{"id":"bgbl1-1989-58-15","kind":"bgbl1","year":1989,"number":58,"date":"1989-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/58#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-58-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_58.pdf#page=53","order":15,"title":"Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)","law_date":"1989-12-12T00:00:00Z","page":2185,"pdf_page":53,"num_pages":4,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                            2185\nVerordnung\nüber die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten\nund die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben\n(Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)\nVom 12. Dezember 1989\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die               (2) Auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975            Satz 1 nicht vorliegen, kann die zuständige Überwa-\n(BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur    chungsbehörde die Bestellung eines Gefahrgutbeauftrag-\nÜbertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den      ten anordnen, wenn\nBundesminister für Verkehr vom 12. September 1985            1. von der Art und Menge der gefährlichen Güter beson-\n(BGBI. 1 S. 1918) wird nach Anhörung von Sachverständi-          dere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-\ngen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes verordnet:\nnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige\nGemeinschaftsgüter, für Leben und Gesundheit von\nMenschen sowie für Tiere; andere Sachen und die\n§ 1                                 Umwelt ausgehen können oder\nBestellung von Gefahrgutbeauftragten                2. im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwer-\nwiegend den Verpflichtungen zuwidergehandelt wurde,\n(1) Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die\ndie nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher\nGüter oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlas-\na) in einem Kalenderjahr mindestens 50 Tonnen netto\nsenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer, Inhaber\ngefährliche Güter im Sinne der für die Beförderung\ndes Betriebes oder Gefahrgutbeauftragten obliegen.\ngefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser-\nund Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften, soweit           (3) Die zuständige Überwachungsbehörde kann die\nnicht die Beförderung dieser Güter von den Gefahrgut-    erforderlichen Anordnungen treffen, um zu gewährleisten,\nvorschriften ausgenommen ist, oder                       daß die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Verpflichtungen\neingehalten werden. Sie kann insbesondere die Abberu-\nb) radioaktive Stoffe der Anlage A, Klasse 7, Blätter 5 bis  fung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestel-\n13, sowie nicht nur gelegentlich gefährliche Güter der   lung eines anderen Gefahrgutbeauftragten anordnen.\nAnlage B, Anhang B. 8, Randnummer 280001 Liste 1,\nder Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985            (4) Für Bund, Länder und Gemeinden sowie sonstige\n(BGBI. 1 S. 1550)                                        juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die\nVorschriften des Absatzes 1 und der§§ 2 bis 5 sinngemäß.\nversenden, befördern oder zur Beförderung verpacken\noder übergeben, haben einen oder mehrere Gefahrgutbe-                                    §2\nauftragte schriftlich zu bestellen. Zum Gefahrgutbeauftrag-           Anforderungen an Gefahrgutbeauftragte\nten kann auch eine nicht zum Unternehmen oder Betrieb\ngehörige Person bestellt werden. Ist kein Gefahrgutbeauf-       (1) Der Gefahrgutbeauftragte muß zuverlässig und\ntragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des      sachkundig sein. Sachkundig ist, wer ausreichende Kennt-\nBetriebes als Gefahrgutbeauftragter. Der Unternehmer         nisse über die für seinen Bereich maßgebenden Vorschrif-\noder Inhaber des Betriebes muß im Unternehmen oder           ten über gefährliche Güter hat. Diese Kenntnisse müssen\nBetrieb und auf Verlangen gegenüber der zuständigen          durch eine besondere Schulung erworben sein. Nach\nBehörde den Namen der Gefahrgutbeauftragten bekannt-         jeweils drei Jahren hat der Gefahrgutbeauftragte an einer\ngeben.                                                       Fortbildungsschulung teilzunehmen. Die Teilnahme an der","2186                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSchulung nach den Sätzen 3 und 4 muß der Gefahrgut-           zum Gefahrgutumschlag, durchgeführte Schulungen\nbeauftragte durch Bescheinigungen eines Schulungsver-          (Datum, Teilnehmer), besondere Ereignisse, wie z. B.\nanstalters nach Absatz 2 nachweisen, aus denen Zeit-           Unfälle usw.\npunkt, Dauer und Inhalt der Schulung hervorgehen. Die\n(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen\nBescheinigungen sind der Überwachungsbehörde auf Ver-\nnach Absatz 1 Nr. 2 mindestens drei Jahre aufzubewah-\nlangen zur Prüfung vorzulegen.\nren. Diese Unterlagen sind der Überwachungsbehörde auf\n(2) Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der          Verlangen zur Prüfung vorzulegen.\nzuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten\nLehrgangs. Der Schulungsveranstalter muß geeignet und\nleistungsfähig sein. Erkennt die Industrie- und Handels-                                  §4\nkammer einen Lehrgang an, gibt sie den Schulungsveran-\nPflichten der Unternehmer\nstalter öffentlich bekannt. Mehrere Industrie- und Handels-\nund Inhaber eines Betriebes\nkammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erle-\ndigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen. Führen Indu-          ( 1) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes hat\nstrie- und Handelskammern selbst Lehrgänge durch, gel-        dafür zu sorgen, daß der Gefahrgutbeauftragte an der in\nten diese als anerkannt im Sinne des Satzes 1.                § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 vorgeschriebenen Schulung\nteilnehmen und seine Vorschläge und Bedenken unmittel-\n(3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes kann\nbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder\nbis zum 1. Oktober 1991 auch eine Person zum Gefahrgut-\nBetrieb vortragen kann.\nbeauftragten bestellen, die seit mindestens einem Jahr im\ngleichen Unternehmen oder Betrieb Aufgaben wahrge-                (2) Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung\nnommen hat, die mit den Aufgaben eines Gefahrgutbeauf-        der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt wer-\ntragten vergleichbar sind. Satz 1 gilt entsprechend für        den.\nUnternehmer oder Inhaber eines Betriebes, die Aufgaben\ndes Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnehmen. In den               (3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes hat\nFällen der Sätze 1 und 2 ist keine Schulung nach Absatz 1     ferner dem Gefahrgutbeauftragten Gelegenheit zu geben,\nSatz 3 erforderlich. Die Fortbildungsschulung nach            zu vorgesehenen Anträgen auf Abweichungen von den\nAbsatz 1 Satz 4 ist bis spätestens zum 1 . Oktober 1994       Gefahrgutvorschriften Stellung zu nehmen.\ndurchzuführen.\n(4) Bund und Länder können abweichend von Absatz 2           (4) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes hat\nfür ihren Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstal-       den Jahresbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 mindestens\nten.                                                         3 Jahre aufzubewahren. Er ist der Überwachungsbehörde\nauf Verlangen vorzulegen.\n§3\nRechte und Pflichten der Gefahrgutbeauftragten                                          §5\nBeauftragte Personen\n(1) Der Gefahrgutbeauftragte ist berechtigt und ver-\npflichtet,                                                        (1) Wer im Auftrag des Unternehmers oder des Inhabers\neines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten\n1 . die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung\nnach den Gefahrgutvorschriften erfüllt (beauftragte Per-\ngefährlicher Güter durch die beauftragten Personen\nson), muß ausreichende Kenntnisse über die für seinen\n(§ 5 Abs. 1 Satz 1) und die sonstigen verantwortlichen\nAufgabenbereich maßgebenden Gefahrgutvorschriften\nPersonen (z. B. Fahrzeugführer, Schiffsführer) nach\nhaben. Diese Kenntnisse müssen durch zu wiederholende\nden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher\nSchulung vermittelt werden. Diese Schulung kann vom\nGüter im Unternehmen oder Betrieb zu überwachen,\nGefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.\n2. schriftlich Aufzeichnungen über seine Überwachungs-\ntätigkeit zu führen unter Angabe des Zeitpunktes der        (2) Über die Schulung der beauftragten Personen ist\nÜberwachung, der Namen der überwachten Personen         eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Zeitpunkt,\nund der überwachten Geschäftsvorgänge,                  die Dauer und der Inhalt der Schulung hervorgeht. Die\nBescheinigungen sind der Überwachungsbehörde auf Ver-\n3. die Namen der beauftragten Personen und deren              langen zur Prüfung vorzulegen.\nSchulung aufzuzeichnen,\n4. Mängel, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher\nGüter beeinträchtigen, unverzüglich dem Unternehmer                                   §6\noder Inhaber des Betriebes anzuzeigen, sofern der\nGefahrgutbeauftragte nicht Unternehmer oder Inhaber                         Ordnungswidrigkeiten\ndes Betriebes ist                                           Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nund                                                     Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\n5. innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des\nGeschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen.        1. als Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes ent-\nDer Jahresbericht nach Satz 1 Nr. 5 muß insbesondere                gegen\nenthalten: Angaben über Art und Menge der beförderten               a) einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 oder\nGüter, Beförderungsart, verwendete Verpackungen, Fahr-                  3 einen Gefahrgutbeauftragten nicht bestellt oder\nzeuge, eingesetztes Personal, Anlagen und Einrichtungen                 nicht abberuft,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                                  2187\nb) § 4 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß der Gefahrgutbe-                                     §7\nauftragte an der vorgeschriebenen Schulung teil-                                Berlin-Klausel\nnehmen kann oder,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n2. als Gefahrgutbeauftragter entgegen                           tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\na) § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht jeweils nach drei Jahren an       die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\neiner Fortbildungsschulung teilnimmt,\nb) § 3 Abs. 1 Nr. 2 Aufzeichnungen über seine Über-                                       §8\nwachungstätigkeit nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nständig führt,                                                                   Inkrafttreten\nc) § 3 Abs. 1 Nr. 5 einen Jahresbericht nicht oder nicht       § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im\nrechtzeitig erstattet.                                   übrigen tritt diese Verordnung am 1. Oktober 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nKnittel","2188                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten\nüber die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten\nVom 12. Dezember 1989\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) ordne ich an:\nArtikel 1\nDie Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Solda-\nten vom 14. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1067), geändert durch die Anordnung vom\n12. Juni 1989 (BGBI., 1 S. 1101 ), wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 1 Abschnitt III wird der Buchstabe\n,,a) Stabsgefreiter\"\neingefügt. Der frühere Buchstabe „a) Hauptgefreiter\" wird Buchstabe b. Die\nübrigen Buchstabenbezeichnungen rücken in der Reihenfolge des Alphabetes\nentsprechend auf.\n2. In Artikel 2 Abs. 1 Abschnitt III Nr. 1 wird der Buchstabe\n„e) Stabsgefreiter\n4 Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen;\"\neingefügt. Der bisherige Buchstabe „e) Unteroffizier .... ;\" wird Buchstabe f.\nDie übrigen Buchstabenbezeichnungen rücken in der Reihenfolge des Alpha-\nbetes entsprechend auf.\n3. In Artikel 2 Abs. 1 Abschnitt III Nr. 2 wird der Buchstabe\n„e) Stabsgefreiter\n4 Schrägstreifen auf beiden Oberärmeln;\"\neingefügt. Der bisherige Buchstabe „e) Maat ... ;\" wird Buchstabe f. Die\nübrigen Buchstabenbezeichnungen rücken in der Reihenfolge des Alphabetes\nentsprechend auf.\nArtikel 2\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg"]}