{"id":"bgbl1-1989-59-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":59,"date":"1989-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/59#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_59.pdf#page=8","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik zur Beratenden Versammlung des Europarats","law_date":"1989-12-15T00:00:00Z","page":2204,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["2204                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Wahl der Vertreter\nder Bundesrepublik zur Beratenden Versammlung des Europarats\nVom 15. Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 (2) Nach Ablauf der Wahlperiode eines Bundestages\nführt der neue Bundestag innerhalb von drei Monaten\nArtikel 1                               nach seinem ersten Zusammentritt eine Neuwahl\ndurch.\nDas Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundes-\n(3) Die Amtszeit der neu gewählten Vertreter und\nrepublik zur Beratenden Versammlung des Europarats\nStellvertreter beginnt mit der Bestätigung der Mandate\nvom 11. Juni 1951 (BGBI. 1S. 397), geändert durch Gesetz\nvom 4. August 1953 (BGBI. 1 S. 779), wird wie folgt               durch die Parlamentarische Versammlung und endet\ngeändert:                                                         mit der Bestätigung der Mandate ihrer Nachfolger\ndurch die Parlamentarische Versammlung.\"\n1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:\n3. § 2 erhält folgende Fassung:\n„Gesetz über die Wahl der Vertreter\nder Bundesrepublik Deutschland                                                ,,§ 2\nzur Parlamentarischen Versammlung                         Das Verfahren der Wahl sowie die Nachfolge im\ndes Europarates\".                          Falle des Ausscheidens eines Vertreters oder Stell-\nvertreters infolge Tod oder aus sonstigen Gründen\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                   bestimmt der Deutsche Bundestag.\"\n,,§ 1\n(1) Die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in\nder Parlamentarischen Versammlung des Europarats\nArtikel 2\nund ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bundes-\ntag jeweils für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nMitte gewählt.                                              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                              2205\nGesetz\nzur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nund des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nVom 15. Dezember 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               (4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach\nBeendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten\nWehrdienstes, im Falle des § 7b Abs. 2 drei Monate\nArtikel 1                             nach Zustellung des letzten maßgeblichen Einkom-\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                   mensteuerbescheides. Ist gegen den Wehrpflichtigen\nein Verfahren auf Unterhaltsleistung anhängig, so\nDas Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der              erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf eines Monats\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1                    nach Abschluß des Verfahrens oder nach Rechtskraft\nS. 2614) wird wie folgt geändert:                                der Entscheidung.\"\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,, § 13 Abs. 4\"      4. In § 7 b Abs. 1 werden die Worte „Land- oder Forstwirt-\ndurch die Worte ,,§ 13c Abs. 2\" ersetzt.                      schaft'' durch die Worte „Land- und Forstwirtschaft\"\nersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 werden die Worte „ Verdienstausfall-        5. § 8 wird gestrichen.\nentschädigung nach § 13;\" durch die Worte „Lei-\nstungen nach den §§ 13 bis 13d\" ersetzt.               6. In § 12 a Abs. 2 werden die Worte „sowie § 8 gelten\nentsprechend\" durch die Worte „gilt entsprechend\"\nb) Nummer 4 wird gestrichen.\nersetzt.\n3. Folgender § 4 a wird eingefügt:\n7. Das Kapitel III des zweiten Abschnittes wird wie folgt\n,,§ 4a                             gefaßt:\nAntrag                                          „III. Leistungen nach § 2 Nr. 3\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden                                     § 13\nauf Antrag gewährt.\nVerdienstausfallentschädigung\n(2) Antragsberechtigt sind                                    (1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Ein-\n1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,            künfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatz-\nleistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallent-\n2. der Wehrpflichtige.\nschädigung nach Absatz 2 oder 3.\n(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines\nTrägers der Sozialhilfe nach § 90 des Bundessozial-              (2) Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem\nhilfegesetzes.                                                Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes","2206                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt Als          Wehrdienstes entfallen, erhalten als Entschädigung für\nArbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 gilt das Brutto-          jeden Wehrdiensttag %60 der sonstigen Einkünfte, die\narbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des          sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid er-\nWehrdienstes im Falle eines Erholungsurlaubs zuge-             geben, nach Abzug der während des Wehrdienstes\nstanden hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkom-              weiterlaufenden sonstigen Einkünfte, höchstens jedoch\nmen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen               600 Deutsche Mark.\nSozial- und Arbeitslosenversicherung; zum Arbeitsent-\ngelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit                                         § 13c\nRücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.                                    Mindestleistung\n(3) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2                   (1) Unterschreiten die Leistungen nach den§§ 13 bis\nnicht vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehr-            13 b zusammen den Betrag, der sich für den Wehr-\ndiensttag 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahre erzielt      pflichtigen auf Grund seines Dienstgrades und Fami-\nwurde, das dem Kalendermonat vor der Einberufung                lienstandes nach der als Anlage beigefügten Tabelle\nvorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom             ergibt, wird die Tabellenleistung gewährt. Diese Min-\nEinkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetz-               destleistung steht auch Wehrpflichtigen zu, die keine\nlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung. § 10               Leistungen nach den §§ 13 bis 13b erhalten.\nAbs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz und § 10 Abs. 3 gelten               (2) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffent-\nentsprechend.                                                   lichen Dienst erhalten die Mindestleistuno nur, soweit\n(4) Die Verdienstausfallentschädigung beträgt je             sie höher ist, als die nach dem Arbeitsplatzschutz-\nWehrdiensttag höchstens                                        gesetz gewährten Bezüge, Gehälter und Löhne, gemin-\ndert um die Steuern vom Einkommen und die Arbeit-\na) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Fami-          nehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeits-\nlienangehörigen im engeren Sinne 360 Deutsche               losenversicherung.\nMark,\n(3) Beamte, Richter und Berufssoldaten, die sich im\nb) für die übrigen Wehrpflichtigen 300 Deutsche Mark.           Ruhestand befinden, erhalten als Mindestleistung den\nUnterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezü-\n§ 13a                               gen nach Abzug der entrichteten Lohnsteuern und den\nLeistungen für Selbständige                    ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe\n(1) Wehrpflichtigen, die Inhaber von Gewerbebetrie-         der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt be-\nben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind          rechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohn-\noder andere selbständige Tätigkeiten ausüben, werden           steuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.\nLeistungen nach Absatz 2 oder 3 gewährt.\n(2) Zur Fortführung des Betriebs oder der selbständi-                                  § 13d\ngen Tätigkeit während des Wehrdienstes werden dem                        Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\nWehrpflichtigen die angemessenen Aufwendungen für\nLeistungen nach den §§ 13 a und 13 b werden\neine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, oder die\nzusammen nur bis zu dem in § 13 a Abs. 2 festgelegten\nangemessenen Mehraufwendungen, die dadurch ent-\nHöchstbetrag gewährt. Verdienstausfallentschädigung\nstehen, daß der Wehrpflichtige seine Aufgaben im\nnach § 13 wird daneben nur insoweit gewährt, als sie\nBetrieb für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwe-\ndie Hälfte des nach Satz 1 nicht in Anspruch genomme-\nsenheit teilweise oder ganz auf Betriebsangehörige\nnen Höchstbetrags nicht übersteigt.\"\nüberträgt, bis zu 600 Deutsche Mark je Wehrdiensttag\nerstattet.\n8. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 2\n(3) Ist eine Fortführung des Betriebs oder der selb-        und 3\" durch die Worte „den §§ 13 a, 13 b\" ersetzt.\nständigen Tätigkeit nach Absatz 2 aus Gründen, die der\nWehrpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich mit\n9. Die Anlage (zu § 13) wird durch die diesem Gesetz\nder Folge, daß die betriebliche oder selbständige Tätig-\nbeigefügte Anlage (zu § 13c) ersetzt.\nkeit während des Wehrdienstes ruht, erhält der Wehr-\npflichtige für die ihm entfallenden Einkünfte eine\nEntschädigung. Sie beträgt für jeden Wehrdiensttag\n%60 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus                                 Artikel 2\ndem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höch-                   Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nstens jedoch 600 Deutsche Mark. § 10 Abs. 3 gilt\nentsprechend. Daneben werden dem Wehrpflichtigen              Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der\ndie Miete für die Berufsstätte sowie die sonstigen          Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425),\nBetriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuer-              zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\ngesetzes erstattet, sofern entsprechende laufende           20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2475), wird wie folgt\nZahlungsverpflichtungen für die Dauer des Wehrdien-         geändert:\nstes bestehen.\n1. § 14 a wird wie folgt geändert:\n§ 13b                               a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nEntschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte\naa) In Satz 1 werden nach den Worten „Einern\nWehrpflichtige, denen Einkünfte im Sinne des § 2                      Arbeitnehmer, der\" die Worte „aus seinem\nAbs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes infolge des                     Arbeitseinkommen\" eingefügt.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1989                               2207\nbb) Am Ende des ersten Satzes wird der Punkt                         tigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgender                   Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht.\"\nHalbsatz angefügt:\nbb) Satz 4 (neu) wird wie folgt gefaßt:\n„Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im\n„Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines\nSinne des § 8 des Vierten Buches Sozialge-\nJahres nach Beendigung des Wehrdienstes .zu\nsetzbuch bleiben außer Betracht.\"\nstellen.\"\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines\n,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nJahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu\nnicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1\nstellen.\"\nAbs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2 oder bei\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                 Gewährung von Leistungen nach den §§ 13 bis 13 d\n,,(5) Absatz 4 gilt nicht bei Zahlung des Arbeitsent-          des Unterhaltssicherungsgesetzes.\"\ngelts nach § 1 Abs. 2 oder bei Gewährung von\nLeistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhalts-       3. In § 16a werden am Ende des Absatzes 1 der Punkt\nsicherungsgesetzes.\"                                       durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:\n,,§ 14a und § 14b.\"\n2. § 14 b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:            4. Dem § 17 wird angefügt:\n„Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres          ,,(7) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar\nnach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.\"              1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die\nVorschriften des § 14 a Abs. 4, des § 14 b Abs. 1 und 2\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          sowie des § 16 a Abs. 1 in der bis dahin geltenden\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:             Fassung maßgebend.\"\n,,Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünf-\nten aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-                                  Artikel 3\nbetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger\nInkrafttreten\nArbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet wor-\nden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäf-       Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg","2208                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 13c)\nTagessatz\n- in DM -\nDienstgrad                                                                    verheiratet **)\nledig*)       verheiratet                  zwei         drei und\nein\nKind      Kinder       mehr Kinder\nGrenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter .....               37,50            46,50          49,-       52,50          56,-\nObergefreiter    ••  * ••••••••••••••••••••                38,-             47,-           49,50      53,50          57,-\nHauptgefreiter .......................                     39,50            47,50          50,-       54,-           57,50\nUnteroffizier, Maat, Fahnenjunker,\nSeekadett ..........................                       40,-             48,50          51,50      54,50          58,50\nStabsunteroffizier, Obermaat          ...........           41,50            49,50          53,50      56,-           59,50\nFeldwebel, Bootsmann, Fähnrich .........                   43,50            51,50          54,50      58,50          61,-\nOberfeldwebel, Oberbootsmann .........                      45,-             52,50          56,-       59,50          63,-\nHauptfeldwebel, Hauptbootsmann,\nOberfähnrich ........................                       47,-             55,50          58,50      61,50          65,50\nLeutnant, Stabsfeldwebel,\nStabsbootsmann .....................                        50,-             59,50          63,-       66,50          70,-\nOberleutnant, Oberstabsfeldwebel,\nOberstabsbootsmann .................                        52,50            63,50          66,-       70,-           73,-\nHauptmann, Kapitänleutnant ...........                      58,50            70,-           74,-       77,50          81,-\nMajor, Korvettenkapitän, Stabsarzt .......                  66,50            82,50          87,-       89,50          94,-\nOberstleutnant, Fregattenkapitän,\nOberstabsarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68,-             85,-           91,-       92,50          96,50\nOberfeldarzt, Flottillenarzt ..............                 74,-             92,50          96,50      99,50         104,-\nOberst, Kapitän zur See, Oberstarzt,\nFlottenarzt und höhere Dienstgrade              ••••    ••  80,-            101,50         104,50     108,-          111,50\n•) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. 4 Buchstabe b .\n.. ) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. 4 Buchstabe a."]}