{"id":"bgbl1-1989-59-11","kind":"bgbl1","year":1989,"number":59,"date":"1989-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/59#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-59-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_59.pdf#page=39","order":11,"title":"Pentachlorphenolverbotsverordnung (PCP-V)","law_date":"1989-12-12T00:00:00Z","page":2235,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                                  2235\n1. Januar 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-                                   Artikel 20\nblatt bekanntmachen.                                                                 Inkrafttreten\nArtikel 19\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes\nBerlin-Klausel                         bestimmt ist, am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.             (2) Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann\nPentachlorphenolverbotsverordnung\n(PCP-V)\nVom 12. Dezember 1989\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des    3. Zubereitungen, die insgesamt mehr als 0,01 vom Hun-\nChemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBI. 1              dert der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe\nS. 1718) verordnet die Bundesregierung:                          enthalten,\n4. Erzeugnisse, die infolge einer Behandlung mit Zuberei-\ntungen die in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten\n§ 1                                  Stoffe in einer Konzentration von mehr als 5 mg/kg\nAnwendungsbereich                             (ppm) enthalten. Für die Feststellung der Konzentration\nist nur der von der Behandlung tatsächlich erfaßte Teil\n(1) Diese Verordnung gilt für folgende Stoffe, Zuberei-       des Erzeugnisses maßgeblich.\ntungen und Erzeugnisse:\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Holzbestandteile von\n1. Pentachlorphenol (CAS-Nr. 87-86-5),\nGebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor Inkraft-\n2. Pentachlorphenolnatrium (CAS-Nr. 131-52-2) sowie         treten der Verordnung mit Zubereitungen, die Pentachlor-\ndie übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen,    phenol enthalten, behandelt wurden.","2236                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§2                               gegen § 2 Abs. 1 die in § 1 Abs. 1 genannten Stoffe,\nVerbote                             Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellt, in den Verkehr\nbringt oder verwendet.\n(1) Es ist verboten, die in § 1 Abs. 1 genannten Stoffe,\nZubereitungen und Erzeugnisse gewerbsmäßig, im Rah-\n§4\nmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder\nsonst unter Beschäftigung von Arbeitnehmern herzustel-                          Übergangsvorschrift\nlen, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden.\nErzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 dürfen abweichend\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den          von § 2 Abs. 1 bis zum 22. März 1990 in den Verkehr\nVerboten des Absatzes 1 bezüglich der Herstellung und         gebracht werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieser\nVerwendung zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen           Verordnung hergestellt worden sind.\nund Erzeugnisse\n1 . zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder                                    §5\nals Nebenprodukt anfallen                                          Änderung der Gefahrstoffverordnung\noder\nDie Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986\n2. ausschließlich zu Forschungs- und wissenschaftlichen       (BGBI. 1 S. 1470), geändert durch die Verordnung vom\nVersuchszwecken einschließlich Analysen verwendet         16. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2721 ), wird wie folgt\nwerden sollen                                             geändert:\nund die schadlose Entsorgung der Abfälle gewährleistet ist    In Anhang III wird die Nummer 6 „Pentachlorphenol\"\nsowie ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz         gestrichen.\nder Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen sind.\n(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von                                   §6\nden Verboten des Absatzes 1 bezüglich des lnverkehrbrin-                           Berlin-Klausel\ngens und der Verwendung zulassen, wenn die Stoffe,\nZubereitungen und Erzeugnisse zur Entsorgung bestimmt            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nsind; die in Absatz 2 genannten Sicherheitsanforderungen      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-\ngelten entsprechend.                                         gesetzes auch im Land Berlin.\n§3                                                           §7\nStraftaten                                                 Inkrafttreten\nNach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent- Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                             2237\nVerordnung\nüber Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen\noder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung\nVom 13. Dezember 1989\nAuf Grund des§ 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozial-       8. Brusthütchen mit Sauger\ngesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember          9. Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmit-\n1988, BGBI. 1 S. 2477) wird verordnet:\ntel)\n§ 1                            1o. Einmalhandschuhe (Ausnahme: sterile Handschuhe\nzur regelmäßigen Katheterisierung)\nSächliche Mittel mit geringem\noder umstrittenem therapeutischen Nutzen             11. Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die\ndas 18. Lebensjahr vollendet haben\nVon der Versorgung sind ausgeschlossen:\n12. Fingerlinge\n1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;\n13. Fingerschienen\nKnie- und Knöchelkompressionsstücke\n14. Glasstäbchen\n2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauch-\nwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trä-         15. Gummihandschuhe\ngern)                                                  16. Milchpumpen\n3. Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten                 17. Ohrenklappen\n4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte                  18. Salbenpinsel\n5. Afterschließbandagen                                    19. Urinflaschen\n6. Mundsperrer                                             20. Zehen- und Ba!lenpolster, Zehenspreizer.\n7. Penisklemmen\n8. Rektophore                                                                          §3\n9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebär-                             Instandsetzungen\nmuttervorfall).                                           Von der Versorgung sind ausgeschlossen:\nInstandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die\n§2\ndas 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Auf-\nSächliche Mittel mit geringem Abgabepreis            arbeitung einer vorhandenen Fassung.\nVon der Versorgung sind ausgeschlossen:\n§·4\n1. Alkoholtupfer\nBerlin-Klausel\n2. Armtragetücher, Armtragegurte\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n3. Augenbadewannen\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 78 des Gesund-\n4. Augenklappen                                           heits-Reformgesetzes auch im Land Berlin.\n5. Augentropfpipetten\n§5\n6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und son-\nstigen Dauerverbänden                                                        Inkrafttreten\n7. Brillenetuis                                              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}