{"id":"bgbl1-1989-58-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":58,"date":"1989-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/58#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_58.pdf#page=38","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe (3. BAföG-HeilhilfsberufeVÄndV)","law_date":"1989-12-07T00:00:00Z","page":2170,"pdf_page":38,"num_pages":6,"content":["2170                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung\nfür den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe\n(3. BAföG-HeilhilfsberufeVÄndV)\nVom 7. Dezember 1989\nAuf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungs-               20. Lehranstalten für medizinische Dokumenta-\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                      tionsassistenten,\nvom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) wird verordnet:                     21. Lehranstalten für Kardiotechniker.\"\nArtikel 1                         2. § 2 wird wie folgt neu gefaßt:\nDie Verordnung über die Ausbildungsförderung für den\n,,§ 2\nBesuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom              Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden\n2. November 1970 (BGBI. 1 S. 1504), zuletzt geändert                Die Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis\ndurch die Verordnung vom 2. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 869),          Nr. 20 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Aus-\nwird wie folgt geändert:                                         bildungsförderung wie Schüler an Berufsfachschulen,\ndie Auszubildenden an den in § 1 Abs. 1 Nr. 21\n1. § 1 wird wie folgt geändert                                   bezeichneten Ausbildungsstätten wie Schüler an Fach-\nschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufs-\na) In Nummer 2 wird vor dem Komma folgender Klam-\nausbildung voraussetzt.\"\nmerzusatz eingefügt:\n,,(Fachrichtungen Laboratoriumsmedizin und Radio-\nlogie)\".\nArtikel 2\nb) Der Nummer 11 werden nach dem Wort „Mas-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nseure\" die Wörter „und für Masseure und medizini-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-\nsche Bademeister\" angefügt.\nbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nc) Nach „Nr. 17. Lehranstalten für medizinische Fuß-\npflege\" werden der Punkt durch ein Komma ersetzt\nund folgende Nummern 18, 19, 20 und 21 angefügt:\n,, 18. Schulen für Rettungsassistenten,\nArtikel 3\n19. Lehranstalten für medizinische Sektions- und       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . August 1989\nPräparationsassistenten,                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                2171\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik\nVom 11. Dezember 1989\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1\nS. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirt-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik\nvom 3. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1911) wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 wird nach Nummer 3 ein Komma sowie folgende neue Nummer\neingefügt:\n,,4. Dauerbackwaren\".\n2. In § 3 Abs. 2 wird nach Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nsowie folgende neue Nummer angefügt:\n,,4. in der Fachrichtung Dauerbackwaren:\nHerstellen von Dauerbackwaren und Knabberartikeln.\"\n3. In § 8 Abs. 2 wird in Nummer 3 Buchstabe b der Punkt durch ein Semikolon\nersetzt sowie folgende neue Nummer angefügt:\n,,4. in der Fachrichtung Dauerbackwaren:\na) Herstellen von 2 Dauerbackwaren in unterschiedlicher Verarbeitung,\nb) Herstellen von 2 Knabberartikeln in unterschiedlicher Verarbeitung.\"\n4. In der Anlage zu § 4 wird dem Abschnitt II nach Nummer 3 der aus der Anlage\nersichtliche Text angefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2172                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n4. Fachrichtung Dauerbackwaren\nLfd.             Teil des\nNr.     .A.usbildungsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    zu vermitteln im\nAusbildungshalbjahr\n1   2    3    4     5 6\n------·-~-\n1                   2                                               3                                4\n·-·\nHerstellen                        a) Teige und Massen herstellen                                       X\nvon Dauer-\nbackwaren und                    b) Mischungen aus ölhaltigen Samenkernen und                          X\nKnabberartikeln                      aus Trockenfrüchten herstellen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)               c) Extrudate aus Gelatinaten durch Frittieren oder                       X\ndurch Direktexpansion herstellen\nd) Gebäck aus Mürbe-, Hefe- und Blätterteig her-                         X\nstellen, insbesondere Kekse, Käsegebäck und\nKräcker\ne) Gebäck aus Massen herstellen, insbesondere                         X\naus Waffel-, Makronen- und Biskuitmassen\nf)  Laugengebäck herstellen                                              X\ng) Lebkuchen und lebkuchenartige Backwaren her-                       X\nstellen\nh) produktionsbezogene Anlagen, insbesondere                             X\nBack- und Frittieranlagen sowie Kochextruder,\nbedienen\ni)  Produktionsprozesse steuern                                          X\nk)  Rezeptvariationen erläutern                                          X\n1)  Fertigprodukte sensorisch prüfen                                  X","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                                 2173\nVierte Verordnung\nzur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften\nVom 12. Dezember 1989\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 79a                   b) dem Absatz 2 a werden folgende Sätze angefügt:\ndes Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-                   „Satz 1 ist nicht anzuwenden bei der Einfuhr und\nmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird ver-                  Durchfuhr von Fleisch von Hausschweinen, wenn\nordnet:\nund soweit die Einfuhr oder Durchfuhr ohne Geneh-\nmigung\nArtikel 1                                  1. auf Grund einer Entscheidung des Rates oder\nVierzehnte Änderung                                    der Kommission der Europäischen Gemein-\nder Klauentiere-Einfuhrverordnung                             schaften nach Artikel 8 a Abs. 1 Satz 2 der Richt-\nlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember\nDie Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der                    1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra-\nBekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1                             gen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-\nS. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung                 kehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302\nvom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt                    S. 24) oder nach Artikel 7 a Abs. 1 Satz 2\ngeändert:                                                                 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom\n22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchen-\n1. § 3 a wird wie folgt geändert:                                         rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen\na) In Satz 1 werden die Worte „des Rates vom 26. Juni                  Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI.\n1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen                   EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fas-\nbeim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit                   sung zum innergemeinschaftlichen Handelsver-\nRindern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189                     kehr zugelassen worden ist und\nS. 1)\" gestrichen;                                            2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger\nb) in Satz 2 wird das Wort „gibt\" durch das Wort                       bekanntgemacht hat.\n,,macht\" ersetzt.                                             Der Bundesminister macht auch die Aufhebung der\nEntscheidung nach Satz 2 im Bundesanzeiger\n2. In § 4 a wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 ; folgender          bekannt.\"\nAbsatz wird angefügt:\n,,(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei der Einfuhr     4. § 7b Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nund Durchfuhr lebender Hausschweine, wenn und                 „ 1. das Fleisch durch eine Entscheidung des Rates\nsoweit                                                             oder der Kommission der Europäischen Gemein-\n1. die Tiere auf Grund einer E:ntscheidung des Rates               schaften nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie\noder der Kommission der Europäischen Gemein-                  72/461/EWG oder nach Artikel 7 Abs. 4 der Richt-\nschaften nach Artikel 9a Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie         linie 80/215/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung zum               vom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr aus-\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelas-               geschlossen ist und\".\nsen sind und\n5. § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger be-\nkanntgemacht hat.                                        1. Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe ein-\ngefügt:\nDer Bundesminister macht auch die Aufhebung der\nEntscheidung im Bundesanzeiger bekannt.\"                           „b) von gefrorenem Samen von Hausrindern aus\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft, der nach dem 31. Dezember\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\n1989 aufbereitet worden ist, wenn die Sendung\na) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach der                         von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach\nAngabe „ 12. Dezember 1972\" die Worte „zur Rege-                     Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des\nlung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher                    Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der\nFragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen                     tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den\nund von frischem Fleisch aus Drittländern\" ein-                      innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit\ngefügt;                                                              gefrorenem Samen von Rindern und an dessen","2174                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nEinfuhr (ABI. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils   5. Nach § 9 a wird folgender Abschnitt eingefügt:\ngeltenden Fassung begleitet ist,\";\n„3. Abschnitt\n2. die bisherigen Buchstaben b und c werden Buch-·\nstaben c und d.                                                               Ausfuhr von Rindersamen\n§ 9b\n(1) Rindersamen darf nach Mitgliedstaaten nur aus-\nArtikel 2                               geführt werden, wenn er\nVierte Änderung                             1. in einer zugelassenen Besamungsstation entnom-\nder Klauentiere-Ausfuhrverordnung                           men und aufbereitet worden ist und\nDie Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der              2. von einer amtstierärztlichen Tiergesundheitsbe-\nBekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 911 ),                      scheinigung begleitet ist, die dem Muster des\ngeändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. Dezember                  Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates\n1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt geändert:                         vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchen-\nrechtlichen Anforderungen an den innergemein-\nschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen\n1. In der Bezeichnung und in § 1 Abs. 1 werden jeweils                   von Rindern und an dessen Einfuhr (ABI. EG\nnach dem Wort „Schweine\" die Worte ,, , von Rinder-                  Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung\nsamen\" eingefügt.                                                    entspricht.\nDie Tiergesundheitsbescheinigung muß zusätzlich in\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\neiner Amtssprache des Bestimmungslandes ausge-\na) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:                 stellt sein und darf nur aus einem Blatt bestehen.\n,,4 a. Rindersamen:                                             (2) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat die Einfuhr von\ngefrorener Samen von Hausrindern, der nach          Rindersamen nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der\ndem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden            Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nist;\"                                               sung genehmigt, kann die zuständige Behörde in die-\nb) in den Nummern 11 und 12 werden jeweils nach                  sem Umfang Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.\ndem Wort „Rat\" die Worte „oder von der Kommis-                  (3) Wenn und soweit\nsion\" eingefügt;\n1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder\nc) nach Nummer 11 wird folgende Nummer eingefügt:\n2. der Rat oder die Kommission der Europäischen\n,, 11 a. Amtlich anerkannt schweinepestfreier Mit-                Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen Han-\ngliedstaat:                                             delsverkehr mit\nvom Rat oder von der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften amtlich als            Rindersamen in Anwendung der Artikel 4 Abs. 2, Arti-\nschweinepestfrei erklärter Mitgliedstaat;\"         kel 5 Abs. 2 oder Artikel 15 der Richtlinie 88/407/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung verbietet oder\nd) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:                              beschränkt, dürfen Tiergesundheitsbescheinigungen\n„ 17. Zone, die einer tierseuchenrechtlichen Sperre          nach Absatz 1 nicht oder nur unter Beachtung dieser\nunterliegt:                                          Beschränkung ausgestellt werden.\nSperrbezirk, der auf Grund\na) des§ 9 der MKS-Verordnung vom 24. Juli\n1987 (BGBI. 1 S. 1703),                                                     § 9c\nb) des § 1 Abs. 1 der Sperrbezirksverordnung            (1) Eine Besamungsstation wird auf Antrag von der\nvom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1710) oder         zuständigen Behörde zum innergemeinschaftlichen\nc) des§ 11 Abs. 1 der Schweinepest-Verord-           Handelsverkehr mit Rindersamen zugelassen, wenn\nnung vom 3. August 1988 (BGBI. 1S. 1559)        1. die Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und\nin der jeweils geltenden Fassung gebildet wor-            Kapitel II Buchstabe e der Richtlinie 88/407/EWG in\nden ist;\"                                                der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind, und\ne) in Nummer 20 wird nach dem Wort „Schweine,\" das               2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des\nWort „Rindersamen,\" eingefügt.                                    Anhangs A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie\nder Anhänge 8 und C der Richtlinie 88/407/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.\n3. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „nach Dänemark,\nIrland oder dem Vereinigten Königreich\" durch die                   (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen\nWorte „in einen amtlich anerkannt schweinepestfreien            dem Bundesminister die Zulassungen von Besamungs-\nMitgliedstaat\" ersetzt.                                          stationen sowie die Rücknahme oder den Widerruf von\nZulassungen unverzüglich mit. Dieser gibt die zugelas-\nsenen Besamungsstationen unter Erteilung einer Vete-\n4. In § 4 Abs. 5 wird die Angabe „Anlage 2 Muster 1\nrinärkontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt.\"\nAbschnitt V Buchstabe c, d und e\" durch die Angabe\n„Anlage F Muster I Abschnitt V Buchstabe c, d und e\nder Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden           6. Der bisherige 3. Abschnitt wird 4. Abschnitt; der bis-\nFassung\" ersetzt.                                                herige 4. Abschnitt wird 5. Abschnitt.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                                2175\n7. In § 15 wird nach Nummer 5 folgende Nummer ein-           Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ngefügt:                                                   bekanntmachen.\n„5 a. entgegen § 9 b Abs. 1 gefrorenen Rindersamen                                 Artikel 4\nausführt,\".\nBerlin-Klausel\n8. Der bisherige 5. Abschnitt wird 6. Abschnitt.                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nvom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nArtikel 5\nNeufassungen\nInkrafttreten\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 und 2         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngeänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer"]}