{"id":"bgbl1-1989-56-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":56,"date":"1989-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/56#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-56-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_56.pdf#page=13","order":6,"title":"Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrankheiten im Obstbau","law_date":"1989-12-01T00:00:00Z","page":2105,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989                                  2105\nVerordnung\nzur Bekämpfung von Viruskrankheiten Im Obstbau\nVom 1. Dezember 1989\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 6, 9, 11 und 13 des  sowie Standort und Umfang des Bestandes der zuständi-\nPflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986                gen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n(BGBI. 1 S. 1505) wird verordnet:\n§6\n§ 1\n(1) Sind Bestände oder Vermehrungsanlagen nach § 3\nIn Anlage 1 bezeichnete Pflanzen außer Vermehrungs-        Satz 1 von einer in Anlage 2 genannten Viruskrankheit\nmaterial dürfen als Anbaumaterial nur in den Verkehr         befallen, so sind die Verfügungsberechtigten und Besitzer\ngebracht werden oder für die erwerbsmäßige Obstgewin-        verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur\nnung nur angezogen werden, wenn das verwendete Ver-          Bekämpfung der Viruskrankheit anordnet,\nmehrungsmaterial von Pflanzen gewonnen worden ist, die\n1 . befallene Pflanzen,\n1. bei einer amtlichen Untersuchung als frei von den in      2. Pflanzen, die nicht nachweislich die Voraussetzungen\nAnlage 2 genannten        Viruskrankheiten     befunden\ndes § 1 erfüllen oder\nworden sind oder\n3. Vermehrungsmaterial, das nicht nachweislich die Vor-\n2. aus Vermehrungsmaterial erzeugt worden sind, das\naussetzungen des § 2 erfüllt,\nvon Pflanzen nach Nummer 1 gewonnen worden ist.\nzu vernichten.\n§2                                    (2) Pflanzen und Vermehrungsmaterial nach Absatz 1\nVermehrungsmaterial zur Gewinnung von Pflanzen             dürfen nur zu ihrer unverzüglichen Vernichtung von ihrem\nnach Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden,       Standort entfernt werden.\nwenn es von Pflanzen gewonnen worden ist, die bei einer\namtlichen Untersuchung als frei von den in Anlage 2\n§7\ngenannten Viruskrankheiten befunden worden sind.               , (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den\n§~ 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs-\n§3                                vorhaben und für bestimmte, insbesondere nur gebiets•\nweise oder örtlich verbreitete Sorten sowie in Einzelfällen\nBestände von in Anlage 1 bezeichneten Pflanzen, die in     für bestimmte Arten zulassen, soweit hierdurch die\nden Verkehr gebracht werden sollen, sowie Samenspen-          Bekämpfung der in Anlage 2 genannten Viruskrankheiten\nder, Unterlagen-Anzuchten und Reiserschnittgärten (Ver-       nicht beeinträchtigt und die Gefahr ihrer Ausbreitung nicht\nmehrungsanlagen) mit in Anlage 1 bezeichneten Pflanzen        begründet wird.\nwerden amtlich auf Befall mit den in Anlage 2 genannten     -\nViruskrankheiten überwacht. Im Rahmen dieser Über-               (2) Bei neuen Sorten, Typen und Mutanten dürfen Aus-\nwachung werden bei Saatgut jährlich, in Vermehrungs-          nahmen nach Absatz 1 nur für wissenschaftliche Zwecke\nanlagen im Abstand von längstens drei Jahren Untersu-         und für Züchtungsvorhaben erteilt werden.\nchungen durchgeführt.\n§4                                                              §8\nDie Untersuchung nach § 1 Nr. 1 sowie den §§ 2 und 3          Die Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit\nSatz 2 muß mit lndikatorpflanzen, Seren oder anderen          vom 7. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 804), geändert durch § 5\ngleichwertigen Methoden durchgeführt werden.                  Abs. 2 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1S. 640),\nbleibt unberührt.\n§5                                                              §9\nVerfügungsberechtigte und Besitzer von Beständen und            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1\nVermehrungsanlagen nach § 3 Satz 1 sind verpflichtet,         Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nden Beginn der Anzucht, Art und Herkunft der Pflanzen         vorsätzlich oder fahrlässig","2106                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1. entgegen § 1 oder § 2 Pflanzen oder Vermehrungs-                                            § 10\nmaterial in den Verkehr bringt,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. entgegen § 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 45 des Pflanzen-\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder           schutzgesetzes auch im Land Berlin.\n3. entgegen§ 6 Abs. 2 Pflanzen oder Vermehrungsmate-                                           § 11\nrial vom Standort entfernt.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2            Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung von\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer             Viruskrankheiten im Obstbau vom 26. Juli 1978 (BGBI. 1\nvorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung       S. 1120), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 4 der Verordnung\nnach § 6 Abs. 1 zuwiderhandelt.                                 vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nAnlage 1\n(zu §§ 1, 2 und 3 Satz 1)\nPflanzen\nPflanzen der Gattungen\nApfel (Malus Mill.), außer Samen und Sämlingen\nBirne (Pyrus L.), außer Samen und Sämlingen\nPrunus-Arten (Prunus L.):\nAprikose (P. armeniaca)\nMirabelle (P. domestica spp. syriaca)\nPfirsich (P. persica)\nPflaume (P. domestica spp. domestica)\nReneklode (P. domestica spp. italica)\nSauerkirsche (P. cerasus)\nSüßkirsche (P. avium)\nZwetsche (P. domestica spp. domestica)\nQuitte (Cydonia Mill.), außer Samen und Sämlingen,\ndie zur Obstgewinnung bestimmt sind","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989                                         2107\nAnlage 2\n(zu § 1 Nr. 1, §§ 2, 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1)\nViruskrankheiten\nPflanzen                                            Schadorganismus oder Krankheit\nwissenschaftliche Bezeichnung                  deutsche Bezeichnung\n2                                          3\nApfel (Malus)                              apple  flat limb                           Flachästigkeit\napple  rubbery wood                        Gummiholzkrankheit\napple  mosaic                              Mosaik\napple  rough skin/apple star crack         Rauhschaligkeit\nBirne (Pyrus)                              pear vein yellows                          Adernvergilbung\npear ring pattern mosaic                   Ringfleckenmosaik\nPrunus-Arten (Prunus):\nAprikose (P. armeniaca)\nMirabelle (P. domestica\nspp. syriaca)\nPfirsich (P. persica)                       European plum line pattern              Bandmosaik\napple chlorotic leaf spot virus\nj\nPflaume (P. domestica                                                               Chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels\nspp. domestica)                             Prunus necrotic ringspot virus/         Kirschenringfleckenviren\nReneklode (P. domestica                     prune dwarf virus\nspp. italica)                               plum pox                                Scharkakrankheit\nZwetsche (P. domestica\nspp. domestica)\nSauerkirsche (P. cerasus)                   Prunus necrotic ringspot virus/         Kirschenringfleckenviren\nSüßkirsche (P. avium)            }       {\nprune dwarf virus\nPfeffinger disease                      Pfeffinger Krankheit\nQuitte (Cydonia)                           pear vein yellows                           Adernvergilbung\npear ring pattern mosaic                    Ringfleckenmosaik\npear stony pit                              Steinfrüchtigkeit\nVerkündungen· im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                 lnkrafttretens\nSeite    (Nr.            vom)\n29. 11. 89      Verordnung TSF Nr. 6/89 zur Änderung des Güterfernver-\nkehrstarifs                                                    5541     (225      1. 12. 89)            1. 1. 90\n9291","2108                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                                         Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 40, ausgegeben am 1. Dezember 1989\nTag                                                                         Inhalt                                                                                Seite\n21. 11. 89          Gesetz zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar\n1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom\n25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens .................................... .                                                                890\nneu: 860-5-2\n20. 11. 89          Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am\nGrenzübergang 's-Heerenberg-West/Abfertigungsstelle Heerenberg an der Straße von Emmerich\nnach ·s-Heerenberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  902\n21. 11. 89          Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von\n1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem\nübereinkommen (3. SOLAS-ÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               905\n23. 1 1 . 89        Zweite Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 14 über einheitliche Vorschriften für die\nGenehmigung der Fahrzeuge ~.insichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte in Personenkraft-\nwagen (Zweite Verordnung zur Anderung der ECE-Regelung Nr. 14) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  917\n23. 11. 89          Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (2. Erhöhung des Zollkontin-\ngents 1989 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     937\n6i3-2-8\n26. 10. 89          Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-\nlegung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem\nAbkommen ...................................................................... .                                                                     938\n31. 10. 89          Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages .............. .                                                           939\n7. 11. 89        Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... .                                                           939\n14. 11. 89          Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung\nderHanungfürSeeforderungen ...................................................... .                                                                   941\n16. 11. 89          Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ .                                                           942\nPreis dieser Ausgabe: i0,80 DM (9.40 DM zuzughch 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1, ,80 DM.\nIm Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509. BLZ 370 100 50. oder gegen Vorausrechnung"]}