{"id":"bgbl1-1989-59-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":59,"date":"1989-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/59#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_59.pdf#page=13","order":2,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Neuntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes","law_date":"1989-12-18T00:00:00Z","page":2209,"pdf_page":13,"num_pages":28,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                                 2209\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nund Neuntes Gesetz\nzur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes\nVom 18. Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                       Artikel 2\nDas Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979\nArtikel 1\n(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom\nDas Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977                   15. August 1989 (BGBI. 1 S. 1598), wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom\nIn § 9 wird die Zahl „9 013\" durch die Zahl „9 221\"\n25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1081 ), wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Zahl „9 013\" durch die Zahl                                    Artikel 3\n,, 9 221 \" ersetzt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „9 013\" durch die Zahl          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n„9 221\" und die Zahl „4 506,50\" durch die Zahl\n,,4 610,50\" ersetzt.\nArtikel 4\n2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 155\" durch die Zahl\n,,5 274\" ersetzt.                                              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die\nnach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-\nmung erteilt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im u t K oh 1\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","2210                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nElftes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes,\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes\nund Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes\nVom 18. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Abkömmlinge erhalten ein Uberbrückungsgeld in Höhe\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 einer Entschädigung nach § 11 Abs. 1. Das Überbrük-\nkungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft\nArtikel 1                              von mehr als acht Jahren oder von mehr als zwei\nWahlperioden das Eineinhalbfache der Entschädigung\nDas Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977                    nach § 11 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten\n(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 des           sind, bestimmt der Präsident. Sind Hinterbliebene im\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209), wird           Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen\nwie folgt geändert:                                              Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der\nBestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld\n1. § 19 erhält folgende Fassung:                                 bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.\n,,§ 19                                 (2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mit-\nAnspruch auf Altersentschädigung                   glieds des Bundestages, das die Voraussetzungen der\nMitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt und noch keine\nEin Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine           Altersentschädigung erhält.\"\nAltersentschädigung, wenn es das fünfundsechzigste\nLebensjahr vollendet und dem Bundestag acht Jahre\nangehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum acht-        6. § 27 wird wie folgt geändert:\nzehnten Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht         a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nder Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr\n,,(1) Mitglieder des Bundestages und Versor-\nfrüher. § 18 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Eine\ngungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten\nWahlperiode wird mit vier Jahren angerechnet, soweit\neinen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in\nihre Dauer über zwei Jahre hinausgeht.\"\nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen in sinngemä-\nßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden\n2. § 20 wird wie folgt geändert:                                     Vorschriften. Das Überbrückungsgeld nach § 24 ist\na) In Satz 1 wird das Wort „sechs\" durch das Wort                 eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anre-\n„acht\" und das Wort „fünfundzwanzig\" durch das                chenbare Leistung im Sinne dieser Vorschriften.\"\nWort ,,fünfunddreißig\" ersetzt.                           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 381 der\nb) In Satz 2 wird das Wort „sechzehnten\" durch das                Reichsversicherungsordnung\" durch die Worte\nWort „achtzehnten\" und das Wort „fünf\" dur~n das              ,,§ 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbu-\nWort „ vier\" ersetzt.                                         ches\" und die Worte ,,§ 405 der Reichsversiche-\nrungsordnung\" durch die Worte ,,§ 257 des Fünften\n3. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Sechstel\" durch              Buches des Sozialgesetzbuches\" ersetzt.\ndas Wort „Achtel\" ersetzt.\n7. § 29 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n4. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzig\"          „Entsprechendes gilt beim Bezug einer Versorgung\ndurch das Wort „fünfunddreißig\" ersetzt.                      aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und\n5. § 24 erhält folgende Fassung:                                 von Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 des\n,,§ 24\nBeamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von\nRenten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf\nÜberbrückungsgeld für Hinterbliebene                 Antrag gemäß§ 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversiche-\n(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundes-        rungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversi-\ntages erhalten die noch nicht abgerechneten Leistun-          cherungsgesetzes;§ 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3, 4\ngen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des           und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten ent-\nTor'es fällig waren. Der überlebende Ehegatte und die         sprechend.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                             2211\n8. § 35 erhält folgende Fassung:                                  Amtsgehalts und des Ortszuschlages. Das Überbrük-\nkungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens\n,,§ 35\nvier Jahren das Eineinhalbfache des Amtsgehalts und\nÜbergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz              des Ortszuschlages. Sind Hinterbliebene nicht vorhan-\n(1) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart-           den, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letz-\nschaften, die vor dem Inkrafttreten des Elften Ände-          ten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das\nrungsgesetzes entstanden sind, bleiben unberührt.             Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen\n§ 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2               gewährt.\ngelten entsprechend für die Hinterbliebenen eines                (2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mit-\nEmpfängers von Altersentschädigung, wenn dieser               glieds der Bundesregierung, das die Voraussetzungen\nnach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes ver-          des § 15 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt\nstirbt.                                                       erhält.\n(2) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart-               (3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen MitQ_lieds\nschaften ehemaliger Mitglieder des Bundestages, die          der Bundesregierung, das zur Zeit seines Todes Uber-\ndie Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer vor             gangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu\nInkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erfüllen,          haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des\nund ihrer Hinterbliebenen richten sich nach bisherigem        Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemo-\nRecht, sofern der Versorgungsfall vor dem 1. Januar          nat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Über-\n2002 eintritt. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze       gangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen-\n1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder des Bundes-       und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach\ntages, die vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgeset-      § 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.\nzes dem Bundestag oder einem Landtag angehören,\nsowie für ihre Hinterbliebenen.                                  (4) Wird Überbrückungsgeld nach den Absätzen 1\nbis 3 gezahlt, entfallen Leistungen nach den für die\n(3) Ehemalige Mitglieder des Bundestages, die nach        Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen\nInkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erneut in         Vorschriften aus Anlaß des Todes.\"\nden Bundestag eintreten und die Voraussetzungen der\n§§ 19 und 21 in der bisherigen Fassung erfüllen, erhal-\nArtikel 4\nten Altersentschädigung nach bisherigem Recht mit der\nMaßgabe, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach          Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nInkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes vier vom       Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),\nHundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1 bis zum        zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni\nErreichen der Höchstaltersentschädigung gewährt wer-      1989 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie folgt geändert:\nden. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2\nIn§ 22 Nr. 4 wird nach dem Wort „Übergangsgelder,\"\ngelten für Hinterbliebene entsprechend.\ndas Wort „Überbrückungsgelder,\" eingefügt.\n(4) Die sich nach Absatz 1 oder 3 ergebende Versor-\ngungsanwartschaft nach bisherigem Recht wird der                                     Artikel 5\nBerechnung des Versorgungsanspruchs zugrunde\ngelegt, wenn sie höher ist a!s die Versorgungsanwart-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nschaft,- die sich nach diesem Gesetz ergibt.\"              des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\n9. § 46 Abs. 3 wird gestrichen.\nArtikel 6\nArtikel 2                            Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 12. Wahlperiode in\nKraft.\nDas Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979\n(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209), wird\nwie folgt geändert:                                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nIn § 10 b Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 32 Abs. 4\nbis 8,\" die Worte ,,§ 35\" eingefügt.\nBonn, den 18. Dezember 1989\nArtikel 3\nDas Bundesministergesetz in der Fassung der Bekannt-                        Der Bundespräsident\nmachung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1166), zuletzt                                  Weizsäcker\ngeändert durch Artikel V Nr. 3 des Gesetzes vom 20. März\n1979 (BGBI. 1 S. 357), wird wie folgt geändert:                                 Der Bundeskanzler\nDr. He Im ut Koh 1\n1 . § 16 Abs. 2 wird gestrichen.\n2. Nach § 16 wird eingefügt:                                             Der Bundesminister des Innern\nSchäuble\n,,§ 16 a\n(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Bundes-            Der Bundesminister der Finanzen\nregierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des                                Waigel","2212                                    Bundesgesetz~latt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung\n(Vereinsförderungsgesetz)\nVom 18. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   betreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      und des Hundesports.\"\nArtikel 1                           3. § 58 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 werden die Worte „ein Viertel\" durch\nÄnderung der Abgabenordnung\ndie Worte „ein Drittel\" ersetzt.\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1                 b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nS. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 15\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie           „9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch\nfolgt geändert:                                                          den bezahlten Sport fördert.\"\n1. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:                     4. § 64 wird wie folgt gefaßt:\n,,Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Kör-                                 ,,§ 64\nperschaften gelten nicht als selbständige Steuer-               Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe\nsubjekte.\"                                                      (1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung\ninsoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb\n2. In § 52 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 3 der                (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die\nPunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Num-        Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb\nmer 4 angefügt:                                              zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte,\n,,4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht,         Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Ge-\nder Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums       schäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.\neinschließlich des Karnevals, der Fastnacht und            (2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaft-\ndes Faschings, der Soldaten- und Reservisten-           liche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe","Nr. 59    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                              2213\n(§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaft-         b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nlicher Geschäftsbetrieb behandelt.\n,,7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater,\nund kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte,\n(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Um-\nKunstausstellungen; dazu gehört nicht der Ver-\nsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die\nkauf von Speisen und Getränken,\".\nkeine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 60 000\nDeutsche Mark im Jahr, so unterliegen die diesen\nGeschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungs-\ngrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der                                       Artikel 2\nGewerbesteuer.                                                         Änderung des Einführungsgesetzes\n(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere                            zur Abgabenordnung\nselbständige Körperschaften zum Zweck der mehr-              In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung            ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), das\nnach Absatz 3 gilt als Mißbrauch von rechtlichen          zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember\nGestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.                1988 (BGBI. 1S. 2262) geändert worden ist, wird folgender\n(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich       § 1 d eingefügt:\nerworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür\nvorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaft-                                      ,,§ 1d\nsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in                           Steuerbegünstigte Zwecke\nHöhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt               Die Vorschriften der§§ 51, 52, 58, 64, 67a und 68 der\nwerden.\"                                                   Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Ver-\neinsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\n5. § 67 a wird wie folgt gefaßt:                              S. 2212) sirid erstmals ab 1. Januar 1990 anzuwenden.\"\n,,§ 67a\nSportliche Veranstaltungen                                            Artikel 3\n(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins             Änderung des Einkommensteuergesetzes\nsind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen ein-\nschließlich Umsatzsteuer insgesamt 60 000 DM im Jahr         Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nnicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und             Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),\nGetränken sowie die Werbung gehören nicht zu den           zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. De-\nsportlichen Veranstaltungen.                               zember 1989 (BGBI. 1 S. 2210), wird wie folgt geändert:\n(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur\n1. In § 3 Nr. 26 werden nach den Worten „vergleichbare\nUnanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids\nnebenberufliche Tätigkeit\" die Worte „oder für die\nerklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1\nnebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter\nSatz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein\nMenschen\" eingefügt.\nfür mindestens fünf Veranlagungszeiträume.\n(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1\n2. § 10 b wird wie folgt geändert:\nverzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sport-\nvereins ein Zweckbetrieb, wenn                                 a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wissen-\nschaftliche\" ein Beistrich und das Wort „mildtätige\"\n1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine\neingefügt.\nsportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner\nPerson, seines Namens, seines Bildes oder seiner         b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\nsportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem              „Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang\nVerein oder einem Dritten über eine Aufwandsent-            steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtig-\nschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vor-              ten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein\nteile erhält und                                             Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen\n2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teil-             durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die\nnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder              Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf\neinem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein               nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt\nüber eine Aufwandsentschädigung hinaus Ver-                 worden sein.\"\ngütungen oder andere Vorteile erhält.                     c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nAndere sportliche Veranstaltungen sind ein steuer-                   ,,(4) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit\npflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser             der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbei-\nschließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die              träge vertrauen, es sei denn, daß er die Bestätigung\nVergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus               durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt\nwir1schaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweck-             hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung\nbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.\"                bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht\nbekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig\n6. § 68 wird wie folgt geändert:                                     eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer ver-\nanlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Bestä-\na) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:\ntigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken\n,,Zweckbetriebe sind auch:\".                                verwendet werden, haftet für die entgangene","2214                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSteuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewen-    2. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:\ndeten Betrags anzusetzen.\"                                                         ,,§ 23 a\nDurchschnittsatz für Körperschaften,\n3. In§ 34 g Satz 3 werden nach der Bezeichnung „Abs. 3\"                Personenvereinigungen und Vermögensmassen\ndie Worte „und 4\" eingefügt.                                               im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9\ndes Körperschaftsteuergesetzes\n4. § 52 wird wie folgt geändert:\n(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuer-\na) In Absatz 13 b Satz 1 wird hinter die Bezeichnung          beträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenver-\n,,§ 10 b\" die Bezeichnung „Abs. 2\" eingefügt.            einigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5\nb) In Absatz 24 a werden hinter die Bezeichnung                Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht\n,,§ 34 g\" die Worte „in der Fassung des Gesetzes          verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jähr-\nzur Änderung des Parteiengesetzes und ande-               licher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu\nrer Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1                machen, ein Durchschnittsatz von 7 vom Hundert des\nS. 2615)\" eingefügt.                                      steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr,\nfestgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausge-\nschlossen.\nArtikel 4\n(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Um-\nÄnderung der Einkommensteuer-                      satz, mit Ausnahme der Einfuhr, im vorangegangenen\nDurchführungsverordnung                         Kalenderjahr 60 000 DM überstiegen hat, kann den\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der               Durchschnittsatz nicht in Anspruch nehmen.\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1                 (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen\nS. 1239), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezem-             für die Anwendung des Durchschnittsatzes gegeben\nber 1988 (BGBI. 1 S. 2301 ), wird wie folgt geändert:              sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten\nTage nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums\n1. Dem § 48 Abs. 3 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:             eines Kalenderjahres erklären, daß er den Durch-\nschnittsatz in Anspruch nehmen will. Die Erklärung\n„In Fällen der Durchlaufspende für Zwecke, die im\nbindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalender-\nAusland verwirklicht werden, ist das Bundesministe-\njahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines\nrium, in dessen Aufgabenbereich der jeweilige Zweck\nKalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist\nfällt, zur Spendenannahme verpflichtet.\"\nspätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des\nersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjah-\n2. In § 84 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1988\" durch die           res zu erklären. Eine erneute Anwendung des Durch-\nJahreszahl „ 1990\" ersetzt.                                   schnittsatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalen-\nderjahren zulässig.\"\nArtikel 5                                                    Artikel 7\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                              Änderung der Umsatzsteuer-\nDurchführungsverordnung\n§ 48 Abs. 3 und § 84 Abs. 1 der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung in der durch Artikel 4 geänder-           Die     Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung        vom\nten Fassung können auf Grund der Ermächtigungen des            21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), zuletzt geändert\nEinkommensteuergesetzes durch Rechtsverordnung wie-            durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 1988 (BGBI. 1\nder geändert werden.                                           S. 204), wird wie folgt geändert:\nArtikel 6                             Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt:\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                                            ,,§ 66 a\nAufzeichnungspflichten bei der Anwendung\nDas Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979                          des Durchschnittsatzes für Körperschaften,\n(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 8 des              Personenvereinigungen und Vermögensmassen\nGesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262), wird                        im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9\nwie folgt geändert:\ndes Körperschaftsteuergesetzes\nDer Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten\n§ 12 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:\nnach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit\na) Der bisherige Wortlaut wird Buchstabe a.                er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23 a\nb) Folgender Buchstabe b wird angefügt:                    des Gesetzes festgesetzten Durchschnittsatz berechnet.\"\n,,b' die Leistungen der nichtrechtsfähigen Perso-\nnenvereinigungen und Gemeinschaften der in\nBuchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaf-                              Artikel 8\nten, wenn diese Leistungen, falls die Körper-        Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nschaften sie anteilig selbst ausführten, ins-\ngesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert        § 66 a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in\nwürden;\".                                       der Fassung des Artikels 7 kann auf Grund des§ 22 Abs. 6","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                             2215\nNr. 1 des Umsatzsteuergesetzes durch Rechtsverordnung              nahmen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des\ngeändert werden.                                                    Einkommensteuergesetzes gehören,\nArtikel 9                            2. für Vereine im Sinne des § 25.\"\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\n4. § 54 wird wie folgt geändert:\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der              a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nBekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom                     ,,(3) § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ist auch für vor\n22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2615), wird wie folgt                 dem 1. Januar 1990 beginnende Veranlagungszeit-\ngeändert:                                                           räume anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht\nbestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der\nNachprüfung stehen.\"\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Woh-              b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-              c) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5\nHolstein\" die Worte ,, , die Niedersächsische                eingefügt:\nLandestreuhandstelle       für   Wirtschaftsförderung\nNorddeutsche Landesbank, die Landestreuhand-                   ,,(5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landes-               sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991,\nbank, die Saarländische Investitionskreditbank               in den Fällen des Absatzes 4 bis zum 31. Dezember\nAktiengesellschaft\" eingefügt.                               1992, durch schriftliche Erklärung auf die Steuer-\nbefreiung nach§ 5 Abs. 1 Nr. 10 dieses Gesetzes in\nb) In Nummer 9 wird das Semikolon durch einen Punkt             der vorstehenden Fassung verzichten. Die Körper-\nersetzt und folgender Satz angefügt:                         schaft ist mindestens für fünf aufeinanderfolgende\n,,Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forst-         Kalenderjahre an die Erklärung gebunden. Die\nbetriebe;\".                                                  Erklärung kann nur mit Wirkung von Beginn eines\nKalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf\nist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuer-\n2. § 9 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das\na) In Buchstabe a Satz 2 werden nach dem Wort                   er gelten soll.\"\n„wissenschaftliche\" ein Beistrich und das Wort\n,,mildtätige\" eingefügt.                                 d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                          e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden durch fol-\ngenden Absatz ersetzt:\n„Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang\nsteuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtig-                ,,(7) § 9 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes zur\nten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein              Änderung des Parteiengesetzes und anderer\nAnspruch auf die Erstattung der Aufwendungen                 Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2615)\ndurch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die            ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989,\nErstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf          Buchstabe c dieser Vorschrift erstmals für den Ver-\nnicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt           anlagungszeitraum 1984 anzuwenden. Für die Ver-\nworden sein. Der Steuerpflichtige darf auf die Rich-         anlagungszeiträume 1984 bis 1988 ist § 9 Nr. 3 in\ntigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitglieds-          der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Par-\nbeiträge vertrauen, es sei denn, daß er die Bestäti-         teiengesetzes und anderer Gesetze mit der Maß-\ngung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben             gabe anzuwenden, daß sich der Höchstbetrag für\nerwirkt hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der Bestä-        Spenden an politische Parteien auf 100 000 Deut-\ntigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit            sche Mark erhöht und sich der Betrag von 40 000\nnicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahr-           Deutsche Mark, ab dem eine Veröffentlichung im\nlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder            Rechenschaftsbericht Voraussetzung für den\nwer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in               Abzug der Spenden ist, auf 20 000 Deutsche Mark\nder Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten               vermindert. Für Spenden an politische Parteien, die\nZwecken verwendet werden, haftet für die entgan-             vor dem 15. Juli 1986 geleistet worden sind, ist § 9\ngene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des                Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzugewendeten Betrags anzusetzen.\"                            10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217) anzuwenden,\nwenn dessen Anwendung zu einer niedr~geren\nSteuer führt.\"\n3. § 24 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 24                            f) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden Absätze 8\nbis 11.\nFreibetrag für bestimmte Körperschaften\nVom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen\nArtikel 10\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\ngensmassen ist ein Freibetrag von 7 500 Deutsche                  Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nMark, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens,\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nabzuziehen. Satz 1 gilt nicht\nmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt\n1. für Körperschaften und Personenvereinigungen,         geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember\nderen Leistungen bei den Empfängern zu den Ein-       198,8 (BGBI. 1 S. 2262), wird wie folgt geändert:","2216                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                         Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-\na) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Woh-                      schaft'' eingefügt.\nnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-                b) Nummer 12 wird wie folgt geändert:\nHolstein\" die Worte ,, , die Niedersächsische Lan-\naa) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt\ndestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-\nersetzt.\ndeutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für\nAgrarförderung Norddeutsche Landesbank, die                    bb) Folgender Satz wird angefügt:\nSaarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-                  „Satz 2 gilt nicht für die selbstbewirtschaftete\nschaft'' eingefügt.                                                 forstwirtschaftliche Nutzung eines Betriebs der\nb) In Nummer 15 werden die Worte „soweit sie die für                      Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Bewer-\neine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder-                 tungsgesetzes) und für Nebenbetriebe im Sinne\nlichen Voraussetzungen erfüllen\" ersetzt durch die                  des § 42 des Bewertungsgesetzes, die dieser\nWorte „soweit sie von der Körperschaftsteuer                        Nutzung dienen;\".\nbefreit sind\".                                             c) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:\n„ 13. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\n2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nsowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10\n,, Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Euro-                          des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie\npäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit                        von der Körperschaftsteuer befreit sind. In den\nSitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.                           Fällen des Verzichts nach § 54 Abs. 5 Satz 1\n2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaf-                        des Körperschaftsteuergesetzes besteht die\nfung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessen-                       Steuerpflicht jeweils für das Kalenderjahr, für\nvereinigung (EWIV) - ABI. EG Nr. L 199 S. 1 - betrie-                      das auf die Steuerbefreiung verzichtet wird. In\nben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder                             den Fällen des Widerrufs nach § 54 Abs. 5\nGesamtschuldner.\"                                                          Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes tritt\ndie Steuerbefreiung für das Kalenderjahr ein,\n3 § 11 wird wie folgt geändert:                                               für das er gelten soll;\".\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 25 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a ein-\n„Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Deutsche              gefügt:\nMark nach unten abzurunden und\n,,(2 a) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die\n1 . bei natürlichen Personen sowie bei Personen-           Vermögensteuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwen-\ngesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von         den, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind\n36 000 Deutsche Mark,                                  oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.\"\n2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und\ndes § 3 Nr. 5, 6, 9, 15 und 17 sowie bei Unter-\nnehmen von juristischen Personen des öffent-                                  Artikel 12\nlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von\n7 500 Deutsche Mark,                                        Änderung des Berlinförderungsgesetzes\nhöchstens jedoch in Höhe des abgerundeten                 Das Berlinförderungsgesetz 1987 in der Fassung der\nGewerbeertrags, zu kürzen.\"                            Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1\nS. 2415), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nb) Absatz 5 wird gestrichen.\nvom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie folgt\ngeändert:\n4. Nach § 36 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(3 a) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals für den Er-        1 . § 17 wird wie folgt geändert:\nhebungszeitraum 1989 anzuwenden.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zur Förderung\ndes Baues von Wohnungen in Berlin (West)\" gestri-\nchen.\nArtikel 11\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes                      b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zur Förderung\ndes Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der\nDas Vermögensteuergesetz in der Fassung der                          Modernisierung und der Instandsetzung von\nBekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),                      Gebäuden in Berlin (West)\" gestrichen.\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:           c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den\n§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen\na) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Woh-                     1. in den Fällen des Absatzes 1 von einem Bau-\nnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-                       herrn unverzüglich und unmittelbar zur Finanzie-\nHolstein\" die Worte ,, , die Niedersächsische Lan-                rung des Baues von Wohnungen im Sinne des\ndestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-·                 § 39 oder§ 82 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\ndeutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für                 zes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) in\nAgrarförderung Norddeutsche Landesbank, die                       Berlin (West) verwendet werden,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                              2217\n2. in den Fällen des Absatzes 2 unverzüglich und             eigenen Haus kann der Steuerpflichtige im Jahr der\nunmittelbar                                              Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen und\na) von einem Bauherrn zur Finanzierung des               in den beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt\nBaues, des Umbaues, der Erweiterung, der              50 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen,\nModernisierung oder der Instandsetzung von            wenn die Modernisierungsmaßnahmen nach dem\nGebäuden in Berlin (West) verwendet werden            31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992\noder                                                  beendet worden sind, die Herstellungskosten nicht\nin die Bemessungsgrundlage des § 15 b einbezo-\nb) von einem Ersterwerber zur Finanzierung des            gen worden sind und für die Wohnung kein Nut-\nErwerbs von Kaufeigenheimen oder Kauf-                zungswert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Einkommen-\neigentumswohnungen in Berlin (West) ver-              steuergesetzes angesetzt wird.\"\nwendet werden, die er bis zum Ende des\nJahres der Fertigstellung anschafft.\"              c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\nd) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten „an                   ,,(11) § 29 Abs. 2 Satz 5 ist auch auf Veranla-\nBauherren\" die Worte „oder Ersterwerber\" einge-              gungszeiträume vor 1990 anzuwenden.\"\nfügt und die Worte „zur Finanzierung der in Absatz 2\nbezeichneten Bauvorhaben\" durch die Worte „zu\nden in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Zwecken\"                                    Artikel 13\nersetzt.                                                                    Berlin-Klausel\n2. Dem § 29 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n„Für die Rückforderung der Zulage vom Arbeitnehmer\nist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.\"\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 14\na) In Absatz 3 Satz 5 wird das Zitat ,,§ 31 Abs. 9\" durch                        Inkrafttreten\ndas Zitat ,,§ 31 Abs. 3\" ersetzt.                       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                 Tage nach der Verkündung in Kraft.\n„Herstellungskosten im Sinne des § 14 b bei einer       (2) Die Artikel 6, 7 und 8 treten am 1. Januar 1990 in\nzu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","22.18                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes\nund sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften\n(BeamtVGÄndG)\nVom 18. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              d) Abschnitt X wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                       „Abschnitt X\nVorhandene Versorgungsempfänger\nArtikel 1\n§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes                               für am 1. Januar 1977 vorhandene Versor-\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                         gungsempfänger\nBekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,\n1339), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 1 des Gesetzes               § 69 a Anwendung bisherigen und neuen Rechts\nvom 30. November 1989 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt                     für am 1. Januar 1992 vorhandene Versor-\ngeändert:                                                                   gungsempfänger\".\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               e) In Abschnitt XIII werden die Worte ,,§ 85 Beson-\ndere Ruhegehaltssätze nach bisherigem Landes-\na) In Abschnitt II werden die Worte,,§ 14b Vorüberge-          recht\" durch die Worte\nhende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes in sonsti-\ngen Fällen\" gestrichen.                                    ,,§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991\nvorhandene Beamte\"\nb) In Abschnitt III werden bei § 22 die Worte „und\nfrühere Ehefrauen\" gestrichen.                             ersetzt und vor § 86 eingefügt:\nc) In Abschnitt VII wird vor § 54 eingefügt:                   ,,§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhält-\nnis nach dem 31. Dezember 1991 \".\n,,§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbe-\nzügen mit außerhalb des öffentlichen\nDienstes erzieltem Einkommen\".              2. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 wird gestrichen.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                              2219\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünf-\nundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\naa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in\n,,(2) Für die in§ 4a Abs. 1 des Gesetzes über die    der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den\nBundesanstalt für Flugsicherung genannten              einstweiligen Ruhestand befunden hat, zuzüglich\nBeamten sowie für Beamte des Vollzugsdienstes          eines Betrages nach Absatz 2. Das Ruhegehalt darf\nund des Einsatzdienstes der Feuerwehr können           die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeit-\nZeiten einer praktischen Ausbildung und einer          punkt zustanden, nicht übersteigen.\"\npraktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle\neiner Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer   6. § 14a wird wie folgt geändert:\nGesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige\nDienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Ab-            aa) In Satz 1 werden nach den Worten „sonstigen\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"                               Vorschriften\" die Worte „vor Anwendung des\n§ 14 Abs. 3\" eingefügt.\nbb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\nund 4.                                                     bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. a) dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1\n4. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „fünf-                          des Bundesbeamtengesetzes oder ent-\nundfünfzigsten\" durch das Wort „sechzigsten\" und die                           sprechendem Landesrecht ist oder\nWorte „zu einem Drittel\" durch die Worte „zu zwei\nDritteln\" ersetzt.                                                        b) wegen Erreichens einer besonderen\nAltersgrenze in den Ruhestand getreten\n5. § 14 wird wie folgt gefaßt:                                                   ist und das sechzigste Lebensjahr voll-\nendet hat,\".\n,,§ 14\nHöhe des Ruhegehaltes                         cc) In Nummer 3 werden der Punkt durch das\n(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege-                  Wort „und\" ersetzt und folgende Nummer 4\nhaltfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhege-                  angefügt:\nhaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch\n„4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 a Abs. 6\nhöchstens fünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhege-\nbezieht. Die Einkünfte bleiben außer\nhaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen,\nBetracht, soweit sie durchschnittlich im\nwobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn\nMonat den Betrag in Höhe eines Siebtels\nin der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Zur Ermittlung\nder monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des\nder gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind\nVierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht\netwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners\nüberschreiten.\"\ndreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt\nentsprechend.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche              ,,(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes\nMark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der              beträgt eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nStufe 2 zugrunde liegt;§ 40 Abs. 5 des Bundesbesol-            Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für\ndungsgesetzes gilt entsprechend.                               die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrech-\nnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit\n(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom                sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjah-\nHundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor der               res bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt\nVollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres                  wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksich-\nnach§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge-              tigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehalts-\nsetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vor-               satz darf vor Anwendung des § 14 Abs. 3 siebzig\nschriften in den Ruhestand versetzt wird. Absatz 1              vom Hundert nicht überschreiten.\"\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfund-\ndreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-              „Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte\nzüge (§ 5) zuzüglich eines Betrages nach Absatz 2.               1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Ren-\nAn die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten,                   tenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages\nwenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert                  vor dem Beginn der Rente, oder\nder jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der\nEndstufe der Besoldungsgruppe A 3 zuzüglich eines               2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a\nBetrages nach Absatz 2. Die Mindestversorgung nach                   nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des\nSatz 2 erhöht sich um fünfundvierzig Deutsche Mark                   Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung\nfür den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Er-                     mitgeteilt wird, oder\nhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25\naußer Betracht.                                                  3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des\nTages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.\"\n(5) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand ver-\nsetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt während der        7. § 14b wird aufgehoben.","2220                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n8. § 20 wird wie folgt geändert:                                    Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:               ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.\"\n,,§ 14 Abs. 5 und§ 14a finden keine Anwendung.\n16. § 36 wird wie folgt geändert:\nÄnderungen des Mindestruhegehaltes           (§   14\nAbs. 4) sind zu berücksichtigen.\"                          a) In Absatz 2 wird das Wort „fünfundfünfzigsten\"\ndurch das Wort „sechzigsten\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden in dem Klammerhinweis\ndie Worte ,,§ 14 Abs. 1\" durch die Worte ,,§ 14            b) Absatz 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:\nAbs. 4\" ersetzt.                                                ,,Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechs-\nundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehalt-\n9 § 22 wird wie folgt geändert:                                          fähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages\na) In der Überschrift werden die Worte „und frühere                  nach § 14 Abs. 2 und darf fünfundsiebzig vom\nEhefrauen\" gestrichen.                                          Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nzuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2 nicht\nb) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                          übersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig\n,, Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkom-                    vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-\nmen sind in angemessenem Umfang anzurech-                        bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe\nnen.\"                                                            A 3 zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2\nzurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entspre-\nc) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen, der bishe-                 chend.\"\nrige Absatz 1 wird alleiniger Text.\n17. In § 38 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 werden die\n10. § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:                Worte „nach § 14 Abs. 1 Satz 2\" durch die Worte\n':.§ 14 Abs. 5 und § 14 a finden keine Anwendung.               ,,nach § 14 Abs. 2\" ersetzt.\nAnderungen des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4)\nsind zu berücksichtigen.\"                                   18. In § 44 Abs. 3 werden die Worte „Abs. 1\" gestrichen.\n11 § 25 wird wie folgt geändert:                                 19. § 53 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                              ,,(2) Als Höchstgrenze gelten\n,,(3) Unterhaltsbeiträge nach § 22 gelten für die      1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehalt-\nAnwendung der Absätze 1 und 2 als Witwengeld.                   fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\nUnterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur                  dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt\ninsoweit bewilligt werden, als sie allein oder                  berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des\nzusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezü-                  Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen\ngen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchst-                  Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\ngrenze nicht übersteigen.\"                                      gruppe A 3, zuzüglich des jeweils zustehenden\nUnterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der\n12. In § 26 Abs. 1 werden die Worte ,, , der geschiedenen                 sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des\nEhefrau (§ 22 Abs. 2 und 3)\" gestrichen.                             ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach\n§ 50 Abs. 1 ergibt.\n13. § 27 wird wie folgt geändert:                                    Witwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 \"                von zwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges\ngestrichen.                                                zu belassen.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n20. Nach § 53 wird eingefügt:\n,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung\n,,§ 53a\neines Unterhaltsbeitrages nach § 26.\"\nzusammentreffen von Versorgungsbezügen\nc) Absatz 3 wird gestrichen.                                              mit außerhalb des öffentlichen Dienstes\nerzieltem Einkommen\n14. In § 28 Satz 1 werden die Worte „oder den geschiede-\n(1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung\nnen Ehemann (§ 22 Abs. 2 und 3)\" gestrichen.\noder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes\nwird auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages\n15. § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:                anger_echnet, um den das Ruhegehalt, das sich vor\n„Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzb~re          Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrech-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so             nungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet,\nist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der              der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfall-\nindividuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die               bedingte Erhöhungen und die Regelungen der § 5\nunmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles                  Abs. 2, § 7 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4 und 5,\nbestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil               § 14a, § 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 sowie § 4a\ndieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den                  Abs. 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flug-\nDienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere                 sicherung unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                                2221\nnach dem Gesetz über die Gewährung einer jährli-            c) Satz 3 erhält folgende Fassung:\nchen Sonderzuwendung steht dem Ruhegehalt nach                    „Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das\nSatz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit Ablauf des               dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt\nMonats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr                  nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze\nvollendet wird.\nentsprechend dieser Vorschrift zu berechnen,\n(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das                     wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt minde-\nErwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt, als es             stens ein Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom\nzusammen mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen                Hundert zugrunde zu legen ist.\"\nDienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\ngruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, min-    22. § 55 wird wie folgt geändert:\ndestens einen Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nder jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der\nEndstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des                 „ Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten\nUnterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 überschreitet.             Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14\nEin Unfallausgleich (§ 35) und Aufwandsentschädi-                Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze\ngungen sind außer Betracht zu lassen.                             maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwen-\n(3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im              dung dieser Vorschrift festzusetzen.\"\nRahmen des Absatzes 1 Erwerbseinkommen in Höhe               b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „entspricht,\"\ndes Versorgungsbezuges angerechnet, jedoch ist                    durch die Worte „oder, wenn sich die Rente nach\nmindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen,                 Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Ent-\nder unter Berücksichtigung der Minderung der                      geltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe\nErwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem                   der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflicht-\nUnfallausgleich entspricht.                                       beiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und\n(4) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeld-                 Anrechnungszeiten entspricht,\" ersetzt.\ngesetz entsprechende Leistung aus der Beschäfti-\ngung oder Tätigkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2    23. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „2, 14\" durch die\nSatz 1 im Monat Juli zu berücksichtigen. Die ruhege-        Zahl „ 1,875\" und die Zahl „2,85\" durch die Zahl „2,5\"\nhaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 sind           ersetzt.\nfür den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes\nnach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen.            24. § 57 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n(5) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die                  ,,(4) Eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht\nGewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und               (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entspre-\neine entsprechende Zuwendung aus der Beschäfti-             chende Vorschriften) wird nicht gekürzt.\"\ngung oder Tätigkeit sind bei Anwendung des Absat-\nzes 2 Satz 1 im Monat Dezember zu berücksichtigen.\n25. In§ 61 Abs. 2 Satz 2 werden in dem Klammerhinweis\nDie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2\ndie Worte ,,§ 14 Abs. 1 Satz 3\" durch die Worte ,,§ 14\nSatz 1 sind für den Monat Dezember zu verdoppeln\nAbs. 4 Satz 2\" ersetzt.\nund um den Sonderbetrag nach § 8 des Gesetzes\nüber die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwen-\ndung zu erhöhen.                                        26. § 62 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n(6) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 bis           „2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften\n3 sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbstän-               nach den §§ 10, 14 a und 22 Satz 2 sowie den\ndiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und                  §§ 53 bis 56 und § 61 Abs. 2, \".\nForstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus\nnichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbsein-    27. § 63 wird wie folgt geändert:\nkommen, bei den anderen Einkunftsarten das Er-\nwerbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch             a) In Nummer 5 werden die Worte „Abs. 1\" gestri-\nzwölf Kalendermonate.                                             chen.\nb) Nummer 6 wird gestrichen.\n(7) Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des\nöffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 ist jede      c) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8.\nBeschäftigung oder Tätigkeit, die nicht Verwendung\nim öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 ist.\"   28. § 66 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n21. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „nach § 14 Abs. 1               ,,(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehalt-\nSatz 2\" durch die Worte „nach § 14 Abs. 2\" ersetzt.          fähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt\nhaben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                                günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren\n„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1             als Beamter auf Zeit fünfunddreißig vom Hundert\nNr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das                der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich\nRuhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für           eines Betrages nach § 14 Abs. 2 und steigt mit\ndie Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in                    jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf\nsinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzu-              Zeit um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nsetzen.\"                                                      Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von","2222                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nfünfundsiebzig vom Hundert. Als Amtszeit rechnet                          nicht, solange eine am 31. Dezember\nhierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren,                      1991 über diesen Zeitpunkt hinaus beste-\ndie ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhe-                           hende Beschäftigung oder Tätigkeit eines\nstand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwen-                        Ruhestandsbeamten andauert.\"\ndung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf\ncc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nZeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.\"\n„3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14\nb) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                  Abs. 4 Satz 2) und die Mindestunfallver-\n,,§ 7 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend; das Höchst-                         sorgungsbezüge bestimmen sich nach\nruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten                         diesem Gesetz.\"\nwerden.\"                                                       dd) In Nummer 4 werden nach den Worten „des\n§ 53 Abs. 2 Nr. 1\" die Worte „und als ruhege-\n29 § 69 wird wie folgt geändert:                                            haltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53 a\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                             Abs. 2\" eingefügt.\n„Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am                  ee) In Nummer 5 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-\n1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfän-                         gende Fassung:\nger\".                                                                „Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    eines Ruhestandsbeamten, der nach dem\n31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:                                  1992 verstorben ist, regeln sich nach diesem\n„Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar                        Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991\n1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, ent-                        geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundele-\npflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen                     gung des bisherigen Ruhegehaltes; § 26 die-\nund sonstigen Versorgungsempfänger regeln                       ses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene\nsich, sofern der Versorgungsfall oder die Ent-                  eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder\npflichtung vor dem 1 . Januar 1977 eingetreten                  auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis\noder wirksam geworden ist, nach dem bis zum                     zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein\n31. Dezember 1976 geltenden Recht mit fol-                      Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte\ngenden Maßgaben:\"                                               bewilligt werden können. Für die Hinterbliebe-\nnen eines entpflichteten Hochschullehrers, der\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nnach dem 31. Dezember 1976 und vor dem\n,,2. Die §§ 3, 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs.                 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2\n2, § 22 Satz 2, die §§ 33, 34 und 42 Satz 2                Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-\nsowie die §§ 49 bis 65 und 70 dieses                      tenden Fassung entsprechend.\"\nGesetzes finden Anwendung; § 6 Abs. 1\nff)   Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nSatz 5 und § 14 a finden in der bis zum\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung                       ,,6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebe-\nAnwendung. In den Fällen des§ 141 a des                        nen eines Ruhestandsbeamten, der nach\nBundesbeamtengesetzes oder des ent-                            dem 31. Dezember 1991 verstorben ist,\nsprechenden bisherigen Landesrechts                            regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch\nrichten sich die ruhegehaltfähigen Dienst-                     unter Zugrundelegung des bisherigen\nbezüge und der maßgebende Ruhege-                              Ruhegehaltes. Für die Hinterbliebenen\nhaltssatz nach § 37 dieses Gesetzes. Vor-                      eines entpflichteten Hochschullehrers, der\nschriften über die Nichtgewährung eines                        nach dem 31. Dezember 1991 verstorben\nUnfallausgleichs während einer Kranken-                        ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.\"\nhausbehandlung sind nicht mehr anzu-             c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nwenden. Ist in den Fällen der§§ 53 und 54\ndieses Gesetzes die Ruhensregelung                    ,,(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen\nnach dem bis zum 31. Dezember 1976                  früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten\ngeltenden Recht für den Versorgungs-                und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und\nempfänger günstiger, verbleibt es dabei,            61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum\nsolange ein über den 31. Dezember 1976              31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwen-\nhinaus bestehendes Beschäftigungsver-               dung. Für eine sich danach ergebende Versorgung\nhältnis andauert oder eine weitere Versor-          gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38\ngung besteht. Ist in den Fällen des § 53            Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.\"\ndie Ruhensregelung nach dem bis zum\n31. Dezember 1991 geltenden Recht gün-       30. Nach § 69 wird eingefügt:\nstiger, verbleibt es dabei, solange ein über\nden 31. Dezember 1991 hinaus bestehen-                                       ,,§ 69a\ndes Beschäftigungsverhältnis andauert.                  Anwendung bisherigen und neuen Rechts\nBei der Anwendung des § 53 a treten an                      für am 1. Januar 1992 vorhandene\ndie Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1                             Versorgungsempfänger\ngenannten Vorschriften die entsprechen-            Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-\nden Vorschriften des bis zum 31. Dezem-          handenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hoch-\nber 1976 geltenden Rechts. § 53 a gilt           schullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versor-","Nr. 59  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                                  2223\ngungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungs-         vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-\nfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember           verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,\n1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach            bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehalts-\ndem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit           satz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der\nfolgenden Maßgaben:                                         ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-\nsatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-\n1. § 22 Satz 2 sowie die §§ 53 und 55 Abs. 4 finden in     den Recht. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 erge-\nder vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung            bende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das\nAnwendung. Ist in den Fällen des§ 53 die Ruhens-       vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit-\nregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991            punkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige\ngeltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei,         Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert\nsolange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus          der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-\nbestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.         satz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt\n§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der\n2. § 53 a findet Anwendung. Hierbei treten an die            Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Voll-\nStelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 genannten            endung einer zehnjährigen ruhegehaltfähi.gen Dienst-\nVorschriften die entsprechenden Vorschriften des         zeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum\nvor dem 1. Januar 1992 geltenden Rechts. § 53 a          31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.\ngilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991            § 14 Abs. 3 findet Anwendung.\nüber diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäf-\ntigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten              (2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenver-\nandauert.                                               hältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbe-\nsteht, ist§ 66 Abs. 2 und 6 in der bis zum 31. Dezem-\n3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines         ber 1991 geltenden Fassung anzuwenden.\nRuhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember\n1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem          (3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der\n1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch          Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar\nunter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehal-         vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-\ntes. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten      verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden\nHochschullehrers, der nach dem 31. Dezember            und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die\n1991 verstorben ist, gilt§ 91 Abs. 2 Nr. 3 entspre-    für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze,\nchend.\"                                                so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen\nDienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis\n31. § 78 wird wie folgt geändert:                               zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt\nentsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfaßter\na) Absatz 1 wird gestrichen.                                Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils\nmaßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen\nb) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.\nDienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand\nversetzt wird oder verstirbt.\n32. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort „fünfundfünfzigsten\"              (4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende\ndurch das Wort „sechzigsten\" ersetzt.                   Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhege-\nhaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                         Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die\ngesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich\n„3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes            nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den\n(§ 14 Abs. 4 Satz 2) beträgt fünfundsiebzig        Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum\nvom Hundert.\"\n31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht\nübersteigen.\n33. § 84 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der\n„ Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können            Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar\nzum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis           vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-\nzum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhege-               verhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,\nhaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als        ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und\nvor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im\nBei Erreichen der Altersgrenze          beträgt der\nAnwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976\nnach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2           Vomhundertsatz\ngeltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt         des Bundesbeamtengesetzes oder         der Minderung\nwerden.\"                                                    entsprechendem Landesrecht              für jedes Jahr\n34. § 85 erhält folgende Fassung:                               vor dem        1. Januar 2002                 0,0,\nnach dem     31.  Dezember 2001               0,6,\n,,§ 85\nnach dem     31.  Dezember 2002                1,2,\nRuhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991              nach dem     31.  Dezember 2003               1,8,\nvorhandene Beamte                         nach dem     31.  Dezember 2004               2,4,\n(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der               nach dem     31.  Dezember 2005               3,0,\nBeamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar         nach dem     31 . Dezember 2006               3,6.","2224                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach              Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist.\nAbsatz 1, so sind die Vorschriften des § 54 Abs. 2 und       Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe vor dem 1. Juli\ndes § 55 Abs. 2                                              1977 aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.\n1. in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-             (2) Ist die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden\nsung bei der Berechnung des für die Höchstgren-        worden, so richtet sich die Gewährung von Unterhalts-\nzen am 31. Dezember 1991 erreichten Ruhe-              beiträgen an geschiedene Ehegatten\ngehaltssatzes,\na) nach § 22 Abs. 2 in der bis zum 31 . Juli 1989\n2. in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung                geltenden Fassung, wenn ein Scheidungsverfah-\nbei der Berechnung des sich aus Zeiten vom                 ren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden\n1. Januar 1992 an ergebenden Ruhegehaltssatzes             ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine\nanzuwenden. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die             Vereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen\nbis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist                 Gesetzbuchs getroffen haben,\n§ 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-           b) nach § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember\nsung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des§ 56                  1991 geltenden Fassung, wenn im Zeitpunkt des\nAbs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist              Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten\n§ 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung              gegen diesen ein Anspruch auf schuldrechtlichen\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des                Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des\nHundertsatzes von 1 ,875 der Satz von 1 ,0 und an die            Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden\nStelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1 ,33              Fassung bestand.\ntritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach\nAbsatz 2 oder 3, so sind die Vorschriften des § 54           Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe nach dem\nAbs. 2, des § 55 Abs. 2 sowie des § 56 in der bis zum        30. Juni 1977 aufgehoben oder für nichtig erklärt wor-\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.              den ist. Die §§ 26 bis 28 und § 57 Abs. 4 finden\ninsoweit in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\n(7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererzie-     Fassung Anwendung.\nhung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind\nrichtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum       (3) Ein Unterhaltsbeitrag an einen früheren Ehegat-\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung.                         ten (Absätze 1 und 2) gilt für die Anwendung des § 25\nsowie für die Anwendung des Abschnitts VII als Wit-\n(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen            wengeld, außer für die Anwendung des § 57.\nBeamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeit-\npunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich             (4) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen-\ngewährt wird, findet§ 35 in der bis zum 31. Dezember         geldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten\n1991 geltenden Fassung Anwendung.                           (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe\nam 1. Januar 1977 bestanden und das bis zum\n(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt         31. Dezember 1976 für die Beamten oder Ruhe-\nder am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz           standsbeamten geltende Landesrecht entsprechende\nauch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis,               Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.\"\naus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere\nöffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelba-\n37. In § 87 Abs. 1 werden die Worte „bei Inkrafttreten\nrem zeitlichen Zusammenhang mit dem am\ndieses Gesetzes\" durch die Worte „am 1. Januar\n31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtli-\n1977\" ersetzt.\nchen Dienstverhältnis vorangegangen sind.\"\n35. Nach § 85 wird eingefügt:                                38. § 91 wird wie folgt geändert:\n,,§ 85a                            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „am Tage vor\nErneute Berufung in das Beamtenverhältnis                dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\" durch die\nnach dem 31. Dezember 1991                         Worte „bis zum 31. Dezember 1976\" ersetzt.\nBei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\noder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem                     aa) In Satz 1 werden die Worte „nach dem Zeit-\nentsprechenden Landesrecht erneut in das Beamten-                     punkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes\"\nverhältnis berufenen Beamten bleibt der nach § 69 a                   durch die Worte „nach dem 31. Dezember\noder nach § 85 dem früheren Ruhegehalt zugrunde                       1976\" ersetzt.\ngelegte Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn der Ruhege-\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma\nhaltssatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhe-\nersetzt und nach den Worten „im Sinne des\ngehaltssatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt;                  § 53 Abs. 2 Nr. 1\" die Worte „sowie als ruhe-\n§ 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.\"                                 gehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des\n§ 53 a Abs. 2.\" eingefügt.\n36. § 86 wird wie folgt gefaßt:\ncc) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „am\n,,§ 86                                    Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\"\nHinterbliebenenversorgung                             durch die Worte „vor dem 1. Januar 1977\"\n( 1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an                    ersetzt.\ngeschiedene Ehegatten richtet sich nach den bisher              dd) In Nummer 4 Satz 1 werden nach den Worten\ngeltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die                  ,,§ 53 Abs. 2 Nr. 1\" die Worte „sowie den","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                                2225\nruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne                   nehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufs-\ndes § 53 a Abs. 2\" eingefügt.                              soldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Ab-\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\n39. § 99 wird wie folgt geändert:\nbb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\na) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.\n5. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „fünf-\nb) In Absatz 6 wird das Wort „bis\" durch das Wort\nundfünfzigsten\" durch das Wort „sechzigsten\" und die\n,,und\" ersetzt.\nWorte „zu einem Drittel\" durch die Worte „zu zwei\nDritteln\" ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                  6. § 26 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                                       ,,§ 26\nBekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),                    (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege-\nzuletzt geändert durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom                 haltfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhege-\n30. November 1989 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt               haltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt\ngeändert:                                                         jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert. Der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszu-\nrechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen\na) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:                   ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Satz 2\naa) Im Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe e werden die          ist jedoch in den Fällen der Absätze 2 bis 4 erst\nWorte „und 26b\" gestrichen.                         anzuwenden, wenn der sich nach den Sätzen 1 und 4\nergebende Ruhegehaltssatz nach Absatz 2, 3 oder 4\nbb) Im Abschnitt IV wird nach Nummer 9 folgende           erhöht ist; hierbei ist der Ruhegehaltssatz auf drei\nNummer 9 a eingefügt:                               Dezimalstellen auszurechnen und die dritte Stelle um\n,,9 a. Zusammentreffen von Versorgungsbe-           eins zu erhöhen, wenn in der vierten Stelle ein Rest\nzügen mit außerhalb des öffentlichen         verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähi-\nDienstes erzielten Einkommen ... 54\".        gen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter\nBenutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig\nb) Der Sechste Teil wird wie folgt geändert:\numzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.\naa) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die\n„6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts           Berufssoldaten erhöht, die nach § 44 Abs. 2 in Verbin-\nab 1. Januar 1977 und neuen Rechts ab         dung mit§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengeset-\n1. Januar 1992 für bereits am 1 . Januar      zes wegen Überschreitens der für sie festgesetzten\n1977 vorhandene Versorgungsempfänger          besonderen Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt\n... 94\".                                      werden. Die Erhöhung beträgt für Berufssoldaten im\nbb) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern                 Sinne des\n6a bis 6c eingefügt:                                1. § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 des\nSoldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand\n„6 a. Anwendung bisherigen und neuen\nRechts ab 1 . Januar 1992 für Versor-             nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebens-\njahres 13, 125 vom Hundert,\ngungsempfänger, bei denen der Versor-\ngungsfall in der Zeit vom 1. Januar 1977     2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Soldatengeset-\nbis zum 31. Dezember 1991 eingetreten             zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Voll-\nist ... 94a.                                      endung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres\n6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember                9,375 vom Hundert,\n1991 vorhandene Berufssoldaten ...          3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Soldatengeset-\n94b.                                             zes beim Eintritt in den Ruhestand nach Voll-\nendung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres\n6c. Erneute Berufung in das Dienstverhält-\nnis eines Berufssoldaten nach dem                5,625 vom Hundert,\n31. Dezember 1991 ... 94c\".                 4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d des Soldatengeset-\nzes beim Eintritt\" in den Ruhestand nach Voll-\n2. In § 13b Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort                  endung des neunundfünfzigsten Lebensjahres\n,,sechs\" durch das Wort „achtzehn\" ersetzt.                        1 ,875 vom Hundert\n3. In § 20 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.           der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die\nErhöhung vermindert sich bei einem Berufssoldaten,\n4. § 23 wird wie folgt geändert:                                 der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen\nZeitpunkt (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2\naa) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nNr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes) in den Ruhe-\n,,(2) Anstelle einer Berücksichtigung nach Ab-         stand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das\nsatz 1 können einem Berufssoldaten Zeiten einer         Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen\npraktischen Ausbildung und einer praktischen            Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 er-\nhauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamt-         höht. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hun-\nzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienst-       dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht über-\nzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahr-      steigen.","2226                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil         1\n(3) Wird ein Berufssoldat in den Fällen des Absat-        vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der\nzes 2 nach dem 31. Dezember 2001 in den Ruhestand            Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Ver-\nversetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die             setzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat,\nErhöhung nach Satz 2 für Berufssoldaten im Sinne             zuzüglich eines Betrages nach Absatz 5. Das Ruhe-\ndes                                                          gehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten\nin diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.\"\n1. § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes beim\nEintritt in den Ruhestand nach Vollendung des\ndreiundfünfzigsten Lebensjahres 13, 125 vom Hun-     7. § 26a wird wie folgt geändert:\ndert,                                                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 des                   aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nSoldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand\n„2. a) dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 3\nnach Vollendung des vierundfünfzigsten Lebens-\ndes Soldatengesetzes ist oder\njahres 11 ,250 vom Hundert,\nb) wegen Erreichens einer Altersgrenze in\n3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Soldatengeset-\n.den Ruhestand getreten ist und das\nzes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollen-\nsechzigste Lebensjahr vollendet hat,\".\ndung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres 7,500\nvom Hundert,                                                bb) In Nummer 3 werden der Punkt durch das\nWort „und\" ersetzt und folgende Nummer 4\n4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Soldatengeset-\nzes beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollen-                    angefügt:\ndung des achtundfünfzigsten Lebensjahres 3,750\n„4. keine Einkünfte im Sinne des § 54 Abs. 5\nvom Hundert\nbezieht. Die Einkünfte bleiben außer\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18)                               Betracht, soweit sie durchschnittlich im\nbeträgt.                                                                     Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels\nder monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des\n(4) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die\nVierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht\nBerufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung\nüberschreiten.\"\nmit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes wegen\nÜberschreitens der für sie festgesetzten besonderen         b) In Absatz 2 werden nach den Worten „eins vom\nAltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, um               Hundert\" die Worte „der ruhegehaltfähigen Dienst-\n17,625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-              bezüge\" eingefügt.\nzüge (§§ 17, 18) erhöht. Die Erhöhung vermindert sich\nbei einem Berufssoldaten, der nach Vollendung des           c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Nummer 2 durch\nfünfundvierzigsten Lebensjahres in den Ruhestand                folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:\nversetzt wird, um zwei Drittel der Steigerung des\nRuhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der                  ,,2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchsta-\nDienstzeit nach Vollendung des fünfundvierzigsten                      be a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf\nLebensjahres beruht.                                                   des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhö-\nhung mitgeteilt wird, oder\n(5) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche\nMark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der                 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf\nStufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bundesbesol-                   des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätig-\ndungsgesetzes gilt entsprechend.                                       keit.'.'\n(6) Das Ruhegehalt erhöht sich für Zeiten eines\nErziehungsurlaubs und andere Zeiten einer Kinder-        8. § 26b wird aufgehoben.\nerziehung entsprechend den Vorschriften des Geset-\nzes über die Gewährung eines Kindererziehungszu-         9. § 43 wird wie folgt geändert:\nschlags.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfund-                  ,,(2) Der Witwe und den Kindern eines verstorbe-\ndreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-                nen Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhalts-\nbezüge (§§ 17, 18) zuzüglich eines Betrages nach                 beitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt wer-\nAbsatz 5. An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1             den können, kann die in den§§ 19, 20 und 22 bis\ntreten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom              25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgese-\nHundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge               hene Versorgung bis zu der dort bezeichneten\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 zuzüg-                 Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Die\nlich eines Betrages nach Absatz 5. Die Mindestversor-            §§ 21, 27 und 86 des Beamtenversorgungsgeset-\ngung nach Satz 2 erhöht sich um fünfundvierzig Deut-             zes gelten entsprechend.\"\nsche Mark für den Soldaten im Ruhestand und die\nWitwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung         b) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 3 sowie\nnach § 43 in Verbindung mit § 25 des Beamtenversor-             die§§ 26a und 26b\" durch die Worte,,§ 26 Abs. 8\ngungsgesetzes außer Betracht.                                   und § 26 a\" ersetzt.\n(8) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in\nden einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssolda-     10. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Über-\nten beträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf          gangsgebührnisse\" die Worte „außer für die Anwen-\nJahre des einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig          dung des § 54\" eingefügt.","Nr. 59    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                               2227\ndungsgruppe A 14 zu berechnen. Aufwandsentschä-\n11. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                          digungen sind außer Betracht zu lassen.\n,,(2) Als Höchstgrenze gelten                                 (3) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldge-\n1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhege-         setz entsprechende Leistung aus der Beschäftigung\nhaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der           oder Tätigkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2 Satz\nBesoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt           1 und 2 im Monat Juli zu berücksichtigen. Die ruhege-\nberechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden            haltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 und 2\nUnterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,                  sind für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgel-\ndes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen.\n2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der\nsich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des              (4) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die\nihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach            Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und\n§ 47 Abs. 1 ergibt.                                    eine entsprechende Zuwendung aus der Beschäfti-\ngung oder Tätigkeit sind bei Anwendung des Absat-\nWitwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe         zes 2 Satz 1 und 2 im Monat Dezember zu berück-\nvon zwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges            sichtigen. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach\nzu belassen.\"                                               Absatz 2 Satz 1 und 2 sind für den Monat Dezember\nzu verdoppeln und um den Sonderbetrag nach § 8 des\n12. Nach § 53 wird folgender Unterabschnitt 9 a eingefügt:      Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Son-\nderzuwendung zu erhöhen.\n„9 a. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen\nmit außerhalb des öffentlichen Dienstes                (5) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 und\nerzielten Einkommen                        2 sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbstän-\n§ 54                              diger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und\nForstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus\n(1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung             nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbs-\noder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes          einkommen, bei den anderen Einkunftsarten das\nwerden auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betra-           Erwerbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch\nges angerechnet, um den das Ruhegehalt, das sich            zwölf Kalendermonate.\nvor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrech-\nnungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet,            (6) Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des\nder sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfallbe-        öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 ist jede\ndingte Erhöhungen und die Regelungen der § 17 Abs.          Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht Verwendung\n2, § 21 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2 bis 4, 7     im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 ist.\"\nund 8 sowie des § 26a unberücksichtigt bleiben; die\nRegelung des § 26 Abs. 4 bleibt jedoch im Umfang        13. § 55 wird wie folgt geändert:\ndes Betrages unberücksichtigt, der sich ergäbe, wenn\nder Berufssoldat zu dem für ihn nach Vollendung des         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndreiundfünfzigsten Lebensjahres frühestmöglichen                 aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 1\nZeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre und                   Satz 2\" durch die Worte ,,§ 26 Abs. 5\" ersetzt.\nsein Ruhegehalt auf der Grundlage mindestens der                 bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\nBesoldungsgruppe A 14 berechnet würde. Die\nZuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung                b) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 2 Satz 1\neiner jährlichen Sonderzuwendung steht dem Ruhe-                 Nr. 3 und Satz 3\" durch die Worte „Absatz 2 Nr. 3\"\ngehalt nach Satz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit              ersetzt.\nAblauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste\nLebensjahr vollendet wird.                              14. § 55 a wird wie folgt geändert:\n(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 werden die              a) In Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen.\nErwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt, als           b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „entspricht,\"\nsie zusammen mit dem Ruhegehalt die ruhegehalt-                  durch die Worte „oder, wenn sich die Rente nach\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-                 Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Ent-\ndungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,              geltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe\nmindestens einen Betrag in Höhe des Eineinviertelfa-             der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflicht-\nchen der jeweils ruhgehaltfähigen Dienstbezüge aus               beiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und\nder Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich\nAnrechnungszeiten entspricht,\" ersetzt.\ndes Unterschiedsbetrages nach § 4 7 Abs. 1 über-\nschreiten. Auf Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in\nVerbindung mit § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in      15. In § 55b Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „2, 14\" durch\ndie Zahl „ 1,875\" und die Zahl „2,85\" durch die Zahl\nden Ruhestand versetzt worden sind, findet Satz 1 mit\nder Maßgabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen            ,,2,5\" ersetzt.\nDienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\ngruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, um       16. § 55c Abs. 4 wird gestrichen.\nzwanzig vom Hundert erhöht werden; für Berufssolda-\nten im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengeset-   17. In § 59 Abs. 2 werden in dem Klammerhinweis die\nzes sind die nach Halbsatz 1 zu erhöhenden ruhege-          Worte ,,§ 26 Abs. 1 Satz 3\" durch die Worte ,,§ 26\nhaltfähigen Dienstbezüge mindestens aus der Besol-          Abs. 7 Satz 2\" ersetzt.","2228                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n18. § 60 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                         Soldaten im Ruhestand andauert. § 43 dieses\n„2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften                   Gesetzes in Verbindung mit§ 22 Satz 2 des Beam-\nnach den §§ 22, 26 a, 43 sowie den §§ 53 bis 55 b          tenversorgungsgesetzes findet in der vom\nund § 59 Abs. 2,\".                                         1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwen-\ndung.\n19. In§ 73 Abs. 6 werden die Worte,,§§ 44 und 46 bis 61\"         3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7\ndurch die Worte ,,§§ 44, 46 bis 53 und die §§ 55 bis             Satz 2) und die Mindestunfallversorgungsbezüge\n61 \" ersetzt.                                                    bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner\njeweiligen Fassung.\n20. § 77 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines\nSoldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezem-\na) In Nummer 1 wird das Wort „fünfundfünfzigsten\"                ber 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben\ndurch das Wort „sechzigsten\" ersetzt.                        ist, regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum\nb) In Nummer 3 werden in dem Klammerhinweis die                  31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch\nWorte ,,§ 26 Abs. 1 Satz 3\" durch die Worte,,§ 26            unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehal-\nAbs. 7 Satz 2\" ersetzt.                                      tes; § 43 Abs. 2 gilt entsprechend.\n5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines\n21  Nach§ 93 werden folgende Unterabschnitte 6 bis 6c                Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezem-\neingefügt:                                                        ber 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem\n„6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts                   Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisheri-\nab 1 . Januar 1977 und neuen Rechts                     gen Ruhegehaltes.\nab 1. Januar 1992 für bereits                     (2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976\nam 1 . Januar 1977 vorhandene                    geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestan-\nVersorgungsempfänger                        den, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und\n§ 94\nzwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag\ngestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezem-\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977          ber 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar\nvorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen                 1977 gestellt.\nregeln sich nach dem bis zum 31 . Dezember 1976\ngeltenden Recht mit folgenden Maßgaben:                         (3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssolda-\nten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die\n1 . Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem             nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden\nGesetz in seiner jeweiligen Fassung.                     Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig gal-\n2. Die §§ 1 a, 11, 17 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 5       ten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden\nsowie die§§ 30, 45 bis 49, 53 bis 55b, 56, 59, 60,       konnten und bis zum 31. Dezember 1976 zurückge-\n67 a Abs. 2 und § 89 b dieses Gesetzes in ihrer          legt worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt\njeweiligen Fassung finden Anwendung;§ 20 Abs. 1          werden. Die Entscheidung trifft der Bundesminister\nSatz 4 und § 26 a dieses Gesetzes finden in der          der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nbis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung              minister des Innern.\nAnwendung. In den Fällen des§ 27 Abs. 1 dieses\n6 a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts\nGesetzes in Verbindung mit § 141 a des Bundesbe-\nab 1. Januar 1992 für Versorgungs-\namtengesetzes richten sich die ruhegehaltfähigen\nempfänger, bei denen der Versorgungsfall\nDienstbezüge und der maßgebende Ruhegehalts-\nin der Zeit vom 1 . Januar 1977\nsatz nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes\nbis zum 31. Dezember 1991 eingetreten ist\nund die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversor-\ngung nach § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin-                                    § 94a\ndung mit § 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversor-                Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-\ngungsgesetzes. Ist in den Fällen der §§ 53 und 55         handenen Empfänger von Versorgungsbezügen\ndieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem               regeln sich, sofern der Versorgungsfall nach dem\nbis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für             31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum\nden Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es          31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden\ndabei, solange ein über den 31. Dezember 1976             Maßgaben:\nhinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an-\ndauert oder eine weitere Versorgung besteht. Ist in       1. Die §§ 53 und 55 a Abs. 4 sowie § 43 dieses\nden Fällen des§ 53 die Ruhensregelung nach dem                Gesetzes in Verbindung mit § 22 Satz 2 des\nbis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht gün-                 Beamtenversorgungsgesetzes finden in der vom\nstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den               1. Januar 1992 an geltenden Fassung Anwen-\n31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäf-                 dung. Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-\ntigungsverhältnis andauert. Bei der Anwendung                  lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-\ndes § 54 treten an die Stelle der in § 54 Abs. 1              den Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange\nSatz 1 genannten Vorschriften die entsprechenden              ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen-\nVorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 gel-               des Beschäftigungsverhältnis andauert.\ntenden Rechts. § 54 gilt nicht, solange eine am           2. § 54 findet mit den Einschränkungen des § 45\n31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus                Abs. 1 Nr. 3 und des § 73 Abs. 6 Anwendung.\nbestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines                 Hierbei treten an die Stelle der in § 54 Abs. 1","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                               2229\nSatz 1 und Abs. 2 Satz 2 genannten Vorschriften               (5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach\ndie entsprechenden Vorschriften des vor dem               Absatz 1, so sind die Vorschriften des § 55 Abs. 2 und\n1. Januar 1992 geltenden Rechts. § 54 gilt nicht,         des § 55a Abs. 2\nsolange eine am 31. Dezember 1991 über diesen\nZeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder            1. in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-\nTätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert.                sung bei der Berechnung des für die Höchstgren-\n3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines                 zen am 31. Dezember 1991 erreichten Ruhe-\nSoldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezem-                 gehaltssatzes,\nber 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab\n2. in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung\ndem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch\nbei der Berechnung des sich aus Zeiten vom\nunter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehal-\n1. Januar 1992 an ergebenden Ruhegehaltssatzes\ntes.\nanzuwenden. Bei Zeiten im Sinne des § 55 b Abs. 1,\n6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991               die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist\nvorhandene Berufssoldaten                      § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-\n§ 94b                              sung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 55 b\nAbs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist\n(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten,\n§ 55 b in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fas-\naus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar\nsung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle\nvorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-\ndes Hundertsatzes von 1,875 der Satz von 1 ,0 und an\nverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden,\ndie Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von\nbleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehalts-\n1 ,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach\nsatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der\nAbsatz 2, so sind die Vorschriften des § 55 Abs. 2, des\nruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-\n§ 55 a Abs. 2 sowie des § 55 b in der bis zum\nsatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.\nden Recht. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 erge-\nbende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das\n(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererzie-\nvom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit-\nhung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind\npunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige\nrichtet sich nach § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 in der bis\nDienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-\nsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt               (7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt\n§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der               der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz\nAnwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollen-          auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des\ndung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit         Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt,\naußer Betracht;§ 25 Abs. 1 und§ 26 Abs. 2 finden in          mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in\nder bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung              unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am\nAnwendung.                                                   31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-recht-\n(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten,          lichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.\naus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar\nvorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienst-                6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis\nverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden                           eines Berufssoldaten nach dem\nund liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der                             31. Dezember 1991\nfür ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem\n1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der                                        § 94c\nruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-                 Ist ein Soldat im Ruhestand nach dem 31. Dezem-\nsatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gelten-             ber 1991 nach § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in\nden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von             Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes\ndieser Vorschrift erfaßter Berufssoldat vor Eintritt in      oder nach § 51 des Soldatengesetzes erneut in das\nden Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-            Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen wor-\nstand versetzt wird oder verstirbt.                          den, bleibt der nach § 94a oder nach § 94b dem\nfrüheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehalts-\n(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhe-\ngehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes             satz gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue\nzugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhe-              Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das frü-\ngehaltsssatz, der sich nach diesem Gesetz für die             here Ruhegehalt zurückbleibt; § 25 Abs. 1 Satz 2\ngesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich         bleibt unberührt.\"\nnach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den\nRuhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum                 (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht\nübersteigen.\n(4) Liegt dem Ruhegehalt ein Dienstverhältnis im                                   Artikel 3\nSinne des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde, ist der Anwen-                    Änderung des Soldatengesetzes\ndung des § 54 das Ruhegehalt zugrunde zu legen,\ndas sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991               (1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-\ngeltenden Recht ergäbe, wenn dies günstiger ist.         machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt","2230                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1989                  bb) In Satz 2 werden die Worte „drei vom Hundert\"\n(BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt geändert:                                  durch die Worte „zweieinhalb vom Hundert\"\nersetzt.\n1. § 44 wird wie folgt geändert:                                        cc) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     ,,Bei Anwendung des Satzes 2 sind zur Ermitt-\naa) In Satz 2 wird das Wort „fünf\" durch das Wort                    lung der gesamten ruhegehaltfähigen Amts-\n,, vier\" ersetzt.                                              zeit etwa anfallende Tage unter Benutzung\ndes Nenners dreihundertfünfundsechzig auf\nbb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:                          zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die\n,,Soweit dienstliche Belange nicht entgegenste-                zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in\nhen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf                    der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Der Vom-\nAntrag des Berufssoldaten um bis zu einem                      hundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen;\nJahr hinausgeschoben werden. Der Antrag soll                   Satz 3 gilt entsprechend.\"\nspätestens drei Jahre vor dem Erreichen der          b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „nach den\nallgemeinen Altersgrenze gestellt werden.\"                 Absätzen 1 und 3\" durch die Worte „nach Absatz 1\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 ange-                  und Absatz 3 Satz 1 \" ersetzt.\nfügt:\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „fünfunddrei-\n„Das gilt nicht, wenn der Berufssoldat beantragt, bis           ßig vom Hundert\" durch die Worte „neunundzwan-\nzu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Über-                     zig vom Hundert\" ersetzt.\nschreiten der besonderen Altersgrenze im Dienst-\nverhältnis verbleiben zu wollen und dienstliche          2. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nBelange nicht entgegenstehen. Für den Antrag gilt\nAbsatz 1 Satz 4 entsprechend. Die Zurruhesetzung              ,,(5) Für ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung\nerfolgt auch in diesen Fällen zu den in Satz 1             gilt § 53 a des Beamtenversorgungsgesetzes sinn-\nangegebenen Zeitpunkten.\"                                   gemäß mit folgenden Maßgaben:\n1 . An die Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 des\n2. § 45 wird wie folgt geändert:                                        Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechts-\nvorschriften tritt § 15 Abs. 5 dieses Gesetzes.\na) In Absatz 1 wird das Wort „sechzigste\" durch das\nWort „einundsechzigste\" ersetzt.                            2. Von dem Ruhegehalt nach § 15 Abs. 5 ist minde-\nstens ein Betrag in Höhe des Ruhegehaltes, das\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                sich vor Anwendung des § 15 Abs. 5 ergeben\nIn Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „dreiund-                  würde, mindestens aber ein Betrag in Höhe von\nfünfzigsten\" durch das Wort „vierundfünfzigsten\", in             fünfzehneindrittel vom Hundert des Amtsgehaltes\nNummer 2 Buchstabe b das Wort „fünfundfünfzig-                   und des Ortszuschlages, zu belassen; § 15 Abs. 1\nsten\" durch das Wort „sechsundfünfzigsten\", in                   Satz 2 findet keine Anwendung.\nNummer 2 Buchstabe c das Wort „siebenundfünf-               3. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in\nzigsten\" durch das Wort „achtundfünfzigsten\", in                 dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\nNummer 2 Buchstabe d das Wort „neunundfünfzig-                   wird.\"\nsten\" durch das Wort „sechzigsten\" und in Nummer\n4 das Wort „dreiundfünfzigsten\" durch das Wort\n3. Nach § 21 wird eingefügt:\n,, vierundfünfzigsten\" ersetzt.\n,,§ 21 a\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992\nvorhandenen ehemaligen Mitglieder der Bundesregie-\nrung sowie der Hinterbliebenen eines ehemaligen Mit-\nArtikel 4                           gliedes der Bundesregierung regeln sich nach dem bis\nÄnderung des Bundesministergesetzes                      zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgen-\nden Maßgaben:\nDas Bundesministergesetz in der Fassung der Bekannt-\n1. § 20 Abs. 5 findet Anwendung. Dies gilt nicht,\nmachung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1166), zuletzt\nsolange eine am 31. Dezember 1991 über diesen\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember\nZeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder\n1989 (BGBI. 1 S. 2210), wird wie folgt geändert:\nTätigkeit eines ehemaligen Mitgliedes der Bundes-\nregierung andauert.\n1. § 15 wird wie folgt geändert:\n2. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung, das\naa) In Satz 1 werden die Worte „fünfunddreißig vom               nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln\nHundert\" durch die Worte „neunundzwanzig                  sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden\nvom Hundert\", die Worte „fünfundzwanzig vom                Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bis-\nHundert\" durch die Worte „zwanzig vom Hun-                herigen Ruhegehaltes.\ndert\" und die Worte „achtzehneindrittel vom               (2) Besteht ein Amtsverhältnis über den 31. De-\nHundert\" durch die Worte „fünfzehneindrittel         zember 1991 hinaus fort und hat zu diesem Zeitpunkt\nvom Hundert\" ersetzt.                                eine Mitgliedschaft in der Bundesregierung einschließ-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                             2231\nlieh einer Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staats-     3. § 26 wird wie folgt geändert:\nsekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung ins-\na) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:\ngesamt mindestens zwei Jahre bestanden, so gilt § 15\nAbs. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden                   ,,(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß von\nFassung.                                                          der Versetzung des Beamten in den Ruhestand\nwegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll,\n(3) Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundesregie-\nwenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer\nrung nach dem 31. Dezember 1991 erneut Mitglied der\ngleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben\nBundesregierung, bleibt der nach Absatz 1 oder Ab-\nEndgrundgehalt übertragen werden kann und wenn\nsatz 2 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte\nzu erwarten ist, daß er den gesundheitlichen Anfor-\nVomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz\nderungen des neuen Amtes genügt; zum Endgrund-\nfür das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz\ngehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehalt-\nfür das frühere Ruhegehalt zurückbleibt.\"\nfähige Stellenzulagen. Durch Gesetz kann ferner\nbestimmt werden, daß dem Beamten zur Vermei-\ndung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibe-\nArtikel 5                                haltung seines Amtes auch eine geringerwertige\nÄnderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse                     Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertra-\nder Parlamentarischen Staatssekretäre                    gen werden kann, wenn eine anderweitige Verwen-\ndung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahr-\nDas Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamen-\nnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichti-\ntarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBI. 1\ngung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.\"\nS. 1538) wird wie folgt geändert:\nIn § 7 werden die Worte ,,§§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20\" durch        b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält\ndie Worte ,,§§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 und 21 a\" ersetzt.                folgende Fassung:\n,,(4) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nArtikel 6                                 Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der\nDienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhe-\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes                          stand versetzt werden kann, wenn er\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462),                  1 . schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwer-\nzuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom                     behindertengesetzes ist und das sechzigste\n30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297), wird wie folgt geändert:                   Lebensjahr vollendet hat oder\n2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet\n1. § 23 wird wie folgt geändert:                                            hat.\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort „endet\"\nein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:               Dem Antrag nach Nummer 1 darf nur entsprochen\nwerden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu\n,, § 26 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung,\".                 verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbstä-\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort „bewährt\"              tigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als\nein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:               den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der\nmonatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1\n,,§ 26 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung,\".\nNr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt.\"\n2. § 25 erhält folgende Fassung:\n4. In § 45 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 26 Abs. 3\n,,§ 25                            letzter Satz\" durch die Worte,,§ 26 Abs. 4 letzter Satz\"\n(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach Erreichen         ersetzt.\nder Altersgrenze in den Ruhestand. Die Altersgrenze\nder Beamten auf Lebenszeit ist das vollendete fünfund-                                Artikel 7\nsechzigste Lebensjahr. Für einzelne Beamtengruppen\nkann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt                   Änderung des Bundesbeamtengesetzes\nwerden. Der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand          Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\nist durch Gesetz zu regeln.                                 Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der          zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni\nEintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten,           1989 (BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt geändert:\nsoweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, über\ndas vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus          1. In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\num eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht\n,,§ 42 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei\nübersteigen darf, hinausgeschoben werden kann,\nallein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den\njedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtund-\nFällen der Nummer 3 sinngemäß anzuwenden.\"\nsechzigsten Lebensjahr. Unter den gleichen Voraus-\nsetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer\nnach Absatz 1 Satz 3 gesetzlich bestimmten früheren         2. In § 35 wird im Satz 2 der Punkt durch ein Komma\nAltersgrenze um bis zu zwei Jahre hinausgeschoben              ersetzt und folgender zweiter Halbsatz angefügt:\nwerden.\"                                                       ,,§ 42 Abs. 3 ist sinngemäß ai1zuwenden.\"","2232                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil       1\n3. § 41 wird wie folgt geändert:                                          2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet\na) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:                         hat.\n,,(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende               Dem Antrag nach Nummer 1 darf nur entsprochen\ndes Monats in den Ruhestand, in dem er das fünf-                  werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu\nundsechzigste Lebensjahr vollendet. Für einzelne                  verpflichtet, aus Beschäftigungen oder Erwerbs-\nBeamtengruppen kann gesetzlich eine andere                        tätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als\nAltersgrenze bestimmt werden.                                     den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der\nmonatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs. 1 Satz 1\n(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag\nNr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt.\"\ndes Beamten, soweit dienstliche Belange nicht ent-\ngegenstehen, über das vollendete fünfundsech-\nzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist,        5. In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten „den\ndie jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinaus-          Beamten\" die Worte „auf Grund eines amtsärztlichen\ngeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum             Gutachtens über den Gesundheitszustand, bei der\nvollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Unter              Deutschen Bundesbahn und bei der Deutschen Bun-\nden gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in            despost auch auf Grund des Gutachtens eines beamte-\nden Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 2                 ten Arztes, eines Vertrauensarztes, in Ausnahmefällen\ngesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis           eines Facharztes\" angefügt.\nzu zwei Jahre hinausgeschoben werden.\n(3) Wenn dringende dienstliche Belange im Ein-       6. In § 77 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 42 Abs. 3\nzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch             letzter Satz\" durch die Worte ,,§ 42 Abs. 4 letzter Satz\"\neinen bestimmten Beamten erfordern, kann auf                  ersetzt.\nAntrag der obersten Dienstbehörde die Bundes-\nregierung den Eintritt in den Ruhestand über das\nfünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine              7. In § 98 Abs. 1 werden die Worte „22, 24 und 41\" durch\nbestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überstei-         die Worte „22 und 24\" ersetzt.\ngen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die\nVollendung des siebzigsten Lebensjahres hinaus.\nUnter den gleichen Voraussetzungen kann die Bun-\ndesregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festge-                                       Artikel 8\nsetzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzig-               Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nsten Lebensjahr hinausschieben.\"\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nb) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.               Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom\n4. § 42 wird wie folgt geändert:                                9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830), wird wie folgt geändert:\na) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „2, 14\" durch die Zahl\n,,(3) Von der Versetzung des Beamten in den                 ,, 1,875\" ersetzt.\nRuhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen\nwerden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder\neiner gleichwertigen Laufbahn mit mindestens dem-        2. Es wird folgender § 73 a eingefügt:\nselben Endgrundgehalt übertragen werden kann\nund wenn zu erwarten ist, daß er den gesundheit-                                        ,,§ 73a\nlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt;                              Übergangsregelung bei Gewährung\nzum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen                        einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche\nund ruhegehaltfähige Stellenzulagen. Zur Vermei-                            oder überstaatliche Einrichtung\ndung der Versetzung in den Ruhestand kann dem                     Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis\nBeamten unter Beibehaltung seines Amtes auch                 zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in\neine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Lauf-        der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzu-\nbahngruppe übertragen werden, wenn eine ander-               wenden.\"\nweitige Verwendung nicht möglich ist und dem\nBeamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben\nunter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit\nArtikel 9\nzuzumuten ist.\"\nÄnderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält                             des Deutschen Bundestages\nfolgende Fassung:\nDas Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen\n,,(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne         Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom\nNachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag         16. Juni 1982 (BGBL I S. 677), geändert durch Artikel 7\nin den Ruhestand versetzt werden, wenn er                des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363),\nwird wie folgt geändert:\n1. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwer-\nbehindertengesetzes ist und das sechzigste            In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 13 bis 20\"\nLebensjahr vollendet hat oder                      durch die Worte ,,§§ 13 bis 20 und 21 a\" ersetzt","Nr. 59    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                               2233\nArtikel 10                           ,,(5} Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte\nÄnderung des Bundesdatenschutzgesetzes              wieder zum Beamten ernannt wird. Im übrigen gelten die\nVorschriften der §§ 53 bis 54, 56 bis 59 und 62 und 90 des\nDas Bundesdatenschutzgesetz vom 27. Januar 1977          Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Verurteilte\n(BGBI. 1 S. 201 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des     gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag\nGesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird       als Ruhegehalt. Bei Anwendung der §§ 53 und 54 des\nwie folgt geändert:                                          Beamtenversorgungsgesetzes sind die Höchstgrenze\nIn § 18 Abs. 6 Satz 3 werden die Worte ,,§§ 13 bis 20\"   (§ 53 Abs. 2 Nr. 1) und der unter Zugrundelegung der ge-\ndurch die Worte ,,§§ 13 bis 20 und 21 a\" ersetzt.           samten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende\nBetrag(§ 54) um den Betrag zu kürzen, um den der Unter-\nhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet\nArtikel 11                        ist, zurückbleibt. Bei Anwendung des § 53 a des Beamten-\nversorgungsgesetzes sind die ruhegehaltfähigen Dienst-\nGesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung          bezüge (§ 53a Abs. 2 Satz 1) um den Betrag zu kürzen,\nDas Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung in   um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer        dem er errechnet ist, zurückbleibt.\"\n96-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988\n(BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\n§ 4 a wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                      über das Schornsteinfegerwesen\n,,(3) Das Ruhegehalt wird für Beamte im Flugver-          Das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom\nkehrskontrolldienst auf Lebenszeit, die wegen Errei-    15. September 1969 (BGBI. 1S. 1634, 2432), zuletzt geän-\nchens der Altersgrenze nach den Absätzen 1 und 2 in     dert durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar\nden Ruhestand treten, erhöht. Die Erhöhung beträgt      1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:\nbei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des drei-\nundfünfzigsten Lebensjahres 13, 125 vom Hundert der         § 31 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Erhöhung ver-\nmindert sich bei einem Beamten, der mehr als zwei         ,,(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, §§ 21, 22, 25 und 61\nJahre nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebens-    Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entspre-\njahres in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang,   chend.\"\num den sich der Ruhegehaltssatz durch die Dienstzeit,\ndie über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach\n§ 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht.                                 Artikel 14\nDas Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der               Änderung des Einkommensteuergesetzes\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.\"\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nb) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:                Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),\n,,(5) Auf Beamte im Flugverkehrskontrolldienst auf    zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nLebenszeit, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 in den      18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt\nRuhestand versetzt worden sind, findet § 53a Abs. 2     geändert:\nSatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maß-\ngabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen Dienstbe-          In § 3 werden in Nummer 67 das Semikolon gestrichen\nzüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der     und folgende Worte angefügt:\nsich das Ruhegehalt berechnet, um zwanzig vom Hun-\ndert erhöht werden. § 53 a Abs. 4 und 5 des Beamten-    ,,und der Kindererziehungszuschlag nach dem Kinder-\nversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwen-       erziehungszuschlagsgesetz;\".\nden, daß die nach Satz 1 maßgebenden ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezüge zu erhöhen sind.\n(6) Liegt dem Ruhegehalt ein Beamtenverhältnis im                              Artikel 15\nSinne des§ 85 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgeset-\nzes zugrunde, ist der Anwendung des§ 53a des Beam-             Änderung des Gesetzes über die Gewährung\ntenversorgungsgesetzes das Ruhegehalt zugrunde zu                    einer jährlichen Sonderzuwendung\nlegen, das sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991           Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-\ngeltenden Recht ergäbe, wenn dies günstiger ist.\"       derzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des\nZweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung\ndes Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai\nArtikel 12                        1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 4\nÄnderung der Bundesdisziplinarordnung              Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297),\n§ 77 Abs. 5 der Bundesdisziplinarordnung in der Fas-     wird wie folgt geändert:\nsung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1\nDem § 7 wird folgender Satz 2 angefügt:\nS. 750, 984), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2466), erhält folgende ,,Der Kindererziehungszuschlag nach dem Kindererzie-\nFassunq:                                                    hungszuschlagsgesetz bleibt unberücksichtigt.\"","2234                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil i\nArtikel 16                            1. die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der\nGesetz                                   Erziehungszeit als Beitragszeit nach dem Sechsten\nüber die Gewährung                              Buch Sozialgesetzbuch bei dem Beamten oder Richter\neines Kindererziehungszuschlags                       vorgelegen haben und\n(Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG)\n2. die allgemeine Wartezeit nach dem Sechsten Buch\n§ 1                                   Sozialgesetzbuch bis zum Eintritt in den Ruhestand\nnicht erfüllt ist und auch nach diesem Zeitpunkt nicht\n( 1) Das Ruhegehalt eines Beamten oder Richters erhöht\nerfüllt wird.\nsich bei einem nach dem 31. Dezember 1991 geborenen\nKind für jeden Monat eines Erziehungsurlaubs nach Voll-\n(2) Durch die Erhöhung des Ruhegehaltes nach\nendung des siebzehnten Lebensjahres während eines\nAbsatz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der\nBeamtenverhältnisses oder eines anderen öffentlich-recht-\nsich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn die der Berech-\nlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses um 6,25 vom Hun-\nnung des Kindererziehungszuschlags zugrundeliegenden\ndert des aktuellen Rentenwertes nach dem Sechsten Buch\nErziehungszeiten in vollem Umfang als ruhegehaltfähige\nSozialgesetzbuch, soweit nicht ein anderer Elternteil in\nDienstzeit nach § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu\ndieser Zeit wegen Erziehung des Kindes in der gesetz-\nberücksichtigen gewesen wären.\nlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.\nSatz 1 gilt entsprechend für Zeiten einer Kindererziehung,\n(3) Die Erhöhung des Ruhegehaltes nach Absatz 1 wird\ndie in eine Freistellung vom Dienst nach § 72 a oder nach\nauf Antrag vorgenommen.\n§ 79 a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen-\ndem Landesrecht fallen. Für die Berechnung des Betrages\nnach Satz 1 wird die Zeit einer Freistellung nach Satz 2                                      §3\nvon der Geburt des Kindes bis zu dem Tag berücksichtigt,\nan dem das Kind sechsunddreißig Monate alt wird. Zur               § 2 ist für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren\nErmittlung des nach Satz 1 bis 3 zu berücksichtigenden          sind, nach Maßgabe der Vorschriften über Beitragszeiten\nZeitraumes sind etwa anfallende Tage unter Benutzung            wegen Kindererziehung im Fünften Kapitel des Sechsten\ndes Nenners dreißig umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 des         Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.\nBeamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.\n(2) Wird während einer Kindererziehungszeit vom Erzie-                                     §4\nhenden ein weiteres Kind erzogen, das bei der Berech-              Die Aufwendungen für den Kindererziehungszuschlag\nnung des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 zu berücksichti-         trägt der jew~ilige Träger der Versorgungslast.\ngen gewesen wäre, verlängert sich der nach Absatz 1\nSatz 1 oder Satz 2 zu berücksichtigende Zeitraum für\ndieses und jedes weitere Kind um die Zeit, in der mehrere                                     §5\nKinder gleichzeitig erzogen worden sind.                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Trifft die nach Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigende\nZeit einer Freistellung mit einer Teilzeitbeschäftigung nach\n§ 72 a oder nach § 79 a des Bundesbeamtengesetzes oder                                        §6\nentsprechendem Landesrecht zusammen, ist der auf die\nZeit nach Absatz 1 Satz 3 entfallende Anteil des Kinderer-         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nziehungszuschlages nur insoweit zu zahlen, als er den\nBetrag des Ruhegehaltes übersteigt, der sich aus der auf\ndie Teilzeitbeschäftigung entfallenden ruhegehaltfähigen                                  Artikel 17\nDienstzeit ergibt. Dienstunfallbedingte Erhöhungen blei-\nVersorgungsbericht\nben außer Betracht.\nDie Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körper-\n(4) Durch die Erhöhung des Ruhegehaltes nach                schaften zu Beginn jeder Wahlperiode des Deutschen\nAbsatz 1 bis 3 darf der Betrag des Ruhegehaltes nicht          Bundestages einen Bericht vorlegen. Der Bericht soll die\nüberschritten werden, der sich ergeben würde, wenn die         jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im\nder Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 zugrunde gelegten          öffentlichen Dienst enthalten sowie Hochrechnungen für\nZeiten eines Erziehungsurlaubs sowie einer Freistellung        die in den nächsten 15 Jahren zu erwartenden Versor-\nvom Dienst nach § 72 a oder nach § 79 a des Bundesbe-          gungsleistungen.\namtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in vol-\nlem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 des\nArtikel 18\nBeamtenversorgungsgesetzes zu berücksichtigen gewe-\nsen wären.                                                          Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes\nund des Soldatenversorgungsgesetzes\n§2                                   (1) Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut\n(1) Hat ein Beamter oder Richter nach Vollendung des        des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar\nsiebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beam-         1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ntenverhältnis oder in ein anderes öffentlich-rechtliches       bekanntmachen.\nDienst- oder Amtsverhältnis ein nach dem 31. Dezember\n1991 geborenes Kind erzogen, gilt § 1 Abs. 1 bis 3                 (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den\nentsprechend, wenn                                              Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                                  2235\n1. Januar 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-                                   Artikel 20\nblatt bekanntmachen.                                                                 Inkrafttreten\nArtikel 19\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes\nBerlin-Klausel                         bestimmt ist, am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.             (2) Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann\nPentachlorphenolverbotsverordnung\n(PCP-V)\nVom 12. Dezember 1989\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des    3. Zubereitungen, die insgesamt mehr als 0,01 vom Hun-\nChemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBI. 1              dert der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe\nS. 1718) verordnet die Bundesregierung:                          enthalten,\n4. Erzeugnisse, die infolge einer Behandlung mit Zuberei-\ntungen die in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten\n§ 1                                  Stoffe in einer Konzentration von mehr als 5 mg/kg\nAnwendungsbereich                             (ppm) enthalten. Für die Feststellung der Konzentration\nist nur der von der Behandlung tatsächlich erfaßte Teil\n(1) Diese Verordnung gilt für folgende Stoffe, Zuberei-       des Erzeugnisses maßgeblich.\ntungen und Erzeugnisse:\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Holzbestandteile von\n1. Pentachlorphenol (CAS-Nr. 87-86-5),\nGebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor Inkraft-\n2. Pentachlorphenolnatrium (CAS-Nr. 131-52-2) sowie         treten der Verordnung mit Zubereitungen, die Pentachlor-\ndie übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen,    phenol enthalten, behandelt wurden.","2236                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§2                               gegen § 2 Abs. 1 die in § 1 Abs. 1 genannten Stoffe,\nVerbote                             Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellt, in den Verkehr\nbringt oder verwendet.\n(1) Es ist verboten, die in § 1 Abs. 1 genannten Stoffe,\nZubereitungen und Erzeugnisse gewerbsmäßig, im Rah-\n§4\nmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder\nsonst unter Beschäftigung von Arbeitnehmern herzustel-                          Übergangsvorschrift\nlen, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden.\nErzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 dürfen abweichend\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den          von § 2 Abs. 1 bis zum 22. März 1990 in den Verkehr\nVerboten des Absatzes 1 bezüglich der Herstellung und         gebracht werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieser\nVerwendung zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen           Verordnung hergestellt worden sind.\nund Erzeugnisse\n1 . zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder                                    §5\nals Nebenprodukt anfallen                                          Änderung der Gefahrstoffverordnung\noder\nDie Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986\n2. ausschließlich zu Forschungs- und wissenschaftlichen       (BGBI. 1 S. 1470), geändert durch die Verordnung vom\nVersuchszwecken einschließlich Analysen verwendet         16. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2721 ), wird wie folgt\nwerden sollen                                             geändert:\nund die schadlose Entsorgung der Abfälle gewährleistet ist    In Anhang III wird die Nummer 6 „Pentachlorphenol\"\nsowie ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz         gestrichen.\nder Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen sind.\n(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von                                   §6\nden Verboten des Absatzes 1 bezüglich des lnverkehrbrin-                           Berlin-Klausel\ngens und der Verwendung zulassen, wenn die Stoffe,\nZubereitungen und Erzeugnisse zur Entsorgung bestimmt            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nsind; die in Absatz 2 genannten Sicherheitsanforderungen      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-\ngelten entsprechend.                                         gesetzes auch im Land Berlin.\n§3                                                           §7\nStraftaten                                                 Inkrafttreten\nNach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent- Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}