{"id":"bgbl1-1989-59-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":59,"date":"1989-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_59.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)","law_date":"1989-12-15T00:00:00Z","page":2198,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2198                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nüber die Haftung für fehlerhafte Produkte\n(Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)\nVom 15. Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          liehen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet,\nsowie Elektrizität. Ausgenommen sind landwirtschaftliche\n§ 1                                Erzeugnisse des Bodens, der Tierhaltung, der Imkerei und\nder Fischerei (landwirtschaftliche Naturprodukte), die nicht\nHaftung                              einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind; glei-\n(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getö-        ches gilt für Jagderzeugnisse.\ntet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine\nSache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts ver-                                      § 3\npflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden\nFehler\nSchaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt\ndies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte               (1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die\nProdukt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art       Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller\nnach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch            Umstände, insbesondere\nbestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich\na) seiner Darbietung,\nverwendet worden ist.\nb) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet wer-\n(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen,        den kann,\nwenn\nc) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht\n1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,                wurde,\n2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das            berechtigterweise erwartet werden kann.\nProdukt den Fehler, der den Schaden verursacht hat,\nnoch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr         (2) Ein Produkt hat nicht. allein deshalb einen Fehler,\nbrachte,                                                   weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr\ngebracht wurde.\n3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere\nForm des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck herge-                                       §4\nstellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit her-                                 Hersteller\ngestellt oder vertrieben hat,\n(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das\n4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem             Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt herge-\nZeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr         stellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das\nbrachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entspro-       Anbringen seines Namens, seines Warenzeichens oder\nchen hat, oder                                             eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als\n5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und               Hersteller ausgibt.\nTechnik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das            (2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck\nProdukt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden       des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer\nkonnte.                                                    anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im\nRahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungs-\n(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts\nist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die            bereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nKonstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt           Wirtschaftsgemeinschaft einführt oder verbringt.\neingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Her-            (3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt\nstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf     werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei\nden Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwen-          denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats,\nden.                                                            nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zuge-\n(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen         gangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt,\nZusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der              die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein\nGeschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatz-        eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2\npflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt      genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der\nder Hersteller die Beweislast.                                  Name des Herstellers bekannt ist.\n§ 2                                                               § 5\nProdukt                                               Mehrere Ersatzpflichtige\nProdukt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche            Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller neben-\nSache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweg-            einander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                              2199\nals Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen        (2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\nzueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die   entsprechend anzuwenden.\nVerpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu lei-\nstenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere\ndavon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem\neinen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; im                                    § 10\nübrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1                           Haftungshöchstbetrag\nSatz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n(1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder glei-\nche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so\n§ 6                            haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag\nvon 160 Millionen Deutsche Mark.\nHaftungsminderung\n(2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu\n(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschul-\nleistenden Entschädigungen den in Absatz 1 vorgesehe-\nden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bür-\nnen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Ent-\ngerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung\nschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag\nsteht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche\nzu dem Höchstbetrag steht.\nGewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des\nGeschädigten gleich.\n(2) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert,                                 § 11\nwenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und\nzugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht wor-\nSelbstbeteiligung bei Sachbeschädigung\nden ist. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.                         Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte\neinen Schaden bis zu einer Höhe von 1125 Deutsche\n§ 7                            Mark selbst zu tragen.\nUmfang der Ersatzpflicht bei Tötung\n§ 12\n(1) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten einer\nVerjährung\nversuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu lei-\nsten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß während       (1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von\nder Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder       dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem\ngemindert war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren.       Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatz-\nDer Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdi-   pflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müs-\ngung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen    sen.\nhat.\n(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem\n(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden\nDritten in einem Verhältnis, aus dem er diesem gegenüber   Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis die\nkraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhalts-    Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird.\npflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der\nTötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der             (3) Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen\nErsatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu     Gesetzbuchs über die Verjährung anzuwenden.\nleisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer\nseines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet\ngewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der                                  § 13\nDritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht                     Erlöschen von Ansprüchen\ngeboren war.\n(1) Der Anspruch nach§ 1 erlischt zehn Jahre nach dem\n§8\nZeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den\nUmfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung         Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Dies\ngilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder\nIm Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesund-\nein Mahnverfahren anhängig ist.\nheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Ver-\nmögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch          (2) Auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder\nerleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dau-    auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel\nernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert       ist Absatz 1. Satz 1 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den\nist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind.                   Anspruch, der Gegenstand eines außergerichtlichen Ver-\ngleichs ist oder der durch rechtsgeschäftliche Erklärung\nanerkannt wurde.\n§9\nSchadensersatz durch Geldrente\n§ 14\n(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minde-                              Unabdingbarkeit\nrung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürf-\nnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem           Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz\nDritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft    darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt\ndurch eine Geldrente zu leisten.                            werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.","2200                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 15                             oder das Außerkrafttreten des § 10 anzuordnen, wenn und\nArzneimittelhaftung;                      soweit dies zur Umsetzung einer Richtlinie des Rates der\nHaftung nach anderen Rechtsvorschriften               Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Arti-\nkel 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom\n(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch         25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-\nbei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungs-      tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für\nbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher          fehlerhafte Produkte erforderlich ist.\nabgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt\noder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit\nworden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine\nGesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkt-                               § 18\nhaftungsgesetzes nicht anzuwenden.\nBerlin-Klausel\n(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt\nunberührt.                                                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n§ 16                              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nÜbergangsvorschrift                       verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten nach Maßgabe des § 14 des Dritten Über-\nDieses Gesetz ist nicht auf Produkte anwendbar, die vor    leitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nseinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind.\n§ 17\n§ 19\nErlaß von Rechtsverordnungen\nInkrafttreten\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die Beträge der §§ 10 und 11 zu ändern          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nHaussmann"]}