{"id":"bgbl1-1989-55-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":55,"date":"1989-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_55.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG)","law_date":"1989-11-28T00:00:00Z","page":2061,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2061\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                        Z 5702 A\n1989                           Ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1989                                                                           Nr. 55\nTag                                                                       In halt                                                         Seite\n28. 11. 89   Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG)                                      2061\nneu: 2124-17\n27. 11. 89   Verordr:,ung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Ar0eitslosengeldes, der Arbeitslosen-\nhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1990 (AFG-Leistungsverord-\nnung 1990) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2064\nneu: 810-1-19-16\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....                                  209l\nGesetz\nüber den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten\n(Orthoptistengesetz - OrthoptG)\nVom 28. November 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                            oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                unfähig oder ungeeignet ist.\n(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Vor-\n1. Abschnitt\naussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit\nErlaubnis                                                   des Ausbildungsstandes anerkannt wird.\n§ 1\nII. Abschnitt\nWer die Berufsbezeichnung „Orthoptistin\" oder „Orthop-\nAusbildung\ntist\" führen will, bedarf der Erlaubnis.\n§3\n§2\nDie Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung\n(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen,\ndes Berufs dazu befähigen, insbesondere bei der Präven-\nwenn der Antragsteller\ntion, Diagnose und Therapie von Störungen des ein- und\n1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die                                    beidäugigen Sehens bei Schielerkrankungen, Sehschwä-\nstaatliche Prüfung bestanden hat (§ 4),                                              chen und Augenzittern mitzuwirken (Ausbildungsziel).\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus\ndem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des                                                                                 §4\nBerufs ergiot,\nDie Ausbildung besteht aus theoretischem und prakti-\n3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen                                      schem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie\nSchwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte                                   wird durch staatlich anerkannte Schulen für Orthoptisten","2062                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nan Krankenhäusern vermittelt. Die Ausbildung schließt mit        (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbil-\nder staatlichen Prüfung ab und dauert drei Jahre.            dung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in\ndem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will\noder teilnimmt.\n§ 5\nVoraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist                                    IV. Abschnitt\n1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs                            Bußgeldvorschriften\nund\n2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbil-                                    § 10\ndung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach\nSchulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert,\n§ 1 die Berufsbezeichnung „Orthoptistin\" oder „Orthoptist\"\noder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleich-\nführt.\nwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung\nvon mindestens zweijähriger Dauer.                           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\n§6\nAuf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet\nV. Abschnitt\n1. Ferien,\nÜbergangsvorschriften\n2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit\noder aus anderen, vom Schüler nicht zu vertretenden\n§ 11\nGründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei\nverkürzter Ausbildung nach § 7 bis zu höchstens vier        (1) Eine auf Grund der in § 13 Satz 2 bezeichneten\nWochen je Ausbildungsjahr.                               Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als\nAuf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzei-         ,,Orthoptistin\" oder „Orthoptist\" gilt als Erlaubnis nach§ 1.\nten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte           (2) Eine Ausbildung, die vor Inkrafttreten dieses Geset-\nvorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung         zes auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen begonnen\nnicht gefährdet wird.                                         worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlos-\nsen. Die Anerkennung wird in diesen Fällen ebenfalls nach\n§ 7                              diesen Bestimmungen erteilt.\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere            (3) Wer eine Ausbildung als „Orthoptistin\" oder „Orthop-\nAusbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer    tist\", die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig\nder Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der           ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder\nAusbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels           begonnen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeug-\ndadurch nicht gefährdet werden.                               nis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1 , wenn\ndie Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.\n(4) Wer beim lnkraftreten dieses Gesetzes mindestens\n§8                              fünf Jahre Untersuchungen und Behandlungen von Seh-\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und        schwächen, Schielerkrankungen und Nystagmus durchge-\nGesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bun-         führt hat, erhält beim Vorliegen der Voraussetzungen des\ndesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechts-        § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1, wenn er\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer            innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Geset-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen      zes die staatliche Prüfung nach diesem Gesetz ablegt.\nund Orthoptisten die Mindestanforderungen an die Ausbil-\ndung, das Nähere über die staatliche Prüfung und die\nUrkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln. In der\nRechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß bei der                                   VI. Abschnitt\nZulassung zur staatlichen Prüfung eine außerhalb der\nSchlußvorschriften\nAusbildung erworbene, bestimmten Erfordernissen ent-\nsprechende Ausbildung in Erster Hilfe nachzuweisen ist.\n§ 12\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nIII. Abschnitt\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nZuständigkeiten                         werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes.\n§9\n§ 13\n(1) Die Entscheidung nach§ 2 Abs. 1 trifft die zuständige\nBehörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung         Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 am 1. Januar\nabgelegt hat.                                                1990 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1989                              2063\n1. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthop-      staatliche Anerkennung von Orthoptistinnen vom\ntisten/Orthoptistin vom 18. Januar 1983 (Hamburgi-        8. August 1967 (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 17),         Westfalen S. 1528),\n2. die Vorschriften des Hessischen Sozialministers über   4. der Erlaß des Saarländischen Ministers für Arbeit,\nAusbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von        Gesundheit und Sozialordnung über die Ausbildung,\nOrthoptisten vom 19. September 1980 (Staatsanzeiger       Prüfung und staatliche Anerkennung von Orthoptisten\nfür das Land Hessen S. 1907),                             vom 7. Februar 1977 (Gemeinsames Ministerialblatt\ndes Saarlandes S. 158).\n3. der Runderlaß des Innenministers des Landes Nord-\nrhein-Westfalen über die Ausbildung, Prüfung und       § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. November 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}