{"id":"bgbl1-1989-59-13","kind":"bgbl1","year":1989,"number":59,"date":"1989-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/59#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-59-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_59.pdf#page=50","order":13,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes und der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1989-12-15T00:00:00Z","page":2246,"pdf_page":50,"num_pages":9,"content":["2246                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil       1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nund der Allgemeinen Zollordnung\nVom 15. Dezember 1989\nAuf Grund                                                          unversteuerten Mineralöls Berechtigte abgegeben\nwird.\"\n- des§ 15 Abs. 2 Nr. 2 bis 7, 9 und 12 sowie Abs. 3 des\nMineralölsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nb) Folgende neue Absätze 2 und 3 werden eingefügt:\nmachung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2277),\n,,(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 gilt die Steuer\n- der §§ 24 und 25 des Zollgesetzes in der Fassung der                als nicht unbedingt geworden, soweit das Mineralöl\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529),\nvon einem Erlaubnisinhaber zu dem in der Erlaub-\n- des § 212 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 bis 8 der Abgabenordnung               nis genannten Zweck verbraucht wird.\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613),\n(3) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 3 wird sofort\n- des Artikels 99 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341)                    fällig. Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl,\nfür das die Steuer unbedingt geworden ist, dem\nverordnet der Bundesminister der Finanzen:                            Hauptzollamt unverzüglich eine Steuererklärung\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-\ngeben und darin die Steuer selbst zu berechnen\nArtikel 1                                  (Steueranmeldung). Die in der Anmeldung errech-\nnete Steuer ist ohne Anforderung zu entrichten.\"\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-       c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt\nnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngeändert:\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember\n1988 (BGBI. 1 S. 2457), wird wie folgt geändert:                     aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Absatz 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 3 gelten\n1. In § 6 Nr. 3 wird die Angabe „Nummern 1, 2 und 4 bis                     sinngemäß für die Anteilsteuer für Additives.\"\n6\" durch die Angabe „Nummern 1, 2, 4 und 5\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „fällt jedoch nicht\nweg\" durch die Worte „erlischt jedoch nicht\"\n2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „angemeldeten\"\nersetzt.\ndurch das Wort „zugelassenen\" ersetzt.\n6. § 13 wird wie folgt geändert:\n3. In§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 7, § 12 Abs. 4, § 27 Abs. 2\nSatz 4, § 27 a Abs. 3 Satz 3, § 29 Satz 2, § 30 Abs. 4,       a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n§ 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 37 Abs. 3                   ,,(1) Die Steuer für Mineralöl, das zur Abgabe an\nSatz 1 , § 41 Abs. 5, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 1 Satz 2            einen anderen Herstellungsbetrieb nach § 5 Abs. 4\nund § 46 Abs. 2 wird das Wort „entsprechend\" jeweils              bestimmt ist, entsteht mit der Entfernung aus dem\ndurch das Wort „sinngemäß\" ersetzt.                               Herstellungsbetrieb bedingt. Sie geht auf den Emp-\nfänger über, wenn er oder sein Beauftragter das\n4. § 1 0 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:                               Mineralöl in Besitz nimmt. Sie erlischt, wenn das\n,,(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß für Additi-          Mineralöl in äen anderen Herstellungsbetrieb auf-\nves, deren Mineralölanteil nicht versteuert ist.\"                 genommen wird, wenn es untergeht oder wenn es\nwieder in den abgebenden Herstellungsbetrieb\naufgenommen wird. Sie wird unbedingt, wenn das\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\nMineralöl nicht in den anderen Herstellungsbetrieb\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                aufgenommen wird, es sei denn, daß es an andere\n,,(1) Die Steuer für Mineralöl, das zur Ausfuhr            zum Bezug unversteuerten Mineralöls Berechtigte\noder zu einem sonstigen Verfahren nach § 8 Abs. 1            abgegeben wird. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.\"\nNr. 1 des Gesetzes bestimmt ist, entsteht mit der\nb) Fo1gender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nEntfernung aus dem Herstellungsbetrieb bedingt.\nSie erlischt, wenn das Mineralöl ausgeführt oder                ,,(2) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 4 wird sofort\neinem sonstigen Verfahren nach § 8 Abs. 1 Nr. 1              fällig. Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl,\ndes Gesetzes zugeführt wird, wenn es untergeht               für das die Steuer unbedingt geworden ist, dem\noder wenn es wieder in den Herstellungsbetrieb               Hauptzollamt unverzüglich eine Steuererklärung\naufgenommen wird. Sie wird unbedingt, wenn das               nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-\nMineralöl nicht ausgeführt oder nicht einem sonsti-          geben und darin die Steuer selbst zu berechnen\ngen Verfahren nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes              (Steueranmeldung). Die in der Anmeldung errech-\nzugeführt wird, es sei denn, daß es an zum Bezug             nete Steuer ist ohne Anforderung zu entrichten.\"","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                                2247\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt               (7) Verteiler im Sinne von § 8 Abs. 6 des Gesetzes\ngeändert:                                                   ist, wer Mineralöle für steuerbegünstigte Zwecke\nabgeben will.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(8) Verwender im Sinne von § 8 Abs. 6 des Geset-\n„Absatz 1 Sätze 2 und 4 und § 11 Abs. 2\nzes ist, wer Mineralöle für steuerbegünstigte Zwecke\ngelten sinngemäß für die Anteilsteuer für Addi-\nverbrauchen will.\"\ntives.\"\nbb) In Satz 2 werden die Worte „fällt weg\" durch       11 . § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „erlischt\" ersetzt.\na) In Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe,,§ 23 Abs. 4 Nr. 3\"\ncc) In Satz 3 werden die Worte „in den Fällen des                durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 4 Nr. 4\" ersetzt.\nAbsatzes 1 Satz 4\" durch die Worte „im Falle\nb) In Satz 3 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch einen\ndes Absatzes 1 Satz 4\" ersetzt.\nStrichpunkt ersetzt.\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n,,(4) Für die unbedingt gewordene Anteilsteuer gilt\n„5. von den in § 8 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes\nAbsatz 2 sinngemäß.\"\nbezeichneten Luftfahrtunternehmen und Ein-\n7. § 15 wird wie folgt geändert:                                              richtungen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                         a) die Genehmigung einschließlich Beiblätter\nals Luftfahrtunternehmen nach § 20 Luft-\n,,(1) Die Steuer für Mineralöl, für das ein Antrag                      verkehrsgesetz, alle nachträglichen Ände-\nnach§ 14 Abs. 1 gestellt wird, entsteht bedingt. Sie                      rungen und auf das Unternehmen bezo-\ngeht auf den Empfänger über, wenn er oder sein                            gene Verfügungen der Luftfahrtbehörde,\nBeauftragter das Mineralöl in Besitz nimmt. Sie\nerlischt, wenn das Mineralöl in den Herstellungs-                     b) eine Erklärung, in der anzugeben ist, wel-\nbetrieb aufgenommen wird oder wenn es unter-                             che Luftfahrzeuge, gegliedert nach Luft-\ngeht. Sie wird unbedingt, wenn das Mineralöl nicht                       fahrzeugmuster und Kennzeichen, aus-\nin den Herstellungsbetrieb aufgenommen wird, es                          schließlich für steuerbegünstigte Zwecke\nsei denn, daß es an andere zum Bezug unver-                              nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes ein-\nsteuerten Mineralöls Berechtigte abgegeben wird.                         gesetzt werden sollen, sowie\n§ 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.\"                                         c) die Lufttüchtigkeitszeugnisse dieser Luft-\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                                   fahrzeuge.\"\n,,(2) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 4 wird sofort\n12. In § 21 Abs. 9 Satz 2 wird die Angabe ,.§ 23 Abs. 4\nfällig. Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl,\nNr. 3\" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 4 Nr. 4\" ersetzt.\nfür das die Steuer unbedingt geworden ist, dem\nHauptzollamt unverzüglich eine Steuererklärung\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-           13. § 22 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\ngeben und darin die Steuer selbst zu berechnen              a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(Steueranmeldung). Die in der Anmeldung errech-\n„Der Erlaubnisinhaber darf das steuerbegünstigte\nnete Steuer ist ohne Anforderung zu entrichten.\"\nMineralöl ausführen oder einem sonstigen Verfah-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt                ren nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zuführen.\"\ngeändert:\nb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3\"\naa) In Satz 1 wird das Wort „gilt\" durch die Worte              durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 4\" ersetzt.\n,,und § 11 Abs. 2 gelten\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „fällt weg\" durch       14. § 23 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „erlischt\" ersetzt.                         a) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                 ,,2. für Mineralöl, das ausgeführt oder einem son-\n,,(4) Für die unbedingt gewordene Anteilsteuer gilt               stigen Verfahren nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des\nAbsatz 2 sinngemäß.\"                                                 Gesetzes zugeführt wird,\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n8. In der Überschrift zu § 16 wird die Zahl „5\" durch die\nZahl „6\" ersetzt.                                                    aa) Foigende neue Nummer 2 wird eingefügt:\n„2. für Mineralöl, das zu einem anderen als\n9. § 16 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                       dem in der Erlaubnis genannten Zweck\n,,Sie erlischt, wenn das Mineralöl bei der Unter-                               abgegeben wird,\"\nsuchung verbraucht wird oder untergeht.\"                             bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden\nNummern 3 und 4.\n10. Dem § 17 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:\ncc) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n,,(6) Die Verwendung unversteuerter Mineralöle als\nLuftfahrtbetriebsstoffe wird nur in Luftfahrzeugen                        „Im Falle der Nummer 2 gilt § 11 Abs. 2\nerlaubt, die ausschließlich für steuerbegünstigte                         sinngemäß.\"\nZwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes ein-                  c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 4\ngesetzt werden.                                                      Nr. 2\" durch die Angabe „Absatzes 4 Nr. 3\" ersetzt.","2248                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nd) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                          Nr. 1 des Gesetzes zugeführt oder an Herstellungs-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 1\"          betriebe nach § 5 Abs. 4, an andere Steuerlager oder\ndurch die Angabe „Absatz 4 Nr. 1 und 2\"              an Erlaubnisinhaber abgegeben werden.\nersetzt.\n(2) Für die Ausfuhr und die Abfertigung zu einem\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 2\"          besonderen Zollverkehr oder einem Freigutverkehr\ndurch die Angabe „Absatz 4 Nr. 3\" ersetzt.           gilt § 10, für die Abgab_e an einen Herstellungsbetrieb\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 3\"          oder ein Steuerlager gilt § 12, für den Übergang in\ndurch die Angabe „Absatz 4 Nr. 4\" ersetzt.           einen besonderen Zollverkehr oder einen Freigutver-\nkehr durch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie\ne) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 4             der Abfertigung gleichstehen, gelten die §§ 12 und 22\nNr. 3\" durch die Angabe „Absatzes 4 Nr. 4\" ersetzt.       Abs. 1 Sätze 3 und 4 sinngemäß.\"\nf)  In Absatz 10 wird die Angabe „Absätze 1 bis 9\"\ndurch die Angabe „Absätze 1 bis 7 Satz 1 sowie        21. § 36 wird wie folgt geändert:\ndie Absätze 8 und 9\" ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n15. In§ 23 a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 23 Abs. 4               ,,Sie wird unbedingt, wenn der Inhaber des Steuer-\nNr. 3\" durch die Angabe .. § 23 Abs. 4 Nr. 4\" ersetzt.            lagers das Mineralöl nicht in das Lager aufnimmt,\nes sei denn, daß er es an andere zum Bezug\n16. § 25 wird wie folgt geändert:                                      unversteuerten Mineralöls Berechtigte abgibt. § 11\nAbs. 2 gilt sinngemäß.\"\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Anlage\" die\nZahl „ 1 \" eingefügt.                                     b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Steuerlager\"\nb) In Absatz 3 wird das Wort „entsprechend\" durch                  die Worte „Mineralöle mit anderen Stoffen oder\"\ndas Wort „sinngemäß\" ersetzt.                                  eingefügt.\n17. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 2 Satz 3\"                 aa) In Satz 1 werden die Worte „zur steuerbegün-\ndurch die Angabe ,,§ 15 Abs. 3 Satz 3\" ersetzt.                     stigten Verwendung\" gestrichen.\nb) In Satz 3 werden die Worte „fallen weg\" durch das                bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nWort „erlöschen\" ersetzt.                                            „Sie wird unbedingt, wenn der Inhaber des\nHerstellungsbetriebs oder des Steuerlagers\n18. § 27 b wird wie folgt geändert:                                         das Mineralöl nicht in den Herstellungsbetrieb\na) In Absatz 1 wird das Wort „Unternehmen\" durch                       oder das Steuerlager aufnimmt, es sei denn,\ndas Wort „Luftfahrtunternehmen\" ersetzt.                           daß er es an andere zum Bezug unversteuer-\nten Mineralöls Berechtigte abgibt. § 11 Abs. 2\nb) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                        gilt sinngemäß.\"\n„Wer eine Erstattung oder Vergütung in Anspruch\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nnehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzoll-\namt anzuzeigen und dabei die in § 18 Abs. 2 Nr. 5             aa) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nBuchstaben a und c bezeichneten Unterlagen vor-                    ,,3. ausgeführt oder einem sonstigen Verfah-\nzulegen. Er hat für jedes Luftfahrzeug, das für                          ren nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nsteuerfreie Flüge eingesetzt wird, einen buchmäßi-                      zugeführt wird,\"\ngen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:\nbb) In Nummer 5 wird das Wort „entsprechend\"\n1. Tag und Art des Fluges,                                         durch das Wort „sinngemäß\" ersetzt.\n2. Startplatz, Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwi-         e) In Absatz 11 werden die Angabe,,§ 15 Abs. 2\" und\nschenlandung,                                              das Wort „entsprechend\" durch die Angabe ,,§ 15\n3. Flugdauer,                                                  Abs. 3\" und das Wort „sinngemäß\" ersetzt.\n4. Art und Mengen der übernommenen und ver-\nbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffe.\"              22. In § 38 Abs. 4 wird Satz 3 gestrichen.\nc) In Absatz 5 wird das Wort „Schmierstoffmengen\"\ndurch das Wort „Schmierölmengen\" ersetzt.            23. § 39 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Für mineralölhaltige Waren, die mit dem\n19. In § 28 Abs. 1 wird die Angabe „Verordnung (EWG)              Anspruch auf Steuervergütung ausgeführt oder zu\nNr. 1775/77 (ABI. EG Nr. L 195 S. 5)\" durch die               einem besonderen Zollverkehr oder einer aktiven Ver-\nAngabe „Verordnung (EWG) Nr. 4139/87 des Rates                edelung abgefertigt werden sollen, gilt § 10, in den\nvom 9. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 387 S. 70,                übrigen Fällen gilt § 12 sinngemäß.\"\nberichtigt ABI. EG 1988 Nr. L 157 S. 36)\" ersetzt.\n24. Dem § 39 a Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\n20. § 35 wird wie folgt gefaßt:\n„Abweichend davon kann das Hauptzollamt als\n,,§ 35                              Erstattungs- und Vergütungsabschnitt auch den für\n(1) Mineralöl darf aus dem Steuerlager entnommen,          Erdgasabnehmer jeweils angewendeten Abrech-\nausgeführt, einem sonstigen Verfahren nach § 8 Abs. 1        nungszeitraum zulassen.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                                  2249\n25. § 49 a wird wie folgt geändert:                                                steuertem Mineralölanteil ohne Erlaubnis\nin einen Herstellungsbetrieb verbringt\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angaben „600 Liter\"\noder an andere Personen abgibt,\".\nund „500 Kilogramm\" durch die Angaben „300\nLiter\" und „250 Kilogramm\" ersetzt.                                bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 15 werden\nNummern 7 bis 16.\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „entsprechend\"\ndurch das Wort „sinngemäß\" ersetzt.\n28. Die Anlagen zu § 25 Abs. 1 und § 49 b Nr. 1 werden\n26. § 49 b wird wie folgt geändert:                                  wie aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich\ngefaßt.\na) In Satz 1 werden nach den Worten „für die Ermitt•\nlung der Menge von Mineralölen,\" die Worte „aus•                                    Artikel 2\ngenommen Mineralöle der Positionen 27.11, 27.13\nund 27.15 und der Unterpositionen 2901.21 bis              § 47 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der\n2901 .29 des Zolltarifs,\" eingefügt und die Worte       Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221 ;\n,,und die DIN 51 757 (Ausgabe Januar 1984)\"             1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1 S. 107), die zuletzt\ndurch die Worte,, ,die DIN 51 757 (Ausgabe Januar      durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 1989 (BGBI. 1\n1984), der Band XIV (Ausgabe Januar 1982) des           S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nKapitels 11 .1 der Norm API Standard 2540 sowie\ndie Anlage 2 zu dieser Verordnung\" ersetzt.             1. Absatz 1 wird gestrichen.\nb) In Satz 2 wird das Wort „erschienen\" durch die\nWorte „zu beziehen\" ersetzt.                           2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.\n27. § 50 wird wie folgt geändert:                             3. Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             ,,(2) Zollfrei sind andere als in Absatz 1 genannte\naa) In Nummer 1 werden nach den Worten „ent•                Betriebsstoffe, die unter zollamtlicher Überwachung in\ngegen § 9 Abs. 5 Nr. 1, auch in Verbindung mit         Luftfahrzeugen oder an ihrer Außenfläche verwendet\nAbsatz 7,\" die Worte,,§ 11 Abs. 3 Satz 2, § 13         werden. Die Zollfreiheit gilt für Mineralöle nur, wenn sie\nAbs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2,\" eingefügt.         in Luftfahrzeugen verwendet werden, die ausschließ·\nlieh für steuerbegünstigte Zwecke nach§ 8 Abs. 3 Nr. 4\nbb) In Nummer 2 werden nach den Worten „ent•                des Mineralölsteuergesetzes in der jeweils geltenden\ngegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit den           Fassung eingesetzt werden.\"\nAbsätzen 6 oder 7,\" die Worte ,,§ 11 Abs. 3\nSatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, § 13    4. In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 1\" durch die\nAbs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4,\"             Angabe „Absatzes 2\" ersetzt.\neingefügt.\ncc) Die Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:                                            Artikel 3\n,, 15. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 3 eine Eintra•      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über•\ngung nicht, nicht vollständig oder nicht   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl·\nrechtzeitig vornimmt,\"                    steuergesetzes, § 89 des Zollgesetzes, § 414 der Ab·\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      gabenordnung und Artikel 101 des Einführungsgesetzes\naa) Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt:             zur Abgabenordnung auch im Land Berlin.\n„6. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2, auch in                                       Artikel 4\nVerbindung mit Absatz 7, steuerbegün•\nstigtes Mineralöl oder Additives mit unver-    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2250                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnhang\nAnlage 1\n(zu§ 25 Abs. 1)\nDie Verwendung oder Verteilung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken ist in den nachstehenden Fällen unter\nVerzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:\nNr.     Art des Mineralöls    Verwendungszweck         Personenkreis                  Voraussetzungen\n1              2                     3                      4                                5\n1 .1    Erdgas und andere      alle nach § 8 Abs. 2   Verteiler,           Die Gase müssen nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3\ngasförmige Kohlen-     und Abs. 3 Nr. 3 des   Verwender            Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des\nwasserstoffe nach § 8  Gesetzes begünstig-                         Gesetzes versteuert sein.\nAbs. 2 Nr. 3 Buch-     ten Zwecke                                  Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-\nstabe a Doppelbuch-                                                fängers übergehenden Rechnungen oder\nstabe aa                                                           Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu\ndes Gesetzes                                                       versehen:\n„steuerbegünstigtes Erdgas! Darf nicht zum\nAntrieb von Motoren verwendet werden,\naußer zum Antrieb von Gasturbinen und\nVerbrennungsmotoren in ortsfesten An-\nlagen, die ausschließlich der Erzeugung\nvon Strom oder Wärme oder dem leitungs-\ngebundenen Gastransport oder der Gas-\nspeicherung dienen! Jede andere motori-\nsehe Verwendung zieht steuer- und straf-\nrechtliche Folgen nach sich!\"\n1.2     Gasförmige Kohlen-     wie 1.1                Verteiler,           Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-\nwasserstoff e nach § 8                        Verwender            fängers übergehenden Rechnungen oder\nAbs. 2 Nr. 3 Buch-                                                Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu\nstabe b des Gesetzes                                               versehen:\n„Steuerbegünstigtes Gas! Darf nicht zum\nAntrieb von Motoren verwendet werden,\naußer zum Antrieb von Gasturbinen und\nVerbrennungsmotoren in ortsfesten An-\nlagen, die ausschließlich der Erzeugung\nvon Stmm oder Wärme oder dem leitungs-\ngebundenen Gastransport oder der Gas-\nspeicherung dienen! Jede andere motori-\nsehe Verwendung zieht steuer- und straf-\nrechtliche Folgen nach sich!\"\n1.3     Kraftstoffe nach § 8   wie 1.1                Verteiler,           wie 1.2\nAbs. 2 Nr. 5 des                              Verwender\nGesetzes\n1.4     Flüssiggase\n1.4.1                          Gewinnung von          Verteiler,           Das Flüssiggas muß nach§ 8 Abs. 2 Nr. 3\nWärme und Licht; alle  Verwender            Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des\nnach § 8 Abs. 3 Nr. 3                       Gesetzes versteuert sein.\ndes Gesetzes begün-                         Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-\nstigten Zwecke;                             fängers übergehenden Rechnungen oder\nAntrieb von Gasturbi-                       Lieferscheine mit folgendem Hinweis zu\nnen und Verbren-                            versehen:\nnungsmotoren in orts-                       „Steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht\nfesten Anlagen, die                         zum Antrieb von Motoren verwendet wer-\nausschließlich                              den, außer zum Antrieb von Gasturbinen\nder Erzeugung von                           und Verbrennungsmotoren in ortsfesten\nStrom oder Wärme                           Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung\ndienen                                     von Strom oder Wärme dienen! Jede\nandere motorische Verwendung, insbeson-\ndere die Verwendung als Kraftstoff in Fahr-\nzeugen, zieht steuer- und strafrechtliche\nFolgen nach sich!\"\nDer Hinweis kann bei der Abgabe von\nKleinflaschen oder Kartuschen mit einem\nFüllgewicht bis 5 kg entfallen, wenn der\nAbgabepreis an Verwender 2,- DM/kg über-\nsteigt.","Nr. 59     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                                2251\nNr.    Art des Mineralöls          Verwendungszweck         Personenkreis                Voraussetzungen\n1              2                           3                     4                               5\n1.4.2                              Antrieb von Motoren   Verteiler,         Das Flüssiggas muß nach § 8 a Satz 2 des\nnach § 8 a Satz 2 des Verwender          Gesetzes versteuert sein.\nGesetzes\n1.4.3 Flüssiggase der              alle nach § 8 Abs. 3  Verteiler,         Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-\nUnterpositionen              Nr. 3 des Gesetzes    Verwender          fängers übergehenden Rechnungen oder\n2711 1400 und               begünstigten Zwecke                       Lieferscheine mit folgendem Hinweis zu\n2901 2100 bis                                                         versehen:\n2901 2990 des Zoll-                                                   „Steuerbegünstigtes Flüssiggas! Darf nicht\ntarifs                                                                als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstel-\nlung solcher Stoffe verwendet werden!\"\n1.4.4                             Beförderung            Versender,         Nicht entleerbare Restmengen in Druck-\nEmpfänger          behältern von Tankwagen, Kesselwagen\nund Schiffen.\n2     Spezial- und T estben-      Verwendung nach§ 8     Verwender          Packungen für den Einzelverkauf müssen\nzin der Unterpositio-       Abs. 3 Nr. 3 des                          einen Hinweis auf den begünstigten Ver-\nnen 2710 0021 und           Gesetzes als Reini-                       wendungszweck tragen. Ihre inneren\n271 0 0025 des Zoll-        gungs- und Entkon-                        Umschließungen - bei anderen Behältern\ntarifs                      servierungsmittel                         oder bei Lieferung loser Ware die in die\nHand des Empfängers übergehenden\nRechnungen oder Lieferscheine - müssen\nmit dem folgenden Hinweis versehen sein:\n„Mineralölerzeugnis, steuerbegünstigt! Darf\nnicht als Kraft-, Heiz- oder Schmierstoff\noder zur Herstellung solcher Stoffe ver-\nwendet werden!\"\n3     Spezial- und T estben-      alle nach § 8 Abs. 3   Verteiler,         Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm;\nzin der Unterpositio-       Nr. 3 des Gesetzes     Verwender          mittelschwere Öle in Behältern bis zu\nnen 2710 0021 und           begünstigten Zwecke                       1000 ccm; andere in handelsüblichen\n2710 0025 und ent-                                                    Behältern bis zu 220 1 Nenninhalt. Der\nsprechende Erzeug-                                                    Abgabepreis darf 1,60 DM je Liter nicht\nnisse der Unterpositio-                                               unterschreiten.\nnen 2707 .1 0 bis\n2707 .30 und 2707 .50\ndes Zolltarifs, mittel-\nschwere Öle, Mineral-\nöle mit Pharmakopoe-\noder Analysen-\nbezeichnung; andere\nals in Nummer 5\nerfaßte Gasöle\n4     Mineralöle der Positio-     wie Nummer 3           Verteiler,         In handelsüblichen Behältern bis zu 220 1\nnen 29.01 und 29.02                                Verwender          Nenninhalt; der Abgabepreis darf 1,60 DM\ndes Zolltarifs                                                        je Liter nicht unterschreiten.\n5     Weißöl und Parat-           wie Nummer 3           Verteiler,\nfinum liquidum                                     Verwender\n(Schweröle)\n6     Mineralöle nach § 1         wie Nummer 3           Verteiler,\nAbs. 2 Nr. 7 des                                   Verwender\nGesetzes, ausgenom-\nmen nicht kalzinierter\nPetrolkoks der Unter-\nposition 2713 1100\ndes Zolltarifs\n7     Mineralöle der Unter-        wie Nummer 3          Verteiler,          Der Abgabepreis darf 210,- DM je t nicht\npositionen 2707.91,                                Verwender           unterschreiten.\n2707 9991 und\n2707 9999 des Zoll-\ntarifs, ausgenommen\nsolche mit der\nBeschaffenheit von\nGasöl","2252                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nNr.    Art des Mineralöls     Verwendungszweck          Personenkreis                 Voraussetzungen\n1               2                      3 .                    4                              5\n8     Mineralöle nach § 1    wie Nummer 3             Verteiler,          wie Nummer 2\nAbs. 2 Nr. 6 des                                Verwender\nGesetzes\n9     andere Schweröle als   Beförderung              Versender,          Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop)\nGasöle, ihnen ent-                              Empfänger           in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter\nsprechende Mineral-                                                 der Bezeichnung „Slop\" im Schiffsbedarfs-\nöle der Unterpositio-                                               buch aufzuführen. Sie können an die nach\nnen 2707.91,                                                        dem Abfallgesetz genehmigten oder zu-\n2707 9991 und                                                       gelassenen Sammelstellen oder Abfall-\n2707 9999 des Zoll-                                                 entsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die\ntarifs und Reinigungs-                                              Empfangsbescheinigung ist dem Schiffs-\nextrakte der Unter-                                                 bedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen\nposition 2713.90 des                                                sind auf Verlangen den Bediensteten der\nZolltarifs mit einem                                                Zollverwaltung vorzulegen. Die Ausfuhr\nTropfpunkt nach DIN                                                 steht der Ablieferung gleich.\n51 801 unter 35 °C\n10    leichtes Heizöl (Gasöl Verheizen und Antrieb    Verteiler,          Das Mineralöl muß nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\nund ihm im Siedever-   von Gasturbinen und      Verwender           des Gesetzes versteuert sein. Jeder Liefe-\nhalten entsprechen-    Verbrennungsmotoren                          rer hat den Empfänger schriftlich darauf\ndes Mineralöl aus den  in ortsfesten Anlagen,                       hinzuweisen, daß das leichte Heizöl nur\nUnterpositionen        die au s s c h I i e ß -                     zum Verheizen oder zum Antrieb von Gas-\n2707.91, 2707 9991     1i c h der Erzeugung                         turbinen und Verbrennungsmotoren in orts-\nund 2707 9999 des      von Strom oder                               festen Anlagen, die ausschließlich der\nZolltarifs, das nach   Wärme dienen                                 Erzeugung von Strom oder Wärme dienen,\n§ 8 Abs. 2 des Geset-                                               verwendet werden darf und daß jede\nzes gekennzeichnet                                                  andere motorische Verwendung, insbeson-\nist)                                                                dere die Verwendung als Kraftstoff in Fahr-\nzeugen, steuer- und strafrechtliche Folgen\nnach sich zieht.\n11    mittelschwere Öle,     Verwendung nach§ 8       Verteiler,          wieNummer2\nSchweröle, Mineralöle  Abs. 3 Nr. 3 des         Verwender\nder Unterpositionen    Gesetzes als Formen-\n2707.91, 2707 9991     öl, Stanzöl, Scha-\nund 2707 9999 und      lungs- und Entscha-\nReinigungsextrakte     lungsöl, Trennmittel,\nder Unterposition      Gaswaschöl, Rost-\n2713.90 des Zolltarifs lösungs- und Korro-\nmit einem Tropfpunkt   sionsschutzmittel,\nnach DIN 51 801        Konservierungs- und\nunter 35 °C            Entkonservierungsmit-\ntel, Reinigungsmittel,\nBindemittel (jedoch\nnicht sog. Luftfilter-\nöle), Preßwasserzu-\nsatz, lmprägniermittel,\nIsolieröl und -mittel,\nFußboden-, Leder-\nund Hufpflegemittel,\nWeichmacher - auch\nzur Plastifizierung der\nBeschichtungsmassen\nvon Farbschichten-\npapier-, Saturierungs-\nund Schaumdämp-\nfungsmittel, Schäd-\nlingsbekämptungs-\nund Pflanzenschutz-\nmittel oder Träger-\nstoffe dafür, Vergüteöl,\nMaterialbearbei-\ntungsöl, Brünie-\nrungsöl, Wärmeüber-\ntragungsöl, Hydrau-\nliköl, Dichtungs-\nschmieren, Tränköl,\nSchmälz-, Hechel- und\nBatschöl, Textil- und\nLederhilfsmittel","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                      2253\nNr.    Art des Mineralöls       Verwendungszweck                  Personenkreis     Voraussetzungen\n1             2                           3                            4                 5\n12   Flugbenzin, leichte       Verwendung als Luft-\nFlugturbinen kraft-       fahrtbetriebsstoffe\nstoffe, schwere Flug-\nturbinenkraftstoffe und\nbesonderes Schmieröl\nfür Luftfahrzeuge nach\n§ 8 Abs. 3 Nr. 4\nSatz 2 des Gesetzes\n12.1                          in Luftfahrzeugen mit           Luftfahrtunternehmen\neinem Höchstgewicht\nvon mehr als 14 t, die\na u s s c h I i e ß I i c h für\ndie gewerbsmäßige\nBeförderung von Per-\nsonen oder Sachen\neingesetzt werden\n12.2                          in Luftfahrzeugen mit           Luftrettungsdienste\neinem Höchstgewicht\nvon mehr als 14 t, die\naus s c h I i e ß I ich für\nZwecke der Luft-\nrettung eingesetzt\nwerden\n12.3                          in Luftfahrzeugen, die          Bundeswehr sowie in-\nau s s c h I i e ß I i c h für  und ausländische\ndienstliche Zwecke              Behörde_n\neingesetzt werden\n13   Alle Mineralöle          Verwendung als Probe            Inhaber von Herstel-\nnach § 8 Abs. 3 Nr.1            lungsbetrieben und\ndes Gesetzes                    von Steuerlagern, Ver-\nteiler und Verwender","2254                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 49 b Nr. 1)\nMengenermittlung von Mineralölen\n1 . Dichtekorrektur und Volumenkorrektur\n(1) Die Errechnung von e15 aus er· (Dichtekorrektur auf e15), die Errechnung von V15 aus Vr und ßr (Volumenkorrektur\nauf V1s) sowie die Errechnung von V 12 aus V, sowie ß, und ß12 (Volumenkorrektur auf Vd erfolgt\na) auf Grund von Formeln mit Hilfe von EDV-Programmen; hierbei ist abweichend von API/ISO der jeweilige\nEingangswert\n- der Temperatur auf 0, 1 °C gerundet einzugeben,\n- der Dichte auf 0, 1 kg/m 3 gerundet einzugeben,\noder\nb) unter Verwendung von ausgedruckten Tabellen; hierbei ist abweichend von API/ISO stets über Temperatur und\nDichte zu interpolieren.\n(2) Bei Einsatz von EDV-Programmen ist der Volumenkorrekturfaktor         ß, bzw. ß12 stets mit 4 Stellen nach dem\nKomma zu ermitteln.\n(3) In Abweichung von DIN/ISO/API gelten die nachstehenden Dichte- und Temperaturbereiche.\n2. Dichte- und Temperaturbereiche\nTafel 53                                    Tafel 54\nMineralölgruppe                 Qr/(215                 oc                  Q1s bzw. a                    oc\nvon                     von                 von                           von\nA Rohöle                        610,5 bis 778,5         -18 bis 95          610,5 bis 778,5               -18 bis 95\n778,6 bis 824,0         -18 bis 125         778,6 bis 824,0               -18 bis 125\n824, 1 bis 1075,0       -18 bis 150         824, 1 bis 1075,0             -18 bis 150\n8 Mineralölerzeugnisse          600,0   bis 770,4       -18   bis   95      600,0  bis 770,4              -18 bis  95\n(z. 8. Benzine, Kerosin,     770,5   bis 778,5       -18   bis   95      770,5  bis 778,5              -18 bis  95\nDieselkraftstoff, Heiz-      778,6   bis 787,5       -18   bis 125       778,6  bis 787,5              -18 bis 125\nöle), ausgenommen            787,6   bis 824,0       -18   bis  125      787,6  bis 824,0              -18 bis 125\nErzeugnisse der Grup-        824,1   bis 838,5       -18   bis  150      824,1  bis 838,5              -18 bis 150\npen C und D                  838,6   bis 1200,0      -18   bis 150       838,6  bis 1200,0             -18 bis 150\nC Aromaten                              -                    -              0,000486 bis 0,000918         -18 bis 150\n0,000919 bis 0,000954         -18 bis 125\n0,000955 bis 0,001674         -18 bis 95\nD Schmieröle                    750,0 bis 1164,0       -20 bis 170          750,0 bis 1164,0              -20 bis 170"]}