der Anmeldepflichtige; dieser hat den Namen\nschen Beförderungspapier im Erhebungsgebiet\ndes Schiffes zu ergänzen oder auf Anforderung anzu-\nnach einem Ausgangsbahnhof oder nach einem\ngeben, sofern die Ausgangszollstelle(§ 24 Abs. 1 Nr. 2\nBahnhof in einem Seehafen oder Zollfreigebiet\nBuchstabe a) Anmeldestelle ist;\nbefördert werden, die Ausgangszollstelle oder\n2. im Seeumschlag derjenige, für den die Waren beim                Grenzkontrollstelle,\nEingang bestimmt sind; dieser hat den Namen des                beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach See\nSchiffes, mit dem die Waren in das Erhebungsgebiet\neingegangen sind, den Ankunftstag, den Einladehafen            cc) die Zollstelle des Zollfreigebietes,\nund das Versendungsland dem Statistischen Bundes-              dd) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;\namt auf Anfordern anzugeben.\nd) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren, die im\n(4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberührt.                    Schienenverkehr ausgehen, die für den Versand-","214                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nbahnhof, bei dem die Waren von der Straße auf die            Waren mit übereinstimmenden statistischen Merk-\nSchiene übergehen, zuständige Zollstelle;                    malen zusammengefaßt werden (Sammeleinfuhr-\ne) von Waren, die nach einer Beförderung im Zwi-                 anmeldungen), zugleich mit der Sammelzollanmel-\nschenauslandsverkehr ohne weiteren als den durch            dung, spätestens jedoch am 3. Werktag nach Ablauf\ndie Beförderung bedingten Aufenthalt im Erhe-               des Abrechnungszeitraumes; § 30 Abs. 1 Nr. 1\nbungsgebiet wieder ausgeführt werden, die den               bleibt unberührt; § 30 Abs. 2 ist sinngemäß anzu-\nletzten Ausgang überwachende Ausgangszollstelle,            wenden;                                           ·\njedoch im Seeverkehr                                     b) von Waren im Fall des Buchstaben a, soweit ein\nkürzerer als monatlicher Abrechnungszeitraum\naa) die den ersten Ausgang überwachende Aus-\nbestimmt worden ist, zugleich mit der Sammelzoll-\ngangszollstelle,\nanmeldung, spätestens jedoch am 3. Werktag nach\nbb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;                  Ablauf des Abrechnungszeitraumes;\nf) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im            c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne Zollbe-\nAusland verblieben sind, die für den Ausstellungs-          handlung erstmalig in eine Einfuhrart eingehen,\npflichtigen zuständige Versandzollstelle;                   innerhalb von drei Tagen nach dem Verbringen;\ng) von Waren, die bei der Post zur Beförderung ins        2. die Ausfuhr\nAusland eingeliefert werden, die Einlieferungspost-\nanstalt;                                                  a) von Massengütern in einem vereinfachten Ausfuhr-\nverfahren nach § 16 Abs. 2 der Außenwirtschafts-\n3. bei der Durchfuhr                                                 verordnung, spätestens bis zum 3. Werktag des\na) von Waren, die nach Eingang von See in den Häfen             folgenden Monats; § 17 Abs. 3 letzter Satz ist sinn-\nder Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden,                gemäß anzuwenden;\nHamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham oder Puttgar-            b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach See\nden zum Zollgutversand abgefertigt werden, die               ausgehen, ausgenommen die Ausfuhr nach Buch-\nAbgangszollstelle,                                           stabe d, vor Beginn der Verladung;\njedoch bei Beförderungen im gemeinschaftlichen/\nc) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im\ngemeinsamen Versandverfahren, wenn die Ab-\nAusland verblieben sind, unverzüglich nach Bestim-\ngangszollstelle außerhalb des Erhebungsgebietes\nmungsänderung;\nliegt oder bei Beförderungen im vereinfachten\ngemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfah-             d) von Waren, die im gemeinschaftlichen/gemein-\nren, wenn die Beförderung mit einem internationa-            samen Versandverfahren befördert werden, ausge-\nlen Beförderungspapier außerh.alb des Erhebungs-             nommen die Ausfuhr nach den Buchstaben e und f,\ngebietes beginnt, die Grenzübergangsstelle;                  zugleich mit der Abfertigung zum gemeinschaft-\nb) von Waren, die nach See über die Häfen der in                lichen/gemeinsamen Versandverfahren;\nBuchstabe a genannten Städte ausgehen, die Aus-           e) von Waren, die im vereinfachten gemeinschaft-\ngangszollstelle,                                             lichen Versandverfahren ausgeführt werden,\nbeim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach See,               aa) wenn das Beförderungspapier der Abgangszoll-\naa) die Zollstelle des Zollfreigebietes,                          stelle vorzulegen ist, zugleich mit der Vorlage\nbb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;                        dieses Papiers,\nbb) wenn das Beförderungspapier der Abgangszoll-\nc) von Waren im Seeumschlag in den Häfen der in\nstelle nicht vorzulegen ist, mit Beginn des ver-\nBuchstabe a genannten Städte, die die Verladung\neinfachten gemeinschaftlichen Versandverfah-\nüberwachende Zollstelle,\nrens;\nbeim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach See,\nf) von Waren, für die nach den Artikeln 63 bis 70 der\naa) die Zollstelle des Zollfreigebietes,                     Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission\nbb) im Freihafen Hamburg das Freihafenamt.                   vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfa-\nchung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens\n(2) Die Anmeldestellen gemäß §§ 15 und 24 sind in den             (ABI. EG 1987 Nr. L 107 S. 1) oder nach Anlage II\nAnmeldepapieren anzugeben.                                           Artikel 63 bis 70 des durch den Beschluß 87/415/\n(3) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben unberührt.          EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG\nNr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommens über\nein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils\ngültigen Fassung Vereinfachungen bewilligt worden\nVierter Abschnitt\nsind, unverzüglich nach Beginn der Beförderung\nZeitpunkt der Anmeldung                           zugleich mit der Abgabe der Versandanmeldung bei\nder Abgangszollstelle;\n§ 25                               g) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren, die im\nZeitpunkt der Anmeldung                           Schienenverkehr ausgehen,\naa) wenn die Abgangszollstelle auch die für den\n(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen\nVersandbahnhof zuständige Zollstelle ist, zu-\n1 . die Einfuhr                                                           gleich mit der Abfertigung zum TIR-Verfahren,\na) von Waren, für welche ein Sammelzollverfahren                bb) wenn die Abgangszollstelle nicht die für den\nzugelassen ist, soweit bei monatlicher Abrechnung                 Versandbahnhof zuständige Zollstelle ist, zu-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989                                215\ngleich mit der Vorlage des Carnet-TIR bei der   schon aus dem dafür erforderlichen Zollpapier ersichtlich\nfür den Versandbahnhof zuständigen Zollstelle;  sind.\n3. die Durchfuhr                                                (3) Werden Waren aus einem Zollverkehr in ein Zollfrei-\na) von Waren, die von See in den Häfen der Städte        gebiet verbracht, so hat der Zollbeteiligte unbeschadet\nBrake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg,          seiner Verpflichtungen nach Absatz 1\nKiel, Lübeck, Nordenham oder Puttgarden einge-\n1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben, ob die\nhen, zugleich mit der Abfertigung zum Versandver-\nWaren auf ein Lager, zur aktiven Veredelung oder zum\nfahren, jedoch beim Eingang im gemeinschaftli-\nGebrauch oder Verbrauch oder mit welcher anderen\nchen/gemeinsamen Versandverfahren oder im ver-\nBestimmung sie in das Zollfreigebiet verbracht werden\neinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren\nsollen, oder die Anschrift des Empfängers der Waren\nzugleich mit der Abgabe des Grenzübergangs-\nim Erhebungsgebiet, wenn die Bestimmung der Waren\nscheins oder sonstiger zollamtlicher Unterlagen;\nim Zeitpunkt der Abfertigung nicht bekannt ist;\nb) von Waren, die nach See über die Häfen der in\n2. bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittelbaren\nBuchstabe a genannten Städte ausgehen, beim\nAusgang nach See bestimmt sind, unverzüglich dem-\nAusgang;                                                 jenigen, für den die Waren im Erhebungsgebiet be-\nc) von Waren im Seeumschlag in den Häfen der in              stimmt sind, mitzuteilen, ob und zu welcher Einfuhrart\nBuchstabe a genannten Städte vor Beginn der Ver-         die Waren zuletzt angemeldet worden sind, sowie das\nladung.                                                  Ursprungsland.\n(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 bleiben un-        (4) Wer Waren übernimmt, die sich in einem Zollverkehr\nberührt.                                                     befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle oder des Statisti-\nschen Bundesamtes Auskunft über Herkunft, Bestimmung\nund Verbleib der Waren zu geben.\nFünfter Abschnitt\nSicherung der Anmeldung                                                  § 27\nSicherung im Freihafenverkehr\n§ 26                                (1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See in\nSicherung Im Zollverkehr                    einem Freihafen eingegangen sind, unmittelbar außen-\nbords von einem Seeschiff oder vom Kai aus in das\n(1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung angemeldet,       Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer der Zollstelle\nso hat der Zollbeteiligte in der Zollanmeldung, soweit dies   des Freihafens dur.ch Vorlage der Beförderungspapiere\ndarin vorgesehen ist, anzugeben,                              oder Begleitpapiere, der Wiegenote oder anderer Unter-\n1. ob es Waren aus dem freien Verkehr sind;                   lagen nachzuweisen, daß die Waren unmittelbar von\neinem Seeschiff oder vom Kai kommen; sind keine\n2. bei ausländischen Waren                                    Papiere vorhanden, ist die Auskunft mündlich zu erteilen.\na) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart angemeldet       (2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland erst-\nworden sind,                                           malig in ein Freihafenlager oder in einen Veredelungs-\naa) das Versendungsland,                              betrieb im Freihafen verbracht, so hat der Lagerinhaber\noder der Betriebsinhaber die Waren in einer Übersicht\nbb) das Bestimmungsland, falls die Waren zur\naufzuführen und anzugeben\nDurchfuhr bestimmt sind und\ncc) die Eingangszollstelle,                            1. das Datum der Übernahme und die Buchnummer oder\nandere Kennzeichen,\nb) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart angemeldet\nwerden, das Ursprungsland,                            2. die Anschrift des Verfügungsberechtigten,\nc) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemeldet       3. die Anzahl und die Art der Packstücke,\nworden sind, das Ursprungsland und die zuletzt        4. die Bezeichnung der Ware und - soweit bekannt -, die\nangemeldete Einfuhrart,                                    Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen-\nd) wenn sie nach Abmeldung aus einer aktiven Ver-             handelsstatistik,\nedelung ohne Vorlage einer Ausfuhranmeldung           5. die Rohmasse (Rohgewicht).\noder Versand-Ausfuhrerklärung an andere Zollstel-\nlen überwiesen werden,                                Die Übersicht hat die jeweils bis zum 15. und letzten Tage\ndes Monats angenommenen Waren zu enthalten; sie ist\naa) das Ursprungsland der unveredelten Waren,         bis zum 17. des laufenden und bis zum 2. des folgenden\nbb) die zuletzt angemeldete Einfuhrart und die        Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten\nBezeichnung der unveredelten Waren mit          Anmeldestelle zu übergeben.\nMenge und statistischem Wert.\n(3) Werden Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als\n(2) Werden Waren, die auf ein Zollager verbracht wor-     Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind,\nden sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine andere Person    einem Freihafenlager oder einem Veredelungsbetrieb im\nveräußert oder werden solche Waren auf ein anderes           Freihafen zur Weitergabe an einen Dritten entnommen\nZollager verbracht, so hat der Einlagerer die Angaben        - ausgenommen bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahr-\nnach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c oder Buch-         zeugbedarf -, so hat der die Waren abgebende Lagerin-\nstabe d der Lagerzollstelle mitzuteilen, soweit diese nicht  haber oder Betriebsinhaber in einer Auslagerungsmeldung","216                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndie entnommenen Waren aufzuführen. Die Auslagerungs-             (3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind verpflichtet,\nmeldung ist dem Beförderungspapier oder Begleitpapier,        die eingehenden und ausgehenden Schiffe den Anmelde-\nstellen auf Anfordern anzuzeigen.\n1 . wenn die Waren im Freihafen verbleiben, für den die\nWaren übernehmenden Lagerinhaber oder Betriebs-\ninhaber,\n2. wenn die Waren aus dem Freihafen verbracht werden,                              Sechster Abschnitt\nfür die Zollstelle des Freihafens, beim Ausgang nach                 Erleichterungen und Befreiungen\nSee aus dem Freihafen Hamburg, für das Freihafenamt                          von der Anmeldung\nHamburg, beim Verbringen der Waren auf die Insel\nHelgoland ohne Zollbehandlung, für die in § 30 Abs. 1\nNr. 9 Buchstabe a genannten Anmeldestellen,                                           § 29\nAndere Papiere als Anmeldescheine\nbeizufügen.\nAn die Stelle von Anmeldescheinen treten\nWird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich abgefertigt\nworden sind, ein Überwachungsnachweis ausgestellt, so         1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen\ntritt dieser an die Stelle der Auslagerungsmeldung. Die\na) bei Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren, die\nSätze 1 bis 3 gelten nicht für einfuhrrechtlich abgefertigte\nin Spalte 3 der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirt-\nWaren, die im Freihafen verbleiben oder die nach See\nschaftsgesetz - mit 01 bis 20 gekennzeichnet sind)\nausgehen.\nmit einem Wert von mehr als fünfhundert Deutsche\n(4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem Über-                    Mark bis zu einem Wert von einschließlich achthun-\nwachungsnachweis muß zumindest ersichtlich sein                       dert Deutsche Mark je Einfuhrsendung, die im er-\nleichterten Verfahren nach§ 32 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\n1 . der Name und die Anschrift des Ausstellers,                       stabe a der Außenwirtschaftsverordnung eingeführt\n2. die Anzahl und die Art der Packstücke,                             werden und deren Zollabfertigung die Deutsche\nBundespost beantragt,\n3. die Bezeichnung der Ware und - soweit bekannt - die\nNummer des Warenverzeichnisses für die Außen-                b) bei dem Übergang von als Einfuhr auf Lager ange-\nhandelsstatistik,                                                meldeten Waren in eine andere Einfuhrart oder bei\ndem Übergang von als Einfuhr zur aktiven Verede-\n4. die Rohmasse (Rohgewicht),\nlung angemeldeten Waren in den freien Verkehr,\n5. die Einfuhrart, zu der die Waren ~ngemeldet worden                 soweit keine mit den Zollpapieren verbundene\nsind,                                                            Anmeldescheine zu verwenden sind und ausge-\n6. das Datum der Abgabe der Waren und die Buch-                       nommen bei Lieferung solcher Waren als Schiffs-\nnummer oder andere Kennzeichen.                                  und Luftfahrzeugbedarf nach § 19 oder auf die Insel\nHelgoland nach§ 30 Abs. 1 Nr. 9,\n(5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in die ihm\nc) bei der Durchfuhr von Waren, die von See in den\nzugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine Anschrift ein-\nHäfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven,\nzutragen und sie jeweils bis zum 17. des laufenden und bis\nEmden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham oder\nzum 2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1\nPuttgarden eingehen oder über die Häfen dieser\nBuchstabe b genannten Anmeldestelle zu übergeben.\nStädte nach See ausgehen, ausgenommen beim\n(6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt, befördert              Ausgang über den Freihafen Hamburg und im\noder weitergibt, hat auf Anfordern der Anmeldestelle oder              Seeumschlag,\ndes Statistischen Bundesamtes Auskunft über Herkunft,              d) bei der Vernichtung eingeführter Waren unter zoll-\nBestimmung und Verbleib der Waren zu geben.                            amtlicher Überwachung oder bei ihrer Veräußerung\ndurch die Zollbehörde sowie bei ihrem Untergang;\n2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die Einfuhr\n§ 28                                 auf UNESCO-Coupons bei der Einfuhr von Waren zu\nLadungsverzeichnisse,                          wissenschaftlichen, erzieherischen oder kulturellen\nörtliche Schlffsmeldestellen                      Zwecken, wenn für ihre Beschaffung UNESCO-\nCoupons ausgegeben worden sind;\n(1 ) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten\n3. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus dieser\nLadungsverzeichnisse nicht in deutscher Sprache abge-\ndie erforderlichen Angaben ersichtlich sind, bei der\nfaßt sind, kann die Anmeldestelle zur Vermeidung unbilli-\nDurchfuhr von Waren, die über den Freihafen Hamburg\nger Härten davon absehen, die Bezeichnung der gelade-\nnach See ausgehen;\nnen Waren in deutscher Sprache zu fordern.\n4. eine Ausfertigung des Aufsetzantrages und eine Aus-\n(2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See in            fertigung des Absetzantrages, wenn aus diesen die\neinen Freihafen eingehen, kann die Anmeldestelle zur               erforderlichen Angaben ersichtlich sind, bei dem\nVermeidung unbilliger Härten oder aus Gründen einer                Seeumschlag im Freihafen Bremen, soweit solche\nerhebungstechnischen Vereinfachung auf die Abgabe von             Anträge vorgelegt werden.\nLadungsverzeichnissen nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes\nverzichten, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder    liegen in den Fällen von Nummer 1 Buchstabe b im Zeit-\nsonstiger Umstände eine ordnungsmäßige Anmeldung der          punkt der Anmeldung noch keine Zollpapiere oder andere\neiner Anmeldepflicht unterliegenden Waren sichergestellt      zollamtliche Unterlagen vor, so sind von dem Zollbeteilig-\nist.                                                          ten an Stelle von Anmeldescheinen Nachweisungen aus-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989                              217\nzufüllen und abzugeben; die Richtigkeit der Angaben ist         b) in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines\ndurch Unterschrift zu bestätigen.                                   Vertrages mit dem außerhalb des Erhebungsge-\nbietes ansässigen Vertragspartner an der Beför-\nderung der Waren mitwirkt\n§ 30\nund eine Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz\nVereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen                   nicht erforderlich ist; der Anmeldeschein ist im Kopf\n(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:                 mit,.§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AHStatDV\" zu kennzeichnen.\nDies gilt entsprechend, wenn für den gemeinsamen\n1.   Ausländische Waren, für welche ein Sammelzoll-            Bevollmächtigten ein Sammelzollverfahren zugelas-\nverfahren zugelassen wurde, dürfen mit vereinfach-        sen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den\nten Anmeldescheinen angemeldet werden, wenn               außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Ver-\nDurchschriften     dieser     Anmeldescheine       als    tragspartner der Einführer, wenn dieser selbst als\nSammelzollanmeldung zugelassen sind. Dabei kön-           Zollbeteiligter auftritt. Der in den Sätzen 1 und 2\nnen entweder die einzelnen Einfuhrsendungen               genannte gemeinsame Bevollmächtigte oder der in\nunverzüglich und fortlaufend eingetragen werden           Satz 3 genannte außerhalb des Erhebungsgebietes\noder es können die Waren mit übereinstimmenden            ansässige Vertragspartner sind an Stelle der einzel-\nMerkmalen monatlich zusammengefaßt und in ver-            nen Einführer Ausstellungspflichtige für den Anmel-\ndichteter Form eingetragen werden. Werden die             deschein. Die Pflicht der Einführer zur Ausstellung\nWaren unverzüglich und fortlaufend eingetragen, so        des Anmeldescheines bleibt unberührt, wenn die in\nsind die voll ausgenutzten. Anmeldescheine vom            den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen ihrer Aus-\nAusstellungspflichtigen oder seinem Beauftragten          kunftspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen.\nunverzüglich unmittelbar an das Statistische Bundes-\n4. (weggefallen)\namt einzusenden. Jedoch ist der Anmeldeschein mit\nder letzten Eintragung eines Monats zusammen mit       5. (weggefallen)\nder Sammelzollanmeldung bei der Abrechnungszoll-       6. Werden Waren nach § 79 Abs. 2 des Zollgesetzes\nstelle abzugeben.                                         behandelt oder ist nach § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes\n1 a. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur     ein Durchschnittszollsatz vereinbart worden, so dür-\naktiven Veredelung angemeldet worden sind und aus         fen angemeldet werden:\neinem offenen Zollager entnommen werden oder als          a) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,\nentnommen gelten, sind vom Lagerinhaber monatlich            Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der\nzugleich mit der Zahlungsanmeldung der über-                 Kapitel 84 bis 90 des Deutschen Gebrauchs-Zoll-\nwachenden Zollstelle anzumelden. Dies gilt auch für          tarifs, die üblicherweise zur Ausrüstung gehören\nals Einfuhr auf Lager angemeldete Waren, die nach            und zusammen mit dem Hauptgegenstand ab-\npassiver Veredelung eingeführt und in einem offenen          gefertigt werden, nach Maßgabe des§ 6 Abs. 1\nZollager eingelagert wurden. Gehen ausländische              mit der Warenbezeichnung und Warennummer\nWaren aus einem offenen Zolllager durch Anschrei-            oder Codenummer des Hauptgegenstandes und\nbung in einen Umwandlungsverkehr, in eine Freigut-           dem Zusatz „einschließlich des üblicherweise zur\nverwendung, in eine bleibende Zollgutverwendung              Ausrüstung gehörenden Zubehörs und der\noder in eine aktive Veredelung über, so können sie            Ersatzteile\";\nmit einem vereinfachten Anmeldeschein angemeldet          b) Teile und Zubehör für Waren der unter BUt;hstabe\nwerden, wenn Durchschriften dieses Anmelde-\na genannten Art, ausgenommen für Waren des\nscheins als Lagerabmeldung und als Anmeldung für              Kapitels 89, die ohne den Hauptgegenstand\nden neuen Zollverkehr zugelassen sind.                        abgefertigt werden, bei einem Gesamtwert bis\n2.   Wenn Durchschriften von Anmeldescheinen als Zoll-            einschließlich dreitausend Deutsche Mark als\nanmeldung oder als Sammelzollanmeldung zugelas-              Teile und Zubehör unter Angabe des Haupt-\nsen sind, können mit den Anmeldescheinen auch                gegenstandes, für den sie bestimmt sind, und\nWaren der gewerblichen Wirtschaft (Waren, die in             nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 mit einer für diese\nSpalte 3 der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirt-            Waren vorgesehenen Warennummer oder Code-\nschaftsgesetz - mit 01 bis 20 gekennzeichnet sind)           nummer mit dem Zusatz „und andere in Betracht\nmit einem Wert von weniger als fünfhundert Deut-             kommende Nummern\". Beträgt der Gesamtwert\nsche Mark und Waren der Ernährung und Landwirt-               mehr als dreitausend Deutsche Mark, so sind die\nschaft (Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 51       Waren mit den zutreffenden Warenarten und den\nbis 54 und 60 gekennzeichnet sind) mit einem Wert            dazugehörigen Mengen- und Wertangaben anzu-\nvon weniger als einhundert Deutsche Mark angemel-            melden, jedoch können Teile und Zubehör bis zu\ndet werden.                                                  einem Wert von einschließlich eintausend Deut-\n3.    Waren, die in Sammelsendungen für mehrere Ein-              sche Mark je Warenposition der Ware mit dem\nführer eingeführt und auf einen Zollantrag zum freien        wertmäßig größten Anteil zugerechnet werden.\nVerkehr abgefertigt werden, dürfen von dem gemein-       Die Buchstaben a und b gelten auch für zollfreie\nsamen Bevollmächtigten im eigenen Namen mit               Waren, die aus einfuhrumsatzsteuerrechtlichen\neinem Anmeldeschein angemeldet werden, wenn               Gründen nicht eingereiht werden, im Fall des Buch-\ndieser                                                    staben b jedoch nur dann, wenn die Einfuhrsendung\naus mehr als zwei verschiedenen Waren besteht.\na) als Handelsvertreter des außerhalb des Er-\n§ 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.\nhebungsgebietes ansässigen Vertragspartners\nam Abschluß der Einfuhrverträge mitgewirkt hat     7.  Abgabenfreie Massengüter, für die nach§ 12 Abs. 1\noder                                                   Satz 2 des Zollgesetzes bei der Abfertigung zum","218                                     Bundesgesetzblait, Jahrgang 1989, Teil 1\nfreien Verkehr auf die Zollanmeldung verzichtet wird,           Aufstellung angeheftet ist, aus der die genaue\ndürfen vom Zollbeteiligten monatlich, spätestens am             Bezeichnung der einzelnen Waren und ihre Anzahl\n3. Werktag des auf die Einfuhr folgenden Monats bei             ersichtlich sind; stammen die Waren aus verschiede-\nder abfertigenden Zollstelle mit Sammelanmeldung                nen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, so ist\nangemeldet werden.                                            . bei der Ausfuhr als Ursprungsland das Land der\nBundesrepublik Deutschland anzugeben, in dem der\n8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur\naktiven Veredelung angemeldet worden sind und in                Ausführer ansässig ist. Satz 1 gilt nicht für Waren, die\nnach den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts\neinem Zollfreigebiet - ausgenommen bei Entnahmen\nzum Gebrauch oder Verbrauch auf der Insel Helgo-                zur Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen.\nland - ohne Zollbehandlung in den freien Verkehr          12.   Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe-\nentnommen werden, sind vom Lagerinhaber oder                    und Ausstellungsständen im Ausland, die zu einer\nBetriebsinhaber mit einer Sammelanmeldung der                   vorübergehenden Verwendung ausgeführt oder nach\nZollstelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg           der vorübergehenden Verwendung im Ausland ein-\ndem Freihafenamt, im Freihafen Bremen dem Stati-                geführt werden, können mit der Bezeichnung „Waren\nstischen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens                zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Aus-\nam 3. Werktag des folgenden Monats anzumelden.                  stellungsständen\" und der Angabe der Gesamt-\n9. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur           menge in kg und des Statistischen Wertes angemel-\naktiven Veredelung angemeldet worden sind und                   det werden, wenn dem Anmeldepapier eine Aufstel-\nzum Gebrauch oder Verbrauch auf die Insel Helgo-                lung angeheftet ist, aus der die genaue Bezeichnung\nland geliefert werden, sind vom Lieferer mit Anmelde-           der einzelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich sind;\nschein                                                          stammen die Waren aus verschiedenen Ländern der\nBundesrepublik Deutschland, so ist bei der Ausfuhr\na) bei der Lieferung aus einem Zollfreigebiet ohne\nals Ursprungsland das Land der Bundesrepublik\nZollbehandlung der Zollstelle des Zollfreigebietes, '\nDeutschland anzugeben, in dem der Ausführer\nim Freihafen Hamburg dem Freihafenamt, im\nansässig ist. Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach den\nFreihafen Bremen dem Statistischen Landesamt\nVorschriften des Außenwirtschaftsrechts zur Ausfuhr\nBremen, unverzüglich, spätestens mit dem Ver-\neiner Genehmigung bedürfen, und für die zur Aus-\nbringen der Waren an Bord des Fahrzeugs,\nstellung bestimmten Waren.\nb) bei der Lieferung mit Zollbehandlung dem Zollamt\nHelgoland zugleich mit der Abgabe des Zoll- 13.             Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Noten und Land-\npapiers                                                     karten, die\nanzumelden. Zur Bezeichnung 'der Waren - außer                  a) in Drucksachensendungen,\nbei bearbeiteten Erdölen und Ölen aus bituminösen               b) in anderen Sendungen im Werte bis einschließlich\nMineralien oder wenn nur eine Warenart geliefert                    fünfhundert Deutsche Mark je Ausfuhrsendung\nwird - genügt die Angabe\nausgeführt werden, sind vom Ausstellungspflichtigen\nSchokolade,                                                     nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung\nWhisky,                                                         der für ihn zuständigen Zollstelle monatlich, späte-\nWeinbrand,                                                      stens am 3. Werktag des folgenden Monats anzu-\nanderer Branntwein,                                             melden, wenn im laufe eines Monats - ohne Rück-\nsicht auf die Anzahl der Sendungen und etwa ver-\nLikör,\nschiedene Bestimmungsländer - insgesamt der Wert\nRauchtabak,                                                     von zweitausend Deutsche Mark überschritten wird.\nZigarren,                                                       Zur Bezeichnung der Ware genügt die Angabe\nZigaretten,                                                     Zeitungen und Zeitschriften,\nsonstige Nahrungs- und Genußmittel,                             Bücher, Noten und Landkarten.\nandere Waren.                                                   Die Angabe des Bestimmungslandes, der Rohmasse\nDie Angabe der Rohmasse (Rohgewicht) und der                    (Rohgewicht) und des Statistischen Wertes entfällt.\nWertstellung entfällt.                                          Anzugeben ist in jedem Falle das Käuferland.\n10. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden        14. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt werden, sind\nsind und in einem Zollfreigebiet ohne Zollbehandlung            vom Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2\nin eine aktive Veredelung übergehen, sind vom In-               mit einer Sammelanmeldung der für ihn zuständigen\nhaber des Veredelungsbetriebes mit einer Sammel-                Zollstelle mit Abschluß der Lieferung, spätestens\nanmeldung der Zollstelle des Zollfreigebietes, im               jedoch monatlich am 3. Werktag des folgenden\nFreihafen Hamburg dem Freihafenamt, im Freihafen                Monats anzumelden.\nBremen dem Statistischen Landesamt Bremen,                15. Werden Waren verschiedener Art in einer Sendung\nmonatlich, spätestens am 3. Werktag des folgenden               ausgeführt, so dürfen angemeldet werden:\nMonats anzumelden.\na) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,\n11.  Montagewerkzeuge, Montagegeräte und Baugerät-                      Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der\nschaften, die zu einer vorübergehenden Verwendung                  Kapitel 84 bis 90 des Warenverzeichnisses, die\nausgeführt oder nach der vorübergehenden Verwen-                   üblicherweise zur Ausrüstung gehören und\ndung im Ausland eingeführt werden, können mit der                  zusammen mit dem Hauptgegenstand ausgeführt\nBezeichnung „Montagegut\" und der Angabe der                        werden, mit der Warenbezeichnung und Waren-\nGesamtmenge in kg und des Statistischen Wertes                      nummer des Hauptgegenstandes und dem\nangemeldet werden, wenn dem Anmeldepapier eine                     Zusatz „einschließlich des üblicherweise zur Aus-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989                                 219\nrüstung gehörenden Zubehörs und der Ersatz-              - schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von\nteile\";                                                      einem Gewichtshundertteil oder weniger,\nb) Teile und Zubehör der unter Buchstabe a genann-              mehr als        einem      Gewichtshundertteil  bis\nten Art, ausgenommen für Waren des Kapitels 89,              2 Gewichtshundertteilen,\ndie ohne den Hauptgegenstand ausgeführt wer-                mehr als 2 Gewichtshundertteilen bis 2,8\nden, bei einem Gesamtwert der Sendung bis ein-              Gewichtshundertteilen,\nschließlich dreitausend Deutsche Mark, wenn sie             mehr als 2,8 Gewichtshundertteilen,\nmehr als zwei verschiedene Waren enthalten, als\nTeile und Zubehör unter Angabe des Haupt-                 -  Flugbenzin,\ngegenstandes, für den sie bestimmt sind, und mit         -  leichter Flugturbinenkraftstoff,\neiner für diese Waren vorgesehenen Waren-                -  mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff,\nnummer mit dem Zusatz „und andere in Betracht            -  Schmieröle und Schmiermittel,\nkommende Warennummern\". Besteht die Sen-\ndung wertmäßig überwiegend aus Ersatz- und                - andere Waren.\nEinzelteilen, die an anderer Stelle des Warenver-        Die Angabe der Länder, der Rohmasse (Rohgewicht)\nzeichnisses genannt oder inbegriffen sind, so             und der Wertstellung entfällt.\nmüssen diese im Anmeldepapier gesondert auf-\ngeführt werden; sie können dabei mit der für den      (2) In der Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1 a Unter-\nwertmäßig größten Anteil zutreffenden Waren-       absatz 1 und in den Sammelanmeldungen nach Absatz 1\nnummer angemeldet werden. Beträgt der Wert          Nr. 7, 8, 10, 13 und 14 ist der Monat anzugeben, auf den\nsie sich beziehen. Die Sammelanmeldung nach Absatz 1\nder Sendung mehr als dreitausend Deutsche\nMark, so sind die Waren mit den zutreffenden       Nr. 7 ist außerdem als monatliche Sammeleinfuhranmel-\nWarenarten und den dazugehörigen Mengen-           dung zu kennzeichnen, die Sammelanmeldung nach\nund Wertangaben anzumelden, jedoch können          Absatz 1 Nr. 14 mit „Sammelanmeldung nach AHStatDV\".\nTeile und Zubehör bis zu einem Wert von ein-       Eine Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1, 1 a, 7, 8 und 10 darf\nschließlich eintausend Deutsche Mark je Waren-     auch Waren mehrerer Versendungsländer und - soweit\nposition der Ware mit dem wertmäßig größten        die Angabe erforderlich ist - mehrerer Einkaufsländer\numfassen, wenn für jede Warenposition die Mengen- und\nAnteil zugerechnet werden.\nWertangaben nach den statistischen Merkmalen auf-\nNummer 15 gilt nicht für Waren, deren Ausfuhr nach    gegliedert werden. Dies gilt im Fall des Absatzes 1 Nr. 13\nden Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts einer     auch für das Käuferland.\nGenehmigung bedarf. Sie gilt auch nicht für Sorti-\nmente von Waren, für die im Warenverzeichnis für         (3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen/gemeinsamen\ndie Außenhandelsstatistik Sammelnummern für Sor-      Versandverfahren aµsgeführt oder durchgeführt werden,\ntimente vorgesehen sind.                              finden Absatz 1 Nr. 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sowie\nAbsatz 2 nur Anwendung, soweit keine Vorschriften über\n16.  Bei der Durchfuhr von Waren, die von See in den       das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren\nHäfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven,          entgegenstehen.\nEmden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham oder\nPuttgarden eingehen oder über die Häfen dieser                                      § 31\nStädte nach See ausgehen, ist bei der Anmeldung\ndie handelsübliche Bezeichnung der Waren anzu-                      Befreiungen von der Anmeldung\ngeben, die bekannt ist, sonst die Bezeichnung, die       Befreit von der Anmeldung sind die in der Anlage\naus den Zoll-, Beförderungs- oder sonstigen Begleit-  (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den dort\npapieren ersichtlich ist. Die Menge der Waren ist     bezeichneten Voraussetzungen.\nnach der Rohmasse (Rohgewicht) anzugeben, die\nAngabe des Statistischen Wertes entfällt.\n17. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf ge-\nliefert werden - ausgenommen Lieferungen nach § 2                           Siebenter Abschnitt\nAbs. 3 Nr. 5 -, sind                                              Übergangs- und Schlußvorschriften\na) von selbstausrüstenden Reedern, selbstaus-\nrüstenden Luftfahrtunternehmen oder gewerbs-                                     § 32\nmäßigen Schiffs- und Luftfahrzeugausrüstern mit\neiner Sammelanmeldung der für sie zuständigen                         (Übergangsvorschriften)\nZollstelle, im Freihafen Hamburg dem Freihafen-\namt, monatlich, spätestens am 3. Werktag des\n§ 33\nauf die Lieferung folgenden Monats,\nBerlin-Klausel\nb) von sonstigen Lieferern mit Anmeldeschein der\nüberwachenden Zollstelle, im Freihafen Hamburg        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndem Freihafenamt, unverzüglich nach der Liefe-     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Gesetzes\nrung der Waren an Bord des Fahrzeuges              über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\nanzumelden. Zur Bezeichnung der Waren genügt die       verkehrs auch im Land Berlin.\nAngabe\n- Nahrungs- und Genußmittel,                                                         § 34\n- Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl),                                 (Inkrafttreten)","220                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 31)\nBefrelungsllste\n1. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr\nDie Befreiungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A), Durchfuhr (D),\neinschließlich der Ausfuhr und Einfuhr im Zwischenauslandsverkehr; nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf\nLager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder\nausgeführt werden sollen - ausgenommen die Ausfuhr im Zwischenauslandsverkehr -, sowie Waren, die nach\nvorübergehender Verwendung im Erhebungsgebiet in eine Einfuhrart eingehen.\nVoraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr sowie im Zwischenauslandsverkehr ist, daß der Ausstellungspflich-\ntige in dem Beförderungspapier oder Begleitpapier, in der Zollanmeldung, auf dem Packstück oder gesondert in einem\nBegleitschreiben schriftlich erklärt, daß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt; es genügt auch eine nach\n§ 19 Abs. ·2 der Außenwirtschaftsverordnung abgegebene schriftliche Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die\nVoraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen\nUmständen ergeben.\nEinfuhr    Ausfuhr      Durchfuhr\n(E)         (A)           (D)\nAllgemelne Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, HIifeieistungen\n1.   Sendungen mit\na) Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren, die fn Spalte 3 der Einfuhr-\nliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - mit 01 bis 20 gekennzeich-\nnet sind) bis zu einem Wert von einschließlich fünfhundert Deutsche\nMark, ausgenommen bei der Ausfuhr von Waren, die in Teil I Abschnitte\nA, B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung)\ngenannt sind\nb) Waren der Ernährung und Landwirtschaft (Waren, die in Spalte 3 der\nE           A\n•\nEinfuhrliste mit 51 bis 54 und 60 gekennzeichnet sind) bis zu einem Wert\nvon einschließlich einhundert Deutsche Mark, ausgenommen Saatgut\nbei der Einfuhr\nDie Befreiungen der Buchstaben a und b gelten nicht für Sendungen mit\nE           A\n•\neinem Gewicht von mehr als tausend Kilogramm; § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 13\nbleibt unberührt.\n2.   Geschenke\na) an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im\nRahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen                E           A             D\nb) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt oder ausgeführt werden\nund weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt\n3.\nsind, im Werte bis einschließlich eintausend Deutsche Mark je Sendung\nVerliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Erinne-\nE           A\n•\nrungszeichen                                                                    E           A             D\n4.   Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen                 E           A             D\n5.   (weggefallen)\nZahlungsmittel, Wertpapiere\n6.   Zahlungsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel sind, ausge-\nnommen Münzen aus Platin, Gold oder Silber, die wegen ihres Handelswer-\ntes nicht als gesetzliche Zahlungsmittel im Umlauf sind; Silber und Gold für\ninternationale Zahlungen; ausgegebene Wertpapiere                               E           A             D","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989                     221\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\nPostsendungen, Briefmarken\n7.   a) Postsendungen, die nach § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zollordnung vom\n29. November 1961 (BGBI. 1 S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung\nnicht Zollgut werden, sowie Waren bis zu einem Wert von einschließlich\nfünfhundert Deutsche Mark je Einfuhrsendung, die in einem erleichterten\nVerfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung ein-\ngeführt werden und deren Zollabfertigung die Deutsche Bundespost\nbeantragt; § 30 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt\nb) Drucksachensendungen im Sinne der postalischen Vorschriften; § 30\nE\n•        •\n8.\nAbs. 1 Nr. 13 bleibt unberührt\nBriefmarken und andere Waren der Position 97.04 der Kombinierten\n•       A\n•\nNomenklatur zu oder nach vorübergehender Verwendung im Erhebungsge-\n9.\nbiet\nBriefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazugehören-\nE       A\n•\nden Alben                                                                      E       A\n•\nReisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung\n10.   a) Waren, die von Reisende11 und von Personal der Beförderungsmittel\nzum eigenen Verbrauch oder Gebrauch während der Reise oder zur\nAusübung des Berufs, soweit sie zur üblichen persönlichen Berufsaus-\nstattung gehören, mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck vorausge-\nsandt oder nachgesandt werden; außerdem andere durch Reisende\nmitgeführte, nicht zum Handel bestimmte Waren im Werte bis einschließ-\nlieh dreitausend Deutsche Mark                                              E       A        D\nb) andere Gegenstände zum beruflichen Gebrauch, die vorübergehend\neingeführt oder ausgeführt werden und nicht Gegenstand eines Handels-\ngeschäfts sind, ausgenommen solche Ausrüstungen, die zur gewerbli-\nchen Herstellung oder zum Abpacken von Waren oder zur Ausbeutung\nvon Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder lnstandhal-\ntung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwen-\ndet werden sollen                                                           E       A        D\nBeförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant\n11.   Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und Lasttiere\nnebst Zubehör, soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts\nsind; Beförderungsmittel und Lademittel, wenn sie während der vorüberge-\nhenden Verwendung instand gesetzt werden, Kraftfahrzeuge im Reisever-\nkehr, Luftfahrzeuge und Binnenschiffe, wenn sie im Rahmen einer aktiven\noder passiven Veredelung oder im Rahmen wirtschaftlicher Lohnverede-\nlungsverkehre gewartet oder ausgebessert werden                                E       A         D\n11 a. Luftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung für Vorführ- oder Erpro-\nbungszwecke im Ausland mit der Auflage, daß im Ausland verbliebene\nLuftfahrzeuge dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Bestim-\n12.\nmungsänderung angemeldet werden\nTeile von\nE       A\n•\na) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurückgeliefert\nwerden, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit diese Rückliefe-\nrung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorge-\nsehen ist                                                                   E       A         D\nb) anderen deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln,\nwenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel nach der Ausfuhr\nzum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar geworden sind oder\nwenn die Teile bei der Ausbesserung im Ausland anfallen\nc) anderen ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln,\nE\n•        •\nwenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lade111ittel nach der Einfuhr\nzum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar geworden sind oder\nwenn die Teile bei der Ausbesserung im Erhebungsgebiet anfallen             E\n•        •","222                                    Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1989, Teil 1\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\n12a. Teile zur Ausbesserung von\na) im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorüberge-\nhenden Verwendung im Erhebungsgebiet reparaturbedürftig geworden\nsind\nb) im Erhebungsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der\nE\n•        •\nvorübergehenden Verwendung im Ausland reparaturbedürftig geworden\nsind\n12 b. Restmengen von Waren, die bei der Entleerung von Beförderungsmitteln\n•        A\n•\noder Behältern aus technischen Gründen in diesen verblieben sind               E       A        D\n13.   Schiffsausrüstungsgegenstände und Schiffswäsche, die zur Ausbesserung\noder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zollamtlich ein Ausbesse-\n14.\nrungsverkehr zugelassen wird\nGegenstände, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen eingeführt oder\nE       A\n•\nvon inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden und zur Aus-\nbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur Durchführung ihres Flugverkehrs\nbestimmt sind, sowie deren Zurücklieferung, einschließlich schadhaft\n15.\ngewordener Teile\nWaren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und zu deren Ausrü-\nE       A\n•\nstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der\nLadung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum\nVerkauf an Reisende bestimmt sind, sowie Futter- und Streumittel für\nmitgeführte Tiere                                                              E       A        D\n16.   Waren des freien Verkehrs, die geliefert werden\na) als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an Bord deutscher Fahrzeuge oder\nan Bord fremder Binnenschif1e\nb) zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen im\n•        A\n•\nBereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und Gewinnung\nvon Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder Vorrichtungen für Rech-\nnung von im Erhebungsgebiet ansässigen Personen betrieben werden\n•        A\n•\n17.   Ballast, soweit er nicht Handelsware ist                                       E       A        D\nUmschließungen\n18.   a) Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese\nverwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige\nGase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit die Waren nicht Gegen-\nstand eines Handelsgeschäfts sind; diese Waren sind auch dann befreit,\nwenn sie während der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt\nwerden                                                                     E       A        D\nb) sonstige Umschließungen und Verpackungsmittel\naa) in denen oder mit denen Waren befördert werden                          E       A        D\nbb) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beförderung von\nWaren gedient haben\ncc) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits außerhalb\nE       A\n•\ndes Erhebungsgebietes entleert worden sind, falls sie zusammen\nmit den Waren eingehen\ndd) die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren im Er-\nE\n•        •\nhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abgefertigt worden sind\nsowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis\nE\nE\n•\nA\n•\nD\nMessegut, Werbemittel, Muster\n19.   Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Verwendung\nim Erhebungsgebiet, ausgenommen Waren für Ausstellungen privater Natur\nin Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen                                        E       A\n•","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989                     223\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\n20.  Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und andere\nWerbemittel, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge\nvon Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden, nicht Gegenstand\neines Handelsgeschäfts sind und im Verbrauchsland unentgeltlich oder\ngegen eine Schutzgebühr abgegeben werden; unentgeltlich an Reise- oder\nVerkehrsunternehmen gelieferte Vordrucke; Fahrpläne und Verzeichnisse\nder Eisenbahn- und Postverwaltungen im Rahmen des gegenseitigen Aus-\n21.\ntausches sowie amtliche Vordrucke von Behörden\nWaren, die auf Gamet A.T.A. oder gemeinschaftliches Warenverkehrscar-\nE       A\n•\nnet abgefertigt werden; bei inländischen Waren unter der Auflage, daß der\nInhaber des Gamet A.T.A. oder der Begünstigte des gemeinschaftlichen\nWarenverkehrscarnets die im Ausland verbliebenen Waren dem Statisti-\nschen Bundesamt unverzüglich nach Bestimmungsänderung, spätestens\nmit Gültigkeitsablauf des Gamet A.T.A. oder des gemeinschaftlichen\nWarenverkehrscarnets anmeldet                                                  E       A\n•\nFotografien, Pläne, Ton- und Datenträger, kinematographische Filme\n22. a) Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Abzüge je\nAufnahme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen,\nBeschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit sie nicht Gegenstand\neines Handelsgeschäfts sind; Manuskripte, soweit sie nicht veräußert\nwerden; Akten, Urkunden, Korrekturbogen\nb) Tonträger und Datenträger, insbesondere Tonbänder, Magnetbänder,\nE       A\n•\nMagnetplatten, Lochkarten, Lochstreifen und dergleichen, die zum inter-\nnationalen Austausch von Mitteilungen oder Daten bestimmt sind oder\nbestimmt waren, sowie Fernsehbandaufzeichnungen, soweit diese\nWaren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind\nc) kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, sowie die dazuge-\nE       A\n•\nhörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Verwendung im Erhe-\nbungsgebiet; belichtete oder entwickelte Filme und bespielte Tonträger\nfür Rundfunk- und Fernsehanstalten zur eigenen Verwendung, soweit\nsie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; belichtete und ent-\nwickelte Filme, die von Wochen- und Tagesschauherstellern im Rahmen\neines gegenseitigen Austausches ausgewertet werden\nd) belichtete Umkehrfilme mit Amateuraufnahmen, die aus dem Ausland\nE       A\n•\nzur Entwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt und nach der Entwick-\nlung an den Absender zurückgehen, wenn der Verkaufspreis der un-\nbelichteten Filme die Kosten der Entwicklung mit umfaßt                     E       A\n•\nNicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut\n23.  a) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - vom inländischen\nEmpfänger nicht angenommen werden, die nicht zustellbar sind oder die\nversehentlich in das Erhebungsgebiet gelangten und die wieder ausge-\nführt _werden\nb) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Ausfuhrart - versehentlich in das\n•       A\n•\nAusland gelangt sind und wieder zurückbefördert werden                     E\n•        •\nDienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel für öffentliche Einrichtungen\n24.  Dienstgegenstände im Verkehr der Behörden;             Gegenstände      im\n25.\nzwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr\nBaubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschluß-\nE       A\n•\nstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und\n26.\nPostanstalten\nBaubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke,\nE       A\n•\nBrücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet,\nbetrieben oder benutzt werden                                                  E       A\n•","224                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nEinfuhr Ausfuhr Durchfuhr\n(E)     (A)      (D)\n27.  Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelverbindungen\nausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rechnung einer im Erhebungs-\ngebiet ansässigen Person vorgenommen werden, und die bei diesen Arbei-\nten übriggebliebenen und ausgewechselten eingeführten Kabelstücke              E       A\n•\nDiplomaten- und Konsulargut\n28.  Diplomatengut und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von zwischen-\nstaatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist                                E       A        D\n29.  Waren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes Staatsober-\nhaupt während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet                           E\n•        •\nHeirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung\n30.  Heiratsgut; Übersiedlungsgut und Erbschaftsgut, soweit nicht zum Handel\nbestimmt                                                                       E       A        D\n31.  Gebrauchte Kleidungsstücke, soweit nicht zum Handel bestimmt                   E       A        D\nErgebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut\n32.  Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen Teil\ndes Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen Waren herstel-\nlen und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden; von solchen Schiffen\naufgefischtes und an Land gebrachtes seedriftiges Gut; die Befreiung gilt\nauch für Fangergebnisse deutscher Schiffe, die von ausländischen Schiffen\nin Häfen des Erhebungsgebietes angelandet werden, wenn die Waren auf\nGrund einer nach der VO (EWG) Nr. 137/79 der Kommission ausgestellten\nBescheinigung T 2 M als Ursprungserzeugnisse deutscher Schiffe anzu-\nsehen sind                                                                     E\n•        •\n33.  An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch standdriftiges Gut              E\n•        •\nKleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle\n34.  Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaat-\nliehe Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbarten Zoll-\ngrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenzverkehr):\na) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt\nsind und deren Wert eintausend Deutsche Mark täglich nicht übersteigt\nb) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes oder auf\nE       A\n•\nGrund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen oder Altenteilsver-\n35.\npflichtungen gewährt werden\nVieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der Grenze nur zum\nE       A\n•\nWeiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner Erzeugnisse von diesem\n36.\nVieh; Futtermittel für solches Vieh\nÜber die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des\nE       A\n•\nGartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken grenzdurchschnitte-\nner Betriebe, wenn die Grundstücke von der anderen Seite der Grenze aus\nbewirtschaftet werden und die Erzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als\nes unmittelbar nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist;\nGeräte, Saatgut, Pflanzgut, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel\n37.\nzur Bewirtschaftung solcher Grundstücke\nSonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im kleinen\nE       A\n•\nGrenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch nur, soweit Ab-\n38.\ngabenfreiheit vorgesehen ist\nWaren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nE       A\n•\nDeutschland und dem Königreich der Niederlande über den Abbau von\nSteinkohlen im deutsch-niederländischen Grenzgebiet westlich Wegberg-\nBrüggen vom 28. Januar 1958 oder auf Grund ähnlicher Verträge frei von\nEingangs- und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten\nsind                                                                           E       A\n•\n39.  Deputatkohle                                                                   E       A\n•","Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989                     225\nEinfuhr\" Ausfuhr Durchfuhr\n(E)      (A)      (D)\nAbfälle\n41.   a) Abfälle und Fegsel - auch von Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager\noder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind -, die\nbei der Beförderung oder Lagerung anfallen, soweit sie nach Menge und\nWert nicht gewerblich verwertbar sind\nb) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und Wert nicht\nE\n•       •\ngewerblich verwertbar sind                                                 E\n•        •\nc) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe anfallen\nd) Hausmüll\nE\nE\n•A       •\nD\nBrieftauben\n42.   Brieftauben, die nicht Handelsware sind                                        E        A        D\nSärge, Urnen, Grabschmuck\n43.   Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst den\nzugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegenstände zum\nAusbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Gräbern und Totengedenk-\nstätten, wenn sie nicht Handelsware sind                                       E        A        D\nVerteidigungsgut, Waren ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder\n44.   a) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Verteidigung\noder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zum Gebrauch oder Ver-\nbrauch oder zur vorübergehenden Lagerung (Depotverkehr) ausgeführt\nwerden, wenn ein Formblatt für Militärtransporte der deutschen Bundes-\nwehr (Formblatt 302) oder eine schriftliche Erklärung nach § 19 Abs. 1\nNr. 13 und Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt wird, die'\nvom Bundesminister der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten\nDienststelle ausgestellt worden ist\nb) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Verteidigung\n•         A\n•\noder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zur passiven Veredelung\noder Ausbesserung ausgeführt werden, soweit die Voraussetzungen des\nBuchstaben a gegeben sind\nc) Waren, die vom Bundesminister der Verteidigung oder einer ihm nach-\n•         A\n•\ngeordneten Dienststelle nach Gebrauch oder nach vorübergehender\nLagerung (Depotverkehr) eingeführt werden, wenn ein Formblatt 302\nvorgelegt wird\nd) Rüstungsgüter anderer Staaten, die von der Bundeswehr ausgebessert\nE\n•        •\nwerden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird\ne) Waren, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet erst nach Erprobung\nE        A\n•\nentschieden werden kann und deren Abfertigung zur vorübergehenden\nVerwendung im Erhebungsgebiet der Bundesminister der Verteidigung\noder eine ihm nachgeordnete Dienststelle beantragt\nf) Spezialwerkzeuge und -maschinen, die im Rahmen eines zwischen-\nE        A\n•\nstaatlichen Gemeinschaftsprogrammes für die Verteidigung nur vorüber-\ngehend zur Durchführung von Aufträgen gebraucht werden und deren\nAbfertigung zur vorübergehenden Verwendung im Erhebungsgebiet der\nBundesminister der Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienst-\n45.\nstelle beantragt\nWaren, die\nE         A\n•\na) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen erteilten\namtlichen Bescheinigungen über die Grenze des Erhebungsgebietes\nverbringen oder verbringen lassen                                          E         A       D\nb) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) zu ihrem\npersönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch einführen oder\nwieder ausführen                                                           E         A\n•","226                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nEinfuhr  Ausfuhr   Durchfuhr\n(E)      (A)        (D)\nc) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) im Besitz\nhaben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt sind\nd) auf NATO-Versandschein über die Grenze des Erhebungsgebietes ver-\n•        A\n•\nbracht werden, soweit die Waren\naa) zur Lagerung in einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet oder für die\nausländischen Streitkräfte bestimmt sind\nbb) aus einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet ausgeführt werden\nE\n•          •\noder\n•         A\n•\ncc) durch das Erhebungsgebiet durchgeführt weden\n•         •          D\nDurchfuhrsendungen, Waren im Zwischenauslandsverkehr\n46.    Waren, die durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden, ausgenom-\nmen Waren, die von See über die Häfen in den Städten Brake, Bremen,\nBremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham oder Puttgarden\nin das Erhebungsgebiet eingehen oder über diese Häfen nach See aus dem\n47.\nErhebungsgebiet ausgehen, und der Seeumschlag in diesen Häfen\nWaren im Zwischenauslandsverkehr mit der Auflage, daß im Ausland ver-\n•         •          D\nbliebene Waren nachträglich anzumelden sind                                     E        A\n•\nII. Befreiung im Freigutverkehr, im besonderen Zollverkehr und im Warenverkehr der Freihäfen\n(1) Ausländische Waren sind nicht anzumelden, wenn sie bereits\n1. zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind,\nbeim Übergang in einen Verkehr, der eine Anmeldung zu der gleichen Einfuhrart bedingen würde;\n2. als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,\nbeim Übergang in einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;\n3. als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,\nbeim Übergang in eine Eigenveredelung;\n4. als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind,\nbeim Übergang in eine Lohnveredelung;\n5. als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind und vorübergehend\nin eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung übergehen, soweit die Waren nur gereinigt oder geringfügig\ninstand gesetzt werden sollen.\n(2) Waren des freien Verkehrs sind nicht anzumelden, wenn sie\n1. im Erhebungsgebiet\na) aus dem Zollgebiet in ein Zollfreigebiet,\nb) aus einem Zollfreigebiet in ein Zollgebiet\nverbracht werden;\n2. im Zollgebiet\na) in einem Freigutverkehr,\nb) aus einem Freigutverkehr in einen anderen Freigutverkehr,\nc) aus einem Freigutverkehr in den freien Verkehr,\nd) aus einem Freigutverkehr in einen besonderen Zollverkehr,\ne) aus einem besonderen Zollverkehr in einen Freigutverkehr\nf) zollamtlich nach § 56 ZG behandelt werden oder in einen besonderen Zollverkehr,\ng) aus einem besonderen Zollverkehr in einen anderen oder\nh) aus einem besonderen Zollverkehr in den freien Verkehr\nübergehen oder entnommen werden oder als entnommen gelten;\n3. in den Zollfreigebieten\na) in einen Freihafenverkehr,\nb) aus einem Freihafenverkehr in einen anderen Freihafenverkehr\noder\nc) aus einem Freihafenverkehr in den freien Verkehr des Zollfreigebietes\nübergehen.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989                                227\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitszeitverordnung\nVom 9. Februar 1989\nAuf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes                               Artikel 2\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\nFür die im Zustelldienst der Deutschen Bundespost\n(BGBI. 1 S. 479) verordnet die Bundesregierung:\nbeschäftigten Beamten kann die regelmäßige Arbeitszeit\nweiterhin im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche be-\ntragen und vom 1. August 1989 an auf im Durchschnitt\nArtikel 1                           38½ Stunden herabgesetzt werden.,\nDie Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                                  Artikel 3\n1974 (BGBI. 1 S. 2356), geändert durch die Verordnung\nDer Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\nvom 6. September 1985 (BGBI. 1· S. 1903), wird wie folgt\nArbeitszeitverordnung in der vom 1. April 1990 an gelten-\ngeändert:\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „40\" durch die\nWorte „39, vom 1. April 1990 an 38½\" ersetzt.           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des\nb) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte       Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\n,,und 15 Minuten\" gestrichen.\nArtikel 5\n2. In § 3 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „täglich\" durch die\nWorte „montags bis donnerstags\" ersetzt.                   Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.\nBonn, den 9. Februar 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Koh 1\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}