{"id":"bgbl1-1989-59-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":59,"date":"1989-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/59#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_59.pdf#page=5","order":6,"title":"Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige (Rohstoffstatistikgesetz - RohstoffStatG)","law_date":"1989-12-15T00:00:00Z","page":2201,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                            2201\nGesetz\nüber Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirtschaft\neinzelner Wirtschaftszweige\n(Rohstoffstatistikgesetz - RohstoffStatG)\nVom 15. Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            g) tätige Personen nach Stellung im Betrieb und\nGeschlecht, Zahl der Kurzarbeitnehmer, Zu- und\nAbgang nach Stellung im Betrieb sowie Abgang\n§ 1                                     nach Gründen,\nUmfang und Zweck der Erhebung                      h) tätige Personen nach Produktionsstufen, geleistete\nStunden oder Schichten sowie Ausfallstunden nach\n(i) In folgenden Wirtschaftsbereichen werden Erhebun-            Gründen,\ngen als Bundesstatistik durchgeführt:\ni)  Zahl und Zustand der Schmelzeinheiten,\n1. in der Eisen- und Stahlwirtschaft (§ 2),                     jährlich\n2. in der Nichteisen- und Edelmetallwirtschaft (einschließ-     Verbrauch an Hilfsstoffen nach Art und Menge;\nlich der ersten Verarbeitungsstufe für Nichteisen- und  2. des Eisenerzbergbaus\nEdelmetalle in anderen Wirtschaftszweigen) (§ 3).\nmonatlich\n(2) Die Ergebnisse dE r Statistiken bilden die Grundlage     die Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstaben\nfür politische Entscheidungen der Bundesregierung, und          a, b, g und h;\nzwar im Bereich der Eisen- und Stahlwirtschaft für Maß-\n3. der Eisen-, Stahl- und Tempergießereien\nnahmen der Europäischen Gemeinschaft und zur Durch-\nführung von Umstrukturierungsprogrammen sowie im                monatlich\nBereich der Nichteisen- und Edelmetallwirtschaft zur            die Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstaben\nSicherung und Bevorratung volkswirtschaftlich bedeut-           a, b, c und d,\nsamer Rohstoffe von der Erzeugung bis zur ersten Ver-\narbeitungsstufe.                                                halbjährlich\ndie Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstaben\n§2                                  g und h,\nErhebungsmerkmale, Periodizität, Berichtszeitraum              jährlich\nder Statistik in der Eisen- und Stahlwirtschaft            die Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstabe f;\n(1) Erhebungsmerkmale der Statistik in der Eisen- und     4. der Erzeugung von Legierungen\nStahlwirtschaft(§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sind für die Betriebe und\nmonatlich\nfachlichen Betriebsteile\ndie Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstaben\n1. der Eisenschaffenden Industrie\na und b;\nmonatlich\n5. des Schrotthandels\na) Erzeugung nach Art, Menge, Wert, Verwendungs-\nmonatlich\nzweck und Schmelz- sowie Fertigungsverfahren,\ndie Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstabe b,\nb) Zugang, Verbrauch, Abgang und Bestand an herge-\nstellten und gehandelten Erzeugnissen nach Art,         halbjährlich\nMenge, Wert der Gießereierzeugnisse, Verwen-            die Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstabe g;\ndungszweck, Ländern und Abnehmer- oder Liefe-\nrantengruppen,                                      6. des Eisen- und Stahlhandels\nc) Auftragseingang und Auftragsbestand nach Art,            monatlich\nMenge und Ländern, für das Inland auch nach             die Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstabe b,\nAbnehmergruppen,\nhalbjährlich\nd) Zugang, Verbrauch, Abgang und Bestand an Roh-\ndie Erhebungsmerkmale nach Nummer 1 Buchstabe g.\nstoffen nach Art, Menge, Ländern und Schmelz-\nsowie Fertigungsverfahren,                             (2) Die Erhebungen für Unternehmen, die dem Vertrag\ne) Erzeugung von Brennstoffen und Energie nach Art,     über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nMenge, Wert und Verwendungszweck,                   Kohle und Stahl unterliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), erfassen\nf) Zugang, Verbrauch, Abgang und Bestand an Brenn-      monatlich für den Folgemonat\nstoffen und Energie nach Art, Menge, Ländern und    die Plandaten entsprechend den Erhebungsmerkmalen\nSchmelz- sowie Fertigungsverfahren,                 nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a, g und h","2202                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nJährlich                                                                metallen und deren Legierungen, Bearbeitungsrest-\nstoffen, Schrott, nichteisenmetallhaltigen Aschen\ntätige Personen nach Stellung im Betrieb, Alter und Zuord-\nund Rückständen\nnung zu Produktionsstufen.\nnach Art und Menge,\n(3) Der Berichtszeitraum entspricht der jeweiligen\nb) Verbrauch an Nichteisenmetallerzen, -konzentra-\nPeriodizität. Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Bestands-\nten, -hüttenzwischenprodukten, raffinierten Nicht-\nangaben, die Angaben zu tätigen Personen, Zahl der Kurz-\neisenmetallen und deren Legierungen, Bearbei-\narbeitnehmer sowie die Angaben zu Buchstabe i und die\ntungsreststoffen, Schrott, nichteisenmetallhaltigen\njährlichen Erhebungen nach Absatz 2 erstrecken sich auf\nAschen und Rückständen\nden Stand zum Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes.\nnach Art, Menge und Verwendungszweck,\n§ 3                                 c) Zahl der tätigen Personen,\nErhebungsmerkmale, Periodizität,                    jährlich\nBerichtszeitraum der Statistik in der                 Abgabe von Halbmaterial\nNichteisen- und Edelmetallwirtschaft                  nach Art, Menge und inländischen Abnehmergruppen.\n( 1) Erhebungsmerkmale der Statistik in der Nichteisen-        Die monatlichen Erhebungen sowie die vierteljährliche\nund Edelmetallwirtschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind für die          Erhebung der tätigen Personen werden nur bei den\nBetriebe                                                          Nichteisenmetall-Halbzeugwerken und -Gießereien\nsowie in der Nichteisenmetall-Pulverindustrie durchge-\n1 . des Nichteisenmetallerzbergbaus\nführt;\nmonatlich\n4. des Nichteisenmetallhandels\nFörderung und Aufbereitung an Nichteisenmetallerzen,\nErzeugung von Konzentraten                                    vierteljährlich\nnach Art und Menge,                                           a) Bestand an Nichteisenmetallerzen, -konzentraten,\nvierteljährlich                                                     -hüttenzwischenprodukten, raffinierten Nichteisen-\nmetallen und deren Legierungen, Bearbeitungsrest-\na) Bestand an Nichteisenmetallerzen, -konzentrat.en\nstoffen, Schrott, nichteisenmetallhaltigen Aschen\nund -hüttenzwischenprodukten\nund Rückständen\nnach Art und Menge,\nnach Art und Menge,\nb) Zahl der tätigen Personen;\nb) Zahl der tätigen Personen.\n2. der Nichteisenmetall- und Edelmetallerzeugung\nmonatlich                                                   (2) Der Berichtszeitraum entspricht der jeweiligen Peri-\nodizität. Die Angaben zu Bestand und tätigen Personen\na) Erzeugung von raffinierten Nichteisenmetallen und     erstrecken sich auf den Stand zum Ende des jeweiligen\nderen Legierungen, Zwischenprodukten sowie           Berichtszeitraums.\nEdelmetallen\nnach Art, Menge und Wert,\n§4\nb) Verbrauch an Nichteisenmetallerzen, -konzentraten\nund -hüttenzwischenprodukten, raffinierten Nicht-                              Hilfsmerkmale\neisenmetallen und deren Legierungen, Bearbei-            Hilfsmerkmale der Statistiken sind:\ntungsreststoffen, Schrott, nichteisenmetallhaltigen\nAschen und Rückständen                               1. Name, Bezeichnung, Anschrift der Unternehmen und\nnach Art, Menge und Verwendungszweck,                    Betriebe, Rechtsform des Unternehmens,\nvierteljährlich                                          2. Name der für Rückfragen zur Verfügung stehenden\na) Bestand an Nichteisenmetallerzen, -konzentraten           Person sowie Telefon-, Telefax- und Fernschreib-\nund -hüttenzwischenprodukten, Bearbeitungsrest-          nummer.\nstoffen, Schrott, nichteisenmetallhaltigen Aschen\nund Rückständen, raffinierten Nichteisenmetallen                                     §5\nund deren Legierungen sowie Edelmetallen\nnach Art und Menge,                                                          Auskunftspflicht\nb) Zahl der tätigen Personen;                               (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Aus-\nkunftspflichtig sind die Unternehmen und die Leiter der\n3. der ersten Verarbeitungsstufe\nBetriebe.\nmonatlich\n(2) Die Erteilung der Auskünfte zu § 4 Nr. 2 ist freiwillig.\na) Erzeugung von Halbmaterial\nnach Art, Menge, Wert sowie Herkunft des bezoge-\nnen Halbmaterials,\n§ 6\nb) Auftragseingang von Halbmaterial\nnach Menge sowie Herkunft,                                           Durchführung der Bundesstatistik\nvierteljährlich                                              ( 1 ) Die Statistiken werden\na) Bestand an Nichteisenmetallerzen, -konzentraten,       1. in der Eisen- und Stahlwirtschaft (§ 2) vom Statisti-\n-hüttenzwischenprodukten, raffinierten Nichteisen-         schen Bundesamt,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                             2203\n2. in der Nichteisen- und Edelmetallwirtschaft (§ 3) vom                                   §8\nBundesamt für Wirtschaft\nVerordnungsermächtigung\ndurchgeführt.\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\n(2) Zur Durchführung der Statistik nach Absatz 1 Nr. 2    durch Rechtsverordnung den Kreis der zu Befragenden\nwird im Bundesamt für Wirtschaft eine Organisationsein-      einzuschränken, die Erhebung einzelner Merkmale auszu-\nheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und perso-  setzen sowie die Periodizitäten zu verlängern, wenn die\nnell von anderen Aufgabenbereichen des Bundesamtes zu         Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführ-\ntrennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Per- lichkeit oder Häufigkeit benötigt werden .\nsonen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst\nbesonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer\n§9\nTätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflich-\ntige nur für Zwecke dieses Gesetzes verwenden.                                      Berlin-Klausel\n(3) Das Nähere zur Ausführung des Absatzes 2 regelt          Dieses Gesetz giit nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nder Bundesminister für Wirtschaft durch Erlaß.               Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n§ 7                             Überleitungsgesetzes.\nÜbermittlungsregelung                                                   § 10\nInkrafttreten\nAn den Bundesminister für Wirtschaft und die fachlich\nzuständigen obersten Landesbehörden dürfen für die Ver-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften          Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Statistiken der\nund für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung    Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschafts-\nvon Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und vom        zweige in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nBundesamt für Wirtschaft Tabellen mit statistischen Ergeb-   nummer 708-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur    zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988\neinen einzigen Fall ausweisen.                               (BGBI. 1 S. 2353), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","2204                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Wahl der Vertreter\nder Bundesrepublik zur Beratenden Versammlung des Europarats\nVom 15. Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 (2) Nach Ablauf der Wahlperiode eines Bundestages\nführt der neue Bundestag innerhalb von drei Monaten\nArtikel 1                               nach seinem ersten Zusammentritt eine Neuwahl\ndurch.\nDas Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundes-\n(3) Die Amtszeit der neu gewählten Vertreter und\nrepublik zur Beratenden Versammlung des Europarats\nStellvertreter beginnt mit der Bestätigung der Mandate\nvom 11. Juni 1951 (BGBI. 1S. 397), geändert durch Gesetz\nvom 4. August 1953 (BGBI. 1 S. 779), wird wie folgt               durch die Parlamentarische Versammlung und endet\ngeändert:                                                         mit der Bestätigung der Mandate ihrer Nachfolger\ndurch die Parlamentarische Versammlung.\"\n1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:\n3. § 2 erhält folgende Fassung:\n„Gesetz über die Wahl der Vertreter\nder Bundesrepublik Deutschland                                                ,,§ 2\nzur Parlamentarischen Versammlung                         Das Verfahren der Wahl sowie die Nachfolge im\ndes Europarates\".                          Falle des Ausscheidens eines Vertreters oder Stell-\nvertreters infolge Tod oder aus sonstigen Gründen\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                   bestimmt der Deutsche Bundestag.\"\n,,§ 1\n(1) Die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in\nder Parlamentarischen Versammlung des Europarats\nArtikel 2\nund ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bundes-\ntag jeweils für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nMitte gewählt.                                              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher"]}