{"id":"bgbl1-1989-58-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":58,"date":"1989-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes","law_date":"1989-12-11T00:00:00Z","page":2134,"pdf_page":2,"num_pages":32,"content":["2134                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes\nVom 11. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n§ 14 b Abs. 2 Nr. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. März 1977 (BGBI. 1 S. 477), das durch das Gesetz vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 953)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„1   daß Inhaber von Betrieben, denen Schlachtvieh lebend oder geschlachtet geliefert wird und\ndie es als Fleisch für eigene oder fremde Rechnung verkaufen oder verarbeiten, Meldungen\nan die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erstatten haben über die angelieferten\nMengen und die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art und der Gattung des\nSchlachtviehs sowie\na) der verbindlichen Handelsklasse für Fleisch, soweit das Fleisch weitergegeben wird und\ndabei der Handelsklassenregelung unterliegt oder der Kaufpreis unter Berücksichtigung\ndes Schlachtgewichtes und der Handelsklasse oder eines in der Rechtsverordnung nach\nAbsatz 1 festgelegten vergleichbaren Merkmales abgerechnet wird,\nb) anderer Merkmale der Fleischbeurteilung, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1\nfestgelegt sind, soweit der Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser Merkmale abgerech-\nnet wird oder\nc) der Handelsklasse für Schlachtvieh (§ 13 Abs. 5) in den übrigen Fällen,\".\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                               2135\nGesetz\nzur Änderung des Berufsrechts\nder Rechtsanwälte und der Patentanwälte\nVom 13. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Num-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       mer 5 bleibt unberührt;\".\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                               „7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung                          Gebrechens, wegen Schwäche seiner geisti-\ngen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-                  vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-            Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben;\".\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8\n§ 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1                  c) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgen-\nS. 2326), wird wie folgt geändert:                                 den Nummern 9 bis 11 ersetzt:\n„9. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall\n1. In § 5 wird das Wort „Fähigkeit\" durch das Wort                   befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet,\n,,Befähigung\" ersetzt.                                            wenn der Bewerber in das vom Konkursgericht\noder vom Vollstreckungsgericht zu führende\n2. Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefaßt:                    Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursord-\nnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetra-\n„2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf                  gen ist;\nder Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\".\n10. wenn der Bewerber infolge gerichtlicher\nAnordnung in der Verfügung über sein Vermö-\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\ngen beschränkt ist;\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n11. wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufs-\n„3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges                    soldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, daß\nUrteil aus der Rechtsanwaltschaft ausge-                  er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamt-\nschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils             lich wahrnimmt oder daß seine Rechte und","2136                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nPflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des           eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des\nAbgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977               Abgeordnetengesetzes         oder  entsprechenden\n(BGBI. 1 S. 297) oder entsprechender Rechts-            Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienst-\nvorschriften ruhen.\"                                   verhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit\noder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht\n4. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:                         auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsan-\nwaltschaft verzichtet;\n,,§ Sa\n6. wenn die Zulassung des Rechtsanwal.ts bei einem\nÄrztliches Gutachten im Zulassungsverfahren                 Gericht auf Grund des§ 35 Abs. 1 widerrufen wird;\n(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-              7. wenn der Rechtsanwalt infolge gerichtlicher Anord-\ngungsgrund des § 7 Nr. 7 erforderlich ist, gibt die             nung in der Verfügung über sein Vermögen\nLandesjustizverwaltung dem Bewerber auf, innerhalb               beschränkt ist;\neiner von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist\ndas Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über          8. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gera-\nseinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutach-               ten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der\nten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein                Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermö-\nAmtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen          gensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt\nBeobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten                   in das vom Konkursgericht oder vom Vollstrek-\ndes Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.                      kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107\nAbs. 2 der Konkursordnung, § 915 der Zivilprozeß-\n(2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu            ordnung) eingetragen ist;\nversehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie\nkann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der           9. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die\nZustellung bei dem Ehrengerichtshof Antrag auf                  mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem\ngerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der            Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht zu verein-\nEhrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in des-             baren ist, es sei denn, daß der Widerruf für ihn eine\nsen Bezirk der Bewerber zugelassen werden will.                 unzumutbare Härte bedeuten würde.\n(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund              (3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Rechts-\nder Anordnung der Landesjustizverwaltung nicht              anwaltschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der\nnach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwalt-        Rechtsanwaltskammer abgesehen werden, wenn die\nschaft als zurückgenommen.\"                                 Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt wer-\nden müssen, nicht mehr bestehen.\"\n5 In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5\nbis 8\" durch die Worte „Nummern 5 bis 9\" ersetzt.        7. § 15 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 15\n6. § 14 wird wie folgt gefaßt:\nÄrztliches Gutachten im Widerrufsverfahren\n,,§ 14\nIn Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung\nRücknahme und Widerruf der Zulassung                zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 sind\n(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit         § 8 a Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 6 entsprechend\nWirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tat-           anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden\nsachen nachträglich bekannt werden, bei deren               Grund nicht innerhalb der von der Landesjustizver-\nKenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.         waltung gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet,\ndaß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14\n(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu\nwiderrufen,                                                 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden\nsoll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf\n1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung              ordnungsmäßig auszuüben.\"\ndes Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht\nverwirkt hat;\n8. § 16 wird wie folgt gefaßt:\n2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher\n,,§ 16\nVerurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-\nlicher Ämter verloren hat;                                      Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf\n(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-\n3. wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen\nsung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Justizver-\nGebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen\nKräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorüberge-      waltung des Landes verfügt, in dem der Rechtsanwalt\nzugelassen ist.\nhend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts\nordnungsmäßig auszuüben, es sei denn, daß sein             (2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der\nVerbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechts-        Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwalts-\npflege nicht gefährdet;                                 kammer zu hören.\n4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der\n(3) Ist der Rechtsanwalt wegen körperlicher oder\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft der Landesju-\ngeistiger Gebrechen zur Wahrnehmung seiner Rechte\nstizverwaltung gegenüber schriftlich verzichtet hat;\nin dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Amts-\n5. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten           gericht auf Antrag der Landesjustizverwaltung einen\nauf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis         Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren;","Nr. 58 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                               2137\ndie Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenhei-            Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Die Lan-\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren          desjustizverwaltung befreit einen solchen Rechtsan-\nbei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des                 walt von der Pflicht des § 27 Abs. 1, wenn er für\nBürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzu-                Gerichte und Parteien ohne Behinderungen erreich-\nwenden. Zum Pfleger soll ein Rechtsanwalt bestellt              bar ist.\nwerden.\n(2) Die Landesjustizverwaltung befreit einen\n(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist               Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in\nmit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt               anderen Staaten einrichtet, von den Pflichten des\nzuzustellen und dem Vorstand der Rechtsanwalts-                § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der\nkammer mitzuteilen.                                             Rechtspflege entgegenstehen.\n(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der\n(3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanz-\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft kann der Rechts-\nlei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat\nanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung\nsowie deren Änderung der Landesjustizverwaltung\nder Verfügung bei dem Ehrengerichtshof für Rechts-\nund der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. § 29\nanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 3 sind\nstellen. Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem\nentsprechend anzuwenden.\"\nOberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsan-\nwalt zugelassen ist.\n13. § 31 wird wie folgt geändert:\n(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat\naufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn die Lan-             a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 29 Abs. 1)\"\ndesjustizverwaltung im überwiegenden öffentlichen                  gestrichen.\nInteresse die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung            b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten,,§ 29\nbesonders anordnet. Das besondere Interesse an der                 Abs. 1\" ein Beistrich und die Worte „des § 29 a\nsofortigem Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu            Abs. 1 Satz 2 oder des § 29 a Abs. 2\" eingefügt.\nbegründen. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann der\nEhrengerichtshof, in dringenden Fällen ohne münd-\n14. In § 33 Abs. 4 wird das Wort „zurückgenommen''\nliche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wie-\ndurch das Wort „widerrufen\" ersetzt.\nderherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar;\nsie kann vom Ehrengerichtshof jederzeit aufgehoben\nwerden.                                                    15. In § 34 Nr. 2 werden nach dem Wort „zurückgenom-\nmen\" die Worte „oder widerrufen\" eingefügt.\n(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind\n§ 155 Abs. 2,4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und\n16. § 35 wird wie folgt geändert:\n§ 161 entsprechend anzuwenden.\"\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n9. § 17 wird wie folgt geändert:                                      ,,Widerruf der Zulassung bei einem Gericht\".\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Erlö-              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschen oder der Zurücknahme\" ersetzt durch die\nWorte „dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem                   aa) Das Wort „zurückgenommen\" wird durch das\nWiderruf\".                                                           Wort „widerrufen\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                 bb) In Nummer 3 werden nach den Worten ,,§ 29\nAbs. 1\" ein Beistrich und die Worte ,,§ 29 a\n,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann eine\nAbs. 1 Satz 2 oder § 29 a Abs. 2\" eingefügt.\nErlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerru-\nfen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei             cc) In Nummer 6 wird das Wort „kann\" durch das\neinem Rechtsanwalt das Erlöschen, die Rück-                          Wort „soll\" ersetzt.\nnahme oder den Widerruf der Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor            c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndem Widerruf der Erlaubnis hat sie den früheren                  ,,(2) Die Zulassung wird von der Landesjustizver-\nRechtsanwalt und den Vorstand der Rechtsan-                    waltung widerrufen. Vor dem Widerruf sind der\nwaltskammer zu hören.\"                                         Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsan-\nwaltskammer zu hören. Die Widerrufsverfügung ist\n10. In § 20 werden in Absatz 1 die Worte „kann versagt                 mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsan-\nwerden\" durch die Worte „soll in der Regel versagt                 walt zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsan-\nwerden\" ersetzt.                                                   waltskammer mitzuteilen. Gegen den Widerruf der\nZulassung kann der Rechtsanwalt innerhalb eines\n11. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „zurückgenommen\"                      Monats nach der Zustellung der Verfügung bei\ndurch das Wort „widerrufen\" ersetzt.                               dem Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung stellen. Zuständig ist der Ehrenge-\n12. Nach § 29 wird folgender§ 29a eingefügt:                           richtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen\nBezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist. § 16\n,,§ 29a                                   Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.\"\nKanzleien in anderen Staaten\n(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht      17. In§ 36 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „zurückgenommen\"\nentgegen, daß der Rechtsanwalt auch in anderen                 durch das Wort „widerrufen\" ersetzt.","2138                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n18. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt         22. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\ngefaßt:                                                          ,,ernannt zu sein,\" die Worte „die in das Dienstverhält-\n„ Dritter Abschnitt                       nis eines Soldaten auf Zeit berufen werden\" eingefügt.\nAllgemeine Vorschriften\nfür das Verwaltungsverfahren                 23. § 53 wird wie folgt geändert:\n§ 36a                              a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Fähigkeit\" durch\ndas Wort „Befähigung\" ersetzt.\n.. Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,\nUbermittlung personenbezogener Informationen                b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:\n( 1) Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sach-               ,,Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Ver-\nverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweis-                 treter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus\nmittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für                     einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zuläs-\nerforderlich hält.                                                    sigkeit der Ablehnung entscheidet die Landes-\n(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder                     justizverwaltung nach Anhörung des Vorstandes\nRechtsanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts                der Rechtsanwaltskammer.\"\nmitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einver-              c) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:\nständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklä-\n,,(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung,\nren. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen\njedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten\nist zurückzuweisen, wenn die Landesjustizverwaltung\ndes Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des\ninfolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sach-\nBürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.\nverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber\noder Rechtsanwalt ist auf diese Rechtsfolge hinzuwei-                      (10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist\nsen.                                                                  berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die\n(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezo-                   zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließ-\ngene Informationen, die für die Rücknahme oder für                    lich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegen-\nden Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der                     den Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuver-\nZulassung eines Rechtsanwalts oder zur Einleitung                     langen und hierüber zu verfügen. An Weisungen\neines Rüge- oder ehrengerichtlichen Verfahrens von                   des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertre-\nBedeutung sein können, der für die Entscheidung                      tene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beein-\nzuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch                     trächtigen. Er hat dem von Amts wegen bestellten\nschutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beein-                   Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen,\nträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das                  für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände\nGeh~imhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.                   es erfordern. Können sich die Beteiligten über die\nDie Ubermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-                 Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht\nliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.\"                         einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht\ngeleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwalts-\n19. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Teifs wird                l<ammer auf Antrag des Vertretenen oder des Ver-\nder Vierte Abschnitt.                                                treters die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt,\nVorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte\nVergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte\n20. § 40 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nVergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie\n,,(1) Der Ehrengerichtshof teilt den Antrag auf                    ein Bürge.\"\ngerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und\nfordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsit-\n24. § 55 wird wie folgt geändert:\nzenden bestimmten Frist zu äußern. Auch wenn die\nRechtsanwaltskammer nicht Antragsgegner ist, wird                 a} Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nihr der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mitgeteilt               aa) In Satz 1 wird das Wort „Fähigkeit\" durch das\nund zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gege-                             Wort „Befähigung\" ersetzt.\nben; der Termin der mündlichen Verhandlung ist ihr\nmitzuteilen. Einen Antrag auf gerichtliche Entschei-                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstan-                            ,,Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung,\ndes der Rechtsanwaltskammer teilt der Ehrenge-                               höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern,\nrichtshof auch der Landesjustizverwaltung mit.\"                              wenn er glaubhaft macht, daß schwebende\nAngelegenheiten noch nicht zu Ende geführt\n21. § 42 wird wie folgt geändert:                                                werden konnten.\"\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Zurücknahme\"                  b) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende\ndurch die Worte „Rücknahme oder des Widerrufs\"                 Absätze 3 bis 5 ersetzt:\nersetzt.\n,,(3) § 53 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 10 gilt\nb) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „der Zurück-\nentsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch\nnahme\" durch die Worte „des Widerrufs\" ersetzt.\naußer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsver-\nc) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            fahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des\n,,Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederher-             verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen\nstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 16 Abs . 6,            für Rechnung der Erben geltend zu machen.\n§ 35 Abs. 2}.\"                                                      (4) Die Bestellung kann widerrufen werden.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                                   2139\n(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines            Vorstandes und des Ehrengerichts sowie der Pro-\nfrüheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen                   tokollführer in der Hauptverhandlung des Ehren-\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen,                      gerichts aufzustellen;\".\nzurückgenommen oder widerrufen ist.\"\n32. § 95 wird wie folgt geändert:\n25. § 56 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Der jetzige Inhalt des § 56 wird Absatz 1 .\n,,(2) Ein Mitglied des Ehrengerichts ist auf Antrag\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu ent-\n,,(2) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der                  heben,\nRechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,                   1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht\n1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht                       hätte ernannt werden dürfen;\noder daß eine wesentliche Änderung eines                  2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher\nbestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein-                    der Ernennung entgegensteht;\ntritt,\n3. wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.\n2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter,\nBeamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ver-           Über den Antrag entscheidet der Ehrengerichtshof.\nwendet wird,                                              Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und\nder Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.\n3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47\nDie Entscheidung ist endgültig.\"\nAbs. 2 bekleidet.\nDem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf             b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nVerlangen die Unterlagen über ein Beschäfti-\n,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied\ngungsverhältnis vorzulegen.\"\ndes Ehrengerichts auf seinen Antrag aus dem Amt\nentlassen, wenn es durch Krankheit oder Gebre-\n26. § 57 wird wie folgt geändert:                                       chen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  Amt ordnungsmäßig auszuüben.\n,,(1) Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner                  (4) Das Amt eines Mitglieds des Ehrengerichts,\nPflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand              das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht\nder Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wie-                des höheren Rechtszugs berufen wird, endet mit\nderholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das ein-               seiner Ernennung.\"\nzelne Zwangsgeld darf zweitausend Deutsche\nMark nicht übersteigen.\"                              33. § 103 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        ,,(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mit-\n„Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung            gliedern des Ehrengerichtshofes und für die Stellung\ndes Zwangsgeldes kann der Rechtsanwalt inner-             der anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofes\nhalb eines Monats nach der Zustellung die Ent-            gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. Die\nscheidung des Ehrengerichtshofes beantragen.\"             anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem\nEhrengericht angehören. Das Amt eines anwaltlichen\nMitglieds des Ehrengerichtshofes, das zum ehrenamt-\n27. § 66 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nlichen Richter bei dem Gericht eines anderen Rechts-\n„4. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis           zuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung. Für\noder eine Geldbuße oder in den letzten zehn             die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt\nJahren ein Vertretungsverbot(§ 114 Abs. 1 Nr. 4)         ist§ 95 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden,\nverhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf        daß über die Amtsenthebung ein Senat des ·Ehren-\ndie Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft            gerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche\nerkannt worden ist.\"                                    Richter nicht angehört.\"\n28. In § 71 werden nach den Worten „anwesend ist\" die          34. § 114 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nWorte „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung\n,,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,\".\nbeteiligt\" angefügt.\n35. § 118 wird wie folgt geändert:\n29. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schrift-\nlicher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied                 ,,Das ehrengerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,\ndes Vorstandes widerspricht.\"                                       wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,\ndaß sich widersprechende Entscheidungen nicht\n30. In § 77 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „ihre\" durch das                zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen\nWort „ihrer\" ersetzt.                                               Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden\nkann, die in der Person des Rechtsanwalts liegen.\"\n31. § 89 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                       b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und                    ,,(4) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren nach\ndie Reisekostenvergütung der Mitglieder des                  Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-","2140                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nnahme des rechtskräftig abgeschlossenen ehren-            einem gesonderten Bericht dargestellt, den der\ngerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die          Rechtsanwalt einsehen kann.\ntatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verur-           (3) § 58 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-\nteilung oder der Freispruch im ehrengerichtlichen         den.\"\nVerfahren beruht, den Feststellungen im straf-\ngerichtlichen Verfahren widersprechen. Den\n44. Dem § 173 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nAntrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann\ndie Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwalt bin-         ,,Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesge-\nnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im          richtshof nach, daß für die Erledigung der laufenden\nstrafgerichtlichen Verfahren stellen.\"                    Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsu-\nchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des\n36. § 139 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                         § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.\"\n,, 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft er-\n45. § 184 wird wie folgt gefaßt:\nloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist\n(§§ 13 bis 16);\".                                                                   ,,§ 184\nPflicht zur Verschwiegenheit\n37. Dem § 140 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                      Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums und\n,,Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder,            der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer\nbei einem Ehrengericht mit mehreren Kammern, von                 zur Verschwiegenheit ist § 76 entsprechend anzuwen-\ndem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Er ist             den.\"\nverpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten.\"\n46. § 197 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n38. § 150 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               a) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder\n,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-               Zurücknahme\" durch die Worte „Erlöschens,\nden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschlie-                      Rücknahme oder Widerrufs\" ersetzt.\nßung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden                   b) Folgender Satz wird angefügt:\nwird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges\n„Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2\nBerufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.\neingestellt, kann das Gericht dem Rechtsanwalt\n§ 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.\"\ndie in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz\noder teilweise auferlegen, wenn es dies für ange-\n39. § 151 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             messen erachtet.\"\n„In der ersten Ladung ist die dem Rechtsanwalt zur\nLast gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie     47. Dem § 205a wird folgender Absatz 6 angefügt:\nbegründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind\n,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-\ndie Beweismittel anzugeben.\"\ngen oder über andere Entscheidungen in Verfahren\nwegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Ver-\n40. Dem § 154 wird folgender Satz angefügt:                          letzung von Berufspflichten, die nicht zu einer ehren-\n„War der Rechtsanwalt bei der Verkündung des                    gerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,\nBeschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der              sowie über Belehrungen der Rechtsanwaltskammer\nBeschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkün-              sind auf Antrag des Rechtsanwalts nach fünf Jahren\ndung zuzustellen.\"                                              zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3\ngelten entsprechend.\"\n41 . § 161 wird wie folgt geändert:\n48. Der Zwölfte Teil wird wie folgt neu gefaßt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Zwölfter Teil\n,,(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7\nbis 10 ist entsprechend anzuwenden.\"                                    Anwälte aus anderen Staaten\n§ 206\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.\nNiederlassung\n42. In § 161 a Abs. 2 werden nach den Worten ,,§ 150\" die                (1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der\nWorte „Abs. 1 Satz 2,\" eingefügt.                               Europäischen Gemeinschaften, der seine berufliche\nTätigkeit unter einer der in § 1 des Rechtsanwalts-\n43. Nach § 167 wird folgender § 167 a eingefügt:                     dienstleistungsgesetzes genannten Berufsbezeich-\nnungen ausübt, ist berechtigt, sich unter dieser\n,,§ 167a                             Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem\nAkteneinsicht                          Gebiet ausländischen und internationalen Rechts im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen,\n(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste           wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlas-\naufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle                sung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenom-\ndes Wahlausschusses einzusehen.                                 men ist.\n(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaft-             (2) Für die Angehörigen anderer Staaten, die einen\nlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in                 in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des","I\\Jr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                              2141\nRechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden                  im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mit-\nBeruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die            glied der Rechtsanwaltskammer\" führen. Für die Ent-\nBefugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des                   scheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach\nHerkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn              Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die\ndie Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt              Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten\nist. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,              sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                   bis 6, 12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte,\ndesrates die Staaten, für deren Angehörige dies gilt,            Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil\nund die Berufe zu bestimmen.                                    dieses Gesetzes.\n§ 207                                    (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird\nVerfahren, berufliche Stellung                     auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. Der\nWiderruf läßt die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen\n(1} Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsan-            Rechtsbesorgung unberührt. Die Entscheidung über\nwaltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung.              den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den\nDem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunfts-              Erlaubnisinhaber ein ehrengerichtliches Verfahren\nstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu              schwebt.\ndem Beruf beizufügen.\n(3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die                ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der\nRechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwalts-               Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die Änderung\nkammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der                  wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in\nAufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten sinn-                 dem der neugewählte Ort der Niederlassung liegt;\ngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6,               § 33 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Mit der Ände-\n12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte, Sechste,        rung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr\nSiebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses               zuständigen Rechtsanwaltskammer.\nGesetzes. Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4\nsowie den §§ 150 und 161 a sind für den Geltungsbe-                  (4) Erlaubnisse für Zweigstellen oder auswärtige\nreich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle               Sprechtage, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verord-\nder Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114              nung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes\nAbs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich               vom 13. Dezember 1935 (RGBI. 1S. 1481) erteilt wor-\ndieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu                  den sind, bleiben unberührt. Die Landesjustizverwal-\nbesorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung                tung kann diese Erlaubnis widerrufen, wenn dies im\nverliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechts-       Interesse der Rechtspflege geboten ist.\nanwaltskammer.                                                      (5) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis·\n(3) Der Anwalt muß in dem Bezirk der Rechtsan-                zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung widerrufen,\nwaltskammer, in die er aufgenommen ist, die Kanzlei               wenn der Erlaubnisinhaber seit mehr als drei Monaten\neinrichten. Kommt der Anwalt dieser Pflicht nicht bin-            an dem Ort seiner Niederlassung keine Tätigkeit aus-\nnen drei Monaten nach Aufnahme in die Rechtsan-                  geübt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist.\"\nwaltskammer nach, oder gibt er die Kanzlei auf, ist die\nAufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu wider-               51. Die§§ 214, 216 bis 220 und 222 werden aufgehoben.\nrufen.\n(4) Der Anwalt hat bei der Führung seiner Berufs-        52 . § 223 wird wie folgt gefaßt:\nbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist\n,,§ 223\nberechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Be-\nzeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer\" zu                      Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz\nverwenden.\"                                                          (1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder\nnach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n49. Vor § 208 wird eingefügt:                                        Rechtsverordnung ergehen, können durch einen\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der\n„Dreizehnter Teil\nEhrengerichtshof für Rechtsanwälte entscheidet, auch\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                      dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich\nErster Abschnitt                            bestimmt ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats\nnach der Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen.\nÜbergangsvorschriften\".\nEr kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwal-\ntungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beein-\n50. § 209 wird wie folgt gefaßt:                                     trächtige, weil er rechtswidrig sei. § 39 Abs. 3 ist\n,,§ 209                               entsprechend anzuwenden.\nKammermitgliedschaft von Inhabern einer                      (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist\nErlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz                   auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines\n(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer unein-          Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb\nvon drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der\ngeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial-\nAntrag ist unbefristet zulässig.\noder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur\ngeschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf                      (3) Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtsho-\nAntrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zustän-            fes ist die sofortige Beschwerde an den Bundesge-\ndige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie dürfen                 richtshof zulässig, wenn der Ehrengerichtshof sie in","2142                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nder Entscheidung zugelassen hat. Der Ehrengerichts-                 11 . wenn der Bewerber infolge gerichtlicher\nhof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn                     Anordnung in der Verfügung über sein Ver-\ner über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung                       mögen beschränkt ist;\nentschieden hat.\n12. wenn der Bewerber Richter, Beamter,\n(4) Für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof                        Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei\ngelten die §§ 37 und 39 bis 41 , für das Verfahren vor                    denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben\ndem Bundesgerichtshof § 42 Abs. 4 bis 6, für die                          ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine\nKosten die §§ 200 bis 203 entsprechend.\"                                 Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8\nund 36 des Abgeordnetengesetzes oder ent-\n53. § 227 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                   sprechender Rechtsvorschriften ruhen;\".\nIn Satz 2 wird das Wort „zurückzunehmen\" durch die\nWorte „zu widerrufen\", in Satz 3 werden die Worte          6. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\n,,der Zurücknahme\" durch die Worte „dem Widerruf\"\nersetzt.                                                                                ,,§ 15a\nÄrztliches Gutachten im Zulassungsverfahren\n(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-\nArtikel 2\ngungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 erforderlich ist, gibt\nÄnderung der Patentanwaltsordnung                      der Präsident des Patentamts dem Bewerber auf,\ninnerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemes-\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\nsenen Frist das Gutachten eines von dem Präsidenten\n(BGBI. 1S. 557), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes\ndes Patentamts bestimmten Arztes über seinen\nvom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird wie folgt\nGesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß\ngeändert:\nauf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt\nfür notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobach-\n1. In § 3 Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Worten „ein               tung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutach-\nGeschmacksmuster,\" die Worte „ein Datenverarbei-              tens hat der Bewerber zu tragen.\ntungsprogramm,\" eingefügt.\n(2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu\n2. In § 4 Abs. 2 werden nach den Worten „ein                     versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie\nGeschmacksmuster,\" die Worte „ein Datenverarbei-              kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der\ntungsprogramm,\" eingefügt.                                    Zustellung bei dem Oberlandesgericht Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung stellen.\n3. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „einhundertfünf-\n(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund\nzig\" durch das Wort „fünfhundert\" ersetzt.\nder Anordnung des Präsidenten des Patentamts nicht\nnach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwalt-\n4. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefaßt:               schaft als zurückgenommen.\"\n„2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf\nder Zulassung zur Patentanwaltschaft\".              7. In§ 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5\nbis 9\" durch die Worte „Nummern 5 bis 1O\" ersetzt.\n5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n8. § 21 wird wie folgt gefaßt:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges                                         ,,§ 21\nUrteil aus der Patentanwaltschaft oder aus der               Rücknahme und Widerruf der Zulassung\nRechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und\nseit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht           (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit\nJahre verstrichen sind;\".                           Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tat-\nsachen nachträglich bekannt werden, bei deren\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                            Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.\n„ 7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen            (2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu\nGebrechens, wegen Schwäche seiner geisti-           widerrufen,\ngen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur\nvorübergehend unfähig ist, den Beruf eines            1 . wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung\nPatentanwalts ordnungsmäßig auszuüben;\".                  des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht\nverwirkt hat;\nc' Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgen-\nden Nummern 10 bis 12 ersetzt:                             2. wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher\nVerurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-\n„ 10. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall                licher Ämter verloren hat;\nbefindet; ein Vermögensverfall wird vermutet,\nwenn der Bewerber in das vom Konkurs-                3. wenn der Patentanwalt infolge eines körperlichen\ngericht oder vom Vollstreckungsgericht zu                 Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen\nführende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Kon-               Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-\nkursordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung)                gehend unfähig ist, den Beruf eines Patentan-\neingetragen ist;                                          walts ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                               2143\ndaß sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die   9. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nRechtspflege nicht gefährdet;\n,,§ 22\n4. wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der                 Widerruf der Zulassung aus anderen Gründen\nZulassung zur Patentanwaltschaft dem Präsiden-             Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann wider-\nten des Patentamts gegenüber schriftlich verzich-\nrufen werden,\ntet hat;\n1. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei\n5. wenn der Patentanwalt auf Grund eines ständigen\nMonaten eine ihm bei der Befreiung nach § 27\nDienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis-\nAbs. 1 gemachte Auflage erfüllt;\nses dem Auftraggeber seine Arbeitszeit und -kraft\nfür eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-           2. wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung\nlichen Rechtsschutzes überwiegend zur Verfü-                nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen\ngung stellen muß;                                           drei Monaten nach der Eintragung in die Liste der\nPatentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen\n6. wenn der Patentanwalt zum Richter oder Beam-                 zustellungsbevollmächtigten einen zustellungs-\nten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhält-           bevollmächtigten bestellt hat.\"\nnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6\ndes Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden\n10. Nach § .22 wird folgender§ 22a eingefügt:\nRechtsvorschriften wieder in das frühere Dienst-\nverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebens-                                  ,,§ 22a\nzeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und             Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren\nnicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Pa-\nIn Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung\ntentanwaltschaft verzichtet;\nzur Patentanwaltschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 sind\n7. wenn der Patentanwalt nicht mehr Deutscher im            § 15 a Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 entsprechend\nSin:ie des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes        anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden\nist; Bestimmungen in Staatsverträgen bleiben            Grund nicht innerhalb der von dem Präsidenten des\nunberührt;                                              Patentamts gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermu-\ntet, daß der Patentanwalt aus einem Grund des § 21\n8. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei           Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden\nMonaten nach seiner Zulassung die Vorausset-            soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf\nzungen für seine Eintragung in die Liste der            ordnungsmäßig auszuüben.\"\nPatentanwälte erfüllt hat; die Frist kann in Härte-\nfällen verlängert werden;\n11. § 23 wird wie folgt gefaßt:\n9. wenn der Patentanwalt seinen Wohnsitz, ohne\n,,§ 23\ndaß er insoweit von der Pflicht des § 26 befreit\nworden ist, oder seine Kanzlei im Geltungsbe-                   Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf\nreich dieses Gesetzes aufgibt;                             (1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-\nsung zur Patentanwaltschaft wird von dem Präsiden-\n10. wenn der Patentanwalt infolge gerichtlicher\nten des Patentamts verfügt.\nAnordnung in der Verfügung über sein Vermögen\nbeschränkt ist;                                            (2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der\nPatentanwalt und der Vorstand der Patentanwalts-\n11. wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall gera-          kammer zu hören.\nten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen\nder Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein               (3) Ist der Patentanwalt wegen körperlicher oder\nVermögensverfall wird vermutet, wenn der Pa-            geistiger Gebrechen zur Wahrnehmung seiner Rechte\ntentanwalt in das vom Konkursgericht oder vom           nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag\nVollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis           des Präsidenten des Patentamts einen Pfleger als\n(§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 915 der            gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor-\nZivilprozeßordnung) eingetragen ist;                    schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei\n12. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die         Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürger-\nmit dem Beruf eines Patentanwalts oder dem              lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Zum Pfle-\nAnsehen der Patentanwaltschaft nicht zu verein-         ger soll ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt\nbaren ist, es sei denn, daß der Widerruf für ihn        bestellt werden.\neine unzumutbare Härte bedeuten würde.\n(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist\n(3) Von der Rücknahme oder dem Widerruf der               mit Gründen zu .versehen. Sie ist dem Patentanwalt\nZulassung zur Patentanwaltschaft kann nach Anhö-             zuzustellen und dem Vorstand der Patentanwalts-\nrung des Vorstandes der Patentanwaltskammer abge-            kammer mitzuteilen.\nsehen werden,\n(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der\n1. in dem Fall des Absatzes 1, wenn die Gründe, aus          Zulassung zur Patentanwaltschaft kann der Patentan-\ndenen die Zulassung hätte versagt werden müs-            walt innerhalb eines Monat nach der Zustellung der\nsen, nicht mehr bestehen;                                Verfügung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf\n2. in dem Fall des Absatzes 2 Nr. 7, wenn öffentliche        gerichtliche Entscheidung stellen:\nInteressen nicht entgegenstehen und die Interes-            (6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat\nsen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\"            aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn der Präsi-","2144                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ndent des Patentamts im überwiegenden öffentlichen             Bedeutung sein können, der für die Entscheidung\nInteresse die sofortige Vollziehung seiner Verfügung          zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch\nbesonders anordnet. Das besondere Interesse an der            schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beein-\nsofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu       trächtigt werden oder das öffentliche Interesse das\nbegründen. Auf Antrag des Patentanwalts kann das              Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.\nOberlandesgericht, in dringenden Fällen ohne mündli-          Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-\nche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wieder-             liche Verwendungsregelungen entgegenstehen.\"\nherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie\nkann vom Oberlandesgericht jederzeit aufgehoben           15. Der bisherige Zweite Abschnitt des Zweiten Teils wird\nwerden.                                                        der Dritte Abschnitt.\n(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind\n§ 137 Abs. 2, 4 und 5, § 138 Abs. 2, § 142 Abs. 2 und     16. § 36 wird wie folgt geändert:\n§ 143 entsprechend anzuwenden.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n12. § 24 wird wie folgt geändert:                                          ,,(1) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „dem Erlö-\nund fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem\nschen oder der Zurücknahme\" ersetzt durch die\nVorsitzenden bestimmten Frist zu äußern. Auch\nWorte „dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem\nwenn die Patentanwaltskammer nicht der Antrags-\nWiderruf\".\ngegner ist, wird ihr der Antrag auf gerichtliche\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                   Entscheidung mitgeteilt und zugleich Gelegenheit\nzur Stellungnahme gegeben; der Termin der\n,,(3) Der Präsident des Patentamts kann eine\nmündlichen Verhandlung ist ihr mitzuteilen. Einen\nErlaubnis, die er nach Absatz 2 erteilt hat, widerru-\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem\nfen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei\nablehnenden Gutachten des Vorstandes der\neinem Patentanwalt das Erlöschen, die Rück-\nPatentanwaltskammer teilt das Oberlandesgericht\nnahme oder den Widerruf der Zulassung zur\nauch dem Präsidenten des Patentamts mit.\"\nPatentanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor\ndem Widerruf der Erlaubnis hat er den früheren             b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „dem Präsi-\nPatentanwalt und den Vorstand der Patentanwalts-                denten des Patentamts oder seinem Beauftragten\"\nkammer zu hören.\"                                               durch die Worte „Vertretern des Patentamts\"\nersetzt.\n13. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „zurück-\ngenommen\" die Worte „oder widerrufen\" eingefügt.           17. § 38 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Zurücknahme\"\n14. Der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt\ndurch die Worte „Rücknahme oder des Widerrufs\"\ngefaßt:\nersetzt.\n„Zweiter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                       b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nfür das Verwaltungsverfahren                          ,,Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederher-\nstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 23 -\n§ 32a\nAbs. 6.\"\nUntersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,\nÜbermittlung personenbezogener\n18. In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\nInformationen\n,,ernannt zu sein,\" die Worte „die in das Dienstverhält-\n(1) Der Präsident des Patentamts ermittelt den              nis eines Soldaten auf Zeit berufen werden\" eingefügt.\nSachverhalt von Amts wegen. Er bedient sich der\nBeweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen          19. § 46 wird wie folgt geändert:\nfür erforderlich hält.\na) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:\n(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder\n,,Der Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertre-\nPatentanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts\nter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem\nmitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einver-\nwichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit\nständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklä-\nder Ablehnung entscheidet der Präsident des\nren. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen\nPatentamts nach Anhörung des Vorstandes der\nist zurückzuweisen, wenn der Präsident des Patent-\nPatentanwaltskammer.\"\namts infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den\nSachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der                  b) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:\nBewerber oder Patentanwalt ist auf diese Rechtsfolge\nhinzuweisen.                                                           ,,(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung,\njedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten\n(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezo-                    des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des\ngene Informationen, die für die Rücknahme oder für                   Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.\nden Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der\nLulassung eines Patentanwalts oder zur Einleitung                       (10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist\neines Rüge- oder ehrengerichtlichen Verfahrens von                  berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                                 2145\nzur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließ-         22. § 50 wird wie folgt geändert:\nlich des der patentanwaltlichen Verwahrung unter-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, heraus-\nzuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisun-                   ,,(1) Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner\ngen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der                   Pflichten nach § 49 anzuhalten, kann der Vorstand\nVertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht               der Patentanwaltskammer gegen ihn, auch zu wie-\nbeeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen                       derholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das ein-\nbestellten Vertreter eine angemessene Vergütung                  zelne Zwangsgeld darf zweitausend Deutsche\nzu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die           Markt nicht übersteigen.\"\nUmstände es erfordern. Können sich die Beteilig-\nten über die Höhe der Vergütung oder über die               b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nSicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete               „Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung\nSicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der               des Zwangsgeldes kann der Patentanwalt inner-\nPatentanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen                   halb eines Monats nach der Zustellung die Ent-\noder des Vertreters die Vergütung fest. Der Vertre-              scheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen.\"\nter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder\nfestgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die\nfestgesetzte Vergütung haftet die Patentanwalts-       23. § 60 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nkammer wie ein Bürge.\"\n„4. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis\noder eine Geldbuße verhängt oder in den letzten\n20. § 48 wird wie folgt geändert:\nfünfzehn Jahren auf Ausschließung aus der\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwalt-\nschaft erkannt worden ist.\"\n,,Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung,\nhöchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern,\nwenn er glaubhaft macht, daß schwebende Ange-          24. In § 66 werden nach den Worten „anwesend ist\" die\nlegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden              Worte „oder sich an einer schriftlichen Abstimmung\nkonnten.\"                                                  beteiligt\" eingefügt.\nb) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende\nAbsätze 3 bis 5 ersetzt:                              25. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(3) § 46 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 1 O gilt        ,,(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schrift-\nentsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch         licher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied\naußer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsver-               des Vorstandes widerspricht.\"\nfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des\nverstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für\n26. § 70 a wird wie folgt geändert:\nRechnung der Erben geltend zu machen.\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.\n,,(3) § 100 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.\"\n(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines\nfrüheren Patentanwalts bestellt werden, dessen             b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4\nZulassung zur Patenanwaltschaft erloschen, zu-                   bis 6.\nrückgenommen oder widerrufen ist.\"\n27. In § 76 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 50 Abs. 6\" durch\n21 . § 49 wird wie folgt geändert:                                 die Worte ,,§ 50 Abs. 4\" ersetzt.\na) Der jetzige Inhalt des § 49 wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                      28. § 89 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Der Patentanwalt hat dem Vorstand der              a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nPatentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,\n„Amtsenthebung und Entlassung des\n1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht                               patentanwaltlichen Mitglieds\".\noder daß eine wesentliche Änderung eines\nbestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein-         b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\ntritt,                                                      ,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen\nPatentanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als\n2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter,\npatentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er\nBeamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ver-\ndurch Krankheit oder Gebrechen auf nicht abseh-\nwendet wird,\nbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsmäßig\n3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 42                 auszuüben.\nAbs. 2 bekleidet.\n(4) Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds,\nDem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf                    das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht\nVerlangen die Unterlagen über ein Beschäfti-                     eines anderen Rechtszuges berufen wird, endet\ngungsverhältnis vorzulegen.\"                                     mit seiner Ernennung.\"","2146                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n29. § 96 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                          Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkün-\ndung zuzustellen.\"\n,,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,\".\n38. § 143 wird wie folgt geändert\n30. In § 100 Abs. 1 werden die Worte „vor dem Land-\ngericht und dem Oberlandesgericht\" gestrichen.                   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7\n31. § 102 wird wie folgt geändert:                                         bis 10 ist entsprechend anzuwenden.\"\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                         b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.\n,,Das ehrengerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,\nwenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,        39. Dem § 144 a wird folgender Absatz 6 angefügt:\ndaß sich widersprechende Entscheidungen nicht\nzu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen             ,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-\nVerfahren aus Gründen nicht verhandelt werden               gen oder über andere Entscheidungen in Verfahren\nkann, die in der Person des Patentanwalts liegen.\"          wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Ver-\nletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer ehren-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                              gerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,\nsowie über Belehrungen der Patentanwaltskammer\n,,(4) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren nach\nsind auf Antrag des Patentanwalts nach fünf Jahren\nAbsatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-\nzu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3\nnahme des rechtskräftig abgeschlossenen ehren-\ngelten entsprechend.\"\ngerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die\ntatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verur-\nteilung oder der Freispruch im ehrengerichtlichen      40. § 150 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nVerfahren beruht, den Feststellungen im strafge-            a) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder\nrichtlichen Verfahren widersprechen. Den Antrag                  Zurücknahme\" durch die Worte „Erlöschens,\nauf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die                       Rücknahme oder Widerrufs\" ersetzt.\nStaatsanwaltschaft oder der Patentanwalt binnen\neines Monats nach Rechtskraft des Urteils im straf-          b) Folgender Satz wird angefügt:\ngerichtlichen Verfahren stellen.\"                                 ,,Wird das Verfahren nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 ein-\ngestellt, kann das Gericht dem Patentanwalt die in\n32. § 123 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                              dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder\nteilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen\n,, 1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft er-\nerachtet.\"\nloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist\n(§§ 20 bis 23) ;\".\n41 . § 159 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n33. In § 131 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „seine Verfü-             Die Worte ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 6 zurückgenommen\" wer-\ngungen\" durch die Worte „ihre Verfügungen\" ersetzt.               den durch die Worte ,,§ 21 Abs. 2 Nr. 5 widerrufen\"\nersetzt.\n34. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Siebenten\nTeils wird wie folgt gefaßt:                                 42. Die §§ 160, 161 und 167 bis 170 werden aufgehoben.\n„Das Berufs- und Vertretungsverbot\n43. Dem § 172 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nals vorläufige Maßnahme\".\n„Für Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung\nfür die vor dem Europäischen Patentamt zugelasse-\n35. § 132 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               nen Vertreter bestanden haben, beträgt die Frist min-\n,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-            destens acht Jahre.\"\nden, daß gegen einen Patentanwalt auf Ausschlie-\nßung aus der Patentanwaltschaft erkannt werden              44. § 184 wird wie folgt gefaßt:\nwird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges\nBerufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.                                             ,,§ 184\n§ 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.\"                      Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz\n(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder\n36. § 133 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n„In der ersten Ladung ist die dem Patentanwalt zur                Rechtsverordnung ergehen, können durch einen\nLast gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie           Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den das\nbegründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind                Oberlandesgericht entscheidet, auch dann angefoch-\ndie Beweismittel anzugeben.\"                                      ten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist.\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach der\nZustellung des Verwaltungsakts zu stellen. Er kann\n37. Dem § 136 wird folgender Satz angefügt:\nnur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt\n„War der Patentanwalt bei der Verkündung des                     den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige,\nBeschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der               weil er rechtswidrig sei. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                             2147\n(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist        Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nauch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nVerwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb\nvon drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der           ,,2. Versicherungsberatern für die Beratung und außer-\nAntrag ist unbefristet zulässig.                                 gerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern\n(3) Gegen die Entscheidung des Oberlandes-                     a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung\ngerichts ist die sofortige Beschwerde an den Bundes-                 von Versicherungsverträgen,      ·\ngerichtshof zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie              b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus\nin der Entscheidung zugelassen hat. Das Oberlandes-                  dem Versicherungsvertrag im Versicherungs-\ngericht darf die sofortige Beschwerde nur zulassen,                   fall,\".\nwenn es über Rechtsfragen von grundsätzlicher\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3\nBedeutung entschieden hat.                                   bis 6.\n(4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht                                  Artikel 4\ngelten die §§ 33 und 35 bis 37, für das Verfahren vor                            Berlin-Klausel\ndem Bundesgerichtshof § 38 Abs. 4 bis 6, für die\nKosten die §§ 152 bis 154 entsprechend.\"                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund der Bundesrechtsanwalts-\nArtikel 3                           ordnung in der jeweils geltenden Fassung erlassen wer-\nden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-\nÄnderung des Rechtsberatungsgesetzes\ntungsgesetzes.\nDas Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetz-                                     Artikel 5\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten\nInkrafttreten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 21 des\nGesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294), wird            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nwie folgt geändert:                                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2148                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung des Wohngeldgesetzes\nVom 13. Dezember 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           2. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „für die Fern-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                heizung\" durch die Worte „der eigenständig gewerb-\nlichen Lieferung von Wärme und Warmwasser\"\nArtikel 1                               ersetzt.\nÄnderung des Wohngeldgesetzes\nDas Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-             3. § 8 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421, 1661) wird          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nwie folgt geändert:\n,,(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die\n1. In§ 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Nutzungs-              Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt,\nverhältnis\" die Worte ,,(mietähnlich Nutzungsberech-            als sie monatlich folgende Höchstbeträge über-\ntigter)\" eingefügt.                                             steigt:","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                                      2149\nfür Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist\nab                     ab\nbis zum                  1. Januar 1966         1. Januar 1972               ab\n31 . Dezember 1965                 bis zum                bis zum           1. Januar 1978\n31. Dezember 1971      31. Dezember 1977\nWohn-                  Wohn-                 Wohn-\nohne           mit       mit                    raum                   raum                  raum\nSammel-      Sammel-   Sammel-                      mit                    mit                  mit\nin Ge-\nheizung     heizung   heizung                  Sammel-                Sammel-               Sammel-\nmein-                                     sonstiger              sonstiger             sonstiger\nund          oder      und                   heizung                heizung               heizung\nBei einem      den                                      Wohn-                  Wohn-                 Wohn-          und\nohne Bad     mit Bad   mit Bad                     und                    und\nHaushalt mit     mit                                      raum                   raum                  raum\noder         oder      oder                   mit Bad                mit Bad               mit Bad\nMieten\nDusch-       Dusch-    Dusch-                    oder                   oder                  oder\nder                                                                                                Dusch-\nraum         raum      raum                    Dusch-                 Dusch-\nStufe\nraum                   raum                  raum\nDeutsche Mark\neinem         1          180         220       285         245           315      260           335      265          360\nAllein-       II         190         235       305         265           340       275          355      285          380\nstehenden     III       205          250       320         280           360      295           380      305          405\nIV        220          265       340         295          380       310           400      320          430\nV         230          280       360         315          405       330           425      340          455\nVI        240          295       380         335          430       350           450      360          480\nzwei          1         235          285       365         320           410      330           430      345          460\nFamilien-     II        250          305       390         340           435      355           460      370          495\nmitgliedern   III       265          325       415         360           465      380           490      390          525\nIV        280          345       440         385           490       400          520      415          555\nV         295          365       465         405           520       425          550      440          590\nVI        310          385       490         425           550      450           580     465           625\ndrei          1         280          340       435         380          490       395           515      410          550\nFamilien-     II        295          365       465         405           520      425           550      440        .590\nmitgliedern   III       315          390       495         430           555       450          585      470          625\nIV        335          410        525        455           585      480           620      495          665\nV         355          435       555         485           620      505           655      525          700\nVI        375          460       585         515           655      530           690      555          735\nvier          1         325          395       510         440           565      460           600     480           640\nFamilien-     II        345          425       545         470           605      495           640      510          685\nmitgliedern   III       365          450       575         500           645      525           680      545          730\nIV        390          480       610         530           685      555           720 ·    575          775\nV         410          505       645         560           720      590           760      610          815\nVI        430          530       680         590           755      625           800      645          855\nfünf          1         370          455       580         500          645       525           680      545          730\nFamilien-     II        395          485       620         535           690      565           730      585          780\nmitgliedern   III       420          515       660         570           735      600           775      620          830\nIV        445          545       695         605           780      635           820      655          880\nV         470          575       735         640           820      670           865      695          930\nVI        495          605       775         675           860      705           910      735          980\nMehr-         1           45           55        70          60           80        65           85       65           90\nbetrag        II          50           60        75          65           85        70           90       75           95\nfür jedes     III         50           65        80          70           90        75           95       75          100\nweitere       IV          55           65        85          75           95        80          100       80          110\nFamilien-     V           55           70        90          80          100        80          105       85          115\nmitglied      VI          60           75        95          85          105        85          110       90          120","2150                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil      1\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Hauptmieter\"                     Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend\ndie Worte „und der vergleichbar mietähnlich Nut-                 anzuwenden.\"\nzungsberechtigten\" eingefügt.\n7. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten\naa) In Satz 1 werden der Strichpunkt nach dem\ngezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann\n1. Halbsatz durch einen Punkt und der\nmit schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten\n2. Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt:\noder, wenn dies unter Berücksichtigung der Beson-\n,,Zu berücksichtigen sind nur Quadratmeter-          derheit des Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese\nmieten von Wohnraum der Hauptmieter und              Einwilligung an eine zu seinem Familienhaushalt rech-\nder vergleichbar mietähnlich Nutzungsberech-         nende Person oder an den Empfänger der Miete\ntigten, die Wohngeld beziehen.\"                     gezahlt werden. Wird der Mietzuschuß an den Emp-\nbb) Im neuen Satz 4 wird die Verweisung „Satz 2\"            fänger der Miete gezahlt, ist der Antragberechtigte\ndurch „Satz 3\" ersetzt.                              hiervon zu unterrichten.\"\nd) In Absatz 5 werden die Worte „V 15 vom Hundert\nund höher\" durch folgende Worte ersetzt:                 8. § 29 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,, V 15 vorn Hundert bis niedriger als 25 vom Hun-           „Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor\ndert                                                        Ablauf des auf die Kenntnis von der Erhöhung der\nMiete oder Belastung folgenden Kalendermonats gel-\nVI 25 vom Hundert und höher\".                               tend gemacht wird.\"\ne) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,(7) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-         9. § 30 wird wie folgt geändert:\nschen Bundestag alle zwei Jahre bis zum 31. März            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nüber die Durchführung dieses Gesetzes und über\n,,(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld\ndie Entwicklung der Mieten für Wohnraum. Der\nbewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums\nnächste Bericht ist bis zum 31. März 1990 zu\nerstatten.\"                                                      von keinem zum Haushalt rechnenden Familien-\nmitglied mehr benutzt, so entfällt der Anspruch\n4. § 14 wird wie folgt geändert:                                         unbeschadet des Satzes 2 von dem folgenden\nZahlungsabschnitt an. Beantragt der Wohngeld-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 empfänger als Antragberechtigter (§ 3) spätestens\naa) In Nummer 1 wird die Zahl „500\" durch die                   im ersten Monat nach Ablauf des Bewilligungszeit-\nZahl „ 700\" ersetzt.                                      raums Wohngeld für den neuen Wohnraum, entfällt\nder Anspruch für die Zahlungsabschnitte bis zum\nbb) In Nummer 21 wird das Wort „Jubiläums-\nAblauf des Bewilligungszeitraums nur insoweit, als\ngeschenke\" durch das Wort „Jubiläumszu-                   für den neuen Wohnraum Wohngeld nicht oder in\nwendungen\" ersetzt.\ngeringerer Höhe gewährt worden wäre.\"\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Vierten\" durch\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Fünften\" und die Worte „nach § 4 des Vierten\nVermögensbildungsgesetzes\" durch die Worte                         ,,(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der\n,,nach § 11 des Fünften Vermögensbildungsgeset-                  Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwen-\nzes\" ersetzt.                                                    det, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld unbe-\nschadet der Sätze 2 und 3 von dem folgenden\n5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                    Zahlungsabschnitt an. Wird der Mietzuschuß nicht\n,,(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wer-                  zur Bezahlung der Miete verwendet, entfällt der\nden bei Kindern im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundes-                   Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungs-\nkindergeldgesetzes oder für die zum Haushalt rech-                   abschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach\nnenden Kinder, für die Kindergeld nach dem Bundes-                   Landesrecht zuständigen Stelle an den Empfänger\nkindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 8                 der Miete gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit der\nAbs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird,                     Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrech-\nBeträge in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes ab-                    nung, Verrechnung oder Pfändung ist oder auf\ngesetzt.\"                                                             einen Leistungsträger (§ 12 des Ersten Buches\nSozialgesetzbuch) übergegangen ist.\"\n6 § 25 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 1.                  10. § 36 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „der in Absatz 1 a\n,,§ 36\nbezeichneten Familienmitglieder und sonstigen                                Durchführungsvorschriften\nPersonen\" durch die Worte „des Antragberechtig-                (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nten und der in Absatz 1 bezeichneten Personen\"              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nersetzt.\n1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                 Gesetzes zu erlassen über die Ermittlung\n,,(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunfts-            a) der zu berücksichtigenden Miete oder Be-\npflichtigen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des                      lastung (§§ 5 bis 8 Abs. 1) und","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                         2151\nb) des Einkommens (§§ 9 bis 17).\n460\nHierbei dürfen pauschalierende Regelungen                      bis\ngetroffen werden, soweit die Ermittlung im einzel-             480\nnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen                 26\nSchwierigkeiten möglich ist;\n266\n2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 8\n259\nAbs. 1 bis 5).\n252\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                 245\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  238\ndie Zugehörigkeit von Gemeinden zu der bisherigen                 231\noder zu einer auf der Grundlage der Ergebnisse der                224\nWohngeldstatistik (§ 35) zum 31. Dezember 1988                    217\nermittelten höheren Mietenstufe mit Wirkung vom                   209\n1. Januar 1990 festzulegen (§ 8 Abs. 1 bis 5). Hierbei            202\nist das Mietenniveau für Gemeinden, die am 30. Juni\n195\n1988 20 000 und mehr Einwohner hatten, gesondert\n187\nfestzustellen. In der Anlage (zu § 1 Abs. 3) der Wohn-\n180\ngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\n172\nvom 25. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 647) gesondert auf-\n165\ngeführte Gemeinden, die am 30. Juni 1988 weniger\nals 20 000 Einwohner hatten, bleiben mit ihrer Mieten-            157\nstufe gesondert ausgewiesen, wenn sie mit den nach                150\nKreisen zusammengefaßten Gemeinden und gemein-                    142\ndefreien Gebieten einer niedrigeren Mietenstufe zu-               134\ngehören würden.\"                                                  127\n119\n111\n11. In § 38 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 8 Abs. 1 bis 3\"\n104\ndurch ,,§ 8 Abs. 1 bis 6\" ersetzt.\n96\n88\n12. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n80\na) Die Vorspalte wird um folgende Zeile ergänzt:                    73\n,, 1240-1260\".                                                  65\n57\nb) Folgende Spalte wird angefügt:                                   49\n41\n460                                                        33\nbis                                                        25\n480\n26                                           13. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n400                                                 a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:\n394                                                    „1760-1780\n387                                                     1780-1800\".\n380\n374                                                 b) Folgende Spalten werden angefügt:\n367\n360                                                      600      620\nbis      bis\n354\n620      640\n347\n340                                                       33       34\n334\n526      543\n327\n520      537\n320\n314                                                      513      530\n307                                                      507      524\n501      518\n300\n494      511\n293\n488      505\n286\n280\n273","2152             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n600   620                                  600      620\nbis   bis                                  bis       bis\n620   640                                  620      640\n33    34                                    33       34\n482   498                                  120       129\n476   492                                  113       122\n469   485                                   106       115\n463   479                                     99      107\n457   473                                     91      100\n450   466                                     84       92\n444   460                                     77       85\n438   453                                     69        78\n431   447                                     62        70\n425   440                                     55        63\n419                                           47        55\n434\n412                                           40        48\n428\n33        40\n406   421\n400                                           25        33\n415\n393                                                     25\n408\n387   402\n381   395                          14. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n374   389                              a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:\n368   382\n362   376                                 „2180-2200\n2200-2220\".\n355   369\n349   363                              b) Folgende Spalten werden angefügt:\n343   356\n336   350                                    700       720\n330   343                                     bis      bis\n720       740\n323   337\n317   330                                     37        38\n311   324\n304   317                                    611      629\n298   311                                    605      623\n599      616\n292   304                                    592      610\n285   297                                    586      603\n279   291                                    580      597\n272   284                                    573      590\n266   278                                    566      583\n260   271                                    560      576\n253   265                                    553      570\n246   258                                    546      563\n239   251                                    539      556\n233   244                                    532      549\n226   237                                    526      542\n219   230                                    518      535\n212   223                                    512      528\n205   216                                    506      522\n198   209                                    500      515\n191   202                                    493      509\n184   194                                    487      503\n177   187                                    481      496\n170   180                                    475      490\n163   173                                    469      484\n156   166                                    463      478\n149   158                                    457      471\n142   151                                    450      465\n134   144                                    444      459\n127   137                                    438      453","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                         2·153\n700  720                                          700      720\nbis  bis                                           bis      bis\n720  740                                          720      740\n37   38                                           37       38\n432  446                                            87       94\n426  440                                            80       87\n420  434                                            74       81\n414  427                                            67       74\n407  421                                            61       68\n401  415                                            54       61\n395  409                                            48       55\n389  402                                            42       48\n383  396                                            35       41\n377  390                                            29       35\n370  383                                                     28\n364  377\n358  371                                 15. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n352  364                                     a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:\n346  358\n„2860-2880\n339  352                                         2880-2900\".\n333  345\n327                                          b) Folgende Spalten werden angefügt:\n339\n321  333\n315  326                                           820      840\nbis      bis\n308  320                                           840      860\n302  314\n42       43\n296  308\n290  301\n713      731\n283  295\n707      725\n277  288                                           701      719\n271  282                                           695      713\n265  276                                           689      707\n258  269                                           683      701\n252  263                                           677      694\n246  256                                           671      688\n239  250                                           665      682\n233  243                                           659      676\n227  237                                           652      669\n220  230                                           646      663\n214  224                                           640      657\n208  218                                           635      651\n201  211                                           629      646\n195  205                                           624      640\n189  198                                           618      635\n613      629\n182  192\n176  185                                           607      623\n170  179                                           602      618\n163  172                                           596      612\n157  166                                           591      607\n585      601\n151  159\n144  153                                           580      595\n138  146                                           574      590\n131  140                                           569      584\n125  133                                           563      579\n558      573\n119  127\n112  120                                           552      567\n106  114                                           547      562\n99 107                                           541      556\n101                                           536      551\n93\n530      545","2154           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n820  840                                  820      840\nbis  bis                                   bis      bis\n840  860                                  840      860\n42   43                                   42       43\n525  539                                   221      230\n519  534                                   215      224\n514  528                                   210      219\n508  522                                   204      213\n503  517                                   199      207\n497  511                                   193      202\n492  506                                   187      196\n486  500                                   182      190\n481  494                                   176      185\n475  489                                   171      179\n470  483                                   165      173\n464  478                                  160       168\n459  472                                  154       162\n453  466                                  149       156\n448  461                                  143       151\n137       145\n442  455                                  132       139\n437  450                                  126       134\n431  444\n121      128\n426  438                                  115      122\n420  433\n110      117\n415  427                                  104      111\n409  422                                    98     105\n404  416                                    93     100\n398  410                                    87       94\n393  405\n82       88\n387  399                                    76       83\n382  393                                    71       77\n376  388                                    65       71\n371  382                                    59       66\n365  377\n54       60\n359  371                                    48       54\n354  365                                    43       49\n348  360                                    37       43\n343  354                                             37\n337  348                         16. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:\n332  343                             a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:\n326  337\n321  332                                „3260-3280\n315  326                                 3280-3300\".\n310  320                             b) Folgende Spalten werden angefügt:\n304  315\n299  309                                   940      960\nbis      bis\n293  303\n960      980\n287  298\n282  292                                    48       49\n276  286                                  813       831\n271  281                                  807       825\n265  275                                  801       819\n260  269                                   795      812\n254  264                                   789      806\n249  258                                   783      800\n243  253                                   776      794\n238  247                                   770      787\n232  241                                   764      7.81\n226  236                                   758      775","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989 2155\n940   960                                          940    960\nbis  bis                                          bis    bis\n960   980                                          960    980\n48    49                                          48      49\n753   769                                          446    458\n747   764                                          440    452\n741   758                                          434    446\n736   752                                          429    440\n730   747                                          423    435\n725   741                                          418    429\n719   735                                          412    423\n714   730                                          407    418\n708   724                                          401    412\n702   718                                          395    406\n697   713                                          390    401\n691   707                                          384    395\n686   701                                          379    389\n680   696                                          373    384\n675   690                                          367    378\n669   684                                          362    372\n663   679                                          356    367\n658   673                                          351    361\n652   667                                          345    355\n647   662                                          340    350\n641   656                                          334    344\n636   650                                          328    338\n630   645                                          323    333\n624   639                                          317    327\n619   633                                          312    321\n613   628                                          306    316\n608   622                                          301    310\n602   616                                          295    304\n596   611                                          289    299\n591   605                                          284    293\n585   599                                          278    287\n580   594                                          273    282\n574   588                                          267    276\n569   582                                          262    270\n563   577                                          256    265\n557   571                                          250    259\n552   565                                          245    253\n546   560                                          239    248\n541   554                                          234    242\n535   548                                          228    236\n529   543                                          223    231\n524   537                                          217    225\n518   531                                          211    219\n513   526                                          206    214\n507   520                                          200    208\n502   514                                          195    202\n496   509                                          189    197\n490   503                                          183    191\n485   497                                          178    185\n479   492                                          172    180\n474   486                                          167    174\n468   480                                          161    168\n462   475                                          156    163\n457   469                                          150    157\n451  463                                          144    151","2156                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n940       960                                           1060      1080\nbis       bis                                            bis       bis\n960       980                                           1080      1100\n48        49                                             54        55\n139      146                                             795       811\n133      140                                             790       805\n128      134                                             784       800\n122      129                                             778       794\n117      123                                             773       788\n111      118                                             767       782\n105      112                                             761       777\n100      106                                             756       771\n94      101                                             750       765\n89        95                                            744       759\n83       89                                             739       754\n78       84                                             733       748\n72        78                                            727       742\n66        72                                            721       736\n61       67                                             716       730\n55       61\n710       724\n50       55\n704       719\n44        50\n698       713\n38        44\n693       707\n38\n687       701\n681       695\n17 Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:                          675       689\na) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:              669       683\n664       677\n„3640-3660                                                  658       672\n3660-3680\".\n652 ·     666\nb) Folgende Spalten werden angefügt:                            646       660\n640       654\n1060      1080                                             634       648\nbis       bis                                            628        642\n1080      1100\n623       636\n54       55                                             617       630\n611       624\n918      935                                             605       618\n912      930                                             599       612\n907      924                                             593       606\n901      918                                             587       600\n896      913                                             581       594\n890      907                                             575       588\n885      902                                             569       582\n879      896                                             563       576\n874      891                                             557       570\n868      885                                             552       564\n862      879                                             546       558\n857      874                                             540       552\n851      868                                             534        546\n846      862                                              528       539\n840      857                                              522       533\n835      851                                              516       527\n829      845                                              509       521\n823      840                                             503        515\n818      834                                             497        509\n812      828                                             491       503\n807      823                                             485       497\n01     817                                             479       491","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                         2157\n·---\"-.-·--·--·\n1060     1080                                                 1060      1080\nbis      bis                                                  bis       bis\n1080     1100                                                 1080      1100\n54       55                                                    54        55\n473      484                                                  162      168\n467      478                                                  156      162\n462      472                                                  151      156\n456      467                                                  145       151\n450      461                                                  139       145\n445      455                                                  134       139\n439      449                                                  128       133\n433      444                                                  122       128\n428      438                                                  117       122\n422      432                                                  H1        116\n416      426                                                  105       110\n411      421                                                  100      105\n405      415                                                   94        99\n400      409                                                   88        93\n394      403                                                   83        87\n388      398                                                   77        82\n383      392                                                   71        76\n377       386                                                   66        70\n371       380                                                   60        64\n366      375                                                    54        59\n49        53\n360      369                                                    43        47\n354      363                                                    37        41\n349      357\n36\n343      352\n337      346\n18. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:\n332      340\n326      334                                            a) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:\n320      329                                               „4000-4020\n315      323                                                4020-4040\".\n309      317\nb) Folgende Spalten werden angefügt:\n303      311\n298      306                                                 1160      1180     1200\n292      300                                                  bis       bis      bis\n286      294                                                 1180     1200      1220\n281      288\n56        57       58\n275       283\n269      277                                                1013     1030     1048\n264      271                                                1008     1025     1042\n258      266                                                1002     1020     1037\n252      260                                                 997     1014     1032\n247      254                                                 992     1009     1026\n241      248                                                 986     1004     1021\n235      243                                                 981       998    1015\n230      237                                                 976       993    1010\n224      231                                                 971       987    1004\n218      225                                                 965       982      999\n213      220                                                 960       977      993\n207      214                                                 954       971      988\n201      208                                                 949       966      982\n196      202                                                 944       960      977\n190      197                                                 938       955      971\n184      191                                                 933       949      966\n179      185                                                 927       944      960\n173      179                                                 922       938      954\n168      174                                                 916       933      949","2158                Bundesgesetzolatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1160 1180 1200                                1160      1180 1200\nbis  bis  bis                                 bis       bis  bis\n1180 1200 1220                                1180      1200 1220\n56  57    58                                 56        57   58\n911  927  943                                  587       598  610\n905  921  937                                  580       592  604\n900  916  932                                  574       586  597\n894  910  926                                  568       579  591\n889  905  920                                  561       573  584\n883  899  915                                  555    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De.zember 1989      2159\n1160     1180     1200                                    1280    1300   1320\nbis      bis      bis                                     bis     bis    bis\n1180     1200     1220                                    1300    1320   1340\n56       57       58                                      62      63     64\n265      271      278                                  1128    1145    1163\n259      265       272                                  1123    1140    1158\n253      260      266                                  1118    1135    1153\n248      254       260                                  1113    1130    1147\n242      248       254                                  1108    1125    1142\n236      242       248                                  1103    1120    1137\n230      236       242                                  1098    1115    1132\n225      231       236                                  1093    1110    1127\n219      225      231                                  1088    1105    1121\n213       219      225                                  1083    1099    1116\n207       213      219\n202       207      213                                  1077    1094    1111\n196     201       207                                  1072    1089    1106\n190       196      201                                  1067    1084    1100\n185      190      195                                  1062    1079    1095\n1057    1073    1090\n179       184      189\n173       178      183                                  1052    1068    1084\n167      172       177                                  1046    1063    1079\n162       167      172                                  1041    1057    1073\n156      161       166                                  1036    1052    1068\n1030    1047    1063\n150      155       160\n144     149       154                                  1025    1041    1057\n139       143      148                                  1020    1036    1052\n133     137       142                                  1014    1030    1046\n127     132       136                                  1009    1025    1041\n121      126       130                                  1004    1019    1035\n116      120       124                                    998   1014    1029\n110       114      118                                    993   1008    1024\n104     108       112                                    987   1003    1018\n98     102       106                                    982     997   1013\n93       97      101                                    976     992   1007\n87       91       95                                    971     986   1001\n81       85       89                                    965     980    996\n75       79       83                                    959     975    990\n70       73       77\n954     969    984\n64       67       71                                    948     963    978\n58       62       65\n943     958    973\n52       56       59\n937     952    967\n47       50       53\n931     946    961\n41       44       47\n926     940    955\n35       38       41                                    920     935    949\n35\n914     929    943\n908     923    937\n19. Die Anlage 8 wird wie folgt geändert:                            903     917    931\n897     911    926\na) Die Vorspalte wird um folgende Zeilen ergänzt:                891     905    920\n„432G-4340                                                            899    914\n885\n434G-4360\".                                                                 908\n879     893\nb) Folgende Spalten werden angefügt:                             873     887    902\n867     881    895\n1280     1300     1320                                     862     875    889\nbis      bis      bis                                     856     869    883\n1300     1320     1340                                     850     863    877\n62       63       64                                      844     857    871\n838     851    865\n1133      1150     1168                                     832     845    859","2160                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1280 1300 1320                               1280       1300 1320\nbis  bis  bis                                bis        bis  bis\n1300 1320 1340                               1300       1320 1340\n62   63   64                                 62         63   64\n826 839  853                                 478        487  496\n819  833 846                                 472        481  489\n813  827 840                                 466        475  483\n807  821 834                                 460        469  477\n801  814 828                                 454        463  471\n795  808  821                                 448        456  465\n789  802  815                                 442        450  458\n783  796 809                                 436        444  452\n776  789  802                                 430        438  446\n770  783 796                                 424        432  440\n764  777  789                                 418        426  434\n758  770  783                                 412        420  427\n751  764  777                                 406        413  421\n745  758  770                                 400        407  415\n739  751  764                                 394        401  409\n732  745  757                                 388        395  402\n726  738  751                                 381        389  396\n720  732  744                                 375        383  390\n713  725  738                                 369        376  383\n707  719  731                                 363        370  377\n700  712  724                                 357        364  371\n694  706  718                                 351        358  365\n687  699  711                                 345        352  358\n681  693  704                                 339        345  352\n674  686  698                                 332        339  346\n668  679  691                                 326        333  339\n661  673  684                                 320        327  333\n654  666  678                                 314        320  327\n648  659  671                                 308        314  320\n641  653  664                                 302        308  314\n634  646  657                                 295        302  308\n628  639  650                                 289        295  301\n621  632  644                                 283        289  295\n614  625  637                                 277        283  289\n608  619  630                                 271        276  282\n601  612  623                                 264        270  276\n594  605  616                                 258        264  269\n587  598  609                                 252        257  263\n580  591  602                                 246        251  257\n574  584  595                                 239        245  250\n568  578  588                                 233        238  244\n562  572  581                                 227        232  237\n556  566  575                                 221        226  231\n550  560  569                                 214        219  225\n544  554  563                                 208        213  218\n538  548  557                                 202        207  212\n532  542  551                                 195        200  205\n526 536  545                                 189        194  199\n520 530  539                                 183        188  192\n514  523 532                                 177        181  186\n508 517  526                                 170        175  179\n502  511 520                                 164        168  173\n496  505 514                                 158        162  166\n490  499  508                                151        156  160\n484  493  502                                145        149  154","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989       2161\n1280     1300     1320                                   1400   1420     1440\nbis       bis     bis                                    bis    bis      bis\n1300     1320     1340                                  1420    1440     1460\n62        63      64                                     67     68       69\n139       143     147                                  1113   1129     1144\n132       136     141                                  1108   1123     1139\n126       130     134                                  1102   1118     1134\n120       124     127                                  1097   1113     1128\n113       117     121                                  1092   1107     1123\n107       111     114                                  1086   1102     1117\n100       104     108                                  1081   1096     1112\n94        98     101                                  1075   1091     1106\n88        91      95                                  1070   1085     1100\n81        85      88                                  1065   1080     1095\n75        78      82                                 1059    1074     1089\n68        72      75                                 1053    1068     1083\n62        65      69                                 1048    1063     1078\n56        59      62                                 1042    1057     1072\n49        52      55                                 1037    1052     1066\n43        46      49\n36                42                                 1031    1046     1061\n39\n1026    1040     1055\n36\n1020    1034     1049\n20. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:                         1014    1029     1043\na) Die Vorspalte wird um folgende Zeile ergänzt:              1008    1023     1037\n,,4680-4 700\".                                             1003    1017     1032\nb) Folgende Spalten werden angefügt:\n997   1011     1026\n991   1006     1020\n1400     1420     1440                                    985   1000     1014\nbis      bis      bis                                    980    994     1008\n1420     1440     1460\n974    988     1002\n67        68      69                                     968    982      996\n962    976      990\n1252     1269     1287                                    956    970      984\n1247     1265     1282                                    950    964      978\n1243     1260     1277\n944    958      972\n1238     1255     1273                                    938    952      966\n1233     1250     1268                                    932    946      960\n1228     1246     1263                                    926    940      953\n1224     1241     1258                                    920    934      947\n1219     1236     1253\n914    928      941\n1214     1231     1248                                    908    921      935\n1209     1226     1243                                    902    915      929\n1204     1221     1238                                    896    909      922\n1199     1216     1233                                    890    903      916\n1195     1211     1228\n1190     1206     1223                                    883    897      910\n1185     1201     1218                                    877    890      903\n1180     1196     1213                                    871    884      897\n1175     1191     1208                                    865    878      891\n1170     1186     1203                                    859    871      884\n1165     1181     1197                                    852    865      878\n1160     1176     1192                                    846    859      871\n1154     1171     1187                                    840    852      865\n1149     1166     1182                                    833    846      858\n1144     1160     1176                                    827    839      852\n1139     1155     1171                                    820    833      845\n1134     1150     1166                                    814    826      839\n1129     1145     1161                                    807    820      832\n1123     1139     1155                                    801    813      826\n1118     1134     1150                                    795    807      819","216?                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1400 1420 1440                                1400      1420  1440\nbis  bis  bis                                 bis       bis   bis\n1420 1440 1460                                1420      1440  1460\n67   68   69                                  67        68    69\n788  800  812                                 433       440   447\n781  793  806                                 426       433   441\n775  787  799                                 420       427   434\n768  780  792                                 413       420   428\n762  774  785                                 407       414   421\n755  767   779                                 400       407   414\n748  760  772                                  394       401   408\n742  753   765                                 387       394   401\n735  747  758                                  381       387   394\n728  740  751                                  374       381   388\n721  733  744                                  368       374   381\n715  726  738                                  361       368   374\n708  719  731                                  354       361   368\n701  712  724                                  348       354   361\n694  705  717                                  341       348   354\n687  699  710                                  335       341   347\n681  692  703                                  328       334   341\n674  685  696                                  321       328   334\n667  678  689                                  315       321   327\n660  671  681                                  308       314   320\n653  664  674                                  302        308   314\n646  656  667                                  295        301   307\n640  650  660                                  288        294   300\n634  643  653                                  282       287    293\n628  637  647                                  275       281    286\n621  631  641                                  268       274    279\n615  625  634                                  262       267    273\n609  619  628                                  255       260    266\n603  612  622                                  248       254    259\n597  606  615                                  241        247   252\n591  600  609                                  235       240   245\n584  594  603                                  228       233   238\n578  587  596                                  221       226   231\n572  581  590                                  214       219   224\n566  575  584                                  208       213   218\n559  568  577                                  201       206   211\n553  562  571                                  194       199   204\n547  556  564                                  187       192   197\n541  549  558                                  180       185   190\n534  543  552                                  173       178   183\n528  537  545                                  167       171   176\n522  530  539                                  160       164   169\n515  524  532                                  153       157   162\n509  517  526                                  146       150   155\n503  511  519                                  139       143   148\n496  505  513                                  132       136   141\n490  498  506                                  125       130   134\n484  492  500                                  118       123   127\n477  485  493                                  112       116   120\n471  479  487                                  105       109   112\n465  472  480                                   98       102   105\n458  466  474                                   91         94    98\n452  459  467                                   84         87    91\n445  453  461                                   77         80    84\n439  446  454                                   70         73    77","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                   2163\n1400        1420      1440                                      1520     1540   1560  Steige-\nbis         bis       bis                                       bis      bis    bis  rungs-\n1420        1440      1460                                      1540     1560   1580  betrag\n67          68        69                                        73       74     75     76\n63          66        70                                       1208    1223   1239     16\n56          59        63                                       1203    1218   1234     15\n49          52        55                                       1198    1213   1228     15\n42          45        48                                       1192    1208   1223     15\n35          38        41                                       1187    1203   1218     15\n1182    1197    1212     15\n21 . Die Anlage 10 wird wie folgt geändert:                              1177    1192    1207     15\n1171    1187    1202    15\na) In Absatz   1  werden                                            1166    1181    1196     15\naa) die Vorspalte um folgende Zeilen ergänzt:                    1161    1176    1191    15\n„5080-5100                                                  1156    1171    1185     15\n5100-5120\"                                                 1150    1165    1180    15\nund                                                        1145    1160    1175    15\n1139    1154    1169    15\nbb) die Spalte 73 durch folgende Spalten 73 bis 76               1134    1149    1163    15\nersetzt:\n1129    1143   1158     15\n1123    1138   1152     15\n1520        1540      1560   Steige-                               1132   1147     15\n1118\nbis         bis       bis    rungs-\n1540        1560\n1112    1127   1141     14\n1580    betrag\n1107    1121   1135     14\n73          74        75       76\n1101    1115    1130    14\n1373        1391      1408      18                        1095    1110    1124    14\n1369        1386      1404      18                        1090    1104    1118    14\n1364        1382      1399      17                        1084    1098    1113    14\n1360        1378      1395      17                        1079    1093    1107    14\n1356        1373      1390      17                        1073    1087    1101     14\n1351        1369      1386      17                        1067    1081    1095     14\n1347        1364      1381      17                        1061    1075    1089     14\n1342        1360      1377      17                        1056    1070    1084     14\n1338        1355      1372      17                        1050    1064    1078     14\n1333        1350      1367      17                                                 14\n1044    1058    1072\n1329        1346      1363      17                        1038     1052   1066     14\n1324        1341      1358      17                        1033     1046   1060     14\n1320        1337      1353      17                        1027    1040    1054     14\n1315        1332      1349      17                        1021     1034   1048     14\n1310        1327      1344      17\n1015     1028   1042     13\n1306        1322      1339      17                        1009     1022   1036     13\n1301        1318      1334      17                        1003     1016   1030     13\n1296        1313      1330      17                          997    1010   1024     13\n1292        1308      1325      17                          991    1004   1018     13\n1287        1303      1320      16\n985      998  1011     13\n1282        1299      1315      16                          979      992  1005     13\n1277        1294      1310      16                          973      986    999    13\n1272        1289      1305      16                          967      980    993    13\n1268        1284      1300      16                          961      974    987    13\n1263        1279      1295      16\n1258        1274      1290      16                          955      968    981    13\n1253        1269      1285      16                          949      961    974    13\n1248        1264      1280      16                          942      955    968    13\n1243        1259      1275      16                          936      949    962    13\n1238        1254      1270      16                          930      943    955    13\n1233        1249      1265      16                           924      936    949    13\n1228        1244      1260      16                           918      930    943    13\n1223        1239      1255      16                           911      924    936    12\n1218        1234      1249      16                           905      917    930    12\n1213        1229      1244      16                           899      911    923    12","2164                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1520  1540  1560   Steige-                          1520  1540 1560 Steige-\nbis   bis   bis    rungs-                           bis   bis  bis rungs-\n1540  1560  1580    betrag                          1540  1560 1580 betrag\n73    74    75        76                            73     74  75    76\n892   905   917       12                             533   542  550    8\n886   898   910       12                             527   535  543    8\n880   892   904       12                             520   528  536    8\n873   885   897      12                              513   521  530    8\n867   879   891      12                              507   515  523    8\n860   872   884       12                             500    508  516    8\n854   866   878       12                             493    501  509    8\n847   859   871       12                             486    494  502    8\n841   853   864       12                             479    487  495    8\n834   846   858       12                             472    480  488    8\n828   839   851       12                             466   473  481     8\n821   833   844       12                             459   466  474     8\n814   826   838       12                             452   459  467     8\n808   819   831       12                             445   453  460     8\n801   813   824       11                             438   446  453     7\n794   806   817      11                              431   439  446     7\n788   799   810      11                              424   432  439     7\n781   792   804      11                              417   425  432     7\n774   785   797      11                              410   418  425     7\n767   779   790      11                              403   411  418     7\n761   772   783      11                              396   403  411     7\n754   765   776      11                              389   396  403     7\n747   758   769      10                              382   389  396     7\n741   751   762      10                              375   382  389     7\n734   745   755      10                              368   375  382     7\n728   738   749      10                              361   368  375     7\n722   732   742      10                              354   361  368     7\n716   726   736      10                              347   354  360     7\n709   719   729      10                              340   347  353     7\n703   713   723      10                              333   339  346     7\n697   707   716       10                             326   332   339    6\n690   700   710      10                              319   325   331    6\n684   694   703      10                              311   318  324     6\n678   687   697      10                              304   311  317     6\n671   681   690      10                              297   303  309     6\n665   674   684      10                              290   296  302     6\n658   668   677      10                              283   289  295     6\n652   661   671        9                             275   281  287     6\n645   655   664        9                             268   274  280    6\n639   648   658        9                             261   267  273     6\n632   642   651        9                            254    259  265    6\n626   635   644        9                            246    252  258    6\n619   629   638        9                            239    245  250    6\n613   622   631        9                            232    237  243    6\n606   615   624        9                            224    230  235    6\n600   609   618        9                            217    223  228    5\n593   602   611        9                            210    215  221    5\n587   595   604        9                            202    208  213    5\n580   589   598        9                             195   200  206    5\n573   582   591        9                             187   193  198    5\n567   575   584        9                            180    185  190    5\n560   569   577        9                            173    178  183    5\n554   562   571        9                            165    170  175    5\n547   555   564        8                            158    163  168    5\n540   549   557        8                            150    155  160    5","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1989                                   2165\nSpalte 75 ergebende Betrag um einen Steige-\n1520     1540      1560     Steige-\nrungsbetrag nach Absatz 1 Spaite 76 erhöht.\nbis      bis       bis     rungs-\n1540     1560      1580      betrag                      3.   Bei einem nach Nummer 1 ermäßigten monat-\nlichen Familieneinkommen von mehr als 5 120\n73       74        75        76\nDeutsche Mark wird für jede weiteren angefan-\n143      148       152        5                              genen 40 Deutsche Mark der nach Anwen-\n135      140       145        5                             dung der Nummern 1 und 2 sich ergebende\n128      132       137        5                              Betrag um 10 Deutsche Mark vermindert.\n120      125       130        5                              Wohngeld unter 35 Deutsche Mark wird nicht\n113      117       122        5                             gewährt.\"\n105\nArtikel 2\n110       114        5\n97      102       106        4                            Neufassung des Wohngeldgesetzes\n90       94        99        4\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und\n82       87        91        4\nStädtebau kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes in\n75       79        83        4\nder ab 1 . Januar 1990 geltenden Fassung im Bundes-\n67       71        76        4                gesetzblatt bekanntmachen.\n59       64        68        4\n52       56        60        4                                            Artikel 3\n44       48        52        4\n36       40        44        4                                         Berlin-Klausel\n36        4                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n,,(2) Bei einem Haushalt mit mehr als zehn Fami-      werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nlienmitgliedern gilt Absatz 1 entsprechend mit fol-     Überleitungsgesetzes.\ngenden Maßgaben:\nArtikel 4\n1.    Es ist von einem monatlichen Familienein-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nkommen auszugehen, das sich für das elfte\nund jedes weitere Familienmitglied um je              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n350 Deutsche Mark ermäßigt.                       1 . Januar 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstaben d und e,\n2.    Bei einer nach § 8 Abs. 1 zu berücksichti-        Nr. 1O sowie Artikel 2 treten am Tage nach der Ver-\ngenden Miete oder Belastung von mehr als          kündung in Kraft.\n1 580 Deutsche Mark wird für jede weiteren            (2) § 8 Abs. 7 Satz 2 des Wohngeldgesetzes in der\nangefangenen 20 Deutsche Mark der nach            Fassung des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe e tritt am 1. April\nAnwendung der Nummer 1 sich aus Absatz 1          1990 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Dezember 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}