{"id":"bgbl1-1989-58-13","kind":"bgbl1","year":1989,"number":58,"date":"1989-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/58#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-58-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_58.pdf#page=45","order":13,"title":"Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung und der Sachbezugsverordnung 1989","law_date":"1989-12-12T00:00:00Z","page":2177,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                                2177\nVerordnung\nzur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung\nund der Sachbezugsverordnung 1989\nVom 12. Dezember 1989\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial-        3. Nach § 3 wird eingefügt:\ngesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember\n,,§ 3a\n1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser\nVorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeitsförderungs-             Die nach § 3 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung mit\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch           einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die\nArtikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom                in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt\n23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet die            dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem\nBundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt für              Kalenderjahr zuzuordnen.\"\nArbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset-\nzes:                                                          4. In § 5 werden die Worte „und mit Ablauf des\n31. Dezember 1989 außer Kraft\" sowie die Klammern\nArtikel 1                              gestrichen.\nDie Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der                                        Artikel 2\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1\nDie Sachbezugsverordnung 1989 in der Fassung der\nS. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1\nvom 6. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2208), wird wie folgt\nS. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\ngeändert:\nvom 6. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2208), wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 1 wird die Verweisung „den §§ 2 und 3\" durch die\nVerweisung ,,§ 3\" ersetzt.\n1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und\nder Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1989\" jeweils\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  durch die Jahreszahl „ 1990\" ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen             2. § 1 wird wie folgt geändert:\n1. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1          a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „535\" durch die\ndes Einkommensteuergesetzes, die nicht ein-               Zahl „540\" ersetzt.\nmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 227 des        b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch sind,                       ,,(6) Bei kürzeren Zeiträumen als einem Monat ist\n2. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommen-                   zunächst der Wert des jeweiligen Sachbezugs für\nsteuergesetzes,                                           einen Tag zu ermitteln; dabei sind die Prozentsätze\n3. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des                     der Absätze 2 bis 4 auf den Tageswert nach Ab-\nEinkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu                satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden\nLöhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit              jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Die nach\nSatz 2 nichts Abweichendes bestimmt,                      den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden Werte sind\nnach dem letzten Berechnungsschritt auf volle\nsoweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem                10 Deutsche Pfennige aufzurunden. Bei Mahlzeiten\nPauschsteuersatz erhebt.\"                                      nach§ 40 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den Zukunfts-             zes ist der Tageswert auf volle 10 Deutsche Pfen-\nsicherungsfreibetrag\" durch die Worte „monatlich               nige aufzurunden.\"\n26 Deutsche Mark\" ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                        3. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Dem Arbeitsentgelt sind ferner nicht zuzurech-                                  ,,§ 3\nnen                                                                           Sonstige Sachbezüge\n1. Beträge nach § 8 des Lohnfortzahlungsgeset-                (1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt\nzes,                                                 werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als\nWert für diese Sachbezüge der übliche Endpreis am\n2. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des\nAbgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des§ 8 Abs. 2\nMutterschutzgesetzes,\nSatz 4 des Einkommensteuergesetzes Durchschnitts-\n3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Sachbezugsver-        werte festgesetzt worden, sind diese Werte maßge-\nordnung der vom Arbeitgeber insoweit übernom-        bend. Findet § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuer-\nmene Teil des Gesamtsozialversicherungsbei-          gesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte\ntrags.\"                                              maßgebend.","2178                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt       4. In § 4 wird die Zahl „535\" durch die Zahl „540\" und die\nwerden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert     Zahl „520\" durch die Zahl „530\" ersetzt.\nder Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten\nPreis und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen.             5. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 wird die Jahreszahl\n(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber       ,, 1989\" jeweils durch die Jahreszahl „ 1990\" ersetzt.\nnicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer\nhergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die\nnach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem                                Artikel 3\nDurchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nund Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Sozial-\nder Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt wer-     gesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-\nden. Besteht das Beschäftigungsvert1ältnis nur wäh-      versicherung - und § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes\nrend eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag   auch im Land Berlin.\ndes Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsech-\nzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzu-\nsetzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von                              Artikel 4\ndem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamt-\nsozialversicherungsbeitrags übernimmt.\"                    Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}