{"id":"bgbl1-1989-56-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":56,"date":"1989-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes","law_date":"1989-11-30T00:00:00Z","page":2094,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["2094                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des 2„ Haushaltsstrukturgesetz.es\nVom 30. November 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1\nÄnderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes\nDas 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), zuletzt geändert\ndurch Artikel 5 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1513), wird wie folgt\ngeändert:\n1. In Artikel 2 § 2 Abs. 3 Buchstaben a und  b wird die Zahl „20\" durch die Zahl „40\" ersetzt.\n2. In Artikel 3 § 3 Abs. 4 Buchstaben a und b wird die Zahl „20\" durch die Zahl „40\" ersetzt.\n3. Nummer 2 gilt nicht im Land Berlin.\n§2\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\n§3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1990 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. November 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989                                   2095\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau*)\nVom 28. November 1989\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                    3. Beschaffung und Auswertung von Informationen\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                         a) Briefing: Aufgabenstellung, Beschaffen und Aus-\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                             werten von Informationen aus sekundären Quellen,\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-                      b) Beschaffen und Auswerten von Informationen aus\nminister für Bildung und Wissenschaft:                                           primären Quellen;\n4. Konzeptentwicklung\n§ 1                                         a) Kommunikationsstrategien,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                              b) Kreativstrategie,\nDer Ausbildungsberuf Werbekaufmann/Werbekauffrau                         c) Mediastrategie,\nwird staatlich anerkannt.                                                    d) kreative Alternativen,\n§ 2                                        e) Empfehlung und Präsentation;\nAusbildungsdauer                                5. Mediaplanung\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre.                                            a) Alternativpläne,\nb) Empfehlung und Präsentation;\n§ 3\n6. Produktion\nAusbildungsberufsbild                                 a) Produktionstechniken,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                       b) kaufmännische Abwicklung;\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n7. Mediaeinkauf\n1 . Werbewirtschaft\na) Buchung,\na) Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der\nWerbung,                                                            b) Einschaltkontrolle,\nb) Bereiche und Strukturen der Werbewirtschaft;                          c) Abrechnung;\n2. Ausbildungsbetrieb                                                    8. Rechnungs- und Finanzwesen\na) Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes in ·                   a) Organisation,\nder Werbewirtschaft,                                                b) Buchführung,\nb) Rechtsgrundlagen und Organisation des Ausbil-                         c) Finanzwesen,\ndungsbetriebes,                                                     d) Kosten- und Leistungsrechnung.\nc) Büroorganisation, Informations- und Kommuni-\nkationstechniken des Ausbildungsbetriebes,                                                   § 4\nd) Personalwesen, Arbeits- und Sozialrecht,\nAusbildungsrahmenplan\ne) Berufsbildung,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nacl1\nf)   Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und              der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nrationelle Energieverwendung;                                   und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\n'\\ Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25  bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit      Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nabgestimmte. von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nzulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-    vorausgegangen ist oder betriebspraktiscne Besonder-\nger veröffentlicht.                                                   heiten die Abweichung erfordern","2096                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 5                                  c) Mediaplanung und Mediaeinkauf,\nAusbildungsplan                             d) Produktion;\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-          2. Prüfungsfach Rechnungs- und Finanzwesen:\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen                  In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                      gaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten unter\nBerücksichtigung von Informationstechniken bearbei-\n§6                                    ten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen, die\nzusammenhänge und die Bedeutung dieser Gebiete\nBerichtsheft\nfür die Werbewirtschaft versteht:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines            a) Buchführung,\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, des Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu              b) Finanzwesen,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig             c) Kosten- und Leistungsrechnung;\ndurchzusehen.\n3. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§ 7\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nZwischenprüfung                              gaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß\ner allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\nlen und beurteilen kann.\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in               (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nder Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-      Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung             (5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Form\nwesentlich ist.                                                eines Prüfungsgespräches zu prüfen. Der Prüfling soll\naufgrund ihm mit angemessener Vorbereitungszeitgestell-\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-      ter Aufgaben zeigen, daß er betriebspraktische Vorgänge\nbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens           und Problemstellungen bearbeiten und bewerten kann.\n180 Minuten in folgenden Gebieten durchzuführen:               Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen soll für\n1. Werbebetriebslehre,                                         den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.\n2. Rechnungs- und Finanzwesen,                                     (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                               gen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft\" und in den\nübrigen Fächern mit mindestens „ausreichend\" bewertet\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-        worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche       sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.              haft\" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch\neine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\n§8                               wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\nAbschlußprüfung\nder Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der       sihd die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,       gewichten.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Werbebe-         die Prüfungsfächer Werbebetriebslehre und Praktische\ntriebslehre, Rechnungs- und Finanzwesen sowie Wirt-            Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach       das doppelte Gewicht.\nPraktische Übungen mündlich durchzuführen.\n(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\n(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den   Gesamtergebnis und in mindestens 2 der in Absatz 3\nnachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit            genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Prü-\nanfertigen:\nfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungs-\n1. Prüfungsfach Werbebetriebslehre:                             leistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend\"\nbewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\nIn 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\ngaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden\nGebieten unter Berücksichtigung von Informationstech-\n§9\nniken bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundle-\ngende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat:                           Aufhebung von Vorschriften\na) Beschaffung und Auswertung von Informationen,             Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nb) Konzeptentwicklung,                                    pläne und Prüfungsanforderungen für den Lehrberuf","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989                                2097\nWerbekaufmann/Werbekauffrau sind vorbehaltlich des                                       § 11\n§ 10 nicht mehr anzuwenden.\nBerlin-Klausel\n§ 10                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nÜbergangsregelung                          bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-                                  § 12\nparteien vereinbaren während der ersten zwei Ausbil-                               Inkrafttreten\ndungsjahre die Anwendung der Vorschriften dieser\nVerordnung.                                                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.\nBonn, den 28. November 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2098                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau\nZu vermitteln\nLfd.             Teil des                Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungshalbjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1    2    3    4     5   6\n1                  2                                         3                                  4\n1      Werbewirtschaft\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1   Gesamt- und einzelwirt-    a) Aufgabe und Bedeutung der Werbung im             X\nschaftliche Funktion           Rahmen der Gesamtwirtschaft darstellen\nder Werbung\nb) Werbung als Aufgabe der Unternehmen,             X\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a)\nVerbände und Institutionen beschreiben\nc) die Funktion der Werbung im Hinblick             X\nauf die Verbrauchereinstellung und das\nHerstellen von Markttransparenz erläutern\n1.2   Bereiche und Strukturen    a) den Stellenwert der Werbung innerhalb des             X\nder Werbewirtschaft            Marketing-Mix beschreiben\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b)\nb) die Arten von Marketing-Kommunikationen               X\nunterscheiden, insbesondere die klassische\nWerbung von der Direktwerbung, Verkaufs-\nförderung und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen\nc) Die Branchenstruktur der Werbewirtschaft              X\nbeschreiben, anzutreffende Betriebsformen und\nTätigkeitsfelder nennen\n2     Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1   Stellung und Aufgaben      a) die werblichen Aufgaben und das Leistungs-       X\ndes Ausbildungs-               spektrum des Ausbildungsbetriebes erläutern\nbetriebes in der Werbe-\nb) die Stellung des Ausbildungsbetriebes            X\nwirtschaft\nunter den Mitbewerbern beschreiben\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a)\n2.2   Rechtsgrundlagen           a) die Betriebs- und Rechtsform des Ausbildungs-    X\nund Organisation des           betriebes darstellen\nAusbildungsbetriebes\nb) Aufbau, Aufgaben, Zuständigkeiten und            X\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)\nArbeitsabläufe der einzelnen Funktions-\nbereiche und Arbeitsplätze des Ausbildungs-\nbetriebes erläutern\nc) Vollmachten und Weisungsbefugnisse im            X\nAusbildungsbetrieb beschreiben\nd) die im Ausbildungsbetrieb geltende Betriebs-     X\nordnung darstellen\ne) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Wirtschafts-      X\norganisationen, Berufsvertretungen und Organi-\nsationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nsowie ihre Aufgaben nennen\nf)  für die Außenkontakte des Ausbildungs-               X\nbetriebes wichtige Rechtsbeziehungen nennen\nund ihre Hauptbestandteile erläutern","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989                             2099\n~ -- - - -------- - - - - -\nZu vermitteln\nUd.               Teil des                                                                          im Ausbildungshalbjahr\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1    2    3    4     5   6\n1                          2                                               3                                  4\n2.3 Büroorganisation,                          a) Posteingang, Postverteilung und Postausgang     X\nInformations- und                            bearbeiten\nKommunikations-\nb) Datei- und Registraturarbeiten durchführen      X\ntechniken des\nAusbildungsbetriebes                       c) Termine überwachen                                   X\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe c)                    d) Organisations-, Informations- und Bürokommu-    X\nnikationsmittel anwenden\ne) Datenschutz- und Datensicherungsvorschriften    X\nbeachten\n2.4 Personalwesen,                             a) Aufgaben des Personalwesens, insbesondere            X\nArbeits- und Sozialrecht                      des Personaleinsatzes, beschreiben\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe d)\nb) betriebliche Arbeitszeitregelungen unter             X\nrechtlichen und organisatorischen Gesichts-\npunkten beschreiben\nc) wesentliche arbeits- und sozialrechtliche            X\nVorschriften nennen\nd) Bedeutung und wichtige Inhalte der für               X\nden Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge\ndarstellen\ne) Positionen einer Gehaltsabrechnung              X\nbeschreiben und die Nettovergütung ermitteln\nf) Personalpapiere, die im Zusammenhang mit        X\nBeginn und Beendigung des Arbeitsverhält-\nnisses auszustellen sind, nennen\n2.5 Berufsbildung                              a) Vorschriften des Berufsbildungsrechts           X\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe e)                       nennen\nb) die eigene Ausbildung mit der Ausbildungs-      X\nordnung, dem Berufsausbildungsvertrag und\ndem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen\nund Besonderheiten erklären\nc) Rechte und Pflichten des Ausbildenden und       X\ndes Auszubildenden beschreiben\nd) die wesentlichen beruflichen Fort- und Weiter-                       X\nbildungsmöglichkeiten nennen sowie berufliche\nAufstiegsmöglichkeiten beschreiben\n2.6 Arbeitsschutz, Arbeits-                    a) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-    X\nsicherheit, Umweltschutz                      hütungsvorschriften in Gesetzen und Ver-\nund rationelle Energie-                       ordnungen nennen;\nverwendung                                    Unfallverhütungsvorschriften der Berufs-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe f)                       genossenschatt beachten\nb) Unfallgefahren bei der Arbeit nennen,           X\nMaßnahmen zu ihrer Verhütung erläutern\nund angemessenes Verhalten bei Unfällen\nbeschreiben\nc) wesentliche Vorschriften über Brand-            X\nverhütung und Brandschutzeinrichtungen\nnennen sowie angemessenes Verhalten\nbei Bränden beschreiben","2100                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nZu vermitteln\nLfd.            Teil des                                                                    im Ausbildungshalbjahr\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1    2    3    4     5   6\n1                  2                                         3                                       4\nd) betriebsbedingte Umweltbelastungen nennen                      X\nund zu ihrer Vermeidung beitragen\ne) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-                 X\narten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwirkungs-\nund Beobachtungsbereich anführen\n3    Beschaffung und\nAuswertung von\nInformationen\n(§ 3 Nr. 3)\n3.1  Briefing: Aufgabenstellung, a) Briefing, insbesondere unter Beachtung der                                 X\nBeschaffen und                  produkt-, markt- und zielgruppenspezifischen\nAuswerten von                   Aspekte, erarbeiten\nInformationen aus\nb) Briefing auf Vollständigkeit prüfen                                        X\nsekundären Quellen\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a)     c) allgemein zugängliche sekundäre Informations-                              X\nquellen ziel- und sachgerecht auswählen\nd) alternative Informationsquellen und Informations-                          X\nwege erschließen\ne) Informationen auswerten und die Ergebnisse in                              X\ntabellarischer, grafischer, mündlicher oder schritt-\nlicher Form darstellen und kommentieren\n3.2  Beschaffen und Auswerten    a) Aufgabe und Stellenwert der Primärforschung im                       X\nvon Informationen aus           Rahmen der Marketingkonzeption beschreiben\nprimären Quellen\nb) die Formen der Primärforschung darstellen,                           X\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b)\ninsbesondere im Hinblick auf den Absatz- und\nBeschaffungsmarkt, die Absatzmittler und\ndie Medien\nc) Vorschläge zu Art und Umfang der Informations-                       X\nbeschaffung unter Berücksichtigung der jeweiligen\nForschungsziele erarbeiten\nd) die zur Informationsbeschaffung erforderlichen                       X\nBefragungs- und Beobachtungsmethoden sowie\ndie anderen Verfahren der Primärerhebung in\nihren Grundzügen beschreiben\ne) den zur Durchführung der Informationsbeschaffung                     X\nerforderlichen Zeit- und Mittelaufwand nach\nVorgaben planen\nf)  Forschungsaufträge an einschlägige Institute oder                   X\nBerater auf der Grundlage der Forschungsziele\nvorbereiten\ng) Vorbereitungen zur Auswahl von Instituten oder                       X\nBeratern treffen\nh) bei der Betreuung der beauftragten Institute oder                    X\nBerater während der Dauer der Forschungsarbeit\nmitwirken\ni) den zeitlichen Ablauf des Forschungsauftrages                        X\nsowie die Einhaltung der übrigen mit ihm ver-\nbundenen Vereinbarungen kontrollieren","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989                               2101\nZu vermitteln\nLfd.            Teil des                                                                   im Ausbildungshalbjahr\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1    2    3    4     5   6\n1                  2                                             3                                  4\n4     Konzeptentwicklung\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1  Kommunikations-                 a) Kommunikationsziele aus dem Briefing und den                          X\nstrategien                          Ergebnissen der Sekundär- und Primärforschung\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a)             ableiten\nb) Bestandteile einer Kommunikationsstrategie                            X\nunter Beachtung von Verhaltensregeln und\nwettbewerbsrechtlichen Vorschriften nennen\nc) Zielgruppen nach Größe, Wichtigkeit und                                X\nStruktur bestimmen und dabei die Rolle von\nMeinungsführern, Meinungsmultiplikatoren\nsowie Empfehlern berücksichtigen\nd) bei der Entwicklung von Werbekampagnen                                     X\nmit Mitteln der klassischen Werbung, insbeson-\ndere Anzeigen sowie Hörfunk- und Fernseh-\nspots, mitwirken\ne) bei der Entwicklung von Verkaufsförderungs-                                X\nmaßnahmen mitwirken, insbesondere von\nlncentives und Verkaufshelfern\nf) Maßnahmen der Direktwerbung, insbesondere                                  X\nVersand- oder Telefonwerbung, berücksichtigen\ng) Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit einbeziehen                          X\nh) die entwickelten Strategien zur Zwischen-                                  X\nabstimmung beim Auftraggeber präsentations-\nreif aufbereiten\n4.2  Kreativstrategie               a) Funktion der Kreativstrategie innerhalb des                            X\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b)            Gesamtkonzeptes beschreiben\nb) Methoden zur Auslösung und Durchführung                                X\nkreativer Prozesse darstellen und anwenden\nc) bei der Entwicklung von Kreativstrategien                                  X\nunter Berücksichtigung der unterschiedlichen\nGegebenheiten der Werbeträger und der\nfinanziellen Rahmenbedingungen mitwirken\nd) die entwickelte Kreativstrategie an der                                    X\nZielsetzung des Briefings überprüfen\n4.3  Mediastrategie                 a) Funktion der Mediastrategie innerhalb des                   X\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c)            Gesamtkonzeptes beschreiben\nb) wichtige Methoden der Mediaforschung                        X\naufzeigen\nc) Medien nach Merkmalen und Systemen,                         >    X\ninsbesondere nach Mediengattungen, Media-\nsegmenten und Mediagruppen, ordnen\nd) bei der Entwicklung von Mediastrategien                     X    X\nunter Berücksichtigung der unterschiedlichen\nGegebenheiten der Medien und der finanzieller.\nRahmenbedingungen mitarbeiten","2102                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nZu vermitteln\nUd.            Teil des                                                                im Ausbildungshalbjahr\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1    2    3    4     5   6\n1                 2                                       3                                     4\n4.4  kreative Alternativen     a) alternative Texte gemäß Strategiekonzeption                                 X\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe d)      entwerfen\nb) wesentliche Elemente der Werbegrafik,                                       X\ninsbesondere Scribble, Layout, Reinzeichnung\nsowie Satz- und Schriftarten, kennen und\nbeurteilen\nc) wichtige technische Hilfsmittel der audiovisuellen                          X\nGestaltung anwenden\n4.5  Empfehlung und            a) die entwickelten Teilstrategien und die kreative                            X\nPräsentation                 Umsetzung zusammentragen\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe e)                                                                                  X\nb) Präsentation organisatorisch und technisch\nvorbereiten\n5    Mediaplanung\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1  Alternativpläne           a) Einzelmedien gemäß Mediastrategie auswählen                  X    X\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe a)      und bewerten\nb) alternative Pläne aufstellen und auf ihre                    X    X\nKommunikationsleistung, insbesondere auf\nReichweite, Kontakte und Wirtschaftlichkeit,\nüberprüfen\n5.2  Empfehlung und            a) Mediaplan in finanzieller und zeitlicher Hinsicht            X    X\nPräsentation                 erstellen und begründen\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe b)\nb) Präsentation des Mediaplanes organisatorisch                 X    X\nund technisch vorbereiten\n6    Produktion\n(§ 3 Nr. 6)\n6.1  Produktionstechniken      a) Satz-, Reproduktions- und Drucktechniken           X                    X\n(§ 3 Nr. 6 Buchstabe a)      erklären und sie nach qualitativen, preislichen\nund zeitlichen Gesichtspunkten beurteilen\nb) Grundzüge audiovisueller Techniken erklären        X                    X\nc) Herstellung und Verwendung von Werkstoffen         X                    X\nfür Werbemittel beschreiben\n6.2  kaufmännische             a) Angebote einholen                                       X    X\nAbwicklung\nb) Angebote in kaufmännischer und technischer              X    X\n(§ 3 Nr. 6 Buchstabe b)\nHinsicht vergleichen und bewerten\nc) Auftragserteilung vorbereiten                           X    X\nd) erteilte Aufträge abwickeln                             X    X","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1989                              2103\nZu vermitteln\nLfd.           Teil des                                                                  im Ausbildungshalbjahr\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1    2    3    4     5   6\n1                 2                                            3                                  4\n7    Mediaeinkauf\n(§ 3 Nr. 7)\n7.1  Buchung                        a) Einschaltpläne erstellen                        X\n(§ 3 Nr. 7 Buchstabe a)\nb) Raum und Zeiten in den Medien auf der           X\nGrundlage der Kosten- und Zeitablaufpläne\nbuchen\nc) Versand von Einschaltunterlagen vorbereiten      X\n7.2  Einschaltkontrolle            a) Einschaltungen formal, inhaltlich und zeitlich   X\n(§ 3 Nr. 7 Buchstabe b)           auf der Grundlage der Buchungen prüfen\nb) Prüfergebnisse dokumentieren                     X\n7.3  Abrechnung                    a) Zahlungspläne auf der Grundlage der Tarife       X\n(§ 3 Nr. 7 Buchstabe c)           der Medien erstellen und weiterleiten\nb) Eingangsrechnungen auf sachliche                 X\nRichtigkeit prüfen und weiterleiten\n8    Rechnungs- und\nFinanzwesen\n(§ 3 Nr. 8)\n8.1  Organisation                  a) Aufgaben, Funktionen und die gesetzlichen             X\n(§ 3 Nr. 8 Buchstabe a)           Rahmenbedingungen des betrieblichen\nRechnungs- und Finanzwesens nennen\nb) Aufbau des Rechnungs- und Finanzwesens,               X\nseine Stellung in der Organisation des Aus-\nbildungsbetriebes und die Zusammenarbeit\nmit den anderen Funktionsbereichen des\nAusbildungsbetriebes erklären\nc) Übertragungsmöglichkeiten von Aufgaben                X\ndes Rechnungs- und Finanzwesens auf\nexterne Dienstleistungseinrichtungen\nbeschreiben\n8.2  Buchführung                   a) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungs-              X\n(§ 3 Nr. 8 Buchstabe b)           systems erklären\nb) einfache Buchungen vornehmen                               X\nc) Zweck des Jahresabschlusses beschreiben;                   X\nbei den vorbereitenden Arbeiten dazu mitwirken\n8.3  Finanzwesen                   a) Grundsätze einer ordnungsgemäßen                      X\n(§ 3 Nr. 8 Buchstabe c)           Kassenführung beachten\nb) Belege für Zahlungsein- und Zahlungsausgang           X\nunter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen\nprüfen\nc) Grundzüge der betrieblichen Liquiditäts-                   X\ngestaltung darstellen\nd) Zahlungsverkehr, insbesondere mit Kunden                   X\nund Lieferanten, über Kreditinstitute abwickeln"]}