{"id":"bgbl1-1989-59-14","kind":"bgbl1","year":1989,"number":59,"date":"1989-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/59#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-59-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_59.pdf#page=59","order":14,"title":"Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)","law_date":"1989-12-18T00:00:00Z","page":2255,"pdf_page":59,"num_pages":4,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                                 2255\nBundestarifordnung Elektrizität\n(BTOElt)\nVom 18. Dezember 1989\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgeset-     der Änderung den beantragten Tarif zugrunde zu legen.\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-    Die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedin-\nmer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der         gungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden\nzuletzt durch § 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 1976         (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 684) über die\n(BGBI. 1 S. 3317) geändert worden ist, wird in Verbindung    Beendigung der Versorgung bleiben unberührt.\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet:\n§3\n§ 1                                                    Bedarfsarten\nAllgemeine Grundsätze\n(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen können\n(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit allgemei-    unterschiedliche Preise für Haushaltsbedarf, landwirt-\nner Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 6 des            schaftlichen Bedarf oder gewerblichen, beruflichen und\nEnergiewirtschaftsgesetzes haben für die Versorgung in       sonstigen Bedarf festlegen, wenn das Abnahmeverhalten\nNiederspannung allgemeine Tarife anzubieten, die den         unterschiedliche Kosten verursacht. Die Preise für ver-\nErfordernissen                                               schiedene Bedarfsarten müssen nach gleichen Grund-\nsätzen gebildet werden.\n- einer möglichst sicheren und preisgünstigen Elektrizi-\ntätsversorgung,                                              (2) Haushaltsbedarf ist der Elektrizitätsbedarf von natür-\n- einer rationellen und sparsamen Verwendung von Elek-       lichen Personen für private Zwecke. Haushaltsbedarf liegt\ntrizität,                                                 auch vor, wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren\nHaushalten gemeinsam zu Haushaltszwecken genutzt\n- der Ressourcenschonung           und   möglichst geringen  werden.\nUmweltbelastung\n(3) landwirtschaftlicher Bedarf ist der Elektrizitätsbedarf\ngenügen. Dazu müssen sich die Tarife an den Kosten der\nvon Betrieben oder Betriebsteilen, bei denen die land- und\nElektrizitätsversorgung orientieren. Sie sind so zu gestal-\nforstwirtschaftlichen Nutzungen im Sinne des Bewertungs-\nten, daß sie für den Kunden verständlich sind und ein\ngesetzes die Betriebsgrundlage bilden. Hierzu gehören die\nausgewogenes Tarifsystem bilden. Dabei müssen die ein-\nlandwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche und\nzelnen Bestandteile des Tarifs auch unter Berücksichti-\ngärtnerische Nutzung, die Sonderkulturen Hopfen und\ngung langfristiger Kostenentwicklungen in einem ange-\nSpargel sowie andere Sonderkulturen, ebenso die son-\nmessenen Verhältnis zueinander stehen und auf die Ver-\nstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung wie die Bin-\nsorgungsbedürfnisse der Kunden in einem für das Elektri-\nnenfischerei und Teichwirtschaft einschließlich der Fisch-\nzitätsversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbaren\nzucht für diese Zwecke, die Imkerei, die Wanderschäferei,\nMaße ausgerichtet sein; bei der Beurteilung der Zumut-\ndie Saatzucht und der Pilzanbau. Nicht zum landwirt-\nbarkeit ist auch zu berücksichtigen, welche Pflichttarife\nschaftlichen Bedarf gehört der Elektrizitätsbedarf für eine\nvon anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei ver-\nTierhaltung, wenn diese die Grenzen des§ 51 Abs. 1 und\ngleichbaren Versorgungsverhältnissen angeboten werden.\ndes § 51 a des Bewertungsgesetzes überschreitet, und für\n(2) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver-     die Weiterverarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Pro-\npflichtet, einen leistungsbezogenen Tarif nach den §§ 3      dukte, wenn diese gewerbsmäßig betrieben wird.\nbis 9 öffentlich bekanntzumachen (Pflichttarif).\n(4) Gewerblicher, beruflicher urid sonstiger Bedarf ist\njeglicher Elektrizitätsbedarf, der nicht Haushaltsbedarf\n§ 2                             oder landwirtschaftlicher Bedarf ist.\nWahltarife                            (5) Unterscheiden sich die verbrauchsabhängigen\n(1) Zusätzlich zum Pflichttarif dürfen Wahltarife angebo- Preise für einzelne Bedarfsarten, so ist bei gemischtem\nten werden, wenn sie den Grundsätzen des § 1 Abs. 1          Bedarf grundsätzlich getrennt zu messen und abzurech-\nentsprechen. Sie sind öffentlich bekanntzumachen.            nen. Überwiegt eine Bedarfsart eindeutig und ist der Ver-\nbrauch in den übrigen Bedarfsarten nur gering, kann das\n(2) Hat der Kunde einen Wahltarif gewählt, so ist er für  Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach der überwie-\ndie Dauer eines Abrechnungsjahres daran gebunden.            genden Bedarfsart abrechnen. Ist in sonstigen Fällen eine\nHaben sich die für die Tarifwahl maßgebenden Verhält-        getrennte Messung wirtschaftlich nicht vertretbar, ist nach\nnisse des Kunden innerhalb des Abrechnungsjahres nach-       Erfahrungswerten des Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nhaltig geändert, ist das Elektrizitätsversorgungsunterneh-   mens aufzuteilen; der Kunde kann bei räumlicher Tren-\nmen auf Verlangen des Kunden verpflichtet, spätestens        nung der Bedarfsarten getrennte Messung verlangen,\nmit Wirkung vom 30. Tage nach Eingang der Mitteilung         wenn er die Kosten trägt. -","2256                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§4                               tragen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist be-\nPflichttarif                         rechtigt und auf Antrag des Kunden verpflichtet, die im\nTarif festgelegte kürzere Zeitspanne zugrunde zu legen,\n(1) Der Pflichttarif besteht aus Arbeitspreis, Leistungs-   sofern die höchste Viertelstundenleistung des Kunden in\npreis und Verrechnungspreis. Arbeitspreis oder Leistungs-      mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW\npreis sollen nach Tages-, Wochen- oder Jahreszeiten            überschreitet.\n(Zeitzonen) gestaffelt werden, soweit damit nach den\nLastverläufen bei dem einzelnen Elektrizitätsversorgungs-                                   §6\nunternehmen dem Grundsatz der Kostenorientierung so-\nwie den sonstigen allgemeinen Grundsätzen nach § 1                         Berechnung des Leistungspreises\nAbs. 1 Rechnung getragen wird und die zusätzlichen                             aus dem Jahresverbrauch\nKosten für die erforderlichen Meß- und Steuereinrichtun-          (1) Soweit der Leistungspreis nicht nach§ 5 Abs. 1 oder 2\ngen sowie für Verrechnung und Inkasso für die Kunden           ermittelt wird, ist er nach Durchschnittswerten (Absatz 3)\nwirtschaftlich vertretbar sind.                                oder nach Mengenzonen (Absatz 4) aus dem Jahresver-\n(2) Der Arbeitspreis wird für jede abgenommene Kilo-       brauch zu berechnen.\nwattstunde berechnet.                                              (2) Sofern eine Leistungsmessung nach § 5 Abs. 1 nicht\n(3) Der Leistungspreis ist ein Entgelt für die Bereitstel- vorzunehmen ist, können Kunde oder Elektrizitätsversor-\nlung von elektrischer Leistung. Er kann zur Deckung der        gungsunternehmen eine Leistungsmessung nur bei Über-\nKosten, die vom Verbrauchsverhalten des einzelnen Kun-         nahme der zusätzlichen Kosten verlangen.\nden auch unter Berücksichtigung langfristiger Kostenent-           (3) Bei Berechnung des Leistungspreises nach Durch-\nwicklungen nicht beeinflußt werden, einen festen Bestand-      schnittswerten wird die in Anspruch genommene Leistung\nteil enthalten. Er wird für den Zeitraum eines Abrechnungs-    auf der Grundlage eines durchschnittlichen Abnahmever-\njahres gebildet und kann in Raten angefordert werden. Bei       haltens aus dem Jahresverbrauch errechnet. Der Lei-\nKunden, die auf Grund häufigen Standortwechsels bei der        stungspreis kann unter entsprechender Anwendung des\nGewerbeausübung nur vorübergehend angeschlossen                 § 4 Abs. 3 Satz 2 einen festen Bestandteil enthalten;\nsind, beträgt der Leistungspreis, soweit er nicht für jede      anstelle eines festen Bestandteils kann für die ersten\nabgenommene Kilowattstunde berechnet wird, für die Zeit         verbrauchten Kilowattstunden, deren Anzahl im Tarif fest-\ndes einzelnen Anschlusses je angefangenen 30-Tage-              zulegen ist, ein erhöhter verbrauchsabhängiger Leistungs-\nZeitraum ein Zwölftel des Jahrespreises.                        preis berechnet werden. Der verbrauchsabhängige Anteil\n(4) Der Verrechnungspreis ist das Entgelt für die Kosten    des Leistungspreises kann in den Arbeitspreis aufgenom-\nder Verrechnung, des Inkassos sowie der technisch not-          men werden.\nwendigen und vom Kunden zusätzlich veranlaßten Meß-                 (4) Bei Berechnung des Leistungspreises nach Mengen-\nund Steuereinrichtungen. Verrechnungspreis und fester           zonen muß dieser Preis mit dem Jahresverbrauch in\nBestandteil des Leistungspreises können mit Zustimmung          Zonen ansteigen. Die Zahl der Mengenzonen ist in der\nder Behörde zusammengefaßt werden.                              Einführungszeit dieses Berechnungsverfahrens auf höch-\nstens fünf, im übrigen auf höchstens drei zu beschränken.\n§5                               Höheren Leistungspreisen müssen niedrigere Arbeits-\npreise entsprechen. Dabei sind die Preise so auszugestal-\nErmittlung des Leistungspreises\nten, daß sich an der Grenze zweier Zonen jeweils der\ndurch Messung\ngleiche Durchschnittspreis je Kilowattstunde ergibt, der für\n(1) Der Leistungspreis ist vorbehaltlich des § 6 durch      den Abrechnungszeitraum aus Arbeitspreis und Leistungs-\nMessung der in Anspruch genommenen Leistung zu ermit-           preis zu errechnen ist.\nteln. Der Anwendungsbereich ist im Tarif so festzulegen,\n(5) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann im\ndaß die Kosten der Messung im Hinblick auf die dadurch\nTarif einen Mindestdurchschnittspreis je Kilowattstunde\nerreichten Verbesserungen bei der Kostenorientierung\nfestlegen.\nnicht unverhältnismäßig hoch sind; hierbei sind auch Ver-\nänderungen der Meßkosten zu berücksichtigen.\n§7\n(2) Für die Ermittlung des Leistungspreises kann statt\nder in Anspruch genommenen Leistung auch die bestellte                          Wärmepumpen und andere\nLeistung zugrunde gelegt werden; bei ihrer Überschreitung                unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen\nkann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die in             (1) Kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den\ndieser Zeit zusätzlich abgenommenen Kilowattstunden             Strombezug für elektrische Wärmepumpen zur Raumhei-\neinen höheren Arbeitspreis berechnen.                           zung durch technische Vorrichtungen nach Absatz 2 oder\n(3) Die in Anspruch genommene Leistung eines Ab-            3 unterbrechen und wird ihr Verbrauch getrennt gemes-\nrechnungsjahres bestimmt sich nach dem höchsten Ver-            sen, so darf der Stromverbrauch dieser Wärmepumpen bei\nbrauch des Kunden während einer Zeitspanne, die im Tarif        der Ermittlung des Leistungspreises nicht berücksichtigt\nfestzulegen ist. Sie soll im Haushalt 96 Stunden, anson-        werden.\nsten je nach Abnahmeverhalten 96 Stunden oder eine                 (2) Bei Wärmepumpen in bivalent-alternativ betriebenen\nViertelstunde betragen. Andere Zeitspannen sind zulässig,       Heizungsanlagen darf die Versorgung für bis zu 960 Stun-\nsoweit sie den allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 1           den im Jahr unterbrochen werden.\nnach gesicherten allgemeinen elektrizitätswirtschaftlichen\nErkenntnissen oder nach den Verhältnissen des einzelnen            (3) Bei Wärmepumpen, die den Jahreswärmebedarf\nElektrizitätsversorgungsunternehmens besser Rechnung            allein decken (monovalente Wärmepumpen) oder in biva-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                                  2257\nlent-parallel betriebenen Heizungsanlagen eingesetzt wer-      ihre Kunden in allgemeiner Form über die Tarife, die Höhe\nden, darf die Versorgung innerhalb von 24 Stunden insge-       der einzelnen Preise unter Berücksichtigung aller Abgaben\nsamt 6 Stunden unterbrochen werden. Die einzelne Unter-        und der Umsatzsteuer $Owie über die preisgünstigste Ver-\nbrechung darf nicht länger als 2 Stunden dauern. Die           sorgung zu unterrichten und auf Wunsch zu beraten; auf\nBetriebszeit zwischen zwei Sperrzeiten darf nicht kürzer       Möglichkeiten zur Einsparung von elektrischer Arbeit und\nsein als die jeweils vorangegangene Sperrzeit.                 Leistung ist hinzuweisen.\n(4) Absatz 1 findet auch für andere Verbrauchseinrich-        (2) Der Kunde ist verpflichtet, dem Elektrizitätsversor-\ntungen Anwendung, deren Versorgung nach Absatz 2               gungsunternehmen unverzüglich jede Änderung seiner\noder 3 unterbrochen werden kann. Für Absatz 3 gilt dies        Bedarfsart anzuzeigen. Das Elektrizitätsversorgungsunter-\nnur, wenn dadurch die Lastverhältnisse des Elektrizitäts-      nehmen kann die zur Berechnung des Strompreises erfor-\nversorgungsunternehmens nicht verschlechtert werden.           derlichen Angaben verlangen.\nDas Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann die An-\nwendung für andere Verbrauchseinrichtungen, die zur\n§ 11\nRaumheizung dienen, ausschließen.\nElektrizitätseinkaufspreise\n§ 8                                (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Verteiler-\nDurchschnittspreisbegrenzung                    unternehmen beliefern (Lieferunternehmen), sind ver-\npflichtet, die Elektrizitätseinkaufspreise der Verteilerunter-\nBeim Pflichttarif darf der Durchschnittspreis je Kilowatt- nehmen so zu gestalten, daß ein Verteilerunternehmen mit\nstunde, der für den Abrechnungszeitraum aus Arbeits- und       ausreichend kostengünstiger Struktur seines Versor-\nLeistungspreis zu berechnen ist, einen Höchstpreis nicht      gungsgebietes bei wirtschaftlicher Betriebsführung in der\nüberschreiten. Er ist im Tarif bekanntzugeben. Daneben        Lage ist, seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu\ndarf ein Verrechnungspreis verlangt werden.                    erfüllen. Die Erfüllung der Verpflichtung eines Lieferunter-\nnehmens wird vermutet, wenn es das Verteilerunterneh-\n§9                              men nicht zu höheren Preisen beliefert als seine letzt-\nverbrauchenden Sondervertragskunden mit vergleich-\nSchwachlastregelung\nbaren Abnahmeverhältnissen. Für in das öffentliche Netz\n(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben          eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Energien und\nfür Tageszeiten schwacher Leistungsinanspruchnahme            Kraft-Wärme-Koppelung sind im Rahmen der Tarifgeneh-\n(Schwachlastzeit) einen Schwachlastarbeitspreis anzubie-      migung nach § 12 Vergütungen in Höhe der bei dem\nten, der der Kostensituation in diesen Zeiten Rechnung        Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch langfristig ein-\ntragen muß. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern über    gesparten Kosten anzuerkennen. Darüber hinausgehende\neine Zeitzonung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ein gleichwertiges     vertragliche Vereinbarungen sind ebenfalls anzuerkennen.\nErgebnis erreicht wird. Die Schwachlastzeiten legt das\nElektrizitätsversorgungsunternehmen nach Maßgabe sei-            (2) Die Abgabepreise von Elektrizitätserzeugungsunter-\nner Lastverhältnisse im Tarif fest.                           nehmen an Verteilerunternehmen bedürfen der Genehmi-\ngung der Behörde, wenn\n(2) Der Elektrizitätsverbrauch in der Schwachlastzeit                           '\nbleibt bei der Ermittlung des Leistungspreises und bei der    1 . keine Tarifabnehmer versorgt werden und\nDurchschnittspreisbegrenzung nach § 8 unberücksichtigt.       2. die jährlich in das Netz der Verteilerunternehmen gelie-\nZum Ausgleich dafür, daß dadurch auch der Verbrauch                ferte elektrische Arbeit insgesamt größer als 500 GWh\nbegünstigt wird, der unabhängig von einer Schwachlast-            ist.\nregelung ohnehin in der Schwachlastzeit anfällt, kann das\nAls Elektrizitätserzeugungsunternehmen gelten auch\nElektrizitätsversorgungsunternehmen den verbrauchsab-\nGemeinschaftsunternehmen zum Betrieb von Kraftwer-\nhängigen Anteil des Leistungspreises für den Verbrauch\nken. Auf das Genehmigungsverfahren finden die §§ 12\naußerhalb dieser Zeit in angemessenem Umfang anhe-\nund 15 entsprechende Anwendung.\nben.\n(3) Für die zusätzlich erforderlichen Meß- und Steuer-        (3) Die Lieferunternehmen sind verpflichtet, die Vertei-\neinrichtungen sowie für Verrechnung und Inkasso darf ein      lerunternehmen mindestens vier Wochen vor Beginn der in\nEntgelt berechnet werden.                                     § 12 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist über ihre beabsich-\ntigte Preisanhebung zu unterrichten.\n(4) Ein Anspruch auf die Versorgung von Einrichtungen\nund Geräten zur Raumheizung nach der Schwachlast-\nregelung besteht nicht; dies gilt nicht für Wärmepumpen                                     § 12\nnach § 7.                                                                           Tarifgenehmigung\n(5) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen können\n(1) Tarife und ihre einzelnen Bestandteile bedürfen der\nzusätzlich für Jahreszeiten schwacher Leistungsinan-\nGenehmigung der Behörde. Der genehmigte Preis ist ein\nspruchnahme einen saisonalen Tarif für Verbrauchsein-\nHöchstpreis, der die Ausgleichsabgabe auf Grund des\nrichtungen anbieten, für die Strom ausschließlich in diesen\nDritten Verstromungsgesetzes und die Umsatzsteuer nicht\nJahreszeiten bezogen wird.\neinschließt.\n§ 10                                (2) Die Preisgenehmigung wird nur erteilt, soweit das\nMitteilungspflichten                     Elektrizitätsversorgungsunternehmen nachweist, daß ent-\nsprechende Preise in Anbetracht der gesamten Kosten-\n(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben bei      und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller\nTarifänderungen, im übrigen jedoch mindestens jährlich        Betriebsführung erforderlich sind. Dabei ist die Kosten-","2258                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nund Erlöslage bei der Versorgung der einzelnen Bedarfs-        sind. Die Behörde kann eine bestimmte Maßnahme ver-\narten besonders zu berücksichtigen.                            fügen, wenn\n(3) Die Genehmigung ist unter Beifügung der notwendi-       1 . das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf eine Auf-\ngen Unterlagen mindestens 3 Monate vor dem Zeitpunkt                 forderung nach Satz 1 keine geeignete Maßnahme zur\nzu beantragen, zu dem sie wirksam werden soll; in Aus-               Beseitigung des Verstoßes trifft oder\nnahmefällen kann die Behörde eine kürzere Frist zulassen.      2. nur diese Maßnahme zur Beseitigung des Verstoßes in\nZur Feststellung der Kosten- und Erlöslage hat das Elektri-          Betracht kommt.\nzitätsversorgungsunternehmen die gesamte Kosten- und\n§ 15\nErlöslage der Elektrizitätsversorgung sowie die Zuordnung\ndieser Kosten und Erlöse zum Tarif- und Sonderabneh-                     Zuständigkeit mehrerer Länderbehörden\nmerbereich darzustellen. Das Elektrizitätsversorgungs-\n(1) Beabsichtigt die Behörde eines Landes, Maßnahmen\nunternehmen ist verpflichtet, der Behörde weitere Unter-\nnach dieser Verordnung zu ergreifen, die ein Elektrizitäts-\nlagen, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung\nversorgungsunternehmen betreffen, dessen Versorgungs-\nsein können, zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister\ngebiet über die Grenzen dieses Landes hinausreicht, so\nfür Wirtschaft kann das Verfahren zur Feststellung der\nsetzt sie sich mit der Behörde des anderen Landes ins\nKosten- und Erlöslage und zur Erstellung einer Kosten-\nBenehmen.\nträgerrechnung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften\nmit Zustimmung des Bundesrates regeln.                              (2) Die Behörde leitet Anträge auf eine Genehmigung\nnach den §§ 11 und 12 mit allen dazugehörigen Unterla-\n(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem\ngen der Behörde des anderen Landes unverzüglich zu und\nVorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter\nübermittelt auf Verlangen weitere Unterlagen und Aus-\nBedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.\nkünfte, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind.\nIst vor Ablauf der Frist oder vor Wirksamkeit des Widerrufs\nDie Behörde des anderen Landes nimmt so rechtzeitig\neine neue Genehmigung beantragt, so können bis zur\nStellung, daß die Stellungnahme in das Genehmigungs-\nEntscheidung über den Antrag die zuletzt genehmigten\nverfahren einbezogen werden kann. Die für die Genehmi-\nTarife beibehalten werden. 'Ist eine neue Genehmigung\ngung zuständige Behörde teilt der Behörde des anderen\nnicht rechtzeitig beantragt, so trifft die Behörde eine vor-\nLandes den wesentlichen Inhalt des Prüfungsergebnisses\nläufige Regelung.\nund die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung mit und\n(5) Unterschreitet das Elektrizitätsversorgungsunterneh-    gibt ihr Gelegenheit, sich binnen einer Woche zu äußern.\nmen den genehmigten Preis, so kann es den Preis nur mit\nerneuter Genehmigung wieder anheben.                                                          § 16\n(6) .. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben                                   Befreiung\njede Anderung und Ergänzung ihrer Tarife, die nicht der\n(1) Die Behörde kann ein Elektrizitätsversorgungsunter-\nGenehmigung nach Absatz 1 unterliegt, der Behörde min-\nnehmen auf Antrag von einzelnen Verpflichtungen aus\ndestens vier Wochen vor ihrer Bekanntmachung anzuzei-\ndieser Verordnung befreien,\ngen.\n1 . soweit und solange dem Elektrizitätsversorgungsunter-\n§ 13                                     nehmen ihre Erfüllung wirtschaftlich nicht zugemutet\nwerden kann oder\nBaukostenzuschüsse,\nErstattung sonstiger Kosten                     2. wenn ihre Erfüllung zu unzumutbaren Belastungen für\nbestimmte Gruppen von Kunden führen würde oder\n(1) Regelungen über Baukostenzuschüsse nach § 9\nAbs. 1 und 2 AVBEltV bedürfen der Genehmigung der               3. wenn durch die Befreiung einer nach der Verkündu'ng\nBehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die                     dieser Verordnung eingetretenen Änderung der tech-\nZuschüsse nach Umfang und Bemessung den Vorausset-                     nischen oder elektrizitätswirtschaftlichen Verhältnisse\nzungen des § 9 AVBEltV entsprechen.                                    Rechnung getragen werden soll.\nEine Befreiung von der Einhaltung der allgemeinen Grund-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Regelungen über\nsätze des § 1 Abs. 1 ist ausgeschlossen.\nEntgelte zur Erstattung sonstiger mit den Tarifen nicht\nabgegoltener Kosten.                                                 (2) In dem Antrag auf Erteilung der Befreiung ist anzu-\ngeben, welche Regelung an die Stelle der durch diese\n(3) Baukostenzuschüsse nach § 9 Abs. 4 AVBEltV dür-\nVerordnung vorgeschriebenen oder zugelassenen Rege-\nfen nur mit Genehmigung der Behörde angehoben wer-\nlung treten soll. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\nden. § 12 gilt entsprechend.\nist die Befreiung zu befristen.\n(3) Die Behörde kann einem Elektrizitätsversorgungs-\n§ 14                               unternehmen auf Antrag gestatten, anstelle des Pflicht-\nAufsichtsmaßnahmen                           tarifs nach § 1 Abs. 2 einen Tarif einzuführen, der nur aus\neinem nach Zeitzonen gestaffelten Arbeitspreis und einem\nBei einem Verstoß gegen Vorschriften dieser Verord-          Verrechnungspreis besteht. Die Gestattung ist nur zuläs-\nnung fordert die Behörde das Elektrizitätsversorgungs-          sig, soweit\nunternehmen auf, den Verstoß durch geeignete Maßnah-\nmen zu beseitigen; die Tatsachen, die den Verstoß be-\n1. ein solcher Tarif im Geltungsbereich der Verordnung\ngründen, sind in einer Weise anzugeben, daß geeignete                 erprobt worden ist,\nMaßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes für das Elek-           2. die Voraussetzungen für eine Preisstaffelung nach\ntrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend erkennbar                 Zeitzonen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 vorliegen und"]}