{"id":"bgbl1-1989-54-9","kind":"bgbl1","year":1989,"number":54,"date":"1989-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/54#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-54-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_54.pdf#page=8","order":9,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"1989-11-15T00:00:00Z","page":2020,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["2020                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVierter Abschnitt                       Fortbildungskurs mit abschließendem Fachgespräch\nbesucht wird. Das Jugendamt ist vor der Zulassung zu\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                  hören.\n§ 15                                                         § 18\n(Weitergeltung der Berechtigung                             (Außerkrafttreten von Bundesrecht)\nzur Adoptionsvermittlung)\n§ 19\n§ 16                                           (Änderungen von Bundesrecht)\nAnzuwendendes Recht\nDie weitere Durchführung einer vor dem Inkrafttreten                                    § 20\ndieses Gesetzes begonnenen Vermittlung richtet sich vom                 (Ermächtigung zur Neubekanntmachung\nZeitpunkt des lnkrafttretens an nach den Vorschriften                        des Jugendwohlfahrtsgesetzes)\ndieses Gesetzes.\n§ 17                                                         § 21\nÜbergangsregelung für Nichtfachkräfte                                      Berlin-Klausel\nPersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung nicht die            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nVoraussetzungen einer Fachkraft (§ 3 Satz 1) erfüllen,         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\naber mindestens drei Jahre in der Adoptionsvermittlung         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\ntätig waren und dadurch besondere Kenntnisse und Erfah-        werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nrungen auf diesem Gebiet erworben haben, können mit            Überleitungsgesetzes.\nder Adoptionsvermittlung weiter betraut werden. Sie\n§ 22\nbedürfen hierzu der Zulassung durch die nach Landes-\nrecht zuständige Behörde, die verlangen kann, daß ein                                 (Inkrafttreten)\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung\nVom 15. November 1989\nAuf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977\n(BGBI. 1 S. 2134) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2845), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n24. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 921, 1216), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 5 werden nach der Zeile „Magnesiumcarbonat                   MgCO3 \" folgende Zeilen eingefügt:\n„Natrium              Na\nSchwefel              S \".\n2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „so sind die Gehalte in Gewichtsprozenten anzugeben\" durch die Worte „so\nmüssen die Gehalte in Gewichtsprozenten, bei Kultursubstraten jedoch in Milligramm je Liter, angegeben sein\"\nersetzt.\n3. § 10 Abs. 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n,,(3) Kultursubstrate, Calciumchlorid, Calciumchlorid-Lösung, Magnesiumsulfat, Magnesiumsulfat mit Magnesium-\ncarbonat, Magnesiumsulfat mit Kali, Magnesiumsulfat mit Kali und Magnesiumcarbonat, Konzentrierter Magnesium-\ndünger, Magnesiumchlorid-Lösung und Magnesiumdünger-Suspension dürfen noch bis zum 31. Dezember 1990","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                               2021\nnach den Vorschriften dieser Verordnung in der am 30. November 1989 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht\nwerden.\"\n4. In Anlage 1 wird nach Vorbemerkung 2 folgende Vorbemerkung angefügt:\n„3) 1. Ein Gehalt an Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei\neinzelnen Positionen, bei Düngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie der Abschnitte 2, 3 und 4\nangegeben sein, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist:\n2 % Magnesiumoxid oder 1,2 % Magnesium,\n2,2 % Natrium,\n2 % Schwefel.\nDabei müssen angegeben sein:\na) bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens ein Viertel des\nGesamtgehaltes wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt;\nb) bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt.\n2. Bei Flüssigdüngern kann der Gehalt an wasserlöslichem Calcium angegeben sein, wenn dieser mindestens\n5, 7 % Ca erreicht und das Düngemittel für die Blattdüngung bestimmt ist.\n3. Im Falle einer Angabe nach den Nummern 1 oder 2 muß die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die\nAngabe „mit ... \" sowie durch den Namen der betreffenden Nährstoffe oder ihr chemisches Symbol ergänzt\nsein. Enthält ein Düngemittel mehrere der Nährstoffe, so müssen diese in folgender Reihenfolge angegeben\nsein: Calcium, Magnesium, Natrium, Schwefel. Die Höhe des Gehalts der Nährstoffe kann in ganzen Zahlen\nin Klammern hinzugefügt werden.\"\n5. Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.8 wird vor der Position „Ammoniakwasser\" folgende Position eingefügt:\n2                 3                  4                      5               6\n,,Kalksalpeter-      8% N           Gesamt-           Stickstoff bewertet      Auflösen                *\nLösung                              stickstoff        als Gesamtstick-         von Kalk-      Die Gehalte an\nstoff oder als           salpeter       Nitratstickstoff\nNitrat- und              in Wasser      und Ammo-\nAmmoniumstick-                          niumstickstoff\nstoff;                                  dürfen angege-\nHöchstgehalt an                         ben sein; auf\nAmmoniumstick-                          den Anwen-\nstoff 1 % N                             dungsbereich\nkann hingewie-\nsen sein\";\nb) in Nummer 3.3 wird nach der Position „Kaliumsulfat\" folgende Position eingefügt:\n2                 3                  4                      5               6\n„Kieserit mit        8% MgO          Wasserlösliches  Magnesium in              Magnesium               *\nKaliumsulfat                         Magnesiumoxid;   Form wasserlös-           sulfatmono~   Der Clorid-\n6% K20          wasserlösliches  licher Salze ausge-       hydrat,       gehalt darf\nKaliumoxid       drückt als Magne-         Kaliumsulfat; angegeben\ninsgesamt                       siumoxid;                 Aufbereiten    sein, wenn er\n20%                             Kali bewertet als         von Kieserit   weniger als\nwasserlösliches           unter Zugabe   3% Cl be-\nK20;                      von Kalium-   trägt\";\nHöchstgehalt an           sulfat\nChlorid 3 % Cl\nc) in Nummer 4.3 werden bei der Position „Mischkalk (Magnesium-Mischkalk)\" in Spalte 5 die Worte „oder\nteilweises Brennen von Kalkstein oder Dolomit\" angefügt;\nd) die Positionen der Nummern 4.6 und 4. 7 werden mit Ausnahme der Position Magnesium-Gesteinsmehl\ngestrichen; diese Position wird Nummer 4.6; die Angabe „4.7\" wird gestrichen;","2022                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ne) folgende Nummern werden angefügt:\ntypbestimmende\nZusammen-\nBestandteile,         Bewertung;                            besondere\nTypen-                    Mindest-                                                  setzung;\nNährstofformen,       weitere                               Bestim-\nbezeichnung               gehalte                                                   Art der\nNährstofflöslich-     Erfordernisse                         mungen\nHerstellung\nkeiten\n2                3                        4                   5             6\n,,5.  Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger (Sekundärnährstoffdünger)\n5.1 Calciumchlorid      15% Ca       Calcium               Calcium bewertet       Calciumchlorid\nals wasserlösliches Ca\nCalciumchlorid-      8% Ca       Calcium               Calcium bewertet       Calciumchlorid        *\nLösung                                                als wasserlösliches Ca\n5.2 Magnesium-          15% MgO      Wasserlösliches       Magnesium bewer-       Magnesium-            *\nsulfat                           Magnesiumoxid;        tet als wasserlös-     sulfat         Die Angabe\n11 % S       wasserlösliches       liches MgO,            (7 Mole H2O)   des Schwefel-\nSchwefelsäure-        Schwefel bewertet                     gehaltes\nanhydrid              als wasserlöslicher S                 ist wahlfrei\nKieserit            24% MgO      Wasserlösliches       Magnesium bewer-       Magnesium-            *\nMagnesiumoxid,        tet als wasserlös-     sulfat-        Die Angabe\n18% S        wasserlösliches       liches MgO,            Monohydrat     des Schwefel-\nSchwefelsäure-        Schwefel bewertet                     gehaltes\nanhydrid              als wasserlöslicher S                 ist wahlfrei\nKieserit             8% MgO      Gesamt-               Magnesium bewer-       Magnesium-     Der\nmit Kali und                     Magnesiumoxid;        tet als Gesamt-        sulfat-        Chloridge-\nMagnesium-                                             Magnesiumoxid;         Monohydrat,    halt darf\ncarbonat                                               mindestens 60 %        Magnesium-     angegeben\ndes angegebenen        carbonat aus   sein, wenn\nGehalts an MgO         kohlensaurem   er weniger\nwasserlöslich;         Magnesiumkalk, als 3% Cl\n6% K2O      wasserlösliches       Kali bewertet als      Kaliumsulfat   beträgt\nKaliumoxid            wasserlösliches\nK20:\ninsgesamt                           Höchstgehalt an\n20%                                 Chlorid 3 % Cl\nKieserit           20% MgO       Gesamt-               Magnesium bewer-       Magnesium-     Der Chlorid-\nmit                              Magnesiumoxid         tet als Gesamt-Mag-    sulfat-        gehalt darf\nMagnesium-                                             nesiumoxid;            Monohydrat,    angegeben\ncarbonat                                               mindestens 60 %        Magnesium-     sein, wenn\ndes angegebenen        carbonat aus   er weniger\nGehalts an MgO         kohlensaurem   als 3% Cl\nwasserlöslich          Magnesiumkalk  beträgt\nKonzen-            70% MgO       Gesamt-               Magnesium bewer-       Magnesiumoxid\ntrierter                         Magnesiumoxid         tet als Gesamt-\nMagnesium-                                             Magnesiumoxid;\ndünger                                                 Siebdurchgang:\n97 % bei 4,0 mm\n5.3 Magnesium-           8% Mg       Wasserlösliches       Magnesium bewer-       Magnesium-            *\nchlorid-                         Magnesium             tet als wasserlös-     Chlorid,\nLösung                                                 liches Mg;             auch\nHöchstgehalt an        Calcium-\nCalcium 2 % Ca         Chlorid\nMagnesium-         15% MgO       Gesamt-               Magnesium bewer-       Magne-         Bei der\ndünger-                          Magnesiumoxid         tet als Gesamt-        siumoxid,      Angabe der\nSuspension                                             Magnesiumoxid          -hydroxid      Gehalte\noder Mag-      darf auf\nnesiumsalze    einen Ge-\nhalt an\nCalcium-\noxid hinge-\nwiesen sein,\nwenn er,\nbewertet als\nCaO, min-\ndestens 2%\nbeträgt","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1989                               2023\ntypbestimmende\nZusammen-\nBestandteile,            Bewertung;                         besondere\nTypen-                      Mindest-                                                  setzung;\nNährstofformen,          weitere                            Bestim-\nbezeichnung                 gehalte                                                   Art der\nNährstofflöslich-        Erfordernisse                      mungen\nHerstellung\nkeiten\n2               3                          4                 5             6\n5.4 Elementarer           98% S       Schwefel                 Schwefel bewertet    Schwefel             *\nSchwefel                                                  als S                aus Natur-\noder lndu-\nstrieher-\nkünften\nCalciumsulfat        14% S       Schwefel;                Schwefel bewertet    Calciumsulfat        *\nals S;               in verschie-  Die Angabe\n18% Ca      Calcium                  Calcium bewertet     denen         des\nals Ca;              Hydrations-   Calcium-\nSiebdurchgang:       graden aus    gehaltes ist\n99% bei 10 mm,       Natur- oder   wahlfrei\".\n80% bei 2 mm         Industrie-\nherkünften\n6. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\na) Folgende Positionen werden gestrichen:\naa) In Nummer 1 „NPK-Dünger mit Magnesium\" und „NPK-Dünger-Suspension mit Magnesium\";\nbb) in Nummer 3 „NK-Dünger-Suspension mit Magnesium\";\ncc) in Nummer 4 „PK-Dünger mit Magnesium\";\nb) in Tabelle 3 wird die Vorbemerkung gestrichen;\nc) in Tabelle 4 wird nach der Überschrift folgende Vorbemerkung eingefügt:\n,,Die in Tabelle 3 genannten weiteren Erfordernisse gelten auch für die Kennzeichnung mineralischer Mehrnähr-\nstoffdünger, die hinsichtlich des Phosphatbestandteils die Voraussetzungen für die Bezeichnung „EWG-Dünge-\nmittel\" erfüllen.\"\n7. Anlage 1 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\na) Bei der Position „Organischer NPK-Dünger\" werden in Spalte 5 Buchstabe b die Worte ,,,auch Zugeben von\nWirtschaftsdünger\" angefügt;\nb) bei den Positionen „Organischer NP-Dünger\", ,,Organisch-mineralischer NPK-Dünger\" und „Organisch-minerali-\nscher NP-Dünger\" wird in Spalte 5 nach den Worten „Zugeben von\" das Wort „Wirtschaftsdüngern,\" eingefügt;\nc) die Position „Organisch-mineralischer Mischdünger\" wird wie folgt geändert:\naa) Spalte 5 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n,,c) Schlempe oder Vinasse, auch Torf, unter Zugeben mineralischer Düngemittel\";\nbb) in Spalte 5 wird folgender Buchstabe angefügt:\n,,e) Pilzbiomasse des Penicillium chrysogenum, frei von Penicillin, unter Zugeben mineralischer Düngemit-\ntel\";\ncc) in Spalte 6 wird der letzte Absatz durch folgenden Absatz ersetzt:\n„Bei Aufbereitung nach Spalte 5 Buchstabe a oder b muß auf den Mengenaufwand je Flächeneinheit\nhingewiesen sein; bei Aufbereitung nach Spalte 5 Buchstabe e muß der Nachweis, daß die Pilzbiomasse frei\nvon Penicillin ist, mit Nachweisverfahren erbracht werden, die dem neuesten Stand der Wissenschaft\nentsprechen\".\n8. Anlage 1 Abschnitt 4 Buchstabe C wird wie folgt geändert:\na) Bei der Position „Eisendünger\" werden in Spalte 5 das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt und die Worte „oder\nTrimethylendiamin-N,N-bis-(0-hydroxybenzyl)-N,N-diessigsäure\" angefügt;\nb) nach der Position „Kupferdünger\" wird folgende Position eingefügt:\n2                3                         4                      5               6\n„Kupferhydroxid      45 % Cu         Kupfer               Kupfer bewertet als      Kupferhydroxid\";\nGesamtgehalt;\nSiebdurchgang:\n98 % bei 0,063 mm","2024                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil        1\nc) nach der Position „Spurennährstoff-Mischdünger-Lösung\" wird folgende Position eingefügt:\n2                 3                       4                         5                 6\n,,Bordünger-         10% B          Wasserlös-           Bor bewertet als            Borsäure\";\nLösung                              liches Bor           wasserlösliches B\nd) bei der Position „Eisendünger-Lösung\" wird in Spalte 2 die Zahl „5\" durch die Zahl „3\" ersetzt.\n9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 .5 werden die Worte „in Anlage 1 Spalte 6\" durch die Worte „in den Vorbemerkungen zu Anlage 1\nund ihren Abschnitten, in Anlage 1 Spalte 6 sowie in den Tabellen zu Anlage 1 Abschnitt 2\" ersetzt;\nb) in Nummer 2.1 werden die Worte „nach Anlage 1 Spalte 6\" durch die Worte „nach den Vorbemerkungen zu\nAnlage 1 und ihren Abschnitten sowie nach Anlage 1 Spalte 6\" ersetzt.\n10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 wird vor dem Wort „Ammoniakwasser\" das Wort „Kalksalpeter-Lösung,\" eingefügt;\nb) in Nummer 1.3 wird nach der Position „Kaliumsulfat und Magnesium\" folgende Position eingefügt:\nK20        MgO\n,,Kieserit mit Kaliumsulfat       1,0        0,9\";\nc) in Nummer 1.4 werden die Positionen nach der Position „Carbokalk\" durch folgende Position ersetzt:\nCa, CaO,                  Mg, MgO,               andere\nCaCO3                     MgCO3                  Nährstoffe\n,,Magnesium-\nGesteinsmehl              1,0 MgO\";\nd) nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer eingefügt:\n,, 1.5 Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger (Sekundärnährstoffdünger)\nAbsolute Werte in Gewichtsprozenten\nandere\nCa, CaO           Mg, MgO            s         Nährstoffe\nCalciumchlorid                                      0,64 Ca\nCalciumchlorid-Lösung                               0,64 Ca\nMagnesiumsulfat                                                       0,9 MgO         0,36 S\nKieserit                                                              0,9 MgO         0,36 S\nKieserit mit Kali\nund Magnesiumcarbonat                                                 0,9 MgO                      1,0 K20\";\nKieserit mit Magnesiumcarbonat                                        0,9 MgO\nKonzentrierter Magnesiumdünger                                        0,9 MgO\nMagnesiumchlorid-Lösung                                               0,55 Mg\nMagnesiumdünger-Suspension                                            0,9 MgO\nElementarer Schwefel                                                                  0,36 S\nCalciumsulfat                                       0,64 Ca                           0,36 S\ne) nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:\n„5. Toleranzen bei Gehaltsangaben nach Vorbemerkung 3 zu Anlage 1\nBei Angabe eines Gehalts an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel nach Vorbemerkung 3 zu Anlage 1\nbetragen die Toleranzen ein Viertel der angegebenen Gehalte an diesen Nährstoffen und in Gewichtsprozen-\nten höchstens 0,64 für Ca, 0,55 für Mg, 0,9 für MgO, 0,67 für Na und 0,36 für S.\"\nArtikel 2\nIn § 12 Abs. 1 Satz 1 der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1\nS. 2882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1988 (BGBI. 1S. 921) geändert worden ist, werden die\nWorte „geändert durch die Richtlinie Nr. 79/138/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1978 (ABI. EG Nr. L 39 S. 3)\"\ndurch die Worte „zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/519/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABI. EG Nr.\nL 265 S. 30)\" ersetzt."]}