{"id":"bgbl1-1989-59-9","kind":"bgbl1","year":1989,"number":59,"date":"1989-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/59#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-59-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_59.pdf#page=16","order":9,"title":"Gesetz zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung (Vereinsförderungsgesetz)","law_date":"1989-12-18T00:00:00Z","page":2212,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["2212                                    Bundesgesetz~latt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung\n(Vereinsförderungsgesetz)\nVom 18. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   betreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      und des Hundesports.\"\nArtikel 1                           3. § 58 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 werden die Worte „ein Viertel\" durch\nÄnderung der Abgabenordnung\ndie Worte „ein Drittel\" ersetzt.\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1                 b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nS. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 15\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie           „9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch\nfolgt geändert:                                                          den bezahlten Sport fördert.\"\n1. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:                     4. § 64 wird wie folgt gefaßt:\n,,Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Kör-                                 ,,§ 64\nperschaften gelten nicht als selbständige Steuer-               Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe\nsubjekte.\"                                                      (1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung\ninsoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb\n2. In § 52 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 3 der                (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die\nPunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Num-        Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb\nmer 4 angefügt:                                              zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte,\n,,4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht,         Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Ge-\nder Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums       schäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.\neinschließlich des Karnevals, der Fastnacht und            (2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaft-\ndes Faschings, der Soldaten- und Reservisten-           liche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe","Nr. 59    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                              2213\n(§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaft-         b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nlicher Geschäftsbetrieb behandelt.\n,,7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater,\nund kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte,\n(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Um-\nKunstausstellungen; dazu gehört nicht der Ver-\nsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die\nkauf von Speisen und Getränken,\".\nkeine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 60 000\nDeutsche Mark im Jahr, so unterliegen die diesen\nGeschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungs-\ngrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der                                       Artikel 2\nGewerbesteuer.                                                         Änderung des Einführungsgesetzes\n(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere                            zur Abgabenordnung\nselbständige Körperschaften zum Zweck der mehr-              In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung            ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), das\nnach Absatz 3 gilt als Mißbrauch von rechtlichen          zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember\nGestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.                1988 (BGBI. 1S. 2262) geändert worden ist, wird folgender\n(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich       § 1 d eingefügt:\nerworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür\nvorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaft-                                      ,,§ 1d\nsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in                           Steuerbegünstigte Zwecke\nHöhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt               Die Vorschriften der§§ 51, 52, 58, 64, 67a und 68 der\nwerden.\"                                                   Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Ver-\neinsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\n5. § 67 a wird wie folgt gefaßt:                              S. 2212) sirid erstmals ab 1. Januar 1990 anzuwenden.\"\n,,§ 67a\nSportliche Veranstaltungen                                            Artikel 3\n(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins             Änderung des Einkommensteuergesetzes\nsind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen ein-\nschließlich Umsatzsteuer insgesamt 60 000 DM im Jahr         Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nnicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und             Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),\nGetränken sowie die Werbung gehören nicht zu den           zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. De-\nsportlichen Veranstaltungen.                               zember 1989 (BGBI. 1 S. 2210), wird wie folgt geändert:\n(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur\n1. In § 3 Nr. 26 werden nach den Worten „vergleichbare\nUnanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids\nnebenberufliche Tätigkeit\" die Worte „oder für die\nerklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1\nnebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter\nSatz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein\nMenschen\" eingefügt.\nfür mindestens fünf Veranlagungszeiträume.\n(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1\n2. § 10 b wird wie folgt geändert:\nverzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sport-\nvereins ein Zweckbetrieb, wenn                                 a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wissen-\nschaftliche\" ein Beistrich und das Wort „mildtätige\"\n1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine\neingefügt.\nsportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner\nPerson, seines Namens, seines Bildes oder seiner         b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\nsportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem              „Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang\nVerein oder einem Dritten über eine Aufwandsent-            steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtig-\nschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vor-              ten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein\nteile erhält und                                             Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen\n2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teil-             durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die\nnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder              Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf\neinem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein               nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt\nüber eine Aufwandsentschädigung hinaus Ver-                 worden sein.\"\ngütungen oder andere Vorteile erhält.                     c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nAndere sportliche Veranstaltungen sind ein steuer-                   ,,(4) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit\npflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser             der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbei-\nschließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die              träge vertrauen, es sei denn, daß er die Bestätigung\nVergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus               durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt\nwir1schaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweck-             hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung\nbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.\"                bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht\nbekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig\n6. § 68 wird wie folgt geändert:                                     eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer ver-\nanlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Bestä-\na) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:\ntigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken\n,,Zweckbetriebe sind auch:\".                                verwendet werden, haftet für die entgangene","2214                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSteuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewen-    2. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:\ndeten Betrags anzusetzen.\"                                                         ,,§ 23 a\nDurchschnittsatz für Körperschaften,\n3. In§ 34 g Satz 3 werden nach der Bezeichnung „Abs. 3\"                Personenvereinigungen und Vermögensmassen\ndie Worte „und 4\" eingefügt.                                               im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9\ndes Körperschaftsteuergesetzes\n4. § 52 wird wie folgt geändert:\n(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuer-\na) In Absatz 13 b Satz 1 wird hinter die Bezeichnung          beträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenver-\n,,§ 10 b\" die Bezeichnung „Abs. 2\" eingefügt.            einigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5\nb) In Absatz 24 a werden hinter die Bezeichnung                Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht\n,,§ 34 g\" die Worte „in der Fassung des Gesetzes          verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jähr-\nzur Änderung des Parteiengesetzes und ande-               licher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu\nrer Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1                machen, ein Durchschnittsatz von 7 vom Hundert des\nS. 2615)\" eingefügt.                                      steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr,\nfestgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausge-\nschlossen.\nArtikel 4\n(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Um-\nÄnderung der Einkommensteuer-                      satz, mit Ausnahme der Einfuhr, im vorangegangenen\nDurchführungsverordnung                         Kalenderjahr 60 000 DM überstiegen hat, kann den\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der               Durchschnittsatz nicht in Anspruch nehmen.\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1                 (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen\nS. 1239), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezem-             für die Anwendung des Durchschnittsatzes gegeben\nber 1988 (BGBI. 1 S. 2301 ), wird wie folgt geändert:              sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten\nTage nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums\n1. Dem § 48 Abs. 3 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:             eines Kalenderjahres erklären, daß er den Durch-\nschnittsatz in Anspruch nehmen will. Die Erklärung\n„In Fällen der Durchlaufspende für Zwecke, die im\nbindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalender-\nAusland verwirklicht werden, ist das Bundesministe-\njahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines\nrium, in dessen Aufgabenbereich der jeweilige Zweck\nKalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist\nfällt, zur Spendenannahme verpflichtet.\"\nspätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des\nersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjah-\n2. In § 84 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1988\" durch die           res zu erklären. Eine erneute Anwendung des Durch-\nJahreszahl „ 1990\" ersetzt.                                   schnittsatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalen-\nderjahren zulässig.\"\nArtikel 5                                                    Artikel 7\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                              Änderung der Umsatzsteuer-\nDurchführungsverordnung\n§ 48 Abs. 3 und § 84 Abs. 1 der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung in der durch Artikel 4 geänder-           Die     Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung        vom\nten Fassung können auf Grund der Ermächtigungen des            21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), zuletzt geändert\nEinkommensteuergesetzes durch Rechtsverordnung wie-            durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 1988 (BGBI. 1\nder geändert werden.                                           S. 204), wird wie folgt geändert:\nArtikel 6                             Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt:\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                                            ,,§ 66 a\nAufzeichnungspflichten bei der Anwendung\nDas Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979                          des Durchschnittsatzes für Körperschaften,\n(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 8 des              Personenvereinigungen und Vermögensmassen\nGesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), wird                        im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9\nwie folgt geändert:\ndes Körperschaftsteuergesetzes\nDer Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten\n§ 12 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:\nnach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit\na) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a.                er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23 a\nb) Folgender Buchstabe b wird angefügt:                    des Gesetzes festgesetzten Durchschnittsatz berechnet.\"\n,,b' die Leistungen der nichtrechtsfähigen Perso-\nnenvereinigungen und Gemeinschaften der in\nBuchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaf-                              Artikel 8\nten, wenn diese Leistungen, falls die Körper-        Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nschaften sie anteilig selbst ausführten, ins-\ngesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert        § 66 a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in\nwürden;\".                                       der Fassung des Artikels 7 kann auf Grund des§ 22 Abs. 6","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                             2215\nNr. 1 des Umsatzsteuergesetzes durch Rechtsverordnung              nahmen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des\ngeändert werden.                                                    Einkommensteuergesetzes gehören,\nArtikel 9                            2. für Vereine im Sinne des § 25.\"\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\n4. § 54 wird wie folgt geändert:\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der              a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nBekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom                     ,,(3) § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ist auch für vor\n22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2615), wird wie folgt                 dem 1. Januar 1990 beginnende Veranlagungszeit-\ngeändert:                                                           räume anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht\nbestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der\nNachprüfung stehen.\"\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Woh-              b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-              c) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5\nHolstein\" die Worte ,, , die Niedersächsische                eingefügt:\nLandestreuhandstelle       für   Wirtschaftsförderung\nNorddeutsche Landesbank, die Landestreuhand-                   ,,(5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landes-               sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991,\nbank, die Saarländische Investitionskreditbank               in den Fällen des Absatzes 4 bis zum 31. Dezember\nAktiengesellschaft\" eingefügt.                               1992, durch schriftliche Erklärung auf die Steuer-\nbefreiung nach§ 5 Abs. 1 Nr. 10 dieses Gesetzes in\nb) In Nummer 9 wird das Semikolon durch einen Punkt             der vorstehenden Fassung verzichten. Die Körper-\nersetzt und folgender Satz angefügt:                         schaft ist mindestens für fünf aufeinanderfolgende\n,,Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forst-         Kalenderjahre an die Erklärung gebunden. Die\nbetriebe;\".                                                  Erklärung kann nur mit Wirkung von Beginn eines\nKalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf\nist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuer-\n2. § 9 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das\na) In Buchstabe a Satz 2 werden nach dem Wort                   er gelten soll.\"\n„wissenschaftliche\" ein Beistrich und das Wort\n,,mildtätige\" eingefügt.                                 d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                          e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden durch fol-\ngenden Absatz ersetzt:\n„Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang\nsteuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtig-                ,,(7) § 9 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes zur\nten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein              Änderung des Parteiengesetzes und anderer\nAnspruch auf die Erstattung der Aufwendungen                 Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2615)\ndurch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die            ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989,\nErstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf          Buchstabe c dieser Vorschrift erstmals für den Ver-\nnicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt           anlagungszeitraum 1984 anzuwenden. Für die Ver-\nworden sein. Der Steuerpflichtige darf auf die Rich-         anlagungszeiträume 1984 bis 1988 ist § 9 Nr. 3 in\ntigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitglieds-          der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Par-\nbeiträge vertrauen, es sei denn, daß er die Bestäti-         teiengesetzes und anderer Gesetze mit der Maß-\ngung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben             gabe anzuwenden, daß sich der Höchstbetrag für\nerwirkt hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der Bestä-        Spenden an politische Parteien auf 100 000 Deut-\ntigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit            sche Mark erhöht und sich der Betrag von 40 000\nnicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahr-           Deutsche Mark, ab dem eine Veröffentlichung im\nlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder            Rechenschaftsbericht Voraussetzung für den\nwer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in               Abzug der Spenden ist, auf 20 000 Deutsche Mark\nder Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten               vermindert. Für Spenden an politische Parteien, die\nZwecken verwendet werden, haftet für die entgan-             vor dem 15. Juli 1986 geleistet worden sind, ist § 9\ngene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des                Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzugewendeten Betrags anzusetzen.\"                            10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217) anzuwenden,\nwenn dessen Anwendung zu einer niedr~geren\nSteuer führt.\"\n3. § 24 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 24                            f) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden Absätze 8\nbis 11.\nFreibetrag für bestimmte Körperschaften\nVom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen\nArtikel 10\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\ngensmassen ist ein Freibetrag von 7 500 Deutsche                  Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nMark, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens,\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nabzuziehen. Satz 1 gilt nicht\nmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt\n1. für Körperschaften und Personenvereinigungen,         geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember\nderen Leistungen bei den Empfängern zu den Ein-       198,8 (BGBI. 1 S. 2262), wird wie folgt geändert:","2216                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                         Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-\na) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Woh-                      schaft'' eingefügt.\nnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-                b) Nummer 12 wird wie folgt geändert:\nHolstein\" die Worte ,, , die Niedersächsische Lan-\naa) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt\ndestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-\nersetzt.\ndeutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für\nAgrarförderung Norddeutsche Landesbank, die                    bb) Folgender Satz wird angefügt:\nSaarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-                  „Satz 2 gilt nicht für die selbstbewirtschaftete\nschaft'' eingefügt.                                                 forstwirtschaftliche Nutzung eines Betriebs der\nb) In Nummer 15 werden die Worte „soweit sie die für                      Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Bewer-\neine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder-                 tungsgesetzes) und für Nebenbetriebe im Sinne\nlichen Voraussetzungen erfüllen\" ersetzt durch die                  des § 42 des Bewertungsgesetzes, die dieser\nWorte „soweit sie von der Körperschaftsteuer                        Nutzung dienen;\".\nbefreit sind\".                                             c) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:\n„ 13. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\n2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nsowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10\n,, Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Euro-                          des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie\npäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit                        von der Körperschaftsteuer befreit sind. In den\nSitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.                           Fällen des Verzichts nach § 54 Abs. 5 Satz 1\n2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaf-                        des Körperschaftsteuergesetzes besteht die\nfung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessen-                       Steuerpflicht jeweils für das Kalenderjahr, für\nvereinigung (EWIV) - ABI. EG Nr. L 199 S. 1 - betrie-                      das auf die Steuerbefreiung verzichtet wird. In\nben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder                             den Fällen des Widerrufs nach § 54 Abs. 5\nGesamtschuldner.\"                                                          Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes tritt\ndie Steuerbefreiung für das Kalenderjahr ein,\n3 § 11 wird wie folgt geändert:                                               für das er gelten soll;\".\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 25 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a ein-\n„Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Deutsche              gefügt:\nMark nach unten abzurunden und\n,,(2 a) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die\n1 . bei natürlichen Personen sowie bei Personen-           Vermögensteuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwen-\ngesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von         den, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind\n36 000 Deutsche Mark,                                  oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.\"\n2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und\ndes § 3 Nr. 5, 6, 9, 15 und 17 sowie bei Unter-\nnehmen von juristischen Personen des öffent-                                  Artikel 12\nlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von\n7 500 Deutsche Mark,                                        Änderung des Berlinförderungsgesetzes\nhöchstens jedoch in Höhe des abgerundeten                 Das Berlinförderungsgesetz 1987 in der Fassung der\nGewerbeertrags, zu kürzen.\"                            Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1\nS. 2415), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nb) Absatz 5 wird gestrichen.\nvom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie folgt\ngeändert:\n4. Nach § 36 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(3 a) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals für den Er-        1 . § 17 wird wie folgt geändert:\nhebungszeitraum 1989 anzuwenden.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zur Förderung\ndes Baues von Wohnungen in Berlin (West)\" gestri-\nchen.\nArtikel 11\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes                      b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zur Förderung\ndes Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der\nDas Vermögensteuergesetz in der Fassung der                          Modernisierung und der Instandsetzung von\nBekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),                      Gebäuden in Berlin (West)\" gestrichen.\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:           c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den\n§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen\na) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Woh-                     1. in den Fällen des Absatzes 1 von einem Bau-\nnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-                       herrn unverzüglich und unmittelbar zur Finanzie-\nHolstein\" die Worte ,, , die Niedersächsische Lan-                rung des Baues von Wohnungen im Sinne des\ndestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-·                 § 39 oder§ 82 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\ndeutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für                 zes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) in\nAgrarförderung Norddeutsche Landesbank, die                       Berlin (West) verwendet werden,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                              2217\n2. in den Fällen des Absatzes 2 unverzüglich und             eigenen Haus kann der Steuerpflichtige im Jahr der\nunmittelbar                                              Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen und\na) von einem Bauherrn zur Finanzierung des               in den beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt\nBaues, des Umbaues, der Erweiterung, der              50 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen,\nModernisierung oder der Instandsetzung von            wenn die Modernisierungsmaßnahmen nach dem\nGebäuden in Berlin (West) verwendet werden            31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992\noder                                                  beendet worden sind, die Herstellungskosten nicht\nin die Bemessungsgrundlage des § 15 b einbezo-\nb) von einem Ersterwerber zur Finanzierung des            gen worden sind und für die Wohnung kein Nut-\nErwerbs von Kaufeigenheimen oder Kauf-                zungswert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Einkommen-\neigentumswohnungen in Berlin (West) ver-              steuergesetzes angesetzt wird.\"\nwendet werden, die er bis zum Ende des\nJahres der Fertigstellung anschafft.\"              c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\nd) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten „an                   ,,(11) § 29 Abs. 2 Satz 5 ist auch auf Veranla-\nBauherren\" die Worte „oder Ersterwerber\" einge-              gungszeiträume vor 1990 anzuwenden.\"\nfügt und die Worte „zur Finanzierung der in Absatz 2\nbezeichneten Bauvorhaben\" durch die Worte „zu\nden in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Zwecken\"                                    Artikel 13\nersetzt.                                                                    Berlin-Klausel\n2. Dem § 29 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n„Für die Rückforderung der Zulage vom Arbeitnehmer\nist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.\"\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 14\na) In Absatz 3 Satz 5 wird das Zitat ,,§ 31 Abs. 9\" durch                        Inkrafttreten\ndas Zitat ,,§ 31 Abs. 3\" ersetzt.                       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                 Tage nach der Verkündung in Kraft.\n„Herstellungskosten im Sinne des § 14 b bei einer       (2) Die Artikel 6, 7 und 8 treten am 1. Januar 1990 in\nzu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel"]}