{"id":"bgbl1-1989-6-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":6,"date":"1989-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_6.pdf#page=2","order":3,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs","law_date":"1989-02-08T00:00:00Z","page":194,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["194                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\nVom 8. Februar 1989\nAuf Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, § 5               „e) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung\nAbs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Gesetzes über                   (§ 4 Abs. 12),\ndie Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs in               f) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                       (§ 4 Abs. 13);\".\n7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnen\nder Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister          d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nder Finanzen:                                                          ,,(3) Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich\nweiter in Verfahren gemäß Verordnung (EWG)\nNr. 2793/86 der Kommission vom 22. Juli 1986\nArtikel 1\nüber die bei Verwendung der in den Verordnungen\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über                 (EWG) Nr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85 und (EWG)\ndie Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs in             Nr. 222/77 des Rates vorgesehenen Vordrucke zu\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1977                     gebrauchenden Code (ABI. EG 1986 Nr. L 263\n(BGBI. 1 S. 1281 ), zuletzt geändert durch Artikel 15 des            S. 74) in der jeweils gültigen Fassung auf. Anzu-\nGesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2555), wird               melden ist der nach dieser Verordnung zu bilden-\nwie folgt geändert:                                                  de Verfahrenscode. Dem vierstelligen Gemein-\nschaftscode ist eine nationale Unterteilung an-\n1 . § 1 wird wie folgt geändert:                                    zufügen. Die Waren sind dabei, soweit die §§ 19,\n20 und 21 nichts anderes bestimmen, jeweils mit\na) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt             den für die statistische Behandlung maßgebenden\ngefaßt:                                                      Merkmalen Lind Umständen anzumelden. Bei der\n„ 1. das Verbringen von Waren aus dem Gebiet                 Einfuhr sind die Waren sowohl beim Verbringen\naußerhalb des Erhebungsgebietes und außer-              aus dem Ausland zu einer Einfuhrart, einem Ver-\nhalb des Währungsgebietes der Mark der                  fahren, als auch beim Übergang aus einer Einfuhr-\nDeutschen Demokratischen Republik (Aus-                 art, einem Verfahren, in eine andere Einfuhrart, ein\nland) in das Erhebungsgebiet mit Ausnahme               anderes Verfahren anzumelden. Soweit die Art der\nder Durchfuhr und des Zwischenauslandsver-              Zollbehandlung maßgebend ist, steht der Zollabfer-\nkehrs (Einfuhr); bei der Einfuhr handelt es sich        tigung die Zollbehandlung ohne Abfertigung nach\num den Eingang und die Einfuhr im Sinne des             § 40 a des Zollgesetzes in der jeweils gültigen\nhier einschlägigen EG-Rechts;                           Fassung gleich.\"\n2. das Verbringen von Waren aus dem Er-                 e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nhebungsgebiet in das Ausland mit Ausnahme                 ,,(4) Unter dem Merkmal Anmeldung sind Anga-\nder Durchfuhr und des Zwischenauslandsver-              ben zum Verfahren zu verstehen. Die Anmeldung\nkehrs (Ausfuhr); bei der Ausfuhr handelt es             hierzu erfolgt mit den Kurzbezeichnungen und\nsich um die Versendung und die Ausfuhr im               Codes gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2793/86 der\nSinne des hier einschlägigen EG-Rechts;\".               Kommission vom 22. Juli 1986 über die bei Ver-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Buchstaben c, e und f           wendung der in den Verordnungen (EWG) Nr.\nwie folgt gefaßt:                                            678/85, (EWG) Nr. 1900/85 und (EWG) Nr. 222/77\ndes Rates vorgesehenen Vordrucke zu gebrau-\n„c) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2\nchenden Code (ABI. EG 1986 Nr. L 263 S. 74) in\nbis 4)\nder jeweils gültigen Fassung.\"\naa) zur Eigenveredelung,\nbb) zur Lohnveredelung,\"                          2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„e) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(§ 4 Abs. 11 ),\n,,(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im\nf) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung            Erhebungsgebiet, ausgenommen mit solchen\n(§ 4 Abs. 14);\".                                        Waren, die aus dem Ausland in das Erhebungs-\nc) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Buchstaben c, e und f           gebiet verbracht und nicht als Einfuhr in den freien\nwie folgt gefaßt:                                            Verkehr angemeldet worden sind (ausländische\nWaren). Waren, die sich im freien Verkehr befinden\n„c) Ausfuhr     nach    aktiver   Veredelung     (§ 4        (Waren des freien Verkehrs), werden ausländische\nAbs. 5)\nWaren, wenn sie im Rahmen einer aktiven Verede-\naa) nach Eigenveredelung,                               lung Ersatzwaren - auch bei vorzeitiger Ausfuhr -\nbb) nach Lohnveredelung,\"                               werden oder wenn sie im Rahmen einer FrE3ihafen-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989                               195\nVeredelung durch ausländische Waren ersetzt               f) Absatz 5 wird gestrichen.\nwerden; dabei werden die ausländischen Waren\ng) Absatz 6 wird Absatz 5. Im letzten Satz des neuen\nohne besondere Anmeldung Waren des freien Ver-\nAbsatzes 5 werden die Worte „ Ersatzgut nach\nkehrs.\"\nFreigutveredelung oder im Vorgriff\" ersetzt durch\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Buchstaben a bis c               die Worte „Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr\".\nwie folgt gefaßt:                                          h) Absatz 7 wird Absatz 6.\n,,a) nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 9),               i) Absatz 8 wird Absatz 7.\nb) zur wirtschaftlichen     Lohnveredelung      (§ 4    j) Absatz 9 wird Absatz 8. Im neuen Absatz 8 sind die\nAbs. 11 ),                                             Worte „eines passiven Veredelungsverkehrs\" zu\nc) nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4               ersetzen durch die Worte „einer passiven Verede-\nAbs. 14);\".                                            lung\".\nc) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 3 wie folgt           k) Absatz 10 wird Absatz 9. Im ersten und zweiten\ngefaßt:                                                       Satz des neuen Absatzes 9 sind die Worte „eines\npassiven Veredelungsverkehrs\" zu ersetzen durch\n„ 1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren\nzur Freigutverwendung oder zur Umwand-                 die Worte „einer passiven Veredelung\".\nlung;\"                                              1) Absatz 11 wird Absatz 10.\n„3. die       Zollabfertigung   von     ausländischen      m) Absatz 12 wird Absatz 11. Nummer 2 des neuen\nUmschließungen zur vorübergehenden Ver-                Absatzes 11 wird wie folgt gefaßt:\nwendung;\".\n„2. das Verbringen von zur Wiederausfuhr\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                     bestimmten abgabenfreien oder nur der Ein-\nfuhrumsatzsteuer unterliegenden ausländi-\n,,(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Aus-                schen Waren zur Bearbeitung oder Verarbei-\nfuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenom-\ntung in die Zollfreigebiete\".\nmen die Ausfuhr von Ersatzwaren bei vorzeitiger\nAusfuhr (§ 4 Abs. 5), die Ausfuhr von Waren zur            n) Absatz 13 wird Absatz 12.\npassiven Veredelung (§ 4 Abs. 8), die Ausfuhr von          o) Absatz 14 wird Absatz 13.\nWaren nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4\nAbs. 12) sowie die Ausfuhr von Waren zur wirt-             p) Absatz 15 wird Absatz 14.\nschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13).\"\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                 ,,(1) Unter Benennung der Ware sind die Waren-\nbezeichnungen und die Nummer des Warenver-\n,,(3) Als Einfuhr auf Lager gilt die Zollabfertigung\nzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, im\nvon ausländischen Waren zu einer vorübergehen-\nWarenverkehr mit Drittlandswaren und bei Waren,\nden Verwendung, ausgenommen Umschließun-\ngen.\"                                                         für die ein Zusatzcode anzugeben ist, die Waren-\nbezeichnung und die Codenummer des Deutschen\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                               Gebrauchs-Zolltarifs zu verstehen.\"\n,,(4) Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten auch,          b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nwenn gleichzeitig eine Abfertigung zum steuer-\nrechtlichen freien Verkehr erfolgt.\"                            ,,(2) Die Ware ist so genau zu bezeichnen, daß\nsich\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                     1. bei der Einfuhr\na) die Codenummer        und   der  Zoll- oder\na) In der Überschrift werden die Worte „Art der Ver-\nAbschöpfungssatz,\nedelungsarbeit\" gestrichen.\nb) jedoch im innergemeinschaftlichen Waren-\nb} Absatz 2 wird gestrichen.\nverkehr mit Gemeinschaftswaren, soweit es\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.                                               sich nicht um Waren handelt, für die außer\nd) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:                                    der Einfuhrumsatzsteuer weitere Abgaben\nzu erheben sind oder für die ein Zusatzcode\n,,(3) Bei der aktiven Veredelung wird ferner unter-                anzugeben ist, die Warennummer,\nschieden zwischen dem Nichterhebungsverfahren\nund dem Verfahren der Zollrückvergütung gemäß                 2. bei der Ausfuhr die Warennummer, zu der die\nVerordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom                         Ware gehört (Warenart)\n16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr             eindeutig ergibt. Im allgemeinen ist die handelsüb-\n(ABI. EG 1985 Nr. L 188 S. 1) in der jeweils                  liche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu\ngültigen Fassung.\"                                            verwenden. Soweit sie die Art und Beschaffenheit\ne) In Absatz 4 werden die Worte „zu einem aktiven                der Ware nicht erkennen läßt, ist die Bezeichnung\nVeredelungsverkehr\" in Nummer 1 und im letzten                durch Angaben über die Art des Materials, die Art\nSatz von Absatz 4 ersetzt durch die Worte „zur                der Bearbeitung, den Verwendungszweck oder\naktiven Veredelung\". In Nummer 1 wird der Klam-               andere die Warenart kennzeichnende Merkmale\nmerzusatz gestrichen.                                         zu ergänzen.\"","196                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                          umfaßt, andererseits aber keine darüber hinausge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   henden Vertriebskosten enthält und auf den Aus-\nstellungspflichtigen (§ 23) bezogen ist. Bei der\n,,(1) Unter Menge der Ware sind die Rohmasse\nEinfuhr gehören zum Statistischen Wert auch die\n(Rohgewicht), das Reingewicht oder die Eigen-\nKosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung\nmasse (Eigengewicht) und die Angabe nach einer\nder Waren außerhalb des Erhebungsgebietes ent-\nbesonderen Maßeinheit zu verstehen.\"\nstanden sind, und zwar auch dann, wenn der Ein-\nb) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                          führer diese Kosten zu tragen hat. In den Statisti-\n„Rohmasse (Rohgewicht) ist die Masse der Ware                   schen Wert dürfen die im Erhebungsgebiet oder\nmit sämtlichen Umschließungen.\"                                  in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nGemeinschaften entrichteten Zölle oder Abschöp-\nc) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\nfungen und die Währungsausgleichsbeträge im\n„Eigenmasse (Eigengewicht) ist die Masse der                     Agrarhandel der Europäischen Gemeinschaften\nWare ohne alle Umschließungen.\"                                  sowie Erstattungen oder Ausfuhrabgaben nicht\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                   einbezogen werden. Bei anders gestellten Rech-\nnungspreisen ist der Statistische Wert der auf der\n,,(3) Die Rohmasse kann - soweit diese Angabe\nBasis von Satz 1 umgerechnete Rechnungspreis,\nin dem Anmeldeschein vorgesehen ist - für alle in\nohne Rücksicht darauf, ob die Vertriebskosten tat-\neiner Anmeldung aufgeführten Waren in einer\nsächlich entstehen und wer sie trägt; gemeinsame\nSumme angegeben werden. Bei Versand im\nKosten sind auf die einzelnen Warenpositionen\ngemeinschaftlichen Versandverfahren nach der\naufzuteilen.\"\nVerordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom\n13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche                  c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nVersandverfahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1)\noder im gemeinsamen Versandverfahren nach                             ,,(3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei\ndem Beschluß 87/415 EWG des Rates vom                            der Bildung des Statistischen Wertes die zollrecht-\n15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in der                    lichen Vorschriften über den Zollwert und seine\njeweils gültigen Fassung ist jedoch die Rohmasse                 Feststellung entsprechend anzuwenden.\"\nfür jede Warenposition anzugeben. Die Eigen-                 d) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:\nmasse ist für jede Warenposition anzugeben. Die\nMenge nach einer besonderen Maßeinheit ist für                      ,,(4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im\njede Warenposition nur dann anzugeben, wenn                      innergemeinschaftlichen Warenverkehr gelten die\ndiese im Warenverzeichnis für die Außenhandels-                  Bestimmungen gemäß Artikel 6 der Verordnung\nstatistik bei der betreffenden Warennummer ver-                  (EWG) Nr. 2954/85 des Rates vom 22. Oktober\nmerkt ist. Kann die Menge im Zeitpunkt der Anmel-                1985 mit Maßnahmen zur Vereinheitlichung und\ndung nicht genau festgestellt werden, so ist sie zu              Vereinfachung der Statistik des Handels zwischen\nschätzen und als geschätzt zu kennzeichnen.\"                     den Mitgliedstaaten (ABI. EG 1985 Nr. L 285 S. 1)\nin der jeweils gültigen Fassung.\"\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                      e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Die Worte\na) In Absatz 1 wird das Wort „Grenzübergangswert\"                    ,,(4) Als Grenzübergangswert gilt\" werden ersetzt\nersetzt durch die Worte „Statistische Wert (Grenz-               durch die Worte ,,(5) Als Statistischer· Wert gilt\".\nübergangswert)\".\nf) Im neuen Absatz 5 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   „ 1. bei der Einfuhr von Waren im Mittelwert- oder\n,,(2) Statistischer Wert ist der Rechnungspreis für                   Schätzwertverfahren der für die Berechnung\nden Kauf der Ware im Einfuhrgeschäft oder für den                        der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Mittel-\nVerkauf der Ware im Ausfuhrgeschäft, sofern die-                         wert oder Schätzwert;\".\nser einerseits alle Vertriebskosten für die Waren            g) Im neuen Absatz 5 werden in Nummer 2 die Worte\n1. im Landverkehr (auch bei Beförderung in Rohr-                 „bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der bei\nleitungen), Luftverkehr und Binnenschiffsver-             der Einfuhr angemeldete Grenzübergangswert\"\nkehr                                                      ersetzt durch die Worte „bei der Ausfuhr nach\nfrei Grenze des Erhebungsgebietes,                         Lohnveredelung und nach wirtschaftlicher Lohn-\n2. im Seeverkehr                                                  veredelung der bei der Einfuhr angemeldete Stati-\nstische Wert\".\nbei der Einfuhr cif Entladehafen des Erhe-\nbungsgebietes,                                         h) Im neuen Absatz 5 werden in Nummer 3 die Worte\nbei der Ausfuhr tob Einladehafen des Erhe-                 „bei der Einfuhr nach passiver Veredelung der bei\nbungsgebietes,                                             der Ausfuhr angemeldete Grenzübergangswert\"\nersetzt durch die Worte „bei der Einfuhr nach pas-\n3. im Postverkehr\nsiver Veredelung und nach wirtschaftlicher Lohn-\nbei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt,               veredelung der bei der Ausfuhr angemeldete Stati-\nbei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt,             stische Wert\".\n4. bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbe-              i) Im neuen Absatz 5 wird in Nummer 4 das Wort\ndarf (§ 19)                                                „Grenzübergangswert\" ersetzt durch die Worte\nfrei an Bord des Fahrzeugs                                 ,,Statistische Wert\".","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989                              197\nj)   Im neuen Absatz 5 wird die folgende Nummer 5                  Ursprungsland das Land, in dem die letzte wesent-\nangefügt:                                                     liche oder wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder\n„5. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die               Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese in\nohne Entgelt oder im Rahmen eines Mietge-              einem dazu eingerichteten Unternehmen vorge-\nschäftes geliefert werden, der Preis der               nommen worden ist und zur Herstellung eines\nWaren, der zwischen nicht verbundenen Ver-             neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeu-\ntragspartnern in einem gleichen oder gleichar-         tende Herstellungsstufe darstellt. Bei Präferenz-\ntigen Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft, dem ein            waren, für die ein Präferenznachweis vorgelegt\nKauf oder Verkauf zugrunde liegt, auf der              wird, ist als Ursprungsland das Land oder Gebiet\nBasis der Absätze 2 und 4 erzielt würde; ent-          anzugeben, in dem die Waren aufgrund einer Prä-\nsprechendes gilt für ein Einfuhr- oder Ausfuhr-        ferenzregelung die Eigenschaft von Ursprungs-\ngeschäft zwischen verbundenen Vertragspart-            waren erworben haben.\"\nnern, wenn die Verbundenheit zu einem Rech-\nnungspreis geführt hat, der in einem Einfuhr-       d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt\noder Ausfuhrgeschäft zwischen nicht verbun-            gefaßt:\ndenen Vertragspartnern nicht erzielt würde.\"\n,,(3) Bei Gemischen oder Gemengen von Waren\nk) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:                              aus verschiedenen Ursprungsländern, die im Aus-\n,,(6) Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine                land hergestellt wurden, sind - wenn das\nGrundlage für die Bildung des Statistischen Wer-              Ursprungsland nicht nach Absatz 2 festgestellt\ntes, so ist er unter Beachtung der Absätze 2, 4               werden kann - die Waren entsprechend dem Ver-\nund 5 zu schätzen und als geschätzt zu kenn-                  mischungs- oder Vermengungsverhältnis auf die\nzeichnen.\"                                                    einzelnen Ursprungsländer aufzuteilen. Ist der\n1) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt              Anteil der einzelnen Ursprungsländer an dem\ngefaßt:                                                       Gemisch oder Gemenge nicht feststellbar, so ist an\n,,(7) Der Rechnungspreis ist - soweit nach dem              Stelle der Ursprungsländer das Land anzugeben,\nAnmeldeschein nichts anderes vorgesehen ist -                 in dem das Gemisch oder Gemenge hergestellt\nfür alle mit einem Anmeldeschein angemeldeten                 worden ist. Für Gemische oder Gemenge von\nWarenpositionen in einer Summe und stets in der               Waren aus verschiedenen Ursprungsländern, die\ngeschuldeten Währung anzugeben. Der Statisti-                 im Erhebungsgebiet in einem Lager hergestellt\nsche Wert ist für jede Warenposition in Deutscher             worden sind, findet § 3 Abs. 6 entsprechend\nMark anzugeben.\"                                              Anwendung.\"\n8. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                      e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Im neuen\nAbsatz 4 werden die Worte „An Stelle des Herstel-\n,,§ 9                                lungs-(Ursprungs-)landes ist anzugeben\" ersetzt\nWertstellung                              durch die Worte „An Stelle des Ursprungslandes\nUnter Wertstellung sind die Lieferbedingung                    ist anzugeben\". In Nummer 4 wird das Wort „Her-\n(Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäfts-                 stellungs-(Ursprungs-)land\" ersetzt durch das Wort\nvertrags ersichtlich werden) gemäß der Verordnung                  ,, Ursprungsland\".\n(EWG) Nr. 2793/86 der Kommission vom 22. Juli\n1986 über die bei Verwendung der in den Verord-                 f) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:\nnungen (EWG) Nr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85 und                        ,,(5) Unter Verbrauchsland ist das Bestimmungs-\n(EWG) Nr. 222/77 des Rates vorgesehenen Vor-                       land zu verstehen.\"\ndrucke zu gebrauchenden Code (ABI. EG 1986\nNr. L 263 S. 74) in der jeweils gültigen Fassung sowie          g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. Im neuen\nder Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zu verste-              Absatz 6 wird das Wort „Verbrauchs-(Bestim-\nhen.\"                                                              mungs-)land\" ersetzt durch das Wort „Bestim-\nmungsland\" (zweimal).\n9. § 10 wird wie folgt geändert:\nh) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. Im neuen\na) In der Überschrift wird das Wort „Herstellungs-                 Absatz 7 wird das Wort „Verbrauchs-(Bestim-\n(Ursprungs-)land\" durch das Wort „Herstellungs-                mungs-)land\" ersetzt durch das Wort „Bestim-\nland\" ersetzt.                                                 mungsland\".\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            i) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt\n,,(1) Unter Herstellungsland ist das Ursprungsland          gefaßt:\nzu verstehen.\"                                                   ,,(8) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und\nc) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                              Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für\ndie Außenhandelsstatistik zu benennen.\"\n,,(2) Ursprungsland ist das Land, in dem die\nWaren vollständig gewonnen oder hergestellt wor-          j) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt\nden sind. Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG)               gefaßt:\nNr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die\ngemeinsame Begriffsbestimmung für den Waren-                     ,,(9) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der\nursprung (ABI. EG 1968 Nr. L 148 S. 1) in der                 Ort, an dem die Ware hergestellt worden ist; an-\njeweils gültigen Fassung findet Anwendung mit der             zugeben sind für jede Warenposition jedoch nur\nMaßgabe, daß er auch für die von der Verordnung               die Bezeichnung und die Schlüsselnummer des\nnicht erfaßten Waren gilt. Sind an der Herstellung            letzten bekannten Landes der Bundesrepublik\neiner Ware zwei oder mehr Länder beteiligt, so ist            Deutschland, in dem dieser Ort liegt.\"","198                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nk) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und wie folgt        und ob die Waren gegen Entgelt oder ohne Entgelt\ngefaßt:                                                   geliefert werden. Bei unentgeltlichen Lieferungen ist\n,,(10) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestim-      der Grund der Unentgeltlichkeit anzugeben.\nmungsort, in dem die Sendung nach Kenntnis im               (2) Anzugeben ist die Schlüsselnummer gemäß der\nZeitpunkt der Anmeldung verbleiben soll; anzuge-          Verordnung (EWG) Nr. 2793/86 der Kommission vom\nben sind jedoch nur die Bezeichnung und die               22. Juli 1986 über die bei Verwendung der in den\nSchlüsselnummer des Landes der Bundesrepublik             Verordnungen (EWG) Nr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85\nDeutschland, in dem dieser Ort liegt.\"                    und (EWG) Nr. 222/77 des Rates vorgesehenen Vor-\ndrucks zu gebrauchenden Code (ABI. EG 1986\n10 § 11 wird wie folgt geändert:                                   Nr. L 263 S. 74) in der jeweils gültigen Fassung.\"\na) Der bisherige Wortlaut von § 11 wird Absatz 1. In\ndiesem Absatz wird das Wort „Herstellungs-             13. § 14 wird wie folgt geändert:\n(Ursprungs-)land\" ersetzt durch das Wort                  a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\n,,Ursprungsland\".                                            eingefügt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             „Als Einführer gilt auch der Empfänger im Sinne\n,,(2) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhe-            des hier gebräuchlichen EG-Rechts.\"\nbungsgebiet in ein oder mehrere Länder verbracht           b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\nworden und haben dort andere als mit der Beförde-             eingefügt:\nrung zusammenhängende Aufenthalte oder\n„Als Ausführer gilt auch der Versender im Sinne\nRechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt als Versen-\ndes hier gebräuchlichen EG-Rechts.\"\ndungsland das letzte Land, in dem solche Aufent-\nhalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben.\nIn allen anderen Fällen stimmt das Versendungs-        14. § 15 wird wie folgt geändert:\nland mit dem Ursprungsland überein.\"\na) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf - soweit\n,,(3) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und             nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelas-\nSchlüsselnummern des Länderverzeichnisses für                  sen ist - nur Waren für einen Ausstellungspflichti-\ndie Außenhandelsstatistik zu benennen.\"                        gen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 aus einem Versen-\ndungsland und - soweit die Angabe erforderlich ist\n11 § 12 wird wie folgt geändert:                                      - aus einem Einkaufsland umfassen, die gleichzei-\ntig bei einer Anmeldestelle anzumelden, über eine\na) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      Anmeldestelle in das Erhebungsgebiet eingegan-\n„Das Einkaufsland ist nur beim Verbringen von                 gen und für ein Zielland bestimmt sind; bei der\nDrittlandswaren aus einem Mitgliedstaat der Euro-              Einfuhr von See, ausgenommen bei Sammel-\npäischen Gemeinschaften und beim Verbringen                   anmeldungen, außerdem nur Waren, die mit einem\nvon Waren aus einem Drittland in das Erhebungs-               Schiff eingegangen sind.\"\ngebiet anzumelden.\"                                        b) In Absatz 2 wird im letzten Satz die Nummer „ 1 b\"\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Verbrauchs-(Bestim-                 gestrichen.\nmungs-)land\" ersetzt durch das Wort „Bestim-               c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nmungsland\".\n,,(3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf nur\nc) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                      Waren umfassen, die von einem Ausstellungs-\n,,Das Käuferland ist nur beim Verbringen von Dritt-           pflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem\nlandswaren aus dem Erhebungsgebiet in einen                   Bestimmungsland und - soweit die Angabe erfor-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-                derlich ist - für ein Käuferland gleichzeitig mit dem-\nschaften und beim Verbringen von Waren aus dem                selben Beförderungsmittel über eine Anmelde-\nErhebungsgebiet in ein Drittland anzumelden.\"                 stelle ausgehen.\"\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Ein-\n,,(4) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und\ngang von See in den Häfen der Städte Bremen,\nSchlüsselnummern des Länderverzeichnisses für\nBremerhaven oder Hamburg zum Versandverfah-\ndie Außenhandelsstatistik zu benennen.\"\nren nach den Artikeln 29 bis 61 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März\n12. § 13 erhält folgende Fassung:                                      1987 zur Durchführung und Vereinfachung des\n,,§ 13                                gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABI. EG\n1987 Nr. L 107 S. 10) oder nach Anlage II Artikel 29\nAnlaß der Warenbewegung\nbis 61 des durch den Beschluß 87/415/EWG des\n(1) Unter Anlaß der Warenbewegung ist die Art des               Rates vom 15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1)\nGeschäfts (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des                  genehmigten Übereinkommens über ein gemein-\nGeschäftsvertrages ersichtlich werden) zu verstehen.               sames Versandverfahren in der jeweils gültigen\nEs ist anzugeben, ob es sich um Kauf, Verkauf, Kom-                Fassung abgefertigt werden, ist Anmeldeschein für\nmission, Konsignation, aktive oder passive Verede-                 die Durchfuhr eine zusätzliche Ausfertigung oder\nlung oder um eine andere Art des Geschäfts handelt                 eine Ablichtung des Beförderungspapiers (Fracht-","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989                                   199\nbriet, Expreßgutschein, IC-Übergabeschein TR).              ladehafen anzugeben\" ersetzt durch „dieser hat\nDies gilt auch, wenn solche Waren im Schienen-              den Namen des Schiffes zu ergänzen oder auf\nverkehr mit deutschem Beförderungspapier im                 Anforderung anzugeben, sofern die Ausgangszoll-\nVersandverfahren befördert werden. In diesem                stelle (§ 24 Abs. 1 Ziff. 2a) Anmeldestelle ist.\"\nMehrstück müssen in dem Feld für die Absender-           d) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „der Empfän-\nangabe das Versendungsland und in dem Feld                  ger beim Eingang\" ersetzt durch die Worte „derje-\nfür den Leitungs-/Beförderungsweg das Bestim-                nige, für den die Waren beim Eingang bestimmt\nmungsland angegeben werden.\"                                sind;\".\n15. § 17 wird wie folgt geändert:                            20. § 24 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Herstellungs-               a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte\n(Ursprungs-)land, bei der Ausfuhr nach See oder              ,,die Sammelzollanmeldung oder eine Zollbehand-\nrheinabwärts außerdem die Angaben nach § 23                  lung ohne Abfertigung\" ersetzt durch die Worte\nAbs. 3 Nr. 1\" ersetzt durch das Wort „Ursprungs-             ,,ein Sammelzollverfahren\".\nland\".\nb) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c wird jeweils\nb) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                     das Wort „gemeinschaftlichen\" ersetzt durch die\nWorte „gemeinschaftlichen/gemeinsamen\".\n,,Wenn nach den Vorschriften des Außenwirt-\nschaftsrechts für mehrere Sendungen mit Ver-             c) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a wird jeweils das\nsand-Ausfuhrerklärungen eine Ausfuhrerklärung                Wort „gemeinschaftlichen\" durch die Worte\nvorgelegt werden kann, so darf ein Anmeldeschein             ,,gemeinschaftlichen/gemeinsamen\" ersetzt.\nnur Waren umfassen, die für denselben Ausführer          d) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nnach einem Bestimmungsland und - soweit die\n,,(2) Die Anmeldestellen gemäß §§ 15 und 24 sind\nAngabe erforderlich ist, für ein Käuferland - mit\nin den Anmeldepapieren anzugeben.\"\ngleichartigen Beförderungsmitteln über dieselbe\nAusgangszollstelle ausgegangen sind.\"                    e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n16. § 19 wird wie folgt geändert:                            21. § 25 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Worte „Nationalität         a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\ndes Fahrzeuges\" durch die Worte „Bestimmung                   ,,a) von Waren, für welche ein Sammelzollverfah-\nder gelieferten Waren für deutsche oder fremde                      ren zugelassen ist, soweit bei monatlicher\nFahrzeuge\" ersetzt.                                                 Abrechnung Waren mit übereinstimmenden\nstatistischen Merkmalen zusammengefaßt\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nwerden (Sammeleinfuhranmeldungen), zu-\n,,(2) Als deutsche Fahrzeuge gelten Fahrzeuge,                   gleich mit der Sammelzollanmeldung, späte-\ndie von im Erhebungsgebiet oder im Währungs-                        stens jedoch am 3. Werktag nach Ablauf des\ngebiet der Mark der Deutschen Demokratischen                        Abrechnungszeitraumes; § 30 Abs. 1 Nr. 1\nRepublik ansässigen Personen bewirtschaftet wer-                   bleibt unberührt; § 30 Abs. 2 ist sinngemäß\nden; alle übrigen Fahrzeuge gelten als fremde                       anzuwenden;\".\nFahrzeuge.\"                                             b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte\n,,oder Zollanmeldung\" gestrichen.\n17. § 20 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d sind die Worte\nIn Absatz 1 werden in Satz 2 die Worte „aktiven                   „gemeinschaftlichen\" jeweils zu ersetzen durch die\nVeredelungsverkehren\" ersetzt durch die Worte „aus                Worte „gemeinschaftlichen/gemeinsamen\".\nder aktiven Veredelung\".\nd) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:\n18. § 22 wird wie folgt geändert:                                     „f) von Waren, für die nach den Artikeln 63 bis 70\nder Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kom-\nIn Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird jeweils das Wort                      mission vom 27. März 1987 zur Durchführung\n,,gemeinschaftlichen\" durch die Worte „gemeinschaft-                     und Vereinfachung des gemeinschaftlichen\nlichen/gemeinsamen\" ersetzt.                                             Versandverfahrens (ABI. EG 1987 Nr. L 107\nS. 1) oder nach Anlage II Artikel 63 bis 70 des\n19. § 23 wird wie folgt geändert:                                            durch den Beschluß 87/415/EWG des Rates\nvom 15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1)\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Worte\ngenehmigten Übereinkommens über ein\n„der Empfänger der Waren; wenn der Empfänger\ngemeinsames Versandverfahren in der jeweils\nunbekannt ist,\" ersetzt durch die Worte „derjenige,                 gültigen Fassung Vereinfachungen bewilligt\nfür den die Waren bestimmt sind; wenn dieser nicht                  worden sind, unverzüglich nach Beginn der\nbekannt ist,\".                                                      Beförderung zugleich mit der Abgabe der Ver-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Angabe des Ein-                         sandanmeldung bei der Abgangszollstelle;\".\nkaufslandes und die sonst noch für die zutreffende       e) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte\nEinfuhrart oder Durchfuhrart geforderten\" ersetzt             ,,jedoch beim Eingang im gemeinschaftlichen Ver-\ndurch das Wort „statistischen\".                               sandverfahren\" ersetzt durch die Worte „jedoch\nc) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „dieser hat den              beim Eingang im gemeinschaftlichen/gemein-\nNamen des Schiffes, den Verladetag und den Aus-               samen Versandverfahren\".","200                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\n22. § 26 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 1 wird Nummer 1 a gestrichen.\na) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb           c) In Absatz 1 wird die Nummer 1 b Nummer 1 a. In\nwird das Wort „ Verbrauchs-(Bestimmungs-)land\"                der neuen Nummer 1 a wird das Wort „Lagerzoll-\nersetzt durch das Wort „Bestimmungsland\".                      stelle\" ersetzt durch die Worte „überwachenden\nZollstelle\". Im zweiten Absatz werden die Worte „in\nb) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Wort\neine bleibende Zollgutverwendung oder in einen\n„Herstellungs-(Ursprungs-)land\" ersetzt durch das\nWort „Ursprungsland\".                                          aktiven Veredelungsverkehr\" ersetzt durch die\nWorte „in eine Freigutverwendung, in eine blei-\nc) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Wort                   bende Zollgutverwendung oder in eine aktive Ver-\n„Herstellungs-(Ursprungs-)land\" ersetzt durch das             edelung\".\nWort „Ursprungsland\".\nd) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl „ 19\" ersetzt durch\nd) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d werden die Worte                die Zahl „20\". Die Zahl „00\" wird ersetzt durch die\n„einem aktiven Veredelungsverkehr\" ersetzt durch              Worte „51 bis 54 und 60\".\ndie Worte „einer aktiven Veredelung\". Das Wort\n„Herstellungs-(Ursprungs-)land\" wird ersetzt durch        e) In Absatz 1 Nr. 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\ndas Wort „Ursprungsland\". Das Wort „Grenzüber-                 ,,Dies gilt entsprechend, wenn für den gemein-\ngangswert\" wird ersetzt durch die Worte „Statisti-            samen Bevollmächtigten ein Sammelzollverfahren\nschem Wert\".                                                  zugelassen ist.\"\ne) In Absatz 3 Nr. 2 sind die Worte „dem Empfänger           f) In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a werden die Worte\nim Erhebungsgebiet\" zu ersetzen durch die Worte               ,,und 92\" gestrichen.\n,,demjenigen, für den die Waren im Erhebungsge-\nbiet bestimmt sind\". Das Wort „Herstellungs-                  In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b werden die Worte\n(Ursprungs-)land\" ist zu ersetzen durch das Wort              ,,eintausend Deutsche Mark je Warenart\" im zwei-\n,, Ursprungsland\".                                            ten Satz durch die Worte „eintausend Deutsche\nMark je Warenposition\" ersetzt und die Worte\nf) Absatz 4 wird gestrichen.                                     ,,nach den Tarifierungsvorschriften\" gestrichen.\ng) Absatz 5 wird Absatz 4.                                       Im vorletzten Satz von Nummer 6 wird das Wort\n„tarifiert\" durch das Wort „eingereiht\" und das\n23. § 27 wird wie folgt geändert:                                    Wort „fünf\" durch das Wort „zwei\" ersetzt.\na) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Worte „das Roh-              g) In Absatz 1 Nr. 9 werden im letzten Satz die Worte\ngewicht\" ersetzt durch die Worte „die Rohmasse                „des Rohgewichts\" ersetzt durch die Worte „der\n(Rohgewicht)\".                                                Rohmasse (Rohgewicht)\".\nb) In Absatz 4 Nr. 4 werden die Worte „das Roh-              h) In Absatz 1 Nr. 11 wird das Wort „Gesamtgrenz-\ngewicht\" ersetzt durch die Worte „die Rohmasse                übergangswert\" ersetzt durch die Worte „Statisti-\n(Rohgewicht)\".                                                schen Wertes\".        Das Wort „Herstellungs-\n(Ursprungs-)land\" wird ersetzt durch das Wort\n24. § 29 wird wie folgt geändert:                                    „Ursprungsland\". Das Wort „Bundesrepublik\" wird\nersetzt durch die Worte „Bundesrepublik Deutsch-\nIn Nummer 1 Buchstabe a wird die Zahl „ 19\" durch die            land\" (zweimal).\nZahl „20\" ersetzt.\ni)  In Absatz 1 Nr. 12 wird das Wort „Gesamtgrenz-\nübergangswert\" ersetzt durch die Worte „Statisti-\n25. § 30 wird wie folgt geändert:                                    schen Wertes\". Das Wort „Bundesrepublik\" wird\na) In Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:                   durch die Worte „Bundesrepublik Deutschland\"\nersetzt. Das Wort „Herstellungs-(Ursprungs-)land\"\n,, 1. Ausländische Waren, für welche ein Sammel-\nwird ersetzt durch das Wort „Ursprungsland\".\nzollverfahren zugelassen wurde, dürfen mit\nvereinfachten Anmeldescheinen angemeldet           j) In Absatz 1 Nr. 13 wird im ersten Satz das Wort\nwerden, wenn Durchschriften dieser Anmelde-            „Verbrauchs-(Bestimmungs-)land\" ersetzt durch\nscheine als Sammelzollanmeldung zugelas-               das Wort „Bestimmungsland\". Der letzte Satz wird\nsen sind. Dabei können entweder die einzel-            wie folgt gefaßt:\nnen Einfuhrsendungen unverzüglich und fort-\n,,Die Angabe des Bestimmungslandes, der Roh-\nlaufend eingetragen werden oder es können\nmasse (Rohgewicht) und des Statistischen Wertes\ndie Waren mit übereinstimmenden Merkmalen\nentfällt. Anzugeben ist in jedem Falle das Käufer-\nmonatlich zusammengefaßt und in verdichte-\nland.\"\nter Form eingetragen werden. Werden die\nWaren unverzüglich und fortlaufend eingetra-       k) In Absatz 1 Nr. 15 Buchstabe a sind die Worte\ngen, so sind die voll ausgenutzten Anmelde-            „und 92\" zu streichen. In Buchstabe b wird das\nscheine vom Ausstellungspflichtigen oder sei-          Wort „fünf\" durch das Wort „zwei\" ersetzt, die\nnem Beauftragten unverzüglich unmittelbar an           Worte „nach den Tarifierungsvorschriften\" gestri-\ndas Statistische Bundesamt einzusenden.                chen und das Wort „kommenden\" durch „kom-\nJedoch ist der Anmeldeschein mit der letzten           mende\" ersetzt. Im letzten Satz werden die Worte\nEintragung eines Monats zusammen mit der               „eintausend Deutsche Mark je Warenart\" ersetzt\nSammelzollanmeldung bei der Abrechnungs-               durch die Worte „eintausend Deutsche Mark je\nzollstelle abzugeben.\"                                 Warenposition\".","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1989                                 201\n1)  In Absatz 1 Nr. 16 wird der letzte Satz wie folgt        e) In Nummer 11 werden die Worte „aktiver oder\ngefaßt:                                                        passiver Veredelungsverkehre\" ersetzt durch die\n„Die Menge der Waren ist nach der Rohmasse                     Worte „einer aktiven oder passiven Veredelung\".\n(Rohgewicht) anzugeben, die Angabe des Statisti-         f) In Nummer 12 a Buchstabe a wird das Wort „Zoll-\nschen Wertes entfällt.\"                                        gutverwendung\" ersetzt durch das Wort „Verwen-\nm) In Absatz 1 Nr. 17 wird der zweite Satz wie folgt               dung\".\ngefaßt:                                                  g) In Nummer 19 wird das Wort „Zo!lgutverwendung\"\n„Zur Bezeichnung der Waren genügt die Angabe                  ersetzt durch die Worte „Verwendung im Er-\nhebungsgebiet\".\n- Nahrungs- und Genußmittel,\nh) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt:\n- Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl),\n,,21. Waren, die auf Gamet A.T.A. oder gemein-\n- schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von\nschaftliches Warenverkehrscamet abgefertigt\neinem Gewichtshundertteil oder weniger,\nwerden; bei inländischen Waren unter der\nmehr als einem Gewichtshundertteil\nAuflage, daß der Inhaber des Gamet A.T.A.\nbis 2 Gewichtshundertteilen,\noder der Begünstigte des gemeinschaftlichen\nmehr als 2 Gewichtshundertteilen\nWarenverkehrscamets die im Ausland ver-\nbis 2,8 Gewichtshundertteilen,\nbliebenen Waren dem Statistischen Bundes-\nmehr als 2,8 Gewichtshundertteilen,\namt unverzüglich nach Bestimmungsände-\n- Flugbenzin,                                                        rung, spätestens mit Gültigkeitsablauf des\n- leichter Flugturbinenkraftstoff,                                   Gamet A.T.A. oder des gemeinschaftlichen\nWarenverkehrscamets anmeldet.\"\n- mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff,\ni) In Nummer 22 Buchstabe c wird das Wort „Zollgut-\n- Schmieröle und Schmiermittel,\nverwendung\" ersetzt durch die Worte „Verwen-\n- andere Waren.\"                                               dung im Erhebungsgebiet\".\nIm letzten Satz werden die Worte „des Roh-               j) In Nummer 32 wird nach dem Wort „Gut\" ein\ngewichts\" ersetzt durch die Worte „der Rohmasse                Semikolon und folgender Zusatz angefügt:\n(Rohgewicht)\".\n,,die Befreiung gilt auch für Fangergebnisse deut-\nn) In Absatz 2 wird im ersten Satz die Nummer 1 b                  scher Schiffe, die von ausländischen Schiffen in\ngeändert in 1 a. Der dritte und vierte Satz werden             Häfen des Erhebungsgebietes angelandet werden,\nwie folgt gefaßt:                                              wenn die Waren aufgrund einer nach der VO\n„Eine Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1, 1 a, 7, 8 und             (EWG) Nr. 137/79 der Kommission ausgestellten\n10 darf auch Waren mehrerer Versendungsländer                  Bescheinigung T 2 M als Ursprungserzeugnisse\nund - soweit die Angabe erforderlich ist - mehrerer            deutscher Schiffe anzusehen sind.\"\nEinkaufsländer umfassen, wenn für jede Waren-            k) Nummer 40 wird einschließlich der zugehörigen\nposition die Mengen- und Wertangaben nach den                  Überschrift ersatzlos gestrichen.\nstatistischen Merkmalen aufgegliedert werden.\nDies gilt im Fall des Absatzes 1 Nr. 13 auch für das     1) In Nummer 41 wird als Buchstabe d folgender\nKäuferland.\"                                                   Teilsatz angefügt:\no) In Absatz 3 wird das Wort „gemeinschaftliche\"                   ,,d) Hausmüll          E        A       D\".\nersetzt durch die Worte „gemeinschaftliche/              m) In Nummer 44 Buchstaben e und f wird jeweils das\ngemeinsame\".                                                   Wort „Zollgutverwendung\" ersetzt durch die Worte\n,,Verwendung im Erhebungsgebiet\".\n26. Abschnitt I in der Befreiungsliste wird wie folgt ge-\nändert:                                                  27. Abschnitt II der Befreiungsliste wird wie folgt gefaßt:\na) In der Einleitung wird das Wort „Zollgutverwen-           ,,II. Befreiung im Freigutverkehr, im besonderen Zoll-\ndung\" ersetzt durch die Worte „Verwendung im                     verkehr und im Warenverkehr der Freihäfen\nErhebungsgebiet\".\n(1) Ausländische Waren sind nicht anzumelden,\nb) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Zahl „ 19\"               wenn sie bereits\nersetzt durch die Zahl „20\". In Buchstabe b wird die      1. zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind,\nZahl „00\" ersetzt durch die Worte „51 bis 54\nund 60\".                                                          beim Übergang in einen Verkehr, der eine\nAnmeldung zu der gleichen Einfuhrart bedingen\nc) In Nummer 6 wird das Wort „Goldmünzen\" ersetzt                     würde;\ndurch die Worte „Münzen aus Platin, Gold oder\nSilber, die wegen ihres Handelswertes nicht als          2. als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnver-\ngesetzliche Zahlungsmittel im Umlauf sind\".                    edelung angemeldet worden sind,\nbeim Übergang in einen Verkehr, der als Einfuhr\nd) In Nummer 8 wird das Wort „Zollgutverwendung\"                      auf Lager anzumelden wäre;\nersetzt durch die Worte „Verwendung im Er-\nhebungsgebiet\"; die Angabe „Tarifnummer 99.04\"           3. als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet wor-\nwird durch „Position 97.04 der Kombinierten                    den sind,\nNomenklatur\" ersetzt.                                             beim Übergang in eine Eigenveredelung;\n1","202                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n4. als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet wor-           · 3. in den Zollfreigebieten\nden sind,                                                     a) in einen Freihafenverkehr,\nbeim Übergang in eine Lohnveredelung;                       b) aus einem Freihafenverkehr in einen anderen\n5. als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind und                   Freihafenverkehr\nvorübergehend                                                    oder\nin eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung\nc) aus einem Freihafenverkehr in den freien Ver-\nübergehen, soweit die Ware nur gereinigt oder\ngeringfügig instandgesetzt werden sollen.                       kehr des Zollfreigebietes\nübergehen.\"\n(2) Waren des freien Verkehrs sind nicht an-\nzumelden, wenn sie\nArtikel 2\n1. im Erhebungsgebiet\na) aus dem Zollgebiet in ein Zollfreigebiet,           Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, den\nb) aus einem Zollfreigebiet in ein Zollgebiet       Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nverbracht werden;                                    über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-\nkehrs in der jetzt geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n2. im Zollgebiet\nmit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstim-\na) in einem Freigutverkehr,\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nb) aus einem Freigutverkehr in einen anderen\nFreigutverkehr,\nc) aus einem Freigutverkehr in den freien Verkehr,\nd) aus einem Freigutverkehr in einen besonderen                                 Artikel 3\nZollverkehr,\ne) aus einem besonderen Zollverkehr in einen            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nFreigutverkehr,                                  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Gesetzes\nf) zollamtlich nach § 56 ZG behandelt werden         über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\noder in einen besonderen Zollverkehr,            verkehrs auch im Land Berlin.\ng) aus einem besonderen Zollverkehr in einen\nanderen oder\nh) aus einem besonderen Zollverkehr in den freien\nArtikel 4\nVerkehr\nübergehen oder entnommen werden oder als ent-           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nnommen gelten;                                       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Februar 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nHaussmann\nDer.Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}