{"id":"bgbl1-1989-58-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":58,"date":"1989-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/58#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-58-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_58.pdf#page=44","order":5,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung","law_date":"1989-12-12T00:00:00Z","page":2176,"pdf_page":44,"num_pages":12,"content":["2176                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 12. Dezember 1989\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes        3. § 4 wird wie folgt geändert:\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen              a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-               ,,Nachweis der vollständigen oder teilweisen Ab-\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:                 gabefreiheit\".\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nArtikel 1                                      sung:\nDie Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung in der                     ,, 1. im Falle der vollständigen Abgabefreiheit,\nFassung der Bekanntmachung vom 25. September 1987                               das Vorliegen einer der in § 3 Abs. 2 Nr. 1\n(BGBI. 1 S. 2247, 2362) wird wie folgt geändert:                                oder 2 genannten Bedingungen,\n2. im Falle der teilweisen Abgabefreiheit, zu\n1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                          welchem Vomhundertsatz die dem Betrieb\ndienende Gesamtfutterfläche in einem\n,,(2) Abgabeschuldner im Sinne dieser Verordnung                          abgegrenzten Berggebiet liegt (§ 3 a).\"\nsind alle Erzeuger mit Ausnahme derjenigen,\nbb) Nummer 3 wird gestrichen.\n1 . deren Betriebssitz in einem abgegrenzten Berg-\ngebiet oder in einem benachteiligten Gebiet oder         c) Absatz 3 wird gestrichen.\n2. deren landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu         d) Absatz 5 wird Absatz 3; in ihm werden die Worte\n50 vom Hundert in einem benachteiligten Gebiet              ,,oder für eine Abgabeermäßigung\" gestrichen.\ngelegen ist.\"\nArtikel 2\n2. § 3a wird wie folgt geändert:                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\na) In der Überschrift wird das Wort ,,-Abgabeermäßi-      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\ngung\" gestrichen.                                    Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\nb) In Absatz 1 werden die Worte „eines Berggebietes\"\nund „von Berggebieten\" jeweils durch die Worte\n„eines abgegrenzten Berggebietes\" ersetzt; die                                  Artikel 3\nAbsatzbezeichnung wird gestrichen.\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . April 1989 in\nc) Absatz 2 wird aufgehoben..                             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                                2177\nVerordnung\nzur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung\nund der Sachbezugsverordnung 1989\nVom 12. Dezember 1989\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial-        3. Nach § 3 wird eingefügt:\ngesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember\n,,§ 3a\n1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser\nVorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeitsförderungs-             Die nach § 3 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung mit\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch           einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die\nArtikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom                in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt\n23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet die            dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem\nBundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt für              Kalenderjahr zuzuordnen.\"\nArbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset-\nzes:                                                          4. In § 5 werden die Worte „und mit Ablauf des\n31. Dezember 1989 außer Kraft\" sowie die Klammern\nArtikel 1                              gestrichen.\nDie Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der                                        Artikel 2\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1\nDie Sachbezugsverordnung 1989 in der Fassung der\nS. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1\nvom 6. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2208), wird wie folgt\nS. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\ngeändert:\nvom 6. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2208), wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 1 wird die Verweisung „den §§ 2 und 3\" durch die\nVerweisung ,,§ 3\" ersetzt.\n1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und\nder Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1989\" jeweils\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  durch die Jahreszahl „ 1990\" ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen             2. § 1 wird wie folgt geändert:\n1. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1          a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „535\" durch die\ndes Einkommensteuergesetzes, die nicht ein-               Zahl „540\" ersetzt.\nmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 227 des        b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch sind,                       ,,(6) Bei kürzeren Zeiträumen als einem Monat ist\n2. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommen-                   zunächst der Wert des jeweiligen Sachbezugs für\nsteuergesetzes,                                           einen Tag zu ermitteln; dabei sind die Prozentsätze\n3. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des                     der Absätze 2 bis 4 auf den Tageswert nach Ab-\nEinkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu                satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden\nLöhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit              jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Die nach\nSatz 2 nichts Abweichendes bestimmt,                      den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden Werte sind\nnach dem letzten Berechnungsschritt auf volle\nsoweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem                10 Deutsche Pfennige aufzurunden. Bei Mahlzeiten\nPauschsteuersatz erhebt.\"                                      nach§ 40 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den Zukunfts-             zes ist der Tageswert auf volle 10 Deutsche Pfen-\nsicherungsfreibetrag\" durch die Worte „monatlich               nige aufzurunden.\"\n26 Deutsche Mark\" ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                        3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Dem Arbeitsentgelt sind ferner nicht zuzurech-                                  ,,§ 3\nnen                                                                           Sonstige Sachbezüge\n1. Beträge nach § 8 des Lohnfortzahlungsgeset-                (1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt\nzes,                                                 werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als\nWert für diese Sachbezüge der übliche Endpreis am\n2. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des\nAbgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des§ 8 Abs. 2\nMutterschutzgesetzes,\nSatz 4 des Einkommensteuergesetzes Durchschnitts-\n3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Sachbezugsver-        werte festgesetzt worden, sind diese Werte maßge-\nordnung der vom Arbeitgeber insoweit übernom-        bend. Findet § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuer-\nmene Teil des Gesamtsozialversicherungsbei-          gesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte\ntrags.\"                                              maßgebend.","2178                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt       4. In § 4 wird die Zahl „535\" durch die Zahl „540\" und die\nwerden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert     Zahl „520\" durch die Zahl „530\" ersetzt.\nder Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten\nPreis und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen.             5. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 wird die Jahreszahl\n(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber       ,, 1989\" jeweils durch die Jahreszahl „ 1990\" ersetzt.\nnicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer\nhergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die\nnach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem                                Artikel 3\nDurchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nund Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Sozial-\nder Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt wer-     gesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-\nden. Besteht das Beschäftigungsvert1ältnis nur wäh-      versicherung - und § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes\nrend eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag   auch im Land Berlin.\ndes Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsech-\nzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzu-\nsetzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von                              Artikel 4\ndem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamt-\nsozialversicherungsbeitrags übernimmt.\"                    Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                              2179\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße\n(2. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 12. Dezember 1989\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 und des § 5 Abs. 2 des              so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung ande-\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom                 rer geeigneter Straßen oder\n6. August 1975 (BGB!. 1 S. 2121) in Verbindung mit§ 1 der        2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ord-\nVerordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermäch-              nung oder nach Anhang 8.8 Randnummer 280 002\ntigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. Sep-             ausgeschlossen oder beschränkt ist.\ntember 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundesminister\nfür Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen gemäß                (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird\n§ 4 Abs. 1 des Gesetzes verordnet:                               von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne\nFahrt ober bei vergleichbaren Sachverhalten für eine\nArtikel 1                              begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten inner-\nhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren\nDie Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985              schriftlich bestimmt; dies ist auch durch Allgemeinver-\n(BGB!. 1 S. 1550), geändert durch die 1. Straßen-Gefahr-         fügung möglich, die öffentlich bekanntgegeben wer-\ngutänderungsverordnung vom 21. Dezember 1987 (BGB!. 1            den darf. Die Fahrwegbestimmung kann mit Nebenbe-\nS. 2858), wird wie folgt geändert:                               stimmungen versehen werden. Bei Sperrungen dürfen\ndie ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahr-\n1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                         wegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestim-\na) In den Angaben zu Randnummer 10 315 werden               mung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder\ndie Worte „Satz 1\" durch die Worte „Satz 1 und 2\"       Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbe-\nersetzt.                                                hörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefähr-\nlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbe-\nb) Nach den Angaben zu Randnummer 10 385 wird               stimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß der\ndie Randnummer „ 10 420,\" eingefügt.                    Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahr-\nzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.\n2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Erlaubnispflicht        Der Fahrzeugführer muß die Fahrwegbestimmung\n(§ 7)\" durch die Worte „Beachtung der §§ 7 und 7a\"          beachten. Er muß den Bescheid über die Fahrwegbe-\nersetzt.                                                    stimmung während der Beförderung mitführen und\nzuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vor-\n3. § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                         legen.\na) In Satz 1 werden die Worte „ von den §§ 2 bis 4             (4) Güter der Liste I dürfen auf der Straße\nAbs. 3 bis 7, den§§ 6, 7 und 11 sowie der Anlage A\nRandnummer 2002 Abs. 3 und 4 und der Anlage B           1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut\nRandnummern 1O 240 Abs. 5, 10 260 Abs. 3 und                in einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und\n4, 10 315, 10 381 und 10 500 Ausnahmen\" durch               entladen werden kann, es sei denn, daß die Entfer-\ndie Worte „Ausnahmen von dieser Verordnung\"                 nung auf dem Schienen- oder Wasserweg minde-\nersetzt.                                                    stens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Ent-\nfernung auf der Straße,\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten\n,,Absatz 2 ist anzuwenden.\"                                 Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das\ngefährliche Gut\n4. § 7 wird durch folgende §§ 7 und 7a ersetzt:\na) in Tankcontainern oder Großcontainern verla-\n,,§ 7                                     den werden kann, die gesamte Beförderungs-\nBeförderung der Güter der Listen I und II                    strecke im Geltungsbereich dieser Verordnung\nmehr als 200 Kilometer beträgt und der Contai-\n(1) Für die Beförderung der in der Anlage B Anhang\nner auf dem größeren Teil dieser Strecke mit\nB.8 Randnummer 280 001 Listen I und II aufgeführten\nder Eisenbahn oder dem Schiff befördert wer-\nGüter gelten in dem in den Bemerkungen zu Rand-\nden kann oder\nnummer 280 001 festgelegten Rahmen die Vorschrif-\nten der Absätze 2 bis 8.                                        b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und\nim Huckepackverkehr befördert werden kann,\n(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-\ndie gesamte Beförderungsstrecke im Geltungs-\nbahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benut-\nbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilo-\nzung der Autobahn\nmeter beträgt und das Straßenfahrzeug auf\n1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung                 dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisen-\nbei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt                   bahn befördert werden kann.","2180                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil       1\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen            (2) § 7 Abs. 2 bis 7 gilt nicht für die Beförderung der\nder Klasse 2 der Anlage A Randnummer 2201 Ziffern             in Absatz 1 genannten Stoffe\n7 b und 8 b.\n1. in Versandstücken (einschließlich Großpackmittel),\n(5) Bei Beförderungen von Gütern der Liste I auf der\n2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen\nStraße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Satz 1\nTanks nach Anhang B.1 a Randnummer 211 127\nNr. 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung\nAbs. 2 und 3 oder Anhang B.1 b Randnummer\nder Deutschen Bundesbahn nachzuweisen, daß ein\n212 127 Abs. 2 und 3, die nach einem Berech-\nGleisanschluß-, Container- oder Huckepackverkehr\nnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar)\nnach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr\n(Überdruck) bemessen sind und wenn dies in der\nhat der Beförderer außerdem durch eine Bescheini-\nPrüfbescheinigung nach Anhang B.3a oder in einer\ngung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion nachzu-\nbesonderen Bescheinigung des Tankherstellers\nweisen, daß Containerverkehr auf dem Wasserweg\noder eines Sachverständigen nach§ 9 Abs. 3 Nr. 2\nnicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförde-\nbestätigt ist,\nrer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantra-\ngen. Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 wer-            3. in Doppelwandtanks nach Anhang B.1 a Randnum-\nden für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren               mer 211 127 Abs. 4a Buchstabe b Nr. 1 oder 2 und\nSachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte                 Anhang 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in\nZahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von              Aufsetztanks nach Randnummer 211 127 Abs. 4a\nhöchstens drei Jahren erteilt. Versagt die Deutsche               Buchstabe b Nr. 4 oder\nBundesbahn oder eine Wasser- und Schiffahrtsdirek-           4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschrie-\ntion die Ausstellung der Bescheingung oder entschei-              benen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei\nden diese nicht innerhalb einer marktüblichen Zeit                Stoffen, die unter den Buchstaben a fallen oder bis\nüber den Antrag, entscheidet auf Antrag die nach                  zu 6 000 Liter bei Stoffen, die unter den Buchsta-\nLandesrecht zuständige Behörde. Die Bescheinigun-                 ben b fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100\ngen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüber-                 km.\nschreitenden Beförderungen auch von der nach Lan-\ndesrecht zuständigen Behörde erteilt werden.                    (3) § 7 Abs. 4 bis 7 gilt ebenfalls nicht für die\nBeförderung von Kraftstoffen zu Tankstellen, die kei-\n(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege-         nen Gleisanschluß haben.\nnen geeigneten Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Satz 1\nNr. 2) muß der Absender im Beförderungspapier die               (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüber-\nBezeichnung des Bahnhofs oder Hafens angeben und             schreitende Beförderungen. § 7 Abs. 4 und 5 findet\nzusätzlich vermerken „Beförderung nach § 7 Abs. 4            keine Anwendung auf Beförderungen von und nach\nSatz 1 Nr. 2 GGVS\". Für Beförderungen im Zusam-              Berlin (West) und auf den Verkehr mit der Deutschen\nmenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4                 Demokratischen Republik und Berlin (Ost).\"\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der      5. In§ 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Erlaubnis nach\nStraße durch eine Reservierungsbestätigung der               § 7\" durch die Worte „Fahrwegbestimmung und\nDeutschen Bundesbahn oder den von ihr beauftragten           Bescheinigung nach den §§ 7 und 7 a\" ersetzt.\nStellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das\nBeförderungspapier für den Bahntransport die Teil-\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die\nBescheinigungen nach Absatz 5 oder die Reservie-                     ,,(1) Für die Bestimmung des Fahrwegs nach § 7\nrungsbestätigung oder das Beförderungspapier für                  Abs. 3 ist jeweils die Straßenverkehrsbehörde\nden Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahr-                  zuständig, in deren Bezirk die Be- oder Entlade-\nzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.                 stelle liegt. Bei grenzüberschreitenden Beförderun-\nDer Fahrzeugführer muß die Bescheinigung oder                     gen über nicht an Autobahnen liegenden Grenz-\nReservierungsbestätigung oder das Beförderungspa-                 übergangsstellen ist die Straßenverkehrsbehörde\npier für den Bahntransport während der Beförderung                zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangs-\nmitführen und zuständigen Personen auf Verlangen                  stelle liegt. Bei unterbrochenen Autobahnen ist die\nzur Prüfung vorlegen.                                             Straßenverkehrsbehörde· für die Bestimmung des\nFahrwegs zwischen den Autobahnabschnitten\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für grenzüber-\nzuständig, in deren Bezirk der endende Autobahn-\nschreitende Beförderungen. Die Absätze 4 und 5 fin-\nabschnitt liegt. Ist die Benutzung von Autobahnen\nden keine Anwendung auf Beförderungen von und\nunzumutbar, ist ausschließlich die Straßenver-\nnach Berlin (West) und auf den Verkehr mit der Deut-\nkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Bela-\nschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost).\ndestelle liegt.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§ 7a\naa) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nEntzündbare flüssige Stoffe\n,,7. a) die Prüfung und Zulassung radioakti-\n(1) Auf entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die                        ver Stoffe in besonderer Form,\nin der Anlage A Randnummer 2301 Ziffern 1 bis 6\ngenannt sind und die unter die Buchstaben a oder b                            b) die Prüfung der Muster von zulas-\nfallen, sind die Vorschriften des § 7 Abs. 2 bis 7                               sungspflichtigen Versandstücken für\nentsprechend anzuwenden.                                                          radioaktive Stoffe gemäß der vom Bun-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                               2181\ndesminister für Verkehr bekanntgege-                      auch in Verbindung mit § 7 a Abs. 4 Satz 1,\nbenen Richtlinien, die sich auf diese                     nicht dafür sorgt, daß die Bescheinigung,\nVorschriften beziehen,                                    die Reservierungsbestätigung oder das\nBeförderungspapier für den Bahntrans-\nc) die Überwachung qualitätssichernder\nport dem Fahrzeugführer vor Beförde-\nMaßnahmen bei der Fertigung prüf-\nrungsbeginn übergeben wird,\".\npflichtiger Versandstücke für radio-\naktive Stoffe nach den vom Bundes-             bb) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i\nminister für Verkehr im Verkehrs-                    eingefügt:\nblatt bekanntgegebenen Technischen                   „i) entgegen Anlage B Randnummer 10 315\nRichtlinien für die Überwachung der                       Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 1\nFertigung von Verpackungen zur                            Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß der Fahr-\nBeförderung gefährlicher Güter, die                       zeugführer eingewiesen ist,\".\nsich auf diese Vorschriften beziehen,\nund                                            cc) Die bisherigen Buchstaben i und j werden\nBuchstaben j und k.\nd) die Überwachung der Fertigung zulas-\nsungspflichtiger Versandstücke für          d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nradioaktive Stoffe sowie deren erst-           aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b\nmalige und wiederkehrende Prüfung                    eingefügt:\ndie Bundesanstalt für Materialforschung                 „b) § 7 Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit\nund -prüfung;\".                                             Absatz 8 Satz 1, oder § 7a Abs. 1 in\nbb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch                          Verbindung mit§ 7 Abs. 3 Satz 7, auch in\nein Semikolon ersetzt, und es wird folgender                      Verbindung mit § 7a Abs. 4 Satz 1, die\nHalbsatz angefügt:                                                 Fahrwegbestimmung nicht beachtet,\".\n„mehrere Industrie- und Handelskammern                 bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.\nkönnen Vereinbarungen zur gemeinsamen                e) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:\nErledigung ihrer Aufgaben nach Anlage B\n,, 13. als geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig täti-\nRandnummer 10 315 schließen.\"\nger Empfänger entgegen Anlage B Rand-\nc) In Absatz 4 werden die Worte „Beförderungs-                        nummer 10 420 Satz 2, in Verbindung mit\nerlaubnis nach § 7\" durch die Worte „Fahrweg-                      Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,\nbestimmung und Bescheinigung nach § 7 und der                      den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht ein-\nBescheinigungen nach Absatz 3 Nr. 10\" ersetzt.                     weist oder\".\n7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    8. In § 10 Abs. 2 werden in Nummer 3 Buchstabe c die\na) In Nummer 1 und in Nummer 2 Buchstabe b wird             Worte „Satz 1, 2 oder 3 in Verbindung mit Satz 7\"\njeweils das Wort „Erlaubnispflicht\" durch die Worte      durch die Worte „Satz 1 oder 2 in Verbindung mit Satz\n,,Beachtung der §§ 7 und 7a\" ersetzt.                    6\" ersetzt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n9. § 11 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g\na) In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:\neingefügt:\n„3. § 7 Abs. 3 und 5 (Fahrwegbestimmung und\n,,g) Anlage B Randnummer 10 420 Satz 1,\nBescheinigung der Deutschen Bundesbahn):\nauch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, den\nFahrzeugführer oder Beifahrer nicht ein-                Vor dem 1. Juli 1990 erteilte Erlaubnisse nach\nweist,\".                                                § 7 gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit als Fahr-\nwegbestimmung nach § 7 Abs. 3 und als\nbb) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden\nBescheinigungen der Deutschen Bundesbahn\nBuchstaben h bis j.\nund der Wasser- und Schiffahrtsdirektion nach\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                 § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2.\"\naa) Die Buchstaben c und e werden wie folgt              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngefaßt:\naa) Nummer 3 wird gestrichen.\n„c) entgegen§ 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, auch in\nbb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:\nVerbindung mit Absatz 8 Satz 1, oder§ 7a\nAbs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 5              „3. Randnummer 10 315 Abs. 1 a (Gültigkeit\noder 6, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4                    von Tankwagenführerschulungen):\nSatz 1, gefährliche Güter ohne Fahrweg-                      Bescheinigungen über die erfolgreiche\nbestimmung befördert oder nicht dafür                        Teilnahme an der Schulung von Führern\nsorgt, daß die Fahrwegbestimmung dem                         von Tankfahrzeugen oder Beförderungs-\nFahrzeugführer vor Beförderungsbeginn                        einheiten zur Beförderung von Tanks oder\nübergeben wird,                                             Tankcontainern       nach     Randnummer\ne) entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Ver-                     10 315 Abs. 1, die bis zum 30. Juni 1990\nbindung mit Absatz 8 Satz 1, oder § 7 a                      ausgestellt wurden, gelten auch als\nAbs. 1 in Verbindung mit§ 7 Abs. 7 Satz 1,                  Bescheinigung nach Randnummer 10 315","2182                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nAbs. 1 a, wenn durch eine bei der Beförde-    11. In der Anlage B werden die für innerstaatliche Beför-\nrung mitzuführende Bescheinigung des              derungen geltenden Vorschriften wie folgt geändert:\nBeförderers nachgewiesen wird, daß der\na) In Randnummer 10 000 Abs. 1 Buchstabe c, zu\nFahrzeugführer in die Bereiche Beladen,              Anhang 8.8, werden die Worte „nach § 7 GGVS\nZusammenladen und Entladen von Ver-                  erlaubnispflichtigen gefährlichen Güter\" durch die\nsandstücken oder Gütern in loser Schüt-\nWorte „Güter, für deren Beförderung § 7 gilt\"\ntung eingewiesen ist. Ordnungswidrig im              ersetzt.\nSinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nüber die Beförderung gefährlicher Güter           b) In Randnummer 10 011 Satz 1 werden im letzten\nhandelt der Fahrzeugführer, der vorsätz-             Satzteil die Worte „die Beförderung nach § 7\nlich oder fahrlässig entgegen Satz 1 die             erlaubnispflichtig ist\" durch die Worte „für die\nBescheinigung nicht mitführt.                        Beförderung § 7 gilt\" ersetzt.\n4. Randnummer 10 315 Abs. 2 (Verkürzung              c) In Randnummer 10 260 Abs. 2 werden in Satz 1\nder Frist für die Teilnahme an einem Fort-           Buchstabe a die Worte „in erlaubnispflichtigen\nbildungslehrgang):                                   Mengen\" durch ein Komma und die Worte „für die\nBescheinigungen nach Anlage B Anhang                 § 7 gilt\" ersetzt.\nB.6, die vor dem Inkrafttreten der 2. Stra-       d) Randnummer 10 311 wird wie folgt geändert:\nßen-Gefahrgutänderungsverordnung aus-\ngestellt wurden, bleiben bis zu dem auf              aa) Satz 1 wird gestrichen.\nihnen eingetragenen Zeitpunkt gültig.\"               bb) In Satz 2 werden die Worte „Bei anderen\nBeförderungen ist der Fahrzeugführer\" durch\n10. In der Anlage A werden die für innerstaatliche Beför-                   die Worte „Der Fahrzeugführer ist\" ersetzt.\nderungen geltenden Vorschriften wie folgt geändert:             e) Randnummer 10 315 wird wie folgt geändert:\na) Randnummer 2002 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                 aa) In Absatz 1 werden nach den Worten „gefährli-\naa) In Satz 4 Buchstabe a werden die Worte                          che Güter\" die Worte „in Tanks\" eingefügt.\n„keine Beförderungserlaubnis nach § 7 Abs. 1\nbb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nerforderlich ist\" durch die Worte „für deren\ngefügt:\nBeförderung § 7 nicht gilt oder es sich nicht um\ndie in § 7a Abs. 1 genannten Stoffe handelt\"                      ,,(1 a) Die Führer von anderen als den in\nersetzt.                                                        Absatz 1 genannten Beförderungseinheiten,\nbb) In Satz 8 Buchstabe a werden nach dem Wort                      soweit sie nach Rn. 10 500 oder 71 500 kenn-\n,,nach\" die Worte,,§ 7a Abs. 1 oder\" eingefügt.                zeichnungspflichtig sind und die Fahrzeuge\nein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als\ncc) In Satz 8 Buchstabe c werden die Worte „eine                    3,5 t haben oder Güter der Klasse 1 oder\nnach § 7 erlaubnispflichtige Beförderung\"                       Stoffe der Klasse 7 Rn. 2703 Blätter 5 bis 11\ndurch die Worte „eine Beförderung im Sinne                      befördern, müssen im Besitz einer von der\ndes § 7\" ersetzt.                                               zuständigen Behörde oder einer von dieser\ndd) In Satz 11 werden im 2. Halbsatz die Worte                      Behörde anerkannten Stelle ausgestellten\n„bei erlaubnispflichtigen Beförderungen nach                   Bescheinigung sein, durch die nachgewiesen\n§ 7\" durch die Worte „bei Beförderungen im                     wird, daß diese an einer Schulung über die\nSinne des§ 7 oder des§ 7a Abs. 2 Nr. 4 oder                     besonderen Anforderungen, die bei der Beför-\nAbs. 3\" ersetzt.                                                derung gefährlicher Güter, ausgenommen in\nTanks nach Absatz 1, zu erfüllen sind, erfolg-\nb) Randnummer 2007 wird wie folgt geändert:\nreich teilgenommen haben. Satz 1 gilt für Füh-\naa) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                     rer von Fahrzeugen mit einem zulässigen\n,, Versandstücke mit Gütern der Klassen 1a,                    Gesamtgewicht von 38 t und mehr sowie von\n1b, 1c, 5.1 oder 5.2, die nicht nach den Vor-                  Fahrzeugen mit Gütern der Klasse 1 oder mit\nschriften dieser Verordnung bezettelt sind,                     Stoffen der Klasse 7 Rn. 2703 Blätter 5 bis 11\ndürfen nur als geschlossene Ladung befördert                    ab 1. Juli 1991, von mehr als 7,5 t ab 1. Januar\nund nicht mit anderen gefährlichen Gütern im                    1993 und von mehr als 3,5 t ab 1. Januar\nSinne dieser Verordnung zusammengeladen                         1995.\"\nwerden. Im übrigen gelten die Zusammenlade-                 cc) In Absatz 2 werden die Worte ,,fünf Jahren\"\nverbote der Anlage B sinngemäß.\"                                durch die Worte „drei Jahren\" ersetzt.\nbb) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:                 dd) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende des\n„Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 , die                     Buchstabens h durch ein Semikolon ersetzt,\nnach den Vorschriften der Gefahrgutverord-                      und es wird folgender Halbsatz angefügt:\nnung See den Verträglichkeitsgruppen A, K                       „Schulungen der Führer von anderen als den\noder L zugeordnet sind, dürfen nicht befördert                  in Absatz 1 genannten Beförderungseinheiten\nwerden.\"                                                        umfassen statt dessen die Bereiche Beladen,\ncc) Absatz 6 Buchstabe a Nr. 2 wird wie folgt                       Zusammenladen und Entladen.\"\ngefaßt:                                                     ee) In Absatz 4 werden die Worte „Absätzen 1 , 2\n„2. Für Massen über 500 kg gilt § 7 Abs. 2 und                 und 3\" durch die Worte „Absätzen 1, 1a, 2 und\n3 entsprechend.\"                                         3\" ersetzt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                             2183\nff}  Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           gung oder das Beförderungspapier für den\nBahntransport (§ 7 Abs. 5 und 6, § 7a Abs. 1 in\ni}  In Satz 1 werden nach dem Wort „Schu-\nVerbindung mit § 7 Abs. 5 und 6).\"\nlung\" die Worte „nach Absatz 1\" eingefügt.\nh) Randnummer 10 385 wird wie folgt geändert:\nii} Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\naa) In Absatz 2 Satz 1 werden in der für grenz-\n„Die Schulung nach Absatz 1a kann auf\nüberschreitende Beförderungen geltenden\nAntrag darauf beschränkt werden, daß\nFassung nach dem drittletzten Wort das Stern-\nKenntnisse für die Beförderung gefährli-\nchen und die dazugehörige Fußnote gestri-\ncher Güter mit Ausnahme derjenigen der\nchen.\nKlasse 7 vermittelt werden. In den Fällen\nder Sätze 1 und 2 ist die Bescheinigung            bb) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „die\nentsprechend zu beschränken.\"                           Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtig\nist\" durch die Worte „für die Beförderung § 7\ngg) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ngilt\" ersetzt.\ni)  Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-\ncc) In Absatz 6 a Satz 4 werden die Worte „die\nfügt:\nBeförderung eines Gutes erlaubnispflichtig ist\"\n„Der Beförderer hat außerdem dafür zu                   durch die Worte „für die Beförderung § 7 gilt\"\nsorgen, daß der Fahrzeugführer in die                   ersetzt.\nBedienung des Fahrzeugs und die Hand-\nhabung der Fahrzeugausrüstung eingewie-        i)  Nach Randnummer 10 419 wird folgende Rand-\nsen ist.\"                                          nummer 10 420 eingefügt:\nii) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                      „ 1O 420 Unterrichtung des Fahrpersonals durch\nVerlader und Empfänger\n,,Der Beförderer darf für Gefahrguttrans-\nporte nur zuverlässige Fahrzeugführer ein-         Übernimmt der Fahrzeugführer oder der Beifahrer\nsetzen.\"                                          das Befüllen des Tanks, so hat der Verlader ihn in\ndie Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese\nf) Randnummer 10 321 wird wie folgt gefaßt:                    nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen.\n„Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern             Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder\nund ihre in den entsprechenden Randnummern                  gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der\ndes II. Teils angegebenen Mengen sind zu überwa-            Entleerungseinrichtung.\"\nchen. Ohne Überwachung dürfen sie in einem              j) Die Leer-Randnummern „ 10 420-10 430\" werden\nLager oder im Werksbereich abgesondert parken,             durch die Leer-Randnummern „10 421-10 430\"\nwenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet\nersetzt.\nist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhan-\nden sind, darf die Beförderungseinheit länger als        k) In Randnummer 10 500 Abs. 1 werden in Satz 5\neine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnah-             Nummer 2 die Worte „die Beförderung nach § 7\nmen auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedin-           Abs. 1 erlaubnispflichtig ist\" durch die Worte „für\ngungen der nachstehenden Absätze i) und ii) ent-            die Beförderung § 7 gilt\" ersetzt.\nsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksberei-         1) In Anhang 8.1 b werden in Randnummer 212 190\nchen wird die Überwachung durch den Fahrzeug-               Satz 3 nach den Worten „nach Rn.\" die Worte\nführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung         ,,2007 (3) b) oder\" eingefügt.\nund den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrich-\ntete Person (Parkwächter) als geeignete Sicher-         m) In Anhang 8.6 wird Seite 4 wie folgt gefaßt:\nheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Per-             „Nur für nationale Vorschriften\nson muß in der Lage sein, die nach Rn. 1O 507\n1. Tankbeförderungen:\nvorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder\nunverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach                Gilt auch als Bescheinigung nach Rn. 10 315\nAbsatz i) dürfen nur benutzt werden, wenn die                   Abs. 1 GGVS für innerstaatliche Beförderungen\nvorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden                  der auf den Seiten 1 und 3 bescheinigten\nsind, die Parkplätze nach Absatz ii) dürfen nur                 Klassen.\nbenutzt werden, wenn auch solche nach Absatz i)             2. Andere Beförderungen:\nnicht vorhanden sind.\nGilt als Bescheinigung nach Rn. 10 315 Abs. 1 a\ni) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem die          GGVS für Beförderungen der Klassen 1, 2, 3,\nBeförderungseinheit aller Voraussicht nach                 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 , 5.2, 6.1, 6.2, 8, 9.\nkeine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge\nbeschädigt zu werden, oder\nZu 2.:\nii) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig\nbenutzte geeignete freie Fläche abseits von                Gültigkeit für andere Beförderungen erweitert\nHauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.\"                    auf Klasse 7\ng) Randnummer 10 381 Abs. 2 Buchstabe f wird wie                   Datum\nfolgt gefaßt:                                                   Unterschrift und/oder Stempel\".\n„f) die Fahrwegbestimmung (§ 7 Abs. 3, § 7a             n) Anhang 8.8 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3) und              aa) In der Überschrift werden die Worte „deren\ndie Bescheinigung oder Reservierungsbestäti-               Beförderung auf der Straße nach § 7 dieser","2184                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung erlaubnispflichtig ist\" durch die                                Anschlußstelle      Hamburg-Walters-\nWorte ,,für deren Beförderung § 7 gilt\" ersetzt.                            dorf (Elbtunnel):\nbb) Randnummer 280 001 wird wie folgt geändert:                                 Benutzungsverbot für § 7 Abs. 2\ni)   Die Bemerkung 1 wird wie folgt gefaßt:                                unterliegende Beförderungen von\n„ 1. Überschreitet die beförderte Masse je                            - Gütern der Klassen 1 a, 1 b und 2;\nBeförderungseinheit die in Spalte 4                              - Blausäure der Klasse 6.1       Rn.\nangegebene Masse, so gilt für die                                   2601 Ziffer 1;\nBeförderung § 7.\"\n- allen Stoffen, die mit PCDD und\nii)  In der Bemerkung 2 werden die Worte „ist                                 PCDF in Mengen über den nach\ndie Beförderung erlaubnispflichtig\" durch                                Rn. 2601 Ziffer 17 a) zulässigen\ndie Worte „gilt für die Beförderung § 7\"                                 Grenzwerten kontaminiert sind.\nersetzt.\n(3) Nordrhein-Westfalen\niii) In der Bemerkung 3 werden die Worte\nAutobahn A 46 zwischen Anschluß-\n„Die Beförderung\" durch die Worte „Für\nstelle Düsseldorf-Silk und Anschluß-\ndie Beförderung\" und die Worte „ist nicht\nstelle Düsseldorf-Holthausen.\"\nerlaubnispflichtig\" durch die Worte „gilt\n§ 7 nicht\" ersetzt.                                    dd) Die Leer-Randnummern „280 002-299 999\"\nwerden      durch    die     Leer-Randnummern\ncc) Nach Randnummer 280 001 wird folgende\n,,280 003-299 999\" ersetzt.\nRandnummer 280 002 eingefügt:\n,,Nicht oder beschränkt zu benutzende Auto-\nbahnstrecken\nArtikel 2\n280 002 Folgende Autobahnstrecken dürfen\nnicht oder nur beschränkt benutzt           Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der\nwerden:                                   Gefahrgutverordnung Straße (ohne Anlageband) in der\nvom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\n(1) Berlin\nblatt bekanntmachen.\nFolgende Tunnel        dürfen     nicht\nbenutzt werden:                                                    Artikel 3\n1 . Autobahn Stadtring (A 10):              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\na) Tunnel (Eisenbahnunterfüh-        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nrung) im Bereich der Halen-      über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nseestraße,                       Berlin.\nb) Rathenautunnel,\nArtikel 4\nc) Tunnel lnnsbrucker Platz;\n(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts\n2. Autobahn Abzweig Zehlendorf:\nFeuerbachtunnel.                     anderes bestimmt ist, am Ersten des auf die Verkündung\nfolgenden übernächsten Monats in Kraft.\n3. Die Autobahn 11           zwischen\nAnschlußstelle    Schulzendorfer        (2) Artikel 1 Nr. 2, 4, 5, 6 Buchstabe a und c, Nr. 7\nStraße und Anschlußstelle Holz-      Buchstabe a, c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d,\nhauser Straße ist von 6.00 Uhr       Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc und\nbis 21 .00 Uhr gesperrt.             Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Nr. 11 Buchstabe a, b,\nc, d, e Doppelbuchstabe ee, Buchstabe g, h, kund n tritt\n(2) Hamburg\nam 1. Juli 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe m tritt\nAutobahn A 7 zwischen Anschluß-          für neu auszustellende Bescheinigungen am 1. Juli 1990 in\nstelle Hamburg-Othmarschen und           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nKnittel","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                            2185\nVerordnung\nüber die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten\nund die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben\n(Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)\nVom 12. Dezember 1989\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die               (2) Auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975            Satz 1 nicht vorliegen, kann die zuständige Überwa-\n(BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur    chungsbehörde die Bestellung eines Gefahrgutbeauftrag-\nÜbertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den      ten anordnen, wenn\nBundesminister für Verkehr vom 12. September 1985            1. von der Art und Menge der gefährlichen Güter beson-\n(BGBI. 1 S. 1918) wird nach Anhörung von Sachverständi-          dere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-\ngen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes verordnet:\nnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige\nGemeinschaftsgüter, für Leben und Gesundheit von\nMenschen sowie für Tiere; andere Sachen und die\n§ 1                                 Umwelt ausgehen können oder\nBestellung von Gefahrgutbeauftragten                2. im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwer-\nwiegend den Verpflichtungen zuwidergehandelt wurde,\n(1) Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die\ndie nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher\nGüter oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlas-\na) in einem Kalenderjahr mindestens 50 Tonnen netto\nsenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer, Inhaber\ngefährliche Güter im Sinne der für die Beförderung\ndes Betriebes oder Gefahrgutbeauftragten obliegen.\ngefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser-\nund Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften, soweit           (3) Die zuständige Überwachungsbehörde kann die\nnicht die Beförderung dieser Güter von den Gefahrgut-    erforderlichen Anordnungen treffen, um zu gewährleisten,\nvorschriften ausgenommen ist, oder                       daß die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Verpflichtungen\neingehalten werden. Sie kann insbesondere die Abberu-\nb) radioaktive Stoffe der Anlage A, Klasse 7, Blätter 5 bis  fung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestel-\n13, sowie nicht nur gelegentlich gefährliche Güter der   lung eines anderen Gefahrgutbeauftragten anordnen.\nAnlage B, Anhang B. 8, Randnummer 280001 Liste 1,\nder Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985            (4) Für Bund, Länder und Gemeinden sowie sonstige\n(BGBI. 1 S. 1550)                                        juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die\nVorschriften des Absatzes 1 und der§§ 2 bis 5 sinngemäß.\nversenden, befördern oder zur Beförderung verpacken\noder übergeben, haben einen oder mehrere Gefahrgutbe-                                    §2\nauftragte schriftlich zu bestellen. Zum Gefahrgutbeauftrag-           Anforderungen an Gefahrgutbeauftragte\nten kann auch eine nicht zum Unternehmen oder Betrieb\ngehörige Person bestellt werden. Ist kein Gefahrgutbeauf-       (1) Der Gefahrgutbeauftragte muß zuverlässig und\ntragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des      sachkundig sein. Sachkundig ist, wer ausreichende Kennt-\nBetriebes als Gefahrgutbeauftragter. Der Unternehmer         nisse über die für seinen Bereich maßgebenden Vorschrif-\noder Inhaber des Betriebes muß im Unternehmen oder           ten über gefährliche Güter hat. Diese Kenntnisse müssen\nBetrieb und auf Verlangen gegenüber der zuständigen          durch eine besondere Schulung erworben sein. Nach\nBehörde den Namen der Gefahrgutbeauftragten bekannt-         jeweils drei Jahren hat der Gefahrgutbeauftragte an einer\ngeben.                                                       Fortbildungsschulung teilzunehmen. Die Teilnahme an der","2186                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSchulung nach den Sätzen 3 und 4 muß der Gefahrgut-           zum Gefahrgutumschlag, durchgeführte Schulungen\nbeauftragte durch Bescheinigungen eines Schulungsver-          (Datum, Teilnehmer), besondere Ereignisse, wie z. B.\nanstalters nach Absatz 2 nachweisen, aus denen Zeit-           Unfälle usw.\npunkt, Dauer und Inhalt der Schulung hervorgehen. Die\n(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen\nBescheinigungen sind der Überwachungsbehörde auf Ver-\nnach Absatz 1 Nr. 2 mindestens drei Jahre aufzubewah-\nlangen zur Prüfung vorzulegen.\nren. Diese Unterlagen sind der Überwachungsbehörde auf\n(2) Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der          Verlangen zur Prüfung vorzulegen.\nzuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten\nLehrgangs. Der Schulungsveranstalter muß geeignet und\nleistungsfähig sein. Erkennt die Industrie- und Handels-                                  §4\nkammer einen Lehrgang an, gibt sie den Schulungsveran-\nPflichten der Unternehmer\nstalter öffentlich bekannt. Mehrere Industrie- und Handels-\nund Inhaber eines Betriebes\nkammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erle-\ndigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen. Führen Indu-          ( 1) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes hat\nstrie- und Handelskammern selbst Lehrgänge durch, gel-        dafür zu sorgen, daß der Gefahrgutbeauftragte an der in\nten diese als anerkannt im Sinne des Satzes 1.                § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 vorgeschriebenen Schulung\nteilnehmen und seine Vorschläge und Bedenken unmittel-\n(3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes kann\nbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder\nbis zum 1. Oktober 1991 auch eine Person zum Gefahrgut-\nBetrieb vortragen kann.\nbeauftragten bestellen, die seit mindestens einem Jahr im\ngleichen Unternehmen oder Betrieb Aufgaben wahrge-                (2) Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung\nnommen hat, die mit den Aufgaben eines Gefahrgutbeauf-        der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt wer-\ntragten vergleichbar sind. Satz 1 gilt entsprechend für        den.\nUnternehmer oder Inhaber eines Betriebes, die Aufgaben\ndes Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnehmen. In den               (3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes hat\nFällen der Sätze 1 und 2 ist keine Schulung nach Absatz 1     ferner dem Gefahrgutbeauftragten Gelegenheit zu geben,\nSatz 3 erforderlich. Die Fortbildungsschulung nach            zu vorgesehenen Anträgen auf Abweichungen von den\nAbsatz 1 Satz 4 ist bis spätestens zum 1 . Oktober 1994       Gefahrgutvorschriften Stellung zu nehmen.\ndurchzuführen.\n(4) Bund und Länder können abweichend von Absatz 2           (4) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes hat\nfür ihren Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstal-       den Jahresbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 mindestens\nten.                                                         3 Jahre aufzubewahren. Er ist der Überwachungsbehörde\nauf Verlangen vorzulegen.\n§3\nRechte und Pflichten der Gefahrgutbeauftragten                                          §5\nBeauftragte Personen\n(1) Der Gefahrgutbeauftragte ist berechtigt und ver-\npflichtet,                                                        (1) Wer im Auftrag des Unternehmers oder des Inhabers\neines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten\n1 . die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung\nnach den Gefahrgutvorschriften erfüllt (beauftragte Per-\ngefährlicher Güter durch die beauftragten Personen\nson), muß ausreichende Kenntnisse über die für seinen\n(§ 5 Abs. 1 Satz 1) und die sonstigen verantwortlichen\nAufgabenbereich maßgebenden Gefahrgutvorschriften\nPersonen (z. B. Fahrzeugführer, Schiffsführer) nach\nhaben. Diese Kenntnisse müssen durch zu wiederholende\nden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher\nSchulung vermittelt werden. Diese Schulung kann vom\nGüter im Unternehmen oder Betrieb zu überwachen,\nGefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.\n2. schriftlich Aufzeichnungen über seine Überwachungs-\ntätigkeit zu führen unter Angabe des Zeitpunktes der        (2) Über die Schulung der beauftragten Personen ist\nÜberwachung, der Namen der überwachten Personen         eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Zeitpunkt,\nund der überwachten Geschäftsvorgänge,                  die Dauer und der Inhalt der Schulung hervorgeht. Die\nBescheinigungen sind der Überwachungsbehörde auf Ver-\n3. die Namen der beauftragten Personen und deren              langen zur Prüfung vorzulegen.\nSchulung aufzuzeichnen,\n4. Mängel, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher\nGüter beeinträchtigen, unverzüglich dem Unternehmer                                   §6\noder Inhaber des Betriebes anzuzeigen, sofern der\nGefahrgutbeauftragte nicht Unternehmer oder Inhaber                         Ordnungswidrigkeiten\ndes Betriebes ist                                           Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nund                                                     Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\n5. innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des\nGeschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen.        1. als Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes ent-\nDer Jahresbericht nach Satz 1 Nr. 5 muß insbesondere                gegen\nenthalten: Angaben über Art und Menge der beförderten               a) einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 oder\nGüter, Beförderungsart, verwendete Verpackungen, Fahr-                  3 einen Gefahrgutbeauftragten nicht bestellt oder\nzeuge, eingesetztes Personal, Anlagen und Einrichtungen                 nicht abberuft,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                                  2187\nb) § 4 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß der Gefahrgutbe-                                     §7\nauftragte an der vorgeschriebenen Schulung teil-                                Berlin-Klausel\nnehmen kann oder,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n2. als Gefahrgutbeauftragter entgegen                           tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\na) § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht jeweils nach drei Jahren an       die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\neiner Fortbildungsschulung teilnimmt,\nb) § 3 Abs. 1 Nr. 2 Aufzeichnungen über seine Über-                                       §8\nwachungstätigkeit nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nständig führt,                                                                   Inkrafttreten\nc) § 3 Abs. 1 Nr. 5 einen Jahresbericht nicht oder nicht       § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im\nrechtzeitig erstattet.                                   übrigen tritt diese Verordnung am 1. Oktober 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nKnittel"]}