{"id":"bgbl1-1989-59-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":59,"date":"1989-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/59#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-59-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_59.pdf#page=14","order":8,"title":"Elftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes, Zehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1989-12-18T00:00:00Z","page":2210,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["2210                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nElftes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes,\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes\nund Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes\nVom 18. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Abkömmlinge erhalten ein Uberbrückungsgeld in Höhe\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 einer Entschädigung nach § 11 Abs. 1. Das Überbrük-\nkungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft\nArtikel 1                              von mehr als acht Jahren oder von mehr als zwei\nWahlperioden das Eineinhalbfache der Entschädigung\nDas Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977                    nach § 11 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten\n(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 des           sind, bestimmt der Präsident. Sind Hinterbliebene im\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209), wird           Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen\nwie folgt geändert:                                              Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der\nBestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld\n1. § 19 erhält folgende Fassung:                                 bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.\n,,§ 19                                 (2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mit-\nAnspruch auf Altersentschädigung                   glieds des Bundestages, das die Voraussetzungen der\nMitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt und noch keine\nEin Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine           Altersentschädigung erhält.\"\nAltersentschädigung, wenn es das fünfundsechzigste\nLebensjahr vollendet und dem Bundestag acht Jahre\nangehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum acht-        6. § 27 wird wie folgt geändert:\nzehnten Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht         a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nder Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr\n,,(1) Mitglieder des Bundestages und Versor-\nfrüher. § 18 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Eine\ngungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten\nWahlperiode wird mit vier Jahren angerechnet, soweit\neinen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in\nihre Dauer über zwei Jahre hinausgeht.\"\nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen in sinngemä-\nßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden\n2. § 20 wird wie folgt geändert:                                     Vorschriften. Das Überbrückungsgeld nach § 24 ist\na) In Satz 1 wird das Wort „sechs\" durch das Wort                 eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anre-\n„acht\" und das Wort „fünfundzwanzig\" durch das                chenbare Leistung im Sinne dieser Vorschriften.\"\nWort ,,fünfunddreißig\" ersetzt.                           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 381 der\nb) In Satz 2 wird das Wort „sechzehnten\" durch das                Reichsversicherungsordnung\" durch die Worte\nWort „achtzehnten\" und das Wort „fünf\" dur~n das              ,,§ 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbu-\nWort „ vier\" ersetzt.                                         ches\" und die Worte ,,§ 405 der Reichsversiche-\nrungsordnung\" durch die Worte ,,§ 257 des Fünften\n3. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Sechstel\" durch              Buches des Sozialgesetzbuches\" ersetzt.\ndas Wort „Achtel\" ersetzt.\n7. § 29 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n4. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzig\"          „Entsprechendes gilt beim Bezug einer Versorgung\ndurch das Wort „fünfunddreißig\" ersetzt.                      aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und\n5. § 24 erhält folgende Fassung:                                 von Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 des\n,,§ 24\nBeamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von\nRenten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf\nÜberbrückungsgeld für Hinterbliebene                 Antrag gemäß§ 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversiche-\n(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundes-        rungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversi-\ntages erhalten die noch nicht abgerechneten Leistun-          cherungsgesetzes;§ 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3, 4\ngen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des           und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten ent-\nTor'es fällig waren. Der überlebende Ehegatte und die         sprechend.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                             2211\n8. § 35 erhält folgende Fassung:                                  Amtsgehalts und des Ortszuschlages. Das Überbrük-\nkungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens\n,,§ 35\nvier Jahren das Eineinhalbfache des Amtsgehalts und\nÜbergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz              des Ortszuschlages. Sind Hinterbliebene nicht vorhan-\n(1) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart-           den, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letz-\nschaften, die vor dem Inkrafttreten des Elften Ände-          ten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das\nrungsgesetzes entstanden sind, bleiben unberührt.             Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen\n§ 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2               gewährt.\ngelten entsprechend für die Hinterbliebenen eines                (2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mit-\nEmpfängers von Altersentschädigung, wenn dieser               glieds der Bundesregierung, das die Voraussetzungen\nnach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes ver-          des § 15 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt\nstirbt.                                                       erhält.\n(2) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart-               (3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen MitQ_lieds\nschaften ehemaliger Mitglieder des Bundestages, die          der Bundesregierung, das zur Zeit seines Todes Uber-\ndie Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer vor             gangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu\nInkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erfüllen,          haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des\nund ihrer Hinterbliebenen richten sich nach bisherigem        Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemo-\nRecht, sofern der Versorgungsfall vor dem 1. Januar          nat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Über-\n2002 eintritt. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze       gangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen-\n1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder des Bundes-       und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach\ntages, die vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgeset-      § 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.\nzes dem Bundestag oder einem Landtag angehören,\nsowie für ihre Hinterbliebenen.                                  (4) Wird Überbrückungsgeld nach den Absätzen 1\nbis 3 gezahlt, entfallen Leistungen nach den für die\n(3) Ehemalige Mitglieder des Bundestages, die nach        Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen\nInkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erneut in         Vorschriften aus Anlaß des Todes.\"\nden Bundestag eintreten und die Voraussetzungen der\n§§ 19 und 21 in der bisherigen Fassung erfüllen, erhal-\nArtikel 4\nten Altersentschädigung nach bisherigem Recht mit der\nMaßgabe, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach          Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nInkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes vier vom       Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),\nHundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1 bis zum        zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni\nErreichen der Höchstaltersentschädigung gewährt wer-      1989 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie folgt geändert:\nden. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2\nIn§ 22 Nr. 4 wird nach dem Wort „Übergangsgelder,\"\ngelten für Hinterbliebene entsprechend.\ndas Wort „Überbrückungsgelder,\" eingefügt.\n(4) Die sich nach Absatz 1 oder 3 ergebende Versor-\ngungsanwartschaft nach bisherigem Recht wird der                                     Artikel 5\nBerechnung des Versorgungsanspruchs zugrunde\ngelegt, wenn sie höher ist a!s die Versorgungsanwart-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nschaft,- die sich nach diesem Gesetz ergibt.\"              des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\n9. § 46 Abs. 3 wird gestrichen.\nArtikel 6\nArtikel 2                            Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 12. Wahlperiode in\nKraft.\nDas Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979\n(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209), wird\nwie folgt geändert:                                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nIn § 10 b Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 32 Abs. 4\nbis 8,\" die Worte ,,§ 35\" eingefügt.\nBonn, den 18. Dezember 1989\nArtikel 3\nDas Bundesministergesetz in der Fassung der Bekannt-                        Der Bundespräsident\nmachung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1166), zuletzt                                  Weizsäcker\ngeändert durch Artikel V Nr. 3 des Gesetzes vom 20. März\n1979 (BGBI. 1 S. 357), wird wie folgt geändert:                                 Der Bundeskanzler\nDr. He Im ut Koh 1\n1 . § 16 Abs. 2 wird gestrichen.\n2. Nach § 16 wird eingefügt:                                             Der Bundesminister des Innern\nSchäuble\n,,§ 16 a\n(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Bundes-            Der Bundesminister der Finanzen\nregierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des                                Waigel"]}