{"id":"bgbl1-1989-59-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":59,"date":"1989-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/59#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_59.pdf#page=41","order":3,"title":"Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung","law_date":"1989-12-13T00:00:00Z","page":2237,"pdf_page":41,"num_pages":8,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                             2237\nVerordnung\nüber Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen\noder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung\nVom 13. Dezember 1989\nAuf Grund des§ 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozial-       8. Brusthütchen mit Sauger\ngesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember          9. Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmit-\n1988, BGBI. 1 S. 2477) wird verordnet:\ntel)\n§ 1                            1o. Einmalhandschuhe (Ausnahme: sterile Handschuhe\nzur regelmäßigen Katheterisierung)\nSächliche Mittel mit geringem\noder umstrittenem therapeutischen Nutzen             11. Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die\ndas 18. Lebensjahr vollendet haben\nVon der Versorgung sind ausgeschlossen:\n12. Fingerlinge\n1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;\n13. Fingerschienen\nKnie- und Knöchelkompressionsstücke\n14. Glasstäbchen\n2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauch-\nwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trä-         15. Gummihandschuhe\ngern)                                                  16. Milchpumpen\n3. Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten                 17. Ohrenklappen\n4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte                  18. Salbenpinsel\n5. Afterschließbandagen                                    19. Urinflaschen\n6. Mundsperrer                                             20. Zehen- und Ba!lenpolster, Zehenspreizer.\n7. Penisklemmen\n8. Rektophore                                                                          §3\n9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebär-                             Instandsetzungen\nmuttervorfall).                                           Von der Versorgung sind ausgeschlossen:\nInstandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die\n§2\ndas 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Auf-\nSächliche Mittel mit geringem Abgabepreis            arbeitung einer vorhandenen Fassung.\nVon der Versorgung sind ausgeschlossen:\n§·4\n1. Alkoholtupfer\nBerlin-Klausel\n2. Armtragetücher, Armtragegurte\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n3. Augenbadewannen\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 78 des Gesund-\n4. Augenklappen                                           heits-Reformgesetzes auch im Land Berlin.\n5. Augentropfpipetten\n§5\n6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und son-\nstigen Dauerverbänden                                                        Inkrafttreten\n7. Brillenetuis                                              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2238                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin\nund zum Glasschleifer und Glasätzer/zur Glasschleiferin und Glasätzerin*)\nVom 13. Dezember 1989\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                       5. Handhaben und Warten der Werkzeuge, Geräte,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                      Maschinen und Einrichtungen,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                    6. Glasarten und Glaserzeugnisse,\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Hand-\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                         7. Anfertigen und Lesen von Fertigungsunterlagen,\n28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch                    8. Vorbereiten des Glases,\n§ 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini-                    9. Techniken der Glasveredlung,\nster für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                   10. Materialfluß,\nster für Bildung und Wissenschaft:                                        11. Qualitätssicherung.\n§ 1                                       (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nAnwendungsbereich                                  Kenntnisse:\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in                     1. In der Fachrichtung Schliff:\ndem Ausbildungsberuf Glasschleifer und Glasätzer/Glas-\na) Grob- und feinschleifen sowie Handpolieren,\nschleiferin und Glasätzerin nach der Handwerksordnung\nund für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten                      b) Dekorgestalten durch verschiedene Schliffarten,\nAusbildungsberuf.                                                             c) Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten,\n§2                                         d) Säurepolieren, Ätzen, Strahlen und Verbinden;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                         2. In der Fachrichtung Gravur:\nDer Ausbildungsberuf Glasveredler/Glasveredlerin wird                     a) Schneiden, Gravieren und Rutschen,\nstaatlich anerkannt.                                                          b) Tiefgravieren,\n§3                                         c) Ausführen von Hochschnittarbeiten,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                 d) Handpolieren, Ätzen und Strahlen;\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbil-              3. In der Fachrichtung Flächenveredlung:\ndungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                    a) Strahlmattieren,\n1. Schliff,                                                                  b) Säuremattieren,\n2. Gravur und                                                                 c) Beschichten,\n3. Flächenveredlung                                                           d) Montieren.\ngewählt werden.\n§5\n§4\nAusbildungsrahmenplan\nAusbildungsberufsbild\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                    der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n1. Berufsbildung,                                                       dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweich:mde sachliche und zeitliche\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                    Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                              zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\n§6\n•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die\nAusbildungsplan\nAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-      bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                  bildungsplan zu erstellen.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                                 2239\n§7                                    (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nBerichtsheft                           insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durch-\nführen, davon mindestens eine nach Nummer 1, und in\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines        höchstens 32 Stunden 1 Prüfungsstück anfertigen.\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu       Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig        1. Arbeitsproben für alle Fachrichtungen:\ndurchzusehen.                                                      a) Schneiden von Innen- und Außenbögen, Rund-\necken, Ausschnitten,\n§8\nb) Schleifen und Polieren von Kanten;\nZwischenprüfung\n2. Arbeitsproben in der Fachrichtung Schliff:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende               a) Ausführen eines Keilschliffsterndekors,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         b) Ausführen eines versetzten Ecken- oder Oliven-\ndekors,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die unter          c) Schleifen einer Modellkante mit unterschiedlichen\nlaufender Nummer 7 Buchstabe b und c, Nummer 8 Buch-                  Schlifftechniken,\nstabe b und c sowie Nummer 9 Buchstabe c und d für das             d) Verbinden von Glaserzeugnissen;\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-        3. Arbeitsproben in der Fachrichtung Gravur:\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-\na) Ausführen von Mustern in Schnittprofilen,\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nb) Ausführen von Dekaren in floralen und figuralen\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in             Gravuren,\ninsgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben anferti-\ngen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                     c) Ausführen von Ätz- oder Strahlarbeiten;\n1. Einrichten von betriebsüblichen        Schleifmaschinen,  4. Arbeitsproben in der Fachrichtung Flächenveredlung:\nAbziehen von Schleifscheiben,\na) Strahlen in unterschiedlichen Tiefen, Tönen und\n2. Vorlage auf Werkstück übertragen, Markieren und                    Strukturen,\nAnzeichnen,\nb) Ätzen in unterschiedlichen Tiefen, Tönen und Struk-\n3. Schneiden, Sägen, Sprengen und Bohren von Glas,                    turen,\n4. Vorreißen und Feinmachen einfacher Schliffmuster               c) Schleifen einer Modellkante in einer anspruchsvol-\nnach vorgelegter Zeichnung,                                       len Technik,                                ·\n5. Abdecken und Ausschneiden sowie Strahlen oder                  d) Montage von Glaserzeugnissen.\nÄtzen des Musters,\n6. Glaserzeugnisse gravieren.                                 Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\n1. in der Fachrichtung Schliff:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf             a) eine Schale, Vase oder Scheibe mit unterschiedli-\npraxisbezogene Fälle beziehen, aus folgenden Gebieten                 chen Schliffen, Strahlungen und Ätzungen sowie mit\nschriftlich lösen:                                                    Dekorschliffen,\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-            b) ein Zusammensetzspiegel mit unterschiedlichen\ngieverwendung,                                                    Kanten- und Flächenschliffen,\n2. Herstellung, Eigenschaften und Eignung von Glas,                c) eine Ganzglaskonstruktion;\n3. Anfertigung von Skizzen und Zeichnungen,                  2. in der Fachrichtung Gravur:\n4. Grundlagen der Glasbearbeitung und -veredlung,                 eine Schale, Vase oder Scheibe in unterschiedlichen\nGravuren, .Strahlungen und Ätzungen;\n5. Einsatz und Pflege von Werkzeugen und Hilfsmitteln\nfür die Glasbearbeitung und -veredlung.                  3. in der Fachrichtung Flächenveredlung:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-         eine gestaltete Glasfläche in verschiedenen Techniken,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-       insbesondere in Tönen, Tiefen und Strukturen geätzt\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                    sowie gestrahlt oder beschichtet.\nDabei sollen die Arbeitsproben zusammen und das Prü-\n§9                               fungsstück jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.\nAbschlußprüfung/Gesellenprüfung\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung            den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\nerstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten    tik, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-    schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,\nausbildung wesentlich ist.                                   insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:","2240                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil         1\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                      (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz       und    rationelle    oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nEnergieverwendung,                                        nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nb) Herstellung, Eigenschaften und Eignung verschie-           geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\ndener Glasarten und Glaserzeugnisse zur Ver-              mündlichen das doppelte Gewicht.\nedlung,\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nc) Arbeitsplanung unter Verwendung von fachlichen\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nRegelwerken,\ndas doppelte Gewicht.\nd) Glasveredlung durch Schliff, Gravur, Ätzen, Strah-\nlen und Beschichten für Hohl- und Flachglas,                 (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\ne) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen für die Glas-             nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\nbearbeitung und -veredlung,                               reichende Leistungen erbracht sind.\nf) Qualitätssicherung;\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                                                      § 10\na) Längen-, Winkel-, Flächen-, Volumen- und Massen-                          Aufhebung von Vorschriften\nberechnungen,                                               Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nb) Prozentrechnen und Proportionsberechnungen,               pläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlern-\nberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die\nc) Material- und Kostenberechnungen,\nin dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere\nd) maschinentechnische Berechnungen;                         die Ausbildungsberufe Glasschleifer und Glasätzer, Glas-\n3. im Prüfungsfach Fachzeichnen:                                 graveur sowie Hohlglasfeinschleifer, sind vorbehaltlich des\n§ 11 nicht mehr anzuwenden.\na) Darstellen von floralem, figuralem oder ornamenta-\nlem Dekor oder von Schriften,                                                          § 11\nb) Erstellen oder Ergänzen einer Fertigungszeich-                                  Übergangsregelung\nnung;\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                  dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-          schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                      parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ndieser Verordnung.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                                            § 12\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,                              Berlin-Klausel\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik         90 Minuten,        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n3. im Prüfungsfach Fachzeichnen                  90 Minuten,     tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-                      Land Berlin.\nkunde                                        60 Minuten.\n§ 13\n(5) Soweit. die schriftliche Prüfung in programmierter\nInkrafttreten\nForm durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\nPrüfungsdauer unterschritten werden.                                Diese Verordnung tritt am 1 . August 1990 in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                                     2241\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin\nund zum Glasschleifer und Glasätzer/Glasschleiferin und Glasätzerin\n1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                                   in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                       im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1   3\n---+----·-····----------···-----·--........+--·----- -------------------+----'-----L---\n3                                       4\nBerufsbildung                      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)                     Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes               erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbil-\ndenden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,           a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                      b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                     Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\nJ\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-         a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-      während der\nschutz und rationelle                  lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-   gesamten Ausbildung\nEnergieverwendung                      tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen zu vermitteln\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                 b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nArbeitsabläufen anwenden\nc)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-\nnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht\nentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom\nausgehen, beachten\nf)  für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen\nund zur Vermeidung von Umweltbelastungen beitra-\ngen\ng) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-\nnen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich erläutern","2242                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                             in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                          3                                         4\n5  Handhaben und Warten        a) Glasbearbeitungswerkzeuge          handhaben,     pflegen\nder Werkzeuge, Geräte,         und instandhalten\nMaschinen und              b) Funktionen von Maschinen und Anlagen der Glas-\nEinrichtungen                 veredlung überwachen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Glasbearbeitungsmaschinen,           insbesondere       für\nGravur, Schliff oder Zuschnitt, einrichten, bedienen,\nwarten und bei der Instandhaltung mitwirken\nd) Schleif- und Poliermittelträger sowie Schleif- und\nPoliermittel anwenden und aufbewahren\ne) Schleifkörper spannen, profilieren und abziehen\nf) Binde- und Kühlmittel anwenden\ng) Fertigungsverfahren und -techniken erläutern\n6  Glasarten und              a) Schmelzvorgänge, Herstellungsverfahren und Küh-\nGlaserzeugnisse                lung erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)         b) Zusammensetzung und Eigenschaften von Glas-\n6\narten, insbesondere von Kristallgläsern, erläutern·\nc) Glaserzeugnisse auf ihre Verwendbarkeit beurteilen\nund auswählen\n7   Anfertigen und Lesen       a) Entwürfe und Ausführungszeichnungen für verschie-\n6\nvon Fertigungsunterlagen       dene Veredlungstechniken anfertigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Entwürfe und Ausführungszeichnungen auf Vorlagen\n4        6\nübertragen\nc) fertigungstechnische Informationen unter Berücksich-\ntigung der Normen aus technischen Zeichnungen ent-                   4\nnehmen\n8   Vorbereiten des Glases     a) Glas reinigen und prüfen                                     2\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\nb) Glaserzeugnisse schneiden, sägen, sprengen und\nbohren\n6        6\nc) durch Säumen und Kröseln Kanten und Ränder bear-\nbeiten\nd) Vorlagen auf Werkstücke übertragen\ne) Glas markieren, einteilen, anzeichnen sowie maß-\n6\nund modellnehmen\nf)  mit Deckmassen oder Schablonen abdecken\n9   Techniken der              a) Glaserzeugnisse grobschleifen,         feinschleifen   und\n6        8\nGlasveredlung                  polieren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\nb) Glaserzeugnisse gravieren, schneiden und stippen             4        8\nc) Glasflächen durch Ätzen und Strahlen veredeln                          5\nd) Glasteile zusammenfügen und kleben                           2         5","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                                        2243\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                                      in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsb erufsbildes                                                                        im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n-------- -~--- -\n2                                                          3                                   4\n10   Materialfluß                         a) betriebsbezogenen Materialfluß darstellen\n4\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)                  b) Glasartikel verpacken, befördern und lagern\n----\n11   Qualitätssiche rung                  a) Glasarten und Glaserzeugnisse nach Qualitätsmerk-\n(§ 4 Abs. 1 N r. 11)                          malen sortieren\nb) Qualitätsmängel erkennen und soweit als möglich            6        10\nbeseitigen\nc)       Fehlerursachen nennen und entsprechende Vor-\nbeugemaßnahmen aufzeigen\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2\nA. Fachrichtung Schliff\n--·-\n1   Grob- und Feinschleifen              a) entsprechend der Schliffart Glas mit Schleifscheiben\nsowie Handpolieren                           unterschiedlicher Profile vorreißen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe a)                         b) vorgerissene Werkstücke schlichten und feinmachen                           10\nc)      Handpolituren ausführen\nd) Halbfabrikate mattieren, schattieren und gravieren\n2   Dekorgestaltung durch                a) Keil-, Kugel-, Oliv- und Scharfschliffe ausführen\nverschiedene Schliffarten                                                                                           10\nb) Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffe aus-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nführen\nBuchstabe b)\nc)       Hoch-, Tief- und Walzenschliffe ausführen                               6\nd) Schliffe auf Überfangglas ausführen\n-  ~--\n3   Formveränderungs- und                a) Formveränderungen durch unterschiedliche Schliff-\nAusbrucharbeiten                              arten vornehmen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe c)                         b) Ausbruchschliffe ausführen sowie Ränder und Kan-\nten bearbeiten                                                         14\nc)       Bohrungen ausführen\nd) Werkstücke sägen und fräsen\n4   Säurepolieren, Ätzen,                a) Säurepolituren und Ätzungen ausführen\nStrahlen und Verbinden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                    b) Ätztechniken ausführen\nBuchstabe d)                         c)      Strahltechniken in unterschiedlichen Strukturen aus-                   12\nführen\nd) Glasflächen und -kanten verkleben","2244                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nB. Fachrichtung Gravur\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                        in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                           im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                           3                                   4\nSchneiden, Gravieren       a) Werkstücke mit Scheiben unterschiedlicher Gravur-\nund Rutschen                   profile bearbeiten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nb) unterschiedliche Schnittprofile zu Dekoren verar-\nBuchstabe a)                                                                                           10\nbeiten\nc) gebundene und freie Rutschtechniken in Dekoren\nzusammenfassen\nd) Werkstücke mattieren und schattieren\n2  Tiefgravieren              a) Gravuren mit Kupferrad-, Korund- und Diamantschei-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2              ben, mit der Gravurmaschine und der biegsamen                             8\nBuchstabe b)                   Welle ausführen\nb) florale, figurale und ornamentale Dekore in Stein- und\nKupfergravur ausführen\n12\nc) Oberflächen durch verschiedene Tiefgravuren pla-\nstisch gestalten\n3  Ausführen von              a) Reliefdekore unterschiedlicher Art herausarbeiten\nHochschnittarbeiten                                                                                    12\nb) Wappen und Schriften ausführen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe c)\n4  Handpolieren, Ätzen        a) Säurepolitur beschreiben\nund Strahlen               b) Handpolituren ausführen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2\n10\nBuchstabe d)               c) Ätztechniken ausführen\nd) Strahltechniken in unterschiedlichen Strukturen aus-\nführen\nC. Fachrichtung Flächenveredlung\n1  Strahl mattieren           a) Strahlmittel nach Körnung und Wirkungsgrad be-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3              stimmen\nBuchstabe a)\nb) in Tönen, Tiefen und Struktur&n strahlen\n12\nc)  Eisblumieren\nd) verschiedene Strahltechniken auf Überfangglas aus-\nführen\n2  Säuremattieren             a) Matt- und Säurebäder unter Beachtung der Arbeits-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3              und Umweltschutzvorschriften ansetzen und der Ent-\nBuchstabe b)                   sorgung zuführen                                                          7\nb) Werkstücke abdecken, schneiden und im Vorbad\nbehandeln\nc)  in Tönen, Tiefen und Strukturen ätzen                                   10\nd) verschiedene Ätztechniken auf Überfangglas aus-\nführen                                                                    5\ne) mit drucktechnischen Mitteln abdecken und ätzen"]}