{"id":"bgbl1-1989-58-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":58,"date":"1989-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/58#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-58-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_58.pdf#page=3","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte","law_date":"1989-12-13T00:00:00Z","page":2135,"pdf_page":3,"num_pages":13,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                               2135\nGesetz\nzur Änderung des Berufsrechts\nder Rechtsanwälte und der Patentanwälte\nVom 13. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Num-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       mer 5 bleibt unberührt;\".\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                               „7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung                          Gebrechens, wegen Schwäche seiner geisti-\ngen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-                  vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-            Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben;\".\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8\n§ 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1                  c) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgen-\nS. 2326), wird wie folgt geändert:                                 den Nummern 9 bis 11 ersetzt:\n„9. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall\n1. In § 5 wird das Wort „Fähigkeit\" durch das Wort                   befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet,\n,,Befähigung\" ersetzt.                                            wenn der Bewerber in das vom Konkursgericht\noder vom Vollstreckungsgericht zu führende\n2. Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefaßt:                    Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursord-\nnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetra-\n„2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf                  gen ist;\nder Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\".\n10. wenn der Bewerber infolge gerichtlicher\nAnordnung in der Verfügung über sein Vermö-\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\ngen beschränkt ist;\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n11. wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufs-\n„3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges                    soldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, daß\nUrteil aus der Rechtsanwaltschaft ausge-                  er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamt-\nschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils             lich wahrnimmt oder daß seine Rechte und","2136                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nPflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des           eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des\nAbgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977               Abgeordnetengesetzes         oder  entsprechenden\n(BGBI. 1 S. 297) oder entsprechender Rechts-            Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienst-\nvorschriften ruhen.\"                                   verhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit\noder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht\n4. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:                         auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsan-\nwaltschaft verzichtet;\n,,§ Sa\n6. wenn die Zulassung des Rechtsanwal.ts bei einem\nÄrztliches Gutachten im Zulassungsverfahren                 Gericht auf Grund des§ 35 Abs. 1 widerrufen wird;\n(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-              7. wenn der Rechtsanwalt infolge gerichtlicher Anord-\ngungsgrund des § 7 Nr. 7 erforderlich ist, gibt die             nung in der Verfügung über sein Vermögen\nLandesjustizverwaltung dem Bewerber auf, innerhalb               beschränkt ist;\neiner von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist\ndas Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über          8. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gera-\nseinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutach-               ten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der\nten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein                Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermö-\nAmtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen          gensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt\nBeobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten                   in das vom Konkursgericht oder vom Vollstrek-\ndes Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.                      kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107\nAbs. 2 der Konkursordnung, § 915 der Zivilprozeß-\n(2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu            ordnung) eingetragen ist;\nversehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie\nkann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der           9. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die\nZustellung bei dem Ehrengerichtshof Antrag auf                  mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem\ngerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der            Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht zu verein-\nEhrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in des-             baren ist, es sei denn, daß der Widerruf für ihn eine\nsen Bezirk der Bewerber zugelassen werden will.                 unzumutbare Härte bedeuten würde.\n(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund              (3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Rechts-\nder Anordnung der Landesjustizverwaltung nicht              anwaltschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der\nnach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwalt-        Rechtsanwaltskammer abgesehen werden, wenn die\nschaft als zurückgenommen.\"                                 Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt wer-\nden müssen, nicht mehr bestehen.\"\n5 In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5\nbis 8\" durch die Worte „Nummern 5 bis 9\" ersetzt.        7. § 15 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 15\n6. § 14 wird wie folgt gefaßt:\nÄrztliches Gutachten im Widerrufsverfahren\n,,§ 14\nIn Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung\nRücknahme und Widerruf der Zulassung                zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 sind\n(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit         § 8 a Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 6 entsprechend\nWirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tat-           anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden\nsachen nachträglich bekannt werden, bei deren               Grund nicht innerhalb der von der Landesjustizver-\nKenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.         waltung gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet,\ndaß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14\n(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu\nwiderrufen,                                                 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden\nsoll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf\n1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung              ordnungsmäßig auszuüben.\"\ndes Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht\nverwirkt hat;\n8. § 16 wird wie folgt gefaßt:\n2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher\n,,§ 16\nVerurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-\nlicher Ämter verloren hat;                                      Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf\n(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-\n3. wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen\nsung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Justizver-\nGebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen\nKräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorüberge-      waltung des Landes verfügt, in dem der Rechtsanwalt\nzugelassen ist.\nhend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts\nordnungsmäßig auszuüben, es sei denn, daß sein             (2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der\nVerbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechts-        Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwalts-\npflege nicht gefährdet;                                 kammer zu hören.\n4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der\n(3) Ist der Rechtsanwalt wegen körperlicher oder\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft der Landesju-\ngeistiger Gebrechen zur Wahrnehmung seiner Rechte\nstizverwaltung gegenüber schriftlich verzichtet hat;\nin dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Amts-\n5. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten           gericht auf Antrag der Landesjustizverwaltung einen\nauf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis         Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren;","Nr. 58 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                               2137\ndie Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenhei-            Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Die Lan-\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren          desjustizverwaltung befreit einen solchen Rechtsan-\nbei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des                 walt von der Pflicht des § 27 Abs. 1, wenn er für\nBürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzu-                Gerichte und Parteien ohne Behinderungen erreich-\nwenden. Zum Pfleger soll ein Rechtsanwalt bestellt              bar ist.\nwerden.\n(2) Die Landesjustizverwaltung befreit einen\n(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist               Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in\nmit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt               anderen Staaten einrichtet, von den Pflichten des\nzuzustellen und dem Vorstand der Rechtsanwalts-                § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der\nkammer mitzuteilen.                                             Rechtspflege entgegenstehen.\n(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der\n(3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanz-\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft kann der Rechts-\nlei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat\nanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung\nsowie deren Änderung der Landesjustizverwaltung\nder Verfügung bei dem Ehrengerichtshof für Rechts-\nund der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. § 29\nanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 3 sind\nstellen. Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem\nentsprechend anzuwenden.\"\nOberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsan-\nwalt zugelassen ist.\n13. § 31 wird wie folgt geändert:\n(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat\naufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn die Lan-             a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 29 Abs. 1)\"\ndesjustizverwaltung im überwiegenden öffentlichen                  gestrichen.\nInteresse die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung            b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten,,§ 29\nbesonders anordnet. Das besondere Interesse an der                 Abs. 1\" ein Beistrich und die Worte „des § 29 a\nsofortigem Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu            Abs. 1 Satz 2 oder des § 29 a Abs. 2\" eingefügt.\nbegründen. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann der\nEhrengerichtshof, in dringenden Fällen ohne münd-\n14. In § 33 Abs. 4 wird das Wort „zurückgenommen''\nliche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wie-\ndurch das Wort „widerrufen\" ersetzt.\nderherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar;\nsie kann vom Ehrengerichtshof jederzeit aufgehoben\nwerden.                                                    15. In § 34 Nr. 2 werden nach dem Wort „zurückgenom-\nmen\" die Worte „oder widerrufen\" eingefügt.\n(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind\n§ 155 Abs. 2,4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und\n16. § 35 wird wie folgt geändert:\n§ 161 entsprechend anzuwenden.\"\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n9. § 17 wird wie folgt geändert:                                      ,,Widerruf der Zulassung bei einem Gericht\".\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Erlö-              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschen oder der Zurücknahme\" ersetzt durch die\nWorte „dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem                   aa) Das Wort „zurückgenommen\" wird durch das\nWiderruf\".                                                           Wort „widerrufen\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                 bb) In Nummer 3 werden nach den Worten ,,§ 29\nAbs. 1\" ein Beistrich und die Worte ,,§ 29 a\n,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann eine\nAbs. 1 Satz 2 oder § 29 a Abs. 2\" eingefügt.\nErlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerru-\nfen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei             cc) In Nummer 6 wird das Wort „kann\" durch das\neinem Rechtsanwalt das Erlöschen, die Rück-                          Wort „soll\" ersetzt.\nnahme oder den Widerruf der Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor            c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndem Widerruf der Erlaubnis hat sie den früheren                  ,,(2) Die Zulassung wird von der Landesjustizver-\nRechtsanwalt und den Vorstand der Rechtsan-                    waltung widerrufen. Vor dem Widerruf sind der\nwaltskammer zu hören.\"                                         Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsan-\nwaltskammer zu hören. Die Widerrufsverfügung ist\n10. In § 20 werden in Absatz 1 die Worte „kann versagt                 mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsan-\nwerden\" durch die Worte „soll in der Regel versagt                 walt zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsan-\nwerden\" ersetzt.                                                   waltskammer mitzuteilen. Gegen den Widerruf der\nZulassung kann der Rechtsanwalt innerhalb eines\n11. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „zurückgenommen\"                      Monats nach der Zustellung der Verfügung bei\ndurch das Wort „widerrufen\" ersetzt.                               dem Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung stellen. Zuständig ist der Ehrenge-\n12. Nach § 29 wird folgender§ 29a eingefügt:                           richtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen\nBezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist. § 16\n,,§ 29a                                   Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.\"\nKanzleien in anderen Staaten\n(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht      17. In§ 36 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „zurückgenommen\"\nentgegen, daß der Rechtsanwalt auch in anderen                 durch das Wort „widerrufen\" ersetzt.","2138                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n18. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt         22. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\ngefaßt:                                                          ,,ernannt zu sein,\" die Worte „die in das Dienstverhält-\n„ Dritter Abschnitt                       nis eines Soldaten auf Zeit berufen werden\" eingefügt.\nAllgemeine Vorschriften\nfür das Verwaltungsverfahren                 23. § 53 wird wie folgt geändert:\n§ 36a                              a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Fähigkeit\" durch\ndas Wort „Befähigung\" ersetzt.\n.. Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,\nUbermittlung personenbezogener Informationen                b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:\n( 1) Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sach-               ,,Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Ver-\nverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweis-                 treter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus\nmittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für                     einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zuläs-\nerforderlich hält.                                                    sigkeit der Ablehnung entscheidet die Landes-\n(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder                     justizverwaltung nach Anhörung des Vorstandes\nRechtsanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts                der Rechtsanwaltskammer.\"\nmitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einver-              c) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:\nständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklä-\n,,(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung,\nren. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen\njedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten\nist zurückzuweisen, wenn die Landesjustizverwaltung\ndes Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des\ninfolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sach-\nBürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.\nverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber\noder Rechtsanwalt ist auf diese Rechtsfolge hinzuwei-                      (10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist\nsen.                                                                  berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die\n(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezo-                   zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließ-\ngene Informationen, die für die Rücknahme oder für                    lich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegen-\nden Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der                     den Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuver-\nZulassung eines Rechtsanwalts oder zur Einleitung                     langen und hierüber zu verfügen. An Weisungen\neines Rüge- oder ehrengerichtlichen Verfahrens von                   des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertre-\nBedeutung sein können, der für die Entscheidung                      tene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beein-\nzuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch                     trächtigen. Er hat dem von Amts wegen bestellten\nschutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beein-                   Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen,\nträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das                  für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände\nGeh~imhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.                   es erfordern. Können sich die Beteiligten über die\nDie Ubermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-                 Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht\nliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.\"                         einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht\ngeleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwalts-\n19. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Teifs wird                l<ammer auf Antrag des Vertretenen oder des Ver-\nder Vierte Abschnitt.                                                treters die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt,\nVorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte\nVergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte\n20. § 40 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nVergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie\n,,(1) Der Ehrengerichtshof teilt den Antrag auf                    ein Bürge.\"\ngerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und\nfordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsit-\n24. § 55 wird wie folgt geändert:\nzenden bestimmten Frist zu äußern. Auch wenn die\nRechtsanwaltskammer nicht Antragsgegner ist, wird                 a} Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nihr der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mitgeteilt               aa) In Satz 1 wird das Wort „Fähigkeit\" durch das\nund zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gege-                             Wort „Befähigung\" ersetzt.\nben; der Termin der mündlichen Verhandlung ist ihr\nmitzuteilen. Einen Antrag auf gerichtliche Entschei-                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstan-                            ,,Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung,\ndes der Rechtsanwaltskammer teilt der Ehrenge-                               höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern,\nrichtshof auch der Landesjustizverwaltung mit.\"                              wenn er glaubhaft macht, daß schwebende\nAngelegenheiten noch nicht zu Ende geführt\n21. § 42 wird wie folgt geändert:                                                werden konnten.\"\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Zurücknahme\"                  b) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende\ndurch die Worte „Rücknahme oder des Widerrufs\"                 Absätze 3 bis 5 ersetzt:\nersetzt.\n,,(3) § 53 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 10 gilt\nb) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „der Zurück-\nentsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch\nnahme\" durch die Worte „des Widerrufs\" ersetzt.\naußer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsver-\nc) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            fahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des\n,,Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederher-             verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen\nstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 16 Abs . 6,            für Rechnung der Erben geltend zu machen.\n§ 35 Abs. 2}.\"                                                      (4) Die Bestellung kann widerrufen werden.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                                   2139\n(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines            Vorstandes und des Ehrengerichts sowie der Pro-\nfrüheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen                   tokollführer in der Hauptverhandlung des Ehren-\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen,                      gerichts aufzustellen;\".\nzurückgenommen oder widerrufen ist.\"\n32. § 95 wird wie folgt geändert:\n25. § 56 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Der jetzige Inhalt des § 56 wird Absatz 1 .\n,,(2) Ein Mitglied des Ehrengerichts ist auf Antrag\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu ent-\n,,(2) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der                  heben,\nRechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,                   1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht\n1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht                       hätte ernannt werden dürfen;\noder daß eine wesentliche Änderung eines                  2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher\nbestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein-                    der Ernennung entgegensteht;\ntritt,\n3. wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.\n2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter,\nBeamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ver-           Über den Antrag entscheidet der Ehrengerichtshof.\nwendet wird,                                              Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und\nder Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.\n3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47\nDie Entscheidung ist endgültig.\"\nAbs. 2 bekleidet.\nDem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf             b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nVerlangen die Unterlagen über ein Beschäfti-\n,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied\ngungsverhältnis vorzulegen.\"\ndes Ehrengerichts auf seinen Antrag aus dem Amt\nentlassen, wenn es durch Krankheit oder Gebre-\n26. § 57 wird wie folgt geändert:                                       chen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  Amt ordnungsmäßig auszuüben.\n,,(1) Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner                  (4) Das Amt eines Mitglieds des Ehrengerichts,\nPflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand              das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht\nder Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wie-                des höheren Rechtszugs berufen wird, endet mit\nderholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das ein-               seiner Ernennung.\"\nzelne Zwangsgeld darf zweitausend Deutsche\nMark nicht übersteigen.\"                              33. § 103 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        ,,(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mit-\n„Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung            gliedern des Ehrengerichtshofes und für die Stellung\ndes Zwangsgeldes kann der Rechtsanwalt inner-             der anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofes\nhalb eines Monats nach der Zustellung die Ent-            gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. Die\nscheidung des Ehrengerichtshofes beantragen.\"             anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem\nEhrengericht angehören. Das Amt eines anwaltlichen\nMitglieds des Ehrengerichtshofes, das zum ehrenamt-\n27. § 66 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nlichen Richter bei dem Gericht eines anderen Rechts-\n„4. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis           zuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung. Für\noder eine Geldbuße oder in den letzten zehn             die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt\nJahren ein Vertretungsverbot(§ 114 Abs. 1 Nr. 4)         ist§ 95 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden,\nverhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf        daß über die Amtsenthebung ein Senat des ·Ehren-\ndie Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft            gerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche\nerkannt worden ist.\"                                    Richter nicht angehört.\"\n28. In § 71 werden nach den Worten „anwesend ist\" die          34. § 114 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nWorte „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung\n,,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,\".\nbeteiligt\" angefügt.\n35. § 118 wird wie folgt geändert:\n29. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schrift-\nlicher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied                 ,,Das ehrengerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,\ndes Vorstandes widerspricht.\"                                       wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,\ndaß sich widersprechende Entscheidungen nicht\n30. In § 77 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „ihre\" durch das                zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen\nWort „ihrer\" ersetzt.                                               Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden\nkann, die in der Person des Rechtsanwalts liegen.\"\n31. § 89 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                       b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und                    ,,(4) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren nach\ndie Reisekostenvergütung der Mitglieder des                  Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-","2140                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nnahme des rechtskräftig abgeschlossenen ehren-            einem gesonderten Bericht dargestellt, den der\ngerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die          Rechtsanwalt einsehen kann.\ntatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verur-           (3) § 58 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-\nteilung oder der Freispruch im ehrengerichtlichen         den.\"\nVerfahren beruht, den Feststellungen im straf-\ngerichtlichen Verfahren widersprechen. Den\n44. Dem § 173 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nAntrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann\ndie Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwalt bin-         ,,Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesge-\nnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im          richtshof nach, daß für die Erledigung der laufenden\nstrafgerichtlichen Verfahren stellen.\"                    Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsu-\nchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des\n36. § 139 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                         § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.\"\n,, 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft er-\n45. § 184 wird wie folgt gefaßt:\nloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist\n(§§ 13 bis 16);\".                                                                   ,,§ 184\nPflicht zur Verschwiegenheit\n37. Dem § 140 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                      Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums und\n,,Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder,            der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer\nbei einem Ehrengericht mit mehreren Kammern, von                 zur Verschwiegenheit ist § 76 entsprechend anzuwen-\ndem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Er ist             den.\"\nverpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten.\"\n46. § 197 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n38. § 150 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               a) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder\n,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-               Zurücknahme\" durch die Worte „Erlöschens,\nden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschlie-                      Rücknahme oder Widerrufs\" ersetzt.\nßung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden                   b) Folgender Satz wird angefügt:\nwird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges\n„Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2\nBerufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.\neingestellt, kann das Gericht dem Rechtsanwalt\n§ 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.\"\ndie in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz\noder teilweise auferlegen, wenn es dies für ange-\n39. § 151 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             messen erachtet.\"\n„In der ersten Ladung ist die dem Rechtsanwalt zur\nLast gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie     47. Dem § 205a wird folgender Absatz 6 angefügt:\nbegründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind\n,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-\ndie Beweismittel anzugeben.\"\ngen oder über andere Entscheidungen in Verfahren\nwegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Ver-\n40. Dem § 154 wird folgender Satz angefügt:                          letzung von Berufspflichten, die nicht zu einer ehren-\n„War der Rechtsanwalt bei der Verkündung des                    gerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,\nBeschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der              sowie über Belehrungen der Rechtsanwaltskammer\nBeschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkün-              sind auf Antrag des Rechtsanwalts nach fünf Jahren\ndung zuzustellen.\"                                              zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3\ngelten entsprechend.\"\n41 . § 161 wird wie folgt geändert:\n48. Der Zwölfte Teil wird wie folgt neu gefaßt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Zwölfter Teil\n,,(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7\nbis 10 ist entsprechend anzuwenden.\"                                    Anwälte aus anderen Staaten\n§ 206\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.\nNiederlassung\n42. In § 161 a Abs. 2 werden nach den Worten ,,§ 150\" die                (1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der\nWorte „Abs. 1 Satz 2,\" eingefügt.                               Europäischen Gemeinschaften, der seine berufliche\nTätigkeit unter einer der in § 1 des Rechtsanwalts-\n43. Nach § 167 wird folgender § 167 a eingefügt:                     dienstleistungsgesetzes genannten Berufsbezeich-\nnungen ausübt, ist berechtigt, sich unter dieser\n,,§ 167a                             Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem\nAkteneinsicht                          Gebiet ausländischen und internationalen Rechts im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen,\n(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste           wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlas-\naufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle                sung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenom-\ndes Wahlausschusses einzusehen.                                 men ist.\n(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaft-             (2) Für die Angehörigen anderer Staaten, die einen\nlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in                 in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des","I\\Jr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                              2141\nRechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden                  im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mit-\nBeruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die            glied der Rechtsanwaltskammer\" führen. Für die Ent-\nBefugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des                   scheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach\nHerkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn              Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die\ndie Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt              Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten\nist. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,              sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                   bis 6, 12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte,\ndesrates die Staaten, für deren Angehörige dies gilt,            Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil\nund die Berufe zu bestimmen.                                    dieses Gesetzes.\n§ 207                                    (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird\nVerfahren, berufliche Stellung                     auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. Der\nWiderruf läßt die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen\n(1} Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsan-            Rechtsbesorgung unberührt. Die Entscheidung über\nwaltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung.              den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den\nDem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunfts-              Erlaubnisinhaber ein ehrengerichtliches Verfahren\nstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu              schwebt.\ndem Beruf beizufügen.\n(3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die                ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der\nRechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwalts-               Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die Änderung\nkammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der                  wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in\nAufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten sinn-                 dem der neugewählte Ort der Niederlassung liegt;\ngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6,               § 33 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Mit der Ände-\n12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte, Sechste,        rung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr\nSiebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses               zuständigen Rechtsanwaltskammer.\nGesetzes. Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4\nsowie den §§ 150 und 161 a sind für den Geltungsbe-                  (4) Erlaubnisse für Zweigstellen oder auswärtige\nreich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle               Sprechtage, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verord-\nder Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114              nung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes\nAbs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich               vom 13. Dezember 1935 (RGBI. 1S. 1481) erteilt wor-\ndieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu                  den sind, bleiben unberührt. Die Landesjustizverwal-\nbesorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung                tung kann diese Erlaubnis widerrufen, wenn dies im\nverliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechts-       Interesse der Rechtspflege geboten ist.\nanwaltskammer.                                                      (5) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis·\n(3) Der Anwalt muß in dem Bezirk der Rechtsan-                zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung widerrufen,\nwaltskammer, in die er aufgenommen ist, die Kanzlei               wenn der Erlaubnisinhaber seit mehr als drei Monaten\neinrichten. Kommt der Anwalt dieser Pflicht nicht bin-            an dem Ort seiner Niederlassung keine Tätigkeit aus-\nnen drei Monaten nach Aufnahme in die Rechtsan-                  geübt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist.\"\nwaltskammer nach, oder gibt er die Kanzlei auf, ist die\nAufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu wider-               51. Die§§ 214, 216 bis 220 und 222 werden aufgehoben.\nrufen.\n(4) Der Anwalt hat bei der Führung seiner Berufs-        52 . § 223 wird wie folgt gefaßt:\nbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist\n,,§ 223\nberechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Be-\nzeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer\" zu                      Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz\nverwenden.\"                                                          (1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder\nnach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n49. Vor § 208 wird eingefügt:                                        Rechtsverordnung ergehen, können durch einen\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der\n„Dreizehnter Teil\nEhrengerichtshof für Rechtsanwälte entscheidet, auch\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                      dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich\nErster Abschnitt                            bestimmt ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats\nnach der Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen.\nÜbergangsvorschriften\".\nEr kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwal-\ntungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beein-\n50. § 209 wird wie folgt gefaßt:                                     trächtige, weil er rechtswidrig sei. § 39 Abs. 3 ist\n,,§ 209                               entsprechend anzuwenden.\nKammermitgliedschaft von Inhabern einer                      (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist\nErlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz                   auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines\n(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer unein-          Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb\nvon drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der\ngeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial-\nAntrag ist unbefristet zulässig.\noder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur\ngeschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf                      (3) Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtsho-\nAntrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zustän-            fes ist die sofortige Beschwerde an den Bundesge-\ndige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie dürfen                 richtshof zulässig, wenn der Ehrengerichtshof sie in","2142                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nder Entscheidung zugelassen hat. Der Ehrengerichts-                 11 . wenn der Bewerber infolge gerichtlicher\nhof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn                     Anordnung in der Verfügung über sein Ver-\ner über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung                       mögen beschränkt ist;\nentschieden hat.\n12. wenn der Bewerber Richter, Beamter,\n(4) Für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof                        Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei\ngelten die §§ 37 und 39 bis 41 , für das Verfahren vor                    denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben\ndem Bundesgerichtshof § 42 Abs. 4 bis 6, für die                          ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine\nKosten die §§ 200 bis 203 entsprechend.\"                                 Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8\nund 36 des Abgeordnetengesetzes oder ent-\n53. § 227 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                   sprechender Rechtsvorschriften ruhen;\".\nIn Satz 2 wird das Wort „zurückzunehmen\" durch die\nWorte „zu widerrufen\", in Satz 3 werden die Worte          6. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\n,,der Zurücknahme\" durch die Worte „dem Widerruf\"\nersetzt.                                                                                ,,§ 15a\nÄrztliches Gutachten im Zulassungsverfahren\n(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-\nArtikel 2\ngungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 erforderlich ist, gibt\nÄnderung der Patentanwaltsordnung                      der Präsident des Patentamts dem Bewerber auf,\ninnerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemes-\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\nsenen Frist das Gutachten eines von dem Präsidenten\n(BGBI. 1S. 557), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes\ndes Patentamts bestimmten Arztes über seinen\nvom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird wie folgt\nGesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß\ngeändert:\nauf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt\nfür notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobach-\n1. In § 3 Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Worten „ein               tung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutach-\nGeschmacksmuster,\" die Worte „ein Datenverarbei-              tens hat der Bewerber zu tragen.\ntungsprogramm,\" eingefügt.\n(2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu\n2. In § 4 Abs. 2 werden nach den Worten „ein                     versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie\nGeschmacksmuster,\" die Worte „ein Datenverarbei-              kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der\ntungsprogramm,\" eingefügt.                                    Zustellung bei dem Oberlandesgericht Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung stellen.\n3. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „einhundertfünf-\n(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund\nzig\" durch das Wort „fünfhundert\" ersetzt.\nder Anordnung des Präsidenten des Patentamts nicht\nnach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwalt-\n4. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefaßt:               schaft als zurückgenommen.\"\n„2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf\nder Zulassung zur Patentanwaltschaft\".              7. In§ 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5\nbis 9\" durch die Worte „Nummern 5 bis 1O\" ersetzt.\n5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n8. § 21 wird wie folgt gefaßt:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges                                         ,,§ 21\nUrteil aus der Patentanwaltschaft oder aus der               Rücknahme und Widerruf der Zulassung\nRechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und\nseit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht           (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit\nJahre verstrichen sind;\".                           Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tat-\nsachen nachträglich bekannt werden, bei deren\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                            Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.\n„ 7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen            (2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu\nGebrechens, wegen Schwäche seiner geisti-           widerrufen,\ngen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur\nvorübergehend unfähig ist, den Beruf eines            1 . wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung\nPatentanwalts ordnungsmäßig auszuüben;\".                  des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht\nverwirkt hat;\nc' Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgen-\nden Nummern 10 bis 12 ersetzt:                             2. wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher\nVerurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-\n„ 10. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall                licher Ämter verloren hat;\nbefindet; ein Vermögensverfall wird vermutet,\nwenn der Bewerber in das vom Konkurs-                3. wenn der Patentanwalt infolge eines körperlichen\ngericht oder vom Vollstreckungsgericht zu                 Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen\nführende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Kon-               Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-\nkursordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung)                gehend unfähig ist, den Beruf eines Patentan-\neingetragen ist;                                          walts ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                               2143\ndaß sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die   9. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nRechtspflege nicht gefährdet;\n,,§ 22\n4. wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der                 Widerruf der Zulassung aus anderen Gründen\nZulassung zur Patentanwaltschaft dem Präsiden-             Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann wider-\nten des Patentamts gegenüber schriftlich verzich-\nrufen werden,\ntet hat;\n1. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei\n5. wenn der Patentanwalt auf Grund eines ständigen\nMonaten eine ihm bei der Befreiung nach § 27\nDienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis-\nAbs. 1 gemachte Auflage erfüllt;\nses dem Auftraggeber seine Arbeitszeit und -kraft\nfür eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-           2. wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung\nlichen Rechtsschutzes überwiegend zur Verfü-                nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen\ngung stellen muß;                                           drei Monaten nach der Eintragung in die Liste der\nPatentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen\n6. wenn der Patentanwalt zum Richter oder Beam-                 zustellungsbevollmächtigten einen zustellungs-\nten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhält-           bevollmächtigten bestellt hat.\"\nnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6\ndes Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden\n10. Nach § .22 wird folgender§ 22a eingefügt:\nRechtsvorschriften wieder in das frühere Dienst-\nverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebens-                                  ,,§ 22a\nzeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und             Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren\nnicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Pa-\nIn Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung\ntentanwaltschaft verzichtet;\nzur Patentanwaltschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 sind\n7. wenn der Patentanwalt nicht mehr Deutscher im            § 15 a Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 entsprechend\nSin:ie des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes        anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden\nist; Bestimmungen in Staatsverträgen bleiben            Grund nicht innerhalb der von dem Präsidenten des\nunberührt;                                              Patentamts gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermu-\ntet, daß der Patentanwalt aus einem Grund des § 21\n8. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei           Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden\nMonaten nach seiner Zulassung die Vorausset-            soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf\nzungen für seine Eintragung in die Liste der            ordnungsmäßig auszuüben.\"\nPatentanwälte erfüllt hat; die Frist kann in Härte-\nfällen verlängert werden;\n11. § 23 wird wie folgt gefaßt:\n9. wenn der Patentanwalt seinen Wohnsitz, ohne\n,,§ 23\ndaß er insoweit von der Pflicht des § 26 befreit\nworden ist, oder seine Kanzlei im Geltungsbe-                   Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf\nreich dieses Gesetzes aufgibt;                             (1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-\nsung zur Patentanwaltschaft wird von dem Präsiden-\n10. wenn der Patentanwalt infolge gerichtlicher\nten des Patentamts verfügt.\nAnordnung in der Verfügung über sein Vermögen\nbeschränkt ist;                                            (2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der\nPatentanwalt und der Vorstand der Patentanwalts-\n11. wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall gera-          kammer zu hören.\nten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen\nder Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein               (3) Ist der Patentanwalt wegen körperlicher oder\nVermögensverfall wird vermutet, wenn der Pa-            geistiger Gebrechen zur Wahrnehmung seiner Rechte\ntentanwalt in das vom Konkursgericht oder vom           nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag\nVollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis           des Präsidenten des Patentamts einen Pfleger als\n(§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 915 der            gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor-\nZivilprozeßordnung) eingetragen ist;                    schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei\n12. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die         Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürger-\nmit dem Beruf eines Patentanwalts oder dem              lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Zum Pfle-\nAnsehen der Patentanwaltschaft nicht zu verein-         ger soll ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt\nbaren ist, es sei denn, daß der Widerruf für ihn        bestellt werden.\neine unzumutbare Härte bedeuten würde.\n(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist\n(3) Von der Rücknahme oder dem Widerruf der               mit Gründen zu .versehen. Sie ist dem Patentanwalt\nZulassung zur Patentanwaltschaft kann nach Anhö-             zuzustellen und dem Vorstand der Patentanwalts-\nrung des Vorstandes der Patentanwaltskammer abge-            kammer mitzuteilen.\nsehen werden,\n(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der\n1. in dem Fall des Absatzes 1, wenn die Gründe, aus          Zulassung zur Patentanwaltschaft kann der Patentan-\ndenen die Zulassung hätte versagt werden müs-            walt innerhalb eines Monat nach der Zustellung der\nsen, nicht mehr bestehen;                                Verfügung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf\n2. in dem Fall des Absatzes 2 Nr. 7, wenn öffentliche        gerichtliche Entscheidung stellen:\nInteressen nicht entgegenstehen und die Interes-            (6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat\nsen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\"            aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn der Präsi-","2144                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndent des Patentamts im überwiegenden öffentlichen             Bedeutung sein können, der für die Entscheidung\nInteresse die sofortige Vollziehung seiner Verfügung          zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch\nbesonders anordnet. Das besondere Interesse an der            schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beein-\nsofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu       trächtigt werden oder das öffentliche Interesse das\nbegründen. Auf Antrag des Patentanwalts kann das              Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.\nOberlandesgericht, in dringenden Fällen ohne mündli-          Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-\nche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wieder-             liche Verwendungsregelungen entgegenstehen.\"\nherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie\nkann vom Oberlandesgericht jederzeit aufgehoben           15. Der bisherige Zweite Abschnitt des Zweiten Teils wird\nwerden.                                                        der Dritte Abschnitt.\n(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind\n§ 137 Abs. 2, 4 und 5, § 138 Abs. 2, § 142 Abs. 2 und     16. § 36 wird wie folgt geändert:\n§ 143 entsprechend anzuwenden.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n12. § 24 wird wie folgt geändert:                                          ,,(1) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Erlö-\nund fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem\nschen oder der Zurücknahme\" ersetzt durch die\nVorsitzenden bestimmten Frist zu äußern. Auch\nWorte „dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem\nwenn die Patentanwaltskammer nicht der Antrags-\nWiderruf\".\ngegner ist, wird ihr der Antrag auf gerichtliche\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                   Entscheidung mitgeteilt und zugleich Gelegenheit\nzur Stellungnahme gegeben; der Termin der\n,,(3) Der Präsident des Patentamts kann eine\nmündlichen Verhandlung ist ihr mitzuteilen. Einen\nErlaubnis, die er nach Absatz 2 erteilt hat, widerru-\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem\nfen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei\nablehnenden Gutachten des Vorstandes der\neinem Patentanwalt das Erlöschen, die Rück-\nPatentanwaltskammer teilt das Oberlandesgericht\nnahme oder den Widerruf der Zulassung zur\nauch dem Präsidenten des Patentamts mit.\"\nPatentanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor\ndem Widerruf der Erlaubnis hat er den früheren             b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „dem Präsi-\nPatentanwalt und den Vorstand der Patentanwalts-                denten des Patentamts oder seinem Beauftragten\"\nkammer zu hören.\"                                               durch die Worte „Vertretern des Patentamts\"\nersetzt.\n13. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „zurück-\ngenommen\" die Worte „oder widerrufen\" eingefügt.           17. § 38 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Zurücknahme\"\n14. Der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt\ndurch die Worte „Rücknahme oder des Widerrufs\"\ngefaßt:\nersetzt.\n„Zweiter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                       b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nfür das Verwaltungsverfahren                          ,,Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederher-\nstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 23 -\n§ 32a\nAbs. 6.\"\nUntersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,\nÜbermittlung personenbezogener\n18. In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\nInformationen\n,,ernannt zu sein,\" die Worte „die in das Dienstverhält-\n(1) Der Präsident des Patentamts ermittelt den              nis eines Soldaten auf Zeit berufen werden\" eingefügt.\nSachverhalt von Amts wegen. Er bedient sich der\nBeweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen          19. § 46 wird wie folgt geändert:\nfür erforderlich hält.\na) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:\n(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder\n,,Der Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertre-\nPatentanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts\nter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem\nmitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einver-\nwichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit\nständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklä-\nder Ablehnung entscheidet der Präsident des\nren. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen\nPatentamts nach Anhörung des Vorstandes der\nist zurückzuweisen, wenn der Präsident des Patent-\nPatentanwaltskammer.\"\namts infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den\nSachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der                  b) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:\nBewerber oder Patentanwalt ist auf diese Rechtsfolge\nhinzuweisen.                                                           ,,(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung,\njedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten\n(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezo-                    des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des\ngene Informationen, die für die Rücknahme oder für                   Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.\nden Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der\nLulassung eines Patentanwalts oder zur Einleitung                       (10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist\neines Rüge- oder ehrengerichtlichen Verfahrens von                  berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                                 2145\nzur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließ-         22. § 50 wird wie folgt geändert:\nlich des der patentanwaltlichen Verwahrung unter-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, heraus-\nzuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisun-                   ,,(1) Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner\ngen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der                   Pflichten nach § 49 anzuhalten, kann der Vorstand\nVertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht               der Patentanwaltskammer gegen ihn, auch zu wie-\nbeeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen                       derholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das ein-\nbestellten Vertreter eine angemessene Vergütung                  zelne Zwangsgeld darf zweitausend Deutsche\nzu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die           Markt nicht übersteigen.\"\nUmstände es erfordern. Können sich die Beteilig-\nten über die Höhe der Vergütung oder über die               b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nSicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete               „Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung\nSicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der               des Zwangsgeldes kann der Patentanwalt inner-\nPatentanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen                   halb eines Monats nach der Zustellung die Ent-\noder des Vertreters die Vergütung fest. Der Vertre-              scheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen.\"\nter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder\nfestgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die\nfestgesetzte Vergütung haftet die Patentanwalts-       23. § 60 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nkammer wie ein Bürge.\"\n„4. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis\noder eine Geldbuße verhängt oder in den letzten\n20. § 48 wird wie folgt geändert:\nfünfzehn Jahren auf Ausschließung aus der\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwalt-\nschaft erkannt worden ist.\"\n,,Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung,\nhöchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern,\nwenn er glaubhaft macht, daß schwebende Ange-          24. In § 66 werden nach den Worten „anwesend ist\" die\nlegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden              Worte „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung\nkonnten.\"                                                  beteiligt\" eingefügt.\nb) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende\nAbsätze 3 bis 5 ersetzt:                              25. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(3) § 46 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 1 O gilt        ,,(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schrift-\nentsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch         licher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied\naußer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsver-               des Vorstandes widerspricht.\"\nfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des\nverstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für\n26. § 70 a wird wie folgt geändert:\nRechnung der Erben geltend zu machen.\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.\n,,(3) § 100 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.\"\n(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines\nfrüheren Patentanwalts bestellt werden, dessen             b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4\nZulassung zur Patenanwaltschaft erloschen, zu-                   bis 6.\nrückgenommen oder widerrufen ist.\"\n27. In § 76 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 50 Abs. 6\" durch\n21 . § 49 wird wie folgt geändert:                                 die Worte ,,§ 50 Abs. 4\" ersetzt.\na) Der jetzige Inhalt des § 49 wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                      28. § 89 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Der Patentanwalt hat dem Vorstand der              a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nPatentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,\n„Amtsenthebung und Entlassung des\n1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht                               patentanwaltlichen Mitglieds\".\noder daß eine wesentliche Änderung eines\nbestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein-         b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\ntritt,                                                      ,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen\nPatentanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als\n2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter,\npatentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er\nBeamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ver-\ndurch Krankheit oder Gebrechen auf nicht abseh-\nwendet wird,\nbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsmäßig\n3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 42                 auszuüben.\nAbs. 2 bekleidet.\n(4) Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds,\nDem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf                    das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht\nVerlangen die Unterlagen über ein Beschäfti-                     eines anderen Rechtszuges berufen wird, endet\ngungsverhältnis vorzulegen.\"                                     mit seiner Ernennung.\"","2146                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n29. § 96 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                          Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkün-\ndung zuzustellen.\"\n,,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,\".\n38. § 143 wird wie folgt geändert\n30. In § 100 Abs. 1 werden die Worte „vor dem Land-\ngericht und dem Oberlandesgericht\" gestrichen.                   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7\n31. § 102 wird wie folgt geändert:                                         bis 10 ist entsprechend anzuwenden.\"\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                         b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.\n,,Das ehrengerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,\nwenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,        39. Dem § 144 a wird folgender Absatz 6 angefügt:\ndaß sich widersprechende Entscheidungen nicht\nzu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen             ,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-\nVerfahren aus Gründen nicht verhandelt werden               gen oder über andere Entscheidungen in Verfahren\nkann, die in der Person des Patentanwalts liegen.\"          wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Ver-\nletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer ehren-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                              gerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,\nsowie über Belehrungen der Patentanwaltskammer\n,,(4) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren nach\nsind auf Antrag des Patentanwalts nach fünf Jahren\nAbsatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-\nzu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3\nnahme des rechtskräftig abgeschlossenen ehren-\ngelten entsprechend.\"\ngerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die\ntatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verur-\nteilung oder der Freispruch im ehrengerichtlichen      40. § 150 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nVerfahren beruht, den Feststellungen im strafge-            a) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder\nrichtlichen Verfahren widersprechen. Den Antrag                  Zurücknahme\" durch die Worte „Erlöschens,\nauf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die                       Rücknahme oder Widerrufs\" ersetzt.\nStaatsanwaltschaft oder der Patentanwalt binnen\neines Monats nach Rechtskraft des Urteils im straf-          b) Folgender Satz wird angefügt:\ngerichtlichen Verfahren stellen.\"                                 ,,Wird das Verfahren nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 ein-\ngestellt, kann das Gericht dem Patentanwalt die in\n32. § 123 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                              dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder\nteilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen\n,, 1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft er-\nerachtet.\"\nloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist\n(§§ 20 bis 23) ;\".\n41 . § 159 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n33. In § 131 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „seine Verfü-             Die Worte ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 6 zurückgenommen\" wer-\ngungen\" durch die Worte „ihre Verfügungen\" ersetzt.               den durch die Worte ,,§ 21 Abs. 2 Nr. 5 widerrufen\"\nersetzt.\n34. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Siebenten\nTeils wird wie folgt gefaßt:                                 42. Die §§ 160, 161 und 167 bis 170 werden aufgehoben.\n„Das Berufs- und Vertretungsverbot\n43. Dem § 172 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nals vorläufige Maßnahme\".\n„Für Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung\nfür die vor dem Europäischen Patentamt zugelasse-\n35. § 132 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               nen Vertreter bestanden haben, beträgt die Frist min-\n,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-            destens acht Jahre.\"\nden, daß gegen einen Patentanwalt auf Ausschlie-\nßung aus der Patentanwaltschaft erkannt werden              44. § 184 wird wie folgt gefaßt:\nwird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges\nBerufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.                                             ,,§ 184\n§ 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.\"                      Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz\n(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder\n36. § 133 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n„In der ersten Ladung ist die dem Patentanwalt zur                Rechtsverordnung ergehen, können durch einen\nLast gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie           Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den das\nbegründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind                Oberlandesgericht entscheidet, auch dann angefoch-\ndie Beweismittel anzugeben.\"                                      ten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist.\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach der\nZustellung des Verwaltungsakts zu stellen. Er kann\n37. Dem § 136 wird folgender Satz angefügt:\nnur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt\n„War der Patentanwalt bei der Verkündung des                     den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige,\nBeschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der               weil er rechtswidrig sei. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                             2147\n(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist        Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nauch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nVerwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb\nvon drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der           ,,2. Versicherungsberatern für die Beratung und außer-\nAntrag ist unbefristet zulässig.                                 gerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern\n(3) Gegen die Entscheidung des Oberlandes-                     a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung\ngerichts ist die sofortige Beschwerde an den Bundes-                 von Versicherungsverträgen,      ·\ngerichtshof zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie              b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus\nin der Entscheidung zugelassen hat. Das Oberlandes-                  dem Versicherungsvertrag im Versicherungs-\ngericht darf die sofortige Beschwerde nur zulassen,                   fall,\".\nwenn es über Rechtsfragen von grundsätzlicher\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3\nBedeutung entschieden hat.                                   bis 6.\n(4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht                                  Artikel 4\ngelten die §§ 33 und 35 bis 37, für das Verfahren vor                            Berlin-Klausel\ndem Bundesgerichtshof § 38 Abs. 4 bis 6, für die\nKosten die §§ 152 bis 154 entsprechend.\"                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund der Bundesrechtsanwalts-\nArtikel 3                           ordnung in der jeweils geltenden Fassung erlassen wer-\nden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-\nÄnderung des Rechtsberatungsgesetzes\ntungsgesetzes.\nDas Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetz-                                     Artikel 5\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten\nInkrafttreten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 21 des\nGesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nwie folgt geändert:                                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}