{"id":"bgbl1-1989-56-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":56,"date":"1989-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/56#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_56.pdf#page=12","order":2,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Gesamtbeitragsverordnung","law_date":"1989-12-01T00:00:00Z","page":2104,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["2104                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nZu vermitteln\nUd.           Teil des                                                                  im Ausbildungshalbjahr\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1    2    3    4     5   6\n1                 2                                            3                                4\ne) bei Zahlungsverzug angemessene                            X\nMaßnahmen einleiten\nf)  Steuern und Abgaben des Ausbildungs-                     X\nbetriebes nennen\ng) betriebliche Risiken und die entsprechenden               X\nVersicherungsmöglichkeiten beschreiben\n8.4 Kosten- und Leistungs-        a) Aufgabe und Bedeutung der Kosten- und                      X\nrechnung                           Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 8 Buchstabe d)            beschreiben\nb) Leistungen des Ausbildungsbetriebes                        X    X\nzusammenstellen und berechnen\nc) die im Ausbildungsbetrieb angewandten                      X   X\nVerfahren der Kosten- und Leistungsrechnung\nnach Anleitung durchführen\nd) wichtige betriebliche Leistungskennzahlen                  X   X\nermitteln und deren Bedeutung erklären\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Gesamtbeitragsverordnung\nVom 1. Dezember 1989\nAuf Grund des § 175 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch\nArtikel 1 Nr. 32 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. De-\nzember 1988 (BGBI. 1 S. 2343) eingefügt worden ist, wird\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,\ndem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundes-\nminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit nach\nAnhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verordnet:\nArtikel 1\nIn § 2 Abs. 1 der Gesamtbeitragsverordnung vom\n21 . November 1972 (BGBI. 1 S. 2145), zuletzt geändert _\ndurch die Verordnung vom 25. November 1986 (BGBI. 1\nS. 2079), wird die Zahl „70\" durch die Zahl „63\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989\nin Kraft.\nBonn, den 1. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989                                  2105\nVerordnung\nzur Bekämpfung von Viruskrankheiten Im Obstbau\nVom 1. Dezember 1989\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 6, 9, 11 und 13 des  sowie Standort und Umfang des Bestandes der zuständi-\nPflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986                gen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n(BGBI. 1 S. 1505) wird verordnet:\n§6\n§ 1\n(1) Sind Bestände oder Vermehrungsanlagen nach § 3\nIn Anlage 1 bezeichnete Pflanzen außer Vermehrungs-        Satz 1 von einer in Anlage 2 genannten Viruskrankheit\nmaterial dürfen als Anbaumaterial nur in den Verkehr         befallen, so sind die Verfügungsberechtigten und Besitzer\ngebracht werden oder für die erwerbsmäßige Obstgewin-        verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur\nnung nur angezogen werden, wenn das verwendete Ver-          Bekämpfung der Viruskrankheit anordnet,\nmehrungsmaterial von Pflanzen gewonnen worden ist, die\n1 . befallene Pflanzen,\n1. bei einer amtlichen Untersuchung als frei von den in      2. Pflanzen, die nicht nachweislich die Voraussetzungen\nAnlage 2 genannten        Viruskrankheiten     befunden\ndes § 1 erfüllen oder\nworden sind oder\n3. Vermehrungsmaterial, das nicht nachweislich die Vor-\n2. aus Vermehrungsmaterial erzeugt worden sind, das\naussetzungen des § 2 erfüllt,\nvon Pflanzen nach Nummer 1 gewonnen worden ist.\nzu vernichten.\n§2                                    (2) Pflanzen und Vermehrungsmaterial nach Absatz 1\nVermehrungsmaterial zur Gewinnung von Pflanzen             dürfen nur zu ihrer unverzüglichen Vernichtung von ihrem\nnach Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden,       Standort entfernt werden.\nwenn es von Pflanzen gewonnen worden ist, die bei einer\namtlichen Untersuchung als frei von den in Anlage 2\n§7\ngenannten Viruskrankheiten befunden worden sind.               , (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den\n§~ 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs-\n§3                                vorhaben und für bestimmte, insbesondere nur gebiets•\nweise oder örtlich verbreitete Sorten sowie in Einzelfällen\nBestände von in Anlage 1 bezeichneten Pflanzen, die in     für bestimmte Arten zulassen, soweit hierdurch die\nden Verkehr gebracht werden sollen, sowie Samenspen-          Bekämpfung der in Anlage 2 genannten Viruskrankheiten\nder, Unterlagen-Anzuchten und Reiserschnittgärten (Ver-       nicht beeinträchtigt und die Gefahr ihrer Ausbreitung nicht\nmehrungsanlagen) mit in Anlage 1 bezeichneten Pflanzen        begründet wird.\nwerden amtlich auf Befall mit den in Anlage 2 genannten     -\nViruskrankheiten überwacht. Im Rahmen dieser Über-               (2) Bei neuen Sorten, Typen und Mutanten dürfen Aus-\nwachung werden bei Saatgut jährlich, in Vermehrungs-          nahmen nach Absatz 1 nur für wissenschaftliche Zwecke\nanlagen im Abstand von längstens drei Jahren Untersu-         und für Züchtungsvorhaben erteilt werden.\nchungen durchgeführt.\n§4                                                              §8\nDie Untersuchung nach § 1 Nr. 1 sowie den §§ 2 und 3          Die Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit\nSatz 2 muß mit lndikatorpflanzen, Seren oder anderen          vom 7. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 804), geändert durch § 5\ngleichwertigen Methoden durchgeführt werden.                  Abs. 2 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1S. 640),\nbleibt unberührt.\n§5                                                              §9\nVerfügungsberechtigte und Besitzer von Beständen und            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1\nVermehrungsanlagen nach § 3 Satz 1 sind verpflichtet,         Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nden Beginn der Anzucht, Art und Herkunft der Pflanzen         vorsätzlich oder fahrlässig","2106                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1. entgegen § 1 oder § 2 Pflanzen oder Vermehrungs-                                            § 10\nmaterial in den Verkehr bringt,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. entgegen § 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 45 des Pflanzen-\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder           schutzgesetzes auch im Land Berlin.\n3. entgegen§ 6 Abs. 2 Pflanzen oder Vermehrungsmate-                                           § 11\nrial vom Standort entfernt.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2            Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung von\nBuchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer             Viruskrankheiten im Obstbau vom 26. Juli 1978 (BGBI. 1\nvorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung       S. 1120), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 4 der Verordnung\nnach § 6 Abs. 1 zuwiderhandelt.                                 vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. Dezember 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nAnlage 1\n(zu §§ 1, 2 und 3 Satz 1)\nPflanzen\nPflanzen der Gattungen\nApfel (Malus Mill.), außer Samen und Sämlingen\nBirne (Pyrus L.), außer Samen und Sämlingen\nPrunus-Arten (Prunus L.):\nAprikose (P. armeniaca)\nMirabelle (P. domestica spp. syriaca)\nPfirsich (P. persica)\nPflaume (P. domestica spp. domestica)\nReneklode (P. domestica spp. italica)\nSauerkirsche (P. cerasus)\nSüßkirsche (P. avium)\nZwetsche (P. domestica spp. domestica)\nQuitte (Cydonia Mill.), außer Samen und Sämlingen,\ndie zur Obstgewinnung bestimmt sind"]}